<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>cbl_1889</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Central-GBlatt

für  das

Deutsche  Reich.

Heransgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Siebzehnter  Jahrgang.
1889.

  --  —

Berlin.

Carl  Heymanns  Verlag.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        s6

„

—
—

—
S

Inhalts-Derzeichniß.

252

Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Seite  193,  577.

Bank-Besen  Seite  180,  202,  236,  264,  281,  350,  402,  168,  512,  530,  560,  586,  600.

Eisenbahn-Wesen  Seite  204,  307,  366,  101,  430,  522.

Finanz-Wesen  Seite  191,  208,  242,  26,  274,  306,  352,  362,  366,  148,  481,  5  18,  521,  540,  561,  600.
Handels=  und  Gewerbe-Wesen  Seite  201,  291,  309,  417,  45,  559.

Heimath-Wesen  Seite  182.

Instiz-Wesen  Seite  347.

Kolonial-Wesen  Seite  235,  251,  316,  409,  575.

Konsulat=  Besen  Seite  176,  185,  188,  191,  193,  200,  205,  207,  227,  231,  238,  241,  217,  253,  262,  271,  273,

283,  ,  349,  361,  366,  389,  400.  109,  130,  451,  481,  183,  506,  509,  511,  517,  523,  525,  527,  529,  536,

556,  8  8  EEIIEIIII
Marine  und  Schiffahrt  Seite  227,  233,  241,  277,  286,  288,  366,  101,  429,  481,  506,  556,  575.
Militär-Wesen  Seile  1,  253,  270,  287,  369,  100,  460,  578,  596,  599.

.  Polizei-Wesen  Seite  177,  185,  188,  192,  195,  200,  205,  224,  228,  234,  240,  244,  218,  255,  266,  271,  276,
286,  302,  307,  317,  343,  360,  363,  367,  390,  407,  428,  413,  446,  152,  482,  507,  510,  515,  519,  523,  526,  528,

536,  554,  557,  562,  566,  575,  584,  588,  598.
Post=  und  Telegraphen-Wesen  Seite  267,  303,  539.

Statistik  Seite  179,  216,  363.
15.

Versicherungs-Wesen  Seite  187,  246,  275,  401,  453,  522.
Zoll=  und  Steuer-Wesen  Seite  171,  179,  Isn,  191,  197,  201,  209,  239,  243,  245,  253,  257,  283,  299,  303,
353,  361,  387,  391,  410,  431,  445,  149,  183,  501,  511,  519,  532,  533,  641,  556,  562,  565,  567,  582,  585.  589,

277,
639.

282,
532,

319,
601.
        <pb n="4" />
        <pb n="5" />
        Aerzte
Nheelen
der  NA.  121

Sach-Register.

(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

s.  u.  Thierärzte;  Zahnärzte.
Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung

Ausfuhrvergütung  s.  u.  Branntwein:  Zacker.

Austern.
Ausweisungen:
Abel  428.
Abrahamsohn  510.
Ackermann  192.
Altorfer  214.
Andersen  282.
Anesi  228.

Ankerl  348.
Annenberg  248.
Auracher  195.

 

Bädläski  255.
Bakala  231.
Ballé  566.
Balz  272.
.  Bandurski  226.
Bar  443.
Bastide  588.
Bauer,  Albert  302.
—  Leopold  195.
Baumann  fs.  Blach,
ayer  557.
B  -.
Bejsovec  s.  Beysack.
elloni  317.
Bendel  189.
Bender  448.
Beraneck  584.

Berjotti  248.
Berkowitz  562.
Bermann  363.
Bernadelli  276.
Bernard  302.
Bernstein  2#8.
Besozzi  507.

v.  Beurden  177.
Beutler  255.
Beysack  1

S  7  195.

Zollbehandlung  der  Austernsetzlinge  116.

Bichel  520.
Biermanns  147.
Bifoglio  210.
2  *  348.
2  26
Bli
44%0  .  Ilasezvt.
Blasczyk  2
Biasn  un-2
  ogdan  507.

276.

2V  olliger  1&amp;amp;G.
Bonte  576.

Bos  317.
Brandl  211.
Branitschka  219.
Bringmann  195.
Brisard  447.
Bruhin  360.
Brunner  428.
Brzezinski  185.
Buck  192.

Bürgin  177.

Bur  266.

Burgmeyer  510

ur  saner.  agut  .
—  Caro

 

 

 

Inscaa!  200.

Campori  02.

Capik  447.

Cautard  225.

Cerny  598.

Cesse  266.

Chaimowitz  s.  Mowictz.
Charpentier  576.
Chandron  231.
Chladek  317.

Chour  860.

 

 

—  as  Grern  Josef.
—  Magdalena

Ehristopb..  Joief-  aus  Kotovosei,

  5  Zabrzek  523.
Josesa  428.
Pankine.  aus  Hrabowa

Kenuine  aus  Zabrzek  348.
VBalentin  323.
—  Wilhelmine  447.
Cill  244.
Cohrs  225.
Coletti  302.
Colini  520.
Comba  5/76.
Cretin  566.
Crochet  225.

Daborskny  228.
danner  343
dapra  557.
dargan  255.
Sconindt  256.
deconneck  317.
delcroix  516.
delesca  266.
dietze  177.
Dilla  205.

S#hseo  B

döllner  519.
dörre  228.
dotoupil  244.
dollmeyer  443.
dorschner  128.
Dreuth  360.
Drevinek  225.
Ducke  510.
Airrenberger  1n6.
Dufke
2  Vin

lr  an  Gf’en  hdl  ifnl  rrer  —

uß  192.
«  yrnda  us

 

Ebculiöhiust
Ehrmann  417.
Ellesch  566.
Eschig  537.
Eschmann  510.

Faort  -
Fadler  5210.

#alkenstein  286.
arat  225.
asol  43.
jederowitsch  348.
eichtner  317.
enzl  249.
errero  276.
ialta  24.
Jingulin  200
Fischer  :
ingronel  uise.
Kleischer  581.
Forst  598.
Fränkelsohn  200.
Frangeni  520.
Frend  107.
Frey,  Johann  Michael  520.
—  Johannes  581.
Friedek  211.
Friedmann  381.
Fritsche  566.
Jrosch  249.
Füchiner  177.
Fujack  272.

Galfard  302.
Ganczar  443.
Gascon  302.
Gispär  231.
Geißmann  5
erson
Giacomo,  v5.
olai  249.
Gintella  #
Glanz  562.
Glanzmann  192.
Glaser  228.
Glauberecht  302.
Glombik  510.
Göhlert  482.
Gogniat  3600.
Go  dstein  363.
Gorcy  s.  Fabré.
Gotting  452.
Gottlieb  107.
Grabmüller  562.
(Brabski  s.  Grapski.
Grapski  266.
Gras  182.
Gravander  107.
Gregor  229.

□
O0n
"
·
9
P·⅝
9
"-7

–—
·
"
        <pb n="6" />
        VI

Groß  515.
Grubmüller  266.
Grünberg  360.
Grüner  510.

Haas  228.
dagh  177.

acker  219.
Hägler  368.
Haenel  200.
Hajeg  f.  Hajek,  Karl.
Hajek,  Karl  537.

Peter  225.

Halik  218.
Lalatschie  143.
Hansen  598.
Harms,  Janna  360.
Teömis  520.

Hartmann,  Franz  Joses  507.

Heinrich  228.
Haßlauer  189.
Hatzkell  192.
Hauser  367.
Hausla  186.
beinisch  234.
deiny  266.
Heldenberg  116.
Lermann  315.

erzi  2.
Heru  3603.
Hietel  143.

Hirsch  :318.

Hösli  206.
Hoffmann,  Helene  152
—  Johann  116.
Holas  576.
Houdremont  ½.
Hrobarik  363.
Hubacek  210.

Hurstel  516.

 

Jäger  308.
Jager  152.
Janda  344.
Janslin  566.
Janunscheitis  360.
Jaro  318.
Zeanson  588.
Jei  189.

Jenni  407.
zensen  225.
enza  195.
2erbascheck  30.
iraseck  286.
iricka  231.
llek  308.

ob  432.

onas  58#
osch  n3.
uvan  195.

 

JJ

Kabourek  222
Kadlec  219.
Kaffkewitz  282.
Kahn  443.
Kalika  557.
Kalisia  206.

Kandler  562.
Kappler  367.
Karatischeiski  185.
Kastrenz  390.

Katz  562.
Kempinger  240.
Keppel  219.
Kilies  360.
Kirchbach  58.

viein.  17  aus  Aschmeritz  "

—  aus  Teplitz  240.
Kleinmann  302.
Klier  248.
Kloß  282.
Kluczka  276.
Knabalsky  447.
Knaf  286.
Kodet  5##.
Kölpl  557.
Kogut  5#8#8.
Kohen  367.
Kohont,  Josef  218.
Wenzel  588.
orsimat,  276.
Kosak  5
Kosusek  n  Teumandv.
Kowanda  266.
Koy  f.  Kohen.
Kraft  537.
Kramer  507.
Kraus,  Anna  117.
uton  447.
Barbara  1417.
Krause,  Joiei  aus  Zerschmanitz
  2
Josef,  annse  Schröbersdorf
298.

Krausgruber  512.
Kreß  248,  282.
Krier  523.
Kristen  240.
Krüger  228.
Krumml  222.
Kuban  566.
Kubatzki  205.
Kubitzek  576.
Kncera  225.
Kuczera  107.
Künzli  200.
Kujan  128.
Kulbaschow  211.
Kunesch  566.
Kunz  532.
Kurzondkowskti  532.
Kutil  195.

Ladner  317.
Wr#n
Lammel  276.
Langer  255.
Lapierre  152.
Landa  286.
Lechner  189.
Leinberger  219.
Lewin  360.
Lewinski  542.

 

Libomon  266.
Linhart  240.
Lion  s.  Ludovicus.
Lippert  249.
Lischetti  225.
Loccatelli  302.
Locher  232.
Loeb  266.
Löbel  526.
Lössler  562.
Loos  210.
Ludovicus  528.
Ludwig  20)5.

 
 
 
  
  
 
  
 
 

192.
206

562.
192.
5#32.
256.
519.
185.
516.

 

Nahodil  205.
Natali  34.
Nawratil,  Eduard  537.

Josef  2
Neiber  581.
Nemecek  360.

Nepl  5
Nebmane,  Aloys  228.
Johann  576.

Neumetic  231.

Neumüller  107.

Nielsen,  Marie  Johanne  363.
Peter  onstrup  566.

—  Vigae  *

Nierli
Nitsche  20%
Nittel  276.
Novak  266.
Novotny  128.
Nozicka  576.

 

Ober  205.
Oberthaler  195.
Oliosi  192.
Kre#  58.
Lrponhas  566.
owicz  195.

Pairesse  s.  Soissant.
Panciera  255.
Papegaai  482.
Patzelt  236.
Paul  523.
Paulista  282.
Pauvlik  348.
Pech  447.
Peermann  562.
Peickert  192.
Pellegrini  428.
Pendech  446.
Peppinger  317.
Pernsteiner  598.
Perrin  576.
Pest  348.

etré  557.
Pettin  528.

Petzel  507.

Pfeiffer  308.

Pich  282.

6  .

Pietschmann  557.
Pigkumaki  576.

Pisni  231.

Pissardi  192.
Planczyk  185.
Platcau  526.
Pleimling  566.

Plott  443

Prazan  537.

Pricc  f.  Schelling.
Priwik  576.

Prochazka  308.
Prokop  266.
Przeclawski  f.  Frzeciawoti.
Przectawski  282
Przybillok  210.
Przybyl  177.

 

RNaimann  266.
Naucy  581.
Nauth  143.
Rech  576.
Negenstreif  507.
eindl  225.
Neisner  282.
Rettinger  308.
RNeuther  231.
        <pb n="7" />
        Richter  286.
Rickals  557.

Rieß,  Caroline  #1.
—  Magdalena  576.
Rinkes  581.

Riß  363.

Robak  221.
Robinsohn  177.
Robi  bischec  282.
Rosenbaum  276.
Rossi  206.

Rossier  317.

Roth  272.

Auggeri  255.
Andlo  218.

Ruser  206.

 

Sachnik  205.
Salmann  360.
Sandor  137.
Sapir  519.
Schanno  23.
Scheidegger  2

Schelling  242

#uchzer  286.
Schilberg  526.

chiller  157%5  -2  20.

 

 

 

Sch  rano  1
öchlee  218.
chlegel  272.

 

ch

chmidt  317.

chmidts  à23.

hmit  200.

chneidf  367.
chock  428.

olen  4  Solin.

Schorr  189

Sschors  16.

Schreiber,  Anton  317.

Johann  576.

roth  248.

Schultz  360.

Schulz  308.

hustek  519.

Schwach  417.

Schwarzbach  255.

Schwendinger  566.

Schwetz  537

Schwirk  231.

 

5
5

VMW#oeoen  den#tt

;6½
Gr
8.

B
*8
5

 

VI
–x

Seidel  407.

Seifert  255.

Seltmann  221.

Siegrist  581.

Sikok  s.  Skok.

Sillober  34##8.

Simko  128.

Simon,  Demetrius  s.
baschow.

————WN

 

Kul-—

  Johann  510.
Sistermans  523.
Skok  515.
Skolnik  228.
Sladek  231.
Slagter  249.

Smits  ls.
Sögagard  286.
Soissant  551.
Solin  286.
Sparmann  390.
Spitzer  407.
Stänz  225.
Staroselsky  205.
Stecker  240.
Steinmetz  523.
loczel  307.
tocckert  507.
Stonad  510.
Svaton  576.
Suec  276.

6%  G  G  &amp;amp;%

557.

 

 

Tadenszal  22).
Tafurelli  576.
Kahlon  117.
Tarditi  m
Teltsch  272.
ketanon  I.
554

 

Uswald  218.

Bancura  128.
Vanderspiegel  211.
Vogel  211.
Vogitmam  30F.
Volkmer  255.

van  Voorst  117
Vorhausberger  àuu.

Waczek  249.
Wätter  272.
Wagner  336.
Walauer  390.
Waldisperg  536.
Wallnoch  302.
Walther  532.
Warzulla  323.
Wasinski  416.
Weber  177
Weill  225.
Weimann  363.
Weinlich  186.

 

Weinrich,  Franz  516.

—Josef  515.
—Latharina  515.
—  Maria  515.

Baugewerke

VII

Weiß  5216.  Zajaczkowska  N18.
Werder  228.  Zanna  255
Werner  177.  zee  248.

Wessely  52..  zehnder  ###90.

Wey  296.  Zellweger  25  5.

 

Wilde  360.  Zidel  177.
Wilm  2600.  Zilacel  798.
Winkler  452.  Zillinger  117.
Winter.  Emanucl  Zimmermann  189.
Josef  276.  Zwolinski  315.
Wittmann  219.
0r—
Sin  22  Zurücknahme  von  Aus-Wlach

  211.

Woscik  #76.
Molchak  s.  Wozniak.
Woylaschichik  s.  Wozniak.
dontek  s.  Wozniak.
Wozuiak  206.

a#n  5I.

ba  Ö###
zullschleger  210.
aurm  200.

Zutscher  367.

weisungen:
Aordihn  272.
Ant#el  2.6.
Daniel  272.
Künzli  598.
Moeller  282.
Müller  367.
Sleiner  523.
Thoma  195.
s.  a.  Kreßz.

·  B.

s.  u.  Unfallversicherung.

(3

 

(142  E  E

Begleitscheine  f.  u.  Zucker.
Berufsgenossenschaften  s.  u.  Unfallverücherung.
Betrieboreglement  ..  u.  Eisenbahnen.

Börsensteuer  f.  u.
Branntwein.

Namhaftmachung  einer,  zur

Cuxhaven  j.  u

Ee

Stempelabgaben.

Weitere  Ansführungsbestimmungen
Branntweinsteuergesetz  3200.

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Braunniweinstenergesez
  rücksichtlich  des  Umfanges  der  von  der
Brauntweinsteuergemeinschaft  zu  tragenden  Kosten  der
ersten  Anschaffung  der  Sammelgejäße  2c.  151.
Unzulässigkeit  der  Uebertragung  der  für  eine  bestimmte
Bremerei  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabeusatze  bemessenen
  Jahresmenge  B.  auf  eine  andere  Brennerei  188.
Beitimmungen,  betr.  die  Statistik  der  Branntweinbrennereien
rund  der  Banntweinbesteuerung  21V.

Veröffenklichung  periodischer  Mittheilungen  über  den  jeweiligen
  Stand  der  Branntweinproduktion  und  Versteuerung
  449.

E  egänzung  der  Bestimmungen  über  Ausfuhrvergülung  für

zum

lbiknsernng  der  Bestimmungen  über  Branntweinsteuergerechtigungsscheine
  215,

aczeichnung  der,  zur  ——-  bezw.  Ausfertigung  von
bersendungsscheinen  über  inländischen  B.  in  den  zum  Gebiele
  des  thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereins  gehörigen
Staaten  befugten  Amtsstellen  175;  desgl.  im  Königreich
Sachsen  #55.
Abserligung  von  B.

 

**:

mit  Vericndungeschein  1  387.

Abfindung  der  kleinen  Brennereien  388

Stenerfreiheit  des  zur  Herstellung  von  Lacken  und  Poliluren
verwendeten  B.  "##

Zusammenseung  des  B.-Denalurirungamittels
  ermächtigten  Firma  „#32;  desgl.  einer,
zum  Vertrieb  des  zu  Aranmwein-Denamwirungszwecken
bergestellten  Holzgeistes  ermächtigten  Firma  562.
Drucksehler-Verichtigung  zu  den  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen
  zum  Branntweinsteuergesetz  246.

s.  a.  u.  Grenzkontrole.

C.
Follanschluß.
        <pb n="8" />
        VII

D.
Denaturirung  (.  u.  Branntwein.
Donau-Kommission.  Abänderungen  des  Tarifs  der  an
der  Sulina-RMündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben

E.
Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Bekanntmachung,
etr.  die  von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,

Württemberg  und  Baden,  sowie  von  den  Kadetten-Korps
auszustellenden  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Besähigung
  für  diesen  Dienst  270
Behandlung  der  Gesuche  um  ausnahmsweise  Anerkennung
der  Zeugnisse  ausländischer  Lebranstalten  rücksichtlich  der
Befähigung  zu  diesem  Dienst  287.
Gesammt-Verzeichniß  berserrigen,  böheren  Lehranstalten,
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  berechtigt  sind  369.  Nachtrag  596.
Einnahmen  an  Zöllen  und  Verbrauchsstenern  2c.
Vom  1.  April  i888  bis  Ende  Dezember  1888  194;

18##  Januar  208,  Februar  242,  März  274.  Für  das
Etatsjahr  18886/&amp;amp;9  352.
Vom  1.  April  1889  bis  Ende:  April  306,  Mai  362,

Nachtrag  365;  Juni  448,  Juli  181,  August  518,  Nachtrag
521;  September  510,  Oklober  564,  November  60/1.

Eisen  bahn-Amt,  Reichs--  Ernennungeines  richterlichen  Mitgliedes
  dieser  Behörde  522

Eisenbahnen.  Ergänzung  und  Abänderung  des  K.  52  des
Betriebsreglements  404;  Druckfehler-Berichligung  130.

—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  zum  Gebrauche  für  die
bewaffnete  Macht  vorbereiteten  Sprengstoffe  2c.  —  Militär-Tranoport-Odnung
  im  Frieden  —  (Friedens-Transport=Ordnung)
  4

—  s.  a.  u.  d.enpasse:  Militäranwärter;  Post

Eisenbahn-Zollregulativ;  Druckfehler-Berichtigung
demselben  246.

Elektrische  Meßgeräthe:  Bekanntmachung  über  die  Prüfung
von  solchen  309.

zu

Fischerfahrzeuge.  Statistische  Uebersicht  über  die  deutschen
F.,  welche  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer

Riccherei,  reiten  nach  dem  Bestande  am  1.  Januar

Frikbener  Transport.  Ordnung  s.  u.  Eisenbahnen.

G.

Garteubau=  2c.  Anlagen  (.  u.  Reblaus.

Gebühren  im  Zollverkehr  s.  das.

Geschenke  eines  fremden  Staalsoberhauptes  f.  u.  Jollfreibeit.
Getreide  f.  u.  Grenzkontrole,  Privat-Transitla  ager.
Grenzkontrole.  Kontrole  für  den  Handel  mit  Rindvich
bezw.  Getreide  in  einigen  Grengbezirken  der  Ubeinprovinz
213.  Aenderungen  in  dem  Verzeichniß  der  namhaft  gemachten
  Ortschaften  582.

Kontrole  für  den  Handel  mit  (etreide  in  einigen  Theilen
der  Grenzbezirke  der  Hauptzollämter  Kaldenkirchen  und
Nordhorn  305.

Kontrole  für  den  Handel  mit  Schafvich  im  Grenzbezirk
Inowraglaw  28.

Transport-,  Buch=  und  Lager-Komrole  für  Geltreide  in
den  Grenzbezirken  der  Hauptzollämer  Aachen  und  Preden
319;  desgl.  im  Grenzbezirk  Leer  3s###  desgl.  Emmerich  519.
—  Transportiomtrole  jür  Kaijee,  Laback  und  Branutwein  in

 

Grenzkontrole.
den,  Grenzbezirken  der  hamburgischen  General--Zolldirektion

Eichränkeng.  der  für  die  Unterelbe  bestehenden  Transportkontrolen
  und  Aufhebung  der  Crausportkontvole  für  Salz
in  schleswig-holsteinischen  Gren  bezirkstheilen  446.
Ausdehnung  der  für  die  Grenbezeke  von  n-  angeordneten
  Kontrole  für  den  Handel  mit  Schweinen  auf
die  Stadt  Memel  555.

H.
Hadersleben  (Siadl)  f.  u.  Prival-Transitlager.
Hafen-Regulative.  Aufnahme  des  Arukels  „höherne
Venlilaloren“  in  die  Nachweisung  der  zu  den  gewölialichen
Schiffsutensilien  zu  rechnenden  Inventarienstücke  il
Handbuch  jür  das  Deutsche  Neich  auf  das  Jahr  1#.  Erscheinen
  193.  —  Ankündigung  der  Herausgabe  für  1890
.  (  ..

für  die  deutsche  Handelsmarinc  auf  das  Jahr  1889.  Erscheinen
  101.
Handelsvertrag.  Ausführungsvorschriften  zu  dem  deutsch-Schweierischen
  Zusatz-Handelsvertrage  vom  11.  November
3,  171.  Nachträgliche  Genehmigung  der  Ausführungsasbhisen
  seitens  des  Bundesraths  197.
Heimat  hwesen.  Geschäftsübersicht  des  Bundesamts  für  das
für  1888  18#.#
Hol#geinn  u.  Branntwein.

J.

Jlalien  s.  u.  Neblaus

Justiz-Statistik,  deussche:  Erscheinen  des  IV.  Jahrgangs
derselben  317.
K.
Kamernn  s.  Schutgebiete.
Konsulate  und  Konsular-Agenturen,  deutsche.  Einziehung
von  solchen;  in:  Algeciras  205,  Caldera  207,  Christinestad

  152,  Port  Alfred  234,  Samos  106,  San  Lucar  de
Barameda  406.
—  ausländische.  Abgrenzung  der  Amtebezirke  der  belgischen
Konsular-Acmter  in  Deutschland  263.
Konsuln  des  Deutschen  Reichs  (General.Ronfuln  Konsuln,
Bize-Konsuln,  Konsular-Agenten).
Ernennungen  bezw.  Bestellungen;  in:
Argentinien:  Buenos  Aires  481
Belgien:  Lüttich  559.
Brasilien:  Rio  de  Janeiro  151.
Central-Amerika:  La  Libertad  253.
Chile:  Coronel  575.
6
1

*

hina:  Amoy  506.

Lolumbien:  Panama  191,  San  José  de  Cucuta  361.
Dänemark:  Aalborg  283,  Nykjöbing  233.
dominikanische  Republik:  Monte  Sbrist  525.
Frankreich:  Marseille  283;  Paris  In

Französische  Besitzungen:  Algier  ui.
Griechenland:  Pyrgos  263.

Grotzbeitannicn;  Amble  205;  Holyhead  525;  London
594:  hil  238;  „Dewease  on  Tyne  525;  Woymonth
  *  Wick
Britische  tl  Vouibay  559;  Capstadt  211;:

Cast  London  483;  King  William  Town  483;
Singapore  5§88:  Toronto  247:  Valette  (La)  205.
Jéremie  176.
Cagliari  193;
Söul  51.

 

Haiti:
Ilalien:
Korea:

Catanzaro  283;  Florenz  283.
        <pb n="9" />
        Konsuln  Deutschen  Reichs.
Meriko:  Durango  238.
Nelo  e  Rotterdam  340.

Niederländische  Besitzungen:

Peru:  Cajamarca  307.

Portugiesische  Besitzungen:  Hortabll:  San  Thomé  151.

Rumänien:  Botuschan  ?5?27:  Galaß  188:  Jassy  28.

Rußland:  Tiflis  241.

Schweden  und  Norwegen:  Alms  151:  Christiania  262:
Drammen  559;:  Flekkefjord  509:  Searsbamm  207;
Skellefted  517.  Umes  527;  Vexiö  254.

Spanien:  Valencia  406.

Spanische  Besitzungen:  Manila  525.

Türkei:  Cairo  430:  Chios  253;  Constantinopel  262;
Salonik  1430;  Sohag  5#63.

Tunis:  Tunis  283.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  Mobile

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Gebler  in:

Amon  227,  517:  Apia  193,  389:  Asuncion  217,  525;

Bahia  509;  Bangkok  3563;  Vuenos  Aires  181:

lG,  138:  Constantinopel  271:

Zäs,  Inn:  Jerusalem  130;  Leon  23##:

Manila  nlé;  Nagasaki  and:  Peking  319
Rio  de  Janeiro  511;  Schanghai  529:  Smyrna  506;
Sofia  Swatow  529;  Tanger  316;  Teheran  277;
Tientsin  517;  Tunis  283,  481:  Varna  238:  Zanzibar  2  #8.
Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme
  von  Giden;  in:  London  217.  ·
Verlegung  des  Amtssitzes  des  Vize-Konsule  in  Retahulen

nach  Ouezaltenango  598.

Entlassungen;  in:
Acapulco  406:  Christinestad  152;
205;  Samos  185;  Alissingen  185.
Todesfälle;  in:

Bahia  525;  Blumenau  188;

106;  Coronel  176;  Pyrgos  188;

vanger  452;  YDrun  3536.

Konsuln,  ausländische  (General-Konsuln,

Konsuln,  Konsular-Agenten).
Erequatur-Ertheilungen;  in:

Barmen  517;  Berlin  188,  2005,  307,  366,  109,  152,  (602;

Braunschweig  177;  Bremen  177,  227,  273,  349,  506,

539;  Cöln  200:  Crefeld  536;  Düsseldorsf  200,  506;:

Danzig  527;  Elberfeld  217;  Frankfurt  a.  M.  185,  n,

277,  509,  à17;:  damburg  227,  526;  Königsberg  200,

zu.  506:  Leipzig  227,  389,  556:  Lübeck  ck  511;  Mainz

7n  Kenitadi  belin  2/::  Loubrort  509;  Sonneerg
  326;  577:  Trier

Curacao  151.

Cairo

Porto  151;

Newcastle  on  Tyne

Campinas

Bradford  ll:
523:  Sta-Socrabaya



Konsuln,  Vize--


#

Slettin  577:
gonsber,  #.  u.  Schutzebiete.
Kontrole  s.  u.  Grenzkontrole.

L.

Lacke  und  Polituren  s.  u.  Branntwein.

—  ——  —
—  0

IX

Meßapparate  i.  elektrische  M.

 

Landwehr-Bezirks-Eintheilung  132.  Drucksehler-Berich-  "

tigung  255.  Aenderungen  der  Eintheilung  253.

Leichenpässe.  Vereinbarung  zwischen  Deutschland  .  der
Schweiz  wegen  gegenseit  iger  Anerkennung  der  L.
Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der  zur  Aarschuss  von
v.  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen  307,  366.

Partur-Ne#flegungvämereit  n  Tlpctlsusgvlagci
Marschall-Inseln  j.  u.  Schu
Maschinisten.  Prüfung  der  M.
deutschen  Handelsflotte  129.
Masiengüters

au  Seedampsfschiffen  der

l.  u.  Waarenverzeichniß.

Rindvieh  .

Militäranwärter.  Abänderungen  der  i  Pen  zu  den
Anstellungsgrundsätzen  ergangenen,  für  die  Reichsverwaltung
  in  Kraft  gesebten  Mahbrsiemmungen  100.
Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Anstellungsbehörden
im  Sinne  der  Grundsäge  für  die  Besetzung  der  den  M.
vorbehaltenen  Stellen  579.

Aenderungen  in  dem  Verzeichniß  der  den  M.
dienst  vorbehaltenen  Stiellen  100,  578.
Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtverzeichniß  der  den  M.
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  160.  Anderweite
  Abänderungen  des  Verzeichnisses  578.

Neucs  Gesammtverzeichniß  der  zur  Anstellung  von  M.
verpflichteten  Privat-Eisenbahnen  166.

Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Fricden
  s.  u.  Eisenbahnen.

im  Reichs-N.



Festehung.  der  für  die  N.  zu  ver-1890
  599.
Sssheinen  66.
Ende  Dezember
ärz  261,
August  512

Naturalvernilegung.
gütenden  Beträge  für  das  Zahr
Nautisches  Jahrbuch  für  1892:
Notenbanken,  deutsche:  Status  derselben.
’  ;ls8!s  Jannar  202,  Februar  236,
April  291.  Mai  350,  Juni  102,  Juli  158,
September  530,  Oktober  560,  November  586.

O.

u.  Sceämter.

P.

Pflanzen-Cinfuhr  (.  u.  Reblaus.

Postdampfschiffslinien  im  Welipostverkehr.  Erscheinen
einer  neuen  Auflage  der  Uebersichtskarte  dieser  Verbindungen
  267.

Postordnung  vom  8.  März  1879:
selben  303.

Post=  und  Eisenbahnkarte  des  Lenthen  Reichs,  neue;
Erscheinen  weiterer  Blätter  derselben  539

Privat=  Transitlager.  Abänderun  des  Regulativs  für
P.-T.  von  den  in  Nr.  9  des  olltarifs  aufgeführten
Waaren  (Getreide  2c.)  590.
Ausscheiden  der  Stadt  Haderoleben  aus  der  Reihe  der
Orte,  an  welchen  gemischte  P.-T.  für  Getreide  2c.  zugelassen
sind  19

ursangenn  u.  Apotheker:  Maschinisten;  Thierärzte;  Zahnärzte.


Ober--Secamt  s.

Abänderungen  der-R.



Reblaus.  Verzeichniß  der  aus  Grund  der  internationalen
Reblaus-Konvention  in  Italien  für  die  Einfuhr  von
Pflanzen  geöffneten  Zollstellen  201.

Abänderungen  des  Berzeichnisses  der,  im  Reichsgebiet
regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den  Ansorderungen
  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten
Gartenbau=  2c.  Anlagen  291,  312.  an  habetisch  geordnetes
  Verzeichniß  sämmtlicher  Anlagen  485.

Reichskassenscheinc.  Nachweisung  der  #ie  Ende  März  1889
Ltantgehabten.  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe
von  R.

Nbon  bnelaögaben  j.  u.  Stempelabgaben.

Rhein.  Negulativ  über  den  zoll=  oder  steucramtlichen  Verschluß
  von  Schiffen,  welche  den  R.  und  seine  konventionellen
Nebenflüsse  befahren  590.

u.  Grenzkontrole.
        <pb n="10" />
        S.

Schiedsgerichte  s.  u.  Unfallversicherung.

Schiffahrts-Abgaben  s.  u.  Donau-Kommission.

Schiffe  s.  u.  Nhein;  Seeschiffe.

Schiffsban-Regulativ  (Jollfreiheit  der
rialien)  431.

Schiffsliste,  amtliche,  der  deutschen  Kriegs-  und  Handelsmarine
  für  1889.  Erscheinen  2241:  Nachträge  286,  41,  556.

Schiffsvermessung.  Uebersicht  über  die  Zahl  der  von
deuischen  Behörden  1888  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe

S.  gertifikate:  neues  Formular  zu  solchen  227.

S  chugebiete.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten
  im  Sch.  Togo  235;  desgl.  der  Marschall-Inseln  316;
desgl.  Kamerun  1  desgl.  der  Neu-Guinea-Rompagnie

Schiffsbaumate-575

  5.
—  Uebertragung  konsularischer  rc.  Lesuguisse  auf  Beamte  in
den  Sch.  von  Kamerun  und  Togo  251;  desgl.  auf  den

Kommissar  für  die  Marschall-Inseln  252.

Schweine  s.  u.  Grenzkontrole.

Schweiz  (.  u.  Handelsvertrag:;  Leichenpässe.

Serämter.  Erscheinen  eines  weiteren  Hestes  der  Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  S.  241,  181,
506,  575.

Seefischerei  .u.  Fischerfahrzeuge

See=  und  Flußschiffe;  Zollbehandlung  der  Bestandtheile
von  solchen  246.

2  a  u  Hafen-Regulattvc.  Maschinisten;  Schiffsbau-Re-Spsatlb

  beln  s.  u.  Waarenverzeichniß.
Spielkarten.  Abänderungen  zu  dem  Verzeichniß  der  zur
Abstempelung  von  Sp.  befugten  Zoll-  und  Steuerstellen

nighr!]!  s.  u.  Eisenbahnen.

Statistik  s.  u.  Branntwein;  Fischerfahrzeuge:  Justiz;  Waarenverkehr;
  Waarenverzeichniß

Stempelabgaben.  Bersieubn  der
richtung  a  seeicstenke  labgaben

—  Aenderungen  in  dem  Verzeichniß  ichinigen  Börsen,  an
welchen  2.  Terminpreise  für  gewisse  Waaren  nolirt  werden  33,
601.

Sulina-Mündung  f.  u.  Donau-Kommission.

Syrup  (.  u.  Zucker.

Shluhnoten  zur  Ent-T.



Taback  s.  u.  Grenzkontrole.

Tara.  Aenderung  von  Tarasätzen  171.

Terminpreise  für  Waaren  an  Börsenplätzen  s.  u.  Stempelabgaben.


Textil-Berufsgenossenschaft  f.  u.  Unfallversicherung.

Theilungslager.  Bestimmungen  über  die  Bewilligung  von
Theilungslagern  an  die  Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsämier


Thierärzte.  Vorschriften  übot  die  Prüfung  der  Th.  421.
Thüringischer  Zoll-  und  Handelsverein  s.  u.  Branmwein.
Tiefbau  s.  u.  Unfallversicherung.

Togo  (.  u.  Schutzgebiete.

U.
Unfallversicherung.  Abänderung  des  Bestandes  mehrerer
Berufsgenossenschaften  10
—Festsetzung  des  Eu7  der  auf  die  Gemeinden  bezw.

 

 

weiteren  Kommunalverbände  umzulegenden  Verwalumgs-Uusartwersicerun

  *
osten  der  Verscherungsanstalten.  der  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  2

NRevidirter  gen  246,  t  für  die  Versicherungsanstalt  der

Tiefban-Berufsgenossenschaft  275.

Berechnung  des  Kapitalwerthes  der  von  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft

  zu  zahlenden  Renten  453.

Aufhebung  der  Sektionen  der  Norddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft,

  sowie  Lildung  von  fünf  Schiedsgerichten

für  diese  Genossenschaft  5

Sitz  des  83  für  die

 

Sektion  III  der  Westssenschaft
  187.

deutschen  Bi  R
V.
Ventilatoren,  hölzernc,  s.  u.  Hafen-Regulative.
W.
Waarenverkehr.  Erscheinen  eines  Sonderabdrucks  der

Ausführungsbestimmungen  und  Dienstvorschriften  zu  dem
Gesetz  vom  20.  Juli  1879,  betr.  die  Statistik  des  W.  179
aarenverzeichniß.  Herausgabe  einer  neuen  Auflage  des
slatistischen  W.  und  des  Verzelchnisses  der  Massengüter  276.
Aenderungen  des  amnichen  W.  zum  Folltarif  und  des
statistischen  W.  171,  197.
Aufnahme  des  Aruiels  „Sbeisezwiebeln-Verzeichniß
  der  Massengüte
Wandergewerbescheine.
solche  559.
Wehr-Ordnung,  deutsche,  vom  22.  November  1888  1.  —
s.  a.  u.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst;  Landwehr-Bezirks-Eintheilung.


in  das  statistische

 

Wöerng  der  Formulare  für

3.

Zahnärzte.  Vorschriften  über  die  Fräisung  der  3.  417.

Zölle  und  Steuern.  Verzeichniß  der  Neichsbevollmäch--tigten
  und  Stations-Kontrolöre  für  die  Kontrole  der
Zölle  und  Verbrauchsstenern  nach  dem  Stande  vom
1.  April  1889  258.  —  Personalveränderungen  bei  diesen
Beamten  179,  191,  201,  213,  353,  451,  562,  582.

—  s.  a.  n.  Austern;  Branntwein;  binabenen  Eisenbahnen:
Grenzkontrole:  Hasen-egulative;  4  Lacke  Nhein:  Schiffsban-Regulativ
  Seeschiffe;  Spielkarten:;  Tara;  Theilungslager;
  Ventilatoren;  garenverzeichniße  Zollfreiheit;  Zollund
  Stenerstellen;  Zollverkehr;  Zucker.

Zollanschluß  eines  weiteren  Theils  des  Freihafengebiets
von  Cuxhaven  an  das  derti  Zollgebiel  555.

Jollbeamtes-  u.  Zollverke

Vollfreiheit  der  Geschenke  chees.  fremden  Staatsoberhauptes

goll.  NRegulanio  j.  u.  Eisenbahnen.
Zolltarif  s.  u.  Waarenverzeichniß.

Zoll=  und  Steuersiellen.  Veränderungen  in  dem  Ftande
oder  den  Befugnissen  der;  171,  175,  198,  239,  253,
2983,  229,  301,  319,  353,  M#9,  361,  88,  505,  514,  53
556,  582.
—  s.  a.  u.  Branntwein;  Reblanus;  Spielkarten;  Zucker.
Jollverkehr.  Beitimmungen  über  die  auf  Grund  des  §.  10

des  ereissollgesegen.  für  Rechunng  des  Reiche  zu'  erbebenden
  Gebühren,  sowic  über  die  an  Zollbeamie  für
außergewöhnliche  Dienstleistungen  auf  Kosten  des  Reichs.
zu  gewährenden  besonderen  Vergütungen  501.
        <pb n="11" />
        Zucker.  Ausführungobestimmungen  zu  §.  7  des  Zuckersteuergesetzes
  891:

Instruktion  kür  üumtersuchung  von  Chokolade,  Konditorwaaren
  #ind  Likören  auf  ihren  Inhalt  an  Rohrzucker
  3

Amsecher  *  Feststellung  des  Bonifikationswerthes
von  Invertzuckersyrup  399.

Abänderungen  der  §#.  79  und  81r
stimmungen  zum  Zuckersteuergeseh  387;  desgl.
sowie  einiger  Formulare  535.

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  rücksichtlich  des
im  Fabriklager  durch  Zufall  zu  Grunde  gehenden  3.  115;

der  üusführungel  kertn
des  8.

XI

Zucker.

desgl.  binsichilich  der  Begleitscheine  bei  Zuckertransporten
567;  desgl.  durch  Aufnahme  eines  neuen  Paragraphen
über  die  Vergütung  der  Nateniallurr  für  Erzengnisse
der  Melasse-Entzuckerung  (F.  1010)  60

Erläuterung  und  Abänderung  der  aneisen.  zur  Untersuchung
  von  Syrup  und  rafsinosehaltigem  festen  Z.  197.
Abänderung  der  „Bestimmungen  über  Zuckersteuer-Vergümngsscheine
  215,  568.

Verzeichniß  der  Iucerstenerellen.  541;
Verzeichnisses  565,  563,

Abänderungen  des
        <pb n="12" />
        Chronologische  Uebersicht

des

XVII.  Jahrgangs  1889.

 

 

Datum
Nummer
Verordnungen,  In  h  alt.  des  Seitc.
Bekanntmachungen  r  Blattes.
1888.
22.  November  Deutsche  Wehrordnung  17  1I
29.  Dezember  Aenderung  von  Tarasätßzen  2  I!°1
31.  Aenderungen  des  amtlchen  Sankenwerbetchuiife-  zum  volliari  und  des
statistischen  Waarenverzeichnisses  2  1°1
31.  -  Ausführungsvorschriften  zu  dem  diulib.ihrtenan  mis  -banpete
ertrage  vom  11.  November  18898  ..  2  1•1
1889.
10.  Jannar  Sit  des  Schiedsgerichts  für  die  Sektion  Ul  der  Bestdeutjchen  Vinnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
  1  1  7
26.  -  Berechnung  des  Kapitalwerthes  der  von  der  iclban.  Vexusege  nosien.
schaft  zu  zahlenden  Renten.  :4  1.3
2.  Februar  Bundesrathsbeschluß,  betr.  nachträgliche  Genehmigung  der  aus  Anlaß  des
deutsch-schweizerischen  Iusaß=  Landetvvertrages  erlassenen  Auefüll  .
rungsvorschriften  rc.  7  197
8.  -  Erläuterung  und  Abänderung  der  E#nweisung  zur  merichnn  von  Syrup
und  raffinosehaltigem  festen  Zucker  7  197
S.  -  Verzeichniß  der  auf  Grund  der  internationalen  Reblaus-Konvemtion  in
Italien  für  die  Einfuhr  von  Pflanzen  geöffneten  Zollstellen  *  201
12.  -  Vereinbarung  zwischen  Deutschland  und  der  Schwet  wegen  gegenseiniger
Anerkennung  der  Leichen  pässe  204
12.  Vestimmungen,  betr.  die  Statistik  der  Lraun#weinbrennercten  und  der
Branntweinbestenerung  9  209
21.  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  Auefuhrrergütung  für  Vran  ntwein  9  221
27.  -  Neues  Formular  zu  den  Schiffs-Zertifikaten  10  227
20.  März  Ausstellung  der  Schlußnoten  zur  Entrichtung  der  Neichstempelabgaben  13  243
23.  Herausgabe  einer  neuen  flage,  des  soatistischen  Baarenverzeichnisses
und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  14  216
24.  Festieöung  des  Betrages  der  auf  die  Gemeinden  *  weiteren  Kommunalverbände
  umzulegenden  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalten
der  Baugewerks-Berufsgenossenschaften  11  216
27  Abänderung  der  Bestimmungen  über  ganzriirurr-verblunger  und
Branntweinstrurr-Verechtigungsscheine  14  245
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  *  Blattes.
2c.
29.  März  Uebertragung  konsularischer  2c.  Besugninse  auf  Beamte  in  den  chubgebeten“
von  Kamerun  und  Togo  15  251
29.  Uebertragung  kounsularischer  2c.  Leingnise  auf  den  Kommissar  für  die
Marschall-Inseln...  ..  ..  15  252
,#  April  Aenderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  ....  15  253
9.  Bekanntmachung,  betr.  die  von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,
Würtiemberg  und  Baden,  sowic  von  den  Kadetten-Korps  anszustellenden
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Defähigunge  für  den  einjährig
freiwilligen  Militärdienst  17  270
18.  Revidirter  Prämientarif  für  die  ee  der  22  veruie
genossenschastt  18  275
9.  Mai  Abänderung  des  Verichnisten  der,  im  Heeichsgebiet  regelmäßigen.  Untersuchungen
  unterliegenden  und  den  Anforderungen  der  Neblaus-Konvention
  entsprechend  erklärten  Gartenbau=  2c.  Aulagen  21  291
9.  Abänderungen  der  Postordnung  vom  #.  März  1879  22  1203
13.  Behandlung  der  Gesuche  um  ausnahmsweise  Anerkennung  der  Zeugnise  a  ausändischer
  Lehranstalten  rücksichtlich  der  Befähigung  zum  injäbrig-#veiwitkigen
  Militärdienst  21  *-—
  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  2  von  Leichenpäifen
zuständigen  Behörden  und  Dienststellen  22  07
21.  Prüfung  elektrischer  Meßgeräthe  .  ...  .  23  309
29.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der,  im  Neichsgebie  regelmäh  en  Untersuchungen
  unterliegenden  und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärten  Gartenbau=  2c.  Anlagen  23  ½12
5.  Juni  Weilere  Ausführungsbestimmungen  zum  Branntweinsteuergesetz  24  3200
X.  Aufnahme  des  Artikels  Speisezwiebeln-  in  das  statistische  Verzeichniß  der
assengüter  25  53
21.  Ergänzung  des  Vergeichnisses  der  zur  W  von  Leidenpsien  duständigen
  Behörden  und  Dienststellen  27  3#6
26.  Gesammtverzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranftauen“  welche  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjä  brigfreiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind  27  369
2.  Juli  Abjertigung  von  Lranntwein  mit  Versendungsschein  28  187
2.  Abänderung  der  §.  79  und  à31  der  Ausführungsbestimmungen  zum  T
-r  28  87
5.  Abänderung  des  Bestandes  nehrerer  Lerufsgenossenschaften.  29  401
5.  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Zahnärzte.  :30  117
6.  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern:  im  in
vorbehaltenen  Stellen  29  400
6.  Abänderungen  der  für  Prenßen.  zu  den  Anstelungsgrundfäten  für  Militärrier
  ergangenen,  ür  die  Neichsverwaliung  in  t  gesebten
Jusattbeitmuttsgeg  .  29  ##
6.  Abänderung  der  Vorschrijten  über  die  Prüfung  der  Apotheter.  30  121
        <pb n="14" />
        XIV

 

Datum

 

er  Nummer
Verordnungen,  nhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  9  9Sl  Blattes.
8.  Juli  Aurihrungsbesimmungen  zu  S.  7  des  Zuckersteuergesetzes;  dazu:
nstruktion  zur  Untersuchung  von  ehozlae,  Kondikorwaaren
und  #ikören  auf  ihren  Gehalt  an  Rohrzucke

nweisung  zur  Besstellung  des  Venhia  tioneweriber  von
Invertzuckersyrup  29  391

H.  Vestimmungen  über  die  Bewilligung  von  Theilungelagern  an  die  aler
lichen  Marine-Verpflegungsämter  30  109

9.  Ergänzunn  und  Abänderung  des  K.  52  des  bribe-rnienene  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  .  29  404
13.  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  T  hierärzte  30  121
17.  Schiffsbau-Regulativ  (Jollfreiheit  der  Shifebanmatertalien  31  431
18.  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Scedampfschiffen  der  deutschen  Handelsslone  31  129

250.  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz  riuckschtuch
des  im  Fabriklager  durch  Zufall  zu  Grunde  gehenden  Zucker  32  1415
25.  Zollbehandlung  der  Austernsetzlinge  32  146

30.  Veröffentlichung  periodischer  Mittheilungen  über  den  i  ve  Stand  der
rauntweinproduktion  und  Versteuerung  3  119

3.  August  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Vranntweinstenergeset

rücksichtlich  des  Umfanges  der  von  der  Sra#tweinstanergemeinschait  zu
tragenden  Kosten  der  ersten  Anschaffung  der  Sammelgefäße  2c.  13  451

3.  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesammtoerzeichniß  der  den  Miiiterenwartenn
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  34  160

99.  Neues  Gesammtverzeichniß  der  zur  winn  von  Wilitäranwärtern
verpflichteten  Privat-Eisenbahnen  34  166

10.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  zum  Gebrauche  für  die  krenie  an
vorbereiteten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  34  160

10.  Alphabetisch  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  im  Neichsgebiete  belegenen,

regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und  den  Anforderungen  der
Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärten  Gartenbau-  2c.  Anlagen.  45  185

19.  Aufnahme  des  Artikels  „hölzerne  Ventilatoren“  in  die  Nachweisung  der
zu  den  gewöhnlichen  Schiffeutensilien  zu  rechnenden  Inventarienstücke  :15  133

20.  Bestimmungen  über  die  auf  Grund  des  X.  10  des  Vereinszollgesetzes  für

Rechnung  des  Reichs  zu  erhebenden  Gebühren,  sowie  über  die  an  Jollbeamte

  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen  auf  Noiten  des  Neiche  zu
gewährenden  besonderen  Vergütungen  L  501

20.  September  Aufhebung  der  Sektionen  der  Norddeutschen  Texlil-  Veruisgenofsenschaft,
sowie  Bildung  von  fünf  Schiedsgerichten  für  diese  Genossenschaft  10  522

23.  Oktober  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  derjenigen  Vörien,  an  welchen  rerminereis
für  gewisse  Waaren  notirt  werden  44  538
S#.  November  Abänderung  der  Formulare  für  Wandergewerbescheine  17  559#

21.  "b  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Juckerstenergeset  binicilio
der  Begleitscheine  bei  Zudertransporten  19  567

25.  ·  Anderweite  Bestimmungen  über  B  Berech  scheine,  sowic
Steuervergütungsscheine  für  oae  und  ghtgs  ......  49  568

28.  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  in  den
Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.  ...  .......  50  578.
        <pb n="15" />
        XV

 

 

Datum
Nummer
Verordnungen,  3  des  Seite.
Bekanntmachungen  2  n  h  alt.  Blattes.
rc.

29.  November  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im  n  Reichs.
dienst  vorbehaltenen  Stellen.  50  578

29.  "  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Anellungsbehörden  im  Sinne  der

Grundzäte  für  die  VBesebung  der  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Steller  50  579
5.  Dezember  Jontfrethent  der  Geschente  eines  fronden  Stcatsoberhauptes  .  52  589

10.  -  Abänderungen  des  8.  95  sowie  einiger  Formulare  zu  den  Auefibrunge
bestimmungen  zum  Zuckerstenergesen  51  585

18.  -  Otcncrircthettdcsznr  Herstellung  von  Lacken  und  Voliixen  verwendeten
Branutweins  52  589

I8.  Nachtrags-Verzeichniß  höherer  Lebranstalten,  welche  zur  Aussiellunger  von

Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  6  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdieust  berechtigt  sind  5r  596

19.  -  Almndernnq  des  Regulativs  für  Privat-  Fransitlager  von  den  in  Nr.  9
des  Zolltarifs  aufgesührten  Waaren  (Getreide  2c.)  52  590

11.—  -  Neqitlanv  über  den  zoll=  oder  steneramtlichen  Verschluß  von  n  wer
n  Rhein  und  seine  konventionellen  Nebenflüsse  befahren  52  590

19.  -  FJeieung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  ver  für
Jahr  1890  5  599.

19.  O"  Aendenns  in  dem  Verzeichniß  derjenigen  vonen  an  welchen  Terminpreise
für  gewisse  Waaren  notirt  werden  53  601

21.  "D  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  ucersteunergeses  durch

Aufnahme  eines  neuen  Poarugrapben  über  die  Vergütung  der  Materialsteuer
  für  Erzeugnisse  der  Melasse-Entzuckerung  (F.  101  b)  53  601

 

Gedruckt  bei  Julius  Sinenseld  in  Berlin.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Mittwoch,  den  2.  Jannar  1889.  Nr.1.

Inhalt:  Deutsche  Wehr-  Ordnung  vom  22.  November  1888  ...  .Seite  1

 

Auf  Ihren  Bericht  vom  21.  November  d.  J.  will  Ich  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen,
  namentlich  der  Deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  und  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  d.  J.,
der  anbei  folgenden  Deutschen  Wehrordnung  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Berlin,  den  22.  November  1888.
Wilhelm.
v.  Boetticher.

An  den  Reichskanzler.
        <pb n="18" />
        Uebergangsbestimmungen.

Diejenigen  Mannschaften  der  Ersatzreserve,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen
  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  —  d.  i.  vor  dem  14.  Februar  1888  —  nicht
übungspflichtig  waren,  bleiben  während  ihrer  weiteren  Zugehörigkeit  zur  Ersatzreserve  von  Uebungen
befreit.  Ihre  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  erfolgt  am  1.  Oktober  desjenigen  Jahres,
in  welchem  dieselben  5  Jahre  —  vom  1.  Oktober  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  die  Ueberweisung
  zur  Ersatzreserve  erfolgte  —  der  Ersatzreserve  angehört  haben.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  19,  3.
.  Mannschaften,  welche  vor  dem  14.  Februar  1888  der  Ersatzreserve  zweiter  Klasse  angehörten  und  mit
diesem  Zeitpunkt  Angehörige  des  Landsturms  ersten  Aufgebots  geworden  sind  (Gesetz  vom  11.  2.  88.
Art.  II.  §  19,  2),  weisen  sich  als  solche  durch  ihre  früheren  Papiere  aus.
Personen,  welche  vor  dem  14.  Februar  1888  das  42.  Lebensjahr  bereits  vollendet  hatten,  sind  nicht
mehr  landsturmpflichtig.
Die  für  den  Landsturm  getroffenen  Bestimmungen  finden  ferner  auf  Angehörige  von  Elsaß-Lothringen,
  welche  vor  dem  1.  Januar  1851  geboren  sind,  keine  Anwendung.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  34,  1.
.  Für  das  Jahr  1888/89  sind  die  Schiffermusterungen  —  dem  bisherigen  Termin  entsprechend  —  im
Januar  1889  abzuhalten.
        <pb n="19" />
        Deutsche  Wehr-Ordnung.

Erster  Theil.
Ersatzwesen.

Abschnitt  I.
Organisation  des  Ersatzwesens.

§.  1.
Ersatzbezirke.
1..Das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs“)  ist  in  militärischer  Hinsicht    in  17  Armeekorps-Bezirke  eingetheilt.

Jeder  Armeekorps-Bezirk  bildet  einen  besonderen  Ersatzbezirk
Das  Großherzogthum  Hessen  bildet  außerdem  einen  Ersatzbezirk  für  sich.                                                                  R. W. G. §. 5



2. Jeder  Ersahbenrr“  zerfällt  in  der  Regel  in  vier,  das  Großherzogthum  Hessen  in  zwei  Infanterie-Brigadebezirke.

3. Jeder  Infanterie-Brigadebezirk  besteht  aus  den  zugehortgen  Landwehrbezirken.**)



beigefügt.
4. Die    Landwehrbezirk  sind  in  Rücksicht  auf  die  Ersatzangelegenheiten  in  Aushebungsbezirke  und  diese
letzteren  —  wenn  nöthig  —  in  Musterungsbezirke  (§..  60,  4)  eingetheilt.
R.  W.  G.  §.  30,  2.
5. Umfang  und  Größe  der  Aushebungsbezirke  hängt  von  der  Eintheilung  in  Civil-Verwaltungsbezirke  ab.

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  eine  Kreiseintheilung  besteht,  bildet  in  der  Regel  jeder
Kreis  einen  Aushebungsbezirk.  Größere  Kreise  können  jedoch  auch  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt
  werden.  Städte,  welche  keinen  eigenen  Kreis  bilden,  sind  in  Hinsicht  des  Ersatzgeschäfts    (§.  3)
von  dem  Kreise,  welchem  sie  angehören,  in  der  Regel  nicht  zu  trennen.

Städte,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,  dürfen  nur  ausnahmsweise  in  verschiedene  Aushebungsbezirke
  zerlegt  werden.  Macht  die  Höhe  der  Einwohnerzahl  solche  Theilung  erforderlich,  so  ist  dieselbe
nicht  räumlich,  sondern  derart  zu  bewirken,  daß  die  Wehrpflichtigen  nach  den  Anfangsbuchstaben  der
Familiennamen  getheilt  werden.



*)  Für  das  Königreich  Bayern  wird  die  Wehrordnunz  nach  Maßgabe  des  Bündnißvertrages    vom  23.  November  1870
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern  erlassen;  jedoch  haben die für  Bayern  bestehenden  Anordnungen  hler  insoweit
Erwähnung  gefunden,  als  die  Gemeinschaft  der  militärischen    Beziehungen    dies  erfordert
**) Im  Reichs-Militärgesetz  „Landwehr-  Bataillonsbezirke“  genannt.
1°

In  Anlage  1  ist  die  zeitige  Landwehr-Bezirkseintheilung      für  das  Deutsche  Reich  nachrichtlich  Anlage 1 S. 132



Landwehr-Bezirkseintheilung
        <pb n="20" />
        .

  .



—  4  —

In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  eine  Kreiseintheilung  nicht  besteht,  werden  die  vorhandenen
  Verwaltungsbezirke  zu  Aushebungsbezirken  derart  zusammengelegt,  daß  letztere  im  allgemeinen
nicht  weniger  als  30  000  und  nicht  mehr  als  70  000  Seelen  umfassen.

Die  Festsezung  der  Aushebungsbezirke  unterliegt  der  Genehmigung  der  Ersatzbehörde  dritter
Instanz,  die  der  Musterungsbezirke  derjenigen  der  zuständigen  Ober-Ersatzkommission  (§.  2,  3  urd  4).
6. Aenderungen  in  der  Verwaltungseintheilung  der  Bundesstaaten  werden,  insofern  sie  auf  den  Inhalt
der  Anlage  1  von  Einfluß  sind,  seitens  der  Bundesregierungen  etc.  dem  Reichskanzler  zum  1.  Dezember
jedes  Jahres  behufs  Veröffentlichung  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgetheilt.

§  2.
Ersatzbehörden.

1. Die  Ersatzbehörden  zerfallen  in  Ersatzbehörden  der  Ministerialinstanz,  Ersatzbehörden  der  dritten

Instanz,  Ober-Ersatzkommissionen  (zweite  Instanz),  Ersatzkommissionen  (erste  Instanz).

2. Sämmtliche  Ersatzangelegenheiten  in  den  Bezirken  der  unter  preußischer  Militärverwaltung  stehenden

Armeekorps  leitet  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium  im  Verein  mit  den  obersten  Civil-Verwaltungsbehörden
  der  betreffenden  Bundesstaaten  als  „Ministerialinstanz“.
Als  oberste  Civil-Verwaltungsbehörden  fungiren:
a)  für  Preußen  sowie  für  Waldeck  und  Pyrmont  das  Königlich  preußische  Ministerium  des  Innern
zu  Berlin,
b)  für  Baden  das  Großherzoglich  badische  Ministerium  des  Innern  zu  Karlsruhe,
c)  für  Hessen  das  Großherzoglich  hessische  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz  zu  Darmstadt,
d)  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Staatsministerium  zu  Schwerin,
e)  für  Großherzogthum  Sachsen  das  Großherzoglich  sächsische  Staatsministerium  zu  Weimar,
f)  für  Mecklenburg-Strelitz  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Staatsministerium  zu  Neustrelitz,
g)  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  oldenburgische  Staatsministerium  zu  Oldenburg,
h  für  Braunschweig  das  Herzoglich  braunschweig-lüneburgische  Staatsministerium  zu  Braunschweig,
i)  für  Sachsen-Meiningen  das  Herzoglich  sächsische  Staatsministerium  zu  Meiningen,
k)  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  sächsische  Staatsministerium  zu  Altenburg,
I)  für  Sachsen-Coburg  und  Gotha  das  Herzoglich  sächsische  Staatsministerium  zu  Gotha,
m)  für  Anhalt  das  Herzoglich  anhaltische  Staatsministerium  zu  Dessau,
nj  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Sondershausen,
o)  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,
p)  für  Reuß  älterer  Linic  die  Fürstlich  reuß-plauische  Landesregierung  zu  Greiz,
q)  für  Reuß  jüngerer  Linie  das  Fürstlich  reußische  Ministerium  zu  Gera,
r)  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  schaumburg-lippische  Landesregierung  zu  Bückeburg,
s)  für  Lippe  das  Fürstlich  lippische  Kabinetsministerium  zu  Detmold,
t)  für  Lübeck  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,
u)  für  Bremen  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,
v)  für  Hamburg  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
w)  für  Elsaß-Lothringen  der  Kaiserliche  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  zu  Straßburg.
In  den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  stehen  die  Ersatzangelegenheiten  unter
der  Leitung  der  betreffenden  Kriegsministerien  in  Gemeinschaft  mit  den  Ministerien  des  Innern.
R.  W.  G.

 

    §  30,  3d.
Die  Mitwirkung  der  Admiralität  hinsichtlich  der  Leitung  der  Ersatzangelegenheiten  der  Marine
in  der  Ministerialinstanz  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  dieser  Verordnung.
In  den  einzelnen  Ersatzbezirken  steht  der  kommandirende  General  des  Armeekorps  in  Gemeinschaft  mit
dem  Chef  der  Provinzial-  oder  Landes-Verwaltungsbehörde,  sofern  nicht  hierfür  in  einzelnen  Bundesstaaten
  besondere  Behörden  bestellt  sind,  den  Ersatzangelegenheiten  als  „Ersatzbehörde  dritter  Instanz“  vor.
R.  W.  G.  § 30,  3c.
Im  Großherzogthum  Hessen  tritt  an  Stelle  des  kommandirenden  Generals  der  Kommandeur  der
Großherzoglich  hessischen  (25.)  Dinvision.
In  der  dritten  Instanz  fungiren  nachstehende  Civilbehörden:
a)  für  Preußen  sowie  für  Waldeck  und  Pyrmont  die  betreffenden  Königlich  preußischen  Oberpräsidenten,
        <pb n="21" />
        —  5  —

b)  für  Baden  ein  Beauftragter  des  Großherzoglich  badischen  Ministeriums  des  Innern  zu  Karlsruhe,
c)  für  Hessen  ein  Beauftragter  des  Großherzoglich  hessischen  Ministeriums  des  Innern  und  der

Justiz  zu  Darmstadt,

d)  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Ministerium  des  Innern  zu

Schwerin,

e)  für  Großherzogthum  Sachsen  das  Großherzoglich  sächsische  Staatsministerium,  Departement  des

Innern,  zu  Weimar,

f)  für  Mecklenburg-Strelitz  die  Großherzoglich  mecklenburgische  Landesregierung  zu  Neustrelitz,
g)  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  oldenburgische  Staatsministerium,  Departement  der  Justiz,

zu  Oldenburg,

h)  für  Braunschweig  das  Herzoglich  braunschweig-lüneburgische  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  zu  Braunschweig,
i)  für  Sachsen-Meiningen  das  Herzoglich  sächsische  Staatsministerium,  Abtheilung  des  Innern,  zu

Meiningen,

k)  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  sächsische  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  zu

Altenburg,

l)  für  Sachsen-Coburg  und  Gotha  der  Chef  des  Departements  lI  des  Herzoglich  sächsischen

Staatsministeriums  zu  Gotha,

m)  für  Anhalt  das  Herzoglich  anhaltische  Staatsministerium  zu  Dessau,
n)  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium,  I.  Abtheilung,  zu

Sondershausen,

o)  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,

p)  für  Reuß  älterer  Linie  die  Fürstlich  reuß-plauische  Landesregierung  zu  Greiz,

 q)  für  Reuß  jüngerer  Linie  das  Fürstlich  reuß-plauische  Ministerium,  Abtheilung  für  das  Innere,
zu  Gera,

r)  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  schaumburg-lippische  Landesregierung  zu  Bückeburg,

s)  für  Lippe  die  Fürstlich  lippische  Regierung  zu  Detmold,

t)  für  Lübeck  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Lübeck,

u)  für  Bremen  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Bremen,

v)  für  Hamburg  die  Militärkommission  des  Senats  zu  Hamburg,

w)  für  Elsaß-Lothringen  das  Kaiserliche  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen,  Abtheilung  des  Innern,
zu  Straßburg.

Im  Königreich  Bayern  fungiren  als  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  die  beiden  Generalkommandos
zu  München  und  Würzburg  im  Verein  mit  je  einem  für  den  Armeekorps-Bezirk  durch  das  Königlich
bayerische  Staatsministerium  des  Innern  an  den  bezeichneten  Orten  ernannten  Kommissar.*)

Im  Königreich  Sachsen  wird  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  durch  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,
  im  Königreich  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  gebildet.

Die  durch  das  Bestehen  besonderer  Behörden  in  der  dritten  Instanz  erforderlichen  Abweichungen
von  dem  allgemein  vorgeschriebenen  Geschäftsverkehr  werden  in  den  betreffenden  Staaten  durch  besondere
  Verordnung  geregelt.  

Wenn  in  Fällen  von  Meinungsverschiedenheiten  bei  den  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  eine  Vereinbarung
  durch  schriftliche  oder  mündliche  Berathung  nicht  erzielt  wird,  so  ist  die  Angelegenheit  der
Ministerialinstanz  zur  Entscheidung  vorzulegen.

4.  In  den  Infanterie-Brigadebezirken  bilden  ein  höherer  Offizier,  in  der  Regel  der  Infanterie-Brigadekommandeur**)
  oder  Landwehr-Inspekteur,  und  ein  höherer  Verwaltungsbeamter  unter  dem  Namen:

  *)  Als  Kommissare  fungiren  zur  Zeit:  für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung
von  Oberbayern  in  München;  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps  der  Präsident  der  Königlichen  Regierung  von  Unterfranken
und  Aschaffenburg  in  Würzburg.

"°)  Anträge  auf  Uebertragung  der  ständigen  Geschäfte  der  Heeresergänzung  an  andere  Offiziere  als  den  Infanterie-Brigadekommandeur
  bezw.  Bezirkskommandeur  sind  auf  dem  militärischen  Dienstwege  einzureichen  und  von  dem  zuständigen
Kriegsministerium  zu  entscheiden.
        <pb n="22" />
        —  6  —

„Ober-Ersatzkommission  im  Bezirk  der  x ten  Infanteriebrigade“
die  Behörde,  welcher,  die  sländige  Besorgung  der  Ersatzangelegenheiten  obliegt.*)
R. M. G.  5  30,  3b  u.  G.  v.  31.3.85

Erstreckt  sich  der  Brigadebezirk  auf  mehrere  Bundesstaaten,  so  ist  dem  Namen  der  Ober-Ersatzkommission
  auch  noch  der  Name  des  betreffenden  Staates  bei  den  auf  denselben  bezüglichen
Funktionen  hinzuzufügen. **)  

In  Infanterie-Brigadebezirken,  in  welchen  die  Geschäfte  des  Militärvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission
  durch  mehrere  Offiziere  versehen  werden,  führt  diejenige,  bei  welcher  der  Infanterie-Brigadekommandeur
  die  Geschäfte  wahrnimmt,  die  Bezeichnung

„Ober-Ersatzkommission  I“  u.  s.  w.,
die  übrigen  die  Bezeichnung
„Ober-Ersatzkommission  II,  III“  u.  f.  f.

Die  für  die  Aushebungsbezirke  der  Landwehrbezirke  I.  und  II.  Berlin  und  Teltow  bestehende

Ober-Ersatzkommission  führt  die  Benennung:

„Ober-Ersatzkommission  im  Bezirk  Berlin.“
Für  den  Geschäftsbereich  der  letzteren  können  mit  Genehmigung  der  Ministerialinstanz  Hülfs-Ober-Ersatzkommissionen
  gebildet  werden,  welche  unter  fortlaufender  Nummer  zu  bezeichnen  sind,  und  deren  Geschäftsbereich
  bei  den  Ländwährbezirken  Berlin  nach  den  Anfangsbuchstaben  der  Familiennamen  der
Wehrpflichtigen  abzugrenzen  ist

Die  Bestellung  des  höheren  Verwaltungsbeamten  als    Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  erfolgt
durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civilbehörde.***)

5. In  den  einzelnen  Aushebungsbezirken  bilden  ein  Offizier,  in  der  Regel  der  Bezirkskommandeur  )
und  ein  Verwaltungsbeamter  des  Bezirks  (in  Preußen  in  der  Regel  der  Landrath  oder  Polizeidirektor)
oder,  wo  ein  solcher  Beamter  fehlt,  ein  besonders  zu  diesem  Zweck  bestelltes  bürgerliches  Mitglied
unter  dem  Namen:



,,Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks  (Kreises  etc.)  N.  N.“
die  Behörde,  welcher  die  ständige  Besorgung    der  Ersatzangelegenheiten  obliegt.  *)
r. M. G. §.  30,  3  .  G.  v.  31.3.85

6. Zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten,  welche  der  verstärkten  Ersatzkommission  bezw.  Ober-Ersatzkommission
  zugewiesen  sind  (§§.  64,,  und  71,  ),  treten  den  ständigen  Mitgliedern  andere  Mitglieder
hinzu,  welche  aus  den  Bezirkseingesessenen  von  Kommunal-  oder  Landesvertretungen  gewählt,  oder
wo  solche  Vertretungen  nicht  vorhanden  sind,  von  der  Landes-Verwaltungsbehörte    ernannt  werden.

Es  sollen  hiernach  bestehen:

Die  verstärkte  Ersatzkommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem  Offizier  (§.  61,1)  und
aus  vier  bürgerlichen  Mitgliedern:

die  verstärkte  Ober-Ersatzkommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem  bürgerlichen  Mitgliede.

Die  bürgerilchen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  und  der  Ober-Ersatzkommission  werden  nebst
einer  gleichen  Anzahl  von  Stellvertretern  auf  drei  Jahre  gewählt  bezw.  ernannt.
Ist  in  volksreichen  Aushebungsbezirken  eine  größere  Anzahl  Stellvertreter  erforderlich,  so  wird
dieselbe  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civilbehörde***)  bestimmt,  der  auch  die  Regelung
des  Wahlverfahrens  obliegt.



 

*) Da, wo  in  den  folgenden  Paragraphen  von  dem  Infanterie-Brigadekommandeur  bezw.  dem  Bezirkskommandeur  in
ihrer  Eigenschaft  als  Militärvorsitzende  der  Ober-  Ersatzkommission  bezw  der  Ersatzkommission,  sowie  von  dem  Brigade-Adjutanten
die  Rede  ist,  das  daselbst  Gesagte  für  den  Fall  der  Uebertragung  der  ständigen  Geschäfte  der  Heeresergänzung  auf  andere
Offizlere  auch  letztere  bezw.  für  den  betreffenden  Adjutanten.
**)  Wenn  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-  Ersatzkoummissionen  Offiziere  bezw.  Beamte  eines  und  desselben  Bundesstaates
  sind,  so  führen  die  Kommisstonen  den  Titel:  „Königliche  (Großherzogliche  etc.)  Ober-Ersatzkommission  etc.",  und  in  dem
Dienstsiegel  das  Landeswappen.  Andernfalls  fällt  die  Bezeichnung  „Königlich  etc.“  aus,  ebenso  das  Landeswappen  im  Dienstsiegel.
Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Ersatzkommissionen  und  die  Prüfungskommissionen  für  Einjährig-  Freiwillige
(§.  2,  7)  sinngemäße  Anwendung.
***) In  Sachsen  durch  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,  in  Württemberg  durch  den  Ober-  Rekrutirungsrath,  in  Baden
durch  das  Ministerium  des  Innern,  in  Hessen  durch  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Justi
)  Siehe  Anmerkung  **)  zu  §.  2,  4  erster  Absatz  (Seite  5).
        <pb n="23" />
        —  7  —

Das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  darf  nicht  zugleich  Mitglied  einer  Ersatzkommission
  sein.

7. Außerdem  besteht  für  Bezirke  von  gewisser  Größe  (in  Preußen  in  der  Regel  für  jeden  Regierungsbezirk,

  in  Bayern  für  jeden  Infanterie-Brigadebezirk,  in  Sachsen  für  jede  Kreishauptmannschaft,  in
Württemberg  zu  Stuttgart,  in  Hessen  zu  Darmstadt)  eine  Kommission  unter  dem  Namen:
„Prüfungskommission  für  Einjährig-Freiwillige“.  
Diese  Kommissionen  sind  dazu  bestimmt,  über  die  Ansprüche  auf  die  Berechtigung  zum  einjährigen
Dienst  nach  vorgängiger  Prüfung  zu  entscheiden  (Abschnitt  XIV).

8. Die  Ersatzkommission  arbeitet  der  Ober-Ersatzkommission  vor.  Sie  verfügt  die  nach  dem  Gesetz  zulässigen

  Zurückstellungen  der  Militärpflichtigen.  Im  übrigen  unterliegen  ihre  Beschlüsse  der  Revision
und  endgültigen  Entscheidung  durch  die  Ober-Ersatzkommission.
R. M. G. § 30, 7.  

Die  Ober-Ersatzkommissionen  und  Prüfungskommissionen  für  Einjährig-Freiwillige  stehen  unter
der  Leitung  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz.

§.  3.
Ersatzgeschäft.

1. Das  jährliche  Ersatzgeschäft  zerfällt  in  drei  Hauptabschnitte.

2. Den  ersten  Abschnitt  bildet  das  Vorbereitungsgeschäft  (Abschnitt  VII).

Es  umfaßt  diejenigen  Maßregeln,  welche  zur  Ermittelung  der  im  laufenden  Jahre  zur  Gestellung
vor  den  Ersatzbehörden  verpflichteten  Wehrpflichtigen  erforderlich  sind,  sowie  die  Eintragung  der  letzteren
in  die  Grundlisten.

Diese  bestehen  aus  den  Rekrutirungsstammrollen  (§.  45),  den  alphabetischen  Listen  (§.  47)  und
den  Restantenlisten  (§.  48).

3. Den  zweiten  Abschnitt  bildet  das  Musterungsgeschäft  (Abschnitt  VIII).

Es  umfaßt  die  Musterung  und  Rangirung  der  zur  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  verpflichteten
Wehrpflichtigen  durch  die  Ersatzkommission.

4. Den  dritten  Abschnitt  bildet  das  Aushebungsgeschäft  (Abschnitt  IX).

Es  umfaßt  die  Entscheidungen  durch  die  Ober-Ersatzkommission  und  die  Aushebung  der  für  das
laufende  Jahr  erforderlichen  Rekruten.  ·
5. Außerdem  findet  in  einzelnen  Bezirken  für  die  Schiffahrt  treibenden  zur  Gestellung  verpflichteten  Wehrpflichtigen
  ein  Schiffer-Musterungsgeschäft  statt  (Abschnitt  X).

6. In Kriegszeiten  wird  das  Musterungsgeschäft  mit  dem  Aushebungsgeschäft  vereinigt  (Abschnitt  XV).
7. Nach  Aufruf  des  Landsturms  findet  für  die  von  demselben  betroffenen  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen
  ein  besonderes  Musterungs-  und  Aushebungsgeschäft  statt  (Abschnitt  XVI).




 

Abschnitt  II.
Mehrpflicht  und  deren  Gliederung.

§.  4.
Wehrpflicht.

1. Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  nur:

a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser:

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,  welchen  die
Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel
  zusteht.

R.  V  Art.  57.  W.  G.  §.  1.

Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienst,  jedoch  zu  sonstigen  militärischen  Dienstleistungen,

  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen,  fähig  sind,  können  zu  solchen  herangezogen  werden.
W. G.  §. 1, Abs.   2.
        <pb n="24" />
        —  8  —

3. Die  Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  vollendeten  17.  Lebensjahre  und  dauert  bis  zum  vollendeten

45.  Lebensjahre.
G.  v.  11.  2.  88.  Art  ll.  §.  24

§.  5.
Gliederung  der  Wehrpflicht.

1. Die  Wehrpflicht  zerfällt  in  die  Dienstpflicht  und  die  Landsturmpflicht.
2. Die  Dienstpflicht  ist  die  Pflicht  zum    Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine.

Während  der  Dauer  der  Wehrpflicht  ist  jeder  Deutsche  in  der  Regel  vom  vollendeten  20.  Lebensjahre
  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  39.  Lebensjahr  vollendet,
dienstpflichtig.

G. v.  11.  2.  88.  Art.  I.  W.  G.  §§.  6  und  7.

3.  Die  Pflicht  zum  Dienst  im  Heere  wird  eingetheilt  in:

a)  aktive  Dienstpflicht
b)  Reservepflicht

c)  Landwehrpflicht,
d)  Ersatzreservepflicht.

Dienstpflicht  im  stehenden  Heere,

4. Die  Pflicht  zum  Dienst  in  der  Marine  wird  eingetheilt  in:

a)  aktive  Dienstpflicht      
b)  Marinereservepflicht  Dienstpflicht  in  der  stehenden  Marine,*)

c)  Seewehrpflicht,
d)  Marine-Ersatzreservepflicht.

5. Ueber  Dienstpflicht  im  Kriege  siehe  §.  19.

6. Alle  nicht  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  eingezogenen  Wehrpflichtigen  sind  landsturmpflichtig

  (§.  20).
G. v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  24.

§.  6.
Dienstpflicht  im  stehenden  Heere.
1. Die  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  umfaßt  die  aktive  Dienstpflicht  und  die  Reservepflicht
2. Die  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  dauert  sieben  Jahre  (vergl.  jedoch  §.  11,  5).
3. Die  aktive  Dienstpflicht  im  Heere  dauert  drei  Jahre.
4. Nach  abgeleistetem  aktiven  Dienst  werden  die  Mannschaften  zur  Reserve  beurlaubt.

 



§.  7.
Aktive  Dienstzeit  im  Heere.

1.  Die  aktive  Dienstzeit  wird  nach  dem  wirklich  erfolgten  Dienstantritt  mit  der  Maßgabe  berechnet,  daß

diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit  vom  2.  Oktober  bis  31.  März  eingestellt  werden,  als  am
vorhergehenden  1.  Oktober  eingestellt  gelten.
W.  G.  §. 6

    
2. Die  aktive  Dienstzeit  der  als  unsichere  Dienstpflichtige  **)  eingestellten  Mannschaften  wird  von  dem  auf

ihre  Einstellung  jolgenden  Rekruten-Einstellungstermin  ab  gerechnet.
R. M.  G.  §. 38

  
3. Die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs  Wochen  wird  auf  die  aktive  Dienstzeit  nicht  angerechnet.

M. Str.  G.  §. 18

 

4.  Im  übrigen  richtet  sich  die  Dauer  der  aktiven  Dienstzeit  nach  den  vom  Kaiser  alljährlich  zu  erlassenden

Rekrutirungsbestimmungen.

 



§.  8.
Aktive  Dienstzeit  der  Einjährig-Freiwilligen.

1.  Junge  Leute  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,  ausrüsten  und  verpflegen,

  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem  vorgeschriebenen  Umfange  dargelegt  haben,

*)  Im  Wehrgeietz  „Flotte“  genannt.
**)  Im  Reichs-  Mzilitärgesezt  „Heerespflichtige“  genannt.
        <pb n="25" />
        —  9  —

werden  schon  nach  einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  —  vom  Tage  des  Diensteintritts
  an  gerechnet  —  zur  Reserve  beurlaubt.
W.  G.  §  11.

2. Einjährig-Feiwillige,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  bestraft  werden,  verlieren  die  Eigenschaft  als  Einjährig-Freiwillige  und  den  Anspruch
auf  Entlassung  nach  einjähriger  Dienstzeit.

R.  M.  G.  §.  50,  Abs.  4

Ihre  aktive  Dienstzeit  wird  in  diesem  Falle  nach  §.  7  Ziffer  1  berechnet.

§.  9.
Aktive  Dienstzeit  der  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts.

1. Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts,  welche  ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in
vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben,  können  nach  kürzerer  Einübung  mit  den  Waffen  zur
Reserve  beurlaubt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  der  Heerordnung  enthalten.

Auf  Militärpflichtige,  welche  die  Eigenschaft  als  Volksschulamts-Kandidaten  besitzen  und  bei  Privatanstalten
  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  findet  diese  Vergünstigung  in  der  Regel  keine  Anwendung.

2. Giebt  der  nach  Ziffer  1  Beurlaubte  seinen  bisherigen  Beruf  gänzlich  auf  oder  wird  er  aus  dem  Schulamt
  für  immer  entlassen,  so  kann  er  vor  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  das  25.  Lebensjahr
  vollendet,  zur  Ableistung  des  Restes  seiner  altiven  Dienstpflicht  sofort  wieder  eingezogen  werden
(§§.  64, 3c  und  82, 5c  ).

R.  M.  G.  §.  51.

3. Wenn  ein  solcher  Dienstpflichtiger  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkt  aus  dem  Schulamt  für  immer  entlassen
  wird,  so  hat  die  vorgesetzte  Behörde  dem  Bezirkskommando  zur  weiteren  Anzeige  an  die  Ersatzbehörden
  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

§.  10.
Aktive  Dienstpflicht  ehemaliger  Zöglinge  militärischer  -Bildungs  und  Lehr-Anstalten.

1.  Militärzöglinge  und  Schüler,  welche  in  militärischen  -Bildungs  und  Lehr-Anstalten  auf  Staatskosten
unterhalten  beziehungsweise  unterrichtet  werden,  haben  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  genügen.

2. Außerdem  darf  ihre  aktive  Dienstpflicht  bis  zu  dem  Maße  verlängert  werden,  daß  sie  für  jedes  Jahr,
während  dessen  sie  diese  Anstalten  besuchten,  zwei  Jahre  länger  aktiv  zu  dienen  haben.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  der  Heerordnung  enthalten.

§.  11.
Reservepflicht.  

1. Die  Reservepflicht  wird  von  demselben  Zeitpunkt  ab  berechnet,  wie  die  aktive  Dienstpflicht,  auch  wenn

in  der  Erfüllung  der  letzteren  eine  Unterbrechung  stattgefunden  hat.        
2. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt

3. Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst entlassen werden, 

treten stets in die jüngste jahresklasse der Reserve ein (§. 7, 3).
M. Str. G. §. 18.  R. M. G. §. 62.

4. Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen ode einen Befehl

zum  Dienst  ohne  anerkannte  Entschuldigung  unbefolgt  lassen,  können,  abgesehen  von  der  etwa  noch

anderweit  über  sie  zu  verhängenden  Strafe  (§.  119),  unter  Verlängerung  ihrer  Dienstpflicht  in  die
nächst  jüngere  Jahresklasse  versetzt  werden.  

Dauert  die  Kontrolentziehung  zwei  Jahre  und  darüber,  so  können  sie  entsprechend  weiter  zurückversetzt

  werden.

R.  M.  G.  §.  67.

Die  Entscheidung  hierüber  steht  dem  Bezirkskommandeur  zu.
        <pb n="26" />
        —  10  —

5. Die  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr  ersten  Ausgebols  (§.  12,  1 b c 3)  erfolgt  bei  den
nächsten  auf  Erfüllung  der  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammlungen.

Nur  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis
30.  September  ihr  Ende  erreicht,  werden  bei  den  Herbst-Kontrolversammlungen  des  betreffenden  Jahres
zur  Landwehr  versett,

 

R. W. G.  §.  62.  G.  v.  6.  5.  80.  Art.  I.  §.  4.
6. Ueber  Reservepflicht  ehemaliger  Ersatzreservisten  siehe  §  13,  7 und  8.

§.  12.
Landwehrpflicht.

1. Die  Landwehr  wird  in  zwei  Aufgebote  eingetheilt.
2. Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebolts  ist  von  fünfjähriger  Dauer.

Mannschaften  der  Kavallerie,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen  aktiven  Dienstzeit  verpflichtet
haben,  dienen,  sofern  sie  dieser  Verpflichtung  nachgekommen  sind,  in  der  Landwehr  ersten  Aufgebots
nur  drei  Jahre.

3. Der  Eintritt  in  die  Landwehr  ersten  Aufgebots  erfolgt  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere.
G. v. 1.  2.  88.

Art.  11. §. 2.
4. Die  Versetzung  aus  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  in  die  Landwehr  zweiten  Aufgebots  erfolgt  nach
erfüllter  Dienstpflicht  bei  den  Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
Nur  diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstzeit  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  September
abläuft  (vergl.  §  11,  5 zweiter Absatz ),  treten  bei  den  Herbst-Kontrolversammlungen  des  betreffenden
Jahres  in  die  Landwehr  zweiten  Aufgebots  über.
G.  v.  11.  2.  88  Art.  II.  §.  5.

5. Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  dauert  bis  zum  31.  März  desjenigen
  Kalenderjahres,  in  welchem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird.
6. Für  Mannschaften,  welche  vor  vollendetem  20.  Lebensjahre  in  das  Heer  eingetreten  sind,  endigt  diese
Verpflichtung  jedoch  schon  am  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Dienstpflichtige
sechs  Jahre  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  angehört  hat.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  Il.  §.  3.

Beispielsweise  würde  hiernach  ein  vor  vollendetem  20.  Lebensjahre  in  das  Heer  Eingetretener,
welcher  bei  der  Frühjahrs-Kontrolversammlung  1890  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots  übertritt,  am
31.  März  1896  und,  sofern  die  Versetzung  in  die  Landwehr  zweiten  Aufgebots  bei  der  Herbst-Kontrolversammlung
  1890  erfolgt,  am  31.  März  1897  aus  der  Landwehr  auszuscheiden  haben.

7. Der  Uebertritt  aus  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  (5  20,  2  bis 5  )

erfolgt  nach  erfüllter  Dienstpflicht  ohne  weiteres.

8. Die  im  §  11  unter  Ziffer  1,  2  und  1  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Landwehr  ersten  und

zweiten  Aufgebots  sinngemäße  Anwendung.  Im  besonderen  wird  hiernach  ein  Mann,  welcher  beispielsweise
  während  der  Zugehörigkeit  zum  Beurlaubtenstande  zwei  Mal  um  je  eine  Jahresklasse  wegen
Kontrolentziehung  u.  s.  w.  zurückversetzt  ist,  erst  am  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem
er  das  41.  Lebensjahr  vollendet,  zum  Landstumm  zweiten  Aufgebots  überzutreten  haben.  Eine  Verlängerung
  der  Dienstpflicht  über  das  40.  Lebensjahr  hinaus  ist  auf  diese  Weise  jedoch  nicht  zulässig.

 

Ueber  Landwehrpflicht  ehemaliger  Ersatzreservisten  siehe  §.  13,  „  r  6.

§.  13.
Ersatzreservepflicht  

1. Die  Ersatzreserve  dient  zur  Ergänzung  des  Heeres  bei  Mobilmachungen  und  zur  Bildung  von  Ersatztruppentheilen.

  Derselben  sind  alljährlich  so  viele  Mannschaften  zu  überweisen,  daß  mit  sieben  Jahresklassen
  der  erste  Bedarf  für  die  Mobilmachung  des  Heeres  gedeckt  wird.
G. v.  11.  2.  88.  Art.  II  §.  8  und  9.

2. Die  Ersatzreservepflicht  dauert  zwölf  Jahre  und  rechnet  vom  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres  ab,

in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird.
G. v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  15
        <pb n="27" />
        —  11  —

3. Die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  (Ersatzreservisten)  werden  in  Jahresklassen  nach  dem  Zeitpunkt,

von  welchem  ab  ihre  Ersatzreservepflicht  berechnet  wird,  eingetheilt.

4.  Mannschaften,  welche  durch  eigenes  Verschulden  verspätet  der  Ersatzreserve  überwiesen  werden,  kreten

stets  in  die  jüngste  Jahresklasse  ein.  In  diesem  Falle  sowie  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  eine
Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  wegen  Kontrolentziehung  eintritt,  erfolgt  der  Austritt  aus
der  Ersatzreserve  erst  zu  demselben  Zeitpunkt  wie  der  der  betreffenden  Jahresklasse.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II. §. 15.

Bezüglich  der  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  findet  §.  11, 4  sinngemäße  Anwendung.

5. Ersatzreservisten,  welche  geübt  haben  (§.  117),  treten  nach  Ablauf  der  Ersatzreservepflicht  zur  Landwehr

zweiten  Aufgebots,  die  übrigen  Ersatzreservisten  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  (§.  20,  2  bis 4  )  über.
Die  Versetzung  erfolgt  bei  der  nächsten  nach  Ablauf  der  Ersatzreservepflicht  folgenden  Frühjahrs-Kontrolversammlung.


G.  v.  11.  2.  88.  Art.  Il.  §.  15.

6. Die  Verpflichtung  zum  Dienst  in  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  regelt  sich  nach  §.  12, 5, 7  und 8  .
7. Ersatzreservisten,  welche  im  Falle  der  Mobilmachung  oder  Bildung  von  Ersatztruppentheilen  einberufen

werden,  sind  bei  der  Demobilmachung  bezw.  bei  Auflösung  der  Ersatztruppentheile  zu  entlassen.

Sind  sie  nicht  militärisch  ausgebildet,  so  treten  sie,  sofern  sie  das  ersatzreservepflichtige  Alier  noch
nicht  überschritten  haben,  wieder  in  die  Ersatzreserve  zurück.

Gelangen  dieselben  als  militärisch  ansgebildet  zur  Entlassung,  so  treten  sie,  sofern  sie  sich  im
reservepflichtigen  Alter  befinden,  zur  Reserve,  sofern  sie  dem  landwehrpflichtigen  Alter  angehören,  zur
Landwehr  über.

8. Die  Dauer  der  ihnen  hiernach  obliegenden  Reserve-  bezw.  Landwehrpflicht  ist  so  zu  berechnen,  als
wenn  sie  am  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollendeten,
zur  Einstellung.  zum  aktiven  Dienst  gelangt  wären.

G. v. 11. 2.  88.  Art.  II.  3.  18.

§.  14.
Dienstpflicht  in  der  stehenden  Marine.

1. Die  Dienstpflicht  in  der  stehenden  Marine  umfaßt  die  aktive  Dienstpflicht  und  die  Marinereservepflicht.
2. Die  Dienstpflicht  in  der  stehenden  Marine  dauert  sieben  Jahre.

3. Die  aktive  Dienstpflicht  in  der  Marine  dauert  drei  Jahre.
4. Nach  abgeleistetem  aktiven  Dienst  werden  die  Mannschaften  zur  Marinereserve  beurlaubt.

§. 15.
Aktive  Dienstpflicht  in  der  Marine.

1. Die  Bestimmungen  des  §.  7,  1.  3  und 4  finden  auf  die  aktive  Dienstpflicht  in  der  Marine  sinngemäße

Anwendung:  die  näheren  Bestimmungen  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.
2. Die  Entlassung  eingeschiffter  Mannschaften  der  Marine  kann  jedoch,  wenn  den  Umständen  nach  eine
frühere  Entlassung  nicht  ausführbar  ist,  bis  zur  Rückkehr  in  den  Stationshafen  des  Reichs  verschoben
werden.

W.  G.  §.  6.
3. Die  aktive  Dienstzeit  kann  für  Seeleute  von  Beruf  und  für  das  Maschinenpersonal,  sowie  für  Lootsen
und  Lootsenknechte  in  Berücksichtigung  ihrer  technischen  Vorbildung  und  nach  Maßgabe  ihrer  Ausbildung
  für  den  Dienst  der  Marine  bis  auf  ein  Jahr  verkürzt  werden.

W. G. §.  13,  3.

4. Junge  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst

oder  das  Zeugniß  über  die  Befähigung  zum  Seesteuermann  besitzen  (§.  88,  3  ),  genügen  ihrer  aktiven
Dienstpflicht  in  der  Marine  durch  einjährig-freiwilligen  Dienst.
Dieselben  sind  nicht  verpflichtet,  sich  selbst  zu  bekleiden  und  zu  verpflegen.  Im  übrigen  siehe
Marineordnung,  
M. G. §..  13,  4

5. Seeleute,  welche  auf  einem    deutschen  Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich

in  Dienst  getreten  sind,  sollen  in  Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bei  der  Aumusterung  eingegangenen
2•
        <pb n="28" />
        —  12  —

Verpflichtungen  von  allen  Militärdienstpflichten  befreit  werden,  haben  jedoch  eintretendenfalls  die

letzteren  nach  ihrer  Entlassung  von  dem  Handelsschiffe,  bevor  sie  sich  aufs  neue  anmustern  lassen,

nachträglich  zu  erfüllen.
W.  G.  §.  13,  5.

Ueber  vorschriftsmäßige  Anmusterung  siche  §.   107, 2  und  §.  108,  4.

6. Ebenso  sollen  Seeleute  während  der  Zeit  des  Besuchs  einer  deutschen  Navigations=  oder  Schiffs-13,

  5.
Als  Navigationsschulen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  die  öffentlichen  Navigationsschulen  anzusehen,
  an  deren  Sitze  von  der  Landesregierung  eine  Kommission  für  die  Prüfung  der  Seesteuerleute

auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  eingesetzt  ist.

bauschule  im  Frieden  zum  Dienst  in  der  Marine  nicht  herangezogen  werden.
W.  G.  §.  13,  5.

7. Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  8  und  10  sinngemäße  Anwendung.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  der  Marincordnung  enthalten.

§. 16.
Marinereservepflicht.

1. Die  Bestimmungen  des  §.  11,  1 bis 5    finden  sinngemäße  Anwendung.
2. Ueber  Marinereservepflicht  ehemaliger  Marine-Ersatzreservisten  siehe  §.  18,  3  und  4.

§.  17.
Seewehrpflicht.

1. Die  Bestimmungen  des  §.  12,  1  bis  8  finden  auf  die  Seewehr  sinngemäße  Anwendung.
2. Ueber  Seewehrpflicht  ehemaligen  vMarine-Ersahreseristen  siehe  §.  18,  3  und  4.

G. v. 11.2.88.  Art. II.  §.  20.

§.  18.
Marine-Ersatzreservepflicht  

1. Die  Marine-Esatzreserve  dient  bei  Mobilmachungen  zur  Ergänzung  der  Marine.
G. v. 11.  2.  88.  Art. II. §. 22.

Derselben  werden  alle  in  Betracht  kommenden  Mannschaften  der  seemännischen  und  halbseemännischen
Bevölkerung  (§.  23),  sowie  an  Ersatzreservisten  der  Landbevölkerung  alljährlich  der  siebente  Theil  des
Mobilmachungsbedarfs  für  die  Seebataillone,  Werftdivisionen  und  Matrosen-  Artillerie  -  Abtheilungen
überwiesen.

2. Die  Bestimmungen  des  §.  13,  2  bis 4  finden  auf  die  Marine-Ersatzreservisten  sinngemäße  Anwendung.
3. Marine-Ersatzreservisten,  welche  nach  Uebungen  als  seemännisch  bezw.  militärisch  ausgebildet  zur  Entlassung
  kommen,  treten  je  nach  ihrem  Alter  zur  Marinereserve  bezw.  Seewehr  ersten  Aufgebots  über.
4. Die  Dauer  der  ihnen  hiernach  obliegenden  Marinereserve-  bezw.  Seewehrpflicht  ist  nach  den  im
§.  13,  2  bis 4  enthaltenen  Bestimmungen  zu  berechnen.

5. Mannschaften,  welche  nicht  seemännisch  bezw.  militärisch  ausgebildet  sind,  treten  nach  Ablauf  der
Marine-Ersatzreservepflicht  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  über.

Die  Entlassung  erfolgt  zu  dem  im  §  13, 5  festgesetzten  Zeitpunkt.

6.  Marine-Ersatzreservisten,  welche  im  Falle  der  Mobilmachung  zur  Ergänzung  der  Marine  einberufen

 

werden,  sind  bei  der  Demobilmachung  zu  entlassen.
G. v.  I1.  2.  88.  Art.  II.  §§.  20  und  22.

§.  19.
Dienstpflicht  im  Kriege.

1. Die  Bestimmungen  über  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere,  in  der  Landwehr  und  der

Ersatzreserve,  sowie  in  der  stehenden  Marine,  Seewehr  und  Marine-Ersatzreserve  gelten  nur  für  den

Frieden.
W.  G.  §.  14.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  5,  15  und  20.
        <pb n="29" />
        —  13  —

2. Für  die  Dauer  einer  Mobilmachung  ist  hiernach  aufgehoben:
Der  Uebertritt  vom  stehenden  Heere  zur  Landwehr,
   "             "            von  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots,
   "             "             von  der  Ersatzreserve  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots,
   "             "             von  der  Ersatzreserve  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots,
   "             "             von  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots,
   "             "             von  der  stehenden  Marine  zur  Seewehr,
   "             "             von  der  Seewehr  ersten  Aufgebots  zur  Seewehr  zweiten  Aufgebots,
   "             "             von  der  Marine-Ersatzreserve  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots,
   "             "             von  der  Seewehr  zweiten  Aufgebots  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots.

    
      

3.  Ueber  Landsturmpflicht  siehe  §.  20.

§.  20.
Landsturmpflicht.

1.  Der  Landsturm  hat  die  Pflicht,  im  Kriegsfalle  an  der  Vertheidigung  des  Vaterlandes  theilzunehmen;

er  kann  in  Fällen  außerordentlichen  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  und  der  Marine  herangezogen

werden.
G.  v.  11.  2.  83.  Art.  II.  §.  23.

2. Der  Landsturm  besteht  aus  allen  Wehrpflichtigen  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre,

  welche  weder  dem  Heere  noch  der  Marine  angehören.

3.  Der  Landsturm  wird  in  zwei  Aufgebote  eingetheilt.

4. Zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  gehören  die  Landsturmpflichtigen  bis  zum  31.  März  desjenigen
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  ihr  30.  Lebensjahr  vollenden,  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  von
dem  eben  bezeichneten  Zeitpunkt  bis  zum  Ablauf  der  Landsturmpflicht.

5. Personen,  welche  gemäß  §.  12,  6  vor  dem  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Zeitpunkt  ihre  Dienstpflicht

in  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  abgeleistet  haben,  treten  sofort  zum  Landsturm  zweiten
Aufgebots  über.

Der  Uebertritt  vom  Landsturm  ersten  Aufgebots  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  erfolgt  im  Frieden

ohne  weiteres;  ebenso  erlischt  die  Landsturmpflicht  zu  dem  unter  Ziffer  2  angegebenen  Zeitpunkt,  ohne
daß  es  dazu  einer  besonderen  Verfügung  bedarf.

7.  Durch  die  Laudsturmpflicht  wird  die  Militärpflicht  (§.  22)  nicht  geändert.

G. v. 11. 2. 88. Art.  II. §. 24.

8. Der  Aufruf  des  Landsurm  erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  bei  unmittelbarer  Kriegsgefahr

im  Bedarfsfalle  durch  die  kommandirenden  Generale,  die  Gouverneure  und  Kommandanten  von

Festungen.
  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  Il.  §.  25.

9. Der  Aufruf  des  Landsturms  ersten  Aufgebots  bezw.  zweiten  Aufgebots  erfolgt  nach  Jahresklassen,  mit

den  jüngsten  beginnend,  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten.
10. Dem  Aufruf  unterliegen  nicht  solche  Wehrpflichtige,  welche  gemäß  §.  38  wegen  körperlicher  und
geistiger  Gebrechen  dauernd  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  befunden  und  ausgemustert

  sind.
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  27.

11. Bei  Aufruf  des  Landsturms  bleiben  von  der  Heranziehung  zur  Ergänzung  des  Heeres  und  der  Marine

ausgeschlossen:
a)  Personen,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  sind  —  dauernd,
D.  Str.  G.  §.  31.  -

b)  Personen,  welche,  durch  Straferkenntniß  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  entfernt  sind  —  dauernd,
M.  Str. G. §. 32, 3

c)  Personen,  welche  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bestraft  find  —  für  die  Dauer  während
welcher  sie  unter    der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen.
D. Str.  G. §. 34

12. Nach  Erlaß  des  Aufrufs  bis  zur  Auflösung  des  Landsturms  findet  ein  Uebertritt  vom  ersten  zum
zweiten  Aufgebot,  sowie  ein  Ausscheiden    aus  dem  Landsturm  nicht  statt.
G. v.  11.  2.  88.  Art  Il.  §. 27
        <pb n="30" />
        —  14  —

13.  Die  Auflösung  des  Landsturms  wird  vom  Kaiser  angeordnet.
Mit  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung  hört  das  militärische  Dienstverhältniß  der  Landsturmpflichtigen

  auf.
    G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  33.

14.  Ueber  Befreiung  der  in  außeruropäischen  Ländern  befindlichen  Landsturmpflichtigen  von  Befolgung
des  Aufrufs  (bereits  im  Frieden)  siehe  §.  100,  3b und c.

15.  Ueber  Ausmusterung  Landsturmpflichtiger,  welche  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  vom  Dienst  im
Landsturm  (bereits  im  Frieden)  siehe  §.  100, 4.

16.  Im  übrigen  siehe  §.  39,  sowie  Abschnitte  XVI  und  XX.

§.  21.
Wehrpflicht  nach  Erwerbung  und  Verlust  der  Reichsangehörigkeit.  Angehörige
fremder  Staaten.
1. Ausländer,  welche  die  Reichsangehörigkeit  erwerben,  werden  nach  Maßgabe  ihres  Lebensalters  wehrpflichtig.




St.  A.  G.  §.  10.

Die  Regelung  der  Dienstpflicht  solcher  Personen  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  bei  allen
übrigen  Wehrpflichtigen.
2. Personen,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen,  die  Reicheangehörigkeit  verloren,  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  aber  nicht  erworben  oder  wieder  verloren  haben,  sind,  wenn  sie  ihren  daunernden  Aufenthalt
in  Deutschland  nehmen,  zur  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  verpflichtet  und  können  nachträglich
ausgehoben,  jedoch  im  Frieden  nicht  über  das  vollendete  31.  Lebensjahr  hinaus  im  aktiven  Dienst
zurückgehalten  werden.

Dasselbe  gilt  von  den  Söhnen  ausgewanderter  und  wieder  in  das  Deutsche  Reich  zurückgekehrter
Personen,  sofern  die  Söhne  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Ausgewanderte,  welche  zwar  eine
andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hatten,  aber  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  Reichsangehörige
  werden.



R. M.  G.  §.  11.

Sobald  solche  Mannschaften  sich  gemeldet  haben  oder  ermittelt  sind,  ist  den  Ersatzbehörden  dritter
Instanz  Meldung  zu  erstatten.  Letztere  haben  in  jedem  Einzelfalle  über  die  Zulässigkeit  und  den
Zeitpunkt  der  Einstellung,  sowie  darüber  Entscheidung  zu  treffen,  ob  Anlaß  vorliegt,  den  Betreffenden
die  Vortheile  der  Loosung  zu  entziehen.

3. In  Betreff  der  Personen  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatzreserve,  Marinereserve,  Seewehr  oder  Marine-Ersatzreserve,
  welche  nach  erfolgter  Auswanderung  wieder  naturalisirt  werden,  siehe  R.  M.  G.  §.  68,
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  I.  und  St.  A.  G. §. 10.

4.  Angehörige  fremder  Staaten  bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,
  zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.

5. Sind  Angehörige  fremder  Staaten  irrthümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat  sofort  ihre  Entlassung
  aus  jedem  Militärverhältniß  und  Streichung  in  den  militärischen  Listen  zu  erfolgen,  es  sei
denn,  daß  dieselben  ihre  Naturalisation  beantragen,  und  diesem  Antrage  stattgegeben  wird.







Abschnitt  III.
Militärpflicht.

§.  22.
Bedeutung  der  Militärpflicht.
1. Die  Militärpflicht  ist  die  Pflicht,  sich  der  Aushebung  für  das  Heer  oder  die  Marine  zu  unterwerfen.
2.  Die  Militärpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Jannar  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das
20.  Lebensjahr  vollendet,  und  dauert  so  lange,  bis  über  die  Dienstverpflichtung  der  Wehrpflichtigen
endgültig  entschieden  ist  (§.  28,  4).
3.  Während  der  Dauer  der  Militärpflicht  heißen  die  Wehrpflichtigen  militärpflichtig.

G. v. 6. 5. 80. Art. II. §. 10.
        <pb n="31" />
        —  15  —

§ 23.
Militärpflicht  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung.
1.  Die  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  ist  nur  der  Aushebung  für  die  Marine  unterworfen.
R.  V.  Art.  53.  Abf.  4.

Aus  der  halbseemännischen  Bevölkerung  wird  der  weitere  Bedarf  der  Marine  an  Seeleuten  gedeckt.
2.  Zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Reichs  sind  zu  rechnen:  
a)  Seeleute  von  Beruf,  d.  h.  Leute,  welche  mindestens  ein  Jahr  auf  deutschen  See-,  Küstenoder
  Hafffahrzeugen  gefahren  sind:
b)  See-,  Küsten-  und  Hafffischer,  welche  die  Fischerei  mindestens  ein  Jahr  gewerbsmäßig  betrieben
  haben;
c)  Schiffszimmerleute,  welche  zur  See  gefahren  sind:
d)  Maschinisten,  Maschinistengehülfen  und  Heizer  von  See-  und  Flußdampfern.
3.  Zur  halbseemännischen  Bevölkerung  sind  zu  rechnen:
a)  Seeleute,  welche  als  solche  auf  deutschen  oder  außerdeutschen  Fahrzeugen  mindestens  zwölf  Wochen
gefahren  sind;:
b)  See-,  Küsten-  und  Hafffischer,  welche  die  Fischerei  zwar  weniger  als  ein  Jahr,  aber  gewerbsmäßig
  betreiben.

§.  24.
Freiwilliger  Eintritt  vor  Beginn  der  Militärpflicht.

1.  Um  im  allgemeinen  wissenschaftliche  und  gewerbliche  Ausbildung  so  wenig  wie  möglich  durch  die
Dienstpflicht  zu  stören,  ist  es  jedem  jungen  Manne  überlassen,  schon  nach  vollendetem  17.  Lebensjahre
(d.  h.  nach  Beginn  der  Wehrpflicht),  wenn  er  die  nöthige  moralische  und  körperliche  Befähigung  hat,
freiwillig  zum  agitiven  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  einzutreten.

W.  G.  §.  10.

2.  Wehrpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  dürfen  nur  in  die  Marine  freiwillig  eintreten.

3.  Wehrpflichtige,  welche  freiwillig  in  das  Heer  oder  die  Marine  eintreten,  sind  der  Aushebung  nicht
mehr  unterworfen.

G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  §.  10.

4.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  freiwilligen  Eintritt  in  das  Heer  oder  in  die  Marine  sind  in

den  Abschnitten  XIII  und  XIV,  sowie  in  der  Marineordnung  enthalten.

§.  25.
Meldepflicht.

1.  Nach  Beginn  der  Militärpflicht  (§.  22, 2)  haben  die  Wehrpflichtigen  die  Pflicht,  sich  zur  Aufnahme  in
die  Rekrutirungsstammrolle  (§.  3, 2  )  anzumelden  (Meldepflicht).*)
R.  M.  G.  §.  31.

Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum  1.  Februar  erfolgen.**)

2.  Die  Anmeldung  erfolgt  bei  der  Ortsbehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Militärpflichtige  seinen
dauernden  Aufenthalt  hat.

Als  dauernder  Aufenthalt  ist  anzusehen:

a)  für  militärpflichtige  Dienstboten,  Haus-  und  Wirthschaftsbeamte,  Handlungsdiener,  Handwerksgesellen,
  Lehrlinge,  Fabrikarbeiter  und  andere  in  einem  ähnlichen  Verhältniß  stehende  Militärpflichtige
  der  Ort,  an  welchem  sie  in  der  Lehre,  im  Dienst  oder  in  Arbeit  stehen:

b)  für  militärpflichtige  Studirende,  Schüler  und  Zöglinge  sonstiger  Lehranstalten  der  Ort,  an  welchem
sich  die  Lehranstalt  befindet,  der  die  Genannten  angehören,  sofern  dieselben  auch  an  diesem  Orte
wohnen.

*)  Militärpflichtige,  welche  im  Besitz  des  Berechtigungsscheines  zum  einjährigfreiwilligen  Dienst  oder  des  Befähigungszeugnisses
  zum  Seesteuermann  sind,  haben  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  ihre  Zurückstellung  von  der  Aushebung
zu  beantragen  (§.  93,  2)  und  sind  alsdann  von  der  Anmeldung  zur  Rekrutirungsstammrolle  entbunden.

**)  Im  übrigen  siehe  §.  77,  4.
        <pb n="32" />
        —  16  —

3. Hat  der  Milirarpflichtige  keinen  dauernden  Aufenthalt,  so  meldet  er  sich  bei  der  Ortsbehörde  seines
Wohnsitzes.
  W.  G.  §.  17.  G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  §.  12.

4. Wer  innerhalb  des  Reichsgebiets  weder  einen  dauernden  Aufenthaltsort  noch  einen  Wohnsitz  hat,

meldet  sich  in  seinem  Geburtsorte  zur  Stammrolle,  und  wenn  der  Geburtsort  im  Auslande  liegt,  in
demjenigen    Orte  in  welchem  die  Eltern  oder  Familienhäupter  ihren  letzten  Wohnsitz  hatten.
G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  §.  12.

5. Bei  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  das  Geburtszeugniß  *)  vorzulegen,  sofern  die  Anmeldung

nicht  am  Geburtsorte  selbst  erfolgt.

6. Sind  Militärpflichtige  von  dem  Orte,  an  welchem  sie  sich  nach  Ziffer  2  oder  3  zur  Stammrolle  anzumelden

  haben,  zeitig  abwesend  (auf  der  Reise  begriffene  Handlungsgehülfen,  auf  See  befindliche
Seeleute  u.  s.  w.),  so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brot-  oder  Fabrikherren  die  Verpflichtung,  sie
innerhalb  des  in  Ziffer  1  genannten  Zeitraums  zur  Stammrolle  anzumelden.

Dieselbe  Verpflichtung  ist,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig,  den  Vorstehern  staatlicher  oder  unter
staatlicher  Aufsicht  stehender  Straf-,  Besserungs-  und  Heilanstalten  in  betreff  der  daselbst  untergebrachten
  Militärpflichtigen  aufzuerlegen.

7. Die  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  in  der  vorstehend  vorgeschriebenen  Weise  seitens  der  Militärpflichtigen

  so  lange  alljährlich  zu  wiederholen,  bis  eine  endgültige  Entscheidung  über  die  Dienstverpflichtung
  durch  die  Ersatzbehörden  erfolgt  ist  (§.  28,  4.)

Bei  Wiederholung  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  der  im  ersten  Militärpflichtjahre  erhaltene
Loosungsschein  (§.  67)  vorzulegen.

Außerdem  findet  wa  eingetretene  Veränderungen  (in  betreff  des  Wohnsitzes,  des  Gewerbes,  des
Standes  etc.)  dabei  anzuzeigen.

8. Von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  sind  nur  diejenigen  Militärpflichtigen  befreit,

welche  für  einen  bestimmten  Zeitraum  von  den  Ersatzbehörden  ausdrücklich  hiervon  entbunden  oder
über  das  laufende  Jahr  hinaus  zurückgestellt  werden  (§.  29,  6).

9. Militärpflichtige,  welche  nach  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  Laufe  eines  ihrer  Militärpflichtjahre

ihren  dauernden  Aufenthalt  oder  Wohnsitz  nach  einem  anderen  Aushebungsbezirk  oder  Musterungsbezirk
  verlegen,  haben  dieses  behufs  Berichtigung  der  Stammrolle  sowohl  beim  Abgange  der  Behörde
oder  Person,  welche  sie  in  die  Stammrolle  ausgenommen  hat,  als  auch  nach  der  Ankunft  an  dem
neuen  Orte  derjenigen,  welche  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu
melden  (§.  47,  8).
10. Versäumung  der  Meldefristen  (Ziffer  1,  7  und  9)  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.
11. Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,  ist
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Ist  diese  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  des
Meldepflichtigen  lag,  so  tritt  keine  Strafe  ein  (§.  26,  8).

§.  26.
Gestellungspflicht.
1. Die  Gestellungspflicht  ist  die  Pflicht  der  Militärpflichtigen,  sich  behufs  Herbeiführung  einer  endgültigen
Entscheidung  über  ihre  Dienstverpflichtung  vor  den  Ersatzbehörden  zu  gestellen.  Die  Gestellung  findet

höchstens  zweinal  jährlich  statt.
G. v. 6. 5. 80.  Art.  Il.  §.  10.

2. Jeder  Miltärpflichtige  ist  in  dem  Aushebungsbezirk  gestellungspflichtig,  in  welchem  er  sich  zur  Stammrolle

  zu  melden  hat  (§.  25,  2 bis 4).

3. Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militärpflichtige  ihrer  Gestellungspflicht  in  näheren  als  in  den

unter  Ziffer  2  genannten  Aushebungsbezirken  zu  genügen,  so  haben  sie  bei  ihrer  Anmeldung  zur
Stammrolle  die  Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.
In  betreff  der  Gestellung  im  Auslande  siehe  §.  42.

*)  Diese    Geburtszeugnisse  sind  kostenfrei  zu  ertheilen.  (R.  M.  G.  §.  32.)
        <pb n="33" />
        —  17  —

4, Unterlassene  Anmeldung  zur  Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht  (Ziffer  7).
5. Die  Gestellung  findet  während  der  Dauer  der  Militärpflicht  jährlich  sowohl  vor  der  Ersatzkommission

als  auch  vor  der  Ober-Ersatzkommission  statt,  sofern  nicht  die  Militärpflichtigen  durch  die  Ersatzbehörden
hiervon  ganz  oder  theilweise  entbunden  sind.  (Siehe  §§.  62,  3;  72, 2  und  42,1.)

6. Gesuche  von  Militärpflichtigen  um  Entbindung  von  der  Gestellung  sind  an  den  Civilvorsitzenden  der

Ersatzkommission  desjenigen  Aushebungsbezirks  zu  richten,  in  welchem  sie  sich  nach  Ziffer  2  oder  3  zu
gestellen  haben  (§.  62,  3).

7.  Militärpflichtige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  pünktlich  erscheinen,  sind,  sofern

sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere  Strafe  verwirkt  haben,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder
Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.
Außerdem  können  ihnen  von  den  Ersatzbehörden  die  Vortheile  der  Loosung  (§.  66)  entzogen  werden.
Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt,  oder  liegen  die  Voraussetzungen
des  §.  140  D.  Str.  G.  vor,  so  sind  sie  unbeschadet  der  von  ihnen  verwirkten  Strafe  als  unsichere
Dienstpflichtige  (§.  66,  3 c )  zu  behandeln.

8. Ist  die  Versäumniß  der  Gestellungspflicht  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem

Willen  der  Gestellungspflichtigen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.
R.  M.  G.  §.  33.

§. 27.

Einfluß  der  Militärpflicht  auf  Auswanderungen.

1. Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf  nicht  ertheilt  werden:

Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  25.  Lebensjahre
  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung
  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der  Marine
zu  entziehen.

St.  A.  G.  §.  15,  1.

2. Die  Ersatzkommissionen  haben  pflichtmäßig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung  der  Auswanderungserlaubniß

  nicht  blos  die  Absicht  zu  Grunde  liegt,  sich  der  Dienstpflicht  im  Heere  oder  in  der  Marine
zu  entziehen.

Trifft  diese  Voraussetzung  zu,  so  ist  das  vorerwähnte  Zeugniß  zu  verweigern.

Die  desfallsigen  Entscheidungen  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  sind  als  endgültig
zu  betrachten.

Bei  Meinungsverschiedenheit  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  ist  die  Entscheidung
der  Ober-Ersatzkommission  einzuholen.  Bis  zum  Eingang  dieser  Entscheidung  ist  von  der  Ertheilung
der  Auswanderungserlaubniß  Abstand  zu  nehmen.

St. A. G. §. 14.

3. Die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  findet,  sofern  Familienväter  für  sich  und  ihre  Familien  die  Entlassung
  aus  der  Reichsangehörigkeit  nachsuchen,  auf  Söhne,  welche  das  17.  Lebensjahr  vollendet
haben,  dergestalt  Anwendung,  daß,  wenn  auch  den  Familienvätern  die  Entlassung  gestattet  werden  muß,
den  Söhnen  derselben  die  Entlassung  so  lange  zu  versagen  ist,  als  das  unter  Ziffer  1  erwähnte  Zeugniß
nicht  beigebracht  ist.
St.  A.  G.  §..  19.
4. Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  sechs
Monaten  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  an  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des
Reichsgebiets  verlegt.
St.  A.  G.  §.  18.
5. Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  die  Ertheilung
der  Auswanderungserlaubniß  an  Wehrpflichtige  untersagt  werden.
St. A. G. §. 17.

6. Ueber  Bestrafung  der  unerlaubten  Auswanderung  Militärpflichtiger  siehe  Strafgesetzbuch  für  das

Deutsche  Reich  §.  140.  (Vergl.  auch  §.  26,  1 ).
3
        <pb n="34" />
        Abschnitt  IV.
Grundsätze  für  Entscheitungen  über  Mililärpflichtige.

§.  28.
Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  im  allgemeinen.

1. Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  werden  bedingt  durch  die  Würdigkeit,  die  Tauglichkeit,  die
bürgerlichen  Verhältnisse  und  die  Rangirung  der  Militärpflichtigen.

2. Die  Entscheidungen  sind  entweder  vorläufige  oder  endgültige.

3. Die  vorläufigen  Entscheidungen  bestehen  in  der  Zurückstellung  Militärpflichtiger  von  der  Aushebung
für  einen  bestimmten  Zeitraum.

4. Die  endgültigen  Entscheidungen  bestehen  in  der

a)  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,

b)  Ausmusterung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,

c)  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots,

d)  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  bezw.  Marine-Ersatzreserve,

e)  Aushebung  für  einen  Truppen-  oder  Marinetheil.

§.  29.
Vorläufige  Entscheidungen.

1. Zurückstellung  Militärpflichtiger  von  der  Aushebung  kann  erfolgen:
a)  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe  (§.  30),
b)  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  (S.  31),
c)  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  (§§.  32  und  33),
d)  als  überzählig  (§.  34).
2. Die  Zurückstellungen  unter  1  a  bis  c  werden  in  der  Regel  durch  die  Ersatzkommission,  die  unter  1 d
durch  die  Ober-Ersatzkommission  verfügt.
3. In  der  Regel  erfolgt  Zurückstellung  nur  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres,  d.  h.  bis  zum  Termin
für  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  nächsten  Jahre.

Lassen  besondere  im  Gesetz  begründete  Verhältnisse  eine  weitergehende  Berüchichtigung  gerechfertigt
  erscheinen,  so  ist  Zurückstellung  durch  die  Ersatzkommission  bis  zum  dritten  Militärpflichtiahre

zulässig.
R.  M.  G.  §.  20.
4. Zurückstellung  über  das  dritte  Militärpflichtjahr  hinaus  ist  durch  die  Ersatzkommission  zulässig:
a)  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe  (§.  30,  2),  und  zwar  bis  zum  fünften  Militärpflichtjahre,
b)  behufs  ungestörter  Ausbildung  für  den  Lebensberuf  (§.  32, 5)  und  zwar  in  ausnahmsweisen

Verhältnissen  bis  zum  fünften  Militärpflichtjahre  (vergl.  l§  33, 7  und  89,  7),

c)  in  Folge  erlangter  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst,  und  zwar  bis  zum  1.  Oktober

des  siebenten  Militärpflichtjahres  (§§.  32, 5   und  93).

R.  M.  G.  §§.  18  und  20.  G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  S.  14.

Auch  in  diesen  Fällen  darf  die  Zurückstellung  in  der  Regel  nur  von  Jahr  zu  Jahr  erfolgen.
(Siehe  jedoch  §.  93,  2  und  3.)

5. Zurückstellung  wird  von  derjenigen  Ersatzkommission  verfügt,  in  deren  Bezirk  der  Militärpflichtige  gestellungspflichtig
  ist  (§.  26, 2  ).

6.  Mit  Zurückstellung  über  das  laufende  Jahr  hinaus  (Ziffer  3  und  4)  ist  für  die  Dauer  derselben  die
Entbindung  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  verbunden.

Die  zurückgestellten  Militärpflichtigen  sind  beim  Ablauf  der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung  im
Bezirk  derjenigen  Ersatzkommission  gestellungspflichtig,  welche  ihre  Zurückstellung  verfügt  hat.  Wünschen
sie  sich  anderwärts  zu  gestellen,  so  haben  sie  bei  genannter  Ersatzkommission  die  Ueberweisung  nach
dem  neuen  Gestellungsorte  zu  beantragen.
        <pb n="35" />
        –  19  —

7. Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  vorgesehener  Verhältnisse
  können  ausnahmsweise  von  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  verfügt  werden.
Zurückstellungen  über  die  in  Ziffer  3  und  4  erwähnten  Fristen  hinaus  können  ausnahmsweise  von
der  Ministerialinstanz  genehmigt  werden.
Solche  Zurückstellungen  sind  seitens  der  Ersatzkommission  auf  dem  Instanzenwege  zu  beantragen.
Die  Zurückstellung  ganzer  Berufsklassen  auf  Grund  dieser  Bestimmung  ist  unzulässig.
R.  M.  G.  §.  22  in  Verbindung  mit  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  10.
8. Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  verlieren  alle  Zurückstellungen  ihre  Gültigkeit.  Sie  können  jedoch
durch  die  Ersatzkommission  (Ziffer  5),  und  zwar  für  die  Zeit  bis  zum  nächsten  Musterungsgeschäft  von
neuem  ausgesprochen  werden  (§.  97,  2).

§.  30.
Zurückstellung  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe.

1.  Wer  einer  strafbaren  Handlung,  welche  mit  Zuchthaus  oder  mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte

  bestraft  werden  kann,  oder  wegen  welcher  die  Verurtheilung  zu  einer  Freiheitsstrafe  von
mehr  als  sechswöchiger  Dauer  oder  zu  einer  entsprechenden  Geldstrafe  zu  erwarten  ist,  in  Untersuchung
sich  befindet,  wird  nicht  vor  deren  Beendigung,  und  wer  zu  einer  Freiheitsstrafe  oder  zu  einer  in  Freiheitsstrafe
  umzuwandelnden  Geldstrafe  rechtskräftig  verurtheilt  ist,  nicht  vor  deren  Vollstreckung  oder  Erlaß
zum  Dienst  im,  Herre  oder  in  der  Marine  eingestellt.
R. M.  G.  §.  18.

2. Im  fünften  Militärpflichtjahre  muß  über  solche  Personen  endgültig  entschieden  werden  (§.  29,  4 a).
3. Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Personen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  für
die  Zeit,  während,  welcher  sie  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen.

R.  M.  G.  §.  18.

4. Die  Aushebung  der  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Personen  darf  jedoch  in  ihrem  vierten  Militärpflichtjahre
  erfolgen,  sofern  sie  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  wieder  in  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
gelangen.
Sie  werden  in  diesem  Falle  in  eine  Arbeiterabtheilung  eingestellt.
Die  Dienstzeit  in  der  Arbeiterabtheilung  kommt  auf  die  aktive  Dienstzeit  zur  Anrechnung  (§.  43,  2).
R. M.  G.  §  18.

§.  31.
Zurückstellung  wegen  zeitiger  Untauglichkeit.

 1.Militärpflichtige,  welche  noch  zu  schwach  oder  zu  klein  für  den  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine

oder  welche  mit  heilbaren  Krankheiten  von  längerer  Dauer  behaftet  sind,  werden  vorläufig  zurückgestellt.


2. Das  geringste  Maß  der  Körperlänge  für  den  Dienst  mit  der  Waffe  beträgt,  soweit  die  Aushebung

(§.  43)  und  der  freiwillige  Eintritt  im  Frieden  in  Betracht  kommt,  1  m  57  cm.  Für  den  Dienst
ohne  Waffe  (Militärapotheker,  Krankenwärter,  Oekonomiehandwerker),  sowie  für  Marinehandwerker,
für  die  Ersatzreserve,  Marine-Ersatzreserve  und  für  den  Landsturm  ist  ein  geringstes  Körpermaß  nicht
vorgeschrieben.

3. Die  an  die  körperliche  Tauglichkeit  der  Militärpflichtigen  zu  stellenden  Anforderungen  sind  in  der

Heerordnung  bezw.  in  der  Marineordnung  enthalten.

4. Ueber  die  körperliche  Tauglichkeiten  Militärpflichtiger  muß  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  endgültig

entschieden  werden.  Zulässige  Ausnahmen  siehe  §.  29,  4.
R.  M.  G.  §.  17.

§.  32.
Zurückstellung  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse.

1.  Zurückstellungen  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  finden  auf  Ansuchen  (Reklamationen)  der

Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  statt.
R.  M.  G.  §.  19.

3*
        <pb n="36" />
        2.  Es  dürfen  vorläufig  zurückgestellt  werden:

a)  die  einzigen  Ernährer  hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister;

b)  der  Sohn  eines  zur  Arbeit  und  Aufsicht  unfähigen  Grundbesitzers,  Pächters  oder  Gewerbetreibenden,
wenn  dieser  Sohn  dessen  einzige  und  unentbehrliche  Stütze  zur  wirthschaftlichen  Erhaltung  des  Besitzes,
  der  Pachtung  oder  des  Gewerbes  ist:

c)  der  nächstälteste  Bruder  eines  vor  dem  Feinde  gebliebenen,  oder  an  den  erhaltenen  Wunden  gestorbenen,
  oder  in  Folge  derselben  erwerbsunfähig  gewordenen  oder  im  Kriege  an  Krankheit  gestorbenen
  Soldaten,  sofern  durch  die  Zurückstellung  den  Angehörigen  des  letzteren  eine  wesentliche
Erleichterung  gewährt  werden  kann;  

d)  Militärpflichtige,  welchen  der  Besitz  oder  die  Pachtung  von  Grundstücken  durch  Erbschaft  oder
Vermächtniß  zugefallen,  sofern  ihr  Lebensunterhalt  auf  deren  Bewirthschaftung  angewiesen  und
die  wirthschaftliche  Erhaltung  des  Besitzes  oder  der  Pachtung  auf  andere  Weise  nicht  zu  ermöglichen
  ist:

e) Inhaber  von  Fabriken  und  anderen  gewerblichen  Anlagen,  in  welchen  mehrere  Arbeiter  beschäftigt
sind,  sofern  der  Betrieb  ihnen  erst  innerhalb  des  dem  Militärpflichtjahre  vorangehenden  Jahres
durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß  zugefallen  und  deren  wirthschaftliche  Erhaltung  auf  andere
Weise  nicht  möglich  ist.  Auf  Inhaber  von  Handelshäusern  entsprechenden  Umfanges  findet  diese
Vorschrift  sinngemäße  Anwendung;

f) Militärpflichtige,  welche  in  der  Vorbereitung  zu  einem  bestimmten  Lebensberufe  oder  in  der  Erlernung
  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind  und  durch  eine  Unterbrechung  bedeutenden
Nachtheil  erleiden  würden;

g)  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben.
R.  M.  G.  §.  20.








3. Können  zwei  arbeitsfähige  Ernährer  hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern  oder  Geschwister
  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden,  so  ist  einer  von  ihnen  zurückzustellen,  bis  der  andere  entlassen
  wird.  Der  einstweilen  Zurückgestellte  ist  spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten  Militärpflichtjahres
einzustellen  und  gleichzeitig  der  zuerst  Eingestellte  zu  entlassen.  Diese  Bestimmung  findet  auf  Ziffer  2 b
entsprechende  Anwendung.
R.  M.  G.  §.  20.
4. Durch  Verheirathung  eines  Militärpflichtigen  können  Ansprüche  auf  Zurückstellung  nicht  begründet
werden.



R.  M.  G.  §.  22.
5. Im  dritten  Militärpflichtjahre  muß  über  die  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  Zurückgestellten
  endgültig  entschieden  werden.
Auf  die  unter  2 f  aufgeführten  Militärpflichtigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  29,  Ziffer  4b
oder  c  Anwendung.
R.  M. G. §. 20, 6.



      

§.  33.

Beurtheilung  der  Reklamationen.

1.  Zurückstellungen  in  Berücksichtigung  von  Reklamationen  finden  nur  nach  eingehender  Prüfung  der  Verhältnisse
  durch  die  Ersatzkommission  des  Gestellungsortes  statt.  Letztere  Ersatzkommission  hat  sich  dieserhalb
  erforderlichenfalls  mit  der  den  Verhältnissen  näher  stehenden  Ersatzkommission  in  Verbindung
zu  setzen.

2. Sind  die  Reklamationsgründe  durch  freie  Entschließung  des  Militärpflichtigen  oder  seiner  Angehörigen
herbeigeführt  (z.  B.  durch  Ankauf,  Erpachtung,  Uebertragung  eines  Besitzthums  u.  s.  w.),  so  sind  sie
in  der  Regel  zu  verwersen.  

3. Das  Vorhandensein  verheiratheter  Brüder,  welche  zur  Zeit  der  endgültigen  Entscheidung  über  den
Militärpflichtigen  mindestens  26  Jahre  alt  und  durch  ihren  eigenen  Hausstand  außer  stand  gesetzt
sind,  reklamirende  Eltern  zu  unterstützen,  ist  als  Grund  zur  Verwerfung  der  Reklamation  nicht  anzuseher
  es  sei  denn,  daß  die  Verheirathung  und  Gründung  des  eigenen  Hausstandes  erst  nach  dem






S
        <pb n="37" />
        —  21  —

Musterungsstermin  desjenigen  Jahres  stattgefunden  hat,  in  welchem  die  Aushebung  des  Reklamirten
erfolgt  ist.

Auch  ist  das  Vorhandensein  eines  oder  mehrerer  älterer  Brüder,  welche  im  Heere  oder  in  der

Marine  als  Unteroffiziere  dienen,  kein  Grund  der  Abweisung,  insofern  eine  Bescheinigung  des  Truppen-(Marine-)theils
  darüber  vorliegt,  daß  dieser  mit  ersteren  auch  fernerhin  zu  kapituliren  gedenkt.
4. Wird  die  Zurückstellung  eines  Militärpflichtigen  in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige  Stütze
seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  betrachten  ist,  indem  ein  anderer  zur  Unterstützung  derselben  Verpflichteter
  sich  dieser  Pflicht  entzieht,  ausgewandert  ist,  oder  wegen  strafbarer  Handlungen  eine  längere
Freiheitsstrafe  zu  verbüßen  hat,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  des  ersteren  in  der  Regel  als
begründet  nicht  zu  betrachten  und  besonders  dann  nicht,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung  Verpflichtete
  etwa  selbst  schon  zu  diesem  Behuf  von  der  aktiven  Dienstpflicht  entbunden  worden  ist.

Auch  kann  in  der  Regel  daraus  ein  Reklamationsgrund  nicht  hergeleitet  werden,  daß  ein  zur
Unterstützung  Verpflichteter  dieser  Verpflichtung  nur  unter  besonderen  Opfern  nachkommen  kann,  indem
er  z.  B.  sein  lohnendes  Gewerbe  zeitweise  aufgiebt,  um  dem  arbeitsunfähigen  Vater  unmittelbar  hülfreiche
  Hand  zu  leisten.

5.  Die  im  §.  32,  2a  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel  nicht  eintreten,  wenn  die

Familie  etc.  neuerdings  erhebliche  Unterstützungen  aus  Armenfonds  bezogen  hat.
Wenn  es  sich  in  den  Fällen  des  §.  32,  2a  und b  darum  handelt,  festzustellen,  ob  die  Person,  zu
deren  gunsten  reklamirt  worden  ist,  noch  arbeits-  bezw.  aufsichtsfähig  ist  oder  nicht,  so  entscheiden

  hierüber  die  Ersatzbehörden  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  denselben  beigegebenen  Arztes,














weshalb  in  derartigen  Fällen  die  gedachte  Person  sich  den  Ersatzbehörden  persönlich  vorstellen  muß
(§.  63,  7).  Ist  dies  unthunlich,  so  darf  die  Berücksichtigung  nur  auf  Grund  eines  beigebrachten  Zeugnisses
  erfolgen,  welches  von  einem  beamteten  Arzte  ausgestellt  ist.
6. Die  in  Vorstehendem  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Stiefsöhne  und  Adoptivsöhne,  sowie  auf
uneheliche  Söhne  gegenüber  ihrer  Mutter  gleiche  Anwendung,  wogegen  sie  auf  Pflegesöhne,  welche
nicht  durch  gerichtliche  Urkunden  an  Kindesstatt  angenommen  sind,  sowie  auf  Schwiegersöhne  in  der
Regel  nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.

Adoptionsverträge,  welche  erst  nach  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  (§.  22,  2)  geschlossen
sind,  gewähren  in  der  Regel  auf  Berücksichtigung  keinen  Anspruch.

7. Eine  Zurückstellung  auf  Grund  des  §.  32,  2f  darf  nicht  stattfinden,  wenn  in  ihrer  allgemeinen  Ausbildung

  zurückgebliebene  Militärpflichtige  sich  —  behufs  Behebung  dieses  Mangels  —  durch  Gymnasialoder
  anderen  Unterricht  fortbilden  wollen,  um  später  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Dienst  nachzuweisen.
8. Auf  Schüler  von  Landwirthschafts-  und  Handelsschulen  kann  dagegen  die  Bestimmung  des  §.  32,  2f
in  Anwendung  gebracht  werden,  wenn  sie  sich  nachweislich  der  Landwirthschaft  bezw.  dem  Handel
widmen  wollen,  ebenso  auch  auf  Militärpflichtige,  welche  in  den  Offizierstand  zu  treten  beabsichtigen
und  sich  auf  einer  Privatschule  zu  den  nöthigen  Prüfungen  vorbereiten,  wenn  sie  sich  im  Besitz  einer
Amnahme  Erklärung  von  einem  Truppentheil  befinden.
9. Die Vergünstigung  der  Zurückstellung  kann  ferner  gewährt  werden:
a)  Handwerksburschen,  wenn  dieselben  im  Interesse  ihrer  gewerblichen  Verhältnisse  zu  wandern
beabsichtigen,
b)  den  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen  der  Landbevölkerung,
cJ)  allen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung.

Die  Zurückstellung  der  unter  b  und  c  genannten  Militärpflichtigen  darf  bis  zu  dem  am  Schluß
ihres  vierten  Militärpflichtjahres  stattfindenden  Schiffer-Musterungsgeschäft  (Abschnitt  X)  ausgedehnt
  werden.

Seeleute,  welche  eine  deutsche  Navigations-  oder  Schiffsbauschule  besuchen,  haben  für  die  Dauer
des  Besuches  dieser  Anstalten  auf  Zurückstellung  Anspruch  (§.  15,  6).

10.  Die  Zurückstellung  der  im  Auslande  lebenden  Militärpflichtigen  darf  bis  zu  dem  in  ihrem  dritten

Militärpflichtjahre  stttfindenden  Aushebungsgeschäft  ausgedehnt  werden.

Die  Zurückstellung  der  in  Rußland  lebenden  deutschen  Militärpflichtigen  bis  zu  vorstehend
erwähntem  Termin  darf  seitens  der  Kaiserlich  deutschen  Botschaft  zu  St.  Petersburg  —  unter  Benachrichtigung
  der  heimathlichen  Ersatzkommission  (§.  25, 4)  —  verfügt  werden.
        <pb n="38" />
        —  22  —

§.  34.
Zurückstellung  als  überzählig.

1. Sobald  der  Bedarf  an  Ersatzmannschaften  einschließlich  der  für  Ausfall  und  Nachersatz  erforderlichen

Prozentmannschaften  (§.  73,  5)  gedeckt  ist,  werden  die  noch  vorhandenen  diensttauglichen  Militärpflichtigen
  bis  zum  nächsten  Jahre  als  Ueberzählige  zurückgestellt  (§.  73,  7 ).

Doch  kann  auf  dieselben  im  Falle  des  Bedarfs  während  der  Dauer  der  Nachersatzgestellungen
(§.  77)  jederzeit  zurückgegriffen  werden.
2. Eine  Zurückstellung  Militärpflichtiger  als  Ueberzählige  ist  nur  bis  zu  dem  auf  ihr  drittes  Militärpflichtiahr
  folgenden  1.  Februar  zulässig,  und  muß  bis  dahin  endgültig  über  sie  entschieden  sein
(§§.  28, 1  und  40,  1).

§.  35.
Bescheinigung  der  Zurückstellung.

1. Ueber  die  erfolgten  Zurückstellungen  sind  seitens  der  Ersatzkommissionen  Bescheinigungen  auszufertigen.

In  denselben  ist  die  Dauer  der  Zurückstellung  genau  anzugeben,  sowie  ob  für  die  Dauer  der
Zurückstelung  die  Entbindung  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  stattgefunden  hat.
2. Diese  Bescheinigungen  sind  einzutragen:
für  alle  der  Aushebung  unterworfenen  Militärpflichtigen  in  die  Loosungsscheine  (§.  67)  und
zwar  unter  „Bemerkungen“,
für  alle  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  in  die  Berechtigungsscheine  (§.  88).
3. Für  die  überzähligen  Militärpflichtigen  genügt  der  Vermerk  „Ueberzählig“  im  Loosungsschein.

4.  Den  auf  Grund  des  Zeugnisses  über  die  Befähigung  zum  Seesteuermann  zum  einjährig-freiwilligen

Dienst  in  der  Marine  Berechtigten  (§.  88,  3)  ist  über  die  erfolgte  Zurückstellung  eine  besondere  Bescheinigung

  auszustellen.

5. Für  die  Militärpflichtigen,  welche  seitens  der  Truppen  zum  freiwilligen  Dienst  angenommen  sind,  dient

als  Ausweis  —  behufs  Zurückstellung  von  der  Aushebung  bis  zum  Dienstantritt  —  der  Annahmeschein
  (§.  85).
§.  36.
Endgültige  Entscheidungen.

1. Endgültige  Ertscheidungen  über  Militärpflichtige  erfolgen  durch  die  Ober-Ersatzkommission.
R.  M.  G.  §.  30,  7.

Ausnahmen  hiervon  finden  bei  außerterminlichen  Musterungen  (§.  78),  bei  den  Schiffermusterungen

(§.  76)  und  im  Kriege  (§.  97)  statt,  ferner  in  den  Fällen  der  §§.  39, 2  und  40,  4.
2. Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommissionen  steht  nur  den  Militärpflichtigen  und  ihren  zur
Reklamation  berechtigten  Angehörigen  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommissionen  über  die  körperliche  Brauchbarkeit  (Tauglichkeit)
  der  Militärpflichtigen  und  über  die  Vertheilung  der  ausgehobenen  Mannschaften  auf  die  verschiedenen
  Waffengattungen  und  Truppen-  (Marine-)  theile,  sowie  über  die  Vertheilung  der  Ersatzreservisten
  (Marine-Ersatzreservisten)  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen  etc.  und  Marinetheile  (§.  71,  2)
findet  eine  Berufung,  nicht    statt.

R.  M.  G.  §.  30, 5.
In  Aushehungsbezirken,  welche  ihren  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen  vermögen,  kann  jedoch
gegen  die  auf  Befreiung  von  der  aktiven  Dienstpflicht  gerichteten  Entscheidungen  auch  seitens  des
ständigen  militärischen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatzkommission  Berufung  an  die  höhere  Instanz  eingelegt
werden.
R.  M.  G.  §.  30,  8.

3. Die  endgültigen  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  dürfen  nur  bis  zur  Endfrist  der  auf  Grund  der

vorangegangenen  Paragraphen  zulässigen  Zurückstellungen  hinausgeschoben  werden.

4. Sobald  über  Militärpflichtige  nicht  endgültig  entschieden  werden  kann,  weil  sie  sich  nicht  rechtzeitig
vor  den  Ersatzbehörden  gestellen,  bleibt  die  endgültige  Entscheidung  (§.  28,  4)  bis  zu  ihrem  persönlichen
Erscheinen  vor  den  Ersatzbehörden  ausgesetzt.
        <pb n="39" />
        —  23  —
Dieselben  bleiben  bis  zum  Erlöschen  ihrer  Wehrpflicht  (§.  4, 3)  fortdauernd  verpflichtet,  sich  der
Aushebung  zu  unterwerfen  (§.  43,  1).
G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II  §.  10.
Im  übrigen  siehe  §.  72,  6.

