Zusageschein „ 3 auf Brausteuer-Vergütung für das Jahr 1886. Nach §. 6 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 und den dazu vom Bundesrath erlassenen Vorschriften wird dem Brauereibesitzer Wesss zu Berlin auf den Antrag vom 27. Dezember 1885 unter Hinweis auf seine protokollarische Verpflichtung vom 31. Dezember 1885 für das Jahr 1886 die Zusage ertheilt, daß ihm für das gemäß seiner erwähnten Verpflichtung gebraute Bier, wenn dasselbe in geaichten Fässern oder in Flaschen von gleichmäßiger Größe und bei jeder einzelnen Sendung in einer Menge von mindestens 2wei Hektolitern unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kon- trolen aus dem Geltungsbereich des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Mai 1872 ausgeführt worden ist, eine Steuervergütung von 1 für je 100 Liter nach erfolgter vierteljährlicher Liquidation des Haupt- amts für inländische Gegenstände zu Berlin gewährt werden soll. Bei Nichterfüllung einer der von dem Wess übernommenen Verpflichtungen kann vorstehende Zusage von der unterzeichneten Behörde jederzeit zurückgenommen werden. Berlin, den 31en Januar 1886. (Stempel.) (Firma.) (Unterschrist.)