2. Anderweiter Schiffsverkehr. a. Einganas- verkehr seewärts. –— — — — 864 — lichen Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch solchen Personen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff und Ladung Hülfe leisten sollen. Insoweit sich aus den Bestimmungen in diesem und dem vorhergehenden Paragraphen nicht Ausnahmen ergeben, ist es anderen Fahrzeugen untersagt, an ein unter Zollzeichen fahrendes Schiff ohne zollamtliche Genehmigung anzulegen. F. 10. Treten während der Fahrt Umstände ein, in Folge deren ein Schiff zur Führung der Zollzeichen nach §§. 7 oder 8 nicht mehr berechtigt sein würde, so muß hiervon dem nächsten Zoll- amt sofort Anzeige gemacht und die zollamtliche Abfertigung beantragt, bis zu deren Beginn aber das Zollzeichen beibehalten werden. S. 11. Seewärts eingehende Schiffe, welche nicht nach Maßgabe der §§. 7 bis 10 unter Zollzeichen fahren, haben bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff vor Anker zu gehen oder rechtzeitig beizudrehen und den sich an Bord begebenden Beamten das Anbordkommen sowie den Wiederabgang vom Schiffe nach Seegebrauch möglichst zu erleichtern. S. 12. Die Zollabfertigung bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff findet zu jeder Tages= und Nachtzeit statt. S. 13. Die Beamten des Nebenzollamts können, wenn eine Revision sich mit hinreichender Sicherheit bewirken läßt, Schiffe, welche zollfreie Ladung haben und deren Proviantvorräthe den Bedarf während des muthmaßlichen Aufenthalts im Zollinlande nicht übersteigen, sofort in den freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich be- finden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. Zum Ausweis über die geschehene Abfertigung wird ein Abfertigungsausweis nach dem Muster B ertheilt. Bei offenen Booten bedarf es der Ertheilung eines solchen nicht. 8. 14. Soll die schließliche Abfertigung nicht bei dem Nebenzollamt Weserwachtschiff, sondern bei einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle erfolgen oder ist bei Schiffen, welche nach den Freibezirken bestimmt sind, der Wiederausgang zu kontroliren, so hat der Schiffsführer den an Bord gekommenen Beamten alle über seine Ladung sprechenden Papiere, sowie, wenn es sich um Seeschiffe handelt, eine von ihm unterzeichnete Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse — Lukendeklaration — nach dem Muster C, unter Beobachtung der darauf abgedruckten Gebrauchsanweisung, zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen. Den Führern der periodisch die Häfen an der Unterweser besuchenden Schiffe ist es gestattet, an Stelle der jedesmaligen Ausfertigung einer Lukendeklaration eine einmalige Lukendeklaration aus- zustellen, welche nach erfolgter amtlicher Beglaubigung an Bord des Schiffes zur Einsicht der Beamten bereit zu halten und nur bei eintretenden Veränderungen zu erneuern ist. Die Wahl des Amts, bei welchem die Beglaubigung der Lukendeklaration stattfinden soll, bleibt dem Schiffs- führer überlassen. * Für die Weiterfahrt tritt nach dem Ermessen des Nebenzollamts amtliche Begleitung oder Schiffsverschluß ein. Letzterenfalls sind die Zugänge zu den Laderäumen, soweit dieselben die Anlegung eines sicheren Verschlusses gestatten, amtlich zu verschließen und die in nicht verschließ- baren Räumen beziehungsweise auf dem Verdeck befindlichen, von dem Schiffsführer mündlich anzugebenden Waaren in der Lukendeklaration (§. 14), in welcher auch die Art der Verschlußanlage anzugeben ist, nach Stückzahl, Verpackungsart 2c. 2c. so vollständig als thunlich zu verzeichnen und die außer Verschluß bleibenden Räume zu revidiren.