§.  37.
Ausschließung.

1.  Militärpflichtige,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  oder  gegen  welche  auf  dauernde

Unfähigkeit  zum  Dienst  in  dem  deutschen  Heere  und  der  Kaiserlichen  Marine  erkannt  ist,  werden  vom
Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  ausgeschlossen.
D.  Str.  G.  §§.  31  und  37.
2. Militärpflichtige,  auf  welche  auch  noch  in  ihrem  fünften  Militärpflichtjahre  die  Bestimmungen  des
§. 30,  1 und  3  Anwendung  finden,  sind  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  auszuschließen.

3. Die  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Aus-  Muster   1.
(S. 89.)  

schließungsscheins.
4. Ueber  Ausschließung  bei  Aufruf  des  Landsturms  siehe  §.  20,  11.
5. Betreffs  Bestrafung  Militärpflichtiger  im  Auslande  siehe  D.  Str.  G.  §.  37.
§.  38.
Ausmusterung.

1. Militärpflichtige,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  sowohl  zum  Dienst  mit  der  Waffe,

als  auch  zu  einem  ihrem  bürgerlichen  Beruf  entsprechenden  Dienst  ohne  Waffe  dauernd  untauglich  befunden
  werden,  sind  auszumustern,  d.  h.  vom  Dienst  im  Heere,  im  Landsturm  und  in  der  Marine
befreit.

R.  M.  G.  §.  15.  W.  G.  §.  1.

2. Diese  Militärpflichtigen  sind,  sobald  ihre  dauernde  Untauglichkeit  festgestellt  ist,  von  jeder  weiteren

Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  entbunden  und  unterliegen  auch  nicht  dem  Aufruf  des  Landsturms.
R.  M.  G.  §.  15.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  27.

3. Ihre  Ausmusterung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich  befinden,

durch  Ertheilung  eines  Ausmusterungsscheins.

4. Militärpflichtige,  welche  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  dauernd  untauglich

  gemacht  haben  und  daher  auszumustern  sind,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  142
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Die  Herbeiführung  der  dieserhalb  einzuleitenden  gerichtlichen  Untersuchung  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission.

§.  39.

Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots.

1. Dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  sind  zu  überweisen:

a)  Militärpflichtige,  welche  mit  unheilbaren  (bleibenden)  körperlichen  Gebrechen  behaftet  sind,  die  die
Heranziehung  zum  Dienst  im  stehenden  Heere  und  in  der  stehenden  Marine,  sowie  in  der  Ersatzreserve
  und  Marine-Ersatzreserve  zwar  ausschließen,  eine  Verwendung  im  Landsturm  —  sei  es
zum  Waffendienst  oder  zum  Dienst  ohne  Waffe,  und  im  besonderen  zu  solchen  militärischen
Dienstleistungen  und  Arbeiten  (als  Apotheker,  Techniker,  Handwerker,  Erdarbeiter  u.  s.  w.),  welche
ihrem  bürgerlichen  Beruf  entsprechen  —  noch  zulassen,  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,
in  welchem  sie  sich  befinden.

G.  v.  11I.  2.  88.  Art.  II.  §.  19.  R.  M.  G.  §.  16.  W.  G.  §.  1.

b)  Militärpflichtige,  welche  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  zurückgestellt  sind  (§.  31)  und  auch  in  ihrem
dritten  Militärpflichtjahre  nur  bedingt  tauglich  oder  noch  zeitig  untauglich  befunden  werden,  insofern
  ihre  Kräftigung  während  der  nächstfolgenden  Jahre  nicht  in  dem  Maße  zu  erwarten  ist,
daß  sie  den  Anstrengungen  des  Dienstes  der  Ersatzreserve  (Marine-Ersatzreserve)  gewachsen  sind.

G.  v  11.  2.  88.  Art.  11.  §§.  9  u.  19.  R.  M.  G.  §.  17.


Ausschließungsschein


Muster 2.

(S.  93.)  
Ausmusterungsschein
        <pb n="40" />
        —  24  —

c)  Militärpflichtige,  denen  die  im  §.  32,  2a  bis e  enthaltenen  Berücksichtigungsgründe  nach  Entscheidung
  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  zur  Seite
stehen  —  insofern  diese  Gründe  nach  Ansicht  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  eine  weitergehende
  Berücksichtigung,  als  durch  Zuweisung  zur  Ersatzreserve  (Marine-Ersatzreserve),  angezeigt
erscheinen  lassen.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  19.  R.  M.  G.  §.  21.

d)  Militärpflichtige,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §.  40,  1 und 2  der  Ersatzreserve  zu  überweisen
  sein  würden,  für  diese  aber  nicht  erforderlich  sind,  weil  der  Bedarf  derselben  gedeckt  und
Ueberschuß  vorhanden  ist.  Es  entscheidet  hierbei  die  Abkömmlichkeit,  das  Lebensalter  sowie  die
bessere  Diensttauglichkeit,  und  sofern  unter  den  gemäß  Ziffer  1  des  §.  40  zur  Ersatzreserve  überführten
  Mannschaften  Ueberschuß  vorhanden  ist,  die  Reihenfolge  der  Loosnummer  der  letzteren.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  9.

2.  Die  ausnahmsweise  Ueberweisung  Militärpflichtiger  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  kann  durch  die
Ministerialinstanz  verfügt  werden,  wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere  nicht  ausdrücklich  vorgesehene
  Billigkeitsgründe  eine  weitergehende  Berücksichtigung  als  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  (Marine-Ersatzreserve)
  rechtfertigen.  Im  übrigen  vergleiche  §.  40,  4.

Auf  ganze  Berufsklassen  darf  diese  Vergünstigung  nicht  ausgedehnt  werden.

R.  M.  G.  §.  22.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  Il.  §.  10.
Muster 3. (Seite 97.)   3.  Die  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Landsturmscheins.
  4.  Ein  nach  Ziffer  1c  und  2  Berücksichtigter,  der  sich  der  Erfüllung  des  Zwecks  entzieht,  welcher  seine
Landsturmschein.  Ueberweisung  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  herbeigeführt  hat,  kann  vor  Ablauf  des  Kalenderjahres,
  in  welchem  er  das  25.  Lebensjahr  vollendet,  nachträglich  ausgehoben  werden  (§.  43,  1).
G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  19.  R.  M.  G.  §.  21.

Zu  einer  derartigen  nachträglichen  Heranziehung  zum  aktiven  Dienst  ist  nach  eingeholtem  Gutachten
  der  verstärkten  Ersatzkommission  (§.  64, 5)  die  Genehmigung  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission
  erforderlich.

R.  M.  G.  §.  30.  4c.

Die  Beschlußfassung  kann  im  Wege  des  Schriftverkehrs  herbeigeführt  werden.  Die  Aushebung
und  Einstellung  erfolgt  im  gewöhnlichen  Verfahren,  kann  aber  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der
Ersatzbehörde  dritter  Instanz  außerterminlich  erfolgen.

§.  40.
Ueberweisung  zur  Ersatzreserve.



1. Der  Ersatzreserve  sind  in  erster  Linie  diejenigen  Personen  zu  überweisen,  welche  zum  Dienst  im  stehenden
Heere  tauglich  befunden,  aber  als  „Ueberzählige“·  bis  zu  dem  auf  das  dritte  Militärpflichtjahr
  folgenden  1.  Februar  nicht  zur  Einstellung  gelangt  sind.

Die  Ueberweisung  erfolgt  an  dem  genannten  Zeitpunkt  —  erforderlichenfalls  unter  Vertheilung
auf  eine  andere  Waffengattung  —  ohne  weiteres.

2.  Der  etwaige  weitere  Bedarf  an  Ersatzreservisten  (§.  13,  1)  ist  zu  entnehmen:

a)  aus  der  Zahl  derjenigen  tauglichen  Militärpflichtigen,  denen  die  im  §.  32,  2a   bis c  enthaltenen
Berücksichtigungsgründe  nach  Entscheidung  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  in  ihrem  dritten
Militärpflichtjahre  zur  Seite  stehen,  insofern  die  häuslichen  Verhältnisse  für  den  Fall  eines
Krieges  eine  weitergehende  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt  erscheinen  lassen.  (Im  übrigen
siehe  §.  73,  1);

b)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  nur  bedingt
tauglich  befunden  und  aus  diesem  Grunde  von  der  Ableistung  der  aktiven  Dienstpflicht  befreit
werden  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich  befinden;

c)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  zeitiger  Dienstuntauglichkeit  (§.  31)  zurückgestellt
  worden  sind,  und  auch  im  dritten  Militärpflichtjahr  noch  zeitig  untauglich  befunden  werden,
deren  Kräftigung  aber  während  der  nächstfolgenden  Jahre  in  dem  Maße  zu  erwarten  ist,  daß  sie
den  Anstrengungen  des  Dienstes  gewachsen  sind.
        <pb n="41" />
        —  26  —

3. Für  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  ist  die  vorstehende  Reihenfolge  maßgebend.  Ist  Ueberschuß
vorhanden,  so  erfolgt  die  Ueberweisung  desselben  an  den  Landsturm  ersten  Aufgebots  nach  den  im
§.  39,  1d  enthaltenen  Bestimmungen.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  9.
4. Die  ausnahmsweise  Ueberweisung  anderer  als  der  unter  Ziffer  1  und  2  bezeichneten  tauglichen  Militärpflichtigen
  zur  Ersatzreserve  kann  durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  verfügt  werden,
wenn  besondere,  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billigkeitsgründe  eine  Befreiung  von  der  Ableistung  der
aktiven  Dienstpflicht  gerechtfertigt  erscheinen  lassen.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  10.

Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  sind  endgültig.
Im  übrigen  siche  §§.  39,  2  und  117,  10.  
5. Die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Ersatzreservepasses.

6.  Auf  einen  nach  Ziffer  2a  und  4  Berücksichtigten,  welcher  sich  der  Erfüllung  des  Zwecks  entzieht,

welcher  seine  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  herbeigeführt  hat,  findet  die  Bestimmung  des  §.  39, 4
sinngemäße  Anwendung.
§.  41.
Ueberweisung  zur  Marine-Ersatzreserve.

1. Der  Marine-Ersatzreserve  sind  alle  diejenigen  Personen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung

  (§.  23)  zu  überweisen,  welche  zum  Dienst  in  der  stehenden  Marine  tauglich  befunden,  aber
als  „Ueberzählige“  bis  zu  dem  auf  ihr  drittes  Militärpflichtjahr  folgenden  1.  Februar  nicht  zur  Einstellung
  gelangt  sind  (§.  76,  7).
Die  Ueberweisung  erfolgt  an  dem  genannten  Zeitpunkt  ohne  weiteres.
2. Im  übrigen  sind  der  Marine-Ersatzreserve  sämmtliche  Militärpflichtige  der  im  §.  40,  2 und 4
bezeichneten  Gruppen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  (§.  23)  zu  überweisen.
G. v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  22.

3.  Für  die  Auswahl  der  der  Marine-Ersatzreserve  aus  der  Landbevölkerung  zu  überweisenden  Militärpflichtigen

  (§.  18,1)  sind  die  Bestimmungen  des  §.  40,  2a  und  b  maßgebend.
Diese  Mannschaften  müssen  ausnahmslos  übungs  fähig  sein.

4. Die  Ueberweisung  zur  Marine-Ersatzreserve  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Marine-Ersatzreservepasses.
5. Die  Bestimmung  der  Ziffer  6  des  §.  40  findet  auf  die  Marine-Ersatzreservisten  sinngemäße  Anwendung.  Marine-Ersatzreservepaß.

§.  42.
Endgültige  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  im  Auslande.

1. Ueber  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  darf  durch  die  Ober-Ersatzkommissionen

  in  folgenden  Fällen  endgültig  entschieden  werden,  ohne  daß  ihr  persönliches  Erscheinen
  vor  den  Ersatzbehörden  erforderlich  ist:
a)  wenn  sie  durch  glaubhafte  ärztliche  Zeugnisse  nachweisen,  daß  sie  dauernd  untauglich  sind  (§.  38,  1);
b)  wenn  sie  durch  glaubhafte  ärztliche  Zeugnisse  nachweisen,  daß  sie  nur  bedingt  tauglich  sind  (§§.  39,
1  à  und  b;  40,  2b  und  c).
c)  wenn  sie  durch  glaubhafte  obrigkeitliche  Zeugnisse  nachweisen,  daß  ihnen  einer  der  im  §.  32,
2a   bis c  aufgeführten  Reklamationsgründe  zur  Seite  steht.
2. Zur  Ausstellung  glaubhafter  ärztlicher  Zeugnisse  (Ziffer  1a  und  b)  können  bestimmte  Aerzte  im  Auslande
  durch  den  Reichskanzler  ermächtigt  werden.  Die  ertheilte  Ermächtigung  ist  durch  das  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  zu  veröffentlichen.
Auch  sind  die  aktiven  Aerzte  der  Marine  befugt,  dergleichen  Zeugnisse    auszustellen.
Die  Ersatzbehörden  sind  nicht  befugt,  die  Zeugnisse  anderer  als  der  vorstehend  bezeichneten  Aerzte
als  glaubwürdig  anzunehmen.

3. Auf  den  nach  Ziffer  1  vorzulegenden  Zeugnissen  ist  seitens  desjenigen  Konsuls  des  Deutschen  Reichs,

welcher  den  Militärpflichtigen  in  seiner  Matrikel  führt,  oder  in  dessen  Bezirk  der  Militärpflichtige  sich
aufhält,  bezw.  in  dessen  Bezirk  der  Ort  liegt,  an  welchem  die  ärztliche  Untersuchung  stattgefunden  hat,
die  Identität  zu  bescheinigen.

4

Muster 4.  7.

(S.  101.)  

  ·
Ersatzreservepaß

Muster 5.  
(S.  109.)
        <pb n="42" />
        —  26  —

In  den  ärztlichen  Zeugnissen  (Ziffer  1a  und  b)  ist  außerdem  von  genanntem  Konsul  anzugeben,
daß  die  ärztliche  Untersuchung  in  Gegenwart  eines  Konsularbeamten  stattgefunden  hat.

Bei  Untersuchungen  durch  Aerzte  der  Marine  ist  in  der  Regel  noch  die  Hinzuziehung  eines  Offiziers
derselben  erforderlich.

4.  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  (§.  23)  dürfen  im  Auslande

durch  die  Kommandanten  deutscher  Kriegsschiffe  und  Fahrzeuge  zum  aktiven  Dienst  in  der  Marine
eingestellt  werden:  desgleichen  Freiwillige  der  Landbevölkerung,  welche  sich  zu  vierjährigem  aktiven
Dienst  verpflichten

Die  heimathliche  Ersatzkommission  (§.  25,  3  bis  4)  ist  durch  den  zuständigen  Marinetheil  hiervon
zu  benachrichtigen.

§.  43.
Aushebung  für  das  stehende  Heer  oder  die  stehende  Marine.

1. Die  Aushebung  erfolgt  entweder  zum  Dienst  mit  der  Waffe,  oder  zum  Dienst  ohne  Waffe,  oder

zum  Dienst  als  Arbeitssoldat.

2. Als  Arbeitssoldaten  sind  —  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  30, 4  —  Militärpflichtige  nur  dann

auszuheben,  wenn  sie  zum  Dienst  mit  der  Waffe  tauglich  sind.

3.  Eine  versuchsweise  Aushebung  von  Militärpflichtigen  darf  stattfinden,  sobald  dieselben  angeblich  an

Gebrechen  leiden,  deren  Vorhandensein  bei  der  Gestellung  von  den  Ersatzbehörden  überhaupt  nicht  oder
nicht  in  dem  behaupteten  Grade  nachgewiesen  werden  kann  (§.  65, 4)

4. Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aushebung  Militärpflichtiger    sind  im  Abschnitt  IX  enthalten.

Abschnitt  V.
Listenführung.
§.  44.
Listenführung  im  allgemeinen.

1. Alle  das  Ersatzwesen  betreffenden  Listen  müssen  gewissenhaft  und  sorgfältig  geführt  und  deutlich

geschrieben.  werden.

Irrungen  sind  nicht  durch  Radiren,  sondern  mittelst  Durchstreichens  zu  verbessern.  Der  Grund
der  Abänderung  ist  durch  eine  bezügliche  Bemerkung  zu  erläutern.

2. Die  Listen  bestehen  in  den  Grundlisten  (§.  3, 2)  und  den  Vorstellungslisten  (§.  50).
3. Die  Grundlisten  bestehen  in  den  Rekrutirungsstammrollen,  den  alphabetischen  Listen  und  den

Restantenlisten.

Die  Rekrutirungsstammrollen  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  derselben
Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes.

Die  alphabetischen  Listen  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  desselben  Aushebungsbezirks.


Die  Restantenlisten  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  des  Aushebungsbezirks,
  über  welche  nach  Ablauf  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  noch  nicht  endgültig  entschieden  ist.

4. Die  Vorstellungslisten  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  der  Militärpflichtigen,  über  welche  eine  endgültige

  Entscheidung  herbeigeführt  werden  kann  oder  muß.
5. Die  Anlage  von  Hülfslisten  zur  Erleichterung  des  Musterungsgeschäfts  ist  gestattet.

6. Alle  Beläge,  auf  Grund  deren  die  Streichung  Militärpflichtiger  aus  den  Grundlisten  stattfindet,  sind

dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  auszuhändigen  und  von  diesem  in  gesonderten  Heften  den
alphabetischen  oder  Restantenlisten  beizufügen  und  aufzubewahren.

7. Streichungen  aus  den  Grundlisten  müssen  derart  stattfinden,  daß  sowohl  die  Namen  als  auch  alle

Bemerkungen  leserlich  bleiben.
8. Zu  allgemeinen  Erlassen  über  die  Listenführung  und  zur  Anordnung  etwaiger  durch  besondere  Verhältnisse
  bedingter  Abweichungen  von  den  in  diesem  Abschnitt  getroffenen  Bestimmungen  ist  für  die
        <pb n="43" />
        —  27  —

Grundlisten  nur  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civilbehörde,*)  für  die  Vorstellungslisten  nur
die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  innerhalb  ihrer  Geschäftsbereichs  befugt.

§.  45.
Rekrutirungsstammrollen  im  allgemeinen.

1. Die  Vorsteher  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  unter  Kontrole  der  Ersatzbehörden
Rekrutirungsstammrollen  über  alle  Militärpflichtigen  (§.  46, 3)  zu  führen  oder  unter  ihrer  Verantwortung
  führen  zu  lassen.

R.  M.  G.  §.  31.

2. Die  Rekrutirungsstammrollen  werden  auf  Grund  der  Civilstandsregister  der  nach  §.  25  zu  erstattenden

Anmeldungen  und  amtlicher  Ermittelungen  geführt.

R.  M.  G. §. 32.





        

3. Die  Rekrutirungsstammrollen  sind  unter  sicherem  Verschluß  aufzubewahren  und  bei  eintretender  Gefahr
schleunigst  in  Sicherheit  zu  bringen.

4. Die  Regelung  und  Kontrole  der  Führung  der  Rekrutirungsstammrollen  innerhalb  des  Aushebungsbezirks
  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission.  Derselbe  darf  die  Rekrutirungsstammrollen
  seines  Aushebungsbezirks  jeder  Zeit  zur  Berichtigung  und  Kontrole  einfordern.



§.  46.
Führung  der  Rekrutirungsstammrollen.



1. Die  Rekrutirungsstammrollen  werden  jahrgangsweise  angelegt,  so  daß  für  alle  Militärpflichtigen,
welche  innerhalb  eines  Kalenderjahres  geboren  sind,  eine  besondere  Rekrutirungsstammrolle  besteht.
2. Die  Militärpflichtigen  werden  in  alphabetischer  Reihenfolge  in  die  Rekrutirungsstammrolle  ihres  Jahrgangs
  eingetragen.
Bei  Anlegung  jeder  Rekrutirungsstammrolle  ist  unter  dem  letzten  Namen  jedes  Buchstabens  genügender
  Raum  zu  Nachtragungen  frei  zu  lassen.
Die  Militärpflichtigen  mit  gleichem  Anfangsbuchstaben  werden  unter  sich  numerirt.
3.  In  die  Rekrutirungsstammrollen  werden  ausgenommen:
a)  die  innerhalb  des  Bezirks  der  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes  geborenen  männlichen
Personen  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter,  sofern  sie  nicht  vorher  verstorben  sind;
b)  die  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum  1.  Februar  sich  anmeldenden  Militärpflichtigen
(  §.  25,  1  und  7);
c)  die  sich  nachträglich  aumeldenden  Militärpflichtigen  (§.  25,  10);  die  durch  die  amtlichen  Nachforschungen
  der  Ortsbehörde  elwa  sonst  noch  ermittelten  zur  Anmeldung  Verpflichteten.
Wehrpflichtige,  welche  vor  Beginn  des  militärpflichtigen  Alters  freiwillig  eingetreten  sind  (§.  24),
werden  zwar  in  die  Rekrutirungsstammrollen  —  der  Koutrole  wegen  —  ausgenommen,  jedoch  nach
der  Eintragung  mit  bezüglichem  Vermerk  wieder  gestrichen.
5.  Doppelte  Eintragungen  sind  unzulässig.  Sollten  sie  trotzdem  vorkommen,  so  ist  eine  Eintragung  zu
streichen.
6.  Die  Rekrutirungsstammrollen  werden  nach  Muster  6  aufgestellt.  Bei  der  ersten  Aufstellung  werden  Muster 6.
die  Spalten  1  bis  10  ausgefüllt,  sofern  dies  mit  unzweifelhafter  Sicherheit  geschehen  kann.  (S. 117.)  
  Zweifelhafte  Angaben  sind nicht  aufzunehmen,  sondern die  bezüglichen  Spalten  leer zu lassen.
.Die mit  Führung  der  Civilstandsregister  betrauten  Behörden  und  Personen**) übersenden  unentgeltlich  Rekrutirungsstammrolle.
zum  15.  Januar  jedes  Jahres:
a)  den  Vorstehern  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  einen  Auszug  aus  dem  Geburtsregister
  des  um  siebenzehn  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres,  z.  B.  zum  15.  Jannar  1889
einen  Auszug  aus  dem  Jahre  1872,  enthaltend  alle  Eintragungen  der  Geburtsfälle  von  Kindern
männlichen  Geschlechts  innerhalb  der  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes;










*)  In  Sachsen  die  Ober-Rekrutirungabehörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungsrath.

**)  Den  mit  Führung  der  Standesregister  oder  Kirchenbücher  früher  betraut  gewesenen  Behörden  und  Beamten  verblelbt
  die  Verpflichtung,  über  die  bis  zur  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  eingetragenen  Geburten  in  der  früheren
Weise  Geburtslisten  einzurelchen.

4*
        <pb n="44" />
        Muster  6.
(S. 117.)


Alphabetische
Liste.























-- 28  —

b)  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Bezirks  einen  Auszug  aus  dem  Sterberegister  des
letztverflossenen  Kalenderjahres,  enthaltend  die  Eintragungen  von  Todesfällen  männlicher  Personen,
welche  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatten,  innerhalb  ihres  Bezirks.

8. Die  unter  7a  genannten  Auszüge  werden  zur  Aufstellung  der  Rekrutirungsstammrollen  (Ziffer  3a)

benutzt.

9.  Die  unter  7b  genannten  Auszüge  dienen  dazu,  die  Aufnahme  Verstorbener  in  die  Rekrutirungsstammrollen

  oder  ihre  Weiterführung  in  denselben  zu  verhindern.

Der  Civilvorsitzende  der  betreffenden  Ersatzkommission  hat  daher  die  Verpflichtung,  nach  Empfang
obiger  Auszüge  die  darin  verzeichneten  Todesfälle  von  Personen,  welche  innerhalb  seines  Aushebungsbezirks
  gebürtig,  unmittelbar  den  Vorstehern  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände,  in  deren
Bezirk  die  Verstorbenen  geboren,  von  Personen  aber,  welche  außerhalb  seines  Aushebungsbezirks  gebürtig,
  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  der  Geburtsorte,  welche  sodann  die  weitere  Vermittelung
  und  Benachrichtigung  an  die  Vorsteher  der  Geburtsgemeinden  etc.  zu  besorgen  haben,  umgehend
mitzutheilen.

10.  Insoweit  die  Führung  der  Civilstandsregister  und  der  Rekrutirungsstammrollen  für  einen  Bezirk  durch

eine  und  dieselbe  Behörde  etc.  erfolgt,  kann  die  Uebertragung  der  Geburtsfälle,  sowie  der  Sterbefälle
im  Bezirk  gebürtiger  Personen  aus  den  Civilstandsregistern  in  die  Rekrutirungsstammrolle  unmittelbar,
und  ohne  daß  es  der  Anfertigung  von  Auszügen  aus  den  ersteren  bedarf,  erfolgen.  Ein  Auszug,
enthaltend  die  Sterbefälle  der  nicht  im  Bezirk  gebürtigen  Personen,  ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle

dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Bezirks  zu  übersenden  (Ziffer  7b).

11. Zum  15.  Februar  jedes  Jahres  werden  die  Rekrutirungsstammrollen  des  laufenden  Jahres  und  der

beiden  Vorjahre  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  eingereicht.

Sind  ausnahmsweise  Militärpflichtige  älterer  Jahrgänge  zur  Anmeldung  gekommen,  so  ist  entweder
  ein  bezüglicher  Auszug  aus  den  Rekrutirungsstammrollen,  in  welche  sie  eingetragen,  oder  es
sind  letztere  selbst  beizufügen.

Außerdem  werden  beigefügt:

a)  die  Auszüge  aus  den  Geburtsregistern,  welche  die  in  die  Rekrutirungsstammrollen  des  laufenden

Jahres  ausgenommenen  Militärpflichtigen  enthalten  (Ziffer  7a)

b)  die  über  Todesfälle  eingegangenen  Benachrichtigungsschreiben  (Ziffer  7b  und  9).

Insoweit  eine  unmittelbare  Uebertragung  der  Geburts-  und  Sterbefälle  aus  den  Civilstandsregistern
stattgefunden  hat  (Ziffer  10),  ist  an  Stelle  der  Auszüge  und  Benachrichtigungsschreiben  eine  Bescheinigung
des  betheiligten  Beamten  darüber  beizufügen,  daß  die  Uebertragung  vollständig  und  richtig  erfolgt  ist.

12.  Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  sendet  die  Rekrutirungsstammrollen,  nachdem  sie  zur  Aufstellung

der  alphabetischen  Liste  benutzt  (§  47, 4)  und  nach  den  eingegangenen  Mittheilungen  berichtigt  sind
(§.  49,  5),  an  die  Vorsteher  der  Gemeinden  etc.  zurück.
Die  weitere  Vervollständigung  der  Rekrutirungsstammrollen  erfolgt  bei  Gelegenheit  des  Musterungsgeschäfts

  (§  61,  3).

13.  Von  jeder  im  ferneren  Verlauf  des  Jahres  stattfindenden  Aufnahme  eines  Militärpflichtigen  in  die

Rekrutirungsstammrollen,  von  jeder  darin  vorgenommenen  Veränderung  und  von  jeder  Anmeldung
eines  Militärpflichtigen  in  Folge  Aufenthaltswechsels  (§.  25, 9)  hat  der  zur  Führung  der  Rekrutirungsstammrolle
  Verpflichtete  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  behufs  Berichtigung  der  alphabetischen
Listen  oder  der  Restantenlisten  sofort  Mittheilung  zu  machen  (§.  47,  8).

14. Die  Streichung  eines  Mannes  in  der  Rekrutirungsstammrolle  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Civilvorsitzenden

  der  Ersatzkommission  stattfinden.  
15. Ueber  Führung  der  Rekrutirungsstammrollen  in  großen  Städten  siehe  §.  47,  11.
16. Ueber  Vernichtung  der  Rekrutirungsstammrollen  siehe  F.  48,  c.

§.  47.
Alphabetische  Listen.

1. Das  Ersatzgeschäft  wird  auf  die  alphabetische  Liste  des  laufenden  Jahres  und  auf  diejenigen  der
beiden  vorhergehenden  Jahre  gegründet.

2. Jede  alphabetische  Liste  ist  die  Zusammenstellung  aller  in  den  Rekrutirungsstammrollen  eines  Jahres

enthaltenen  Militärpflichtigen  für  den  Aushebungsbezirk.
        <pb n="45" />
        —  20  —

Sie  wird  nach  demselben  Muster  wie  die  Rekrutirungsstammrollen  geführt.

3. Die  einzelnen  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  werden  in  alphabetischer  Reihenfolge  hintereinander
  aufgeführt  und  der  Kürze  wegen  mit  fortlaufenden  Ziffern  bezeichnet.

In  der  Reihenfolge  der  Militärpflichtigen  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  etc.  ändert  sich  nichts.

Hiernach  ist  z.  B.  I  A  1  der  erste  mit  dem  Buchstaben  A  anfangende  Militärpflichtige  einer
alphabetischen  Liste.

4. Nachdem  die  eingereichten  Rekrutirungsstammrollen  mit  ihren  Beilagen  geprüft  sind,  wird  die  alphabetische
  Liste  des  laufenden  Jahres  aufgestellt.  Die  alphabetischen  Listen  der  beiden  Vorjahre  werden
—  wenn  nöthig  —  nach  den  Rekrutirungsstammrollen  berichtigt.

Mit  den  Beilagen  wird  nach  §.  44,  6  verfahren.

5. Die  Vervollständigung  der  alphabetischen  Liste  erfolgt  beim  Musterungsgeschäft  (§§.  64  und  68,  3),
sodann  auf  Grund  der  Vorstellungslisten  (§.  50)  nach  dem  Aushebungsgeschäft.

Berichtigungen  der  alphabetischen  Listen  erfolgen  auf  Grund  der  nach  §.  46,  13  und  nach  §.  49, 1
und  2  eingehenden  Mittheilungen,  auf  Grund  angestellter  Ermittelungen  (§.  49,  6)  und  stattgehabter
Ueberweisungen  (§.  47,  8).

6. Uebertragungen  von  Namen  in  den  alphabetischen  Listen  finden  statt,  sobald  ein  Militärpflichtiger
seinen  Aufenthaltsort  innerhalb  des  Aushebungsbezirks  wechselt.
7.  Streichungen  von  Namen  in  den  alphabetischen  Listen  finden  statt:

a)  wenn  Militärpflichtige  verstorben  sind;  *)  

b)  wenn  Militärpflichtige  eine  endgültige  Entscheidung  seitens  der  Ersatzbehörden  erhalten  haben
beziehungsweise  als  Rekruten  ausgehoben  sind:

c)  wenn  Militärpflichtige  freiwillig  eingetreten  sind:  

d)  wenn  Militärpflichtige,  welche  nicht  in  dem  Aushebungsbezirk  geboren  sind, **)  in  Folge  Aufenthaltswechsels
  nach  anderen  Aushebungsbezirken  überwiesen  sind,  oder  wenn  dieselben  auf
Grund  des  §.  140  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  gerichtlich  verurtheilt  sind
(§.  49,  7) :

e)  wenn  Militärpflichtige  in  die  Restantenliste  ausgenommen  sind:  

f)  wenn  Militärpflichtige  die  Reichsangehörigkeit  nach  Maßgabe  des  Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom  1.  Juni  1870  verloren  haben.

Neben  jeder  Streichung  ist  der  Grund  kurz  zu  vermerken;  im  Falle  zu  ist  die  betreffende  Verfügung
  der  zuständigen  Civil-Verwaltungsbehörde  anzugeben.  Die  Streichung  wegen  Verlustes  der
Reichsangehörigkeit  gemäß  §.  21  St.  A.  G.  ist  von  der  Zustimmung  der  Civil-Verwaltungsbehörde
abhängig.

8. Alle  Militärpflichtigen,  welche  nach  anderen  Aushebungsbezirken  verziehen  (§.  25,  9),  werden  durch  den
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  bisherigen  Aushebungsbezirks  demjenigen  des  neuen  Aushebungsbezirks
  überwiesen.  

Die  Ueberweisung  ist  jedoch  nicht  ohne  weiteres  zu  veranlassen,  sondern  von  dem  Civilvorsitzenden
des  Anzugsortes  auf  Grund  der  nach  §§.  25, 9  und  46, 13  zu  machenden  Meldungen  zu  beantragen
und  erst  dann  von  dem  Civilvorsitzenden  des  Abzugsortes  zu  bewirken.

Als  Ueberweisungspapier  für  derartige  Militärpflichtige  dient  ein  vom  Civilvorsitzenden  zu  unterschreibender
  Auszug  aus  der  alphabetischen  Liste.

Werden  Militärpflichtige  des  jüngsten  Jahrganges  nach  der  Loosung  überwiesen,  so  ist  unter
„Bemerkungen“  die  im  Aushebungsbezirk  gezogene  höchste  Loosnummer  anzugeben  (§.  66,  12).

Den  Militärpflichtigen  selbst  sind  die  Loosungsscheine  (§.  67)  bei  der  Abmeldung  durch  die  mit
Führung  der  Rekrutirungsstammrolle  beauftragte  Behörde  oder  Person  mit  dem  Abmeldevermerk  unter
Angabe  des  Ortes  „wohin“  zu  versehen  und  den  noch  nicht  im  Besitz  eines  Loosungsscheins  befindlichen
  Militärpflichtigen  Bescheinigungen  mit  den  gleichen  Angaben  zu  ertheilen.

9. Für  die richtige  Führung  der  alphabetischen  Listen  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  verantwortlich.














* Ist  eine  Sterbeurkunde  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Streichung  angeblich  Verstorbener  durch  den  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission  auf  Grund  glaubwürdiger  Ermittelungen  verfügt  werden.

**)  Eine  Streichung  solcher  Militärpflichtiger,  welche  in  dem  Aushebungsbezirk  geboren  sind,  in  den  dortigen  Grundlisten
  findet  in  beiden  zu  Ziffer  7  d  bezeichneten  Fällen  nicht  statt  (siehe  §.  48,  1).
        <pb n="46" />
        —







Muster  6.  


  
Restantenliste.











—  30  —

10. Der  Militärvorsitzende  der  Ersatzkommission  hat  sich  alljährlich  vor  Beginn  des  Musterungsgeschäfts
Abschrift  der  alphabetischen  Liste  des  laufenden  Jahres  zu  besorgen  und  die  Abschriften  der  alphabetischen
Listen  der  Vorjahre  nach  den  Listen  der  Civilvorsitzenden  zu  berichtigen.

Er  hat  diese  seine  alphabetischen  Listen  unter  eigenen  Verschluß  zu  nehmen  und  ist  verantwortlich
dafür,  daß  die  eingetragenen  Militärpflichtigen  so  lange  in  denselben  fortgeführt  werden,  bis  sie  bestimmungsgemäß
  gestrichen  werden  dürfen  (Ziffer  7).

11. In  Städten,  welche  eigene  Aushebungsbezirke  bilden,  darf,  insofern  die  Führung  der  Rekrutirungsstammrollen

  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  unterstellt  ist,  von
der  Aufstellung  einer  besonderen  alphabetischen  Liste  Abstand  genommen  werden.

Ueber  Genehmigung  hierzu  siehe  §.  44, 8.

In  diesem  Falle  erhält  der  Militärvorsitzende  der  Ersatzkommission  Abschriften  der  Rekrutirungsstammrollen
  der  einzelnen  Jahre  übersandt.
Alle  übrigen  Festsetzungen  finden  sinngemäße  Anwendung.

 

12.  Die  alphabetischen  Listen  werden  so  lange  aufbewahrt,  bis  die  in  denselben  enthaltenen  Militärpflichtigen

  das  45.  Lebensjahr  vollendet  haben.
Ihre  Vernichtung  darf  sodann  durch  die  Ober-Ersatzkommission  verfügt  werden.

§.  48.
Restantenlisten.

1.  Bleiben  in  der  alphabetischen  Liste  der  im  dritten  Militärpflichtjahre  befindlichen  Wehrpflichtigen  nach

Beendigung  des  Ersatzgeschäfts  Namen  stehen,  weil  über  die  betreffenden  Militärpflichtigen  noch  nicht
endgültig  entschieden  ist,  so  werden  diese  Namen  nunmehr  in  der  alphabetischen  Liste  gestrichen  und  in
die  Restantenliste  übertragen.
2. Die  Restantenlisten  werden  nach  Muster  6  jahrgangsweise  aufgestellt.

In  dieselben  gehören  auch  diejenigen  Personen,  welche  erst  nach  Ablauf  ihres  dritten  Militär--pflichtjahres
  in  die  Rekrutirungsstammrollen  des  Aushebungsbezirks  aufgenommen  werden.

Die  Militärpflichtigen  werden  in  den  Restantenlisten  so  lange  fortgeführt,  bis  sie  aus  dem  wehrpflichtigen

Alter  (§.  4,  3)  getreten  sind,  sofern  nicht  eine  der  im  §.  47,  7a bis c  u  f  bezeichneten  Voraussetzungen
vorliegt.

4. Militärpflichtige,  welche  nach  Beendigung  des  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  stattfindenden  Ersatzgeschäfts

  unermittelt  geblieben  sind,  werden  nur  in  den  Restantenlisten  des  Aushebungsbeziks    ihres
Geburtsortes  weiter  fortgeführt.

Liegt  der  Geburtsort  im  Auslande,  so  werden  sie  in  demjenigen  Aushebungsbezirk  weiter
fortgeführt,  in  dessen  alphabetischer  Liste  sie  sich  bei  Ablauf  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  befanden.

5. Die  Führung  der  Restantenlisten  liegt  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ob.

Der  Militärvorsitzende  besorgt  sich  alljährlich  zugleich  mit  der  Abschrift  der  alphabetischen  Liste
des  laufenden  Jahres  Abschrift  der  neu  aufgestellten  Restantenliste.

Von  späteren  Veränderungen  in  den  Restantenlisten  erhält  er  durch  den  Civilvorsitzenden
Kenntniß.

6.  Die  Restantenlisten  derjenigen  Jahrgänge  von  Wehrpflichtigen,  welche  das  15.  Lebensjahr  vollendet

haben,  dürfen  vernichtet  werden.
Gleichzeitig  verfügt  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  die  Vernichtung  der  Rekrutirungsstammrollen
  der  betreffenden  Jahrgänge  (§.  46,  16..)
Im  übrigen  siehe  §.  50,  8.

§.  49.
Berichtigung  der  Grundlisten.

1.  Unmittelbar  nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Civilvorsitzende  jeder  Ersatzkommission

von  der  getroffenen  vorläufigen  oder  endgültigen  Entscheidung  über  die  in  seinem  Aushebungsbezirk
zur  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  herangezogenen,  in  anderen  Aushebungsbezirken  gebürtigen
Personen  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks,  in  welchem  der  Geburtsort
  liegt,  mittelst  eines  von  ihm  zu  unterschreibenden  Auszuges  aus  der  alphabetischen  Liste  Mit-
        <pb n="47" />
        —  31  —

theilung  zu  machen.  Diese  Mittheilungen  sind  vorbehaltlich  der  bis  zum  1.  Februar  des  nächstfolgenden
  Jahres  erforderlich  werdenden  Nachträge  bis  zum  1.  Oktober  zu  beenden.

2. Eine  gleiche  Mittheilung  ist,  sofern  Militärpflichtige  zur  Vorstellung  vor  den  Ersatzbehörden  gelangen,

ohne  in  die  Grundlisten  aufgenommen  zu  sein,  unverzüglich  an  den  Civilvorsitzenden  desjenigen
Aushebungsbezirks  zu  richten,  in  welchem  der  Vorgestellte  gestellungspflichtig  ist  (§.  26,:2).

3. Die  Benachrichtigungsschreiben  sind  als  Beläge  zu  den  alphabetischen  oder  Restantenlisten  ebenso  lange,
wie  diese,  aufzubewahren  (§.  44,  6).    
4. Auf  Grund  dieser  Benachrichtigungen  sind  bis  zum  1.  März  die  alphabetischen  und  Restantenlisten
zu  berichtigen.

5. Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  veranlaßt  —  soweit  erforderlich  —  eine  Berichtigung  der
ihm  vorgelegten  Rekrutirungsstammrollen  (§.  46,  12).

6. Nach  dem  Verbleib  Militärpflichtiger,  welche  sich  ohne  Erlaubniß  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  gestellt

  haben,  sind  vorbehaltlich  der  durch  die  Bestimmungen  im  §.  62  bedingten,  sofort  zu  veranlassenden
  Maßnahmen  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  alsbald  nach  dem  1.  Oktober
(Ziffer  1)  Ermittelungen  anzustellen;  auch  ist  bezüglichen  Ansuchen  seitens  anderer  Civilvorsitzender  ungesäumt
  Folge  zu  geben.

7. Wenn  ein  Militärpflichtiger  bis  zur  Beendigung  seines  dritten  Militärpflichtjahres  unermittelt  geblieben

ist,  oder  wenn  er  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  ohne  Erlaubniß  verlassen  hat,  so  ist  von  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks,  in  welchem  der  Geburtsort  liegt,  die
Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  auf  Grund  des  §.  140  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich  zu  veranlassen  (siehe  §.  472  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877).  

Liegt  der  Geburtsort  im  Auslande,  so  liegt  die  Veranlassung  zur  Einleitung  der  gerichtlichen
  Untersuchung  demjenigen  Civilvorsitzenden  ob,  in  dessen  Grundlisten  der  Militärpflichtige  geführt
  wird.

Der  Inhalt  des  ergangenen  Erkenntnisses  wird  in  den  Grundlisten  vermerkt.

§.  50.
Vorstellungslisten.

1. Die  Vorslellungslisten  (§.  41, 4)  sind  Auszüge  aus  den  alphabetischen  Listen  und  enthalten  die

Namen  derjenigen  Militärpflichtigen,  über  welche  eine  endgültige  Entscheidung  gefällt  werden  kann
oder  muß.

2. Sie  werden  nach  Muster  7  in  folgenden  besonderen  Ausfertigungen  angelegt:  Muster  7
·  Vorstellungsliste  A  (S.  118.)

enthält  die  vom  Dienst  im  Heere  auszuschließenden  Militärpflichtigen  (§.  37).  Vorstellungsliste.


Vorstellungsliste  B
enthält  die
a)  wegen  geistiger  Gebrechen,
b)  wegen  körperlicher  Gebrechen
auszumusternden  Militärpflichtigen  (§.  38).
Vorstellungsliste  C
enthält  die
a)  wegen  häuslicher  Verhältnisse,
bi  wegen  bedingter  Tauglichkeit  bezw.  wegen  Mindermaß,
c)  wegen  zeitiger  Untauglichkeit
zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen  (§.  39).
Vorstellungsliste  D
enthält  die
a)  wegen  häuslicher  Verhältnisse,
b)  wegen  geringer  körperlicher  Fehler  bezw.  wegen  Mindermaß,
wegen  zeitiger  Untauglichkeit
zur  Ersatzreserven*)  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen  (§.  40).

*)  Die  zur  Marine-Ersatzreserve  aus  der  Landbevölkerung    (§§.  18,  1  und  41,  3)  in  Vorschlag  gebrachten  Militär.

  
pflichtigen  sind  auch  in  dieser  Liste  enthalten.
        <pb n="48" />
        —  32  —

Vorstellungsliste  E
enthält  die  zur  Aushebung  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen  der  Landbevölkerung.

Vorstellungsliste  F.
enthält  die  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung,  und  zwar:
a)  die  Auszuschließenden,
b)  die  Auszumusternden,
c)  die  zum  Landsturm  ersten  Aufgebots  in  Vorschlag  Gebrachten,
d)  die  zur  Marine-Ersatzreserve  in  Vorschlag  Gebrachten,
e)  die  zur  Aushebung  für  die  Marine  in  Vorschlag  Gebrachten.

3. Die  Eintragung  der  Militärpflichtigen  in  die  Vorstellungsliste  E  erfolgt  nach  der  bei  der  Musterung

festgesetzten  Reihenfolge  (§.  66,  2.)

Diese  Reihenfolge  ist  auch  für  die  Vorstellungsliste  Fe  maßgebend.
4. Sämmtliche  Vorstellungslisten  A  bis  F  werden  in  je  vier  Ausfertigungen  von  der  Ersatzkommission
gefertigt  und  vollzogen,  von  denen  je  eine  für  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission  und
der  Ersatzkommission  bestimmt  ist.

Die  Ausfertigungen  für  die  Militärvorsitzenden  läßt  der  Militärvorsitzende  der  Ersatzkommission,

die  für  die  Civilvorsitzenden  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  anfertigen.

5. Als  Beilagen  zu  den  Vorstellungslisten  dienen:   Beilage 1,

enthaltend  die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  über  welche  zu  entscheiden

ist  (§.  82, 5);
Beilage  2,
enthaltend  die  zur  Zeit  des  Aushebungsgeschäfts  noch  vorläufig  beurlaubten  Rekruten  (§§.76,  3  und  81, 2);
Beilage  3,
enthaltend  diejenigen  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,  welche
a)  wegen  häuslicher  Verhältnisse  ihre  Befreiung  von  der  aktiven  Dienstpflicht  beantragen,
b)  von  den  Truppen-  bezw.  Marinetheilen  abgewiesen  worden  sind  (§.  94,  7).
6. Die  Anfertigung  der  Beilagen  1  und  2  liegt  dem  Militärvorsitzenden,  diejenige  der  Beilage  3  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ob  und  zwar  in  je  vier  Ausfertigungen  und  nach  demselben
Muster  wie  die  Vorstellungslisten.
7. Betreffs  Veränderungen  bezw.  Zugangsnachweisungen  zu  den  Vorstellungslisten  siehe  §§..  68,  und  72, 4.
8. Die  Vorstellungslisten  nebst  Beilagen  und  Zugangsnachweisungen  werden  mit  den  Restantenlisten  zusammen
  aufbewahrt  und  vernichtet  (§.  48,  6).

Abschnitt  VI.
Ersatzvertheilung.

§.  51.
Ermittelung  des  Ersatzbedarfs.

1. Der  Kaiser  bestimmt  allfährlich  die  Zahl  der  in  das  Heer  und  in  die  Marine  einzustellenden  Rekruten.

2. Hiernach  wird  bei  allen  Truppen-  und  Marinetheilen  der  Ersatzbedarf  —  unter  Anrechnung  der  zum

drei-  oder  vierjährigen  Dienst  freiwillig  eintretenden  Mannschaften  —  ermittelt.

3. Der  festgestellte  Ersatzbedarf*)  wird  dem  Ausschusse  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die

Festungen  bis  zum  1.  Mai  jedes  Jahres  mitgetheilt.

4. Diese  Mittheilung  geschieht  durch  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium  für  alle  deutschen  Truppenund
  Marinetheile,  mit  Ausnahme  der  Königlich  bayerischen  Truppen.

5. Der  Ersatzbedarf  der  Marinetheile  wird  nach  Land-  und  nach  seemännischer  (halbseemännischer)  Bevölkerung
  getrennt  aufgestellt.

*)  Bei  Berechnung  des  Ersahbedars  bleiben  die  etwa  zur  Einberufung  gelangenden  Volksschullehrer  und  Kandidaten

des  Volksschulamts  (§.  9)  außer  Betracht.
        <pb n="49" />
        8.   Kann  ein  Bundesstaat  die  ihm  auferlegte  Zahl  von  Ersatzmannschaften  (Rekruten)  —

—  33  —

§.  52.
Bundes-Ersatzvertheilung.

1. Der  Ersatzbedarf  (§.  51, 3)  wird  durch  den  Ausschuß  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die

Festungen  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  vertheilt.
R.  V.  Art.  60.  W.  G.  §.  9.

2. Zur  Bevölkerung  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  in  denselben  sich  aufhaltenden  Reichsausländer

  und  die  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Militärpersonen  nicht  gerechnet.
R.  M.  G.  §.  9.

3.  Bei  der  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  auf  die  Bundesstaaten  werden  denselben  die  innerhalb  des  verflossenen

  Kalenderjahres  aus  ihren  Gebietstheilen  freiwillig  eingetretenen  Mannschaften  in  Anrechnung
gebracht  (§.  58,  5).

R. M. G. §. 9.

4. Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  *)  erfolgt  für  diejenigen,  in  welchen

Militärpflichtige  der  seemännischen  (halbseemännischen)  Bevölkerung  vorhanden,  nach  Land-  und  seemännischer
  (halbseemännischer)  Bevölkerung  getrennt.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  aus  der  seemännischen  (halbseemännischen)  Bevölkerung  erfolgt
nach  Maßgabe  der  Zahl  der  vorhandenen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen
Bevölkerung  (§  58,  5).

R.  V.  Art.  53,  Abs.  5.

5. Auf  diejenigen  Bundesstaaten,  welche  besondere  Armeekorps  bilden,  wird  nur  der  Bedarf  für  diese

Armeekorps  vertheilt.

R.  M.  G.  §.  9,  Abs.  4.
6. Die  hiernach  seitens  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  aufgestellte  Bedarfsvertheilung
  (Bundes-Ersatzvertheilung)  wird  den  Kriegsministerien,  der  Admiralität  und  den  in  der  Ministerialinstanz
  fungirenden  obersten  Civil-Verwaltungsbehörden  (§.  2,  2)  der  Bundesstaaten,  nachdem
der  Ausschuß  für  das  Seewesen  hinsichtlich  Vertheilung  des  Bedarfs  aus  der  seemännischen  und  halbseemännischen
  Bevölkerung  seine  Zustimmung  gegeben,  umgehend  mitgetheilt.

7. Eine  Abweichung  von  der  Bundes-Ersatzvertheilung  darf  in  dem  unter  Ziffer  9  vorgesehenen  Falle

und  nur  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  geschehen.
Hingegen  ist  beim  Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen  (halbseemännischen)  Bevölkerung
  ein  Hinübergreifen  auf  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung  innerhalb  der  aufzubringenden

Gesammtzahl  ohne  weiteres  zulässig.
unter  Zuhülfe-*)

  Ueber  die  Art  und  Weise  dieser  Vertheilung  siehe  das  Beispiel:
1.  Der  Ersatzbedarf  für  das  Heer  und  die  Marine  beträgt  für  das  Jahr  1888/89
2.  Im  Jabre  1887  sind  freiwillig  eingetretten . . . . . . . . . . 
3.  Für  1887  sind  nachträglich  anzurechnen . . . . . . . . . . . 
4.  Es  sind  zu  vertheilen . . . . . . . . .
und  zwar  auf:

 . . . . . . . .   110 000  Mann
 . . . . . . . . .    15 000     "

 . . . . . .    . .        500     "
 . . . . . . . . . . 125  500  Mann

 

 

 

 

 

Es  bleiben  auszuheben
Hiervon  ab  die
Bundesstaaten.  Nach  der  Seelenzahl.    aus  der  seemännischen
zu  2  und  3  Gestellten.  aus  der  Landbevölkerung.   (halbseemännlschen)

Bevölkerung.
M  3  000  250  2  650  100
N.  7 420  580  6 840  —
O.  1500  500  3800  200

u.  s.  w.

Summe  125 500  15  500  108  500  1 500
        <pb n="50" />
        —  31  —

nahme  aller  ihm  zugehörigen  Aushebungsbezirke  —  nicht  anfbringen,  so  tritt  eine  Erhöhung  der  von
den  übrigen  Bundesstaaten  aufzubringenden  Bedarfszahlen  —  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung
(Ziffer  1  bis  3)  —  ein.

Die  unter  Ziffer  5  genannten  Bundesstaaten  werden  im  Frieden  nur  insoweit  zur  Gestellung  von

Aushülfe  herangezogen,  als  Angehörige  anderer  Bundesstaaten  bei  ihnen  zur  Aushebung  gelangen.
R. M. G. §.  9.  Abs.  3  und  4.

9.  Tritt  ein  nicht  'vorhergesehener  Ersatzbedarf  ein,  nachdem  bereite  die  Bundes-Ersatzvertheilung  herausgegeben

  war,  so  wird  derselbe  nachträglich  angemeldet  und  seitens  des  Ausschusses  für  das  Landheer
und  die  Festungen  auf  diejenigen  Bundesstaaten  vertheilt,  aus  welchen  die  Truppen-  oder  Marinetheile
  sich  ergänzen,  bei  denen  dieser  unvorhergesehene  Ersatzbedarf  entstanden  war.
Die  hiernach  im  Verhältniß  zu  den  übrigen  Bundesstaaten  mehr  gestellten  Ersatzmannschaften
werden  jenen  Staaten  bei  der  Bundes-Ersatzvertheilung  des  nächsten  Jahres  angerechnet.
R.  M. G.  §.  9,  Abs.  2.

§.  53.

Ministerial-Ersatzvertheilung.

1. Die  Kriegsministerien  vertheilen  —  nach  Maßgabe  der  Bundes-Ersatzvertheilung  —  die  aufzubringenden

  Bedarfszahlen  auf  die  Ersatzbezirke  ihres  Bereichs  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung
und  unter  Anrechnung  der  eingetretenen  Freiwilligen  (§.  52,  3).

2. Die  seitens  des  Königlich  preußischen  Kriegsministeriums  auszustellende  Ministerial-Ersatzvertheilung

muß  enthalten:
a)  die  Gesammtzahl  der  aus  jedem  Ersatzbezirk  zu  stellenden  Rekruten,
b)  die  Zahl  der  aus  den  Gebietstheilen  der  verschiedenen  Bundesstaaten  innerhalb  der  einzelnen
Ersatzbezirke  zu  stellenden  Rekruten,
c)  die  Vertheilung  der  aus  jedem  Ersatzbezirk  zu  stellenden  Rekruten,  nach  Armeekorps,  für  welche
sie  bestimmt  sind,  und  nach  Waffengattungen  getrennt.
In  denjenigen  Ersatzbezirken,  in  welchen  Rekruten  für  die  Marine  zu  stellen  sind,  ist  auch  die
Vertheilung  derselben  auf  die  Marinetheile  anzugeben.
3. Diese  Ministerial-  Ersatzvertheilung  übersendet  das  Königlich  prenßische  Kriegsministerium  allen  nach
§.  2,  2a  bis w  in  der  Ministerialinstanz  fungirenden  Civilbehörden,  der  Admiralität,  sämmtlichen  unterstellten
  Generalkommandos  und  dem  Kommando  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division.
4. Aenderungen  der  Ministerial-Ersatzvertheilung  dürfen  nur  durch  das  zuständige  Kriegsministerium  —
unter  Beachtung  der  im  §.  52  enthaltenen  Grundsätze  —  vorgenommen  werden.

5.  Ueber  den  aufzubringenden  Bedarf  an  Ersatzreservisten  siehe  §.  54,  5.

Der  Bedarf  an  Marine-Ersatzreservisten  aus  der  Landbevölkerun  (§.  18, 1)  wird  bis  zum
15.  April  jedes  Jahres  von  der  Admiralität  dem  preußischen  Kriegsministerium    mitgetheilt  und  von
diesem  auf  die  Bezirke  des  I.,  II.,  IX.  und  X.  Armeekorps  nach  Anhalt  der  Bevölkerung  vertheilt.

§.  54.
Korps-Ersatzvertheilung.

1. Die  Generalkommandos  vertheilen  im  Einverständniß  mit  den  in  der  dritten  Instanz  fungirenden  Civil-Verwaltungsbehörden
  (§.  2,  3)  den  aus  den  Ersatzbezirken  ihres  Bereichs  (§.  1, 1)  aufzubringenden
Ersatzbedarf  auf  die  Infanterie-  Brigadebezirke  (Korps-  Ersatvertheilung)*)  nach  dem  Verhältniß  ihrer
Bevölkerung  und  unter  Anrechnung  der  eingetretenen  Freiwilligen  (§.  52,  3)  und  Berücksichtigung  der
außerdem  anzurechnenden  Mannschaften  (§. 52, 9).

Im  Großherzogthum  Hessen  wird  die  Divisions-  Ersatzvertheilung  seitens  des  Ministeriums  des
Innern  und  der  Justiz  im  Einverständniß  mit  dem  Divisionskommando  aufgestellt.

*,  In  Sachsen  erfolgt  die  Korps-  Ersatzvertheilung  durch  das  Kriegsministerium,  in  Wurttemberg  durch  den  Ober-Rekrulirungsrath.
        <pb n="51" />
        —  35  --



2. Die  Korps-Ersatzvertheilung  enthält  die  Vertheilung  der  innerhalb  der  einzelnen  Infanterie-Brigadebezirke

  aufzubringenden  Rekruten  aus  die  Truppentheile  etc.

3. Vermag  ein  Infanterie-Brigadebezirk  die  ihm  auferlegte  Bedarfszahl  nicht  aufzubringen,  so  wird  —
unter  Beachtung  des  im  §.  52, 8  enthaltenen  Grundsatzes  —  die  fehlende  Zahl  auf  die  übrigen
Infanterie-Brigadebezirke  des  Ersatzbezirks  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  vertheilt.

4. Kann  ein  Ersatzbezirk  oder  ein  innerhalb  desselben  belegener  Bundesstaat  oder  Theil  eines  Bundesstaates

  die  ihm  auferlegte  Bedarfszahl    nicht  stellen,  so  ist  dem  zuständigen  Kriegsministerium  hiervon

Mittheilung  zu  machen  (§.  53,  4).



5.  Der  Bedarf  an  Ersatzreservisten  (§.  13, 1)  wird  durch  die  Generalkommandos  berechnet  und  auf  die

einzelnen  Brigadebezirke  nach  Anhalt  der  Bevölkerung  vertheilt. *)
Letztere  Bestimmung  ist  auch  für  die  Vertheilung  der  im  Korpsbezirk  aufzubringenden  Marine-Ersatzreservisten
  aus  der  Landbevölkerung  (§.  53,  5)  maßgebend.
§.  55.
Brigade-Ersatzvertheilung.

1.  Nach  Empfang  der  Korps-Ersatzvertheilung  entwerfen  die  Ober-Ersatzkommissionen  eine  vorläufige
Brigade-Ersatzvertheilung  auf  die  einzelnen  Aushebungsbezirke,  welche  ihnen  als  Anhalt  für  die  durch
sie  zu  bewirkende  Rekrutenaushebung,  insbesondere  auch  für  die  Auswahl  der  Mililärpflichtigen  nach
Waffengattungen  dient.

2.  Für  die  Aufstellung  der  Brigade-Ersatzvertheilung  ist  nicht  die  Seelenzahl  der  einzelnen  zu  dem  Brigadebezirk

  gehörigen  Aushebungsbezirke,  sondern  hinsichtlich  der  Landbevölkerung  die  Zahl  der  im
laufenden  Jahre  in  jedem  Aushebungsbezirk  in  den  Vorstellungslisten  C,  D  und  E  enthaltenen  Militärpflichtigen,
  hinsichtlich  der  seemännischen  (halbseemännischen)  Bevölkerung  die  Zahl  der  in  der  Vorstellungelise
  F   enthaltenen  Militärpflichtigen  maßgebend.

3.  Bei  der  Brigade-Ersatzvertheilung  sind  die  im  Laufe  des  verflossenen  Kalenderjahres  freiwillig  eingetretenen
  und  die  außerdem  nacträglich  anzurechnenden  Mannschaften  ihren  Aushebungsbezirken  in
Anrechnung  zu  bringen.  -

4. Ist ein Anshebungsbezirk nicht im stande, die ihm durch die Brigade-Ersatzvertheilung auferlegte

Rekrutenzahl  selbst  bei  Heranziehung  der  Militärpflichtigen  sämmtlicher  Altersklassen  aufzubringen,  so

werden  die  anderen  Aushebungsbezirke  desselben  Brigadebezirks  zur  Aushülfe  herangezogen,  und

zwar,  wenn  der  Brigadebezirk  sich  in  verschiedene  Bundesstaaten  erstreckt,  nur  die  demselben  Staate
angehörigen  Aushebungsbezirke  des  betreffenden  Brigadebezirks.

Die  Ober-Ersatzkommissionen  vertheilen  in  diesem  Falle  den  Ausfall  nach  Maßgabe  der  in
den  übrigen  Aushebungsbezirken  noch  vorhandenen  einstellungsfähigen  Militärpflichtigen  der            20 jährigen,
demnächst  erforderlichenfalls  der  Ueberzähligen  der  21  jährigen  Altersklasse  u.  s.  w.  derart,  daß  in
keinem  Aushebungsbezirk  auf  einen  älteren  Jahrgang  überzählig  gebliebener  Militärpflichtiger  zurückgegriffen
  werden  darf,  so  lange  in  Aushebungsbezirken,  welche  zu  demselben  Bundesstaate  und  Brigadebezirk
  gehören,  noch  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrgangs  oder  überzählig  gebliebene  Militärpflichtige
  eines  jüngeren  Jahrgangs  vorhanden  sind.

R.  M.  G.  §§.  9  und  13.  Abs.  4.

5. Die  Infanterie-Brigadekommandeure    entwerfen  als  Grundlage  für  die  Auswahl  der  im  Brigadebezirk

nach  Berücksichtigung  der  gemäß  §.  40, 1  am  1.  Februar  des  laufenden  Kalenderjahres  als  überzählig

zur  Ersatzreserve  überwiesenen  Personen  noch  aufzubringenden  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten
  aus  der  Landbevölkerung  eine  vorläufige  Vertheilung  nach  Maßgabe  der  im  laufenden

Jahre  in  jedem  Aushebungsbezirk  in  den  Vorstellungslisten  D  enthaltenen  Militärpflichtigen.

Der  Bedarf  muß  —  wenn  erforderlich  unter  Heranziehung  einzelner  Aushebungsbezirke  zur
Deckung  des  Ausfalls  in  anderen  —  im  Brigadebezirk  aufgebracht  werden.



*)  In  Württemberg  durch  das  Kriegsministerium  bezw.  den  Ober-Rekrutlrungsrath;  im  Großherzogthum  Hessen  durch  die
Großherzoglich  hessische  (25.)  Divislon.

5*
        <pb n="52" />
        Muster  8
(S.  118).

Uebersicht

Abschlußnummern.

der








        





Abschnitt  VII.
Vorbereitungsgeschäft.

§.  56.
Vorbereitungsgeschäft  im  allgemeinen.

1. Das  Vorbereitungsgeschäft  (§.  3,  2)  umfaßt  den  Zeitraum  vom  Jahresbeginn  bis  zum  Musterungsbeginn.



2. Während  dieses  Zeitraums  erfolgt:

a)  die  Aufstellung  der  Grundlisten  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung  alterer  Grundlisten,

b)  die  Fertigung  und  Einreichung  der  zur  Leitung  des  Ersatzgeschäfts  erforderlichen  Nachweisungen
(Vorbereitungseingaben),

c)  die  Vorbereitung  der  Rundreise  der  Ersatzkommission.

§.  57.
Aufstellung  der  Grundlisten.

1. Die  Vorsteher  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  alljährlich  im  Monat  Januar  durch

öffentlichen  Anschlag,  durch  öffentliche  Blätter  oder  auf  andere  ortsübliche  Weise  die  zur  Anmeldung
zur  Rekrutirungsstammrolle  verpflichteten  Militärpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,
Brot-  oder  Fabrikherren  etc.  zur  Befolgung  der  im  §.  25  enthaltenen  Bestimmungen  auffordern  zu  lassen.

2. Alle  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet  werden,  sind  nach  vorheriger

  Prüfung  ihrer  Papiere  sogleich  einzutragen  oder  es  ist  ihnen  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte
  Anmeldung  zu  ertheilen.

3.  Ueber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Rekrutirungsstammrollen  siehe  §§.  45  und  46.
4. Ueber  die  Einreichung  der  Rekrutirungsstammrollen  u.  s.  w.  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen

  siehe  §.  46,  11.

5.  Ueber  die  Aufstellung  der  alphabetischen  Liste  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung  der  alphabetischen

  Listen  der  beiden  Vorjahre  siehe  §.  47.

6.  Ueber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Restantenlisen  siehe  §.  48.
7.  Insoweit  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  Hülslisten  für  ihren  Gebrauch  erforderlich  erachten,

  lassen  sie  dieselben  durch  ihr  Büreaupersonal  anfertigen  (§.  44,  5).

§.  58.
Vorbereitungseingaben.

1. Um  Militärpflichtige,  die  anderwärts  geloost  haben,  beim  Musterungsgeschäft  einrangiren  zu  können

(§.  66),  ist  die  Kenntniß  der  Abschlußnummer  erforderlich.
Ueber  die  Bedeutung  der  Abschlußnummer  siehe  §.  66, 5.

2. Die  Abschlußnummer  wird  für  jeden  Aushebungsbezirk  zum  1.  Februar  jedes  Jahres  durch  die  Ober-Ersatzkommission

  festgestellt.

3. Nach  Feststellung  der  Abschlußnummern  sind  dieselben  sogleich  mit  den  bei  der  Loosung  gezogenen

höchsten  Nummern  durch  die  Infanterie-Brigadekommandeure  den  Generalkommandos,  in  Hessen  dem
Divisionskommando  und  durch  diese  dem  preußischen  Kriegsministerium  nach  Muster  8  zum  1.  März
anzuzeigen.

Für  die  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  lassen  die  betreffenden  Kriegsministerien
dem  preußischen  Kriegsministerium  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkt  gleichfalls  eine  derartige  Uebersicht
zugehen.

Letzteres  stellt  eine  Uebersicht  für  sämmtliche  Aushebungsbezirke  des  Deutschen  Reichs  auf  und
macht  dieselbe  allen  Ersatzbehörden  bekannt.

4. Zum  15.  März  jedes  Jahres  reichen  die  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  der  Ober-Ersatzkommission
  (zu  Händen  des  Militärvorsitzenden)  eine  namentliche  Nachweisung  der  aus  ihren  Aushebungsbezirken
  im  vorhergehenden  Kalenderjahre  freiwillig  eingetretenen  Mannschaften  ein.*)

*)  Abgesehen  von  den  im  §.  86,  4  vorgesehenen  Fällen  sind  in  diese  Nachweisung  nur  diejenigen  freiwillig  eingetretenen

  Mannschaften  aufzunehmen,  denen  die  betreffenden  Civilvorstzenden  den  Meldeschein  (§.  84,  2)  ertheilt  haben,  und  diejenigen
  Einjährig-Freiwilligen,  deren  Zurückstellung  (§.  93,  2,  3  und  6)  sie  vermittelt  haben  bezw.  über  deren  Einstellung  ihnen,
sofern  eine    Zurückstellung  überhaupt  noch  nicht  verfügt  war,  von  den  betreffenden  Truppen-  (Marine  -)  theilen  Mittheilung
gemacht  worden  ist.
        <pb n="53" />
        -
—  37  —

Rekruten,  die  nachträglich  anzurechnen  (§.  52,  9),  werden  in  diese  Nachweisung  unter  „Außerdem“
gleichfalls  aufgenommen.

In  denjenigen  Aushebungsbezirken,  in  welchen  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen
  Bevölkerung  vorhanden,  fügen  die  Civilvorsitzenden  eine  summarische  Nachweisung  der-  Muster  9.
selben  nach  Muster  9  bei  (§. 52, 4).  (S..  119..)

5. Der  Militärvorsitzende  der  Ober-Ersatzkommision  läßt  die  unter  Ziffer  4  bezeichneten  Nachweisungen  Uebersicht  der

für  den  Infanterie-Brigadebezirk  summarisch  nach  Muster  9  und  10  zusammenstellen  und  reicht  dieselben  .
zum  1.  April  dem  Generalkommando,*)  in  Hessen  dem  Divisionskommando,  ein.  Militärpflichtigen  der  see-Nachdem

  diese  Nachweisungen  für  die  Ersatzbezirke  zusammengestellt,  werden  sie  bis  zum  15.  April  männischen   u.
an  das  preußische  Kriegsministerium  eingereicht,  welches  die  weitere  Mittheilung  (ausschließlich  Bayern)  halbseemännischen Bevölkerung

an  den  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  bis  zum  1.  Mai  (5.  51, 3)  vermittelt  (§.  52,  Muster  10a

3  und  4).  (S.  119.)
  §. 59.    Nachweisung der einge-Vorbereitung
  der  Musterungsreise.  tretenen  Freiwilligen.  

Zur  Vorbereitung  der  Musterungsreise  gehört:
a)  die  Feststellung  des  Reiseplans,
b)  die  Berufung  des  Musterungspersonals,
c)  die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung.
§.  60.
Musterungereise.

 

1. Die  Reisezeit  hängt  von  der  Bestimmung  des  Infanterie-  Brigadekommandeurs    darüber  ab,  bis  zu

welchem  Zeitpunkt  das  Musterungsgeschäft  beendet  sein  muß.  Diese  Bestimmung  muß  bis  zum
15.  März  erfolgt  sein.

2. Der  Bezirkskommandeur  stellt  hiernach  einen  Reiseplan  für  seinen  Landwehrbezirk  auf  und  theilt  ihn

den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  sämmtlicher  betheiligter  Aushebungsbezirke  mit.

3. Bei  Ausfstellung  des  Reiseplans  bleibt  zu  beachten:

a)  Aufeinanderfolge  der  Aushebungsbezirke  nach  ihrer  örtlichen  Lage,
b)  Rücksichtnahme  auf  die  vorhandenen  Eisenbahn-,  Dampfsschiff-  und  Chausseeverbindungen,
c)  Abhaltung  des  Musterungsgeschäfts  an  dem  Orte,  an  welchem  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  seinen  Amtssitz  hat  (siehe  jedoch  Ziffer  4),
d)  Rücksichtmahme  auf  die  durch  die  Militärpflichtigen  zurückzulegenden  Entfernungen,
e)  Rücksichtnahme  auf  die  Zahl  der  zu  musternden  Militärpflichtigen.
Auch  sind  Musterungen  an  Sonn-  und  Feiertagen  und  an  Tagen  von  Reichs-  und  Landtagswahlen
  möglichst  zu  vermeiden,  ebenso  sollen  dieselben  nicht  am  Gründonnerstag  und  dem  auf  den
Charfreitag  folgenden  Sonnabend  stattfinden.

4. Um  der  unter  3  d  enthaltenen  Bedingung  zu  entsprechen,  sind  die  Musterungsorte  so  zu  wählen,  daß

die  zu  musternden  Militärpflichtigen  möglichst  nicht  länger  als  einen  Tag  (einschließlich  des  Rückwegs)
  ihren  bürgerlichen  Geschäften  entzogen  werden.

Mit  Rücksicht  hierauf  hat  die  Zusammenlegung  der  einzelnen  Gemeinden  und  gleichartigen  Verbände
  zu  Musterungsbezirken  stattzufinden  (§.  1, 4).
5. Die  Zahl  der  an  einem  Tage  zu  musternden  Milllärpflichigen  darf  200  nur  ausnahmsweise  übersteigen.

6. Sind  seitens  der  Civilvorsitzenden  gegen  den  durch  den  Bezirkskommandeur  vorgelegten  Reiseplan
Bedenken  nicht  zu  erheben,  so  wird  derselbe  als  feststehend  der  Ober-Ersatzkommission  (zu  Händen  des
Militärvorsitzenden)  mitgetheilt.

Werden  Bedenken  erhoben,  so  ist  denselben,  sofern  sie  als  gerechtfertigt  anerkannt,  Rechnung  zu
tragen,  oder  es  ist  die  Enscheiung  der  Ober-Ersatzkommission  herbeizuführen.

7. Sobald  der  Reiseplan  feststeht,  sorgen  die  Civilvorsitzenden  für  Bereitstellung  geeigneter  Räumlichkeiten

in  den  Musterungsorten.  Es  sind  erforderlich:  zwei  helle  geräumige  Zimmer  zur  Abhaltung  des
Musterungsgeschäfts    und  ein  bedeckter  Raum  als  Versammlungsort  der  Militärpflichtigen.

*)  In  Württemberg  dem  Ober-  Rekrutirungsrath.
        <pb n="54" />
        —  38  —



8. Bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  ist  das  etwa  im  Gange  befindliche  Musterungsgeschäft  zu  unterbrechen.
  Das  militärische  Personal  (§.  61,  1)  kehrt  sofort  in  seine  Standorte  zurück.

§.  61.
Musterungspersonal  

1. Das  Musterungspersonal  besteht  militärischerseits  aus  dem  Bezirkskommandeur,  einem  Infanterieoffizier,
einem  Militärarzt  und  dem  erforderlichen  Unterpersonal.

Die  Zutheilung  des  Infanterieoffiziers *)  und  des  Militärarztes  wird  durch  den  Infanterie-Brigadekommandeur
  nach  erfolgter  Mittheilung  des  Reiseplans  (§.  60,  6)  veranlaßt.  Gleichzeitig  bestimmt
  er  auf  Grund  des  thatsächlichen  Bedürfnisses  die  Stärke  des  heranzuziehenden  militärischen
Unterpersonals.

Ist  ein  Militärarzt  nicht  vorhanden  und  ein  Stellvertreter  nicht  zu  beschaffen,  so  ist  der  Bezirksarzt
  (Kreisphysikus)  in  den  einzelnen  Aushebungsbezirken  zur  Theilnahme  am  Musterungsgeschäft
heranzuziehen.

2. Der  Civilvorsitzende  entnimmt  das  erforderliche  Unterpersonal  aus  seinem  Dienstpersonal.

Er  sorgt  ferner  für  die  Heranziehung  und  rechtzeitige  Benachrichtigung  der  vier  bürgerlichen  Mitglieder

  der  verstärkten  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks  (§.  2,  6).
3. Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  veranlaßt  das  rechtzeitige  Erscheinen  der  Gemeindevorsteher
und  der  mit  der  Führung  der  Rekrutirungsstammrollen  betrauten  Personen  (§.  45,1)  beim  Musterungsgeschäft.
  Dieselben  haben  die  Rekrutirungsstammrollen,  welche  ihnen  der  Civilvorsitzende  in  der  Regel
mit  dieser  Benachrichtigung  zurückgiebt,  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

§.  62.
Beorderung  der  Militärpflichtigen  etc.  zur  Musterung.

1. Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung  erfolgt  durch  die  Gemeindevorsteher  u.  s.  w.

Bezügliche  Mittheilung  an  die  Gemeindevorsteher  u.  s.  w.  ergeht  bei  Gelegenheit  der  nach  §.  61, 3
erfolgenden  Benachrichtigung.
2. Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommisson  macht  in  seinem  Aushebungsbezirk  den  Reiseplan  zu  wiederholten
  Malen  bekannt.
3. In  Folge  dieser  Beorderung  oder  Bekanntmachung  müssen  sich  alle  Militärpflichtigen  des  Aushebungsbezirks,
  welche  noch  keine  endgültige  Entscheidung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  haben  oder  von
der  Gestellung  zur  Musterung  nicht  ausdrücklich  entbunden  sind,  zur  Musterung  in  ihrem  Musterungsbezirk
  stellen.

Entbindungen  von  der  Gestellungspflicht  dürfen  nur  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
verfügt  werden.

Ein  Militärpflichtiger,  welcher  der  Beorderung  zur  Musterung  keine  Folge  leistet,  kann  durch
Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmaßregeln  zur  sofortigen  Gestellung  angehalten  werden.
4. Wer  durch  Krankheit  am  Erscheinen  im  Musterungstermin  verhindert  ist,  hat  ein  ärzlliches  Zeugniß
einzureichen.  Dasselbe  ist  durch  die  Polizeibehörde  zu  beglaubigen,  sofern  der  ausstellende  Arzt  nicht
amtlich  angestellt  ist.

Seine  außerterminliche  Musterung  darf  durch  die  Ersatzkommission  veranlaßt  werden  (§.  78).

Gemüthskranke,  Blödsinnige,  Krüppel  etc.  dürfen  auf  Grund  eines  derartigen  Zeugnisses  von  der
Gestellung  überhaupt  befreit  werden.
5. Wer  sich  der  Gestellung  böslich  entzieht  (§.  26, 7),  wird  als  unsicherer  Dienstpflichtiger  (§.  66,  3)
behandelt.  Er  kann  außerterminlich  gemustert  und  sofort  zum  Dienst  eingestellt  werden  (§.  78,  4).
6. Alle  in  Strafhaft  befindlichen  und  diejenigen  in  Untersuchungshaft  befindlichen  Militärpflichtigen,
deren  Vorführung  durch  den  zuständigen  Richter  als  zulässig  bezeichnet  wird,  sowie  die  in  Arbeitshäusern
  u.  s.  w.**)  untergebrachten  Militärpflichtigen  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  im  Aushebungs-













*)  Die  dem  Musterungspersonal  zuzutheilenden  Infanterieoffiziere  sind  aus  der  Zahl  der  Lieutenants  des  Friedensstandes
  auszuwählen.  Nur  wenn  solche  nicht  verfügbar  sein  sollten,  darf  die  Heranziehung  von  Lieutenants  des  Beurlaubtenstandes
  stattfinden.

*)  Die  in  Arbeitshäusern  u.  s.  w.  untergebrachten  Militärpflichtigen  dürfen  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Unterbringung,
  welche  die  Landes-Polizeibehörde  gegen  sle  angeordnet  hat,  in  das  Heer  bezw.  die  Marine  eingestellt  werden.
        <pb n="55" />
        —  39  —

bezirk  gestellungspflichtig  sind  oder  nicht  (§.  26),  durch  von  dem  Civilvorsitzenden  bestimmte  Polizei-  etc.
Organe  im  Musterungstermin  vorzuführen.

7. Im  übrigen  ist  eine  Gestellung  in  einem  anderen  Musterungsbezirk  nur  ausnahmsweise  zulässig,

wenn  Militärpflichtige  ohne  ihr  Verschulden  an  der  Theilnahme  an  dem  in  ihrem  Musterungsbezirk
stattgehabten  Musterungsgeschäft  verhindert  waren.

8. Bezüglich  Mittheilung  des  Ergebnisses  der  Musterung  der  unter  Ziffer  6  und  7  Genannten  an  den
Civilvorsitzenden  der  zuständigen  Ersatzkommission  siehe  §.  40, 2.

9. Sind  Entscheidungen  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zu  fällen  (§.  64,  5c),  so  liegt  deren
Beorderung  dem  Bezirkskommandeur  ob.

Abschnitt  VIII.
Musterungsgeschäft.

§.  63.
Musterung.

1. Die  Militärpslichtigen  werden  der  Ersatzkommission  einzeln  vorgestellt  und  gemustert.
2. Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  der  Ersatzkommission  vorgestellt  werden,  bestimmt  der

Civilvorsitzende.  Er  sorgt  für  die  Aufrechterhaltung  derselben.
3. Wird  die  Identität  eines  Militärpflichtigen  in  Zweifel  gezogen,  so  ist  derselbe  behufe  Anstellung  weiterer
Ermittelung  vorläufig  zurückzustellen.

4. Jeder  Militärpflichtige  wird  unter  den  Augen  der  Vorsitzenden  der  Ersatzkommission  einer  körperlichen

Untersuchung  unterworfen,  bei  welcher  auf  Verlangen  des  Arztes  völlige  Entblößung  des  ganzen
Körpers  unter  möglichster  Berücksichtigung  des  Schamgefühls  stattfinden  muß.

5. Jeder  Militärpflichtige  wird,  sofern  er  nicht  augenscheinlich  untauglich  (Krüppel)  oder  dauernd  unwürdig

(§.  37)  ist,  unter  den  Augen  des  Militärvorsitzenden  behufs  Feststellung  seiner  Größe  ohne  Fußbekleidung
  gemessen.

6.  Jeder  Militärpflichtige  wird  behufs  Vervollständigung  und  Berichtigung  der  Grundlisten  nach  seinen

bürgerlichen  Verhältnissen  befragt.  Außerdem  muß  festgestellt  werden,  ob  Ausschließungsgründe  (§§.  30
und  37)  vorhanden.

7. Jeder  Militärpflichtige,  sowie  seine  Angehörigen  sind  berechtigt,  spätestens  im  Musterungstermin  Anträge

auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zu  stellen.
Entsteht  jedoch  die  Veranlassung  zur  Reklamation  erst  nach  Beendigung  des  Musterungegeschäfte,
so  kann  der  Antrag  noch  im  Aushebungstermin  angebracht  werden  (§§.  33, 1  und  72, 3).
Die  Betheiligten  sind  berechtigt,  ihre  Anträge  durch  Vorlegung  von  Urkunden  und  Stellung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  zu  unterstützen  (§.  65,  5  und  6).
R. M. G. §. 30  6.

Behauptete  Erwerbsunfähigten  muß  im  Musterungstermin  nach  Maßgabe  des  §.  33,  5  zweiter
 Abs.6  bestätigt  werden.
8. Jeder  Militärpflichtigr,  gleichviel  ob  er  sich  im  1.,  2.  oder  3.  Militärpflichtjahre  befindet,  darf  sich  im
Musterungstermin  freiwillig  zur  Aushebung  melden,  ohne  daß  ihm  hieraus  ein  besonderes  Recht  auf
die  Auswahl  der  Waffengattung  oder  des  Truppen-(Marine-)theils  erwächst.

Durch  diese  freiwillige  Meldung  verzichten  die  Militärpflichtigen  auf  die  Vortheile  der  Loosnummer
  und  gelangen  in  erster  Linie  zur  Aushebung  (§.  66,  2).

§.  64.
Geschäfteordnung  der  Ersatzkommission.
1. Den  Vorsitz  im  Musterungstermin  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  gemeinschaftlich.

2. Der  Militärvorsitzende  ist  für  die  Gründlichkeit  der  ärztlichen  Untersuchung  und  der  Messung  verantwortlich.

  Er  schlägt  die  Militärpflichtigen  für  die  einzelnen  Waffengattungen  u.  s.  w.  sowie  im
Bedarfsfalle  zur  Auswahl  als  Marine-Ersatzreservisten  (§.  18,  1)  vor.

Um  diesen  Pflichten  zu  genügen,  darf  er  den  Infanterieffieoffizier  mit  der  Führung  seiner
alphabetischen  Liste  im  Musterungstermin  beauftragen  (siehe  §.  68, 3).
3. Dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  liegt  die  Feststellung    der  Identität  und  der  bürgerlichen
Verhältnisse  der  Militärpflichtigen  ob.
        <pb n="56" />
        —  40  —

Er  führt  seine  alphabetische  Liste  in  der  Regel  eigenhändig.
Außerdem  prüft  er  die  Berichtigung  der  Rekrutirungsstammrollen.

4. Den  im  Namen  der  Ersatzkommission  zu  führenden  Schriftwechsel  hat  der  Civilvorsitzende  derselben  im

Einverständniß  und  unter  Mitzeichnung  des  Militärvorsitzenden  zu  besorgen.  
Die  Listen  und  Verhandlungen  werden,  mit  Ausnahme  der  über  die  Loosung  aufzunehmenden
Verhandlung  (§.  68, 2)  nur  von  den  ständigen  Mitgliedern  unterzeichnet.

5.  Den  Beschlüssen  der  verstärkten  Ersatzkommission  *)  unterliegen:

a)  Anträge  auf  Zurückstellung  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhälmisse  (§5.  32  und  33);
b)  Anträge  auf  Entziehung  des  Rechts,  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  zurückgestellt
  zu  werden  (§.  66,  3b);
c)  Anträge  auf  nachträgliche  Aushebung  oder  Wiederheranziehung  zum  aktiven  Dienst  von  Personen,
die  wegen,  bürgerlicher  Verhältnisse  berücksichtigt  waren  (§§.  9, 2:  39,  4:  40,  6:  41, 5  und  82,  5c).
R.  M.  G.  §.  30,  4.

6.  Sämmtliche  Mitglieder  der  Ersatzkommission  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse  werden  mit

Stimmenmehrheit  gefaßt.
Dem  Militär-  und  Civilvorsitzenden  verbleibt  die  Pflicht,  etwaige  ungesetzliche  Entscheidungen  zur
Kenntniß  der  vorgesetzten  Ersatzbehörden  zu  bringen.

7. Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheit

die  Angelegenheit  der  Ober-Ersatzkommission  zur  Entscheidung  vorzulegen.
Für  unaufschiebbare  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Civilvorsitzenden  maßgebend.
R. M. G.  §.  30,  5.
§. 65.

Entscheidungen  der  Ersatzkommission.

1. Die  Entscheidungen  der  Ersatzkommission  erfolgen  nach  den  im  Abschnitt  IV  enthaltenen  Grundsätzen.
2. Soll  auf  Grund  der  Musterung  eine  endgültige  Entscheidung  über  einen  Militärpflichtigen  durch  die

Ober-Ersatzkommission  herbeigeführt  werden,  so  müssen  alle  Verhältnisse,  welche  darauf  von  Einfluß
sein  können,  völlig  klargelegt  werden.

3. Versuche  Militärpflichtiger  zur  Täuschung  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  113  des  Strafgesetzbuchs

  für  das  Deutsche  Reich.
Die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  herbeizuführen,  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden.

4. Ist  über  die  Tauglichkeit  oder  Untauglichkeit  eines  Militärpflichtigen  im  Musterungstermin  kein  sicheres

Urtheil  zu  gewinnen,  so  wird  der  Militärpflichtige,  sofern  er  nicht  weiter  zurückgestellt  wird,  der  Ober-Ersatzkommission
  zur  Entscheidung  über  etwaige  versuchsweise  Einstellung  vorgestellt.

Bei  Meinungsverschiedenheit  zwischen  den  beiden  Vorsitzenden  ist  der  Militärpflichtige  jedenfalls
der  Ober-Ersatzkommission  vorzustellen.

5.  Die  seitens  der  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  vorgelegien  Urkunden  (§.  63,  7)  müssen  obrigkeitlich

  beglaubigt  sein.

6. Wer  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  hat  auf  eigene  Kosten  drei  glaubhafte  Zeugen  hierfür  zu  stellen,
oder  ein  Zeugniß  eines  beamteten  Arztes  beizubringen.  Auch  darf  das  Vorhandensein  behaupteter
Epilepsie  angenommen  werden,  wenn  der  Nachweis  derselben  in  anderer  glaubwürdiger  Weise  geführt  ist.

§.  66.
Rangirung  und  Loosung.

1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  werden  dieselben

nach  der  Musterung  und  Loosung  rangirt.

2. Die  Militärpflichtigen  werden  in  folgender  Weise  rangirt:

a)  Freiwillig  Einzustellende  (§.  63,  8)  einschließlich  der  Forstlehrlinge,
b)  Vorweg  Einzustellende,

*)  Außerdem  entscheidet  die  verstärkte  Ersatzkommission  über  die  Zurückstellung  (im  Reichs-  Militärgesetze  §.  30, 7

„Klassifikation“  genannt)  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr  und  Ersatzreserve  bezw.  der  Marinereserve,  Seewehr  und
Marine  Ersatzreserve,  sowie  der  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen  zweiten  Aufgebots  (§.  101,  1)  mit  Rücksicht  auf  die  häuslichen
und  gewerblichen  Verhältnisse  in  Gemäßheit  des  §.  64  des  Reichs-Militärgesetzes  bezw.  §.  29,  Artikel  II  des  Gesetzes  vom

11.

Februar  1888  (siehe  Abschnitt  XXI).
        <pb n="57" />
        —  41  —

c)  Vorzumerkende,
d)  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrganges,
e)  Ueberzählige  früherer  Jahrgänge.

3. a)  Vorweg  Einzustellende  sind  solche  Militärpflichtige,  welche  in  einem  von  den  Ersatzbehörden  abzuhaltenden
  Termin  nicht  pünktlich  erschienen  und  denen  deshalb  von  den  Ersatzkommissionen  die
Vortheile  der  Loosung  entzogen  worden  sind  (§.  26,  7).

R.  M.  G.  §.  33.

b)  Stehen  solchen  Militärpflichtigen  gesetzliche  Ansprũche  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der
Aushebung  zur  Seite,  so  können  sie  von  den  verstärkten  Ober-Ersatzkommissionen  dieser  Vergünstigungen
  nur  dann  als  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumniß  in  böslicher  Absicht
oder  wiederholt  erfolgt  ist.

R.  M.  G.  §§.  30,  4b  und  33.

c)  Unter  gleicher  Voraussetzung  können  solche  Militärpflichtige  von  den  Ersatzbehörden  als  unsichere
Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure  einem  Infanterietruppentheil*)
  bezw.  der  nächsten  Arbeiterabtheilung  (§.  30,  4)  oder  dem  nächsten  in  Betracht
kommenden  Marinetheil  (Matrosendivisionen:  §.  23,  2a,  b  u  3;  Werftdivisionen:  §.  23,  2c  und  4)
überwiesen  werden  (§.  68,  3).

d)  Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  des
betreffenden  Mililärpflichtigen  lag,  so  treten  die  unter  a  bis  c  erwähnten  Folgen  nicht  ein.

R.  M.  G.  §.  33.



4. Die  Vorzumerkenden  sind  Militärpflichtige  älterer  Jahrgänge,  welche  vor  der  Abschlußnummer  desjenigen

  Aushebungsbezirks  stehen,  in  welchem  sie  geloost  haben.

Unter  sich  rangiren  die  Vorzumerkenden  nach  Jahrgängen  —  ältester  Jahrgang  voran  —  und
Loosnummern.  Die  Einrangirung  Verzogener  findet  nach  dem  Werth  ihrer  Loosnummern  im  Verhältniß
  zu  den  Abschlußnummern  statt.**)

5.  a)  Die  Loosung  der  Militärpflichtigen  findet  in  ihrem  ersten  Militärpflichtiahre  statt.  An  derselben
nehmen  —  abgesehen  von  den  unter  Ziffer  7  vorgesehenen  Ausnahmen  —  alle  in  der  alphabetischen
  Liste  des  laufenden  Jahrgangs  geführten  Militärpflichtigen  des  Aushebungsbezirks,
soweit  sie  bei  der  Musterung  erschienen  waren  oder  entschuldigt  gefehlt  haben,  theil.

b)  Die  bei der  Loosung  gezogene  Nummer  verbleibt  dem  Inhaber  während  der  Dauer  seiner

Militärpflicht.

e)  Abschlussnummer  heißt  diejenige  Loosnummer,  deren  Inhaber  in  einem  Aushebungsbezirk  in  der

regelmäßigen  durch  die  Aufeinanderfolge  der  Loosnummern  bestimmten  Reihenfolge  zuletzt  ausgehoben
  ist  (siehe  Ziffer  14).
Diese  regelmäßige  Reihenfolge  wird  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  Militärpflichtige  durch
die  Ersatzkommission  vorläufig  von  der  Aushebung  zurückgestellt  werden.    
d)  Ist  zur  Aufbringung  des  einem  Aushebungsbezirk  auferlegten  Rekrutenantheils  auf  die  Ueberzähligen
  früherer  Jahrgänge  (Ziffer  2e)  zurückgegangen,  so  gilt  die  bei  der  Loosung  des  laufenden
Jahres  gezogene  höchste  Nummer  zugleich    als  Abschlußnummer  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  zwischen
dem  zuletzt  Ausgehobenen  des  laufenden  Jahrgangs  und  der  höchsten  Loosnummer  sich  noch
einzelne  von  der  Aushebung  zurückgestellte  Militärpflichtige  befinden  oder  nicht.  In  solchem  Falle
wird  ferner  die  Abschlußnummer  der  betreffenden  früheren  Jahrgänge  entsprechend  hinaufgerückt.
e)  Alle  vor  der  Abschlußnummer  ihres  Jahrgangs  stehenbleibende  Militärpflichtige  werden  im  nächsten
Jahre  Vorzumerkende  (Ziffer  4).

6.  Der  Termin,  an  welchem  die  Loosung  stattfinden  soll,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.  Dieselbe
findet  in  Gegenwart  der  verstärkten  Ersatzkommission  statt,  nachdem  das  Musterungsgeschäft  im
ganzen  Aushebungsbezirk  beendigt  ist.

*)  Die  allgemeine  Regelung  der  Vertheilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen  auf  die  Infanterietruppentheile  ist  Sache

der  Generalkommandos.
**)  Belspiel:  Ein  Vorzumerkender  besitt  in  dem  Musterungebezirt  A,  woselbst  die  Abschlußnummer  seines  Jahrangs
  „1200°  ist,  die  Loosnummer  „900“.  Derselbe  verzieht  in  den  Musterungsbezirk  B,  woselbst  die  Abschlußnummer  desselben

  Jahrgangs  „.400“  beträgt.  Er  wird  demnach  im  Verhältniß  900:  1200  =  x:400,  x  =  300,  mithin  hinter  dem  Vorzumerkenden

  einzurangiren  sein,  welcher  im  Musterungsbezirk  B.  die  Loosnummer  „.300“  besitzt.

6
        <pb n="58" />
        Muster  11.
(S.  120.)

Loosungsschein.

–  42  —

Jedem  Militärpflichtigen  ist  das  persönliche  Erscheinen  überlassen.  Für  die  nicht  Erschienenen
wird  durch  ein  Mitglied  der  Ersatzkommission  geloost.

7. Von  der  Loosung  sind  auszuschließen:

1.  die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,

2.  die  von  den  Truppen-(Marine-)theilen  angenommenen  Freiwilligen  (einschließlich  Forstlehrlinge),


3.  die vorweg  Einzustellenden,

4.  die  dauernd  Unwürdigen  (§.  31  D.  Str.  G.).

8. Für  die  Richtigkeit  des  Loosens  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  vorzugsweise  verantwortlich.


9. Die  Zahl  der  zu  ziehenden  Loose  muß  der  Zahl  der  an  der  Loosung  theilnehmenden  Militärpflichtigen
  (Ziffer  5a)  entsprechen.

Sie  werden  in  Gegenwart  der  Kommission  in  ein  geeignetes  Gefäß  eingezählt.  Letzteres  wird
sodann  gehörig  umgeschüttelt.

10. Die  Militärpflichtigen  loosen  in  der  Reihenfolge  der  alphabetischen  Liste.  In  welcher  Weise  die  Loose
für  abwesende  Militärpflichtige  zu  ziehen  sind,  bestimmt  der  Civilvorsitzende.  Jedes  gezogene  Loos
wird  laut  verlesen  und  sogleich  in  die  alphabetische  Liste  eingetragen  und  zwar  durch  den  Militärund
  Civilvorsitzenden  eigenhändig.

Unterbrechungen  der  Loosung  dürfen  nur  ausnahmsweise  stattfinden.  Während  der  Dauer  der
Unterbrechung  ist  das  Gefäß  mit  den  Loosen  unter  sicheren  Verschluß  aufzubewahren.
Betreffs  Ausstellung  von  Loosungsscheinen  siehe  §.  67.

11. Die  Ueberzähligen  früherer  Jahrgänge  rangiren  nach  der  Reihenfolge  ihrer  im  ersten  Militärpflichtjahre
  gezogenen  Loosnummern.

Sind  sie  nach  anderen  Aushebungsbezirken  verzogen,  so  werden  sie  dort  nach  dem  Werth  ihrer
Loosnummer  im  Verhältniß  zu  den  Abschlußnummern  einrangirt.*)

12.  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrgangs,  die  nach  der  Loosung  überwiesen  werden  (§.  47,  8),  sind
nach  dem  Werth  ihrer  Loosnummer  im  Verhältniß  zu  den  höchsten  Loosnummern  einzurangiren.**)

13. Militärpflichtige  früherer  Jahrgänge,  für  welche  ohne  ihr  Verschulden  nicht  geloost  ist,  loosen  mit
dem  laufenden  Jahrgang  und  werden  nach  dem  Werth  der  gezogenen  Nummer  im  Verhältniß  zur
höchsten  Loosnummer  des  laufenden  und  ihres  Jahrgangs  in  den  letzteren  einrangirt.  ***)

14. Abweichungen  von  der  Rangirung  dürfen  nur  von  der  Ober-Ersatzkommission  verfügt  werden,  sofern
für  einzelne  Waffengattungen  (Garde,  Kürassiere,  Fußartillerie,  Pioniere,  Eisenbahn-  und  Luftschiffertruppen,
  Oekonomiehandwerker,  Marine)  die  erforderliche  Anzahl  Rekruten  innerhalb  der  regelmäßigen
Reihenfolge  nicht  zu  finden  ist  (§.  73,  5).

Die  Aöschlußnummer  wird  hierdurch  nicht  hinaufgerückt.
R: M. G. §. 13

















§.  67.
Loosungsscheine.

1.  Den  gemusterten  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrgangs  werden  nach  der  Loosung  Loosungsscheine
  ertheilt.

*)  Beispiel:  Ein  Ueberzäbliger  besitzt  in  dem  Musterungsbezirk  A,  woselbst  die  Abschlußnummer  seines  Jahrangs
  „1200“  ist,  die  Loosnunmer,  ,,1500“.  Derfelbe  verzieht  in  den  Musterungsbezirk  B,  woselbst  die  Abschlußnummer  desselben
    Jahrgangs  „400“  beträgt.  Er  wird  demnach  im  Verhältniß  1500:  1200 = x :  400,  x  =  500,  mithin  hinter  dem  Ueberzähligen
  eizurangiren  sein,  welcher  in  dem  Musfterungsbezirk  B  die  Leosnummer  ,,500"  besitzt.

Uebersteigt  die  bei  solcher  Berechnung  gewonnene  Zahl  die  höchste  Loosnummer  des  Musterungsbezirks,  so  würde  der
zugezogene  Militärpflichtige  unmittelbar  hinter  demjenigen  zu  rangiren  haben,  welcher  die  höchste  Loosnummer  gezogen  hat.

**)  Beispiel:  Ein  Militärpflichtiger  hat  bei  der  Loosung  in  dem  Musterungsbezirk  A,  woselbst  die  höchste  Loosnummer
  ,,1600“  beträgt  die  Loosnummer  „1200“    gezogen.  In  dem  Musterungebezirk  B,  wohin  derselbe  verzieht,  ist  die  höchste
Loosnummer  ,,2000".  Er  wird  demnach  im  Verhältniß  1200 :  1600  =  x : 2000,  x  =  1500,  mithin  hinter  dem  Militärpflichtigen
der  Loosnummer  ,,1500“,  einzurangiren  sein.

***)  Beispiel:    Ein  im  Jahre  1867  geborener  Milltärpflichtiger  hat  ohne  sein  Verschulden  im  Jahre  1887  keine
Loosnummer  erhalten;  er  loost  erst  im  Jahre  1888  mit  dem  laufenden  Jahrgang,  für  welchen  die  höchste  Loosnummer  „.2500“
beträgt,  und  erhält  hierbei  die  Loosnummer  „1200“.  Die  höchste  Loosnummer  seines  Jahrgangs  (1867)  berug  „2000“  Die
Einrangirung  in  den  letzteren  erfolgt  demnach  im  Verhällniß  1200:  2500  =   x : 2000,  x  =  960,  mithin  hinter  dem  Militärpflichtigen
  des  Jahrgangs  1867,  welcher  im  Jahre  1887  die  Loosnummer  „960“  gezogen  hat.
        <pb n="59" />
        1. Der  Plan  zur  Aushebungsreise  wird  durch  die  Infanterie-Brigadekommandeure

—  43  —

Sie  dienen  als  Ausweis  für  die  Militärpflichtigen  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht.

2. Die  Aushändigung  der  Loosungsscheine  erfolgt  unmittelbar  nach  der  Loosung  durch  die  Gemeindevorsteher

  oder  deren  Vertreter,  welchen  dieselben  durch  die  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission

zugehen.
Vor  der  Aushändigung  werden  die  Rekrutirungsstammrollen  durch  Eintragung  der  Loosnummern
ergänzt.

3. Die  Loosungsscheine  sind  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutirungsstammrolle  und  jeder  Gestellung  vor

den  Ersatzbehörden  vorzuzeigen.
Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission  vervollständigt.
Ueber  Eintragungen  beim  Verziehen  siehe  §.  47,  8.
§.  68.
Beendigung  des  Musterungsgeschäfts.

1. Nach  geschehener  Loosung  ist  das  Musterungsgeschäft  beendigt.
2. Ueber  die  ordnungsmäßig  stattgehabte  Loosung  wird  eine  Verhandlung  aufgenommen  und  von  allen

Mitgliedern  der  verstärkten  Ersatzkommission  unterzeichnet.
Hiernach  werden  die  außerordentlichen  Mitglieder  entlassen.

3. Die  ständigen  Mitglieder  vergleichen  ihre  alphabetischen  Listen  nochmals  genau  und  reichen  hierauf

nach  näherer  Bestimmung  der  Ober-Ersatzkommission  eine  summarische  Uebersicht  der  Ergebnisse  des
Musterungsgeschäfts  an  die  Ober-Ersatzkommission  (zu  Händen  des  Militärvorsitzenden)  ein.

War  der  Infanterieoffizier  mit  Führung  der  alphabetischen  Liste  des  Bezirkskommandeurs  im
Musterungstermin  beauftragt  (§.  64,  2),  so  kann  derselbe  auch  zum  Vergleichen  der  Listen  noch  herangezogen
  werden.

Ueber  etwaige  während  des  Musterungsgeschäfts  bewirkte  Einstellung  unsicherer  Dienstpflichtiger
ist  bei  Vorlage  der  Uebersicht  Meldung  zu  erstatten  (§.  66,  3c).

4. Hierauf  werden  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §.  50  die  Vorstellungelisten  angelegt.  Ob  dieselben

  einzusenden  oder  erst  im  Aushebungstermin  vorzulegen,  bestimmt  die  Ober-Ersatzkommission.
Der  Vorstellungsliste  4  sind  die  betreffenden  Ausschließungsscheine,  der  Vorstellungsliste  B  die
Ausmusterungsscheine,  der  Vorstellungsliste  C  die  Landsturmscheine  beizufügen.

5. Treten  nach  Aufstellung  der  Vorstellungslisten  durch  Zuzug  oder  Wegzug  der  Militärpflichtigen  etc.

Veränderungen  ein,  so  find  erstere  hiernach  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  vor  Beginn
des  Aushebungegeschäfts  bezw.  jedes  Geschäftstages  unter  Aufnahme  einer  bezüglichen  Bemerkung
zu  berichtigen.

Im  übrigen  siehe  §.  72,  4.

Abschnitt  IX.
Aushebungsgeschäft.
§.  69.
Aushebungsreise.



aufgestellt  und  den
Civilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommissionen  mitgetheilt.

2. Bei  Aufstellung  des  Reiseplans  bleibt  zu  beachten:

a)  Aufeinanderfolge  der  Aushebungsbezirke  nach  ihrer  örtlichen  Lage,

b)  Rücksichtjmahme  auf  die  vorhandenen  Eisenbahn-,  Dampfschiff-  und  Chausseeverbindungen,

c)  Abhaltung  des  Aushebungsgeschäfts  soweit  thunlich  an  den  Orten,  an  welchen  die  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommissionen  ihren  Amtssitz  haben,

d)  Rücksichmahme  auf  die  Zahl  der  zur  Vorstellung  gelangenden  Militärpflichtigen.

3. Bei  Ziffer  24  kommt  die  Zahl  der  in  den  Vorstellungslisten  D  und  E,  in  der  Regel  auch  die  Zahl

der  in  den  Vorstellungslisten  B  und  C  enthaltenen  Militärpflichtigen  derart  in  Betracht,  daß  aus  den
Vorstellungslisten  D  und  E  im  allgemeinen  nicht  mehr  wie  300,  aus  den  Vorstellungslisten  B  und  C
nicht  mehr  wie  600  Militärpflichtige  an  einem  Tage  zur  Vorstellung  gelangen  sollen.

6*
        <pb n="60" />
        —  44  —

Die  in  den  Vorstellungslisten  A  enthaltenen  Militärpflichtigen  werden  der  Ober-Ersatzkommission
nur  auf  besondere  Anordnung  derselben  persönlich  vorgestellt.

Mit  Ermächtigung  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  darf  von  persönlicher  Vorstellung  der  in
den  Vorstellungslisten  B  und  C,  b  und  c  enthaltenen  Militärpflichtigen  ausnahmsweise  allgemein
abgesehen  werden.

Hingegen  gelangen  die  in  der  Vorstellungsliste  C  unter  a  aufgeführten  Militärpflichtigen  stets
zur  Vorstellung.

Im  übrigen  siehe  §.  72,  2.

4. Was  die  Reisezeit  anbelangt,  so  bleibt  zu  beachten:
a)  daß  jeder  Ersatzkommission  von  Beendigung  des  Musterungsgeschäfts  bis  zum  Eintreffen  der

Ober-Ersatzkommission  genügende  Zeit  zur  Vorbereitung  der  Aushebung  bleiben  muß,

b)  daß  die  Aushebung  vor  der  Rekruteneinstellung  und  möglichst  vor  dem  allgemeinen  Beginn  der

Uebungen  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve  beendet  ist,

c)  daß  die  Infanterie-Brigadekommandeure  u. s.  w.  den  Herbstübungen  beiwohnen  können.

An  Sonn-  und  Festtagen  und  an  Tagen  von  Reichs-  und  Landtagswahlen  sind  Aushebungstermine

  nicht  anzuberaumen.

5. Sind  seitens  der  Civilvorsitzenden  Bedenken  gegen  den  Reiseplan  nicht  zu  erheben,  so  wird  derselbe

als  feststehend  den  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  mitgetheilt.
Werden  Bedenken  erhoben,  so  ist  denselben,  sofern  sie  als  gerechtfertigt  anerkannt,  Rechnung  zu
tragen  oder  es  ist  die  Entscheidung  der  zuständigen  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  herbeizuführen.

6. Der  Reiseplan  der  Ober-Ersatzkommission  wird  den  Ersatzkommissionen  mitgetheilt.

Dieser  Mittheilung  sind  etwaige  Festsetzungen  betreffs  der  vorläufigen  Brigade-Ersatzvertheilung
anzuschließen  (§.  55).

Die  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  machen  den  Reiseplan  amtlich  bekannt  und  sorgen
für  die  Bereitstellung  der  erforderlichen,  Räumlichkeiten  (§.  60,  7).

7. Bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  ist  das  etwa  im  Gange  befindliche  Aushebungsgeschäft  zu  unterbrechen.

  Das  militärische  Personal  (§.  70,  1)  kehrt  sofort  in  seine  Standorte  zurück.

§.  70.
Berufung  des  Aushebungspersonals.

1. Das  Aushebungspersonal  besteht  militärischerseits  aus  dem  Infanterie-Brigadekommandeur

 

u.  s.  w
mit  dem  Brigade-Adjutanten  u.  s.  w.,  dem  zuständigen  Bezirkskommandeur,  einem  oberen  Milltärarzt
und  dem  erforderlichen  Unterpersonal.

Die  Zutheilung  des  oberen  Militärarztes  wird  durch  den  kommandirenden  General  nach  erfolgter
Mittheilung  des  Reiseplans  (§.  69.  5)  veranlaßt.  Die  Heranziehung  des  militärischen  Unterpersonals
bestimmt  der  Infanterie-Brigadekommandeur  auf  Grund  des  thatsächlichen  Bedürfnisses.

2. Von  Seiten  des  Civils  gehört  zum  Aushebungspersonal  der  Civilvorsitzende  und  das  bürgerliche  Mitglied

  der  Ober-Ersatzkommission,  der  Civilvorsitzende  der  zuständigen  Ersatzkommission  und  das  nöthige
Schreiber-  und  Aussichtspersonal.

Die  Heranziehung  der  im  §.  61,  3  bezeichneten  Personen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatztommission.
3. Die  Heranziehung  und  rechtzeitige  Benachrichtigung  des  bürgerlichen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatzkommision
  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission.

Für  jeden  Infanterie-Brigadebezirk  beziehungsweise  für  sämmtliche  in  demselben  liegenden  Gebietstheile

  eines  Bundesstaates  fungirt  in  der  Regel  nur  ein  bürgerliches  Mitglied.

§.  71.
Geschäftsordnung  der  Ober-Ersatzkommission.
1. Den  Vorsitz  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  gemeinschaftlich.

2. Der  Militärvorsitzende  entscheidet  über  die  Tauglichkeit  der  Militärpflichtigen  und  die  Vertheilung  der

ausgehobenen  Rekruten  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen  und  Truppen-(Marine-)theile  sowie  über
die  Vertheilung  der  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen
  etc.  und  Marinetheile.  Auch  bezeichnet  der  Militärvorsitzende  diejenigen  Ersatzreservisten,
        <pb n="61" />
        zurückgewiesenen,  

 

–  45  —

welche  ihrer  Körperbeschaffenheit  nach  vorzugsweise  übungsfähig  sind  (§.  117,  10).  Betreffs  der
Marine-Ersatzreservisten  siehe  §.  41,  3  zweiter  Absatz.

Um  diesen  Pflichten  genügen  zu  können,  darf  er  den  Brigade-Aldjutanten  mit  der  Führung  der
Vorstellungslisten  im  Aushebungstermin  beauftragen.

3. Auf  den  Civilvorsitzenden  und  das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatzkommission  finden  die  Bestimmungen

  des  §.  64,  3  und  5  sinngemäße  Anwendung.
4. Den  im  Namen  der  Ober-Ersatzkommission  zu  führenden  Schriftwechsel  hat  der  Militärvorsitzende  im
Einverständniß  und  unter  Mitzeichnung  des  Civilvorsitzenden  zu  besorgen.

5. Die  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission  haben  gleiches  Stimmrecht,  ihre  Beschlüsse  werden  mit

Stimmenmehrheit  gefaßt.
Dem  Militär-  und  Civilvorsitzenden  verbleibt  die  Pflicht,  etwaige  ungesetzliche  Entscheidungen  zur
Kenntniß  der  vorgesetzten  Ersatzbehörden  zu  bringen.
Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheit
  die  Angelegenheit  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  zur  Entscheidung  vorzutragen.
Für  unaufschiebbare  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Militärvorsitzenden  maßgebend.
R.  M.  G.  §.  30,  5.

Die  Listen  und  Verhandlungen  werden  nur  von  den  ständigen  Mitgliedern  unterzeichnet.

6. Abgesehen  von  den  nach  dem  Gesetz  zulässigen  Zurückstellungen  (§.  29,  1  bis  5),  unterliegen  die  Beschlüsse

  der  Ersatzkommission  der  Revision  und  endgültigen  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission.
Auch  müssen  derselben  alle,  sei  es  im  ersten,  zweiten  oder  dritten  Militärpflichtjahre,  von  der  Ersatzkommission
  unbegründet  befundenen  Reklamationen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  seitens  der  Betheiligten
Einspruch  erhoben  ist  oder  nicht,  sowie  alle  im  dritten  Militärpflichtiahre  als  begründet  anerkannten
Reklamationen  vorgelegt  werden.*)  Im  übrigen  siche  §.  33,  5  zweiter  Absatz.

7. Im  Aushebungstermin  getroffene  endgültige  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  über  Militärpflichtige

  dürfen,  —  soweit  es  sich  nicht  um  zulässige  Umbestimmungen  behufs  Aufbringung  des  erforderlichen

  Ersatzes  bezw.  Nachersatzes  (§.  77)  oder  um  Reklamationen  handelt,  welche  erst  nach  dem

Aushebungsgeschäft  zur  Vorlage  oder  Entscheidung  gelangen  konnten  (§.  81, 4)  —  nur  von  der  Ersatzbehörde

  dritter  Instanz  nachträglich  geändert  werden.

8. Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  steht  nur  den  Militärpflichtigen  oder  ihren  zur

Reklamation  berechtigten  Angehörigen  (§.  32,  2  und  3)  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.
Im  übrigen  siehe  §.  36, 2.

9. Die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission  haben  die  Pflicht,  in  einzelnen  Aushebungsorten

eine  Revision  der  alphabetischen  und  Restantenlisten  der  Ersatzkommission  vorzunehmen.

§.  72.
Gestellung  zur  Aushebung.
1.  a)  Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  nach  dem  Aushebungsorte  ist  Sache  des  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission.

Es  werden  alle  in  den  Vorstellungslisten  B,  C,  D  und  E  enthaltenen  Militärpflichtigen  —
unter  Beachtung  der  eingetretenen  Aenderungen  —  zur  persönlichen  Vorstellung  beordert,  sofern
nicht  besondere  Anordnungen  erlassen  sind  (§.  69, 3  bezw.  72,  2).

Außerdem  seie  §  65,  4.

Von  den  in  der  Vorstellungsliste  F  Enthaltenen  werden  nur  diejenigen  beordert,  welche  an
der  Musterung  theilgenommen  haben.

Außerdem  beordert  der  Civilvorsitzende  die  in  Beilage  3  (§.  50,  5)  aufgeführten  Freiwilligen.

b)  Alle  in  Strafhaft  befindlichen  und  diejenigen  in  Untersuchungshaft  befindlichen,  deren  Vorführung
durch  den  zuständigen  Richter  als  zulässig  bezeichnet  wird,  sowie  die  in  Arbeitshäusern  u.  s.  w.
untergebrachten  Militärpflichtigen  sind  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  im  Aushebungsbezirk  gestellungspflichtig
  sind  oder  nicht  (§.  26)  durch  von  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  bestimmte
  Polizei-  etc.  Organe  im  Aushebungstermin  vorzuführen.**)

*)  Es  schließt  dies  nicht  aus,  daß  bei  der  Prüfung  und  Entscheidung  über  die  von  der  Ersatztommission  als  unbegründet
seitens  der  Betheiligten  nicht  angefochtenen  Reklamationen  ein  mehr  summarisches  Verfahren  eingeführt  und

damit  einer  Erschwerung  oder  Verzögerung  des  Geschäftsganges  der  Ober-  Ersatzkommission  vorgebeugt  werde.

**)  Ueber  Aushebung  der  in  Arbeitshäusern  u.  s.  w.  Untergebrachten  siehe  Anmerkung**)  zu  §.  62,  6  (Seite  38).
        <pb n="62" />
        —  46   --c)

  Dem  Bezirkskommandeur  liegt  nur  die  Beorderung  der  etwa  vorzustellenden  Mannschaften  des
Beurlaubtenstandes  (§.  50, 5)  ob.

2.  Gemüthskranke,  Blödsinnige,  Krüppel,  sowie  zur  Zeit  der  Aushebung  Erkrankte  dürfen  auf  Grund





ärztlicher  Zeugnisse  (§.  62,  4),  durch  die  Ersatzkommission,  andere  Militärpflichtige  nur  in  vereinzelten
Fällen  ausnahmsweise  durch  die  Ober-Ersatzkommission  von  der  Gestellung  befreit  werden.
Die  Entscheidung  erfolgt  gemäß  Ziffer  6.

3. Im  übrigen  ist  jeder  in  den  Grundlisten  des  Aushebungebezirks  enthaltene  Militärpflichtige  berechtigt,

im  Aushebungstermin  zu  erscheinen  und  der  Ober-Ersatzkommission  etwaige  Anliegen  vorzutragen.

4.  Militärpflichtige,  welche  sich  im  Aushebungstermin  vorstellen  bezw.  vorgeführt  werden  (Ziffer  1  b),










ohne  in  den  Grundlisten  des  Aushebungsbezirks  enthalten  zu  sein,  sind  in  besondere  Zugangslisten  zu
den  bezüglichen  Vorstellungslisten  aufzunehmen.  Ueber  solche  Militärpflichtige  ist  nur  dann  eine  endgültige
  Entscheidung  zu  fällen,  wenn  ihre  Idenlität  feststeht  und  die  vorgelegten  Papiere  eine  Entscheidung
  mit  Sicherheit  zulassen.  (Siehe  jedoch  §.  73,  4e.)

Von  jeder  derartigen  Entscheidung  ist  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  in  deren
Bezirk  sich  ein  solcher  Militärpflichtiger  zur  Aushebung  gestellt  hat,  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,
  in  deren  Bezirk  der  in  Rede  stehende  Militärpflichtige  gestellungspflichtig  ist,  bezw.  in  deren
Bezirk  er  sich  zur  Musterung  gestellt  hat,  sofern  seine  Ueberweisung  nicht  mittlerweile  an  einen  anderen
Bezirk  erfolgt  ist,  sofort  Mittheilung  zu  machen  (§.  49,  2).

Kann  eine  endgültige  Entscheidung  nicht  getroffen  werden,  so  wird  ein  solcher  Militärpflichtiger
vorläufig  zurückgestellt.

5. Die  Militärpflichtigen  werden  der  Ober-Ersatzkommission  in  der  Reihenfolge  vorgestellt,  in  welcher  sie
in  den  Vorstellungslisten  oder  deren  Beilagen  stehen.

Die  Aufrechterhaltung  dieser  Reihenfolge  ist  Sache  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission.
6. Ueber  Militärpflichtige,  welche  ohne  Entschuldigung  im  Aushebungstermin  gar  nicht  oder  nicht  pünktlich
  erschienen  sind,  wird  nach  Maßgabe  des  §.  66,  3  entschieden.

Bei  hinreichender  Entschuldigung  werden  sie  entweder  von  den  ständigen  Mitgliedern  der
Ersatzkommission  bis  zum  nächsten  Jahre  zurückgestellt  (§.  36, 4),  oder  es  wird  die  vorläufige  Entscheidung
  der  Ersatzkommission  bestätigt,  nachdem  erforderlichenfalls  noch  eine  besondere  ärztliche
Untersuchung  durch  den  Bezirkskommandeur  veranlaßt  ist.

§.  73.
Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission.

1. Die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  erfolgen  nach  den  im  Abschnitt  IV  enthaltenen

Grundsätzen.
Die  Ober-Ersatzkommission  bezeichnet  diejenigen  gemäß  §.  40,  2a  der  Ersatzreserve  überwiesenen
Mannschaften,  deren  Heranziehung  zu  Uebungen  im  Frieden  bürgerlicher  Verhältnisse  wegen  unthunlich

  ist  (siehe  §.  117,  10).

2.  Die  getroffene  Entscheidung  wird  in  die  Vorstellungsliste  sogleich  eingetragen.

Ob  eine  Entkleidung  der  Militärpflichtigen  nothwendig,  bestimmt  der  Militärvorsitzende.
Körperliche  Fehler,  die  in  den  Vorstellungslisten  noch  nicht  vermerkt  sind,  werden  unter  „Bemerkungen“
  nachgetragen.  
3. Uebertragungen  von  Namen  aus  einer  Vorstellungsliste  in  die  andere  finden,  wenn  auch  die  Entscheidung
  der  Ober-Ersatzkommission  von  dem  Vorschlage  der  Ersatzkommission  abweicht,  nicht  statt.

4.  a)  Die  Ausschließungs-,  Ausmusterungs-  und  Landsturmscheine  werden  —  soweit  sie  vorbereitet  sind
—  im  Aushebungstermin  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ober-Ersatzkommission  unterzeichnet.

b)  Die  Ersatzreservepässe  und  Marine-Ersatzreservepässe  werden  vom  Bezirkskommando  unterstempelt
und  im  Aushebungstermin  soweit  thunlich  ausgehändigt.  Daneben  hat  eine  eingehende  Belehrung
sämmtlicher  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten  über  ihre  demnächstigen  Melde-etc.
Rflichten,  die  zuständige  Kontrolstelle  etc.  durch  den  Bezirkskommandeur  stattzufinden.

c)  Die  Ersatzreservepässe  und  Marine-Ersatzreservepässe  für  die  „Ueberzähligen“  sind  so  zeitig  auszufertigen,
  daß  sie  den  Betreffenden  bei  ihrer  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  sofort  ausgehändigt
werden  können.

d) Zur  Ausstellung  etc.  der  Papiere  für  diejenigen  Militärpflichtigen,  welche  gemäß  §.  72,  4  zur
Vorstellung  gelangten,  ohne  in  den  Grundlisten  des  Aushebungsbezirks  enthalten  zu  sein,  ist
        <pb n="63" />
        —  47  —

diejenige  Ober-Ersatzkommission  bezw.  dasjenige  Bezirkskommando  verpflichtet,  in  deren  Bereich

die  Militärpflichtigen  gestellungspflichtig  sind  (§.  26),  oder  in  deren  Bezirk  dieselben  sich  zur  Musterung

  gestellt  haben,  sofern  nicht  ihre  Ueberweisung  von  dort  mittlerweile  an  einen  anderen  Bezirk

erolgt  ist.
e)  Denjenigen  gemäß  §.  72, 4  zur  Vorstellung  gelangten  Militärpflichtigen,  welche  für  tauglich  befunden
  werden,  ist  stets  ein  (eventuell  vorläufiger)  Urlaubspaß  (Ziffer  6)  zu  ertheilen.
5. Die  tauglich  befundenen  Militärpflichtigen  werden  —  soweit  es  zur  Deckung  des  Rekrutenbedarfs
erforderlich  —  in  der  regelmäßigen  Reihenfolge  ausgehoben  und  treten  mit  der  Aushändigung  des
Urlaubspasses  (Ziffer  6)  als  Rekruten  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  über.

Von  der  regelmäßigen  Reihenfolge  darf  nur  bei  der  Aushebung  von  Rekruten  für  Garde,
Kürassiere,  Fußartillerie,  Pioniere,  Eisenbahn-  und  Luftschiffertruppen,  Oekonomiehandwerker  und
Marine  (§.  66,  14)  abgewichen  werden,  sofern  in  dieser  Reihenfolge  eine  genügende  Zahl  tauglicher
Rekruten  nicht  zu  finden  ist.

Nachdem  der  Bedarf  gedeckt,  wird  eine  nach  der  Erfahrung  zu  bemessende  Zahl  von  Rekruten
  ausgehoben,  um  beim  Abgang  von  Mannschaften  bei  den  Truppen  als  Nachersatz  zu  dienen.

6. Die  ausgehobenen  Rekruten  werden  in  den  Grundlisten  gestrichen,  treten  in  die  Kontrole  der  Landwehrbehörden
  (§.  80)  und  erhalten  Urlaubspässe  nach  Muster  12.  Muster  12.
7.  Diejenigen  tauglichen  Militärpflichtigen,  welche  nicht  ausgehoben  worden  sind,  werden  für  eine  be-  (S.  121)
stimmte  Waffengattung  bezeichnet  und  bleiben  „Ueberzählige".  Dieselben  bleiben  im  Besitz  ihres  unter  Urlausspaß.
„Bemerkungen“  durch  die  Ersatzkommission  entsprechend  vervollständigten  Loosungsscheins  (§.  35,  3).

Die  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  stehenden  „Ueberzähligen“  werden  ebenso,  wie  die  in  ihrem
dritten  Militärpflichtjahre  ausgehobenen,  aber  bis  zum  nächsten  1.  Februar  nicht  eingestellten  Rekruten
(§.  77,  4)  am  nächsten  1.  Februar  zur  Ersatzreserve  bezw.  Marine-Ersatzreserve  —  erforderlichenfalls
unter  Vertheilung  auf  eine  andere  Waffengattung  u.  s.  w.  —  übergeführt  (§.  40,  1).*)  Die  Ueberzähligen
  jüngerer  Jahrgänge  —  sofern  nicht  in  Folge  nachträglich  eingetretenen  Bedarfs  auf  sie
zurückgegriffen  werden  muß  (§.  34)  —  sowie  zwar  ausgehobene,  aber  als  überzählig  nicht  eingestellte
Rekruten  solcher  Jahrgänge  (S.  77  ,  4)  bleiben  bis  zum  nächsten  Jahre  zurückgestellt.

8. Hinsichtlich  Entscheidung  über  Entziehung  der  Vergünstigung  der  Zurückstellung  wegen  bürgerlicher
Verhälltnisse  siehe  §§.  64,  5b  und  66,  3b;  über  nachträgliche  Aushebung  und  Wiederheranziehung  zur
Ableistung  des  Restes  der  aktiven  Dienstpflicht  von  Personen,  die  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  berücksichtigt
  worden  sind,  siehe  §§.  9, 2;  39, 4;  40,  6;  64,  5c  und  82,  5c;  über  die  zur  Disposition
der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  siehe  §.  82, 5,  über  die  von  den  Truppen-(Marine-theilen
abgewiesenen  Einjährig-Freiwilligen  siehe  §.  94, 8.

9. Den  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten,  welche  zur  ersten  Uebung  einberufen  werden  sollen,
ist,  von  besonderen  Ausnahmefällen  abgesehen,  der  Gestellungstag  bis  zum  15.  Juli  des  betreffenden
Kalenderjahres  durch  den  Bezirkskommandeur  bekannt  zu  machen.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  13  und  20.

Erfolgt  bei  späterer  Abhaltung  des  Aushebungsgeschäfts  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
(Marine-Ersatzreserve)  erst  nach  dem  15.  Juli,  so  hat  die  Bekanntgabe  des  Gestellungstages  an  die
zur  Uebung  heranzuzichenden  Mannschaften  in  der  Regel  im  Aushebungstermin  durch  den  Bezirkskommandeur
  zu  geschehen.

Auch  ist  die  unmittelbare  Aushändigung  von  Gestellungsbefehlen  an  dieselben  zu  veranlassen  oder,
wenn  dies  nicht  geschehen  kann,  ihnen  mitzutheilen,  daß  sie  Näheres  über  Ort  und  Stunde  der  Gestellung
  durch  das  sie  kontrolirende  Bezirkskommando  erfahren  werden.

Betreffs  Bekanntgabe  des  Gestellungstages  an  schiffahrttreibende  Mannschaften,  sowie  an  solche
Ersatzreservisten  etc.,  welche  auf  ihren  Wunsch  später  oder  als  Nachersatz  nachträglich  zur  Uebung  herangezogen
  werden  sollen,  siehe  §.  117,  3 und 8.











§.  74.
Beendigung  der  Aushebung.
1.  Mit  endgültiger  Feststellung  der  Brigade-Ersatzvertheilung  durch  die  Ober-Ersatzkommission  ist  das
Aushebungsgeschäft  im  Infanterie-Brigadebezirk  beendet.



*)  Ihre  Dienstpflicht  in  der  Ersatreserve  bezw.  Marine-Ersatzreserve  wird  vom  1.  Oktober  des  1.  Militärpflichtiahres
berechnet  (§§.  13,  2  und  18,  2).
        <pb n="64" />
        Muster  13.
(S  122.)


Nachwelsung
der  als  Nachersatz ausgehobenen bezw. nicht audgebrachten Rekruten und der überzählig gebliebenen tauglichen Militärpflichtigen.















—  48  —
2. Der  Infanterie-Brigadekommandeur  reicht  sogleich  eine  Ausfertigung  der  endgültig  festgestellten  Brigade-Ersatzvertheilung
  an  den  kommandirenden  General,  in  Hessen  an  den  Divisionskommandeur  ein,  giebt
außerdem  die  Zahl  der  Ueberzähligen  —  nach  Waffengattungen  getrennt  —  an  und  meldet  die  Zahl
der  zur  Einstellung  in  eine  Arbeiterabtheilung  Ausgehobenen*)  (§§.  30, 4  und  43,  2).
Der  Admiralität  ist  unverzüglich  eine  nach  Marinetheilen  getrennte  Meldung  über  die  Zahl  der
der  Marine-Ersatzreserve  zugewiesenen  übungsfähigen  Mannschaften  vorzulegen.

3. Die  Generalkommandos  und  das  Kommando  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division  melden

sobald  als  möglich  unter  Benutzung  des  Musters  13  an  das  vorgesetzte  Kriegsministerium  die  Zahl
der  im  Ersatzbezirk  noch  vorhandenen  Ueberzähligen  —  nach  Bundesstaaten  und  nach  Waffengatttungen
  getrennt  —  beziehungsweise  ob  und  in  welchem  Maße  die  Gewährung  von  Aushülfe
erforderlich  ist.

Abschnitt  X.
Schiffer-Musterungsgeschäft.

§.  75.
Im  allgemeinen.

1. Die  Schiffermusterungen  haben  den  Zweck,  den  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen  der  Land-,  wie

der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  die  Gestellung  vor  den  Ersatzbehörden  zu
ermöglichen,  ohne  sie  in  der  Ausübung  ihres  Berufs  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht  erheblich
  zu  beeinträchtigen.

2. Es  dürfen  daher  alle  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen  auf  ihren  Wunsch  (§.  26,  6)  durch  die

Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  (§.  62,  3)  von  der  Gestellungspflicht  beim  Musterungs-  oder
Aushebungsgeschäft  entbunden  und  bis  zu  den  im  Monat  Dezember  jedes  Jahres  stattfindenden
Schiffermusterungen  zurückgestellt  werden.**)

Ueber  die  erfolgte  Zurückstellung  wird  ihnen  seitens  genannter  Civilvorsitzenden  eine  vorläufige
Bescheinigung  ertheilt.

Beim  Musterungsgeschäft  wird  die  Dauer  der  Zurückstellung  in  die  Loosungsscheine  (§§.  35
und  67)  eingetragen.

3. Die  Schiffermusterungen  werden  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommissionen  unter  Hinzuziehung

  eines  Militär-  oder  Marinearztes  abgehalten.

Das  Schiffer-Musterungsgeschäft  findet  in  der  Regel  in  den  Aushebungsorten  (§.  72)  statt.
4. Woselbst  schiffahrtreibende  Militärpflichtige  nicht  in  größerer  Anzahl  vorhanden,  werden  Schiffermusterungen
  nicht  anberaumt.**)

5. Die  Termine  für  die  Schiffermusterungen  werden  innerhalb  des  Brigadebezirks  durch  den  Infanterie-Brigadekommandeur
  festgesetzt  und  durch  die  Ersatzkommissionen  amtlich  veröffentlicht.

Die  Termine  sind  derartig  festzusetzen,  daß  die  Einstellung  der  für  die  Marine  auszuhebenden

Militärpflichtigen  im  Anschluß  an  die  Schiffermusterung  erfolgen  kann.

6. Die  Admiralität  theilt  bis  zum  1.  November  jedes  Jahres  den  Generalkommandos  der  Küstenbezirke

mit,  ob  und  welche  Marineärzte  für  die  Schiffermusterungen  zur  Verwendung  gelangen  können.
  Die  Generalkommandos  vertheilen  die  namhaft  gemachten  Marineärzte  auf  die  Infanteriebrigaden.


Die  Infanterie-Brigadekommandeure    theilen  sie  den  einzelnen  Ersatzkommissionen  zu  und  benachrichtigen
  die  Admiralität  über  Ort  und  Zeit  des  erforderlichen  Eintreffens  der  Marineärzte.

Wird  der  Bedarf  an  Aerzten  hierdurch  nicht  gedeckt,  so  veranlassen  die  Infanterie-Brigadekommandeure
  das  Nöthige  (§.  61,  1).

*)  Die  Generalkommandos  bestimmen  über  die  Einstellung  der  für  eine  Arbeiterabtheilung  Ausgehobenen.
**)  In  Aushebungsbezirken,  in  welchen  Schiffermusterungen  nicht  stattfinden,  dürfen  die  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen

  auf  ihren  Wunsch  ebenfalls  bis  zum  Dezember  des  laufenden  Jahres  zurückgestellt  und  demnächst  ebenso  wie  die
von  See  zurückkehrenden  Militärpflichtigen  (§.  78)  außerterminlich  gemustert  werden.
        <pb n="65" />
        10. Sofort  nach  beendigter  Schiffermusterung  ist  durch  die  betreffenden  Infanterie-Brigadekommandeure

—  49  —

§  76.
Entscheidungen.

1. Bei  den  Schiffermusterungen  wird  über  die  Tauglichkeit  oder  Untauglichkeit  der  schiffahrtreibenden

Militärpflichtigen  entschieden,  sofern  solche  nicht  außerterminlich  gemustert  werden  (§.  78).

Reklamationen  dagegen  dürfen  in  den  Schiffer-Musterungsterminen  weder  angebracht  noch
erörtert  werden.  Wer  auf  Grund  bürgerlicher  Verhältnisse  Berücksichtigungen  beansprucht,  muß
seine  Wünsche  rechtzeitig  beim  Musterungs-  oder  Aushebungsgeschäft  entweder  selbst  oder  durch  seine
Angehörigen  (§.  32,  1)  zur  Sprache  bringen.  

Die  Bestimmungen  des  §.  62  finden  sinngemäße  Anwendung.    
2. Für  die  Entscheidungen  sind  die  allgemeinen  Grundsätze  maßgebend  mit  dem  Unterschiede,  daß  in
den  Schiffer-Musterungsterminen  durch  die  Ersatzkommissionen  —  im  Auftrage  der  Ober-Ersatzkommissionen
  —  endgültige  Entscheidungen  gefällt  werden.  Die  regelmäßige  Reihenfolge  (§.  66, 2)
ist  bei  der  Aushebung  der  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen  innezuhalten.

Die  Abschlußnummern  gelten  auch  für  sie  (§.  58,  2).

3. Die  in  der  regelmäßigen  Reihenfolge  für  das  Heer  auszuhebenden  schiffahrttreibenden  Militärpflichtigen

  der  Landbevölkerung  erhalten  Urlaubspässe  nach  Muster  12,  sofern  sie  nicht  sogleich  zu
Nachersatzgestellungen  Verwendung  finden  können  (§.  77).  ·

Die  für  die  Marine  auszuhebenden  Militärpflichtigen  erhalten  nach  der  Aushebung  einen
kurzen  Urlaub  zur  Ordnung  ihrer  häuslichen  etc.  Angelegenheiten.  Die  Loosungsscheine  werden
ihnen  vorher  abgenommen  und  durch  Gestellungsbefehle  ersetzt


4.  Die  Zahl  der  auszuhebenden  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung

richtet  sich  nach  der  Brigade-Ersatzvertheilung.    .
Reicht  die  Zahl  der  Tauglichen  nicht  aus,  um  den  Bedarf  zu  decken,  so  sind  aus  den  für
Nachersatzgestellungen  ausgehobenen  Rekruten  (§.  77)  sogleich  die  etwa  Geeigneten  zu  beordern

(§.  52,  7  zweiter  Absatz.).

5. Ist  die  Zahl  der  tauglichen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung

größer,  als  der  Bedarf,  so  wird,  um  etwaige  Ausfälle  in  anderen  Aushebungsbezirken  auszugleichen,
ein  gewisser  Prozentsatz  (mindestens  5  Prozent)  mehr  ausgehoben.

 

6. Ueber  die  Zahl  der  tauglichen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung

wird  durch  den  Bezirkskommandeur  dem  Infanterie-Brigadekommandeur
—  Meldung  erstattet.

Dieser  bestimmt  in  gleicher  Weise  die  Zahl  der  nach  dem  Brigadesammelplatz  (§  81, 8)  zu
stellenden  Rekruten.  Geht  keine  Bestimmung  über  die  Zahl  ein,  wird  die  ganze  Zahl  der  ausgehobenen
  Mannschaften  gestellt.

—  in  der  Regel  telegraphisch

7. Alle  Ueberzähligen  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung,  sowie  die  nichl  beanspruchten

  Prozentmannschaften  (Ziffer  5)  werden  zu  dem  im  §.  41, 1  festgesetzten  Zeitpunkt  der  Marine-Ersatzreserve
  überwiesen.

8. Die  Ausschließungs-,  Ausmusterungs-  und  Landsturmscheine  werden  im  Schiffer-Musterungstermin

durch  die  Ersatzkommission  im  Auftrage  der  Ober-Ersatzkommission  ausgefertigt,  Ersatzreserve-  bezw.
Marine-Ersatzreservepässe  wie  gewöhnlich  unterstempelt  und  sogleich  ausgehändigt.

9.  Die  hiernach  berichtigten  Vorstellungslisten  werden  (zu  Händen  des  Militärvorsitzenden)  der  Ober-Ersatzkommission

  zum  1.  Februar  eingereicht,  welche  dieselben  nach  entsprechender  Ergänzung  ihrer
Ausfertigungen  zurücksendet.

der  Admiralität  zu  melden,  wie  viel  übungsfähige  Mannschaften  —  nach  Marinetheilen  getrennt  —
der  Marine-Ersatzreserve  überwiesen  worden  sind.

Abschnitt  XI.
Schluß  des  Ersatzgeschäfts.

§.  77.
Nachersatzgestellungen.

1. Für  Abgang  an  Mannschaften  sämmtlicher  Jahresklassen,  welcher  in  der  Zeit  von  der  Einstellung

der  Rekruten  bis  zum  1.  Februar  entsteht,  wird  auf  Verlangen  der  Truppen  Nachersatz  gestelll,  sofern
der  Gestellungsbefehl  noch  bis  zu  dem  genannten  Tage  behändigt  werden  kann  (Ziffer  4).  7
        <pb n="66" />
        —  50  —

2. Der  Nachersatz  wird  aus  demjenigen  Brigadebezirk  bezw.  Korpsbezirk  gestellt,  aus  welchem  der
Truppen-(Marine-)theil  bei  der  letzten  Einstellung  seine  Rekruten  ergalten  hat.
Sind  dieselben  aus  mehreren  Korpsbezirken  ausgehoben,  so  wird  der  Nachersatz  in  der

Regel  aus  demjenigen  Korpsbezirk  gestellt,  in  welchem  der  in  Abgang  gekommene  Mann  ausgeoben
  war.
3. Die  Vertheilung  der  Nachersatzgestellung  auf  die  Aushebungsbezirke  geschieht  durch  die  Infanterie-Brigadekommandeure
  bezw.  auf  die  Brigadebezirke  durch  die  kommandirenden  Generale  nach  den  im
§.  55  enchaltenen  Grundsätzen.
4.  Den  Nachersatzgestellungen  ausgehobenen  Rekruten  (§.  73,  5),  welche  bis  zum  1.  Februar  keinen

Gestellungsbefehl  erhalten  haben,  werden  durch  die  Bezirkskommandos  die  Urlaubspässe  wieder  abgenommen
  und  durch  Loosungsscheine  ersetzt,  sofern  ihnen  nicht  Ersatzreservepässe  (§.  73,  7)  zu  ertheilen
sind.  Den  Bezirkskommandos  liegt  im  ersteren  Falle  die  Pflicht  ob,  ihre  Wiedereintragung  in  die
alphabetische  Liste  zu  veranlassen.

§.  78.

Außerterminliche  Musterungen.
1. Außerterminliche  Musterungen  werden  bei  plötzlich  eintretendem  Ersatzbedarf,  bei  der  Vorstellung  von

Militärpflichtigen,  welche  aus  dem  Auslande  oder  von  See  zurückkehren,  beim  Aufgreifen  unsicherer
Dienstpflichtiger  und  dann  vorgenommen*),  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  62, 4  vorliegen.  Außerdem
  dürfen  dieselben  in  Ausnahmefällen  durch  die  Ober-Ersatzkommission  behufs  Herbeiführung  einer
Entscheidung  über  Mannschaften,  welche  wegen  Dienstuntauglichkeit  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
entlassen  worden  sind,  genehmigt  werden  (§.  82, 5a).
2. Die  außerterminlichen  Musterungen  erfolgen  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission.

Die  ärztliche  Untersuchung  findet  im  Stabsquartier  des  Bezirkskommandos  statt.

Der  Zusammentritt  der  Ersatzkommision  ist  nicht  erforderlich,  es  genügt  schriftlicher  Verkehr.

Ueber  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  wird  nach  den

im  §.  76  enthaltenen  Grundsätzen  entschieden.
3. Außerterminlich  gemusterte  und  tauglich  befundene  Militärpflichtige  der  seemännischen  und  halbseemännischen
  Bevölkerung  werden,  sofern  sie  in  der  regelmäßigen  Reihenfolge  zum  Dienst  heranzuziehen
  sind  oder  die  Einstellung  wünschen,  sogleich  in  die  Marine  eingestellt  und  zu  dem  Zweck  durch
den  Bezirkskommandeur  dem  nächsten  in  Betracht  kommenden  Marinetheil  (§.  66, 3c)  überwiesen.

