— 1021 — und steueramtliche Behandlung der Export-Schweineschlachtereien zu Hamburg, bewilligt sind, gelten folgende Vorschriften: 1 » 1. Die Zoll- oder Steuerstellen, welche Zollkonten für Export-Schweineschlachtereien führen, haben: a) die für dergleichen Schlachtereien abgefertigten (kontirten) ausländischen Schweine in Verkehrs- nachweisung 1 anzuschreiben und die betreffenden Eintragungen mit dem Vermerk: „Für Export-Schweineschlachtereien“ zu versehen; b) die in den Zollkonten angeschriebenen ausländischen Schweine, sowie die bei den vierteljährlichen Abrechnungen bezüglich der kontirten Zollgefälle zur Erhebung kommenden Zollbeträge (8§. 7 und 8 der Bestimmungen, betreffend die zoll= und steueramtliche Behandlung der Export- Schweineschlachtereien zu Hamburg) in einer besonderen Anlage zur Nachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände nach Maßgabe der im §. 35 für Mühlenlager getroffenen Vorschrift, und zwar bis zum 25. des dritten auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats, nachzuweisen. · 2. Die Ausgangsämter, welche in den Ausfuhranmeldungen die Ausfuhr von Schlachtprodukten aus Export-Schweineschlachtereien mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bescheinigen, haben in Verkehrs- nachweisung IV die zur Ausfuhr gelangten Schlachtprodukte (Seiten shalbe Schweine] und halbe Köpfe) unter Hinweglassung der Tarif= und statistischen Nummer nach ihrer Art (ob Seiten oder halbe Köpfe), sowie nach der Stückzahl anzuschreiben und die bezüglichen Eintragungen mit dem Vermerk: „von Export- Schweineschlachtereien“ zu versehen. Anhang 2, den Waarenverkehr der Freibezirke Bremen und Brake, sowie die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von Waaren, die über die renze gegen die Freihäfen Geestemünde und Bremerhaven eingehen, betreffend. S. 61. Die Waaren, welche in die Freibezirke von See oder vom Zollauslande eingehen, sowie die Waaren, welche aus denselben nach See oder nach dem Zollauslande ausgehen oder in den freien Ver- kehr des Zollgebiets eingeführt werden, sind von den Zoll= und Steuerstellen nach Maßgabe der im Abschnitt II unter Ziffer 1 getroffenen Vorschriften wie Waaren nachzuweisen, welche auf eine Zollniederlage gebracht, beziehungsweise von derselben zum Ausgang nach dem Auslande oder zur Einfuhr in den freien Verkehr abgemeldet werden. §. 62. Den Nachweisungen sind die nach §§. 45 bis 55 der Ausführungsbestimmungen zu bewirkenden Anmeldungen oder Deklarationen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen. — Bezeichnung Nähere Bezeichnung Bezeichnung der der der Anmeldestellen, bei welchen die den Anschreibungen zu Grunde zu legenden Nachweisungen. Waaren. ich gen z zu leg Anmeldungen zu erfolgen haben. II. Einfuhr in den freien a) Die zur unmittelbaren Einfuhr Die Zollstellen der Hauptzollämter Verkehr aus den Frei- bezirken (entsprechend der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen und fortlaufenden Kon- ten). in den freien Verkehr aus den Frei- bezirken abgefertigten Waaren aus- ländischer Herkunft. Bremen und Brake, bei welchen die betreffenden Waaren in den freien Ver- kehr gesetzt werden. b) Die behufs Versendung mit Zollbegleitschein 1 oder II aus den Freibezirken abgefertigten Waaren ausländischer Herkunft. Die Anmeldeämter, bei welchen die Waaren in den freien Verkehr gesetzt werden, beziehungsweise welche die Be- gleitscheine 11 erledigen.