— 756 — Soweit für einzelne Follstellen das Durchpausen der Ladungsverzeichnisse gestattet ist, kann von den Direktivbehörden für die bei dem Ausfertigungsamt zurückbleibenden Duplikate der Ladungsverzeich- nisse dünneres Papier zugelassen werden. Auch kann den Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiffahrts-Agenturen, Spediteuren, Großhändlern 2c. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, die Formulare (Ziffer II) nach Maßgabe der vor- geschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen. Formulare, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Verwendung auszuschließen. Die vorhandenen Bestände von den bis jetzt geltenden Formularen dürfen noch bis Ende dieses Jahres benutzt werden. # Die Muster für die Deklarationen zum Waareneingange rc. werden in der dem Bundesraths- beschlusse entsprechenden Form den Bundesregierungen besonders mitgetheilt werden. Der Abdruck dieser Muster im Central-Blatt ist nur für den Wortlaut maßgebend. Berlin, den 9. August 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: Jacobi.