Sie  kommen  —  mit  Ausschluß  der  als  unsichere  Dienstpflichtige  ausgehobenen  Rekruten  —
auf  den  Ersatzbedarf  entweder  des  vorhergehenden  (§.  76,  4)  oder,  sofern  der  Bedarf  für  das  vorhergehende
  gedeckt  ist,  des  laufenden  Jahres  zur  Anrechnung.

Ueberzählige  werden  nach  §.  76, 7  behandelt.

4. Ueber  die  außerterminlich  gemusterten  Militärpflichtigen  der  Landbevölkerung  wird  der  Ober-Ersatzkommission

  (zu  Händen  des  Militärvorsitzenden)  Meldung  erstattet,  welche  —  sofern  dieselben  nicht
als  unsichere  Dienstpflichtige  gemäß  §.  66, 3c  sofort  zur  Einstellung  gebracht  sind  —  Bestimmung  über
etwaige  Einstellung  erläßt.

Brauchbar  befundene  Militärpflichtige,  welche  fluchtverdächtig  erscheinen,  sind  bis  zum  Eingang
  der  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  durch  den  Bezirkskommandeur  einem  Truppentheil
vorläufig  zu  überweisen.

5. Die  außerterminliche  Musterung  Einjährig-Freiwilliger  geschieht  nach  §.  94, 7.

§.  79.
Ergebnisse  des  Ersatzgeschäfts.
 1.Im  Laufe  des  Monats  März  stellen  die  Ober-Ersatzkommissionen  für  ihren  Bezirk  die  Ergebnisse  des
Ersatzgeschäfts  tec.,  wozu  ihnen  die  Ersatzkommissionen  das  etwa  noch  erforderliche  Material  zu  lieferm
haben,  nach  Muster  14  zusammen.
Diese  Uebersichten  schließen  mit  dem  1.  Februar  des  laufenden  Jahres  ab.

2.  Die  nach  Muster  14  aufgestellten  Uebersichten  werden  durch  den  Infanterie-Brigadekommandeur

  dem
Generalkommando,  in  Hessen  dem  Divisionskommando,  und  durch  den  Civilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission
  der  in  der  dritten  Instanz  fungirenden  Civilbehörde  eingereicht.

 

*)  Siehe  auch  Anmerkung  **  zu  §.  75,2  (Seite  48).
        <pb n="67" />
        —  51  —

Den  Uebersichten  sind  Berichte  über  etwaige  besondere  Wahrnehmungen  beim  Ersatzgeschäft  beizufügen.


3. Die  Generalkommandos  (in  Hessen  das  Divisionskommando)  lassen  eine  Uebersicht  nach  demselben

Muster  für  den  unterstellten  Ersatzbezirk  anfertigen  und  reichen  dieselbe  bis  zum  1.  Mai  an  das  zuständige
  Kriegsministerium  ein.  Die  etwa  eingegangenen  Berichte  der  Brigadekommandeure  werden
eigefügt.
4. Das  preußische  Kriegsministerium  stellt  diese  Uebersichten  für  das  Deutsche  Reich  (mit  Ausnahme  von
Bayern)  zusammen  und  sendet  diese  Zusammenstellung  bis  zum  1.  Juni  dem  Reichskanzler  zu,  welcher
die  weitere  Mitheilung  an  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  veranlaßt.

R. M. G. §.  37.

Abschnitt  XII.
Einstellung  und  Entlassung.

§.  80.
Kontrole  der  Rekruten.

1. Die  Rekruten  gehören  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  (§.  109,  4b).  Ihre  Kontrole  wird

durch  die  Bezirkskommandos  ausgeübt.
Als  Kontrollisten  dienen  die  Vorstellungslisten  und  deren  Beilagen  (§.  50).
Die  Aushändigung    der  Urlaubspässe  oder  der  Gestellungsbefehle  findet  sofort  nach  der  Aushebung
  statt

2. Die  Rekruten  dürfen  ihren  Aufenthaltsort  verändern,  haben  jedoch  jede  derartige  Veränderung  ihrer

Kontrolstelle  innerhalb  von  drei  Tagen  anzuzeigen,  auch  beim  Verziehen  in  einen  anderen  Kontrolbezirk
  (§.  105,  5)  sich  dort  innerhalb  dreier  Tage  anzumelden.

An  dem  in  ihrem  Urlaubspaß  oder  in  dem  Gestellungsbefehl  angegebenen  Zeitpunkt  und  Orte
müssen  sie  sich  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe  pünktlich  einfinden  (Ausnahme  siehe  §.  81,  1).

3. Die  beurlaubten  Rekruten  sind  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitt  des  Militär-Strafgesetbuchs

vom  20.  Juni  1872  über  unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht  und  den  Bestimmungen  im  vierten
Abschnitt  desselben  Gesetzbuchs  über  Selbstbeschädigung  und  Vorschützung  von  Gebrechen  in  gleicher
Weise  wie  die  Personen  des  aktiven  Dienststandes  unterworfen.

R. M. G. §.  60,  3
Zu  ihrer  Verheirathung  bedürfen  sie  der  Genehmigung  des  Bezirkskommandeurs.

Die  auf  Vorstehendes  bezüglichen  Paragraphen  des  Militär-Strafgesebbuchs  sind  den  Rekruten
nach  ihrer  Aushebung  bei  Ertheilung  der  Urlaubspässe  oder  Gestellungsbefehle  in  Gegenwart  des
Bezirkskommandeurs  oder  seines  Stellvertreters  vorzulesen  und  zu  erklären.

Bei  dieser  Gelegenheit  ist  den  Rekruten  auch  eine  Belehrung  gemäß  §§.  36,  2  zweiter  Absatz,
77, 4  und  81,  5,  sowie  über  ihre  Meldepflichten  (Ziffer  2)  und  die  ihnen  zustehenden  Marschgebührnisse
zu  ertheilen.

§.  81.
Gestellung  der  Rekruten.

1. Die  Gestellung  der  Rekruten  zur  Einstellung  in  die  Truppen-(Marine-)theile  findet  im  allgemeinen

bei  demjenigen  Bezirkskommando  statt,  in  dessen  Bereich  sie  ausgehoben  sind.

Rekruten,  welche  zwischen  ihrer  Aushebung  und  dem  Zeitpunkt  der  Gestellung  in  einen  anderen
Landwehrbezirk  verzogen  sind  (§.  80, 2),  werden  von  dem  Kommando  des  letzteren  dem  Truppen-(Marine-)theil,
  für  welchen  sie  ausgehoben,  unmittelbar  übersandt.  Bezügliche  Anweisung  ist  dem
Rekruten  bei  der  Ab-  bezw.  Anmeldung  zu  ertheilen.  Von  der  thatsächlich  erfolgten  Absendung  ist
dem  Bezirkskommando,  in  dessen  Bereich  die  Rekruten  ausgehoben  sind,  sofort  Mittheilung  zu  machen.

2.  Rekruten,  welche  sich  wegen  Krankheit  nicht  rechtzeitig  gestellen  können,  werden  zu  Nachersatzgestellungen

verwandt  oder  bleiben  beurlaubt  und  werden  im  nächsten  Jahre  wieder  der  Ober-Ersatzkommission
vorgestellt  (§.  60,  5)

Bei  nur  leichten  ungefährlichen  Erkrankungen,  welche  den  Marsch  gestatten,  werden  sie  ohne
weiteres  ihrem  Truppen-(Marine-)theil  überwiesen,  welcher  —  wenn  erforderlich  —  ihre  Aufnahme
in  ein  Militär--(Marine-)lazareth  veranlaßt.

7*
        <pb n="68" />
        —  62  —

3.  Rekruten,  auf  welche  nach  ihrer  Aushebung  die  Festsetzungen  des  §.  30,  1  Anwendung  finden,  geben
ihre  Urlaubspässe  oder  Gestellungsbefehle  ab  und  treten  in  die  Reihe  der  Militärpflichtigen  zuruͤck.

Der  Bezirkskommandeur  sorgt  für  ihre  Wiederaufnahme  in  die  Grundlisten.

4. Aus  nachträglichen  Reklamationsgründen  können  Rekruten,  so  lange  sie  noch  nicht  in  die  Militärverpflegung

  aufgenommen  sind,  durch  die  Ober-Ersatzkommission,  welche  die  Aushebung  veranlaßt  hat,

zurückgestellt  werden.

Vorläufige  Zurückstellung  von  Rekruten  von  der  Einstellung  aus  Reklamationsgründen  kann
nur  durch  den  Infanterie-Brigadekommandeur  genehmigt  werden.  Desgleichen  vorzeitige  Einstellung
(d.  h.  zwischen  Aushebung  und  dem  festgesetzten  Rekruteneinstellungstermin)  brotloser  Rekruten.

5. Bei  der  Gestellung  müssen  die  Rekruten  für  die  Reise  zum  Truppen-(Marine-)theil  mit  ausreichenden

Oberkleidern,  Stiefeln  und  einem  Hemde  versehen  sein.

Wer  diese  Bekleidungsgegenstände  wegen  Dürftigkeit  nicht  beschaffen  kann,  wendet  sich  wegen
Beschaffung  derselben  an  den  Vorsteher  seiner  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes,  in  dessen
Bezirk  er  sich  bei  der  Einberufung  aufhält.

6. Unter  dringenden  Umständen  werden  die  nothwendigsten  Bekleidungsstücke  aus  den  Beständen  des

nächsten  Bezirkskommandos  genommen.

7. Nach  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungstermin  ohne  Entschuldigung  nicht  stellen,  werden  durch  den
Bezirkskommandeur  sofort  Nachforschungen  angestellt.  Er  hat  die  Pflicht,  für  die  Einleitung  eines
etwaigen  gerichtlichen  Verfahrens  (§.  80,  3)  zu  sorgen.

Werden  derartige  Rekruten  später  aufgegriffen,  so  sind  dieselben  sofort  —  Marinerekruten  bei
den  im  §.  66,  3c  bezeichneten  Marinetheilen  —  zur  Einstellung  zu  bringen.  Die  aktive  Dienstzeit
solcher  Rekruten  wird  wie  die  der  unsicheren  Dienstpflchtigen  berechnet  (§.  7, 2  sowie  Marineordnung).

8. Die  bei  den  Schiffermusterungen  ausgehobenen  und  in  die  Marine  einzustellenden  Rekruten  werden
brigadeweise  gesammell  (§.  76,  6).

Als  Sammelplätze  sind  möglichst  die  Infanterie-Brigadestabsquartiere  zu  wählen,  damit  der
Infanterie-Brigadekommandeur  sich  ein  Urtheil  über  die  getroffene  Auswahl  der  Rekruten  verschaffen
und  —  sofern  Prozentmannschaften  vorhanden  —  Aussgleiche  veranlassen  kann.

Erscheint  das  Brigadestabsquartier  —  seiner  Lage  wegen  —  zum  Sammelplatz  nicht  geeignet,
so  werden  die  Marinerekruten  den  Marinetheilen  nach  näherer  Bestimmung  des  Infanterie-Brigadekommandeurs
  unmittelbar  überwiesen.





  

 

§.  82.
Entlassung.

1. Soldaten,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen  werden,  treten  zum  Beurlaubtenstande,  oder  sofern
sie  ihrer  Dienstpflicht  (§.  5)  bereits  vollständig  genügt  haben  und  sich  noch  im  wehrpflichtigen  Alter
(§.  4,  3)  befinden,  zum  Landsturm  zweiten  Aufgebots  über.

2.  Zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  sind  zu  entlassen
a)  Mannschaften,  welche  vor  Erfüllung  der  aktiven  Dienstzeit  dienstunbrauchbar  werden  (R.  M.  G.





§. 52);
b)  Mannschaften,  welche  vor  Erfüllung  der  aktiven  Dienstzeit,  in  Berüchsichigung  bürgerlicher  Verhältnisse
  gemäß  §.  83  zur  Entlassung  gelangen*)  (R.  M.  G.  §.  53);

c)  Mannschaften,  welche  vor  Erfüllung  der  aktiven  Dienstzeit  in  Gemäßheit  der  §§.  9  und  12  der
Militär-Strafgerichtsordnung  in  Verbindung  mit  §.  18  des  Reichs-Militärgesetzes  wegen  vor  ihrer
Einstellung  begangener  strafbarer  Handlungen  entlassen  werden;

d)  Mannschaften,  welche  von  Unteroffizierschulen  zur  Entlassung  gelangen  (87, 6).

Die  Entlassungen  zu  a  und  c  werden  durch  den  kommandirenden  General-  bei  Marinemannschaften
  durch  den  Chef  der  Admiralität  verfügt;  zu  b  siehe  §.  83,  zu  d  §.  87, 6.

3. Die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen    Soldaten  gehören  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes





R. M. G.  §§.  54  und  56.

*)  Trifft  bei  den  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  entlassenen  Mannschaften  die  Voraussetzung  der  Ziffer  5c
zu,  so  treten  dieselben,  ohne  daß  es  einer  Vorstellung  vor  der  Ober-  Ersatzkommission  bedarf,  sofort  zum  Beurlaubtenstande
ihrer  Waffe  etc.  über.
        <pb n="69" />
        —  53  —

Sie  sind  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitt  des  Militär  Strafgesetzbuchs  vom  20.  Juni
1872  über  unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht  und  den  Bestimmungen  im  vierten  Abschnitt  desselben
  Gesetzbuchs  über  Selbstbeschädigung  und  Vorschützung  von  Gebrechen  in  gleicher  Weise  wie
die  Personen  des,  aktiven  Dienststandes  unterworfen.

R. M. G. §.  60,  3.

4.  Die  vor  erreichtem  militärpflichtigen  Alter  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen
Mannschaften  sind  durch  den  Bezirkskommandeur  unter  Abnahme  ihrer  Militärpapiere  aus  dem
Militärverhältniß  zu  entlassen  und  hierbei  über  ihre  demnächstige  Militärpflicht  (§.  22)  und  Meldepflicht
  (§.  25)  zu  belehren.  Gleichzeitig  ist  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  behufs  Anordnung
  einer  entsprechenden  Kontrole  über  die  spätere  Erfüllung  der  Meldepflicht  Mittheilung  zu  machen.

5.  a)  Im  übrigen  wird  über  die  Art  der  späteren  Dienstpflicht  der  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden

entlassenen  Mannschaften  durch  die  Ober-Ersatzkommission  beim  Aushebungsgeschäft  Entscheidung
getroffen  (§.  73,  8)..  *)  Ist  die  Entlassung.  wegen  Dienstunbrauchbarkeit  erfolgt,  so  darf  die  Entscheidung
  in  Ausnahmefällen  gelegentlich  einer  durch  die  Ober-Ersatzkommission  zu  genehmigenden
außerterminlichen  Musterung  erfolgen  (S.  78,  1).- **)

b)  Für  die  Entscheidung  sind  die  Grundsätze  maßgebend,  nach  welchen  mit  den  Militärpflichtigen  der
entsprechenden  Altersklasse  verfahren  wird.

c)  Haben  die  unter  Ziffer  2  a  und  b  genannten  Mannschaften  bereits  ein  Jahr  (unter  Berücksichtigung
der  im  §.  7, 1  enthaltenen  Festsetzung)  oder  als  Einjährig-Freiwillige  neun  Monate  gedient,  so
treten  sie  —  abgesehen  von  Fällen  dauernder  Unbrauchbarkeit***)  (§.  38)  —  zum  Beurlaubtenstand
  ihrer  Waffe  etc.  über  und  dürfen  nicht  von  neuem  für  den  aktiven  Dienst  ausgehoben
werden,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  der  Verpflichtung,  deren  Erfüllung  ihre  Entlassung  aus  dem
aktiven  Dienst    begrürdete,  entziehen  und  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  )

R. M.  G.  §.  55.

d)  Ueber  die  nach  Ziffer  2c  entlassenen  Mannschaften  muß  spätestens  im  fünften  Militärpflichtjahre
endgültig  entschieden  werden  (§.  30, 2).  Kann  alsdann  ihre  Wiederaushebung  zur  Erfüllung  des
Restes  der  aktiven  Dienstzeit  mit  Rücksicht  auf  die  Festsetzung  des  §.  30,  1  noch  nicht  erfolgen,  so
treten  militärisch  ausgebildete  Mannschaften  zum  Beurlaubtenstande  ihre  Waffe,  etc.;  nicht  ausgebildete
  Mannschaften  sind  auszuschließen  (§.  37).  Im  übrigen  siehe  D.  Str.  G.  §.:  31.

§.  83.
Entlassungsgesuche  in  Folge  bürgerlicher  Verhältnisse.

1.  Gesuche  um  Entlassung  im  aktiven  Dienst  befindlicher  Mannschaften  können  auf  Grund  der  Festsetzungen
  des  §.  32,  2  a  bis  e  gestellt  und  berücksichtigt  werden.

2.  Die  zur  Begründung  des  Entlassungsgesuchs  vorgetragenen  Verhältnisse  dürfen,  sofern  es  sich  nicht
um  eine  Berufung  an  die  höhere  Instanz  handelt  (§.  71,  8),  erst  nach  der  Aushebung  eingetreten
  sein.

3.  Handelt  es  sich  um  eine  Berufung  (§.  71, 8),  so  steht  die  Entscheidung  lediglich  der  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  zu,  in  deren  Bereich  die  angefochtene  Entscheidung  getroffen  ist.

Findet  die  genannte  Ersatzbehörde  die  Berufung  begründet,  so  ist  —  sofern  der  Reklamirte  seiner
Dienstpflicht  in  einem  anderen  Korpsbezirk  u.  s.  w.  genügt  —  dem  an  den  kommandirenden  General
des  letzteren  bezw.  an  den  Chef  der  Admiralität  von  derselben  zu  richtenden  Ansuchen  auf  Entlassung
ohne  weitere  Prüfung  Folge  zu  geben.

4.  Handelt  es  sich  dagegen  um  einen  neuen,  bis  dahin  noch  nicht  gestellten  Entlassungsantrag,  so  enischeidet
  über  die  Zulässigkeit  des  Gesuchs,  nach  Begutachtung  der  Verhältnisse  durch  die  ständigen

*)  Siehe  Anmerkung  *)  zu  $.  82, 2b  (S. 52).
  **)  Einer  nochmaligen  ärztlichen  Untersuchung  der  als  dauernd  invalide  anerkannten  Mannschaften  bedarf  es  in  der
Regel  nicht.
***)  Bezügliche  Entscheidung  ist  in  die  Militärpapiere  einzutragen.
†) Wlederheranziehungen  derartiger  Mannschaften  zur  Erfüllung  des  Restes  der  aktiven  Dienstzeit  unterliegen  der  Beurtheilung
  der    verstärkten  Ersatzkommisston  (§.  64,  5)  und  der  Entscheidung  der  verstärkten  Ober-  Ersatzkommission  (R.  M.  G.

§. 30, 4c).  Einer  Zusammenberufung  der  genannten  Kommissionen  bedarf  es  nicht;  die  Beschlußfassung  kann  im  Wege  des  Schriftverkehrs
  erfolgen.
Die    Wiedereinstellung  darf    sofort  bei  dem  nächsten  Truppen-(Marine-)theil  derselben  Waffe  etc.  erfolgen.
        <pb n="70" />
        Muster  15.
(S.  124).

Meldeschein
zum  frei-  ·
willigen  Eintritt.

















—  54  —

Mitglieder  der  Ersatzkommission  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  reklamirenden  Eltern  etc.  wohnen,
der  kommandirende  General  desjenigen  Armeekorps,  in  welchem  der  Reklamirte  seiner  aktiven  Dienstpflicht
  genügt  —  bei  Marinemannschaften  der  Chef  der  Admiralität  —  in  Gemeinschaft  mit  der  in
der  dritten  Instanz  fungirenden  Civilbehörde  des  Heimathsbezirks  des  Reklamirten.*)

5.  Die  vorzeitige  Entlassung  von  Mannschaften,  welche  als  unsichere  Dienstpflichtige  eingestellt  sind,  darf

bei  Voraussetzung  der  allerdringendsten  Verhältnisse  nur  ausnahmsweise  von  den  unter  Ziffer  3  und  4
genannten  Dienststellen  genehmigt  werden.

Ueber  Beurlaubung  solcher  Mannschaften  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-)theile  siehe  Heerbezw.
  Marineordnung.
6. Die  Entlassung  eines  Reklamirten  erfolgt  erst  zu  dem  nächsten  allgemeinen  Entlassungstermin,  sofern
nicht  ein  ungewöhnlicher  Grad  der  Dringlichkeit  die  frühere  Enllassung  nothwendig  macht.

Wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere,  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  vorgesehene  Billigkeitsgründe  vorliegen,

  so  kann  die  vorzeitige  Entlassung  durch  das  zuständige  Kriegsministerium  bezw.  den  Chef  der
Admiralität  in  Gemeinschaft  mit  der  obersten  Civil-Verwaltungsbehörde  des  Heimathsbezirks  des  Reklamirten
  genehmigt  werden.
Derartige  Gesuche  sind  auf  dem  Instanzenwege  zur  Vorlage  zu  bringen.
G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  S.  53.

8. Ueber  Wiederheranziehung  zur  Ableistung  des  Restes  der  aktiven  Dienstpflicht  bezw.  Wiederaushebung

und  Aushebung  der  in  Folge  bürgerlicher  Verhältnisse  Entlassenen  oder  von  der  Ableistung  der  aktiven
Dienstpflicht  Befreiten  siehe  §.  82  5c  bezw.  §§.  39,  4,  40,  6  und  41,  5.
9. Ueber  die  Entlassung  von  Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  siehe
§. 99,  3.
Abschnitt  XIII.
Freimilliger  Eintritt  zum  drei=  oder  vierjährigen  aktiven  Dienst.

§.  84.
Meldeschein.

1. Wer  freiwillig  zu  drei-  oder  vierjährigem  aktiven  Dienst  (§.  12,2)  in  das  Heer  oder  in  die  Marine

eintreten  will  (§.  24),  hat  die  Erlaubniß  zur  Meldung  bei  einem  Truppen-(Marine-)theil  bei  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  seines  Aufenthaltsortes  nachzusuchen.
2. Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  giebt  seine  Erlaubniß  durch  Ertheilung  eines  Meldescheins
nach  Muster  15.
Die  Ertheilung  des  Meldescheins  ist  abhängig  zu  machen:
a)  von  der  Einwilligung  des  Vaters  oder  des  Vormundes,
b)  von  der  obrigkeitlichen  Bescheinigung,  daß  der  zum  freiwilligen  Dienst  sich  Meldende  durch  Civilverhältnisse
  nicht  gebunden  ist  und  sich  untadelhaft  geführt  hat.

Leuten,  welche  bereits  das  militärpflichtige  Alter  erreicht  haben,  darf  der  Meldeschein  auch  dann
ertheilt  werden,  wenn  dieselben  anstatt  der  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vormundes  eine  obrigkeitliche
Bescheinigung  beibringen,  daß  die  Familie  der  Hülfe  des  Militärpflichtigen  entbehren  kann.

Von  der  Vorbedingung  der  untadelhaften  Führung  darf  nur  in  vereinzelten  Ausnahmefällen  mit
Genehmigung  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  abgesehen  werden.  Letzterer  bleibt  es  überlassen,  in  solchem
Falle  einen  bezüglichen  Vermerk  auf  dem  Meldeschein  anzuordnen.
3. Die  ertheilten  Meldescheine  haben  nur  bis  zum  nächsten  1.  April  Gültigkeit.
4. Wer  bis  zum  31.  März  keinen  Meldeschein  nachgesucht  oder  erhalten,  bezw.  innerhalb  der  Gültigkeitsdauer
  eines  solchen  keinen  Gebrauch  von  demselben  gemacht  hat,  muß  —  sofern  er  schon  militärpflichtig
  ist  —  bis  zur  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  und  sofern  er  überzählig  bleibt,  bis
zum  1.  Februar  nächsten  Jahres  zur  Verfügung  der  Ober-Ersatzkommission  bleiben;  es  sei  denn,  daß
diese  selbst  auf  Antrag  eines  Truppen-(Marine-)theils  die  Genehmigung  zur  Ertheilung  des  Meldescheins
  giebt.

 

G. v.  6.  5.  80.  Art.  II  §.  10.
5. Ueber  freiwillige  Meldung  zur  Aushebung  im  Musterungstermin  siehe  §.  63, 8.

 

*)  In  Sachsen  entscheidet  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungsrath.
        <pb n="71" />
        —  55  —

6. Die  Einstellung  bezw.  Annahme  von  Ersatz-  oder  Marine-Ersatzreservisten  zu  dreijährig-  oder  viervierjährig
  -freiwilligen  Dienst  ist  zulässig.  Dieselbe  ist  abhängig  zu  machen  von  dem  obrigkeitlichen

Nachweise,

a)  daß  der  sich  Meldende  sich  gut  geführt  hat,

b)  daß  derselbe  durch  Civilverhältnisse  nicht  gebunden  ist.  ·

Der  Nachsuchung  und  Beibringung  eines  Meldescheins  (Ziffer  1  und  2)  bedarf  es  nicht.

7. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  (§.  93, 1)  bedürfen  behufs  Eintritts  zu  dreijährigem
oder  vierjährigem  Dienst  keines  Meldescheins.

§.  85.
Annahmeschein.

1. Den  mit  Meldescheinen  versehenen  jungen  Leuten  steht  die  Wahl  des  Truppentheils,  bei  welchem  sie
dienen  wollen  frei.
M.  G.  §.  17

2. Sie  haben  sich  behufs  Annahme  unter  Vorlegung  ihres  Meldescheins  an  den  Kommandeur  dieses
Truppentheils  zu  wenden,  der,  sofern  er  kein  Bedenken  gegen  die  Annahme  hat,  ihre  körperliche
Untersuchung  veranlaßt  und  über  ihre  Annahme  entscheidet.    

Sofortige  Einstellung  von  Freiwilligen  findet,  sofern  Stellen  offen  sind,  nur  in  der  Zeit  vom
1.  Oktober  bis  31.  März  statt.  

Außerhalb  der  angegebenen  Zeit  dürfen  nur  Freiwillige,  welche  auf  Beförderung  zum  Offizier
dienen  wollen  oder  welche  in  ein  Militärmusikkorps  einzutreten  wünschen,  eingestellt  werden.

3. Wenn  keine  Stellen  offen  sind  oder  Freiwillige  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Meldung  nicht  eingestellt
  werden  dürfen,  so  können  die  Freiwilligen  angenommen  und  nach  Abnahme  ihres  Meldescheins
bis  zu  ihrer  Einberufung  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubt  werden.  ·  -·

Die  Annahme  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Annahmescheins  nach  Muster  16.  Die  Aushändigung  Muster  16
desselben  hat  von  dem  betreffenden  Truppentheil  zu  erfolgen,  und  ist  damit  eine  Belehrung  gemäß
Ziffer  4  und  5  zu  verbinden.    ·  Annahmeschein  
 4. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu threr Einstellung zu den
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.

R.  M.  G.  §§.  34  und 56.

Sie  stehen  unter  der  Kontrole  des  Bezirkskommandos  desjenigen  Ortes,  nach  welchem  sie  beurlaubt
sind,  werden  durch  den  Truppentheil  dorthin  überwiesen  und  durch  Vermittelung  dieses  Bezirkskommandos
  einberufen.

5. Die  Festsetzungen  des  §.  80,  2  und  3  finden  auf  die  vorläufig  beurlaubten  Freiwilligen  sinngemäße

Anwendung.
R.  M.  G.  §.  60,  3  und  4.

6. Ueber  den  freiwilligen  Eintritt  in  die  Marine  siehe  Marineordnung.

§.  86.
Nachricht  über  Einstellung  von  Freiwilligen.

1. Von  der  Einstellung  Freiwilliger  hat  der  Truppen-(Marine-)theil  den  Civilvorsitzenden,  welcher  den
Meldeschein  ertheilt  hat,  unmittelbar  nach  der  Einstellung  zu  benachrichtigen.  Letzterer  hat  zutreffendenfalls
  die  Mittheilung  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes  weiterzugeben.

Dieser  Benachrichtigung  ist  der  Meldeschein  beizufügen.      ·

 2. Tritt ein zum einjährig-fteiwilligen Dienst Berechtigter zu drei- oder vierjährigem Dienst ein

(§.84, 7), so finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des §.94, 10 sinngemäße Amwendung.
3.  Auf  Grund  der  Benachrichtigung  werden  die  Freiwilligen  in  den  Grundlisten  gestrichen.
4. Bei  Einstellungen  von  Freiwilligen  aus  militärischen  Bildungs-  und  Lehranstalten  —  mit  Ausnahme
der  Unteroffizierschulen  (§.  87, 5)  —  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes
durch  den  Truppen-(Marine-)theil  zu  benachrichtigen,  bei  welchem  die  Einstellung  erfolgt  ist.

Hiernach  ist  auch  hinsichtlich  der  in  das  Heer  übertretenden  Zöglinge  des  Kadettenkorps  zu
verfahren.
        <pb n="72" />
        —  56  —



5. Bei  Einstellung  von  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten  zu  drei-  oder  vierjährig-freiwilligem
Dienst  (§.  84,  6),  ist  durch  den  Truppen-(Marine-)theil  das  Bezirkskommando,  in  dessen  Kontrole  sich
der  Eingestellte  befindet,  (behufs  Ueberweisung  desselben)  zu  benachrichtigen.



§.  87.
Freiwilliger  Eintritt  in  eine  Unteroffizierschule.
1. Die  Unteroffizierschulen  haben  die  Bestimmung,  junge  Leute,  welche  sich  dem  Militärstande  widmen
wollen,  zu  Unteroffizieren  heranzubilden.
2. Wer  das  wehrpflichtige  Alter  erreicht,  das  zwanzigste  Lebensjahr  aber  noch  nicht  vollendet  hat  und
die  Aufnahme  wünscht,  hat  sich  bei  dem  Bezirkskommandeur  seines  Aufenthaltsortes  oder  bei  dem
Kommando  einer  Unteroffizierschule  zu  melden.

Bei  dieser  Meldung  ist  der  Meldeschein  (§.  84,  2)  vorzulegen.

3. Jeder  sich  Meldende  wird  ärztlich  untersucht  und  einer  Prüfung  in  den  Elementar-Lehrgegenständen
unterworfen.  

Wird  er  für  Infanterie  brauchbar  befunden  und  hat  er  einige  Kenntnisse  im  Lesen,  Schreiben  und
Rechnen  bewiesen,  so  wird  er,  sofern  Stellen  offen  sind,  eingestellt  oder  es  wird  ihm  durch  die
Unteroffizierschule,  welcher  er  zugetheilt  wird,  ein  Annahmeschein  ertheilt.

Die  Annahme  erfolgt  nur,  sobald  sich  der  Freiwillige  zur  einer  vierjährigen  aktiven  Dienstzeit  nach
erfolgter  Ueberweisung  aus  der  Unteroffizierschule  an  einen  Truppentheil  verpflichtet.  ·
4. Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vorläufig in die Heimath

beurlaubten Freiwilligen (§.85, 4 und 5).
5.  Von  der  Einstellung  eines  Freiwilligen  in  eine  Unteroffizierschule  ist  durch  letztere  dem  Civilvorsitzenden,
welcher  den  Meldeschein  ertheilte,  die  im  §.  86, 1   vorgeschriebene  Benachrichtigung  zu  erstatten.
6. Entlassungen  von  Unteroffizierschülern  erfolgen  stets  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden.  Sie  werden
durch  die  den  Unteroffizierschulen  vorgesetzte  Militärbehörde  verfügt.
Durch  eine  derartige  Entlassung  wird  die  Verpflichtung  zu  vierjähriger  aktiver  Dienstzeit  gelöst.
Bei  späterer  Erfüllung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  wird  die  in  einer  Unteroffizierschule  zugebrachte
Zeit  nicht  in  Anrechnung  gebracht.

  





Abschnitt  XIV.
Einjährig-freiwilliger  Dienst.
§.  88.
Berechtigung.
1. Die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  (§.  8)  wird  durch  Ertheilung  eines  Berechligungs-Muster
  17.  scheins  nach  Muster  17  zuerkannt.    
2.  Berechügungsscheine  werden  von  den  Prüfungskommissionen  für  Einjährig-Freiwillige  (§.2, 7))
Berechtigungsschein zum einjährig-  ertheilt.    .
3. Junge  Seeleute  von  Beruf  können  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  außerdem  durch  Ablegung
  der  Steuermannsprüfung  erwerben  (§.  15,  4).
freiwilligen Dienst.  Der  Ausweis  hierüber  erfolgt  durch  das  von  der  zuständigen  Behörde  ausgestellte  Zeugniß  über
die  Befähigung  zum  Seesteuermann.



§.  89.
Nachsuchung  der Berechtigung.

1. Die  Berechtigung  zum einjährig-freiwilligen  Dienst  darf  im  allgemeinen  nicht  vor  vollendetem  17.  Lebensjahre
  nachgesucht  werden.  Die  frühere  Nachsuchung  darf,  sofern  es  sich  nur  um  einen  kurzen  Zeitraum
handelt,  ausnahmsweise  durch  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  zugelassen  werden,  doch  hat  in  solchem
Falle  die  Aushändigung  des  Berechtigungsscheins  nicht  vor  vollendetem  17.  Lebensjahre  zu  erfolgen.

Der  Nachweis  der  Berechtigung  bezw.  die  Beibringung  der  für  die  Ertheilung  des  Berechtigungsscheins
  erforderlichen  Unterlagen  hat  bei  Verlust  des  Anrechts  spätestens  bis  zum  1.  April  des  ersten
Militärpflichtjahres  (§.  22, 2)  bei  der  Prüfungskommission  zu  erfolgen.  Bei  Nichtinnehaltung  dieses
Zeitpunkts  darf  der  Berechtigungsschein  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Ersatzbehörde  dritter
Instanz  ertheilt  werden.

2. Die  Berechtigung  wird  bei  derjenigen  Prüfungokommission  für  Einjährig-Freiwillige  nachgesucht,  in
deren  Bezirk  der  Betreffende  gestellungspflichtig  sein  würde  (§§.  25  und  26).
        <pb n="73" />
        —  57  —

3. Wer  die  Berechtigung  nachsuchen  will,  hat  sich  spätestens  bis  zum  1.  Februar  des  ersten
Militärpflichtjahres  bei  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Prüfungskommission  schriftlich  zu  melden.
Zwischen  dem  1.  Februar  und  dem  1.  April  des  ersten  Militärpflichtjahres  eingehende  Meldungen

dürfen  ausnahmsweise  von  der  Prüfungskommission  berücksichtigt  werden  (Ziffer  1).

4. Der  Meldung  (Ziffer  3)  sind  beizufügen:

a)  ein  Geburtszeugniß.

b)  eine  Erklärung  des  Vaters  oder  Vormundes  über  die  Bereitwilligkeit,  den  Freiwilligen  während
einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  zu  bekleiden,  auszurüsten,  sowie  die  Kosten  für  Wohnung  und
Unterhalt  zu  übernehmen.*)  Die  Fähigkeit  hierzu  ist  obrigkeitlich  zu  bescheinigen.

c)  ein  Unbescholtenheitszeugniß,  welches  für  Zöglinge  von  höheren  Schulen  (Gymnasien,  Realgymnasien,

  Ober-Realschulen,  Progymnasien,  Realschulen,  Realprogymmasien,  höheren  Bürger-Schulen

  und  den  übrigen  militärberechtigten  Lehranstalten)  durch  den  Direktor  der  Lehranstalt, für

alle  übrigen  jungen  Leute  durch  die  Polizeiobrigkeit  oder  ihre  vorgesetzte  Dienstbehörde  auszustellen  ist.

Sämmtliche  Papiere  sind  im  Original  einzureichen.

Ist  die  Ertheilung  eines  Unbescholtenheitszeugnisses  wegen  erfolgter  Bestrafung  versagt,  und
ist  aus  der  Art  des  Vergehens  und  der  dabei  in  Betracht  kommenden  Nebenumstände  unter  gleichzeitiger
  Berücksichtigung  des  jugendlichen  Alters  des  Betreffenden  Anlaß  zu  einer  milderen  Beurtheilung
  gegeben,  auch  die  sonstige  Führung  des  Bestraften  eine  gute  gewesen,  so  kann  derselbe
durch  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  von  Beibringung  des  Unbescholtenheitszeugnisses  befreit  werden.
 5. Außerdem  bleibt  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  noch  nachzuweisen.
  Dies  kann  entweder  durch  Beibringung  von  Schulzeugnissen  (§.  90)  oder  durch  Ablegung
einer  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  (§.  91)  geschehen.

Der  Meldung  bei  der  Prüfungskommisson  sind  daher  entweder
a)  die  Schulzeugnisse,  durch  welche  die  wissenschaftliche  Befähigung  nachgewiesen  werden  kann,

beizufügen;  oder

b)  es  ist  zu  erwähnen,  daß  dieselben  nachfolgen,  in  welchem  Falle  die  Einreichung  bis  zum  1.  April
ausgesetzt  werden  darf;  oder

e)  es  ist  in  der  Meldung  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  auszusprechen.  In  diesem  Falle
ist  ferner  anzugeben,  in  welchen  zwei  fremden  Sprachen  der  sich  Meldende  geprüft  sein  will
(Anlage  2,  §.  1).  Auch  hat  der  sich  Meldende  einen  selbst  geschriebenen  Lebenslauf  beizufügen.

6. Von  dem  Nachweise  der  wissenschaftlichen  Befähigung  dürfen  durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz

entbunden  werden:

a)  junge  Leute,  welche  sich  in  einem  Zweige  der  Wissenschaft  oder  Kunst  oder  in  einer  anderen  dem
Gemeinwesen  zu  gute  kommenden  Thätigkeit  besonders  auszeichnen,

b)  kunstverständige  oder  mechanische  Arbeiter,  welche  in  der  Art  ihrer  Thätigkeit  Hervorragendes  leisten,

c)  zu  Kunstleistungen  angestellte  Mitglieder  landesherrlicher  Bühnen.

Personen,  welche  auf  eine  derartige  Berücksichtigung  Anspruch  machen,  haben  ihrer  Meldung
die  erforderlichen  amtlich  beglaubigten  Zeugnisse  beizufügen.  Dieselben  sind  nur  einer  Prüfung  in
den  Elementarkenntnissen  zu  unterwerfen,  nach  deren  Ausfall  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  entscheidet,
  ob  der  Berechtigungsschein  zu  ertheilen  ist  oder  nicht.

7. Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §.  32,  2f  zurückgestellt  worden  sind,  dürfen

—  mit  Genehmigung  der  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  —  während  der  Dauer  der  Zurückstellung

(§.  29,  4b)  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nachträglich  nachsuchen.

Weitere  Ausnahmen  können  in  besonderen  Fällen  durch  die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  genehmigt
  werden.

§.  90.
Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  durch  Schulzeugnisse.

1. Die jenigen  Lehranstalten,  welche  gültige  Zeugnisse**)  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst  ausstellen  dürfen,  werden  durch  den  Reichskanzler  anerkannt  und  klassifizirt.











*)  Bel  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung  genügt  die  Einwilligungserklärung  des  Vaters  oder  Vormundes  (§.  15,  4).
**)  Die  von  der  zuständlgen  Schulaufsichtsbehörde  genehmigte  Befreiung  eines  Zöglings  von  dem  obligatorischen
Unterricht  in  der  Religlon  (bei  besonderer  Lage  der  konfessionellen  Verhältnisse,  im  Zeichnen  oder  im  Turnen  (im  Falle der
Befreiung  auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse)  übt  bei  sonstiger  Erfüllung  aller  Bedingungen  zwar  keinen  Einfluß  auf  die  Zuerkennung
  des  Zeugnisses  aus,  jedoch  die  Befreiung  auf  dem  Zeugnisse  ausdrücklich  zu  vermerken.
8
        <pb n="74" />
        Muster  18.
(S.  127.)

Anlage  2.
(S. 155)







—  58  —

2. Dabei  sind  folgende  Lehranstalten  zu  unterscheiden:

a)  solche,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  genügt,

b)  solche,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist,

c)  solche,  bei.  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  gefordert  wird,

d)  solche,  für  welche  besondere  Bedingungen  festgestellt  werden.

3. Die  nach  Ziffer  1  anerkannten  Lehranstalten  sind  durch  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  zur

Kenntniß  zu  bringen.

4.  Reifezeugnisse  für  die  Universität  und  die  derselben  gleichgestellten  Hochschulen  und  Reifezeugnisse  für

die  erste  Klasse  der  unter  Ziffer  2a  genannten  Anstalten  machen  die  Beibringung  der  nach  Muster  18
auszustellenden  Zeugnisse  entbehrlich.

5. Der  einjährige  Besuch  der  zweiten  Klasse  des  Kadettenkorps  genügt  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen

  Befähigung.













6. Die  Prüfungskommission  prüft  die  Gültigkeit  der  Zeugnisse  und  ertheilt,  sofern  gegen  dieselben  nichts

einzuwenden,  den  Berechtigungsschein.

7. Der  Reichskanzler ist  ermächtigt,  in  besonderen  Fällen  ausnahmsweise  einzelnen  für  das  akademische

Studium  befähigenden  Reifezeugnissen  ausländischer  höherer  Lehranstalten  die  Bedeutung  eines  gültigen
  Zeugnisses  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  beizulegen.

§.  91.
Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  durch  Prüfung.

1. Wer  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  durch  eine  Prüfung  nachweisen

  will,  hat  sich  auf  Vorladung  der  Prüfungskommission  persönlich  im  Prüfungstermin  einzufinden.

2.  Alljährlich  finden  zwei  Prüfungen  statt,  die  eine  im  Frühjahr,  die  andere  im  Herbst.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  muß  für  die  Frühjahrsprüfung  spätestens  bis  zum
1.  Februar,  für  die  Herbstprüfung  spätestens  bis  zum  1.  August  angebracht  werden.

Nach  diesen  Zeitpunkten  eingehende  Zulassungsgesuche  dürfen  durch  die  Prüfungskommission
nur  ausnahmsweise  und  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  die  Prüfung  noch  nicht  stattgehabt
und  der  im  §.  89, 1  für  den  Nachweis  der  Berechtigung  festgesetzte  späteste  Zeitpunkt  nicht  überschritten  ist.
3. Ueber  die  Prüfung  selbst  und  deren  Wiederholung  siehe  Anlage  2.

§.  92.
Geschäftsordnung  der  Prüfungskommission.

1.  Die  Prüfungskommissionen  bestehen  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern.
Ordentliche  Mitglieder  sind:

a)  zwei  Stabsoffiziere  oder  Hauptleute,
b)  der  Civilvorsitzende  der  Ober-Ersatzkommission*),  in  deren  Bezirk  die  Prüfungskommission  ihren

Sitz  hat,  und  ein  zweites  Mitglied  aus  dem  Bereich  der  Civilverwaltung.

Außerordentliche  Mitglieder  sind  die  zur  Abhaltung  der  Prüfungen  heranzuziehenden  Lehrer  einer
höheren  Lehranstalt.
3. Die  Ernennung  der  unter  2  a  genannten  ordentlichen  Mitglieder  erfolgt  durch  das  Generalkommando**),
der  unter  2b  genannten  duch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civilbehörde  ***)

Letztere  hat  auch  über  die  Berufung  der  außerordentlichen  Mitglieder,  sowie  über  die  Zuweisung
  eines  Büreaubeamten  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Der  Cinvilvorsitzende  der,  Ober-Ersatzkommission  führt  den  Vorsitz  der  Prüfungskommission  und
regelt  die  Geschäfte.
4. Die  Festsetzungen  über  Entscheidungen  der  Prüfungskommission  sind  in  der  Anlage  2  enthalten.
5. Zur  Ausfertigung  der  Berechtigungsscheine  bedarf  es  nur  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  eines

militärischen  Mitgliedes.

*) Der  Prüfungskommission  für  Einjährig-  Freiwillige  zu  Berlin  tritt  an  Stelle  des  Vorsitzenden  der  Ober-Ersatzkom--


misslon  der  Vorsteher  der  Militärkommission  für  Berlin  als  ordentliches  Mitglied  hinzu.
      

**) in Sachsen  durch  das  Kriegsministerium.
***) In  Sachsen  durch  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,  in  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath,  in  Baden


durch  das  Ministerium  des  Innern,  in  Hessen  durch  das  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz.
        <pb n="75" />
        —  59  —

§.  93.
Pflichten  der  zum  einährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten.

1. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  können  sich  auf  Grund  ihres  Berechtigungsscheins
den  Truppentheil,  bei  welchem  sie  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  genügen  wollen,  wählen.
Beschränkungen  siehe  §.  94,  3.
W. G.  §.  17

—

Zum  Eintritt  in  die  Marine  ist  die  Geeignetheit  für  den  gewählten  Marinetheil  erforderlich,  und
enthaͤlt  die  Marineordnung  Näheres  hierüber.

2. Beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  haben  sich  die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,

sofern  sie  nicht  bereits  vorher  zum  aktiven  Dienst  eingetreten  sind,  sowie  diejenigen  Militärpflichtigen,

welche  gemäß  §.  89, 3  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  bei  der  Prüfungskommission
nachgesucht  haben,  bei  der  Ersatzkommission  ihres  Gestellungsortes  (§.  26, 2)  schriftlich  oder  mündlich
unter  Vorlegung  ihres  Berechtigungsscheins,  sofern  ihnen  derselbe  bereits  behändigt  ist,  bezw.  unter

Vorlegung  des  Befähigungszeugnisses  zum  Seesteuermann  (§.  88, 3)  zu  melden  und  ihre  Zurückstellung

  von  der  Aushebung  zu  beantragen.

3.  Sofern  sich  die  Betreffenden  im  Besitze  des  Berechtigungsscheins  befinden,  werden  sie  durch  die  Ersatzkommission

  bis  zum  1.  Oktober  ihres  vierten  Militärpflichtjahres,  d.  i.  des  Jahres,  in  welchem  sie
das  23.  Lebensjahr  vollenden,  zurückgestellt.
G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  §.  14.

4. Versäumniß  der  unter  Ziffer  2  festgesetzten  Meldung  hat,  sofern  nicht  auch  der  unter  Ziffer  3  angegebene

  Zeitpunkt  überschritten  wird,  nicht  den  Verlust  der  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen

Dienst,  wohl  aber  eine  Bestrafung  wegen  Verstoßes  gegen  die  Melde-  und  Kontrolvorschriften  (§.  26, 7

erster  Abbsatz)  zur  Folge.

5. Während  der  Dauer  der  Zurückstellung  findet  die  Festsetzung  des  §.  29, 6  Anwendung.

a)  Eine  weitere  Zurückstellung  durch  die  Ersatzkommission  ist  bis  zum  1.  Oktober  des  siebenten  Militärpflichtjahres,
  d.  i.  des  Jahres,  in  welchem  das  26.  Lebensjahr  vollendet  wird,  ausnahmsweise
und  zwar  in  der  Regel  nur  von  Jahr  zu  Jahr  zulässig.

b)  Im  uͤbrigen  siehe  §.  29,  7  zweiter  Absatz.

c)  Die  Zurückstellung  muß  rechtzeitig  bei  derjenigen  Ersatzkommission  nachgesucht  werden,  welche  die
erste  Zurückstellung  verfügt  hat.    

d)  Die  Einreichung  eines  Gesuchs  um  weitere  Zurückstellung  entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung
der  Meldung  zum  Dienstantritt  bei  einem  Truppen-(Marine-)theil  (Ziffer  8.)

e)  Bedürfen  Zurückstellungsanträge  der  Entscheidung  der  Ministerialinstanz  (§.  29, 7),  so  sind  die
Berechtigungsscheine  den  Militärpflichtigen  mit  der  Weisung  zurückzugeben,  sich  gleichwohl  bei
einem  Truppen-(Marine-)theil  zum  Dienstantritt  (siehe  d)  anzumelden,  wenn  die  Entscheidung  nicht
vor  Ablauf  der  gewährten  Zurückstellung  eintrifft.

Die  Ersatzkommissionen  haben  solchen  Anträgen  Abschrift  des  Berechtigungsscheins  oder  einen
Auszug  aus  demselben  beizufügen;  letzterer  muß





Name,
Zeit  und  Ort  der  Geburt,  des  Militärpflichtigen,
verfügte  Zurückstellungen,
event.  stattgehabte  Wiederverleihung  der  Berechtigung,
Meldung  beim  Truppen-(Marine-)theil,
Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  u.  s.  w.,
enthalten.
7.  a)  Die  verfügte  Zurückstellung  wird  auf  dem  Berechtigungsschein  vermerkt.
Befähigungszeugnisse  zum  Seesteuermann  sind  mit  einem  derartigen  Vermerk  nicht  zu  versehen,
es  ist  vielmehr  eine  besondere  Bescheinigung  darüber  auszustellen.

b)  Jede  Zurückstellung  wird  von  der  Ersatzkommission  (Ziffer  2)  in  einer  zu  diesem  Zweck  angelegten
Hülfsliste  (S.  57, 7)  geführt  und  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes  behufs  Kontrole  in  den
Grundlisten  mitgetheilt.      .

Eine  Aufnahme  des  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  in  die  Grundlisten  der  erstgenannten
  Ersatzkommission  findet  nur  statt,  sofern  dieselbe  gleichzeitig  die  des  Geburtsortes  des
Berechtigten  ist.
        <pb n="76" />
        —  60



8. Wer  den  Zeitraum  der  ihm  gewährten  Zurückstellung  verstreichen  läßt,  ohne  sich  zum  Dienstantritt  zu
melden,  oder  nach  Annahme  zum  Dienst  sich  rechtzeitig  zum  Dienstantritt  zu  stellen,  verliert  die  Berechtigung
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  Letztere  darf  nur  ausnahmsweise  durch  die  Ersatzbehörde
dritter  Instanz,  welche  der  unter  Ziffer  6c  bezeichneten  Ersatzkommission  vorgesetzt  ist,  bezw.,  falls  die
Berechtigung  durch  das  Befähigunszeugniß  zum  Seesteuermann  nachgewiesen  war,  durch  den  Chef
der  Admiralität  wieder  verliehen  werden.

Sofern  die  Berechtigung  nicht  wieder  verliehen  wird,  führt  dieselbe  Behörde  die  Einstellung  zu
dreijährigem  aktiven  Dienst  bei  dem  nächsten  Rekruten-Einstellungstermin  herbei.

Die  bewilligte  Zurückstellung  erlischt  bei  früherer  Meldung  und  Annahme  mit  dem  Tage,  zu  welchem
die  Stellung  zum  Diensteintritt  angeordnet  wird.*)

Ueber  das  Erlöschen  der  bewilligten  Zurückstellung  bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  siehe  §.  29, 3.
9. Zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigte,  welche  nach  Ertheilung  dieser  Berechtigung  wegen  strafbarer
  Handlungen  verurtheilt  werden,  die,  wenn  sie  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  begangen,  ihre
Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zur  Folge  gehabt  haben  würden,  verlieren  durch
Entscheidung  der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
(§§.  8, 2  und  94, 9).  Bei  Seesteuerleuten  tritt  hierbei  der  Chef  der  Admiralität  an  die  Stelle  des
kommandirenden  Generals  des  Armeekorps  (§.  2,  3).
10.  Werden  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigte  reklamirt,  so  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den
allgemein  gültigen  Grundsätzen  (§§.  32  und  33).



§.  94.
Meldung  Einjährig-Freiwilliger  zum  Diensteintritt.
1. Der  Diensteintritt  Einjährig-Freiwilliger  findet  alljährlich  bei  sämmtlichen  Waffengattungen  ausschließlich
  des  Trains,  am  1.  Oktober,  bei  dem  Train  am  1.  November,  sowie  bei  einzelnen  durch  die  Generalkommandos
  zu  bestimmenden  Infanterie-Truppentheilen  (Bataillonen)  am  1.  April  statt.

Ausnahmen  hiervon  können  nur  durch  die  Generalkommandos**)  verfügt  werden.

Der  Diensteintritt  von  Militärapothekern  kann,  sofern  Stellen  offen  sind,  jederzeit  durch  Vermittelung
  des  Korps-Generalarztes  erfolgen.

Der  Diensteintritt  der  Einjährig-Freiwilligen  bei  der  Marine  erfolgt  nach  den  in  der  Marineordnung
  enthaltenen  Bestimmungen.

2. Die  Meldung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  kann  zu  den  unter  Ziffer  1  genannten  Zeiten  und
im  Laufe  des  den  einzelnen  Terminen  vorangehenden  Vierteljahres  erfolgen.

Bei  der  Meldung  ist  der  Berechtigungsschein  und  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  die  sittliche
Führung  seit  Ertheilung  der  Berechtigung  vorzuzeigen.***)  .
3. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, sowie

bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§.93, 9) seine Einstellung unter Berücksichtigung
  der  bestimmten  Termine.

In  größeren  Garnisonen  erfolgt  nach  Anordnung  des  Generalkommandos  die  Vertheilung  der
Freiwiligen  auf  die  Truppentheile  der  gewählten  Waffengattung  durch  die  denselben  vorgesetzte
Militärbehörde.

Die  Truppen  der  Feldartillerie  und  des  Trains  sind  in  Orten,  wo  außerdem  Truppen  zu  Fuß
garnisoniren,  zur  Annahme  Einjährig-Freiwilliger  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Zahl  von  vier
Einjährig-Freiwilligen  bei  jeder  Batterie  und  Kompagnie  nicht  überschritten  wird.

G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  §.  14.

—



4.  Kann  die  Einstellung  erst  später  erfolgen,  so  wird  der  Freiwillige  angenommen  und  ihm  die  Annahme
auf  dem  Berechtigungsschein  bescheinigt.†) 

*)  Siehe  Anmerkung  )  zu  §.  94,  4.  Mit  Wiederabstandnahme  von  der  Einstellung  tritt  die  Zurückstellung  ohne  weiteres

wieder  in  Kraft.

**)  In  Sachsen  durch  das  Kriegsministerlum.

***) Zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigte,  welche  bis  zum  Zeitpunkt  der  Meldung  eine  Lehranstalt  besuchen,
können  an  Stelle  eines  obrigkeitlichen  Zeugnisses  ein  von  dem  Direktor  u.  s.  w.  der  Lehranstalt  ausgestelltes  vorzeigen.

)  Gesuchen  um  Wiederabstandnahme  von  der  Einstellung  darf  seitens  der  Truppen-(Marine.)theile  entsprochen  werden,
sofern  dem  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  ein  über  den  Zeltpunkt  der  in  Aussicht  genommenen  Einstellung  hinausreichender
  Ausstand  (Zurückstellung)  ertheilt  war  (§.  93,  3  bezw.7)  oder  in  glaubhafter  Weise  der  Nachwels  geführt  wird,  daß  der
Betreffende  bei  einem  anderen  Truppen-(Marine-)theile  einzutreten  beabsichtigt.
        <pb n="77" />
        —  61  —

Im  übrigen  siehe  Ziffer  13  und  §.9

5.  Wird  der  sich  meldende  Freiwillige  trotz  zulässig  geringster  Anforderungen  an  seine  Körperbeschaffenheit
für  untauglich  erachtet,  so  wird  er  vom  Kommandeur  des  Truppentheils,  bei  welchem  er  sich  gemeldet
hat,  abgewiesen  und  gemäß  Ziffer  6  und  7  belehrt.

6. Ist  der  Freiwillige  nur  für  die  von  ihm  gewählte  Waffengattung*)  untauglich,  so  wird  dies  unter
Angabe  des  Grundes  vom  Truppentheil  auf  dem  Berechtigungsschein  vermerkt,  und  darf  der  Freiwillige
  sich,  wenn  er  die  Mittel  hierzu  hat,  bei  einem  Truppentheil  derjenigen  Waffengattung  melden,
für  welche  er  nach  Ausweis  der  Gründe  seiner  Abweisung  tauglich  erscheint.

Ein  Grund  zur  Abweisung  darf  in  diesem  Falle  nicht  darin  gefunden  werden,  daß  die  unter
Ziffer  1  genannten  Termine  bis  zu  14  Tagen  überschritten  sind.
Wird  er  auch  bei  diesem  Truppentheil  wegen  Untauglichkeit  abgewiesen,  so  verfährt  er  nach
Ziffer  7  a.

7. a)  Die  von  den  Truppentheilen  als  untauglich  abgewiesenen  Freiwilligen  melden  sich  innerhalb  vier
Wochen  bei  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Aufenthaltsortes.  Dieser  beordert
sie  zur  Vorstellung  vor  der  Ober-Ersatzkommission  beim  Aushebungsgeschäft  (§.  72,  1  a).**)

In  dringenden  Fällen  darf  eine  außerterminliche  Musterung  und  eine  auf  das  Ergebniß
derselben  begründete  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  herbeigeführt  werden.

Unterlassung  der  angeordneten  Meldung  hat,  sofern  damit  eine  Ueberschreitung  des  Ausstandszeitpunkts
  verbunden  ist  (§.  93,  s  bezw.  7a),  die  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlung  gegen
die  Vorschriften  der  §§.  26, 5  und  29,  6  nach  Maßgabe  des  §.  26,  7  zur  Folge.

b)  Die  Truppentheile,  welche  sich  meldende  Freiwillige  wegen  Untauglichkeit  abweisen  (Ziffer  5),
nehmen  denselben,  sofern  nicht  Ziffer  6  Absatz  1  Platz  greift,  den  Berechtigungsschein  ab,  vermerken
auf  diesem  die  Gründe  der  Abweisung  und  veranlassen  die  Uebersendung  an  den  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommissson  des  Aufenthaltsortes.

Es  ist  daher  seitens  des  abgewiesenen  Freiwilligen  dem  Truppentheil  der  Aufenthaltsort
bezw.  der  Ort,  an  welchem  derselbe  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen  einen  solchen  zu  nehmen
gedenkt,  anzugeben.

8. a)  Die  Ober-Ersatzkommission  entscheidet  nach  den  allgemein  gültigen  Grundsätzen.

b)  Findet  sie  einen  von  den  Truppen  abgewiesenen  Freiwilligen  tauglich,  so  wird  er  für  eine  bestimmte
  oder  für  mehrere  bezw.  für  alle  Waffengattungen  bezeichnet  und  muß  von  jedem  Truppentheil
  derselben  angenommen  werden.

Wer  für  den  Dienst  zu  Pferde  bezeichnet  ist,  aber  nicht  die  Mittel  hierzu  hat,  muß  auch  bei
der  Infanterie  angenommen  werden.

c)  Findet  die  Ober-Ersatzkommission  mit  Ausstand  versehene  Freiwillige  zeitig  untauglich  und  kann,
weil  dieselben  noch  nicht  im  dritten  Militärpflichtjahre  stehen,  über  sie  noch  nicht  endgültig    entscheiden,
  so  treten  dieselben  ohne  weiteres  wieder  in  den  Genuß  der  Zurückstellung.

Spätestens  mit  Ablauf  letzterer  haben  sich  solche  Freiwillige  nochmals  bei  einem  Truppen-(Marine-)
  theil  zum  Dienstantritt  zu  melden  und,  falls  sie  wiederum  als  untauglich  abgewiesen
werden,  von  neuem  der  Vorschrift  der  Ziffer  7a  nachzukommen.

d)  Befinden  sich  die  zur  Vorstellung  gelangenden  Freiwilligen  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter,
so  ist  zu  unterscheiden:

aa)  Dieselben  werden  für  tauglich  erachtet;  in  diesem  Falle  greift  das  Verfahren  der  Ziffer  8b



Platz.
bb)  Dieselben  werden  für  zeitig  untauglich  oder  bedingt  tauglich  erachtet;  in  diesem  Falle  kann
erst  nach  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  über  sie  entschieden  werden,  sofern  sie  alsdann
nicht  vorziehen,  ihre  Zurũckstellung  zu  beantragen  (§.  93, 5)  oder  sofern  sie  nicht  bei  erneuter

*)  Im  Sinne  dleser  Bestlmmung  ist  die  schwere  Kavallerie  einerseits  und  die  leichte  Kavallerle  andererseits  als  je
eine  besondere  Waffengattung  anzusehen.

**  )  Sofern  der  Freiwillige  noch  weiteren  Ausstand  besitzt  und  sich  vor  Ablauf  desselben  noch  einmal  bei  einem  Truppen-(Marine-)thell
  zum  Dienstantritt  zu  melden  wünscht,  darf  auf  seinen  Antrag  die  endgültige  Entscheidung  hinausgeschoben  und
von  der  Vorstellung  vor  der  Ober-  Ersatzkommission  Abstand  genommen  werden  (.  26,  6).  In  gleicher  Weise  kann  auch  auf  die
Vorstellung  solcher  Freiwllligen  verzichtet  werden,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden  (siehe  Ziffer  8d).

Der  Berechtigungsschein  ist  von  der  Ersatzkommission  mit  bezüglichem  Vermerk  zu  versehen.
        <pb n="78" />
        —  62  —

Meldung  von  einem  Truppentheil  angenommen  sind.  Im  Falle  wiederholter  Abweisung  greift
das  Verfahren  nach  Ziffer  7  Platz.  -

9.  Ergiebt  sich  bei  der  Meldung  von  Freiwilligen  zum  Diensteintritt,  daß  sie  moralisch  nicht  mehr  würdig



.







sind  (§.  93, 9),  als  Einjährig-Freiwillige  zu  dienen,  so  wird  ihnen  der  Berechtigungsschein  abgenommen

  und  dem  Generalkommando  mit  bezüglichem  Bericht  eingereicht.

Dieses  tritt  mit  der  Civilbehörde  dritter  Instanz,  in  deren  Bezirk  der  Freiwillige  gestellungspflichtig
  ist,  beziehungsweise  sein  würde,  wenn  er  sich  bereits  im  militärpflichtigen  Alter  befände,  in
Verbindung.

Wird  die  Berechtigung  entzogen,  so  ist  zugleich  über  die  (eventuell  sofortige)  Einstellung
zum  dreijährigen  Dienst  Bestimmung  zu  treffen.

10. a)  Vom  Diensteintritt  Einjährig-Freiwilliger,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §.  93  von  der  Aushebung
  zurückgestellt  worden  sind,  ist  seitens  des  Truppentheils  u.  s.  w.  der  Civilvorsitzende  derjenigen
  Ersatzkommission  zu  benachrichtigen,  welche  die  Zurückstellung  verfügt  hat.

b)  War  eine  Zurückstellung  noch  nicht  erfolgt,  so  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  des
bisherigen  Aufenthaltsortes  des  Freiwilligen  von  der  Einstellung  des  letzteren  in  Kenntniß  zu
setzen.

c)  Der  Benachrichtigung  ist  der  Berechtigungsschein  beizufügen.

d)  Die  unter  a  und  b  bezeichneten  Civilvorsitzenden  ihrerseits  haben  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  des  Geburtsortes  behufs  Berichtigung  der  Grundlisten  entsprechende  Mittheilung  zu
machen,  nachdem  die  Streichung  der  unter  a  genannten  Freiwilligen  in  der  nach  §.  93,  7b  geführten
  Hülfsliste  bewirkt  ist.

11. Wird  ein  Truppentheil,  in  welchem  ein  Einjährig-Freiwilliger  dient,  in  Friedenszeiten  in  einen  anderen

Standort  verlegt,  so  wird  der  Freiwillige  auf  seinen  Wunsch  zu  einem  in  dem  Standorte  oder  in  der

Nähe  desselben  verbleibenden  Truppentheil  versetzt.

12. Einem  bei  den  Truppen  zu  Fuß  zum  Dienst  eingestellten  Freiwilligen,  welchem  die  Mittel  zu  seinem
Unterhalt  fehlen,  darf  ausnahmsweise  durch  das  Generalkommando**)  die  Geld-  und  Brotverpflegung
und  unter  besonderen  Umständen  auch  Bekleidung,  Ausrüstung  und  Quartier  unter  Anrechnung  auf
den  Etat  des  Truppentheils  gewährt  werden.

13. Hat  ein  zum  Dienst  Angenommener  (Ziffer  4)  sich  zum  Diensteintritt  nicht  gestellt  (§.  93,  8),  so  ist
dem  Cinvilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  durch  welche  die  Zurückstellung  verfügt  war,  bezw.  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aufenthaltsortes,  sofern  eine  Zurückstellung  noch  nicht  eingetreten,
  alsbald  durch  den  Truppen-(Marine-)theil  Anzeige  zu  machen.

Abschnitt  XV.
Ersatzgeschäft  im  Kriege.

§.  95.
Organisation  des  Ersatzwesens.

1. Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  treten  an  die  Stelle  des  Generalkommandos  und  der  Infanterie-Brigadekommandos
  die  gleichnamigen  stellvertretenden  Behörden  mit  gleichen  Befugnissen.
2. Das  Aushebungsgeschäft  wird  mit  dem  Musterungsgeschäft  vereinigt.  Besondere  Schiffermusterungen
finden  nicht  statt,  jedoch  können  die  Mannschaften  der  seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung,
welche  von  Reisen  zurückkehren,  zu  jeder  Zeit  außerterminlich  gemustert  werden.
3. Die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  setzen  in  denjenigen  Bezirken,  in  welchen  das  Ersatzgeschäft  in  der
verfügbaren  Zeit  nicht  erledigt  werden  kann,  soweit  erforderlich,  neben  den  Ersatzkommissionen  Hülfs-Ersatzkommissionen
  mit  den  gleichen  Befugnissen  und  gleicher  Verantwortung  ein.

Die  Auswahl  der  Mitglieder  der  Hülfs-Ersatzkommissionen,  sowie  die  Bezeichnung  der  den
letzteren  zuzuweisenden  Bezirke  u.  s.  w.  ist  im  Frieden  vorzubereiten.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  kann  sowohl  in  räumlicher  Beziehung,  als  auch  nach  den
Anfangsbuchsube  der  Familiennamen  der  Wehrpflichtigen  erfolgen.

*)  Zn  Sachsen  entscheidet  hierüber  die  Ober-Rekrutirungsbehörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungsrath.

**)  In  Sachsen  mit  Genehmigung  des  Kriegsministeriums.
        <pb n="79" />
        —  63  —

4. Die  Ersatzbehörden  dritter  Instanz  sind  ferner  befugt,  mit  Bezug  auf  die  Handhabung  des  Ersatzgeschäfts
  für  größere  Städte  besondere  Einrichtungen  zu

treffen.
5. Beim  Mangel  an  Militärärzten  sind  zunächst  die  Bezisksärzte  (Kreisphysiker),  im  Bedarfsfalle  andere

dazu  bereite  und  geeignete  Aerzte  zur  Vertretung  heranzuziehen.

6. Ist  nach  der  Kriegslage  in  irgend  einem  Bezirk  die  regelmäßige  Abhaltung  des  Ersatzgeschäfts  nicht
angängig,  so  sind  durch  das  stellvertretende  Generalkommando*)  vermittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
die  Wehrpflichtigen  der  zur  Musterung  oder  Einberufung  bestimmten  Altersklassen  nach  anderen  gesicherten
  Orten  zu  beordern.

Die  Mittel  hierzu  sind  ihnen  im  Bedarfsfalle  nach  den  für  Rekruten  gültigen  Bestimmungen
von  den  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbänden  vorschußweise  zu  gewähren.

§. 96  Wehrpflicht  im  Kriege.

1.  Ueber  die  Dienstpflicht  im  Kriege  siehe  §.  19.

2.   In  betreff  der  Auswanderung  Wehrpflichtiger  siehe  §.  27, 5.

3.  Wehrfpflichtige,  welche  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  aus  dem  Auslande  keine  Folge

leisten,  können  durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimathsstaates  ihrer  Staatsangehörigkeit
  verlustig  erklärt  werden.

St.  A.  .G. § 20.
4. Ueber  Landsturmpflicht  siehe  §.  20,  ferner  Abschnitt  XVI  und  XX.

§.  97.

Musterung  und  Aushebung  Militärpflichtiger.
1. Die  Musterung  und  Aushebung  Militärpflichtiger  findet  durch  die  Ersatzkommission  statt  §(.  95, 2).
2. Die  tauglich  befundenen  Mannschaften  werden  ausgehoben.  Ausnahmen  siehe  §.  20,  11.  Wegen
vorläufiger  Zurückstellungen  vergleiche  §§.  29,  8  und  99, 2.  Eine  Loosung  findet  nicht  statt.
3. Seemännische  und  halbseemännische  Bevölkerung  (§.  23)  sind  der  Aushebung  für  die  Marine
unterworfen
4. Die  vom  Auslande  oder  von  Schiffahrt  zurückkehrenden  Militärpflichtigen  sind  erforderlichenfalls
außerterminlich  zu  mustern.  Siehe  auch  §. 98, 4
5. Die  Musterung  ist  möglichst  zu  beschleunigen.  uͤeber  die  Zahl  der  Tauglichen  —  nach  Jahrgängen
und  Waffengattungen  u.  s.  w.  getrennt  —  ist  nach  beendigter  Musterung  im  Landwehrbezirk  dem
stellvertretenden  Generalkommando  umgehend  Meldung  zu  erstatten.

6. Das  stellvertrende  Generalkommando  stellt  diese    Zahlen.  für  den  Korpsbezirk  nach  Heer  und  Marine

getrennt  summarisch  zusammen  und  reicht  diese  Nachweisung  bezüglich  des  Heeres  (nach  Anhalt  des
Musters  13)  dem  zuständigen  Kriegsministerium,  bezüglich  der  Marine  der  Admiralität  unverzüglich
  ein.

Die  sonstigen  Eingaben  (Ersatzbedarfsnachweisungen,  Ergebnisse  des  Ersatzgeschäfts)  fallen  fort.

7. Die  Einstellung  der  Rekruten  richtet  sich  lediglich  nach  der  Bestimmung  des  stellvertretenden  Generalkommandos**)

  bezw.  der  Admiralität.

Brotlose  Rekruten,  außerterminlich  Gemusterte  und  unsichere  Dienstpflichtige  dürfen  durch  die
Bezirkskommandos  jederzeit  einem  von  dem  stellvertretenden  Generalkommando  bezeichneten  Ersatztruppentheil
  zur  Einstellung  überwiesen  werden;  soweit  Mannschaften  der  seemännischen  und  halbseemännischen
  Bevölkerung  in  Frage  kommen,  sind.  dieselben  sofort  dem  naͤchsten    in  Betracht  kommenden
Marinetheil  (§.  66,  3c.)  zu  überweisen.

§.  98.
Freiwilliger  Eintritt.

1. Nach  ausgesprochener  Mobilmachung  können  von  allen  Ersatztruppentheilen  Freiwillige  jederzeit  angenommen

  und  eingestellt  werden.
Von  jeder  Einstellung  ist  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes  zu

benachrichtigen.

*)  In  Sachsen  durch  das  Kriegsministerium.
**)  In  Sachsen  nach  der  Bestimmung  des  Kriegsministeriums.
        <pb n="80" />
        —  64  —

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  21, 4  und  24  Anwendung.
2. Die  Annahme  von  Freiwilligen  auf  Kriegsdauer  (Kriegsfreiwillige)  ist  zulässig.

Sie  werden  bei  der  Demobilmachung  oder  Auflösung  der  betreffenden  Truppentheile  u.  s.  w.
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassen.
3. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  werden  mit  ihrer  Altersklasse  zum  Dienst  herangezogen.

4. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Mediziner,  welche  bereits  sechs  Semester  studirt
haben,  werden  außerterminlich  gemustert  und  bei  vorhandener  Tauglichkeit  sogleich  einberufen.
5. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  treten  —  sofern  sie  es  wünschen  —  bei  Auflösung
der  Ersatztruppentheile  wieder  in  den  Genuß  der  ihnen  bewilligten  vorläufigen  Zurückstellung.

6. Die  näheren  Bestimmungen  über  den  freiwilligen  Eintritt  in  die  Marine  sind  in  der  Marineordnung

  enthalten.

§.  99.
Reklamationen.

1. Alle  Reklamationen  bei  der  Einberufung  sind  unzulässig.

2. Vorläufige  Zurückstellungen,  die  seitens  der  Ersatzkommissionen  ausgesprochen  werden,  haben  nur  so
lange  Gültigkeit,  als  der  Bedarf  an  Mannschaften  anderweitig  gedeckt  werden  kann.

3. Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  können  nur  im  äußersten  Nothfall
reklamirt  werden.  Ueber  die  Zulässigkeit  befindet  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz,  jedoch  bleibt  die
Entscheidung  über  die  Ausführbarkeit  der  Rückkehr  in  die  Heimath  lediglich  dem  Ermessen  des
kommandirenden  Generals  des  mobilen  Armeekorps  und  der  mit  gleichen  Befugnissen  versehenen
Militärbefehlshaber  anheimgestellt.

Im  allgemeinen  ist  nur  Versetzung  zu  einem  Ersatztruppentheil  und  zeitweise  Beurlaubung
gestattet.
Sofortige  Entlassungen  können  nur  durch  das  zuständige  Kriegsministerium  oder  das  Generalkommando
  der  Marine  ausnahmsweise  verfügt  werden.

Abschnitt  XVI.
Landsturm.

§.  100.
Allgemeines.

1.  Ueber  Landsturmpflicht  und  Aufruf  des  Landsturms  siehe  §.  20.
2. Nachdem  der  Aufruf  ergangen  ist,  finden  auf  die  von  demselben  betroffenen  Landsturmpflichtigen  die

für  die  Landwehr  (Seewehr)  geltenden  Vorschriften  Anwendung.  Insbesondere  sind  die  Aufgerufenen
den  Militär-Strafgesetzen  und  der  Disziplinar-Strafordnung  unterworfen.
G. v.  11.  2.  88.  Art.  il.  §.  26.

3. .a)  Die  vom  Aufruf  betroffenen  Landsturmpflichtigen,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  haben  in

das  Inland  zurückzukehren,  sofern  sie  hiervon  nicht  ausdrücklich  befreit  waren.

b)  Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulatsbescheinigungen  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen
  Lande  eine  ihren  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender
u.  s.  w.  erworben  baben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der
Befolgung  des  Aufrufs  entbunden  werden.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  S.  28.

c)  Derartige  Gesuche  sind  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  desjenigen  Aushebungsbezirks
zu  richten,  in  welchem  die  Gesuchsteller  zum  Landsturm  überwiesen  bezw.  zum  Landsturm  übergetreten
  sind.  Die  Gesuche  unterliegen  der  Entscheidung  der  Ersatzkommission.

Die  Entscheidung  ist  eine  endgültige.

d)  Nach  Erlaß  des  Aufrufs  sind  derartige  Gesuche  unzulässig.

4. Landsturmpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  dürfen  im  Frieden  durch

die  Ober-Ersatzkommissionen  vom  Dienst  im  Landsturm  ausgemustert  werden,  ohne  daß  ihr  persönliches

  Erscheinen  vor  derselben  erforderlich  ist,  wenn  sie  durch  ein  glaubhaftes  ärztliches  Zeugniß

(§.  42, 2)  nachweisen,  daß  sie  dauernd  untauglich  sind.
        <pb n="81" />
        4. Die  Landsturmrollen  I  werden  nach  ihrer  Ausstellung

—  65  —
Derartige  Gesuche  sind  an  den  Civilvorsitzenden  der  unter  Ziffer  3e  bezeichneten  Ersatzkommission

  zu  richten.  Die  durch  denselben  herbeizuführende  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission
ist  eine  endgültige,  sie  wird  in  den  Militärpapieren  vermerkt  oder  in  besonderer  Bescheinigung  ertheilt.

§.  101.
Ausgebildete  und  unausgebildete  Landsturmpflichtige.

1. Die  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen,  d.  h.  solche,  welche  aus  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten

Aufgebots  zum  Landsturm  übertraten,  werden  nach  erfolgtem  Aufruf  ohne  Mitwirkung  der  Ersatzbehörden
  ummittelbar  zum  aktiven  Dienst  einberufen.

Im  übrigen  siehe  Abschnitt  XX.
2. Die  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen,  d.  h.  solche  des  Landsturms  ersten  Aufgebots,  und
diejenigen  des  zweiten  Aufgebots,  welche  aus  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  übertraten,  sind  vor
der  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  der  Musterung  und  Aushebung  unterworfen.

Die  nachfolgenden  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  beziehen  sich  nur  auf  diese.
3. Erstreckt  sich  der  Aufruf  des  Landsturms  auch  auf  Militärpflichtige,  so  erfolgt  deren  Musterung  und
Aushebung  dennoch  stets  im  Wege  des  gewöhnlichen  Ersatzgeschäfts  im  Kriege  nach  §.  97.

§.  102.
Anmeldung  der  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen  zur  Landsturmrolle.  

1. Die  Unausgebildeten  Landsturmpflichtigen  der  vom  Aufruf  betroffenen  Jahresklassen  melden  sich  sofort

oder  zu  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  angegebenen  Zeit  unter  Vorzeigung  etwaiger  Militärpapiere
  bei  der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthalts  zur  Stammrolle  (Landsturmrolle)  an.  Landsturmpflichtige,
  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  haben  sich  bei  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  ihres  Wohnsitzes  und  in  Ermangelung  des  letzteren  bei  demjenigen  Civilvorsitzenden  zu  melden,
dessen  Bezirk  sie  bei  der  Rückkehr  nach  Deutschland  zuerst  erreichen.

2.  Von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  sind  die  als  dauernd  untauglich  Ausgemusterten  (§.  20, 10)

befreit.

3. Die  Stammrollen  (Landsturmrollen  I  siehe  Ziffer  1)  werden  von  den  Vorstehern  der  Gemeinden  oder

gleichartigen  Verbände  nach  Muster  19  jahrgangweise  angelegt*)  und  enthalten  die  ortsanwesenden
Landsturmpflichtigen  gleicher  Altersklassen  in  alphaberisder  Reihenfolge.

  sogleich  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
  eingereicht.

5. Die  Landsturmrollen  1  des  ganzen  Aushebungsbezirks  werden  jahrgangweise  nach  alphabetischer

Reihenfolge  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  an  einander  geheftet  und  bilden  die  alphabetischen
  Landsturmlisten  für  den  Aushebungsbezirk.

§.  103.
Musterung  und  Aushebung  der  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen.

1. Auf  Grund  des  vom  stellvertretenden  Generalkommando  festgestellten  Bedarfs  bestimmt  dasselbe,  welche

Jahresklassen  zunächst  zu  mustern  und  auszuheben  sind.
2. Die  Musterung  und  Aushebung  der  Landsturmpflichtigen  findet  durch  die  Ersatzkommissionen  nach
§  95  mit  nachstehenden  Abweichungen  statt.
3. Das  Musterungsgeschäft  ist  derart  zu  regeln,  daß  an  einem  Orte  und  Tage  bis  zu  600  Landsturmpflichtige
  gemustert  und  ausgehoben  werden  können.  
4. Die  Beorderung  der  Landsturmpflichtigen  zur  Musterung  erfolgt  durch  die  Vorsteher  der  Gemeinden
oder  gleichartigen  Verbände  u.  s.  w.  vermittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung  gemäß  der  ihnen  vom
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ertheilten  Weisungen.  

Die  Gemeindevorsteher  etc.  müssen  bei  der  Musterung  anwesend  sein  oder  sich  durch  solche  Personen
  vertreten  lassen,  welchen  die  Verhältnisse  der  Landsturmpflichtigen  des  betreffenden  Ortes  bekannt
  sind.

2)  Die  nöthigen  Formulare  sind  schon  im  Frieden  vorräthig  zu  halten.

Muster
  19.

(S  128)

Landsturmrolle




  I.
        <pb n="82" />
        .










—  66  —

5. Zur  Gestellung  im  Landsturm-Musterungstermin  sind  verpflichtet  alle  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen
  derjenigen  Jahresklassen,  welche  nach  Bestimmung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  zunächst
  zur  Musterung  heranzuziehen  sind  (Ziffer  1),  mit  Ausnahme

a)  der  von  der  Gestellung  ausdrücklich  Befreiten  (§  100,  3);  siehe  auch  Zifer  10  vierter  Absatz;
b)  der  vom  Dienst  im  Heere  und  der  Marine  Ausgemusterten  (§§.  20,   10  und  100, 4);

Gemüthskranke,  Blödsinnige,  Krüppel  u.  s.  w.  sind  vom  persönlichen  Erscheinen  enibunden.

Etwaige  Papiere  über  die  von  den  Ersatzbehörden  erhaltenen  Entscheidungen  bezw.  etwaige
Militärpapiere  sind  mitzubringen.

6. Bei  der  Musterung  wird  über  Würdigkeit  (§.  20,  11),  Tauglichkeit  (Ziffer  7)  und  Abkömnmlliichkeit
(Ziffer  9  und  10)  entschieden.

Unwürdige  (§.  20,  11)  werden  vom  Dienst  im  Landsturm  ausgeschlossen.  Die  Militärpapiere  derselben
  sind  mit  einem  bezüglichen  Vermerk  zu  versehen,  oder  es  ist  eine  besondere  Bescheinigung  (nur
unterstempelt)  hierüber  zu  ertheilen.

Alle  Tauglichen  und  Abkömmlichen  sind  auszuheben.  Eine  Loosung  findet  nicht  statt.

7. Eine  ärztliche  Untersuchung  der  Landsturmpflichtigen  im  Musterungstermin  findet  nur  insoweit  statt,
als  Zweifel  über  die  körperliche  Tauglichkeit  vorliegen.

Der  Militärvorsitzende  entscheidet  über  die  Tauglichkeit  und  Auswahl  für  die  verschiedenen
Waffengattungen  u.  s.  w

Ein  bestimmtes  Körpermaß  ist  nicht  vorgeschrieben.  Die  körperliche  tauglichkeit  für  den  militärischen
  Dienst  ist  von  bestimmten  Bedingungen  nicht  abhängig  (W.  G.  §. 1,  Abs.  2

Für  die  Marine  sind  Landsturmpflichtige  nur  in  den  Bezirken  des  I.,  II.,  IX.  und  X.  Armeekorps,
und  auch  da  nur  solche  auszuheben,  welche  Maschinisten,  Maschinistengehülfen  und  Heizer  von  Seeund
  Flußdampfern  sind.

Landsturmpflichtige,  welche  ein  geistliches  Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb  des
Reichsgebiets  bestehenden  Religionsgesellschaft  bekleiden,  werden  nicht  zum  Dienst  mit  der  Waffe,
sondern  zur  Verwendung  in  der  Krankenpflege  und  Seelsorge  ausgehoben.

G. v. 1.  2.  88.  Art.  II.  §.  29  u  R. M. G.  §.  66
8. Wer  weder  zum  Dienst  mit  der  Waffe  noch  zur  Dienst  ohne  Waffe,  und  im  besonderen  zu  einer
militärischen  Dienstleistung  und  Arbeit,  welche  seinem  bürgerlichen  Beruf  entspricht,  tauglich  ist,  wird
ausgemustert.  Die  Ausgemusterten  sind  von  allen  militärischen  Pflichten  befreit.

Die  Militärpapiere  sind  mit  einem  bezüglichen  Vermerk  zu  versehen,  oder  es  ist  eine  besondere  Bescheinigung
  (nur  unterstempelt)  zu  ertheilen.

9. Wegen  dringender  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  können  Landsturmpflichtige  hinter  die

letzte  Jahresklasse  ihres  Aufgebots,  in  besonders  dringenden  Fälen  einzelne  Landsturmpflichtige  ersten
Aufgebots  auch  hinter  die  letzte  Jahresklasse  des  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden.
Die  Zahl  derart  Zurückgestellter  darf  jedoch,  einschließlich  der  nach  §.  120,  5b  zurückgestellten  ausgebildeten
  Landsturmpflichtigen,  fünf  Prozen,  des  Bestandes  nicht  übersteigen.
G. v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  29  u.  R. M. G. §.  64.

10.  Landsturmpflichtige  Beamte  können  unter  sinnemäßer  Anwendung  der  für  den  Beurlaubtenstand

geltenden  Bestimmungen  (5.  125)  so  lange  als  unabkömmlich  anerkannt  werden,  als  der  Gesammtbedarf
  an  auszuhebenden  Landsturmpflichtigen  innerhalb  des  Aushebungsbezirks  gedeckt  werden  kann.

Die  Bescheinigung  der  Unabkömmllichkeit  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesregierungen
  durch  den  Chef  derjenigen  Civilbehörde,  bei  oder  unter  welcher  der  Civilbeamte
angestellt.  ist.

Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  sind  den  betreffenden  Beamten  einzuhändigen  und  von  den
letzteren  im  Musterungstermin  vorzulegen.  Wird  die  Reklamation  berücksichtigt,  so  ist  dies  auf  der
Bescheinigung  zu  vermerken.

Die  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  der  Eisenbahnen,  der  Post,  der  Telegraphie
und  der  militärischen  Fabriken  unbedingt  nothwendigen,  fest  angestellten  Beamten  und  ständigen
Arbeiter  sind  gleichfalls  als  unabkömmlich  anzuerkennen.  Sie  sind  von  der  persönlichen  Gestellung
im  Musterungstermin  befreit;  es  genügt  die  Einreichung  der  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen.

11. Ueber  die  Zahl  der  ausgehobenen  Landsturmpflichtigen  —  nach  Jahresklassen  und  Waffengattungen

  u.  s.  w.  getrennt  —  ist  nach  beendigter  Musterung  im  Landwehrbezirk  der  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  umgehend  Meldung  zu  erstatten.
        <pb n="83" />
        —  67  —

Das  stellvertretende  Generalkommando  stellt  diese  Zahlen  für  den  Korpsbezirk  summarisch
zusammen  und  reicht  diese  Nachweisung  unverzüglich  dem  zuständigen  Kriegsministerium  bezw.  der
Admiralität  ein.

12.  Ueber  fehlende  Landsturmpflichtige  stellt  der  Civilvorsitzende  im  Musterungstermin  eine  Liste  zusammen
und  theilt  Auszüge  daraus  den  betreffenden  Ortsbehörden  mit.

Alle  Civilbehörden  haben  fortgesetzt  darauf  hinzuwirken,  daß  diejenigen  Landsturmpflichtigen,
welche  im  Musterungstermin  nicht  erschienen  sind,  ermittelt  und  erforderlichenfalls  unter  Anwendung
der  gesetzlichen  Zwangsmittel  nachträglich  gemustert  werden.

13.  Außerterminliche  Musterungen  Landsturmpflichtiger  finden  beim  Bezirkskommando  statt.
Betreffs  Einstellung  brotloser  oder  unsicherer  Landsturmpflichtiger  findet  §.  97, 7  Anwendung.

§. 104.
Kontrole  und  Einberufung  der  ausgehobenen  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen.

1.  Die  Kontrole  der  ausgehobenen  Landsturmpflichtigen  bis  zur  Einberufung  richtet  sich  nach  den  für
die  Landwehr  (Seewehr)  bestehenden  Bestimmungen;  dieselben  sind  durch  die  Bezirkskommandos
öffentlich  bekannt  zu  machen.

Einen  schriftlichen  Ausweis  erhalten  die  ausgehobenen  Landsturmpflichtigen  nicht.

Sobald  das  militärische  Interesse  es  fordert,  sind  Kontrolversammlungen  abzuhalten.

Mit  der  Auflösung  des  Landsturms  hört  auch  für  die  ausgehobenen,  jedoch  noch  nicht  einberufenen
  Landsturmpflichtigen  jede  militärische  Verpflichtung  auf.

2. Das  stellvertretende  Generalkommando*)  bezw.  die  Admiralität  bestimmt  je  nach  Bedarf  die  Zahl

der  für  jede  Waffengattung  u.  s.  w.  einzuberufenden  Landsturmpflichtigen.

3. Die  Einberufung  erfolgt  mittelst  Gestellungsbefehls  oder  öffentlicher  Bekanntmachung  durch  das  Bezirkskommando,

  welchem  nach  beendigter  Musterung  die  Landsturmrollen  zu  übergeben  sind.

Ueber  die  Reihenfolge  der  Einberufung  entscheidet  unter  den  ausgehobenen  Landsturmpflichtigen
  derselben  Jahresklasse  zunächst  das  militärische  Interesse,  demnächst  der  Grad  der  Tauglichkeit
und  schließlich  die  Abkömmlichkeit.

In  ältere  Jahresklassen  darf  nur  dann  gegriffen  werden,  wenn  die  jüngeren  den  Bedarf  an
Mannschaften  überhaupt,  oder  an  Mannschaften  einzelner  Waffen  u.  s.  w.  nicht  aufzubringen  vermögen.



Zweiter  Theil.
Kontrolwesen.

Abschnitt  XVII.
Organisation  der  Kontrole.
§. 105.

Im  allgemeinen.

1.  Die  Kontrole  hat  den  Zweck,  die  Erfüllung  der  militärischen  Pflichten  der  nicht  zum  aktiven  Heere
bezw.  zur  altiven  Marine  gehörigen  Wehrpflichtigen  (§.  109,  2)  zu  beaussichtigen.

2. Sie  wird  einestheils  durch  die  Ersatzbehörden,  anderntheils  durch  die  Landwehrbehörden  unter  theilweiser
  Mitwirkung  der  Civilbehörden  ausgeübt.    

3. Der  Kontrole  durch  die  Ersatzbehörden  unterliegen  die  Wehrpflichtigen  nach  näherer  Bestimmung  des
ersten  Theils  dieser  Verordnung  von  dem  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  ab  bis  zur  erfolgten
endgültigen  Entscheidung  über  ihr  Dienstverhältmiß.    

Im  übrigen  tritt  die  Kontrole  der  Landwehrbehörden  ein.  Sie  wird,  soweit  sie  ohne  Mitwirkung
  der  Civilbehörden  erfolgt,  durch  den  zweiten  Theil  der  Heerordnung  geregelt.  So-

  

*)  In  Sachsen  das  Kriegsministerlum  unter  Anhörung  des  stellvertretenden  Generalkommandos.
9*
        <pb n="84" />
        Anlage 3.

(S. 159.)  

Anleitung für
die Polizei- und
Gemeindebehörden  u.s.w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole














—  68  —

weit  sie  unter  Mitwirkung  der  Civilbehörden  stattfindet,  ist  sie  Gegenstand  des  zweiten  Theils  dieser
Verordnung.

4. Die  mit  der  Ausübung  der  Kontrole  beauftragten  Landwehrbehörden  sind  die  Bezirkskommandos:

unter  ihrer  Leitung  stehen  die  Hauptmeldeämter  bezw.  Meldeämter  und  die  Bezirksfeldwebel.

Meldeämter  werden  an  Orten  errichtet,  an  denen  mehrere  Kompagniebezirke  ihren  Stationsort
haben.  Die  Meldeämter  an  den  Stationsorten  der  Bezirkskommandos  führen  die  Bezeichnung
„Hauptmeldeämter".

5.  Kontrolbezirke  sind  die  Landwehrbezirke  (Anlage  1),  und  innerhalb  derselben  die  Kompagniebezirke

bezw.  die  Bezirke  der  Hauptmeldeämter  oder  Meldeämter  (§.  114. 2).

6.  Nach  Einberufung  des  Landsturms  (Abschnitt  XVI  und  XX)  ist  das  Personal  der  Bezirkskommandos

soweit  als  möglich  zum  Dienst  mit  der  Waffe  verfügbar  zu  machen.  Soweit  Vertretung  erforderlich
und  nicht  durch  felddienstunfähige  Personen  zu  ermöglichen  ist,  kann  äußerstenfalls  die  stellvertretende
  Infanteriebrigade  einen  Theil  der  Geschäfte  übernehmen,  während  die  Einzelheiten  der  Kontrole
des  verbleibenden  Restes  an  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  und  des  Landsturms  durch  die
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen  übernommen  werden.

Die  Generalkommandos  und  in  dritter  Instanz  fungirenden  Civilbehörden*)  haben  die  erforderlichen
  allgemeinen  Vereinbarungen  bereits  im  Frieden  zu  treffen.

§.  106.
Mitwirkung  von  Civilbehörden.

 

1. Alle  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbehörden  sind  verpflichtet,  in  dem  Bereiche  ihrer  gesetzlichen

Befugnisse  die  Ersatz-  und  Landwehrbehörden  bei  der  Kontrole  und  allen  hiermit  im  Zusammenhange
stehenden  Dienstobliegenheiten  zu  unterstützen.
R.  M.  G.  §.  70.
2.  a)  Diese  Unterstützung  liegt  im  wesentlichen  den  Polizeibehörden  ob.
An  Orten,  an  welchen  die  Polizeiobrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz  nicht  hat,  ist  der
Ortsvorstand  in  erster  Linie  hierzu  verpflichtet.
b) Bei  der  Unterstützung  in  der  Kontrole  ist  davon  auszugehen,  daß  regelmäßig  jeder  Wehrpflichtige
im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre  einen  Ausweis  über  seine
Militärverhällnisse  haben  muß.
c)  Die  Anlage  3  enthält  eine  Anleitung  für  die  Polizei-  und  Gemeindebehörden  u.  s.  w.  zur  Mitwirkung
  bei  Ansübung  der  militärischen  Kontrole  und  zwar:
aa)  über  die  Arten  (Benennungen)  der  einzelnen  Militärpapiere:
bb)  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Inhaber  von  Militärpapieren  —  nach  Maßgabe
der  ihnen  obliegenden  Melde-  und  Gestellungspflichten  —  als  legitimirt  zu  erachten  sind:
cc)  über  das  Verfahren  hinsichtlich  derjenigen  innerhalb  der  unter  b  erwähnten  Altersgrenze  befindlichen
  Wehrpflichtigen,  welche  sich  nicht  im  Besitz  von  Militärpapieren  befinden,  oder  welche
dergleichen  Papiere  zwar  besitzen,  aber  der  ihnen  obliegenden  Melde-  und  Gestellungspflicht
nicht  nachgekommen  sind.
3. Die  mit  Führung  des  Meldewesens  (§.  10  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
1867)  betrauten  Behörden  und  Beamten  haben  von  allen  neu  anziehenden,  innerhalb  der  unter
Ziffer  2b  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen  männlichen  Personen  einen  Ausweis  über  ihre  Militärverhältnisse
  zu  verlangen,  und  falls  dieselben  sich  dieserhalb  nicht  ausweisen  können,  hiervon  dem
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  sofort  Anzeige  zu  machen.
4. Eine  entsprechende  Prüfung  der  Militärverhältnisse  ist  ferner  bei  allen  wehrpflichtigen  Personen,
welche  einen  Paß  zur  Reise  nach  außerdeutschen  Ländern  nachsuchen  (§.  107, 1)  zu  veranlassen.  Auch
wenn  sonst  keine  Anstände  vorliegen,  sind  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  die  Pässe  so  lange
vorzuenthalten,  bis  der  Nachweis  der  militärischen  Abmeldung  erbracht  worden  ist  (§§.  107;  108, 3;
111, 12).





5. Die  Gendarmen,  Polizei-  und  Sicherheitsbeamten  haben  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  auf  die  Prüfung

der  Militärverhältnisse  der  bei  der  Revision  von  Herbergen  und  Gastwirthschaften  angetroffenen  und
der  auf  der  Wanderschaft  befindlichen  Personen  zu  richten.

*)  In  Sachsen  die  Ober-Rekrutirungsbehörde.
        <pb n="85" />
        —  69  —



6. Den  Vorstehern  staatlicher  oder  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Straf-,  Besserungs-  und  Heilanstalten
  ist,  soweit  dies  gesetzlich  zulässig,  gleichfalls  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  die  Militärverhältnisse
  der  in  die  Anstalt  eingelieferten  innerhalb  der  unter  2  b  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen
Personen  zu  prüfen  und  ist,  falls  dieselben  sich  nicht  ordnungsmäßig  auszuweisen  vermögen,  hiervon
dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes  der  Betreffenden  Anzeige  zu  machen.
Die  gleiche  Verpflichtung  ist  auch  den  Vorständen  der  Arbeiterkolonien  aufzuerlegen.

7. Die  Konsuln,  die  Seemannsämter*)  und  die  Vorstände  der  öffentlichen  Navigationsschulen  haben

gleichfalls  innerhalb  ihrer  Befugnisse  bei  der  Kontrole  mitzuwirken.

8. Die  Gerichte  haben  —  soweit  diese  Obliegenheiten  nicht  besonderen  Beamten  (Staats-  oder  Amtsanwälten)
  übertragen  sind  —  die  hinsichtlich  der  Kontrole  erforderlichen  Mittheilungen  (§§.  108, 5
und  111,  19)  den  Ersatz-  oder  Landwehrbehörden  unaufgefordert  zugehen  zu  lassen.





Abschnitt  XVIII.
Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Dienstpflicht.

§.  107.
Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Militärpflicht.

1. Wehrfpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden,  dürfen  Auslandspässe  für
eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  insoweit  ertheilt
werden,  als  sie  eine  Bescheinigung  des  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Gestellungsortes
darüber  beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse  nicht
entgegenstehen.  ·

2. Die Zulåssigkeit der Austmusterung solcher Personen durch die Seemannsåmter ist von der Beibringung
einer  gleichen  Bescheinigung  abhängig.





           §.  108.
Erfüllung  der  Militärpflicht.

1. Zur  Kontrole  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  (§.  22)  dienen  die  im  ersten  Theil  vorgeschriebenen
Scheine  (Muster  1  bis  5,  11,  12,  10  bis  17).

Die  Ertheilung  dieser  Scheine  im  Original  erfolgt  kostenfrei.  Für  Ausfertigung  von  Duplikaten
  werden  50  Pfennig  Schreibgebühr  entrichtet.

Anträge  auf  Ausfertigung  von  Duplikaten  —  ausschließlich  der  Ersatzreservepässe,  Marine-Ersatzreservepässe,
  Rekrutenurlaubspässe  und  Freiwilligen-Annahmescheine  —  werden  an  den  Civilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission  des  Aufenthaltsortes  gerichtet.  Anträge  auf  Ausfertigung  von
Duplikaten  der  vorstehend  ausgenommenen  Militärpapiere  sind  an  die  Kontrolstelle  zu  richten  (§  112,  4).

Die  Ausfertigung  des  Duplikats  darf  nur  von  der  Behörde  erfolgen,  welche  das  Original
ertheilt  hat.  Diese  Behörde  erhebt  auch  die  Schreibgebühren.

2.  Wer  sich  über  die  Erfüllung  der  Militärpflicht  nicht  ausweisen  kann,  wird  zur  sofortigen  Anmeldung

zur  Rekrutirungsstammrolle  veranlaßt.

3. Heimathsscheine,  Auslandspässe  und  sonstige  Reisepapiere  sind  Militärpflichtigen  nur  für  die  Dauer

der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung  (§.  29)  zu  gewähren.

4. Anmusterungen  Militärpflichtiger  durch  die  Seemannsämter  dürfen  nur  für  die  Dauer  der  ihnen

bewilligten  Zurückstellung  (§§.  29  und  33,  9)  stattfinden.  Anlage  4

5. Von  der  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Militärpflichtige,  sowie  von  jeder  Ver-  (S.  163).

urtheilung  Militärpflichtiger  ist  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Aushebungsbezirks  Zusammenstellung der-


möglichst  bald  Kenntniß  zu  geben.**)  (§.  106,  8).  jenigen  Be-





stimmungen
*)  Anlage  4  enthält  eine  Zusammenstellung  derjenigen  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Militärverhältnisse  welche  in Be-Anzumusternder
  zu  beachten  sind.  zug auf die
**)  Ist  der  Militärpflichtige  inzwischen  zu  den  Personen  des  Beurlaubtenstandes  übergetreten,  so  hat  die  Abgabe  der  Militärver-  An-Mitthellung
  an  das  zuständige  Bezirkskommando  zu  erfolgen.  zu  zumusternder beachten sind.
        <pb n="86" />
        70  —

Abschnitt  XIX.
Erfüllung  der  Dienstpflicht.

§.  109.
Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  allgemeinen.

1. Die  Dienstpflicht  wird  theils  im  aktiven  Heere  bezw.  in  der  aktiven  Marine,  theils  im  Beurlaubtenverhältniß
  abgeleistet.

2. Zum  aktiven  Heere  gehören:


A.  die  Militärpersonen  des  Friedensstandes,  und  zwar:

a)  die  Offiziere,  Aerzte  und  Militärbeamten  des  Friedensstandes  vom  Tage  ihrer  Anstellung  bis
zum  Zeilpunkt  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienst:

b)  die  Kapitulanten  vom  Beginn  bis  zum  Ablauf  oder  bis  zur  Aufhebung  der  abgeschlossenen
Kapitulation;

c)  die  Freiwilligen  und  die  ausgehobenen  Rekruten  von  dem  Tage,  mit  welchem  ihre  Verpflegung
durch  die  Militärverwaltung  beginnt:  Einjährig-Freiwillige  von  dem  Zeilpunkt  ihrer  Einstellung
  in  einen  Truppentheil  an  —  sämmtlich  bis  zum  Ablauf  des  Tages  ihrer  Entlassung
aus  dem  aktiven  Dienst.

B.  a)  die  aus  dem  Beurlaubtenstande  zum  Dienst  einberufenen  Offiziere,  Aerzte,  Militärbeamten  und
Mannschaften  von  dem  Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  der
Wiederentlassung;

b)  alle  in  Kriegszeiten  zum  aktiven  Dienst  aufgerufenen  oder  freiwillig  eintretenden  Offiziere,  Aerzte,
Militärbeamten  und  Mannschaften,  welche  zu  keiner  der  vorgenannten  Klasse  gehören,  von  dem
Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  beziehungsweise  vom  Zeitpunkt  des  freiwilligen  Eintritts
an,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung;

c)  die  Civilbeamten  der  Militärverwaltung,  vom  Tage  ihrer  Anstellung  bis  zum  Zeitpunkt  ihrer
Entlassung  aus  dem  Dienst.

R.  M.  G.  §.  38.



Auf  die  aktive  Marine  finden  vorstehende  Festsetzungen  sinngemäße  Anwendung.
3. Im  Beurlaubtenverhältniß  befinden  sich  alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  nicht  zum  aktiven
Dienst  einberufen  sind.

4.  Zum  Beurlaubtenstande  gehören:*)

a)  die  Offiziere,  Aerzte,  Beamten  und  Mannschaften  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr  und  Seewehr
  sowie  die  Mannschaften  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve;

b)  die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen;

c)  die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden
entlassenen  Mannschaften;

d)  die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-)theile  beurlaubten
Mannschaften.

W.  G.  §.  15.  R.  M.  G.  §.  56  u.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  11.

§.  110.
Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  aktiven  Heere  bezw.  in  der  aktiven  Marine.

1. Ueber  die  Rechte  und  Pflichten  der  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  enthält  der  dritte  Abschnitt

des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  das  Nähere.
2. Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf  Militärpersonen
des  aktiven  Heeres  bezw.  der  aktiven  Marine  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  aus  dem  Dienst  entlassen
  sind  (S.  111, 7).

St.  A.  G.  §.  15.
3. Als  Ausweis  für  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  dienen  die  Soldbücher.  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere
  weisen  sich  durch  ihre  Patente,  Beamte  durch  ihre  Bestallungen  aus.

*)  Nach  Aufruf  des  Landsturms  gehören  die  vom  Aufruf  betroffenen  oder  nach  freiwilliger  Meldung  in  die  Listen

·
des  Landsturms  eingetragenen  Personen  ebenfalls  zum  Beurlaubtenstande  (§§.  100,  2  und  121,  4).
G.  v.  11.

2.  88.  Art.  II.  §§.  26  und  30.
        <pb n="87" />
        —  71  —

4. Bei  Märschen  dienen  die  Marschrouten,  bei  Eisenbahnfahrten  die  Militärfahrscheine  als  Ausweis.
5.  Zeitweise  beurlaubte  Mannschaften  erhalten  Urlaubskarten  oder  Urlaubsscheine.

§.  111.
Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Beurlaubtenstande  im  allgemeinen.

1. Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sind  während  der  Beurlaubung  (d.  i.  während  des  Beurlaubtenverhällmisses,

  siehe  §.  109, 3)  den  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  (§.
Anordnungen  unterworfen.
Sie  haben  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  dienstliche  Befehle  ihrer  Vorgesetzten  und
namentlich  Gestellungsbefehle  ihnen  jederzeit  zugestellt  werden  können.
Im  dienstlichen  Verkehr  mit  ihren  Vorgesetzten  oder  wenn  sie  in  Militäruniform  erscheinen,  sind
sie  der  militärischen  Disziplin  unterworfen.
R.  M.  G.  §.  57.

105,  4)  erforderlichen

2. Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  alle  im  Auslande  befindlichen  Personen  des

Beurlaubtenstandes  sich  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben.
R.  M.  G.  §.  58.

  

3.  Im  Frieden  können  Mannschaften  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr  und  Seewehr,  sowie  der

Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve,  welche  nach  außereuropäischen  Ländern  gehen  wollen,  unter
Befreiung  von  den  gewöhnlichen  Dienstobliegenheiten,  jedoch  unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im
Falle  einer  Mobilmachung,  auf  zwei  Jahre  beurlaubt  werden.

R.  M.  G.  §.  59.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20.

Dieser  Urlaub  wird  durch  die  Bezirkskommandos  ertheilt.  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und
obere  Militärbeamte  des  Beurlaubtenstandes  können  unter  gleichen  Verhältnissen  durch  den
Infanterie-Brigadekommandeur  beurlaubt  werden.  -

Wer  keinen  Urlaub  nachsucht  oder  erhält,  ist  zwar  in  der  Wahl  seines  Aufenthaltsortes  in
Fiedenszeien  nicht  beschränkt,  muß  jedoch  die  gewöhnlichen  Dienstobliegenheiten  erfüllen.  (Siehe
Ziffer  6.)

4. Weist  ein  auf  Grund  der  unter  Ziffer  3  enthaltenen  Bestimmungen  Beurlaubter  durch  Konsulatsbescheinigungen

  nach,  daß  er  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  feste*)  Stellung  als  Kaufmann,

Gewerbetreibender  etc.  erworben  hat,  so  kann  der  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militärverhältniß

  und  unter  gleichzeitiger  Befreiung  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  verlängert

werden.  Auf  die  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  findet  diese  Bestimmung

keine  Anwendung.
R.  M.  G.  §.  59.  G.  v.  11.  2  88  Art..  II.  §§  11  und  20.

Für  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  bedarf  es  des  vorerwähnten
Nachweises  nur  dahin,  daß  sie  eine  ihren  Lebensunterhalt  sichernde  Stellung  als  Kaufmann,
Gewerbetreibender  u.  s.  w.  erworben  haben,**)  auch  gilt  für  dieselben  die  Beschränkung  bezüglich  der
Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  nicht.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  4, 4  und  20.
Derartige  Anträge  unterliegen  der  Entscheidung  der  Bezirkommandos.
Bei  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Militärbeamten  ist  die  Verabschiedung  nachzusuchen.


5. Treffen  die  Voraussetzungen  der  Ziffer  4  nicht  zu,  ist  aber  gleichwohl  die  Verlängerung  des  Urlaubs

erwünscht,  so  darf  dieselbe  von  neuem  nach  Ziffer  3  bewilligt  werden.

6. Dem  Beurlaubtenstande  angehörige  Reichs-  und  Staatsbeamte,  welche  ihren  dienstlichen  Aufenthalt

im  Auslande  haben,  sind  auf  ihren  Antrag  durch  die  Bezirkskommandos  für  die  Zeit  des  dienstlichen
Aufenthalts  im  Ausland  allgemein  von  den  gewöhnlichen  Friedens-Dienstobliegenheiten  ausschließlich
  der  Uebungen  zu  befreien.

*)  Gesuche  von  Personen,  welche  kein  eigenes  Geschäft  oder  Gewerbe  betreiben,  vielmehr  als  Angestellte  in  einem

Geschäft  oder  Gewerbe  eine  abhängige  Stellung  bekleiden,  können  dann  Berücksichigung  finden,  wenn  in  der  Konsulatsbescheintgung

neben  der  genauen  Bezeichnung  der  Art  der  Stellung  bescheinigt  wird,  daß  die

Eigenartigkeit  der  kaufmännischen  etc.  Verhältnisse

des  betreffenden  Landes  bezw.  der  betroffenden  Stellung  selbst  die  letztere,  ungeachtet  ihrer  Abhängigkeit  und  der  Unbestlmmtheit
ihrer  Dauer,  dennoch  als  feste  Stellung  kennzeichnet.

**)  Unter  gleichen  Voraussetzungen  können  Landsturmpflichtige  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalres  außerhalb  Europas


von  der  Befolgung  des  Ausrufs  entbunden  werden;  siehe  §.  100,  3b
        <pb n="88" />
        7. Den  Offizieren  und  Sanitätsoffizieren  der  Reserve  und  Landwehr  ersten  Aufgebots  sowie  den  im
§.  109,  4b bis d  bie  bezeichneten  Mannschaften  darf  —  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen
Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit
nur  mit  Genehmigung  der  Militärbchörde  ertheilt  werden.

R. M. G. §.  60, 1.

Den  Offizieren  und  Sanitätsoffieren  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots  darf  die  Entlassung  aus
der  Staatsangehörigkeit  nur  ertheilt  werden,  nachdem  sie  auf  die  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung
  an  die  Militärbehörde  gemachte  Anzeige  ihre  Verabschiedung  erhalten  haben.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  4,  3.  St. A. G. § 15

Bezügliche  Gesuche  etc.  sind  an  das  zuständige  Bezirksekommando  zu  richten  und  werden  betreffs
der  Mannschaften  von  diesem  entschieden.

Gesuche  der  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  werden  behufs  Herbeiführung  der  Verabschiedung
weiter  befördert.

8. Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  der  Reserve  und  Landwehr  ersten  Aufgebots,  welche  ohne  Erlaubniß
auswandern,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten,  Osfiziere  und  Sanitätsoffiziere  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots,  welche  es
unterlassen,  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  dem  Bezirkskommando  Anzeige  zu  machen,  mit
Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
R.  M.  G.  §. 60,    2.  D.  Str.  G.  §.  140.  erster  Absatz.  2,  bezw.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §..  4,  3;
D.  Str. G. §. 360.

Die  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Untersuchung  ist  Sache  der  Bezirkskommandos  (siche  Ziffer  17).

9. Die  Festsetzungen  über  die  besonderen  Dienstverhältnisse  der  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten

Rekruten  und  Freiwilligen  und  der  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß
zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  sind  in  den  §§.  80,  82  und  85  enthalten.


10. Die  zur  Disposition  der  Truppen-(Marine-)  theile  beurlaubten  Mannschaften  können  bis  zum  Ablauf

ihres  dritten  Dienstjahres  jederzeit  zur    Fahne  (zum  aktiven  Dienst)  wieder  einberufen  werden  und
bedürfen  bis  dahin  zum  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  sowie  zur  Anmusterung  durch  ein  Seemannsamt
der  Genehmigung    ihres    Bezirkskommandeurs.  R. M. G. §. 60, 5.

Wer  ohne  Genehmigung  den  Aufenthalt  wechselt,  wird  durch  den  bezeichneten  Bezirkskommandeur

sofort  zum  Dienst  wieder  einberufen.
11. Im  übrigen  gelten  für  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  die  allgemeinen  Landesgesetze,  und  sind
dieselben  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsortes  im  In-  und  Auslande,  in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,
  rücksichtlich  ihrer  Verheirathung  und  ihrer  sonstigen  bürgerlichen  Verhältnisse  Beschränkungen
nicht  unterworfen
R. M. G. §.  61.

12.  Bei  Ertheilung  von  Auslandspässen  an  Personen  des  Beurlaubtenstandes  ist  darauf  zu  achten,  daß

dieselben  der  ihnen  nach  §.  114,  6  obliegenden  Verpflchtung  nachkommen  (§  106,  4).

13. Ueber  Ab-  und  Anmeldung  beim  Aufenthaltswechsel  siehe  §  114

14. Ueber  die  erfolgte  Anmusterung  von  Mamnschaften  des  Beurlaubtenstandes  ist  durch  die  Seemannsämter
  demjenigen  Bezirkskommando,  von  welchem  erstere  kontrolirt  werden,  sofort  Mittheilung  zu
machen.  Die  Dauer  der  Anmusterung  ist  hierbei  anzugeben  (§  114,  8).

15.  Die  Seemannsämter  im  Inlande  haben  den  von  ihnen  abgemusterten  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

  eine  Bescheinigung*)  über  den  Tag  der  Abmusterung  auszustellen,  und  dieselben  gleichzeitig

zur  Rückmeldung  bei  der  Kontrolstelle  (§  113, 1)  unter  Vorzeigung  der  erhaltenen  Abmusterungsbescheinigung

  anzuweisen  (§  114,  8).

16. a)  Mannschaften  der  Reserve  und  Marinereserve,  der  Land-  und  Seewehr  ersten  Aufgebots,  sowie
der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatreserve  darf  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  aktiven
Dienst  einberufen  sind,  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  (Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit)
  nicht  verweigert  werden.

W.  G.  §  15.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20.  St.  A.  G.  §  15,  3.  R.  V.  Art.  59.

*)  Nach  dem  Muster  b  der  Anlage  4.
        <pb n="89" />
        .





73  —

Vor  Ertheilung  der  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  ist  durch  die  Polizeibehörde  dem
Bezirkskommando  Mittheilung  zu  machen.  Die  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  darf  erst
erfolgen,  nachdem  das  Bezirkskommando  bescheinigt  hat,  daß  der  Auswanderung  eine  Einberufung
  zum  aktiven  Dienst  nicht  entgegensteht.

b)  Mannschaften  der  Land-  und  Seewehr  zweiten  Aufgebots  bedürfen  keiner  Erlaubniß  zur  Auswanderung;
  dieselben  sind  vielmehr  nur  verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  der
zuständigen  Kontrolstelle  Anzeige  zu  machen.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  il.  §.  4,  3.

e)  Wer  ohne  Erlaubniß  auswandert  (a)  bezw.  auswandert,  ohne  der  zuständigen  Kontrolstelle  Anzeige
gemacht  zu  haben  (b),  unterliegt  der  im  §.  360  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich
angedrohten  Strafe.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20  bezw.  §.  4,  3.

17. Die  in  den  Fällen  der  Ziffern  8  und  16c  durch  §.  472  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar

1877*)  für  Erhebung  der  Anklage  und  Eröffnung  der  Untersuchung  erforderten  Erklärungen  sind  von
den  Bezirkskommandos  auszustellen  und  gleichzeitig  mit  den  Anträgen  auf  Einleitung  des  Strafverfahrens
  der  Staatsanwaltschaft  vorzulegen.

18. Wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  erhalten

haben,  nicht  auswandem,  oder  wenn  Ausgewanderte  vor  vollendetem  39.  Lebensjahre  wieder  zurückkehren,
  so  ist  durch  die  Polizeibehörde  dem  nächsten  Bezirkskommando  hiervon  Mittheilung  zu
machen  (§.  21).

19. Von  jeder  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sowie

von  deren  Ausfall  ist  dem  Bezirkskommando,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  möglichst  bald  Mittheilung
zu  machen  (§.  106,  8).

§.  112.
Militärpapiere  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  weisen  sich  durch  die  im

§.  110,  3  bezeichneten  Papiere  aus.

Verabschiedete  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  erhalten  auf  ihren  Antrag  Entlassungsurkunden.
2. Beurlaubte  Rekruten  und  Freiwillige  weisen  sich  durch  die  ihnen  nach  Muster  12  oder  16  ertheilten
Scheine,  Mannschaften  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve  durch  Ersatzreservepässe  bezw.
Marine-Ersatzreservepässe  (Muster  4  bezw.  5)  aus.

3. Alle  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erhalten  Militärpässe  und  neben  diesen  Führungszeugnisse.



4. Die  Ausfertigung  von  Duplikaten  verloren  gegangener  Militärpapiere  darf  nur  von  der  Behörde

erfolgen,  welche  das  Original  ertheilt  hat.
Für  Ausfertigung  eines  Duplikats  sind  50  Pfennig  Schreibgebühr  zu  entrichten.  
Derartige  Anträge  sind  von  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  an  ihre  Kontrolstelle  zu
richten  (§.  113,  1).

§.  113.
Militärische  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  militärische  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  wird  durch  die  Bezirkskommandos,
und  zwar  diejenige  der  Mannschaften  durch  die  Hauptmeldeämter,  Meldeämter  oder  die  Bezirksfeldwebel
  —  im  Aufstrage  und  unter  Aufsicht  der  Bezirkskommandos  —  ausgeübt  (§.  105,  4).

2 .Zur  Aufrechterhaltung  der  militärischen  Kontrole  dienen  die  nach  §.  114  vorgeschriebenen  Meldungen

und  die  nach  §.  115  abzuhaltenden  Kontrolversammlungen.

3.  Die  militärische  Kontrole  muß  so  gehandhabt  werden,  daß  die  Einberufung  der  Personen  des  Be-*)

  Im  Hinblick  auf  die  §§.  4,  3;  11  und  20  Art.  II.  d.  G.  v.  11.  2.  88  sind  auszustellen:  
a) Erklärungen  im  Sinne  des  dritten  Absatzes  des  §.  472:  Betreffs  der  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  der
Reserve  (Marinereserve)  und  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebols  bezw.  der  Mannschaften  der  Reserve
(Marinereserve),  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots  und  der  Ersatzreserve  (Marine-Ersatzreserve);
b)  Erklärungen  im  Sinne  des  vlerten  Absatzes  des  §.  472:  Betreffs  der  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere,  sowie
der  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots.
10
        <pb n="90" />
        —  74  —

urlaubtenstandes  zu  Uebungen,  nothwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  des  Heeres  und
der  Marine  jederzeit  stattfinden  kann.
W.  G.  §.  6.

4. Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  sich  der  Kontrole  länger  als  ein  Jahr  entziehen  oder
einen  Befehl  zum  Dienst  ohne  anerkannte  Entschuldigung  unbefolgt  lassen,  können  durch  den  Bezirkskommandeur
  —  abgesehen  von  der  etwa  noch  anderweit  über  sie  zu  verhängenden  Strafe  —  unter
Verlängerung  ihrer  Dienstzeit  in  die  nächst  jüngere  Jahresklasse  versetzt  werden.  Dauert  die  Kontrolentziehung
  zwei.  Jahre  und  darüber,  so  können  sie  entsprechend  weiter  zurückversetzt  werden.

R.  M.  G.  §.  67.



§.  114.
Meldepflicht  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. a)  Die  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  erforderlichen  Meldungen  können  von  den  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  bei  der  Kontrolstelle  (§.  113, 1)  mündlich  oder  schriftlich*)
erstattet  werden.  Den  Mannschaften  der  Land-  und  Seewehr  zweiten  Aufgebots  steht  es  frei,  die
Meldungen  durch  Familienangehörige  erstatten  zu  lassen.  Im  übrigen  sind  Meldungen  durch
einen  Dritten  nur  in  den  Fällen  zulässig,  in  welchen  es  sich  um  eine  Abmeldung  beim  Aufenthaltswechsel
  oder  beim  Wohnungswechsel  innerhalb  einer  Stadt  oder  um  Ab-  und  Anmeldung
bei  Reisen  handelt.

Sind  in  einzelnen  Kontrolbezirken  besondere  Orte  (Meldeorte)  festgesetzt,  an  welchen  zu  bestimmten
  Tagen  und  Stunden  ein  Bezirksfeldwebel  zur  Entgegennahme  von  Meldungen  anwesend
ist,  so  dürfen  zu  dieser  Zeit  daselbst  derartige  Meldungen  angebracht  werden.  Für  Bekanntmachung
der  Meldezeiten  haben  die  Bezirkskommandos  Sorge  zu  tragen.

b)  Bedürfen  schriftliche  Meldungen  weiterer  Erläuterungen,  so  kann  die  persönliche  Gestellung  bei  der
Kontrolstelle  durch  das  Bezirkskommando  angeordnet  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen  Dienstangelegenheiten,
  sowie  für  Rechtfertigung  wegen  Versäumniß  militärischer  Pflichten.

In  diesen  Fällen  dürfen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  auch  in  das  Stabsquartier
  des  Bezirkskommandos  berufen  werden,  wenn  ihre  persönliche  Vernehmung  daselbst  erforderlich
  ist.



R. M. G. §.  2.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §  4.

2. a)  Die  Gestellung  im  Stationsorte  des  Kompagniebezirks  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.
Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  Ziffer  1  in  das  Stabsquartier  des  Bezirkskommandos
berufen  werden,  haben  nach  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  Anspruch  auf  Marschgebührnise,
  wenn  das  Stabsquartier  nicht  mit  dem  Stationsorte  zusammenfällt.
R. G.  §.  3.

b)  Sofern  Hauptmeldeämter  bezw.  Meldeämter  errichtet  sind  (§.  105,  4),  sind  die  Orte  derselben  als
Kompagnie-Stationsorte  anzusehen.  Sind  aber  neben  ersteren  Kontrolstellen  Meldeorte  (Ziffer  1a
zweiter  Absatz)  eingerichtet,  so  sind  letztere  Orte  als  diejenigen  Stationsorte  zu  betrachten,  in
welchen  die  Gestellung  ohne  Anspruch  auf  Gebühren  zu  erfolgen  hat,  während  bei  Berufung  in
den  mit  dem  Meldeorte  nicht  zusammenfallenden  Orte  des  Hauptmeldeamts  bezw.  Meldeamts  alsdann
  Marschgebührnisse  in  demselben  Umfange  wie  vorstehend  nach  dem  zweiten  Absatz  der
Ziffer  2  a  bei  Berufung  in  das  Stabsquartier  des  Bezirkskommandos  gezahlt  werden.

3. Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des  Gebiets  des  Deutschen  Reichs

portofrei  befördert,  insofern  die  Schreiben  mit  der  Aufschrift  „Militaria“  versehen  und  offen  oder

unter  dem  Siegel  der  Ortspolizeibehörde  versendet  werden.
Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.

4.  a)  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen  werden,  haben

sich  innerhalb  14  Tage  bei  der  Kontrolstelle  anzumelden,  welcher  der  von  ihnen  gewählte  Auf-



 

*)  Zwecks  Erleichterung  der  schriftlichen  Meldungen  sind  bei  den  Ortsvorständen  vorgedruckte  Formulare  zur  kostenfreien
Benutzung  durch  die  Kontrolpflichtigen  niedergelegt.  Die  Ortsvorstände  sind  auf  Ersuchen  verpflichtet,  den  Mannschaften  bei
Ausfüllung  der  Formulare  behülflich  zu  sein.  Die  Absendung  der  Meldung  ist  Sache  des  Meldepflichtigen.

Die  Kosten  der  Formulare  werden  durch  die  Bezirkskommandos  getragen.
        <pb n="91" />
        —  75  —

enthaltsort  unterstellt  ist.  Diese  Meldung  ist  auch  dann  erforderlich,  wenn  der  Entlassene  an  dem
Standorte  seines  bisherigen  Truppen-(Marine-)theils  bleibt.

b)  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten  haben  sich  in  Folge  ihrer  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
  bezw.  Marine-Ersatzreserve  innerhalb  8  Tage  nach  Aushändigung  des  Ersatzreserve-  bezw.
Marine-Ersatzreservepasses  bei  der  unter  a  genannten  Kontrolstelle  anzumelden.  -

5.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,*)  welche  innerhalb  des  Kontrolbezirks  (Bezirk  des  Hauptmeldeamts,
  Meldeamts  oder  des  Kompagniebezirks)  ihren  Aufenthaltsort  oder  die  Wohnung  wechseln,
haben  dies  innerhalb  14  Tage  ihrer  Kontrolstelle  zu  melden.  

Wer  aus  einem  Kontrolbezirk  in  einen  anderen  verzieht,  hat  sich  bei  seiner  bisherigen

Kontrolstelle  ab-  und  bei  der  zuständigen  Kontrolstelle  seines  neuen  Aufenthaltsortes  innerhalb  14  Tage

nach  Verlassen  seines  alten  Wohnsitzes  anzumelden.

Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sind  Veränderungen  des  Aufenthaltsortes  und  der  Wohnung
  innerhalb  48  Stunden  zu  melden.

6. Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes*)  haben  den  Antritt  einer  Reise  und  die  Rückkehr  von  derselben
der  Kontrolstelle  zu  melden,  sobald  die  Reise  eine  14  tägige  oder  längere  Abwesenheit  zur  Folge  hat.
War  beim  Antritt  der  Reise  nicht  zu  übersehen,  ob  die  Abwesenheit  sich  über  14  Tage  hinaus
erstrecken  werde,  so  ist  die  Meldung  spätestens  14  Tage  nach  erfolgter  Abreise  zu  erstatten.  Bei  jeder
Abmeldung  zur  Reise  hat  der  Betreffende  anzugeben,  durch  welche  dritte  Person  während  seiner  Abwesenheit
  etwaige  Befehle  an  ihn  befördert  werden  können.  Er  bleibt  jedoch  der  Militärbehörde
gegenüber  allein  dafür  verantwortlich,  daß  ihm  jeder  Befehl  richtig  zugeht  (§.  111,  1.  3  und  12).
7. Mannschaften,  welche  auf  Wanderschaft  gehen  wollen,*)  haben  sich  gemäß  Ziffer  6  abzumelden  und
sind  während  der  Wanderschaft  von  weiteren  Meldungen  entbunden.**)

Sobald  dieselben  jedoch  an  einem  Orte  innerhalb  Deutschlands  in  Arbeit  treten,  haben  sie
sich  bei  der  Kontrolstelle  des  neuen  Aufenthaltsortes  anzumelden.  Erfolgt  die  Arbeit  außerhalb
Deutschlands,  so  ist  der  bisher  zuständigen  Kontrolstelle  die  entsprechende  Meldung  zu  erstatten.
8. Mannschaften  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve,
  welche  zur  See  gehen,  sind  in  Friedenszeiten  bei  Anmusterungen  durch  die  Seemannsämter
von  der  jedesmaligen  Abmeldung  bei  der  Kontrolstelle  entbunden  (§.  111, 14).  Dieselben  haben  sich
jedoch  nach  im  Inlande  erfolgter  Abmusterung  innerhalb  14  Tage,  im  Mobilmachungsfalle  innerhalb
48  Stunden,  unter  Vorzeigung  der  erhaltenen  Abmusterungsbescheinigung  (§.  111, 15)  bei  der
zuständigen  Kontrolstelle  zurückzumelden.  Befindet  sich  am  Abmusterungsorte  nicht  die  zuständige
Kontrolstelle,  wohl  aber  ein  anderes  Hauptmeldeamt,  Meldeamt  oder  ein  anderer  Bezirksfeldwebel,
so  kann  die  solchenfalls  jedoch  stets  persönlich  zu  erstattende  Rückmeldung  auch  bei  dieser  Stelle
erfolgen  und  wird  von  derselben  unmittelbar  an  die  eigentlich  zuständige  Kontrolstelle  weitergegeben.

Erfolgt  nach  der  Abmusterung  die  sofortige  Wiederanmusterung  für  dasselbe  Schiff,  so  kann  die
Meldung  ganz  unterbleiben;  die  gemäß  §.  111,  14  von  dem  betreffenden  Seemannsamt  zu  machende
Mittheilung  hat  jedoch  ungesäumt  zu  erfolgen.

9. Bei  allen  Meldungen  sind  die  im  §.  112,  2  vd  3  genannten  Papiere  (ausschließlich  etwaiger  Führungszeugnisse)
  vorzulegen.

Sind  dieselben  zufällig  nicht  vorhanden,  so  hat  die  Meldung  dennoch  zu  geschehen.  Falls  Seeleute,
  bezw.  von  einer  Seefahrt  zurückkehrende  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bereits  bei  der
Abmusterung  eine  baldige  erneute  Anmusterung  in  Aussicht  haben,  genügt  bei  schriftlicher  Rückmeldung
die  Beifügung  der  Abmusterungsbescheinigung.

10. Auf  die  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  finden  vorstehende  Festsetzungen
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  sie  nur  zu  Meldungen  an  die  Bezirkskommandos  verpflichtet
  sind.












*)  Diese  Bestimmungen  bezlehen  sich  nicht  auf  die  vorläufig  in  dle  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Frelwilligen.
Bezüglich  dieser  siehe  §.  80.  2  und  3  bezw.  §.  85, 5.  .

**)  Die  Ertheilung  eines  Wanderurlaubs  auf  bestlmmte  Zeit  ist  unzulässig;  dagegen  ist  in  Fällen,  in  denen  sich  die
Wanderschaft  sehr  ausdehnt,  zeitweise  der  Verbleib  des  Wandernden  dadurch  festzustellen,  daß  den  Betreffenden  durch  Vermittelung
  der  für  eine  Befehlsbeförderung  bezeichneten  Person  aufgegeben  wird,  über  ihren  zeitigen  Aufenthalt  Aufschluß  zu  geben.

10*
        <pb n="92" />
        §.  115.
Kontrolversammlungen*)  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  Angehörigen  der  Land-  und  Seewehr  ersten  Aufgebots,  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve

  können  alljährlich  einmal,  die  übrigen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  zweimal  zu  Kontrolversammlungen
  zusammenberufen  werden.
K.  G.  §.  1.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  12.

Angehörige  der  Land-  und  Seewehr  zweiten  Aufgebots  dürfen  im  Frieden  zu  Kontrolversammlungen
  nicht  herangezogen  werden.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  4.  1  und  20.

Die  Kontrolversammlungen  sind  mit  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  so  einzurichten,  daß  die  betheiligten
Mannschaften  nicht  länger  als  einen  Tag,  einschließlich  des  Hinweges  zum  Versammlungsorte  und
des  Rückweges,  ihren  bürgerlichen  Geschäften  entzogen  werden.

K.  G.  §.  1.

An  Tagen  von  Reichs-  und  Landtagswahlen  finden  Kontrolversammlungen  nicht  statt,  an  Sonnund
  Feiertagen  sind  dieselben  thunlichst  zu  vermeiden.
2. Gestellung  zu  den  Kontrolversammlungen  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.
K.  G.  §  3.

3. Befreiungen  von  den  Kontrolversammlungen  können  nur  durch  die  Bezirkskommandos  ertheilt

werden.

4. Die  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  finden  im  April,  die  Herbst-Kontrolversammlungen  im  November
  statt.

5. Zu  den  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  werden  die  Angehörigen  der  Land-  und  Seewehr  ersten
Aufgebots  sowie  die  Ersatzreservisten  und  Marine-Ersatzreservisten  herangezogen.

Mannschaften  der  Land-  und  Seewehr  ersten  Aufgebots,  welche  im  Herbst  zur  Land-  bezw.  Seewehr
zweiten  Aufgebots  übergeführt  werden  (§§.  12,  4  17,  1),  sind  behufs  Berufung  zu  den  Herbst-Kontrolversammlungen
  von  den  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  des  betreffenden  Jahres  entbunden.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  5.  12  und  20.
6. In  denjenigen  Kontrolbezirken,  in  welchen  schiffahrttreibende  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
in  größerer  Zahl  vorhanden,  dürfen  durch  die  Generalkommandos  im  Laufe  des  Monats  Januar
besondere  Schiffer-Kontrolversammlungen  anberaumt  werden.

 

 

7. Die  Einberufung  zu  den  Kontrolversammlungen  erfolgt  in  der  Regel  durch  öffentliche  Aufforderung.

Zu  jeder  Kontrolversammlung  sind  die  Militärpapiere  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

8. Die  nach  Mittheilung  der  Seemannsämter  für  deutsche  Handelsschiffe  Angemusterten  sind  während
der  Dauer  der  bei  der  Anmusterung  eingegangenen  Verpflichtungen  von  der  Theilnahme  an  den
Kontrolversammlungen  befreit.

W.  G.  §.  13,  5.
9. Die  schiffahrttreibenden  und  die  im  Auslande  befindlichen  Personen  sind  in  der  Regel  von  dem  persönlichen
  Erscheinen  bei  den  Kontrolversammlungen  zu  entbinden.

Es  genügt  die  Festsetzung,  daß  die  Mannschaften  sich  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  November

mündlich  oder  schriftlich  bei  ihrer  Kontrolstelle  zu  melden  und  etwaige  Veränderungen  in  ihren  bürgerlichen
  Verhälnissen  hierbei  anzugeben  haben.
10. Wer  durch  Krankheit  oder  dringende  Geschäfte,  welche  so  unvorhergesehen  eintreten,  daß  ein  Befreiungsgesuch
  nicht  mehr  eingereicht  werden  kann,  von  der  Theilnahme  an  der  Kontrolversammlung  abgehalten
  wird,  muß  vorher  oder  spätestens  zur  Stunde  derselben  durch  eine  Bescheinigung  der  Ortsoder
  Polizeibehörde  entschuldigt  werden.

11. Wer  zur  Theilnahme  an  der  Kontrolversammlung  verpflichtet  ist,  bis  15.  April  bezw.  15.  November

aber  zu  derselben  keine  Aufforderung  (Ziffer  7)  erhalten  hat,  auch  nicht  von  der  Kontrolversammlung
befreit  ist,  ist  verpflichtet,  sich  zu  den  angegebenen  Zeitpunkten  mündlich  oder  schriftlich  bei  der  zuständigen
  Kontrolstelle  zu  melden.

*)  Ueber  Kontrolversammlungen  nach  Aufruf  des  Landsturms  siehe  §§  101,  1  und  121,  3.
        <pb n="93" />
        §.  110.
Uebungen  der  Reserve,  Marinereserve,  Land-  und  Seewehr.

1. Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen

verpflichtet.
Diese  Uebungen  sollen  die  Dauer  von  je  8  Wochen  nicht  überschreiten.
Jede  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  zählt  für  eine  Uebung.
W. G.  §.  6.

 

Reservisten,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrolversammlungen  zur  Landwehr  versetzt  werden,  sind
nach  den  Herbst-Kontrolversammlungen  des  vorangegangenen  Jahres  zu  Uebungen  in  der  Reserve
nicht  mehr  heranzuziehen.

2. Die  Mannschaften  der  Landwehrinfanterie  des  ersten  Aufgebots  können  während  der  Dienstzeit  in  der

Landwehr  ersten  Aufgebots  zweimal  auf  8  bis  14  Tage  zu  Uebungen  in  besonderen  Kompagnien
oder  Bataillonen  einberufen  werden.
Die  Landwehrkavallerie  wird  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.
Die  Mannschaften  der  Landwehr  ersten  Ausgebots  der  übrigen  Waffen  üben  in  demselben  Umfange,
  wie  die  der  Infanterie,  jedoch  im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linientruppentheile.
W.  G.  §.  7.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  2.
3. Mannschaften  der  Landwehr  ersten  Aufgebots,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  können
zu  den  gesetzlichen  Uebungen  nur  ausnahmsweise,  auf  Grund  besonderer  Kaiserlicher  Verordnung,
einberufen  werden.  ·
Diese  Beschränkung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche
a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  in  den  aktiven  Dienst  getreten  sind;
b)  wegen  Kontrolentziehung  oder  in  Folge  einer  erlittenen  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechswöchiger
Dauer  —  §.  18  des  Militär-Strafgesetzbuchs  —  nachdienen  müssen,  oder
c)  auf  ihren  Antrag*)  von  der  zuletzt  vorhergegangenen  Landwehrübung  befreit  worden  sind.
.K. G.  §.  4.

 

Mannschaften  der  Landwehr  ersten  Aufgebots,  welche  bei  den  Frühjahrs-Kontrolversammlung
zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots  versetzt  werden,  sind  nach  den  Herbst-Kontrolversammlungen  des
vorangehenden  Jahres  zu  Uebungen  nicht  mehr  heranzuziehen.

4. Die  schiffahrttreibenden  Mannschaften  der  Reserve  des  Heeres  und  der  Landwehr  ersten  Aufgebots

sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.
K. G.  §.  4.

5. Die  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots  gehörigen  Personen  dürfen  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  herangezogen
  werden,  jedoch  sind  freiwillige  Uebungen  derselben  zulässig.
6. Die  Offiziere  der  Reserve  können  während  der  Dauer  des  Reserveverhältnisses  dreimal  zu  vier-  bis
achwöchigen  Uebungen  herangezogen  werden.

W.  G.  §.  12.

7. Offizieren  der  Reserve,  welche  bei  außergewöhnlicher  Veranlassung  (Mobilmachung  etc.)  zum  Dienst
einberufen  werden,  ist  dies  als  eine  Uebung  zu  rechnen.
K. G.  §.  5.

8. Die  Offiziere  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  sind  zu  Uebungen  bei  Linientruppentheilen  allein  behufs
Darlegung  ihrer  Befähigung  zur  Weiterbeförderung,  im  übrigen  aber  nur  zu  den  gewöhnlichen
Uebungen  der  Landwehr  heranzuziehen.

W. G. §.  12.

Finden  die  gewöhnlichen  Uebungen  der  Landwehr  bei  den  Linientruppentheilen  statt  (Ziffer  2,
dritter  Absatz),  so  sind  die  Landwehroffiziere  ebenfalls  zu  diesen  heranzuziehen.
9. Die  Einberufung  zu  den  Uebungen  erfolgt  durch  die  kommandirenden  Generale.
W. G.  §.  8.

10.  Befreiungen  von  den  Uebungen  auf  Grund  häuslicher,  gewerblicher  oder  amtlicher  Verhältnisse  können

bei  Mannschaften  ausschließlich  der  Offizieraspiranten  durch  die  Bezirkskommandos,  bei  Offizieren  und

Die  mit  Zustimmung  des  Uebungspflichtigen  von  dem  Brotherrn,  der  vorgesetzten  Behörde  etc.  desselben  gestellten

·
*)
Anträge  sind  als  eigene  Anträge  im  Sinne  dieser  Festsetzung  anzusehen.
        <pb n="94" />
        —  78  —

Offizieraspiranten  nur  durch  die  Generalkommandos  bezw.  obersten  Waffenbehörden,  welchen  die
Offiziere  u.  s.  w.  angehören,  unter  Mittheilung  an  den  kommandirenden  General,  durch  welchen  die
Einberufung  erfolgt  ist  (Ziffer  9),  verfügt  werden.

Handelt  es  sich  um  eine  nach  bereits  angetretener  Uebung  beantragte  Befreiung  (Abkürzung  der
Uebung),  so  ist  zur  Entscheidung  bei  Mannschaften  ausschließlich  Offizieraspiranten  der  Kommandeur
des  Truppentheils  etc.,  eventuell  nach  Anhörung  des  Bezirkskommandos,  bei  Offizieren  und  Offizieraspiranten
  der  kommandirende  General  desjenigen  Armeekorps  bezw.  die  oberste  Waffenbehörde  zuständig,
  welcher  der  Truppentheil  etc.  angehört,  bei  dem  die  Uebung  stattfindet.  Dem  kommandirenden
General,  welcher  die  Uebung  verfügt  hat  (Ziffer  9),  ist  von  der  Befreiung  Mittheilung  zu  machen.

Die  Bestimmungen  über  die  Uebungen  der  Offiziere  und  Mannschaften  der  Marinereserve  und  Seewehr

ersten  Aufgebots  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.

§.  117.
Uebungen  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve.

1. Die  Ersatzreservisten  sind  im  Frieden  zur  Ableistung  von  drei  Uebungen  verpflichtet,  von  denen  die
erste  zehn  Wochen,  die  zweite  sechs  Wochen  und  die  dritte  vier  Wochen  dauert.

2. Die  Heranziehung  zur  ersten  Uebung  erfolgt  in  der  Regel  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ueberweisung

zur  Ersatzreserve.  Den  Ersatzreservisten,  welche  zur  ersten  Uebung  einberufen  werden  sollen,  ist,  von

besonderen  Ausnahmefällen  abgesehen,  der  Gestellungstag  bis  zum  15.  Juli  des  betreffenden  Kalenderjahres

  bekannt  zu  machen.  

