zur in 2 * — 213 — Anlage 2. Erster Anhang Direktivbezirk: Uebersicht über die Branntweinbrennereien 2c. Hauptamtsbeirk. Ie von den Hauptämtern aufzustellende Nachweisung ich auf den ganzen Hauptamtsbezirk, die von den Bahherb wnen auf den ganzen Direktiv- irk zu beziehen.) A. Besondere Nachweisung der den einzelnen Monaten des Betriebsjahres 18 4. inm Betrieb gewesenen landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien. —— — — Anleitung. Diese Nachweisung erstreckt sich nur auf die in der Uebersicht über die Branntweinbrennereien 2c. Spalten 10, 11 und 6 aufgeführten Brennereien, also nicht auch auf diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche die Maischbottichsteuer im Wege der Abfindung entrichtet haben (vergl. Ziffer 2 der Anleitung zur Hauptübersicht). Dielsenigen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni der Maischbottichbesteuerung (nicht im Wege der Absindung) unter- legenen landwirthschaftlichen Brennerelen (Aa), welche über den 15. Juni hinaus im Betrieb standen, sind für die zweite Hälfte Juni in der Spalte „über den 15. hinaus“, sowie für die folgenden Monate nur in der Summe (zusammen Aal bis 6) zu führen, und zwar in der Weise, daß die Zahl derjenigen Brennereien, welche für den Sommerbrand die Maisch- bottichsteuer zum vollen Sag entrichtet haben, auf der Zeile neben a, dagegen die Zahl derjenigen Brennereien, welche anstatt der Maischbottichsteuer den von den gewerblichen Brennerelen zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (S. 42 Ziffer 11 Absatz 1 des Gesepes) entrichtet haben, auf der Zelle neben § anzugeben ist. Für die Einreihung unter die Rubriken der Abthellungen An, Ab und 3 ist der Steuersatz entscheldend, zu welchem eine Brennerei in dem betreffenden Monat herangezogen ist. Ebenso sind die Betriebsverhältnisse der Brennereien in den ein- zelnen Monaten für die weltere Unterscheldung (ob Hefeubrennereien oder Getrelde, bezlehungsweise Kartoffelbrennereien ohne Hefenfabrikation) maßgebend.