— 14 — 13. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß der Landsturmpflich- tigen auf. 6 f G. v. 11. 2. 38. Art. II. &. 33. 14. Ueber Befreiung der in auzeruropnüichen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe §. 100, à 15. Ueber Ausmusterung Landsturmpflihtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben, vom Dienst im Landsturm (bereits im Frieden) siehe §. 100, 16. Im übrigen siehe §. 39, sowie Abschnitte X# und XXN. §. 21. Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. Angehörige fremder Staaten. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebensalters wehr- pflichtig. — St. A. G. F. 10. Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reicheangehörigkeit verloren, eine andere Staatsan- gehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren danernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden. Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsan- gehörige werden. d M. G. 8. 11. Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Ersatzbehörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzelfalle über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Entscheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden die Vortheile der Loosung zu entziehen. .In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr oder Marine- Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisirt werden, siehe R. M. G. F. 68, G. v. 11. 2. 88. Art. I. und St. A. G. . Angehörige fremder Staaten bedürfen zum ntrit in das Heer der Genehmigung des Kontingents- herrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat sofort ihre Ent- lassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und diesem Antrage stattgegeben wird. □ * CGr Abschnitt III. RKilitärpflicht. §. 22. Bedeutung der Militärpflicht. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen. : Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jannar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (S. 28, J. 3. Während der Dauer der- Milherpiich heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. d