— 918 — In Folge des Zollanschlusses Bremens ist das Königlich preußische Hauptzollamt dortselbst nebst den demselben unterstellten Nebenzollämtern I. am Buntenthor und am Hohenthor aufgehoben worden und die Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern im bremischen Staatsgebiet auf die freie Hansestadt Bremen übergegangen. Insbesondere ist das Nebenzollamt l. zu Vegesack, das bisher unter preußischer Verwaltung gestanden hat, unter die bremische Verwaltung getreten. Die der obersten Landesfinanzbehörde zustehenden Befugnisse werden vom Senat ausgeübt. Zolldirektivbehörde ist die Zolldirektion. Unter derselben sind in Bremen und Bremerhaven je ein Hauptzollamt in Wirksamkeit getreten. Die den Hauptzollämtern unterstellten Zollstellen, sowie die den bremischen Amtsstellen beigelegten Erhebungs= und Abfertigungsbefugnisse ergeben sich aus dem nachstehenden Verzeichniß. Ver Zollstellen Bemerkungen. Bezeichnung. Erhebungs= und Abfertigungsbefugnisse. I. Hauptzollamt zu a) Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I Bremen. und ll über zgollpflichtige Waaren und inländisches Salz, sowie von Versendungsscheinen 1 und II über Dem Hauptzollamt sind inländischen Taback und inländischen Branntwein; unterstellt: b) Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs; I) Abfertigung in betreff des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins, Tabacks und Zuckers, sowie der nicht unter stehender Kontrole eingesalzenen Gegenstände; d) Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen. 1. Zollabfertigungsstelles a) Wie zu 1 a bis d; Bahnhof. b) Abfertigung von Leinwand der Nr. 22 f und g, sowie Wollenwaaren der Nr. 41 d 5 und 6 zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition; Jc) Abfertigung im Eisenbahnverkehr, und zwar: 1. des Waaren-Ein= und Ausgangs (§8. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes), 2. von Aus= und Umladungen der unter Wagenver- schluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinszoll- gesetzes) 3. zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (F. 96 des Vereinszollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs,), 4. zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleikscheingüter. «