— 201 — Tentral. Blatt Deuts 4q e Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen. XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 15. Februar 1889. OS8. Juhalt: 1. Haudels= und Gewerbe-Wesen: Verzeichniß der Schweiz wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichen. der auf Grund der internationalen Reblaus Keunvention in Jtalien für die Einwuhr ven Pflanzen geöffneten JZollstelllen Seite 201 Tontrolir. 1 ¾ Cirzie z8 . Kansulat- Wesen: rnennungen; — inzie ung eine ize- 2. —— 2 der deiticen Notenbanken Ente Kenfulate; — Entsassung; — Exeguatur Ertreilung 205 r—N ollzei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 3. Eisenbahn-Wesen: Vereinbarung wischen Deutschland und Zeksggehlekfe « f g . r«11c.·..... . Bell- und Steuer, Wesen: bebeleng eines Eiizene 204 S — * 1. Handels= und Gewerbe-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge. Vom 8. Februar 1889. Nachdem die Königlich italienische Regierung der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (R. G. Bl. von 1882 S. 125) beigetreten ist, wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1883 (Central-Blatt S. 238) nachstehend das Verzeichniß derjenigen italienischen Eingangs- stellen veröffentlicht, über welche die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen, aus Pflanz= schulen, Gärten oder Gewächshäusern stammenden Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiet nach Italien erfolgen darf 1. Für die auf dem Landwege ankommenden Sendungen: Ventimiglia, Modane, Luino, Chiasso, Ala, Pontebba, Udine, Palmanova, Visinale, Trivignano, Bard, Grimaldi, Piena in der Provinz Porto Maurizio, Riva di Trento. 2. Für die auf dem Seewege ankommenden Sendungen: Genna, Livorno, Civita Vecchia, Neapel, Brindisi, Bari, Ancona, Venedig, Palermo, Messina, Catania, Syrakus, Cagliari, Porto Torres. Berlin, den 8. Februar 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck.