— 835 — c) für Cigarren 50 d) -Cigarrettern 35 - und C. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu A und B aufgeführten Sätzen zu berechnen ist. Versendungen von Tabackfabrikaten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung sind nur in Mengen von mindestens 25 Kilogramm zulässig. Für die Versendung von Cigarretten kann durch die Direktivbehörden eine Minimalmenge von 10 Kilogramm festgesetzt werden. S. 3. Unter Geizen, welche nach §. 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind, werden die vor der Haupternte des Tabacks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten Blätter verstanden. In der Nachernte gezogene, vollständig entwickelte Geizblätter werden wie Blätter der Haupternte behandelt. Unter Tabackabfällen, welche nach 8. 1 von Gewährung einer Vergütung ausgeschlossen sind, werden nicht nur die Abfälle von Rohtaback, sondern auch diejenigen von Tabackfabrikaten verstanden. Für Tabackmehl, welches aus Abfällen von Rohtaback oder von Tabackfabrikaten besteht, wird daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird Tabackmehl als ein aus fein gemahlenen Blättern und Stengeln bestehendes Halbfabrikat für die Herstellung von Schnupftaback erkanmt, so ist für dasselbe die Vergütung für unfermentirten Rohtaback zu gewähren. « Für Cigarretten mit Hülsen aus Papier, Stroh 2c. wird Vergütung nur dann gewährt, wenn mindestens 70 Prozent ihres Nettogewichts aus Taback bestehen. Cigarretten, welche lediglich aus Taback bestehen, werden wie Cigarren behandelt. Für Tabackfabrikate, in welchen Surrogate Wlssalten sind, wird Vergütung nur in den im §. 13 Absatz 3 erwähnten Fällen und unter den daselbst angegebenen Bedingungen gewährt. S. 4. Ueber Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackfabrikate, welche gegen Gewährung einer 1. Anmeldung, Ab- Vergütung (5§. 1 und 2) ausgeführt oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender oder Nieder--u aon. leger der Steuerstelle des Versendungsortes eine Anmeldung nach Muster a in zwei Exemplaren zu 1.Im Allgemeinen- übergeben. Zugleich ist der Taback zur Revision vorzuführen, In den Anmeldungen ist außer dem — Bruttogewicht der einzelnen Kolli auch das Netlogewicht derselben und, im Falle der gemeinschaft- lichen Verpackung verschiedener Tabackgattungen, das Nettogewicht jeder einzelnen Gattung zu deklariren. Als Steuerstelle des Versendungsortes gilt bei der Versendung von Tabackfabrikaten die Steuerstelle, welcher der Fabriksitz zugetheilt ist, bei Versendung von Rohtaback und entrippten Blättern dagegen die Steuerstelle desjenigen Ortes, von dem aus die Versendung mit dem Anspruche auf Steuervergütung erfolgt, gleichviel, ob es der Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, welcher nur auf dem Transport berührt wird. Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen 1 (§. 33 des Vereinszollgesetzes) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen. Das Versendungsamt trägt die Anmeldungen, von welchen das eine Exemplar mit „Unikat" und das zweite Exemplar mit „Duplikat“ zu bezeichnen ist, in ein nach Muster b zu Mu fhrendes Abfertigungsregister ein und nimmt die Revision und Ermittelung des Nettogewichts des r Tabacks vor. Mit Genehmigung des Amtsvorstandes kann unter Beachtung der von der Direktiv- behörde in dieser Hinsicht zu treffenden allgemeinen Anordnungen die Revision von Fabrikaten in den Fabrikräumen vorgenommen werden. Die hierdurch erwachsenden Kosten hat der Fabrikant zu erstatten. ll Ist das Versendungsamt gleichzeitig das Ausgangs= oder Niederlageamt, so bewirkt das- selbe zugleich die Abfertigung zum Ausgange beziehungsweise zur Niederlage; anderenfalls setzt das Versendungsamt die Kolli unter Verschluß und übergiebt das Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung des Tabacks bei dem Erledigungsamte. Das Letztere trägt die ein- gehende Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Versendungsschein -Empfangsregister