— 714 — 8. 3. » Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amt zu beziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, in der Brauerei an einem von dem Bezirks-Ober-Kontrolör vorzuschreibenden Orte reinlich und unbeschädigt aufzubewahren, und von ihm unterschrieben, binnen drei Tagen nach Ablauf jeden Vierteljahres unaufgefordert an das vorgenannte Amt einzureichen. Derselbe hat in dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Braueinmaischung: . die fortlaufende Nummer der Gebränude, Tag und Stunde der Eintragung, Tag und Stunde der Einmaischung, das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach ganzen und halben Kilogrammen, die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden Bieres nach ganzen und halben Hektolitern, » die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (5. 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1872) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate, 7. seinen Namen « » « einzuschreiben. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Ausführung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauereibesitzer in einem Lohn- oder Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des hindernden ignise zugezogen wird, um die Abänderung 2c. und deren Ursache im Brauregister mit zu be- einigen. = F %d — S. 4. 4 Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, seine Bücher, aus welchen der Verbrauch an Braustoffen in der Brauerei ersichtlich wird, dem Bezirks-Ober-Kontrolör, dem Hauptamtsdirigenten sowie den höheren Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen. 5. - Für die Dauer des Vertrages finden auf den Betrieb dieser Brauerei die Bestimmungen der 88. 11; 3;1 7; 13 Alinea 3; 14; 16; 17; 18 Absatz 2; 18; 20; 21; 8. 23 Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes vom 31. Mai 1872 keine Anwendung. Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften der 88. 9 und 10 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des 8. 13 Alinea 1, 2, 4 und 5 über die Auf- bewahrungsorte der Braustoffe; des 8. 18 Absatz 1 über die Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, desgleichen des 8. 23 mit Ausnahme des Schlußsatzes im Alinea 3, sowie der §§. 24 und 25 über die Revision der Brauerei auch während der Fixation zu beachten. « Vorräthe von Braustoffen, welche sich über die im Brauregister (§. 3 Nr. 4) eingetragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß gestellt werden. Den Steuerbeamten steht ferner das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Denselben ist von dem Brauereibesitzer und seinem Dienstpersonal in Bezug auf den Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen. . 6. Tritt durch Veräußerung, Verpachtung, brriung 2c. ein Wechsel im Besitze der Brauerei ein, oder erwirbt der Brauereibesitzer den Besitz noch einer anderen Brauerei, so ist davon dem Hauptamt binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne Besitzwechsel darf die Brauerei einem Anderen zur Be- nutzung nur mit hauptamtlicher Genehmigung und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Ge- bräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Bier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere fixirte Brauer. » Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Anderen, der Bezug von Bier aus