897 kehr des Zollgebiets eingeführt werden, sind von den Zoll- und Steuerstellen wie Waaren nachzuweisen, welche auf eine Zollniederlage gebracht, beziehungsweise von derselben zum Ausgang nach dem Auslande oder zur Einfuhr in den freien Verkehr abgemeldet werden. 8. 2. Den Nachweisungen sind die nach den unter I enthaltenen Bestimmungen zu bewirkenden An- meldungen oder Deklarationen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen. Bezeichnung der Nachweisungen. Nähere Bezeichnung der Waaren. Bezeichnung der Anmeldestellen, bei welchen die den Anschreibungen zu Grunde zu legenden Anmeldungen zu erfolgen haben. II. Einfuhr in den freien Verkehr ans den Frei— bezirken (entsprechend der Einfuhr in den freien Verkehr von Nieder— lagen und fortlaufenden Konten). a) Die zur unmittelbaren Einfuhr in den freien Verkehr aus den Frei- bezirken abgefertigten Waaren aus- ländischer Herkunft. Die Zollstellen der Hauptzollämter Bremen und Brake, bei welchen die betreffenden Waaren in den freien Verkehr gesetzt werden. b) Die behufs Versendung mit Zollbegleitschein I oder II aus den Freibezirken abgefertigten Waaren aus- ländischer Herkunft. Die Anmeldeämter, bei welchen die Waaren in den freien Verkehr ge- setzt werden, beziehungsweise welche die Begleitscheine 1I erledigen. II. Waareneingang in die Freibezirke (entsprechend dem Waareneingang auf Niederlagen und fort- laufenden Konten). Sämmtliche von See unmittelbar oder mit zollamtlichen Begleitpapieren (einschließlich der Postdeklarationen) vom Zollauslande in die Freibezirke eingegangenen Waaren. Die Zollstellen der Hauptzollämter Bremen und Brake, bei welchen die von See eingehenden Waaren deklarirt werden, beziehungsweise welche die betreffenden zollamtlichen Begleitpapiere erledigen. Ausfuhr von Waaren zollinländischer Herkunft aus den Freibezirken nach dem Zollauslande (entsprechend der Aus- fuhr aus dem freien Verkehr — mit Ausschluß der unmittelbaren Durchfuhr). a) Alle Waaren, welche bei dem Ausgang aus den Freibezirken nach See als zollinländische deklarirt sind, einschließlich derjenigen, für welche bei dem Eingang in die Freibezirke eine Ausfuhrvergütung gewährt oder deren Eingang in die Freibezirke aus dem Zollinlande aus anderen Gründen amtlich kontrolirt wird. Die Zollstellen der Hauptzollämter Bremen und Brake, bei welchen die nach See ausgehenden Waaren deklarirt werden. b) Alle Waaren, welche bei dem Ausgang aus den Freibezirken nach dem Zollauslande in den Zollbegleit- papieren (einschließlich der Postde- klarationen) als Waaren zollinländischer Herkunft bezeichnet sind. Die Anmeldestellen, welche die be- treffenden Zollbegleitpapiere (Zollbe- gleitscheine 1 2c.) auf Grund der er- theilten Ausgangsbescheinigungen er- ledigen.