— 83 — g) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (l), sowic eim Verzcichniß der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zweiten Aufgebots Zurückgestellten (X. 120, 8) dem Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission mit. h) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Civilvorsitzende die Ausstellung der Landsturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden die Namen der nicht zur Gestellung Muster 1/. Gelangten fest und veranlaßt die nöthigen Ermittelungen nach dem Verbleib derselben. (§. 1 Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Civilbehörden. turn Bis zur Einberufung zum Dienst erhalten vom Aufruf betroffene, aber verfügbar gebliebene Personen * des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den Kontrolversamm- lungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirkskommandos in Listen nach dem Muster der Landsturmrolle I! — waffenweise getrennt — ausgenommen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolirt. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung des §. 100, Anwendung. *x — —2 Abschnitt XXI. Zurächstellungsverfahren.) 8. 122. Zurückstellungsgründe. nZurückstellungen im Sinne der in §§. 118, und 120,; enthaltenen Festsetzungen dürfen aus folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: a) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; J#) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskullur und der Volks- wirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§. 113, ), haben jedoch auch in den vorgenaunten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. — 1# S. 123. Zurückstellungsverfahren. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- reserve (P. 118,,) sowic ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten Aufgebots (§. 120, J, welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher dieselben prüft und darüber eine an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürger- lichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. * Z Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission (§ 64, , welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu machenden Terminen zu diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält. *) Im Reichs-Militärgesetz à. 30.: „Klassifikation“ genannt. — 1 "