3. Schiffahrttreibenden  Mannschaften  und  solchen  Ersatzreservisten,  welche  auf  ihren  Wunsch  später,  oder

als  Nachersatz  nachträglich,  zur  ersten  Uebung  herangezogen  werden  sollen,  ist  der  Gestellungstag

14  Tage  vor  Beginn  der  Uebung  bekannt  zu  machen.

Als  Nachersatz  sind  die  wegen  hoher  Loosnummer  der  Ersatzreserve  überwiesenen  Mannschaften

(§.  40,  1)  nicht  heranziehen.

Im  übrigen  siehe  §.  73, 9.

4. Der  Ersatzreserve  überwiesene  Personen,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe  dem

geistlichen  Stande  angehören,  sollen  zu  Uebungen  nicht  herangezogen  werden.

5.  a)  Denjenigen  Ersatzreservisten,  welche  im  Besitz  des  Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen
Dienst  sind  (§.  88,  Muster  17)  oder  die  entsprechende  wissenschaftliche  Befähigung  (§.  90)  nachzuweisen
  vermögen,  steht,  wenn  sie  sich  während  ihrer  Dienstzcit  (ersten  Uebung)  selbst  bekleiden,
ausrüsten  und  verpflegen,  für  die  erste  Uebung  unter  denjenigen  Truppentheilen  die  Wahl  frei,
welchen  für  das  betreffende  Jahr  die  Ausbildung  von  Ersatzreservisten  übertragen  ist.

G.  v.  11.  2.  88  Art.  II.  §.  13.

b)  Wer  auf  diese  Vergünstigung  Anspruch  macht,  hat  innerhalb  14  Tage  nach  seiner  Ueberweisung
zur  Ersatzreserve  dem  Bezirkskommando  durch  die  zuständige  Kontrolstelle  (§.  113, 1)  nachstehende
Papiere  einzureichen:

1.  seinen  Ersatzreservepaß,

2. eine  polizeilich  beglaubigte  Bescheinigung  über  seine  eigene  bezw.  die  Bereitwilligkeit  und

Fähigkeit  seines  Vaters  oder  Vormundes  zur  Tragung  der  Kosten  für  die  Bekleidung,  Ausrüstung

  und  Verpflegung  während  der  ersten  Uebung;

3.  ein  durch  die  Polizeiobrigkeit  ausgestelltes  Unbescholtenheitszeugniß;

4. den  Berechtigungsschein  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  bezw.  das  den  Nachweis  der  wissenschaftlichen

  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  führende  Schulzeugniß.

c)  Die  Prüfung  der  vorgelegten  Papiere  erfolgt  durch  den  Bezirkskommandeur  nach  Maßgabe  der
Grundsätze  des  §.  90.  Derselbe  ertheilt,  sofern  er  kein  Bedenken  hat,  die  Berechtigung  und  vermerkt
  dieselbe  im  Ersatzreservepaß.

Auf  Beschwerden  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  des  Bezirkskommandeurs  entscheidet  die  Ober-Ersatzkommission

  endgültig.

d)  Die  Meldung  beim  Truppentheil  hat  spätestens  14  Tage  vor  Beginn  der  Uebung  mündlich  oder
schriftlich  unter  Vorlage  des  Ersatzreservepasses  stattzufinden.

e.)  Die  erfolgte  Annahme  wird  durch  den  Truppentheil  im  Ersatzreservepaß  vermerkt  und  dient  gleichzeitig
  als  Gestellungsbefehl.
        <pb n="95" />
        .





f)  Von  der  Annahme  zur  Uebung  hat  der  Truppentheil  das  den  Ersatzreservisten  kontrolirende  Bezirkskommando
  sofort  zu  benachrichtigen.

g)  Veripätete  Anträge  —  sowohl  um  die  Ertheilung  der  Berechtigung  zur  freien  Wahl  des  Truppentheils
  (siehe  b),  als  auch  um  Annahme  bei  einem  solchen  (siehe  d)  —  werden  grundsätzlich  abgewiesen,
  sofern  die  Nichtinnehaltung  des  Termins  zur  Meldung  beim  Truppentheil  nicht  durch
den  Zeitpunkt  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  bedingt  wurde.

6.  Tritt  während  der  Ableistung  einer  Uebung  durch  eigenes  Verschulden  oder  im  eigenen  Interesse  der

Uebenden  eine  Unterbrechung  ein,  so  kommt  die  Zeit  der  letzteren  auf  die  Uebungszeit  nicht  in  Anrechnung.

  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  13.
7. Ersatzreservisten,  welche  das  32.  Lebensjahr  überschritten  haben,  werden  zu  Uebungen  nicht  mehr
herangezogen.
Diese  Bestimmung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche

a)  in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  der  Ersatzreserve  überwiesen,

b)  wegen  Kontrolentziehung  in  jüngere  Jahresklassen  zurückversetzt  oder

c)  auf  ihren  Antrag  von  der  zuletzt  vorhergehenden  Uebung  befreit  worden  sind.

G. v.  11.  2. 88.  Art.  II.  §.  14.

  

8. Die  schiffahrttreibenden  Ersatzreservisten  sollen  zu  Uebungen  im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.
K.  G.  §.  4.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  11.

9. In  betreff  der  Einberufungen  zu  den  Uebungen  und  Befreiungen  von  denselben  findet  die  Bestimmung
  des  §.  116, 9  und  10  sinngemäße  Anwendung.

10. Bei  der  Heranziehung  der  Ersatzreservisten  zu  den  Uebungen  ist,  soweit  die  militärischen  Interessen

es  gestatten,  unter  den  vorzugsweise  übungsfähig  bezeichneten  Mannschaften  (§.  71,2)  im  allgegemeinen
  diesebe  Reihenfolge  innezuhalten,  welche  im  §.  40  für  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve
festgesetzt  ist.

Entscheidungen  der  Ober-Ersatzkommission  gemäß  §.  73,  1  zweiter  Absatz,  bezw.  etwaige  Festsetzungen
der  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  gelegentlich  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  nach  §.  40,  1
sind  zu  berücksichtigen.

11. Die  Bestimmungen  über  die  Uebungen  der  Marine-Ersatzreserve  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.

§.  118.
Einberufung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  Einberufung  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve

  erfolgt  auf  Kaiserlichen  Befehl.
Durch  die  kommandirenden  Generale  erfolgt  die  Einberufung  nur
a)  zu  den  jährlichen  Uebungen  (§§.  116,  und  117,  9);
b)  wenn  Theile  des  Reichsgebiets  in  Kriegszustand  erklärt  werden.
W.  G.  §. 8  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20.

2. Bei  nothwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  bezw.  bei  Bildung  von  Ersatztruppentheilen

werden  die  Mannschaflten  des  Beurlaubtenstandes,  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten,  nach
den  Jahresklassen,  mit  den  jüngsten  beginnend,  einberufen.
R.  M.  G.  §.  63.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  8.

3. Hierbei  können  dringende  häusliche  und  gewerbliche  Verhältnisse  derartige  Berücksichtigung  finden,

daß  in  ihrer  Waffe  und  Dienstklasse  zeitweise  zurückgestellt  werden:

a)  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve  (Marinereserve).

b)  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots,  sowie  in  besonders  dringenden  Fällen
auch  einzelne  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr  (Seewehr)
  ersten  Aufgebots;

c)  Mannschaften  der  Landwehr  (Seewehr)  ersten  und  zweiten  Aufgebots,  sowie  in  besonders  dringenden
  Fällen  auch  einzelne  Reservisten  (Marinereservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr
  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots;

d)  Ersatzreservisten  (Marine-Ersatzreservisten)  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Ersatzreserve  (Marine-Ersatzreserve),
  sowie  in  besonders  dringenden  Fällen  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr
(Seewehr)  zweiten  Aufgebots.
        <pb n="96" />
        —–  80

Jedoch  dürfen  in  keinem  Aushebungsbezirk  die  Zahlen  der  hinter  die  letzte  Jahresklasse  Zurückgestellten
  übersteigen:
bei  a:  zwei  Prozent  der  Reserve (Marinereserve)
bei  b:  drei  Prozent  der  Reserve (Marinereserve)
bei  c:  drei  Prozent  der  Reserve (Marinereserve)
bei  d:  fünf  Prozent  der  vorhandenen Ersatzreservisten 
Auf  die  Dauer  der  Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) 
K.  M.  G.  §.  64.  G.  v.  11.  2.  88. Art.II §§. 6, 16
Ueber  das  Verfahren  siehe  Abschnitt  XXI.

  
  

und  Landwehr  (Seewehr)  ersten  Aufgebots;
und  der  gesammten  Landwehr  (Seewehr);:
(Marine-Ersatzreservisten).

hat  die  Zurückstellung  keinen  Einfluß.
und  20.

 



4. .  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,  welche  der  Reserve,

Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve  angehören,  dürfen  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  des  Heeres  hinter  die  letzte  Jahresklasse
  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen
selbst  vorübergehend  nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen
  ist.
R.  M.  G.  §.  65.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  Il.  §§.  11  und  20.
Ueber  das  Verfahren  siehe  Abschnitt  XXIl.

5.  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ein  geistliches  Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  innerhalb

  des  Reichsgebiets  bestehenden  Religionsgesellschaft  bekleiden,  werden  zum  Dienst  mit  der  Waffe
nicht  herangezogen.

Sie  werden  im  Falle  des  Bedarfs  im  Dienst  der  Krankenpflege  und  Seelsorge  verwandt.  Außerdem
  findet  auf  sie  die  Bestimmung  unter  Ziffer  4  Anwendung.

R.  M.  G.  §.  65.  G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §§.  11  und  20.
6. Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  in  ihren
bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihr  Dienstalter,  sowie  alle  sich
daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der  Zeit  der  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  gewahrt.
Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die  Civilbesoldung
angerechnet  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind  haben,  beim
Verlassen  ihres  Wohnortes  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das  reine  Civileinkommen  und  Militärgehalt
zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark  jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende  Civilbeamte  hinsichtlich
ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn  sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst
  treten.

Obige  Vergünstigungen  kommen  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  auch  denjenigen  in  ihren
Civilstellungen  abkömmlichen  Reichs-  und  Staatsbeamten  zu  gute,  welche  sich  freiwillig  in  das  Heer
aufnehmen  lassen.

Die  näheren  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.

G. v. 6. 5. 80. Art.  II.  §.  65.

7. Die  Einberufungen  erfolgen  entweder  durch  Gestellungsbefehle  (§.  111, 1)  oder  durch  öffentlichen

Aufruf  oder  auf  sonstige  der  Kriegslage  angemessene  Weise.
Hierbei  sind  alle  Civilbehörden  insbesondere  verpflichtet,  im  Bereiche  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse
den  Militärbehörden  jede  geeignete  Unterstützung  zu  leisten.
R.  M.  G.  §.  70.

Hierzu  gehört  namentlich  die  schleunigste  Weiterbeförderung  und  Aushändigung  der  Gestellungsbefehle,
  die  Weiterverbreitung  öffentlicher  Aufforderungen  zur  Gestellung,  die  Sorge  für  die  Befolgung
der  ausgehändigten  Gestellungsbefehle,  die  Mittheilung  über  nicht  bestellbare  Befehle.

8. Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einberufung  der  Mannschaften  der  Marinereserve,  Seewehr

und  Marine-Ersatzreserve  sind  in  der  Marineordnung  enthalten.

§.  119.
Disziplinarstrafmittel  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1.  Als    Disziplinarstrafmittel  dürfen  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  außerhalb  der  Zeit,  während

welcher  sie  zum  aktiven  Heere  bezw.  zur  aktiven  Marine  gehören,  abgesehen  von  den  nach  §.  3  des
        <pb n="97" />
        —  81  —

Einführungsgesetzes  zum  Militär-Strafgesetzbuch  vom  20.  Juni  1872  zulässigen  Arreststrafen,  nur
Geldstrafen  bis  60  Mark  und  Haft  bis  zu  acht  Tagen  zur  Anwendung  gebracht   werden.                  K. G. §. 6.

2.  Die  Bestimmungen  über  die  Disziplinarbestrafung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sind  in  der
Verordnung  über  die  Disziplinar-Strafordnung  für  das  Heer  enthalten.
3.  Die  im  Disziplinarwege  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  verhängten  Arreststrafen  werden

durch  die  Militärbehörde  vollstreckt.

Ist  innerhalb  einer  Entfernung  von  20  Kilometern  vom  Aufenthaltsorte  des  zu  Bestrafenden  ein
Militärarrestlokal  nicht  vorhanden,  so  sind  Arreststrafen  von  geringerer  als  achttägiger  Dauer  auf
Ansuchen  der  Militärbehörde  durch  die  Civilbehörde  zu  vollstrecken.

Die  Vollstreckung  von  Haft-  und  Geldstrafen  erfolgt  stets  durch  die  Civilbehörde.
Die  Kosten  werden  aus  Militärfonds  erstattet.*)
K. G.   §.  7.

Abschnitt  XX.
Erfüllung  der  Landsturmpflicht  seitens  der  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen.

§ 120. Im  allgemeinen.

1. Ueber  Landsturmpflicht  und  Aufruf  des  Landsturms  siehe  §§.  20  und  100;  über  Bezeichnung  „ausgebildete
  Landsturmpflichtige“  siehe  §.  101,.1

2. Wenn  der  Landsturm  nicht  aufgerufen  ist,  dürfen  die  Landsturmpflichtigen  keinerlei  militärischer  Kontrole
  und  Uebungen  unterworfen  werden.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  31.

3.  Gesuche  um  Befreiung  von  der  Befolgung  des  Aufrufs  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  außerhalb
Europas,  sofern  der  Nachweis  einer  den  Lebensunterhalt  sichernden  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender
  u.  s.  w.  geführt  wird,  siehe  §.  100,  3b  bis  d.

4.  Ausmusterung  vom  Dienst  im  Landsturm  von  Landsturmpflichtigen,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt

  im  Auslande  haben,  auf  Grund  glaubhafter  ärztlicher  Zeugnisse,  siehe  §.  100, 4

5.  a)  Die  Bestimmungen  des  §.  118,  3  bis  6  finden  auf  die  Landsturmpflichtigen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Zahl  der  in  Folge  häuslicher  und  gewerblicher  Verhälnisse  hinter  die  letzte
Jahresklasse  des  Landsturms  einschließlich  der  nach  §.  103,,  eintretendenfalls  zurückgestellten
Landsturmpflichtigen  fünf  Prozent  des  Bestandes  nicht  übersteigen  darf.

G.  v.  11.  2.  88.  Art.  II.  §.  29.

  







b) Gesuche  um  Zurückstellung  auf  Grund  häuslicher  und  gewerblicher  Verhältnisse  sind  von  den
ausgebildeten  Landsturmpflichtigen  an  den  Vorsteher  der  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes
  zu  richten,  und  finden  im  übrigen  die  Bestimmungen  der  §§.  122, 1  und  123  Anwendung.
Gesuche  um  Zurückstellung  im  Augenblick  der  Einberufung  sind  unzulässig.

c) In  betreff  des  Unabkömmlichkeitsverfahrens  finden  die  Bestimmungen  des  Abschnittes  XXII  auf
die  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen  Anwendung.  Im  besonderen  sind  Unabkömmlichkeitserklärungen
  im  Augenblick  der  Einberufung  unzulässig.

Bezüglich  des  zum  Waffendienst  vorläufig  nicht  heranzuziehenden  Eisenbahnpersonals  siehe
§. 128,  3b.



§.  121.  
Aufruf  des  Landsturms  und  Einberufung  der  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen.

1.  a)  Die  vom  Aufruf  betroffenen  ehemaligen  Offiziere,  Aerzte  und  oberen  Militärbeamten
des  Friedens-  und  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine  haben  sich  innerhalb  48
Stunden  nach  Bekanntmachung  des  Aufrufs  mündlich  oder  schriftlich  unter  Vorlegung  vorhandener
Militärpapiere  bei  dem  Bezirkskommando  zu  melden,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Aufenthalt  haben.
*)  Hlerzu  gehören  auch  die  durch  den  Transport  der  betreffenden  Personen  vom  Aufenthalisorte  zum  Civilgefängniß

erwachsenen  Kosten,  soweit  die  zwangeweise  Ueberjührung  der  Bestraften  dorthin  in  Folge  Nichtbefolgung  der  Aufforderung  zur
Verbüßung  der  Strafe  nothwendig  geworden  ist.
11
        <pb n="98" />
        —  82  —

Befindet  sich  der  Aufenthaltsort  im  Auslande,  so  haben  sie  sich  unverzüglich  bei  dem  Bezirkskommando
  zu  melden,  dessen  Bezirk  sie  bei  der    Rückehr  nach  Deutschland  zuerst  erreichen.

b) In  gleicher  Weise  melden  sich  die  ehemaligen  Offiziere,  Aerzte  und  oberen  Militärbeamten  des
Friedens-  wie  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine,  welche  von  dem  Aufruf  zwar
nicht  betroffen,  aber  zum  freiwilligen  Eintritt  in  den  Landsturm  bereit  sind,  sowie  diejenigen  ehemaligen
  Unteroffiziere  des  Friedensstandes  des  Heeres,  welche  mindestens  acht  Jahre  aktiv  gedient
haben,  und  der  Marine,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  aktiven  Dienstzeit,  welche,  obwohl  von
dem  Aufruf  nicht  betroffen,  bereit  sind,  zum  Dienst  in  Offizierstellen  freiwillig  einzutreten.

c)  Diejenigen  der  unter  a  und  b  bezeichneten  Personen,  welche  bei  ihrem  Ausscheiden  der  Marine

angehört  haben,  bleiben  der  Marine  zur  Verfügung.

d)  Die  Einberufung  zum  Dienst  erfolgt  durch  das  zuständige  Bezirkskommando  mittelst  Gestellungsbefehls

  oder  öffentlicher  Bekanntmachung.

e)  Diejenigen  unter  a  und  b  bezeichneten  Personen,  deren  Unfähigkeit  für  den  Dienst  im  Landsturm

  etc.  militärärztlich  festgestellt  und  von  dem  vorgesetzten  stellvertretenden  Infanterie-Brigadekommandeur
  anerkannt  wird,  werden  je  nach  den  Verhältnissen  bis  zur  Wiedererlangung  ihrer
Dienstfähigkeit  bezw.  für  den  vorliegenden  Fall  des  Aufrufs  des  Landsturms  von  einer  weiteren
Dienstverpflichung  im  Landsturm  befreit.  Sie  erhalten  hierüber  eine  Bescheinigung  vom  Bezirkskommandeur.


2. a)  Die  vom  Aufruf  betroffenen  Mannschaften  werden  nach  näherer  Anordnung  der  Generalkommandos

  von  den  Bezirkskommandos  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  Sammelorte  zum
Dienst  einberufen.  Die  Militärpapiere  sind  mitzubringen.  In  den  Sammelorten  werden  namentliche
  Verzeichnisse  der  Eingetroffenen  nach  Truppentheilen  etc.  und  Jahresklassen  getrennt  ausgestellt
  und  den  Transportführern  zur  Aushändigung  an  die  Landsturmformation  u.  s.  w.
mitgegeben.

b)  Der  Marine  stehen  zur  Verfügung,  und  zwar  aus  den  Bezirken  des  I.,  II.,  IX.  und  X.  Armeekorps:



1  alle  Landsturmpflichtigen,  welche  der  Seewehr  angehört  haben,

2.  die  Maschinisten,  Maschinistengehülfen  und  Heizer  von  See-  und  Flußdampfern,  welche  aus
dem  Beurlaubtenstande  des  Heeres  zum  Landsturm  übergetreten  sind.

c)  Die  ärztliche  Untersuchung  der  Einberufenen  erfolgt  in  der  Regel  erst  bei  der  Landsturmformation

  u.  s.  w.

d)  Ergiebt  die  ärztliche  Untersuchung  die  dauernde  oder  voraussichtlich  längere  Zeit  anhaltende  Dienstunfähigkeit,

  so  verfügt  der  Kommandeur  der  Landsturmformation  u.  s.  w.  die
des  betreffenden  Mannes.

Ueber  die  erfolgte  Gestellung  und  Wiederentlassung  ist  ein  Vermerk  in  die  Militärpapiere  einzutragen
  bezw.  eine  besondere  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Die  Landsturmpflichtigen  bleiben  alsdann,
  sofern  sie  dauernd  dienstunfähig  sind,  für  den  vorliegenden  Fall  des  Aufrufs  des  Landsturms
von  einer  weiteren  Dienstverpflichtung  befreit.  Mannschaften,  welche  wegen  voraussichtlich  längere
Zeit  anhaltender  Dienstunfähigkeit  entlassen  sind,  treten  in  die  Kontrole  des  Bezirkskommandos.
Dasselbe  veranlaßt  nach  wiederhergestellter  Dienstfähigkeit  und  bei  vorhandenem  Bedürfniß  die
Wiedereinberufung.

Wiederentlassung

e)  Ausgebildete  Landslurmpflichtige,  auf  welche  die  Voraussetzungen  des  §.  20,  11  zutreffen,  sind  sofort

zu  entlassen.  Die  Militärpapiere  u.  s.  w.  derselben  sind  entsprechend  zu  vervollständigen.

f)  Baldthunlichst  nach  der  Einstellung  in  die  Landsturmformation  u.  s.  w.  sind  von  dem  Kommandeur

derselben  dem  Bezirkskommando,  aus  dessen  Bereich  die  Ueberweisung  der  Mannschaften  erfolgte,
namentliche  Verzeichnisse  der  eingestellten  sowie  der  wieder  entlassenen  Mannschaften  (siehe  d  und  e)
zu  übersenden.
Diese  Verzeichnisse  müssen  folgende  Angaben  enthalten:

Waffengaltung,

Charge,

Familien-  und  Vornamen,

Tag  und  Jahr  der  Geburt,

Bisheriger  Wohnort,  sowie  eventuell

Grund  der  Entlassung.
        <pb n="99" />
        —  83  —

g)  Das  Bezirkskommando  theilt  Auszüge  aus  diesen  Verzeichnissen  (f),  sowie  ein  Verzeichniß  der
schon  im  Frieden  hinter  die  letzte  Jahresklasse  des  Landsturms  zweiten  Aufgebots  Zurückgestellten
(§.  120,  5)  dem  Civilvorsitzenden  der  zuständigen  Ersatzkommission  mit.
h)  Auf  Grund  dieser  Mittheilungen  veranlaßt  der  Civilvorsitzende  die  Ausstellung  der  Landsturmrolle  II
nach  Muster  19,  stellt  unter  Mitwirkung  der  Gemeindebehörden  die  Namen  der  nicht  zur  Gestellung  Muster  19.
Gelangten  fest  und  veranlaßt  die  nöthigen  Ermittelungen  nach  dem  Verbleib  derselben.  (S.  128)
Die  Landsturmrolle  II  dient  zur  Ausübung  einer  Kontrole  für  die  Civilbehörden.  Landsturmrolle 11.
3. Bis  zur  Einberufung  zum  Dienst  erhalten  vom  Aufruf  betroffene,  aber  verfügbar  gebliebene  Personen  
des  Landsturms  zweiten  Aufgebots  keinen  besonderen  Ausweis.
Dieselben  sind  baldthunlichst  zu  Kontrolversammlungen  einzuberufen.  Bei  den  Kontrolversammlungen
  wird  der  verfügbare  Bestand  festgestellt  und  durch  die  Bezirkskommandos  in  Listen  nach  dem
Muster  der  Landsturmrolle  II  —  waffenweise  getrennt  —  ausgenommen  und  fortlaufend  in  der  für
die  Landwehr  vorgeschriebenen  Weise  kontrolirt.
4. Wehrfähige  Deutsche,  welche  zum  Dienst  im  Heere  oder  der  Marine  nicht  verpflichtet  sind,  können  als
Freiwillige  in  den  Landsturm  eingestellt  werden.  Sobald  dieselben  in  Folge  ihrer  Meldung  in  die
Listen  des  Landsturms  eingetragen  sind,  findet  auf  sie  die  Bestimmung  des  §.  100, 2  Anwendung.






Abschnitt  XXI.
Zurückstellungsverfahren. +)

§.  122.
Zurückstellungsgründe.

1. Zurückstellungen  im  Sinne  der  in  §§.  118, 3  und  120, 5  enthaltenen  Festsetzungen  dürfen  aus  folgenden

Gründen  (Zurückstellungsgründe)  eintreten:

a)  Wenn  ein  Mann  als  der  einzige  Ernährer  seines  arbeitsunfähigen  Vaters  oder  seiner  Mutter
bezw.  seines  Großvaters  oder  seiner  Großmutter,  mit  denen  er  dieselbe  Feuerstelle  bewohnt,  zu
betrachten  ist,  und  ein  Knecht  oder  Geselle  nicht  gehalten  werden  kann,  auch  durch  die  der  Familie
bei  der  Einberufung  gesetzlich  zustehende  Unterstützung  der  dauernde  Niedergang  des  elterlichen
Hausstandes  nicht  abgewendet  werden  könnte;

b)  wenn  die  Einberufung  eines  Mannes,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  Grundbesitzer,
Pächter  oder  Gewerbetreibender  oder  Ernährer  einer  zahlreichen  Familie  ist,  den  gänzlichen  Verfall
des  Hausstandes  zur  Folge  haben  und  die  Angehörigen  selbst  bei  dem  Genusse  der  gesetzlichen
Unterstützung  dem  Elende  preisgeben  würde;

c)  wenn  in  einzelnen  dringenden  Fällen  die  Zurückstellung  eines  Mannes,  dessen  geeignete  Vertretung
auf  keine  Weise  zu  ermöglichen  ist,  im  Interesse  der  allgemeinen  Landeskullur  und  der  Volkswirthschaft
  für  unabweislich  nothwendig  erachtet  wird.

2. Mannschaften,  welche  wegen  Kontrolentziehung  nachdienen  müssen  (§.  113,  4),  haben  jedoch  auch  in

den  vorgenannten  Fällen  keinerlei  Anspruch  auf  Zurückstellung.





§.  123.
Zurückstellungsverfahren.

1. Die  Mannschaften  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr,  Seewehr,  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve
  (§.  118, 3)  sowie  ausgebildete  Landsturmpflichtige  des  zweiten  Aufgebots  (§.  120,  3),  welche
auf  Zurückstellung  Anspruch  machen,  haben  ihre  Gesuche  bei  dem  Vorsteher  der  Gemeinde  oder  des
gleichartigen  Verbandes  anzubringen,  welcher  dieselben  prüft  und  darüber  eine  an  den  Civilvorsitzenden
der  Ersatzkommission  einzureichende  Nachweisung  aufstellt,  aus  der  nicht  nur  die  militärischen,  bürgerlichen
  und  Vermögensverhältnisse  der  Bittsteller,  sondern  auch  die  obwaltenden  besonderen  Umstände

ersichtlich  sind,  durch  welche  eine  zeitweise  Zurückstellung  bedingt  werden  kann.    
2. Die  eingereichten  Gesuche  unterliegen  der  Entscheidung  der  verstärkten  Ersatzkommission  (§  64,  5),
welche  im  Anschluß  an  das  Musterungsgeschäft  in  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Terminen  zu
diesem  Zweck  jährlich  einmal  Sitzung  hält.

*)  Im  Reichs-Militärgesetz  §.  30, 7  „Klassifikation“  genannt.
        <pb n="100" />
        —  84  —

3. Das  Verfahren  der  verstärkten  Ersatzkommission  beim  Zurückstellungsgeschäft  regelt  sich  nach  §.  64, 6
erster  Absatz.

4.  Gegen  die  Entscheidungen  der  verstärkten  Ersatzkommission  steht  dem  ständigen  militärischen  Mitgliede

die  Erhebung  des  Einspruchs  zu.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  erfolgt  die  endgültige  Entscheidung
  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatzkommission,  andernfalls  ist  die  Entscheidung
der  verstärkten  Ersatzkommission  endgültig.

R.  M.  G.  §.  30,  7.

5. Die  vorgedachten  Entscheidungen  behalten  ihre  Gültigkeit  nur  bis  zum  nächsten  Zurückstellungstermin.
Im  Falle  des  Bedürfnisses  sind  Anträge  auf  weitere  Zurückstellung  alsdann  zu  erneuern.

6. Wenn  Mannschaften  aus  einem  Aushebungsbezirk  in  einen  anderen  verziehen,  so  erlischt  die  gewährte

Zurückstellung.

7. Nach  jedem  Termin  werden  die  Namen  der  zurückgestellten  Mannschaften  durch  den  Civilvorsitzenden

der  Ersatzkommission  amtlich  bekannt  gemacht.

§.  124.
Außerterminliche  Zurückstellung.

1. Die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  auf  Reklamation  entlassenen  Mannschaften  bleiben  bis  zu  dem

ihrer  Entlassung  zunächst  folgenden  Zurückstellungstermin  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve
bezw.  Marinereserve  zurückgestellt  und  haben  demnächst  etwaige  Anträge  auf  weitere  Zurückstellung
wie  alle  übrigen  Mannschaften  zu  stellen.
2. Wenn  nach  dem  allgemeinen  Entlassungstermin  der  Reserven  bezw.  nach  den  Entlassungsterminen  der
Marinereserven  dringende  Verhältnisse  die  sofortige  Zurückstellung  einzelner  der  entlassenen  Mannschaften
  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,  so  kann  die  vorläufige  Zurückstellung  solcher  Mannschaften  bis
zum  nächsten  Zurückstellungstermin  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve  bezw.  Marinereserve
durch  schriftliches  Uebereinkommen  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  verfügt  werden.
3. Mannschaften,  welche  nach  dem  Zurückstellungstermin  des  laufenden  Jahres  der  Ersatzreserve  bezw.
Marine-Ersatzreserve  überwiesen  werden,  können  durch  Uebereinkommen  der  ständigen  Mitglieder  der
Ersatzkommission  vorläufig  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Ersatzreserve  bezw.  Marine-Ersatzreserve
zurückgestellt  werden.
4. In  anderen  als  den  vorbezeichneten  Fällen  sind  außerterminliche  Zurückstellungen  unstatthaft.
Insbesondere  sind  Gesuche  um  Zurückstellung  im  Augenblick  der  Einberufung  unzulässig.

 5. Eine  Wiederentlassung  einzelner  bei  einer  Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  bezw.  zur

Bildung  von  Ersatztruppentheilen  einberufenen  Mannschaften  kann  nur  ausnahmsweise  auf  dem
in  §§.  83  und  99, 3  vorgeschriebenen  Wege  herbeigeführt  werden.

Derartige  Gesuche  können  nur  dadurch  begründet  werden,  daß  seit  dem  letzten  Zurückstellungstermin
für  den  Eingestellten  durch  unabwendbare,  nicht  durch  ihn  selbst  herbeigeführte  Ereignisse,  als  Brandschaden,
  Ueberschwemmung,  Tod  eines  nahen  Anverwandten  u.  s.  w.  ein  wirklicher  Nothstand  eingetreten
  ist.

Auf  Landsturmpflichtige,  welche  zum  Dienst  einberufen  sind,  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße
Anwendung.

6. Wiederentlassung  einzelner  zu  Friedensübungen  einberufener  Personen  siehe  §§.  116,  10  bezw.  117,  9.

Abschnitt  XXII.
Unabkömmlichkeitsverfahren.

§.  125.
Unabkömmlichkeitsgründe  

1. Der  nach  §.  118,  4 und 5  zulässigen  Zurückstellung  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr  (Seewehr)

  zweiten  Aufgebots,  sowie  der  im  §.  120, 3  zulässigen  Zurückstellung  der  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen
  zweiten  Aufgebots  hinter  die  letzte  Jahresklasse  des  Landsturms  dürfen  in  erster  Reihe
nur  solche  Beamten  theilhaftig  werden,  welche  in  ihren  Civilverhältnissen  für  militärische  Zwecke
wirksam  sind.
        <pb n="101" />
        —  85  —

Allein  auch  diese  Beamten  können  nicht  für  unabkömmlich  erklärt  werden,  sobald  eine  Stellvertretung
  derselben  ohne  erheblichen  Nachtheil  zulässig  erscheint.
Die  Bescheinigung  der  Unabkömmlichkeit  (Unabkömmlichkeitsbescheinigung)  erfolgt  nach  näherer

Bestimmung  der  Landesregierungen  durch  den  Chef  derjenigen  Civilbehörde,  bei  oder  unter  welcher

der  Civilbeamte  angestellt  ist.

2. Außer  den  unter  Ziffer  1  bezeichneten  Beamten  können  noch  mit  Unabkömmllichkeitsbescheinigung

versehen  werden:

a)  durch  die  von  den  Landesregierungen  zu  bezeichnenden  Behörden  die  einzeln  stehenden  kautionspflichtigen
  Beamten  von  Staatskassen,  einzeln  stehende  Geistliche  und  Volksschullehrer,  Grenzaufsichtsbeamte,
  Lootsen;

b)  durch  die  Ober-Postdirektionen  nach  Genehmigung  des  Reichs-Postamts  die  etatsmäßigen  Postund
  Telegraphenbeamten  und  die  mit  dem  technischen  Post-  und  Telegraphendienst  beschäftigten
Hülfsarbeiter,  letztere  jedoch  nur  im  Ausnahmefall.*)

3. Die  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  der  Eisenbahnen  unbedingt  nothwendigen  Beamten

und  ständigen  Arbeiter  werden  vom  Waffendienst  zurückgestellt.

Ueber  das  Verfahren  siehe  §.  128.
Auf  Beamte  und  ständige  Arbeiter  mit  Dampf  betriebener  Schmalspurbahnen  bezieht  sich  diese
Bestimmung  im  allgemeinen  nicht.  Dieselben  werden  zur  Sicherstellung  des  Betriebes  während  der
ersten  7  Tage  nach  Ausspruch  der  Mobilmachung  auf  Antrag  der  Bahnverwaltungen  bei  den  Bezirkskommandos
  von  der  Einberufung  befreit,  demnächst  aber  zum  Waffendienst  herangezogen.  Unter
besonderen  Verhältnissen  darf  jedoch  in  betreff  Zurückstellung  vom  Waffendienst  die  Gleichstellung
dieser  Beamten  u.  s.  w.  mit  denen  der  normalspurigen  Eisenbahnen  erfolgen.  Bezügliche  Anträge
werden  an  das  Reichs-Eisenbahnamt  gerichtet,  und  von  diesem  im  Einvernehmen  mit  dem  Chef  des

Generalstabes  der  Armee  entschieden.    

4. Die Schutzmannschaften **) sind gleich den Mannschafften der Gendarmerie von der Einberufung zu

den  Truppen  befreit.  

5. Die  Unabkömmlichkeit  von  Civilbeamten  anderer  Dienstklassen  kann  nur  durch  die  vorgesetzte  Ministerialbehörde***)

  bescheinigt  werden.    

6. Die  bei  den  Staatsgestüten,  sowie  bei  den  Landesgestüten  und  bei  den  Zuchthengstdepots  in  Elsaß-Lothringen

  angestellten  Wärter  können  auf  begründeten  Antrag  des  Gestütsvorstehers  für  den  Mobilmachungsfall

  von  der  Einberufung  vorläufig  befreit  werden.

Von  der  Einberufung  von  Gestütswärtern,  welche  sich  mit  den  Landbeschälern  auf  Stationen
befinden,  ist  während  der  Dauer  dieser  Stationirung  abzusehen.

7. Freiwilliger  Eintritt  unabkömmlich  erklärter  Beamten  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Chefs  ihrer

vorgesetzten  Dienstbehörde  stattfinden.

8. Sobald  die  älteste  Jahresklasse  der  Landwehr  (Seewehr)  zweiten  Aufgebots  bezw.  des  Landsturms

einberufen,  erlischt  jedes  Anrecht  auf  Zurückstellung.

§.  126.
Unabkömmlichkeitsverfahren.v)

1.  Diejenigen  Civilbehörden,  welche  nach  §.  125  zur  Ertheilung  von  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen
berechtigt  sind,  theilen  die  Listen  der  unabkömmlichen  Beamten  (Unabkömmlichkeitslisten)  zum  1.  Februar  Muster 20.
jedes  Jahres,  sowie  Nachtragslisten  zum  1.  September  jedes  Jahres,  beide  nach  Muster  20,  den  (S.  122.)
Provinzial-Gerneralkommandos      )  mit,  in  deren  Bezirk  diese  Beamten  militärisch  kontrolirt  werden.  Liste und
Soweit  ausgebildete  Landsturmpflichtige  in  Frage  kommen,  sind  diese  Listen  den  Provinzial    Nachtragsliste
Generalkommandos  ††)  mitzutheilen,  in  deren  Bezirk  die  Beamten  ihren  Wohnsitz  haben;  befindet  sich

der als unabkömmlich bezeichneten Beamten.





    







  *)  In  den  Staaten  mit  elgener  Post-  und  Telegraphenverwallung  erfolgt  die  Bezeichnung  der  zur  Ausstellung  von
Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  berechtigten  Behörden  durch  die  betreffenden  Ministerien.
**) Unter  Schutzmannschaften  im  Sinne  dieser  Bestimmung  werden  nur  diejengen    in  den  Staatshaushalts-Etats  als
solche  aufgeführten  Beamten  verstanden.  Alle  übrigen  von  der  Kommune  angestellten  Polizeidiener  —  gleichriel  ob  sie  Schutzmänner
  heißen  —  sind  Kommunalbeamte  und  nach  Ziffer  5  zu  behandeln.
***)  Das  Relchsbank.  Direktorium  ist  im  Verhältniß  zu  den  ihm  unterstellten  Beamten  als  Ministerialbehörde  im  Sinne
dieser  Bestimmung  anzusehen.
)  §.  126  findet  auf  das  Elsenbahnpersonal  keine  Anwendung;  die  Zurückstellung  des  letzteren  erfolgt  nach  §.  128.
††) In  Sachsen  und  Württemberg  dem  Kriegsministerlum.
        <pb n="102" />
        Muster  21.
(S.  130.)

Liste  der  für
Feldeisenbahnforma-

  ausgewählten

Mannschaften.

—  96  —

der  Wohnsitz  im  Auslande,  so  ist  dasjenige  Provinzial-Generalkommando  zuständig,  in  dessen  Bezirk
der  Uebertritt  zum  Landsturm  erfolgt  ist.

In  beiden  Listen  ist  der  stattgehabte  Abgang  und  Zugang  zu  erläutern.

Außerterminliche  Einreichungen  von  Unabkömmlichkeitslisten  finden  nur  ausnahmsweise  statt.

 2. Für  diejenigen  Beamten,  welche  zum  ersten  Mal  für  unabkömmlich  erklärt  werden,  sind  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen
  beizufügen.

Diese  Bescheinigungen  behalten  Gültigkeit,  so  lange  diese  Beamten  in  ihren  Dienststellen  und
unabkömmlich  bleiben.

Jede  Veränderung  in  der  dienstlichen  Stellung  erfordert,  sofern  die  Unabkömmlichkeit  wieder
anerkannt  werden  soll,  die  Ausstellung  einer  neuen  Bescheinigung.

3. Die  Generalkommandos  prüfen  die  ihnen  zugehenden  Listen  und  lassen  sie,  falls  dieselben  im  Beanstandungsfalle

  von  dem  zuständigen  Ressortministerium  als  richtig  bestätigt  worden  sind,  den
Bezirkskommandos  zugehen.
Die  Unabkömmlichkeitsbescheinigungen  werden  von  den  Bezirkskommandos  aufbewahrt.

4. Unabklömmlichkeitserklärungen  im  Augenblick  der  Einberufung  sind  unzulässig.
5.  Wegen  der  unausgebildeten  Landsturmpflichtigen  siehe  W.  O.  §.  103,  6  und  10.

§.  127.
Verwendung  des  dienstpflichtigen  Eisenbahnpersonals.

1. Nach  §.  28,  3  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  haben  die  Eisenbahnen

ihr  Personal  im  Kriegsfalle  der  Militärbehörde  zur  Verfügung  zu  stellen.

2. Die  Vertheilung  des  für  Feldeisenbahnformationen  heranzuziehenden  dienstpflichtigen  Personals  auf

die  einzelnen  Bahnverwaltungen  findet  bereits  im  Frieden  durch  den  Chef  des  Generalstabes  der
Armee  im  Einverständniß  mit  dem  Reichs-Eisenbahnamt  statt.

3. Die  Mannschaften  werden  nur  summarisch  vertheilt.  Die  Auswahl  und  Bezeichnung  der  einzelnen

Leute  bleibt  den  Bahnverwaltungen  überlassen.
Es  dürfen  jedoch  nur  Personen  ausgewählt  werden,  welche  für  die  bezeichneten  Stellen  völlig
geeignet  sowie  felddienstfähig  sind.
Vizefeldwebel  als  Offizierstellvertreter  können  —  ebenso  wie  Offiziere  —  vom  Chef  des  Generalstabes
  der  Armee  unter  namentlicher  Bezeichnung  beansprucht  werden.
Den  Bahnverwaltungen  bleibt  anheimgestellt,  Anträge  auf  Belassung  einzelner  schwer  zu  ersetzender
Beamten  dem  Chef  des  Generalstabes  vorzulegen.

4.  Nach  stattgehabter  Vertheilung  reichen  die  Bahnverwaltungen  dem  Chef  des  Generalstabes  der  Armee

namentliche  Listen  der  von  ihnen  bezeichneten  Mannschaften  nach  Muster  21  ein.  

Dieser  theilt  sodann  den  Generalkommandos  mit,  wie  viele  und  welche  Mannschaften,  von  welchen
Bahnverwaltungen  und  wohin  dieselben  einzuberufen  sind.

In  Sachsen  und  Württemberg  erfolgt  die  Einreichung  der  Listen  etc.  durch  Vermittelung  des  zuständigen
  Kriegsministeriums.

§.  128.

Zurückstellung  des  dienstpflichtigen  sowie  des  als  ausgebildet  dem  Laudsturm  zweiten



.

Aufgebots  angehörenden  Eisenbahnpersonals  vom  Waffendienst.

1. Zu  demjenigen  Eisenbahnpersonal,  welches  nach  §.  125, 3  vom  Waffendienst  zurückzustellen  ist,  gehören:

a)  Höhere  Eisenbahnbeamte:

b)  Verwaltungs-  und  Expeditionspersonal;
c)  Fahrpersonal:

d)  Bahndienst-  und  Stationspersonal:

e)  Ständige  Eisenbahnarbeiter.

2.  Ausgenommen  sind  Gepäckträger,  Perrondiener,  Stationsnachtwächter,  Mannschaften,  die  nur  in

Erdschächten  arbeiten,  Kanzleidiener,  Schreiber.  
3. a)  Die  Zurückstellung  des  zum  Waffendienst  nicht  heranzuziehenden  dienst  pflichtigen  Eisenbahn-
        <pb n="103" />
        —  87  —

personals  ist  im  Januar  jedes  Jahres  unter  Uebersendung  einer  nach  Muster  22  anfgestellien
Gesammtliste  und  einer  Bescheinigung  über  die  Anstellung  im  Eisenbahndienst,  für  jeden  Einzelnen,
nach  Muster  23  durch  die  Bahnverwaltungen  bei  den  Bezirkskommandos  zu  beantragen  (siehe
Ziffer  7).

b)  Eines  Antrags  auf  Zurückstellung  des  ausgebildeten  dem  Landsturm  zweiten  Aufgebots
angehörigen  Eisenpahnpersonals  vom  Waffendienst  bedarf  es  im  Frieden  nicht.  Dasselbe  bleibt
bei  Aufruf  des  Landsturms  vorläufig  von  der  Einberufung  zum  Waffendienst  auf  Grund  einer
eintretendenfalls  vorzuzeigenden  Bescheinigung  über  die  Anstellung  bezw.  Beschäftigung  im
Eisenbahndienst  (Ziffer  1)  befreit.  Ueber  die  eventuelle  Heranziehung  zur  Ergänzung  von  Eisenbahnformationen
  trifft  der  Chef  des  Generalstabes  der  Armee  im  Einverständniß  mit  dem  Reichs-Eisenbahnamt
  Verfügung.

4. Die  verfügte  Zurückstellung  der  unter  3a  genannten  Personen  wird  auf  der  daselbst  erwähnten  Bescheinigung

  vermerkt  und  hat  bis  zum  1.  April  des  nächsten  Jahres  Gültigkeit.

5. Scheiden  Mannschaften  in  der  Zwischenzeit  aus  dem  Bahndienst  gänzlich  aus,  so  sendet  die  Bahnverwaltung

  die  gedachte  Bescheinigung  mit  bezüglichem  Vermerk  dem  Bezirkskommando  unverzüglich  zu.

6.  Außerterminliche  Gesuche  um  Zurückstellung  vom  Waffendienst  sind  nur  bei  den  unter  Ziffer  1a  aufgeführten

  Beamten  zulässig.

7. Vorstehende  Festsetzungen  finden  auf  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  gleichfalls  Anwendung,  sofern

dieselben  nicht  dem  Beurlaubtenstande  des  Eisenbahnregiments  angehören.  In  letzterem  Falle
ist  eine  Zurückstellung  derselben  vom  Waffendienst  ebensowenig  wie  für  Vizefeldwebel,  welche  dem
Beurlaubtenstande  des  Eisenbahnregiments  angehören,  zu  beantragen.

8. Ueber  die  spätere  militärische  Verwendung  des  vom  Chef  des  Generalstabes  für  Feldeisenbahnformationen

  nicht  beanspruchten  und  bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  den  Eisenbahnen  belassenen
dienstpflichtigen  etc.  Personals  das  Weitere  zu  veranlassen,  bleibt  dem  preußischen  Kriegsministerium
vorbehalten.

Muster  22.
(S.  131.)
Liste  des  bo.n
Waffendienst
zurückzustellenden
    dienpflichtigen


Eisenbahnpersonals.


Muster  23
(131.)

Bescheinigung
über   die Anstellung im Eisenbahndienst
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        Muster  1  zu  §.  37.

 

 

Ausschließungsschein.

(Vor-  und  Familiennamen.)

Geburtsjahr:

 

 

 

Anmerkung:
1.  Der  Ausschließungsschein  ist  in  Buchform  aus  starkem  rothen  Papier  ohne  Einlage
  anzulegen.
2.  Zu  dem  Ausschließungsschein  gehört  ein  Futteral.
12
        <pb n="106" />
        Nu.  der  Vorstellungsliste
für  18
Der  (Stand  und  Gewerbe)
geboren  am
(Kreis,  Regierungsbezirk,
wird  hiermit  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine

Ausgeschlossene  haben  dem  Aufruf  des  Landsturms  Folge

Von  der  Heranziehung  zur  Ergänzung  des  Heeres  und

a)  Personen,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt

b)  Personen,  welche  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenunter
  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen.

Im  Uebrigen  unterliegen  die  Ausgeschlossenen  den  um-Dieser

  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär-  und  Civil-Ober-


  ten

Der  Militärvorsitzende.

Stem  -

Original  kostenfrei.
        <pb n="107" />
        des  Aushebungsbezirks

(Vor.  und  Familiennamen)

18  zu  (Ort)
Bundesstaat)

im  Frieden  ausgeschlossen.

zu  geben.

der  Marine  sind  alsdann  nur  ausgeschlossen:

sind,  —  dauernd;
rechte  bestraft  find,  —  für  die  Dauer.,  während  welcher  sie

stehenden  Bestimmungen  für  die  Landsturmpflichtigen.
behörden  gegenüber  als  Ausweis.

,den  ten  18

Ersatzkommission  im  Bezirk
Infanteriebrigade.

Der  Civilvorsitzende.

Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="108" />
        1.  Die  Landsturmpflichtigen  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  militärischen
Kontrole.

2.  Sie  können  in  Fällen  außerordenlichen  Bedarfs  zur  Ergänzung  des
Heeres und







der  Marine  herongezogen werden.
3. Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  in  der  Regel    nach Jahresklassen.
4. a)  Die  Mannschaften  der  aufgerufenen  Jahresklassen  unterliegen  den  für
die  Landwehr  bezw.  Seewehr  geltenden  Vorschriften:  insbesondere
sind  dieselben  den  Militärstrafgesetzen  und  der  Disziplinarstrafordnung

unterworfen

b)  dieselben  melden  sich  sofert  oder  zu  der  in  der  öffentlichen  Bekannt--machung
    angegebenen  Zeit  bei  der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthalts  zur
Landsturmrolle  an:

c) Landsturmpflichtige,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  haben  sich
beim  Civilvorsitzenden  ihres  Wohnsitzses*  oder  in  Ermangelung  des
letzteren  bei  dem  Civilvorsitzenden  zu  melden,  dessen  Bezirk  sle  bei  der
Rückkehr  nach  Deutschland  zuerst  erreichen.

Mit  Erlaß  der  Kaiserlichen  Verordnung,  durch  welche  der  Landsturm

  aufgelöst  wird,  hört  die  Pflicht  zum  Diensteintritt  für  die  zum
Landsturm  grhörigen  Mannschaften,  welche  nicht  zum  aktiven  Dienst
einberufen, auf.

5. a) Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulatsbescheinigungen  nachweisen,
daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  ihren  Lebensunterhalt
sichernde  Stellung  als  Kaufmam,  Gewerbetreibender  u.  s.  w.  erworben
haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Ausenthalts  außerhalb  Europas
von  der  Befolgung  des  Aufrufs  des  Landsturms  befreit  werden;
b) bezügliche  Gesuche  sind  an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
desjenigen  Aushebungobezirks  zu  richten,  in  welchem  die  Gesuchsteller
dem  Landsturm  überwiesen  sind;

c)  die  hierauf  erfolgten  Entscheidungen  sind  endgültige:
d)  nach  Erlaß  des  Aufrufs  sind  derartige  Gesuche unzulässig.

6. Mit dem  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das  neununddreißigste
  Lebensjahr  vollendet  wird,  erfolgt  der  Uebertritt  zum  Land  -
sturm    zweiten  Aufgebots.

7. Die  Landsturmpflicht  im  zweiten  Aufgebot  erlischt  mit  dem  vollendeten
fundvierzigsten  Lebensjahre,  ohne  daß  es  dazu  einer  besonderen  Verfügung
  bedarf.





.
        <pb n="109" />
        Muster  2  zu  §.  38.

 

Ausmusterungsschein.

(Vor-  und  Familiennamen.)

Geburtsjahr:

 

 

 

Anmerkung:                                                                                                                                                                                  1.  Der  Ausmusterungsschein  ist  in  Buchform  aus  starkem  gelben  Papier  ohne  Einlage
anzulegen.

2.  Zu  dem  Ausmusterungsschein  gehört  ein  Futteral.
        <pb n="110" />
        —  94  —

 

 

No...der  Vorstellungsliste...........................
für  18.................  
Der..............(Stand und Gewerbe)
geboren am..................  .

(Kreis,  Regierungsbezirk,
wird  hiermit  als  dauernd  untauglich  zum  Dienst  im

Ausgemusterte  unterliegen  nicht  dem  Aufruf  des  Landsturmes
den  Ersatzbehörden  befreit.

Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär-  und  Civil-Ober--


  Militärvorstzende.

Original  kostenfrei.
        <pb n="111" />
        des  Aushebungsbezirks

(Vor-  und  Familiennamen)

18  zu  Ort:
Bundesstaat)

Heere  und  in  der  Marine  anerkannt.

und  bleiben  auch  im  Kriege  von  jeder  weiteren  Gestellung  vor

bebörden  gegenüber  als  Ausweis.

—
.

,  den     ten                18

Ersatzkommission  im  Bezirk
Infanteriebrigade.

Der  Civilvorsitzende.

Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        —  97  —

Muster  3  zu  §.  39.

 



Landsturmschein.

(Vor-  und  Familiennamen.)

Geburtsjahr:

 

 

 

Anmerkung:
1.  Der  Landsturmschein  ist  in  Buchform  aus  starkem  weißen  Papier  ohne  Einlage
anzulegen.
2.  Zu  dem  Landsturmschein  gehört  ein  Futteral.
        <pb n="114" />
        —  98  —

 

 

No........  der  Vorstellungsliste
für  18

Der  (Stand  und  Gewerbe)
geboren  am
(Kreis,  Regierungsbezirk.
wird  hiermit  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  zum

Die  Landsturmpflichtigen  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  mili-Ergänzung
  des  Heeres  und  der  Marine  herangczogen werden.

Die  Einziehung    erfolgt  alsdann  in  der  Regel  nach    Jahresklassen.

Landwehr  bezw.  Seewehr  geltenden  Vorschriften,  insbesondere  sind  dieselben
selben  melden  sich  sofort  oder  zu  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung
an.  Landsturmpflichtige,    welche,  sich  im  Auslande  aufhalten,  haben    sich beim
dem  Civilvorsitzenden  zu  melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach
welche  der  Landsturm  aufgelöst wird,  hört  die  Pflicht  zum  Diensteintritt  für
Dienst  einberufen,  auf.

Landsturmpflichtige,  welche  durch  Konsulatsbescheinigungen  nachweisen,
Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  u.  s.  w.  erworben  haben,  können
des  Aufrufs  des  Landsturms  befreit  werden.  Bezügliche    Gesuche  sind  an
richten,  in  welchem  die  Gesuchsteller  dem  Landsturm  überwiesen  sind.  Die
sind  derartige  Gesuche  unzulässig.

Mit dem  1.  März  desjenigen  Kalenderiahres,  in  welchem  das neunsturm
  zweiten  Aufgebots.  Die  Landsturmpflicht  im  zweiten  Aufgebot  erlischt
besonderen  Verfügung  bedarf.

Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Mililär-  und  Civilbehörden  gegen-Ober-


  ten

Der  Milltärvorstzende.

Stem-Original

  kostenfrei.
        <pb n="115" />
        des  Aushebungsbezirks

(Vor.  und  Familiennamen)

18  zu  (Ort)
Bundesstaat)
Dienst  (mit der / ohne)  Waffe  überwiesen.

tärischen  Kontrole.  Sie  kömen  in  Fällen  außerordentlichen  Bedarfs  zur

Die  Mannichaften  der  anfgerufenen  Jahresklassen  unterliegen  den  für  die
den  Militärstrafgesetzen  und  der  Disziplinarstrafordnung  unterworfen.  Dieangegebenen

  Zeit  bei  der  Ortsbehörde  ihres  Aufenthalts  zur  Landsturmrolle
Civilvorsitzenden  ihres.  Wohnsitzes  oder  in  Ermangelung  des  letzteren  bei
Deutschland  zuerst  erreichen.  Mit  Erlaß  der  Kaiserlichen  Verordung,  durch

die  dem  Landsturm  überwiesenen  Mannschaften,  welche  nicht  zum  aktiven
daß  sie  in  einem  außereuropaischen  Lande  eine  ihren    Lebensunterhalt  sichernde
für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der  Befolgung
den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  desjenigen  Aushebungsbeziks  zu
hierauf  erfolgten  Entscheidungen  sind  endgültige.  Nach  Erlaß  des  Aufrufs

unddreißigste  Lebensjahr  vollendet  wird,  ersolgt  der  Uebertritt  zum  Lanmit
  dem  vollendeten  fünfundvierzigsten  Lebensjahre,  obne  daß  es  dazu  einer

über  als  Ausweis.

,  den  ten  18
Ersatzkommission  im  Bezirk
Infanteriebrigade.

Der  Civilvorsitzende.

Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        —  101  —
Musler  4  zu  §.  40.

 





  

Ersatzreserve  ·  Paß
des
Ersatzreservisten
(Vor-  und  Familiennamen.)

(Waffengattung  etc.)

Jahresklasse:  18...........
        <pb n="118" />
        —  102  —

Anmerkung:
1.  Nach  Art  der  Militärpässe  in  Buchform  anzulegen,  Deckel  mir
breitem  schwarzen  Rücken  in  folgenden  Farben:
bei  der  Infanterie:  dunkelblau,
bei  den  Jägern:  grün,
bei  der  Feldartillerie:  roth.
bei  der  Fußartillerie:  weiß,
bei  den  Pionieren:  braun,
bei  dem  Train:  
bei  dem  Sanitätspersonal:  hellblau,
bei  den  Thierärzten:
bei  den  Oekonomie-Handwerkern:  hellblau  mit  schwarzer
Einfassung.
2.  Zu  jedem  Ersatzreserve-Paß  gehört  ein  Futteral.
3.  Jedem  Ersatzreserve-Paß  sind  „die  Bestimmungen  für  die  Mann.
schaften  des  Beurlaubtenstandes“  vorzuheften.
        <pb n="119" />
        —  103  —

 

Nationale  des  Buch-Inhabers.

1. Vor-  und  Familiennamen:

Geboren  am  ten  18
zu

Verwaltungs-Bezirk:

Bundesstaat:

2. Stand  oder  Gewerbe:

 

3.  Religion:

4. Ob  verheirathet:

Kinder:

5. Grund  der  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve:

6. Wiaffengattung  etc.:
        <pb n="120" />
        —  104  —

 

 

2

7.  Inhaber  tritt  mit  Zuweisung  zur  Ersatzreserve
  zum  Beurlaubtenstand  und  in  die
Kontrole  des  (Hauptmeldeamts,  Meldeamts,  Kompagniebezirks)


des  Bezirkskommandos

Er  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  8  Tage
nach  Aushändigung  dieses  Passes  bei  der  genannten
  Kontrolstelle  anzumelden.

den  ten  18

Bezirkskommando

Stempel  des
Bezirkskommandos.
        <pb n="121" />
        zur  Landwehr  2.  Aufgebots

zum  Landsturm  1.  Aufgebots

 

Uebergetreten

Der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  erfolgt

  im  Frieden  ohne  Weiteres  am  31.  März

desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das  39.

Lebensjahr  vollendet  wird,  sofern  nicht  die  Zurückversetzung

  in  eine  jüngere  Jahresklasse  verfügt
  war.
        <pb n="122" />
        4

Konnmandobehörde,
welche  Zusätze  einträgt.
Datum.


 

Zusätze  zu
(Uebungen  und

 

Ebenso  die  Seiten  6  und  8.
        <pb n="123" />
        —  107  —

 

 

 

den  Personalnotizen.
Einberufungen,  Führung,  Strafen  etc.)

 

 

Ebenso  die  Seiten  7  und  9.
        <pb n="124" />
        Meldungen  und  Beurlaubungen.

 

Ebenso  die  Seiten  11  bis  16.
        <pb n="125" />
        —  109  —
Muster  5  zu  §.  41.

 

 

 

  

Marine-Ersatzreserve-Paß

des
Marine-Ersatzreservisten

(Vor-  und  Familiennamen.)

 

(Marinetheil.)

 

Jahresklasse:  18.........
        <pb n="126" />
        —  110  —

Anmerkung:

1. Nach  Art  der  Militärpässe  in  Buchform  anzulegen,

Deckel  von  weißer  Farbe  mit  schwarz-  weiß- rother  Ein.
fassung,  breitem  schwarzen  Rücken,  und  oberhalb  des
Marine-  Adlers  sowie  unterhalb  des  Vermerkes:  „Jahresklasse:
  18  .."  mit  0,4  cm  breiten  und  4  cm  langen
Strichen  in  folgenden  Farben:

für  Matrosendivisionen:  roth;

für  Werftdivisionen:  blau;

für  Seebataillon:  grün;

für  Matrosenartillerie:  braun.
2. Zu  jedem  Marine-Ersatreservepaß  gehört  ein  Futteral.
3. Jedem  Marine-  Ersatzreservepaß  sind  die  Bestimmungen
über  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Kaiserlichen
  Marine  vorzuheften.
        <pb n="127" />
        —  111  —

 

 

1.





Nationale  des  Buch-Duhnbers.

Vor-  und  Familiennamen:

(Geboren  am  ten  18

zu

Verwaltungs-Bezirk:
Bundesstaat:

2. Stand  oder  Gewerbe:

3.  Religion:

4. Ob  verheirathet:

Kinder:

5. Grund  der  Ueberweisung  zur  Marine-Ersatzreserve:


6. Marinetheil:
        <pb n="128" />
        —  112  —

 

 

7.  Inhaber  tritt  mit  Zuweisung  zur  Marine-Ersatzreserve
  zum  Beurlaubtenstand  und  in

die  Kontrole  des  (Hauptmeldeamts,  Meldeamts.
Kompagniebezirks)



des  Bezirkskommandos

Er ist  verpflichtet  sich  innerhalb  8  Tage  nach
Aushändigung  dieses  Passes  bei  der  genannten
  Kontrolstelle  anzumelden.

den  ten  18

Bezirkskommando

Stempel  des
Bezirkskommandos.
        <pb n="129" />
        -- 118  —

 

 

3
Uebergetreten  zum  Landsturm  1.  Aufgebots

am

Der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  erfolgt

im  Frieden  ohne  Weiteres  am  31.  März

desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das

39.  Lebensjahr  vollendet  wird,  sofern  nicht  die

Zurückversetzung  in  eine  jüngere  Jahresklasse
verfügt  war.
        <pb n="130" />
        —  114  —

 

 

 

Kommandobehäre,  Zusätze  zu
welche  Zusätze  einträgt.  (Uebungen
Datum.



 

 

Ebenso  die  Seiten  6  und  8.
        <pb n="131" />
        5

 

den  Personalnotizen.
und  Einberufungen.  Führung.  Strafen  etc.)

 

 

Ebenso  die  Seiten  7  und  9.
        <pb n="132" />
        —  116  —

 

 

Meldungen  und  Beurlaubungen.

 

Ebenso  die  Seiten  11  bis  16.
        <pb n="133" />
        Muster  6  zu  88.  46,  47  u.  48.

 

Nekrutirungsstammrolle,  Alphabetische  Liste  und  Restantenliste.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

“

1.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  6  8.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
z  D  a)  Familien·  Wohns  Ergebniß  der  Musterung
ami  ·  atum  namen  und  sa)  Wohnsitz  der  -  -  ,  .  .  ..
newuadOrtBoknamenElternodetStand.?-JJ«  Vorläufi  ve  Vor.  Entschei-(Kreis,
  Re.  der  Eltern,  des  Vor-  vder  ——Bl  6  ineeriob  sel-  dung  der
1½  zierunze-  bhob  solche  mundes.  Ex  3  Koörper“  Entschei-:  u.  lungs.Ovber.Er.
E  und  bbezrrk,  leben  oder  b)  Aufenthalts.S  Ge-  S  liche  dung  der  aurhun  liste
Bundes.nicht,  ort  des  Mi·  sSs  perbe  2  2  dung  oder  satzkom-Vor.
  staat)  derseh  Gewerbe  litärpflich.  FKehler  Ersatz  vorweg  —  mission
namen  Geburt  oder  Standigen  2s  ½  ———d  6ns.  2  js
des  Vaters  322’  süon  einzn  #
-  s  stellen
Bemerkungen:
LBemerkungen:
l  ««
Bemerlungen:
Anmerkun

In  die  Spalte  Bemerkunpen  werden  alle  Bestrafungen,  mögen  sie  vor  oder  nach  dem  Eintritt  der  Betroffenen
in  das  militärpflichtige  Alter  erfolgt  sein,  eingetragen,  soweit  sie  zur  Kenntniß  der  mit  Führung  der  Stammrollen
betrauten  Behörden  gelangen,  auch  liegt  letzteren  die  Verpflichtung  ob,  die  in  einzelnen  Fällen  etwa  hervortretenden
  Bmelel  durch  bi  nöthigen  thatsächlichen  Erörterungen  aufzurlären  und  das  Ergebniß  in  der  Stammrolle  zu
verm
*r  iit  thunicht  anzugeben,  ob  und  eventuell  wann  etwaige  Strafen  verbüßt  worden  sind.
Auch  h  aben  sonstige  Angaben,  welche  zur  Beurtheilung  des  Lebenswandels  von  Bedeutung  sind,  Aufnahme

u
5o  die  Spalten  11  bis  16  in  den  Rekrutirungsstammrollen  auszufüllen  sind,  bestimmen  die  Civilvorsitenden  der
Ersaßkommissionen.

Die  körperlichen  Febler  werden  nach  Ziffer  und  Buchstaben  der  Anlage  (bezw.  der  Paragraphen)  der  Heererdnung

bezeichnet.  15
        <pb n="134" />
        Muster  7  zu  §.  50.

118

ste.

 

Vorstellungsli

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  ..  1.  4  ¾  "".  5.  10  .  13.  14.

Stelle  |Datum  und  sa)  Wohnsitz  der  Stand  2W2
iIn  der  Famillien  Ort  (Kreis,  Eltern  oder  des  Stan  KHKörper]  Frühere  Vorschlag  s  Entscheidung  Be
Saipha.]  namen  Reglerungs  ·  Vormundes,  oder  uche  Entschei-  der  der  mer-2
  beti-  und  czirk.  sb)  AufenthaltserteGe  erlatztom.Ober.Ersaß.  n.
—schen  Bundesstaat)er  Militär.  FFehler  dungense  9
iste  Vornamen  der  Geburt  Fflichtigen  werbe  mission  kommiisslon  gen
&amp;amp;  #

Anmerkung:

1.  Die  körperlichen  Fehler  werden  nach  Ziffer  und  Buchstaben  der  Aulage  (bezw.  des  Paragraphen)  der  Heerordnung

bezeichnet.

2.  Unter  12  ist  auch  die  Waffengattung  einzutragen.
3.  Bei  den  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  ist  unter  10  amzzeben:  Charge,  Truppen- 



 

 

 

 

 

(Marine-#theil,  Datum  des  Diensteintritts  und  der  Entlassung;  unter  14:  Gründe  der  Entlassung.
Muster  8  zu  §.  58.
Uebersicht
der
Abschlußnummern  des  Jahrganges  inm  (Bezirk)
J  Vundes  Höchste  Ab-  DJIJ[
ndes-  —“
Aushebungsbezirke.  *  Loos=  schluß-  Bemerkungen
nummer
1
A.  1325  T  1265
B.  I.  Bezirk  208  189
B.  lI.  Bezirk  180  175
C.  402  386
b.  400  460w  d  Sallgenhe
E.  320  320

 

 

 

 

Anmerkung:

Die  Aushebungsbezirke  werden  in

alphabetischer  Reihenfelge  aufgeführt.
        <pb n="135" />
        110  —
Muster  9  zu  §.  58.
Nachweisung

der  im  (Bezirk)  vorhandenen  Militärpflichtigen  der
seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung.

 

 

 

Seeleute  *  Maschinisten
.  Schiffs-  und  «
Bundesstaaten  von  Fischer  zimmerleute  Maschnsen-  Heizer  Summe  Bemerkungen
Beruf  ’  gehülfen

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung
Milttäroflichtige  der  jeemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung,  welche  vorläufig  zurückgestellt  sind,
werden  während  der  Dauer  ihrer  Zurückstellung  in  diese  Nachweisung  nicht  aufgenommen.

Muster  10  zu  §.  58.
Uachweisung

der  aus  dem  (Bezirk)  im  Jahre
eingetretenen  Freiwilligen.

 

1
Einjährig=  Dreijährig-  Vierjaͤhrig-Bundesstaaten
  «  Außerdem  Summe  Bemerkungen
Freiwillige

 

 

 

 

 

Anmerkun
.  Ueber  die  auszunehnden  sre  igen  siehe  Anmerkung)  zu
.  Ueber  die  unter  „Außerdem“  Aufzunehmenden  siebe  88.  58,
Sämmtliche  in  die  Ner##e  eingestellten  Mamschasten  sind“  boerl  *#  P  rzen  Zahlen  mit  rothen  Zahlen  derart
——  daß  sie  in  den  schworzen  mitenthalten
4Sind  gegen  die  Bundes.  Ersapvertheilung  Aenasben  weniger  eingestellt  worden,  so  ist  dies  bei  den  betreffenden
Bundesstaaten  unter  *°“3  zu  erläutern

—W——

 

—

15“
        <pb n="136" />
        —  120  —

Mauster  11  zu  §.  67.

Loosungsschein.

 

 

Der  Militärpflichtigge  (Stand  oder  Gewerbee  (Vor=  und  Familiennamn)
geboren  amn  18  zu  (Ort,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesftah,  hat  bei  der  Loofung
im  —.  .............  dieNiinimck.(gcschkicben)..ekhalten
.  Derselbe  erschien  zur  Musierung  Körperliche  Fehler
Aushebungsbeziri  Brigade=  hat  Vorläufige  Entscheidung  Bemerkungen
Nr.  der  alphabetischen:  .  ge-  der
Jahre  Liste  bezirk  messen  Ersatzkommission

 

 

 

 

 

Original  kosten  frei.  Duplikat  50  Pfennig.

Inhaber  bleibt  verpflichtet,  sich  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  1.  Februar  jedes  Jahres  unter
Vorzeigung  dieses  Scheins  bei  der  Ortsbehörde  zur  Rekrutirungsstammrolle  anzumelden.

Die  fähliche  Anmeldung  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  Inhaber  eine  endgültige  Entscheidung
über  seine  Dienstverpflichtung  durch  die  Ersatzbehörden  erhalten  hat,  mithin  entweder  einem  Truppen=  oder
Marinetheil  zur  Einstellung  überwiesen  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Militärpapiers  oder  Scheins
von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  entbunden  ist.

echselt  Inhaber  im  Laufe  eines  der  Jahre,  in  welchem  er  sich  zur  ufnahme  in  die  Rekrutirungsstammrolle
  angemeldet  bezw.  anzumelden  hat,  den  dauernden  Aufenthaltsort  oder  Wohrsitz,  so  hat  er
dieses  behufs  Berichtigung  der  Rekrutirungsstammrolle  sowohl  beim  Abgange  der  Behörde  oder  Person,
welche  ihn  in  die  Stammrolle  ausgenommen  hat,  als  auch  nach  Ankunft  an  dem  neuen  Orte  derjenigen,
welche  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu  melden.

Außerdem  sind  bei  jeder  Meldung  etwa  eingetretene  Veränderungen  des  Gewerbes,  Standes  u.  s.  w.
anzuzeigen.

Versäumniß  der  Meldefrist  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,
wird  mit  Eeldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  bestraft.

ede  geschehene  Ab=  und  Anmeldung  wird  auf  der  Rückseite  dieses  Scheins  vermerkt;  beim  Verziehen
  wird  der  Abmeldevermerk  mit  dem  Orte  „wohin“  versehen.

Anmerkung,

e  körperlichen  Fehler  werden,  wie  für  die  alpharctische  Liste  vorgeschrieven,  bezeichnet  (siebe  Muster  6  Anmerkung  3).
Die  —.  Entscheidung  der  Ersatzkommissson  wird  nur  unterstempelt.
        <pb n="137" />
        Nr.

—

##“

der  Vorstellungsliste
des  Aushebungsbezirks
für  18
Urlaubspas.

.  Der  Rekrut  (Stand  oder  Gewerbe)  (Vor=  und  Familiennamen),  geboren  am
ten  18  zu  (Drt,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaah),  ist  bei
der  Aushebung  für  18  für  (Truppentheil  oder  Waffengattung)  ausgehoben  und

bis  zu  seinem  Diensteintritt  nach  beurlaubt  worden.
Inhaber  hat  sich  (Zeitangabe  oder  zu  setzen:  „an  einem  noch  später  zu  bestimmenden
Tage“)  zur  Absendung  an  seinen  Truppentheil  bei  dem  (Bezirkskommando)  in  (Ort)

.  ,  wenigstens  mit  Oberkleidern,  Stiefeln  und  einem  Hemde  versehen,  unter  Abgabe  dieses
Passes  zu  melden.
Im  Unterlassungsfalle  wird  er  nach  dem  Militärstrafgesetz  bestraft.

Inhaber  tritt  mit  Aushändigung  dieses  Passes  zum  Beurlaubtenstand  und  in  die  Kontrole  des

Hauptmeldeamts,  des  Meldeamts  oder  des  Bezirksfeldwebels  seines  Aufenthaltsortes.  Er  ist  verpflichtet,
  jede  Aufenthaltsveränderung  seiner  Kontrolstelle  innerhalb  von  drei  Tagen  anzuzeigen  und
sich  beim  Verziehen  in  einen  anderen  Kontrolbezirk  bei  der  dortigen  Kontrolstelle  innerhalb  von  drei
Tagen  anzumelden.  Zuwiderhandlung  wird  bestraft.

„den  ten  18

Bezirkskommando

.  Ss)

Anmerkung.  Der  Urlaubspaß  ist  in  der  Größe  eines  Viertelbogens  anzulegen.
        <pb n="138" />
        C.  Es  sind  überzählig  geblieben:

B.  Es  konnten  nicht  aufgebracht  werden:

 

 

 

 

(Ang
die  Pionlere,
Eisenbahn-  und
Luftschifferabe

  der
Handwerker  für
truppe  und  die
Werftdiviftonen.)

A.  Es  sind  als  Nachersaß  ausgehoben  worden:

Bundesstaaten.

Infanterie.
Jäger.

 

Dragoner  u.  Husaren.

 

Reitende  Artillerie.

 

Feldartillerie.
Fußartillerie.
Ploniere.

 

 

Lustschissertruppe.

 

 

Tralngemeine.
Trainsoldaten.

 

 

Kürasstere  u.  Ulanen.

Elsenbahntruppen.

Krasssere  u.  Ulanen.

n

 

 

Dragoner  u.  Husaren.

 

 

Fußartillerie.

Festende  Arllerle.  —
Sonftige  Feldartillerie.

 

 

*

Traingemeine.
Trainsoldaten.

 

Train

Provinzialwaffen

 

Serbatassione.

Matrosenartillerie.
Werftdivisionen.

Marine

 

Schneider.
Schuhmacher.
Sattler.

Sonstige.

 

handwerker


nomie.

 

 

 

Oeko.

tauglichen  Militärpflichtigen  der  Landbevölkerung.

 

#ankenwärter.

Bemerkungen.

 

 

als  Nachersatz  ausgehobenen  bezw.  nicht  aufgebrachten  Rekruten,  sowie  der  überzählig  gebliebenen

der  im  Bezirk  des

Uachweisung

Armeekorps  im  Jahre  18

Muster  13  zu

.  74.
        <pb n="139" />
        —  123  —

Muster  14  zu  8.  79.

Uebersicht
der
Ergebnisse  des  Heeres-Ergänzungsgeschäfts  im  (Bezirk)
für  das  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

u.  N  #Puu.  1  KK  f.  1.199%10  21.  27.  .  #.  2
In  den  alphabe.  Davon  sind:  r*  den  unt  16  Sr  e  ke  seeWegen  unerlaubter  Aus-Ref
  n
isien  veren  —  2  #“0  I2  nann  en  sin  “mk½4  S  —  —
geführt  1  3  ED  5  ffür  das  Heer)  Marine  *We  a.  verurtheilinnterfuchung
*  2  *  285  2  2#.  4  ")n  4
Bezire  “  EE  BIN  #3  *  rr--N
  *s#222  —HBEHEEIELIIE  Land.  52  #and.
5  HtlEREIE“3/j
:#  MASESNENSE:BNNJ
nMNSDDê"SWB&amp;amp;&amp;amp;NNN/20
&amp;amp;  1  *  "  3  3  F  38  *  Berölkerung
5ö  lsz  I  I
I  ·
5  „
1.  N  -*.
Und  :  «
————  6/
1“
k.  1—  l
i  »——
-  ½#  "/  .
»Es-—  .;-BANJDr.„
  Tr  %
——  —  2  "  —.
—  «  i
i  Ell
E  l
l

 

 

 

 

 

II  E

Anmerkung:  Die  in  Spalte  24  und  256  Geführten  werden  in  die  übrigen  Spalten  dieser  Uebersicht  nicht  mehr  ausgenommen.
        <pb n="140" />
        Muster  15  zu  §.  84.

Meldeschein  zum  freiwilligen  Eintritt.

Dem  (Stand  oder  Gewerbe)  (Vorund
  Familiennamen),  welcher  am  ten  18  zu  (Ort,
Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat)  geboren  ist  und  sich  gegenwärtig  zu  (Ort)

im  diesseitigen  Aushebungsbezirk  aufhält,  wird  hierdurch  die  Erlaubniß,  sich  zum  freiwilligen  Diensteintritt
  (auf  drei  oder  vier  Jahre  oder  in  eine  Unteroffizierschule)  zu  melden,  ertheilt.
Dieser  Schein  behält  seine  Gültigkeit  bis  zum  31sten  März  18

,  den  ten  18

Der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks

(I.  S.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Anmerkung:  Der  Schein  ist  in  der  Größe  eines  Viertelbegens  anzulegen.
        <pb n="141" />
        —  125  —

Muster  16  zu  8.  85.

Annahmeschein.

Der  Freiwillige  (Stand  oder  Gewerbbe  (Vor=  und  Familiennamen),  geboren  am
2  18.  zu  (Ort,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat),  ist  bei  dem  Truppen-Ene
  zu  (drei=  oder  vier-jährigem  Dienst  angenommen  und  bis  zu  seinem  Diensteintritt  nach
.  beurlaubt  worden.

Inhaber  gehört  mit  Aushändigung  dieses  Scheins  zum  Beurlaubtenstand  und  hat  sich  behufs
Aufnahme  in  die  Kontrole  bei  der  Kontrolstelle  seines  Aufenthaltsortes  (Hauptmeldeamt,  Meldeamt  oder
Bezirksfeldwebel)  innerhalb  von  3  Tagen  anzumelden.

Inhaber  ist  verpflichtet,  jede  Aufenthaltsveränderung  der  Kontrolstelle  anzuzeigen,  auch  sich  beim
Verzug  in  einen  anderen  Kontrolbezirk  bei  der  dortigen  Kontrolstelle  anzumelden.  Unterlassung  dieser
innerhalb  3  Tage  zu  bewirkenden  Meldungen  wird  bestraft.

Der  Gestellungsbefehl  zum  Diensteintritt  wird  dem  Inhaber  durch  Vermittelung  des  Bezirkskommandos
  zugehen.  Demselben  ist  unweigerlich  Folge  zu  läiten,

,  den  ten  18

Der  Kommandeur  des  (Truppen-[Marine-sheils.)
(I.  S.)  (Unterschrift.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Anmerkung.  Der  Annahmeschein  ist  in  Größe  eines  Viertelbogens  anzulegen.
        <pb n="142" />
        —  126  —

Muster  17  zu  §.  88.

erechtigungsschein
zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.

Der  (Stand  oder  Gewerbe)  .  (Vot-  und  Familiennamen),  geboren

am  ten  18  (Ort,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat),
  erhält  nach  Prüfung  seiner  persöslichem  Verhältnisse  und  seilen  wissenschaftlichen  Befähigung  hiermit
die  Berechtigung,  als  Einjährig-Freiwilliger  zu  dienen.

Behufs  Zurückstellung  von  der  Aushebung  hat  sich  Inhaber  beim  Beginn  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  er  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  sofern  er  nicht  bereits  vorher  zum  aktiven  Dienst
eingetreten  ist,  bei  der  Ersatzkommission  seines  Gestellungsortes  schriftlich  oder  mündlich  zu  melden.

Bei  der  Meldung  zum  Diensteintritt  ist  dieser  Schein  und  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  die
sittliche  Führung  seit  Ertheilung  der  Berechtigung  vorzuzeigen.

Wer  den  Zeitraum  der  *xq9t-  Zurückstellung  verstreichen  läßt,  ohne  sich  zum  Diensteintritt  zu
melden,  oder  nach  Annahme  zum  Dienst  sich  rechtzeitig  zum  Dienstantritt  zu  stellen,  verliert  die  Berechtigung
zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.

Die  Einreichung  eines  Gesuchs  um  weitere  Zurückstellung  entbindet  nicht  von  der  Verpflichtung
der  Meldung  zum  Diensteintritt  vor  Ablauf  der  Zurückstellung.

(Ort,  Datum.)

Prüfungskommission  für  Einkehrig-Fremillge

(LI.  8S.)  X.  N.  X.
Inhaber  ist  bis  zum  1.  Oltober  von  der  Aushebung  zurückgestellt.
Beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  hat  er  sich  sofort  zur  Stammrolle  anzumelden.
(Ort,  Datum.))
Ersatzkommission  des  Aucheb  ungẽbezirts
(L.  S.)  .  N.  N.  N.
Die  Zurückstellung  ist  bis  zum  1.0Oktober  18  verlängert.
(Ort,  Datum.)
Ersatzkommission  des  Auheb  ugetezirts
(L.  S.)  N.  N.
Original  ko  stenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Anmerkung.  Der  Berechtigungsschein  ist  in  der  Größe  eines  Bogens  anzulegen.
Auf  der  dritten  Seite  des  Bogens  sind  die  Bestimmungen  der  85.  93  und  94,  1  vie  ?  abzudrucken.
        <pb n="143" />
        Muster  18  zu  §.  90.

BZeugniß
-  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst.

(Vor=  und  Familiennamen)  „  geboren  am  ten  18  zzu  (Ort,

Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat),  (Religion),  Sohn  des  (Name  und  Stand  des  Vaters)  zu  (Ort,
Kreis,  Regierungsbezirk,  Bundesstaat),  hat  die  hiesige  Anstalt  von  der  Klasse  (Nummer  der  Klasse)  an
besucht  und  der  Kasse  (1  oder  )  Jahrte)  angehört.  Er  hat  in  den  von  ihm  besuchten  Klassen
an  allen  Unterrichtsgegenständen  theilgenommen.

1.  Schulbesuch  und  Betragen:

2.  Aufmerksamkeit  und  Fleiß:

3.  Maß  der  erreichten  Kennmisse:

(Ob  der  Besuch  der  betreffenden  Klasse  erfolgreich  gewesen,  ob  die  Entlassungsprüfung  bestanden  ist.)

 

(Ort,  Datum.)
Direktor  und  Lehrerkollegium.
(Bezeichnung  der  Anstalt)  zu  (Ort)
N.  N.  (Schulsiegel.)  N.  N.
Direktor.  Oberlehrer.

Auf  Grund  dieses  Zeugnisses  und  der  nachstehenden,  gemäß  §.  89,4  der  Wehrordnung  beizufügenden

  Beläge:

a)  eines  Geburtsgzeugnisses,

b)  einer  Erklärung  des  Vaters  oder  Vormundes  über  die  Bereitwilligkeit,  den  Freiwilligen
während  einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  zu  bekleiden,  auszurüsten,  sowie  die  Kosten  für
Wohnung  und  Unterhalt  zu  übernehmen.  Die  Fähigkeit  hierzu  ist  obrigkeitlich  zu  bescheinigen.
—  zu  b.  bei  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung  genügt  die  Einwilligungserklärung
des  Vaters  oder  Vormundes.

I)  eines  Unbescholtenheitszeugnisses,  welches  für  Zöglinge  von  höheren  Schulen  (Gymnasien,
Realgymnasien,  Oberrealschulen,  Progymnasien,  Realschulen,  Realprogymnasien,  höheren
Bürgerschulen  und  den  übrigen  militärberechtigten  Lehranstalten)  durch  den  Direktor  der  Lehranstalt,
  für  alle  übrigen  jungen  Leute  durch  die  Polizeiobrigkeit  oder  ihre  vorgesetzte  Dienstbehörde
  auszustellen  ist,

muß  die  Ertheilung  des  Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  bei  derjenigen
Prüfungskommission  für  Einjährig-Freiwillige,  in  deren  Bezirk  der  Wehrpflichtige  gestellungspflichtig  sein
würde,  schriftlich  nachgesucht  werden.

Das  Gesuch  ist  spätestens  bis  zum  1.  Februar  des  ersten  Militärpflichtjahres,  d.  h.  desjenigen

Jahres,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird,  bei  der  betreffenden  Prüfungskommission  zu
ste  *5  F  Der  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  muß  bis  zum  1.  April  desselben  Jahres
erfolgt  sein.

Nichtinnehaltung  des  letzteren  Zeitpunkts  hat  den  Verlust  des  Anrechts  auf  Erwerbung  des

Berechtigungsscheins  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  zur  Folge.

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Anmerkung.  1.  Eine  von  der  zuständigen  Schulaufsichtsbehörde  genehmigte  Befreiung  von  einem  obligatorischen
Lehrgegenstande  ist  in  dem  Zeugnisse  ausrrücklich  anzugeben.  2.  Das  Zeugniß  ist  in  der  Größe  eines  halben  Bogens  anzulegen.

16°
        <pb n="144" />
        Muster  19  zu  §§.  102  und  121.

128

Landsturmrolle  Iund  II.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

..  Datum,  Ort,  Bisheriger  .
Familien-  (Kreis  ꝛc.)  albiehertger  Entscheidung
namen  der  Geburt  (Wohnung)  der  Be-Nr.
  —  ————-Religion
und  Stand  Ob  Ersat=  merkungen
oder  verheirathet,  -
Vornamen  Gewerbe  inder  kommission
1  2.  3.  1.  5  9  7.
Anmerkung:

—

sturapflichtigen  des  zweiten  Aufgebots  der  vom  Aufruf  betroffenen  Jahresklassen.
uge  Landsturmrollen  II  werden  die  vom  Aufruf  betroffenen  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen

des  zweiten  Aufzebots  ausgenommen.

*“

Regel  in  fünf  Querspalten  getheilt.

*

einzutragen.

Die  Landsturmrolle  1  enthält  die  Landsturmpflichtigen  des  ersten  Aufgebets  und  die  unausgebildeten  Land-Die

  Landsturmrollen  werden  in  der  Größe  eines  Bogens  angelegt  und  für  die  Namen  jede  Seite  in  der

In  den  Landsturmrollen  II  ist  in  Spalte  2  auch  die  „Charge  7  "  anzugeben,  Spalte  6  bleibt  unausgefüllt.
rup

In  Spalte  7  ist  die  erfolgte  Einstellung  unter  Angabe  des  pentheils  r.  oder  die  Art  der  Verwendung
        <pb n="145" />
        —  129  —
Muster  20  zu  §.  126.
iste

der  im  Bezirk  des  Armeekorps  von  der  (Behörde)
für  den  Fall  einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

Termin  am  1.  Februar.

 

152  -.-  Wann  und  zob  -
.  Mtlttaks  ÄYHIIEIL  Die
Civil-  *  charge  be#—  hesche,  ,  —-Als""«b·llnabkömmi
und  i#enthet  Kreis  Bezirkss.  kömmlich  lichkeits-  Bemerkungen
stellung  Fomtlien.]ruppen-  m  Ort  kom-  erk.  bescheinigung
S.  namen  gattung  stehende  Heer  rc.  mando  anerkannt  liegt.  6.
eingetreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I
I
I
i

Erläuterungen.  Von  den  in  der  Liste  für  118.  als  unabkömmlich  bezeichneten  Offizieren  und  Mannschaften  sind
abkömmlich  und  deshalb  in  die  vorliegende  Liste  nicht  aufgenommen.

Zu  Muster  20  zu  8.  126.

Nachtragsliste
zu  den  unterm  1.  Februr  im  Bezirk  des  Armeekorps  von  dern  (Behörde)
für  den  Fall  einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

 

 

Termin  am  1.  September.

*  —11  4863  Wann  und  1  *½  2  ——  W  ——  —
Civil  Vor  ·  Nl-  bei  welceem  Webnett  Als  unab-  un  Dienn
ss————————————

ilien  ·  »  .  «  .
·  namen  e  stehende  Heer  x.  miando  anerkannt  wius  guns
A.  Abgang.

8.  Zugang.
I

 

 

 

 

 

 

 

s
        <pb n="146" />
        Mufster  21  zu  §.  127.

Mamentliche  Liste  Ur.
der  seitens  der  —.  (Eisenbahnverwaltung  für  Feldeisenbahnformationen
ausgewählten  Mannschaften  aus  dem  Landwehrbezirk

 

1.  2.  s  4.  .  6.  7.  8.

Stellung  oder  Datum  des  Vor-  Militärcharge  Wann  und  bei  Wohnort  Bemerkungen
hulwien  einaenmn  ———————  dteChets
Eisenbahn.  Bahn.  Familien.  ppen.  tehende  Her'  Ort  Kress  Weob.Bahn.  23  Lerraal

dienst  verwaltung  namen  gattung  eingetreten  .  nung  verwaltung  sisbes  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:  1.  Jede  Liste  ist  auf  ein  besonderes  Blatt  zu  schreiben,  so  daß  dieselben  einzeln  zu  versenden  sind.  Die
Listen  sind  zu  numeriren.

.  Innerhalb  der  gingelnen  Listen  sind  die  Beamten  2c.  derselben  Dienftstellung  binter  einander  aufzuführen.

Den  gesammelten  Listen  jeder  Bahnverwaltung  ist  eine  summarische  Uebersicht  beizufügen,  welche  folgende

Spalten  enthält:

0

 

 

Die  Namen  der  Ausgewählten

 

Zahl
—————2#
Nr.  —mi  des  Generalstabes  Vehnrersulzun  in  Liste  unter  welcher  Bemerkungen
stellun  der  Armee  Ausgewählten  N  laufenden
s  Vertheilten  o  r.  Nummer
        <pb n="147" />
        —  131  —
Muster  22  zu  §.  128.

Liste

der  im  Bezirk  der

 

(Eisenbahnverwaltung)  angestellten  Beamten  und  Arbeiter,
welche  von  dem  Bezirkskommando  kontrolirt  werden  und  bis  zum  1.  April
18  vom  Waffendieust  zurückzustellen  sind.

I.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  *r5
Stellung  .  Militärcharge!  Wann  und  bei  Wohynort
Fcderen  Sonlun  und  welchem  Truppentheil  ehnert  —  Bemert
Nr.  m  Eisen.  namen  Truppen-  ins  stehende  Heer  Kreis  emertungen
bahndienft  gattung  eingetreten.  K.

 

 

 

 

 

 

Z
Ort  "„
I

Bescheinigung
über  Anstellung  im  Dienst  der  (Bezeichnung  der  Eisenbahn).

 

Muster  23  zu  §.  128.

Der  (Vor=  und  Familiennamen),  welcher  nach  Ausweis  seiner  Militärpapiere  im  Bereich  des  Bezirkskommandos
  k

................................  ontrolirt  wird,  ist  als  (Stellung  oder  Funktion  im  Eisenbahndienst)
altung  angestellt  und  daher  vom  Waffendienst  zurückzustellen.
(Ort,  Datum.)

(Bezeichnung  der  Eisenbahnverwaltung.)
(Stempel.)

Inhaber  ist,  sofern  er  im  Eisenbahndienst  verbleibt,  bis  zum  1.  April  vom  Waffendienst  zurückgestellt.
(Ort,  Datum.)

(Bezeichnung  des  Bezirkskommandos.)
(Stempell.)

Anmerkung.
Bei

scheinigungen  über  Anstellung  von  ausgebildeten  Landsturmyflichtigen  des  zweiten  Aufgebots  sind
die  Worte  „kontrolirt  wird“  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:  „seinen  Wohnsitz  hat“.
        <pb n="148" />
        Aulage  1  zu  8.  1.

Anmerkung.

TLandwehr-  Bezirkseintheilung

132  —

das  Deuiche  Reich.

Das  alphabetische  Verzeichniß  der  Landwehrbezirke  siehe  Seite  152.

 

Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs.
(bezw.  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

 

 

Tilfit.“)

Wehlau.“)

Kreis  Heydekrug.

Tilsit.

.  Memel.
Kreis  Labiau.
.  Wehlau.
Niederung.

 

 

Bartenstein.

Rastenburg.

Königsberg.“)

Kreis  Pr.  Eplau.
Friedland  O.  Pr.
Heilsberg.

Keeis  Restenhurg

O"  z——
HKlreis  Fischhausen.
Stadt  Königsber  7
Landkreis  Königsberg.

 

Infterburg.

Gumbinnen.

Kreis  Ragnit.
*IInsterburg.

"*  Darkehmen.
Kreis  Stallupoenen
Gunmbinnen.

PVillkallen.

 

Lötzen.“)

Kreis  Sensburg.
-  Johanntsbutg

 

Lesen

 

 

Goldap.“)

h
-  Olesko

Königreich  Preußen.

K.-B.  Gumbinnen.

 

K.-B.  Königöberg.

R.B.  Gunbinnen.

N.-B.  Königsberg.

RK.-B.  Gumbinnen.

 

Osterode.

Kreis  Osterode.
.  Mohrungen.

 

Allenstein.  "“

Kreis  Allenstein.
!.  Neidenburg.
Olrtelsburg.

 

Braunsberg.

Kreis  Braunsberg.
!  Helligenbeil.
Preuß.  Holland.

K.-B.  Königsberg.

 

 

Deutsch.  Eylau.

 

Kreis  Rosenberg.
.  Löb

 

au.
Etrabburg.

 

 

R.-B.  Marienwerder.

)  In  miltärscher  Bekichung  fün  die  Landwehrbezirke  Tilsit,  Wehlau,  Königsberg,  Löpen  und  Goldap  im  Frieden
der  I.  genndesn  Inspektion  unterstellt
        <pb n="149" />
        133  —

 

Armeekorps

 

Infanterie.
brigade

Landwehrbezirke

Verwaltungs.=(bezw.
  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

Graudenz.

Neustadt.

Danzig.

Kreis  Marienwerder.
-  raudenz.

Carthaus.
SESEtadt  Danzig.
Kreis  Danziger  Höhe.
Niederung.
Dieirschau.

 

Marienburg.

Stadt  Elbing.

Landkreis  Elbing.

Kreis  Marienburg.
SStuhm.

Kreis  Neustadt  i.  Wesrr.
Puyig.

Königreich  Preußen.
K.-B.  Marienwerder.

RK.-B.  Danzig.

R..  B.  Marienwerder.

 

Anclam.

Kreis  Anclam.
Demmin.
Leckermünde.
"!.  Greifswald.

 

Stralsund.

Stargard.

Kreis  Franzburg.

ügen.
Stadt  Stralsund.
Kreis  Grimmen.

K.-B.  Stettin.

RK.-B.  Stralsund.

 

Kreis  Saaßig.
grelrenhogen.

 

Naugard.

Kreis
-  ard.
gressenben.
degenwalde.

 

dchaurins
SS
8
ul.

 

Stettin.

Nas  Randow.
Stadt  Stettin.
Kreis  Usedom-Wollin.

 

Dramburg.

Kreis  Schivelbein.
.Neustettin.
Dnuramburg.

 

Cöblin.

Kreis  Cöelin.
Kolberg.Cörlin.
ubliß.

 

Schlawe.

Suolb.

C

1.  Belgard.
is  Schawe.
9

 

tow
tummelsburg.

 

Kreis  Stolp.
Leauenburg.

R..B.  Stettin.

R.-B.  Cös#n.

 

 

Gnesen.

Kreis  Gueien.
Mogilno.
.Wongrowit.
MWltkowo.
Inin.

 

Schneidemühl.

 

 

Kreis  Kolmar  in  Posen.
Caarnikau.
Fllehne.

 

K.-B.  Bromberg.
        <pb n="150" />
        Armeekorpõ  brigade

Infanterie-Landwehrbezirke



Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(len  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

Inowrazlaw.“)

Kreis  Inowrazlaw.
Strelno.
.  Schubin.

Königreich  Preußen.

 

Bromberg.)

Stadt  Bromberg.
Landkreis  Bromberg.
Kreis  Wirsitz.

5
R.-B.  Bromberg.

 

 

Coniß.

Kreis  Coniß.
.  Tuchel.
Schlochau.

 

Deutsch.  Crone.

Kreis  Deutsch-Crone.
Flatow.

R.-B.  Marienwerder.

 

Thorn.“)

Lhorn.
Culm.
Briesen.

Kreis

 

 

Pr.  Stargardt.“)

Kreis  Schwetz.
.r.  Stargardt.
Berent.

K.-B.  Danzig.

 

Frankfurt  a.  O.

Stadt  Frankfurt  a.  O.
Kreis  Lebus.
Weeststernberg.

 

Cüstrin.

Kreis  Königsberg  i.  N.
Soldin.
DOnststernberg.

 

Landsberg  a.  W.

Kreis  Landsberg.

 

Woldenberg.

Kreis  Arnswalde.
Freiedeberg.

 

III.

Crossen.

 

K.-B.  Frankfurt  a.  O.

 

Sorau.

Stadt  Guben.
Landkrels  Guben.
Kreis  Sorau.

 

Calau.

Kreis  Luckau.
Calau.

 

 

Cottbus.

 

 

Potsdam.

Sitadt  Potsdam.

Kreis  Lübben.
Stadt  Cottbus
Landkrels  Cottbus.
Kreis  Spremberg.

Kreis  Zauch-Belzig.

 

Jüterbog.

Kreis  Jüterbog-Luckenwalde.
Kreis  Beeskow-Storkow.

 

Brandenburg  a.  H.

 

 

Stadt  Brandenburg.
Kreis  Westhavelland.
Stadt  Spandau.

Krels  Osthavelland.

K.-B.  Potsdam.

 

*)  In  millitärischer  Beziehung  sind  die  Landwehrbezirke  Inowrazlaw,  Bromberg,  Thorn,  Pr.  Stargardt  #m  Frieden
der  II.  Landwehr.  Inspektion  unterstellt.  *  "  W-  V.  s  *
        <pb n="151" />
        135

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gufanteri  Verwaltungs.  Bundesstaat
mfanterie.  ·  (im  Königreich  Preußen
Armeekorps  bligade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  und  Bayern  auch  Provinz,
bezirke  bezw.  Reg.,Bezirk)
Königreich  Preußen.
Kreis  Teltow.
m  Berlin  Teltow.“)  Stadt  Charlottenburg.  R.-B.  Potsdam.
inspektien))  l1  *  Hauptstadt  Berlin.  —
+A  Kreis  Oberbarnim.  —
II  Bernau.  uNiederbarnim.
Kreis  Ostpriegnit.
Perleberg.  »  Wespägegnm
12.  Ruppin.  Kreis  Ruppin.  R.-B.  Potsdam-.
Kreis  Prenzlau.
Prenzlau.  .Angermünde
.Teuwplin.
Kreis  Stendal.
Stendal.  Otsterburg.
m  Salzwedel.
Kreis  Jerichow  1.
Burg.  Felscho  II.
Kreis  Oschersleben.
18.  Halberstadt.  Halberstadt.
MWernigerede.  R  Magdeb
Kreig  Gardelegen.  B.  Magdeburg.
Neuhaldensleben.  ".  Neuhaldensleben.
—  —  WVeolmirstent.
Stadt  Magdeburg.
Magdeburg.  Landkreis  #a  veurg.
Kreis  Wanzleben.
Kreis  Calbe
Vchersleben.  Atschersleben.
Hau  State  bne  a.  S
alle.  adt  Halle  a.  S.
IW.  Mansfelder  Seekrels.
Kreis  Delitsch.
Bitterfeld.  .  Biitterfeld.  K.-B.  Merseburg.
".Wittenberg.
14.  Kreis  Torgau.
Torgau.  Schweiniß.
DLiebenwerda.
Kreis  Dessau.
Dessau.  *  Zerbt.
Kreis  Cöthen.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg.  ".  Bernturg.
Ballenstedt.
Mansfelder  Gebirgskreis.  Königreich  Preußen.
Sangerhausen.  Kreis  r““G  "3  K.B.  **
15  Kreis  ern
·  s  elqeaat  »
Mühlhausen.  .Mhlhausen.  R.  B.  Erfurt.
*  Langensalza.

 

 

*)  Das  Bezirkskommando  Teltow  befindet  sich  in  Steglitz.
Im  Mobllmachungsfalle  treten  die  Landwehrbezirke  der  Infantcriebrigade  Berlin  (III.  kandwehn-Inspeltion)  unter

—
)
dle  stellver  tretende  11.  Infant

ebrigade.

 

17“
        <pb n="152" />
        136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanteri  Verwaltungs-  »
nfanterie  ·  im  Königre  reußen
Armeekorps  brigade  vandwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  uli  Bepenn  auch  Provinz,
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)
Königreich  Preußen.
Stadt  Erfurt.
Lanrkreis  Erfurk.  R.-B.  Erkurt.
Erfurt  Kreis  Schleusingen.  —  ——
ürstent  Schwarzburg.
„  Oberherrschaft  Arnstadt.  Hürktemshun,  Sie  rzburg
5.  Kreis  Zlegenrück.  Snrss:
—  —  bntunnen.  —  Königreich  Preußen.
els  Grafschaft  Hohenstein.
Sondershausen.  Kreis  Weihensee.  R.  B.  Erfurt.  —  —-E—
  Unterherrschaft  Sondershausen.  Fstenthum  warzhung=—
  Kreis  Merseburg.  Koͤnigreich  Brenhen.
Wrißenfels.  Weißenfels.
IV.  "  Zel
egegeFlreis  Naumburg.  R.-B.  Merseburg.
Naumburg.  Querfurt.
Ecttenge
Ostkreis  (altenburg).
Ultenburg.  Westkreis  (Roda).  Herzogth.  Sachsen-  Altenburg.
16.  Unterländischer  Bezirk  Gera.  Fürl  entbum  Reuß  jüngerer
Overländischer  Bezirk  Scha.  ——.
Hürstenthum  Reuß  älterer  Fürstenn  !“7#  Reuß  älterer
Gera.  Landrathsamtsbezir  Rudolstad.
Landrathsamtsbezirk  Königsee.  Fürstenthum.  Echwarzburs-Landrathsamtsbezirk
  Franken-  Rudolstadt.
hausen.
Königreich  Preußen.
zrli  Stadt  Görlitz.
Görli.  Lanrkreis  Görliß.
6  Kreis  Bunzlau.
Kr.is  Hoyerswerda.
Windtan  ————  Rothenburg.
Kreis  Sagan.  R.,B.  blegnizz.
17.  Sprottau.  ·  LSpkottan  L
ss  gao
v  Kreis  Glogau.
·  Glogau.  "  Fustadt.  R.-B.  Posen.
HKireis  Schönau.
Jauer.  .  Bolkenhayn.
—  Jauer.
geean!  Siat  Liegniß.
iegnitz.  andkreis  Liegnitz.
18.  Klreis  Gosdb.  #.  Hapnau.  R.B.  clegnit.
Kreis  Löwenber
Laudan.  l*
Hirschberg.  Kreis  Candshut.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hirschberg.
        <pb n="153" />
        Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs.
(bezw.  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

Posen.

Kreis  Obornik.

Stadt  Posen
Landkreis  Posen-Ost.
-  -  West.

Kreis  Samter.

*.  Bimnbaum.
.  Schwerin  a.  W.

 

Kreis  Meseritz.
.  Neutomischel.
Grät.

 

Kreis  Kosten
Schmiegel.
"  omst.

 

20.

Ostrowo.

Klreis  Ostrowo.

Kreis  Wreschen
".  Schroda.

Klreis  Pleschen.

-  arotschin.
rimm.
Kreis  Gostyn.
Rawilsch.
Koschmin.
Krotoschin.

-  elnau.
Echildberg.
Kempen.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Posen.

 

VI.

21.

22.

Strlegau.

Wohlau.

II.  Breslau.

Oels.

Kreis  Striegau.
Waldenburg.

 

Kreis  Wohlau.
G

Landkreis  Bredlan.
Kreis  Neumarkt.
Trebniß.

 

Kreis  Oels.
Groß.Wartenberg.
Militsch.

 

I.  Breslau.

Stadt  Breslau.

 

Glatz.

Schweidnitz.

Kreis  Glatz.
.  Habelschwerdt.
Neurode.
Kreis  Schweidnitz.
.  Reichenbach.

 

Münsterberg.

Kreis  Münsterberg.
-  rankenstein.

 

R.-B.  Breslau.

 

 

23.

Rybnik.

 

Kreis  Pleß.
.Rronik.

 

 

K..B  Oppeln.
        <pb n="154" />
        138  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanierie  Verwaltungs  ·  undes  st  aat
·  .  »  (im  Königreich  Preußen
Armeekorps  brigade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  und  Bavern  auch  Provinz,
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)
Königreich  Preußen.
«  Kreis  Ratibor.
Ratibor.  Leobschüg.
Kreis  2  den  Gleiwiß.
23.  Gleiwizz.  "  Or.  Strehlip.
"  brze.
Kreis  Cosel.
Cosel.  9  feustadt.
FKreis  Reisse.
VI.  Neisse.  Grottkau.  N.-B.  Oppeln.
Kreis  Tarnowit.
Beuthen.  !*  Beuthen.
.Kautowit.
24.  Kreis  Rosenberg.
Kreuzburg.  Lublinit
Kreuzburg.
s  Oppeln.
Oppeln.  Falkenberg.
7——
andkrels  Münster.
I.  Münster.  Kreis  —
"  besfeld.  .
»—.——  »Hu-is  Euklid-oft  K.-B.  Münster.
.  -  eckum.
II.  Münster.  Küdinghausen.
26.  ——  Tecklenburg.
A—
a  urg.
Wesel.  Kreis  sW  u.  b.  Nuhr.  KR.-B.  Düsseldorf.
Kreis  Recklinghausen.  —
Recklinghausen.  "!.  Borken.  K.-B.  Münster.
m  Ahaus.
Kreis  Minden.
Minden.  "  Lübbecke.
VII.  Stadt  Bielefeld.  *5½
Landkreis  Bielefeld.  K.-B.  Minden.
Bielefeld.  Kreis  Halle.
.  Wiedenbrück.
Herford.
Aushebungsbezirk  Detmold.  -
26.  Detmold.  auetehungstehlee  Lemgo.  Fürstenthum  Lippe.
Fürstenthum  Schaumburg  ·  Lippe.  S  *##  e.
l  i  i
be  Lipperode  Fürstenthum  Lippe.
Paderborn.  Kreis  Paderborn.  Könligreich  Preußen.
-  zarburg
Herter.  R.-B.  Minden.
Kreis  Büren.
27.  Soest.  "

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soest.
Linppstadt.
Hamm.

 

R.-B.  Arnsberg.
        <pb n="155" />
        139  —

 

Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

VII.

27.

Dortmund.

Stadt  Dortmund.
Landkrels  Dortmund.
Kreis  Hörde.

 

Stadt  Bochum.

Landkreis  Bochum.

Kreis  Gelsenkirchen.
Hattingen.

 

 

Stadt  Hagen.

Landkreis  Hagen.

Kreis  Schwelm.
Jserlohn.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Arnsberg.

 

28.

Geldern.

Kreis  Cleve.
.  Meoers.
*  Geldern.

 

Düsseldorf.

Stadt  Düsseldorf.
Landkreis  Düsseldorf.
Stadt  Crefeld.
Landkreis  Crefeld.

 

Essen.

 

Stadt  Essen.
Landkreis  Essen.

 

Gräfrath.

Kreis  Solingen.
Stadt  Remscheld.
Kreis  Lennep.

 

Barmen.

Stadt  Elberfeid.
.  Barmen.
Kreis  Mettmann.

K.,B.  Düsseldorf.

 

VIII.

Aachen.

Stadt  Aachen.
Landkreis  Aachen.

 

Kreis  Eupen.
Montjoie.
Schleiden.
.  Malmedy.

 

Erkelenz.

Kreis  Erkelenz.
Heinsberg.
.Kempen.

R.-B.  Aachen.

 

Jülich.

Kreis  Düren.
GHelsenkirchen.
Jülich.

R.-B.  Aachen.

 

 

Siegburg.

Bonn.

Siegkreis.
Kreis  Waldbroel.

 

Stadt  Bonn.

Landkreis  Bonn.

Kreis  Herzbeim.
Eusklrchen.
FRlheinbach.

 

R.-B.  Cöln.

 

Neuß.

Kreis  Neuß.
Grevenb

roich.
Stadt  München--Gladbach.
Kreis  G  .

ladbach

R.-B.  Dösseldorf.

 

 

Deus.

 

 

Kreis  aet  a.  Rhein.

.  Wi0pperfürth.
Gummersbach.

 

K.-B.  Cöln.
        <pb n="156" />
        140  —

 

Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs.
(bezw.  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

VIII.

30.

Cöln.

Stadt  Cöln.
Landkreis  Cöln.

 

3l.

Neuwied.

Kreis  Neuwied.
Altenkirchen.

Königreich  Preußen.
R.,-B.  Cöln.

 

Coblenz.

Stadt  Coblenz.
Landkreis  Coblenz.

eis  St.  Goar.
Hohengollernsche  Lande.

R.-B.  Coblenz.

RZ..B.  Sigmaringen.

 

Kreis  Simmern.
Zell.
Kreuznach.
.Mieisenheim.

 

Andernach.

 

32.

St.  Wendel.

Saarlouis.

 

Kreis  Mayen.

-  ochem.

Adenau.
Ahrweiler.

Fürstenthum  Birkenfeld.

Kreis  St.  Wendel.
DOttweiler.

Kreis  Saarbrücken.

.Saarlouis.
.  Merzig.

 

I.  Trier.

Stadt  Trier.

Landkreis  Trier.

Kreis  Saarburg.
.  Bernaastel.

 

II.  Trier.

Kreis  Bitburg.
-  rũm.
aun.
Wittlich.

R.-B.  Coblenz.

sserregihsseu

 

Königreich  Preußen.

R.-B.  Trier.

 

 

33.

Bremen.

Freie  Hansestadt  Bremen.
Kreis  L

 

Stade.

 

Kreis  Jork.

2

Sehdingen.
eubaus  a.  d.  O.
dadeln.
kotenburg.

 

Einrneeven.


Bremervörde.

Freie  Hansestadt  Bremen.
Königreich  Preußen.

R.-B.  Stade.

 

Hamburg.

Lübeck.

 

Aushebungsbezirk:
Hamburg.
Ritzebüttel.
Bergedorf.

Kreis  Herzogthum  Lauenburg.

 

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Frele  und  Hansestadt  Hamburg.


Hreie  und  Hanfestadt  Lübeck.
KNKäönigreich  Preuwen.
Provinz  Schleswig-Holstein.
        <pb n="157" />
        141  —

 

Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

34.  (Groß  ·

burgische).

Schwerin.

Aushebungsbezirk:
Schwerin.
Hagenow.

Ludwigslust.
Parchim.

Suab  ogihumn  Nllenbnen


 

 

Neustrelitz.

 

Aushebungsbezirk:
eustrelitz.
Neubrandenburg.
Schönberg.

Großher  W  Mecklenburg.
  Str

 

Wismar.

 

Rostock.

Aushebungsbezirk:
W

ttsern.
Dob
er

Großherzogthum  Mecklenburg.Schwerin.


 

Schleswig.

Kreis  Flensburg.
ckernförde.

 

 

Apenrade.

Kreis  Hadersleben.
.  Sonderburg.
.  Anpenrade.
Tondern.

 

Kiel.

Rendsburg.

Stadt  Kiel.
Handtress=  Liel.
Kreis

Slburs.

Fürstenthum  Lübeck.

Königreich  Preußen.

Provinz  Schleswig-Holstein.

Großherzogihum  Oldenburg.

 

Kreis  Rendsvurg.
.Norderdithmarschen.
Sütderdithmarschen.
.  Steinburg.

 

Altona.

Stadt  Altona.

Kreis  Pinneberg.
.  Stoermarn.
.  Segeberg.

Königreich  Preußen.

Provinz  Schleswig-Holstein.

 

 

Aurich.

Kreis  Norden.

Stadt  Imen.

Landkreis  Emde=Kreis

  mirre  ausschließlich
geb

-  urich.
"*  Leer.
MWeener.

R.--B.  Aurich.

 

 

Lingen.

 

Kreis  Meppen.
Aschendorf.
Hümmling.

Lingen.
Gorasschaft  Bentheim.
.  Bersenbrück.

 

 

K.,B.  Osnabrück.
        <pb n="158" />
        Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

 

37.

I.  Oldenburg.

Jadegebiet.
Stadt  Varel.
Amt  Varel.
Stadt  Jever.
Amt  Jever.
Butjadingen.
.  Brake.
Elsfleth.
".  Delmenhorst.

 

II.  Oldenburg.

Stadt
Amt

 
 

Königreich  Preußen.
ZKl.-B.  u,

Großherzogthum  Oldenburg.

 

Osnabrück.

Stadt  Osnabrück.
Landtreis  Osnabrück.
Kreis  Wittlage.
Melle.
JIturg.
Diepholz.
Ssphe.  "

Königreich  Preußen.  6

R.-B.  Osnabrück.

 

Nienburg-Kreis

  Hoya.
.  MNienburg.
Stolzenau.
Slulingen.
Neustadt  a.  R.

 

 

Hannover.

 

R.-B.  Hannover.

 

Stadt  Hannover.
Landkreis  Hannover.
Stadt  Linden.
Landkreis  Linden.

is
Hanmeln.

Krels  Rinteln.

 

 

39.

Hildesheim.

 

Kreis  Peine.

Stadt  Hildesheim.

Landkreis  Hildesheim.

Krels  Marienburg.
Gronau.
.Alfeld.
Goslar.
Zellerfeld.
FIifeld.

Kreis  Osterode.

.  Duderstadt.
Stadt  Göttingen.
Landkreis  Göttingen.
Kreis  Münden.

Usrslar.

Einbeck.

Northeim.

 

R.-B.  Hannover.

RZR.  B.  Cassel.

K.-B.  Hildesheim.
        <pb n="159" />
        143  —

 

Armeekorps

Infanteriebrigade


Landwehrbezirke

Verwaltungs-(bezw.

  Aushebungs.)

bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

Lüneburg.

Kreis  Lüchow.
Dannenberg.
Bleckede.

Stadt  Küneburk.

Landkreis  Lüneburg.

Kreis  Winsen.

Stadt  Hordurg.

Landkreis  Harburg.

 

 

Celle.

I.  Braunschweig.

II.  Braunschweig.

Stadt  Celle.
Landkreis  Celle.
Kreis  Gifhorn.
Burgdorf.
Isenhagen.
Fallingbostel.
Soltau.
WUelzen.

 

Kreis  w

SVBiüankenburg.
Kreis  Wolfenbüttel.
!Gandersheim.
Holzminden.

Königreich  Preußen.

K.-B.  Lüneburg.

Herzogthum  Braunschweig.

 

XI.

41.

Oberlahnstein.

Wiesbaden.

Untertaunuskreis.
Unterlahnkreis.

Kreis  St.  Goarshausen.

UAnterwesterwaldkreis.
Stadt  Wiesbaden.
Kreis  Hoechst.
vLendrreete  Wiesbaden.
Rheingankreis.

 

Wetlar.

Weilburg.

 

 

Meschede.

Siegen.

Kreis  Weßlar.
Dillkreis.

Hies  Biedenkoll.
Oberlahnkreis.
Kreis  Westerbur
Oberwesterwaldr#eis.
Kreis  Limburg.
Kreis  Brilon.

.  Mecschede.
Arnsber

„  Wiltgerheen.

Kreis  Siegen-.
  Ol

*iu

Königreich  Preußen.

R.-B.  Wiesbaden.

N.  .  Gebieng-R.-B.

  Wiesbaden.

RK.-B.  Arnsberg.

 

 

Marburg.

Kreis  M  fburg.
Kir

-  Ziege-theilt
!.  Hemberg.

 

 

Fulda.

 

Kreis  Fulda.

.  Gersfeld.

 

R.-B.  Cassel.

18“
        <pb n="160" />
        144

 

Armeekorps

Infanteriebrigade



Landwehrbezlrke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs-)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

XI.

Großherzoglich
essische
(25.)  Division.

4.

Frankfurt  a.  M.

Stadt  Frankfurt  a.  M.
Landkreis  Frankfurt  a.  M.
Obertaunuskreis.

Kreis  Usingen.

Stadt  Hanau.

Landkreis  Hanau.

Königreich  Preußen.

R.-B.  Wiesbaden.

K.-B.  Cassel.

 

43.

Arolsen.

Füste  Waldeck  und

½  Freer
Frankenderg.
Siodt  Cassel.
Landkreis  Cassel.
Kreis  Witzenhausen.
Hofgelsmar.

Färstenthum  Waldeck  und
Pyrmont.

 

Königreich  Preuhen.

R.-B.  Cassel.

 

-
Gotha.
Coburg.
Hbrdruf

Kreis

 

S  Cob
-

 

Meiningen.

Kreis  Mein
-  glldbutghaafen

-Saalfeld

t  Sachsenboerse
  %

 

 

44.

Hersfeld.

Rotenburg  a.  F.
Schmalkalden.

 

 

II.  Cassel.

 

Weimar.

Eisenach.

 

49.
(1.  Großherzogl.

bessische.)

50.
(2.  4
ogl.
igth

I.  Darmstadt.

I.  Verwaltungsbezirk  (Weimar))

II.  Verwaltungsbezirk  (Apolda).

V.  Verwaltungsbezirk  (Neuftadt
a.  O.).

HIIl.  Verwaltungsbezirk  Eisenach).

IV.  8  beh  (Derm.

 

Königreich  Preußen.

R.-B.  Cassel.

Großherzogtbum  Sachsen.

 

Klreis  Darmstadt.
*Offenbach.

 

 

Friedberg.

Gießen.

II.  Darmftadt.

Ceas.
n.

Worms.

Kreis  niedberg.
s  üdingen.

 

Klreis  Dieburz
jim

Kreis  Gießen.
Alsfeld.
Lauterbach.
"*  Schptten.

.  Benshe
Guroß-Gerau.
Klreis  Erdach.
Heppenheim.
Kreis  Moainz.  —
"*  Bingen.

Kreis  Worms.

 

Oppenheim.
.  Alzev.

 

Großherzogthum  Hessen.
        <pb n="161" />
        145  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  undee
«  (im  Königreich  Preußen
Armeekorp#s  brigade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  und  Bayern  auch  Provin
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)
Amtshauptmannschaft  Pirna.
Pirna.  -  Dippoldiswalde.

4.  Zittau.  Amtshauptmannschaft  Ziltau.
(2.  Königll  .
sachsiich2.)chB«s-seu-  A"’"«’«""F""’Tsch«"333.2;3»
Antshauptmannschaft  Dresden-I.
  Dresden.  Annidalpnannscha  Großen  ·
ain.
Amtshauptmannschaft  Plauen.
Plauen.  bauptnannsch  Oelsntz.
47.  Amtshauptmannschaft  Schwar-(3.
  KöniglichSchneeberg.  zenberg.
sächsische.)  Amtshauptmannschaft  Auerbach.
An  JZaruickau.  Amtshauptmannschaft  Zwickau.
·  Glauchau.  Amtshauptmannschaft  Glauchau.  Königreich  S
nt  "  I.  Leipzig.  Stadt  Leipzig.  znigreich  Sachsen
«  II.  Leipzig.  6  Amtshauptmannschaft  Leipzig.
(4.  *  Borna.  Amtshauptmannschaft  “Em
söchstsche);  Wurzen  J  Anithaurbnannschaft  Hltemen;
«  s
Freiberg.  Amtshauptmannschaft  Freiberg.
Amtshauptmannschaft  Marien-63.
  Annaberg.  berg.
(5.  Königlich  Amtsbauptmannschaft  Annaberg.
söchfische.)  -  Stadt  Chemnip.
Ebemmis.  #anheuhennhn4  Chemnitz.
Frankenberg.  Amtshauptmannschaft  Flöha.
Doöbeln.  Amtshauptmannschaft  Döbeln.
64.  Amtshauptmannschaft  Meißen.
(6.  Königlich  Meißen.  -  Dresdensächsisch.)
  6  Altstadt.
I.  Dresden.  Stadt  Dresden.
Oberamtsbezirk  Herrerberg.
Calw  ·  tm
’  -  Neuenbürg
-  agold.
Oberamtsbezirk  Reutlingen.
Im.  51.  Reutlingen.  "  abingen.  am
(Königlihh  (I1.  Königlich  Nekar.  Königreich  Württemberg.
wü  -  würfle-w  Oberamtsbezirk  Horb.
bergisches.)  bergische.)  Horb  "  *
ulz.
Oberndorf.
Oberamtsbezirk  Halinger.
O"  ottweil.
Rottweil.  Spaichingen.
Tuttlingen.
        <pb n="162" />
        146  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs·  Bundesstaat
bezi  (im  Königreich  Preußen
Armeekorps  brigade.  Landwehrbezirke  (bezw  Aushebunge.)  und  Bayern  auch  Provinz,
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirh)
u  He  %  HOberamtsbezirk  Siuttart
.  Koͤni  S  Stadtdirektion.
württer-.  Stuttgart.  ·  Stuttgart,
bergische.)  Oberamt.
Oberamtsbezir  Böblingen.
eonberg.
Leonberg.  ·  thmgm
7[&amp;amp;  —  Maulbronn.
Oeramtebezir  huihebt
52.  Ludwigsburg.  Moarbach,
(2.  Königlich  -  Walblingen.
württem.  Oberamidbe  irk  Brackenheim.
rraischl  Besigheim.
Heilbronn.  .  Heilbronn.
——  Neckarsulm.
Oberamtsbezirk  Backnang.
Hall.  Weinsberg.
-  Dehringen.
-  Hall.
Oberamtsbezirk  Aunzelsan,.
.  .  erabronn.
Mergentheim.  -  Crailshelm.

Am  Mergentheim.“
(Königlich  Dberamiebeniri  Gaildorf.
württem-  53.  Ellwangen.  Lu#  wangen-  Köniereich  Württemberg.
bergisches.)  (3.  u#bniglich  "1  Nerssteim.

rttern  ·
bergische.)  Oberamtsbezirk  Schorndorf.
Gmünd.  "  Welzheim.
-  chpmgen.
—  —  «  Gmü
Oberamtsbezirt  —
Ulm.  Heidenheim.
·  Ulm.
Oberamtsbeztrt  Welingenulgau

Ravensburg.  Navensburg.
.–  -  Tettnang.
Oberamtobezirk  *
.  .  aldsee.
Biberach.  .  geutkicch.
(4.  Ka  —  —  —  Wangen.
würkte  ein  ·  Oberamtsbezirk  Blaubeuren.
erglsche.)  Ehingen.  Hnsinzen.
gen
—  —  Laupheim.
Oberamtsbezirl  Krchhein.
ingen.
Eßlingen.  .%  Ewhlingen.

 

 

 

-  Urach.
        <pb n="163" />
        147  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infanterie  Verwaltungs-  (  Hundesstaat.
«  «  im  Königreich  Preußen
Armeekorps  erigade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  und  Bayern  auch  Provinz,
bezirle  bezw.  Reg.-Bezirk)
Bezirksamt  arschheiB.
·  Buchen.
Mosbach.  .Dideelsheim.
-  Mosbach.
55.  SHoerbach.
Bezirksamt  Heldelberg.
s  :-.:-:x.s,2-»..
-  Weinheim
Bezirksamt  Sinsheim.
Eppingen.
Bruchsal.  -  Bretten.
Schuebingen-56.
  -  Bruchsal.
Beziribami  Durlach.
ttlingen.
Karlsruhe.  6  Fforgbeiu-#1
  m——n3  «  Kaklstuhe.-——
Bezirksamt  Zastatt
Rastatt.  -  Buhl.
-  Achern.
Oberkirch.
Benrigamt  ebrg.
Großherzogthum  Baden.
IV.  Offenburg.  Vossach.  bherzogih
57  —  En#erheim-·
  Bezirksamt  —2
Freiburg  ·  Breisach.
——  Freiburg.
Bezirksamt  Staufen.
"  Nüllheim.
Lorrach  E  —
-  Schopfheim.
·  äckingen.
Bezirksamt  Tiiberg.
%  9  —
Donaueschingen.  -  Neustal
)  St.  Blasten.
¾  Bonndorf.
8686  *Waldshut.
Bezirksamt  Ergen.
·  Meßlcrch
Stockach.  Ueberlingen.
·  fullendorf.
O"  onstanz.
        <pb n="164" />
        148  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungs-  Bundesstaat
Infanterie-  ·  (im  Königreich  Preußen
Armeelorps  brigade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  und  Bayern  auch  Provin,
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)
Diedenhofen.  K#l  6  Hss  ofen.
Stadt  Meß.
59.  Meh.  Landkreis  Mes.
Scarburg  Kreis  Sbanean  Salins.
Keis  Fer  orba
Saargemünd.  —
60.  Keeis  Weißenburg.
Hagenau.  Hagenau.
xv.  —  —  .Jaberne  Elsaß-Lothringen
"  Stadt  Straßburg.  "  ·
Strahburg.  Landkreis  Straßburg.
61.  Moolsheim.  Kreis  theim.
Kreis  Schiettftadt.
Suhene  Rappvoltsweiler.
——–l-eess  Kreis  Colmar.
Colmar.  6  Gebweiler.  4
62.  Mulhausen  i.  E.  Müldausen  im  Elssa.
.  Kreis  Thann.
Alkkirch.  B9  Aukkirch.
Bezirksamt  Berchtesgaden.  Könlgrelch  Bayern.
Tr  nsteln.
.  -  aufen.
Rosenheim.  Rosenheim.
Magistrat  Traunstein.
J  —  Rosenheim.
Bezirksann  zisstag
-  or
1.  Königlich  Wasserburg.  -  Wasserbur
bayerische.  s  -  ·  bersberg.
—  Erding.
Basinent  —  N.  B.  Ober.  Bayem.
Weilhelm.  -  Weilheim.
I.  Königlich  *  *  Szcht
bayerisches.  1.  Mürchen  Magistrat  Mänchen-Bezirksamt
  München  I.
s  ill.
-  Landsberg.
II.  Mũnchen.  ruck.  s
riedberg.
achau.
2.  sisörtalz  #  4  Maglstrat  Landsberg.
bayerische.  Bezirksamt  Dingolfing.
Vilsbiburg.
-  Landshut  R.-B.Nieder-Bayem.
bandshut.  enburg.

 

 

 

Magistrat  ete

Bezirksamt
Magistrat  a  Freising.

 

R.  B.  Ober  ·  Bayern.
        <pb n="165" />
        149  —

 

Armeekorps

Infanteriebrigade


bLandwehrbezirke

Verwaltungs.
(bezw.  Aushebungs.)
bezirke

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

I.  Königlich
bayertsches.

2.  Königlich
baperische.

Vilshofen.

Passau.

 

 

3.  Königlich

bayerische.

4.  Funs
bayertsche.

Kempten.

Mindelheim.

Bezirksamt  Eggenfelden.
fherk  kirchen.
-  Griesbach.
·  Vilshofen.
·  Landau  a.  J.

 

BVBegirtdamt  Passau.
Wegschei

i  3  scheid.
%  8

9e„  ndorf.
25
mndorf.

Bezirksamt  —
7E

Penden.
indau.
Hezirssamt.  Oisor.
Kaufbeuren.
-  Mindelheim
ngen.
Masljtat  Fire
mingen

Magifirol

 

2226  —
3  "

Königreich  Bayern.

R.-«B.  Nieder-Bayern.

 

Augsburg.

Dillingen.

Ingolstadt.

Gunzenhausen.

 

Bezirksamt
Zu  smarshausen.

4  Krumbach.

«  Illertifsen.

-  eu-Nlm.
Maglstrat  Augsburg.

KR.,B.  Schwaben  und  Neuburg.


 

Bezlrisamt  Lönburg.
Dillingen.

"c  Wertingen.

-  Donauwörth.
Nördlingen.
Met  HLünbburg.

"„  Donauwörth.
-  Nördlingen.

 

Bezirksamt  Aicha

Schro#  enhaufen.
s  Pfaffenhofen.
Ingolstadt.

Magistrat  Ingolstadt.

Bezirksamt  Beilngries.
Bezirk  bamt

u
Magistrat  4  a.  D.

 

 

 

R.-B.  Schwaben  und  Neu.
burg.

K.-B.  Ober-Bayern.

R.-B.  Oberpfalz  und  Regens.
burg.

R.-B.  Mittelfranken.

 

 

 

Bezirksamt  Dinkelsbühl.
"  Hangenzausen.
-  Weißenburg
Hilpoltftein.

R.-B.  Mittelfranken.
        <pb n="166" />
        150  —

 

Armeekorps

Infanterie.
brigade.

Landwehrbezirke

Verwaltungs-(bezw.
  Aushebungs.)
bezirke

Bundesftaat
(im  Königreich  Preußen
und  Bayern  auch  Provinz,
bezw.  Reg.-Bezirk)

 

I.  Königlich
bayerisches.

4.  Königlich
baverische.

Gunzenhausen.

Bezirksamt

aba

2  Dinkelsböhl.
Weißenburg.

-  Schwabach.

ruchtwangen.

 

Regensburg.

Straubing.

Bezirksamt  Keiheim.
-  Regensburg.
Stadtamhof.
1  za

erg.
Maeaitat  Regensburg.

Königreich  Bayern.

R.-B.  Mittelfranken.

.B.  Nieder-Bayern.

R.-B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


 

SBezirktamt  Mallersdorf.
Straubing.
dogen
chics
ößting.
Straubing.

Cham.

f"#s##ssb

 

Magistrat
Bezirksamt

R.-B.  Nieder-Bayern.

R.-B.  Oberpfalz  und  Regensburg.


 

II.  Königlich
bayerisches.

 

5.  Königlich
bayerische.

6.  Königlich
bayerlsche.

Amberg.

Bezirksamt  Roding.

-  —
Neunburg  v.  W.
W
N
Am
A

Wiel-Magistrat
  Amberg.

2224  2422

 

 

 

Neustadt  a.  d.  W.  N.

Bezirksamt  Vohenstrauß.
-  Neustadt  a.  d.  W.  N.
-  Tirschenreuth.
HLerman  ·

sschenbach.

 

 

 

Hof.

Bezirksamt  Wunsiedel.
Rehan
Hof.

-  Naila.

Münchberg.

-  Berneck.
Magistrat  Hof.

 

Bapreuth.

Nürnberg.

Ansbach.

 

Sezirkamt  Teuschnip.
na
ästeiach

-  aytent
egnicc.
ayrenth.

 

28828
77
□

Magistrat

R.,B.  Oberpfalz  und  Regens.
burg.

R.-B.  Oberfranken.

 

Bezirksamt  Ansbach.

 

Bezirksamt  Neumarkt.

"  Nürnberg.
Magistrat  Nürnberg.

 

-  kt
-Nvth
*  lisstene  a.  d.  Aisch.

 

Nolhenburg  a.  T.

K.  5.  “**s2  und  Regens.

R.-B.  Mittelfranken.
        <pb n="167" />
        Infanterie  Verwaltungs.  Sndrenn
"“  »  (im  Königreich  Preußen
Armeekorps  brigade.  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs  "n  und  Bavern  auch  Provinz,
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)
Königreich  Bayern.
Maglstrat  Ansbach.
Ansbach.  s  ürth.  RN.-B.  Mittelfranken.
-  othenburg  a.  T.  J
Bezirksamt  Sulzbach.  -#.  berfaiz  und  Rezen.
ersbruck.
·  Erlangen.  -  langen.  RK.-B.  Mittelfranken.
6.  —  Magistrat  Erlangen.
averische.  i  .  3ö  —
iàI  Bezirlsamt  Surchtein.  R.-B.  Oberfranken.
Bezirksamt  Scheinfeld.  R.-B.  Mittelfranken.  ·
-  chfenfuri.  ——
Kißingen.  Libing  R.-B.  Unterfranken  und
6Q  Sestri,  Aschaffenburg.
Magistrat  Hasar.
R.B.  Unterfranken  und
Bezirksamt  Ebern.  #schafenburg.
-  min.  ’22  6
Bamberg.  «  ichtenfels.
6  Semmmemis  adt.  R.-B.  Oberfranken.
Bamberg  Il.
„„  Magistrat  Bamberg.
Bezirksamt  *  Sshofen.
II.  Königlich  N  been
.  Köni  eustadt  a.
bavertsches.  I.  gduiglich  Klisingen.  .  Fräsen-n
·omg  -  issingen.
bayerische.  Haomniburg.
Bezirksamt  Würzburg.
·  -  arlstadt.
Würzburg.  v  Schweinfurt.  R.-B.  Unterfranken  und
Magistrat  Würzburg.  Aschaffenburg.
—  Schweinfurt.
Bezirksamm  Miltenberg.
-  Obernburg.
s  Marktheidenfeld.
Aschaffenburg.  ·  Lohr.
Asbenan.
-  Aschaffenburg.
—  Magistrat  Aschaffenburg.
Bezirkêamt  Kirchheimbolanden.
Kaiserslautern.  "  Kusel.
,  Kaiserslautern.
Bezirsamt  Frankenthal.
Spener.  Täustar  dt  a.  d.  H.
S.  Königl  ss
—*8  ————  Ludwigshafen  a.  R.]  R.-B.  Pfalz.
Begzirksamt  Bergzabern.
Landau.  -  Landau.
:  ermersheim.—
Beziräsamt  Honburg.
Zweibrücken.  Zwelbrücken.
'  -  Pirmasens.

 

 

 

19°“
        <pb n="168" />
        Zu  Anlage  1.

152

Alphabetisches  Verzeichniß  der  Landwehrbezirke.

 

|

 

 

 

 

l
Landwehrbezirke.  Armeekorps.  Infanteriebrigade.  Bemerkungen.  Landwehrbezirke.  Armeekorps.  Infanteriebrigade.  Bemerkungen.
I  s
lachen-.  VIII.  29.  Cöslin.  II.  6.
Allensti  I.  3.  Colmar  XV.  62.
Altenburg.  .  IV.  16.  Conltz.  II.  v.
Altkirch  XV.  62.  Cosel.  VI.  23.
Altona  IX.  36.  Coitbus  III.  10.
Amberg  II.  K.  baver  b.  K.  bayer,  Crone  (Deutsch)  II.  8.
Anclam  II.  5.  „(Deuisch-  Crone)
Andernach  VIII.  a1.  Crossen  III.  10.
Annaberg  XlII.  63.  (5.  K.  sächs.)  Cüstrin  ½*m-  III.  9.
Ansbach  II.  K.  baver  6.  K.  bayer.  l
Apenrade  IX.  l
Arolsen  XI.  43.  Danzig  I.  4.
Aschaffenburg  .  II.  K.  baver  7.  K.  bayer.  zn  adt  XI.  49.
Aschersleben  IV.  14.  uaD.  Darmstadt  XI.  50.  1
Augsburg.  .  .  I.  K.  baver  3.  K.  bayer.  essaur  IV.  14.  s
Aurich  X.  37.  Detmold  6  VII.  26.
entz  ..  VIII.  30.
Diedenhofen  XV.  59.
Baniberg.  .  II.  K.  baver  7.  K.  baver.  Dillingen  I.  K.  baver  3.  K.  baper.
men  VII.  28.  Doebeln  XIlI.  64.  (6.  K.  sächs.)
Bartenstein  .  1.  Donaneschingen:  XIV.  58.
Bautzen  XII.  46.  (2.  K.  sächf.)  Dor  vin.  2.
Baprent  II.  K.  baver  5.  K.  baper.  .  Dau  II.
I.  Berlin")  II.  Berlin  7  ee  im  II.  Dresden  Xll.  64.  (6.  K  gos
II.  Berlin?)  III.  7  (III.  Lbw.  Inspekt.)  mochungesans  II.  Dresden  XII.  4.  2.  4h  )
enen  A  III.  1  12.  in  ziisir-  Düsseldorf  VII.
Bernbur  IV.  »  14.
8  ruthen  1  VI.  24.  mt.  ns  —i  «
sit-ersch.  Am  ö.  (.  &amp;amp;  wirtt.)  In.,  eingen  Xm.  564.  (4.  K.  würt.)
Bielefelv  VnI.  .  Eisenach  TI.  4.  I
Bitterfeld  IV.  14.  ½  Ellwangen.  xũi.  53.  (3.  K.  württ.)
Bochum  .  VII.  27.  Ertach.  O.  XI.  50.
Bonn  lll.  30.  Erfurt  IV.  15.  1
Borna  ·  XII.  48.  (4.  K.  sächs.)  Erkelenz  VIII.  29.
Brandenburga..  III.  11.  -  Etlangen  II.  K.  baver  6.  K.  baver.  .
Braunsberg  I.  3.  Essen  VII.  26.
I.  Braunschweig  X.  40.  I  Eßliageu  XIII.  54.  (4.  K.  wuirtt.)
II.  Braunschweig  X.  40.  4Eupen  VIII.  29.
Bremen  IX.  33.  r  GEben  (Deutsch).  1  3.
I.  Breslau  !  VI.  21.  Zr  (Deutsch  Eylau)!
II.  Breslau.  VI.  21.
Brieg  VI.  22.  "
Bromberg).  II.  (7.)  J,  wiutari·  Frankenberg.  .  Xll.  63.  (5.  K.  sächs.)
Bruchsal  XIV.  56.  ——  Frankfur  a,  M.  u.  4.  Dr
Burg  IV.  13.  Frankfurt  a.  O.  III.  9.
Hr.  vondwelr,  Feten  KEl.63.  (5.  K.  söchs.)
HDelitenun  relburg  XI.  57.  ,
Calau.  "1  III.  10.  ·  ·  greistadt  .  V.  17.
Calmwm.  xiii  öl.  (1.  K.  württ.)  Friedberg  Xl.  49.
II.  Cassel  V  XI.  43.  Fulda  .  XI.  42.
I.  Cassel  J  l.  44.  #
Celle  X.  40.
Chemnitß  XII.  63.  (5.  K.  sächs..  Seldern  VII.  28.
Coblenz  VIII.  31.  s  «eka  IV.  16.
Cöln  VIII.  30.  Gießen  XI.  49.
        <pb n="169" />
        Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

I
Laubwehkbezikke.i  Armeekorps.  Infanteriebrigade.  Bemerkungen  snnhrbenrtè  Armeekorps.  Infanteriebrigade.
1  1  "]
#  1  1  l  I  !
Gla.  .  VI.  22.  Lörrach  "%  XIV.  J
t  "  XII.  47.  (3.  K.  sächs.)  ötzen"  I.  2.)  ·«
VI.  23.  Ludwigsburg  XIII.  52.  12.  "!  wirtt.)  "*!)  In  milltäri-Stn
  zu  i  v·,  17.  Lübeck  IX.  t  in
Gmünd  XiI  533.  (3.  K.  württl.)  Lüneburg.  X.  Frleden  der
Sen  2.  «  «k«-::-««»-;«.«.s.:s
Göxnls  -  x.  !  36  #  1  ,r  terstellt
Solda  I.  .  (2.)  "  F  .  Begdeburs  “  13.

otha°  xi.  43.  .  MW  WAka  :  M  W·
Gräfrath  -  VII.  28.  eden  der  Marienburg  "  1.  14.
Graudenz  I.  4.  1  —  nienehe  Meiningen  XI.

Gumbinnen  1.  2.  eusntsonun-  Meißen  XII.  64.  (6.  .  1600,
Gunzenhausen  ôI.  K.  baver.  4.  K.  bayer  NMergentheim  Klll.  53.  (3.  K.
#  ,  ges  ede.  .  42
Mehß  .  ..  59.

**  o  ---  Ja-  -  äz  -  #idathein  I.  K  aver  3.  K.  baver.

---  is  ·-  «uen.  «  —  26.
lebekkaN  --  JH  s  )(z  würt.)  »  Moleheim  i  J:  til
s-  «·»)  I  bach  l#  55.
—mm-*-.  u  14.  ½X  Näbbsche##-  0.  I7.  95.
Se  to  .

1  ..  .  ·  nchen.  .  I.  K.  bay  1.  K.  baver
eiben  ::  W  1½2  (2  r  1  l#  Wbünen:  1.  ber  2.  K  baver
Hersfed.  44.  u.  Münster  VII.  2
Hildesheim  #  39.  1  Münsterberg.  VI.  22.
Hüsötert  ·  II.  K.  Heer,  5.  K.  baver.  wolaur  V  P7.

-  -  -  J·  -  ·
Horb  .  XIII.  51.  (1.  K.  wũrtt.)
Kaugard  .  Il.  5.
Naumburg  IV.  16.
Jau  V.  18.  5#t
F  I.  Kbô#  .  K.  eiße  ...  VI.  24.
Silstcht  3  haver  4  hever  .  n  aus.  eshastensteten  enr  l
.  Be-  ——  .  a0.
Inst  burg.  I  vin.  25.  #  inn  3  eustadt  a.  W.  N.  II.  K.  baver  5.  K.  baver
Jüterbog  III.  11.  I.  Lenbwebr,  Neu  tadt  W.  Pr.  l.  4.n
"V  Infpellionun  Neuftrelitz  IX.  34.
ierielii.  «  Reutkopiäfchel  .  V.  19.
euwied  VIII.  31.
Kaisessleutern  II.  r  baver.  8  K.  cayer-  Nienburg  1.—  #  8.
Kempten.  ee  5  %  3.  a  *i*  d  Nnknbetg.  II.  K.  baner.  6.  K.  baver.
38  V.  1  I
M-.  -v  "
Kissingen  .II.  K.  baver.  7.  K.  baner.  Ober#ahnftein  XNI.  41.
Kißingen  II.  K.  baver.  6.  K.  bayer.  Oels  -  VI.  21.
Sansiie-—  (I.)  *“)  In  i“  .  Ssn#urg  .  XIX.  57.
HK#usburg.  VI  27.  Vu  /n.  E  *  !
n  W  r  ·  O#ben  i#  VI.  24.
Inspektion  un-  nabrü  X.  38.
Landau  II.  K.  bayer.  8.  K.  bayer.  F  l  Osterode  I.  5.
bandeberg.  a.  W.  III.  9.  Ostrowo  V.  20.
#a#ntshut  *i  *  2.  K.  bayer.
auban  ·  .  18.
I.  Leipzig  .  XII.  48.  (4.  K  sächs.)  Keo  VII.  26.
Secheis  A-  3  ;"q.  8  Eöchte  *  *  I.  K.  tarer.  2.  K.  bayer.
eonberg.  52.  (2.  K.  wü  erl  eig  .
Liegnitz  .  V.  18.  46.  (2.  K.  sächs.)
Lingen  .  X.  a7.  Plauen-  XII.  47.  (3.  K.  sächs.)
        <pb n="170" />
        J  s
Landwehrbezirke.  Armeekorps.  ;  Infanteriebrigade.  Bemerkungen.  Landwehrbezirke.  Armeekorps.  Infanteriebrigade.  Bemerkungen.
I
Posen  V.  19.  Straßburg  XV.  61.
VPotsdam  III.  II.  Straubing  I.  K.  bayer.  4.  K.  baver.
Prenzlan  III.  12.  Striegau  1  VI.  .
Stuttgart.  XIII.  5I.  (1.  K.  württ.)
3  Teltow)  Berlin  !)  Das  Bezirksxiv.
  5r  5u.  (uun.  e  Inspekt.)  W.
-.  23.  s  nkg
x11154.(4.K.wü1-tt.)  «  FI:
vit  S.  —
I.  7“  Layer-  4.  K.  bayer.  bung  der  stell-·
  ll  gäbe-Alt
xm  51.(1.K.wüm·)  si""
I.  K.  baver.  r-:  S  ver.  1  “—  *  un
IX.  44.  i  II.  6.  *“!)  In  militäri.
xin.  51.  (1.  K.  wuͤrtt.)  %  6  r—’
III.  12.  dung  ört.
VI.  23.  6%  de  an
I  tion  unter-Tilsit“"")
  "  I.  (.)  In  miltärs-XV.
  39.  Torgan  IV.  14.  —
XV.  60.  Ü  .  Trler  *  VIII.  32.  dung  ind  Srgz.
1  vin  32.  II.  Trler  VIII.  32.  S#tan
19.
kellt.
1  -  nlin  XN.  653.  (3.  K.  würt.))
.  35.
XV.  61.  .  Gilshofen.  I.  K.  bayer  2.  K.  bayer.
XII  47.  (3.  K.  sächs.)
Il.  4  Wasserburg  I.  K.  bayer  I.  K.  baver.
V.  20.  Wehlaut)  I.  ;(1.  1)  In  militäri-V
  20.  Weilburg.  II.  41.  —..
VI.  22.  Weilheim.  I.  K.  bayer  I.  K.  baper.  bäns  iL
IX.  34.  Weimar  XI.  44.  Landwehr  In-V
  lII.  30.  Weißenfels  l  IV.  16.  speltion  umer.
*  2.  St.  Wendel.  Vill.  32.  4
Vl.  2.  Wesel  VII.  25.
s  n-  5.  Wetlar  XI.  41.
"]  III.  10.  Wiesbaden  XI.  41.
II.  K.  bayer  8.  K.  baper.  ismar.  IX.  34.
V.  11.  Wohlau  VI.  21.
IX.  38.  Bodenberg  .  m.  g-«
  8  Spre  ..  xI.  Eg.
-  -  )5Istsllllös«s  urzen  «  Ill.  48.(4..fächf.)
r  zu  Würzburg  II.  K.  baver  7.  K.  baver.
I"  V.  s  1  3  den  s  II.  .
II.  5.  Landwehr  ·  In  ·
v.  58.  Ipektion  unter  Zittau  ...  XII.  46.  (2.  K.  sächs.)
v„  Fn-  6.  iellt.  Zweibrücken.  IlI.  K.  baver.  8.  K.  bayer.
5  JIwickau  "  XII.  ½5  3.  K.  Eech.
        <pb n="171" />
        Anlage  2  zu  §.  91.

Prüfungsordnung
zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.

I.  Gegenstände  der  Prüfung.

S.  1.
Die  zur  Prüfung  Zugelassenen  werden  in  Sprachen  und  in  Wissenschaften  geprüft.
Die  sprachliche  Prüfung  erstreckt  sich,  neben  der  deutschen,  auf  zwei  fremde  Sprachen,  wobei  dem
Prüfling  die  Wahl  gelassen  wird  zwischen  dem  Lateinischen,  Griechischen,  Französischen  und  Englischen.
Die  wissenschaftliche  Prüfung  umfaßt  Geographie,  Geschichte,  deutsche  Literatur,  Mathematik  und
Naturwissenschaften.
S.  2.

Hihchtich  der  einzelnen  Prüfungsgegenstände  werden  nachstehende  Anforderungen  gestellt:

a)  Sprachen.

In  der  deutschen  Sprache  muß  der  Prüfling  die  erforderliche  Uebung  und  Gewandtheit
besitzen,  um  sich,  mündlich  und  schriftlich,  ohne  grammatikalische  oder  logische  Fehler,  so  auszudrücken,
  wie  man  es  von  einem  jungen  Manne  seines  Alters,  der  auf  Bildung  Anspruch
macht,  verlangen  kann.

In  den  beiden  alten  Sprachen  genügt,  insofern  in  denselben  nach  8.  1  geprüft  wird,
die  Kenntmiß  der  Hauptregeln  aus  der  Kasus-,  Tempus=  und  Moduslehre,  die  Fähigkeit,  einen
leichteren  Abschnitt  aus  einem  Prosaiker  (Julias  Caesar,  Cicero,  Livius,  Kenophon),  sowie  leichtere
Dichterstellen  im  epischen  Versmaß,  mit  Aushülfe  für  einzelne  seltener  vorkommende  Vokabeln,
sonst  aber  mit  Sicherheit  und  Geläufigkeit  zu  übersetzen,  auch  über  die  vorkommenden  Formen
und  die  einschlagenden  grammatikalischen  Regeln  Auskunft  zu  geben.  Daneben  wird  für  das
Lateinische  die  Uebersetzung  eines  leichten  deutschen  Diktates  ohne  wesentliche  Verstöße  gegen
die  grammatikalischen  Regeln  verlangt.

In  den  beiden  neueren  Sprachen  wird  erfordert:  neben  richtiger  Aussprache  und
Kenntniß  der  wichtigeren  grammatikalischen  Regeln  die  Fähigkeit,  prosaische  Schriften  von
mittlerer  Schwierigkeit  (im  Französischen  beispielsweise  Voltaire's  Charles  XII.,  Barthéelémy's
voyage  du  jeune  Anacharsis,  Fénélon’'s  Telémaque,  Nichaud's  histoire  des  croisades,  Ségur's
histoire  upiverselle,  Ple#etz'  Chrestomathie  und  dergleichen,  im  Englischen  beispielsweise  Golcksmith's
Vicar  of  Wakefield,  Walter  Scott's  tales  of  a  grandfather,  W.  lrving's  sketch-book  und
dergleichen)  mit  einiger  Leichtigkeit  und  Sicherheit  in  gebildeter  Sprache  zu  übersetzen,  auch  ein
deutsches,  leichtes  Thema  ohne  erhebliche  Verstöße  gegen  die  Orthographie,  Wortstellung  und
Satzbildung  in  das  Englische  oder  Französische  zu  übertragen.

b)  In  der  Geographie:  Kenntniß  der  Hauptsachen  aus  der  mathematischen  Geographie  (Stellung
und  Bewegung  der  Himmelskörper,  Planetensystem,  Fixsterne,  Kometen,  Mond=  und  Sonnenfinsternisse,
  Erklärung  der  Jahres=  und  Tageszeiten,  Eintheilung  der  Erde,  Aequator,  Längenund
  Breitengrade,  Wendekreise,  Zonen,  Pole  u.  s.  w.).

In  der  physischen  und  politischen  Geographie:  allgemeine  Keuntniß  der  einzelnen  Welttheile,
der  größeren  Meere,  Gebirge  und  Flüsse,  sowie  der  Haup#länder  und  deren  Hauptstädte.  Für
Europa  und  vornehmlich  für  Deutschland  speziellere  Kenntniß  der  Meere,  Meerbusen  und  Meerengen,
        <pb n="172" />
        —  156  —

der  Gebirgs=  und  Flußsysteme,  der  Hauptflüsse,  ihrer  Ouellen,  ihrer  Nebenflüsse  und  ihres  Laufes

durch  verschiedene  Länder,  der  an  denselben  belegenen  größeren  Städte,  sowie  der  bedeutenderen

Eisenbahnen  und  Kanäle.

Ferner  Kenntniß  der  einzelnen  Staaten,  ihrer  größeren  Städte  und  ihrer  Lage  nach  der

Himmelsgegend.  ·

In  der  Geschichte:  Bekanntschaft  mit  den  wesentlichsten  Thatsachen  aus  der  Geschichte  der

Hauptkulturvölker,  vornehmlich  der  Griechen  und  Römer.  Genauere  Kenntniß  der  deutschen

Geschichte,  namentlich  der  Entstehung  des  deutschen  Kaiserreichs,  der  deutschen  Kaisergeschlechter,

der  größeren  Kriege  von  Karl  dem  Großen  bis  zur  Gründung  des  neuen  Deutschen  Reichs

enschließlih  und  der  Entwickelung  der  einzelnen  deutschen  Staaten,  mit  Berücksichtigung  der
Geschichte  des  Landes,  dem  der  Prüfling  angehört.  Bei  der  Prüfung  in  der  Geschichte  kommt
es  weniger  auf  Jahreszahlen  an,  in  welcher  Beziehung  die  Kenntniß  der  hauptsächlichsten  Data
hinreicht,  als  auf  die  Bekanntschaft  mit  dem  Zusammenhange,  in  welchem  die  einzelnen  Ereignisse
  mit  einander  stehen.

)  In  der  deutschen  Literatur:  Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  deutschen  Literatur,
insbesondere  mit  ihren  Klassikern.

e)  -’"athematik:  In  der  Arithmetik  Fertigkeit  in  dem  Gebrauch  der  bürgerlichen  Rechnungsarten,
  einschließlich  der  Zins=  und  Gesellschaftsrechnung,  im  Rechnen  mit  poftioen  und  negativen
Zahlen,  sowie  in  der  Dezimalrechnung;  Lösung  von  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer
und  mehreren  unbekannten  Größen;  Potenziren  und  Radiziren  bis  zum  zweiten  Grade  mit
bestimmten  Zahlen  und  mit  Buchstaben.

In  der  Geometrie:  Kenntiß  der  Planimetrie  bis  einschließlich  der  Lehre  vom  Kreise
und  aus  der  Stereometrie  —  der  wichtigsten  Formeln  für  die  Körperberechnung.

|)  In  der  Physik:  Bekanntschaft  mit  der  Lehre  von  den  allgemeinen  Eigenschaften  der  Körper,
Ausdehnung,  Undurchdringlichkeit,  Theilbarkeit,  Porosität,  Schwere,  Dichte  und  spezifisches
Gewicht,  luftförmige  und  feste  Körper),  von  der  Wärme  (Thermometer),  vom  Magnetismus
(Magnetnadel  und  Kompaß)  und  von  der  Elektrizität  (Blitzableiter).

8)  In  der  Chemie  sowie  in  den  bei  f  nicht  genannten  Theilen  der  Physik  werden  nur  diejenigen
Prüflinge  geprüft,  welche  solches  verlangen,  um  durch  Kenntnisse  in  der  Chemie  mangelnde
Kenntniß  in  anderen  Zweigen  zu  ersetzen.

·

—

 

ll.  Verfahren  bei  der  Prüfung.

S.  3.
Die  Leitung  des  gesammten  Prüfungsgeschäfts  steht  dem  Civilvorsitzenden  der  Ober-Ersatzkommission

  zu.

8.  4.

Die  Prüfung  erfolgt  theils  schriftlich,  theils  mündlich.

Die  schriftliche  Prüfung  besteht:

a)  in  der  Anfertigung  eines  deutschen  Aufsatzes  über  ein  Thema  allgemeinen  und  naheliegenden
Inhalts  (beispielsweise  ein  Sprüchwort,  eine  Sentenz,  eine  Erzählung  aus  der  Geschichte)  oder
über  Gegenstände  des  öffentlichen  Verkehrs  (z.  B.  Eisenbahnen,  Post),  der  Landwirthschaft,  des
Handels,  der  Industrie  und  dergleichen:

b)  in  zwei  schriftlichen  Uebersetzungen  in  fremde  Sprachen  nach  Wahl  des  Prüflings  (.  1):

c)  in  der  Lösung  einer  Aufgabe  aus  der  Arithmetik.

Für  den  deutschen  Aufsatz  erhält  der  Prüfling  drei  Aufgaben  verschiedenartigen  Inhalts,  unter

denen  ihm  die  Auswahl  überlassen  bleibt.

S.  5.  .
Die  zungate  für  die  schriftliche  Prüfung  werden  durch  den  Civilvorsitzenden  gestellt,  der  bei

Auswahl  der  Aufgaben  die  Mitwirkung  der  übrigen  Kommissionsmitglieder  in  Anspruch  zu  nehmen  und
ihre  Vorschläge  zu  berücksichtigen  hat.

Sofern  der  Vorsitzende  die  Aufgaben  der  Prüflinge  nicht  selbst,  sondern  durch  den  die  Ausarbeitung

  derselben  überwachenden  Offizier  oder  Lehrer  mittheilt,  gat  er  sie  diesem  versiegelt  zu  übergeben.
Das  Siegel  darf  erst  beim  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  geöffnet  werden.
        <pb n="173" />
        —  157  —

F.  6.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  Aufsicht  statt.  Zur  Anfertigung  des  deutschen  Aufsatzes  sind
den  Prüflingen  vier  Stunden,  für  die  im  §.  4  unter  b  und  c  gedachten  drei  Arbeiten  je  eine  Stunde,  zu
gewähren.  Die  Zeit,  welche  zum  Diktiren  der  Aufgaben  erforderlich  ist,  wird  hierbei  nicht  in  Anrechnung
gebracht.  Die  Benutzung  von  Hülfsmitteln  und  Versuche  zu  Täuschungen  haben  die  Ausschließung  von
der  Prüfung  zur  Folge.

F.  7.

Die  bei  der  schriftlichen  Prüfung  gelieferten  Arbeiten  werden  durch  den  Civilvorsitzenden  zur
Beurtheilung  an  die  einzelnen  Kommissionsmitglieder  vertheilt,  und  zwar  vorzugsweise  an  diejenigen,  denen
die  mündliche  Prüfung  in  den  betreffenden  Gegenständen  obliegt.  Das  Resultat  ist  unter  Vorlegung  der
gelieferten  Prüfungsarbeiten  der  Kommission  vorzutragen.  Die  den  einzelnen  Arbeiten  zu  ertheilenden
Zensuren  werden  nöthigenfalls  durch  Mehrheitsbeschluß  festgestellt.

Es  steht  jedem  Kommissionsmitgliede  zu,  die  Einsicht  sämmtlicher  Prüfungsarbeiten  zu  verlangen.

.  8.
Die  mündliche  Prüfung,  welche  wätestenss  am  Tage  nach  der  schriftlichen  Prüfung  stattzufinden
hat,  wird  vor  der  versammelten  Kommission  abgehalten.  -
Die  Prüfung  in  den  einzelnen  Gegenständen  erfolgt  durch  die  außerordentlichen  Mitglieder  der
Kommission  nach  deren  unter  Zustimmung  des  Civilvorsitzenden  getroffener  Vereinbarung.
Daneben  steht  auch  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Kommission  das  Recht  zu,  Fragen  an  die
Prüflinge  zu  stellen.

8.  9.

Die  mündliche  Prüfung  erfolgt  in  Abtheilungen  von  jedesmal  höchstens  zehn  Prüflingen.  Auf

die  Prüfung  jeder  Abtheilung,  welche  vollzählig  ist,  sind  —  ausschließlich  der  für  die  Feststellung  des

Ergebnisses  erforderlichen  Zeit  (s.  11)  —  vier  Stunden  zu  verwenden.  Besteht  die  Abtheilung  aus
weniger  als  zehn  Prüflingen,  so  ist  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Prüfungsdauer  zulässig.

III.  Entscheidung  über  den  Ausfall  der  Prüfung.

8.  10.

Wenn  der  Ausfall  der  schriftlichen  Prüfung  durchaus  ungenügend  ist,  so  werden  die  betreffenden
Prüflinge  zurückgewiesen  und  nicht  zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen.  —  Es  findet  dies  namentlich  statt,
wenn  der  deutsche  Aufsatz  grobe  orthographische  oder  grammatikalische  Fehler  enthält,  oder  durch  auffallenden
Mangel  an  Zusammerhang  und  an  Angemessenheit  des  Ausdrucks  von  vornherein  darthut,  daß  der
Prüfling  den  erforderlichen  Grad  wissenschaftlicher  Bildung  nicht  besitzt.

·  §.11.
Die  Feststellung  des  Ausfalls  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  erfolgt  für  jede  Abtheilung
  besonders,  unmittelbar  nachdem  die  mündliche  Prüfung  derselben  stattgefunden  hat.

§.  12.

çl  Bei  der  Entscheidung  der  Kommission  ist  vor  allem  der  Grundsatz  maßgebend,  daß  die  Berechla
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  nur  jungen  Leuten  von  Bildung  zusteht.  Bei  gänzlicher
Unmissenheit  in  einem  der  obenbezeichneten  Prüfungsgegenstände  ist  der  Berechtigungsschein  also  unbedingt
zu  versagen;  er  darf  aber,  selbst  wenn  die  Prüfung  in  einzelnen  Gegenständen  ungenügend  ausgefallen
ist,  ertheilt  werden,  sofern  der  betreffende  Prüfling  in  anderen  Gegenständen  her  als  genügend  bestanden
hat  und  sofern  die  Kommission  nach  dem  Gesammtergebniß  der  Prüfung  der  Ueberzeugung  ist,  daß  der
Prüfling  nach  seinen  Kenntnissen  und  seiner  Intelligenz  den  erforderlichen  Grad  allgemeiner  Bildung  besitzt.

Ist  die  Prüfung  jedoch  in  drei  Prüfungsgegenständen  (jede  Sprache  als  besonderer  Prüfungsgegenstand
  berechnet)  ungenügend  ausgefallen,  so  darf  der  Berechtigungsschein  nicht  ertheilt  werden.

13.
Die  Prüfungskommission  trifft  ihre  Entscheidung  durch  Mehrheitsbeschluß.
An  demselben  dürfen  nur  diejenigen  Mitglieder  theilnehmen,  welche  der  mündlichen  Prüfung
ohne  Unterbrechung  beigewohnt  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
20
        <pb n="174" />
        —  168  —

8.  14.
Den  Prüflingen  ist  sofort  nach  Beschlußfassung  der  Kommission  zu  eröffnen,  ob  sie  bestanden
haben  odg  nicht.
½7v  Die  Entscheidung  der  Prüfungskommission  ist  eine  endgültige:  eine  Berufung  gegen  dieselbe  findet
nicht  statt.
8.  15.
Die  Berechtigungsscheine  sind  den  Prüflingen,  welche  bestanden  haben,  möglichst  bald  zuzufertigen.
8.  16.

Prüflinge,  welche  nicht  bestanden  haben,  dürfen  sich  wiederholt  zur  Prüfung  melden,  vorausgesetzt,
  daß  dieselbe  noch  vor  dem  1.  April  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr
vollenden,  abgehalten  werden  kann.

Mit  dieser  Maßgabe  darf  die  Prüfung  mehrmals  wiederholt  werden.  Sie  erstreckt  sich  in  jedem
Falle  nicht  blos  auf  diejenigen  Gegenstände,  in  denen  der  Prüfling  bei  der  vorhergehenden  Prüfung
hinter  den  Anforderungen  zurückgeblieben  ist,  sondern  auf  sämmtliche  Prüfungsgegenstände  der  §§.  1  und  2.

S.  17.

Bei  jeder  Prüfung  wird  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern“  der  Kommission  zu  unterzeichnende
Verhandlung  ausgenommen,  aus  welcher  namentlich  hervorgehen  mu
1.  welche  Mitglieder  der  Kommission  mitgewirkt  haben:
welche  (nch  ihrem  wvollständigen  Namen,  Wohnort  und  Geburtstag  zu  bezeichnende)  Prüflinge

geprüft  worden  sind
.  welche  derselben  die  Prüfung  bestanden  und  welche  sie  nicht  bestanden  haben.

—l—
        <pb n="175" />
        —  159  —

Aulage  3  zu  F.  106.

Anhalt

für  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der
militärischen  Kontrole.

Einleitung.
Bei  Handhabung  der  militärischen  Kontrole  ist  davon  auszugesen.  daß  regelmäßig  jede  männliche,
im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre  stehende,  dem  Deutschen  Reich  angehörige
  Terson  sich  im  Besitz  eines  Militärpapiers  befinden  muß.
e  Kontrole  hat  sich  vorzugsweise  auf  Personen  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten
  31.  Lebensjahre  zu  erstrecken.

I.  Abschnitt.

Arten  der  Militärpapiere  und  Gesichtspunkte,  nach  welchen  bei  Prüfung  derselben  zu
verfahren  ist.“)
(Die  Militärpapiere  sind  nachstehend  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufgeführt.)

1.  schei
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  aus  dem  Schein  ersichtlich  ist,  daß  er  den  ihm  obliegenden
  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nachgekommen  ist.
Andernfalls  ist  gegen  denselben  nach  den  Bestimmungen  im  Abschnitt  III  A  zu  verfahren.
2.  Ausmusterungsschein  (in  Buchform).
Inhaber  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrole  und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.
3.  Ausschließungsschein  (in  Buchform).
Wie  vorstehend
4.  vilet  zum  ein  jährig-freiwilligen  Militärdienst.)
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  betrachten,  wenn  der  auf  dem  Schein  eingetragene  Zurückstellungstermin
  noch  nicht  abgelaufen  ist.
Andernfalls  ist  nach  Abschnitt  l  B  zu  verfahren.
5.  Ersatzreservepaß  (in  Buchform).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten:

5  )  Bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  Helangten
noch  die  nachstehenden  Militärpapiere  zur  Ausgabe;  bel  denselben  ist  vermerkt,  unter  welchen  Voraussetzungen  dieselben  auch
weiter  als  Legitlmation  dienen

I.  Ersaßreserveschein  I.
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  betrachten,  wenn  sich  auf  dem  Schein  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  vor  dem
14.  Februar  1888  zur  Eriagresere  II  übergeführt  ist,  andernfalls  ist  nach  Abschnitt  III  4  zu  verfahren.
4Ersatreserveschein  U
eShee  #chort  zum  Londsturm  und  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrole  und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.
III.  Seewehrschein
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  auf  dem  Schein  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  vor  dem
I4.  Februar  1888  aus  dem  Seewehrverhältniß  entlassen  ist.
Andernfalls  it  egen  denselben  nach  Abschnitt  1II  A  zu  verfahren

b)  In  -  Lothringen  gelangten  bei  Einführung  der  Militär.  Ersatz-Instruktion  als  Ausweis  über  die  Be.
freiung  vom  din  „Militär-Befreiungsscheine“,  von  der  damaligen  Departements  ·  Ersatzkommisslon  vollzogen
zur  Ausgabe.

Die  Inhaber  solcher  Scheine  sind  als  legitimirt  zu  erachten.

*½%)  Früher  in  Größe  eines  halben  Bogens.

)  Seesteuerleute  weisen  die  Berechtigung  zum  einjährig.  freiwilligen  Dienst  durch  das  Belähigungsgugunße.  zum
Seesteuermann  nach;  eine  erfolgte  Zurücsellung  wird  iedoch  nicht  auf  diesem  Zeugnisse  vermerkt,  sondern  durch  die  Ersatz
kommission  in  besonderer  Bescheinigung  ertheitt.

=  —
—  —

20“
        <pb n="176" />
        1

□

*
S

S

—

E

—  160  —

a)  wenn  derselbe  den  ihm  auferlegten  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nachgekommen  und  dies
aus  dem  Passe  ersichtlich  ist;  oder

b)  wenn  sich  in  dem  Passe  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  zum  Landsturm  1.  Aufgebots  übergetreten
  ist;  oder

Jc)  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  ohne
weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  nicht  verfügt  war.
(War  solche  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  verfügt,  so  muß  Inhaber  auch  während
dieser  Zeit  ausweisen,  daß  er  den  Meldepflichten  (siehe  a)  nachgekommen  ist.)

ch  u  sich  im  Passe  einer  der  Vermerke  „dauernd  ganzinvalide“,  „aus  dem  Heere  ausgestoßen“
efindet.

Andernfalls  ist  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt  III  A  zu  verfahren.

Landsturmschein  (in  Buchform).

Inhaber  unterliegt  keiner  mililärischen  Kontrole  und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.

.  Loosungsschein.

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  er
a)  zu  den  Musterungsterminen  erschienen,
b)  den  ihm  in  dem  Schein  auferlegten  Meldepflichten  nachgekommen  ist.
Andernfalls  ist  in  dem  Falle  zu  a  gegen  den  Inhaber  nach  Abschnitt  III  B,  zu  b  gegen  den
Inhaber  nach  Abschnitt  1II  A  zu  verfahren.

.  Marine-Ersatreservepaß  (in  Buchform).

Siehe  Ziffer  5  „Ersatzreservepaß“.

.  Marine-Militärpaß  (in  Buchforn).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  in  dem  Passe  einer  der  nachstehenden  Vermerke
befindet:
„dauernd  ganzinvalide“
„aus  der  Marine  ausgestoßen“
oder  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  ohne
weitexes  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  nicht  versügt  war.
Andernfalls  ist  zu  kontroliren,  ob  Inhaber  seinen  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nach  Maßgabe
  der  dem  Passe  vorgedruckten  Bestimmungen  genügt  hat.
Hat  Inhaber  diese  Meldepflichten  verabsäumt,  so  ist  gegen  denselben  nach  Abschnitt  III  A  zu
verfahren.
Meldeschein  zum  freiwilligen  Eintritt.
Inhaber  ist  bis  zum  Ablauf  der  auf  dem  Schein  (am  Schlusse)  bezeichneten  Gültigkeitsdauer  als
legitimirt  zu  erachten.
Ist  die  Frist  abgelaufen,  und  befindet  sich  Inhaber  bereits  im  militärpflichtigen  Alter  (Kalenderjahr,
in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird),  so  ist  mit  im  nach  Abschnitt  II  3  zu  verfahren.
Hat  Inhaber  das  militärpflichtige  Alter  noch  nicht  erreicht,  so  unterliegt  derselbe  einstweilen  keiner
weiteren  Kontrole.

Militärpaß  (in  Buchform).

b  Slebrr  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  in  dem  Passe  einer  der  nachstehenden  Vermerke
efindet:

„dauernd  ganzinvalide“"

„aus  dem  Heere  ausgestoßen“
oder  wenn  der  Zeitpunkt  vorüber  ist,  an  welchem  der  Uebertritt  zum  Landsturm  2.  Aufgebots  ohne
weiteres  erfolgt,  —  sofern  eine  Zurückversetzung  in  jüngere  Jahresklassen  nicht  verfügt  war.

Andernfalls  ist  zu  kontroliren,  ob  Inhaber  Heinen  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nach  Maßgabe

  der  dem  Passe  vorgedruckten  Bestimmungen  genügt  hat.
epe  Inhaber  diese  Meldepflichten  verabsäumt,  so  ist  gegen  denselben  nach  Abschnitt  III  A  zu
verfahren.

Urlaubspaß  (für  Rekruten).

a)  Ist  in  demselben  ein  Gestellungstermin  angegeben,  so  ist  Inhaber  bis  zum  Ablauf  dieses  Termins

als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  er  die  vorgeschriebenen  Meldungen  bei  der  Kontrolstelle  bewirkt  hat.

Wenn  der  angegebene  Gestellungstermin  verstrichen,  so  ist  mit  dem  Betreffenden  nach  Abschnitt
  III  B  zu  verfahren.
        <pb n="177" />
        —  161  —

Ist  nur  die  Meldung  bei  der  Kontrolstelle  versäumt,  so  ist  nach  Abschnitt  III  A  zu  verfahren.

b)  Ist  in  dem  Passe  kein  Gestellungstermin  angegeben,  und  hat  Inhaber  inzwischen  keinen  Gestellungsbefehl

  zum  Eintritt  bei  einem  Truppen-(Marine-theil  erhalten,  so  ist  nur  die  Erfüllung  der
Meldepflicht  bei  der  Kontrolstelle  zu  kontroliren,  eventuell  nach  Abschnitt  III  A  zu  verfahren.

II.  Abschnitt.

Grundsätze,  nach  welchen  mit  deujenigen  innerhalb  der  im  Eingang  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen

1.

r

□

.  Ergiebt  sich,  da

Personen  zu  verfahren  ist,  welche  keine  Militärpapiere  haben.
Jeder  Reichsangehörige,  welcher  sich  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensjahre
  befindet  und  keine  Militärpapiere  hat  oder  sich  über  seine  Militärverhältnisse  nicht  anderweit
glaubhaft  auszuweisen  vermag,  ist,  wenn  er  am  Orte  seinen  Wohnsitz  hat,  der  mit  der  Führung  der
Rekrutirungsstammrolle  betrauten  Behörde  (Guts-,  Gemeindevorsteher  2c.)  zur  Anzeige  zu  bringen,
andernfalls  derselben  zuzuführen.

Die  zu  1  genannte  Behörde  hat  alsbald  eine  eingehende  Prüfung  der  Militärverhältnisse  des  Betreffenden

  zu  veranlassen.

Ergiebt  sich,  daß  derselbe  noch  militärpflichtig,  d.  h.  über  seine  Dienstpflicht  von  den  Ersatzbehörden

  noch  nicht  endgültig  entschieden  ist,  so  sind  seine  persönlichen  Verhältnisse  unter  Benutzung
eines  Formulars  der  Rekrutirungsstammrolle  festzustellen.

Stellt  sich  bei  der  Vernehmung  heraus,  daß  der  Militärpflichtige  seiner  Melde=  und  Gestellungspflicht
  (beim  Stammrollenführer  bezw.  bei  der  Ersatzkommission)  nicht  nachgekommen  ist,  und  hat  der
Betreffende  am  Orte  oder  in  dem  betreffenden  Aushebungsbezirk  keinen  festen  Wohnsitz,  so  ist  derselbe
  —  unter  gleichzeitiger  Uebersendung  des  ausgefüllten  Formulars  —  dem  Civdilvorsitzenden  der
Ersatzkommission  zuzuführen.  Hat  der  Militärpflichtige  am  Aufgreifungsorte  oder  in  dem  betreffenden
Aushebungsbezirk  seinen  Wohnsitz,  so  genügt  schriftliche  Anzeige  und  Uebersendung  des  Formulars
an  den  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission.

Ergiebt  sich,  daß  der  Betreffende  als  Rekrut  ausgehoben,  aber  noch  nicht  zur  Einstellung  gebracht
worden,  so  ist  in  einer  mit  demselben  aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen:  -

a)  Vor-  und  Familienname,

b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,

e)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,  ·
chinwelchemAughcbungöbezirkundfürwelchenTruppen-(Marme-)theclausgehobety

e)  wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrole.

Diese  Verhandlung  ist  sofort  dem  nächsten  Bezirkskommando  zur  weiteren  Veranlassung  zuustellen.

mien  sich  dagegen  bei  der  Vernehmung  nicht  mit  Sicherheit  feststellen,  daß  der  Betreffende
seiner  Melde=  und  Gestellungspflicht  nachgekommen  ist,  so  ist  derselbe  —  bei  gleichzeitiger  Uebersendung
  der  Verhandlung  —  dem  Bezirkskommando  zuzuführen.  ç  ç

der  Betreffende  seiner  aktiven  Dienstpflicht  bei  einem  Truppen-(Marine-theil
ganz  oder  theilweise  genügt  hat,  so  ist  in  der  mit  demselben  aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen:
a)  Vor=  und  Familiennamen,
b)  Tag  und  Ort  der  Geburt,
c)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,
d)  bei  welchem  Truppen-(Marine-theil  gedient,
e)  Datum  des  Diensteintritts  und  der  Entlassung,
wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrole.  %  »  .

Wegen  Einsendung  der  Verhandlung  oder  Zuführung  des  Betreffenden  gilt  das  zu  vorstehend

  4  Gesagte.

Ergiebt  sich,  daß  der  Betreffende  der  Ersatzreser  e  oder  der  Marine-Ersatzreserve  angehört,

so  ist  in  der  aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen:

a)  Vor=  und  Familiennamen,

b)  Tag  und  Het  der  Eeburz  thalisort

e)  Wohnort  oder  zeitiger  Aufenthaltsort,  »  4  »

Wos  und  in  Talchem  Aushebungsbezirk  die  Ueberweisung  zur  Ersatzreserve  oder  Marine-Ersatzreserve
  stattgefunden  hat,
        <pb n="178" />
        —  162  —

e)  wo  bisher  oder  zuletzt  in  Kontrole.
Wegen  Einsendung  der  Verhandlung  oder  Zuführung  des  Betreffenden  gilt  das  zu  4  Gesagte.

III.  Abschnitt.

Grundsätze,  nach  welchen  mit  denjenigen  innerhalb  der  im  Eingang  bezeichneten  Altersgrenze  befindlichen
Personen  zu  verfahren  ist,  welche  zwar  gültige  Militärpapiere  haben,  sich  aber  über  Erfüllung  der  Meldeoder
  Gestellungspflicht  nicht  ausweisen  können.

A.  Nichterfüllung  der  Meldepflicht.

Wer  nach  Maßgabe  seines  Militärpapiers  zur  Meldung
a)  bei  dem  Stammrollenführer  oder
b)  bei  der  Kontrolstelle  ·
verpflichtet  ist  und  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  ist  unter  Abnahme  und  Einsendung  der  Militärpapiere
  bei  gleichzeitiger  Angabe  seines  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltsortes  in  den  Fällen
zu  a)  bei  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  in  den  Fällen
zu  b)  bei  der  nächsten  Kontrolstelle  oder  dem  nächsten  Bezirkskommando
zur  Anzeige  zu  bringen.
B.  Nichterfüllung  der  Gestellungspflicht.
Wer  nach  Maßgabe  seiner  Militärpapiere  zur  Gestellung
a)  vor  den  Ersatzbehörden  oder
b)  vor  den  Militärbehörden  (Bezirkskommando  oder  Truppen-[Marine“stheil)
verpflichtet  ist  und  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt  hat,  ist
in  den  Fällen  zu  a
unter  Abnahme  der  Militärpapiere  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,
in  den  Fällen  zu
der  nächsten  Kontrolstelle  oder  dem  nächsten  Bezirkskommando
zuzuführen.
IV.  Abschnitt.

Bestimmungen  über  Sicherung  der  Erfüllung  der  Dienstpflicht.  Sicherung  der  Strafvollstreckung  der
wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  ergangenen  Erkenntnisse.  Kontrole  über  die  Militärverhältnisse  der
Ein=  und  Auswanderer.

Behufs  Sicherung  der  Erfüllung  der  Dienstpflicht  wird  auf  die  Bestimmungen  der  §8§.  106,  „  die  r.

107,  108,  :  eie  4.  #  111,  1,  17  (is  16  und  18  der  Wehrordnung  verwiesen.

Die  Gemeinde=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden
Fällen,  in  welchen  Militärpflichtige  oder  ausgehobene  Rekruten  auszuwandern  beabsichtigen,  sofort
ve  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  in  letzterem  Falle  dem  Bezirkskommando  Anzeige  zu
erstatten.

Eine  Anzeige  ist  dem  Bezirkskommando  ferner  zu  machen,  sobald  die  genannten  Behörden  von  der  Auswanderung

  von  Personen  des  Beurlaubtenstandes  Kenntniß  erhalten.

Die  Gemeinde=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  von  allen  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Fällen,

in  welchen  den  wegen  Verletzung  der  Wehrpflicht  bezw.  wegen  unerlaubter  Auswanderung  verurtheilten

Personen  Vermögen  durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß  zufällt,  im  ersteren  Falle  dem  Civilvorsitzenden

der  Ersatzkommission,  im  letzteren  Falle  dem  Bezirkskommando  sofort  Anzeige  zu  erstatten.

Wandern  Personen  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten  40.  Lebensjahre  zum  Zweck

der  Niederlassung  vom  Auslande  ein,  oder  kehren  solche  Personen  nach  erfolgter  Auswanderung  in

das  Inland  zurück,  so  sind  die  Betreffenden  dem  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  bei  gleichzeitiger

Uebersendung  ihrer  Legitimationspapiere  (Paß,  Bürgerbrief  2c.)  namhaft  zu  machen.  Der  Civilvorsitzende

  hat  geeignetenfalls  dem  Bezirkskommando  die  erforderliche  Mittheilung  zu  erstatten.

.  Ebenso  sind  Wehrpflichtige  namhaft  zu  machen,  welche  nach  Ertheilung  der  Entlassung  aus  der
Reichsangehörigkeit  ihren  Wohnsitz  nicht  binnen  sechs  Monate  außerhalb  des  Reichsgebiets  verlegt
haben.  Gehören  die  Personen  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  so  ist  dem  Bezirksommando
  unmittelbar  Anzeige  zu  erstatten.

—e

P  #

Si

S
        <pb n="179" />
        —  163  —

Anlage  4  zu  F.  106.

Zusammenstellung

derjenigen  Bestimmungen,  welche  in  Bezug  auf  die  Militärverhältnisse  Anzumusternder  (vergl.
88.  5  bis  23  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872)  zu  beachten  sind.

—

Die  Militärpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das
20.  Lebensjahr  vollendet,  und  dauert  so  lange,  bis  über  die  Dienstpflicht  der  Wehrpflichtigen  endgültig
entschieden  ist.  (§.  22,2  der  Wehrordnung.)

Junge  Leute,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden,  dürfen  für  eine  über  den
eitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  dann  angemustert  werden,  wenn  sie

eine  Bescheinigung  des  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  ihres  Gestellungsortes  darüber  beibringen,

daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse  nicht  entgegenstehen  (§.  107

der  Wehrordnung).

Junge  Leute,  welche  das  militärpflichtige  Alter  bereits  erreicht  oder  überschritten  haben,  dürfen  nur
für  die  Dauer  der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung  zur  Anmusterung  als  Schiffer  oder  als  Schiffsleute
  zugelassen  werden.  (§.  108,  bezw.  8§§.  29  und  33,,  der  Wehrordnung.)

Der  Anmusterung  solcher  Leute,  welche  sich  im  Besitz  eines  ihnen  von  der  Ober-Ersatzkommission  oder

im  Auftrage  der  letzteren  von  der  Ersatzkommission  vollzogenen  und  unterstempelten  Ausschließungs-,

Ausmusterungs=  oder  Landsturmscheins')  bezw.  eines  von  dem  Bezirkskommando  unterstempelten

Ersatzreservepasses  oder  Marine-Ersatzreservepasses  befinden,  oder  welche  durch  Entlassungspapiere

nachweisen  können,  daß  sie  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  genügt  haben  oder  aus  allen  Militärverhältnissen
ausgeschieden  sind,  steht  aus  militärischen  Rücksichten  kein  Hinderniß  entgegen.

Mannschaften  der  Reserve,  Marinereserve,  Landwehr  und  Seewehr,  sowie  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve

  sind  bei  Anmusterungen  vor  den  Seemannsämtern  von  der  Abmeldung  bei  der  Kontrolstelle

  (§S.  113,1  der  Wehrordnung)  entbunden.

Von  jeder  Anmusterung  der  vorgenannten  Mannschaften,  sowie  der  vorläufig  in  die  Heimath
beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen  und  der  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß
  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften  (§.  109,  une  der  Wehrordnung)
  durch  die  Seemannsämter  haben  letztere  demjenigen  Bezirkskommando,  von  welchem  die
Betreffenden  kontrolirt  werden,  sofort  Mittheilung  zu  machen  und  dabei  die  Dauer  der  bei  der  Anmusterung
  eingegangenen  Verpflichtung  anzugeben  (§.  111,  1  der  Wehrordnung).

Die  Seemannsämter  im  Inlande  haben  außerdem  von  jeder  Anmusterung  eines  dem  Beurlaubtenstande

der  Kaiserlichen  Marine  angehörenden  Seedampfschiffs-Maschinisten  nach  dem  beigefügten  Muster  à  Mter

dem  zuständigen  Kommando  der  Werftdivision  Mittheilung  zu  machen.

Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der  Truppen=  oder  Marinetheile  beurlaubt  sind,  dürfen  ohne

besondere  Genehmigung  des  zuständigen  Bezirkskommandos  weder  als  Schiffer  noch  als  Schiffsleute

zur  Anmusterung  zugelassen  werden  6.  111,/0  der  Wehrordnung).

Die  Seemannsämter  im  Inlande  haben  den  unter  5  und  7  genannten  Mannschaften  eine  Bescheinigung
über  den  Tag  der  Abmusterung  nach  anliegendem  Muster  b  auszustellen,  auch  dieselben  anzuweisen,  Mb
daß  sie  sich  spätestens  innerhalb  vierzehn  Tage,  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  innerhalb  es
48  Stunden,  nach  erfolgter  Abmusterung  unter  Vorzeigung  der  Abmusterungsbescheinigung  bei  der  «

zuständigenKontrolstellezurückzumeldenhaben(§§.111,-zundll4,sberWehrorbnung).

Ic-O



ECt

rv*P*P

T

□#

4  bezw.  eines  Ersatzresewescheins  (2.  Klasse)  oder  Seewehrscheins.  (Letztere  beiden  Paplere  dienen  solchen  Landsturmsüchtigen
  als  Ausweis,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888
eine  endgültige  Entscheidung  über  ihre  Militärverhältnisse  erhalten  haben.)
        <pb n="180" />
        —  164  —

Befindet  sich  am  Abmusterungsorte  nicht  die  zuständige  Kontrolstelle,  wohl  aber  ein  anderes
Hauptmeldeamt,  Meldcamt  oder  ein  anderer  Bezirksfeldwebel,  so  kann  die  solchenfalls  jedoch  stets
persönlich  zu  erstattende  Rückmeldung  auch  bei  dieser  Stelle  erfolgen  und  wird  von  derselben  unmittelbar
an  die  eigentlich  zuständige  Kontrolstelle  weitergegeben.

Erfolgt  nach  der  Abmusterung  die  sofortige  Wiederanmusterung  für  dasselbe  Schiff,  so  kann  die

Meldung  ganz  unterbleiben;  die  gemäß  Ziffer  5  von  dem  betreffenden  Seemannsamt  zu  machende
Mittheilung  hat  jedoch  ungesäumt  zu  erfolgen.
Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  alle  Militärpflichtigen  (siehe  Ziffer  1)  und  sämmtliche
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der  Marine,  welche  sich  auf  See  oder  im
Auslande  befinden,  so  schnell  als  möglich  in  das  Inland  zurückzukehren  und  sich  bei  der  nächsten
Kontrolstelle  zu  melden  6.  29,  8s  und  111,:  der  Wehrordnung).

Soweit  die  Mannschaften  dem  Beurlaubtenstande  der  Marine  angehören,  kann  die  Anmeldung,
statt  bei  der  nächsten  Kontrolstelle,  bei  den  Marine-Stationskommandos  zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven
oder  bei  der  Werft  zu  Danzig  erfolgen.

Die  gleiche  Verpflichtung  zur  sofert  en  Rückkehr  von  See  oder  aus  dem  Auslande  liegt,  sofern
bei  ausbrechendem  Kriege  durch  Raf-erlcche  Verordnung  der  Landsturm  aufgerufen  wird,  allen  hiervon
betroffenen  Mannschaften  ob  (§.  100,  der  Wehrordnung).

Wer  an  der  pünktlichen  Rückkehr  verhindert  sein  sollte,  hat  sich  “  durch  Konsulats=  oder
sonstige  zuverlässige  Bescheinigungen  auszuweisen,  widrigenfalls  er  Strafe  nach  der  Strenge  der  Gesetze
zu  gewärtigen  hat
Da  sich  wehrpflichtige  Deutsche  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  das  militärpflichtige  Alter  hinaus

auf  fremden  Schiffen  nur  dann  anmustern  lassen  dürfen,  wenn  sie  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen
  deutschen  Behörde  (Ersatzkommission  oder  Seemannsamt)  darthun  können,  dat  der  Uebernahme
  des  betreffenden  Schiffsdienstes  von  deutscher  Seite  kein  Hinderniß  entgegensteht,  so  haben
die  Seemannsämter  vor  Ausstellung  einer  derartigen  Bescheinigung  stets  die  Militärverhältnisse  der
Betreffenden  einer  sorgsamen  Prüfung  zu  unterziehen;  ingleichen  ist  die  erwähnte  Bescheinigung  stets
mit  einer  genauen  Personalbeschreibung  des  Inhabers  zu  versehen.

!.—
S

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  von  den  ——.sz  bei  den  Anmusterungen  auf
das  genaueste  zu  beachten,  und  haben  dieselben  bei  Ausfertigung  der  Musterrollen  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  Personen  über  die  Zeit  hinaus,  zu  welcher  sie  gestellungspflichtig  sind,  oder  für  welche  sie  Ausstandsbewilligung
  haben,  zur  Anmusterung  nicht  zugelassen  werden.

Sofern  der  Schiffer,  welcher  die  Musterung  (Anmusterung,  Abmusterung)  der  Schiffsmannschaft
vornimmt,  selbst  dem  Beurlaubtenstande  angehört,  finden  die  Festsetzungen  der  Ziffern  3,  5,  7  bis  10  auf
denselben  sinngemäße  Anwendung.  Im  begonderen  ist  durch  das  Seemannsamt  von  der  vorgenommenen
Anmusterung  dem  Bezirkskommando,  welches  den  Schiffer  kontrolirt,  Mittheilung  zu  machen  (Ziffer  5)
bezw.  dem  Schiffer  nach  vorgenommener  Abmusterung  eine  Bescheinigung  und  Belehrung  in  sinngemäßer
Anwendung  der  Ziffer  8  zu  ertheilen.
        <pb n="181" />
        —  165  —

1I.  Seite.

Muster  a.

 

An

Dostkarte.

das  Kaiserliche  Kommando  der

Marinesache.

(Dienststempel.)

ten  Werftdivision

 

2.  Seite.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ilitär.  Datum  der  aschinisten.  Dauer
Ver-  und  Familiennamen.  Militär  Anmusterung.  Maschinisten  der  Reise  .
verhältniß.  ame  Klasse  und  Bezirks-Datum
  und  Ort  der  Geburt  des  Schiffes  oder
i  ·  TagHei-såtthHsk-LUS"M"SMMuste-KOMOEDI-(Kreis,
  Provinz).  des  Eintritts.  Neiserill.  ·  Bord.  rung.
Ort  Datum  Das  Seemannsamt.

 

 

21
        <pb n="182" />
        —  1606  —

Abmusterungs-GBescheinigung.

Vorzeiger  dieses,  der

geboren  am  ten  zu  ,  ist  am
—7  ten  m—  18  vv.een:

abgemustert  worden

b  den  tmten  18
Das  Seemanusamt.
er##
Inhaber  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  #  ,  unter  Vorzeigung  bezw.  Vorlage
dieser  Bescheinigung,  bei  seiner  Kontrolstelle  zurückzumelden.

Anmerkun
In  den  Größe  eines  Viertelbogens  anzulegen.
        <pb n="183" />
        —  107  —

Abkürzungen.

Deutsches  Strafgesetzbuch  (Strafgesetbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871).
esen-pberresteur  Ergänzungen  und  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (vom
ai  1880).

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs·  Militärgeseßes  vom  2.  Mai  1674  (vom  31.  Mãrz  1885).
Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht  (vom  11.  Februar  1888).

Kontrolgesetz  (Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  über  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes,
  die  Uebungen  derselben,  sowie  die  gegen  sle  zulässigen  Disziplinarstrafmittel,  vom
15.  Februar  1875).

Militär.  Strafgesetzbuch  (Militär.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872).
Reichs-Militärgesetz  (vom  2.  Mat  1874).
Reichsverfassung  (Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871).

—im  Geset  Geser  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigeit,
  vom  1  ni

Webrgesetz  (Gesetz,  —  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867).
        <pb n="184" />
        0

——

#nerzierrirtrgr

e

.  22.
.  23.

*
*

—  168  —

Inhalts-  Verzeichniß.

Uebergangsbestimmungen  Seite  2.

Erster  Theil.
Ersatzwesen.
Abschnitt  J.

Organisation  des  Ersatzwesens.

 

 

Seite

Ersatzbezirke  3

Ersasbehörden  1

Ersaßgeschäft.  7
Abschnitt  II.

Wehrpflicht  und  deren  Gliederung.
Wehrpflicht  ..  7
Gliederung  der  Webrpfli  icht  .  8
Dienstpflicht  im  stehenden  veere  ......  ð
Aktive  Dienstzeit  im  Heer  8
Aktive  Dienstzeit  der  Einsttrig  greiwilli  gen  8
Aktive  Dienstzeit  der  Volieschuit  ehrer  und  Kandidaten

  des  Volksschula  9
Aktive  Diensspfücht  is  Smiinge  minitarisher

Hilungte  und  Kohr  Anstalte  9
Reservepflicht  ....  9
Landwehwpflicht  10
Ersatzreservepflicht  10
Dienstpflicht  in  der  stebenden  Marine  11
Aktive  Dienstpflicht  in  der  Marine  ..  ..ll
Marinereservepflicht  12
Seewehrpflicht  12
Marine.  Ersahreserrersicht  .  122
Dienstpflicht  im  Krige  122
Haondsturmosicht.  13

Wehrpflicht  nach  Erwerbung  und  Verlust  der  Reichs.

angehörigkeit.  Angehöõrige  fremder  Staaten.  .  14

IAbschnitt  Ill.
Militkrpflicht.
Bedeutung  der  Militärpflicht  14
Militärpflicht  der  seemännischen  und  halbseemännien
  Bevölkerung  15

Freiwilliger  Eintritt  vor  Beginn  der  Militäwfücht  15

 

8.  25.  Meldepflicht  .  ...
DALGencmmngutcht  .
§27.Enntußder  Militärpflicht  auf  Auswanderungen  .

Abschnitt  IV.

der  Ersapbehörden  im  allgemeinen

   
    
    
    

Auoschließungsgründe
Untauglichkeit.
bürgerlicher  Ver.

wegen

in

zum  Landsturm  ersten  uigereis
zur  Ersatresero

Marine-  Ersatresero

über  Mülteirsicchiige

5.  43.  Ausbebung.  ras  stehende!  Heer  eder  die  stehende

Abschnitt  V.
Listenführung.
P.  44.  Listeuführung  im  allgemeinen  .
8.  45.  Rekrutirungsstammrollen  im  allgemeinen
§S.  46.  Führung  der  Neirutirungsstammrellen
T&amp;amp;.  47.  Alpbabetische  Listen
S.  48.  Restantenlisten
#§.  49.  Berichtigung  der  eranailten
K.  50.  Vorstellungslisttert

Abschnitt  VI.
Ersatzvertbeilung.

§5.  51.  Ermittelung  des  Ersatzbedarfs
§.  52.  Bundes-  „Ersaprertheilung  .

Seite

17

Grundsätze  für  Entscheidungen  über  Militärpflichtige.

32
33
        <pb n="185" />
        —  —

   

53.  Ninisterial·  Ersatzvertheilung....
54.  Korps-Ersatzvertheilinnng
55.  Brigade.  Ersatzvertheilng
Abschnitt  VII.
Vorbereitungsgeschäft.
56.  ellgemeinen  .....
57.....·.
58....·..
59...·..
60............
si........
62.  K.  zur  nusterung

Abschnitt  VIll.
Musterungsgeschäft.

6"4.  rlutux—a  der  Ersahkommissoan
65.  Entscheidungen  .  —  on
66.  Rangirung  und  Loofug

.  Loosungsscheine
68.  Beendigung  den  Musterungsgeschäfts

Abschnitt  IX.
Aushebungsgeschäft.

|.Aushebungsreiifes
Berufung  des  Aushebungspersonas
Leschäftsordnung  der  de  er  ·  Ersatzkommission  ..
72.  Gestellung  zur  Aushebng

Entscheidungen  der  Bnk-  -aßkommission
ABeendigung  der  Aushebungagag

 

 

Abschnin  1X.
Schiffer-Musterungsgeschäft.

75.  Im  Alerreinen  ............
76Entschdungen·...........

Abschnitt  XI.
Schluß  des  Ersatzgeschäfts.
77.  Nachersaßgestellunen

78.  Außerterminliche  Musterugeen
79.  Ergebuisse  des  Ersatzgeschäftts

Abschnitt  Xl.
Einstellung  und  Entlassung.
80.  Kontrole  der  Rekruten
63.  t  nkgeuche  in  Folge  bürgerlicher  Verhältnisse

Abschnitt  Xlll.

Freiwilliger  Eintritt  aNum  57  n  oder  vierjährigen

ven  Di
.  84.  —  .............
85  Annahmeschen
S.  86.  Ln  en  Einstellung  von  Freiwilligen
F.  87.  Freiwilliger  Eintritt  in  elne  Unteroffizkerschule

rerr

—

109.  Erfüllung  der  Dien  t
110.  Erfüllns  der  Dien  #  ¾  im  aktiven  Heere  bezw.

1II.
im  allgemei
112.  uiren  er  Personen  des  Beurlaubten- 



Abschnitt  XIV.
Einjährig-freiwilliger  Dienst.

88.  Berechtiggngg
89.  Nachsuchung  der

90.  Nachwel  der  esetun,G  Befähigung  durch
91.

92.  on  der  hfuntommlisaen
93.  etene  der  zum  einsjä

94.  M  bhie  Freimiliger  zum  Diensteintritt

Schulzeugnissee
e  #  wissenschaftlichen  Befähigung  durch

 

—

 

rig  ·  freiwilligen  Dienst

Abschnitt  XV.
Ersatzgeschäft  im  Kriege.

95.  Organisation  des  Ersahwesens  ......

!Iz«pfctchaki.........

97.  Mufterung  "  ee  Militärpflichtiger
98.  Freiwilliger
99.  Reklama  re  ............

 

Zuschauva
Landsturm.
Allgemeinees..  ..

00.
101.  5  woet  und  unausgebildete  Landsturm-.

  â-2—22“

102.  rn  der  unausgebildeten  Landsturpopflich.

n  zur  bondsturpgeolle  ........
Zeitung  und  Aushebung  der  unausgebildeten
Landsturmpflichtl.en

 

sturmpflichtigen
104.  Kontrole  und  Einberufung  27  ausgehobenen  unausgebildeten

  Landsturmpflichtigen

5weiter  Theil.
Kontrolwesen.

—

Oranntsatßten  der  Kontrole.

S.  105.  allgemein“  ...........
'.106.  Mitrvi  ng  von  Civilbehökden......

Abschnitt  XVIII.
Erfüllung  der  eht  bis  zum  Beginn  der

107.  Selun  5  der  Vehrpflicht  bis  zum  Beginn  der

1os.  Erlülung  imitssihficze  .......

Abschnitt  XLX.
Erfüllung  der  Dienstpflicht.
im  allgemeinen

n  der  altiven  rl  ........
Erfũllung  der  —ies  im  Beurlaubtenstande
        <pb n="186" />
        .113.  Militaäͤrische  Kontrih-  der  Personen  des  Beurlaubtenstan


114.  Meldepflicht  os  Personen  des  Beurlaubtenstandes

115.  Kontrolversammlungen!  der  Personen  des  Beuraubt


116.  uedungen  der  Reserve,  Marinereserve,  Hand.  und

ehr
117.  Uehungen  der  Ersapreserve  und  Marine  raaterv


kee

118.  Einberufung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes

119.  Digszi  nsrinar  gegen  Personen  t  des  Beur.
laubtenstandes

Abschnitt  XX.
Erfüllung  der  Landsturmpflicht  seitens  der  aus.
gebil  deten  Landsturmpflichtigen.
Im  allgem
Aufruf  des  en  urms  und  Linwerssung  *  aus.
gebildeten  Landsturmpflichtigen.

Abschnitt  XI.
Zurückstellungsverfahren.
122.  #urcstellunggeründe:  .
123.  Zurücstellunfewert
124.  Auherterminliche  iniB

IAbschnitt  XXII.
unadrimmisrettsversahren.
125.  Unabkömmlichkeitsgründe
126.  Unabkömmlichkeitsverfa  —
127.  Verwendung  des  dien  slichtigen  Eisenbahnper.

sonals
128.  Bictinn  des  kenssbit  N  des  als
ausgeblldet  dem  Lan  *7  ufgebots
ithorenden  Eisenba  *  vom  *2

120.
121.

##

Muster.

Muster  1  zu  §.  37
2  zu

4  qu  .

65  zu  g.  41

6  zu  §§.  46,  47
7  zu

*  8  zu

Seite

22

84
86
86

 

 

Mufter  9  zu  §.  58.  Nachweisung  der  Militärpflichtigen  der
w—ss-:

10  zu  §.  58.  *8  de#  eingetreienen  *

"  1  zu  F.  67.  goysuns  Ischein.  .
s  9
12  zu  F.  73.  Urlaubspaß
13  zu  SF.  74.  Nen  der  als  Nachersat  aus
ehobenen  bezw.  nicht  aufgebrachten
ten,  sowie  der  überzählig  gebliebenen
  .  Militärpflichgen
  der  Landbevölkerung

Eupbafe  des  Heeres-84.

  wi  friwilie  Einiriti
85.  Annahme
88.  chthur  gengolzen  mm  einlährig.
en  Dien
18  zu  F.  90.  Zeugniß  die  wlffense  aftliche  Be.
sühlpen  für  den  e  —iiW*i

t  e  D  n
19  zu  7  102
20  zu  §S.  126.  ki  nenn  und  Nach.

a  ...

21  zu  8.  127.  rhül  Liste  der  für  eld.

bahnformationen  ausgewählten
rt  en

22  zu  8.  128.  Liste  des  vom  Wassendienst  zurüc  ·

z  n  ienftsichtigen  Eiser-23

  zu  8.  128.  Sr  *  ureiung  im
enbahndlen

14  zu  8.

15  zu  8.
16  .
7  zs.

sturmrolle  1  und  u.  .

 

Aulagen.
tuneBekseintheilung  ff  für  das
Abbbahen  es  Verzelchniß  der  hand.

wehr.Bezi
"l  2  zu  F.  91.  W  zum  einjährigefrei.

3  zu  §.  106.  anhalh  für  die  Pollzei.  und  Ge.
meindebehörden  zur  Mitrirkung
E  bung  der  milltarischen

Anlage  1  zu  S.  I.

"l.  4  zu  F.  106.  3  ornnn  dersendt  en  Be.
stlmmungen,  wesche  in  Bezug  auf
die  ilitärverhältnisse  Anzu.
musternder  zu  beachten  in

Dazu:  Muster  a
b

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

Selte

119
119
121
        <pb n="187" />
        —  171  —

Tentral-Slatt
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

–  ——  —

 

Du  bekiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungeon.
Berlin,  Zreitag,  den  4.  danuar  1880.  92.

Inhalt:  1.8efl.  und  Ctener.  Wesen:  Ausführungsvorschriften  rsin“  ##n  Stande  oder  den  Befugrihen
b  den  deutsch  rshweiterschen.  Ssern  E*23  2.  at-  Wesen:  Bestellung  eines  Konsular.  Asenten;
ku.  Naee160  zum  Zolltarif  und  des  statistischen  —  —m  Ertheilunge

Waarenverzeichnisses;  —  Aenderung  von  Tarasätzen;  —  9.  ###  *  usweisung  von  Ausländem  aus  *

 

              

 

1.  Zoll=  und  Stener-Wesen.

Der  Ausschuß  des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  pat  im  Einvernehmen  mit  dem  Ausschuß
für  Handel  und  Verkehr  in  der  Sitzung  vom  29.  Dezember  d.  J.  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Genehmigung
  des  Bundesraths  beschlossen:

.  die  achsber  abgedruckten  Aenderungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  und

des  statistischen  Waarenverzeichnisses  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1889  ab  zu  genehmigen,

.  zu  erklären,  daß  bis  auf  weiteres  für  die  Inanspruchnahme  der  in  der  Anlage  1  des  unterm
11.  November  d.  J.  unterzeichneten  Zusatzvertrages  zu  dem  Handelsvertrage  zwischen  Deutschland
  und  der  Schweiz  vom  23.  Mai  1881  bezeichneten  Jollbegünstigungen  die  Führung  des
Nachweises  der  Abstammung  der  eingehenden  Waaren  aus  der  weiz  oder  einem  anderen
deutscherseits  meistbegünstigten  Lande  nicht  erforderlich  sei,
den  Erlaß  der  zum  Artikel  2  des  vorbezeichneten  Zusatzvertrages  etwa  erforderlichen  Ausführungsvorschriften
  den  obersten  Landesfinanzbehörden  zu  übertragen.

Berlin,  den  31.  Dezember  1888.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

—

d

**

22
        <pb n="188" />
        —  172  —

Aenderungen
bes

amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif

und

des  statistischen  Waarenverzeichnisses.

I.  Amtliches  Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif.

1.  Je  auf  besonderer  Zeile  ist  einzufügen:
a)  im  Artikel  „Blech“  hinter  dem  ersten  Absatz  der  Seite  35:
„Golckbleo  .
b)  im  Artilel  „Chenille“  hinter  dem  dritten  absat:
„verbragsmüssiy  600.¼4“,
a)  im  Artikel  „Flor“  hinter  dem  ersten  Absatz:

5?

änder  mit  osfenen  Geueben:
seidene  ..
Mseeciene.

4)  im  Artikel  „Gaze“  desgleichen“!  mit  dem  Zusat:
„seidene.

*  Perctelfuch  (Beittelgace,  —m  i)

e)  im  Artikel  „Knopflochseide"  der  ersten  Zeile:

——————

4)  im  Artikel  W  hinter  dem  ersten  Absatz:

mit  Menen  Goreben:
8  ..
Müh-M

g)  im  Artikel  „Kurze  Waaren“  unter  iv.

hinter  Ziffer

hinter

2  —
**  2:
Pshens#hren  in  silbernen  Gchũüusen  etc.

̃a-  ohne  Qeliũitise
hinter  ziffer  3,  4  und  5:

ertragsmũssig  O,  ao  ¾¼4“,

b)  im  Artikel  „Näselte,  hinter  der  T  Zeile:
„vertragsmüissiq  160  M.

i)  im  Artikel  „Saiten“  hinter  ir  27
„uerb-ragsmassa)  6004“,

k)  im  Artikel  „Seide  und  Floresed  ei  Ziffer  7:
Jberfragsmaoss  150.

1|)  im  Artikel  „Stickereien“  hinter  aler  1  des  ersten  Absatzes:
„bertragsmass  800  As.,

m)  im  Artikel  „Taschenuhren“:

hinter  Zifer  1:

agsmũssiꝗ  O,  oc

hinter  2:

5#

ertraꝗsmũlssiq  O,  60  M.,

bverbragemadssiy  200  .“,

verbragsmassiy  500  J,
verhragsmässiy  450“,

——————7

verfragsmassio  800  -,
verhragsmaissiy  4504,

vertragsmũssiq  O,  0  Al.
vertragsmdssso  o“,
        <pb n="189" />
        —  173  —

hinter  Ziffer  3  und  4:
„vertragsmũssiq  O,  ao  4“,

n)  im  Artikel  „Tüll“  hinter  c  des  zweiten  Absatzes:
„gemiisterter  Till  gan-  aus  Seide  oder  Floretscide  (ausser  Verbindunꝗ  mit  Metallfüden)...
  .  vertraqsmũssiq  600  Al.“,
o)  im  Itikel  „Uhrgehäuse“  hinter  B¾  und  ib  des  zweiten  Absabes:
„vertragsmüssiq  040  %
ßbp)  im  Artikel  „Uhrwerke“  hinter  2a  4½%  ersten  Absatzes:
„Vdberbragsmessiy  Olo  ¼“,
a)  im  Artikel  „Zeug=  2c.  Waaren“
1.  unter  Ziffer  1  (Waaren  aus  Baumwolle)

hinter  m
„Ö##ckere#e  verttragemässiy  300  JK“,
2.  zurr  Siffer  4  (Waaren  aus  Seide  oder  Fuoresseide)
inter  b
Eosamentier-  und  nemfnachterun  aaren  aus  Seicke  oder  Noreiseike  (aucsser  Vebindung
  mit  Metallsãden).  ..  rertrugsmüssiq  600  ni,
hinter  e:
——  aus  Seide  oder  BFloretseide  (wuzser  Verbindung  mit  Aletalläden
  vertragsmũssi;  600  (I“,
hinter  f.
„Bünder  mit  osfenen  Geueben:
seidene  ..·..  UYWWMMJAWJA
Mdecdene............  -  450  =
seidenes  Beuteltucli  .·......  -  600  5%½
hinter  h
„Tülle,  mit  csalme  der-  *3  Hane  a#es  Seide  oder  Floretseide  4
Ferbindung  mit  Metall/äcken)  vertraꝗsmũssiq  600  .  Ic.
un
hinter  i:
„Maaren  aus  Seide  oder  Floretseide  ausser  he  mit  Metallfuden,  rorsteliend
  iunter  a  bis  li  niclt  begriffen,  ..  7rtragsnmiss'  600%“.

2.  Im  Artikel  „Getreide“  sind  unter  Ziffer  1,  3,  4,  5,  7  und  8  die  statistischen  Ziffern  durch  //“  zu
ersetzen  und  folgende  statistische  Anmerkungen  aufzunehmen:
hinter  Ziffer  12
beien  russischen  Ursprungs  #4  316  ,  anderen  Ursprungs  /1  316%“,

hinter!
u  SKggen  russischen  Ursprungs  /#  317  /“  anderen  Ursprungs  /1  3zr7%¼%
inter  Ziffer
chete.  russischen  Ursprungs  k##  318  3/,  anderen  Ursprungs  /1  3r8
hinter

7—  russischen  Ursprungs  /13rg#  anderen  Ursprungs  /#f  zro%“
hinter  2  r7:
*  russischen  Ursprungs  /  3262,  anderen  Ursprungs  /  326“,
hinter
Mais  und  Dari  russischen  Ursprungs  /1  337/,  anderen  Ursprungs  /1337%.
Die  gleiche  Aenderung  wie  bei  Ziffer  8  des  Artikels  „Getreide“  ist  in  den  Artikeln  „Dari“,
„Mais“  und  „Mohrenhirs,  zu  bewirken.
3.  Im  Artitel  „Gold“  sind  folgende  Bestimmungen  als  Absätze  3  und  4  einzufügen:
—,  gewalztes  s.  Blech.

—,  gehämmertes  s.  Blattgold“.
22·
        <pb n="190" />
        —  174  —

4.  Der  Anmerkung  5  zu  „Seide  und  Floretseide“  ist  solgende  Bestimmung  als  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

„Das  sogenannte  Fachen  oder  Fachten,  wobei  mehrere  filirte  oder  nicht  silirte  Rohseidenfäden  durch  schwache
ung  lose  mit  einander  vereinigt  worden,  so  daß  sie  sich  leicht  wieder  auseinanderlegen  lassen,  ohne  in  ihre
frühere  Lage  zurückzukehren,  ist  nicht  als  Zwirnung  anzusehen.“
5.  Die  Anmerkung  c  zu  4  bei  „Zeug=  2c.  Waaren“  ist  durch  Aufnahme  des  folgenden  fünften  Absatzes
zu  ergänzen:
„Unter  offenen  Geweben  sind  solche  zu  verstehen,  in  denen  die  Entfernung  von  einem  Kettfaden  zum  anderen
rößer  ist,  als  die  Dicke  des  Fadens  selbst.  Im  übrigen  finden  auch  bezüglich  der  offenen  Gewebe  die  in  der
ammerkung  c  zu  1  bei  Zeugwaaren  hinsichtlich  der  undichten  Gewebe  getroffenen  Bestimmungen  Anwendung.“

II.  Statistisches  Waearenverzeichmiß.

Zu  den  Nummern  51,  522,  535,  536,  537,  538,  539,  777,  778,  779,  780,  781,  782  und  785
ist  am  Fuße  der  Seite  eine  Anmerkung  aufzunehmen,  wonach  in  den  Verkehrsnachweisungen  I  und  II
von  den  nmeldestellen  der  Zollsatz  anzugeben  ist,  nach  welchem  die  betreffende  Waare  zur  Verzollung
gezogen  ist.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  M.  beschlossen,  daß  vom  1.  Februar  1889  ab  in
den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen  die  aus  nachstehender  Tabelle  ersichtlichen  Aenderungen
einzutreten  haben:

 

 

 

 

 

Laufendes  Nummer  Art  Tarasätze.  "
Nummer  d  Benennung  der  Gegenstände.  der  Prezente  des  Bruttogewichts.
olltarifs.  Umschlie  ßun  g.]  Wisher.  Künftig.
"1.  2.  3.  4.  5.  1  6.
1.  10f  JGlasperlen  (Glasschmelz)  bemalt,  Kisten.  40  19
vergoldet  oder  versilbert.
2.  26e  24  Schaumweine.  Körbe.  16  13
3.  25n  Kaviar  und  Kaviarsurrogate.  Fässer  mit  hölzernen  Rei-  20  15
fen  von  5  kg  und
darunter.  I

 

 

Berlin,  den  29.  Dezember  1888.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

«  Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:  s  Preub
dem  Steueramt  I.  zu  Ems  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Oberlahusiein  die  S-  zur

Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  sprachgebräuchlich  zu  den  „Kurzen  Waaren“  zu  rechnenden

Artikel,  sowie  über  die  mit  Reisegeräth  zusammen  eingehenden  zollpflichtigen  Waaren;

dem  Steueramt  I.  ½  Wormditt  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Bramnsberg  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  und  ausländisches  Salz:
        <pb n="191" />
        —  175  —

dem  Steueramt  I.  zu  Scharmbeck  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde  die  Befugniß,
über  Reisgries  Begleitscheine  1  und  ll  auszufertigen  und  Begleitscheine  1  zu  erledigen:

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Gollub  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Thorn  die  Befugniß  zur  Ausferigung.
  von  Begleitscheinen  1  über  Getreide  auf  das  Steueramt  l.  zu  Schwetz;

dem  Hauptsteueramt  zu  Düsseldorf  die  Befugniß  zur  Abfertigung  derjenigen  zur  Ausfuhr  bestimmten
  Branntweinfabrikate,  deren  Alkoholgehalt  nicht  unter  Anwendung  des  Thermo-Alkoholometers
ermittelt  werden  kann,  und

dem  Nebenzollamt  II.  zu  Blankenese  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Altona  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz.

Zu  Mindergangelt  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Kaldenkirchen  ist  ein  Nebenzollamt  II.
errichtet  worden.

Die  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Oels  belegenen  Orte  Medzibor  und  Polnisch-Wartenberg,
in  denen  sich  Steuerämter  l.  befinden,  führen  jetzt  die  Namen  Neu-Mittelwalde  und  bezw.  Groß-Wartenberg.


Die  dem  Steueramt  I.  zu  Kellinghusen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramis  zu  Itzehoe  beigelegte
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  des  Hauptzollamts  zu  Altona  über  zollfreie  Massengüter,
sowie  über  Waaren  der  Nummern  a  d,  c  und  e,  13b  und  c  des  Zolltarifs  ist  auf  die  von  den  Hauptzollämtern
  zu  Hamburg  ausgestellten  Begleilscheine  1  über  Güter  der  gedachten  Art  ausgedehnt  worden.
d  Das  Steueramt  I.  zu  Springe  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Hildesheim  ist  aufgehoben
worden.

Das  Steueramt  l.  zu  Uetersen  ist  von  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Altona  abgezweigt
und  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Itzehoe  zugetheilt  worden.

Das  Nebenzollamt  II.  zu  Zawisna  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Landsberg  O.  S.  ist  in
ein  Nebenzollamt  1.  mit  folgenden  Befugnissen  umgewandelt  worden:

1.  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll  über  Getreide  aller  Art  (Nr.  9),  Butter  (Nr.  25)
und  Eier  von  Geflügel  (Nr.  37b  des  Zolltarifs);

2.  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Waaren  jeder  Art,  welche  zur  Ausfuhr  nach  Rußland
bestimmt  sind.

Im  Großherzogthum  Baden.

Dem  Nebenzollamt  ll.  zu  Riedern  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Stühlingen  (Ober-Einnehmerei
  Thiengen)  ist  die  Befugniß  zur  Asfertig  und  gilenicungG  von  Uebergangsscheinen  über
Branntwein,  sowie  zur  Erledigung  von  B  g  d  -Ausfuhranmeldungen  nebst
Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  beigelegt  worden.

In  den  zum  Gebiete  des  Shöringigen  Zoll=  und  Handelsvereins  gehörigen  Staaten,  mit  Ausnahme
  des  Königreichs  Preußen,  sind  zur  Galedi  *—  bezw.  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  über
inländischen  Branntwein  folgende  Steuerstelln  b

I.

Zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Branntwein
alle  Bezirkssteuerstellen  mit  Ausnahme  der  Salzstenerämter,  der  Focherpenersiell  und  der
Uebergangssteuerämter.

II.

Zur  z  von  Versendungsscheinen  I  über  inländischen  Branntwein  und  zur  Erledigung
von  bberfenune  cheien  über  grarton  Branntwein,  soweit  derselbe  nicht  zur  Ausfuhr  aus  dem  Gebiete
  der  haft  bestimmt  ist:
        <pb n="192" />
        —  176  —

1.  im  Großherzogthum  Sachsen:
a)  die  Steuerämter  zu  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Apolda,  Neustadt  a.  O.  und  Weida,
b)  die  Steuer-Rezepturen  zu  Allstedt,  Gerstungen,  Ilmenau,  Kaltennordheim  und
Vacha,  sowie
c)  das  Malzaufschlagsamt  zu  Ostheim:
2.  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
die  Steuerämter  zu  Meiningen,  Salzungen,  Camburg,  Wasungen,  Hildburghausen,
Sonneberg,  Römhild,  Heldburg,  Eisfeld,  Saalfeld,  Pößneck  und  Gräfenthal:
3.  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
das  Hauptsteueramt  zu  Altenburg  und  die  Steuer=  und  Rentämter  zu  Ronneburg,  Schmölln,
Roda  und  Eisenberg:;
4.  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha
die  Steuerämter  zu  Coburg  und  Gotha:

5.  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen
das  Steueramt  zu  Arnstadt:

6.  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt
die  Steuerämter  zu  Rudolstadt  und  Königsee;

7.  im  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie
die  Steuerämter  zu  Greiz  und  Zeulenroda;

8.  im  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie
das  Hauptsteueramt  zu  Gera  und  die  Steuerämter  zu  Schleiz,  Lobenstein  und  Hirschberg.

III.

Bezüglich  der  Abfertigung  von  inländischem  Branntwein  zur  Ausfuhr,  sei  es,  daß  für  denselben
die  Rückvergülung  der  Maischbottich=  oder  Branntwein-Materialsteuer  oder  die  Freilassung  von  der  Verbrauchsabgabe
  und  dem  etwaigen  Zuschlage  zu  dieser  Abgabe,  oder  sei  es,  daß  eine  Vergütung  der  Verbrauchsabgabe
  bei  der  Ausfuhr  von  Branntweinfabrikaten  (Central-Blatt  von  1888  Seite  458)  in  Anspruch
genommen  Dird,  behält  es  bei  den  bisherigen  Befugnissen  der  einzelnen  Amtsstellen  bis  auf  weiteres

as  Bewenden.

2.  Kon  fulat=  Wesen.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Port  au  Prince  ist  der  Kaufmann  Andreas  Friedrich  Strohm  zum
Konsular-Agenten  für  den  Hafen  von  Jércmie  (Haiti)  bestellt  worden.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Lenz  in  Coronel  (Chile)  ist  gestorben.
        <pb n="193" />
        —  177  —

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
den  z#um  Beneralene  nsul  von  Guatemala  in  Bremen  ernannten  bisherigen  Konsul  Hermann
essels
dem  zum  Konful  von  Guatemala  ebendaselbst  ernannten  Kaufmann  Wilhelm  Kuhsick

dem  zum  unn  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  dem  Sitze  in  Braunschweig  ernannten
Herrn  L.  Austin  Spalding.

 

3.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 
     
 

  
 

  
         
    
 
   
   
    
  
     
  

  

 
  

 
 

  

.  I

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Datum

—.e—..

S  s  Auswelsungs-1

  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafunz.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  8.  38  des  Sttafgesetzbuchs:

1.  Mar#  Bravbvi.  geboren  im  Jahre  1860  zu  Dabrzer,  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußische  Re./22.  Dezember
1.  Kreis  Kalisch,  Rußland,  ortsangehörig  14  Jahr  Zu  chaus  gierung  zu  Bromberg,  w.  J.
ebendaselbst,  “*

l.

2.  Georg  Füchtner,  geboren  am  15.  November  1868  zu  #se  im  wieder-.  Kntglich  bperisches  Be.20.  November
|  Pee  necht,  Ringebberg,  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  holten  Rückfall  (1½|  zirksamt  Ansbach,  v.  J.
—2  rig  zu  Paulusbrunn,  eben.  lsr  Zuchthaus  laut

Erkenntniß  vom  31.
Mal  1887),
b.  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Josef  Werner,  1.  1850  zu  reichen  und  Dezember
Weber,  Böhmen,  Betteln,  v.  J.
4.  #  24.  1868  Dezember
rbeiter.  v.  J.
5.  Andreas  Zidek,  Oktober
Maurer,  v.  J.
6.]Franz  Hacek,  bayverisches  November
Gymnasitiker.  Traunstein,  v.  J.
7.)  Josef  Dietze,  1859  zu  November
Flelscher,  Böhmen,  v.  J.

 

 

 
 
 

.Johann  von

en,

.  August  Friedri
HBörgin,  dien

Weber,

Dezember
v.  J.

    
 
 

dent  zu

 

 
 
 
   

—2

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bel  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        —  179  —

C  entral.  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

DZTu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

 

 

 

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  Jannar  1889.  RM  3.
Inhalt:  1.  ——  Erenen  eines  Sonderabdrucks  der  F  *  r*
Ausführungsbestimmungen  und  Dienstvorschriften  zu  dem  #4.  3.  eh  des  Vundesamts  1nPs.
Gesetz  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des  as  Heim  sen  für  18383.
—  ..........  Seite  179  5.  Konfulat-Wesen:  Ernennung:  —  2  —
und  er-  Vesen:  Bestellung  eines  Stations,  Exequatur-Ertheiluuig  185
E#  ......  179
"""""  CHtsetssetemAusweciungvonAuslandernaaödem
Dedemä  eekiessA  Status  der  deutschen  Netenbanken  Er  Ere  Reichsgebiee  185

 

1.  Jtatistik.

 

Bekanntmachung.

Nachdem  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Dezember  v.  J.  (Central-Blatt  1888  S.  967)
beschlossen  hat,  neue  Ausführungsbestimmungen  und  Dienstvorschriften  zu  dem  Gesetz  vom  20.  Juli  1879,
betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs,  mit  dem  1.  Januar  1889  in  Kraft  zu  setzen,  ist  ein  Sonderabdruck
  dieser  Ausführungsbestimmungen  und  Dienstvorschriften  veranstaltet  und  der  Vertrieb  desselben
Carl  Heymanns  Verlag  zu  Berlin  W.,  Mauerstraße  63/65,  übertragen  worden.
Der  Ladenpreis  beträgt  1  %  für  ein  mit  einem  festen  Umschlag  versehenes  Exemplar.
Berlin,  den  9.  Januar  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

2.  Zoll-  und  Stener-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Revision-Inspektor  Kühne  zu
Berlin  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Late
den  Königlich  sächsischen  Hauptämtern  zu  Schandau,  Zittau  und  Bautzen  als  Stations-Kontrolör,  mit
dem  Wohnsitz  in  Zittau,  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="196" />
        —  180  —

3.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5

Zu  Spalte  9  Nr.
3Zu  9  l4:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
3  Ver  ·  rE—
9„  Sonstlg  ·  bindlich·  biedlich
"  Bezeichnung  i  Noten.  GBegen  uUnge  ·  ¶  Geaen  s  tägtich  Gegen  telten  Beaes  Sonsige  VBegen  sSutmmt  Geqges
8  der  30.  Nod.  ]  dedi.  90.  Nov.]  fädte  30.Nov.]  all  20.  Nov.  20.  Nov.er  J0.  Vo  —;  .
7  Banken.  Kavilal.  Uum  lanf.1968.No  1  Sn.  iies.öndt  6698.  Lalftoe,  666.  afftoa.]  1668.  —
2  1  telten  düchen
2&amp;amp;  6%  D  «  Wechselr.
I.  2.  2.  8  6.  7.  8  9.  10.  11  12  13.  1  6.  6.  17.°
"  I  .
lUMvsssII  -  now-J  Iopsdnssnetczø209942Htsnsssosnsb10428  Isol?-4-tosplsus::sk"«s»
Dem-outs-  snusa  soiso  —  1165.  +  1#  176.—  3  860  —  2090|.  13.  —  ——  403
NMagdeburger  Vriratbanf  **s5  2  700  +  324  1169  —  3  :27  —  451  —  37'  -  21½  7%%11  1021
¶  Dasziger  Vrivat  ·  Uktlen  ·  «
SBüank  3%  29264  12  127.  361  (—  218  ——  6½/  4  s  273  153
5  ropinzlal-Gblen-Bank  des  l
thogtbssivolesk  sono  1760  —  214  92  231  2415  —  30  294,+  130  20214  i87)  72314  i1423  L
6  vannoversche  Bank  12  voo  5  59.—  1  171  ————22ae  450  —  11  2  RE  6  2692—4  577  LT
7  Brauffurter  Baak  17  143  —  899  1%  6810  2  —  14369/X  1  20  3668
8  Soyerische  Notenbank  7  500  55  311X  269  30  108  KH  11%%„  =  „3  4—  11#2  —  63¼  "6—  75  1263
9  iüchsische  Bank  zu  Dresken0  un/N  3720  3  375%  27/—  2##6#  793/..  36  d6  207/N  1  200
10  edeipziger  Kafsenderein.  3  voon  2  73  +  23  nloss  157  1  257.—  139  709  634  81274  1867  25
1Ö1/1#emuter  Stadtbank  50  bus  44  10.—  18  —  76  2  351  —  766  102—  4  365—  7###  1  629
2  Wũrttembergische  Notenbant  r5  voun  19  351  1  70%  9  882  +  4?  498  2½5  71—  2  586  330%  108—  2001  750
13Sadshe  Bank  *  Grears  12  200  T+.  os  7790  55  sos  D  59+  332  133|—  235  1  461
14  Bant  für  Süddentschlandg46  1.“.—  37%83  +  683  96  1  ——  779  4  o91  22  867  —  265  21•1
13  aunschweigische  Gun?  15  3½  3%#%3  T  562%  T  36261A  P50  1312  66  166  5  1V  2-  13  757
164Bonk  16  60  7  5  661.  .  9“1  3  71  310  8  "““s“  876  216—  10685  212/X  190  74
Inlemmen  252237  al  288  315.—  129570/  03  200/I3  81111  289  38  14  855%  441%  X  16  107
l
1

 

Bemerkunges.

Davon  in  Abschnitten  zu

1
Darunter  134  100
-  93051

8*
*

837  40  100  .4,

200  —  (bei  der  Bank  Nr.  5).
57  57  20  (bei  den  Bonken  Ar.  I,  5,  7,  9,  10),
s  3910715E(  l,  7)
“  noch  uccht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
.  4  ·  ulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="197" />
        Wesen.

banken  Ende  Dezember  1888,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1888.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

——————
—  —  —
I
ssMbseieIsetchiiOsqn
  Rose-»Wa-  1Mes  Segen  !  Sees  SConsige!  Gegen  Summe  Weges  m
30.  Norv.  asien--  30.  Nov.  anderer  30.  Nor.echse  30.  Nov.ombard.30.  Nor.ffekten.  30.  Nov.  30.  Tov.  d„  J0.  Rov.  "-i-
  ———————.——————  1  1686.  1888.  Uk#a.4Alsa.  isss.
I  E
l  «  s
i  —l  «  F
68.  19.  20.  tu.  29.  23.  24.  26.  26.  77.  28.  28.  30.  21.  2  33.  -
|

loso  57  46  A+  71  u8#7  EIEIII  i8  324  L  34229  323718546  72  1105  10
s

 

sssc7c-7SSS  ISALI-ITSI  Isos
2

 

 

 

1027  —  3  —  2  ass  +  511  1078  —  18“  2  3826  213  737  %  +  1  20.  102°5  f  269

5  19  —  8  55)  ½2  —  1282  —*  *  —  12  166  —  1  7  s  107

roos  s1  —  —  oba  17  1502  +  137  3535X  171  399  —  „„  131  130  6  246
.

»st-—  41-  2  i22  4  18  EI  119  —  64  —  —  *“  -  15  7251—  3
—.  rr  —  5  -  142  I116  —-  687  1  +j  615  —  57935  I  san  Ins-»Hm
Ins-do  sil—  sog-km-  nun-aus  sein«-kunst-  zmk—m  sgssssornuosesktm
uns-m  +  30  2654¼4  307)  410  1049  1  837  64  r)  –  24  1361  4  28%  7383
16  66  6e1  SsS  289%½  1  K  3208  K  4½  ———“o-2  ——  5  P  N  zo+  18
rossc  #  220  2  -*imn  378  4255  —  373  %  126  —  ro  ½6  8  127  4  161

—  zb  12  —  1918  —  90  272  +  3886  131  —  386  856  X  111  2637  —  1734
s  a2381  6  17  F  18  101%  =  1  1  3  X  130  "850  +  100  867  —  as%½  %%  200i
473  41  115  1½  —  ½  17  46  7175.  —  197  713  —  9  ½  13  18211  871  133  235
6s  a2111  367  20  1  a10  —  72  iss86  4  1  oos  Ind  1  622  „.  12  18r6  1464  a2  867  265

E  ir4  1  ioi  21  7951  —  32  2230  4  ↄ  -  1  766  1.  1549  19991  +  1  367
197  3260  6  —  8  309  4.  138½"  —  441  711  1  884  892  —  566  19  +  32

l  l  ;  —  I
«  l
EIBEELIEIEILIIIILEIOIITIEIIIIIEIIEIIII  7o  71/1  305
        <pb n="198" />
        —  182  —
4.  Heimath-Wesen
Zusammenstellung

über  die

Geschäfte  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  während  des  Geschäftsjahres  vom  1.  Dezember
1887  bis  dahin  1888.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Lanudessachen.
Zurüge.  In  der  Berufungsinstanz  wurde  un.
nonen  Bewei  *  4  snk  d  -*-*.  die  n
Es  hatten  in  l.  Instanz  ist  eweis.  as  das  as  e  am
h  *  die  Be-  n  a  n  en  M  ulnen  Sthluse
entschieden  ufung  nahme  be-  emih  thellweise  abgeän  zurtu-  ;
fung  schlossen  bestätigt  hlweis  .  —8  gewiesen  vene
in  in  in  in  in  in  in
Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen
I.  Preußische  Behörden:  I  !  ;
Berlin....  6  —  1  4  1  —  —
Potsdan  9  —  1  4  1  2  1
Frankfurt  a.  O.  9  1  —  3  —  4  —  1
Königsberg,  Ostpr.  52  —  3  29  —  19  1  —
Gumbinnen  39  1  6  13  —  15  2  2
Danzig  111—  1  2  1  —
Marienwerder  32  1  3  13  —  11  4  —
tettin.  21  —  4  9  1  6  —  1
Stralsund  4  1  —  —  2  —  1
Cöslin  13  —  3  5  —  5  „  —  —
ZBreslau  10  2  1  3  4  —  —
Liegnitz  1  —  —  —  1  —  —
DOppelin  20-  5  6  —  7  —  2
Magdeburg  6  2  2  —  —  —  2
Merseburg  12  1  2  7  —  2.  —  —
EErfurtt  1—  —  —  —  1  —  —
Hannover  6  —.  –—  5  —  1  —I
Hildesheim  2  —  —  1  —  1  —  —
Lüneburg  3  —  –  3  —  —  —  —
Stade  1  —  —  —  —  —  —  1
Münster  65Z  —  4  —  1  —  1
Minden  6  —  2  3  1  —  —
Arnsberg  28  —  6  8  —  12  1  1
Düsseldorf  4  —  —  3  --  —  —  1
Cöln  ...  1  —  —  —  —  —  —
Westfälische  Deputation  1  —  —  —  —  1  —  —
Rheinische  Deputation  21  —  2  12  6  1  —
Posensche  Deputation  39  2  4  20  —  12  —  1
Brombergsche  Deputation  2  —  3  10  —  „  6  2  3
Schleswig  -Holsteinsche  «
Deputation  ..  15  —  3  s  —  3  —  1
Seite  .  403  8  53  182  1  125  14  20
        <pb n="199" />
        Es  hatten  in  l.  Instanz
entschieden

in
Sachen

Zurückge

nommen
ist

die  Berufung



in
Sachen

nahme  be  F1  e

In  der  erafngeintan  wurde

Beweis-  1tan  ras
Er.

auf.  dosn

1
küuef  en  4  **i*-6


Schen  Schen  «  Sachen

lweise

das
I.  Er.
—22
abgeändert


in
Sachen

6

B

die
erufung
rũck·

gewiesen

in
Sachen

Un.
erledigt
blieben

am
Schlusse

des
Geschäfts.
Jahres

Sachen

 

Uebertrag.
Bezirksausschuß  Wiesbaden

Bezirksausschuß  Cassel.
Großherzoglich  hessischer
Provinzialausschu
fberhefhen
Hroßherkoglichsächsischer
Bezirksausschuß  des  l.
Verwaltungsbezirks

Großherzoglich  oldenburgische
  Kommission

—
—

1

—

—

Herzoglich  braunschweigische
  Deputation.

VI.  Herzoglich  sachsen-altenburgisches
  Landraths
amt  zu  Roda

Herzoglich  sachsencoburg=
  und  hochaiche
Deputation  zu  Coburg

VIlI.  Fürstlich  schwarzburgische
  Deputation  zus  Rudolstadt


IX.  Fürstlich  waldeckische
Kommission  zu  Arolsen

Fürstlich  lippische  Deputation
  zu  Detmol)e

V

—
—

7—

X

Senats-  Kommission  zu
Bremen

403

□S  S#

8

53  182  1

—
S

 

 

 

125

do

 

14

20

 

 

432

 

 

54  200  2

24
        <pb n="200" />
        Zurückze.  In  der  Vernfungsinstanz  wurde  un.
nommen  u70
Es  hatten  in  I.  Instan  ift  Bewels  ·.  das  das  das  die
nans  die  Be.  auf.  I.  EEr.1.  Er.  al.  Er  Berufung  Schuus
entschieden  nfung  nahme  be.  kenntniß  kenn  acnn  zurück-  bes
schlosen  bestättgt  bestäiigt  dert  gewiesen  Sshät
in  in  in  in  in  in  in
Sachen  Sachen  Sachen  Sachen  1  Sachen  Sachen  Sachen  Sachen
Königlich  preußische  Behörden  28  —  1  18  —  7  1  1
I
Königlich  sächsische  Behörden  4  1  -  2  —  1  —  —
Königlich  württembergische  Beören
  1  —  —  1  —  —  —  —
Großherzoglich  badische  Behörden
  ·..  2  —  —  1  —  1  —
Großherzoglich  hessische  Behördeen
  2  —  —  1  —  1  —  —
Großherzoglich  sächsische  Behörden
  ....  5  —  —  3  —  2  —  —
Großherzoglich  meslenburgstrelitzsche
  Behörden.  2  —  —  1  —  1  —  —
Herzoglich  braunschweigische
Behörden  1  —  —  —  —  1  —  —
Herzoglich  sachsen=  altenbur-  "
gis  de  Behörden  2  —  —  1  —  1  —  —1
Herzoglich  sachsen-coburg=  und
gothaische  Behörden  1  —  —  —  —  1  —  —
Herzoglich  anhaltische  Behörden.  2  —  1  —  (·-!.  —  —
Fürstlich  waldeckische  Behörden  1  —  —  —  —  1  —  —
Hamburgische  Behörden  2  —  —  1  —  1  —  —
i
53  1  2  29  —  19  1  1
        <pb n="201" />
        5.  Koufulat-  Wese  n.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  saben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsul  in  Christiania,  Martens,
zum  Konsul  des  Reichs  in  Paris  zu  ernennen  geruht.

Dem  bisherigen  Konsul  in  Vlissingen  W.  Goebel  und  dem  bisherigen  Vize-Konsul  Marc  in  Samos
ist  die  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  ertheilt  worden.

Dem  zum  türkischen  Konsul  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Kaufmann  Maximilian  Siegfried  Rheinberg
  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

6.  Polizei-Wessen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  «  Mörde,wchedsp  Datum
2  Ü  Grund  Answeisum  de
S  s  Auswetsungs-"
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4  .  6.
a.  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  et  rezinsln  geboren  im  Jahre  1858  zu  Mseein.  behiere  und  Gws  preußische  Re./19.  März  v.  J.
Müllergesell  Kreis  Pleschen,  Praen  wohnhaft]  Diebstahl  it-!  Jahre]  gierung  zu  Bromberg,
alehte  an  Linowiec,  Kreis  Mogilno,  Zuchthaus
#el  th  laun  q
)-b.
  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  —  (Jurek)  Plan/32  Jahre  alt,  geboren  und  ortsan-Landstreichen,  éKöniglich  preuhischer  Re.24.  Dezember
czyk,  Drahtbinder,  gehörig  zu  Grot  Divina,  Ungarn.  .  intgkgsptasident  zu  v.  J.
otsdam.
3.  Manus  Karati-  eboren  im  Jahre  1866  zu  Wilscherne,  desgleichen,  deneeloe  desgleichen.
schefert  Schuh.  wueemenen  Kiew  gland  *t  6  1
ma  egehörig  ebendaseltst,  !
4.  Imr  Mateiko,  Ar.  2  ahre  alt.  geboren  und  ortsange.  desgleichen,  derselbe.  25.  Zerember
beler  (Kesselflicer).  hörig  zu  Roszina,  Komitat  Trencsin,  ,  *
ngaͤrn,
5.  Antonio  Tarditi,  gebolen  im  Jahre  1851  zu  Novara,  Diebstahl  und  kand-Srohperkoglch  hessisches  16.  Juni  v.  J.
Händler,  Italien,  streichen,  armstadt,
        <pb n="202" />
        —  186  —

 

l

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  "„  Betzörde,  welche  die  Datum
2  Grund  ·  .  des
E  1!  der  Bestrafun  Ausweisung  Auswelsungs.
7  der  Ausgewiesenen.  er  ung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
6.  Karle  Aventino  Schi=  geboren  im  April  1859  zu  Buttiglier#a,  Diebstahl  und  Land.  Großberzeglich  hessischesdesgleichen.
rano,  Musiker  und]  Provinz  Piemont,  Italien,  streichen,  Kreisamt  Darmstadt.
Händler,
7.  Josef  Weinlich,  Zi.32  Jahre  alt,  aus  Abtsdorf,  Böhmen,  Landstreichen,  Herzoglich  sichischesd  .  Dezember
geier  (Roßhändler.  Staatsministerium,  v.  J.
e)  Meiningen,
8.  Abann  Wellich,  29  Jahre  alt,  aus  Lauterbach,  Böhmen,  desgleichen..  dasselbe,  desgleichen.
5  fe  (Gym
na
9.  Jakob  Bolliger,  geboren  am  20.  März  1853  zu  Basel,  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.!7.  Dezember
orbmacher.  Schweiz.  ortsangehörig  zu  Stmietme“  Betteln,  dent  zu  Colmar,  v.  J.
Kanton  Aargau  ebendaselbst,
10.)  Rudolf  Dürrenber-  geboren  am  27.  Juni  1850  zu  Bessingen,  Handstreichen,  derselbe.  desgleichen.
—/  ger,  Tagner,  Schweiz,  ortsangehörig  zu  Diegten,  I
Kanton  Basel,  ebendaselbst,
11.  Franz  Hausta.  geboren  am  1.  Januar  1868  zu  Wien,  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  1.  Dezember
Kellne  s  Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  dent  zu  Mesz.  v.  J.
12.  Franz  Engen  Fla-geboren  am  29.  November  1859  zu  desgleichen,  derielbe,  Desgleichen.
geollet,  Bergmann,  Thiefosse,  Departement  des  Vosges,  -

 

Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,

Berlin,  „  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="203" />
        —  1  3

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostaustalten  und  Zuchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Januar  1889.  4.

 

Inhalt:  1.  Versscherungs,Wesen:  Siß  der  Schiedégerichte  brauchsabgabensatze  bemessenen  Jahresmenge  Branntwein

 

für  die  Sektion  ill  der  Westdeutschen  Binnenschiffahrts.  3  veeenie  rstenen..1D  Kodesfälle,3
Berufsgenossenschat  SEeite  187  "  gen;  —  alle;  533
"  «  ----  -  tur-Ertbetlun.......  188
2.  Joll=  und  Steuer-Wesen:  Unzulässigkeit  der  Uebertragung  Exegna  bdeuiuung  .--der
  für  eine  bestimmte  Brennerei  zu  dem  niedrigeren  Ver-  4.  chrn  Ausweisung  von  Ausläntern  aus  demn

 

1.  Versicherung  =  Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  den  Sitz  des  Schiedsgerichts  für  die  Sektion  III  der  Westdeutschen  Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft.
  Vom  10.  Januar  1889.

In  Anschluß  an  die  diesseitige  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sitze  derjenigen  Schiedsgerichte  der
Speditions=  2c.,  der  Fuhrwerks=  und  Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaften,  deren  Bezirke  über  die
Grenzen  eines  Bundesstaats  hinausgehen,  vom  28.  Juni  1886  (Central-Blatt  Nr.  2“  vom  2.  Juli  1886)
wird  bekannt  gemacht,  daß  die  Genossenschaftsversammlung  der  Westdeutschen  Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft
  unter  dem  30.  Juni  1888  den  diesseits  genehmigten  Beschluß  gefaßt  hat,  vom  1.  Jannar  1889
ab  die  bisherige  Sektion  III  (Köln)  dieser  Berufsgenofsenschaft  aufzuheben  und  das  Gebiet  derselben  der
Sektion  IV  (Ruhrort)  anzuschließen.
Auf  Grund  des  §.  46  Absatz  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  69)  in  Verbindung  mit  5§.  1  Ziffer  2  und  3  des  Auedehnungsgesetzes  vom  28.  Mai  1885
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  159)  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten
Landes-Zentralbehörden  Ruhrort  als  Sitz  des  Schiedsgerichts  für  die  neugebildete  Sektion  IlI  (Ruhrort)
der  genannten  Berufsgenossenschaft  bestimmt.  Das  für  die  bisherige  Sektion  III  (Köln)  errichtete  Schiedsgericht
  zu  Köln  ist  hiernach  vom  1.  Januar  1889  ab  aufgehoben.
Das  Reichs-Versicherungoamt.
Bödiker.
        <pb n="204" />
        —  188  —

2.  Zoll.  uen  d  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Dezember  v.  Js.  beschlossen,  daß  die  für  eine  bestimmte
Brennerei  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabensatze  bemessene  Jahresmenge  Branntwein  weder  dauernd
noch  zeitweilig  auf  eine  andere  Brennerei  übertragen  werden  darf.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  ständigen  Hülfsarbeiter  im  Auswärtigen  Amt,  Legationsrath  Freiherrn
von  Wangenheim  zum  Konsul  in  Galatz

un
den  bisherigen  Vize-Konsul  bei  dem  Konsulat  in  Apia,  Knappe,  zum  Konful  daselbst
äu  ernennen  geruht.  «

Der  Kaiserliche  Konsul  Gärtner  in  Blumenau  (Brasilien)  und  der  Konsular-Agent  Daralexi  in  Pyrgos
(Griechenland)  sind  gestorben.

Dem  Herrn  Rafael  Parra  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  General-Konsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Venezuela  in  Berlin  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  alter  und  Heimath  —

1  (  Grund  Ausweisung  Auswetjungs.
"  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlofsen  hat.  bessluffe.
G#

1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.  Nathan  Schiller,  sgeboren  am  10.  Dezember  1841  zu  gewerbs-  und  gewohn-  Königlich  kisthcch  .  24.  Hovember

Handelsmanm,  Dombrowa,  Bezirk  Tarnow,  Galizien,  heitsmäßige  eblerei  Perunzer
ortsangehörig  ebendaselbst,  wohnhaft(3  Jahre  Zuchthaus,  Breslau,
s  zuletzt  in  Breslau,  Preußen,  laut  Erkenntniß  vom

d  b  15  un  18  2  u  ainz.  iebsta  m  wieder-Gro  erzo  e  ezem  er

W

Beisovec),  Tage.  Hessen,  ortsangehörig  zu  Kralovic  holten  Rückf

Haeife  s  L  Bezirk  Böhmisch--Brod,  Böh.  Jahre  Zuchthaus
men,  laut  Erkenntniß  vom

2.  Februar  1887),
        <pb n="205" />
        189

 

 

 

 

 

 

 

s
S  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Vehörde,  welche  die  Datum
»  Grund  ·  des
2  "„  der  Bestrafun  Ausweisung  Ausweisungs
.  afung.  "
7  der  Ausgewiesenen.  beschloffen  hat.  beschlufses.
1.  2.  I  3.  l  4.  5.  6.

"  b.  Auf  Grund  des  S.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.]  Eduard  Theodor  geboren  am  17.  September  1864  zu  unterlassene  Verschaf.  Königlicher  Polizeirä  31.  Dezember
Schors,  Lithograph,  Wien,  Oesterreich,  ortgangehörig  eben-  fung  eines  Unter-  sident  zu  Berlin,  v.  J.
daselbst,  wohnhaft  zuletzt  zu  Berlin,  kommens,

4.|Steffen  Zimmermann,
  Bäckergeselle,

5.  Karl  Severin  Morbar
  a  n,  Schiffzimmer.

1
bn.nrr  er

Johann  Lechner,
Bäcker,

1

7.

 

.KSFranz  M

maliger  Kaufmann,

9.|  Alois  Schorr,  Buchbindergeselle,



10.  Wilhelm  Bendel,
Deromann  und
Tagearbeiter,

11.Johann  Jei,
Schneider,

ölik,  vor.

Preußen,

geboren  am  18.  Oktober
Schreibenseifen,  Bezirk  Freudenthal,
Oesterreich,  enzangehergg  ebendaselbst.
Bohahaft  zuletzt  in  Fürth  im  Walde,

England,  ortsangehörig  ebendaselbst,

burg  Oesterreich,  ortsangehörig  eben  ·
asel
geboren  am  18.  Juni  l
fried,  Bezirk  Salzburg,
ebendaselbst.
geboren  am  14.  November  1829  B
Wolln,  Bezirk  Strakontt,  Böhme
ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  im  Jahre  1858  zu  Berching,
Bezirk  Beilngries,  Bayern,  ortsangehörig
  zu  Bischofshofen,  li  St.
Johann  in  Forgan  esterr

br  Jul  47  o  1847

        

 

 

ortsangehörfg

giborie  4.  Junie
##  Sentr  2
—*  ortsangehörig.  4  Fchen  wol-Markersdorf,
  ebendaselb

geboren  im  Jabre  1866  zu  Trentschen
bei  Budapest,  Ungarn,  ortsangehörig
ebendaselbft,

öh- 



1848  zus  Betteln

eg

im  wiederholten
  Rückfall,

ahern,
geboren  am  24.  April  1868  zu  ondon,  Landstreichen  und

Bettel  n,

geboren  am  22.  August  1855  zu  Salz.  Betteln  im  Jiederbol.

ten  Rückfall

           

gooeen

mdstreichen  und
Betteln,

Beleidigung.  Betteln

im  wiederholten

Rückfall  und  grober

eunse.

 

I

Königlich  preußischer  Re.11.  Januar
bierungspräsident  zu  d.  S.

reslau,

Königlich  preußischer  Re.
e  zu
##

Königlich  baverisches  Bezirksamt
  Traunstein,

dasselbe,

6.  Januar

.  J.
28.  November
v.  J.
desgleichen.
dasselbe.  5.  Dezember
v.  J.

Königlich  bayerisches  Be.  30.  Dezember
zirksamt  Mühldorf,  v.  J.
Königlich  sä  ite  Kreis7.  Dezember
Haptmannschaft  v.  J.
außen,

Kaiserlicher  Bezirkspräst-  28.  Dezember
dent  zu  Metz,  v.  J.

 

 

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        —  191  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

DZu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Vuchhandlungen.

 

 

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Jannar  1889.  5.

Inh#lt:  1.  Zell-  und  Siener-Wesen:  Titelverleihung  an  2.  Koufalst-Wesen:  Ernennunng  191
einen  Reichsbrvollmächtigten;  —  Bestellung  eines  Stations.  3.  Polizei-·  Besen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Kontrolodhbs  .  .  Seite  191  Reichsgebiete..  ..  ..  ...  192

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern,  Ober-Zollrath  Dr.  Schaller  in  Cöln  ist  von  der
Königlich  bayerischen  Regierung  der  Titel  und  Rang  eines  Ober-Regierungsraths  verliehen  worden.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Revisions-Inspektor  Salis  zu
Lübeck  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberusenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspekiors
Gueinzius  dem  Königlich  preußischen  Haupisteueramt  zu  Naumburg  a.  S.,  den  Hauptämtern,  Oberkontrolen
  und  selbständigen  Steuerstellen  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins,  sowie  den  Großherzoglich
  sächsischen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz  in  Erfurt,
vom  1.  Jannar  d.  Is.  ab  beigeordnet  worden.  "

1

2.  Konusulat--Wese  n.

Der  Kaufmann  Heinrich  Schöchlin  in  Panama  ist  an  Stelle  des  ausgeschiedenen  bisherigen  Konsuls
Douglas  zum  Konsul  des  Reichs  daselbst  ernannt  worden.
        <pb n="208" />
        —  192  —

8.  Peolitze.i-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Gri  Behörde,  welche  die  **

2  l  Ausweisung  Auswei

5  der  Ausgewiesenen.  der  Beftrafung.  beschlossen  hat.  “
1.  2.  l  s.  4  .  6.

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

***“  Buck,  Tage-geboren  am  23.  Dezember  1348  zu  Kaub  und  uUrkunden-Kalserlicher  Oeirkspräfl.,0.  Januar
Bischofsheim,  Kreis  Molsheim,  Elsah  fälschung  (10  Fn  dent  zu  Colmar,  d.  J.
französischer  Staatsangehöriger  durch  Fuchthaus  lau  -

 

 

 

   

      
    
      
   
   
  
    
  
   
   
 
 
  
   
    

  

  

Opla  kenntniß  vom  3.  Februar
  1879),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  Sebastlan  im  zu  Januar

Arbeiter,  ten  J.
8.  Peter  am  31.

mann,  Kanton

und-  Bäcker,

4.  Johannes  Leonard  am  12.

Meulemann,

Stand,
5.  g  Josef  Dezember
Bäcker,  v.  J.

6.  Serafim  Oliosi,
Si

#  äriner,
7.  Alfred
"  Maler,

8.  bchnt  Duß,
9.  Lormer  Pissardi,
Schlosser,

Januar
d.  J.

6.

 
     

am  26.
Italten,
am  16.  Mai  1857
„  ortsangehörig
am  11.  Januar  1853  zu
Mähren,  ortsangehörig

Kaiserllcher
dent  zu  Merß,
derfelbe,

   
     
    
 

    
  

Januar
d.

  

Januar
d.  J.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sütenfeld  in  Berlm.
        <pb n="209" />
        —  193  —

Tentral-Satt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

ZSu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  1  Berlin,  Freitag,  den  1.  Februar  1889.  W  6.

 

Inhalt:  1.  Allßemeine  Verwaltung-Sachen:  Erscheinen  3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs

des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  In  1889  2  -*  1  sis  ishe  Dezember  18988  19
2goulat-  Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  zur  lizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Vornahme  von  CEivilstands--Akkeo  n1  8  Reichsgebieestte  195

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung.
Die  mittelst  Bekanntmachung  vom  1.  Dezember  v.  J.  angekündigte  neue  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das
Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1889  ist  erschienen.
Berlin,  den  26.  Januar  1889.
Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Eck.

2.  Konu  sulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Ingenieur  Enrico  Devoto  zum  Konsul  in
Cagliari  (Sardinien)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Schmidt  zu  Apia  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  dortigen  Kaiserlichen
Konsulats  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

26
        <pb n="210" />
        194

Finanz

.  Wesen.

3.
Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einzahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1888.

 

 

 

 

 

 

 

  
 
    
  

 

 

 

 

·  »z»Zie-foblx"tkzgt  Einnahme  Differen
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Ausfuhr.  in  demselben  he  den
der  Esmtssohtren  bis  Bleiben  Zeitraum  *8  9—
un  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres  “  chr
Einnahmen.  o  ennten  (Spalte  4)  —  weniger
4  4  .4  .4  A
1.  2.  3.  4  i  5.  I  6.
I
230  207  425  197412  230  010  013  209  937  5334  1.  20  072  47  *
7296  469  68  286  7228  183  6299  062.  9291
....  52  798  182  96  343  477  —  43545  295  —  10  045  863  —  33  499  3
von  Zucker.  11  132  288  —  11132288  —“  11132  288
..........  31  776  064  58  383  31  717  6811  30  564  815  +  1152866
Branntweinmaterialsteuer  13  909  962  7  663  258  6246  704  18  940730  —  12  694  026
von  Branntwein  und  Zu.  l
zu  derselben  .  Mut-USE  15  575  80  396241  14224  253  —+  66  171  983
Branntwein  42943  —  s  4294:j!237985482—23755605
..·...  16733194!  206361.  16  526  833  15  896  730  +  630  103
von  Bier  2  062  700  –  2  062  700  1815  704  1J.  246  996
Summe  446  371  043  104  552  752  341818  291  311  431  518  "  +  30  386  773
Spielkartenstempel  —  881  604  874  8655  +  6749
Wechselstempelstener  5  116  829  50738911/  42938
Stempel  steuer  für  .
a)  Werthpapier  —  5118  690  3721  630  +  1397060
b)  r—*  u.  nsige  Anschaffungsgeschäfte  —  —  8  821  349  5  356  610  3  464  739
e)  Loose
Pcwerotterien  —  —  431.91  334  009  .  +  97282
Staatslotterien  —  —  4694613  4652  402  —  42  211
Post-  und  Telegra.  ben  Derwaltang.  —  —  150  128  3277141  925759  +  8202  768
Reichs.Eisenbahn-Berwaltung.  —  —  38  457  600  37377940)  +  1079  660

"*)  Die  definitive  Einnahme  stente  sich  im  Vorjahre  um  511  900

 

 

 

.  höher.

 

 

 

 

 

 
   
 
   

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhr-Vergütungen  und  Verwaltungs.
kosten  beträgt  ber  den  nachbe  äichneten  Einnahmen  bis  —  Dezember  1888:
“*5G*G-  —  ...  -.  -  —.-..,.  ,-JstsElnnahme
  vom  ·  IDiekenHwiIchenden
Bezeichnung  Beginn  des  Eiatssahres  d  endsebinnhze  in  des  palten  2  und  3,
der  bis  zum  Schlusse  d  1  Vorsahres  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  1  1  "  —  wenlger
A  A4  4
1.  2.  3.  4.
194279  540  130  941  894  +  13337  646
8  835  654  D  8  713  478  +  122  176
14  323  851  »  14251629  72  222
von  Zucker  —  462247  —  —  462247
"5  28  425  106  «  27  634  736  790  370
—  —  12  592  656  1
von  Branntwein  und  Zuschlag
.......·...  49  650  080  |  50  786  987  +  ½
.....  9311  578  1
und  von  Bier  15  773  802  15.19925  +.  753  877
Suäse  5577  6  5  1T  7TS.S  +  SFSlI
Spielkartenstemmel.  808  026  766  137  41889

 

 

½%Beil  Feststellung  der  u  diese  Spalie  indestellten  Beträge  haben  die  Herauszahlungen  von  bezw.  an  Luxemburg  für
das  3.  den  noch  nicht  mit  berücksichtigt  werden  können.
        <pb n="211" />
        —  195  —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  —i  Behörde,  welche  die  Daun
2  ’  run  Auswmeisung  ntsrtn  6
1  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrefung.  beschlossen  hat.  beschiurteng
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

 

1.]  Marie  Kutil,  unverlgeboren  im  Jahre  1871  zu  WidigtgSandstrrichen  und  Königlich  preußischer  8  Januar
ehelichte  Dienftmagd,  Berir-  Böhmisch-Brod,  Böhmen,  Betteln,  Perungsprsfivent  d.  J.
gehörig  zu  Krupc,  chendasechi.  l
2.JofefJenza,  geboren  amsAuuitlsczzuMachow,desgleichen,  KomgltchpreußticheRe4August
Arbeiter,  Kreis  Politz,  Böhmen,  ierung  zu  Bromberg,  v.  J.

3.  Constautin  Orlo-  geboren  im  Jahre  1867.  aus  Nowepel,  desgleichen,  Königlich  preuhische  Re.12.  Januar
wicz,  Arbeiter,  I7ouvernement  Wilna,  Rußland,  oris-  gierung  zu  Posen,  d.  J.

46%  angehörig  zu  Trolki,  ebendaselbst,
4.  Leopold  Bauer,  -  alt.  gearen  und  ortsange.  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re11.  Januar
SEchreiner,  1623  zu  Linz  a.  D.,  Oesterreich,  #lngebräsiden.  zu  d.  J.
iesbaden
5.  Aloys  Auracher,  15  Jahre  alt,  geboren  und  orksange-  desgleichen,  derselbe,  12.  Januar
Saufmenn  und  börig  zu  Wels,  Oesterreich,  .  d.  J.
er.
6.  Karl  Bringmann,  geboren  am  7.  Juni  1850  zu  Potsdam,  Betteln  im  wieder.  Stadtmagistrat  Günz.  14.  Dezember
Uhrmacher,  saie  ortsangehörig  zu  Delft,  Nie-  holten  Rückfall,  burg,  Bayern,  v.  J.
erlande
7.Josef  Juvan,  Weber,  52  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange-  desgleichen,  #roßbersoglich  badischer  17.  Januar
börig  zu  Laibach,  Oesterreich,  wohnhaft  .  Landeskommissär  d.  J.
zuletzt  zu  Zweib  rücken,  Bayern  Mannheim,
8.  Alois  Oberthaler,  örnfr  am  14.  Juni  1857  zu  Sarn-  desgleichen,  [Großherzog  iich  olden.  17.  Dezember
Kellner,  Bezirk  Bozen,  Tirol,  ortsange-  bargischen  Staatsministe  v.  J.
dis  ebendaselbst,  um.  lnneharee  des
Innern,  zu
9.Damaso  Bianchl.  geboren  am  21.  April  1834  zu  Como,  Landstreichen,  eericher  W  18.  Januar
l  Erd.  Italien,  ntgangehbrtg  ebendaselbst,,  t  zu  Mei  d.  J.
arbeiter  «

 

 

 

 

durch  Beschluß  des  Siperhe  Be  kasshesdere  zu  Straßburg  vom  1.  Dezember  v.  J.  aus  dem  Reichsgebiet
ausgewi  2  Jvran  Thoma  (Centralbl  0,  3.  13)  ist  identisch  mit  dem  auf  S.  912,  Z.  7  ebendafelbst  aufgeführten
  Jwan  Thauma.  Der  zwelte  ilelssen  e,  1000,  tist  deshalb  wieder  aufgehoben  worden.

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Inlius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        —  197  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Neichsamt  des  Innern.

Bu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.
II

 

 

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Februar  1889.  *1!i
Anhalt:  1.  gell.  unb  Steuner-Mesen:  Bundesrathsberichluß,  welchen  gemis  #ur  si  -

-.  ·  IchtcLsnvqtsTksnsttlaekfurGeltetdexr.
betreffend  nachträgliche  Genehmigung  der  aus  Anlaß  des  meelassen  sind;  —  Veräönderungen  dem  Stande  oder
loscheichem  Zusa  Houerlenermag  Alassenen  den  Befugnissen  der  Zoll.  und  Stenerstellen.  Seite  197

«  ri  K;  —  Erläuterung  un  -  ,  -—  .
änderung  der  Anweisung  zur  Untersuchung  #  Sprup  *  Kenfulst-Wessen:  Ereguatur.Eitbeilungen  200
und  raffinosehaltigem  sesten  Zucker;  —-  Ausscheiden  3.  Polizei-Mesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiet....  200

der  Stadt  Hadersleben  aus  der  Reihe  der  Orte,  an

 

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  4.  Januar  d.  J.  den  Beschlüssen  seiner  Auoschüsse  für  Zollund
  Steuerwesen  und  für  Handel  und  Verkehr  vom  29.  Dezember  1888,  betreffend  Aenderungen  des
amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Jolltarif  und  des  statistischen  Waarenverzeichnisses,  sowie  Ausführungsvorschriften
  zu  dem  deutsch-schweizerischen  Zusatz-Handelsvertrag  vom  11.  November  1888,  die  nach  der
Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1888  (Central-Blatt  für  1889,  S.  171  ff.)  vorbehaltene  nachträgliche
  Genehmigung  ertheilt.
Berlin,  den  2.  Febrnuar  1889.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

Zu  der  Anweisung  für  Chemiker  zur  Untersuchung  von  Syrup  mit  hohem  Gehalt  von  Invertzucker  u.  s.  w.
und  von  raffinosehaltigem  festen  Zucker  (Anlage  B  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  vom
9.  Juli  1887,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  Central-Blatt  für  1888  S.  267)  hat  der  Bundesrath
  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß

Syrupe  mit  einem  Gehalt  von  2  Prozent  Invertzucker  und  darüber  zur  Untersuchung  auf
Raffinosegehalt  nach  der  Vorschrift  unter  Abschnitt  IlI  der  Anlage  B  der  Ausführungsbestimmungen

  zum  Zuckersteuergesetz  vom  9.  Juli  1887  nicht  mehr  zuzulassen  sind,  und
2.  die  im  Abschnitt  IV  a.  a.  O.  für  die  Untersuchung  fester  Zucker  auf  Raffinosegehalt  angegebene
sogenannte  Rechnungsmethode  nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  zur  Kontrole  der  ebendaselbst
vorgeschriebenen  Inversionsmethode  angewendet  werden  darf,  und  zwar  nur  in  solchen  Füällen,

27
        <pb n="214" />
        —  193  —

in  denen  Zucker  von  mindestens  96  Prozent  Polarisation  zur  Untersuchung  vorliegen  und  die
Abweichung  des  mittelst  der  Inversionsmethode  gefundenen  Zuckergehalts  von  dem  durch  die
Polarisationsmethode  ermittelten  nicht  mehr  als  1  Prozent  beträgt.

Berlin,  den  6.  Februar  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Maltzahn.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  Hadersleben  aus  der
Reihe  der  Orte)  ausscheidet,  an  welchen  gemischte  Piwat-Transtlager  von  den  in  Nr.  9  des  Zolltarifs
aufgeführten  Waaren  (Getreide  2c.)  ohne  amtlichen  Mitverschluß  gestattet  werden  dürfen.

DVcränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Besugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Steueramt  I.  zu  Beuthen  O.  S.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Myslowitz  die  Befugniß
zur  Abfertigung  der  im  Eisenbahnverkehr  vom  Auslande  eingehenden  Schweine  nach  Maßgabe  des  §.  66
des  Vereinszollgesetzes:
dem  Nebenzollamt  lI.  zu  Laugszargen  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Tilsit  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  inländisches  Salz;
dem  Steueramt  l.  zu  Mülheim  a.  Rhein  im  Bezirt  des  Hauptsteueramts  für  inländische  Gegenstände
  u  Cöln  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  inländisches  Salz,  und
dem  Steueramt  I.  zu  Muskau  im  Bezirk  des  Hauptsteueramte  zu  Görlitz  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Versendungsscheinen  Il  über  inländischen  Taback.
Dem  Nebenzollamt  I.  auf  dem  Wachtschiff  bei  Einswarden  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu
Geestemunde  sind  folgende  Befugnisse  ertheilt  worden:
.  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  !  auf  das  Hauptsteueramt  zu  Oldenburg,  Hauptzollamt  zu
Brake,  Nebenzollamt  I.  zu  Nordenhamm  und  Nebenzollamt  1.  zu  Elsfleth,  Hauptzollamt  zu  Bremen
und  Nebenzollamt  I.  zu  Vegesack:

2.  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen!!  —  auch  über  inländisches  Salz  —  der  vorgenannten  Aemter:

3.  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  über  inländischen  Taback:

4.  zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  über  die  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  zur
Ausfuhr  abgefertigten  Gegenstände,  als:  Bier,  Branntwein,  Taback,  Zucker,  sowie  bei  solchen  nicht
unter  stehender  Kontrole  eingesalzenen  Gegenständen,  für  welche  die  Salzabgabe-Vergütung  beansprucht
  wird;

5.  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  ausgehende  übergangsabgabenpflichtige  Güter.

Dem  Steneramt  I.  zu  Hemelingen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Verden  sind  folgende
Befugnisse  ertheilt  worden:
1.  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  ll,  auch  über  inländisches  Salz:
2.  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  J  und  II  über  inländischen  Taback  und
Branntwein:
3.  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  ll  über  inländischen  Zucker;
4.  zur  Ausfertigung  von  2  Mustespäffen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;
5.  zur  Abfertigung  im  Eisenbahnverkehr  und  zwar:
a)  des  Waaren-Ein=  und  Ausgangs  (§§.  66  bis  71  des  Vereinsgollgesetzes):
b)  zu  Ls  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  E.  65  des  Vereinszollgesetzes).

)  zur  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  des  Vereinsgollgesetzes
  und  §.  27  des  Eisenbahn-Zollregulativs):
d)  zur  Abfertigung  von  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingütern:

Vgl.  Centr..  Blatt  von  1880  S.  500.
        <pb n="215" />
        —  199  —

6.  zur  Abfertigung  von  Wollenwaaren  der  Nr.  41  45  und  6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den
höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifposition:

zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Biers,  Branntweins,
Tabacks  und  Zuckers,  bei  letzterem  jedoch  ohne  Befugniß  zur  Polarisirung,  und  der  ausgehenden,
nicht  unter  stehender  Kontrole  eingesalzenen  Gegenstände,  für  welche  die  Salzabgabe-Vergütung  beansprucht
  wird:

.  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

Die  Steuerämter  ll.

zu  Jülich  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Neuß,

zu  Deutsch-Eylau  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Strasburg  in  Westpr.,
zu  Marien  burg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Elbing,

zu  Bielefeld  (Stadt)  im  Bezirk  des  Hauptsteueramte  zu  Minden  und

zu  Werne  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Münster
sind  in  Steucrämter  I.  umgewandelt  worden.

Im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Lieban  ist  das  Nebenzollamt  l.  zu  Friedland  aufgehoben,
dagegen  zu  Hof-Göhlenau  und  vor  der  Stadt  Friedland  je  ein  Nebenzollamt  ll.  mit  folgenden
Bcsannisten  errichtet  worden:
zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  !  und  II  über  inländischen  Taback;
zur  Abfertigung  von  rohem  geweiften  leinenen  Bündelgarn  der  Nr.  22  und  von  roher  und  gebleichter
  Leinwand  der  Nr.  22  f,  u  lI,  &amp;amp;42  und  Anmerkung  zu  k  und  &amp;amp;  des  Zolltarifs  zu  anderen
als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifposition:

.  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergünng  ausgehenden  Tabacks
zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

In  Konitz,  Provinz  Westpreußen,  ist  nach  Aufhebung  des  dortigen  Steueramts  l.  ein  Hauptsteueramt
  errichtet  worden,  welchem  die  bisher  dem  Hauptsteueramt  zu  Preußisch-Stargard  unterstellten
Steuerämter  I.  zu  Osche,  Schwetz  und  Tuchel,  sowie  die  bisher  dem  Hauptsteneramt  zu  Deutsch-Krone
unterstellten  Steuerämter  I.  zu  Hammerstein  und  Preußisch-Friedland,  sowie  das  Steueramt  ll.  zu  Schlochau,
sämmtlich  ohne  Veränderung  ihrer  Befugnisse,  zugewiesen  worden  sind.

Dem  Hauptsteueramt  zu  Konitz  sind  folgende  Befugnisse  ertheilt  worden:
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Waaren  und  über  inländisches  Salz;
zur  Ausferrigung  von  Versendungsscheinen  !  und  ll,  sowie  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  U  über  inländischen  Taback:
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  und  UI  über  inländischen  Branntwein;
zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;
zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins,  Tabacks
und  Zuckers  (des  letzteren  ohne  Befugniß  zur  Polarisirung)  und
zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

Im  Königreich  Bayern.

Dem  Nebenzollamt  zu  Speyer  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Ludwigshafen  a.  Rhein  ist  die

Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  ertheilt  worden.
Im  Großherzogthum  Baden.

Der  Steuer-Einnehmerei  zu  Kehl  (Hiaoh  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Baden  (Ober-Einnehmerei-Bezirk
  Achern)  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagen-Plombenverschluß
ankommenden  übergangssteuerpflichtigen  Biersendungen  ertheilt  worden.

Im  Großherzogthum  Hessen.

Der  Orts-Einnehmerei  zu  Babenhausen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Offenbach  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  Il  über  inländischen  Branntwein
  ertheilt  worden.

—

6□##

E

O

e  —

In  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.
Dem  Nebenzollamt  I.  Reiherstieg  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Hamburg  (Jonas)  ist  die
Befugniß  zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  über  den  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
zur  Ausfuhr  abgefertigten  Zucker  beigelegt  worden.
        <pb n="216" />
        —  200  —
»  Im  Bezirk  des  Haupzollamts  zu  Hamburg  (Kehrwieder)  ist  eine  neue  Post-Zollabfertigungsstelle
mit  der  Firma  „Hauptzollamt  Fr  (Kehrwieder)  Post-Zollabfertigungsstelle“  errichtet  worden.

Derselben  sind  die  gleichen  Befugnisse  beigelegt  worden,  wie  der  in  Hamburg  bereits  bestehenden  Post-Zollabfertigungsstelle
  (vergl.  Central-Blatt  von  1888,  Seite  910).

2.  Konfsulat=  Wesen.

u  Kmglich.  belgischen  Konsuln  ernannten  Herren  E.  C.  Hay  in  Königsberg,  Eugen  Rauten-Da
  in  Cöln,  L  Piedboeuf  in  Düsseldorf,  sowie  dem  zum  belgischen  Vize-Kon  ul  ernannten  Herrn
Willy  Rautenstrauch  in  Trier  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

3.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

-  ;  I
Name  und  Stand  Aller  und  Heimath  SBehhörde,  wesche  die  Datum
“*“  ·  Grund  «  des
.  D  Ausweisung  Auswetlunes-"5
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschloffen  hat.  teschlusser.
1.  2.  D.  3.  4.  D  5.  .  6.
a.  auf  Grund  des  8.  38  des  Strtafgesetzbuchs:
1.  Ludwig  Haenel,  —  8.  November  1849  zu  Diebftahl  im  wieder.  Kaiserlicher  Bezirkspräft-  -  Zenuen
Tagner,  Bhbn  ier,  Elsab,  französiccher!  Optane,  bolten  Rückfall  (3;  dent  zu  Celmar,
ortsangehörig  in  Frankreich,  wohn  nhaft.  Jahre  Zuchthaus
zuletzt  in  Schiltigheim,  Elsaß,  laut  Erkenntmiß  vom
5.  November  1885).
2.  Ludwig  Wilm,  ohne  geboren  am  3.  Juni  1847  zu  Schlet.fchwerer  Diebstahl  derselbe,  18.  Januar
Gewerbe,  stadt,  Elsaß  französischer  Optant  (14  Jahre  Zuchthaus,  d.  J.
wohnhaft  zuleßt  in  Schlettstadt,  laut  Erkenntuiß  vom

8.  Februar  1875),
3.  Nathan  Schiller,  geberen  am  10.  Dezember  1841  zulgewerbs,  und  gewohn-  Königlich  preußische  Re.  5.  Dezember
Handelsmann,  Dabrewo,  Kreis  Tarnow,  Galizien,  heitsmäßige  btene  gierung  zu  Posen,  v.  J.
ortsangehörig  ebendaselbft,  (3  Jahre  Zuchthaus!
laut  Erkenntniß  vom
"  23.  Dezember  1885).

b.  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

 

4.  „Moses  veter  Fränkel.  52  Jahre  alt,  geboren  und  ortsangehörig  Landstreichen,  „Königlich  preußischer  Re.  26.  Januar
sohn,  Lehrer,  zu  biebau,  Rußland,  2—  sident  zu  d.  J.

5.  Jojef  Wurm,  geboren  am  15.  Mai  1869  zu  Paulus.  A#eehl  Land-  5544½  glich  baverisches  Be.  11.  Januar
Spängler,  brunn,  Bezirk  Tachau.  Blimen,  erts.=  streichen  und  Betteln.  *2  Erding,  1  d.  J.

·  angeboͤrig  ebendaselbst,
6  #10%3  ns#lin,  genre  am  3.  November  1860  zu  Landftreichen  und  Stodimagi  istrat  GönzZ.  12.  Zanuen
d.

*  achetenbeen.  Böhmen,  ortdans  dͤris  Betteln,  burg,  Bayern
ebendaselb

Rball  Fg  nzli.  geboren  am  14.  Juni  1843  zu  Gossau,  pesgleichen,  Großherzoglich  badischen  Januar
#  Kanton  Zürich,  Schweiz.  ertsangehörig  Loandesk!  *  nifsär

ebendaselbst,  Konstan
5.  Gerdinand  Busconi,  geboren  am  21.  Februar  1856  9  Landftreichen,  arielie  *  Januar

Erdarbeiter.  Piane,  Provinz  Como,  Itallen,  ort  dent  zu  Colmar

„  angehörig  ebendaselb  2r•“  ·
Johann  Schmit,  geboren,  am  8.  Juni  16871  zu  Ecel.  besgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräfl.  desgleichen.
Arbeiter  1  brü  8  se#enun,  ortsangehörig  uur  *  dent  zu  Mes,

das

 

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Berlag.  —  —  bei  Julins  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="217" />
        —  201  —

Tentral.  Blatt
Deuts  4q  e  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Guchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Februar  1889.  OS8.

Juhalt:  1.  Haudels=  und  Gewerbe-Wesen:  Verzeichniß  der  Schweiz  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Leichen.
der  auf  Grund  der  internationalen  Reblaus  Keunvention
in  Jtalien  für  die  Einwuhr  ven  Pflanzen  geöffneten
JZollstelllen  Seite  201  Tontrolir.  1  ¾  Cirzie  z8

.  Kansulat-  Wesen:  rnennungen;  —  inzie  ung  eine  ize-2.

  ——  2  der  deiticen  Notenbanken  Ente  Kenfulate;  —  Entsassung;  —  Exeguatur  Ertreilung  205

r—N  ollzei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Eisenbahn-Wesen:  Vereinbarung  wischen  Deutschland  und  Zeksggehlekfe  «  f  g  .

r«11c.·.....
.  Bell-  und  Steuer,  Wesen:  bebeleng  eines  Eiizene
204

S  —

*

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausfuhr  der  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge.
Vom  8.  Februar  1889.

Nachdem  die  Königlich  italienische  Regierung  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November
1881  (R.  G.  Bl.  von  1882  S.  125)  beigetreten  ist,  wird  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  vom
23.  Juli  1883  (Central-Blatt  S.  238)  nachstehend  das  Verzeichniß  derjenigen  italienischen  Eingangsstellen
  veröffentlicht,  über  welche  die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen,  aus  Pflanzschulen,
  Gärten  oder  Gewächshäusern  stammenden  Pflänzlinge,  Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  aus
dem  Reichsgebiet  nach  Italien  erfolgen  darf
1.  Für  die  auf  dem  Landwege  ankommenden  Sendungen:

Ventimiglia,  Modane,  Luino,  Chiasso,  Ala,  Pontebba,  Udine,  Palmanova,  Visinale,

Trivignano,  Bard,  Grimaldi,  Piena  in  der  Provinz  Porto  Maurizio,  Riva  di  Trento.
2.  Für  die  auf  dem  Seewege  ankommenden  Sendungen:

Genna,  Livorno,  Civita  Vecchia,  Neapel,  Brindisi,  Bari,  Ancona,  Venedig,  Palermo,

Messina,  Catania,  Syrakus,  Cagliari,  Porto  Torres.

Berlin,  den  8.  Februar  1889.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="218" />
        202

2.

Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva
*i'-  Cveni.
Sonsise  bindliqh·  isde
9  Bezeichnung  ——t—  ——  tgl1ch  G#enlenees  ———————li  ten
zJ.  der  a1.  Dez.  deaie  Al.  Dez.s  kauige  31.  Dez.  in  u.  Dez.  a21.  Dez.  der  1.Deg.aus
*  4#pltal  sonba.  uUmlaui  Vassiva.  wellerge
2  Banken.  —.dd——..—.—  ieoo  —m—*  1888.  JVaffiva.  i886.
15  teiten  —  ###
fris.  Wechseln
1.  2  2.  4.  .  .  8  9.  10.  1u1.  .12.  13.  14  16.  14.  17.
l
IlleiW-k......  mononmssssso—most:-æe«««  fu«-u  ow-ostt««sses.s-s-s—
Doudr.psskqssnstss.  Im  mim-4961us—4s  178  —.  4  360’+X  1  o00  22—  10  012|  5813  105
2  Ragdeburger  Qrivathante.  2  ooo  ##  2119  16  1y1|  2)  6800  +  .  976  47—  6  32614  34  780/M  293  401
4  n  GErivat-  Mtenvooo
  7'so  25691—  34  1  0|—  1  70o)  346%  549X+  246  739/  103/  231
S#Hrovinzlal-Aktien-Gank  des
m—  ogthmme  nrd  2  ooo  750  1119—  1  10424  1520  277—  32  ——  180—  18  673—  6818  353
6  —  Saskooooo-  817/62821  +  216  4os  —  1½27%  30  882
Srauffurter  Gank43/  0884  9085/—  278|—  2164  ne.  VIEIIL  —  4  62
s  Bayerische  Notenbant  7800  1  2  10729701/—  604  7932  8%  4à.—  24414  1  202  8  431  104  19
eichfische  Bank  zu  Dresden  0  Odoos  4010|  38  767/—  86  MO  11  909/—  53%9%  982  -  12/  671+  1:1  396.X  103]  89  3371—  8o  13
10  elpziger  Kaffenvereein  000  241/9  187  711—  21%  +  333  (  20  17)  —  37/  8477.T  8380  6
11  Cbemul##r  Stadtbank  510  1#7  4981—  6  1198  76  41.—  14  3020  +.  671  20  101  440714  757  473
12  Wĩrnembergische  Rotenbank  1—  60]  19  ö559/—  8060  9  *  b9  41  .—  37  66—  5  6#rN  41  3095|/+  437  656
13  Babische  Bant.....  ↄ  ooo  11  N  16  Soses  —  2868  956  M  150  -  —  630%46  3968  2519
14  Bon  für  Süddentschlanyè  6845  —  —  —  7/K  1  93  1908
15  raunschwelgische  Gank  iobvoo  116  i731  %  6%  1469  90  1685ê  20  330  07  4½
16  ————  16  60  970  4938—  726  3001  —  370  1010  4  74  1  24  436  -  116  361
i
.
Zusammen1LI-2058820  2066  (  60  S870  41  ½·  2000%  11  221+  2  128/1  912  *  6  9é  11

Zu  Spalte  5

Zu  Spalt
5nnt

9  Nr.
9  #

7
14•:

Davon  in  Abschnitten  zu

Bemerkunzgen.

100  760  387  000  M.

200  811  000  M  (bei  der  Bank  Nr.  5),

50  225  100  .4  (bei  den  Sanien  7.  -  2  7,  9,  10),
1.  2.  7)

500  "

1000  =  321  477500
Darunter  M#  —  noch  nicht  zur  Einlösung  grenge  Guldennoten.
93034

*

Gulden  ·  und  Thalernoten.
        <pb n="219" />
        Wesen.

banken  Ende  Januar  1
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende
auf  tausend  Mark.)

889.

