Anmeldung und Besteuerung von Tabackpflanzungen zu Unterrichts- und Zierzwecken. Tabackverlust durch Fäulniß in den Trockenräumen. Steuerliche Behandlung von Tabackgrumpen. — 748 — Machtrung zu den Ausführungsbestimmungen, betreffend das Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879.5 A. Zur Bekanntmachung vom 25. März 1880. I. Zu §F. 1. 1. Von der Erhebung der Tabacksteuer von Tabackpflanzungen in botanischen und anderen zu Unterrichtszwecken angelegten Gärten ist Abstand zu nehmen, wenn die Pflanzung für jedes derartige Grundstück nicht mehr als 30 Quadratmeter Flächeninhalt umfaßt und seitens der vorgesetzten Aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß der zu erzeugende Taback nicht zum Konsum, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind in den vorbezeichneten Fällen befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs von der alljährlichen Anmeldung solcher Pflanzungen absehen zu lassen. .Von der Erhebung der Tabacksteuer ist abzusehen und es kann die Erfüllung der Vor— schriften wegen der Anmeldung der betreffenden Grundstücke unterbleiben, wenn auf einem zusammenhängenden, ungetheilten Grundstück nicht mehr als 50 Tabackpflanzen lediglich zu Zierzwecken gepflaunzt werden, und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung des Grundstücks, sowie aus dem Verhältniß der mit Taback bepflanzten Fläche zur Gesammtfläche des Grundstücks unzweifelhaft hervorgeht. II. Zu F. 6. Der Verlust an Taback durch Fäulniß in den Trockenräumen — die sogenannte Dachfäule — ist nach Maßgabe der Ziffer 2 des §. 9 des Tabacksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 zu behandeln. B. Zu den Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880. III. Zu §. 18. 1. Die Genehmigung zur Veräußerung von ungetrockneten Grumpen (§. 11 Absatz 1 des rei“ Gesetzes) kann außer dem im §. 8 der Bekanntmachung angegebenen Falle von der Steuer- behörde auch dann ertheilt werden, wenn der Tabackpflanzer die Verpflichtung übernimmt, die ungetrockneten Grumpen zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann münd- lich eingeholt werden. Nach der Verwiegung der ungetrockneten Grumpen ist das Gewicht derselben in dachreifem trockenem Zustande nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 19 Absatz 1 der Dienstvor- schriften abzuschätzen und von diesem Gewicht nach Abzug von 1 die Steuer zu berechnen. Die Zahlung der Steuer durch den Käufer hat, sofern nicht die Grumpen mit Versendungs- schein auf eine Niederlage abgefertigt werden oder Kreditirung erfolgt ist, sofort zu erfolgen. .Mit Genehmigung der Direktiobehörden kann an die Stelle der beim Verkauf der Grumpen einzureichenden Auszüge aus den Anmeldungen (§. 18 der Dienstvorschriften) und der ab- zugebenden Verwiegungsanmeldungen (§. 13 der Bekanntmachung) ein Register treten, welches die bezüglichen Angaben zu enthalten hat. Ueber die Einrichtung und Führung dieses Registers bestimmen die Direktivbehörden das Nähere. o) s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central-Bl. S. 484), Ziffer 8.