7. “ [— # 1 — # 13. 14. — — S — Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots sowie den im §. 109, 1°% bie bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Milikärbchörde ertheilt werden. S. 60, Den Offizieren und Sanitätsoffieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sic auf die von ihrer bevorstehenden Aus- wanderung an die „Militärbehörde gemachte angeige ihre Verabschiedung erhalten haben. G. v. 11. 2. 38. Art. II. S. 4. 3. St. Bezügliche s* re. sind an das ain#ge Lezirtekommando zu richten und werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der Verabschiedung weiter befördert. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Osfiziere und Sanitätsoffiziere der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu machen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. R. M. G. 9° 7% 2. D. Str. G. S. 140. erster Absatz. 2, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 4, 4; D. r. Die Herbeiführung der geniuen Untersuchung ist Sache der Bezirkskommandos (siche Ziffer 17). Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimath beurlaubten Relruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß ur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in den SS. 80, 82 und 85 ent- alten. Die zur Disposition der Truppen-(Marine= theile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur ? Falne Gum aktiven Dienst) wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsortes sowie zur Anmusterung durch ein Seemannsamt der Genehmigung i ihres F Bezirkskommandeurs. Wer ohn Gruchnhung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten Bezirkskommandeur sofort zum Dienst wieder einberufen. Im übrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze, und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande, in der Ausübung ihres Ge- werbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen 8. 61. . Bei Ertheilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu achten, daß dieselben der ihnen nach §. 114, c obliegenden Verpchflitung lachkommen (§ 106, J. Ueber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe § 1 Ueber die erfolgte Anmusterung von Mamnschaften des Schrilcnstandee ist durch die Seemanns- ämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem erstere kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung ist hierbei anzugeben (§ 114, J. 5. Die Seemannsämter im Inlande haben den von ihnen abgemusterten Mannschaften des Beurlaubten- standes eine Bescheinigung“) über den Tag der Abmusterung auszustellen, und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (6 113,/,) unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs- bescheinigung anzuweisen (8 114, 0. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatreserve darf in der Zeit, in welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung (Entlassung aus der Reichsangehörig- keit) nicht verweigert werden. W. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. 11. §§. 11 und 20. St. A. G. § 15, 3. R. V. Art. 59. *) Nach dem Muster b der Anlage 4.