203

Dezember  1888.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—.  —
r*inl
Mel  —.  —  Geagen  Noten  —  Geges  Geges  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Ge  2
EEIIIIITIEIIEIELAIEIEIIEIIIITII  De.  S1.  Deg.  21.  Dez  4—
S#tand.  „  elne.  1.  Danfea.b96  tes0.  #less.  i888.  Attiva.  i1688.  attiva.  i688
I

Is.  n.  so.ls1.  n.  n·  24.  26.  26.  A.  28.  *  20.  #u.  22.  za.  124
K  259  4  1621]  452  -*-r  4#%’  Sosss  NST„  S
1030|  1.—  "  193/—  4460  1  23568  —  17  760  4  23  —  3  1%  „%  613  2
1067  J  1#  #  24  5  5  340  —  7w—  140  12044  675  1630  —  16  1——.
*—  S—u.Q.  ———  4216  —  186  I—  21—  183  EIEIIIIIIIIIIIE
"s1  70  —  —  8  26  96  —  —  Sos  K  806  1  2  6169  —  46)
1930  —  19  4  2  260.  —  100  „968  852  s#s#1  —  baos  1  1694  226  EUEIILIEIIIIE
2  107/  46  —  2156/  17738  21  160  +  3  295  "#  #1.  5  dös  —  93  43414  4o  337  12631
32  636  293  7—  27  14  4  ½|  2072  1694%  —  13  s  3  ½%
19953|  277é  65  120  7261  8  860  orn  2812  24881  1026  12914  662  s  660  4  315%O0  9
1227)  4  165  J—  719—  40  4  516.  T  Bo  "  56  6  —  -  ums-km  ans-know
—  19—  4  126—  9  3  o22  —  1111  165/)  —  107  253  102  5s  778  4407  %  7501
o  168  4  6  53  663  6#  S.-7  613  —  37  867  —  #o  46  3055
4223  140  15—  5  5–  70%  füos  433  7o8—  5  s31  1  13%  22  2m496  +  36813
526N  45  *1  1  lss  1062  6#  720  4n½92  XK#  14  2998  Hn  41
6819  26  168  1  115144  14  6719  —  1232  2  66  632  1  vol  1  70  ——  —[
1  80—  111  5—  1  1#5  182  270—  985  6794  —  des  oso  C¼  76  970  T  40o%  #  5%½a  1

99  ESsLG  S"  %S  SOSHOCCSN  SS  CND  80%  G  ###  68719  R  1715  1  m  3.  #68  16#
        <pb n="220" />
        —  204

3.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  34  Ziffer  4  Abs.  2  des  Betriebsreglemente  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
(Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1887,  Central-Blatt  S.  564)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz  eine  Vereinbarung  des
Inhalts  getroffen  worden  ist,  daß  Leichenpässe,  welche  von  einer  zuständigen  Behörde  in  Deutschland
ausgestellt  sind,  in  der  Schweiz  und  Leichenpässe,  welche  von  einer  #eständigen  Behörde  in  der  Schweiz.
ausgestellt  sind,  in  Deutschland  für  die  Zulassung  der  zeichen  zur  Bef  erderung  auf  Eisenbahnen  aks  gültig
anerkannt=  werden,
in  der  Schweig-  bei  der  Ausfertigung  del  Leichenpässe  jur  Anwendung  kommende  Formular

ist  mit  *  #nloge  k.  zu  §.  34  a.  a.  O.  wörtlich  gleichlautend.  ·

Ein  Verzeichniß  derjenigen  schweizerischen  Behorden  welche  zur  Ausstelung  von  Leichenpässen  «
zur  Zeit  befugt  sind,  wird  hierunter  mitgetheilt.

Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpaässen  in  der  Schweiz  zur  Zeit  zuständigen
Behorden  und  Dienststellen.

 

1.  Zürich,  Polizeidirektion.  14.  Schaffhausen,  Polizeidireklion.

2.  Bern,  Regierungsstatthalterämter.  15.  Appenzell  2  Rh.,  Kantonskanzlei.

3.  Luzern,  Statthalterämter.  16.  Appenzell  J.  Rh.,  Polizeidirektion  in  Appenzell
4.  Uri,  Standeskanzlei.  und  Bezirkshauptmannamt  in  Oberegg.
5.  Schwyz,  Kantonskanzlei.  17.  St.  Gallen,  Staatskanzlei.

6.  Obwalden,  Polizeidirektion.  18.  Graubünden,  Polizeidirektion.

7.  Nidwalden,  Polizeidirektion.  19.  Aargau,  Polizeidirektion.

8.  Glarus,  Militär=  und  Polizeidirektion.  20.  Thurgau,  Polizeidepartement.

9.  2  Kantonspolizeidirektion.  21.  Tessin,  Staatskanzlei.

10.  Freiburg,  Polizeidirektion.  22.  Waadt,  Departement  des  Innern.

11.  Solothurn,  Polizeidepartement.  23.  Wallis,  Justiz=  und  Polizeidepartement.
12.  Basel—Stadt,  Sanitätsdepartement.  24.  Neuenburg,  Departement  des  Innern.
13.  Basel—  Landschaft,  Polizeidirektion.  25.  Genf,  Justiz=  und  Polizeidepartement.

Berlin,  den  12.  Februar  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

4.  Zoll=  und  Steuer--Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Auoschusses
des  Bundesraths  für  Lol-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Revisions-Inspektor  Krull  in  Cöln
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Kollmann  den
Königlich  bayerischen  Hauptzollämtern  zu  Landehut,  München,  Reichenhall  und  Rosenheim  als  Stations-Kontrolör
  mit  dem  Wohnsitz  in  München,  vom  1.  Februar  d.  Is.  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="221" />
        —  205  —

5.  Kon  sulat  Wese  n.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Edward  Ferro  zum  Konsul  in  La  Valette  (Malta),
au  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  früheren  Vize-Konsuls  Henderson  den  Kaufmann
Adam  P.  Scott  zum  Vize-Konsul  in  Amble  (England)  und
den  Kaufmann  Thomas  J.  Templeman  zum  Vize-Konsul  in  Weymouth  (England)
zu  ernennen  geruht.

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Algeciras  (Spanien)  ist  vorläufig  zur  Einziehung  gelangt.

Dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  in  Newcastle  on  Tyne  (England)  Eichholtz,  ist  die  nachgesuchte
Entlassung  aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Columbien  in  Berlin  ernannten  Kaufmann  Lui
de  Santamaria  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

.  l

Is-  -  ·-*

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Daum

2  Ausweisung  Auswelsungs

4  der  Ausgewieienen.  beschlossen  hat.  beschlufses.

1.  2.  l  3.  4.  .  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.]  Leopold  Ober,  m.  geboren  am  26.  Dezember  1863  zu  Gemeingefährlicher  Stadtmagistrat

arbeiter.  Romagnano,  Bezirk  Trient,  Tirol]  Gebrauch  von  berg,  Bavern,
vortsangehörig  ebendaselbst,  wohnhaft  Sprengstoffen  I1/.
zuletzt  in  Nürnberg,  Bapern,  Jahr  Gefängniß  laut
1  Erkenntniß  vom  1
·  15.0ttobetlss7],
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  Marie  Nahodil,  #geboren  am  19.  September  1872  zu  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re.  29.  Januar
unverehelichte  Fabrik  Brünn,  Mähren,  ortsangehörig  zus  gierungspräsident  zuf  d.  J.
arbeiterin.  omnitz,  Bezirk  Brünn,  Breslau,

3.  Abraham  Staro  geboren  am  11.  Oktober  1864  zu  Gabri,  Königlich  preußischer  Re.  19.  Januar
selsky,  Schneider.Russisch.  Polen,  ertsangehörig  eben.  gierungspräsident  zu  d.  J.
elle,  a  Oppeln,

4.  die  Zigeunerinnen:

 

a)  Jullanna  Kubatzki.geboren  im  Jahre  1862  zu  Altendorf,
Mähren

b)  Agnes  Dilla,  geboren  im  Jahre  1855  zu  Dwory,
Bezirk  Oswiecim,  Galizien,  U[Landstrei  21
c)  Eva  Dilla,  geboren  im  Jahre  1842  zu  Dworv,  Heblerei,
4  Pauline  Ludwig,  geboren.  im  Jahre  1864  zu  Altendorf,

—

 

 

 

ren,
%  Pauline  Sachnik,  geboren  im  Jahre  1874  zu  Starowieß
(Altendorf).  Mähren,
        <pb n="222" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  .  Behördewelchedie·  DM
Grund  "*  des
#  T  Ausweisung
Aus  2
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschloffen  hat.  i
1  2.  l  *  4.  23  6.
5.|Michael  Mozulak  31  Jahre  n  zeboren  zu  Jlointy,  schwerer  Diebstahl  —  preuhische  Re.  21.  Denbe
v.  J.

—

1

—
*

.ZJohann  —

.  then  Mäser,  geeboren  am  2.  September  1862  zu  D
Megßger,  birn,  Besirs  F  Feehneich,  Tirol,  ortsangehörig
  eben  ,
Sohn-Les  Ryser,  geboren  am  14.  i  1864  zu  Urtenen.
Arbeiter,  Schweiz,  untsangeböre  ebendaselbft,
Antonio  Rossi,  Ssooren  am  23.  Februar  1860  zu  Jvrea,
Schlosser,  euirk  2  n  —  Btalten,  ortsangehörig

 

:  WeRe3nl  Gouvernement  Kalisch,  Russisch-Polen,
Sortcher.
Conduct

geboren  im  Jahre  1865  zu  Miresau

(Mirschau),  Bezirk  Blatna,  Böhmen,

e  zu  Hoczdan,  Bezirk
a

Schloffergehülfe,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  goniglich  bayerisches  Be- 



gierung  zu  Posen.

und  Führung  eines,  zirksamt  Deggendorf,

gefälschten  Zeugnifses.


Olesteahtr

 

NIDi##

im  wiederholten
Rückfa

 

 

 

Jakob  Töbell,  jgeboren  u  16.  Zen  1861  zu  Fahr.
Schuhmachergeselle,  wangen,  Kanton  zust  Schweiz,
ortsangehörig  ebenda  u

 

 

andstreichen,
desgleichen,

zandstreichen  und
Betteln,

und  Betteln  Großberzoglich  badischer
zu

Eandess  ommissär

Kar

ruhe,
ri  „Bekielspräfl
t  Bezirkspräll.
u  Mes.

7

7.  Januar

d.  J.

10.  Dezember
v.  J.

26.  Januar

Sanuar
d.  J.

desgleichen.

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="223" />
        —  207  —

Tentral-Batt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  vetiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

 

 

7  ·  I

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Febrnar  1889.  MX  9.
Inhalt:  1.  aensalat.  Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-  besteuerung;  —  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  Aus-Agenten;
  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Civil-  fuhrvergütung  für  FKalmichern  .......  209
stands  ·  Aktten;  —  Einziehung  eines  Konsulats  Seite  207  4.  Marine“  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  amtlichen  Liste
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  der  Schiffe  der  dentschen  Kriegs,  und  Handels-Marine
vom  I.  April  1888  bis  Ende  Januar  1880)  20  für  189992  ....  224
U#  und  Stener-Wesen:  Bestimmungen,  betreffend  die  5.  Pollzel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
tatistik  der  Branntweinbrennereien  und  der  Branntwein-  Reichsgebiete..  .  224

 

 

1.  Konfulat--Wesen.

 

Seitens  des  Kaiserlichen  Konsuls  Hasselquist  in  Calmar  (Schweden)  ist  der  Kaufmann  Thore  Linnell
zum  Konsular-Agenten  in  Oscarshamn  bestellt  worden.

Dem  mit  der  zeitweiligen  Verwaltung  des  Kaiserlichen  General-Konsulats  zu  Sofia  betrauten  Kaiserlichen
Konsul  Freiherrn  von  Wangenheim  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung
  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  General-Konsulats  und
die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Galatz,  Dragoman  Scotti  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Das  Vize-Konsulat  in  Caldera  (Chile)  ist  eingezogen  und  der  Hafen  von  Caldera  dem  Amtsbezirk
des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Copiapô  zugetheilt  worden.
        <pb n="224" />
        —  208  —

2.  Finanz-Wese
Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  m—  felnshtzlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1889.

 

 

 

 

 

   
  
  

 

 

 

 

l
Die  Soll-  Einna  Di.
Emahme  beträgt  ,  hme  erenz
Bezeichnung  vom  Beginn  ic  Anauhr.  in  demselben  Zu  den
der  Etatssahres  bis  Bleiben  Zeitraum  baen  4
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres  mehr
Einnahmen.  abenenaren  (Spalte  4)  —  weniger
#  *.  A.  4  4
1.  2.  l  3.  .  4  «  z.  6.
l  I  s
267  639  835  199868  267  439  967  236  885  211  K+30554  756
8  678  404  78  590  8599  814  7477497  K+  1122  317
.........  67234  891  98  740  626  —  31  505  735  6951969  —  38  457  704
von  Zuckenrnr  14719  673  —  14  719  673  —  +  14  719  673
.  35  649  416  59  149  35590267  34  I70  916  +  1  419  351
Branntweinmaterialstener  18  833  802  8  000  509  10  833  203  22  301777  —  11  468  484
von  Branntwein  und  Zu.
zu  derselben.  ..  .  90  972  582  51  391  90  921  191  23005  678  K  67  P915  513
Branntw  ien  44  011  —  D  4011  25912  138  —  25  868  127
....  ..  ..  19  303  591  235  895  19  067  696  18  236  491  —  831  205
von  Blrer.  2  330  616  —  n  2330  616  2:042  370  +  2388  037
Summe  525  406  821  107  366  028  418040  793  376  984  256  1  +41  056  537
Spielkartenstemmel  —  —  1014778  ——————
rcsässeraseren  —  —  5752320  5672  945  X  79371
Stempe  N  r
*  Werthy  —  5  789  328  4  089  888  +  1699  440
n  u  Frsige  Anschaffungsgeschäfte  —  I  —  1  0  083  341  6  068  087  +  4015254
wee  .  —  !  —  I  477197l  :376230«-l—100967
Staatslott  —  —  5  376444  5  35  000  +  51355
Post.  und  Telegraphen.  sare.  —  —  168  059  868  158  368  925  9  690  943
Reichs-Eisenbahn  —  —  42  077  600  41464  400)  613  200

)  Die  sonnl  oensn-  steute  sih  im  Vorjahre  um  179  330  ..  hoͤher.

An  ung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-  Einnahme  abzü  lich  der  Ausfuhr-Vergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  ber  u,  bcleichaer  Emnähotn  5R  Ende  Januar  1889:  s  dtuns

 

 

 

 

 

 

 

Ist  Einnahme  vom  Differenz  wischen  den
Bezeichnung  Beginn  des  Etatosohmes  KAKe  r  in  palten  und  3,
der  bis  zum  Schlufse  d  Vorjahres
Einnahmen.  obengenannten  an  —-  wenig-»——·
  —  «  4  4
1.  2.  8.  l  4.
Zölle..  ...  233  020  707  211  087  076  "  +1  2193331
Tabacksteuer  ...-...  97l2077  9369678  I  4342399
Zuckermaterialsteuer  ...-...  12  313  840  %  14260  083  —  1946213
Terbrauchsabgabe  von  Fucker  ·......  —  533  337  "  —  —  553337
Salzfteuer  ..  32  298  021  I  31.397  928  +  900093
Maischbottich.  und  Branntweinmatertalsteuer  *  14  340  448  22  931  404  —  8590  956
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlas
zu  derselben  56  831  072  2888  970  +  53  942  102
Nachsteuer  für  Branntwein  ..  9312486  ll268827  1955  841
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bler-  18  158  505  I17  193  015  :  965  490
Summe  385  438  619  370  396  481  1  650373
Spielkartenstempel  ........  923  368  891  139  +  32229
        <pb n="225" />
        3.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Januar  d.  Is.  beschlossen,  daß  die  durch  die  Bundesralhsbeschlüsse
  vom  7.  Dezember  1871,  9.  Februar  1878  und  7.  Juli  1881  (Central-Blatt  für  1881

S.  279)  festgestellten  Bestimmungen  über  die  Statistik  der  Branntweinbrennereien  und  der  Branntweinbesteuerung
  durch  die  nachstehenden  mit  der  Maßgabe  ersetzt  werden,  daß  die  unter  Ziffer  2  bezeichneten
Termine  zur  Einsendung  der  Uebersicht  mit  ihren  Anhängen  und  der  Beilage  für  das  Betriebsjahr  vom
1.  Oktober  1887  bis  zum  30.  September  1888  für  die  Hauptämter  auf  den  1.  April  und  für  die

Direktiovbehörden  auf  den  15.  Mai  d.  Is.  festgesetzt  werden.
Berlin,  den  12.  Februar  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Bestimmungen,
betreffend  die  Statistik  der  Branntweinbreunereien  und  der  Branntweinbesteuerung.

1.  Der  Zeitraum,  auf  welchen  die  Statistik  sich  bezieht,  ist  das  Betriebsjahr  vom  1.  Oktober  des
einen  bis  30.  September  des  nächsten  Jahres.  Nach  diesem  Betriebsjahr  sind  die  Uebersichten  erstmals  für
die  Zeit  vom  1.  Oktober  1887  bis  30.  September  1888  aufzustellen.

2.  In  jedem  der  zur  Branntweinsteuergemeinschaft  gehörigen  Hauptamtsbezirke  ist  alljährlich  eine
Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien,  sowie  die  Produktion  und  Besteucrung  des  inländischen  Branntweins
mit  4  Anhängen  (den  besonderen  Nachweisungen  A,  B,  C  und  D)  und  einer  Beilage  nach  den  anliegenden
Mustern  zu  sfertigen.  Diese  Uebersicht  mit  ihren  Auhängen  und  der  Beilage  ist  nach  Maßgabe  der  zu
den  einzelnen  Mustern  ertheilten  Anweisungen  aufzustellen  und  von  den  Hauptämtern  bis  zum  1.  Februar
des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  an  die  vorgesetzte  Direktivbehörde  einzusenden.

Das  Hauptzollamt  Luxemburg  hat  über  die  Branntweinbereitung  und  Branntweinbesteuerung  in
seinem  Bezirk  entsprechende  Aufstellungen,  welche  auf  den  oben  bezeichneten  Zeitraum  sich  beziehen,  zu
fertigen  und  ebenfalls  bis  zum  1.  Februar  der  Direktiobehörde  vorzulegen.

Bei  den  Direktiobehörden  sind  aus  den  hauptamtlichen  Aufstellungen,  unter  Beobachtung  der  den
Mustern  beigefügten  Anleitungen,  Hauptübersichten  für  den  ganzen  Direktivbezirk  anzufertigen  und  bis
zum  15.  März  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  zu  übersenden,  welches  hieraus  in  geeigneter  Weise
Zusammenstellungen  zu  fertigen  und  zu  veröffentlichen  hat.

3.  Diesen  Veröffentlichungen  hat  das  Statistische  Amt  für  das  betreffende  Betriebsjahr  Zusammenstellungen
  über  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Branntwein  in  den  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  beziehungsweise
  aus  demselben,  sowie  Berechnungen  über  die  vom  ausländischen  Branntwein  erhobenen  Zollbeträge
anzuschließen,  welche  auf  Grund  der  Verkehrsnachweisungen  zu  fertigen  sind,  die  dem  Amt  nach  den
Dienstvorschriften,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande,
  zugehen.

29“

bis  6.
        <pb n="226" />
        Bandesstaat:

210

Verwaltungsbezirk  (für  Preußen):

Ueber

über

Branntweinbrennereien,  sowie  über  Produktion

für  das  Betriebsjahr  18

(.  Ok

 

 

Hiervon  (Sp.  4)  haben  hauptsäch- 



 

 

 

 

Von  den  in  So.  3  aufgesührten

 

Von  den  in  Sp.  8  ouseeführten

 

 

Gesammt  ·  Gesammt  ·  #uch  verorbeilet  1ursu  uremer  Brennereien  haben  entrichtet
zohl  der  amum  sal  der  im  5  ..
Schlub  des  Laufe  des  de  seott  der
zuf  %  M,  W—i  Malschbottschkener  statt  der  Materialsteuer
Belriebs.etriebs-  mehlige  Siosse.Rük#n.  teri.  Maisch  ·
Debebezirk.  slabres  ahres  elt  e  stim  us  sesen.  9
ver  ·  ¶  in  Detries  —-  wWege  *  ue  n  die  ab  ·
«  .  ag  ur  Ver  ·
8  benbenten  gewesenen  land-  1  „  der  Ub.  der  Uub.  zar  Ver-  ban  che  findung.
—  Brenne  ·  Brenne  ·  wirth.erwer-  1  bauchsab-?
  schast  ·  ¶  lichen  Brennerelen.  findung.  findung  obe  abgabe.
-  relen.  reien.  lichen  gabe.
8  vrennereien.  lzn  3  a  bleder  #Ur  en  ne  t  ei  zein.  ———
i  1  7v  .  110.  113—.  1

 

 

 

 

I

I
»

.-..Ia.
l
        <pb n="227" />
        211

Hauptamtsbezirk:
Einsendungstermine

—

für  die  Hauptämter:  bis  zum  1.  Februa
ür  die  Direktivbehörden:  bis  zum  15.  M  des

folgenden  Jahres.

sicht

die

und  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins

 

 

 

tober  18  bis  30  ——5  18  ).
UBranntweinsteuer  Ein  ahme
Dle  zum  —  ·
niedrigen-I—I-aMolfspkIILFakaaIlit«qu  Oierzu
Verbrauchs.  Spalle  20  tritt  die
.  abgabensatze  absüglich  An  Verblieben
di  au  ver  wurden  en  des  un  Verbrauchs.Verbrauchs-  us  besammt=Gesommt-
  ern  3hurückoer.  Verd  Vetrages  Zuschlag  6#  baabe  und  In  glelchungs.
preduklen,k  gület  f  erbrauchs.br  auf  zur  abga  abgade  un  und  Ueber  ·  einnahnie
an  reinem  wenge  ist  wurden  ausgeführten  verblieben  abgaberanntwein.Verbrauchs-  wurden  Zuschlag  Gonzen  gangs.
für  die  in  odeer  zu  ge-  steuer  aller  zurück-  zu  .  Sp.  2
Rlkohol  .  .  .  abgabe  be  für  (Sp.  24
Belrieb  erboben  swerblichen  2c(gp.  11—1  urden  ürt  in  6  vergütet  für  derselben  (Ep.  19422)  ats  25
belrug  gewesenen.  1  Zweden  Aurechnung  wurden  J  ep  a  n  Brannt--  +23)
Brennereien  bestimmten  erhoben  gekommenenrhoben  —  (Sp.  20#  wein  aus
lestgeseht  Branntwein  Berechli  ·  Fabrikote  —22  Luxemburg
auf  gungsscheine
Heltoliter.  ter.  Maork.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Marf.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
13.  16.  1  S  is.  12.  20.  202  21.  22.  23.  24.  25.  26.
        <pb n="228" />
        —  212  —

Anleitung.

I.  Unter  den  landwirthschaftlichen  Brennereien,  deren  Zahl  in  Spalte  5,  sowie  in  den  Spalten  9  bis  11  aufzuführen
ist,  sind  die  im  S.  41  Ziffer  la  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  bezeichneten  zu  verstehen,  unter  sden  gewerblichen

(Spalte  6)  die  im  S.  42  I  Absatz  1  dieses  Gesetzes  bezeichneten.

In  Spalte  9  sind  nur  diesenigen  Brennereien  aufzuführen,  welche  nach  den  Bestimmungen  im  F.  41  Ziffer  IV  des

Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  beziebungsweise  nach  Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen  zu  F.  41  unter  II  die

Maischbottichsteuer  im  Wege  der  Abfindung  entrichtet  baben.  In  Spalte  10  sind  sodann  alle  landwirthschaftlichen

  Brennereien  aufzuführen,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  15.  Juni  Maischbottichsteuer  (nicht  im  Wege

der  Abfindung)  entrichtet  haben,  und  zwar  auch  diejenigen,  welche  neben  derselben  den  Zuschleß.  von  0,08  beziehungsweise
  00  ..,  oder  nur  während  der  Zeit  vom  16.  Pue#  bis  30.  September  anstatt  der  Maischbottichstener  den

Zuschlag  von  0#99  ..  zur  Verbrauchsabgabe  entrichteten  (vergl.  §.  42  Ziffer  II  Absatz  1  und  2  des  Gesepes).

Daher  sind  in  Spalte  11  blos  diesenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien  zu  zählen,  welche  während  des  ganzen

Betriebsjahres  keine  Maischbottichsteuer,  sondern  lediglich  einen  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  (auch  im  Wege  der

Abfindung)  bezahlten.  In  den  Spalten  5,  6  und  9  bis  11  ist  unter  der  Linie  mit  rother  Schrift  anzugeben,

  wie  viele  von  den  auf  der  Linie  verzeichneten  Brennereien  die  Preßhefenbereitung  (wenn

auch  nur  zeitweise)  betrieben  haben.

4  Die  in  den  Spalten  15  und  16  zu  verzeichnenden  Mengen  reinen  Alkohols  sind  ohne  Dezimalen  in  vollen
Hektolitern  (=  10  000  Literprozent)  anzuschreiben.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  alsr50  Liter  (=  5000
Literprozent)  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  auf  ganze  Hekte.
liter  abzurunden.  In  Spalte  16  ist  diejenige  Jahresmenge  Branntwein  anzuschreiben,  welche  die  in  Betrieb  gewesenen

  Brennereien  nach  F.  2  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  zum  Abgabensatz  von  O)0  .K.  für  das  Liter
reinen  Alkoholtz  haben  herstellen  dürfen.
In  den  Spalten  17  bis  26  sind  die  Brutto-Einnahmen  einschließlich  der  Registerdefekte  und  abzüglich  der  Reftitutionen
und  Registervergütungen,  ferner  die  im  Laufe  des  Betriebsjahres  wirklich  bezahlten  beziehungsweise  auf  zu  eut.
richtende  Branihmeinptoue  in  Anrechnung  genommenen  Vergütungen  anzugeben  in  genauer  Uebereinstimmung
mit  den  entsprechenden  vierteljährlichen  Einnahme-  Uebersichten.  Alle  Beträge  sind  auf  volle  Mark  abzurunden
  und  hierbei  überschießende  Beträge  von  weniger  als  50  Pf.  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Pf.
und  darüber  =  1  .  zu  setzen.

Den  Summen  sind  von  1888/89  ab  die  gleichartigen  Ergebnisse  des  Vorjahres  beizufügen.

.  Der  eberüich  st  eine  Denkschrift  über  die  Ergebnisse  deb  Brennereibetriebes  und  der  Branntweinbesteuerung  in  dem

betreffenden  Betriebsjahre  beizufügen,  welche  sich  namenklich  auf  die  folgenden  Punkte  zu  erstrecken  hat:

a)  Gründe  der  Zu-  oder  Abnahme  der  Branntweinproduktion;  Beobachtungen  über  Zu=  oder  Abnahme  des  inländischen
  Branntweinkonfums  und  deren  muthmaßliche  Ursachen.
b)  Verhältnisse  des  Branntweinexports:  Ursachen  des  Steigens  oder  Fallens  der  Spirituspreise  (spezielle  Angaben
der  lepteren  sind  nicht  erforderlich,  da  das  Statistische  Amt  hierüber  monatliche  Notirungen  hrbesfenkiich
c)  Angabe  der  Hauptsorten  von  Trinkbranntwein,  welche  im  Bezirk  konsumirt  werden,  deren  Beschaffenheit  und
Preise,  und  zwar  sowohl  der  Preise  bei  der  Abgabe  von  den  Brennereien,  wie  auch  beim  Kieinverkauf  und

Ausschank.  Die  Kleinverkaufs-  und  Ausschankpreise  sind  für  Stadt  und  Land  getrennt  anzugeben,  falls  hierei
  nennenswerthe  Unterschiere  vorkommen.

)  Einführung  neuer  Methoden  bei  Zubereitung  der  Maische,  des  Bähroittel  für  die  Brennereien.  der  Preß.
hefe  u.  s.  w.;  Erfindung  und  Einführung  neuer  Apparate  zur  Vorbereitung  des  Materials  für  die  Einmalschung,

  zur  Destillation,  Entfuselung  und  Verstärkung  des  Branntweins;  neu  in  Verwendung  genommene

Maischmaterialien.

)  Betriebsverhältnisse  der  in  Verbindung  mit  Preßhefenbereitung  betriebenen  Brennereien;  Menge  der  gewonnenen
  Preßhefe  und  Preis  derselben  bei  der  Abgabe  von  den  Brennereien.

I7.  Die  Zusammenstellung  dieser  Uebersicht  erfolgt  seitens  der  Direktivbehörde  nach  Hauptamtsbezirken.  Die  besonderen

Nachweisungen  &amp;amp;  bis  D  sind  nur  für  den  ganzen  Direktivbezirk  ohne  Unterscheidung  nach  Hauptamtsbezirken
auszustelleafr



 

 

 

*(

nJ

□—
        <pb n="229" />
        zur

in

2

*

—  213  —
Anlage  2.

Erster  Anhang  Direktivbezirk:
Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien  2c.  Hauptamtsbeirk.

Ie  von  den  Hauptämtern  aufzustellende  Nachweisung

ich  auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den

Bahherb  wnen  auf  den  ganzen  Direktivirk
  zu  beziehen.)

A.  Besondere  Nachweisung

der

den  einzelnen  Monaten  des  Betriebsjahres  18  4.  inm  Betrieb  gewesenen
landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Brennereien.

——  —  —

Anleitung.
Diese  Nachweisung  erstreckt  sich  nur  auf  die  in  der  Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien  2c.  Spalten  10,  11  und  6
aufgeführten  Brennereien,  also  nicht  auch  auf  diejenigen  landwirthschaftlichen  Brennereien,  welche  die
Maischbottichsteuer  im  Wege  der  Abfindung  entrichtet  haben  (vergl.  Ziffer  2  der  Anleitung  zur  Hauptübersicht).

Dielsenigen  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  15.  Juni  der  Maischbottichbesteuerung  (nicht  im  Wege  der  Absindung)  unterlegenen

  landwirthschaftlichen  Brennerelen  (Aa),  welche  über  den  15.  Juni  hinaus  im  Betrieb  standen,  sind  für  die  zweite
Hälfte  Juni  in  der  Spalte  „über  den  15.  hinaus“,  sowie  für  die  folgenden  Monate  nur  in  der  Summe  (zusammen  Aal
bis  6)  zu  führen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  die  Zahl  derjenigen  Brennereien,  welche  für  den  Sommerbrand  die  Maischbottichsteuer
  zum  vollen  Sag  entrichtet  haben,  auf  der  Zeile  neben  a,  dagegen  die  Zahl  derjenigen  Brennereien,  welche
anstatt  der  Maischbottichsteuer  den  von  den  gewerblichen  Brennerelen  zu  zahlenden  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  (S.  42
Ziffer  11  Absatz  1  des  Gesepes)  entrichtet  haben,  auf  der  Zelle  neben  §  anzugeben  ist.

Für  die  Einreihung  unter  die  Rubriken  der  Abthellungen  An,  Ab  und  3  ist  der  Steuersatz  entscheldend,  zu  welchem  eine
Brennerei  in  dem  betreffenden  Monat  herangezogen  ist.  Ebenso  sind  die  Betriebsverhältnisse  der  Brennereien  in  den  einzelnen
  Monaten  für  die  weltere  Unterscheldung  (ob  Hefeubrennereien  oder  Getrelde,  bezlehungsweise  Kartoffelbrennereien
ohne  Hefenfabrikation)  maßgebend.
        <pb n="230" />
        Zah.l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art  der  im  Betriebe  gewesenen  Breunereien.  Oktober  November  Dezember
18
1.  —  ?:.  1  4“
l
A.Lssuittilssftlljeskeutkeles,
#a)  welche  in  der  Zeit  vom  1.  Oltober  bis  16.  Juni  Maischbottichsteuer  (nicht  im  Wege  der  Abfindung)  entrichtel  haben
(Spalte  10  der  Haupidbersicht):
r—————  —  aire  Heiinfebrstot
Oefenbrennerelen.  ..
——————  os  K  in  —  virn  helsebrieiei
len  s  gufhl  Hioremmerrt  J.  ........  ·
I.  -.......  ..  I  a.....
sismvolenvciobaerchqs  matt-;  ble  ne  ohne  Oefensat  ation  *
6%  es  volln  e  (##  il**.3  ........  »
.  "............  eeo......  ,
su.,.  vollen  Satzes  Lutsethgremereen  n  ohne  afabritation
Klenswenne  nereken  ..
d.gss·«-qbesvollcnäqs·o...........  deb  zunrien  ohne  Oefenfabritation
Kartoffelbren  «
de  A  (27•“  .  inẽ  2  ..  ....  i
.  *  t  S  ......  ll.-....
zu»  vollen  Sahes  —  nerrsen  ohne  Desenfabrtk,dion  .
Oefenbrennereien..  .
Zulausmhslbsss...Mindestens-knienobaehcltalcbtilqtioa......

 

d)  welche  stalt  der  Malschbottichsteucr  den  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe  entrichtet  haben  (Spalie  11  der  Hauplübersicht):

brennereen
1.  zum  Satze  von  090  K.  für  1  Liler  reinen  Alkobols  (  Kenen  6  ohne  Oelenfabrikalion  ......

 

NTlosse......
2.suIIScII-oon0,.--«.fütlLiietteiamslcobols.  IIFPXLAR  .  4  .“m—m—
.  zum  Satze  von  0.#8  .K.  für  1  Liter  rrinen  Alkohols  VWeengeree  "  r
4.  zum  Saßze  von  0#  +.  für  1  Liler  reinen  Alkohols..etreidebremereic  ·  -.....-kiJnasSosevoavqssMsüklLiletkcismislcohols·.Gelteidebmmiens
  -  ......

findt-a.·.........·..  «
Zulaasuseahhlhiiå...  fetnerreene  ohne  Oefensabrilation  .....  ·
Kartoffelbrennereen  -

 

B.  Gewerbliche  Brennereien,
welche  den  Zuschlag  zur  Verbrouchsabgabe  entrichlet  haben  (Spalte  6  der  Haupintbersicht):

 

Hesenbrenun#ceiirrr  .
t.ssssnSquvoatI-»JtliulLilckteiIleIAlsohkls...  d  ohne  Oejensabrilalion  .....
qutosselbtn......
zsuIISqevouoalesåktLilekniaeaIllkoholo...  n  !“„
a.  zum  Saße  von  0.68  .KX  für  1  Liler  reinen  Alkohols  IX  osrareen  mm—
Hekenbremeeen  «
Zulsassaalslbiss...  (  Laekemer  ohne  Vefenfabrilation  .....-Hechte-I
        <pb n="231" />
        —  216  —

 

der  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Januar  Februar  März  April  Mai  Juni  Juli  August  September  Bemerkungen.
«  las-was
—  —  hlnaus
18
..  .  .  10.  1.  1.  —
i
*7„„  —  *r
22  —
1  —  —  —
"  —  1  .-ll

□
«  si(»  «
C
6
*  i
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        —  217  —

Aulage  3.

3weiter  Anhang  Direktivbezirk:

zur  Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien  2c.

8

Hauptamtsbezirk:

(Die  von  den  Hauptämtern  aufzustellende  Nachweisung  hat  sich
auf  den  ganzen  Hauptamtsbezirk,  die  von  den  Direktivbehörden
aufzustellende  auf  den  ganzen  Direktivbezirk  zu  beziehen.)

B.  Besondere  Nachweisung

der

im  Betriebe  gewesenen  Brennereien  mit  und  ohne  Abfindung  nach  der  Menge
ihrer  Produktion

für  das  Betriebsjahr  18  .

Auleitung.

Unter  Brennereien  mit  Abfindung  sind  alle  diejenigen  zu  verstehen,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  F.  13,  sowie  im  F.  41IV
des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  während  des  ganzen  Betriebsjsahres  oder  eines  Theils  desselben  der  Abfindung  unterworfen  waren.
In  den  betreffenden  Spalten  (2,  4,  6,  8,  11,  13,  15  und  17)  sind  daher  auch  diejenigen  Brennereien  zu  verzeichnen,  welche  im  Laufe
des  Betriebsjahres  die  zulässige  Höchstmenge  von  Bottichraum  überschritten  haben  und  vom  Zeitpunkte  der  Ueberschreitung  bis  zum
Schluß  des  Betriebsjahres  nicht  mehr  der  Abfindung  unterlagen.
In  den  Spalten  15  bis  18  find  alle  in  Verbindung  mit  Hefenfabrikation  betriebenen  Brennereien  aufzuführen,  auch  diesenigen,  in
welchen  nur  während  eines  Theils  des  Betriebsjahres  Preßhefe  bereitet  worden  ist.
In  der  Zeile  unter  der  Summenzahl  der  im  Betriebe  gewesenen  Brennereien  ist  für  jede  der  aufgeführten  Brennereigattungen  die
Gesammtproduktion  in  Mengen  reinen  Alkohols  anzugeben.  Diese  Mengen  sind  ohne  Dezimalen  in  vollen  Hektolltern  (=  10  000  Kiter.
prozent)  zu  verzeichnen.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  (=  5000  Literprozent)  sind  bei  der  Anschrelbung  auher
Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  auf  ganze  Hektoliter  abzurunden.  Die  Summe  der  in  den  Spalten  13  und  14
als  Gesammtproduktion  verzeichneten  Hektoliter  muß  mit  dem  Eintrag  in  Spalte  15  der  Hauptübersicht  übereinstimmen.

30“
        <pb n="234" />
        —  218  —

 

Zahl  der  Brennereien,  welche  hauptsächlich

 

 

 

Kartoffeln.  Getreide.
Jahresproduktion  Landvirihichasliche  Gewerbliche  Landwirthschaftliche  Gewerbliche
an  reinen  Alkobol.  Brennereien  Brennereien
mit  Ab-  ohne  Ab-  mit  Ab-  ohne  #b-  mit  Ab-  ohne  Ab=  mit  Ab=  ohne  Abd
  ndu  ß  findung  find  findung  dun  findung
findung  (nicht  findung  lucht  mdung  (nicht  findung  (icht
(ffrirte).  firirt)),  (fxirte).  fixirte).fixirte).  (fixirte).  (fixirte).  fixirte).
1.  2.  J.  .
Bis  50  Liter
Ueber  50  bis  100  =
-  100  -  150  =
-  150  2  200
-  200  500
-  500  =  1  000
-  1  000  =  2  000
2000  =  5000  =
=  5000  =  10  000  =
=  10  0O000  =  20000  =
20  000  =  50  000  =
50  000  =  100  000  =
(u.  s.  w.  mit  Abstufungen  von  s
je  100  000  Liter  mehr).
l
l
I
l
Gesammtzahl  der  Brennereien
Hektoliter.  Oektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.

Gesammtproduktion  der  Brennereien  an

reinem  Alkohol

 

1  Hektoliter.
        <pb n="235" />
        219

 

Hiervon  (Spalten  13und  14)  wurden  in  Verbindung

 

 

 

kbeiteten  Ges  Bre  ·  .....  .
verarbei  Gesammtzahl  der  Breunereien  mit  Hefenfabrikation  betrieben:
andere  nicht  mehlige  Landwirthschaftliche  Gewerbliche
»  Materialien.
Melasse,  mit  ohne  Brennereien
Brennereien  Absindung  Abfindung
Rüben  (fixirte)  (nicht  fixirte)
[Summe  l[Summe  «  ohne  ohne
oder  mit  bebuen  der  Spalten  der  Spalten  binunn  ubsindung  Siinbung  Absindung
MRD;  Abfindun  .  ,«-,  ·--,,·-  ...  nicht  nich
Rübensaft.  —8  slucht  und  111.  und  12s.  (firirte).  feinn).  (firirte).  flrnih
l0.  'in  12.  13  u.  155.  6.  17.  i8.
Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliler.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hektoliter.  Hekteliter.  Hektoliler.
        <pb n="236" />
        Anlage  4.
Dritter  Anhang

zur  Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien  2c.

Direktiobezirk:
Hauptamtsbezirk:

(Die  ven  den  Louptämtern  auszustellende  hu
Direktlob  Fieren  aulzustellende

ganzen  Hauptamibbeznt  die

von  den

hat  sich  auf  den

f  den  ganzen  Direkilvbezi#k  zu  bezie
Besondere  Nachweisung
der

erhobenen  Branntweinsteuerbeträge*)  nach  den  verschiedenen  Steuersätzen,
hefertigten  und  angerechneten  Tercchigungsschiie  für  das  Vetriebojahr  18%

ferner  der  aus- 



 

 

 

 

 

 

 

 

*Pr  un  Verbrauchsabgabe
I.  An  Maischbottichsteuer  wurden  erbeben:  II.  An  Branntweinmaterialsteuer  wurden  erhoben:  wurden  erhoben:
von  londwirthschafllichen  Brennereien  von  nicht  zum  Saßze  von  zu  Smme  zum  Sade  zum  Saße
atze  von  ——  zu-  35  Pf  O  "  n  in  zu  ·  l  und  11  von  von
5  Pf.  15  Pf.  50  Pf.  85  Pf.  einem  ·
78sPitoa-Pf«7.-PfssstTim·k«sspw»IT’4·7’F7’.««»kekc»sp»W  soPi.-7oP-.
für  1  Hektoliter  Maischraum  reien  für  1  Hektoliter  Maischmaterial  Sagße  für  1  Liter  reinen  Alkobole
Warls.  Mark.  Rark.  EIEIII  Mark.  Muf  Mark.  Mark.  Mart.ort.  Mark.  Nark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  II.  12.  13.  14  15.
1  .
i  is  i
l  s
I  «  I
IV.  An  Zuschlag  zur  Verbrauchzabgabe  wurden  erhoben  Berechtigungsscheine  wurden
zum  Satze  von  Summe  J.  —  —
ausgefertigt  in  Anrechnung  gebracht
r  V.  M.  1  M.  1  Pl.  16  M.  18  M.  20  M.  und  iv  belertis  hnung  gebrach
für  1  Liter  reinen  Alkohols  gahl.  über  I  Zahl.  über
Mart.  Nark.  Mart.  Amf.  WMart.  Marl.  Nn.3  !—2.
16.  172.  18.  19.  20.  21.  222.  23.  24.  25.  26.  27.

 

*)  Sämmtliche  in  den  Spalten  1  bis  23,  sowie  25  und  27  anzuschreitenden  Beträge  sind  auf  volle  Mark  abzurunden.
in  den  Spalten  13  und  23  müssen  übereinstimmen  mit  den  in  der  Hauxtübersicht  Spalten  17  und  20  +.21  verzeichneten  Beträgen.

 

 

Die  Summen
        <pb n="237" />
        —  221  —

Vierter  Anhang  Direktiobezirk:
zur  llebersicht  über  die  Branntweinbrennereien  rc.  Hauptamtsbezirk:
(Die  von  den  Hauptamtern  uszustellende  o  hwelsang  hat  sich  auf

den
hanzen  Hauptamtsbezirk,  dle  von  den  Direktiobehörden  auszostellende
auf  den  ganzen  Dcrob  n  zu  beziehen.)

D.  Besondere  Nachweisung

zu  gewerblichen  u.  s.  w.  Zwecken  steuerfrei  abgegebenen  Branntweins  sowie  des  Niederlageverkehrs
  mit  inländischem  unversteuerten  Branntwein  für  das  Betriebsjahr  18

 

Hiervon  (Spalte  lI)  wurden
Zu  gewerblichen  EL  )

Zwecken  einschließlich  6#  !!1  ·

der  Essigbereitung,  denaturirt  mit

ohne  Denaturirung  abgelassen  zu
iu  Heil.,  zu  wissenschaftlichen

  oder  zu  dem  aulge-  Esüg  und

5  Pro.  Pro.  *  Seifen
Puß.,  Heizungs-,  mcinen  dena  Pro  *-  Wasser,  be-  Ter-  4  wissen  ·  und
Koch.  oder  Be.  i’  zent  zent  jiehungs.  Schwesel.  Schellack-  ichon.  Leill.  Par.  anderen
mine  ro·  rrmsein:t  Thiern
leuchtunge  mecken  Kut  peiziein  Heiz.  Pyridin  —i2·1*11  rentin-  Thierèl  9  *  lichen  n#o#ccken  fümerie.  Zwecken
wurden  steuerfreiim  *ê“  "  Hefen  ätber  lösung  Aweten  iabri.
zent  Voridin  geis  ·  -  '  .
abgelassen  basen)  geist  basen  wasser  oͤl  kation
Hektoliter  reinen  Alkohols.)
rl  2  3.  1.  5.  6.  7.  8.  l  1o  11.  12.  13.  14.  15.

 

Ju  den  in  Spallen  16  und  17  aufgeführten  Niederlagen
betrug  an  in  unversteuertem  Branntwein**)

Gattung  der  Niederlagen,  in  welchen  Zahl  dieser

.  der  registermäßige  der  Zugang  im  D  der  Abgang  im  der  registermäßige
.,..  ..  .  Niederl  .  .
MlandtscherBranntweinsteuerfretgclagcrt««"9"’Minnen-»MkdesBetriebs-Laune-Betriebs-Bestand-m-»
  Anfaug  des  jahres  jahres  Schluß  des
worden  ist.  Betriebsjahres  (Anschreibung)  (Abschreibung)  Betriebsjahres

Hektoliter  reinen  Alkohols.)

16.  I7.  18.  18.  20.  21.

a)  Deffentliche  Niederlagen  für  unverzollte  Waaren

b)  Oeffentliche  Niederlagen  für  Branntwein

)  Privattheilungslager

d)  Andere  Privatlager  unter  amtlichem  Mitoerschluß

e)  Konten  über  den  zur  Reinigung  gelangenden
Branntwein

 

5  Säummtliche  i  in  der  Nachweisung  anzuschreibenden  Mengen  reinen  Alkohols  sind  ohne  Dezimalen  in  vollen  Hektolitern  (=  10  000  Liter.
vrozent)  zu  verzeichnen.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger  als  50  Liter  (=  5.000  Literprozent)  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht
zu  lassen,  aiche  von  50  Liter  und  darüber  auf  ganze  Hektoliter  abzurunden.

)(Die  Einträge  in  den  Spalten  18  bis  21  müssen  mit  den  betreffenden  Niederlage,  beziehungsweise  Kontoregistern  übereinstimmen.
        <pb n="238" />
        Beilage

zur  Uebersicht  über  die  Branntweinbrennereien.

222

Nach

der  Zahl  der  Brennereien  nach  Maßgabe  der  Betriebseinrichtung

für  das  Betriebs

werkuns  Die  Zusammenftellung  der  Diretivbeborde  erfolgt  in  den  Abtheilungen  A,  B  und  C  nach  Houptamtsbezirten  wogegen  in  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zahl  der  am  Schiuß  des  Betriebsjahre
welche  nach  Maßgabe
Ord-  .  .  ...  .  .
a)  mittelst  einer  Destillation  Branntwein  bereiten:
nungs·
üebedezirk.  Brennereien,Brennereien.  darunter  Brennereien
num-  we  che  welche  *m“  mit  Blase
Spiritus  Branntwein  zu.  *  ut  Hlalse
mer.  zu  80  Prozent  unter  mit  konralles
  80  Prozent  sammen.  tinuirlichen  und  Dampf=  ohne  Daumpf  ·
und  mehr  Tralles  Apparat.  arat.  apparat.
iehen.  bereiten.  app  ppara
I.  2.  3.  4.  ö.  0.  7.  8.
)  Ist  neben  den  Sammelgefäßen  ein  Meßapparat  ausgestellt  (vergl.  §.  7  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887),  so  ist  die  betreffende
1!)0.  Menge  der  im  Laufe  des  Betriebsjahres  18...
Kartoffein  Getreide  Andere  “  Melasse  Rüben  Rübensaft  Weintreber  Kernobst  Beerenfrüchte
mehlige  Stoffe
1%  ka.  100  kg.  100  kg.  4100  kg.  d00  Lg.  louu  kg.  Hektoliter.  Hekiollter.  Hekiollter.
I.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.

 

 

*)  Sämmtliche  Mengen  sind  in  vollen  Hektolitern  bezw.  nach  Gewichtseinheiten  von  100  kg  zu  verzeichnen

 

 

ganze  Hektoliter  bezw.  100  kg  abzurunden.

 

 

 

 

 

Ueberschießende  Mengen
        <pb n="239" />
        Direktivbezirk:
Dauptumtstenirt:
(Die  Abtheilung  D  ist  von  den  Lpznen  1  den
Lganzen  thaupeamstsbene.  von  den  behörden
.%  für  den  ganzen  Direktivbezirk  Fhr
weisung
und  der  in  den  Brennereien  verwendeten  Materialten
jahr  153.

Abtheilung  D  eine  Unterscheidung  nach  Hauptemtsbekirten  nicht  stattfindet.

 

vorhanden  gewesenen  Brennereien,

 

 

 

 

 

ihrer  Einrichtung  :.  Jahl  der  Brenmereien,.  Destilltranstalten
b)  die  Branntweinbereitung  nicht  in  einer  Desfttllation  in  welchen  am  find  am  Schluß
beenden:  Schluß  des  Betriebssahres  des  Betriebsjahres
darunter  Brennerelen,  aufgestellt  waren?):  vorhanden  gewesen:  Bemerkungen.
mit  ohne  —
in  welchen  —  ——  —  —  .  —
Maisch.Meisch.  zu  ·  dieselbe  Biase  furs  welche  mittelsi
eber  Bor·  oder  Vor.  sammen.  .P  riie  In  Sammel-  Meß  ·  über.  darnter
wärmer.  wärmer.  ————..*.d  *  gefäbe.  apparate.  haupt.  potheken.
—W  11  123  143.14  15.  1.  1.  r*—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Brennerei  sowohl  in  Spalte  14,  wie  in  Spalte  15  mitzuzählen,  dabei  aber  in  Spalte  18  eine  entsprechende  Bemerkung  zu  machen.

 

zur  Branntweinbereitung  verwendeten  Materlalien.“)

 

Andere  verstehend

 

Brauerei-  -  Gepreßte  Trauben  ·  Flüssige  .
b  l  teinob  icht
abfäl.  Hefenbrühe  Weinhese  Wurzeln  wein  Obstwein  Weinhese  Steinobft  n  *  chrn
Hektollter.  Hektollter.  Hektollter.  Hektoliter.  Hektollter.  Hektoliter.  Dekroliter.  Hektollter.  Oeltolite:.
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  weniger  als  50  Liter  eder  50  ug  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  oder  50  Ug  und  darüber  auf

31
        <pb n="240" />
        —  224  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Februar  d.  J.  beschlossen.

Die  Mindestmenge  gewöhnlichen  Branntweins,  für  welchen  bei  der  Ausfuhr  eine  Vergütung  der
Maischbottich=  oder  Materialsteuer  gewährt  werden  darf,  beträgt  50  Liter  von  mindestens  35  Volumenprozenten

  oder  30  Gewichtsprozenten  wahrer  Stärke.
2.  Für  die  Vergütung  der  Maischbottich=  oder  Branntweinmaterialsteuer  bei  der  Ausfuhr  von  mit
dee  Zuckerstoffen  oder  anderen  Ingredienzien  versetztem  oder  auf  andere  Weise  zum  mensch-Ich
  en  Genuß  fertig  gestelltem  feineren  Trinkbranntwein,  von  Fruchtsäften,  Punsch-Essenzen  und
zur  Verwendung  in  der  Fabrikation  von  Trinkbranntweinen  bestimmten  alkoholhaltigen  Essenzen,
zu  deren  Herstellung  noch  unter  steuerlicher  Kontrole  befindlicher,  Branntwein  verwendet  ist,  finden.

die  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  12.  Juli  v.  Is.  —  vergleiche  die  Bekanntmachung
  vom  19.  Juli  1888  lit.  C.  II  b,  d  bis  x  eEeuen.  Seite  455  ff.)  —  entsprechende
Anwendung.

Berlin,  den  21.  Februar  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

4.  Marine  ud  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuch  herausgegebene  „Amtliche
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1889“
ist  im  Verlage,  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben  erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  1,10  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im  Buchhandel
  ist  dasselbe  zum  Preise  von  1,60  JI.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Berlin,  den  16.  Februar,  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
9  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  des
2  I  s  Anweisung  Ausweisungs  ·
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlosfen  hat.  beschlusses.
1.  2.  .  3.  4.  .  6.
«  AufGrunddees362desStkafgesepbuchs
l.JosefThtek,  30  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange-Landstreichen,  Königlich  preußtscher  Re.i.  Februar
Schneidergeselle,  hörig  zu  Przeu##slany,  Galizien,  Heerbngopräfident  zus  d.  J.
otsd
2.  Anna  Seltmann,  35  Jahre  alt.  Pboren  und  ortsange-desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.]6.  Februar
unverehelicht,  hörig  zu  Hof,  Oesterreich,  ferungeprälibent  zus  d.  J
reslau
3.  Vincent  Robak,  28  Jahre  alt,  geboren  und  ortsaonge-Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re.28.  De
Arbeiter,  Haig  zu  Dubecko,  Bezirk  Brzezow,  Betteln,  Lerungepräfteen"  zu  .
ahnen  v
        <pb n="241" />
        .  Mutstaudl

 

 

 

 

 

 

Alter  und  Heimath  Datm
4  Srund  Behörde,  welche  die  des
der  Bestrafrn  Auswelsung  Anzwetsungs.
der  Ausgewiesenen.  ii  beschlossen  bat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
4.Jacob  Thomas  geboren  im  Mai  1853  zu  Makow,Landstreichen,  hmusc,  grßicher  NRe.8.  Februar
DL##durn.  Gouvernement  Lomza,  Ruffisch-Polen,  ##erungspräsiden  zuf  d.  J.
bunt  rort.ngehörig  gbendasel  bst.  2*8  er,
6.  Aleran  bens-  geboren  im  Jahre  1865  zu  Zcorye-desgleichen,  derselbe,  11.  □s)
16.  Bc  e),  Rußland,  u  eben.  d.  J.
afe
6.]  Jürgen  Ske  geboren  am  3.  Februar  1856  zu  Hor.Landstreichen  und  Silech  Preußischer  *Srpf  Januar
Süten  ensen,  ens,  Dänemark,  ortsangehörig  eben.]  Betiein,  Aerung  gspräsiden  .  J.
X
7.  *  #  —  am  5.  November  1860  zufLandstreichen,  Königlich  preußischer  Re-  14.  Januar
Seeals  Schweden,  ortsangehörig  serungsprüftdent  zu  d.  J.
bendaselbst  nz.
8.  Emil  Karl  Stans,  geboren  am  27.  September  1865  zusvLandstrelchen  und  Königlich  preußischer  Re.#2.  Februar
Mezgergehülfe,  üttigen,  Kanton  Aargau,  Swen  Betteln.  gerungepröslden.  zu  d.  Z.
ortsangehörig  rebondasallf.  eld
9.  Franz  Kucera,  geboren  am  19.  März  1846  zu  F#liheiorostrcen  K##gfich  bayerisches  Be.  16.  November
Tagelöhner  Komitat  Trencsin,  Ungarn,  ortsange-  zirksamt  Laufen,  v.  J.
drig  zu  Buchlowip,  Bezirk
radlsch,  Mähren
10.  Reindl,  geboren  am  27.  Juu-  1852  zu  Trag-Betteln  im  Stadtmagistrat  Günzburg.29.  Dezember
ler,  wein,  Bezirk  Perg.  Oberösterreich,  orts  ·  holten  Ake  Bayern,  v.  J.
ngehön  zu  Altaist,  ebendaselbst,
11.Peter  Halek,  geboren  im  Oktober  1846  zu  Strako.  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-25.  Januar
Schneider,  al#,  Böhmen,  ortsangehörig  ebenda.]  Betteln,  zirksamt  Viechtach,  d
e
12.Karl  Kabourek,  sgeboren  am  13.  Novcinber  1840  zusLandftreichen,  dasselbe,  1.  Februar
Tschler,  Kauth,  Bezirk  Taus,  Böhmen,  orts-  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,
13.]  Franz  Krumml,  (geboren  im  Jahre  1854  zu  Michowa,Landstreichen,  BettelnKöniglich  bayerisches  Be.##0.  Januar
ohne  Stand,  Bezirk  Strakonitz,  Böhmen,  ortsan  und  verbotenes  zirksamt  Regen,  d.  J.
geber  ssn,  wohnhaft  zuletzt  Waffentragen,
egen,
14.  Ru  Drevinek,  geborenhem.  Juuk  1832  zu  Trpischowitz,  Betteln  im  wieder.Großberzoglich  che“  18.  Januar
elöhner,  Bezirk  Ledec,  Böhmen,  ortsangehörig  holten  Rückfall.  Kreisamt  Heppenheim,  d.  J.
dehegselbn.  wohnhaft  zuletzt  in  Fürth,
15.Aexander  Josef  heboren  am  27.  Februar  1865  zu  lastandstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräfl.#  Februar
Cautard,  Holz-  6  Gnerche,  Frankreich  iie  ise  4  —  p  k.  J.
16.  —  geboren  am  27.  September  1852  zusdesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
aurer,  88  Pwshsh¼  ortsangehörig  zu  -
ach,  ebendase
17.|Iohann  Peter  geboren  am  16.  September  1857  zuldesgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi..  Februar
Hahen.  Sle  selies,  Belgien,  angehörig  eben.  dent  zu  Strahbmg,  J.
niler,
18.  Alois  Weill,  geboren  am  17.  Dezember  1851  zusdesgleichen,  derselbe,  12.  Februar
auer,  Mudenhausen  .  traßburg,  Elsaß,  d.  J.
.  «  französlscher  ant,
19.  Ungelo  Lischetti,  brüen  um  *5  —  1868  zu  Olgi.desgleichen,  (Kaiserlicher  Bezirkspräst-.  Februar
Tögner.  S—  Como,  Italien,  ortsan.  dent  zu  Met,  d.  J.
1406  ebendaselbst,
20.Karl  Farat,  geboren  am  12.  Dezember  1866  zusLandstreichen  und  veerselbe,  5.  Februar
Dienstkuecht,  #  Departement  Meurthe  und  Betteln,  d.  J.
Webt  F.  Frankreich,  ortsangehörig  ebenaselbst.


 

 

 

 

 

 

 

Derlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  del  Jultus  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        Central  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  bekiehen  durch  alle  Postanstalten  und  SZSuchhandlungen.

 

 

XVII.  dahrgang.  il  Berlin,  Freitag,  den  1.  März  1889.  10.

—  —  —  —  —  —  .

Suqutcchjss  Jst-IF  und  Schiffahrt:  Neues  ramr,  gꝛ  hormone  ve  von  Chilstands·  anen;  —  —  Erxequatur.  S
en  i  ertisikatren  eeite  227  „  tbellgag.  .  L.

2.  Koufulat=  Wesen:  Emennung.:  —  —  ½n  vW  ———  Andweisung  von  Auslaͤndern  aus  *

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  31.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  an  Stelle  des  bisher  in
Geliung  gresene  Formulars  zu  den  Schiffs-Zertifikaten  das  anliegende  Formular")  zur  Anwendung  zu
ringen  ist
Berlin,  den  27.  Februar  1889.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

2.  Konfulat-Wesen.

Seine?  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  E.  Holzborn  zum  Konsul  in
Mobile,  Staat  Alabama,  Nordamerika,  zu  ernennen  geruht.

Dem  mit  der  einstweiligen  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Amoy  beauftragten  Dolmetscher-Eleven
  Dr.  Merz  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des
Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  Hiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Den  mexikanischen  Konsuln  Otto  M.  Vélez  in  Hamburg,  Nichard  Huste  in  Leipzig  und  Friedrich
Feldheim  in  Mainz  sowie  dem  mexikanischen  Vize-Konsul  Bernhard  Christ.  Ebert  in  Bremen  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

0)  S.  die  Anlage  auf  Seite  229  ff.  3
2
        <pb n="244" />
        3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

  

  

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  Ausweisung  unsrheh  6.
7  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  befciusen
1.  2.  l  3.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
I.]  Franz  Skolnik,  zu  Re-14.  Februar
Schsofercgseue,  a.  zus  d.  J.

m

###

—

.  Pilzen-I  Dörre,
Schiffer,

.  Daborsky,
—
.Josef  Haas,

.BValentin  Auesi,
T

.Heinrich

Schlosser,

.Aleys  Neumann,
Mülle  t,

2.  Jakob  Oito  Werder

 

   
   
     
     
  
   
 
 
  
  
 
  
  
 
 
 
    

KRe-1840

  zu
Böhmen,

zu
bayerisches  Beaila,



 
 

 
  

ranz  Glafer,  u  bayerisches  Ben
  Glle  h  Traunstein,
Johann  Nepomuk

Tordik,  Maurer,  zu

17.  Juni  1855  zu
Böhmen

agner,  dent  zu

  

 

1866  zu

1857  zu
ortsangehörig

    

 

 

  

am  7.  Juni  1862  zu  Lupfig,

desgleichen,
ortsangehörig  ebendaselbst,

          

derselbe,
Erdarbeiter,

15.  Dezember
v.  J.

21.  Jannar
d.  J.

1.  Februar
d.  J.

 

Februar
d.  J.
Februar

J.
Februar
J.

Dezember

v.  J.

Februar

   
  
  
  

Frbrnar
        <pb n="245" />
        Deutsches  Reich.

Unterscheidungs-Signal.  (Reichsadler.)

Ichiffs-  SZertifikat.

Die  unterzeichnete  Behörde  bezeugt  hierdurch,  daß  in  das  von  derselben  kraft  gesetzlicher  Anordnung
  geführte  Schiffsregister
das  Schiff
unter  Nr.  auf  Grund  glaubhafter  Nachweisungen  am  18
eingetragen  ist,  wie  folgt:
1.  Name  des  Schiffes:
2.  Gattung:

3.  Größe  und  Ladungsfähigkeit:  Die  nach  §.  25  Nr.  der  Schiffsvermessungsordnung
  ausgenommenen  Hauptmaaße  sind:  Länge  Meter:  Breite  =  Meter;
Tiefe  —  Meter;  größte  Länge  des  Maschinenraum  —  Meter.

Die  Vermessung  erfolgte  auf  Grund  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni
1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  190)  nach  dem  Verfahren  und  beträgt:

.  Britische
Kubikmeter.  Registertons.

a)  der  Brutto-Naumgehalt  des  Schiffes  .

b)  der  Netto-Raumgehalt  des  Schiffes  nach  deusschem
Abzugsverfahren  (§§.  148  und  15  der  Schiffsvermessungsordnung)


e)  der  Netto-Raumgehalt  des  Schiffes  nach  orilischem  übzugsverfahren
  (§.  17  der  Schiffsvermessungsordnung).

 

in  Worten:
zu  h)  Kubikmeter,
gleich  britischen  Registertons.
zu  c)  Kubikmeter,
gleich  britischen  Registertons.

4.  Zeit  und  Ort  der  Erbauung:
5.  Heimathshafen:
        <pb n="246" />
        6.  Eigenthumsoerhältuisse.

 

 

 

(o!  Namen,  nähere  Bezeichnung  und  Schiffs-  en
laufe  Nationalität  der  Rheder.  parten.  Erwerbogrund.
Nummer.

 

 

 

 

Ueber  vorstehende  Eintragung  wird  dieses  Zertifikat  ertheilt  und  zugleich  bezeugt,  daß
dem  Schiffe  das  Recht,  die  deutsche  Flagge  zu
führen,  nebst  allen  Rechten,  Eigenschaften  und  Privilegien  eines  deutschen  Schiffes  zusteht.

,  den  18
        <pb n="247" />
        Zu

Nummer.

Veränderungen  in  den  eingetragenen  Thatsachen.
        <pb n="248" />
        —  232  —

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:

In  denjenigen  Gebietstheilen  des  Deutschen  Reichs,  in  welchen  das  Allgemeine  Preußische  Landrecht  gilt,  ist

diese  Seite  zur  Eintragung  von  Verpfändungen  bestimmt.

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bel  Iulins  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="249" />
        —  233  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  —  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  8.  Marz  1889.  ·  II.

 

             

 

Inhalt,  1.  Marine  und  —  Abänderungen  des  2.  Loufulst-Wesen:  Einziehung  eines  Konsulats  .  234
Tarifs  der  an  der  Sulina'  Mündung  zu  Weenden  1W7  .  Palizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Schiffahrts-Abgaben  e  233  Reichsgebiete....  ...  234

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  Europäische  Donaukommission  hat  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Finanzlage  derselben  eine  weitere
Ermäßigung  der  von  ihr  erhobenen  Schiffahrts-Abgaben  gestattet,  unter  dem  24.  November  1888  beschlossen,
  bei  jedesmaliger  Festsetzung  des  Jahresbudgets  über  die  Ermäßigung  Bestimmung  zu  treffen,
welche  rücksichtlich  der  im  Tarif  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben  vom
31.  Dezember  1880  )  festgesetzten  Gebühren  gewährt  werden  kann.  Zugleich  hat  die  Kommission  diese
Ermäßigung  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  31.  Dezember  1889  auf  40  Prozent  der  tarifmäßigen
Gebühren  festgesetzt.

Die  Europäische  Donaukommission  hat  unter  dem  24.  November  1888  beschlossen,  daß  die  im
Absatz  5  des  Artikels  3  des  Tarifs  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben  vom
31.  Dezember  1880  (z.  vgl.  Central-Blatt  1881  S.  148)  den  Schiffen  öffentlicher  Gesellschaften  gewährte
Vergünstigung  in  Zukunft  nicht  wehr  von  der  Ausführung  der  Reisen  nach  einem  im  voraus  festgesetzten
Fahrplan  abhängig  sein,  und  der  Text  jener  Bestimmung  die  folgende  Fassung  erhalten  soll:
Bei  Beuichnun  der  Zahl  der  von  den  Schiffen  der  öffentlichen  Geselliastons  periodisch  ausgeführten
  Reisen  soll  sccht  jede  Reise  eines  einzelnen  Schiffes,  sondern  jede  periodische  Reise  der  Schiffe
der  Gesellschaft  in  Betracht  kommen.

"  Centr-Blatt  1881,  S.  148  und  1888,  S.  19.
)  rhen  ,  welche  diese  Be  insiigung  genleßen  wollen,  haben  folgende  Bedingungen  zu  erfüllen:
stücke  wrzulegen,  ausn  el  ah  Fiiebt
e  auf  gesetzm  aäͤßige  iee  asolgle  ildung  der  Gesellschaft,  der  Heimathshafen,  die  Zahl  und  die  Namen
#1#:  Schiffe  der  Gesen  aft;
2.  die  Endhäfen  der  zu  befahrenden  ziient
3.  die  leberehr  der  Reisen  in  gewissen  Zeiträumen;  die  Zahl  der  Reisen  muß  für  den  Monat  wenigstens
zwei,  für  das  Jahr  wenigstens  seeobedn  betragen.
Jede  öffentliche  Gesellschaft,  wäche  die  emäßigung  genießen  will,  muß  in  Galatz  einen  hierzu  mit  besonderer
Vollmacht  versehenen  Vertreter  habe

 

33
        <pb n="250" />
        2.

284

Kousfulat-Wesen.

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Port  Alfred  (Kapland)  ist  eingezogen.
3.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

Alter  und  Heimath

 

Laufende  Nr.

 

l
der  Ausgewiesenen.

3.

Grund
der  Bestrafung.

4

Behoͤrde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum

des
Ausweisungsbeschluffes.


 

1.|  Franz  Fial  -a,
Weber,

2.  «  Wenzel  Jikicka,

I.  Der  Zigeuner
Anton  Blasczok
.(Blasezeh),  Schmied,
Die  Jigeunerin  Lucia
Schwirk,

i
ö.  Ism-  Sladek,
Tuchmachergeselle,

Markus  Mowitz
(GEbsimowitz),

öpfer.
7.  l-  Heinisch,
Webergeselle,

8.  Johannes  Marinus
Martinus  Reuther,
1„Matrose,
9.  Adalbert  Cill,
Tagelöhner,

K

10.  Franz  Schanno.
Metzger  und  Bräuer,

1I.  Die  Tagelöhner  und
Handeisleute:

a)  Georg  Pis

v)  Mathias  Bötuals,

Auf  Grund  des  §.  362

beboren  am  20.  Mai  1866  zu  Frank.
stadt  bel  Neutitschein,  Mähren,  ortsangehörig
  ebendasel

geboren  am  24.  Mai  isss  zu  Klein-Borowitz,
  Bezirk  g#o  Böhmen,

 

ortsangehbrig  ebendaselb
LWe  43  W*  hre  alt,  ,  zu  Teschen,

36  Jahre  alt,  geboren  zu  Wnsein,
Galizien  (oder  4  at  endorf,  M

geboren  am  13.  April  1862  zu  Mähreng,
bei  Gotenburg,  Oesterreich,  wohnhaft
zuletzt  in  Weißenfels,  Preußen,

geboren  am  15.  Mai  1862  zu  Abolnick
bei  Kowno,  Rußland,

geboren  am  18.  April  1869  zu  Schönberg,
Mähren,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  am  16.  Januar  1865  zu  Leyden,
Niederlande,  ortsangehörig  ebendaselbst,

erreich,  ortsgeboren

  1870  zu  Wien,  O
ezirk  Klattau,

nbr  zu  Janowitz,
hmen
geboren  am  27.  September  1853  zu
Lbergsch  buchet  Gemweinde  Landstraßen,  u

Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  ortsange.
borg  .  handstraßen,  wohnhaft  mit

 

au,  Bayern,
fümmich  geboren  zu  Urieseo,  Kamitat,
urecz  Ungarn,  und  zwa

5  1840

 

F%0)  vose  Gäspär,
Vilmos  Neumetie,
Schornsteinfeger.

13.  deinrich  C  Chaudron,
Arbeiter,

e)  1821,

geboren  am  20.  März  1863  zu  Aruske,
Komitat  Komorn,  Ungarn,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  am  3.  Juli  1858  zu  Boult-aux-Bois,
  Departemeut  Ardennes,  Frankreich,
ortbangehörig  ebendaselbst,

des  Strafgesetzbuchs:

„Betteln  im  wiederholten
  Rückfall,

desgleichen,

en,  Betteln
eines!

i

Gebrauch

falschen  Namens,

alaischen

Betteln  im  wiederholten
  Rückfall,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

bandstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Lan  ndstreichen,  Betteln
ebrauch  ge-Ms

  Legitimationspapiere,



zu  subBekkugss
ersuch,  Landferche
  u.  Betteln,
zu  c:  Betrug,  Besusteriuhh“
  Land.

4%  l  Landstreichen
  und  Führen  R
gefälschter  Legitimationspapiere,


Landstreichen,

 

ic  shcr  Re.
räfdent  zu
zaun
arue

ture  preußischer  Rezu


1  gierungspräsident

aeit

Königlich  preußischer  Regungerräftem.
  zu

#lusfem  fierhileh  Re.

13  fident  zu

des

Sn  preuwischer  Re-–hre
  zu

Königlich  —  Reerunzspräsfdent
  zu

Stadtmagistrat  Straubing,
  Bayern,

Kuiglich  bayerisches  Bezirksamt
  Dachau,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft


1
Keri  lich  wũrtteinbergische
erung  des  Necdar-Kaiserlicher

  Bezirkspraͤsident
  zu  Mey,

es  r  Ludwigsburg,

20.  Februar
d.  J.
21.  Zebruer

2  Januar
d.  J.

(desgleichen.

15.  .  Kobruan

8.  Februar
d.  J.

20.  —

29.  Januar
.  J.

12.  Februar
d.  J.

Februar

5.  Februar
d.  J.

18.  Mai
v.  J.

.  *sis

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="251" />
        —  286  —

Tentral.  Blatt
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  ——  —

 

 

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  HBuchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  15.  Marz  1889.  X  12.

            

 

Ingel  1.  Auleulel  7  Wesen:  Ernächigun  zur  Vernabme
von  Civilstands-Akten  im  deutichen  Sa  upgebiete  Tege

I
fular.  Agenten;  —  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Cieil.
stands-Akten;  —  Exequatur.  Ertheilung  .
t).l«ksøllssudSthmsWeleaVcnndcrunqenindem  Stande
2.  Besk'Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  1  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.  239
6  l
l

ebruar  1889.  .  23  5.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Koufulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  eines  Ken-  Reichsgebiee.  240

 

1.  Kolonial-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Kommissar  Zimmerer  in  Klein-Popo  ist  auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältmisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  in  Verbindung  mit  Art.  II  §.  5
des  Gesetzes  vom  15.  März  1888,  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  und  der  Kaiserlichen  Verordnung
  vom  21.  April  1886,  für  den  Amtsbezirk  von  Togo  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht  Eingeborene  sind,  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="252" />
        286

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
—
.  Soastige  *rsu  ##
1  zeichnung  K  uD  G6  taͤnlich  binnis  G  —  G  6  Ger  E□Ei
Erunb  ·  Reserve·  Noten  ·  taen  nge  eaen  füne  Genen  telten  egen  Sonstine  8  ummet  aen  *
der  Sl.  Jun.  deckte81.  Jan.  31.  Jan.%  mit  31.  Jun.  der  21.  Jan.  —
7  Banken.  Kapltal.,Genbs.  mlauf  166%  ANsen.  18659  ar  a  ises.  ündt.  6s.  veisea  .  „ssFReskes  Los.  —
1  —n#t  #
frifi.  □—
1.  1  1.  4  5.  6.  1  8.  9  10.  11.  12.  13.  14.  15.  18.  u
1|1#.  ...·.  tioooonogamchou——uso«42»cI-i-0707  «d—10«mns—t"0
Imdt.sa-tsssntla-.  Iooo  misss4mtmskos  ins-I-  745704210  21  1  lUOGS  #½  161
Nagbebunger  Vrivatbank  2000  60  2164  135  1  111  814%  4644  17  1052  +  691  81274  6o7  —
4  —  Etvat--Ubktien-  1|
1—  760  2586|  5  12771—  51  19%„  538  93/X  203089/  71  72
Vrvviaglal  ·  Tttien  ·  Sant  des  I
IM  sof-.  sooo  Isotocsfucusskns  swsku  m-  o  m—  sen-km-  Ins
«Ws-I...nqoonoos7u—sst  tsso—619»st-s-soo  aus«-w  241s-.1s-.-25716—2  lu-7Wsask...
  17148  4050  685+  170  3965t—  93  5920°—  19  7  *  —  1014  3  —  137959  1  1299
SDeyerische  No#t#####  7ioo  1  62  261—  197½OS]N  59  "  2  %  %1  622
Gichsche  Sank  zu  Drecden#oos  4040  as  bos—  2259  10  880—  1079/  11  35  +  1972  7  1  91  117  3779%89  352—  2  1701
10  epiger  Kassen###er#t  2000  25  27715  6  47-  664  2505  —  62  389  72  89  8  8951  47  —
1188%###1Stadta#k  510  127  507  9  —  a6  ön  +J.  11  53½/  753  1421  -  6  311854  712  131
12  ——.—  —  6o  2%  —  764¼992—  12  —  58|—  "  ö557/—  7  2992—  384/  fins
12  ##sche  BLank  —  1  534  11  401.—  2962  73881  670  750%  206  —  5½  1104  2323  174424435
14  ##  für  Südd#chlany4%  9  6  —  81/  2%  %  0  H1
1##schweigische  Dank100  5o]  275—  310½86.—  760  %  62  675  45921977  X  1617  402
196  Bark  16  607  2976  4308  —  6835,  2  ö  —  456  —.  —.———————-  #89—  21536  17  780
«
·  I
Zuflammen!%2N70J2231  701  —1123|  1  813
SBemerkunzen.
Zu  Spalte  144  600  .4,

5°  Davon  in  Abschnitten  zu  8  715

Pr  „

zis  ood  (bel  der  Bank  Nr.  5

1
50  836  500  4  (bei  den  Banken  *½  !.  5,  7,  9,  10),
2.  7).

S  303  633  500  A

1  000  (
#  Spalte  ;  Nr.  7:  Darunter  40  noch  nicht  zur  Einlosung  8W  une
us  «

ils-:  -  ulden  ·  und  Thalernoten.
        <pb n="253" />
        Wesen.
banken  Ende  Februar  1889,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1889.

auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aoffva.
—  Gegenechs.e  Noten  Gegen  Gegen  Geges  Gegen  Sonstige  Seme  GVDegen
Sl.  JSan.  tassen  ·  s  81.  Jan.  anderer  31.  Jan.  Wechfel.  It.  Zan.  kombard.  a1.  Jan.  ¶ffetten.  a1.  San.  m.  Jan.  der  21.  Jan.
Estend.  heise  .  Lens.  bess.  1655.  1684.  16%.t.ua.sess.  4
*  12.  20.  1  #.  22.  24.  26.  16.  2.  —N  .  20.  21.  22.  u.  124
983  270|  256  2766  %  GC  9%%1  2:42  4073é  1i'##  5#ss  —  2708  990  17%11%%
105  J  23  1.—  10  —  —  2411.  6886  7v  —  -  —  11133  +  356
sos  —  259  23/  —  1  162  105  4718  4  215  so  2  13344  1230  268  113  "1  J  "55
I

wes-on  —  —  2  2  ———  3###226  28614  1o0  4%  |XT  81  12373  —  o%
—  1—  1  11—  13  vos—  133  1298X  246  50  —  d—  4  698  9
173s—  20"  n—  6  253—  6  16730—  1276  Sss  –  23½5  e  218  6  22323  4  1322  26  716—  5706
7#41  8:7  sol  —  46  5091  1365  229  K  182“  66  o%  1  6719  T  861  —  4  “  —  1011
a2  8681  280  70—  2  6504%%  oss  944  2750  1420—  2774  "  5  —  %  %
19706  N7  751  610)  —  45  5362  1S2  6851  2010  4  662  198  —  os  6o  200  "9  353  J  259
1  189—  73  6o  26  142/X  110  ##ls  4  ss?0  —  4  31s8  112  #  dos  —  21  —.
286/K  62  16—  4  123  —  8  à4%  440  169  —  4  1#s—  70  651  772  21104  712111
384  11—  1#  1  6  78  260  788  —-  33  —  4  EIEELIEIIIIIIE
391  316  „2—  6  EEIIIIIIII  708.—  5  18—  1  1468—  201  22  222  1  13
E—  15|  6  5%  +  44  17  17—  13652  706  7  —  —  i1172  —
719—  70  2  .  1  3o  65  777  1098  —————  2010  4  1195  LIEEILIIIIIIIE
1580  —  927  5  3  170  .  43  J——  ——  —  —  so0  —  2680%  ies  257916

I  %6  276  2  %100  24  99  141  61  S„  26  711¼  61  12  234  2862  1vio  aii  11087

1

 

 

 

4%
        <pb n="254" />
        —  288  —
3.  Konsfulat-Wesen.

Seine  Waiestet  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  zuletzt  mit  der  kommissarischen  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tiflis  beauftragt
gewesenen  Vize-Konsul  von  Loeper  zum  Konsul  in  Jassy
un
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  bisherigen  Vize-Konsuls  Doormann  den  Kaufmann
Emil  Stahlknecht  zum  Vize-Konsul  in  Durango  (Mexiko)
zu  ernennen  geruht.

Seitens  des  Kaiserlichen  Vize-Konsuls  Robertson  in  Burntisland  (Schottland)  ist  Herr  A.  W.  Galloway
zum  Konsular-Agenten  in  Methil  an  Stelle  des  ausgeschtedenen  Herrn  Colterjahn  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  von  Loeper  zu  Jassy  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Varna,  Vize-Konsul  Freiherrn  von  Brück,  ist  auf  Grund
des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875
für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben
zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Nagasaki,  Müller-Beeck,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  ensa  in  Zanzibar  beschäftigten  Königlich  preußischen  Gerichts-Assessor
Behrendt  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes
  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit
daselbst  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heirathen  und  Sterbefälle  berselben!?  zu  beurkunden.

 

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Leon  (Nicaragua),  Otto  Blume,  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februnar  1875  für  den
Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizern
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Dem  zum  Königlich  serbischen  Konsul  in  ut  a.  M.  ernannten  Fabrikbesitzer  Ferdinand  Leuchs-Mack
  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="255" />
        4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Veraͤnderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.

Das  Steueramt  II.  zu  Carthaus  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Danzig  ist  aufgehoben  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:

der  Post-Steuer-Expedition  zu  Magdeburg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  Magdeburg  I.  die
Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  die  Tarifnummern  221,  228g  1,  228  2  und  die  Anmerkung  zu  221
und  8g  fallenden  Waaren  zu  andern  als  den  höchsten  Bollsätzen  dieser  Nummern;

dem  Nebenzollamt  11.  zu  Blankenese  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Altona  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  zollfreie  Massengüter:

dem  Steueramt  I.  zu  Bonn  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  für  inländische  Gegenstände  zu
Cöln  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  das  für  die  Godesberger  Dampfmühle
und  chemische  Fabrik  von  DI.  Dehne  &amp;amp;  Co.  bestimmte,  zu  gewerblichen  Zwecken  zu  verwendende
inländische  Salz.

Im  Königreich  Bayern.

Sämmtlichen  Grenz-Zollstellen,  welche  nicht  schon  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Tarisnummern

414  5  und  414  6  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  ermächtigt  waren,  ist  die  Befugniß

  beigelegt  worden,  gewebte,  vorherrschend  aus  Ziegenhaaren  bestehende  Decken,  welche  wegen  ihrer

Hen  und  Beschaffenheit  als  Pferdedecken  benutzt  werden  können,  sogenannte  Kotzen,  zu  andern  als  den
öchsten  Zollsätzen  der  Tarifnummern  414  b  und  414  6  abzufertigen.

Im  Großherzogthum  Baden.

Der  Stener-Einnehmerei  zu  Gaggenau  im  Bezirk  des  Laathenerm,  zu  Baden  Ober=Einnehmerei-Bezirk
  Rastatt)  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  I  beigelegt
  worden.

Im  Herzogthum  Anhalt.
Es  sind  ermächtigt  worden:

zur  unbeschränkten  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II,  sowie  zur  unbeschränkten
Erledigung  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Branntwein,  ferner  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  !  über  derartigen  Branntwein,  sofern  derselbe  nicht  zur  Ausfuhr  bestimmt  ist,  das  Hauptsteueramt
  zu  Dessau  und  sämmtliche  Unterämier.  Zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
  ausgegenden  Branntweins  bleiben  die  bisher  entspechend  ermächtigten  Aemter  —  das  Hauptsteueramt
  zu  Dessau,  die  Zollabfertigungsstelle  am  Wallwitzhafen  daselbst  und  das  Untersteueramt  zu
Cöthen  —  auch  ferner  befugt;  bei  den  beiden  erstgenannten  Amtsstellen  erstreckt  sich  diese  Befugniß  auch
auf  die  Ausfuhrabfertigung  von  Branntweinfabrikaten.
        <pb n="256" />
        Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

Orund  Behörde,  welche  die

 

DLaufende  Nr.

 

der  Ausgewiesenen.

Alter  und  Heimath.

Ausweisung
beschlossen  hat.

1
der  Bestrafung.

Datum
des
Ausweisungs.=beschlusses.


 

 

I  3.  4.  .

6.

 

.[Cölestin  Meier,  Ar.
beiter,

§

Marianna  Przy.
billok,  Zigeunerin,

selle,

—

ger.
Webersfrau,

#

Franz  Loos,  Gerbergeselle,


.Josef  Klein,
mann,

.  Gustav  Kristen,
Lebzelter  und  Kon-S□



Berg- 



—

ditor,
8.  Wenzel  Hubacek,
eiler,

 

9.  Stephan  Linhart,
Müller

10.  Anton  Mukrasch,

1  Schumacherg  ell
ohn  oh

12.  kis  Josef  Stecker,

Paul  Friedrich  Wull.
schleger,  Schneider-Katharina

  Kempin.
geb.  Lohrer,

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

 

kJgeboren  am  18.  Januar  1844  zus  Betteln  im  wleder.  -ri  preußischer  8
Ruppersdorf,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  holten  Rückfall,  Fungt  spräsident
ortsangehörig  ebendaselbst,  ge.  esla

26  Jahre  alt,  geboren  zu  Devory,  gondsichn  und  ikeich.  preußhischer  *
Galizien,  Betteln,  Bi

peln,

28  Jahre  alt,  ertsangeherig  z  Niederwyl,  Betteln  im  wieder-  KSobeich  preußischer  zn
Bezirk  Zofingen,  Schweiz,  holten  Ruͤckall,  engprüsfdew

56  Jahre  alt,  geboren  zu  Obermaierhof,  s63  lde  b  perisches  Be.

Gemeinde  Oepping,  bezut  Rohrbach  zirksamt  Ebersberg,
Oberösterreich,  ortsangehörig  zu  zurd
berg,  ebendaselbst,
geboren  am  7.  August  1852  zu  Platten,
Bezirk  Komotau,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaseibsi,
acheren  am  31.
Teplitz,  Böhmen,

Landfstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-Landstreichen,

  Betteln!

Dezember  1857  zu
und  grober  Unfug,

Stadtmagistrat  Bayreuth,
ortsangehörig  zu  Bayern,

 

Milostin,  Bezirk  Nalonit  Böhmen,  holten  Rückfall.  hauptmannschaft
Dr  ortsangehörig  ebendaselbst.  resben,
„geboren  am  Dezember  1849  zu  Betteln  im  wieder.  Königlich  sächsische  Kreis-Reichen
  nberg,  Böhme  n,  nangehönt  holten  Rückfall,  Er.)  hauptmannschaft
endaelof,  wohnhaft  zuletzt  in  Löbau,  regung  rubestörenden,  Bauztzen,
en,
11.  anzeese  Zifoslio.  gee  am  15.  August  1851  zu  Via-  Landstreichen  und  Foserlicher  iezäbrif
e  Sta  na,  Provinz  Mantua,  Italien,  orts.  Betteln,  dent  zu  Colma
ngehörig  ebendaselbst,
genn  am  14.  Oktober  1844  zu  Ram.Diebstahl,  Land-  serlicher.  Heekh
ruch,  Luxemburg,  ortsangehörig  eben=  streichen,  falsche  Na.  dent  z

Bilin,  ebendaselbst,
geboren  am  27.  Juli  1860  zu  Mährisch-Altstadt,
  Bezirk  Schönberg,  Mähren,
ortsangehörig  cbendaselett
geboren  am  2.  Februar  1859  zu  Cimig,  Landstreichen  und
Bezirk  Schötenhoson  Böhmen,  orks.  Beleidigung,
angehörig  ebendaselbst,  wohnhaft  zuletzt

in  München,
r-  am  25.  Dezember  1859  zu,  Detteln

Landstreichen  und

Königlich  bayerisches  Begrober
  Unfug,  i

Zirksamt  Erding,

 

Königliche  Polizeidirektion
zu  München

im  wieder.Königlich  sächsische  Kreiszirksamt

  Höchstadt  a.  I.  4

20.  Februar
d.  J.

iz  Februar
d.  J.

8  Februar
d.  J.

3.  Dezember
v.  J.

13.  Februer

desgleichen.

14.  Februar
¾*cW§d

20.  Februar
d.  J.

6.  Februar
d.  J.

12.  Februar
d.  J.

4.  März  d.  J.

5.  März  d.  J.

 

 

 

D  kusnn  mensangabe,

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Jullus  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="257" />
        —  241  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

Du  beziehen  durch  alle  Postaunstalten  und  Zguchhandlungen.

 

 

XVII.  —  Verlin,  Freitag,  den  22.  Marz  188  1889.  I  R  13.
—  1l.  —  —  —  .
Sus«ktlsma  shm  brt:  Erscheinen  eines  4.  geu-  und  Eteuer  Wejen:  Ausstellung  der  Schlußnoten!  zur
weiteren  Heftes  der  meren  des  Ober-  Seouts  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben;  —  Kontrole  für  den
und  der  Seeämter  ·  «»·  z«  VaadelantRmdvIehbezwctkeidemeintgensreazs
zeuhhhsqn  Ernennungen  241  P6  der  Rheinprovinz;  —  Beftellungen  von  Stations.

"·  '"  tl  .......
3.  Finanz-Wesen:  Nachweijung  der  Einnahmen  des  Neid-  5.  aln  :  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

vom  I.  April  1888  bis  Ende  Februar  1889.  Relchsgebiele  l

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  zweite  Heft  des  achten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.
in  Hamburg  soeben  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2/00  X  für  das
Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  20.  März  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

2.  Kon  sulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  General-Konsful  in  Constantinopel  von  Treskow,  zum  General-Konsul  in
Capstadt
und
den  bisherigen  ständigen  Hülfsarbeiter  im  Auswärtigen  Amt,  Legationerath  von  Saldern,  zum
Konsul  in  Teflis
zu  ernennen  geruht.
        <pb n="258" />
        242

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an

Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  nun

 

 

 

 

 

  
   
   
  

 

 

 

Die  Soll-.
  .  Einnahme  Differenz
Einnahme  betrãgt
Bezeichnung  Eim  o  inn  de  Ausfur.  1  in  demselben  1  twischen  den
der  Guatzsahren  bis  4  Bleiben  Jeitraum  ba  5.
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres  #  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  (Spalte  42  —  weniger
U
“  AM  4  ..  -  #4
1.  2.  «  3.  x  4.  5.  6.
s  .
288  497  538  259  958  6  288  237  580  253  022  492  K+  35215  088
9950  634  94.000  9856  634  8  843  6eö72  +  1012962
....  70893043»lOl!)25!82-30632139  6763907—37396046
von  Zucker.  18  181221  —  18  181221.  —  K+  18  181  221
38  414514  61  540  38  382  974,  37  365  324  —  I  022  650
Branntweinmaterialsteuer  23  510  128  8259  125  15  251  003)  24363  639  —  5  112  636
von  Branntwein  und  Zu.
derselben.  .  .  100  290  717  67  340  100  223  377  -  32  185  074  K+  68  038  303
Branntwein  44  959  —  44  959  26087564  —  26  042  605
.  21149  990  265  230  20  884  760  19970613  —  914147
von  Bier  2  565  996  —  2565096  2260  339  +1+—  305  657
Summe  573  528  740  110  532  375  462  996  365  410  857  624  +  52  138  741
Spielkartensteuwel  —  —  1136255  1109862  +  238497
Wechselstempelsteuer  —  1  6301  660  6  193222|  +X  108  438
Stempelsteuer  für  "
a)Werthpap  —  7141320  4477337  +  2663  983
b)  —  u.  ereh  Anschaffungsgeschäfte  —  —  11  264  554  6  731  27v4  4333  280
e)  Loose  «
Privatlottcnen  .  —  —  ·  497  833  402  461  95  372
Staatslotterten  —  —  6  100  367  5  674  44%  425893
Post.  und  Telegraphen,  Verwaltung  —  —  182  617  801  172  554  5689  TK  10  063  212
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  645  565  000  45  325  700°“))  239  300

"r  Die  definitive  Einnahme  neeute  sih  im  Vorjahre  um  81  orb  .  höher.
erkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  ghzglich  der  Ausfuhr  ·  Vergũtungen  und  Verwaltungs  ·

An
kosten  beträgt  0e  den  achbezeichneten  Einnahmen  bis  ebis  Ende.  Kebruar  1  1889:

 

 

 

 

 

 

.  Jst-Einnahme  vom  Ei  Differenz  zwischen  den
Bezeichnung  ehin  res  Eintssahre  b“b  Spalten  2  und  3,
der  bis  zum  Schlufse  des  Vorjahres  +  r
Einnahmen.  obengenannten  Monats  —  weniger
6  —-'s  —  —  —
1.  2.  E  3.  4.
Jöhe  258  061  190  #  282  485  444  +  25575  746
Tabassteuer  .  10  399  508  9  982  304  +  417204
Zuckermaterialsteuer  11359984  13717  123  —  2357  139
Lerbrauchsabgabe.  von  Zucker  —  5575  |  —  —  15575
Steuer  37190  787  35  790  994  +  1389  793
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  .  16  178  595  23  401  167  —  7222572
Verbrauchzab  ete  von  Branntwein  und  ushle  ·
n  .  64  893  385  «  4811623  +  60  081  762
Nachsteder  a  Branntw  .  9  312  517  11.494  227  2  181  710
Brausteuer  und  ———  von  Bier  .  19  900  026  18  850  193  4  10419  833
Summe  427  280  417  «  :;.-')t)533075  +  76  747342
Spielkartenstempel  ...  1  046  096  .  005  30  —  40  787
        <pb n="259" />
        —  243  —

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  März  d.  J.  beschlossen,  daß  die  Schlußnoten  zur  Entrichtung
  der  Abgabe  nach  der  Tarifnummer  4  des  Reichsstempelgesetzes  (Reichs-Gesetzblatt  für  1885  S.  179)
in  deutscher  Sprache  und,  sofern  es  sich  nicht  um  Geschäfte  über  ausländische  Werthe  handelt,  in  Reichswährung
  auszustellen  seien.

Berlin,  den  20.  März  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

Auf  Grund  der  88.  119ff.  des  Vereins-Zollgesetzes  ist  im  Grenzbezirk  der  Hauptzollämter  Emmerich,
Cleve  und  Kaldenkirchen  für  die  Händler  mit  Rindvieh  die  Buchkontrole  und  in  einem  Theile  des  Hauptzollamtsbezirks
  Cleve  (den  Bürgermeistereien  Keeken-Niel,  Cranenburg,  Kessel-Asperden,  Walbeck  und  dem
westlich  der  Rheinischen  Eisenbahn  belegenen  Theile  der  Bürgermeistereien  Weeze  und  Kevelaer)  für  Roggen,
Hafer  und  Weizen  die  Transport-,  Buch=  und  Lagerkontrole  eingeführt.

 

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Wegener  zu
Görlitz  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Stener-Inspektors  Gothe
den  Königlich  bayerischen  Hauptzollämtern  zu  Bamberg,  Bayreuth,  Hof,  Waldmünchen  und  Waldsassen,
sowie  dem  Königlich  sächsischen  Uebergangs-Steueramt  zu  Hof  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz
in  Hof,  vom  1.  März  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Ober-Revisor  Schulze  zu  Johannisburg
an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Buß  den
Königlich  preußischen  Reichssteuerhebestellen  in  den  hohenzollernschen  Landen,  den  Königlich  württembergischen
Hauptzollämtern  zu  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm,  dem  Königlich  württembergischen  Kameral=  und
Hauptseuerant  zu  Cannstatt,  sowie  ferner  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer  den
in  den  Bezirken  dieser  Hauptämter  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten
Königlich  württembergischen  Kameralämtern,  Umgeldskommissariaten  und  dem  Hauptsteueramt  zu  Stuttgart
als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz  in  Stuttgart,  vom  1.  März  d.  Is.  ab  beigeordnet  worden.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Revisions-Inspektor  Schultz  in
Königsberg  i.  Pr.  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors
Rheinen  den  Königlich  bayerischen  Hauptzollämtern  zu  Landau  und  Ludwigshafen  a.  R.,  dem  Großherzoglich
  badischen  Hauptzollamt  zu  Mannheim,  sowie  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer
  den  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Mannheim  belegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten
Abgaben  betrauten  Großherzoglich  badischen  Ober-Einnehmereien  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz
in  Mannheim,  vom  1.  März  d.  Is.  ab  beigeordnet  worden.
        <pb n="260" />
        5.  Polize

244

i=  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behoͤrde,  welche  die  '

#7  I  —  Aneweisuns  Ausweisungs

3  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  —

—S

2.  |  2.  4.  9r  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Dmitri  Kulbaschow  geboren  am  3.  November  1859  zu  Gur.  Meuterei  (3  —  netch  preußischer  Re-/28.  November
(Demetrius  Si-  binzy,  Kreis  Piluckl,  GouvernementZuchthaus  laut  #eru  ngspräsident  zum.  J.
mon),  Arbeiter.  Poltawa,.  Rußland,  kenntniß  vom  20.  Fe-  ppelk.

bruar  18861,
b.  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.]  Josef  Nawratil,  sgeboren  am  4.  Juni  1852  zu  Koelein,Betteln  im  wicder-  Königli  preußischer  Re.  27.  Februar
rbeiter  Bezirk  Littau,  Mähren,  ortsangehörig  holten  Rückfall.  ierungspräsldent  zu  d.  S.
4  ebendaselbst,  reslau,
3.]Katharine  Wlach,  seboren  1850  g  Puchlowit,  Bezirk  Diebstahl,  Land=  derselbe,  vrcsgiecchen.
unverehellscht.  änenret,;  öhmen,  ortsangehörig)  streichen  und  Betteln,
ebendase
4.Andreas  Vogel,  geboren  am  6.  November  1822  zu  Sattel,  Landftrelchen  und  derselbe.  28.  Kbrur
Schmiedegeselle,  Bezirk  Neustadt  a.  d.  Mettau,  Böhmen,  Betteln,  d.  J.
ortöangehörig  henkafehst,
5.EAnton  Friedek,  dshoren  am  4.  zu  Budweis,  desgleichen,  derselbe,  4.  März  d.  J.
Kellner,  Böhmen,  ortsan  zrt  od.
6.]  Simon  Milwid#ky,  geboren  am  15.  April  1832  zu  Jani-desgleichen,  Fe  wwenßicher  8.  März  d.  J.
Kinderlehrer.  scheck.  Rußland,  artzengchh.  eben.  präsiden
daselbst,  4  bungebet
7.  Johann  Mathias  geboren  am  9.  März  1854  zu  Roosteren,  Landstreichen,  BettelnKöniglich  preußischer  Re.  6.  März  d.  J.
Vanderspiegel,  Niederlande,  ortsangebörig  zu  Maeseyk  und  Gebrauch  ge-  gierungsprästdent  zu
Korbmacher  und  Belgien,  fälschter  Legitima-  achen,
Fuhrknecht,  tionspapiere,  I
8.Beaedlcttp,  geboten  am  15.  April  1835  zu  Plan,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be.  13.  Februar
Wagner.  Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  #irksamt  Pfarrkirchen,  d.  J
9.]  Josef  Dokoupll,  geboren  am  5.  Juli  1869  zu  Lemberg,  Landstreichen,  Königlich  bayexisches  Be.  24.  Februar
Kellner.  Galizien,  uilerngher  zu  Kojetein,  zirksamt  Erding,  d.  J.
Bezir-  E  P  en.  wohnhaft  zuleßt
  in  Erding.  Bayer
10.]|  Rudolf  Altorfer,  sgeboren  am  7.  März  P667  zu  Dietlikon,  then,  netteln  Königlich  bayerisches  Be-  28  Februar
Schuhmacher,  uen  wi,  Schweiz,  ortsangehörig  del  folsche  Namens.  m————  bLudwigshafen  d.  IJ.
endaselbst  en
11.  Wenzl  Mazanetz,  geboren  am  26.  September  1867  zuansttreichen,  Königlich  baverisches  Be-  2  'é
Seiler,  Kolin,  Böhmen,  ortéangehörig  zu  Tu-  zirkamt  Viechtach,  J.
padl,  Bezirk  Klattau,  ienase  a
12.  Anton  Brandl,  %  am  13.  Juni  1853  Lreß  Betteln  im  wileder  Grohherzoglich,  bedischer?  Har
Schuhmacher,  egharts,  Bezirk  Watbhofen  a.  d)  holten  Rückfall,  hHandes  ommifsär
onstanz,

 

 

 

#  Ocsterresh,  ortsangehörig  eben.
d

 

 

 

Berlin.  Carl  Hervmanne  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Aelin.
        <pb n="261" />
        —  245  —

Central  Glatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Bu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  d  den  29.  9.  Marz  1889.  9  4.

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Etener,  Wesen:  Abänderung.  der  "  3.  wae  Wesen:  Sestieung  des  Betrages  der  auf
Bestimmungen  über  Zuckersteuer  Vergütungsscheine  und  die  Gemeinden  bezw.  weiteren  Kommmnalverbände  umzu.

 

 

 

—  Jollbehandlung  legenden  Verwaltungskosten“  der  Verslcherungsanstaften  der
der  Bestandtheile  von  See  ·  und  zien  —  Druckfehler-Berichtigungen
  zu  den  vorläusigen  Ausführungsbestim.  4.  Kouinist-Wesen:  Ernennung;  —  Ermãchtigung  zur
mungen  8  Brauntweinsteuergesed  und  zum  Eltenbahn,  hörung  von  Zeugen  und  Abnahme  von  Eiden  —  Ermäch-Zollregulativ
  Seite  tigung  zur  rhe  von  Eivilstands--  Akten;  —  Er

2.  it:  Hera  usgabe  einer  neuen  Auflage  des  stati  7  duatur.  Ertheilu

Wnarenwerpwichnistes  und  des  Verzeichnisses  der  Massen.  5.  Kellhei  Eesen:  A  ô  von  Ausländern  aus  *n
gütrr  2246  eichsgebi  248

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  d.  Mts.  in  Ausführung  des  Zucker=  und  des  Branntweinsteuergesetzes
  Nachstehendes  beschlossen:

„Vom  1.  April  1889  ab  können  nicht  fällige  Zuckerst  Vergü  gsschei  auf  nicht  gestundete
Zuckersteuer  aller  Art  und  nicht  fällige  B  gsschen  ine  sowie  Berechtigungsscheine  auf
nicht  gestundete  Branntweinsteuer  aller  Art  in  Anrechnung  genommen,  auch  zur  Ablösung  von  Zucker=  bezw.
Branntweinsleuer-Kredit,  welcher  gleichzeitig  mit  den  Scheinen  oder  später  sällig  wird,  verwendet  werden.

Dagegen  ist  die  Annahme  nicht  fälliger  Steuervergülumgs=  und  Berechligungsscheine  zur  Ablösung
von  #ialllgem  oder  früher  als  die  Scheine  fällig  werdendem  Zucker=  bezw.  Branntweinstener-Kredit  nicht
zulässig

Die  hiervon  abweichenden  Vorschriften  im  §  55  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesete
vom  9.  Juli  1887,  die  Besteuerung  des  FZuckers  betressend  (Central-Blatt  für  1888  S.  278),  sowie  in  den
Beschlüssen  des  Bumdesraths  vom  12.  Juli  1838  (Central-Blatt  S.  456  unter  B  50  bezw.  458  unter
Cl)  treten  außer  Krast.“

Berlin,  den  28.  März  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

36
        <pb n="262" />
        —  246  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  März  d.  J.  beschlossen,  daß  Bestandtheile  von  Seeund
  Flußschiffen,  welche  beim  Grenzeingange  nach  der  Nr.  154  des  Zolltarifs  zollfrei  abgelassen  worden
sind,  einschließlich  der  gewöhnlichen  Schsteutensilen  (Anlage  E  1  zu  den  „Normativbestimmungen  für  die
Hafenregulative“  —  Central-Blatt  für  1888,  S.  761  ff.)  auch  dann  zollfrei  bleiben,  wenn  sie  im  Inland
an  das  Land  gebracht  oder  auf  andere  Schiffe  überführt  werden.

Druckfehler-Berichtigungen.

In  der  Anlage  U  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zum  Branntweinsteuergesetz  vom
24.  Juni  1887  —  Central-Blatt  für  1887  Seite  483  —  hat  es  auf  der  vordersten  Seite  unter  litt.  b
ktt  ..  am  (6.,  14.,  22.  und  27.  Dezember  .  )“  zu  lauten  „  am  (6.,  14.,  23.  und  27.  Dezember.
  «

Jm  23  Absatz  4  des  Eisenbahn-Zollregulativs  (Central-Blatt  für  1888  Seite  580)  ist  statt  „in  den
zu  1  Verzlbsa  Fällen“  zu  setzen:  „in  den  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Fällen“.

2.  Statistik

 

Bekanntmachung.

Die  im  vorigen  Jahre  erschienene  Handausgabe  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses
  der  Massengüter  (Central-Blatt  1888  Seite  194)  ist  vergriffen.  Es  ist  deshalb  eine  neue  Auflage
dieser  Verzeichnisse  unter  Berücksichtigung  der  bis  zum  1.  März  d.  J.  eingetretenen  Aenderungen  veranstaltet
  und  der  Vertrieb  des  Druckwerks  der  Buchhandlung  R.  von  Decker's  Verlag  (G.  Schenck)  in
Berlin  übertragen  worden.

Der  Ladenpreis  beträgt  1,600  K  für  ein  brochirtes  Exemplar.

Berlin,  den  23.  März  1889.

Der  Stellvertreier  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

 

38.  Versich  erung  Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Festsetzung  des  Betrages  der  auf  die  Gemeinden  bezw.  weiteren  Kommunalverbände
  umzulegenden  Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalten  der  Baugewerks-Berufsg
schaften.  Vom  23.  März  1889.

Auf  Grund  des  8.  31  in  Verbindung  mit  den  88.  24  und  30  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom
11.  Juli  1887  (Reichs-  E  Seite  gnsn  wird  für  die  ausschließlich  vom  Reichs-Versicherungsamt

 

 

 

ressortirenden  Baugewerks-Beruf  haften  nach  Anhörung  der  Vorstände  derselben  das  Folgende
angeordnet:
1.  Den  Versicherungsanstalten  der  B  ks-Beruf  ssenschaften  wird  bis  auf  weiteres  als

Vergütung  für  die  Verwaltungskosten,  die  ihnen  aus  Unfällen  bei  den  im  §.  21  litt.  1,  a.  a.  O.  bezeichneten
  Bauarbeiten  erwachsen,  ein  auf  die  Gemeinden  (weiteren  Kommunalverbände)  umzulegender  Pausch--
        <pb n="263" />
        —  247  —

betrag  gewährt,  welcher  sich  nach  der  Zahl  der  Unfälle  der  in  Rede  stehenden  Art,  für  welche  ein
Schadensersatz  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes  und  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  fjat
sächlich  geleistet  worden  ist,  berechnet.  Dieser  Pauschbetrag  wird  für  jeden  Unfall  auf  achtzig  Mark  festgesetzt
  und  kommt  nur  einmal  in  Ansatz.

2.  Der  Pauschbetrag  (Ziffer  1)  ist  bestimmt,  alle  Verwaltungskosten  zu  decken,  welche  die  vorbezeichneten
  Unfälle  verursachen.  Dahin  gehören  insbesondere  die  für  die  Unfalluntersuchung,  für  ärztliche
Atteste  und  Heengenen  für  die  Schiedsgerichte  und  die  Vertretung  der  Versicherungsanstalt  vor  dem
Reichs-Versicherungsamt,  für  die  Kontrole  der  Rentenempfänger  und  anderweitige  Feststellungen  nach
§.  65  des  Unfallversicherungsgesetzes  in  Verbindung  mit  §.  38  Absatz  2  des  Bel#eu#fallversicherungs
gesetzes  aufzuwendenden  Kosten.

3.  Der  Pauschbetrag  ist  nach  Vorschrift  des  §.  30  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  in  demjenigen
  Jahre  umzulegen,  in  welchem  für  den  fraglichen  Unfall  zum  ersten  mal  ein  Entschädigungsbetrag
zur  Umlegung  kommt.

4.  Unfälle,  für  welche  ein  Entschädigungsanspruch  angemeldet,  aber  von  dem  zuständigen  Genossenschaftsorgan
  abgelehnt  worden  ist,  sind  nicht  zu  berücksichtigen.  Wenn  jedoch  der  den  Entschädigungsanspruch
  ablehnende  Bescheid  infolge  Einlegung  der  Berufung  oder  des  Rekurses  von  dem  Schiedsgericht
oder  dem  Reichs-Versicherungsamt  ausgehoben  und  eine  Entschädigung  zugebilligt  wird,  so  ist  der  Pauschbetrag
  in  Ansatz  zu  bringen.  Das  Gleiche  gilt  auch  dann,  wenn  ein  Schiedsgerichtsurtheil,  welches  eine
Entschädigung  zugesprochen  hat,  infolge  Rekurses  des  Genossenschaftsvorstandes  vom  Reichs-Versicherungsamt
  wieder  usg  hoben  worden  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

4.  Kon  sulat  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reiche  den  Kaufmann  Samuel  Nordheimer  zum
Konsul  in  Toronto  (Canada)  zu  ernennen  geruht.

Dem  Königlich  preußischen  Gerichts-Assessor  von  Jecklin  ist  für  die  Dauer  seiner  kommissarischen  Beschäftigung
  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  London  auf  Grund  des  §.  20  des  Konsulargesetzes
vom  8.  November  1867  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  Abnahme  von
Eiden  ertheilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Mangels  zu  Asuncion  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  zum  columbischen  Konsul  in  Elberseld  ernannten  Kaufmann  Werner  Esser  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="264" />
        Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

1
Name  und  Stand
1

Alter  und  Heimath

 

 

1
der  Ausgewiesenen.

 

l  2.

Grund

der  Bestrafung.

4.

Behrde,  welche  die  atu
Ausweisung  4
Ausweisungstesclossen
  a.  befclußee.
d  6.

 

r*l

.

·

—2

—

—
**—--—


—

—
d

—
—2

2

.Eulise

E

Wilhelm  Schlee,
Schlaͤchter,

Balentin  Schroth,
Müllergeselle,

Rydlo,
DBsstst

VMoritz  Annenberg,
Uhrmacher,

ü#ne  Henriette
  allen:

Aee  beiterin,
Dom  Giuteil,
er.

.Dominico  Berjotti,
Arbelter,

Morit  Bernstein,
Schneider,
Fabian  Uswald,
utmacher,
dor  Bee,

.Wenzel  Halik,  Bergmann,

  Kohgerber  und
der,

.Johann  Klier,
Dienstkn

echt,

|.Alois  Kreß,  Kutscher,

 

osef  Kohout,
!  gehülfe,

Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  7.  März  1857  zu  Solmuß,
Bezirk  Luditz,  böhmen,  artsangehbeig
ebendaselbst,  wohnhaft  zuletzt  in  Berlin,
geboren  am  14.  Februar  1863  zu

*  U

Schlesien,  orihangehör,ç
Laaus  kau  Kreis

wohnhaft  zuletzt  iD
Namslau,  Preuß.-S
geboren  am  7.  März  s#isn,  zu  Boslawitz,

  Bezirk  Neustadt  a.  Oester.
reich,  ortsangehöri  Wni
70  Jahre  alt,  geboren  zu  Zegaren,

Gouvernement  —  Rußland,  ortsangehöri


Sere  "!  Kk.  Depuber  1850  zu  Bern,

50  Jahre  alt,  geboren  und  ortzange.
brig  zu  n

St.  Cruce,  Bezirk
enua,  Ital
50  Jahre  elt.  geberen.  zu  Kavert,  Italien,

geboren  am  18.  Oktober  1842  zu  Wilna,
Rußland,  ortsangehörig  eben  Eselbfl

geboren  am  27.  November  1867  zu
Kowno,  Rußland,

geboren.  am  21.  Oktober  1850  zu  Limbescht,
  Niederlande,  orksangehörig  eben.

ase
32  Jabte  alt,  Wolschan,
Bezirk  Schlan,  rtsangehörig
zu  Wros,  Bezirk  r—ni  ebendaselbst,

Ichoren  zu  zu

geboren  am  Mai  1870  zu  Leier.
winkel,  —o  ##  au,  Böhmen,  orts-*•5
  zu  Altf  rstenhütie,  ebendabls

  bt.  am  22.  Juni  1868  zu  Wien,
Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
wohnhaft  zuletzt  zu  Laufen,  Bavern,

 

 

 

 

geboren  am  16.  Dezember  1868  zul

angehörig  ebendaselbst,  s

Janemigt  Bezirk  Freiwaldau,  Oesterr.  Bett

[Betteln
holten  Rückfall,

Landstreichen  und
eln,

desgleichen,
Landstreichen,
KLandstreichen,
Landstrelchen  und

Betteln
Landstreichen,

Landstreichen  und  Ge.
brauch  falscher  Legitimationspapiere,


Landstreichen,

Betteln
holten  Rückfalk,

Landstreichen.

—

uu

mation,  falsche  beg

mensangabe  rc.,
Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,  Betteln,
Widerstand  gegen  die

Staatsgewalt,

drohung,  Hausfrie.
bensbruch  und  Ar.

beitsscheu,

Landstreichen.  r.-  zu  Passau.  2
hetger  und  Weber.  Putzeried.  Bezirk  Taus,  Böhmen,  orts-!  und  verbotenes

Waffenführen,

im  wiederim

  wieder-Fäl.


g  und  Fütrung

e-(Königlicher

  Polizeiprä-  1P.  Zebruar
sident  zu  Berlin,

Hglic,  ##  Ne.  9.  März  d.  J.

leren  gepr

derselbe,  18.  März  d.  J.

Königlich  preuhische  Re.  30.  Deptember

gierung  zu  Bromberg,  v.

Königlich  preußischer  Re.  25.
gierungspräsident  zu,  d
erseburg,
Königlich  preußischer  Re.)

ierungsprösident  zu  71

*

Februar

54%

13.  März  d.  J
ann

ncgucch  greßischer  Re-/18.  Januar
W—“de  zus  d.  J

üne
gönigüch  3,reuhischer  Re.  12.  März  d.  J.
erongopräsident  zu

iesbaden,
derfelbe,  13.  März  d.  J.
Koͤniglich  wicher  KRe.  12.  Februar
ierungspräsldent  zul  d.

eldorf,
Stadtma  lKrt  zu  .  Wnnar
burg,  Bayern
24.  danuar

Königlich  bayerisches  Be.
d.

zirksamt  Tirschenreuth,

Königliche  Polizei.  Di.  3.  Februar
rektion  München,  d.  J.

 

 

T1
.
#  .  März  d.  J.

à  1.
        <pb n="265" />
        249

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  l  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  n  Datum
Grund  des
B9  „  der  Bestrafun  Ausweisung  Ausweisungs-75
  der  Ausgewiesenen.  6  beschlossen  hat.  beschlufses.
1  2.  l  s.  4.  z.  is.
15.JofefWaceIScht-hgebokenthatnlöstuKladno  Diebstahl  IsadLand-  Kontgltch  bayerisches  ves.  März  d.  J.
macher,  Bezirk  Smichow,  Böhmen,  ortsange,  streiche  zirksamt  Pfarrkirchen

hörig  ebendaselbst,
16.  Sohamn  Kadlec,

geboren  1847  3
Schmiedgeselle,  Wittingau.  Böhmen,
I  ebenda  Fe

17.  Johann  Fenzl.  eboren  1845  zu

6  Bergmann,  bau  S  ,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Jarosom


igeboren  1453  zu  Wien,  Oesterr

ortsangehörig  z
Bezirk  (Ggab  nitz,

18.  Rudolph  Lippert,
Sattlergehülfe,
Böhmen,

%  Srosch,

burg,  Bezirk  Ried,  Oberösterreich,  o

 

Markt  Stangau,  und
fpit

Chlumetz,  Bezitks#andstreichen  und
ortsangehßrig,  Betteln,

Jarosow,  Bezirk  Neu-Betteln  im  wiederholten

  Rückfall,

Landstreichen,  Betteln

üÜbrung  geeie

  gitima,
apiere.

 

eich,

geboren  am  18.  März  1824  zu  zuneeleirn

angehoͤrig  3  St.  Georgen,  wich.  .
20.  Eusaben  Frosch,  geboren  1820  zu  St.  Georgen,  ns)md“?:
d.  Mufikerin,  Ried,  Oberösterreich,  ortzangehört
ebendaselbst,
21.  Gottfried  Lein.  eboren

en  1859  zu  Ellbögen,  Bezirk  #

berger,  Musiker,  bruck,  Tirol,  lorthangshörtg  zu  Waras

din,  oatien.
22.,  Josef  Krause,
Weber,

ortsangehörig  ebendaselbst,

23.  Vincenz  Hacker,  s  t  alt,  9  doren  und  ortsangehörig

geboren  am  1.  Januar  1842  zu  Jersch-  #n  eichen  und
1  manitz,  Bezirk  Nelchenbers,  Böhmen,  uir

[Uebertretung  der  §#§.
3/he#rands  300k  deh

Char-  Landstreichen  und

schinenweber,  zju  tm  Böhmen,  wohnhaft  zuett
  in  *2  Kreis  Offenbach,  4#  en.  Strafgeseßbuchs,
3  Wilhelm  gLeboren  am  2.  März  1857  zu
Keppel,  Dienst.  donne,  Kanton  Waadt,  Schweiz,  orts.,  Betteln,

angehörig  ebendaselbst,
gitchen  Dren  am  24.  Jull
Proon  Belluno,  Italien,
börig  ebendaselbst,
geboren  am  10.

25  2  Giolal,  Erdarbelter,


26.  Josef  Branitschka.
Buchbinder

Buchbin
2.  i  Sltagter,  63  Jahre  alt,  %
AUhrmacher,  örig  zu  Spyl
lederlande,

28.  Rudolf  Wittmann.
Tischlergezelle,

 

35  Jahre  alt,  aus  Bodenbach,  Böhmen,

1856  !  —2

ai  1858  zu  FZ
Rumänien,  ortbangehörig  ebendaselbst,
boren  und  ortsange
Provinz  Groningen,

Landstrelchen  und
Betteint  im  wiederhol.
n,  Rücfaall,

Landstreichen  und
Betteln,

 

.  dasselbe,  Edesgleichen

lKönigllch  bayerisches  Be.  4.  März  d.  J
rksamt  Traunstein,

(Königlich  baperisches  Ve.  7.  Maͤrz  d.

 

 

 

J.
zirksamt  Mühldorf,
1  1
Königlich  baverisches  Be-  desgleiwen
i  zirksamt  Rottenburg,
basselde,  desgleichen.
1
daffelbe,  13.  März  d.  J.
Königlich  sächsische  Kreis-.  8  Februar
hauptmann  aft  d.  J.
D
et  n  dadisch.  März  d.  J.
*  ommissär
Mannheim
Grohherzoglich  badischer  5.  März  d.  J.
andeskommissär  zu
Freiburg,
dẽise  be,  1I.  März  d.  J.
desseibe.  19.  März  d.  J.
Großherzoglich  olden.I.  März  d.  J.
burgisches  Staatsministe.
rium,  Departement  des
Innern,  zu  Oldenburg,
(Herzogliches  Staa#s.]2.  Februar
minlsterium,  Abthellung]  d.  J.
des  Innern,  zu
Meiningen,
i

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Bedruckt  bei  Jullus  Sittenfeld  in  Beilin.
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        —  21  —

Tentral.  Blatt
D  entsch  e  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Du  b  durch  alle  Postanstalton  und  S#chhandlangen.

XVII.  Jahrgang.  rgang.  Berlin,  „  Freitag,  de  den  5.  April  1889.  5n  15.

Inhalt:  1.  Kolenlal-Wesen:  Uebertragun  tonsularischer  a  1c.  J  83  gen-  —  ud  SEtruer.  Wen-e:  Befugnisse  von  in  Stenerstellen
Befugnisse  auf  Beamte  in  den  Schutgebleten  von  Kamerun
und  Togo;  —  desgl.  auf  den  Kommissar  für  die  Narschan,  4.  Willtär-Wesen:  Aenderungen  der  Landwehr.  Bezirks.
.  L  .............  Selte  261  Eintheilung;  —  Druckfehler-Berichtigun
15  -EBesen:  Ausweisung  von  Ausluͤndern  aus  dem
255

.........  5.gedl3;lgebiete·.....·.....·
1.  Kelonial-Wesen.

Verfügung

behufs  Uebertragung  konsularischer  Befugnisse,  sowie  des  Rechtes  zum  Erlasse  polizeilicher  und
sonstiger,  die  Verwaltung  betreffender  Strafvorschriften  auf  Beamte  der  Schutzgebiete  von
Kamerun  und  Togo.

Auf  Grund  des  §.  5  und  des  §.  11  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzblatt  1888  S.  75),  wird  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun
und  Togo  Folgendes  bestimmt:

S.  1.

In  jedem  der  beiden  Schutzgebiete  hat  der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigte
  Beamte  zugleich  die  Besugnisse  wahrzunehmen,  welche  den  deutschen  Konsuln  nach  §F.  16  des
Gesetzes  vom  25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzblatt  S.  35)  und  nach  §.  35  des  Gesetzes  vom  8.  November
1867  (Bundes-Gesetzblatt  S.  137)  zustehen.  Dasselbe  gilt  von  den  Befugnissen,  welche  den  deutschen
Konsulaten  als  Seemannsämtern  nach  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzblatt
S.  432)  und  nach  sonstigen  Reichsgesetzen  obliegen.

Die  für  die  Konsuln  geltenden  Ausführungsbestimmungen  zu  den  im  vorhergehenden  Absatz
genannten  Eesegesvorschrifeen  finden  entsprechende  Anwendung.

In  den  bezeichneten  Angelegenheiten  werden  Gebühren  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  Besiimmungen
  des  Gesetzes  über  Gebühren  und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  vom

1.  Juli  1872  (eeichsbheesesölr  S.  245)  erhoben.
37
        <pb n="268" />
        —  252  —

8.  2.

Der  zur  Ausũbung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigte  Beamte  ist  für  beide  Schutzgebiete,
  der  zur  Ausũbung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  in  Togo  ermächtigte  Beamte  ist  für  das
Schutzgebiet  von  Togo  befugt,  polizeiliche  und  sonstige  die  Verwaltung  betreffende  Vorschriften  zu  erlassen
und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung
einzelner  Gegenstände  anzudrohen.

Der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  in  Togo  ermächtigte  Beamte  hat  seine
Verordnungen  (Absatz  1)  sofort  in  Abschrift  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz
ermächtigten  Beamten  mitzutheilen.  Der  letztere  ist  befugt,  diese  Verordnungen  aufzuheben  oder
abzuändern.

§.  3.

Diese  Verfügung  tritt  am  1.  Juli  1889  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  März  1889.

Der  Reichskanzler.
von  Bismarck.

Verfügung
behufs  Uebertragung  konsularischer  Befugnisse  auf  den  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der
Marschall-Inseln.

Auf  Grund  des  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzblatt  1888  S.  75),  wird  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown=  und  Providence=Inseln
  Folgendes  bestimmt:

8.  1.

Der  Kaiserliche  Kommissar  hat  die  Befugnisse  wahrzunehmen,  welche  den  deutschen  Konsuln  nach
8  16  des  Gesetzes,  bezüglich  der  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihrer  Befugniß  zur  Führung  der
Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzblatt  S.  35)  und  nach  §F.  35  des  Gesetzes  vom
8.  November  1867  (Bundes-Gesetzblatt  S.  137)  zustehen.  Dasselbe  gilt  von  den  Befugnissen,  welche  den
deutschen  Konsulaten  als  Scemannsämtern  nach  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  432)  und  nach  sonstigen  Reichsgesetzen  obliegen.

Die  für  die  Konsuln  geltenden  Ausführungsbestimmungen  zu  den  im  vorhergehenden  Absatz  genannten
  Gesetzesvorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.  ,  v

In  den  bezeichneten  Angelegenheiten  werden  Gebühren  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Gebühren  und  Koslen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  vom
1.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblat  S.  245)  erhoben.

§.  2.
Diese  Verfügung  tritt  am  1.  Oktober  1889  in  Kraft.
Berlin,  den  29.  März  1889.

Der  Reichskanzler.
von  Bismarck.
        <pb n="269" />
        –  253  —

2.  Konsulat-Wesen.

eine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Lloyd-Agenten  Brazzafolli  zum  Vize-Konsul  in  Chios
und

den  Kaufmann  Max  Cohn  zum  Vize-Konsul  in  La  Libertad  (Salvador)
zu  ernennen  geruht.

Seitens  des  Kaiserlichen  Konsuls  Hasselquist  in  Kalmar  (Schweden)  ist  der  Kaufmann  Lars  Johan  Brandt
zum  Konsular-Agenten  in  Vexiö  bestellt  worden.

3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  März  d.  J.  beschlossen,  den  Hauptsteuerämtern  zu
Königsberg  i.  Pr.  und  zu  Gera  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Wollengarn  als  hartes  Kammgarn
aus  Glanzwolle  über  20  Centimeter  Länge  zu  den  Zollsätzen  der  Tarifnummer  41%  2  beizulegen.

Das  erzoglich  sachsen-mneiningensche  Steueramt  zu  Saalfeld  ist  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und
zur  Abstempelung  von  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten,  sowie  von  Spielkarten,  welche  vom  Auslande
  in  das  Bundesgebiet  eingehen,  ermächtigt  worden.  Gleichzeitig  ist  dem  genannten  Amt  die  Befugniß
zur  Abfertigung  von  ungestempelten,  zur  Ausfuhr  bestimmten  Spielkarten  unter  Begleitscheinkontrole  1,
sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I,  mit  welchen  Spielkarten  aus  dem  Auslande  eingehen,  ertheilt.

4.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Die  dem  S.  1  Th.  l.  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Sezirks-
  Eintheilung  (Central-Blatt  1889,  S.  132  bis  151)  wird  in  Gemähheit  der  Bestimmung  im
§.  1  Ziff.  6  a.  a.  O.  auf  Seite  138,  140,  143,  145,  148,  149,  150  und  151  an  den  einschlägigen
Stellen  berichtigt  wie  olzt- 



Juf  Verwaltungs.  Bundesstaat
nfanterie-  (im  Königreich  Preußen
Armeekorps  beigade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs.)  und  Bapern  auch  Provinz,

bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)

 

Königreich  Preußen.

Kreis  Rees
Vu.  26.  Mülheim  a.  d.  Ruhr.  *n  F##.  d.  Ruht.  N.B.  Dösseldork.
Ruhrort

 

Kreis  Simmern.
sl

VIII.  L  Kreuznach.  J  Kselsw  qh.  R.-B.  Coblenz.

Meisenheim.

 

 

 

 

 

937“
        <pb n="270" />
        Infanterie  Verwaltungs-  Sneestean
Armeekorps  "  d  i  «  llmngkeichkellßetl
rp  brigade  Landwehrbezirke  (bezw  Aushebunge.)  und  Bayern  auch  Provinz,
bezirke  bezw.  Reg.-Bezirk)
Oberlabukreis.
oen  .  ss
Kreis  Limburg.
XII.  I.  Chemniß.  Stadt  Chemniz.
(Köntglic  6.  ietiur  Amtshauptmannschaft  Chemnit.  Königreich  Sachsen.
süchsicez)  ftchisah.)  ,r.  Chemnb.)  Sn
Bezirtdamt  Munchen  4  1.  Koͤnigreich  Bayern.
2.  Königli-  -  La  raber
brhene  Il.  München.  Brak  u  R.·  B.  Ober  ·  Bayern
Magijtrat  *8
.  Koͤniglich  —  —  NMlagistrat  LN  seFFe—  -
·  Bezirksamt  Augs
bayerisches.  en  sien  „
-  „B.  Schwaben  un
3.  Königlich  .  u
»Wie-»Wka  .iiEk-käk’«sk’.  M"’s«
Magistrat  Augsburg.
Bezlirksamt  Friedberg.  R.-B.  Ober-Bayern.
Bezirlsamt  *8
5.  Königlich  .  a.  d.  W.  N
baderische.  Weiden.  "  kur  R..B.  Oberpfalz  und
Eschende.  Regensburg.
Bezirksamt  Neumarkt.
«  Nürnberg.
Nürnberg.  -  ürth.
Magistrat  Nirnberg.
Fürth.
Be  irldamt  astache  ·
3  Fet  8  u.  d.  Aisch.  K.,.  B.  Mittelfranken.
II.  Königlich  *  Ansbach.  Mienbein.  a.  T.
baverische..  Königlich  Magistrat  Ansbach.
bayerische.  “  ui  Rothenburg  a.  k.
Bezirkzamt  Sulzbach.  N.H.  Or  —  und
«  efsbwi  ais-minnt
en  B.  elfranken.
Erlangen.  Moaglstrat  Eriang#n.  .  »
Bezirksamt  Forchheim.
-  öchstadt.  R.-B.  Oberfranken.
Maglstrat  Forchheim
Bezirksamt  t
S  siichZisthafen  a.  Rbl  ——————
S#ezhasen  a.  Rh.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Umfaßt  auch  den  bisherigen  Bezirk  Frankenberg,  welcher  daher  in  der  folgenden  Zeile  des  bisherigen  Textes  zu  streichen  ist.

Berlin,  den  3.  April  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="271" />
        —  255  —

Druckfehler  =  Berichtigung.
der  Landwehr.Bezirks-Eintheilung  ist  unter  VIII  29,  vorletzte  Zeile  (Central.  Blatt  S.  139)  statt  „Gelsenkirchen“

In
zu  lesen  „Gellenkirchen“.

 

Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

  
  
 
 
 
 
 
   
   
 
 
 
  
 
 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grun  Behoͤrde,  welche  die  Datum
der  *  fu  Auswessung  —im
J  afung.  beschl  ·
der  Ausgewiesenen.  —  beschlufes.
I.  2.  3.  4  .  6.
a.  Auf  Grund  des  F§.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.]  Jobann  Langer,  (geboren  am  5.  Juli  1862  zu  Sternber  “  Wwe  Königlich  preußischer  Re./21.  Mär-  d.  .
Echuhmochergeseile,  Wäbe  aitan  ngehörig  rnelsßeem  .  Jahre  u  6  zu  1
mhaft  zuletzt  in  Mittelwalde,  Preu--  i  cken  8  Er.  rzin
  Echlesien.  kenntniß  vom
April  1687),
b.  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.Josef  Volkmer,  geboren  am  22.  Januar  1852  zu  und  März  d.  J.
Schmiedegeselle,  dort,  Böhmen,  ortsangehörig
3.  August  Seifert,  süen  am  25.  Juni  1855  März  d.  J.
äcker,  dorf,  Bezirk  Senftenberg,
ortsangehörig  ebendaselbst,
4.  ut  Schwarkba  ach,  geboren  am  10.  August  1864  Januar
Schlaͤchtergeselle,  benan,  „Oefterrei,  ortsangehö  B9  J.
5.  Stantglaut  Bäd.  adch  n  Jahre  alt,  geboren  März  d.  J.
i,  Knecht,  eaet  bei  Klein  Radschick
olen
6.  Johann  Beutler,  geboren  am  21.  November  Februar
Lüpelflüb,  Kanton  Bern,  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,
7.Siegfried  Gelß.  geboren  am  16.  August  1870  zu
mann,  Maler,  lingen,  Kanion  en,  Schweiz,
angehörig  ebendaselbst
8.  Rafael  Panciera,  geboren  am  18.  Mal  1859  zu  Forno  März  d.  J
Erdarbeiter.  Joldo,  Provinz  Belluno,  Italien,
angehörig  ebendaselbst,
9.  Johann  Zellweger,  geboren  am  9.  p  ber
Schlosser,  mten.  Kanton  Zürich,
erlsangehörs  hei
10.Konaldo  Ausgert.  geboren  am  1.  September  1850
Erdarbelter,  vatone,  Provinz  Cremona,
vonttanhehersh  eben  ebendaleln  st.
11  ärz  1846  zu  Clau-desgleichen,

4.Franzesko  JZanna,  geboren
Erdarbeiter.  -

2.heintlchDatgangebotenamlZJulthzuStodprhdesqleichen

 

      

zetto,  Provinz  3  Italien,  ortsangehörig
  ebendaselbst.

 

ohne  Stand,  Grafschaft  Cheshire,  England.  —
*
        <pb n="272" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  orun  Behoͤrde,  welche  die  -
7  .  der  *  üusweisung  Auswelsungs-*
  der  Ausgewiesenen.  8.  beschlofsen  hat.  beschlusses.
i.  "  ]
1.  2.  1A  3.  ,Z  5.  6.
I
13.  Johann  Nikolaus  geboren  am  15.  Februar  1845  zu  Nieder-  82  treichen  und  HKaiserlicher  Bezirkspräsi  7.  März  d.  J.
Trinckweil,  Ar.  Homburg,  Bezirk  Lothringen,  ortsan.  Betteln,  dent  zu  Metz,
beiter,  tehörig  zu  #1  t  à  Mousson,  De-Faimeen
  Meurthe  et  Moselle,
«  Frankreich,
14.  Peter  Marlin,  geboren  am  13.  Januar  1867  zu  St.  Landftreichen,  derselbe  21.  März  d.  J.
Gyyser,  St-  Tirol,  ortsangehörig  eben-!
  daselbst,  TZ
15.  Peter  Josef  Déeco.  eeboren  am  18.  Dezember  1852  zulLandstreichen  und  derselbe,  26.  März  d.  J
ninck,  Belgier,  Aloste,  Prorin  Gent,  Belgien,  orts.  Betteln,  .
angehörig  eben  aselbst,

Der  auf  Seite  5  unter  Ziffer  3  des  Central-Blatts  für  1885  aufgeföhrte  Kellner  Alexander  Billy  ist  nicht,  wie
wwe  n  inigie  sendern  in  Odessa,  Südrußland,  geberen,  ist  jedech  in  Königgrätz  ortsangehörig.

t  auf  Seite  200  unter  Ziffer  3  des  Central.Blatts  für  1889  —  Handelsmann  Nathan  Schiller  ist

mit  dem  aien  Seite  188  unter  Ziffer  1  aufgeführten  Handelsmann  Schiller  id

3.  Der  auf  Seite  958  unter  Ziffer  4  des  Central-Blatts  für  1888  aufgeführte  Konrad  Butzek  ist  nicht  Handlungskommis,
  sondern  Schuhmachergeselle,  in  Scwientochlowig.  Kreis  Beuthen  O/S.  geboren  und  preußischer  Staatsangehöriger.

Die  gegen  denselben  verfügte  Ausweisung  ist  detha

zurückgenommen.

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bel  Jullus  Stttenfeld  in  Berlin.
        <pb n="273" />
        —  257  —

Tentral-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

 

—  —  —  ——“

Du  Prtiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

·  l
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  April  1889.  9  16.
halt:  1.  tener  3  2.  Kosulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  eines  Kon-*
  gear  Sad.  Hel-  se  buJ  Helberungen  sular-Agenten;  —  Abgrenzung  der  Amtsbezirke  der  belstellen;
  —  Kontrole  für  den  Handel  mit  Schafvieh  im  3.  Konsular-Aemter  in  Deutschland"
Bteuer  Snoiwrslan  +  Verzeichniß  der  Reichsbevoll.  Ds-  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
mächtigten  und  Statlons-  Kontrolöre  nach  dem  Stande  4.  „Ke-en:  Auswelsund  von  Ausländern  aus  dem
vom  1.  April  188lll  Seite  257  eichsgeblete  g  von  Auslandern  aut  266

 

 

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I.  zu  Striegau  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Schweidnitz  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Taback;
dem  Nebenzollamt  I.  zu  Schimpach  im  Bezirk  des  Königlichen  Großherzoglichen  Hauptzollamts
zu  Luxemburg  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  26  I,  2  und  3  des  Zolltarifs
zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern.
Das  Nebenzollamt  I.  zu  Büttel  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Itzehoe  ist  aufgehoben  worden.
Zu  Klein-Wittenberg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Wittenberg  ist  eine  Zollabfertigungsstelle
  errichtet  worden.  Der  neuen  Amtsstelle,  welche  unter  der  Firma  „Hauptsteueramt  Wittenberg,  Zollabfertigungsstelle
  an  der  Elbe  bei  Klein-Wittenberg“  fungirt,  sind  folgende  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt
  worden:
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  lI,
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  Il  über  inländisches  Salz,
zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  und  ll  über  Branntwein,
38
        <pb n="274" />
        –  258  —

zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins  und
zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

Im  Großherzogthum  Baden.
Den  Steuer-Einnehmereien  zu  Friesenheim  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Lahr  und
Mudau  im  Bezirk  der  Ober-Einnehmerei  zu  Buchen  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  I  über  nicht  denaturirten  steuerfreien  Branntwein  zu  Heilzwecken  ertheilt  worden.

In  Grenzbezirk  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Inowrazlaw  ist  in  Bezug  auf  Schafvieh
die  Transportkontrole  und  für  den  Handel  damit  die  Buch=  und  Bestandskontrole  auf  Grund  der
§§.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  eingeführt  worden.

Verzeichniß
der  Reichsbevollmächtigten  und  Stations-Kontrolöre  für  die  Kontrole  der  Zölle  und
Verbrauchssteuern

nach  dem  Stande  vom  1.  April  1889.

A.  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern.

Rolke,  Kaiserlicher  Geheimer  Regierungs-Rath,  zu  Königsberg  in  Ostpreußen,  beigeordnet  den  Königlich
preußischen  Provinzial-Steuer-Direktionen  zu  Königsberg  in  Ostpreußen  und  Danzig.

Wahl,  Königlich  sächsischer  Finanz-Rath,  zu  Stettin,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Provinzial-Steuer-Direktionen
  zu  Stettin  und  Posen.

Frhr.  von  und  zu  Aufseß,  Königlich  bayerischer  Ober-Regierungs-Rath,  zu  Berlin,  beigeordnet  der
Königlich  preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Berlin.

Döring,  Königlich  sächsischer  Geheimer  Finanz-Rath,  zu  Breslau,  beigeordnet  der  Königlich  preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Breslau.

Vierordt,  Proßherzoglich  badischer  Geheimer  Finanz-Rath,  zu  Magdeburg,  beigeordnet  der  Königlich
preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Magdeburg,  der  Herzoglich  anhaltischen  Zoll-Direktion
zu  Magdeburg  und  der  General-Inspektion  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  zu
Erfurt,  sowie  für  die  Fürstlich  schwarzburgischen  Unterherrschaften,  die  Großherzoglich  sächsischen
Aemter  Allstedt,  Oldioleben  und  Ostheim  und  die  Herzoglich  sachsen-coburg-gothaischen  Aemter
Königsberg  und  Volkenroda.

Merck,  Königlich  bayerischer  Ober-Zoll-Rath,  zu  Altona  an  der  Elbe,  beigeordnet  der  Königlich  preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Altona,  der  Großherzoglich  mecklenburgischen  Steuer=  und  Zoll-Direktion
  zu  Schwerin  und  der  lübeckischen  3  zu  Altona.

Müller,  Großherzoglich  hessischer  Geheimer  Ober-Finanz-Rath,  zu  Hannover,  beigeordnet  der  Königlich
preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Hannover,  der  Großherzoglich  oldenburgischen  Zoll-Direktion
  zu  Oldenburg  und  der  Herzoglich  braunschweig-lüneburgischen  Zoll=  und  Steuer-Direktion
  zu  Braunschweig.

Dr.  Schaller,  Königlich  bayerischer  Ober-Regierungs-Rath,  zu  Cöln  am  Rhein,  beigeordnet  den  Königlich
preußischen  Provinzial-Steuer-Direktionen  zu  Münster  in  Westfalen  und  Cöln  am  Rhein,  sowie
der  Königlichen  Großherzoglichen  Zoll-Direktion  zu  Luxemburg.

v.  Skopnik,  Königlich  preußischer  Geheimer  Regierungs-Rath,  zu  München,  beigeordnet  der  Königlich
bayerischen  General-Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  München.
        <pb n="275" />
        —  269  —

Dirksen,  Königlich  preußischer  Geheimer  Regierungs-Rath,  zu  Dresden,  beigeordnet  der  Königlich
aäͤchsischen  Zoll-  und  Steuer-Direktion  zu  Dresden.

Triest,  Königlich  preußischer  Geheimer  Regierungs-Rath,  zu  Karlsruhe  in  Baden,  beigeordnet  der
Königlich  preußischen  Regierung  zu  Sigmaringen,  dem  Königlich  württembergischen  Steuer-Kollegium
  zu  Stuttgart  und  der  Großherzoglich  badischen  Zoll-Direktion  zu  Karlsruhe.

Hegelmaier,  Königlich  württembergischer  Ober-Finanz-Rath,  zu  Darmstadt,  beigeordnet  der  Königlich
preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Cassel  und  der  Abtheilung  für  Steuerwesen  des  Großherzoglich
  hessischen  Ministeriums  der  Finanzen  zu  Darmstadt.

Steinbach,  Königlich  preußischer  Geheimer  Regierungs-Rath,  zu  Hamburg,  beigeordnet  der  bremischen
Zoll-Direktion  zu  Bremen  und  der  hamburgischen  General-Zoll-Direktion  zu  Hamburg.

Frhr.  v.  Patow,  Königlich  preußischer  Geheimer  Regierungs-Rath,  zu  Straßburg  im  Elsaß,  beigeordnet
der  Kaiserlichen  Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  zu  Straßburg  im  Elsaß.

B.  Stations-Kontrolbre.

a)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Königsberg  in  Ostpreußen.

Kupsch,  Kaiserlicher  Zoll-Inspektor,  zu  Tilsit,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll-Aemtern
u  Eydtkuhnen,  Memel  und  Tilsit,  sowie  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu
Friedland  in  Ostpreußen  und  Gumbinnen.

Gulielmo,  Königlich  bayerischer  Zoll-Inspektor,  zu  Königsberg  in  Ostpreußen,  beigeordnet  den  Königlich
preußischen  Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Johannisburg,  Neidenburg,  Pillau  und  Prostken,  sowie  den
Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Braunsberg,  Königsberg  und  Osterode  in

Ostpreußen.

Neumeyer,  Kaiserlicher  Zoll-Inspektor,  zu  Danzig,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll=Aemtern
  zu  Danzig,  Strasburg  in  Westpreußen  und  Thorn,  sowie  den  Königlich  preußischen
Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Deutsch-Krone,  Elbing,  Konitz  und  Preußisch-Stargard.

b)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Stettin.
Steppes,  Königlich  bayerischer  Zoll-Inspektor,  zu  Stettin,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Hauptoll-Aemtern
  zu  Colbergermünde,  Rügenwalde,  Stralsund,  Swinemünde  und  Wolgast,  sowie  den
öniglich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Schivelbein,  Stargard  in  Pommern,  Stettin

und  Stolp.
Schäfer,  Großherzoglich  badischer  Zoll-Inspektor,  zu  Posen,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  apt
Zoll-Aemtern  zu  Inowrazlaw,  Pogorzelic;  und  Skalmierzyce,  sowie  den  Königlich  preußischen
aupt-Steuer-Aemtern  zu  Bromberg,  Lissa  (Reg.-Bez.  Posen),  Meseritz  und  Posen.

c)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Berlin.

Giese,  Königlich  sächsischer  Zoll-Inspektor,  zu  Berlin,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern
  zu  Berlin,  Brandenburg  a.  d.  Havel,  Eberswalde,  Neuruppin,  Potsdam  und  Prenzlau.

Siegle,  Königlich  württembergischer  Zoll-Inspektor,  zu  Frankfurt  a.  d.  Oder,  beigeordnet  den  Königlich
preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Cottbus,  Crossen  a.  d.  Oder,  Frankfurt  a.  d.  Oder,  Landsberg
  a.  d.  Warthe  und  Lübben  i.  d.  Lausitz.

d)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Breslau.

Mehrl,  Königlich  bayerischer  Zoll-Inspektor,  zu  Breslau,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Landsberg  in  Oberschlesien,  Myslowitz  und  Neustadt  in  Oberschlesien,  sowie  den
Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Breslau,  Oels  in  Schlesien,  Oppeln  und  Ratibor.

Lucius,  Königlich  sächsischer  Zoll-Inspektor,  zu  Schweidnitz,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Liebau  und  Mittelwalde  in  Schlesien,  sowie  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern
  zu  Glogau,  Görlitz,  Liegnitz  und  Schweidnitz.

38•
        <pb n="276" />
        —  260  —

e)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Magdeburg.

Schade,  Königlich  sächsischer  Zoll-Inspektor,  zu  Magdeburg,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern
  zu  Burg  (Reg.-Bez.  Magdeburg),  Halberstadt,  Magdeburg  und  Stendal,  sowie
dem  Herzoglich  anhaltischen  Haupt-Steuer-Amt  zu  Dessau.

Mantow,  Großherzoglich  mecklenburgischer  Haupt-Amts-Kontrolör,  zu  Halle  a.  d.  Saale,  beigeordnet
den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Hale  a.  d.  Saale,  Langensalza,  Mühlberg
a.  d.  Elbe,  Nordhausen  und  Wittenberg  (Reg.-Bez.  Merseburg),  dem  Herzoglich  sachsen-coburggothaischen
  Amt  Volkenroda,  sowie  den  Fürstlich  schwarzburgischen  Steuer-Aemtern  zu  Frankenhausen
  und  Sondershausen.

Salis,  Königlich  preußischer  Revisions-Inspektor,  zu  Erfurt,  beigeordnet  dem  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Amt
  zu  Naumburg  a.  d.  Saale,  den  Haupt-Aemtern,  Oberkontrolen  und  selbständigen
Steuerstellen  des  Thüringischen  Zoll=  und  Hondelsvereins,  sowie  den  Großherzoglich  sächsischen
Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben.  Einbegriffen  sind:  der  Bezirk  des  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Amts
  zu  Erfurt,  das  Herzoglich  sächsische  Haupt-Steuer-Amt  zu  Altenburg  und  das
Fürstlich  reußische  Haupt-Steuer-Amt  zu  Gera.

 

Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Altona.

Heumann,  Königlich  bayerischer  Zoll-Inspektor,  zu  Altona,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Altona,  Kiel  und  Neustadt  in  Holstein,  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern
  zu  Itzehoe  und  Wandsbek,  sowie  dem  lübeckischen  Haupt-ZollAmt  zu  Lübeck.  ·

v.  Peritzhoff,  Königlich  bayerischer  Zoll-Inspektor,  zu  Flensburg,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen
Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Flensburg,  Hadersleben  und  Tönning,  sowie  dem  Königlich  preußischen
Haupt-Steuer-Amt  zu  Tondern.

Jägerhuber,  Königlich  bayerischer  Zoll-Inspektor,  zu  Rostock  in  Mecklenburg,  beigeordnet  den  Großberkogich
  mecklenburgischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Güstrow,  Neubrandenburg  und  Schwerin,
owie  dem  Großherzoglich  mecklenburgischen  Haupt-Zoll-Amt  zu  Rostock.

8)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Hannover.

Teuffel,  Königlich  württembergischer  Zoll-Inspektor,  zu  Hannover,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen
Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Celle,  Hannover,  Hildesheim  in  Hannover  und  Hannoversch  Münden,
sowie  dem  Herzoglich  braunschweig-lüneburgischen  Haupt-Steuer-Amt  zu  Braunschweig.

Frhr.  Gedult  v.  Jungenfeld,  Großherzoglich  hessischer  Finanz-Assessor,  zu  Harburg  a.  d.  Elbe,  beigeordnet
  dem  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll-Amt  Harburg  a.  d.  Elbe,  sowie  den  Königlich
preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Lüneburg,  Stade  und  Verden.

Hoffmann,  Königlich  preußischer  Ober-Zoll-Inspektor,  zu  Oldenburg  im  Großherzogthum,  beigeordnet
den  Königlich  preußischen  Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Emden,  Leer  in  Ostfriesland  und  Nordhorn,
dem  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Amt  zu  Osnabrück,  den  Großherzoglich  oldenburgischen
Haupt--Zoll-Aemtern  zu  Brake  und  Varel,  sowie  dem  Grohherzoglich  oldenburgischen  Haupt-Steuer-Amt
  zu  Oldenburg.

h)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Cöln  am  Rhein.

Späth,  Königlich  württembergischer  Ober-Revisor,  zu  Münster  in  Westfalen,  beigeordnet  dem  Königlich
preußischen  Haupt-Zoll-Amt  zu  Vreden,  den  Königlich  preußischei  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Dortmurd,
  Ueroön  Lippstadt,  Minden,  Münster  und  Rheine  in  Westfalen,  sowie  dem  Haupt-Steuermt

  zu  Lemgo.

Frhr.  v.  Bellersheim  gen.  Stürzelsheim,  Grohherzoglich  hessischer  Finanz-Assessor  und  Kammerherr,
zu  Emmerich,  beigeordnet  den  Königlich  prenßischen  Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Cleve,  Emmerich  und
Kaldenkirchen,  sowie  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Crefeld,  Duisburg,
Neuß,  Uerdingen  und  Wesel.

Müller,  Großherzoglich  badischer  Zoll-Inspektor,  zu  Cöln  am  Rhein,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen

aupt-Zoll-Aemtern  zu  Aachen  und  Malmedy,  sowie  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steueremtern
  zu  Cöln  am  Rhein,  Düsseldorf  und  Elberfeld.
        <pb n="277" />
        —  261  —

Dolhopf,  Königlich  bayerischer  Zoll.  Inspektor,  zu  Trier,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Haupt-Steuer
  Aemtern  zu  Coblenz,  Kreuznach,  Neuwied,  Saarbrücken  und  Trier,  sowie  dem  Königlich
Großherzoglich  luxemburgischen  Haupt-Zoll-Amt  zu  Luxemburg.

i)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  München

lmit  Ausnahme  der  Aemter  Ostheim  und  Königsberg,  welche  zum  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu

Magdeburg  gehören,  sowie  des  Uebergangs-Steuer-Amts  zu  Hof,  welches  zum  Ressort  des  Reichsbevollmcchügten

  zu  Dresden  gehörtsj.

Wegener,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Hof,  beigeordnet  den  Königlich  bayerischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Bamberg,  Bayreuth,  Furth  am  Walde,  Hof,  Waldmünchen  und  Waldsassen  und
dem  Königlich  sächsischen  Uebergangs-Steuer-Amt  zu  Hof.

Wagemann,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Nürnberg,  beigeordnet  den  Königlich  bayerischen
Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Augsburg,  Fürth,  Landshut,  Nürnberg,  Regensburg,  Schweinfurt  und
Würzburg,  dem  Großherzoglich  sächsischen  Amt  Ostheim,  sowie  dem  Herzoglich  sachsen-coburggothaischen
  Amt  Königsberg.

Hoffmann,  Koöniglich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Passau,  beigeordnet  den  Königlich  bayerischen

aupt-Zoll-Aemtern  zu  Passau,  Reichenhall  und  Simbach.

Krull,  Königlich  preußischer  Revisions-Inspektor,  zu  München,  beigeordnet  den  Königlich  bayerischen
Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Lindau,  Memmingen,  München,  Pfronten  und  Rosenheim.

k)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Dresden.

Thiele,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Leipzig,  beigeordnet  dem  Königlich  sächsischen  Haupt-Zoll-Amt
  zu  Leipzig,  sowie  den  Königlich  sächsischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Grimma,  Plauen
im  Voigllande  und  Zwickau.

Rosse,  Koniglch  preußischer  Revisions-Inspektor,  zu  Dresden,  beigeordnet  den  Königlich  sächsischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Annaberg  im  Erzgebirge  und  Eibenstock,  sowie  den  Königlich  sächsischen  Haupt-Steuer-Aemtern
  zu  Chemnitz,  Dresden,  Freiberg  und  Meißen.

Kühne,  Koöniglich  prehicher  evisions-Inspektor,  zu  Zittau,  beigeordnet  den  Königlich  sächsischen  Haupt-Loll
  Uemtern  zu  Schandau  und  Zittau,  sowie  dem  Königlich  sächsischen  Haupt-Steuer-Amt  zu

auben.

1)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Karlsruhe  in  Baden

lmit  Ausnahme  der  Hauptämter  zu  Landau  und  Ludwigshafen  am  Rhein,  welche  zum  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten

  zu  München  gehörenl.

Schulze,  Königlich  preußischer  Ober-Revisor,  zu  Stuttgart,  beigeordnet  den  Königlich  preußischen  Reichs-Steuer-Hebestellen
  in  den  hohenzollernschen  Landen,  den  Königlich  württembergischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm,  dem  Königlich  württembergischen  Kameral=  und
Haupt--Steuer-Amt  zu  Cannstalt,  sowie  ferner  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer
  den  in  den  Bezirken  dieser  Haupt-Aemter  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten
Abgaben  betrauten  Königlich  württembergischen  Kameral-Aemtern,  Umgelds-Kommissariaten  und
dem  Haupt-Steuer-Amt  zu  Stuttgart.

Lambertus,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Konstanz,  beigeordnet  dem  Königlich  württembergischen
Haupt-Zoll-Amt  zu  Friedrichshafen,  den  Großherzoglich  badischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Konstanz
und  Singen,  sowie  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer  den  in  den  Bezirken
dieser  Haupt-Aemter  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten  Königlich
württembergischen  Kameral-Aemtern  und  Umgelds-Kommissariaten  bezw.  Großherzoglich  badischen
Ober-Einnehmereien.

Niemann,  Koöniglich  preußischer  Steuer-Iuspektor,  zu  Lerleruge  in  Baden,  beigeordnet  den  Großherzoglich
badischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Baden-Baden,  Heidelberg,  Karlsruhe  und  Lahr,  sowie  in
Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer  den  in  den  Bezirken  dieser  Haupt-Aemter
gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten  Großherzoglich  badischen  Oberinnehmereien.
        <pb n="278" />
        —  262  —

Schultz,  Königlich  preußischer  Revisions-Inspektor,  zu  Mannheim,  beigeordnet  den  Königlich  bayerischen
Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Landau  und  Ludwigshafen  am  Rhein,  dem  Großherzoglich  badischen
Haupt-Zoll-Amt  zu  Mannheim,  sowie  in  Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer
den  im  Bezirk  des  Haupt-Zoll-Amts  zu  Mannheim  gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten
Abgaben  betrauten  Großherzoglich  badischen  Ober-Einnehmereien.

Fillic,  Königlich  preußischer  Revisions-Inspektor,  zu  Basel,  beigeordnet  den  Großherzoglich  badischen
Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Freiburg  im  Breisgau,  Lörrach,  Säckingen  und  Suhlingen,  sowie  in
Bezug  auf  die  Tabacksteuer  und  die  Branntweinsteuer  den  in  den  Bezirken  dieser  Haupt-Aemter
gelegenen,  mit  der  Verwaltung  der  gedachten  Abgaben  betrauten  Grohherzoglich  badischen  Ober-Einnehmereien.


m)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Darmstadt.

Stauffer,  Königlich  bayerischer  Ober-Zoll-Inspektor,  zu  Frankfurt  am  Main,  beigeordnet  den  Königlich
preußischen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Biebrich,  Cassel,  Frankfurt  a.  Main,  Hanau,  Marburg
(Reg.-Bez.  aih  und  Oberlahnstein.

Sckerl,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Darmstadt,  beigeordnet  den  Grohherzoglich  hessischen
Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Bingen,  Darmstadt,  Gießen,  Mainz,  Offenbach  a.  Main  und  Worms.

n)Ressort  des  Reichsbevollmächtig  ten  zu  Hamburg
lmit  Ausnahme  des  Haupt-Amts  zu  Geestemünde,  welches  zum  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu
Hannover  gehörtl.
Willmer,  Königlich  preußischer  Revisions-Inspektor,  zu  Bremen,  beigeordnet  dem  Königlich  preußischen
Haupt-Zoll-Amt  zu  Geestemünde  und  den  bremischen  Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Bremen  und  Bremeraven.



Rits  500  Königlich  sächsischer  Zoll-Rath,  zu  Hamburg,  beigeordnet  den  fünf  hamburgischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Hamburg.  .

Hefter,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspeltor,  zu  Hamburg,  beigeordnet  den  fünf  hamburgischen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  Hamburg.

o)  Ressort  des  Reichsbevollmächtigten  zu  Straßburg  im  Elsaß.

Holle,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Metz,  beigeordnet  den  Kaiserlichen  Haupt-Zoll-Aemtern
  zu  iebenlen,  Metz  und  Saarburg  in  Lothringen.

Schmidt,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Straßburg  im  Elsaß,  beigeordnet  dem  Kaiserlichen
Haupt-Zoll-Amt  zu  Schirmeck  und  den  Kaiserlichen  Haupt-Steuer-Aemtern  zu  Hagenau,  Saaremünd
  und  Straßburg  im  Elsaß.

Kittel,  Königlich  preußischer  Steuer-Inspektor,  zu  Mülhausen  im  Elsaß,  beigeordnet  den  Kaiserlichen
Haupt-Zoll-Aemtern  zu  Altkirch  und  Münster  im  Elsaß,  sowie  den  Kaiserlichen  Haupt-Steuer-Aemtern
  zu  Colmar  und  Mülhausen  im  Elsaß.

2.  Kon  sulat  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  vortragenden  Rath  im  Auswärtigen  Amt,  Geheimen  Legationsrath  Gillet  zum
General-Konsul  in  Constantinopel

un
den  bisherigen  Konsul  in  Marseille,  Baron  von  Oertzen  unter  Verleihung  des  Karakters  als
General-Konsul  zum  Konsul  in  Christiania  für  das  Königreich  Norwegen
zu  ernennen  geruht.
        <pb n="279" />
        —  283  —

Seitens  des  Kaiserlichen  Konsuls  Keller  in  Patras  ist  Herr  Friedrich  Bauer  zum  Konsular-Agenten  in
Pyrgos  bestellt  worden.

Von  der  Königlich  belgischen  Regierung  sind  die  Amtsbezirke  der  belgischen  Konsular-Aemter  in  Deutschland
  neuerdings,  wie  folgt,  abgegrenzt  worden.

Es  sind  zugetheilt:

1.  dem  General-Konsulat  in  Cöln,  welchem  die  Konsular-Aemter  in  Aachen,  Brake,  Düsseldorf,  Emden,

Frankfurt  a.  M.,  Geestemünde,  Cöln,  Leer,  Mannheim  und  Trier  unterstehen:  die  preußischen
Provinzen  Westfalen,  Hessen-Nassau,  Hannover  (außer  Stadt  und  Hafen  von  Harburg)  und  die  Rheinprovinz,
  die  Großherzogthümer  Baden  und  Oldenburg  (außer  der  oldenburgischen  Enklave  in  der
preußischen  Provinz  Schleswig-Holstein),  die  bayerische  Pfalz,  die  Fürstenthümer  Waldeck,  Schaumburg-Lippe
  und  Lippe-Detmold;

.dem  Konsulat  in  Aachen:  der  preußische  Regierungsbezirk  Aachen;

dem  Konsulat  in  Berlin:  die  preußischen  Provinzen  Posen,  Brandenburg  und  Sachsen,  die  Herzogthümer
  Braunschweig  und  Anhalt;

dem  Konsulat  in  Brake:  das  Großherzogihum  Oldenburg  (außer  der  oldenburgischen  Enklave  in  der
preußischen  Provinz  Schleswig-Holstein  und  dem  Fürstenthum  Birkenfeld)

.dem  Konsulat  in  Bremen:  Stadt  und  Hafen  von  Bremen:;
.dem  Konsulat  in  Breslau:  die  Provinz  Schlesien;
.demm  Vize-Konsulat  in  Cuxhaven:  Stadt  und  Hafen  von  Cuxhaven;

 

dem  in  Danzig:  die  preußische  Provinz  Westpreußen:
9.  dem  in  Düsseldorf:  der  preußische  Regierungsbezirk  Düsseldorf;
10.  dem  in  Emden:  der  preußische  Kreis  Emden;
11.  dem  in  Frankfurt  a.  M.;  die  preußische  Provinz  Hessen-Nassau:
12.  dem  in  Geestemünde:  der  preußische  Regierungsbezirk  Stade;  4
13.  dem  in  Hamburg:  Stadt  und  Hafen  von  Hamburg,  Stadt  und  Hafen  von  Altona,

Stadt  und  Hafen  von  Harburg;

.  dem  Konsulat  in  Cöln:  der  preußische  Regierungsbezirk  Cöln;  çn

.  dem  Konsulat  in  Königsberg:  die  reutische  Provinz  Ostpreußen  (außer  dem  Kreise  Memel):
.dem  Konsulat  in  Leer:  der  preußische  Kreis  Leer;  ·  .
.demKonulatinLeipzig:dagKönireichSachsemdasGroßherzogthumSachsen-Wecmar,dte

 

Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  die  Fürstenthümer
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  ältere  und  jüngere  Linie;

.  dem  Konsulat  in  Lübeck:  Stadt  und  Hafen  von  Lübeck,  sowie  die  Großherzoglich  oldenburgische

Enklave  in  der  preußischen  Provinz  Schleswig-Holstein:

.  dem  Konsulat  in  Mannheim:  das  Großherzogthum  Baden  und  die  bayerische  Pfalz;

.  dem  Vize-Konsulat  in  Mainz:  das  Großherzogthum  Hessen:

.  dem  Konsulat  in  Memel:  der  preußische  Kreis  Memel.

dem  Konsulat  in  München:  die  bayerischen  Bezirke  Schwaben  und  Neuburg,  sowie  Ober=  und

Ticderbagerne

.dem  Konfulat  in  Nüruberg:  die  bayerischen  Bezirke  Ober-,  Mittel=  und  Unterfranken,  die  Ober-Pfalz

  und  Regensburg:

.dem  Konsulat  in  Rendsburg:  die  preußische  Provinz  Schleswig-Holstein  (außer  Stadt  und  Hafen

von  Altona):

.dem  Konsulat  in  Rostock:  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz

(mit  Ausnahme  der  Stadt  und  Hafen  von  Wismarj;

.dem  Konsulat  in  Stettin:  die  preußische  Provinz  Pommern  (außer  dem  Regierungsbezirk

Stralsund):

.dem  Konsulat  in  Stralsund:  der  preußische  Regierungsbezirk  Stralsund;

.dem  Konsulat  in  Stuttgart:  das  Königreich  Württemberg  und  die  hohenzollernschen  Lande;
.dem  Vize-Konsulat  in  Trier:  der  preußscche  Regierungsbezirk  Trier:;

.dem  Konsulat  in  Wismar:  Stadt  und  Hafen  von  Wismar.
        <pb n="280" />
        3.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  verbffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lonten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
·  Eonftige  —F
Bezeichnun  usch  bindlich-  bhiis
6  Om#b.Melerve.Koies.  EXIIII  8  Gegen  □  Confige.  Gegen  Summe  —  *
der  78.  Gebr.]  deckte  28.Gebr.  *  26.  Gebr.  mlt25.  Gebr.  28.  Gebr.  der  28.  Feb  welurrge
-P  Banken.  —.—————2  ————.——.*  ——  #t
-  III-i-  ·
s  Miss-  —  ##n.
1.  2.  2.  "4.  8.  6.  1.  8.  9  10.  11.  12.  12.  14.  16.  6.  11.
1  Aeichsbant.....  120  Ooo  241351  022  639/.J1231  Bi  Gax  s81  68  354  ↄ39  -67  3281  -  uskgwsnnssfesss—
Icmtsntxssnclas.  sooo  muss-Festset—  m—ts  »so-wo  st—  non-«  247
Nagdebmaer  Grivatbhank  *——  o  350  1  17  —  6177  7?  T  1  1  11  %  8  276
4  —.  Ertvat-  #k#er-%%
  7580  26389  42272—  2  418  —  919  37  1166  —4  23%  15  117
5  Proviszlal-Aktien-Bank  des
Sraser#ugihem  Volen  2000  150  1839—  6111  2  F  61  730—  629  16—  20  698-  1  69
Oanusoversche  Bank12000%  1200  9  2  5#*  477  —  "  6%  %  1086
7  Srankfurter  Sark  1  10|]  6088/—  8311  3952.—  3901  7%  126%  333  +  35¼  48  803/+  „  24  211
8  Bayerische  Notenbant  7  800  1  316  71  610  2912—  s11  7686  —  a6b  4  —  115#—  416%  81SS  1s1  1  302
·  ichsüsche  Bank  zu  Drezden  30  voo  404%4  %  17  +  UU  123  —  130|  108899886/+  3  dos  20#5
10  pzger  Kaffenverein  voool  262  „  |1.  160  1½1.  1130  1489  —  10%  646  279  76—  1811—  60  3
11/  hemalher  Stadtbank  510  127  *—  3  755.J  172  51  —  7  3595  —  180  106.—  364¼  4893|—  2726  182
12  EWãrtembergische  Notenbant  o  ooo  620  20  —  —  —eid  778  148  30—  26  2250—  33  30862|—  Inou  2432
18#chische  Garyy  #oo  1881  3991  11SC(  9.—  -  u--o-:Iosstss—70uu
chnkfitsiddestschlssd.  usi-  Instsstofneslosspk  *  8182  6822  —  —  79—  336  81  634+  10%  1967
186##a#chweigische  Bunk  10  800  507  S059  164  EEILILIII  1199  201  3  -  29  155|  1  208  210
16  Bremer  Ganrnk  16  607  rsGSON  1  682  5#119  132830|—  777  2381¼—  517/  8  151/  7886  841
Insamaien  .  262  ↄ321  425  1,208  112  1„OCOED10,  255%  %%7  2½
l
l
l
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5“:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  762,  035  100  A.
.  200  —  355  600  K#  (bei  der  Bank  Nr.  5),
·  s-  53292500  YOU  den  Vanken  N.  l  579101
-3300.«(  2.  7).
n  icht  zur  Einlösung  8  Guldennote

Zu  Spalte  9  Nr.
Ju  9.

7“:
14“:

Darunter  nn  *  nech
961

Gulden=  un-  Thalernoten.
        <pb n="281" />
        Wesen.
banken  Ende  März
sichten,  verglichen  mit  demjenigen
auf  tausend  Mark.)

Ende

1889.
Februar  1889.

—  265

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
*
Metal.  Gegen  Relchs.ege#  Noten  Gegen  Geger  Gegen  Gegen  Sonstige  GegenEumme  Gegen
28.  Gebr.  tassen  ·  a8.  Gebr.  anderer  28  Gebr.  VWechsel.  28.  Gebr.  Uombard.  28.  Febr.  Effetten.  28.  Gebr.  28.  Febr  der  28.  Gebr.  -
Bestand.  oilne.8O  Vesses.63  ½.  1880.  s%%  „ss.
r—□
7
—
S□
18.  19.  20.  21.  2.  23.—  24.  25.  26.  27.  28.  29.  20.  21.  H.  933.  34
1
13%  dd1  06  So#s  -  3318  %  „  Tns  —  79221.  2066  3#214  631  1  8  385  57  631  1
1051  2  —  —  1  526  101  6  8  128  2430—  11  760  —  22  —  I11  105  —  3883
sées  60  9  —  1  #3  K  30“  “  –  16  sopo—  69  17721  —  42  110  13  s  107  —  10  2
—  —  —  485471  was-Is-  ssassosn  sit-k«  tssdf  2  is  i69  201
XEI  —  —  1  o  2  a682  —  404  1448—1860  506  —  —  s  ↄus  —  à
1823—  207  62  1%  —  4%  „  351  s21  —  34  111844  145  65144  1283  26  40—  nsdé
24761  76  42  17  196/+  3  4  a  n3  6758  4  129  69358  236  2840  auo  4704  os
31  7"44  112  7384.  1  114]—  1s  4505  7281  rasoo  860  —  997X  4½#  81521  —  1111  6
18  7861  —  620  271  —  220  5207  155  sꝛ  638  5  i126  4174  4  1164  i#ns  17  5s  os  1  9  064
1029—  180  26—  32  —  1°51.  +  133  soo  38  5ös  23  e9i9  61  —
—0  19—  4  24  99  3  274  173  —+  4  —.  ——  4%  2226
6  66  2324  3/NT  ?  1  8%  731  is  56  1  650  —  128  671  —  —½—  —  19  30  2.  9102
3907  10  »l  —  é60  27  r  730)  —  290  17.  14  20  12  1670  —4  221  23  160—  20  13
45081  34  13|  2  260  —  316  17432  X  Sio  752  64  118#3—  439  ———  a#let  10%“
792  42  I17/X  13  1138—  157  77!131  196  2  81  TF  139  237“  3239  r912:  T  6836  232111.  1201
1092  112  217  a6  81  23  600  3  298  40“  ——  7#3  638  36  405/—  758
994  „  7012  4l  S  —e  28  454  +X  2719  74/O  1  S  SS  76
1
I
l
        <pb n="282" />
        Polize

266

i-Wese  u.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

 

Name  und  Stand

Alter  und  Heimath

Grund

 

der  Ausgewiesenen.
2.  l

der  Bestrafung.

 

3.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlofsen  hat.

 

 

5.

Datum

der
Ausweisungs  ·
beschlusses.
6.

 

I.|  Ludwig  Grapski

d

—

2

—

*

#

5

S.

1  gkre

 

Instmann,

.  Wenzel  Dufke,

Glasschleiser,

4.  Josef  Heiny,

Schneider,

.  Wenzl  Raimann,

Lackirer,

Schneide

Fran  rokop,

Anton  Novak,
Schneidergeselle,

Georg  Hösli,
Bäöckergeselle,

.Andreas  Delesca,

Tagner,
Josef  Loeb,  Arbelter,

Nikolaus  Cesse,
Nagelschmied,

.ZIvo  Thomas,

Tagner,

Karl  Alfred  Alexander
Libouton,  Arbeiter,

(Grabek),  1

.Karl  Bur,  3igeuner,  8  alt,

ge

.  GeokYGkubmuller  geboren  am  9.  Februar  1844  zu
warth.  Oesterreich,  ortsangehörig

.|Adalbert  Ko  geboren  1833  zu
Pla

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

Kreis  Strasburg,  Preußen,
russis  er  Unterthan,  wohnhaft  zuleßt,
in  iersban,  Kreis  Neidenburg,
Preußen,

Diebstahl,  Menterei
und  vorsäßliche
Brandstiftung

Jahre  3tthaus
*  lantErtenntaisf

6.  und
Jannar  1801n),

Fierungepräfirent
Königsberg.

zu

Auf  Grund  des  F§F.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  zu  Kohobenz,
Bezirk  Teschen,  Böhmen,

boren  am  26.  Dezember  1869  zu
Nieder-Rochliv,  Bezirk  Starkenbach,
Böhmen,  ortsangehörig  zu  Rochliy,
ebendaselbst,

geboren  am  i6.  Mai  1834  zu  Borehradek,
  Böhmen,  ortsangehörig  eben-.
daselbst,

geboren  am  24.  Oktober  1869  zu  Preß.
burg.  Ungarn,  ortsangehörig  zu  Sykowitz,
  Bezirk  Rakenitz,  Böhmen,

 

Per.

Henhart,  Bezirk  Braunau,  e  endaselbst.]
Tüuskewmiht,  Bezirk
*)#  Böhmen,  ortsangehörig  eben.

ase
geboren  'am  4.  Olteber  1843  zu  Wilhelman,
  Bezirk  Deutschbrer,  Böhmen,
ortgengehörig  ebendaselbst,
geboren  am  9.  Januar  1865  zu  Viclantic,
#Verz-  Pilgram,  Böbmen,

geboren  am  14.  Arril  1867  zu  Haseln,
Schweiz,  ortsangehoͤrig  ebendaselbst,
26  Jahre  alt,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Rotoscin,  Nuslsch.  „Polen,
sebreen.  am  3.  Mai  1835  zu  Gundershofen,
  Kreis  "  lsaß,  duch
Optlon  französischer  Staatsangehörige
geboren  am  1I1.  Juni  1860  zu
Lothringen,  ertsangehörig  -  Paris,
Frankreich,
geboren  am  19.  Februar  1852  zu
Plouaret,  Derartement  Cotes  du  Nord,
Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  am  25.  Mai  1865  zu  Nancy,
Departement  Meurthe  und  Mosel,

 

Frankreich,  ertsangehörig  ebendaselbst

Landstreichen,

Landstreichen  und
Beiteln  im  wiederhol.
ten  Rückfall,

Landstreichen  und
Betteln,

Betteln  im  wieder.
holten  Rückfall,

Landstreichen,  Betteln
und  Legitimatlons
fälschung,
Landstreichen  und
Betteln,

desgleichen,

 

#streichen.  Betteln,
E  Ent  ·

Entnn  und
Betteln,

Betteln  und
Obdachlosigkeit,
Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

 

Königlich  preußischer  Re-##rangsprdent
  zu

gsbsinh  preußischer  Re.
Fierungsprüsident  zu
iegnißp,

Königlich  preußischer  Reierungspräsident
  zu
Kachen,

Stadtmagistrat

bing,  Bayern,

Strau.

 

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Erding,

Königlich  bayerisches  Be.
zirksamt  Kempten,

Königlich  bayerisches  Be.
zirksamt  Traunstein,

Königlich  Köchliiche  Kreiswatmanmschaft


6M  Behirkspräfi
dent  z  mar,

Se  Ber  räs
dent  zu  Straßburg,
derselbe,

 

iferlicher  Bezirkspräsident
  zu  Mep,

derselbe,

derselbe,

 

 

eboren  am  7.  Oktober  1853  zu  Neu,-  schwerer  und  einfacher  Königlich  preußischer  Re.  20.  o  Jugunt

9.  März  d.  J.

27.  März  d.  J.

20.  März  d.  J.
12.  Februar

.  J.
17.  März  d.  J.
20.  März  d.  J
deögleichen.

25.  Februar

24.  März  d.  J
20.  März  d.  J.
22.  März  d.  J.

23.  März  d.  J
desgleichen.

desgleichen.

 

Berlin,  Cari  Heymanns  Verlag.  —  Gedruck  #1Q  bei  Julius  Sitienseld  in  Berlin.
        <pb n="283" />
        —  267  —

Tentral-  Slaft
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Du  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  19.  April  1889.  17.

Juhalt:  1.  ven.  und  Telegraphen  .  Wesen:  Erscheinen  einer  pfom  d  .
neuen  Auflage  der  Uebersichtskarte  der  überseeischen  Post.  “  nee  snaben  ern  spuenene  Wns

2.  neschsthuden  An,  Witpestrerkeln  Cine  *  267  freiwilligen  Militärdientt  —’—z  20
Fin###z-  Wesen:  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1889  -.  .
stattgehabten  Ausführung  vn  Gesetzes,  brtresfehr  die  1.  ntelet  weten  Ermächtigungen  zur  Gornahme  von  Ethil.
Ausgabe  von  Reichsekassenscheinen  .  .  26  ands  #ten

a:  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  den  5.  Polhei-Melen:  Ausweisung  von  Ausländen  ens  de—
höheren  Lehranstalten  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden,  Reichsgebieten..  271

 

1.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.

Bekanntmachung.
Uebersichtskarte  der  überseeischen  Postdampfschiffslinien  im  Weltpostverkehr.

Die  Uebersichtskarte  der  übersceischen  Posidampfschiffslinien  im  Weltpostverkehr  ist  im  Reichs-Postamt  in
einer  neuen  Auflage  bearbeitel  worden,  welche  ein  Bild  des  gegenwärtigen  Umfanges  des  Weltpostvereins
und  der  Postverbindungen  nach  den  außereuropäischen  deutschen  Konsulatsorten  liefert.

Der  Karte  ist  ein  Verzeichniß  der  in  Betracht  kommenden  Postdampsschiffslinien,  unter  Angabe
der  den  Betrieb  wahrnehmenden  Schiffahrtsgesellschaften,  der  Anlegehäfen,  der  Entfernungen  in  Seemeilen
  von  Hafen  zu  Hafen  und  der  planmäßigen  Ueberfahrtsdauer  beigegeben.  Die  Dampferlinien
sind  je  nach  der  Nationalität  der  Schiffe  mit  verschiedenartigen  Zeichen  angegeben,  und  zwar  diejenigen
der  deutschen  Postdampfer  roth,  die  der  fremden  Schiffe  schwarz.

Die  Karte  kann  —  wie  seither  —  durch  Vermittelung  der  Postanstalten  von  dem  Kursbüreau
des  Reichs-Postamts,  sowie  im  Wege  des  Buchhandels  von  der  Verlagebuchhandlung  von  Julius  Springer
in  Berlin  N.,  Monbijonplatz  3,  zum  Preise  von  1/  für  das  Exemplar  bezogen  werden.

Berlin  W.,  10.  April  1889.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
von  Stephan.

40
        <pb n="284" />
        268  —

2.

Finanz.

Nachweisung  der  bis  Ende  Marz  1889°)  stattgehadten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend

 

1.

Bezeichnung  der  Staaten.

2.

Betrag
des  ausgegebenen
Landespapiergeldes
(auf  Mart  reduzirt)

Mark.

3.

Definitiver  Antheil
an
Reichskassenscheinen
nach  §.  1  des  Gesetzes

ai?  Vi.

4.

Maximal.Betrag
der  zu  gewährenden
Verschüsse
nach  F.  3  des  Gesetzes

 

Preußen

Sachsen.  ·

.  Württemberg
Baden

Hate  ..
Mcklenburgvchwerm

Großherzogihum  Sachsen
Wechlenburg-Streliß  .
Oldenburg

Braunschweig  .

Sachsen-Meiningen

Sachsen-Altenburg
Fachsen-Coburg  und  Gotha

Sn-Sordershauten  .
Schwarzburg  Rudolsiabt
Waldeck.  .

Reuß  alterer  Linie

Reuß  jüngerer  Linie.
—  Dippe

2
Bremen
Hamburg  .
Elsaß-Lothringen  .

61  386  729
36  .000  000
36  000  000
10  285  713
11142  858
7371  429
2055.000
1  800  000
2  400  000
3  000  000
1200  000

1  456  800

1  800  000
2  850  000
450  000
600  000
630  000
390  000
960  000

1  020  000

72  145  494  71
14  197  536  95
7  479838  04
5  321235  84
4276683  70
2  495  657  29
1  631988  18
837  401  47
283779  50
915  074  93
913  120  29
549981  839
115  863  88
510  134  20
595278  00
196  607  91
220  988  22
164517  32
131949  77
260  516  97
93  808  00
325192  67
152  619  78
358  161  09
991  873  48
4534  695  92

——

14534975  37
19013441  31
3309  651  44
1577449  53
3250  514  47
882  007  88
641732  35

1  410  813  67
1391253  14
833  345  41
693  957  41
859910  53
1503148  00
168  928  06
252  674  52
310  321  79
172  033  49
466  322  02
617  461  33

 

Summe

An  nssssi  sindrausgegeben:

i#te  6a.  und  d.
2.  Ist  M

der  nach  Lheli-  7  angewlesenen  Vorschüfse  im  Betrage  ven  à4  123  36706  Mark

 

184  298  529

Annerkungs#:

*)  Bel.  die  Nachweisung  für  Ende  März  1888,  Central-Bl.  1888,  S.  172.

 

120  000  000  00

 

54  889  941  72

120  ouo  000  Mark.
54  123  5655..
zusammen  'TITNSNSGSNrg.
        <pb n="285" />
        269

 

 

 

 

 

Wesen.
die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  40).
5.  6.  7.  R.  9.
Auf  den  definitiven  Antheil  (Spalte  3)
Von  dem  ind  angewiesen:  Auf  die  nach  Auf  die  nach
saepaniere  "  *  Spalte  4  zu  ge  Sralte  7  ge.
Spalte  2  --  .  -
--  -  ·  ,  ,  zur  baaren  Zahlung  währenden  Vor.  währten  Vor.
on  eiihoenm  u  Reihotasen,C  buf  die  Reicge-fe  fund  auh  künses  Bemerkungen.
htet  scheinen  auf  die  JPVauptkasse  für  Rech  „  »
(auf  Mark  Königlich  preußischel  nung  der  Königlich  die  Reichs=  Haupt  die  Reichs,  Haupt.
reduzirt!  Kontrole  der  Staats.  Preußischen  Kontrole|  kasse  angewiesen  kasse  zurückgezahlt
,  ,  der  Staatspapiere
papiere  hierselbst  hierseltst.

Mark.  V  Mark.  M.u.  Vl.  Mrk.  VI.  Merk.5  *
61  386  72902145  490  4  ½JJ  —  —
35  805  989  14  14197  535  1  9514  405  634/80  12596  974  00
35  693  313  00  7479  835  3  048  808  983|31  16  478  306  00
10  230  085  71  5  321  235  0  843272566|58  2  868  359  00
11  049  598  29  4276  680  3  70  1515276|38  4  967  119  00

7296  000  00  2  495  655  2  20|  200  228472  817  100  00

2943  000  00  1  631  985  3  18  874  007|/88  764  400  00

1  767  765  00  837  400  1  47  620  242|35  556  166  00

2-386  110  00  283775  4  5011  553|67  1222  702  00

—  915  070  4  93  —  —  —  —
2971080  do  913  120  0  29  1371973|14  1205  750  00

1  692  300  00  549980  1  89  761  545|41  722228  00

1423  728  00  415  860  3  88  (?71  909|41  601  419  00

1  773825  00  510  130  4  20  842  460|53  745  251  00

2  769  000  0  595é.275  3  00|1449  148)00  1  302717  00
447  084  00  196  605  2  91  166  984/06  146  393  00
575289  65P  220  985  3  22  236200|52  218972  00
615  987  00  164  515  2  32  300  97979  268  944  00
379251  100  1319050  —  0  23  164  867/149  149  084  00
926  193  100  260  515  1  97  43  784/|02  404  144  00

1  016  ß  640  ꝛ  93  805  3  000  615.221|83  535  132  00

—  325  190  2  67  —  —  —

152  615  4  78  —  —  —  —

—  358  160  1  09  —  —  —  —

991870  3  18  —  —  —

»  4534695  092—.—  —  —

183  148  967  14  119  999930  70  00|54  123  567  14  47571  160  00
120  000  000  Mark.

In  Golge  der  auf  die  Borschöfse  ersolhten  Näckzahlungen  (Spalte  3)  sind  an  Reichskaffenscheinen  eingezenen  und  vernichtet
Die  W“1  Reichskassenscheine  im  Getrage  ve#-.

  in  3999  993  Mcten  r  ;  Mart

.  142997
c.,  1

 

 

 

 

 

1„D

L  wile  —

Uebertrag

40

114  123  565  Mar#
221160  „

126  5S2  405  Nark.

136  562  405  Merk.
        <pb n="286" />
        —  270  —

3.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden,  sowie
von  den  Kadetten-Korps  auszustellenden  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.
Vom  9.  April  1889.

Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  24.  rz  1881  (Central-Blat  S.  117)  werden  nachstehend
diejenigen  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  welche  sich  für  die  im  F.  90  der  Wehrordnung
  vom  22.  November  1888  (Central-Blatt  1889  S.  1)  erwähnten  Schulzeugnisse  aus  der  von
den  norddeutschen  Einrichtungen  theilweise  abweichenden  Organisation  des  Unterrichtswesens  in  Bayern,
Württemberg  und  Baden  ergeben.

Es  stehen  gleich:

I.  Den  von  Gymnasien  ertheilten  Reisezeug  nissen  für  die  Universität  (§.  90  Ziff.  4  a.  a.  O.)

für  Württemberg:
die  von  der  Königlichen  Kull-Ministerial-Abtheilung  für  peen,  und  Realschulen  zu  Stuttgart  ausgestellten
  Zeugnisse  über  die  Ablegung  der  humanistischen  Reifeprüfung  für  den  Besuch  der  Universität,
bezw.  über  die  Ablegung  der  Konkursprüsung  zur  Aufnahme  in  das  evangelisch-theologische  Seminar  zu
Tübingen,  sowie  in  das  Wilhelmsstift  daselbst.
II.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  ersolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  von  Gymnasien,
Real-Gymnasien  und  Ober-Realschulen  (5.  90  Ziff.  2  a.  a.  O.)

a.  für  Bayern:
die  Zenanise  über  erfolgreichen  Besuch
der  ersten  Gymnasialklasse  von  humanistischen  Gymnasien  (Studien-Anstalten),
2.  des  dritten  Kurses  von  Real-Gymnasien;

b.  für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  evangelisch-theologischen  Seminare  zu  Blaubeuren,  Maulbronn,  Schönthal  und  Urach,
2.  der  Klasse  VII  der  Gymnasien,  der  Real-Gymnasien  und  der  als  Ober-Realschulen  anerkannten
Nal.  Anstalten.
III.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  rrjolgreichen  Besuch  der  ersten  Klasse  von  Progymnasien,
Realschulen  und  Real-Progymnasien  (SC.  90  Ziff.  2b  a.  a.  O.)

für  Württemberg:
die  Jeuoniss  über  einfährigen,  erfolgreichen  Besuch
Klasse  [Vb  des  Lyzeums  zu  Oehringen,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Lyzeen,

1  ger  Klasse  V  bei  den  zu  der  Gattung  der  Realschulen  gehörigen  Real-Anstalten  zu  Biberach,
Ravensburg  und  Rottweil,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Real-Anstalten  und  bei  sämmtlichen
Real-Lyzeen.

IV.  Den  Zeugnissen  über  erfolgreiche  Zurücklegung  der  ersen  Klasse  und  das  Bestehen  der

Entlassungsprüfung  an  den  höheren  Bürgerschulen  (S.  90  Ziff.  20  a.  a.  O.)
die  d  Beugnisl.  über  erfolgreiche  Zurücklegung  des  sechsten  Jahreskursus  und  das  Beslehen  der  Schlußprũfung

a.  für  Bahern:
an  den  sechsklassigen  lateinlosen  Realschulen;
        <pb n="287" />
        —  271  —

für  Baden:
an  den  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  babel  den  Real-Abtheilungen  des  Progymnasiums  zu  Durlach

und  des  Gymnasiums  zu  Lahr,  sowie  an  den  sechsklassigen  höheren  Bürgerschulen  zu  Sinsheim,
Villingen  und  h

Den  Zeugnissen  über  einjährigen  Besuch  der  zweiten  Klasse  des  Königlich  preußischen  und
des  Wr  sächsischen  Kadetten-Korps  (§.  90  Ziff.  5  a.  a.  O.)

für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch  der  dritten  Klasse  des  Königlich  bayerischen  Kadetten-Korps.
Berlin,  den  9.  April  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

4.  Kon  sulat  Wese  n.

 

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  Gillet  zu  Constantinopel  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  oom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Galatz,  Dragoman  Struve,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  ulter  und  Heimath  ·  Vehorde,  welche  die  re
2  D!  Dannd  usweiisung  Auswelsungs
r-  der  Ausgewiesenen.  der  Beftrafung.  deschlossen  hat.  beschlußtes.
#
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.  Michael  Pichl,  *  im  Oktober  1843  zu  Holubschen,  Diebstahl  (1¼  Jahr  Königlich  baverisches  Be.  22.  Zebruar
Tagelöhner,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böbmen,  ortöan·  Zuchthaus  laut  Er.  zirkamt  Ansbach,
gehörig  ebendaselbst,  kenntniß  vom  9  Dezember

  1887).
        <pb n="288" />
        —  272  —

x

 

 

c
ä·  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  enum  Behörde,  welche  die  "  Dan

#  "  run  Ausweisung  Au  i  6.
7  "  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.r  2.  3.  4.  5.  6.

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

 

2.  Josef  Duschek.  geboren  am  19.  März  1847  zu  Mistro=  Unterlassung  der  Be.  Königlicher  Polizeipräsi.  19.  März  d.  J

Arbeiter,  wip.  Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,  schaffung  eines  Unter,  dent  zu  Berlin,
österreichischer  Stauteangchiriger,  kommens,

u.Karl  Balz,  Konditor,  geboren  am  10.  Mai  1843  zu  Airolo,  Betteln  im  wleder.  Königlich  preußischer  Re-  3  April  d.  J.

gehülfe,  Kanton  Tessin.  Schweiz,  ortsangebörig  holten  Rückfall,  ferungeprösident  zu
ebendaselbst,  otsd

4.  Stefan  Tomander,  ca.  15  Jahre  alt,  geboren  und  ortsan  Landstreichen  und  gbriguch'  preußischer  Re.  25.  März  d.  J

zigeuner,  ehörig  zu  Altendorf,  Bezirk  Oswiecim,  Betteln,  Lem  msaälitent  zu
alizien,

5.  Josef  Schlegel,  e  am  7.  Juni  1849  zu  Pichler-  Landstreichen,  an  preußischer  Re.  1.  April  d

Weber,  i  baustelle,  Bezire  Böhmisch-Leipa,  Böh.  Vstungeprasident  zu

men,  ortsangehörig  ebendaselbst.  alsund,.
Heinrich  (Chalm)  geboren  am  16.  Mal  1870  zu  Adamy,  Landstreichen  und  Ge.  SSinall  preuhischer  Re.  6.  April  d.  J
Roth,  Färbergeselle  egmm  Kamionka,  Galizien,  ortsan.  branch  salscher  Pa.  fernngepriffdent  zu
urnd  Arbener  gehörig  zu  Busk,  Bezirk  Kamionka,  pie  an
Friedrich  Teltsch,  geboren  am  11  Juni  1863  zu  Bela,  ganbstreichen,  Fü##-.  atgliche  prenzischer  Re.  5.  April  d.  —
Kürschnergeselle,  Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst.  rung  eines  falschen  gierungspröfident  zu
issens  und  zeng.  Küneburg,
8.  Franz  Fischer,  geboren  am  1.  November  1843  zu  Reth-  W“  und  Grohherzoglic  badischer  8.  Marz  d.
«  Webergeselle,  wasser,  Bezirk  Hobenstars,  Mähren,  Bettein  anestommifär  sär
1  ortsangehörig  ebendaselbst,  Kon
Martin  Fujack,  41  Jahre  alt,  geboren  und  bonttengcbir  Betteln  im.  wieder.  i*z  lich  olden.  20.  März  d.  J.

*sr

9.
Drahtbinder,  zu  Groß.  Dewina,  Ungarn  n  R—ckfall.  burgischen  Staatsministerium,
  Departement  des
Innern,  zu  Oldenburg,
10.  Zohann  Ulrich  Schei  ·  geboren  am  16.  Geupri  1846  zu  Ober.  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  u.  April  d.  J
degger,  Tagner,  berg,  Kanton  Bein,  Schweiz,  ortsan.  Betteln,  dent  zu  Celmar,
geh  rig  zu  Unterseen,  ebendaselbst,
11.  Lorenz  Wätter,  geiboren  am  2.  Februar  1857  zu  #as,  Landstreichen,  derjelbe,  U.  April  d.  J.
Dienstknecht,  lingen,  Gemeinde  Remetschwyl,  Kan
J  Schweiz,  ortsangehörig  7
aselb

Die  Ausweisungsbeschlüsse
3  gegen  den  Pierdehändler  vouis  Daniel  vem  2.  Möär  1883  (Centr.-Ml.  f.  1868,  80.  *7515  11—
b)  gegen  den  Mepzgergesellen  Vikter  Berrihn  vrm  9.  Mai  1888  (Centr.=  1885.  E.  454,  3.  7
sind  zurückgenommen  worden,  nachdem  sich  herausgestellt  hat,  daß  die  Genannten  die  reußich  Ss#hts  er"  1.%  sipen.

Berlin.  Carl  Heomanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Zulins  Sittenfeld  in  Verlin.
        <pb n="289" />
        —  273  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Bu  beztehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

XVII.  Jahrgang.)  Verlin,  Freitog,  d  den  26.  6.  April  1889.  18.

Inhalt:  1.  Konfulat  =  Wesen:  Ernennung;  —  Ere.  3.  —  Wesen:  Revidirter  Prämientarif  für  die
—  .  Seite  273  Versicherungsanstalt  der  Tiefbau-Berufsgenofsenschaft  275

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  iher  des  Reice  4.  Daelhel-Mesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
vom  I.  mels  isss  bis  Ende  März  .  Reichsgebiee  276

 

1.  Kon  sulatWesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  J.  T.  Reid  zum  Vize-Konful
in  Wick  (Schottland)  zu  ernennen  geruht.

Den  zum  mexikanischen  Vize-Konsul  mit  dem  Amtssitze  in  Bremen  ernannten  Herrn  Franz  L.  Michaelis
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

41
        <pb n="290" />
        274

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1888  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1889.

 

 

 

 

  
   
   
  

 

 

 

 

 

 

.
SEinie  Sanl  Euinnahme  Disiferenz
Bezeichnuns  vom  Beginn  des  Ausfuhr.  in  demselben  dwischen  den
der  Etats  ats“  Bleiben  Zeitraum  1  Shaten  4
"  zum  chsse,  des  Vergütungen  des  Vorjahres  1—  mehr
Einnahmen.  obengenannt  rien  (Spalte  4)  —  weniger
4  4  4  1
1.  2.  3.  4.  5.  l  6.
311  60e  098  —  270  697  311  338  401  269  689010  K  4149  391
10  366  218  105  048  10  761  170  10  806  264  459
....  3  707  107  087  467  —  35  508  760  1241667  —  36  800  427
von  Zuder.  2  23  004  —  22  62300%  —  1  +22  62300“
..........  41714416  ’  83206  41631210I4015595741475253
Branntweinmaterialsteuer  27  408  559  8864  703  18  543  886  26  519  385;  —  7975499
von  Branntwein,  und  Zu.
derselben  .  110  238  516  I111867  110  126  649  41  399  124  +  68  727  525
Branntwein  .  45  867  —  45  867  26159  827  —  26  113  960
..·..  22  978  416  267520  22  710  896  21  666  20  —  1  044  006
von  Bier  2815  332  —  2  815  332  2  493  107  +  -22225
Summe  621  88  163  116  790  àd0ös  505087  68554  631  84  vo  or-2

Spielkartenstempel  "  —  1256  713  1211  497  +  45.216
Wechselstempelsteuer  —  —  6  888  720  67339711/K  154749
Stempe  er  für  für.
—  9)  Werthpap  —  —  7921  406  4800  116  —+  3121260
b)  —t  u.  äanfige  Anschaffungsgeschäfte  —  —  12  466  640  7398  900  —+  5067660
e)  Loo
P  alotterien  .  —  —  540  405  437535K  102  870
Staatslotterien  —  —  6  505  589  6520  90001  —  15  311
Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Hnnaha  9  brüglich  der  Ausfuhr-  Vergütungen  und  Verwaltungsbosten

  beträgt  bei  den  nachbezeichneten

mnahmen  bids  Ende  März  1

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  i  Differenz  atziden  den
Bezeichnunsg  Bn  da  entieber  u  palten  2  und  3,
der  bis  zum  Sce  des  9  +  mehr
—ims  obengenannten  Monatsz  —  weniger
4  4  4
1.  2.  3.  4.
Zölle  .  281  840  118  251  349  635  +  30  490  4
Tabacfteuer  10  948  025  10  545  548  +  402477
Juckermaterialsteuer  8  932  530  15  323  508  —  6390  978
ehrne  von  Zucker  602  856  —  +  6602  856
u  euer  41  132  332  39  612  519  +  1520  013
Maischbottich.  und  Vranntweinmateria  Meu  17  297097  24257  551  —  6960  454
N.  von  Branntwein  und  doibiei  ·
72  610  483  7  037  617  +  65  572  866
Nochsteler  für  Branntwein  9313  289  12  821  548  —  3508259
Brausteuer  und  üebergangsabgabe  von  Bier  21  665  296  20  491294  +  1174002
Summe  464  342  226  381  439220  +  82  908  006
Spielkartenstempel.  1  162272  1  132  895  +  29377
        <pb n="291" />
        —  275  —

3.  Versich  erung  Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  den  revidirten  Prämientarif  für  die  Versicherungsanstalt  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft.
  Vom  18.  April  1889.

Für  die  Versicherungsanstalt  der  das  Gebiet  des  Reichs  umfassenden  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
wird  an  Stelle  des  unter  dem  8.  Dezember  1887  bekannt  gemachten  provisorischen  Prämientarifs,  nach
Anhörung  des  Genossenschaftsvorstandes,  und  nachdem  inzwischen  auch  für  die  genannte  Berufsgenossensaft
  ein  sa  ahentan  ,  usgeen  worden  ist,  der  nachstehende  revidirte  Tarif  auf  Grund  des  §.  24  des

sicher  setzes  hiermit  festgesetzt:

Reuidirter:  Prämientarif
für  die  Versicherungsanstalt  der  Tiesbau--erufsgenossenschaft.

 

 

Betrag  der  für
Lohn-Prozente,jede  angefangene

de  halbe  Mark  des
Laufende  Gefahren  welche  als  in  Betracht  komn

  Betriebsarten.  f  Prämie  zu  ent-menden  Lohnes
.  W-kichteniiud.zuerst-richtenden
Prämie.
Prozent  Vi.

 

1.  Straßen-Reinigung  und  -Unterhaltung,  sonstige
Erdarbeiten,  insbesondere  Meliorationsarbeiten,
  Transport  von  Erde  und  anderen
Baustoffen,  Unterhaltung  von  Schmuckanlagen,
  soweit  nicht  nach  Ziffer  2  oder  3  eine
höhere  Gefahrenklasse  Anwendung  findet  A  1  ½
2.  Größere  Erdbau-Ausführungen,  alle  Arbeiten
der  Handwerker,  wie  Maurer-,  Zimmer-,
Dachdecker=  2c.  Arbeiten,  Brunnenbau,  Fundirungen,
  Wasserbauten,  Unterhaltung  und
Reparatur  von  Mühlengerinnen,  Reinigen
von  Abzugskanälen  und  Teichen,  Dampfwalzenbetrieb,
  Betrieb  von  Pumpwerken  zu
Be=  und  Entwässerungen,  dann  von  Wasserund
  Windmotoren,  Herstellung  von  Steinslag,
  Schlackenklopfen,  Betrieb  von  Steinbrüchen

  B  2  1
3.  Sämmtliche  Sprengarbeien.  Stollen-  und
Schachtbau  C  8  4

 

 

 

 

Sonstige  Bestimmungen  und  Erlänterungen.
1.  Für  Arbeiten,  welche  vorstehend  nicht  aufgeführt  sind,  ist  der  Prämiensatz  der  Klasse  B  zur
Anwendung  zu  bringen.
41
        <pb n="292" />
        —  276  —

2.  Wenn  bei  der  Ausführung  einer  Bauarbeit  derselbe  Arbeiter  mit  mehreren  Arten  (Kategorien)
von  Arbeiten  beschäftigt  war  (z.  B.  mit  Straßenreinigung  und  Steinschlagen),  so  sind  die
verschiedenen  Arten  in  der  monatlichen  Nachweisung  besonders  anzugeben  und  für  jede  Art
die  verwendeten  Arbeitstage  und  die  verdienten  Löhne  getrennt  aufzuführen  (vergleiche  Anleitung
  des  Reichs-Versicherungsamts,  betreffend  die  Nachweisungen  von  Regie-Bauarbeiten
vom  12.  Dezember  1887)).  Erfolgt  eine  solche  Trennung  nicht,  a0  wird  bei  der  Berechnung
der  Prämie  die  höchste  in  Betracht  kommende  Gefahrenklasse  zu  Grunde  gelegt.

Berlin,  den  18.  April  1889.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

Centr.  Bl.  v.  1887  S.  573.

 

Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
 
  
  
 
 
  

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
-9  .  Vand  Kneifurg  —irne  ·
-  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschloffen  hat.  **
A-I.
  2.  D.  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §  39  des  Strafgesetzbuchs:
Kareline  Lammel,  1geboren  am  18.  Juni  1857  zu  Friedrichs-Diebstahl  im  Alsiall  Künigich  sächsische  Kreis.  29.  März  d.  J.
ledige  Köchn  (Händ.  wald,  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,  z  Jahr  Zuchthaus  Vn  tmannschaf
lerin),  Fieonzehärg  ebendaselbst,  gre  X  autzen,
1888.
b)  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  %e  Sies,  Fleischer-  geboren  ag  2.  Januar  1864  zu  Deutsch·  Betteln  im  wieder.  Königlich  preußischer  Re.  10.  April  d.  J.
gese  wedt,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  holten  Rückfall,  ierungspräsident  n
Braunau,  ebendasel  bst,  Prea-  reslau,
3.  Pran“  Kors#  iniak,  4  êr  alt,  gchoren  und  ortsangehörig.  eghthiven  und  derselbe,  9.  April  d.  J.
/u  Olsanitza.  Bezirk  Krakau,  Galizien,  Betru
1.  r  #4,  -glbonen  am  19.  März  1855  zu  Fderepenstiae  und  Fs  urnsce  Re.  10.  April  d.  J.
Drahtbinder,  Ungarn,  unssangegenn  ebendaselbst.  T  Betteln,  u  Posen,
5.  Robert  Florian  Boll,  geboren  am  3.  Juni  1871  zu  Biel,  Landstreichen,  Mgich  bIreuhlscher  Nefill.  Marʒ  d.  J.
acker,  Kanton  Bern,  Schweiz,  ortsangehö5rig!  ierung  sprãfident
ebendaselbst,  lesbaben,
6.  Johann  Rosen-  geboren  am  12.  Januar  1812  und  Land.  Königlich  preußischer  .  12.  April  d.  J.
baum,  Händler,  Preußen,  ortsangehörig  zu  irungsvräsident
Niederlande,  üffeldorf.
7.]  Josef  Winter,  geboren  am  23.  April  1856  zu  eheii  [i  12.  März  d.  J.
Schneider,  Böhmen,  n  zu  Kreisamt  Worms,
Svstha,  ebendaselbst
8.  Naretto  Giacomo,  geboren  am  21.  Mär  Goilerche.  Bezirkspräsi.11.  Ap#l  d.  J.
Erdarbeiter.  Italien,  tt  dent  zu  Met.
9.Ludwig  Ferrero,  geboren  am  22.  Februar  derselblt  desgleichen.
dar  ,  Italien,  ortsangehörig
10.]Karl  Bernadelli,  *#i  am  24.  ehtruh  1851  zu  derselbe,  desgleichen.
Erdarbeiter.  mnd,  Italien,  ortsangehörig
11  und  Hoerselbe,  13.  April  d.  J.

Josef  Nittel,  geboren  am  14.  Mär  1n
Müller,

 

 

stein,  Kreis  B  Böhmisch-de
fotsangehörg  e  nselbft.

 

 

 

 

Berlin.  Carl  Hepmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="293" />
        —  37  —

Central-  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben
in

Reichsamt  des  Innern.

–

 

In  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZLuchhandlungen.

 

 

 

"  .  .
XVII.  —  Berlin,  Freitag,  den  3.  Mai  1889.  MW  19.
Inhalt:  1.  ——  e  cht  ung  zur  Vornabme  —F  der  gistegenäfe  Fischerei  betreiben,  nach  dem  Be.
eilungen  Seite  ande  am  1.  Zan  18.....·..  77

 

von  Eivilstands-Akten:  —
e  ScShi  *  Sit  ische  Ueb  berstch  über  die  3.  VPollzel-Wesen:  A  uewelsung  von  Ausländern  aus  dem
deutschen  Fischerfahrzeuge,  welche  in  der  Nordsee  außer-  Reichsgebiette...  ...  282

1.  Koufulat-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Legationssekretär  von  Portatius  zu  Teheran  ist  auf  Grund  des  8.  1  des  Gesetzes

vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk

der  dortigen  Kaiserlichen  Gesandtschaft  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen

von  Reichsangehorigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derzu
  beurkunden

Nuus  des  Reichs  ist  das  Snunu  ertheilt  worden
dem  Kaufmann  Ph.  A.  Strömsdörfer-Ott  als  Konsul  des  Freistaats  Peru  in  Frankfurt  a.  M.

und
dem  Kaufmann  August  Ferdinand  Heise  in  Neustadt  (Holstein)  als  Königlich  schwedisch-norwegischer
Vize-Konsul  daselbst.

2.  Marine  un  d  Sciffahrt.

Statistische  Uebersicht

die  deutschen  Fischerfahrzeuge,  welche  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässtr
Fischerei  betreiben,  nach  dem  Bestande  am  1.  Januar  1889.

(Anmerkung.  Die  Dampsschiffe  sind  in  den  hauptzahlen  mitenthalien,  indeß  unter  der  Zeile  mit
schrägen  Ziffern  noch  besonders  angegeben.)
42
        <pb n="294" />
        –  278  —

 

 

 

 

 

 

Art  des  Fis  ibetri  bes.
beimathsstaat  bezm.  Heimahs.  oabl.]  Brutto.]  Zabl  lschelheetm  .Fehr.
der  Naum.  e.  Grund.  (Kreib-  en  —  —  14—  euge
hafen  (nebst.  Fahr.  gehalt  in  un  leen  schlepp.  1  selep  2  ohne
"  l  e  Orun  und  Nal-  9
Unterscheidungs-Buchstaben).  zeuge.  hubit-  nrö  r  netz.  netz.  sangeln.  e..  w  Wree  Aber-Jahl
  der  Fahrzeuge.
Iv  2.  3.  4.  .  I7.  8.  9.  10.  1I.
1  1  I
—  1
a)  Reglerungsbezirk  "„
Schleswig.
Altona  8  D  1  155  4  1  —  —  —  —  —  1
Amrum  8  A  3  223  9  3  —  —  —  —  —  2
Blankenese  86  7665044½  76  —  —  —  —  —  73
Elmshorn  8  1  184  5  1  —  ——  —  —  —
Husum  8H  1  93  3  1  —  —  —  —  —  1
eitum  st.  82  3  1  —  —  —  —
Kirkeb.  SR  1  82  2  1  —  —  —  —  —  1
Mühlenberg.  SM  4  331  12  4  —  ——  —  —  —  4
Pellworm.  EL  1  21  2  —  1  —  —  —  —  1
Teufelsbrük  S  89  3  11  ——  —  —  1
Wyk  auf  Föhr  sw  56  65  )  —  1  —  z
b)  Negierungsbezirk
Lüneburg.
Finkenwerder  LFFI  121255  37  11  11—  —  7
e)  —
Cranz  a.  er  P0  7  733  21  7  —  —  —  7
Geestemünde.  Pp  G  1132516  89  100—  2  —  1.  —  13
618S329  69  5  4  —  11—  6
4)  Negierungsbezirk
Aurich.
Bensersiel  A  1  37  3  1
Borim  ACKC  5  304  5  —  5
Carolinensiel  AC  9  283  30  —  —  9  —  —  —  1
Emden  .  HAE173504255—  171—«—-  —  —  —
Greetsiel.  AG  3  228  11  —  —  1  1  —  2  —  3
Juist  1A1  1  23  2—  —  1  —  —  —  1
Langeoog  Al,  1  22  3  —  —  1  —  —  —  —
Reharingerfel  Aeb  10  291  336  —.  10  —  —  —
Notddch.  AV  10  836  62  1  2  ·  6  —  1  —
Norderney  ANA63  1553  100—  —  63  —  —  —  63
Rhaudermoor  AR  1  39  3  1  —  —  —  —  1
Spiekeroog  1A8  9  289  27  9  —  —  —  —
Zusammen  Kontgrctch
Preußen  .  255197331057  126  21  103  —  5  —  197
"  1892%  6  —  2—  11
1
        <pb n="295" />
        279

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fabr.  Art  des  Nebenbetriebes.  6  —  Scke  E—  Zaßll  der  Fahrzeuge  mit  einem  Brutte  Nuungehalt
zeuge  ——  ·  ¶  Derings  ·  sehen  sind  mit  8  ron  van  rr  ·  E—
—.—.——  Autiern·  diirch  uter  bn  bis  s  en  t  uÜber
Neben.  —i  ormn  lücherel  **  Dampf.20  unter  unter  unter  unter  unter  unter  200
ieb.  «  .·ä«u.-s-.3050I70  150  200  ehm.
betrieb  Zabl  der  Fabrzeuge.  hälter.  pi  *dr  cehm.  ebm.  ebin.  chm  ene  ehm.  *-*'

————#  "17  !8.  120  21.22  23  2.  25  246.

s.  s  s  I  "-  l  s  l
«  ·

I

;-I


·  -

—  —  —  —  —  —  1  —  —  —  —  —  1  —
1——.1—  3——  I—·12—0——
3--—;3—75«s—————’1678!—s—
1—I—;—11—  1——————1-—

—  —  —  —  —  1  —  —  —  —  —  1  —  —  —
1  1  11[  1  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  1  —  —  —

——  —  —  —  —  —  4  E

—  —  —  —  —  —  1  —

—  —  1———I——1—«»

—  —  —  —  —  —  1  2  —  —  —  —

·
«  "„  ,  s-5
  #  —  5  —  1  —  —  5  —  —
"  1
—  —  —  –  —  —  —  —  2  5  —  —
—  —  —  —  —  4  7  —  —  —  2  2  213  4
—  —  —  —  —  —  —2  4
#  1
T

TTEEEDDDN..
88  —  1  2  3J3  3  1—
N  P

—  —  1  11

—  —  —  —  —  —  —  —  1  —  —  —  —  —
——
1io1010  —  —  —  2  52  „
1.  —  #1½1  SS  1.  2.—

—D

—.  —  —  —  —  1  1  —  ———
6%  —»—1,441————3—

s  I  I  n
5829  17  9  3  106  912  71  20  I1  88  25  15  .  13
——  ,  22,  2262

 

 

 

9
        <pb n="296" />
        —  280

 

 

Art  des  Fischereibetriebed.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  -  Brutto-  Zahl“  Fahr.
Heimathsftaat  bezw.  Heimatbs.  Zahl
Raum.  der  "  .Z  Erund  ·  alebnes,  zeuge
hafen  (nebst  dergebalt  in  regel,  x  Kreib.Brund)  Ver.,  llofe  Lr  ohne
Unterscheidungs-Buchstaben)  Fort  Kubik-  nt  net  neh.  sangeln.  ev  2#  nel  Neben-·
  en).  uge.  «  »  ’
metern.  Jsatzung.  Zahl  der  Fahrzeuge.  betrieb.
1.  2.  4.  5.  65.  7.  8.  9.  10.  I1.
"1  !  I
www-sitesng  .  ’
Wangetoog...  .,0W  3  81  9  —  —  3  —  —  —  3
III.  Frie  Fensesledl  Krnen.  1  «
Btmen.·...  BB  2  641  21  2  —  —  —  2
2  641  21  2  —  —  —  —  —  2
Bremerhanen  3  NX  2  138  6  —  2.  —  —  —  —  2
Zusammen  freie  Hanse-  ·  J
stadt  Bremen  4  779  27  2  2  —  —  —  —  4
24  647  27  22  —  —  —  —  —  9
IV.  Jreir  and  Faasestadt
hanbutg.
Cuxhaven  He#Hn  96  3  1——  —  —  1
din  enwärder  HU  SSGC  626  500—  —  125  —  —  175
Hamburg  HH  2  454  19  2  —  —  —  —  —  2
2  44  0  —  —  —  —  —  2
Zusammen  freie  und
Hansestadt  Hamburg  17817536  548  53  —  —  125  —  —  178
Z  2  4754  10  2  —  —  —  —  —  2
Ueberhaupt  im  l
DestfschenReichJ·4403812916411812321061255—382
·  102927109  *—  2  —  1  —  10
Gesammter  Brutto-Raumgehalt  der  Fahrzeuge  der  .
einzelnenFischereibrtkiebeinKubikmetern.  .17  857/4092  3489  12  000  682  —
1520  —  5%  —  4  —
Gesammtzahl  der  regelmäßigen  Besatzung  der  Fahr-  s
zeuge  der  einzelnen  Fischereibetriebe  595  206  3471  3761  28  —
!7'#%  20  14  —
        <pb n="297" />
        281

 

 

Art  des  Nebenbetriebes.

 

 

Zahl  der  Fahr- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3Z  Jahl  der  Fahrzeuge  mit  einem  Brutto-Raumgehalt
8  m——.  rn  von)  96n  von  von  von  von
EEEVIIILIAIE  us  5%  .%6  2n  1#·%  %  kliber
Neben.  al  #a##fichert,  "*!  em  Dampf  ·  unter!  unter  unter  unter  unter  unter  200
betrieb.  l  sow-  FIchbes-sptll.  Obs-  so  »7o«100!150;2oocbm-Zahl

  der  Fahrzeuge.  hälter.  —  ebm.  ebm.]  chm.  chm.  chm.  cbm
12.  13.  !  14.  15.  16.  17  18.  20.  21.  22.  23.  !  24.  25  26.

l  s  I  l  l  —

E—
EEEIE
i  I  .

!  i
IEEEEEIEEEEIEE
—  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  2
—  —  —  —  2—  —  —  1  1  —  —
EEEIIEIIIIEIEEIIIIEIE  2

—  —  —  2—  ———  —  —  2

*

l
-—---1,-----1k-«——
—  —-  —  —  —  175  —  —  —  —  2  135  38  —  —
—  —  —  —  —  —  2  —  —  —  —  —  —  2
———————
—  —  —  —  —  176  2  —  —  —  2  136  38  —  2
—  —  —  —  —  —  2  —  ——  ——  —  —  —  —  9

15  i  HI-  II
58  29  17  9  3  28  4  13  123  74120  14425  63  15  17
—  —  —  —  —  —  10  —  —  —  —E  —  —  2.  8
Gesammter  Brutto-Raumgehalt  der  Fahrzeuge  der  "
einzelnen  Größenklassen  in  Kubikmeten  217  1  823  744  829  20480  6  759  2  731  45./6

 

 

Gesammtzahl  der  regelmäßigen  Besatzung  der
Fahrzeuge  der  einzelnen  Größenklassen

 

 

 

l
361221

 

 

42

671

200  2  30

193

187  221
—
        <pb n="298" />
        38.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  SLchörde,  welche  die  Datum
Grund  .  des
«  »so-Hm-  www-wwwder
  Ausgewiesenen.  ahuns.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  s.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.]|  Valertan  Przectaws-  geboren  am  30.  Juli  1859  zꝛ  Krakau,  Betteln  im  Pleder.  Sche“  ezeinrift  14.  ¶.  Ebruar
ki,  (Przeclawski)alizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  holten  Rückfall  d.  J.
Zlmmermann,  wohnhaft  zuletzt  in  Berlin,  Preußen,  .
2.  Je  Nitsche.  geboren  am  9.  Mai  1889  zu  Freiejdesgleschen,  Königlich  preußischer  *  30.  März  d.  J.
Schachtmeister,  waldau,  Oesterreichisch.Schleften,  orts.  gierungspräsident
angehörig  ebendaselbst,  Oppeln.
3.]  Josef  Paulista,  geboren  am  19.  Oktober  1868  *7  Ma.]Landstreichen  und  r  preußischer  Re-16.  April  d.  J.
Arbei#ter  (Glas.  sowa,  Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Betteln,  herunssprstdent  zu
bläser),  Cernon,  ebendaselbft  sepio
4.Oskar  Andersen.  geboren  am  24.  Au  kesset  uU  Cbriftians-Diebstahl  und  Land-  ###  acen  wweßicher  8  *  Januar
Metalldreher,  haven  bei  Kepens  "!  nemark,  orts.  streichen.  #präfident  d.  J.
angehörig  ebendaselbst  Solen  2
5.]  Johann  Herzig.  #geboren  am  27.  März  1847  zu  Loben-  Landstreichen,  Betteln,  derselbe,  18.  März  d.  J.
Zlmmergeselle,  dau,  Böhmen,  ortsangehörig  ebenda-  Erszung  zubeiterenden
  Lärm
6.  Julius  Reisner  gleot,  am  26.  April  1866  zu  Pozega,  Wtreichen  und  Königlich  preußtscher  Re.27.  März  d.  J.
bandlunggchält.  Slavonien,  Betteln,  lerung  Spräfldent  zu
7.]Karl  Schellin  geboren  am  27.  August  1865  zu  Stutt.  Hehlerel  und  Boestelabalpollt  Polizeidirektionsg.  März  d.  J.
(Price),  Fischer,  art,  rsenberg  ortsangehörig  zu  im  Sktterbte  zu  München.
nb  n,  n  all,
8.  Josef  Sich-  georen  am  F  April  1854  zu  Nieder.  Landftreichen,  Königlich  sächsische  Kreis.  28.  März  d.  J.
Müllergeselle,  h,  G  Sr  Böhmen,  bauptmannschaft
rtsange  ###n,
9.  Jakob  Kaffkewiß,  seboren  K.  März  1862  zu  Lomza,  desglei  G  li  14.  April  d.  J.
denictel  weienn  ha  #rn  ebenle.  gleichen  aaeg  en  siches
10.  Josef  Robischeck,  922  am  15.  Oktober  1858  zu  Milo-  Landstreichen.  Erre.  Fürstlich  reußlsches  Land-16.  März  d.  J.
Bäckergeselle,  wiß,  Kreis  Jungbunzlau,  Böhmen,  4  E—  rathsamt  zu  Schleiz,
11.  f  Locher,  eb  18.  April  188  Al  ve-  r  d  Kaiserli  8  17.  April  d.  J.
—t———————————  lell  ts
gehörig  2—2

 

f  S.  248  Z.  13  des  Centr.-Bl.  f.
,beschluß

köe

lassene  Ansdeseu
iedoch  von  de  "
ch  Besch

Handarbeiters  urchc  Ehrarer  Een

werden,  nachdem

si
preußische  nsh  abrau  besitzt.

Legen  den  Ku  8  Alois  Kreß
öniglich  bayer
chluß  des

erausgesftellt

 

 

J.  erneuert  worden.

1889  veroͤffentlichte.  von  der  Koͤniglichen  Polizeidirektion  in  Müinchen  er  ·

ist  wegen  Unzuständigkeit  der  erlassenden  Stelle  zurückgenommen,

schen  Bezirksamt  Laufen  unterm  5.  April  d.

*——  sächsischen  Landrathsamts  zu  Gotha  vom  15.  Bui  86  6  —  Ausweisung  des
oveller  aus  dem  Reichsgebiet  (Centv.-Bl.  1886  12)  ist  3

hat,  daß  der  Genannte  in  Wirklichkrit  Eckardt  Friedrich  #  Kloß  K#rzt  und  die

urückgenommen

 

Beriin,  Cari  Geymannk  Uerlag.  —  Gedruck  dei  Jullus  Sitenseld  in  Berlin.
        <pb n="299" />
        —  283  —

Central-Slatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

DZu  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

xvn.  dabruang.  Verlin,  Friirg,  den  10.  Mai  1880.  M  20.

Saben:  1.  ##.  nd  Sttrer  ·  Weles:  Zurũ  iehung  der
Befugniß  einer  Steuerstelll  78  223  4.  Worine  und  Schissahrt:  Erscheinen  des  I.  Nachtrags  1ur
2.  —  e  iin.  —  Exrmaãchtigung  zur  amtlichen  Schiffslifte  für  1888
ornahme  von  Clvilstands=  Alten  283  Polizei-  ndern
E——  Status  der  deutjchen  Notenbanken  Erie  ⅛  —2  »  Ausweisuns  von  Auslin  ·  aus  *
pril  1990.

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Die  dem  Großherzoglich  sächsischen  Steueramt  zu  Jena  ertheilte  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe
  und  zur  Abstempelung  von  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten  (Central  -Blatt  für  1883
Seite  280)  ist  zurückgezogen  worden.

2.  Kon  sulat=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Konsul  in  Tunis,  von  Eckardt  zum  Konsul  in  Marseille,
den  bisherigen  Konsul  in  Cairo,  Dr.  Reitz  zum  Konsul  in  Tunis,
den  Kaufmann  Eduard  Kuhfus  zum  Konsul  in  Florenz,
den  Kaufmann  Hans  Susannes  Holm  zum  Konsul  in  Aalborg  (Dänemark),
den  Fabrikanten  Nobel  zum  Konsul  in  Nykjöbing  für  die  Insel  Falster

un
den  Baron  Carl  Sanse  verino  zum  Vize-Konsul  in  Catanzaro  (Italien)
zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Reitz  zu  Tunis  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in
Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt
  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  enbhleuich
der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
  derselben  zu  beurkunden.

43
        <pb n="300" />
        284

3.  Baufk.
Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lanten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwa.
—.  —  —  —
,.  set-s  ess-Son
  tiis.  bindlich.  bedlich-LBeszeichnung
  Erund·  Reserve·  Noten.  Gegen  s  Unge  ·  Gegen  täglich  Geaen  teiten  Vegen  Sonstige  Gegen##mmeegeneiten
—  der  EXEIEEIVE—  ai.  Mãrz  der  ai.  Marz  ci
z2  Banken.  NRapltel.Sonbe.unlauf..Mes.  1869.  *  L  IEEEIIXNES—
ndlich  ·  gungs-  inlaͤn·
“-  kelten.  dischen
r  1  K.  Bechsels.
1.  2.  2.  4  2  6.  7.  8.  2  10.  1l.  12  13.  14  138.-15.  1.
18#cbsbank  120  Oooo  235  CO5S—26  0342  12é  3467  e6o  +  21  867  —  15  —  281  621  291/111
„St#äbt-  Bank  zu  —#  sooo  oo  2  860|  102  1226  4  179  —+  6  4120  —  ½0  211  —  11  os04  65  176
1  gdeburger  Vrivalbank  S3uddd  6o  2  366—  13a  1164—  7  122  +  250  491  —  686  7638.—  430  766¼  391  433
4  Diget  Privat  uttlen  ·
%un  750  28/2—  90  1—  256  701  T+  28  5  1656  316  9%  322  55
5  rovin  66u  5  des
Großherzogthums  Losen•  2  ooo  760  18804  211  1148-  2  37"  —  6#  35  345  155  —  6“%%  35  207
6  Bank  12000  1200  —  1752—  1120%  7317  141  r—  13  241—  606%11  1134
7  Frauk'#tter  Bank  1#1#1%%  0%13  #—  26  1  352
8  Bayerijqce  Notenbant  7  Soo  ½316  64  1264  12551  297624  150  7  216  a468  —  P—  55882  2634  ra  844
Sächsische  Bauk  zu  Dresden00oos  1040  101611  17771158  36/—  22009907  235  65“5/—  71  -  %  1  1291
·——  NN“e  2  ooo  253  2846  22  5.—  505  1989  (1  480  %%  416  v78  7  5  180.+  688  2
11/  hemnui#er  Stadtbank  510  127  %—  11  17.—  238  20  +J+  3  3793/—  188  .  69  5  050  T  157  152
12  Wãrttembergische  Rotenbant  *  620  21  526  J  1119  15  701—  77  20  —  12  256/J  31228.+  1261  1660
13  BVadische  Bant  EIIIIIDIIXxXIIIEILIEIIXI  2431  324  2075|/  921  19
14  Bant  fũr  —  .  15  672  1775  13473+  163  86972  T  263  340—  275  —  —  313.—  341573—  1#1  145#
15  Braunschweigische  Bant.  to  bou  50  oss  281  2064  +  7  85  I7+  3  20%%  12427757/—  394  225
16emer  Bank  16  607  976  4  5%#  434%  2824—  197  ss716715  4  +  2235  196  —  1#868  S408  2341  -*n
"  1
Jusammen%2U  21561
Bemerkung  en.
Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  ∆  =  761  949  800  .4,
.  200  —  425  000  .x  (bei  der  Bank  Nr.  5),
-  M  t-ZuSpalteDRt.7':


Aus  Hilf-52

  106  500  —  (bei  den  Banken  Nr.  1,  5,  7,  9,  10)
l.  2.  7.

365  800  5

K  (O
Darunter  n“  4  noch  nichi  zur  geen  belangie  guver
0

lden  ·  und  Thalernoten.
        <pb n="301" />
        —  285  —
Wesen.

banken  Ende  April  1889,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  März  1889.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MAOMVIA.
s  .-.ma»
  WesselchssOeqes  Noten  Geger  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summne  Gegen
31.  Märzassen-  31.  Märzoderer  31.  März  Bechsel.  S#.  Märzombard.31.  MärzEsfekten.31.  März  .  März  31.  März
S#chard.  Geine..mDVen.  #  1680.  168.  1860.  i888.  sAUttiva.  jaso.  attiva.  ioso.  *
I
«  d
18.  1  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  20.  29.  10.  31.  12.  13.  134.—
4  I  l
989987425615  2059842000  10  923  +  2897  151  754—  99009  570  555—  54323  11277N  3355  32  4471  174145  429  —  1339  1
1062  +  11  8  +  8  561—  36  5662  —  7538  31999  756  —  —  11177  7212
878  10  18  +  4  331.—  133  1537.—  15  —  31  1001  331  —**  411  7733  —  374
1
920  19  —  D  —  „D  —  87  2113  110  2  57  1063  1216  4  875  5315  191  13  514  "  +  345
699  —  2  2  an  22  3959  +JF  175  1038  412  506  —  4680—  163  6612  —  39665
1206)  —  317  10—  72  119  255  14637  —  1744  685  +  64  1  381  „  1  2565  6075  439  24  411—  1988  6
4679—+  1202  79.  37  *½n)  —  1069  23  371  1—  2846  7118  4  120  7  169  +  2s  1256.  J  125  47  oss.  —  1  7
31  46833  2641  49—  24  2  8332  +  1390  odlss  —  609  1  6021  102  119  4  19  1082  4  115  62  268/+  73J8
18  628—  158  399  .  2921  5  +  4359  55  780  —  1856  —  154  964  312  5397.—  9  190  957  1—  1899JJ
1186  157  68  —+  1006,  +  369  3979  —  272  1012  1  122  774  +  218  1153  226  21804  6869  10
2781  72  24  5  174  150  3184—  24  255  82  249  —  26  9986—  12  5  oso  +  157  #
8790|  T  124  58—  2  441  T  1190  19  205—  357  917  +J  2567  871  —  —  17  39  173  K  12612
446  4  536  31  22  W  +  45  16  887/T  137  731.—  11  1539  +J  129  16999.  20  24  0756  9313
4802  106  1  1  *  +  7  I17  546  +  66  —  v2  1623  +  270  3150—  609  a157a4  —  61114
811  18  26  11  1851  4  72  8036  +  93  2971/KF  140  2  366  +  24  8  10—  770  22  800—  11
191400  —  78  27  12  67  19  54  713  1  +  1  113  10  137  8329  934  —  27  976  283  38  80o.  23991“6
—-  I
l  .
1021761427191  21  (%%  +  2295  25  976,  1  5494  700  26ö00  35  801  27  557|  —  420  34  4090  14973  72  299  —  17601  7  861  186
I  l  I
l
l
        <pb n="302" />
        Der  I.  Nachtra
Siife  eder  de

l7n

—  286  —

4.  Marine  Fund  Schiffahr  t  t.

zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
chen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1889"“  ist

erun,  den  2.  Mai  1889.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

5.  Polizei--Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  .  Datum
z  Grund  J  die  des
s  der  Bestrafung.  I.  Ausweisungs-4
  der  Ausgewlesenen.  beschlossen  hat.  beschluffes.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

a)  Auf  Grund  des  5.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.Peter  Kaspar.  Königlich  preußischer  Re.  10.  April  d.  J.

*

#

□

—

S

 

Falkenstein,
Tagelöhner,

.  Josef  Jiraseck,

rbeiter.

Johann  BVazelt,
1

Brauergeselle

Josef  Solin

(Schollem),
Schmiedegeselle,

Josef  Richter,

Arbeiter,

Johann  Lauda,

Arbeiter,

Jens  Sögaard,

Schuhmacher,

.Robert  Scheuchzer,

Bäckergeselle,

icker,

[Johann  Wey,

Schlosser.

geboren  am  15.  Februar  1827  zus  Münzverbrechen
Heerlen,  Niederlande,  wohnhaft  zuletzt4  Pöre  Such  chthaus  berunserräfteent  zu
in  een,  Preußen,  niederländischer  laut  —  “  iesbaden
Staatsangehöriger,  23.  April  188  1

b)  Auf  Grund  des  FH.  362  des  uarneenuse„

4  Jahre  alt,  geboren  zu  Trebesow.  Landstreichen.  Königlich  preußischer  Ree,  16.  Apeil  d.  J.

Bezjirk  Neustadt  a.  M.,  Böhmen,  orté-  gierungspräsident  zu
angebörig  ebendaselbst,  Breslan,
geboren  am  10.  April  1852  zu  Arus.  Bettein  im  wieder-  derselbe.  21.  April  d.  J.
6  dorf,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,  erts.  holten  Rückfall.
angehörig  ebendaselbst.  D
geberen  am  28.  September  1858  zulLandstreichen  und  derselbe,  24.  April  d.  J.

Wollehorst.  Bezirk  Neustadt  a.  M.,  Betteln,
Bäöhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  ·
geberen  am  18.  Mai  1822  zu  Heiden.Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re.  14.  April  d.  J.

piltsch,  Bezirk  Sternberg,  Mähren,  Betteln,  gierungspräsident  zuö
I  ertsangehörig  ebendaselbst.  Orpeln.
geboren  am  20.  Juni  1843  zu  Wolavce,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re  23.  April  d.  J.
Oesterreich,  ortsangehörig  zu  Zdarske.  gierungspräsident  zu

(ei  Münchengrätz,  Böhmen,  Erfurt,
geboren  am  29.  Juli  1861  zu  Moberg,  Landstreichen.  Käniglich  preußischer  Re.  25.  April  d.  J.
Kreis  Holstebrock,  Dänemark,  ortsan,  gierungspräsident  *e
89  gebörig  ebendaselbst.  Hannover,

geboren  am  15.  April  1869  zu  Bauma.  desgleichen.  Königlich  preußischer  ne.  19.  März  d.  J.
Kanton  Zürich,  Schweiz,  ortsangehörig  gierungspräsident  zul
ebendaselbst,  Stade,

..  Karl  Knaf,  Seiden.  geberen  am  10.  Mai  1860  zu  Tscher,  Landstreichen,  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.  30.  März  d.  J.
fl

nowiß.  Bezirk  Kometau,  Bähmen,  Angabe  eines  falschen  Perungerräftdent  in
Namens  und  Ge.  Aa
brauch  falscher  Legitimationapapiere.

her  am  17.  Nerember  1860  zu  Lurfig.  kinteichen  und
Kanton  Aargau,  Schweiz.  ortsanae  Betteln
härig  ebendaselbst,

Kaiserlicher  Bezirkspräfi.  20.  April  d.  J.
dent  zu  Colmar,

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfelr  in  Berlin.
        <pb n="303" />
        —  287  —

Tentral.  Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  ——-Du

  betkiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

"  .  .  .

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  Mai  1889.  21.
Inhalt:  1.  Mllitär-Wesen:  Behandlung  der  Gesuche  um  zeichnisses  der,  im  Reichsgetiet  regelmäßigen  Untersuchungen
ausnahmsweise  Anerkennung  der  Zeugnisse  ausländischer  unterliegenden  und  den  Anferderungen  der  Reblaus.-Kon.
geswanstalten  rück  Aichtich  der  Befähigung  zum  einfibrs,  vention  entsryrechend  erklärten  Gartenbau,  2c.  Anlagen  291
freiwilligen  D  .  4.  Joll.  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
2.  Marise  Pnne  ehrt:  lltersicht  über  die  Zahl  der  don  oder  den  Befugnissen  der  Zell.  und  Steuerstellen;  —  Zu.
deutschen  Behörden  1888  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe  rückziehung  der  Befugniß  einer  Steuerstelle  299
288  5.  Polizei-Wesen:  usweinng  von  Ausländern  aus  dem
3.  Gaudels=  und  Gewerde-Wesen:  Abänderung  des  Ver.  Reichsgebiete  302

1.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Gesuche  um  ausnahmsweise  Anerkennung  der  von  ausländischen  höheren  Lehranstalten  ertheilten  Reifezeugnisse
  für  die  Universität  als  gültige  Zeugnisse  der  wissenschaftlichen  Lefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Dienst  in  Deutschland  (6.  90  Ziffer  7  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888,  Central-Blatt
1889  S.  1)  sind  an  den  Cinilvorsitzenden  der  zuständigen  Ersatzkommission  (§.  25  Ziffer  2—4  a.  a.  O.)
zu  richten,  welcher  nach  Feststellung  der  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  die  Gesuche  auf  dem  Instanzenwege
  hierher  befördern  wird.

Berlin,  den  13.  Mai  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="304" />
        2.  Marine

—  288

Uebersicht

und  Schiffahrt.

über  die  Zahl  der  im  Jahre  1888)  von  den  Schiffsvermessungs-Revisions=  und  Schiffsvermessungs-Behörden
  ausgefertigten  Schiffe-Meßbriefe.

1.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions-Behörden.

 

 

 

 

 

 

9  Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe
—  —  —  —
S  Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins-—
  *
2  Segel-  Dampf-  Schiffe  Segel=  Dampf=  Schiffe  gesammt.
SE  schiffe.  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt
1.Königsberg  i.  Ostpr.  —  1  1  —  —  —  1
2.Danzieeg  1  3  4  —  —  4
3.Stettin  3  6  9  1  3  4  13
4.  Cöslin  —  —  —  —  —  —  —
5.  Stralsund  7  —  7  —  —  —  7
6.DSchleswig  23  242  47  2  3  5  52
7.Lüneburg.  1  1  2  —  1  1  3
8.  Stade  17  s9  23  —  —  —  23
9.  Aurich  10.  1  11  —  —  —  11
10.  Rostock  2  91  11  1  3  4  15
11.|Wismar  —  —  —  —  2  2  2
12.  Oldenburg  6  1  7  1  —  1  8
13.Lübeck  1  6  7  —  1  1  8
14.  Bremen  4  49  8  —  —  —  8
15.]  Hamburg.  17  221)  39  3  2  5  44
Zusammen  92  843)  176  8  l  15  23  199

 

1)  Hierunter  1
7)  .  3

„  „

 

 

für  die  Fahrt  durch  den  S#u#c3kanal.

*)  Vgl.  die  Uebersicht  für  1887,  Central,  Bl.  1887,  S.  114.
        <pb n="305" />
        —  289  —

II.  Von  den  Schiffsvermessungs-Behörden.“)

 

 

 

 

 

 

 

63  „Q  Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe
r  Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  *
2  ins-Segel-Dampf=
  Schiffe  Segel-#Dampf=  Schiffe  gesammt.
S  schiffe.  schiffe.  berhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt
1.]  Memel.  —  —  —  10  10  10
2.Pillen  —.  —  —  5  5  5
3.Königsberg  i.  T  2  2  4  —  6  6  10
4.  Danzige  1  1  2  12  12  14
5.Elbing.  —  7  7  —  —  —  7
6.Stettin  10  15  25  —  16  16  41
7.  Swinemünde  5  —  5  —  9  9  14
8  Stralsund  3  —  3  —  —  3
9.Apenrade  1  —  1  —  —  —  1
10.Kiel  13  1  14  —  6  6  20
11.  Heiligenhafen.  1  —  1  —  —  —  1
12.Rendsburg  —  1  1  —  1
13.Brunsbüttel  3  —  3  —  —  —  3
14.Wilster.  7.  —  7  —  —  —  7
15.  Itzehoe  1  —  1  —  —  —  1
16.]  Glückstadt.  1  —  1  —  —  —  1
17.Elmshorn#  6  —  6  —  —  —  6
18.|etersen  1  —  1  —  —  —  1
19.Altona.  1  —  1  —  21  21  22
20.|  Harburg  10  —  10  —  4  4  14
21.Cranz.  4  —  4  —  —  —  4
22.Stade  7  —  7  —  —  —  7
23.  Feeburg  2  —  2  —  —  —  2
24.Geestemünde  3  5  8  1  10  11  19
25.|Rönnebeck  2  —  2  —  —  —  2
26.]  Vegesack  —  4  4  —  —  —-  4
27.  Karolinensiel.  2  —  2  —  —  2
28.  Emden  5  —  5  —  —  —  5
29.  Aurich  7  —  7  —  —  7
30.  Leer.  14  1  15  —  —  —  15
31.Papenburg  8  —  8  —  —  6
32.Wismar  2  2  4  —  —  —  4
33.Brake.  —  —  —  —  8  8  8
34.  Lũbeck.  ..  —  —  —  —  6  6  6
35.|  Bremerhaven.  2  2  —  44  44  46
36.]  Hamburg.  —  —  —  —  150  150  150
Zusammen  124  39  163  1  307  308  471

 

 

 

 

 

)  Bei  den  in  goahstehendem  Verzelchnisse  nicht  benannten  Schiffspermessungs.  Behörden  find  im  Jahre  1888  Meßbriefe
nicht  ausgefertigt  worden.
44
        <pb n="306" />
        290  —

III.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions=  und  Schiffsvermefsungs-Behörden.

 

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

 

 

Bezeichnung  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins
ins-Segel=
  Dampf=  Schisfe  Segel=  Dampf=  Schiffe  sgesammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt  s#ne  schiffe.  Überhaupt
In  Preußen.  4„
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  62  42  104  3  7  10  114
2.  Schiffsvermessungs-  Behörden  .  120  T  37  157  1  99  100  257
zusammen  182  790  261  1  106  110  371
In  Mecklenburg-  Schwerin.  I
1.  Schiffsver  behö  den  2  9  11  1  5  6  17
2.  Schsevermeszunge-Bevcsione  .  2  2  4  —  —  5  4
zusammen  4  11  15  !1  5  6  21
In  Oldenburg.
1.  S  iffsver  ssi  8-Revis  b  hö  den  6  1  7  1  –  1  8
2.  Schisfsvermessungs-  Behörden  .  —  —  —  —  8  8  8
zusammen  61  1  7  1  8  9  16
In  Lübeck.
1.  Schiffsvermess  Revisionsbehörde.  1  6  7  —  1  1  8
2.  Schiffsvermessungs-Behörde  —  —  —  6  6  6
zusammenuti  11  6  77  l  14
In  Bremen.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  14  4  8  —  —  —  8
2.  Schiffsvermessungs-Behörde  2  —  2  —  44  44  46
zusammen  6  4  10  —  44  4464
In  Hamburg.
1.  Schiffsvermess  behörde.  17  22  39  3  2  5  44
2.  Sciussvermessunge-Mebcho  .  ——  —  —  —  1350  150  150
zusammen  ##  22  39  3  152  155]  194
Im  Deutschen  Reich.  ·
1.  Schiffsvermess  behörden  92  84  176  8  15  23  199
2.  Schiffsvermessungs-  Behörden  .  124  39  163  1.  307  308  471
überhaupt  im  Jahre  1888  216  1237)  339  9  322  331  670

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Hierunter  7  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
        <pb n="307" />
        3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  8.  7  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  149)  werden  die  in  den  Bekanntmachungen  vom  15.  Juni  1885,  27.  Oktober  1887,  12.  April  und
21.  Oktober  1888  (Central-Blatt  Seite  244,  520,  142  und  921)  enthaltenen  Verzeichnisse  von  Gartenbauoder
  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener
Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen  Reblaus  =  Konvention  entsprechend
  erklärt  worden  sind,  insoweit  dabei  die  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  das
Großherzogthum  Baden,  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  und  die  freie  und  Hansestadt  Lübeck  in
Betracht  kommen,  durch  das  nachfolalnte  Verzeichniß  ersetzt.

 

 

 

 

Name  des  Besitzers

—  und  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

Bayern.

1.  Lörmann,  Michael,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schwabing.
2.  Sendtner,  Theodor,  Bankdirektor.  München.

3.  Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »

4.  Fährnamn,  Anton,  Kunst=  und  Handelsgärterei.  »
b.och,Josef,Kunst-ttnd.s«ia11delsgärtnetei.  ,,
6.Ferchl,Sebastian,Kunst-nndHandelsgärlnerei.  Weilheim.
7.Fürst,  Gebrüder,  Inhaberin  Anna  Fürst,  Handels-Frauendorf.

gärtnerei.
8.|Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.  Schmalhofen.
9.Leuthe,  Johann,  Handelsgärtnerei.  Passau.
10.Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.  Petdewie  (Bezirksamt
Passau)g.

11.]Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.  Zweibrücken.
12.Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.  Alsenz.
13.|  Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.  Obermoschel.
14.NwSchiller,  Johannes,  Handelsgärtnerei.  Kirchheimbolanden.
15.|Velten,  C.  F.  Speyer.

16.  Helfert,  Josef,  Handelsgärteerei.  Kaiserslautern.
17.|Frede,  Theodor.  Regensburg.
18.|  Freiberger,  Martin,  Handelsgärtnerei.  Bayreuth.

19.  Herold,  Karl,  Handelsgärtnerei.  «
20.sidlo,Weazel,Kunst-undHandelsgät-tnerei.  Ansbach.
21.  Emmel,  Theodor,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Nürnberg.
22.  Bänsch,  Karl,  Gärtnerei.  »
23.  utler  Eberhardt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  „
24.Dietrich,  Simon,  Samenhandlung  und  Gärtnerei.  »
25.Hofmanu,Sebastian,Kunst-undHandelögåt-merei.  »
26.Schmid,Emil,Hanbelsgärtnerei.  «
        <pb n="308" />
        S  Name  des  „esibers
—  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
Art  des  Grund  küce.
27.  Michel,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.  Nürnberg.
28.  Semper,  Dr.,  Universitätsprofessor,  botanischer  Garten.  Würzburg.
29.|  Wahler,  Wilyelm,  Kunstgärtnerei(L  bergärtner  Emil  Ornst).  «
30.|  Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.  Fellen  (Bezirksamt  Lohr).
31.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Lindau.
32.  Schmid,  Franz,  Kunstgärtnerei.  Gundelfiugen.
33.Brem,  Josef,  Handelsgärtnerei.  Achbrücke,  Gemeinde
Rentin.
34.Renner,  Georg,  Handelsgärtnerei.  Münchhofs  Gemeinde
Neu
35.|Rupflin,  Georg,  Handelsgärtnerei.  Holbe
36.]Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.  Neuulm.
37.Mayer,  Gottfried,  Baumzüchterei.  Hochbuch,  Gemeinde
Aeschach.
38.]Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.  Aeschach.
39.]Wilhalm,  Daniel,  Handelsgärtnerei.  deererhmtin,-bemeinde
eschach.
40.Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.  Aeschach.
41.Brög,  Ludwig,  Handelsgärtnerei.  »
42.  Junghänel,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.  Echachen.  Gemeinde
Hoyern.
43.Brög,  Gottlob,  Haudelsgärtnerei.  Degelstein,  Gemeinde
Hoyern.
44.Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.  Allwind,  Gemeinde
Hoyern.
45.  Sündermann,  Franz,  Gärteerei.  Hoyren  (Bezirksamt
Eindau).
Königreich  Sachsen.
1.]Mie  sch,  C.  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei  und  Baum-„Dresden.
2.  Lettrrs,  Feiedrich  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  «
3.  Schreiber,  B.,  Kunst=  und  Handelsgärtmerei.  «
4.RolkeJakobKunst-und.Handelsgärtiierei  «
hhekschelMKunst-undHaiidelsgai-tncrei  «
6.Meurer,  Goillieb  Reinhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
7.Kiine,HAF-rKunst-undHandelsgai-tnekei  «
8.  Liebiiianii  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
9.KnofelGebruder,Kunst-undHaiidelögartnerei  »
10.Beyek,RobektKuiift-und.Haiidelsgüi-tiieiei  »
11.  Shul  e,  Conrad,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
12f,F,nsi-undHaiidelsgai-merei  «
13.  dähsgh  Hermam,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  «
14.  Lehmann,  B.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
15.Schneider,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
16.Rufchplei:«1anPaulKunst-undHanbelögattnekei  ,,
        <pb n="309" />
        —  293  —

 

Name  des  Besitzers

und
Art  des  Grundstücks.

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

Gössel,  Moritz,  Gärtnerei.

Nitzsche,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
.Just,  Josef,
Simmgen,  Oskar,  Handelsgärtnerei.
MRürlcker,  Karl  Julius,
Müller,  Max,  Kunst-23.
  Döring,  Curt,  Kunst-24.|Raue,
  Hermann  Christian,  Rosengärtnerei.

HKegel,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Wedler,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

DHähnel,  Bernhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
6Glieme,  Carl  August,  Landschafts-,  Kunst=  und  Handels-.Wild,

  Carl  Friedrich,  Landschafts-,  Kunst=  und  Handelsf,)8Tube,
  Gottlob  Friedrich,  Landschafts-,

-Tube,  Gotthelf  Ernst,  Baumschulen.
.  Baunnchule  des  Rettungshauses  mit  Diakonenbildungs-Meurer,

  Karl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Krüger,  Edwin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Forstgarten  im  Staatsforstreviere.

Barteldes,  Louis  Max,  Gärtnerei.

.  Berg,  Ferdinand  August  Gustav,  Gärtnerei.
Bley,  Friedrich,  Gärtnerei.

f½Engelhardt,  Gustav,  Gärtnerei.

Fischer,  Johann  Gustav  Adolf,  Gärtnerei.
Freudenberg,  Carl
Geißler,  Johannes
Geyer,  Felix  Bruno  Curt,  Gärtnerei.
Gäbler,  Paul  Julius,  Gärtnerei.
Hartl,  Carl  Oskar,  Gärtnerei.

OHofmann,  Hermann  Ludwig  Robert,  Gärtnerei.
OHärtel,  Ernst,  Gärtnerei.

„Oennicke,  Friedrich  Hermann,  Gärtnerei.
Kernert,  Johann  Carl  August,  Gärtnerei.
Liebig,  Emil  Gerhard,  Gärtnerei.

Lehmann,  Carl  Heinrich  Gustav,  Gärtnerei.
NManewaldt,  Carl  Friedrich,  Gärtnerei.
.Müller,  Richard  Heinrich,  Gärtnerei.

Müller,  Wilhelm  Ernst  Oskar,  Gärtnerei.
Olberg,  Friedrich  Otto,  Gärtnerei.

HPoscharsky,  Oskar  Wilhelm,  Gärtnerei.
Rentschka,
.Richter,  Oswald  Albin,  Gärtnerei.

 

Landschafts-,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

und  Handelsgärtnerei.
und  Handelsgärtnerei.

gärtnerei
gärtnerei.

Kunst=  und
Handelsgärtnerei.

anstalt.

Hermann,  Gärtnerei.
nido,  Gärtnerei.

Haubold,  August  Robert  Bernhard,  Gärtnerei.

 

Otto,  Gärteerei.

Strehlen  bei  Dresden.

77

7

Wölfnitz  bei  Dresden.

Gohlis  bei  Dresden.

Tharandt.
Striesen  bei  Dresden.

 

Niedersedlitzbeicdresden.

Obergorbitz  bei  Dresden.
        <pb n="310" />
        294

 

Name  des  Besitzers

und
Art  des  Grundstücks.

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

 

Richter,  Ludwig  Richard,  Gärtnerei.

Richter,  Eduard  Hermann,  Gärtnerei.
Schäme,  Friedrich  Carl,  Gärtnerei.
LSchäme,  August  Julius,  Gärtnerei.

.  Schietter  Max  Theodor,  Gärtnerei.
Se
36.  Simmgen,  Ernst  Wilhelm,  Gärtnerei.
Stöckert,  Carl  Heinrich,  Gärtnerei.
DTrauwitz,  Martin  Carl,  Gärtnerei.
.Weißbach,  Robert,  Gärtnerei.

.  åschaih  Friedrich  Hermann,  Gärtnerei.

 

del,  Traugott  Jakob  Hermann,  Gärtnerei.

abel,  August  Wilhelm,  Gärtnerei.
regor,  Adolf,  Handelsgärtnerei.

HGregor,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
fSGregor,  Richard,  Handelsgärtnerei.
Günther,  C.  W.,  Handelsgärtnerei.
LDHebold,  Otto,  Handelsgärtnerei.

77.  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
Mehnert,  Gustav  Emil,  Handelsgärtnerei.

m,HPeppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.

HPlotz,  Emil,  Handelsgärtnerei.

Schneider,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

mSperling,  Wittwe,  Handelsgärtnerei.

Wagner,  Max,  Handelsgärtnerei.

mAnders,  Karl,  Handelsgärtnerei.

HPhilipp,  A.,  Handelsgärtnerei.

Nicolai,  William,  Handelsgärtnerei.

HBöttcher,  Ed.,  Handelsgärtnerei.

Bauer,  B.,  Handelsgärtnerei.

Degenkolb,  Rittergut.

)Hetschold,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Freund,  Johann  Traugott,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Meyer,  Friedrich  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Bezirksobstbauverein  (Obstbaumschule).

Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

LBorn,  Louis,  Gärtnerei.

Born,  Franz,  Gärtnerei.

-DWalther,  Ernst,  Gärtnerei.

HPinkert,  Friedrich  Otto,  Gärtnerei.

Dietrich,  Otto,  Gärtnerei.

.Pfennig,  Karl  Robert,  Gärtnerei.

.Seifert,
Pinkert,

riedrich  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
ermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

Striesen  bei  Dresden.

Roitwerndorf  bei  Pirna.
Radeberg.

Freiberg.

Komenz.
Meißen.

Niesa.

 

Am  1.  Juli  1886  nach
Fchift  verzogen.  Die

ärtnerei  wird  von  Hebold
  Nr.
betrieben.

76  weiter
        <pb n="311" />
        —  296  —

 

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

 

Korf,  Emma  Anguste,  Wittwe,  Gärtnerei.
Müller,  Ferdinand,  Hausbesitzer  und  Rentier.
.Moönch,  Fr.,  Gärtnerei.

Mönch,  T  Th.,  Gärtnerei.

fEhrlich,  F
HPeters,  C.  .  E“J

Rischer,  W.,  Gärtn

Köhler,  Wilhelm  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärmerei.

„  Gärtnerei.

Richter,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
2.  Damm,  Gustav  Emil,
Hühndorf,  G.,  Kunst-Nabel,
  Gustav  Georg,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
.  Rischer,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Wagner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Auerbach,
Fischer,  Franz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Papsdorf,  Hermann  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Pladeck,  Bruno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Schumann,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

2.  Walter,  Fr.,
Wolf,  Johann  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Allendorf,  Walter,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Mann,  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

.Eichstädt,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Lehmann,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Thalacker,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
.Wagner,  Alberi  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
.Wagner,  Carl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

Dörge,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

2.|Böhme,
-Jähnich,
Kaiser,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kersten,  Wilhelm  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Langkopf,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
Merker,  Friedrich  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Peters,  A.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schneider,  August  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
,LTillich,  L.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

AUhde,  Bern  ard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Häßler,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

„Hoppe,  Joh.
HPladeck,  Bernhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
.  Schtm  t,  G.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

Kunst=  und  Handelsgärteerei.
und  Handelsgärtnerei.

Carl  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

tto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

riedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Wolf,  J.  H.  F.,
·  Schmalfuß,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

einrich  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

Riesa.
Leipzig.

Leipzi  zch  -Anger-Crottengch

  bei  Leipzig.
Connewiß  bei  Leipzig.

Eutritzsch  bei  Leipzig.
Gohlis  bei  Leipzig.

Hartmannsdorf  beiLeip-3g.


Lindenau  bei  Leipzig.

Markkleeberg  bei  Leipzig.

Markranstädt.

 

45
        <pb n="312" />
        Name  des  Besitzers

 

 

 

 

*  und  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
148.]  Hofmann,  Adolf  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.Oetzsch  bei  Leipzig.
149.  Thier,  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  „
150.Mauer,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Probstdeuben  bei  Leipzig.
151.]|Hanisch,  C.  J.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Reudnitz,  Leipzig.
152.  Mosenthin,  Joh.  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Sommerfeld  bei  Leipzig.
153.Schulze,  Carl  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Stötteritz  bei  Leipzig.
154.Dr.  Mirus'sche  Gärtnerei  (Obergärtner  Robert  Heintze),  Leisnig.
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
155.|Käuffel,  Walther,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
156.|  Mierisch,  Woldemar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  «
157.Vogelfang,Ernst,Kunst-undHandelsgå1-tnerei.  «
158.Förster,  Wilhelm,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  „
159.Klemm,  Karl  Gotthelf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Grimma.
160.|  Günther,  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  „
161.Schmidt,  Carl,  Gärtnerei.  Colditz.
162.  Michler,  Robert,  Gärtnerei.  „
163.|Vester,  Gustav,  Garten.  Pegau.
164.|Göhlich,  Ernst  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schwet  (Rittergut)  bei
Döbeln.
165.  Nitzsche,  Friedrich  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Masten  bei  Döbeln.
166.Pohlers,  Louis,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Berthelsdorf  bei  Döbeln.
167.|Königliche  Anstaltsgärtnerei  (Gärtner  Otto  Scharf).  Bad  Elster  bei  Oelsnitz.
168.Scharf,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
169.|  Fleißner,  Albin,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
170.]Tischner,  Johanne  Christiane,  Wittwe,  geb.  Hunger,Oelsnitz.
Gärtnerei.
171.]  Baumert,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Pethau  bei  Zittau.
172.|  Zobel,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  »
173.Donnek,  Wilkelny  Kunst-  und  Handelsgärmerei.  „
174.  Frenzel,  Ernst  Moritz,  Kunst-  und  Handelsgärmerei.  «
175.|Lorenz,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schedewitz  bei  Zwickau.
176.]  Mehlhorn,  Friedrich  August,  Kunst=  und  Handels=  Schweinsburg  bei
gärtnerei.  Zwickau.
177.1  Gladewitz,  Friedrich  August.  Oberlößnitz  bei  Dresden.
Württemberg.
1.Bofinger,  Wilh.,  Handelsgärtmerei.  Stuttgart,  Stadt.  Mönchstraße  34.
2.Merz,  Friedr.,  Handelsgärtnerei.  „  Forststraße  88.
3.  Pfitzer,  Wilh.,  Handelsgärmerei.  „  Militärstraße  74.
4.  Schickler,  Karl,  Handelsgärtnerei.  «  Hinter  dem  Fangelsbachriedhof.

5.  Schneider,  Hch.,  Handelsgärmerei.  »  Hegelstraße  48.
6.]Ehle,  Jakob,  Handelsgärtnerei.  Cannstatt.
7.Groß,  Gustav,  Handelsgärtnerei.  ,,  Holzstraße.
8.  Schächterle,  Hch.,  Handelsgärtnerei.  „
9.Schneider,  Albert,  Handelsgärtnerei.  Eßlingen.  Ebershaldenstraße  5.
        <pb n="313" />
        20.  Rall,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei  und  Baumschule.

–  r—  Gaihtvde—

Schmid,  Alois,  Handelsgärtnerei.
Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
Mauch,  Karl,  Handelsgärtnerei.
Leutkirch,  Stadtgemeinde,  Pflanzschulen.

v  Binter,  Rudolph,  Handelsgärtnerei.
Eckers,  Matthias,  Handelsgärtnerei.
Egger,  Th.,  Lehrer,  Baumschule.

LVogler,  I.,
Brechenmacher,  J.,  Handelsgärtnerei.
Heim,  Gottlieb,  Baumschule.

Reck,  Karl,  Handelsgärtnerei.
Stemmer,  Joseph,  Baumschule.
(Geyer,  Friedrich,  Baumschule.

35.Banzenmacher  &amp;amp;  Straub,  Handelsgärtnerei.
Bock,  jung  David,  Handelsgärtnerei.
Eiselin,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
-HHößle,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.

)Lopp,  Paul,  Handelsgärtnerei.

 

„  Stiftungspflege,  Pflanzschnlen.

Baumschule.

 

Baden.

Eble,  Heinrich,  Gärtnerei.
Lohrer,  Johann,  Gärtnerei.
VMayer,  Adolf,  Gärtnerei.
Winterer,  Heinrich,  Gärtnerei.
,Fritschi,  Josef,  Gärtnerei.

Keßler,  Albert  (Mattern  &amp;amp;  Keßler),  Gärtnerei.
Kübler,  August,  Gartenanlage.

Eningen,  Oll.  Reutlingen.


Nalen.

Gmund.

Göppingen.

Leubicch-7


Ravensburg

Baienfurt,  D.  A.  Ravensb


urg.
Ailingen,  O.  A.Tettnang.
Friedrichshafen,  „

77  7.

7  77
Windhag  ,  Gemeinde
Schnetzenhausen,  O.  A.
Tettnang.
Ulm.
Konstanz.

11

77

zw,  Amtsbezirk
6.
Nobolfzela  Amtsbezirk

stanz.
N  onstere  Amtsbezirk
Konstanz.

 

 

 

S  Name  des  Oesiters
*  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
S  Art  des  OrundKüs.
10.  von  Palm'sche  Gärlnerei,  Rosen=  und  Baumschule.  Eßlingen.  Hohenkreuz.
11.|Brecht,  Julius,  Baumschule.  Ditzingen,  O.A-  Leonberg.
12.]Hartmann,  Karl,  Baumschule.  Ludwigsburg.
13.]Gaedertz,  H.  W.,  Baumschule.  Feuerbach,  A.O.  A.  Stuttgart.


14.  Jedele,  Johannes,  Handelsgärtnerei.  Elteagen,  O#.  Balingen.
15.Olto,  Emanuel,  Baunschule.  Nürüngen.
16.|Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Baumschule  2c.  Reutlingen.
17.Schlegel,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.  «
18.Sommer,Ernst,Handelsqac-tneret  «
19.]Wenz,  Adolph,  Handelsgärtnerei.
        <pb n="314" />
        298

 

Lauf.  Nr.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

—

—

Mayer,  Ludwig,  Gärtnerei.

Dinner,  August,  Gärtnerei.
10.
11.
2.  Gr.  Hofgärtnerei  (Hofgärtmer  Fießer).
13.

 

Bretschneider,  Fr.  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Kunze,  Robert,  in  Firma  Kunze  und  Sohn,  Handels-Kunze,

  Gustav,  Handelsgärtnerei.

AKunze,  Franz,  in  Firma  J.  J.  Kunze,  Handelsgärtnerei.
Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.

Tillich,  Friedrich  Hermann,  Handelsgärtnerei.
.Franke,  Karl  Heinrich,  Handelsgärtnerei.

DMüller,  Louis,  Pachtgärtnerei.

-Gerbig,  Friedrich  Gustav,  Handelsgärtnerei.
Schmieder,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Dictrich,  Julius,  Handelsgärtnerei.

.Fischer,  Julius,  Handelsgärtnerei.

—  —  —  —
J#S  À  â  à  do

.Duͤsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
.Kupfer,  Wilhelm,  Pachtgärtnerei.
.Wassermann,  Bernhard,  Handelsgärtmnerei.
.Gerbig,  Otto,  Handelsgärterei.

.Rothe,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
.Fischer,  Richard,  Handelsgartnerei.
.Rauschenbach,  Hermann,  Handelsgärtnerei.
.Franke,  Arno,  Handelsgärtmnerei.
22.|Hesse,  Karl  August,  Handelsgärtnerei.
3.Clemens,  Julius,  Handelsgärtnerei.
Wiegandt,  Karl,  Hofgärtner,  Handelsgärtnerei.

 

Böckmann,  I#

Leichtlin,  Max,  Gartenanlage.
Vogel-Hartweck,  Gärtnerei.

Meier,  Franz  Sales,  Gärtnerei.

Sachsen-Alteub

gärtnerei.

Fischer,  Gottfried,  Handelsgärtnerei.

Schloßgärtnerei,  verwaltet  durch  Hofgärtner  Ferdinand

Windschläg,  Amtsbezirk
Offenburg.
Offenburg.
Baden-Baden.

urg.
Altenburg.

Lucka.

Roda.

Eisenberg.
Hummelshain  bei  Kahla.

 

Schlimbach.

Lübeck.

H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Crull,  W.  C.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärmerei.

Elster  &amp;amp;  Kollmann,  Kunst=  und  Handelsgärtmerei.
Hasselmann,  C.  J.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Jebens,  C.  A.  J.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
SJohn,  R.,  giuns  und  Handelsgärtnerei.

Kock,  A.

„  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

Lübeck.

Vcminstrae  53.
Seitenstraße  5.
Schwartauer  Allee  44.
Moislinger  Allec  61.
Moislinger  Allee  171.
Roeckstraße  20.
Adlergang  35.
        <pb n="315" />
        Name  des  Besitzers

und
Art  des  Grundstücks.

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

 

Korn,  H.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

9.Laue,  W.  C.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
O.  Linde,  M.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Million,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Möller,  H.  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
B.Paulig,  Ph.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

|HPiehl  &amp;amp;  Langbehn,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
NRastedt,  C.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtmerei.
.Nose,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Schvoof,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sperling,  Fr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Theile,  B.  F.,  Kunft=  und  Handelsgärtnerei.
Vollert,  H.  F.,  Baumschulenbesitzer.

Vollert,  J.  J.  C.,
Wiese,  C.  H.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

ABaum=  und  Rosenschule.

Berlin,  den  9.  Mai  1889.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

4.  Zoll.

 

Moislinger  Allee  106.
Schönbökener  Weg  9.
Schwartauer  Allee  490.
Moislinger  Allee  67.
Moislinger  Allee  93.
Fackenburger  Allee  16.
Schwartauer  Allee  51.
Fackenburger  Allee  32a.
Israelsdorfer  Allec.
Schwartauer  Allee  57.
Schönbökener  Weg  11.
Moislinger  Allee  49.
Walenigstraße  21.
Ratzeburger  Allee  28.
Finkenstraße  1.

und  Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Die  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Bahnhofe  zu  Wandsbek  ist  aufgehoben.
Das  Noebenzollamt  l.  Cuxhaven  GMVacht#uni  ist  aus  dem  Geschäftsbereich  des  Hauptsteueramts
zu  Stade  ausgeschieden  und  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  in  Allona  überwiesen  worden.

Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Steueramt  I.  zu

Forst  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Cottbus  die  Befugniß  zur  Erledigung

  von  Begleitscheinen  1  nber  Baumöl  in  Fässern,  welches  zur  Denaturirung  eingeht;

dem  Steueramt  I.  zu

Burgdamm  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde  die  Befugniß

zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I!  über  Waaren,  welche  von  der  öffentlichen  Niederlage  in  Burglesum
  abgemeldet  werden;

—  □  —

—2

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Herbesthal  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Aachen  die  Befugniß

.  zur  unbeschränkten  Erhebung  der  Eingangszölle;

.tzur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II,  auch  über  inländisches  Salz:

4.  #zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  inländischen  Taback;
.#zur  Abfertigung  von  Baumwollengarnen  (Nr.  2c  1,  2  und  3  des  Zolltarifs),  sowie  von  Leinengarnen

  (Nr.  22  a  und  b  des  Zolltarifs)  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarifnummern;

.zur  Absertigung  und  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  über  die  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung

  ausgehenden  Verbrauchsartikel,  als:  Vier,  Branntwein,  Taback,  Zucker,  sowie  die  aus-
        <pb n="316" />
        —  300  —

gehenden,  nicht  unter  stehender  Kontrole  eingesalzenen  Gegenstände,  für  welche  die  Salzabgabe-Vergütung
  beansprucht  wird,  hinsichtlich  des  Zuckers  jedoch  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im
§.  19  unter  c  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz  vom  9.  Juli  1887.

Auf  dem  Bahnhofe  zu  Mittelsteine  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Mittelwalde  ist  ein  Nebenzollamt
  I.  errichtet  worden.  Demselben  sind  außer  den  gesetzlichen  Befugnissen  eines  an  der  Eisenbahn
belegenen  Nebenzollamts  I.  folgende  besondere  Befugnisse  beigelegt  worden:

.  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  ll:

.  lzur  Erledigung  von  Begleischeinen  1  und  II  über  inländisches  Salz;

Hzur  Ausfertgung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  und  I1  über  inländischen  Branntwein
und  Taback;

.  lzur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1  und  ll:

.#zu  Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr

a)  Waaren-Ein=  und  Ausgang  (§§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes),

b)  8  und  Umladungen  der  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (S.  65  des  Vereinszollgesetzes),


c)  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  des  Vereinsgollgesetzes
  und  §.  27  des  Eisenbahn-Regulativs),

d)  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter;

6.  zur  Abfertigung  von

a)  Leinengarnen  Nr.  22a  und  b  des  Zolltarifs  (nur  geweiftes  [Bündel]  Garn),

b)  Leinwand  Nr.  22s,  22  2  1,  82  und  Anmerkung  zu  k  und  8g  des  Zolltarifs,

c)  Wollenwaaren  Nr.  414  5  und  6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der
betreffenden  Tarifposition;:

.  lzur  Abfertigung  und  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  hinsichtlich  des  mit  dem  Anspruch  auf
Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins,  Tabacks  und  der  ausgehenden,  nicht  unter  stehender
Kontrole  eingesalzenen  Gegenstände,  für  welche  die  Salzabgaben-Vergütung  beansprucht  wird;

8.  Erhebung  der  Stempelsteuer  und  Abstempelung  von  Spielkarten,  welche  von  Reisenden  eingeführt

werden:

9.  Schebung  ver  Uebergangsabgaben,  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen,

Ge

—

und  endli
10.  zur  unbeschränkten  Aus=  und  Wiedereingangs-Abfertigung  der  mit  Berührung  des  Auslandes  aus
einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den  anderen  versendeten  Waaren.

Ferner  ist  in  Braunau  auf  österreichischem  Gebiet  zur  zollamtlichen  Behandlung  und  Abfertigung
  des  Braunauer  Lokal-Güterverkehrs  eine  sogenannte  fliegende  Zoll-Expositur  unter  der  Bezeichnung
„Königlich  preußisches  Nebenzollamt  l.  zu  Halbstadt,  Abfertigungsstelle  in  Braunau  i.  B.“  errichtet  worden.

Dieser  Abfertigungsstelle  in  Braunau  i./B.  sind  außer  den  gesetzlichen  Besugnissen  eines  an  der
Eisenbahn  belegenen  Nebenzollamts  l.  folgende  besondere  Befugnisse  beigelegt  worden:

1.  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll  und  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Waaren
des  Braunauer  Lokalgüterverkehrs;

2.  zur  Abfertigung  von  Leinwand  Nr.  221,  228  1,  22g  2  und  Anmerkung  zu  f  und  g  des  Zolltarifs
zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarisnummer.

Als  Abfertigungstage  für  diese  zuletzt  genannte  Abfertigungsstelle  sind  bis  auf  weiteres  nur  der
Dienstag  und  Freitag  einer  jeden  Woche  bestimmt  worden.

Im  Königreich  Bayern.
Es  sind  ermächtigt  worden:
a)  zur  Erledigung  von  B  twein-Versendungsschei  1  und  ll:
die  Aufschlag-Einnehmerei  zu  Burghaslach  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Fürth  und  das  Nebenzollamt
  I.  zu  Asch  in  Böhmen  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Hof:
b)  zur  ausschließlichen  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  über  nicht  denaturirten  steuerfreien

Branntwein  zu  Heilzwecken:

die  Aufschlag-Einnehmereien  zu  Prschaid  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Bamberg,  zu  Naila  im

Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Hof,  zu  Ottobeuren  und  Weißenhorn  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu
        <pb n="317" />
        —  301  —

Memmingen,  zu  Velburg  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Regensburg  und  zu  Kraiburg  im  Bezirk
des  Hauptzollamts  zu  Simbach.

Im  Königreich  Sachsen.

Die  Steuer-Rezeptur  zu  Schirgiswalde  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Bautzen  ist  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  Wein  und  Branntwein  für  das  Privatlager  von  C.  F.  Hünlich  in
Wilthen  ermächtigt  worden.

Im  Königreich  Württemberg.

Dem  Zollamt  zu  Calw  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Stuttgart  ist  unter  Verleihung  des
unbedingten  Niederlagerechts  die  Ermächtigung  zu  Abfertigungen  nach  Maßgabe  der  §9.  63  und  66  bis  71
des  Vereinsgzollgesetzes,  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  II,
von  Zuckerbegleitscheinen  !  und  ll  und  von  Branntweinve  1  und  ll,  sowie  zur  Ausfertigung
  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  und  zur  Nbferigung  von  Leinwand  und
Wollenwaaren  (Nr.  22  1  und  g.,  1  und  2  und  Nr.  41  d,  5  und  6  des  Zolltarifs)  zu  andern  als  den
höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  ertheilt  worden.

Im  Großherzogthum  Baden.

Den  Steuer-Einnehmereien  zu  Lenzkirch  und  Neutadt  im  F,  der  Ober-Einnehmerei  Donaueschingen
  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  I  beigelegt  worden.

Im  Herzogthum  Anhalt
ist  den  Steuerämtern  zu  Bernburg  und  Cöthen  die  Bezeichnung  Steueramt  I.  und  denjenigen  zu

Ballenstedt,  Coswig,  Güsten,  Oranienbaum  und  Zerbst  die  Bezeichnung  Steueramt  ll.  beigelegt
worden.  Das  Salzsteueramt  zu  Leopoldshall  hat  die  Eigenschaft  eines  Steueramts  I.

Im  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Die  Befugniß  des  Steueramts  zu  Königsee  zur  Abfertigung  von  Liqueur  in  Flaschen  und
Kistenverpackung  bei  der  Ausfuhr  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ist  in  Wegfall  gekommen.

Zur  Abfertigung  derjenigen  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  der  Verbrauchsabgabe  von  Branntwein
  ausgehenden  Branntweinfabrikate,  deren  Alkoholgehalt  nicht  unter  Anwendung  des  Thermo-Alkoholometers
  ermittelt  werden  kann,  sind  ferner  ermächtigt  worden:

das  Königlich  bayerische  Hauptzollamt  zu  München,  das  Königlich  württembergische  Hauptzollamt

  zu  Heilbronn,  die  Großherzoglich  badischen  Hauptämter  zu  Mannheim  und  Karlsruhe,

  das  Großherzoglich  oldenburgische  Hauptzollamt  zu  Brake  und  das  Herzoglich  braunschweigische
  Hauptsteueramt  zu  Braunschweig.

Die  dem  Großherzoglich  sächsischen  Steueramt  zu  Jena  ertheilte  Befugniß  zur  Erhebung  der  Stempelsteuer
  und  Abstempelung  von  aus  dem  Auslande  eingehenden  Spielkarten  (Central-Blatt  für  1884  S.  129)
ist  zurückgezogen  worden.
        <pb n="318" />
        5.  Polize

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reich

i.  Wesen.
ggebiete.

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  -  di  Datum
Orund  Behõrde,  welche  die  des
2  ·  Bestrafu  ktweilung  Ausweifungs
der  afung.  beschlossen  hat.  "
7  der  Aubzewiesenen.  eschlossen  h  beschlusses.
I.  2.  I  3.  4.  .  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Marie  Nierlich,  Peboren  am  9.  Januar  1869  zu  Peters-  gewerbsmäßige  Un.  (Königlich  preußischer  Re.]13.  April  d.  J.
ledige  Kellnerin,  dorf,  Bezirk  Jägerndorf,  Oesterreichisch-)  zucht,  gierungspräsident  zu
Schleslen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Oppeln,
wohnhaft  zuletzt  in  Ratibor,  Preußen,  »
2.AntonWallnoch,geborenamllJantmrl846nNeu-«Lanbfttetchenmtd  Königlich  preußischer  Re.24.  April  d.  J.
Färbergeselle,  Paulsdorf,  Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,  Betteln,  Perungspräsident  zu
betteheris  zu  Alt.  Paulsdorf,  eben-  assel,
daselb
3.  Hermann  Klein=  Leboren  am  25.  Dezember  1855  zu  Krzwz,  desgleichen,  Königlich  preußischer  *7-  27.  April  d.  J.
mann,  Arbeiter,  Galizien,  ortsangehörig  ebralefelde  zierungsprästdent
Hannov
4.  Mauritio  Campori.  Jahre  alt,  geboren  und  ortsangehörigsdesgleichen  Shaigich  preußiischer  Re.  25.  April  d.  J.
Metallgießer,  zu  Torento,  Previn,  Navarra,  grungspräfdent  zu
5.  Johann  Franz  seeboren  am  4.  November  1842  zu  Luxem.grober  Unfug  und!  eh  peeuischer  Re-  29.  Februar
3renont,  burg,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Landstreichen,  !li  zu  d.  J.
uhmacher  en
6.  Bauer,  geboren  am  7.  November  1863  zu  Wien,Landstreichen,  m——  Strau.  26.  März  d.  J.

—

—
W

.Max  Coletti,
la

.  Josesine  Bernard,

.Wilhelm  Glaube-.

  Oie  Erdarbelter

.Eduarbd  Karl

 

er,

Epberger,  Ete.

u8
recht,  Schneider,

a)  Karl  Loccatelli,

b)  Giovann#s  Glacomo
Loccatelli,

e)  Besglio  Vocca.
telli,

Fortun  Emil  Heinrich
Galfard,  Ku  %
con,  Kommis-  %

"  gioren  am  29.  April  1860  zu  Maria-Oesterreich,

  ortsangehörig  zu  Donau,
Dezur  Taus,  Böhmen,  wohnhaft  zuletzt
in  Straubing,  ayern,

Rast,  Bezirk  Marburg,  Steiermark,
ortsangehörlg  zu  Zmollnig,  ebendaselbst,
geboren  am  13.  September  1853  zu
Munzingen,  Bezirk  Nördlingen,  Bayern,
—  mig  zu  Rapperswyl,  Kanton

Gallen,  Schweiz,

*  am  18.  Januar  1856  zu  Hadamar,
  Niederlande,  ortsangehörig  eben.

daselbt.

geboren  am  14.  Juli  1841,
geboren  am  6.  Juni  1865,

g  ore  am  14.  Juli
rk  Bergamo,  Italien,

Sateet  Fieneburg  ebendaselbit,

geboren  am  9.  Jun  3  zu  Marse  de.

Frankreich,  uchan  A15  ebendaselbst,

geboren  am  19.  Felbar  1863  zu  Renan,

Kanton  Bern,  Schwe,  ortsangehörig

871  zu  Corna,

 

bing,  Bayern,

Betteln  im  wieder-  Königlich  bayerisches  Be.
holten  Rückfall,  zirksamt  Erding,

Un-  Graßherzoglich  shadischer
Landeskommissä
Freiburg,

Landstreichen,  Betteln  Großherzoglich  vbesllices
und  Körperverletzung,  Kreisamt  Alze

gewerbsmäßige
zucht

 

"  andftreichen,  bleche  —o
desglelchen,  verselbe,
desgleichen,  derselbe,

 

 

zu  Neuchatel,  ebendaselbst,

 

1.  April  d.  J.

25.  April  d.  J.

25.  Aprilk  d.  J.

23.  April  d.  J.

1.  Mai  d.  J.
desgleichen.

 

Gerlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  dei  Juliug  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="319" />
        —  303  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
Reichsamt  des  Innern.

Zu  betkiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  v  Berlin,  Freitag,  den  24.  Mai  1889.  922.

 

Inhalt:  1.  val=  und  Teletzruphen-Wesen:  Abänderungen  4.  Eisenhahn-hesen:  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur
der  Postordnung  vom  8.  März  1870..  Seite  303  Uusstellung  von  Leichenpassen  zuständigen  Behörden  und
ll  ·  und

2  Stener-Wesen:  Kontrole  für  den  Handel  mit  Dienststellen
etreide  in  einigen  Theilen  der  Grenzbezirke  der  Haupt.  5.  Konfulst-Wesen:  Ernennung;  —  Exequatur-  Ertheilung
ollämter  Kaldenkirchen  und  Norddon  305  "

3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  6.  #Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

vom  1.  bis  Ende  April  18888  366  ——“  307

 

1.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.
*  Berlin  W.,  9.  Mai  1889.

Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  Mürz  1879.5

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  F.  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

1.  Im  §.  5,  „AUufschrift“  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  Absatzes  Folgendes
nachzutragen:

Wenn  der  Bestimmungsort  zwar  mit  einer  Postanstalt  versehen  ist,  aber  nicht  zu  den  allgemeiner  bekannten
Orten  gehört,  so  ist  die  Lage  des  Ortes  in  der  Aufschrift  noch  näher  zu  bezeichnen.

2.  Im  §.  13,  „Drucksachen“  betreffend,  sind  unter  vu  die  Ziffer  1#)  und  die  zugehörigen
  Zeilen  des  Textes  zu  streichen,  sowie  die  darauf  folgenden  Zahlen  2
bis  10  in  1  bis  9  abzuändern.

Am  Schlusse  des  Absatzes  Vu  ist  demnächst  als  neuer  Absatz  nachzutragen:

l  Auf  der  Außenseite  der  Drucksachensendungen  dürfen  die  nach  §.  2  Absatz  r  bei  Briefen  zulässigen

  Vermerke  u.  s.  w.  unter  den  dort  vorgeschriebenen  Bedingungen  angebracht  werden.

3.  Im  §.  19,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,  ist  im  Absatz#
und  im  Absatz  V  der  zulässige  Meistbetrag  von  sechshundert  auf  „achthundert"  Mark
abzuändern.  Der  Absatz  uu  erhält  folgende  anderweite  Fassung:

)  Centr.-Bl.  1879  S.  185.

½%  S.  Centr.-Bl.  1886  S.  73  unter  5.6  4
        <pb n="320" />
        Bahnhofsbriefe.

—  304  —

Xu.  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassen,  dem  Postauftrage  gleich  das  ausgefüllte
  Formular  zur  Postanweisung  beizufügen.  Solche  Postanweisungen  sind  bis  zu  dem  Meistbetrage
von  800  Mark  zulässig.  Die  Gebühr  für  eine  Postanftrags-Postanweisung  über  400  Mark  ist  nach  denselben
  Sätzen  zu  bercchnen,  wie  für  zwei  Postanweisungen  bis  400  Mark.  In  dem  beizufügenden  Postauweisungs-Formular
  darf  nur  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug
der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

4.  Zwischen  §.  21  und  §.  22  tritt  der  nachstehende  §.  21  à  neu  hin  zu.

8g.  21  a.

1  Wünscht  ein  Empfänger  die  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhofe  unmittelbar
nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),  so  hat  er  solches  der  Poslanstalt
  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen.  Die  Postanstalt  stellt  dem  Empfänger  gegen  Entrichtung  der  im
Absatz  V  festgesetzten  Gebühr  ein  durch  Beidrücken  des  Amtssiegels  zu  beglaubigendes  Ausweisschreiben  aus,  in
welchem  der  Name  des  Absenders  und  des  Empfängers,  der  Eisenbahnzug,  mit  welchem  die  Briefe  regelmäßig
  Epfirhenng  erhalten  sollen,  sowie  die  Zeitdauer,  für  welche  das  Ausweisschreiben  gelöst  wird,  anzugeben
  sind.

I1  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben  Zuge  aufgeliefert
  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

Im  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur  Beförderung  als
Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung  befördert  werden,  noch  das  Gewicht  von  250  8
überschreiten.  Zum  Verschluß  sind  Briefumschläge  zu  verwenden,  welche  mit  einem  breiten  abe  Rande
versehen  sind  und  am  Kopfe  in  großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf  der  Rückseite
  des  Briefumschlages  ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

iv  Bahnhofsbriefe  müssen  in  allen  Fällen  vom  Absender  frankirt  zur  Post  gegeben  werden.
Die  neben  dem  Porto  zu  entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je  eines  mit  einem  bestimmten
Eisenbahnzuge  beförderten  Briefes  von  einem  und  demselben  Absender  an  einen  Empfänger  beträgt
12  Mark  für  den  Kalendermonat  und  ist  von  dem  Empfänger  mindestens  für  einen  Monat  im  voraus
zu  zahlen.

zab  v  Die  Aushändigung  der  Hahupoebree  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Ausweisschreibens.
Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die  im  §.  21  Absatz  v  unter  B  festgesetzte
  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.

5.  Im  §.  24,  „Ort  der  Einlieferung“"  betreffend,  erhält  der  auf  die  Abholung  von

Fogeten  durch  die  Packetbesteller  bezügliche  Theil?  des  Absatzes  iu  folgende
assung:

In  Städten,  in  welchem  mit  Pferdekräften  ausgeführte  Packetbestellungsfahrten  bestehen,  dürfen
den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  Packete  ohne  Werthangabe  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt
  übergeben  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  ars  der
Wohnung  schriftlich  zu  bestellen.  Für  derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten  kommt  eine  Gebühr
nicht  zur  Erhebung;  dieselben  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder  den  bestellenden  Boten  mitgegeben
werden.  Die  Packetbesteller  nehmen  die  Packete  entweder  innerhalb  der  Häuser  selbst,  welche  sie  zum
Zwecke  der  Bestellung  bezw.  Abholung  betreten,  oder  an  denjenigen  Stellen  entgegen,  wo  ihr  Fuhrwerk
jeweilig  hält.

6.  Ebendaselbst  wird  der  Absatz  ull?  geändert,  wie  folg!#:

Vll  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten  gewöhnlichen
Packete  (Abs.  ul)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  welche  im  voraus
zu  entrichten  ist.

