1030 — Anlage 8. Uebersicht der zu unterscheidenden Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs. Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs. a) Dänemark; i) die Nordsee; b) die Ostsee; k) Freihafengebiet Hamburg und andere deutsche Freihäfen?): 0) Rußland: * 1. Hamburg t « Oesterreich 2. Cuxhaven e) die Schweiz; 3. Bremerhaven f) Frankreich; 4. Geestemünde; 6) Belgien 1) badische Zollausschlüsse; b) Niederlande; m) nicht ermittelt. *) Beim Verkehr mit dem Freihafengebiet Hamburg und den anderen deutschen Freihäfen oder über dieselben, mag dieser Berkehr land= oder flußwärts, oder mag er seewärts stattfinden, und mag die Waare von einem dieser Freihäfen kommen beziehungsweise dahin gehen oder durch dieselben nur durchgeführt werden, ist als Grenzstrecke des Eingangs beziehungsweise Ausgangs stets die Grenze gegen den — jedesmal speziell zu benennenden — Freihafen anzuschreiben (vergl. jedoch die Ausnahme im F. 56 Absatz 2). ·