— 955 — Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der Unterkante des über der Maschine befindlichen Decks bis zur Wegerung neben dem Kielschwein gemessen. In halber Höhe des Raumes werden ferner drei, oder wenn erforderlich, mehr als drei Breiten gemessen, und zwar eine Breite an jedem Endpunkt, und die dritte in der Mitte der Länge. Aus den gemessenen Breiten wird das Mittel genommen. Sodann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten begrenzenden Querschotten gemessen, mit Ausnahme jedoch derjenigen Theile des ersteren, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen werden oder zur wirksamen Thätigkeit derselben nothwendig sind. Die so ermittelten Dimensionen der Länge, Breite und Tiefe werden mit einander multiplizirt, und ergiebt das Produkt den körper- lichen Inhalt des Raumes unter dem Deck über dem Maschinenraum. Ist das erwähnte Deck nicht das oberste Deck des Schiffes, so wird der körperliche Inhalt des Raumes beziehungsweise der Räume zwischen dem bereits gemessenen und dem obersten Deck, soweit sie für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraum abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden seine mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe mit einander multiplizirt werden. Der Gesammt-Inhalt aller dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes zugerechnet. Befinden sich die Maschine und die Dampfkessel in selbständigen Abtheilungen, so wird der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt und die Summe des Raumgehalts derselben gilt als der Inhalt des ganzen Raumes. Bei Schraubendampfschiffen gehört auch der von dem Wellentunnel eingenommene Raum zu den zu vermessenden Maschinenräumen. Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts desselben werden die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe des Tunnels mit einander multiplizirt. b) Der Raumgehalt der Kohlenbehälter wird nicht vermessen, sondern bei Schraubendampfschiffen auf 0,75, bei Räderdampfschiffen auf O,50 der nach a ermittelten Maschinen= und Kesselräume angenommen. 3. Der Gesammt-Abzug für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume, darf — den Fall eines Schlepp- dampfschiffes ausgenommen — die Hälfte des Brutto-Raumgehalts des Schiffes nicht übersteigen. S. 4. Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt in Gemäßheit der Vorschriften im §. 24 Absatz 3 und 4 der Schiffsvermessungsordnung. Zu den Meßbriefen ist das durch die Bekanntmachung vom 15. April 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 288) festgesetzte Formular, welches von der Reichsdruckerei geliefert wird, zu verwenden. K Die Gebühren für das Ermittelungsverfahren und die Ausfertigung des Meßbriefes betragen 2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raumgehalts des Schiffes. S. 6. Der Inhalt des Meßbriefes ist nach §. 29 der Schiffsvermessungsordnung in die dort bezeichneten Listen einzutragen. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sind in der dort vorgeschriebenen Weise aufzubewahren. · Gleichzeitig mit der Ausfertigung des Meßbriefes ist eine Abschrift desselben an das Schiffs- vermessungsamt einzusenden. « §.7. · Im übrigen finden die Grundsätze und Vorschriften der Schiffsvermessungsordnung und der dazu erlassenen Instruktion auch hier Anwendung. Berlin, den 29. November 1888. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Boetticher. 8