1. Die Landsturmpflichtigen unlerliegen in Friedenszeiten keiner militkrischen Kontrole. 2. Sie können in Föllen auberorenttice. S- zur Ergänzung des Oee —T *i — der Marine herongesog Die Einziehung erfolgt alsdam in ooe Reg l acchmbkesllsfea a) Die W—x der ausgerusenen J#reollofon. umerliegen den für die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschristen: insbesondere sn bieselben den Mspesgefihen und der Disziplinarstrafordnung erworfen b) neen miiden sich sofert oder zu der in der öffentlichen Bekannt-- machung ans gebene Zeit bei der Ortsbehörde ihres Ausenkhalté zur Londsturmrolle an: bm welche sich im Auslande aushalten, haben sich beim Gtolloorsiyenden ihres Wohnsiges oder in Ermangelung des letzleren bei dem Civilvorsiyenden zu melden, dessen Bezirk sle bei der Näckkehr nach Deutschland zuerst erreichen. Mit Erlaß der Kaiserlichen Verordnung, durch welche der Land- sturm aufgelöst wird, bört die Pflicht zum Diensteintritt für die zum Landsturm grri Mannschoften, welche nicht zum aktiven Dienst einberusen, *“* welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem außereuropkischen Lande eine ihren Lebensunterbalt sichernde Stellung als Kaufmam, Gewerbetreibender u. s. w. erworben boben, können für die Dauer ihres Ausenthalts oubrrholb —# von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit werden; bezügliche Gesuche sind an den Givilvorsiyenden der Ersatzkommissten desjenigen Auohebungobegirlo zu richten, in welchem die Gesuchsteller dem Landsturm überwiesen sind; ) die hierauf erfolgten Entscheidungen sind endgültige: d) * Erlaß des Aufruse sind derartige Geiuch, m Ju. März desjenigen Kolenderjahres, in welchem das neunund- aeihe Lebensjahr vollendet wird, erfolg! err Ueberirlii zum Land · burn u zweiten Aufgebots. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erliicht lmit dem vollendeten künfundvierzigsten Lebensiahre, ohne daß es dazu einer besonderen Ver- sügung bedarf. 2 * —□.