— 453 Tentral latt D eutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. [ Du beziehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. : 4 XVII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. August 1889. 1 ##34. I InhaltlsnslsttssssssesesBetechmmgdesskapttal Gebrauche für die bewaffnete Macht vorbereiteten Spreng werthes der von der Tiefbau- Berufsgenossenscheft 8 stoffe und Munitionsgegenstäde ahlenden NRNenten Sei 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des Il. Nachtrags % 2. l-Wesen: States der deutschen Notenbanken red amtlichen Schiffsliste für 1889; — desgl. eines weiteren Juli 1889. ..... 458 Heftes der Entscheidungen des Ober Seeamts und der 3. Militär. ejen: Zweiter Nachtrag zu dem Gefammtver. Seeämtter 48s zeichniß der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten 5. Konsalat-Wesen: Ernennung; — Ermächtigungen zur vorbehaltenen Stellen; — Neues Gesammtoerzeichniß der Vornahme von Eivilstands-Akten 481 zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichteten Privat- 6. Holizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Eisenbahnen; — Abänderung des Verzeichnisses der zum Reichsgebeee 482 1. Ver sicherungs--We sen. Bekanntmachung, betreffend die Berechunug des Kapitalwerthes der von der Tiefbau-Berufsgenosseuschaft zu zahlenden Renten. Vom 26. Januar 1889.) Nach §. 10 Absatz 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. Seite 287) werden in der Tiefbau-Berufsgenossenschaft — abgesehen von der bei ihr errichteten Versicherungsanstalt — die erforderlichen Mittel von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht, welche so zu berechnen sind, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für die Berechnung des Kapitalwerthes werden durch das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. * Ausführung dieser gesetzlichen Vorschriften wird das Folgende bestimmt: Die Berechnung des Kapitalwerthes der in Rede stehenden Renten erfolgt auf Grund des nachsehen abgedruckten Tarifs. 2. Als der Tiefbau-Berufsgenossenschaft „im abgelaufenen Rechnungsjahre zur Last gefallen“ sind alle diejenigen Renten anzusehen, welche für Unfälle des abgelaufenen Jahres oder früherer Jahre *.) Diese, auf S. 78 ff. der amtlichen Nachrichten des Relchs-Versicherungsamts veröffentlichte. Vektan zntmachung n awird hier nachträglich zum Abdruck gebracht. edakti 71