— 457 — Zeitpunkt dafür maßgebend sein solle, ob eine Rente der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in einem Jahre „zur Last gefallen“ „ der Tag des Unfalls, oder bei Invaliditätsfällen der Beginn der vierzehnten Woche nach dem Unfall (Ablauf der Wartezeil), oder der Tag der Rentenfestsetzung durch den Vorstand beziehungsweise Ausschuß desselben ohne Unterschied, ob diese Feststellung rechtskräftig oder angefochten wird, oder erst der Tag des rechtskräftigen Schiedsgerichts-Urtheils beziehungsweise der Tag der Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts oder welcher sonstige Zeitpunkt. Das Reichs-Versicherungsamt ist davon ausgegangen, daß als in einem bestimmten Rechnungs- jahre der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zur Last gefallen alle diejenigen Renten anzusehen sein werden, welche für Unfälle, die sich in dem abgelaufenen Jahre oder einem früheren Lafe ereignet haben, von den Organen der Genossenschaft im abgelaufenen Jahre, oder zwar erst im laufenden Jahre, aber vor dem Abschluß der Berechnung der für das abgelaufene Jahr zu zahlenden Beiträge (§8. 10 Absatz 1 und 41 Absatz 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, §§. 71 Absatz 2 und 3, 72 des Unfallversicherungs- gesetzes) festgestellt worden sind: mit der Maßgabe jedoch, daß, sofern bis zu der Berechnung und Aus- schreibung der Beiträge in der Höhe jener Renten mittelst einer neuerlichen Feststellung des Vorstandes auf Grund der §§. 6 beziehungsweise 65 des Unfallversicherungsgesetzes Veränderungen eintreten, diese bei der Berechnung des Kapitalwerthes noch in Betracht gezogen werden. Dabei ist auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes der 1. April als der Abschlußtermin für die Berechnung und als der Beginn der Ausschreibung der Mitgliederbeiträge angesehen worden und darauf Bedacht genommen, daß die bis zu diesem Tage ergehenden Entscheidungen der höheren Instanzen noch mit berücksichtigt werden. Dagegen sollen alle späteren Veränderungen unberücksichtigt bleiben; denn wollte man eine noch weiter gehende Rücksichtnahme erfolgen lassen, so müßte eine sehr umständliche Berechnung des Kapitalwerthes jeder ein- getretenen Rentenminderung oder -Erhöhung unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen höheren Alters der Berechtigten stattfinden, wodurch für die Verwaltung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft eine überaus große Arbeitslast entstehen würde. Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, daß der Vorstand der Gesetzesvorschrift entsprechend in jedem Rechnungsjahre mit gleichmäßiger Beschleunigung sich die Feststellung der Renten angelegen sein läßt und nicht die Feststellung einzelner Renten, welche im Zeitraum A noch möglich sein wird, erst im Zeitraum B bewirkt, mithin den Jahrgang B, statt des Jahrgangs A, mit der Rentenlast belastet. Der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat sich dieser Auffassung angeschlossen und erklärt, daß er sich bestreben werde, die Feststellung der Renten so schleunig wie möglich zu Ende zu führen. Der Inhalt der Ziffer 9 der Bekanntmachung findet seine Begründung in dem System des Kapitaldeckungsverfahrens. Was endlich den Werth anlangt, den der vorstehend abgedruckte Tarif für die sämmtlichen Berufsgenossenschaften hat, wenn cs sich um den Uebergang von Renten von der einen auf die andere Berufsgenossenschaft und die Berechnung des mitübergehenden Reserwefonds-Antheils handelt, so ist dieser- halb auf das Rundschreiben vom 20. Dezember 1888 R. V. A. I. 22 512 Ziffer 2 Absatz 2 — Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1889 Seite 6 — zu verweisen. Berlin, den 26. Januar 1889. Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker.