7. * — S S — — 66 — Zur Gestellung im Landsturm-Musterungstermin sind verpflichtet alle unausgebildeten Landsturmpflich- tigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden Generalkommandos zu- nächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§ 100, „); siehe auch Zifer 10 vierter Absatz; b) der vom Dienst im Heere und der Marine Ausgemusterten (§§. 20, 10 und 1 Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen enibunden. Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen bezw. etwaige Militärpapiere sind mitzubringen. Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§. 20, ,), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Abkömnmlliichkeit (Zisser 9 und 10) entschieden. Unwürdige (§. 20, u) werden vom Dienst im Landsturm ausgeschlossen. Die Militärpapiere der- selben sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu ertheilen. Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet nicht statt. Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermin findet nur insoweit statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen. Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die verschiedenen Waffengattungen u. s. w Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche ksih für den mili- tärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. d Abs. 2 Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IK. 8 X. Armeekorps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See- und Flußdampfern sind. Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum Dienst mit der Waffe, sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seelsorge ausgehoben. 1. 2. 88. Art. II. . 29 u G. F. 6 Wer weder # Dienst mit der Wafse noch zur Dienst ohne Waffe, und im besonderen zu einer militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich ist, wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen Pflichten befreit. Die Militärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist eine besondere Be- scheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhällnisse können Landsturmpflichtige hinter die letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fälen einzelne Landsturmpflichtige ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots unckeßellt werden. Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach S. 120, 5 zurückgestellten aus- gebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozen, des Bestandes nicht übersteigen. v. II. 2. 88. Art. I. S. 29 u. g. 6 . Landnurnipitichtige Beamte können unter jinemäßer Anwendung der für den Beurlaubtenstand geltenden Bestimmungen (5. 125) so lange als unabkömmlich anerkannt werden, als der Gesammt- bedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirks gedeckt werden kann. Die Bescheinigung der Unabkömmllichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landes- regierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt. ist. Die lichkeitsbescheini sind den betreffenden Beamten einzuhändigen und von den letzteren im kählhteitabef vorzulegen. Wird die Reklamation berücksichtigt, so ist dies auf der Bescheinigung zu vermerken. Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, der Telegraphie und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, seest angestellten Beamten und ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermin befreit; es genügt die Einreichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen. Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffen- gattungen u. s. w. getreunt — ist nach beendigter Muslerung im Landwehrbezirk der Ersatzbehörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten.