— 336 — .Auf Grund der ermittelten wahren Stärke der untersuchten Probe und der, eventuell probeweise, fesi- gestellten Litermenge der ganzen Post ist sodann die in der letzteren enthaltene Litermenge reinen Alkohols mit Hülfe der Tafeln 7 und 2 den Vorschriftien des §. 16 Absatz 2 und 3 der Anleitung entsprechend zu berechnen. Die Berechnungen sind, soweit dies für die Nachprüfung nöthig ist, den Abfertigungspapieren beizufügen.