Nr. des Deklarations-Registers. Nr. des Notiz-Registers. Schiffs-Provisionsliste für das (Nationalität) Schiff (Name des Schiffes) urv. Tragfähigkeit, besetzt (einschließlich des Kapitäns und Steuermanns) mit Mann, kommend von , geführt vom Kapitän aus Anleitung zum Gebrauch. 1. In die Schiffs-Provisionsliste sind die an Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft, der Passagiere und für das Schiff bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, sowie die Schiffs-Inventarienstücke mit folgenden Aus- nahmen zu verzeichnen. Nicht anzumelden sind: a) Vorräthe zum Gebrauch für das Schiff, als Thran, Oelfarbe u. s. w., soweit dieselben sich nur in- der dem Be- darfe entsprechenden Menge auf dem Schiffe befinden; b) die zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden, nach Nr. 15 d des Zolltarifs zollfreien Inventarienstücke (siehe Anlage El); c) beejenigen anderweiten Inventarienstücke, welche in ein amtlich beglaubigtes Inventarienverzeichniß eingetragen ind; d) Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches zum Gebrauch der Passagiere oder der Schiffsmann- schaft auf der Reise bestimmt und nach §. 5 Nr. 4 des Zolltarifgesetzes zollfrei ist; e) sowie allgemein tarifmäßig zollfreie Gegenstände. 2. Das Gewicht der Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden. 3. Bei Schiffen, auf denen über die an Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffes bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, sowie über die Schiffs-Inventarienstücke genau Buch geführt wird, kann in der Schiffs-Provisionsliste auf die betreffenden Bücher Bezug genommen werden; es bedarf dann der speziellen Eintragung der in den letzteren nachgewiesenen Gegenstände in der Schiffs-Provisionsliste nicht. Die gedachten An- schreibungen sind den revidirenden Zollbeamten zur Visirung vorzulegen. 4. Die Schiffs-Provisionsliste ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Ein Exemplar verbleibt bei der Zollstelle, das zweite ist nach stattgehabter Revision dem Schiffsführer zurückzugeben, welcher dasselbe bis zum Wiederausgange ber Sife über die Zollgrenze auf dem Schiffe aufzubewahren und zur Einsicht für die Aufsichtsbeamten bereit zu alten hat. 5. Schiffsproviant, zum Gebrauch für das Schiff bestimmte Vorräthe, und solche Schiffs-Inventarien, welche nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnen sind (vergl. oben 1b), müssen, wenn sie an das Land gebracht werden sollen, angemeldet werden und unterliegen, wenn sie in den freien Verkehr treten sollen, dem tarifmäßigen Eingangs- zoll, soweit nicht deren Abstammung aus dem Zollinlande oder deren bereits erfolgte Verzollung oder Freischreibung nachgewiesen wird. Mit der Anmeldung ist das auf dem Schiffe befindliche Exemplar der Schiffs-Provisionsliste der Zollstelle zur etwaigen Berichtigung mit vorzulegen. 6. Führer von Schiffen, für welche beim Eingange eine Schiffs-Provisionsliste abgegeben ist, haben den bevorstehenden Ausgang des Schiffes aus dem Hafen der Zollstelle zum Zweck der Revision des Proviants 2c. rechtzeitig anzumelden, insofern diese nicht durch einen Vermerk in der Schiffs-Provisionsliste erlassen ist Auf Erfordern der Jolbehörde sind die beim Ausgange vorhandenen Bestände an Proviant 2c. auf der Schiffs-Provisionsliste anzugeben.