□ — SCu — # S 12. — 13 — Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: Der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots, von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots, von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebols, von der stehenden Marine zur Seewehr, von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Aufgebots, von der Marine-Ersatzreseroe zum Landsturm ersten Aufgebots, von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots. su „nuauunun n u uhn u uu . Ueber Landsrmpsiicht siehe §. 20. 8. 20. Landsturmpflicht. . Der Landsiurm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. G. v. 11. 2. 83. Art. II. 8. 23. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 15. Lebens- jahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören. . Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt. Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 30. Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeilpunkt bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. Personen, welche gemäß §. 12, #c vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkt ihre Dienstpflicht in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben, treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über. Der Uebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden ohne weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. . Durch die Laudsturmpflicht wird die Militärpflicht (§. 22) nicht geändert. Art. II. Der Aufruf bes andsurm erfolgt onch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von stungen. des G. o. 11. 2. 88. Art. Il. 8. 25. .Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es gestatten. Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß §. 38 wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untanglich zum Dienst im Heere und in der Marine befunden und aus- gemustert sind. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §S. 27. Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres und der Marine ausgeschlossen: a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd, D. Str. G. §. 31. - b) Personen, welche, durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine entfernt sind — dauernd, M. S J) Personen, esche 8 V## der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft find — für die Dauer während welcher sig zanter de der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. Str. G. Nach Erlaß des Aufrufs k186 zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom ersien zum zweiten Mufgebo, sowie ein Aut * aus dem Landsturm nicht statt. v. 11. 2. 88. Art Il. J.