— 164 — Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldcamt oder ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß Ziffer 5 von dem betreffenden Seemannsamt zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (siehe Ziffer 1) und sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrolstelle zu melden 6. 29, 8s und 111,: der Wehrordnung). Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine angehören, kann die Anmeldung, statt bei der nächsten Kontrolstelle, bei den Marine-Stationskommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft zu Danzig erfolgen. Die gleiche Verpflichtung zur sofert en Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Raf-erlcche Verordnung der Landsturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (§. 100, der Wehrordnung). Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich “ durch Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch eine Bescheinigung der zu- ständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, dat der Ueber- nahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen. !.— S Die vorstehenden Bestimmungen sind von den ——.sz bei den Anmusterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstands- bewilligung haben, zur Anmusterung nicht zugelassen werden. Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffsmannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der Ziffern 3, 5, 7 bis 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im begonderen ist durch das Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den Schiffer kontrolirt, Mittheilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vorgenommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 8 zu ertheilen.