— 606 — 17. Auf die nach Artikel 6 der Vereinbarung vom 8. Mai 1867 für privative Rechnung der einzelnen Bundesstaaten zu erhebende Kontrolgebühr für abgabenfreie Verabfolgung ausländischen Salzes, sowie auf die den Beamten für die betreffenden Dienstleistungen etwa zu zahlenden Vergütungen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. Im Königreich Preußen. Es ist ertheilt worden: dem Nebenzollamt ll. zu Neu-Zielun im Bezirk des Hauptzollamts zu Strasburg in West- preußen die Befugniß zur unbeschränkten Ausfertigung von Begleitscheinen I über Getreide und Oelsaaten (Pos. 9n, b #a. H. y. 3., e und 9d) auf das Steueramt l. zu Lautenburg in demselben Hauptamts- bezirk, und letzterem Amt die Befugniß zur Erledigung dieser Begleitscheine, sowie zur Ausfertigung von Legleitscheinen 1 über Getreide aus dem Privat-Transitlager des Kaufmanns Bernhard Aronsohn zu autenburg; dem Nebenzollamt J. zu Rönnebeck im Bezirk des Hauptzollamts zu Geestemünde die Befugniß zur Erledigung von Begleitzetteln; dem Steueramt l. zu Winsen a. L. im Bezirk des Hauptzollamts zu Harburg die Befugniß zur Erledigung von Legleilicheinen über Rohtabak; dem Steueramt l. zu Gelsenkirchen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Dortmund die Be- fugniß, Aus= und Umladungen der auf der Eisenbahn unter Wagenverschluß beförderten Güter (C. 65 des Vereinszollgesetzes) vornehmen zu lassen und dem Steueramt I. zu Homburg v. d. H. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Biebrich die Be- fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Waaren der Nr. 26 a und b des guent Im Bezirke des Hauptsteueramts zu Verden wird das seit dem Zollanschlusse von Bremen im Bahnhofsgebäude zu Sebaldsbrück zunächst provisorisch untergebrachte Steueramt 1. Hemelingen daselbst wese werbleiben und fortan seinem Stationsorte gemäß den Namen „Steueramt I. zu Sebalds- rück“ führen. Das Nebenzollamt I. zu Ober-Wüstegiersdorf ist in ein Nebenzollamt II. umgewandelt worden. Demselben ist die Befugniß zur Abfertigung von Leinwand (Pos. 22f, g1, 962 und Anmerkung zu f und g des Zolltarifs) zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition, sowie zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen beigelegt, dagegen die Befugniß zur Ausgangsbescheinigung bei der Ausfuhr eingesalzener Gegenstände, für welche die Salzabgaben- Vergütung beansprucht wird, entzogen worden. Die zum Hauptsteueramtsbezirk Magdeburg I. gehörige, bisher am Magdeburg-Wittenberger Sahnhofe zu Magdeburg gelegene Zoll-Expedition ist nach dem neu errichteten Elb-Bahnhofe daselbst verlegt worden und hat die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle am gbeBahngofe erhalten. Den auf dem Neustädtischen Hafenterrain ebendortselbst errichteten Zuckerspeichern ist die Eigen- schaft einer öffentlichen Niederlage für Güter aller Art beigelegt, und die daselbst errichtete Abfertigungs- stelle, welche als „Hauptsteueramt I. Magdeburg, Abfertigungsstelle am Neustädter Hafen“ bezeichnet worden ist, mit nachstehenden Befugnissen ausgestattet worden: Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und II, Abfertigung der unter Eisenbahnverschluß eingehenden Begleitscheingüter, Abfertigung der mit Ladungsverzeichniß eingehenden Güter, Ausfertigung und Erledigung von Zuckerbegleitscheinen 1 und II und unumschränkte Abfertigung des mit Anspruch auf Steuervergütung auszuführenden oder nieder- zulegenden Zuckers aller Art. Zu Lissa ist unter der Bezeichnung hauptsteuerm Lissa, Abfertigungsstelle für inländischen Branntwein zu Lissa“ eine Abfertigungsstelle mit folgenden Befugnissen errichtet worden: 1. Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen I und II über inländischen Branntwein, 2. Abfertigung des aus der dortigen Branntwein-Reinigungsanstalt der Breslauer Spritfabrik,