— 1026 — Uebergangsbestimmungen. a. Zu den Ausführungsbestimmungen. Zu den nach §. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, abzugebenden Anmeldescheinen können, sofern nicht §. 7 Absatz 4 der neuen Ausführungsbestimmungen Platz greift, bis zum 31. Januar 1889 Formulare nach den bis- herigen Mustern (Anlage 24 bis d der Bekanntmachung vom 20. November 1879) verwendet werden. b. Zu den Dienstvorschriften. Bei den Waaren, welche vor dem 1. Februar 1889 nach dem Auslande abgesendet oder dem Waarenführer zum Transport aufgegeben werden, sowie bei denjenigen, welche vor dem 1. Februar 1889 zur Ein= oder Durchfuhr angemeldet werden, sind, sofern nicht S. 7 Absatz 4 der neuen Ausführungsbe- stimmungen Platz greift, Anmeldescheine nach den bisherigen Mustern (Anlage 2 bis d der Bekannt- machung vom 20. November 1879) zuzulassen. Ferner sind bis zum 31. Januar 1889 von den Anmeldestellen zu den Verkehrsnachweisungen I bis VI die bisherigen Muster (Anlage 2 bis 7 zu den Dienstvorschriften vom 21. November 1879) zu verwenden, dabei sind jedoch, außer den vom betreffenden Muster geforderten, noch folgende Eintragungen zu machen, und zwar bei jeder Waarenpost in den Spalten 1 bis 5 unmittelbar unter der punktirten Linie in der Art, daß die Schrift nicht in die darunter befindliche Doppellinie hineinragt, in abge- kürzter Weise: 1. Art und Nummer des Vorregisters, 2. beim Eingang über die Grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet in den Nachweisungen !I. III und VI die nach §. 56 der neuen Dienstvorschriften erforderlichen Angaben. Vom 1. Februar 1889 ab dürfen zu den Verkehrsnachweisungen die bisherigen Muster nicht mehr verwendet werden. Anlage 1. Nachweisung der mündlich angemeldeten Waaren bei der Anmeldestelel. in dem Hauptamtsbezirk für die Zeit vom ten. bis...ten. 18 (Für diese Nachweisungen sind die betreffenden Formulare zu den Anmelde- scheinen zu verwenden; in dieselben sind die Waaren in chronologischer Folge einzutragen.)