—2 G — 21 — aiserungstermin desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamirten erfolgt ist. Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere oder in der Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine Bescheinigung des Truppen- (Marine-theils darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren gedenkt. Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung derselben Ver- pflichteter sich dieser Pflicht entzieht, ausgewandert ist, oder wegen strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur Unterstützung Ver- pflichtete etwa selbst schon zu diesem Behuf von der aktiven Dienstpflicht entbunden worden ist. Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann, indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülf- reiche Hand zu leisten. . Die im §. 32, 2#8 bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds bezogen hat. Wenn es sich in den Fällen des §. 32, 2# 3 darum handelt, festzustellen, ob die Person, zu deren gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= bezw. aussichtsfähig ist oder nicht, so ent- scheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, S — 8 rS —. S Die weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß (8. 63, )0. Ist dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten Zeug- nisses erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptivsöhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt werden dürfen. Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter (§. 22, 2) geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch. Eine Zurückstellung auf Grund des §. 32, 21# darf nicht stattfinden, wenn in ihrer allgemeinen Aus- bildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung dieses Mangels — durch Gymnasial- oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Dienst nachzuweisen. Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung des F. 32, 2#r in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirthschaft bezw. dem Handel widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in den Offizierstand zu treten beabsichtigen und sich auf einer Privatschule zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Amnahme Erklarung von einem Truppentheil befinden. ergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandern beabsichtigen, b) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, J) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu dem am Schluß ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Schiffer-Musterungsgeschäft (Abschnitt X) aus- gedehnt werden. Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen, haben für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (C. 15, ). . Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre staufindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt werden. Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis zu vorstehend erwähntem Termin darf seitens der Kaiserlich deutschen Botschaft zu St. Petersburg — unter Benach- richtigung der heimathlichen Ersatzkommission (§. 25,1) — verfügt werden.