— 168 — 8. 14. Den Prüflingen ist sofort nach Beschlußfassung der Kommission zu eröffnen, ob sie bestanden haben odg nicht. ½7v Die Entscheidung der Prüfungskommission ist eine endgültige: eine Berufung gegen dieselbe findet nicht statt. 8. 15. Die Berechtigungsscheine sind den Prüflingen, welche bestanden haben, möglichst bald zuzufertigen. 8. 16. Prüflinge, welche nicht bestanden haben, dürfen sich wiederholt zur Prüfung melden, voraus- gesetzt, daß dieselbe noch vor dem 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, abgehalten werden kann. Mit dieser Maßgabe darf die Prüfung mehrmals wiederholt werden. Sie erstreckt sich in jedem Falle nicht blos auf diejenigen Gegenstände, in denen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf sämmtliche Prüfungsgegenstände der §§. 1 und 2. S. 17. Bei jeder Prüfung wird eine von sämmtlichen Mitgliedern“ der Kommission zu unterzeichnende Verhandlung ausgenommen, aus welcher namentlich hervorgehen mu 1. welche Mitglieder der Kommission mitgewirkt haben: welche (nch ihrem wvollständigen Namen, Wohnort und Geburtstag zu bezeichnende) Prüflinge geprüft worden sind . welche derselben die Prüfung bestanden und welche sie nicht bestanden haben. —l—