— 270 — 3. Militär-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden, sowie von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 9. April 1889. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. rz 1881 (Central-Blat S. 117) werden nachstehend diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich für die im F. 90 der Wehr- ordnung vom 22. November 1888 (Central-Blatt 1889 S. 1) erwähnten Schulzeugnisse aus der von den norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation des Unterrichtswesens in Bayern, Württemberg und Baden ergeben. Es stehen gleich: I. Den von Gymnasien ertheilten Reisezeug nissen für die Universität (§. 90 Ziff. 4 a. a. O.) für Württemberg: die von der Königlichen Kull-Ministerial-Abtheilung für peen, und Realschulen zu Stuttgart aus- gestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Reifeprüfung für den Besuch der Universität, bezw. über die Ablegung der Konkursprüsung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu Tübingen, sowie in das Wilhelmsstift daselbst. II. Den Zeugnissen über einjährigen, ersolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien, Real-Gymnasien und Ober-Realschulen (5. 90 Ziff. 2 a. a. O.) a. für Bayern: die Zenanise über erfolgreichen Besuch der ersten Gymnasialklasse von humanistischen Gymnasien (Studien-Anstalten), 2. des dritten Kurses von Real-Gymnasien; b. für Württemberg: die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 1. der evangelisch-theologischen Seminare zu Blaubeuren, Maulbronn, Schönthal und Urach, 2. der Klasse VII der Gymnasien, der Real-Gymnasien und der als Ober-Realschulen anerkannten Nal. Anstalten. III. Den Zeugnissen über einjährigen, rrjolgreichen Besuch der ersten Klasse von Progymnasien, Realschulen und Real-Progymnasien (SC. 90 Ziff. 2b a. a. O.) für Württemberg: die Jeuoniss über einfährigen, erfolgreichen Besuch Klasse [Vb des Lyzeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen, 1 ger Klasse V bei den zu der Gattung der Realschulen gehörigen Real-Anstalten zu Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Real-Anstalten und bei sämmtlichen Real-Lyzeen. IV. Den Zeugnissen über erfolgreiche Zurücklegung der ersen Klasse und das Bestehen der Entlassungsprüfung an den höheren Bürgerschulen (S. 90 Ziff. 20 a. a. O.) die d Beugnisl. über erfolgreiche Zurücklegung des sechsten Jahreskursus und das Beslehen der Schluß- prũfung a. für Bahern: an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen;