— 967 — Beilage Ur. 51 des Central-Klatts für dus Deutsche Reich. Berlin, Freitag, den 14. Dezember 1888. — Inhalt: Statistik: Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu dem Gesetz vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs. Statisti k. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember d. J. beschlossen, den nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften zu dem Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) die Zustimmung zu ertheilen und dieselben an Stelle der zur Zeit gültigen Ausführungsbestimmungen und Dienstvorschriften vom 20. und 21. November 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 676 beziehungsweise 687) und der dieselben abändernden oder ergänzenden Bundesrathsbeschlüsse vom 1. Januar 1889 an in Kraft zu setzen. Berlin, den 9. Dezember 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). I. Gattung und Menge der Waaren. 8. 1. Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der Waaren (88. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß (z. Z. gültig in der Fassung vom 1. Juli 1888) zu Grunde zu legen. Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waarenverzeichniß angegeben werden, so ist die- selbe doch so genau zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des Waaren- verzeichnisses einreihen läßt. In Fällen, wo an Stelle der Anmeldescheine die Zoll= und Steuer-Deklarationen treten (§. 4 des Gesetzes), bewendet es rücksichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung der Gattung und Menge der Waaren bei den betreffenden Zoll= und steuergesetzlichen Vorschriften. II. Herkunft und Bestimmung der Waaren. 8. 2. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet beziehungsweise über dasselbe hinaus ursprünglich erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wird, außer Betracht. Bei 146