Kreditirung der Tabackgewichts- steuer. Kreditirung der Tabackgewichts- steuer. Verwendung von Melilorenblüthen und eingesalzenen Rosenblättern bei der Herstellung von Tabackfabrikaten. 750 mittelbar vom Lager unter Steuerkontrole in das Ausland geführt werden. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Direktivbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Kontrolen die Versteuerung des entrippten Tabacks zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhältnisse kein Zweifel besteht, daß der betreffende Taback ausschließlich zu Fabrikations= zwecken im Inlande Verwendung findet. » Auf Taback, welcher vor dem 1. Juli 1885 in ein Theilungslager aufgenommen ist, finden vom 1. September 1885 ab die Vorschriften unter Ziffer 1 gleichfalls Anwendung. D. Zum Kredit--Regulativ vom 16. Juni 1880. IX. Zu §. 1 Absatz 1. · . 1. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, denjenigen Tabackpflanzern, welche ihren geernteten 2. Taback erweislich nicht bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, auf Antrag eine Verlängerung der im §. 1 Absatz 1 des Regulativs, be- treffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer, vom 16. Juni 1880 festgesetzten Frist zur Einzahlung der gestundeten Tabackgewichtssteuer bis zum 1. März des nächstfolgenden Jahres zu bewilligen. « *½ # Der für die Kreditirung der Tabacksteuer ebendaselbst festgesetzte Mindestbetrag wird, insoweit es sich um die Pflanzer selbst handelt, von 100 ¾ auf 25 J herabgesetzt. X. Zu §. 1 Absatz 2. §. 1 Absatz 2 desselben Regulativs erhält folgenden Zusatz: · » Auch kann demjenigen, an welchen inländischer Taback aus Niederlagen mit Ver— sendungsschein Il versandt ist, auf Antrag die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 M. oder mehr beträgt, bis zum 25. des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der betreffende Betrag fällig geworden ist, kreditirt werden. E. Zur Bekanntmachung vom 27. November 1879. XI. Zu Ziffer 1 bis 3. In Zukunft wird auch die Verwendung von Melilotenblüthen (Steinklee) und eingesalzenen Rosenblättern bei der Herstellung von Tabackfabrikaten gestattet, und finden in Bezug auf die bei der Verwendung dieser Surrogate zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden Kontrolen die Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Beschlusses vom 27. November 1879 Anwendung. Verwendung von XII. Zu §. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften. Melilotenblüthen bei der Herstellung von Tabackfabrikaten. XIII. Verwendung von Kirschblättern, Weichselblärtern und eingesalzenen Rosenblättern bei der Herstellung von Tabackfobrikaten. Verwendung von Veilchenwurzel- pulver bei der Herstellung von Tabackfabrikaten. Uebersicht über den Tabackbau und die Ergebnisse der Tobackernte. Die für die Verwendung von Melilotenblüthen (Steinklee) zur Herstellung von Taback- fabrikaten festgesetzte jährliche Minimalmenge wird von 100 kg auf 25 Kg herabgesetzt. Zu §. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften. Die für die Verwendung von Kirschblättern, Weichselblättern und eingesalzenen Rosenblättern zur Herstellung von Tabackfabrikaten festgesetzte jährliche Minimalgrenze wird von 100 kg auf 50 kg herabgesetzt. XIV. Zu Ziffer 1 bis 3 und zu §. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften. In Zukunft wird auch die Verwendung von Veilchenwurzelpulver bei der Herstellung von Tabackfabrikaten gestattet, und finden in Bezug auf die bei der Verwendung dieses Surrogats zu entrichtenden Abgaben und zu beobachtenden Kontrolen die Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 des Beschlusses vom 27. November 1879 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Veilchenwurzelpulver die jährliche Minimalmenge (§. 1 Absatz 2 der Kontrolvorschriften) 10 kg beträgt. F. Zur Anleitung vom 7. Juni 1880. Die durch den Beschluß vom 7. Juni 1880 festgestellte Anleitung zur Aufstellung der Ueber- sichten über die Besteuerung des Tabacks wird dahin geändert, daß der Einsendungstermin für die Uebersicht über den Tabackbau und die Ergebnisse der Tabackernte (Muster 2) vom 1. Mai auf den 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres verlegt wird. XV. Zu Muster 2.