7.  Im  §.  34,  „An  wen  die  Bestellung  erfolgen  muß"  betreffend,  erhält  der  Absatz  #

folgende  anderweite  Fassung:

Lautet  bei  gewöhnlichen  Packetsendungen,  bei  Einschreibsendungen,  bei  Postanweisungen,  bei
telegraphischen  Postanweisungen  und  bei  Sendungen  mit  Werthangabe  die  Aufschrift:

)  S.  CentrBl.  1883  S.  77  unter  12.
        <pb n="321" />
        —  305  —

so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen
nach  den  Bestimmungen  unter  in  und  r  Empfangsberechligten
  erfolgen:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“
„An  A.  abzugeben  bei  B.“
„An  A.  im  Hause  des  B.“
„An  A.  wohnhaft  bei  B.“
lautet  die  Aufschrift  dagegen:
„An  A.  zu  Händen  des  B.“)  so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten
„An  A.  abzugeben  an  B.“  Empfänger  (A.),  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B.),
„An  A.  für  B.“  deren  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  nach  den  Be-„An
  A.  per  Adresse  des  B.“stimmungen  unter  uul  und  v  Empfangsberechtigten  erfolgen.
8.  Im  §.  36,  „Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briese  u.  s.  w.“  betreffend,
sind  im  Absatz  r  die  Angaben  unter  3  zu  streichen;  dafür  ist  zu  setzen:
3.  wenn  der  Empfänger  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft  den  zu  bestellenden  Gegenstand
abholen  läßt.

—  —  —

Vorstehende  Abänderungen  treten  mit  dem  1.  Juni  1889  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertrelung:  von  Stephan.

2.  ZBoll-und  Steuer-Wesen.

.  Fur  olgende  Theile  des  Grenzbezirks  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Kaldenkirchen,
nämlich

a)  für  die  Ortschaften  Karken,  Werloh,  Hinkeswinkel,  Bach,  Küpperdriesch,  Stiegel,  Hingen,
Winkel,  Wolfhaag,  End,  Tiegelkamp.  Karkermühle,  Haag,  Bonnet,  Eckholderdriesch,  Kölstraß,
Berg,  Kempen,  Kemper-Mühle  und  Eichen  der  Bürgermeisterei  Karken;

b)  für  die  Ortschaften  Schuttorf,  Limbach  und  Vinn  der  Bürgermeisterei  Kirchhofen:

W)  für  die  Bürgermeisterei  Haaren;

1)  für  die  Ortschaften  Houtem,  Schöndorf  und  Obspringen  der  Bürgermeisterei  Braunerath;

J0)  für  die  Bürgermeistereien  Waldseucht,  Breberen,  Havert,  Wehr,  Gangelt  und  Scherpenseel:

)  fürt  die  Ortschaften  Gillrath  mit  Bergerhof,  Nierstraß,  Münchrath  der  Bürgermeisterei  Geilenirchen;


8)  für  die  Ortschaften  Neu-Merberen,  Kloshaus,  Uebach,  Boscheln,  Weißenhaus,  Hoverhof  und
Stegh  der  Bürgermeisterei  Baasweiler,  sowie

II.  für  folgende  Theile  des  Grenzbezirks  des  Hauptzollamts  zu  Nordhorn,  nämlich

a)  für  den  ganzen  Kreis  Meppen  westlich  der  Ems,  diese  ausgeschlossen,  südlich  begrenzt  durch
den  von  Versen  über  Tuntel  nach  Schöningshof  führenden  Weg,  letzteren  und  die  genannten
3  Ortschaften  eingeschlossen,  östlich  begrenzt  durch  den  Süd-Nord-Kanal,  diesen  eing  schlossen

b)  für  den  Kreis  Grafschaft  Bentheim,  Milich  begrenzt  durch  den  Süd-Nord-Kanal,  diesen  eingeschlossen,
  und  die  von  Nordhorn  über  Bentheim  nach  Ochtrup  (Westfalen)  führende  Landgbe
  biese  eingeschlossen,  jedoch  mit  Einschluß  der  Orte  Nordhorn,  Altendorf,  Bookholt  und

entheim,
ist  die  Transport-,  Buch=  und  Lagerkontrole,  und  zwar  für  lI.  für  Roggen,  Hafer  und  Weizen,  für  ll.  für
Roggen  und  Buchweizen,  gemäß  §#§.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  eingeführt  worden.

—  —  —
        <pb n="322" />
        306

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1889.

 

 

 

 

 

 
 
  

 

 

 

 

 

Die  Soll-  4  Ei  Di
Einnahme  beträgt  n  innahme  Differenz
Bezelchnung  vom  Beginn  deh  Ausfuhr.  in  demselben  zwischen,  -*
der  Etatsjahres  bis  Bleiben  Zeitraum  —,
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres  --  chr
Einnahmen.  obengenannten  (Spalte  4)  —  weniger
#  4  4  4.  14
1.  2.  3.  4  5.  6.
26  289  779.  45  759.  26  244  020  1  18  438  368  +  7  805  662
5074010  522  506  879  5076111—  732
....  82455118651056—7826505—86900904—863585
von  Zucker.  3  881395  —  3881395  —  +  3881  395
2.517619  —  2  517  619  2573  500—  55  881
d  Branntweinmaterialsteuer  861  471  450  570  410  901  —  723080  +  1  133  981
von  Bramtwein  und  Zu.
zu  derselben  ·  .  8893851  19229  8874  622  ELEIIIEEIIII
Brausteue  ·  2301  007  —  2  301  007  2  140  956  —  160  051
ebergenseabgcbe  von  Bier  .  .  241775»  —  l  241775  212  359  1  29  416
Summe  46  318  849  9167  136  37151  713  22278  982  +  14  872  731
Sesactensterpel  —  —  89  070  89  706  —  636
Wechselstempelsteuer  D  600  017  552  266—  4  751
Stempelsteuer  für  i  s
s  papiere....·..·  —  l  —  1384677  483  483  +  901  194
b)  *  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  —  —  1  311  925  727131  T  584  794
e)  Loose  zu:
vatlotterien  —  —  59  333  17  002  —+  42  331
Staatslotterien  —  —  591  537  1  789715—  198  178
Post-.  und  Telegre  ben.  st  —  —  17  769  778  #  15  845  866  +  1923  972
Reichs.  ane  —  —  4  105  300  4009  400)  4  95  900

 

nerkung.  9  zur  Reichskasse

gelangte  Ist-  Eingahme,

kosten  47  bel  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  April  1

abzützlich  der  Ausfuhr-  Vergütungen  und  Verwaltungs- 



 

 

 

 

Ist-  Einnahme  vom  :  .  Differenz  zwischen  den
Bezeichnuns  Beginn  des  Etatsjahres  enzsteEinnae  in  Lern  2  und  3,
der  bis  zum  Schlusse  des  rsa  +  me
Einna#bmen.  obengenannten  Monats  «  —  weniger
12„2
1.  2.  3.  I  4
gZoͤlle  22  608  211  16  371  401  6  2386  810
Tabacksteuer  571  386  „  554  479  16  907
Juckermatertalsteuer  11138  467  28  544  923  —  17  406  456
Verbrauchsabgabe  von  Zucker  3  265  153  —  1  +  3265  153
Salzsteuer  .  3481  396  3353  506  +  127  890
Meischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  ..  1384935  150  562  +  1234373
Verbrauchsabgabe  avon  Branntwein  und  Zuschlag
elbe  .  8181299  3187  477  —  +  4993822
Braufteuer  und  üeterganzeabgebe  von  Bier  2  162  994  6  2  (0l  642  +  1341  352
Summe  52  793841  54  163  990  1  13370  149
Spielkartenstempel.  110  264  97  361  12  903

*)  Die  Nachsteuer  von  Branntwein,  4.  vdegenwaͤrtig  nur  noch  geringfügige  Beträge  abwirft,  wird  vom  laufenden
Jahre  ab  nicht  mehr  zum  Nachweis  gebracht  wer
*)  Die  definitive  Einnahme  ntelhe  sich  im  Dee  um  103  961  „K.  höher.
        <pb n="323" />
        —  307

4.  Eisenbahn-Wesen.

Bekanntmachung.
Unter  Bezugnahme  auf  §.  34  Ziff.  4  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bekanntmachung
  vom  14  Dezember  187,  Central-Blatt  S.  ,Gll  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  Leichentrausporte,
  welche  aus  dem  Auslande  kommen,  der  Kaiserliche  Botschafter  in  St.  Petersburg  und  die
sämmtlichen  Kaiserlichen  Konsularämter  in  Rußland  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigt
worden  sind.
Berlin,  den  23.  Mai  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

5.  Kon  sulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Oscar  Kuntze  zum  Konful  in
Cajamarca  (Peru)  zu  ernennen  geruht.

Den  zum  Konsul  der  Nepublik  Paraguay  in  Berlin  ernannten  Kaufmann  Moritz  Flatow  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

6.  Polizei-Wese  n.

Nnoweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebicte.

 

 

.  l

Name  und  Stond  1  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

2  "%  Grund  Auswelsung  "  ——--
  u
i  ver  Ausgewiesenen.  der  Beftrafung.  beschlossen  hat.  beschlusss.
G

I.  2.  I  3.  4.  .  6.

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §5.  39  des  Strafgesetzbuchs:

I.  )  Mathias  Stoczek,  lgeboren  im  Jahre  1861  zu  ZRasinka  schwerer  Diebstahl  Königlich  preußischer  Re.  2.  Februar
Arbeiler,  mata,  Bezirk  Limanow#,  Galizien,  im  Rückfall  gierungspräsident  zu  d.  J.
ortsangehöri  ebendaselbst,  wohnhaft  (2  Jahre  Zuchthaus  Oppeln,
uletzt  in  Neu.Heiduk,  Oberschlesien,  laut  Erkenntniß  vom
·  Hause-h  30.  April  1887),
        <pb n="324" />
        308

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
r  1  9  kund  Ausweisung  ansnpchenen.
*  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
i.  2.  3.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  F§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Senudof  Shul,  geboren  am  10.  Dezember  1865  zu  Betteln  im  wieder,  Königlich  preußischer  Po.)16.  April  d.  J.
Prag,  Böhmen,  holten  Rückfall,  lizeiprösident  zu  Berlin,

antäangehörg.,  u
I

lDrevneBezttkKakolmenthal
daselbst,

3.  Die  Zigeuner:  «
a)  August  sca.  50  Jahre,  »
Burianski.  1

Schmied,
b)  Carola.  sca.  33  Jahre,  beide  geboren  zu  Koßo
Fensrseg  n  Bezirk  Teschen,  n
lesten.  1
4.  *7  Slrgses  Jer-  4  am  1.  Januar  1819  zu  Karls.
schabeck,  geborene  dorf.  Oesterreich,  ortsangehörlg  in
SEimon  Abeiterin,  Rolhwasser,  Bezirk  Schildberg,  Mähren,
5.  Jsaac  Mayer,  aeboren  am  12.  Sepiember  1850  zu
Schlächter  und  Han.  Tibomg,  Provinz  Nordbrabant,  Nieder.
delsmann  lande,  ortsangehörig  ebendaselbst,
6.  Johann  Voptist  54  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange.

—

*

—
—

#

.  Illek.

.  zAnkkeas  Pfeiffer,

.Johann  Beck,  Glas- 



Näger.  Blldhauer,  hörig  zu  Bettenburg,  Luxemburg,

I
Faß-  deborren  am  15.  November  1848  zu
Pi

lse  I  Böhmen,  ortsangehörig  eben.
Sapnm  Prochazka,  r—r-  am  26.  Februar  1863  zu  Sed-Fabrikarbeiter,

  lecko,  Bezirk  Pilsen,  Böhmen,  ortsan.
Ü  gehörtg  ebendaselbst.

|  1

 

Karl  Vogtmann,  Hgeboren  am  24.  Mai  1871  zu  Sorg-Dienstknecht,

  of.  Bezirk  Tachau,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

Andreas  Rettinger,  ssto#e#  am  23.  Juli  1865  zu  Grafen-Fabrikarbeiter,

  ried,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böhmen,

entgangelürtg  ebendaselbst,

Glasmacher,  1  Bezirk  Metz,  Elsaß-Lothringen,  durch

-  Franzose,
geboren  im  Jahre  1850  zu  Enchenberg
"  Bezirk  Soargemünd,  Elsaß-Lothringen,

macher.
durch  Option  Franzose,

64bonen  i  Jahre  1850  zu  Kreutzwald.Landstreichen

Landstreichen  und
Betteln,

 

Betteln  im  wiledertltc

  Prrußllcher  Re  ·

lerungsprästdent  zu
ppeln,

[Uebertretung  sltten.  Königlich  preußlscher  Re.
polizellicher  Vor-  #rrungepräffbent  zu
schriften,  neburg,

Betteln  im  wieder.  Königlich  preußischer  Re.
bolten  Rückfall  und  gierungspräsident  zu
Diebstahl,  Rünster,

airi,  preußischer  Re- 



 

bolten  Rückfall,  #Wrangspräsltdent  zu
tesbaden,
Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re.
Pesnperräste  zu
dorf.
aitee  Unfug,  Ruhe.  König  Srchonf.  erisches  Bestörung,
  Land-.  zirksamt  Wbspiste,
krei  .  schwere
Körperverletzung,
Widerstand  gegen
die  Staatsgewalt

*rn
Beitein  im  wiederholten
  Rückfall,

Landstreichen,  falsche
Namensangabe  und
Hebrauch  elner  ge.
küllgten  egitimation,

desgleichen,

 

 

 

Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Tirschenreuth,

Königlich  bayerisches  Be.

zirksamt  Friedberg,

Königlich  bayerisches  Be.

zirksamt  Homburg,

dasselbe,

Berlin.  Carl  Hevuianus  Lierlag.  —  Gedruckt  bei  Zunn-  Eimenfeld  in  Berlin  —

11.  April  d.  J.

8.  Mai  d.  J.
18.  Januar
d.  J.

10.  Mal  d.  J.

11.  Mai  d.  J.
Februar
d.  J.

30.  März  d.  J.

11.  April  d.  J.

16.  April  d.  J.

 

desglelchen.
        <pb n="325" />
        —  309  —

Central  Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

Du  beztiehen  durch  alle  Postanstalten  und  hHuchhandlungen.

 

 

 

 

6A  .  .  Il
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  31.  Mai  1889.  9  23.
p#s—dga  —  —  —  —
Ingaft;  1.  Senbes,  and  Sewerbe  ·  Desen:  Belannimachung  dnds  Alten  i  bhebiet
der  Pöysikaltsch-Lechnschen  Reichsanfkalt  über  die  du  —  im  deutschen  Schußzgebiet  der  Marschal
ueektrische  Meßgeräthe;  —  Abänderung  des  Verzelchnisses  3.  Koninlat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von
er,  im  Reichsgeblet  regelmäßigen  Untersuchungen  unter.  Civilstands-Akten;  —  Ere  *#½t  Erthen  316
liegenden  und  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention  7  *  ·  "S"·
entsprechend  erklärten  Gartenbau  rc.  Anlagen  Seite  39  4.  EE—W  d  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Kelonlal-Wesen;  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civil.  eichsgebtee  317

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung
über  die  Prüfung  elektrischer  Meßgeräthe.

Die  zweite  (technische)  Abtheilung  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  übernimmt  die
Prüfung  der  zeitigen  Werthe  von  elektrischen  Widerständen  und  Normalelementen  sowie  der  Angabe
von  Strommessern  und  Spannungsmessern  für  Gleichstrom.  Es  bleibt  der  Reichsanstalt  vorbehalten,
  vor  der  Zulassung  zur  Prüfung  eine  Untersuchung  der  Brauchbarkeit  und  Dauerhaftigkeit
dieser  Geräthe  eintreten  zu  lassen.

Untersuchungen  anderer  als  der  oben  genannten  elektrischen  Geräthe  und  Einrichtungen
übernimmt  die  Reichsanstalt,  soweit  nach  ihrem  Ermessen  ein  allgemeines  technisches  oder  wissenschaftliches
  Interesse  dabei  vorliegt.  Ueber  den  Umfang  und  die  Ausführung  solcher  Untersuchungen
findet  eine  besondere  Vereinbarung  mit  den  Betheiligten  statt.

Die  Prüfung  elektrischer  Meßgeräthe  wird  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  ausgeführt
  und  kann  ant  Verlangen  mit  einer  Beglaubigung  verbunden  werden.  Der  Erlaß  von  Bestimmungen
  über  die  Prüfung  hier  nicht  genannter  Meßgeräthe  wird  vorbehalten.

l.  Widerstände.
8.  1.
Die  Beglaubigung  ist  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §.  3  Nr.  1  und  §.  5  nur  zu-  Material

lässig  für  Einzelwiderstände  und  Widerstandssätze  aus  Platinsilber,  Neusilber  und  ähnlichen  Legi-47
        <pb n="326" />
        —  310  —

rungen,  deren  Leitungsfähigkeit  durch  die  Temperatur  erheblich  größere  Veränderungen  als  die  der
vorgenannten  Materialien  nicht  erfährt.  Widerstände  aus  Graphit,  Kohle  und  Elektrolyten  sind
von  der  Beglaubigung  ausgeschlossen.

8.  2.
Einrichlung.  Die  Einrichtung  der  zur  Beglaubigung  zuzulassenden  Widerstände  soll  folgenden  Anforderungen
  genügen:
1.  Die  Anlage  und  Ausführung  soll  hinreichende  Sicherheit  und  Unveränderlichkeit  der

Werthe  gewährleisten.

Theile,  deren  Beschädigung  oder  willkürliche  Veränderung  leicht  möglich  und  schwer
wahrnehmbar  ist,  sollen  in  einem  festen,  bei  der  Einreichung  abnehmbaren  Gehäuse  eingeschlossen
  sein,  welches  Einrichtungen  für  Aufnahme  der  durch  die  Reichsanstalt  anzubringenden
  Sicherungsverschlüsse  trägt.
Auf  jedem  Meßgeräth  soll  eine  Geschäftsnummer  und  eine  Geschäftsfirma  vermerkt  sein;
die  letztere  kann  durch  ein  amtlich  eingetragenes  Fabrikzeichen  ersetzt  werden.
.  Der  Werth  des  Widerstandes  soll  unter  Beifügung  der  Bezeichnung  „Ohm“  in  dieser

Einheit  auf  dem  Meßgeräth  unzweideutig  angegeben  sein;  auf  Widerstandssätzen  ist  die

vorgenannte  Bezeichnung  nur  einmal  erforderlich.

#

*

.3.
cietrauchorider  ·  Je  nach  dem  Antrage  der  Betheiligten  do  den  die  Widerstände  als  Gebrauchswiderstände
stund,  Hräusom,  oder  als  Präzisionswiderstände  geprüft  und  beglaubigt,  und  zwar  werden  beglaubigt:
hehstbe  un  1.  als  Gebrauchswiderstände  solche  Widerstände,  deren  Abweichung  von  den  Normalen  der
Reichsanstalt  bei  J4.  15  Grad  des  hunderttheiligen  Thermometers  —##  0,005  des  Sollwerthes
  nicht  überschreitet,

2.  als  Präzisionswiderstände  solche  Widerstände,  welche  bei  der  auf  ihnen  verzeichneten
Temperatur  von  den  Normalen  der  Reichsanstalt  um  nicht  mehr  als  =  0,001  des  Sollwerthes
  abweichen.

Bei  Widerstandssätzen  sollen  diese  Fehlergrenzen  sowohl  von  jedem  einzelnen  Widerstand

als  von  beliebigen  Zusammenfassungen  mehrerer  Widerstände  eingchalten  werden.

Lrempcralurangobe  Die  Angabe  der  Temperatur  auf  Präzisionswiderständen  bat  durch  den  Verfertiger  zu  erbeierazisene

  folgen.  Nur  bei  Glasröhren  mit  Quecksilberfüllung,  deren  Beglaubigung  als  Präzisionswiderstände
statthaft  ist,  Uübernimmt  die  Reichsanstalt  auf  Wunsch  der  Betheiligten  die  Anbringung  dieser  sowie
der  nach  §.  2  Nr.  4  erforderlichen  Bezeichnungen.

ihre  Fchlergrenzen.

BMüüsung.  Die  Prüfung  von  Gebrauchswiderständen  erfolgt  durch  Vergleichung  bei  mittlerer  Zimmertemperatur,
  diejenige  von  Präzisionswiderständen  bei  zwei  verschiedenen,  passend  gewählten
Temperaturen.

8.  4.
neglanbigung.  Die  Beglaubigung  geschieht  durch  Aufbringen  eines  Stempels  und  einer  Prüfungsnummer

in  der  Nähe  der  Angabe  des  Widerstandswerthes  durch  Anlegung  von  Sicherungsverschlüssen  am
Gchäuse  sowie  durch  Ausfertigung  eines  Beglaubigungsscheins.  Bei  Widerstandssätzen  wird  der
Stempel  in  die  Nähe  eines  der  mittleren  unter  den  angegebenen  Widerstandswerthen  gesetzt.  Die
Stempel  und  die  Verschlüsse  zeigen  das  Bild  des  Reichsadlers  und  die  Jahreszahl  der  Prüfung.
Bei  dem  Stempel  für  Präzisionswiderstände  tritt  ein  fünsstrahliger  Stern  hinzu.

«  Der  den  gestempelten  Widerständen  beigegebene  Beglaubigungsschein  bekundet  bei  Gebrauchswiderständen
  ihre  Abweichung  von  den  Normalen  der  Reichsanstalt  bis  auf  =  0,001,  für  Präzisionswiderstände
  bei  zwei  Temperaturen  bis  auf  wenigstens  =  0,0001  ihres  Sollwerthes,  doch  wird  bei
kleineren  Widerständen  die  Angabe  der  Abweichungen  nur  bis  zu  0,000  001  Ohm  geführt.  Hierbei
ist  anzugeben,  daß  das  Ohm  zu  1,06  Siemens-Einheiten  berechnet  ist.

5.

Auyferwiderstände.  Widerstände  aus  starken  Kupferseilen,  bSe  s0  den  Bestimmungen  unter  F.  2  Nr.  1,  3,  4
genügen,  können  ausnahmsweise  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Ein  solcher  Widerstand  wird  beie
der  auf  demselben  angegebenen  Temperatur  oder,  falls  eine  derartige  Angabe  fehlt,  bei  +  15  Grad
mit  den  Normalen  der  Reichsanstalt  verglichen  und,  wenn  die  Abweichungen  =  0,01  des  Soll-
        <pb n="327" />
        —  311  —

werthes  nicht  überschreiten,  an  den  Abzweigungsstellen  gestempelt.  In  der  beigegebenen  Prüfungsbeshptgur
  wird  die  Einhaltung  der  Fehlergrenzen  bekundet  und  das  Gewicht  des  Widerstandes
aufgeführt.
II.  Normalelemente.
g.  6.

Bis  auf  weiteres  werden  zur  Prüfung  und  Beglaubigung  nur  Normalelemente  nach
L.  Clark  mit  der  Bezeichnung  als  solche  zugelassen,  sofern  deren  Einrichtung  ein  Umkehren  gestattet,
ohne  daß  das  Zink  mit  dem  Ouecksilber  in  Berührung  kommt.  Auch  sollen  die  Anforderungen
unter  §.  2  Nr.  1  bis  3  erfüllt  sein.  Etwaige  mit  den  Normalelementen  fest  verbundene  Thermometer
  müssen  vor  ihrer  Einfügung  der  Reichsanstalt  zur  Prüfung  vorgelegen  haben  und  deren
Prüfungsstempel  tragen.

S.  7
e  Prüfung  eines  Normalelements  erfolgt  durch  Vergleichung  mit  den  Normalen  der  wuriu  und  ve.

Beeichsane.  ist  die  Abweichung  nicht  größer  als  -#  0,001  Volt,  so  wird  das  Element  unter  sinngemäßer
  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  §.  4  Absatz  1  gestempelt  und  in  dem  beigegebenen
Beglaubigungsschein  die  Einhaltung  der  vorstehenden  Fehlergrenze  bekundet.

III.  Strommesser  und  Spannungsmesser.
8.

Zur  Prüfung  und  Beglaubigung  zugelassen  werden  bis  auf  weiteres  Strommesser  für
Stromstärken  bis  zu  1000  Ampere  und  Spannungsmesser  für  Spannungen  bis  zu  300  Volt,  sofern
dieselben  den  Anforderungen  unter  §.  2  Nr.  1  bis  3  genügen  und  sofern  au  ihnen  die  Werthe
der  Skalentheile  unter  Beifügung  der  Whas  nine  „Ampere“  bezw.  „Volt“  in  diesen  Einheiten  unzweideutig
  vermerkt  sind.

Auf  Meßgeräthen,  deren  verbürgte  Anwendung  auf  einen  Theil  der  vorhandenen  Skale
eingeschränkt  werden  soll,  sind  die  Grenzen  ihres  Anwendungsgebietes  anzugeben  in  der  Form:
Strommesse  richtig  von  .  .  ...  bis  Ampere“  bezw.  „Spannungsmesser  richtig  von
bis  Volt“.  Hierbei  soll  das  Anwendungsgebiet  wenigstens  10  Skalen-Intervalle  umfassen.

§.  9.

Die  Prüfung  eines  Strommessers  oder  eines  Spanmungsnessers  erfolgt  durch  Vergleichung
mit  den  Normalen  der  Reichsanstalt  an  wenigstens  3  Skalenstellen  und  zwar  bei  steigender  sowie
bei  fallender  Stromstärke  bezw.  Spannung.

Bei  der  Prüfung  von  Spannungsmessern,  welche  nach  unzweideutiger  Aufschrift  nur  mit
kurzer  oder  nur  mit  langdauernder  Einschaltuug  gebraucht  werden  sollen,  wird  die  Dauer  der  Einschaltung
  dementsprechend  bemessen  und  zwar  im  ersten  Falle  auf  höchstens  1  Minute,  im  anderen
Falle  auf  wenigstens  1  Stunde.  Fehlt  eine  Angabe  der  Einschaltungsdauer,  für  welche  ein  Spannungsmesser
  bestimmt  ist,  so  sollen  die  Fehlergrenzen  für  kurze  und  für  dauernde  Einschaltung  eingehalten
  werden.

S.  1

Die  Beglaubigung  erfolgt  bei  i  ohne  Beschränkung  des  Anwendungsgebietes,
wenn  die  gefundenen  Fehler  entweder  nicht  über  z=  0,2  der  die  Prüfungsstelle  enthaltenden  bezw.
ihr  benachbarten  Skalen-Intervalle  oder  nicht  über  #  0,01  des  Sollwerthes  hinausgehen;  bei  Geräthen
  mit  beschränkter  Anwendung  der  Skale  (§.  8  Abs.  2)  soll  der  Fehler  innerhalb  des  Anwendungsgebietes
  -=  0,01  des  Sollwerthes  nicht  übersteigen.

Die  Stempelung  eines  Strommessers  oder  eines  Spannungsmessers  geschieht  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  unter  §.  4  Abs.  1;  der  Stempel  erhält  seinen  Platz  nahe  der  Mitte  des
Anwendungsgebietes  der  Skale.  Dem  gestempelten  Meßgeräht  wird  ein  Beglaubigungsschein  beigegeben,
  welcher  die  gefundenen  Fehler  bekundet.

IV.  Gebühren.

S.  11.
Es  werden  erhoben:
1.  für  die  Prüfung  und  Stempelung

Einrichtung.

#gung

Ginrichtung.

Prüfung.

Fehlergrenzen.

Beglaubigung  ·
        <pb n="328" />
        —  312  —

a)  eines  einzelnen  Gebrauchswiderstandes  eine  Gebühr  von  .
WeinesSahesvonGebrauchöwtderftandcnetneGrundgebuhr  von.
sowtefuredeemzelneAbthetlungetneZufatzgebuhrvonje.
c)von  Praztfionswtdcrstünden  das  Vierfache  der  Sätze  zu  a  bezw.  K,

d)  eines  QOuecksilberwiderstandes  eine  Gebühr  von
für  die  Prüfung  und  Stempelung  eines  Normalelements  eine  Gebühr  von
für  die  Prüfung  und  Stempelung
a)  eines  Strommessers  unter  300  Ampere  oder  eines  Spannungsmessers
nach  Prüfung  an  3  Skalenstellen  eine  Gebühr  von
für  Prüfung  jeder  weileren  Stelle
b)  eines  Strommessers  von  300  bis  ausschließlich  600  Ampere  das  Anderthalbfache
  der  Sätze  zu  ?
I)  eines  Strommessers  von  000  bis  1000  Ampere  das  Doppelte  der
Saͤtze  zu
Hfür  nachräestt.  Aufbringen  der  vorgeschriebenen  Bezeichungen
für  die  Prüfung  von  Meßgeräthen,  deren  Stempelung  sich  als  unzulässig
erweist,  Gebühren  nach  Maßgabe  der  aufgewendeten  Arbeit  und  zwar  für
die  Stunde  1,50  „-X;  werden  die  gefundenen  Fehler  dem  Betheiligten  mitgcheil
  so  erfolgt  die  Ansetzung  der  Gebühren  wie  bei  gestempelten  Ge-S



C

.  fur  Untersuchung  der  Brauchbarkeil  und  Dauerhaftigkeit  von  elektrischen
Apparaten  und  Einrichtungen  (vergl.  Einleitung)  Gebühren  ebenfalls  nach
Maßgabe  der  aufgewendeten  Arbeit,  jedoch  für  die  Stunde

Charlottenburg,  den  24.  Mai  1889.
Vhysikalisch-Technische  Reichsanstalt.
von  Helmholtz.

Bekanntmachung.

0,50

12,00
1,50

3,00
0.

3,00

2,00.  M
·00

½

u

u  ½

Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §.7  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  149)  wird  das  in  der  Bekanntmachung  vom  2.  Mai  1888  (Central-Blatt  Seite  158)  enthaltene
Verzeichniß  von  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und  Gärten,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen
  in  angemessener  Jahreszeit  unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen
Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt  worden  sind,  insoweit  dabei  das  Königreich  Preußen  in  Betracht

kommt,  durch  das  nachfolgende  Verzeichniß  erssetzt.

 

 

 

 

Name  des  Besihers
und  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
Prensen.

1.  Provinz  Brandenburg.

1.Stistung,  Baum=  und  Strauchpflanzungen  der  Landes=  Alt-Geltow.
baumschule.

2.  Mangeot,  A.,  Baumschule.  Brandenburg.
3.  Riemschneider,  Gärtneerei.  „
4.Späth,  Oekonomierath,  Baumschulen.  Britz.
5.]Haerecke,  Gärtnerei.  Eberswalde.
6.]  Hübner,  O.,  Gärtnerei.  Potodam.
7.Späth,  Oelonomierath,  Baumschulen.  Rixdorf.
        <pb n="329" />
        313

 

Lauf.  Nr.

Name  des  Besitzers
und

Art  des  Grundstücks.

 

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

 

Lackner,  Gärtnerei.

.van  der  Smissen  und  Schwartz.

Steglitz.

11

2.  Provinz  Schlesien.

.Barth,  Lehrer,  Baumschule.
.Dammann,  H.,  Gärtnerei.
.Laqua,  Paul,  Gärtnerei.

Laqua,  Reinhold,  Gärtnerei.

Lüdke,  in  Firma:  Guido  von  Drabizius,  Gärlnerci.
Gartenbaugesellschaft,  Gartenanlagen.

.Eichler,  Gärtnerei.

.Streubel,  Baunschulen.

Dr.  Loewenthal  (Verwalter  A.  Arens),  Botanischer  Garten.
Fickert,  Gärtnerei.

.Krause,
Alscher,
DLindner,  Gärtnerei.

.  W.,  Gärtnerei.
ärtnerei.

3.  Provinz  Sa

.  Sorhagen,  Baumschule.
.Benary,  E.,  Gärtnerei.
SChrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.

Kropp,  C.,  Gärtnerei.

,Döppleb,  V.,  Gärtnerei.
Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
)Holt,  C.,  Baumschule.
.Heinemann,
ZJühlke,  F.,
Knopff,  O.,  Gärtnerei.

Lorenz,  Chrn.,  Gärtnerei.
dNeumann,  R.,  Gärtnerei.

HPabst,  A.,  Nachfolger,  Gärtnerei.
HPetersein,  M.,  Gärtnerei.

HPlatz  &amp;amp;  Sohn,  C.,  Gärtnerei.
Schmidt,  J.  C.,  Gärtnerei.
Bürger,  Gärtnerei.

Weber,  Gärtnerei.

Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei.

A  C.,  Gärtnerei.
achfolger,  Gärtnerei.

hertt  Gärtnerei.
Braßhof,  A.,  Gärtnerei.

Ferstale.  Gärtnerei.
—
Graßhof,  M.,  Gärtnerei.

 

Grube  (Besitzer  Schielg,  Gärtnerei.
Kettenbeil,  Gebrüder,

Nütz,  L.,  Gärtnerei.

RKoemer,  Gärtnerei.

ärtnerei.

Bernstadt.
Breslau.

77

Grünberg.
Hawitz.
Hirschberg.
Krotzel.
Neusalz  a.  O.

Schweidnitz.
Zirlau.

chsen.
Delitssch.
Erfurt.

Halberstadt.
Quedlinburg.

 

 

Vorderbleiche.
Ohlauer  Chaussee,
Minnahof.
Maxstraße.
Kletschkaustraße.
        <pb n="330" />
        314

 

Name  des  Besitzers

 

 

 

 

 

 

 

2
und  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
50.  Sachs,  Gärtnerei.  Ouedlinburg.
51.Sattler  &amp;amp;  Bethge,  Gärtnerei.  «
52.TeupelGartneret  »
53.V1eweg,Gaktncket  »
54.Wehrenpfenn1g,Gartne1-et  »
55.Senfcnhauier,GarmereI  Pretzsch.
56.  Schröter,  Gärtnerei.  Salzwedel.
57.|Bertram,  Chrn.,  Baumschule.  Stendal.
58.|  Dr.  Dieck,  Baumschulen.  Zöschen.
4.  Provinz  Schleswig-Holstein.
59.1  Burau,  G.,  Gärtnerei.  Wandsbek.
5.  Provinz  Hannover.
60.]Köwing,  Gärtnerei.  Göttingen.
61.|Starke,  H.,  Gärtnerei.  «
02·Hesse,W.(VcrwalterBerlin),Baumfchule.  Holthusen.
63.|Westenius,  E.,  Baumschule.  Hildesheim.
64.Wrede,  H.,  Gärtnerei.  Lüneburg.
65.  di  Gärtnerei.  Uelzen.
66.|Hesse,  H.,  Baumschule.  Weener.
67.  von  Seht,  H.,  Baumschulen.  Westerende-Otterndorf.
6.  Provinz  Hessen-Nassau.
68.]  Müller  &amp;amp;  Sauber,  Gärtnerei.  Cassel.
69.Eichenauer,  Christian,  Baumschule  und  Rosenpflanzung.  Cronberg.
70.|Eichenauer,  Karl,  Rosenpflanzung.  »
71.Huttenlchnc1-,Joh.,Rofcnpflanzung.  »
72.  ISchmidt,  Karl,  Rosenpflanzung.  Eltoille.
73.Eisenbeis,  Joseph,  Söhne,  Gärtnerei.  Ems
74.|Bars,  A.,  Gärtnerei.  »
75.  Hoffrichter,  Paul,  Rosenpflanzung.  »
76.Lefdbre,chrRosenpflanzung  «
77.Wurm,Franz,Gartnere1  »
78.  Hoon  Franz,  Baumschule.  Gelnhausen.
79.  Hohm,  Franz,  und  L.  W.  Schöffer,  Baumschule.  „
80.Döllstaedt  &amp;amp;  Richter,  Gärtnerei.  Frankfurt  a.  M.  Röderbergweg.
81.|Fleisch-Daum,  Gärtnerei.  «  Wiesenhültenplatz  und
Kaiserstraße.
82.Hoß,  Gärtnerei.  «  Bornheimer  Landwehr.
83.  Neder,  J.  A.,  Wittwe,  Baumschulen.  „  Baumweg  und  Hanauer
Landstraße.
84.  Niemann,  Theodor,  Gärtnerei.  „  eersheimer  Landtraße.

85.  J  =  Nachfolger  (Inhaber  Julius  Börstinghaus),  »  Mainzer  Landstraße.
86.  Achl  it  J.  Gärtnerei.  und

Savignystraße
Mainzer  Landstraße.
        <pb n="331" />
        315

 

Name  des  Besitzers
und
Art  des  Grundstücks.

Lage  des  Grundstücks.

Bemerkungen.

 

 

 

Stock,  Peter,  Gärtnerei.

Straßheim,  Gärteerei.
Wenzel,  J.  C.,  Gärtnerei.
Witzel,  A.,

Gärtnerei  und  Baumschulen.

uBecker,  Hauptmann  z.  D.,  Gärtnerei.
Dornauf,  Lorenz,  Gärtnerei.

.  Krieger,  Rosenschule.

ISteier,  A.,
.Hofmann,  R.,  Pflanzung.

.  Luttich,  Ernsi,  Baumschule.

.Rinz,  S.  und  J.,  Baumschule  und  Gärtnerei.
Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.

Schneider,  Wilh.,  Gärtnerei.

BWeigand,  Christoph,  Gärtnerei.

Klein,  Gärtnerei  und  Baumschulen.

.Weber,  A.,  &amp;amp;  Co.,

Gärtnerei.

Gärtnerei.

7.  Rheinprovi

Geduldig,  Gärtnerei.
Broegelmann,  4
Dinslake,  H.

.,  Gartenanlage.
H.,  Gartenanlage.

Heß,  W.,  Gartenanlage.

HKürten,  Baumschule.
SKuchenberg,  Baumschule.
Dähne,  Eugen,  Baumschule.
fmEmpting,  Gebr.,
OHülsen  Wittwe,  Gärtnerei.

Janßen,  H.,  Gärtnerei.

Laurentius,  H.,  Wittwe,  Baumschule.
Moll,  Peter,  Baumschule.
.Neukirchen,  C.,  Gärtnerei.
HPannenbecker,  5.,
Samson,
Schröder,  Baumschule.

Sybertz,  Peter,  Baumschule.

(Wiest,  Baumschule.

Fiskalischer  Jägerhofgarten  und  botanischer  Garten.
Aktien-Gesellschaft,  Gärtnerei  des  zoologischen  Gartens.
HPosse,  Gärtnerei.

Wensclewsky,  Gebr.,  Gärtnerei.

.  BellenuW  Gartnckec

.0trauß,HGa1-mc1ct

RKleinsorge,  E.,  Söhne,  Gärlnerei  und  Baumschule.

Baumschule.

Baumschule.
A.,  Baums  chule.

Frankfurt  a.  M.

Königstein.
77.
77

Nieder-Höchstadt.
Oberursel.

—  7
Soden.

Wiesbaden.

 

7

nz.
Aachen.
Barmen.

Bentath.
Crefeld.

Düsseldorf.

7

Ehrenfeld.

 

Godesberg.

 

Sachsenhauser  Landwehr.


Heddrichstraße.

Heidestraße.

Hellerhofweg  =  Schwarzgoldweg.


Elisabethstraße  und
Schiersteinerstraße.
Parkstraßc.
        <pb n="332" />
        —  316

 

 

S  Name  des  Besitzers

—  und  Lage  des  Grundstücks.  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.

128.  Kurth,  Joh.,  Gärtnerei.  Godesberg.
129.von  der  Heiden,  Baumsschule.  Hilden.
130.Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.  Jüngsfeld.
131.  Trimborn,  Everhard,  Baumschule.  Kempen.
132.  Müller,  Baumschule.  Langsur.
133.  Gräve,  L.,  Baumschule.  Lannesdorf.
134.|  Linden,  H.,  jun.,  Gärtnerei.  Lennep.
135.|Best,  Gebr.,  Gärtnerei.  Melaten.
136.  Saddeler,  Peter,  Gärtnerei.  „

137.]  Fahrmeyer,  Friedr.,  Garten  im  Felde.  Rüngsdorf.
138.|Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.  Uerdingen.
139.]  Waßenhoven,  Hubert,  Gartenanlage  Viersen.

 

 

 

Berlin,  den  H.  Mai  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

2.  Kolonial-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Biermann  in  Jaluit  ist  auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  17.  April
1886,  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  September  1886  und  des  F.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln  und  für  die  Dauer  seiner  Vertretung  des  beurlaubten
Kaiserlichen  Kommissars  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  binsichtich
aller  Personen  vorzunehmen,  welche  nicht  Eingeborene  sind,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
  derselben  zu  beurkunden.

 

 

3.  Konsulat--Wesen.
Dem  Kaiserlichen  Minister-Residenten  Grafen  von  Tattenbach  zu  Tanger
un

 

dem  Kaiserlichen  Konsul  von  Möllendorff  zu  Manila

ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  ihre  bzw.  Amtsbezirke  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  güllige  Eheschließungen
  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  mit  der  einstweiligen  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Cairo  beauftragten  Kanzler
Wilhelm  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes
vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schußgenossen,
einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="333" />
        817

Dem  Kaufmann  Otto  Meyer  in  Königsberg  i.  Pr.  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  Kaiserlich
und  Königlich  österreichisch-ungarischer  Konsul  für  die  Provinz  Ostpreußen  ertheilt  worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
z  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  «  des
ẽ  Ausweisung  Ausweisungs
7  ver  Husgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlosten  hat.  beschlugsetn
.  2.  l  3.  4.  b.  6.
a)  Auf  Grunb  des  g.  39  des  Strafgesetzbuchs:
.Nikolaus  Vorhaus  ·  geboren  am  6.  Dezember  1846  zu  Versuch  des  schweren]Königlich  tn  *)5P  26.  April  d.  J.
berger,  Nagel-  euster,  Bezirk  Kufstein,  Tirol,  orts-  Mstadee  4.  Jahrs  zirksamt  Bamberg
schmied,  angehörig  ebendaselbst,  Juchthaus  laut  Er.  1
I  kenntniß  vom  4.  Juni
1688),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.|  August  Sch  midt,  39  Jahre  alt,  geboren  und  ortsangehörigsLandstreichen  und  Königlich  preußischer  Re./15.  Mai  d.  J.
Weinküfer.  zu  Agram,  Ungarn,  Betteln.  ferungeprüffdent  zu
3.  Anton  Schreiber,  (geboren  am  11.  Juni  1845  zu  Reich-desgleichen  KLehiepint  snahsiche  Kreis.1I.  April  d.  J.
Maurergeselle  und  stadt.  Bezirk  Böhmisch-Leipa,  ortsan.  heubtmannschft
Handarbeiter,  gehörig  ebendaselbst,
4.Got#lieb  Ladner.  geboren  am  11.  März  1840  zu  Kappell  Betteln  im  wieder.  ——  badischer]16.  April  d.  3.
aurer,  Bezirk  Landeck,  Oesterreich,  ortsan.  holten  Rückfall,  Sendetioffä  zu
gehörlg  ebendaselbst.  6  Freibur
5.]  Romed  Geichtn  er,  geboren  am  29.  September  1859  zu  Thaur,Betrug,  Landstreichen,  G  bohhersbgli,  badischen.  Mai  d.  J.
Schneid  Bezirk  Hall,  Tirol,  ortsangehörig  eben.  Betteln,  Führung,  Landeskommissär
daselbst,  falschen  Aamens  und  Konstanz,
falscher  Papiert.
6.]  Josef  Mraz,  44  Jahre  alt,  geboren  und  ortsangehörig'Landstreichen,  —  ier  vadisch  13.  Mal  d.  J.
Bergmann,  zu  Doges,  Bezirk  Schmichow,  Böhmen,  und  Gebrauch  ge-  ggud  deskommissä
wohnhaft  zuletzt  in  Hannover,  Preußen,  fäüllschter  de  in
onspapier
7.]  Leopold  Chladek,  geboren  am  2.  Aee  1860  zu  Wien,Betteln  r  w#  mecklen  2.  Mai  d.  J.
Schustergeselle,  esterreich,  ortsangehörig  zu  uhelna-  hotten  Rückfall.  burgisches  Ministerium
Pribram,  Bezlirk  Chotebor,  Böen,  des  Innern  zu  Schwerin,
8.]Heinrich  Deconneck,geboren  am  13.  Juli  1858  zu  St.  Ger.  Landstreichen.  eserlichr  Bezirkspräfi.Js.  Mai  d.  J.
Uhrnacher,  ein  zuch  Laye,  Frankreich  itst  dent  zu  Colmar,
endasel
9.  Nap##  leon  Belloni,  geboren  im  Jahre  1843  zu  Carara,  Edstreichen  und  derselbe,  desglelchen.
Maure  Italien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,
10.|Antonio  Turrin,  45  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange.  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsl.  30.  April  d.  J.
Erdarbeiter,  börig  zu  Denedig,  Italien,  dent  zu  Mesz.
11.]  Karlo  Tofi,  geboren  am  25.  November  1870  zuldesgleichen,  derselbe  9.  Mai  d.  J.
Arbeiter,  domo;,  Provinz  Novara,  JItalien,
ertsangehörig  ebendaselbft,  ·
12.nguft3faak  geboren  am  8.  Juni  1869  zu  Lasarra,  desgleichen,  derselbe,  10.  Mai  d.  J.
Rossier,  Knecht,  Schweiz,  ortsange  hörig  ebendaselbst,
13.  Josef  Bos,  Gärtner.geboren  am  10  November  1844  zuldesgleichen,  derselbe,  14.  Mai  d.  J.
Dorlisheim,  Unter-Elsaß,  durch  Option
ose,
14.  h#  Meblen,  6  oreu  am  18.  April  1871  zu  Luxem,=  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
burg,  ortsangehörig  ebendaselbst,
15.  15,  Peppinger,  geberen  am  29.  September  1871  zu  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Schneider,  Kuxemburg,  ortsangehörig  ebendaselbst.,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Cari  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        —  319  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  HLuchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Juni  1889.  24.

 

 

Inhalt:  1.  Zel.  und  Siener,  Wesen:  Besugpit  einer  i  .  Cicheinen  des  vierten  J  der
Steuerstelle;  —  Transport.,  Buck.  und  Lager  Kontrele  "  Insiiz-,  Ween:  Erscheinen,  des  vierten  Jahrganges  der
..  ·  n  „Deutschen  Justiz.  Statistit  347
für  Getreide  in  den  Grenzbezirken  der  Hauptzollämter

r#

Aachen  und  Vreden;  —  Weitere  Ansführungsbestimmungen  3.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zum  Branntweinsteuergesees  Seite  319  Reichsgebiete..  U  348

 

1.  Zoll—  u  nd  Steuer---Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Mai  d.  J.  beschlossen,  die  bereits  ertheilte  Ermächtigung
des  Großherzoglich  mecklenburg-schwerinschen  Hauplsteueramts  zu  Güstrow  zux  unbeschränkten  Abfertigung
des  mit  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  oder  niedergelegten  Zuckers  aller  Art  (S.  6  Abf.  4
des  Zuckersteuergesetzes  vom  9  Juli  1887  und  §.  19  lit.  a  der  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem
Gesetze)  nachträglich  zu  genehmigen.  ·

Auf  Grundder§§.119ff.des-VereinszollgcfchcssindfolgendeBestimmungengetroffcnworden:

1.  Für  den  dem  Hauptzollamt  Aachen  unterstellten  Oberkontrolebezirk  Herzogenrath,  zu  welchem
die  Bürgermeistereien  Herzogenrath,  Bardenberg,  Merkstein,  Alsdorf,  Pannesheide,  sowie  der  nördliche
Theil  der  Bürgermeisterei  Richterich  (einschließlich  dieses  Ortes),  ferner  die  Ortschaften  Morsbach,
Schweilbach,  Grevenberg  der  Bürgermeisterei  Würfelen  und  die  Ortschaft  Passenholz  der  Bürgermeisterei
Broich  gehören,  ist  die  Transport-,  Buch=  und  Lagerkontrole  für  Roggen,  Hafer  und  Weizen
angeordnet  worden.

2.  In  dem  unten  näher  bezeichneten  Theile  des  Grenzbezirks  des  Hauptzollamts  zu  Vreden
ist  für  Roggen,  Hafer,  Weizen,  Gerste  und  Buchweizen  die  Transport-,  Buch=  und  Lagerkontrole  eingeführt
  worden.

Der  Aussichtsbezirk  wird  nach  dem  Auslande  durch  die  Grenze  der  Provinz  Westfalen  gegen
das  Königreich  der  Niederlande,  nach  dem  Binnenlande  durch  folgende  Binnenlinie  umschlossen.  Dieselbe
fällt  zunächst  im  Westen  von  der  Landesgrenze  ab  zusammen  mit  der  Grenze  der  Provinz  Westfalen
gegen  die  Rheinprovinz,  solgt  dann  von  dem  Punkte,  wo  zwischen  Groß-Hunshof  und  Rodehorst  ein
Nebenfluß  in  die  Assel  mündet,  diesem  Nebenfluß  bis  zu  seiner  Quelle,  geht  von  dort  gerade  auf  die
Stadt  Bocholt  zu,  diese  einschließend,  weiter  die  Chaussee  von  Bocholt  über  Rhede  nach  Borken  entlang

49
        <pb n="336" />
        —  320  —

bis  zu  der  Stelle,  wo  die  Chaussee  die  Aa  überbrückt,  und  verfolgt  die  Aa  bis  Gemen.  Von  hier  aus,
diesen  Ort  einschließend,  zieht  sich  die  Linie  die  Chaussee  nach  Ramsdorf  entlang,  geht  von  letzterem  Ort
direkt  auf  die  Chaussee  von  Gescher  nach  Stadtlohn  zu,  welche  sie  an  dem  Punkte,  wo  die  Berkel  dicht
an  die  Chaussee  herantritt,  durchschneidet,  folgt  sodann  der  Chaussee  über  Stadtlohn  bis  zum  Gabelpunkt
der  Stadtlohn-Ahauser  und  Vreden-Ahauser  Chaussee,  geht  von  dort  weiter  an  dem  Landweg  nach  Ottenstein,
  Wessum  entlang  bis  auf  den  sogenannten  Damm,  der  von  Ahaus  über  Sandersküper  nach  Enschede
führt.  Sie  folgt  diesem  Damm  bis  zu  der  Stelle,  wo  der  von  Ahaus  nach  Epe  führende  Damm  in
ersteren  einmündet,  führt  dann  den  Ahauser-Eper  Damm  entlang  bis  zum  Durchschneidungspunkt  desselben
mit  der  Eisenbahn  Ahaus-Gronau,  läuft  von  hier  aus  auf  die  Grenzaufsichtsstation  Holtmannsbusch  an
der  Gronau-Ochtruper  Chaussee  zu,  die  Bauerschaften  Stockenhook,  Windmühlenberg  und  Eperbauerschaft
einschließend.  Von  Holtmannsbusch  zieht  sie  sich  nach  Gronau  zu  längs  der  Chaussee  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Burgsteinfurt  gegen  den  Kreis  Ahaus,  führt  an  dieser  Kreisgrenze  entlang  bis  zur  Grenze  der
Trorinz  *i*z  gegen  die  Provinz  Hannover,  um  von  da  schließlich  wieder  auf  die  Landesgrenze
zurückzugehen.

Alle  die  bezeichnete  Binnenlinie  bildenden  Wege,  Chausseen,  Flüsse,  Ortschaften  2c.  werden  in
den  Ausfsichtsbezirk  eingeschlossen.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  29.  v.  Mts.  beschlossen,  daß
1.  die  in  der  Anlage  enthaltene  „Anleitung  zur  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  im  Branntwein“
vom  1.  Juli  d.  J.  ab  in  Kraft  zu  treten  hat  und  von  dem  nämlichen  Tage  ab
an  die  Stelle  der  Anlagen  R.  1,  R.  3  und  R.  5  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Branntweinstenergefeg  vom  24.  Juni  1887  (Central-Blatt  fr  1887  S.  351)  die  anliegenden
Muster  zu  treten  haben:
in  dem  Regulativ,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  2c.  Zwecken
(Central-Blatt  für  1887  S.  419)
a)  im  §.  7  Absatz  1  für  die  Worte  „einen  Alkoholgehalt  von  weniger  als  80  Prozent
Tralles“  die  Worte  „eine  wahre  Stärke  von  weniger  als  73  Gewichtsprozent",
b)  im  §.  16  für  die  Worte  „Branntwein  von  geringerer  Stärke  als  80  Prozent  Tralles,
und  zwar  bis  zu  35  Prozent  herab“  die  Worte  „Branntwein  von  einer  geringeren  wahren
Stärke  als  73  Gewichtsprozent,  und  zwar  bis  zu  30  Prozent  herab“
zu  setzen  sind;
.  in  den  Anlagen  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  der  Branntweinbrennereien  und  der
Branntweinbesteuerung  (Central-Blatt  für  1889  S.  209),  und  zwar

a)  in  der  Anleitung  zur  Anlage  1  Ziffer  3,  in  der  Anleitung  zur  Anlage  3  Ziffer  3  und
in  der  Anmerkung  '  unter  der  Anlage  5  die  eingeklammerten  Worte  „—  10  000  Literprozent“,
  beziehungsweise  „—  5.000  Literprozent“  zu  streichen  sind,

b)  die  Ueberschriften  der  Spalten  3  und  4  der  Anlage  6  „Brennereien,  welche  Spiritus
von  einer  wahren  Stärke  von  73  Gewichtsprozent  und  mehr  ziehen“,  beziehungsweise
„Brennereien,  welche  Branntwein  von  einer  wahren  Stärke  von  weniger  als  73  Gewichtsprozent
  bereiten“

zu  lauten  haben.

Berlin,  den  5.  Juni  1889.

*

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Maltzahn.
        <pb n="337" />
        —  321  —

Anleitung
zur

Ermittelung  des  Alkoholgehalts  im  Branntwein.

Inhaltsangabe.

 

 

Seite
Sinlettase  .......................  ..·.....  321
I.  Regelmihies  Ubfertigungsrerfahren.
A.  Hrüfung  bei  s  der  Abfertigung  —  §.  1  —  322
n.  Gewichtsermittelung.
B¾“  Allgemeines  —  8.2  —..  h.—o——&amp;amp;|h  .  322
E—  bei  Gebinden  —  88.  3  .  3223
3.  Gewichtsermittelung  bei  Bassinwagen,  3  ut  dergleichen  —  §.  555  325
C.  Stärkeermittelung.
1.  Arten  der  zur  awtlchen  Benn  hung  bestimmten  Thermo-Alkoholometer  —  S.0ß  5  325
2.  Scheinbare  Stärke  —  95.  7  bbb  K„„  ..  ...326
ZthreStärke510...............  ........328
D.  Ermittelung  d(„r  Litermenge  reinen  Alkohols  —  gs.  11  bis  1S6S3S33  ....  ..329
lLIbtatlsasstmlsiressiesuukeuss
l.  Ermittelung  de  der  s,  Brasstwmeins  (nicht  reinen  Alkohols)  aus  dem  Nettogewicht  und  der
wahren  Stürke  —  S.  B„  329
2  Abfertigung  nict  Sunta  gefüllter  Gebinde,  soweit  die  Normaltara  Anwendung  finden  soll  —
l..............................  330
3.  Abfertigung  von  nicht  versetztem  Branntwein  in  Flaschen  u.  s.  w.  —  8.  16  —  .  ..  331
4.  Abfertigung  von  versetzten  Branntweinen,  Fruchtsäften  und  dergleichen  —  §S.  1  .  .  ...  331
5.  5  ——  men.  bel  welchen  die  Verwiegung  der  Bestände  nicht  rrslia  ist.  und  aͤhnliche
“  331
Technungstafeln-  1  bis  7  (hier  nicht  mit  abgedruckt).
AulsenHnHnHHH....„;;;;;;;;  333

Einleitung.

Die  steueramtliche  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  der  Mischungen  von  Alkohol  und  Wasser
(Branntwein  2c.)  hat,  sofern  nicht  einer  der  nachstehend  angeführten  swahmesill  vorliegt,  in  der  Art
zu  erfolgen,  daß  durch  Verwiegung  das  Nettogewicht  des  Branntweins  bestimmt  und  aus  diesem  unter
Anwendung  der  Tafel  1  und  2  der  diesem  Regulativ  angeschlossenen  Rechnungstafeln  nach  Feststellung
*r-  wahren  Stärke  des  Branntweins  unmittelbar  die  in  dem  Branntwein  befindliche  Litermenge  reinen

Alkohols  ermittelt  wird,  ohne  daß  eine  Feststellung  der  vorhandenen  Litermenge  an  Branntwein
  erfolgt.

Falls  hierbei  das  Nettogewicht  des  Branntweins  nicht  in  anderer  Weise  ermittelt  werden  kanm,
isi  dasselbe  mit  Hülfe  der  Normaltara  gemäß  Tafel  3  zu  berechnen.

Bei  Flüssigkeiten  von  besonders  geringem  Alkoholgehalt  tritt  an  die  Stelle  des  Thermo-Alkoholometers
  der  Lutterprober  und  an  Stelle  von  Tafel  1  und  2  die  Tafel  4  und  5.
Ausnahmen  von  der  vorbezeichneten  Ermittelungsart  finden  nur  statt:
1.  soweit  für  bestimmte  Abfertigungen  die  Ermittelung  der  Litermenge  Branntweins  (nicht
reinen  A#lkohols  aus  dem  Nettogewicht  und  der  wahren  Stärke  vorgeschrieben  ist;  vergl.
.  14  und  Tafel  6;
die  Absertigung  nicht  vollständig  gefüllter  Gebinde  unter  Anwendung  der  Normaltara;
“—;o  §.  15  und  Tafel  7;

E

49“
        <pb n="338" />
        e.

—  322  —

.für  die  Abfertigung  von  nicht  versetztem  Brauntwein  in  Flaschen;  vergl.  §.  16;
für  die  Abfertigung  von  versetztem  Branntwein,  Fruchtsästen  und  dergleichen;  vergl.  §.  17

und  Anlage;
für  die  Bestandsaufnahmen,  bei  welchen  die  Verwiegung  der  Bestände  nicht  anhängig  ist,
und  für  ähnliche  Fälle,  vergl.  §.  18.

Das  Nähere  enthalten  die  folgenden  Bestimmungen.

A.

1.  Regelmäßiges  Abfertigungsverfahren.
A.  Hrüfung  bei  Beginn  der  Abfertigung.

.  1.
Bei  jeder  amtlichen  Abfertigung  von  Branntwein  in  Gebinden  sind  die  zur  Revision  gestellten

Gebinde  zunächst  dahin  zu  prüfen,  ob  die  etwaigen  Angaben  des  Anmelders  hinsichtlich  der  Anzahl,  Zeichen

**ie

und  Nummern  der  Fässer,  sowie  in  betreff  der  etwa  angebrachten  Rollbänder  und  der  etwa  eingebrannten
aichamtlich  ermittelten  Taragewichte  richtig  sind.

Wenn  Branntwein  zur  Ausfuhr  oder  zur  steuerfreien  Verabfolgung  zu  gewerblichen  u.  s.  w.

b.
Zwecken  vorgeführt  wird,  so  sind  ferner  die  folgenden  Vorschriften  zu  beachten
1.

d

Um  jeder  dem  fiskalischen  Interesse  nachtheiligen  Vertauschung  sowie  der  unrechtmäßigen  Inanspruchnahme
  einer  Steuervergütung  vorzubeugen,  ist  auf  das  sorgfältigste  zu  prüfen,  ob
der  Inhalt  wirklich  in  reinem  Branntwein,  Likör  u.  s.  w.  und  nicht  etwa  in  denaturirtem
oder  mit  solchem  vermischten  Branntwein  oder  in  anderen  Flüssigkeiten  besteht,  für  welche  die
beantragte  Steuervergütung  oder  die  Absetzung  eines  ausstehendem  Steuerbetrages  nicht  beansprucht
  werden  darf,  sowie  ob  der  Branntwein  auch  nicht  mit  namhaften  Mengen  von
Fuselöl  vermischt  ist,  welche  geeignet  sind,  den  Alkoholgehalt  größer  erscheinen  zu  lassen,  als
derselbe  in  Wirklichkeit  ist.

Um  das  Vorhandensein  von  Holzgeist,  Pyridin,  Terpentinöl  und  sonstigen  Denaturirungsstoffen,
  sowie  von  größeren  Mengen  Fuselöls  oder  anderen  Fälschungsmitteln  in  verdächtigem
Branntwein  festzustellen,  vermischt  man  in  einem  Glaschlinder  eine  geringe  Menge  des  Branntweins
  mit  dem  Drei=  oder  Vierfachen  ihres  Volumens  an  destillirtem  oder  Regenwasser,
worauf  bei  dem  Borhandenfein  von  Terpentinöl,  Thieröl  und  sonstigen  ätherischen  Oelen  sowie
bei  sehr  starkem  Fuselgehalt  und  bei  etwaigen  Verfälschungen  durch  leichte  Kohlenwasserstoffe
(Naphtha,  Benzin  und  dergleichen)  die  Flüssigkeit  sich  trübt  oder  sogar  eine  Oelschicht  an  der
Oberfläche  abscheidet.  In  allen  diesen  Fällen,  aber  auch  wenn  die  Flüssigkeit  klar  bleibt,
geben  sich  Beimengungen  von  Denaturirungsstoffen,  Fuselöl  oder  anderen  Fälschungsmitteln
durch  Geruch  und  Geschmack  zu  erkennen;  dies  gilt  für  Fuselöl  auch  dann  noch,  wenn  eine
Abscheidung  von  Oel  in  der  mit  Wasser  verdünnten  Flüssigkeit  zwar  nicht  eintritt,  aber  gleichwohl
  der  Fuselgehalt  des  Branntweins  durch  absichtlichen  zu  vermehrt  worden  ist.

Wird  bei  einer  solchen  Prüfung  das  Vorhandensein  der  fraglichen  Fälschungsmittel  in
dem  Branntwein  festgestellt,  so  ist  die  Abfertigung  desselben  zu  versagen  und  ugleich  von  dem
Falle  unter  Einreichung  einer  Probe  von  wenigstens  einem  Liter  der  betressendden  Flüssigkeit
an  die  Direktiobehörde  zur  weiteren  Veranlassung  Anzeige  zu  erstatten.

Sofern  der  Branntwein  bereits  in  Gebinden  vorgeführt  wird  und  die  Entleerung  der  letzteren

behufs  Ermittelung  ihres  Eigengewichts  (s.  §.  3  a)  nicht  angängig  erscheint,  ist  bei  jedem
einzelnen  Gebinde  der  Spund  zu  öffnen  und  möglichst  genau  davon  Ueberzeugung  zu  nehmen,
daß  außer  dem  Vorhandensein  der  unter  1  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Fässer  nicht  durch
Einlegen  oder  Einschrauben  von  Holzstücken  an  den  inneren  Dauben=  und  Bodenwänden  oder
auf  gaoo  die  Verwaltung  benachtheiligende  Weise  in  ihren  Raumverhältnissen  verengt
worden  sind.  -

B.  Gewichtsermittelung.
1.  Allgemeines.

8.  2.
Bei  einer  jeden  Ermittelung  sowohl  des  Brutto=  als  auch  des  Nettogewichts  eines  Gebindes,
Bassinwagens  u.  s.  w.  werden  Bruchtheile  eines  Kilogramm,  wenn  sie  unter  einem  halben  Kilogramm
        <pb n="339" />
        —  323  —

bleiben,  außer  Betracht  gelassen,  wenn  sie  aber  ein  halbes  Kilogramm  oder  mehr  betragen,  als  ein  halbes
Kilogramm  angenommen.

2.  Gewichtsermittelung  bei  Gebinden.
8.  3.

a.  Die  Feststellung  des  Nettogewichts  des  in  Gebinden  enthaltenen  Branntweins  hat  in  allen
Fällen,  wo  dies  angängig  erscheint,  namentlich  bei  allen  Abfertigungen,  bei  welchen  der  Branntwein  unter
den  Augen  der  Abfertigungsbeamten  aus  den  Sammelgefäßen  oder  sonstigen  Aufbewahrungsgeräthen  in
Gebinde  oder  umgekehrt  übergefüllt  wird,  durchweg  in  der  Art  zu  erfolgen,  daß  das  durw  jedesmalige
amtliche  Verwiegung  des  leeren  Fasses  ermittelte  Eigengewicht  desselben  von  dem  Bruttogewicht  des
gefüllten  Fasses  in  Abzug  gebracht  wird.  Ob  das  Faß  volständig  oder  unvollständig  mit  Branntwein
gefüllt  ist,  macht  bei  dieser  Feststellungsart  keinen  Unterschied

Kann  eine  derartige  Nettogewichtsermittelung  nicht  stattfinden,  so  wird  von  dem  ermittelten  Bruttogewicht
  des  Fasses  entweder

b.  —  im  Falle  aichamtlicher  Tarabestimmung  —  die  aichamtlich  festgestellte  Tara  oder

P.  eine  der  für  die  verschiedenen  Faßgewichte  vorgeschriebenen  Normaltara  entsprechende  Gewichtsmenge
  in  Abzug  gebracht.  Die  unter  c  vorgeschriebene  Art  der  Nettogewichtsermittelung  findet  nur  auf
boölzemne  Fässer  Anwendung.  Bei  Fässern  aus  anderem  Material  darf  demnach  das  Nettogewicht  ihres

mhalts  nur  in  der  vorstehend  unter  a  oder  b  gedachten  Weise  ermittelt  werden.

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  beachten:

Zu  b  und  c.  Die  zum  Schutz  der  Fässer  angebrachten  Rollbänder  sind  in  den  Fällen  zu  b
und  c  vor  der  Verwiegung  der  ersteren  stets  abzunehmen.

Bei  Wellblechfässern,  deren  Rollbänder  mit  dem  Faßkörper  in  fester  Verbindung  stehen,  bedarf
es,  wenn  die  aichamtliche  Taraangabe  der  Gewichtsermittelung  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  einer  Abnahme
  der  Rollbänder  nicht.

In  anderen  Fällen  dürfen  hölzerne  Rollbänder  gleichfalls  belassen  werden,  sofern  der  Disponent
des  Fasses  sich  damit  einverstanden  erklärt,  daß  von  dem  Gesammtgewicht,  wenn  dasselbe  175  kg  oder
mehr  beträgt,  750  g,  wenn  es  dagegen  unter  175  kg  beträgt,  250  g  für  jedes  Rollband  abgerechnet
werden.  Ueberschreitet  das  Gewicht  der  hölzernen  Rollbänder  augenscheinlich  diele  Tarasätze,  so  ist  die
Steuerbehörde  berechtigt,  die  Abnahme  der  Rollbänder  vor  der  Bruttoverwiegung  des  Fasses  anzuordnen.

Zu  b  allein.  Soweit  eine  steueramtliche  Verwiegung  des  leeren  Gebindes  nicht  erfolgen  kann,
Ö  wenn  das  Gewicht  des  leeren  Fasses  aichamtlich  festgestellt  und  vorschriftsmäßig  auf  dem  Boden  des

#asses  durch  Einbrennen  ersichtlich  gemacht  ist,  die  Ermitlelung  des  Nettogewichts  des  Branntweins  durch
Abzug  der  aichamtlich  ermittelten  Faßtara  von  dem  steueramtlich  festgestellten  Bruttogewicht  stattzufinden.
Ob  das  Faß  vollständig  oder  unvollständig  mit  Branntwein  gefüllt  ist,  macht  auch  bei  dieser  Feststellungsart
  keinen  Unterschied.

Sofern  den  Zoll=  und  Steuerbeamten  bei  den  amtlichen  Abfertigungen  Fässer  vorkommen,  an
denen  die  aichamtlichen  Bezeichnungen  abgeändert  sind,  ist  dies  in  einer  über  die  gemachte  Wahrnehmung
aufzunehmenden  Verhandlung  festzustellen  und  letztere  geeignetenfalls  an  die  Ortspolizeibehörde  zur  weiteren
Veranlassung  abzugeben.

Falls  aus  besonderen  Gründen  die  aichamtlich  angegebene  Tara  unberücksichtigt  gelassen  und  an
Stelle  berselben  die  Normaltara  gewährt  wird,  ist  der  Grund  des  Verfahrens  in  dem  Abfertigungspapier
anzugeben
Zu  e  allein.  Die  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Abzug  der  Normaltara  von  dem  Bruttogewicht
  darf  nur  insoweit  stattsinden,  als  eine  Nettogewichtsermittelung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
unter  a  und  b  nicht  angängig  erscheint  und  als  außerdem  vollständig  gefüllte  Gebinde  zur  Abfertigung
gestellt  werden.  Als  solche  gaaun  die  Gebinde  nur  dann  anzusehen,  wenn  die  Tiefe  der  Leere  am  Spunde
nicht  mehr  als  6  cm  beträgt.

Die  zur  zeit  gülttcge  Normaltara  für  hölzerne  Branntweingebinde  betägt.

für  Fässer  bis  einschließlich  250  kg  bru  21  Prozent,
-  über  250  "2  bis  einschließlich  So-  Lg  brutto  15  -

 

400  tto
Zur  ausführung  des  unter  e  ausgefüyrten.  Abfertigungsverfahrens  giebt  die  nachstehende  „Tafel  s  3
        <pb n="340" />
        —  324  —

zur  Ermittelung  des  Netlogewichts  unter  Anwendung  der  Normaltarasätze“,  von  halben  zu  halben  Kilogramm
  bis  1005  kg  fortschreitend,  für  die  ermittelten  Bruttogewichte  die  zugehörigen  Nettogewichte  an.
Gelangen  ausnahmsweise  Fässer  von  mehr  als  1005  kg  Bruttogewicht  zu  dieser  Art  der  Abfertigung,  so
ist  das  Bruttogewicht  in  zwei  oder  mehr  Theile  zu  zerlegen,  deren  jeder  aber  mehr  als  400  kg  betragen
  muß,  und  sind  alsdann  die  für  diese  Theile  aus  der  Tafel  zu  ermittelnden  Nettogewichte  zu  addiren.

Werden  nicht  vollständig  gefüllte  Gebinde  zur  Abfertigung  gestellt,  ohne  daß  die  Taraermittelung
durch  Verwiegung  der  leeren  Gebinde  oder  durch  Anrechnung  der  aichamtlichen  Tara  erfolgen  kann,  so
ist  das  nur  theilweise  befüllte  Gebinde,  sofern  der  Waarendisponent  sich  damit  einverstanden  erklärt,  mit
Wasser  vollständig  aufzufüllen;  alsdann  hat  die  Nettogewichtsermittelung  wie  bei  anderen  vollständig
efüllten  Fässern  durch  Anrechnung  der  Normaltara  zu  erfolgen.  Kann  die  Auffüllung  nicht  stattfinden,
"7  ist  das  Nettogewicht  nach  Maßgabe  der  besonderen  Vorschriften  des  8.  15  zu  ermitteln.

S.  4.

Wenn  bezüglich  einer  unter  Steuerkontrole  stehenden  oder  versandten,  einer  mehrmaligen  Abfertigung
bedürfenden  Branntweinpost  bei  der  ersten  Revision  die  Tara  durch  Verwiegung  der  leeren  Fässer
(6.  3  unter  a)  festgestellt  worden  ist,  bei  der  weiteren  Abfertigung  aber  die  gleiche  Art  der  Taraermittelung
nicht  erfolgen  kann,  so  ist  der  Tarabefund  der  ersten  Revision  auch  der  weiteren  Abfertigung  zu  Grunde
u  legen.
zu  les  Kann  umgekehrt  erst  bei  der  weiteren  Abfertigung  die  Tara  durch  Verwiegung  der  leeren
Fässer  festgestellt  werden,  so  ist  der  erste  Revisionsbefund  unter  Zugrundelegung  der  bei  der  weiteren
Abfertigung  ermittelten  Tara  anderweit  zu  berechnen.  Ergiebt  sich  hierbei,  daß  die  bei  der  zweiten
Abfertigung  festgestellte  Litermenge  reinen  Alkohols  gegen  die  so  berechnete  Litermenge  der  ersten  Absemigung
urückbleibt,  so  ist  die  Differenz  als  ein  inzwischen  entstandener  Alkoholverlust  zu  behandeln.  Das  Ergebniß
z  vergleichenden  Berechnung  ist  in  dem  Abfertigungspapier  zu  vermerken,  eine  Abänderung  des  ersten
Revisionsbefundes  selbst  jedoch  nicht  vorzunehmen.  Waͤre  z.  B.

bei  der  ersten  Abfertigung  eines  Gebindes

die  wahre  Stärke  des  Branntwein  ..  .  .  O0  Prozent,

das  Bruttogewicht  zu.  560  kg,

das  Netiogewicht  unter  Zugrundelegung  der  Normaltara  zu.  .  .  .  466,5,

und  dementsprechend  die  Menge  reinen  Alkohols  .  .  .  .  461  VLiter,
festgestellt  worden,

und  ferner
bei  der  zweiten  Abfertigung  desselben  Gebindes
die  wahre  Stärke  ...
das  Bruttogewicht  eee
die  Tara  durch  Verwiegung  des  leeren  Fasses  r.  ....  »
mithindasNettogewichtzu.·.448kg
unddieMengereinenAltoholözu............451Liter
ermittelt  worden,
so  würde  für  den  ersten  Revisionsbefund  unter  Zugrundelegung  der  bei  demselben  stattgehabten  Ermittelung
  der  wahren  Stärke  ddndndn  410  Prozent,

79,6  Prozent,
545  ka,

und  des  Bruttogewichts  von..  65P6P6P60  kg

unter  Einsetzung  des  bei  der  zweiten  Revision  festgestellten  Taragewichts  von..  .91,

das  Nettogewicht  anderweit  zu..w  646435  K6

zu  berechnen  sein,  welches  einer  Menge  reinen  Alkohols  ddo  5668  Liter

entspricht.  Gegen  diese  so  berechnete  Litermenge  des  ersten  Revisionsbefundes  bleibt  die

bei  der  zweiten  Abfertigung  ermittelte  Litermenge  ndnnn  »
um...  7  Liter

zurück,  welche  als  wirkliche  Fehlmenge  zu  behandeln  sein  würden.

In  beiden,  in  den  voraufgehenden  Absätzen  behandelten  Fällen  ist  Voraussetzung,  daß  gegen  die
durch  steueramtliche  Siegel  oder  auf  andere  Weise  festgehaltene  Identität  der  Gebinde  der  Branntweinpost
Bedenken  nicht  bestehen.
        <pb n="341" />
        —  326  —

3.  Gewichtsermittelung  bei  Gaffinwagen,  Reservoirs  und  dergleichen.

F.  5.

a)  Bei  dem  Transport  von  Branntwein  in  Bassinwagen  kann,  falls  die  Verwiegung  des  Branntweins
  nicht  in  Gebinden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §.  3  unter  a  angängig  erscheint,  die  Feststellung
  seines  Nettogewichts  durch  Verwiegung  der  Wagen  im  leeren  und  im  gefüllten  Zustande  mittelst
der  Centesimalwaage  unter  Beobachtung  der  nachstehenden  Vorschriften  erfolgen:  ·

1.  Egdbürfen  nur  geaichte  Centesimalwaagen  zur  Verwiegung  der  Bassinwagen  zugelassen

werden.
Die  zur  Verwiegung  bei  dergleichen  Abfertigungen  in  den  Betriebsräumen  der  Fabrikanten
zu  benutzenden  Gewichtsstücke  sind  in  der  Regel  unter  amtlichem  Verschlusse  zu  halten.
Bei  starkem  Winde  oder  Regen  ist  zum  Schutze  gegen  die  Beeinflussung  der  Wägung  durch
die  Witterung  über  der  Brücke  der  Waage  während  der  Verwiegung  eine  zeltartige,  nöthigenfalls
  durch  Vorhänge,  Einstellbretter  u.  s.  w.  dichter  zu  schließende  Ueberdachung  anzubringen.
Vor  jeder  Abfertigung  eines  Bassinwagens  ist  das  richtige  Funktioniren  der  Centefimalwaage
durch  Probebelastung  ihrer  Brücke  zu  prüfen.
Jede  einzelne  Wägung  eines  Bassinwagens  ist  mindestens  einmal  in  der  Art  zu  wiederholen,
daß  der  Wagen  nach  erfolgter  Tara=  beziehungsweise  Bruttoverwiegung  von  der  Brücke  der
Waage  ganz  berunter  gesahren,  demnächst  von  neuem  auf  die  Brücke  gebracht  und  nochmals
verwogen  wird.  Bei  der  Verwiegung  selbst  ist  der  Wagen  thunlichst  auf  die  Mitte  der  Brücke,
bei  der  Wiederholung  der  Wägung  stets  auf  dieselbe  Stelle  wie  bei  der  ersten  Wägung  zu
bringen.  Differiren  hierbei  die  Ergebnisse  der  wiederholten  Verwiegungen  des  leeren  Wagens
oder  derjenigen  des  gefüllten  Bassinwagens  untereinander  um  mehr  als  ein  Tausendstel  des
kleinsten  der  ermittelten  Gewichte,  so  ist  die  Waage  als  unbrauchbar  zu  erachten  und  muß  die
amtliche  Gewichtsermittelung  in  Gebinden  nach  den  Vorschriften  des  §.  3  bewirkt  werden.
Sind  dagegen  Differenzen  in  Höhe  des  bezeichneten  Gewichtswerthes  nicht  vorhanden,  so  ist
der  iteenh  der  zusammengehörigen  Verwiegungsergebnisse  für  die  steuerliche  Abfertigung
maßgebend.
In  die  betreffenden  Spalten  der  Abfertigungspapiere  sind,  je  nachdem  die  Ermittelung  des
Nettogewichts  des  Branntweins  durch  Verwiegung  der  Bassinwagen  im  leeren  und  gefüllten
Zustande  auf  der  Centesimalwaage  oder  gemäß  §.  3  stattgefunden  hat,  die  verschiedenen
Ergebnisse  der  vorgenommenen  Gewichtsermittelungen  beziehungsweise  auch  ein  Vermerk  über
die  der  Verwiegung  vorangegangene  Probebelastung  der  Centesimalwaage  einzutragen.
#  b)  Seitens  der  Direktivbehörden  kann  die  Gewichtsermittelung  des  Branntweins  auch  in  anderen
Gefäßen,  z.  B.  tarirten  eisernen  Reservoirs,  welche  mit  einer  Waage  in  Verbindung  stehen,  unter  den
hierfür  vorzuschreibenden  besonderen  Bedingungen  gestattet  werden.

*-*-“.öp

*—

*l*i

C.  Stärkeermittelung.
1.  Arten  der  zur  amtlichen  Beuubzung  bestimmten  Chermo-Mlkoholometer.

F.  6.

Der  Handelswerth  einer  Mischung  von  Alkohol  und  Wasser  wird  durch  #die  darin  enthaltene
Menge  reinen  Alkohols  bedingt.

Letztere  ist  einerseits  durch  das  absolute  Gewicht  (das  Nettogewicht),  andererseits  durch  die  Dichte
(das  spezifische  Gewicht)  der  Flüssigkeit  bestimmt.  Da  aber  der  jeweiligen  Dichte  einer  Mischung  von
Alkohol  und  Wasser  ein  ganz  bestimmter  Gehalt  an  Alkohol  entspricht,  so  pflegt  man  zum  Zweck  der
Werthbestimmung  der  Mischungen  nicht  deren  Dichte,  sondern,  was  auch  für  die  Praxis  bequemer  ist,
ihren  prozentischen  Alkoholgehalt,  die  sogenannte  Spiritusstärke,  zu  ermitteln.  Spiritusstärke  in  Volumenprozenten
  heißt  das  Verhältniß  des  Volumens  des  in  der  Mischung  enthaltenen  Alkohols  zu  dem  Volumen
  der  ganzen  Mischung;  Spiritusstärke  in  Gewichtsprozenten  heißt  das  Verhältniß  des  Gewichtes
des  in  der  Mischung  enthaltenen  Alkohols  zu  dem  Gewicht  der  ganzen  Mischung.

Zur  Ermittelung  der  Spiritusstärke  dient  das  Alkoholometer.  Das  Alkoholometer  sinkt,  da  das
spezisische  Gewicht  des  Alkohols  geringer  ist  als  das  des  Wassers,  in  alkoholreichen  Mischungen  tiefer  ein
als  in  alkoholarmen;  es  stellt  sch  somit  je  nach  der  Spiritusstärke  einer  Mischung  verschieden  in  derselben
        <pb n="342" />
        —  326  —

ein.  Seine  Einstellung  wird  aber  außerdem  durch  die  Temperatur  der  Mischungen  beeinflußt.  Weil  bei
steigender  Temperatur  die  Dichte  einer  Mischung  abnimmt,  und  zwar  schneller  als  das  Volumen  des  Alkoholometers
  zunimmt,  so  sinkt  mit  jeder  Temperaturerhöhung  das  Instrument  tiefer  in  die  Mischung  ein:
demzufolge  ist,  je  höher  die  Temperatur  steigt,  um  so  größer  die  durch  das  Instrument  angegebene  Stärke.
Bei  allen  Ermittelungen  mit  Hülfs  des  Alkoholometers  bedarf  es  somit  auch  einer  Feststellung  der  Temperatur.
  Zu  dem  Behufe  ist  das  Alkoholometer  mit  einem  Thermometer  verbunden  und  bildet  mit  ihm  das
Thermo-Alkoholometer.  »

Um  den  Einfluß  der  verschiedenen  Temperaturen  auszuschließen,  hat  man  bei  den  Untersuchungen
über  den  Zusammenhang  zwischen  der  Dichte  und  der  prozentischen  Zusammensetzung  der  Mischungen  von
Alkohol  und  Wasser  eine  bestimmte  Temperatur  eingeführt  und  diese  ist  dann  als  Normaltemperatur
in  das  Alkoholisirungsversahren  übertragen  worden.  Die  bei  der  Normaltemperatur  am  Alkoholometer
abgelesene  Stärke  ist  die  wahre  Stärke,  die  Angabe  des  Alkoholometers  bei  jeder  anderen  Temperatur
heißt  die  zu  dieser  Temperatur  gehörige  scheinbare  Stärke.

An  Stelle  der  bisherigen  Thermo-Alkoholometer,  welche  —  unter  Annahme  einer  Normaltemperatur
  von  +  12½  Grad  der  achtzigtheiligen  Wermometerslale  (nach  Rcaumur)  —  angeben,  wieviel  Prozente
  des  Volumens  der  zu  untersuchenden  Mischung  aus  reinem  Alkohol  bestanden  (Stärke  nach  Volumenprozenten),
  haben  fortan  für  alle  steuerlichen  Ermittelungen  —  unter  Annahme  einer  Normaltemperatur
  von  +  15  Grad  der  hunderttheiligen  Thermometerskale  (nach  Celsius)  —  nur  solche  Instrumente
  Anwendung  zu  finden,  welche  angeben,  wieviel  Prozente  des  Gewichts  der  zu  untersuchenden
Mischung  aus  reinem  Alkohol  bestehen  (Stärke  nach  Gewichts  prozenten).

Letztere  Instrumente  tragen  auf  der  Alkoholometerskale  die  Bezeichnung  „Alkoholometer  nach  Gewichtsprozenten“,
  auf  der  Thermometerskale  die  Bezeichnung  „Grade  des  hunderttheiligen  Thermometers“,
sind  zum  Unterschiede  von  den  noch  im  Verkehr  befindlichen  Volumen-Alkoholometern  dadurch  gekennzeichnet,
  daß  die  Thermometerskale  an  beiden  Seiten  durch  einen  blaßrothen,  etwa  1  mm  breiten  Strich
gerändert  ist,  und  zerfallen  in  ·

a)  Thermo-Alkoholometer  für  die  Bestimmung  der  scheinbaren  Stärken  des  Branntweins  von  10
bis  zu  ausschließlich  65  Gewichtsprozenten  mit  Eintheilung  der  Alkoholometerskale  nach  ganzen
und  halben  Gewichtsprozenten  und  der  Thermometerskale  nach  ganzen  Graden  Celsiuss

b)  Thermo-Alkoholometer  für  die  Bestimmung  der  scheinbaren  Stärken  des  Branntweins
von  65  bis  100  Gewichtsprozenten  mit  Eintheilung  der  Alkoholometerskale  nach  ganzen  und
Jümftel=  Gewichtsprozenten  und  der  Thermometerskale  nach  ganzen  und  halben  Graden

elsius.

Zur  Absertigung  von  Lutter  unter  10  Prozent  scheinbarer  Stärke  dient  ein  kleineres  Thermo-Alkoholometer,
  „Lutterprober"  genannt,  mit  Theilung  der  Alkoholometerskale  nach  ganzen  Gewichtsprozenten
  und  der  Thermometerskale  nach  ganzen  Graden  Celsius.  Die  Lutterprober  tragen  auf  der  Alkoholometerskale
  die  Vezeichnung  „Alkoholgehalt  nach  Gewichtsprozenten“,  auf  der  Thermometerskale  die
Bezeichnung  „Grade  des  hunderttheiligen  Thermometers“.

Die  Thermo-Alkoholometer  müssen  geaicht,  die  Lutterprober  amklich  beglaubigt  sein.  Die  Aichung
der  ersteren  wird  ersichtlich  gemacht  durch  Aufätzen  eines  Stempels  nebst  Jahreszahl  und  Nummer  auf
den  Glaskörper  oberhalb  der  Thermometerskale,  sowie  eines  kleineren  Stempels  auf  die  Spindelkuppe.
Auf  den  Glaskörper  wird  die  Angabe  des  Gewichts  des  Instruments  in  Milligramm  aufgeätzt.  Auf  die
Spindel  wird  über  den  oberen  Rand  der  Alkoholometerskale  ein  Strich  aufgeäßt,  welcher  sich  mindestens
über  die  Hälfte  des  Spindelumfangs  erstreckt,  und  dessen  untere  Grenzlinie  in  die  Ebene  des  Skalenrandes
  fällt.  Fält  die  untere  Grenzlinie  desselben  nicht  in  die  Ebene  des  Skalenrandes,  so  ist  dies  ein
Zeichen  dafür,  daß  eine  unzulässige  Verschiebung  der  Skale  stattgefunden  hat.

Die  Beglaubigung  der  Lutterprober  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  nebst  Jahreszahl  und
Nummer  auf  den  Glaskörper  oberhalb  der  Thermometerskale.  Auf  die  Spindel  wird  unterhalb  der  Kuppe
der  Stempel  und  über  den  oberen  Rand  der  Alkoholometerskale,  in  gleicher  Weise  wie  bei  Thermo-Alkoholometern,
  ein  Strich  aufgeätzt.

2.  Scheinbare  Stärke.

8.  7.
Der  Branntwein,  dessen  Alkoholgehalt  geprüft  werden  soll,  ist  gehörig  durchzurühren  und  sodann
aus  der  Mitte  des  betrefsenden  Fasses  eine  Probe  zu  entnehmen.  Mit  der  Probe  ist  ein  dazu
        <pb n="343" />
        —  327  —

bestimmtes  möglichst  schlierenfreies,  gut  durchsichtiges  Standglas  von  durchgehend  gleicher  Weite  und  mit
glatt  abgeschnittenem  Rande,  dessen  Durchmesser  etwa  zweimal  so  groß  ist,  als  der  größte  Durchmesser
des  Thermo-Alkoholometers,  soweit  zu  füllen,  daß  nach  dem  Eintauchen  des  Instruments  der  Flüssigkeitsspiegel
  noch  mehrere  Centimeter  unterhalb  des  Gefäßrandes  steht.  Nach  kräftigem  Durchrühren  der  Probe
wird  das  Standglas  fest  aufgestellt  und  thunlichst  abgewartet,  bis  die  Temperatur  der  Probe  mit  der
Temperatur  der  Luft  sich  annähernd  ausgeglichen  hat.

Die  Alkoholometerspindel  wird  dann  langsam  in  die  Flüssigkeit  eingesenkt,  so  daß  jedes  Schwanken
der  Spindel  und  damit  eine  Benetzung  oberhalb  der  Linie  der  Einstellung  vermieden  wird.

Dabei  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Spindel  sich  durchaus  rein  erweist,  z.  B.  nicht  mit  fettigen
Fingern  in  Berührung  gekommen  ist,  weil  sonst  die  nachstehend  näher  bezeichnete  Linic,  in  welcher  der
Dupkensspiegel  die  Spindel  schneidet,  leicht  verändert  wird.

Die  Ablesung  des  Alkoholometers  erfolgt  an  derjenigen  Linie,  in  welcher  der  Flüssigkeitsspiegel
die  Spindel  schneidet.  Die  Ermittelung  dieser  Schnittlinie  wird  aber  dadurch  erschwert,  daß  um  die
Spindel  ein  kleiner,  die  Schnittlinie  verdeckender  Flüssigkeitswulst  sich  bildet,  wie  solcher  in  der  nachstehenden
  Zeichnung  A,

IIs  PNIN

1

s

 

 

 

 

etwas  vergrößert  angedeutet  ist.  ,

Um  die  Schnittlinie  zu  erkennen,  bringt  man  das  Auge  in  eine  Stellung  dicht  unterhalb  des
Flüssigkeitsspiegels;  man  erblickt  dann  an  der  Stelle,  über  welcher  der  Flüssigkeitswulst  liegt,  nur  noch
einen  Strich,  welcher  aus  dem  Flüssigkeitsspiegel  zu  beiden  Seiten  der  Spindel  deutlich  hervortritt  und
scharf  von  der  Spindel  sich  abhebt.  Dieser  Strich,  wie  ihn  die  vorstehende  Zeichnung  B  andeutet,  giebt
die  Schnittlinie.  Hält  man  das  Auge  zu  tief  unterhalb  des  Flüssigkeitsspiegels,  so  sieht  man  statt  des
*  eine  länglich  runde  Fläche;  erst  wenn  man  das  Auge  hebt,  zieht  die  Fläche  sich  zu  dem  Strich
zusammen.  «

Die  Angabe  des  der  Ablesungslinie  zunächst  liegenden  Skalenstrichs  gilt  als  scheinbare  Stärke
der  Flüssigkeit.  Liegt  die  Ablesungslinic  in  der  Mitte  zwischen  zwei  Skalenstrichen,  so  wird  die  Angabe
des  oberen  Striches  genommen.  4  *!-*½-Unmittelbar

  auf  die  Alkoholometerablesung  folgt  die  Ablesung  des  Thermometers.  Dabei  bringt
man  das  Auge  in  gleiche  Höhe  mit  dem  oberen  Ende  der  Queckjilbersäule.  Die  Angabe  des  zunächst
liegenden  Skalenstrichs  gilt  als  Wärmegrad  der  Flüssigkeit.  Trifft  das  Auge  auf  die  Mitte  zwischen  zwei
Skalenstrichen,  so  wird  auch  hier  die  Angabe  des  oberen  Striches  genommen.

8.  8.
Soll  auf  ein  und  dasselbe  Abfertigungspapier  der  Inhalt  mehrerer  vollständig  gefüllter
Fässer  von  annähernd  gleich  großem,  d.  h.  nicht  mehr  als  10  Prozent  von  einander  abweichendem
50
        <pb n="344" />
        —  328  —

Bruttogewicht  und  dementsprechendem  Rauminhalt  sowie  einer  nicht  auffällig  verschiedenen  Stärke  zur
Abfertigung  gelangen,  so  hat  die  Ermittelung  des  Alkoholgehalts  bezüglich  solcher  Fässer  an  einer
einzigen  Durchschnittsprobe  zu  erfolgen  und  ist  diese  Durchschnittsermittelung  den  weiteren  Feststellungen
des  Revisionsbefundes  zu  Grunde  zu  legen.  Hierbei  ist  folgendermaßen  zu  verfahren:

Der  in  jedem  der  betreffenden  Fässer  enthaltene  Branntwein  ist  nach  Oeffnung  des  Spundes
gehörig  durchzurühren  und  ist  alsdann  aus  der  Mitte  jedes  Fasses  eine  Probe  —  und  zwar  von  annähernd
  gleich  großem  Volumen  aus  jedem  einzelnen  Fasse  —  zu  entnehmen.  Diese  Proben  werden  in
ein  vollkommen  reines,  trockenes  Gefäß  geschüttet,  die  Mischung  wird  demnächst  gehörig  umgerührt  und
hierauf  die  Alkoholisirung  des  Branntweins  in  dem  oben  gedachten  Standglase  bewirkt.

Das  Verfahren  der  durchschnittlichen  Alkoholisirung  von  in  mehreren  Fässern  befindlichem  Brannt-*p7
  ußh  jede  Unterbrechung  durchgeführt  werden.  (Wegen  des  weiteren  Verfahrens  siehe  besonders
auch  8.  12.

Befinden  sich  bei  der  fraglichen  Branntweinpost  Fässer,  welche  im  Bruttogewicht  um  mehr  als
10  Prozent  von  dem  größten  oder  kleinsten  der  zur  Durchschnittsermittelung  herangezogenen  Gebinde  abweichen,
  oder  im  Rauminhalt  eine  augenfällige  größere  Abweichung  zeigen,  oder  welche  in  der  Stärke  des
Branntweins  eine  auffällige  Verschiedenheit  von  den  übrigen  Gebinden  aufweisen,  oder  welche  nicht  vollständig
  gefüllt  sind,  so  muß  jedes  einzelne  von  ihnen  besonders  alkoholisirt  werden,  soweit  nicht  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  auch  für  diese  Fässer  unter  sich  eine  Durchschnittsermittelung  stattfinden  darf.

Inwieweit  eine  Durchschnittsermittelung  vorgenommen  ist,  muß  in  dem  Abfertigungspapier  jedesmal
  genau  ersichtlich  gemacht  werden.

Als  Regel  ist  daran  festzuhalten,  daß  die  Alkoholisirung  einer  Branntweinpost  bei  jeder  weiteren
Abfertigung,  deren  Resultat  nach  den  geltenden  Bestimmungen  mit  demjenigen  der  vorangegangenen  Abfertigung
  verglichen  werden  muß,  in  derselben  Weise  —  sei  es  durch  Feltfellung  der  wahren  Stärke  jedes
einzelnen  Gebindes,  sei  es  durch  die  voraufgeführte  durchschnittliche  Alkoholisirung  —  zu  erfolgen  hat,  in
welcher  dieselbe  bei  der  erstmaligen  Abfertigung  stattgefunden  hat.

§.  9.

Soll  der  Inhalt  eines  Bassinwagens  oder  eines  anderen  größeren  Gefäßes  alkoholisirt  werden,
so  ist  derselbe  zunächst  nach  näherer  Anweisung  der  Abfertigungsbeamten  gehörig  durchzurühren.  Unmittelbar
  darauf  sind  mindestens  2  bis  3  Proben  aus  verschiedenen  Höhen  des  Gefäßes  zu  entnehmen
und  nach  nochmaliger  gründlicher  Vermischung  in  dem  Standglase  zu  untersuchen.

Eine  Durchschnittsermittelung  findet  bei  Absertigung  mehrerer  Bassinwagen  oder  anderer  größerer
Gefäße  nicht  stat.

3.  Wahre  Stärke.

§.  10.  -

Ist  die  scheinbare  Stärke  sowie  die  Temperatur  der  Mischung  in  der  vorstehend  vorgeschriebenen
Weise  festgestellt  worden,  so  wird  die  wahre  Stärke  für  scheinbare  Stärken  von  10  Prozent  aufwärts  mit
Hülfe  der  nachstehenden  „Tafel  1  zur  Ermittelung  der  wahren  Stärke“  ermittelt.  Dieselbe  giebt  zu  den
Wärmegraden  von  —  12  bis  +  30  Grad  —  bei  den  scheinbaren  Stärken  von  10  bis  zu  20  Prozent  jedoch
  nur  zu  den  Wärmegraden  über  Null  und  bei  den  scheinbaren  Stärken  von  20  bis  zu  30  Prozent  nur
zu  den  Wärmegraden  von  —  5  Grad  ab  —,  für  die  scheinbaren  Stärken  von  10  bis  zu  65  Prozent  nach
halben,  weiterhin  nach  Fünftelprozenten  fortschreitend,  die  wahren  Stärken  für  die  ermittelten  scheinbaren
Stärken  an;  die  wahren  Stärken  sind  bis  zu  65  Prozent  auf  halbe,  weiter  aufwärts  auf  Fürsteiprotzent
abgerundet.  Für  die  niederen  Stärken  bis  zu  65  Prozent  umfaßt  jede  Seite  nur  eine  Tafel  mit  ganzen
Wärmegraden,  für  die  höheren  Stärken  zwei  Halbtafeln  mit  ganzen  und  halben  Wärmegraden.

Jede  Tafel  beziehungsweise  Halbtafel  enthält  in  der  ersten  Querzeile  die  scheinbaren  Stärken,  in
der  ersten  Längsspalte  dagegen  die  Wärmegrade.  Dort,  wo  eine  Zeile  und  eine  Spalte  sich  kreuzen,
findet  man  die  zu  der  scheinbaren  Stärke  der  ersten  Zeile  und  zu  der  Temperatur  der  ersten  Spalte
gehörige  wahre  Stärke  des  geprüften  Branntweins.

Zeigt  die  zu  untersuchende  Flüssigkeit  eine  scheinbare  Stärke  von  weniger  als  10  Prozent,  so  ist
die  wahre  Stärke  mittelst  der  entsprechend  eingerichteten  „Tafel  4  zur  Ermittelung  der  wahren  Stärke
geringhaltiger  Branntweine“  festzustellen.
        <pb n="345" />
        —  329  —
D.  Ermittelung  der  Litermenge  reinen  Alkohols.

KF.  11.

Aus  dem  ermittelten  Nettogewicht  und  der  festgestellten  wahren  Stärke  des  Branntweins  ist,  sofern
  letztere  10  Prozent  oder  mehr  beträgt,  unter  Anwendung  der  nachstehenden  „Tafel  2  zur  Ermittelung
des  Gehaltes  an  reinem  Alkohol“  direkt  die  vorhandene  Litermenge  reinen  Alkohols  zu  bestimmen.
Tafel  2  giebt  den  reinen  Aoolgehalt  für  eine  und  dieselbe  wahre  Stärke  auf  je  zwei  einander  gegenüber
  stehenden  Seiten,  links  für  Nettogewichte  von  0,,  bis  59  kg,  rechts  für  Nettogewichte  von  60  bis
10  000  kg.  Die  wahren  Stärken  schreiten  bis  zu  65  Prozent  nach  halben,  weiter  aufwärts  nach  Fünftelprozenten
  fort.  Der  Litergehalt  reinen  Alkohols  ist  für  Neltogewichte  bis  900  kg  in  Zehntelliter,
darüber  hinaus  in  ganzen  Liter  angegeben.  Jede  Seite  umfaßt  zwei  Halbtafeln,  deren  erste  Querzeile
die  wahren  Stärken  anzeigt,  während  ihre  erste  Längsspalte  die  Nettogewichte  angiebt.  Dort,  wo  eine
Zeile  und  eine  Spalte  sich  kreuzen,  findet  man  den  zu  der  wahren  Stärke  der  ersten  Zeile  und  zu  dem
Nettogewicht  der  ersten  Spalte  gehörigen  Gehalt  an  Liter  reinen  Alkohols.

Juchheil  des  Liter  werden,  wenn  sie  unter  einem  halben  Liter  bleiben,  unberücksichtigt  gelassen,
anderenfalls  auf  ein  ganzes  Liter  abgerundet.

Da  für  Nettogewichte  über  100  beziehungsweise  über  1000  kg  siaue  die  Angaben  nur  noch
von  100  zu  100  beziehungsweise  von  1000  zu  1000  kg  steigend  gemacht  sind,  so  sind  bei  größeren  Gewichtsmengen
  als  100  kg  die  Ermittelungen  zunächst  für  die  vollen  Hunderte  (beziehungsweise  auch
Tausende),  sodann  für  die  verbleibenden  Kilogramm  und  schließlich  für  ein  etwa  übriges  halbes  Kilogramm
  getrennt  und  ohne  Abrundung  auf  ganze  Liter  zu  machen  und  die  einzelnen  Ergebnisse  demnächst
zusammen  zu  rechnen.  In  der  sich  ergebenden  Schlußsumme  werden  Bruchtheile  des  Liter,  wenn  sie  unter
einem  halben  Liter  bleiben,  unberücksichtigt  gelassen,  anderenfalls  auf  ein  ganzes  Liter  abgerundet.  Beträgt
  z.  B.  bei  einer  wahren  Stärke  von  80,  Prozent  das  Nettogewicht  5  542,,  kg,  so  findet  man:

für  das  Nettogewicht  den  Gehalt  an  reinem  Alkohol:
5000  kg  5  100  DLiter
500  *  *
42  =  42,8  -
#s  -  0  -
zusammen  für  das  Nettogewicht  5  542,,  kg  5  653,)  Liter

oder  abgerundet  5  653  Liter  als  Gehalt  an  reinem  Alkohol.

Besitzt  die  zu  untersuchende  Flüssigkeit  eine  wahre  Stärke  von  weniger  als  10  Prozent,  so  ist
die  Litermenge  reinen  Alkohols  mittelst  der  entsprechend  eingerichteten  „Tafel  5  zur  Ermittelung  des
Akoholgehaltes  geringhaltiger  Branntweine“  festzustellen.

8.  12.

*  für  mehrere  Gebinde  die  Alkoholisirung  nach  einer  Durchschnittsprobe  (§.  8)  stattgefunden,
so  ist  auch  die  in  ihnen  erhaltene  Litermenge  reinen  Alkohols  nicht  für  jedes  einzelne  Faß  getrennt,  sondern
  aus  dem  Gesammt--Nettogewicht  dieser  Gebinde  in  einer  Zahl  zu  ermitteln.

8.  13.
Die  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  ermittelte  Litermenge  reinen  Alkohols  ist  als  Ergebniß
der  Abfertigung  in  das  Abfertigungspapier  einzutragen,  ohne  Ruchscht  auf  den  etwaigen  abweichenden
Inhalt  einer  vorhandenen  Deklaration  eines  Interessenten.

II.  Abfertigungsverfahren  in  besonderen  Fällen.

l.  Ermittelung  der  Litermenge  Zranntweins  (nicht  reinen  Allohols)  aus  dem  Uettogewicht  und  der
wahren  Stärke.

S.  14.

Wo  für  besondere  Fälle  die  Ermittelung  der  Litermenge  Branntweins  (nicht  reinen  Alkohols)
aus  dem  Nettogewicht  und  der  wahren  Stärke  vorgeschrieben  ist  —  wie  behufs  Eintragung  in  das  Kontobuch
  über  Zugang  und  Abgang  an  denaturirtem  Branntwein,  sowie  in  die  Anmeldung  zur  Denaturirung
von  Branntwein  (für  Essigfabrikanten)  —,  ist  dieselbe  mitl  Hülfe  der  „Tafel  6  zur  Ermittelung  der  Litermenge
  Branntweins  aus  dem  Nettogewicht  und  der  wahren  Stärke“  zu  ermitteln.

50
        <pb n="346" />
        —  330  —

Die  Tafel  weist  in  der  ersten  Längsspalte  die  wahren  Stärken  bis  100  Prozent  nach,  und  zwar  bis  zu
10  Prozent  nach  ganzen,  bis  zu  05  Prozent  nach  halben  und  weiter  aufwärts  nach  Fünftelprozenten.  Die  erste
Ouerzeile  enthält  die  Gewichte  von  1  bis  9  ktg.  Dort,  wo  eine  Spalte  und  eine  Zeile  sich  kreuzen,  findet
man  die  zu  der  wahren  Stärke  der  ersten  Spalte  und  dem  Gewichte  der  ersten  Zeile  gehörige  Litermenge
  Branntweins  (nicht  reinen  Alkohols).  Ist  das  Nettogewicht  größer  als  9  kg,  so  wird  durch
entsprechendes  Versetzen  des  Kommas  in  der  in  der  Tafel  nachgewiesenen  Literzahl  nach  rechts  die  Zahl
der  Liter  für  die  Zehner,  Hunderte  u.  s.  w.  an  Kilogramm  ermittelt  und  für  das  Gesammtgewicht  durch
Addiren  des  Ergebnisses  dieser  Ermittelungen  die  Gesammtliterzahl  gefunden.  Beträgt  z.  B.  die  wahre
Stärke  des  Branntweins  77,/  Prozent  und  dessen  Nettogewicht  935  kg,  so  findet  man  aus  der  Tafel
zunächst  die  Literzahl  für

900  kg  mit  1  055,7  Liter;  ferner  für
30  „  35,165  =  und  für
5  „.  5,664  „  so  daß  sich  also  für

935  ks  zusammen  1  096,6198  Liter  oder,  da  Bruchtheile  von  einem  halben
Liter  und  darüber  auf  ein  ganzes  Liter  abzurunden  sind,  1  097  Liter  Branntwein  (nicht  reinen  Alkohols)  ergeben.

2.  Abfertigung  nicht  vollständig  gefüllter  Gebinde,  soweit  die  Normaltars  Auwendung  finden  soll.

g.  16.

Wird  ein  nicht  vollständig  gefülltes  Gebinde,  d.  h.  ein  solches,  bei  welchem  die  Tiefe  der  Leere
am  Spund  mehr  als  6  em  beträgt,  zur  Abfertigung  gestellt,  ohne  daß  die  Targermittelung  durch  Verwiegung
  des  leeren  Gebindes  oder  durch  Anrechnung  der  aichamtlichen  Tara  erfolgen  kann  und  ist  der
Waarendisponent  auch  mit  einer  Auffüllung  mit  Wasser  nicht  einverstanden,  so  ist  das  Gebinde  zuvörderst
  nach  seiner  Länge,  Spundtiefe  und  Bodentiefe  mittelst  des  sogenannten  Längen=  und  Höhenmessers
—  vergl.  §.  10  der  Conradischen  „Anleitung  zur  Bestimmung  des  Literinhalts  der  Brennerei=  und
Brauereigeräthe  durch  Vermessung  derselben  auf  trockenem  Wege  nebst  Tabellen  zur  Feithellung  des
Literinhalts  cylindrischer  Räume“  —  zu  vermessen  und  ist  hierauf,  wie  in  der  obigen  Anleitung  angegeben,
  sein  gesammter  Rauminhalt  unter  Benutzung  der  zu  der  Anleitung  gehörigen  Tabellen  zu  bestimmen.
  Alsdann  wird  aus  der  scheinbaren  Stärke  und  der  Temperatur  des  in  Gebinden  enthaltenen
Branntweins  dessen  wahre  Stärke  festgestellt.  "

Das  weitere  Verfahren  geschieht  mit  Hülfe  der  „Tafel  7  zur  Ermittelung  des  Gewichts  von
1  Liter  Branntwein.“  Die  Tafel  beziehungsweise  jede  Halbtafel  derselben  enthält  in  der  ersten  Längsspalte
  die  Temperaturen:

von  0  bis  +  25  Grad  Celsius  für  wahre  Stärken  bis  9  Prozent,
-  0  -430  2-  -  -  -  2  -  19,  -
—  5  -  4  30  --  -  -  -  29,5

u  n

·  —12  J  30  .-  -  von  30  Prozent  und  darüber,
und  zwar  nach  ganzen  Graden  für  die  wahren  Stärken  bis  zu  65  Prozent  und  nach  ganzen  und
halben  Graden  für  die  höheren  Stärken.  Die  erste  Querzeile  weist  die  wahren  Stärken  bis  99,,  Prozent
nach,  und  zwar  bis  zu  10  Prozent  nach  ganzen,  bis  zu  65  Prozent  nach  halben  und  weiter  aufwärts
  nach  Fünftelprozenten.  Dort,  wo  eine  Spalte  und  eine  Fee  sich  kreuzen,  findet  man  das  zu  der
Temperatur  der  ersten  Spalte  und  der  wahren  Stärke  der  ersten  Zeile  gehörige  Gewicht  eines  Liter
Branntweins.

Durch  Multiplikation  des  in  Tafel  7  angegebenen  Gewichts  von  1  Liter  Branntwein  bei  der
für  den  vorliegenden  Branntwein  ermittelten  Temperatur  und  wahren  Stärke  mit  der  ermittelten  Litermenge
  des  Rauminhalts  des  Gebindes  ist  sodann  das  Nettogewicht  des  letzteren,  wie  solches  sich  in
vollständig  befülltem  Zustande  ergeben  würde,  zu  berechnen.  Hierauf  ist  mittelst  Tafel  3  sestzustellen,
welcher  Normaltarasatz  dem  bercchrelen  Nettogewicht  entspricht.

Dieser  Tarasatz  ist  von  dem  durch  Verwiegung  ermittelten  wahren  Bruttogewicht  abzuziehen;
der  verbleibende  Rest  ist  das  Nettogewicht  des  in  dem  Fasse  wirklich  vorhandenen  Branntweins.  Aus
diesem  wird  mit  Hülfe  der  Tafel  2  die  Litermenge  reinen  Alkohols  festgestellt.

Wird  z.  B.  der  Gesammtrauminhalt  eines  mit  Branntwein  nicht  vollständig  gefüllten  Fasses,
dessen  wirkliches  Bruttogewicht  zu  440  kg  festgestellt  wird,  im  Wege  der  trockenen  Vermessung  zu
489  Liter,  die  Temperatur  des  Branntweins  im  Faß  zu  —  2,  Grad  und  seine  wahre  Stärke  zu  80,6
        <pb n="347" />
        —  331  —

Prozent  ermittelt,  so  beträgt  nach  Tafel  7  das  *  Gewicht  von  1  Liter  Branntwein  dieser  Stärke  und

Temperatur  ..  --0-8599kg,
mithin  von  489  Liter  (439.  %  )  .  4420/%½  =
oder  abgerundet  .  420  kg.

Nach  Tafel  3  entspricht  dem  Nettogewichi  von  420  ta  ein  Soll-Bruttogewicht  von  506  kg,  die
Normaltara  für  das  in  Rede  stehende  Faß  beträgt  also  §6  kg.  Wird  diese  von  dem  wirklichen  Bruttogewicht
  von  440  U#8  abgezogen,  so  ergiebt  sich  als  das  wirkliche  Nettogewicht  des  Branntweins  in  dem
Gebinde  (440  —  86  )  354  kg,  wovon  sich  nach  Tafel:  2  die  Litermenge  reinen  Alkohols

 

für  ———.  .  305,8  Liter
5  *  *  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  54,9  *
mithin  für  354  Kkk  af  30609,  Liter,

abgerundet  auf  360  Liter  berechnet.

Bei  der  Abfertigung  nicht  vollständig  gefüllter  Fässer  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen
  sind  in  dem  Abfertigungspapier  außer  dem  Bruttogewicht  auch  die  mit  dem  Längen=  und  Höhenbesfer
  ermittelten  Dimensionen  anzugeben.

3.  Abfertigung  von  nicht  versetztem  Brauntwein  in  Klschen  u.  s.  w.

16.

Zur  Feststellung  der  Litermenge  reinen  Alkohols  einer  in  Flaschen  (Ballons,  Korbflaschen,
Krügen  rc.  befindlichen  Branntweinpost,  welche  nicht  derartig  mit  Zuckerstoffen  oder  anderen  Ingredienzien
versetzt  ist,  daß  eine  zuverlässige  Prüfung  mittelst  des  herme  Alloholametere  ausgeschlossen  erscheint,
genügt  es,  daß,  soweit  die  Umschließungen  einen  annähernd  gleich  großen,  d.  h.  nicht  mehr  als  10  Prozent
  voneinander  abweichenden  Rauminhalt  haben,  durch  probeweise  Oeffnung  einiger  Flaschen  2c.  die
Feststellung  ihres  Literinhalts  sowie  der  wahren  Stärke  des  Branntweins  erfolgt  und  davon  Ueberzeugung
genommen  wird,  daß  der  Inhalt  sämmtlicher  Flaschen  r2c.  einen  gleichen  Alkoholgehalt  aufweist  und  nicht
den  im  §.  1  unter  b  1  gegebenen  Voraussetzungen  zuwiderläuft.

Es  ist  sodann  das  Gewicht  von  1  Liter  Branntwein  von  der  ermittelten  wahren  Stärke  bei  der
Temperatur  von  15  Grad  Celsius  —  gleichviel  welche  Temperatur  die  untersuchte  Probe  aufwies  —  in
Tafel  7  aufzusuchen  und  durch  Multiplikation  dieses  Gewichts  mit  der  ermittelten  Literzahl  der  ganzen
Post  das  Nettogewicht  der  letzteren  zu  berechnen.  Aus  dem  gefundenen  Nettogewicht  wird  alsdann  miteelst
Tafel  2  die  Litermenge  reinen  Alkohols  festgestellt.

Wird  z.  B.  der  zäleran.  einer  in  Flaschen  befindlichen  Branntweinpost  zu  535  Liter  und  deren
wahre  Stärke  zu  45,5  Prozent  festgestellt,  so  beträgt  nach  Tafel  7  das  Gewicht  von  1  Liter  Branntwein

 

dieser  Stärke  und  der  Temperatur  von  15  Grad  N  O,88266  kg
also  von  535  Liter  (635  0)/9266  ZZzZzZzz-Z---  ...  105%%„  %  -
oder  abgerundet  4396  kg,
wovon  sich  8  Tafi=  2  die  Liermenge  reinen  i  Alhon
für  40  v  □ee  auf  .  22986  Liter
9  .·...............  55,1  *
n  fir  0  6  kg  12540  Tffer,

abgen  auf  285  ier  /e  e
4.  Abfertigung  von  versetzten  granntweinen,  Fruchtsästen  und  dergleichen.

Die  Feststellung  der  Litermenge  reinen  Alrohols  bei  Branntweinen,  Punschefsenzen  und  anderen
alkoholhaltigen  Essenzen,  welche  derartig  mit  Zuckerstoffen  oder  anderen  Ingredienzien  versetzt  sind,  daß
eine  zuverlässige  Prüfung  mittelst  des  Thermo-Alkoholometers  ausgeschlossen  erscheint,  sowie  bei  Fruchtsäften
  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Anlage  durch  Destillation  einer  Probe  auf  dem  zu  diesem  Zweck  hergestellten
  Destillirapparat.

5.  Bestandsaufnahmen,  bei  welchen  die  Verwirgung  der  Beßände  nicht  angängig  it,  und  ähnliche  Fälle.
S.  18.
Bei  den  Bestandsaufnahmen  in  den  B  Reini  und  Lagern  und  in  ähnlichen
  Fällen  hat  nach  Ermittelung  der  wahren  Stärke  gemäß  7  bis  10“  die  F  telung  der  vor-
        <pb n="348" />
        —  332  —

handenen  Litermenge  reinen  Alkohols,  sofern  die  Verwicgung  der  vorhandenen  Branntweinbestände  nicht
angängig  erscheint,  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  zunächst  die  Litermenge  an  Branntwein,  welcher  sich
in  den  einzelnen  Reservoirs  rc.  befindet,  mittelst  der  an  diesen  angebrachten  Standgläser,  Skalen  und
dergleichen  festgestellt  wird.  Mit  Hülfe  der  Tafel  7  wird  alsdann  durch  Multiplikation  des  in  der  Tafel
für  1  Liter  Branntwein  von  der  vorgefundenen  Temperatur  und  wahren  Stärke  ausgeworfenen  Gewichts
mit  der  für  jedes  Reservoir  ermittelten  Litermenge  das  Gesammtnettogewicht  des  in  jedem  Gefäße  enthaltenen
  Hranntweins  berechnet  und  hieraus  mittelst  der  Tafel  2  die  Litermenge  reinen  Alkohols  festgestellt.

z.  B.  bei  einer  Temperatur  von  —  3  Grad  der  befüllte  Rauminhalt  eines  Reservoirs  zu
100  000  Luer  ind  die  wahre  Stärke  der  Flüssigkeit  zu  80  Prozent  ermitlelt,  so  beträgt  nach  Tafel  7
das  Nettogewicht  von  1  Liter  dieses  Branntweins  O/8869  kg,  mithin  von  100  000  Liter  (100  000  O,869  -)
85  690  kg.  Tafel  2  giebt  für  ein  Nettogewicht  von  8000  kg  Branntwein  zu  80  Prozent  den  Gehalt  an
reinem  Alkohol  auf  8080  Liter  an,  mühin  berechnet  sich  berselbe

 

für  80  000  kg  auf  (10.8  080  =  86860  8000  Liter
=  5000  =  nach  der  *  —.R  50500  =
-  600  --2  Q  60600
-  90  -...........  90-alsofür85690kgauf...............86546,9L1ter,


oder  abgerundet  auf  86  547  Liter.
beizufũ  Die  derartig  aufgestellten  Berechnungen  sind  in  den  betreffenden  Fällen  den  Abfertigungspapieren
eizufügen.

Aunumerkung.

Die  Rechnungstafeln  1  bis  7  sind  hier  nicht  mit  abgedruckt.
        <pb n="349" />
        —  333  —

Anlage
zur  Anleitung  für  die  Ermittelung  des  Alkoholgehaltes
  im  Branntwein.

 

Absertigung

versetzten  Branntweinen,  Fruchtsäften  und  dergleichen.

1.  Die  Feststellung  der  Litermenge  reinen  Alkohols  bei  Branntweinen,  Punschessenzen  und  anderen  alkoholhaltigen
  Essenzen,  welche  derartig  mit  Zuckerstoffen  oder  anderen  Ingredienzien  versetzt  sind,  daß  eine
zuverlässige  Prüfung  mittelst  des  Thermo-Alkoholometers  ausgeschlossen  erscheint,  sowie  bei  Fruchtsäften
  erfolgt  mit  Hülfe  des  unter  Nr.  3  näher  bezeichneten  Destillirapparates.

2.  Der  abzufertigenden  Flüssigkeit  ist  nach  gründlicher  Durchrührung  oder  Durchschüttelung  eine  Probe
zum  Zweck  der  Alkoholisirung  zu  entnehmen  und  dieselbe  darauf  zu  prüfen,  daß  ihre  Beschaffenheit
nicht  den  im  §.  1  der  Anleitung  zur  Ermittelung  des  Gehalts  an  reinem  Alkohol  im  Branntwein

unter  b  1  angegebenen  Voraussetzungen  zuwiderläuft.

Werden  mittelst  eines  und  desselben  Abfertigungspapieres  mehrere  mit  gleichem  Branntweinfabrikat
  gefüllte  Fässer  oder  Flaschen  von  annähernd  gleich  großem,  d.  h.  nicht  mehr  als  10  Prozent
von  einander  abweichendem  Rauminhalt  oder  verschiedene  Sorten  von  Fabrikaten  in  einer  gleich  großen

Anzahl  von  Flaschen  von  annähernd  gleich  großem  Rauminhalt  zur  Revision  gestellt,  so  kann  zum

Zweck  der  Alkoholisirung  eine  Durchschnittsprobe  in  der  Art  gebildet  werden,  daß  nach  gehöriger  Umrührung

  des  Inhalts  aus  der  Mitte  jedes  Fasses,  bei  in  Flaschen  vorgeführten  Fabrikaten  aus  einer

hinreichenden  Anzahl  von  Flaschen,  oder  falls  verschiedene  Sorten  von  Fabrikaten  in  Flaschen  vor-4

  werden,  aus  einer  gleich  großen  Anzahl  von  Flaschen  jeder  Sorte,  eine  Probe  von  annähernd

gleich  großem  Volumen  entnommen  wird.  Diese  Proben  werden  in  ein  vollkommen  reines  und
trockenes  Gefäß  geschüttet,  sodann  wird  die  Mischung  gehörig  umgerührt  und  der  erforderliche  Theil
derselben  zur  Ermittelung  der  Stärke  auf  den  Destillirapparat  gebracht.  Die  für  die  Mischung  ermittelte
  Stärke  ist  der  Berechnung  des  in  den  zur  Untersuchung  gezogenen  Fässern  und  Flaschen  enthaltenen
  reinen  Alkohols  zu  Grunde  zu  legen.

3.  Der  zur  Alkoholisirung  dienende  Destillirapparat  (siehe  die  nachstehende  Zeichnung)  besteht  aus  dem
mittelst  Spiritusflamme  zu  erhitzenden  Siedekolben  F  und  dem  durch  das  Rohr  K  damit  zu  verbindenden
  Kühler  K,  in  welchem  die  bei  der  Destillation  erzeugten  Dämpfe  sich  verdichten.  Ein  Meßglas
mit  einer  dem  Raumgehalt  von  100  cem  entsprechenden  Marke  dient  zur  richtigen  Befüllung  des
        <pb n="350" />
        —  334  —

Kolbens,  sowie  zur  Aufnahme  der  aus  dem  Kühler  ablaufenden  Flüssigkeit.  Der  Alkoholgehalt  der
letzteren  wird  in  demselben  Meßglas  mit  Hülfe  kurzer  Thermo-Alkoholometer  ermittelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–—

Die  Zeichnung  giebt  die  Ausstellung  des  Apparats  beim  Gebrauch,  Kolben  F  und  Kühler  K.
hängen  in  den  Ringen  des  Doppelträgers  D;  dieser  wird  von  der  Säule  §  gehalten,  welche  in  das
auf  dem  Kastendeckel  vorgesehene  Gewinde  eingeschraubt  ist.  Das  Rohr  7#  läßt  sich  durch  die  Ueberwursschraube
  r  an  den  Kolben  und  durch  eine  zweite,  etwas  kleinere  Ueberwursschraube  an  den
Kühler  dicht  anziehen;  die  Dichtung  wird  an  beiden  Stellen  durch  Lederplättchen  gesichert.  Der  Kühlcylinder
  X  umschließt  eine  innen  verzinnte  Messingschlange,  welche  oben  mit  Rohr  K  kommunizirt  und
unten  bei  i  aus  dem  Cylinder  heraustritt.  Der  Deckel  des  letzteren  trägt  den  Trichter  7,  dessen
Fortsatzrohr  bis  nahe  auf  den  Boden  von  K  reicht,  so  daß  das  durch  7  eingefüllte  Kühlwasser  zuerst
den  unteren  Theil  der  Schlange  umspült.  Das  warm  gewordene  überschüssige  Wasser  fließt  durch
das  Rohr  v  und  den  übergezogenen  Schlauch  ab.  Das  obere  Ende  von  steigt  bis  über  den  Deckel
des  Cylinders  X  auf  und  liegt  unter  der  Kappe  u,  welche  für  die  vollständige  Entleerung  von  4  dient.

—
        <pb n="351" />
        4.

2

—  335  —

Mit  dem  Meßglas  II  werden  100  cem  des  auf  seinen  Alkoholgehalt  zu  untersuchenden  Fabrikats
sorgfältig  abgemessen  und  in  den  Kolben  Feingegossen,  sodann  werden  100  cem  Wasser  hinzugefügt.
Hierauf,  werden  Kolben  und  Kühler  in  den  Doppelträger  D  eingehängt  und  durch  das  mittelst  der
Ueberwursschrauben  und  #  fest  angezogene  Rohr  K  mit  einander  verbunden.  Endlich  wird  der
Kühler  mit  kaltem  Wasser  angefüllt,  bis  der  Ueberschuß  aus  v  abzulaufen  beginnt.  Wird  nun  der
Kolben  F  erhitzt,  so  fließt  bald  aus  dem  Kühler  bei  ic  eine  klare  Flüssigkeit  in  Tropfen  ab,  welche
man  in  dem  vorher  mit  reinem  Wasser  ausgespülten  und  sodann  völlig  entleerten  Meßglas  I/  aufsängt.
  Bei  Fortsetzung  der  Erwärmung  wird  zunächst  der  obere  Theil  des  Kühlers  heiß,  allmälig
beginnt  auch  sein  unterer  Theil  sich  zu  erwärmen.  Tritt  dies  ein,  so  gießt  man  sofort  in  den  Trichter
von  neuem  so  lange  kaltes  Wasser,  bis  der  ganze  Kühler  sich  wieder  kalt  anfühlt.  Auf  rechtzeitige
Erneuerung  des  Kühlwassers  ist  in  der  ersten  Hälfte  der  Destillation  mit  besonderer  Aufmerksamkeit
*  kchen,  ;  im  übrigen  ist  die  Erneuerung  während  jeder  Destillation  zwei,  höchstens  drei  Mal
erforderlich.

Die  Destillation  ist  so  zu  führen,  daß  ein  direktes  Uebertreten  der  Flüssigkeit  aus  dem
Destillirkolben  durch  den  Kühler  hindurch  in  das  Meßglas  vermieden  wird.  Zu  diesem  Behuf  ist
auch  auf  die  Größe  der  Spiritusflamme  zu  achten;  inselondere  empfiehlt  es  sich,  die  Flamme  nur
während  des  Anheizens  nahe  der  Mitte  des  Kolbens  zu  halten,  dagegen,  sobald  das  Sieden  eingeleitet
  itt  und  das  Abtropfen  von  Flüssigkeit  aus  dem  Kühler  beginnt,  die  Lampe  soweit  zur  Seite  zu
rücken,  daß  die  Flamme  nicht  nur  den  Boden,  sondern  zum  Theil  auch  den  Mantel  des  Kolbens
bestreicht.  Proben,  bei  welchen  fahrlässigerweise  die  Destillation  so  stürmisch  erfolgt,  daß  das  Destillat
nich!  ausschichlh  in  Tropfen,  sondern  zum  Theil  in  zusammenhängendem  Zuse  abläuft,  sind  stets
zu  verwerfen.

Hat  sich  das  Niveau  der  Flüssigkeit  im  Meßglas  Al  allmälig  der  Marke  genähert  und  liegt
nur  noch  1  bis  2  mm  unterhalb  derselben,  so  wird  das  Glas  vom  Ausfluß  26  entfernt  und  die
Destillation  durch  Beseitigung  der  Spiritusflamme  unterbrochen.  Hierauf  füllt  man  in  das  Meßglas
behutsam  soviel  Wasser  ein,  daß  das  Früssigkeitsniveau  die  Marke  gerade  erreicht,  sodann  durchschüttelt
oder  durchrührt  man  die  Füllung  des  Glases  und  senkt  schließlich  von  den  zu  dem  Apparat  gehörigen
beiden  kurzen  Thermo-Alkoholometern  das  entsprechende  ein.  Sollte  etwa  beim  Auffangen  des
Destillats  im  Mebglas  oder  bei  dem  letzten  Auffüllen  desselben  mittelst  Wasser  das  Flüssigkeitsniveau
bis  über  die  Marke  angestiegen  sein,  so  ist  der  Versuch  zu  verwerfen.  4

Vor  der  Prüfung  einer  zweiten  Sorte  von  Fabrikaten  ist  das  Verbinhungsror  &amp;amp;  nach  Lösen
der  Schrauben  zu  entfernen  und  der  Kolben  Fzu  entleeren.  Einer  Reinigung  desselben  bedarf  es
Räabh  zichte  dagegen  empfiehlt  es  sich,  das  Meßglas  vor  jeder  neuen  Untersuchung  mit  Wasser
auszuspülen.  .
·  Bei  dem  Einlegen  des  Apparats  in  den  zugehörigen  Kasten  erhalten  die  einzelnen  Theile  die
in  letzterem  vorgemerkten  Plätze.  »  »

»  Vor  dem  Einlegen  des  Kühlers  ist  dieser,  der  während  des  Gebrauchs  mit  Wasser  stets  angefüllt
  bleibt,  zu  entleeren,  zu  welchem  Behufe  die  Kappe  u  abgeschraubt  werden  muß.

Die  Ermittelung  der  scheinbaren  Stärke  des  gewonnenen  Destillates  mit  Hülfe  des  entsprechenden

Weern  Alkaholometer  und  die  Ermittelung  der  wahren  Stärke  erfolgt  nach  Maßgabe  der  allgemeinen
Vorschriften  der  S§#.  7  und  10  der  Anleitung  unter  Anwendung  der  Tafel  1  beziehungsweise  4.  Die
ierbei  gefundene  wahre  Stärke  ist  der  Alkoholgehalt  des  untersuchten  Fabrikats.
Behuss  Ermittelung  der  Litermenge  reinen  Alkohols,  welche  in  dem  abzufertigenden  Fabrikat  enthalten
ist,  wird,  falls  letzteres  sich  in  Gebinden  befindet  und  der  Rauminhalt  der  Gebinde  nicht  aichamtlich
ermittelt  ist,  dieser  Siet  stets  durch  Vermessung  der  Gebinde  mittelst  des  Längen=  und  Höhenmessers
oder  durch  Nachvermessung  auf  nassem  Wege  fesgeseent  ·  ·  ’«
Wird  bei  einer  derartigen  Abfertigung  ein  mit  Fabrikat  nicht  vollständig  befülltes  Faß  vorgesunden,
  so  ist  der  Inhalt  soweit  zu  ergänzen,  daß  die  Tiefe  der  Leere  am  Spunde  nicht  mehr  als
6  em  beträgt.  Kann  diese  Auffüllung  nicht  geschehen,  so  ist  der  Inhalt  nach  Maßgabe  des  §.  20  der
im  §.  15  der  Anleitung  bezeichneten  Gonrahßhen  „Anleitung  zur  Bestimmung  des  Literinhalts  der
Brennerei=  und  Brauereigeräthe  u.  s.  w.“  festzustellen.  .
Ist  das  abzufertigende  Fabrikat  in  Flaschen  enthalten,  so  genügt  es,  durch  probeweise  Vermessung
  einiger  der  annähernd  gleich  großen  Flaschen  die  Litermenge  der  ganzen  Post  festzustellen.

51n
        <pb n="352" />
        —  336  —

.Auf  Grund  der  ermittelten  wahren  Stärke  der  untersuchten  Probe  und  der,  eventuell  probeweise,  fesigestellten
  Litermenge  der  ganzen  Post  ist  sodann  die  in  der  letzteren  enthaltene  Litermenge  reinen
Alkohols  mit  Hülfe  der  Tafeln  7  und  2  den  Vorschriftien  des  §.  16  Absatz  2  und  3  der  Anleitung
entsprechend  zu  berechnen.  Die  Berechnungen  sind,  soweit  dies  für  die  Nachprüfung  nöthig  ist,  den
Abfertigungspapieren  beizufügen.
        <pb n="353" />
        —  337  —

Aulage  R  1.

Anmeldung
zur
Denaturirung  von  Branntwein.

(Für  alle  Gewerbetreibenden  u.  s.  w.  mit  Ausschluß  der  Essigfabrikanten.)

 

 

 

 

 

melde.  d.  Untterzeichnete  den  umstehend  ausgeführtel  Branmwein  zur  Denaturirung  mit
....  an.  Die  Denaturirung  soll
stattfinden.

EIII  18.

Vor-  Register:
Kontobuch  der  Brennerei  Nr.  Die  Anmeldung  ist  heute  vorgelegt
V  sschein--E  pit  68  Register  Nr.  und  im  Denaturirungs-Register  unter

Branntwein-Niederlage-Register  Nr.  Nr.  eingetragen.
Konto-Register  der  Reinigungsanstalt  Nr.

„  den  ten  18

Amt.

#  —

#

·#

 

Anleitung.

Mittelst  eines  Formulars  dürfen  nur  gleichartige  Deaturirungen  angemeldet  werden.  Die  ersten  5  Spalten  sind  vom

Anmelder,  die  Ubrigen  von  den  Steukaussichtsveamten  auszufü

.  Zu  Spalien  6  und  8.  Bei  jeder  Feststellung  des  Brutto-  und  Nettogewichts  elnes  Gebindes  sind  Bruchtheile  eines  Kilogramm,

  wenn  sie  unter  einem  halben  Kilogramm  bleiben,  außer  Betracht  zu  lassen,  wenn  sie  aber  ein  halbes  Kilogramm
er  mehr  betragen,  als  ein  halbes  Kilogramm  anzune  ehme

Welche  von  den  in  Spalte  7  beeichneten  beiden  Arten  der  Tornermtelung.  ur  Anwendung  gekommen,  ist  von  den  Steuerwasiciern
  duch  Vorsedem  des  Buchstabens  a  oder  b  vor  das  ermittehne  Taragewicht  ersichtlich  zu  machen.

.  Zu  Spalte  13.  Belt  jeder  Feststellung  giner  Litermenge  sind  in  der  Schlußsumme  ich  nergebende  Biuchlhelle  des  Liter,

enn,  lie  unter  .  halben  Liter  bicen,  unberücksichtigt  zu  lassen,  anderenfalls  auf  ein  ganzes  Liter  abzurunden.

4.l  Zu  Spalte  14.  Die  nach  dem  bentchen  Hroentsag  berechnete  Menge  des  Denalmirungni#ch  ist  für  die  Ausführung

der  Denatnrirung  in  der  Art  abzurunden
a)  bei  dem  algemeinen  hwen  Ppridinbasen,  Terpentinöl  nnd  Schwefeläther,  Literbrüche  bis  einschließlich
  0  Liter,  größere  Literbrüche  mit  1  Liter  angesetzt  werder
b)  bei  Lieit  mindestens  1.20  Liter  in  Ansatz  kommt  und  jedes  angesangene  ½90  Liter  als  volles  1  Liter  gilt.

51.#
        <pb n="354" />
        338

 

I.  Anmeldung.

II.  Revisionsbefund.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Gebinde  Der  Gebinde  Des  Brannt
597...  —
Lau  Litermenge  durq  steuer  Nettogewicht  scheinb
ich-  .  -  einbare
fende  *“  reinen  Brutto=  amtliche  er-  nahh  Abzug  der  Süote  Temperatuamtlich
  wiegung;  amtlich  in  grade
rDMarke.  [Nummer.ermitteltee  Alkol  gichamtlich  ermittelten  Normalhols
  gewicht  3  ichts-  nack
Tara  gewich  Ltn  Tara  Tara  #  Gewichts  6au  9
ara  (Spalte  7)  prozenten  sius.
#B6BUG  19  ug  1iFarozent.
1.  2.  3.  4.  5  .  7.  8.  9.  i  10.  u.
        <pb n="355" />
        339

 

II.  Denaturirung  unter  Stenerkontrole.

 

weins

wahre
Stärke
in
Gewichtsprozenten


 

s
Prozent.  —
12.

Litermenge
reinen
Alkohols

1

13.

Die  Menge
reinen  Alkohols
(Spalte  13)
ist  vermischt  mit

 

Bemerkungen

der  Steuerbeamten,  insbesondere  bezüglich  der
Denaturirungsmittel

seuerlicher  Verschluß  der  Gefäße,  Beschaffenheit

der  Stoffe).

IV.  Angabe
der  Sieuerbeamten,
ob  der  denaturirte

Branntwein
der  Maischbottiche

beziehungsweise
der  Materialsleuer
nachweislich  unterlegen
  hat.

16.
        <pb n="356" />
        <pb n="357" />
        —  341  —

Anlage  R  3.

Kontobuch

des  zu
über
Zugang  und  Abgang  an  denaturirtem  Branntwein.
Dieses  Buch  enthält  Blätter,  welche  Das  Buch  ist

mit  einer  vom  Unterzeichneten  angesiegelten  Schnur  .
durchzogen  sind.  aufzubewahren.
„  den  ten  18

Inhaltsverzeichniß.

Anleitung.
1.  Das  Kontobuch  nach  diesem  Muster  ist
A.  von  den  Gewerbetreibenden,  welche  Branntwein  für  den  eigenen  Gewerbebedarf  statt  mit  dem  allgemeinen  Denaturir

  angenntel,  mit

a)  Pyridinbasen,
b)  Holzgeist,
Terpentinöl,
d)  Thleröl,
e)  Schwefeläther,
s)  Schellacklõösung  oder  anderen  Spezialmitteln  außer  Essig
denaturiren  lassen  dürfen,  ·
vondenjenigenHändlekuandGewerbetteibenben,met-BranntweinmitdemallgemelaeaDenatukikuagsmtttel
denaturiren  lassen  und  welchen  die  Führung  eines  Kontobuches  beson  ders  vorgeschrieben  ist,
über  die  Herstellung  und  Verwendung  des  denaturirten  Branntweins  zu  führen.  ·
LäßteinGewekbMeibenderdenatnktrteaBkanntweinvonmehrckeaderbeselchnetensktenbereiten,iogefchteht·die
Anschreibung  für  jede  Art,  nach  Bestimmung  der  Steuerbehörde,  entweder  in  einem  besonderen  Kontobuch  oder  in  einer
besonderen  Abthellung  desselben  Kontobuchs.

r

 

*“

Fortsetzung  auf  Seite  344.
        <pb n="358" />
        342  —

 

1.  Zugang  an  denaturirtem  Branntwein.

 

Der  Denaturirung

 

 

Des  undenaturirten  Branntweins

 

 

 

*!5  Der
Neto-  wahre  Zusätze  Des  Namensbeischrift
.  Stärke
8  gewicht  in  Raummenge  Gemisches  des
r  (nach  Gewichts=  Naum-  (nach  Naum—
Monat.  Tag.Spalte  8  prozenten  Spalte  14  aum-  Steuer-Aufsichts-S
  bezw.  9  na  menge  d  menge
der  Spalte  12  er  beamten.
-  der  Anmeldung)
Anmeldung)  Anmeldung)
S-S
—  kg  Prozent.  c  1
1.  2.  3.  4.  5.  g.  7.  8.
        <pb n="359" />
        —  343  —

 

II.  Abgang  an  denaturirtem  Branntwein.

 

B.  Ergebnisse  der  Ver- 



6
4  Entnahme  zur  Verwendung.  vwendung.  —
Der  Eintragun  Des  ent-  Auf  die  Verbrauch  Vermerke
gung  ·  Der  an  Vermerke
nommenen  entnommene  denaturirt  d

—  enmommene]  Menge  enaturirtem  d  er
8  dena-  denaturirte  (Spalte  11)  Branntwein  es  *
Z  turirten  denatuririee  falennauf  je  100  kr.  Kontr=  Steuer-"%
  Brannt=  Branntweinan  Fabrikat  roer  jetno  ntoO  Aussichts-2
  Monat.  Tag.  weins  soll  (Spalte  12)  es  *  3  ats]  Inhabers.
—  Raum-  verwendet  sileggnmn  Spalte  11  beamten.
2
S  1  menge  werden  zu  Lieer  (0  und  13)

6  21“  3
.  1o.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
        <pb n="360" />
        —  52  2
#e

-

—  344  —

.  Einträge  unter  „I.  Zugang“  sind  von  den  ersten  Abfertigungsbeamten  gebeseel  sofort  nach  beendigter  Denaturtrung

Maßgabe  der  Ang.  *  in  den  betr  en  Spalten  der  Anmeldung
achnung  sasen  Nr.  6  6  Utts  Nameensbetfäree  in  Spalte  sbesKonobuchssu
Spalten  5  und  7.  Bei  jeder  Feststellung  einer  Litermenge  sind  eventuell  in  der  Schlußsumme  sich  ergebende
ruchtbeile  dese  des  Liter,  wenn  sie  unter  einem  ba#en  Liter  bleiben,  #nberbaschutgt  zu  lassen,  anderenfalls  auf  ganzes
lter  abzuru
inter  „II.  o“  sind  die  Spalten  9  bis  12  von  dem  Gewerbetreibenden  an  dem  Tage  (Gustufüllen,  an  welchem  der
bezügliche  Posten  aus  dem  angemeldeten  Orte  der  Lagerung  zur  Verwendung  entnommen  wir

Die  Ausfüllung  der  Spalten  13  und  14  ist  nur  hinsichtlich  des  anders  als  mit  dem  büzemeinen  Denaturirungs.
mittel  denaturirten  roemtnpenz  erforderlich.  Dieselbe  braucht  nicht  für  jeden  einzelnen  in  Spalten  9  bis  12  gebuchten
Losten  zu  geschehen,  muß  aber  spätestens  am  Schlusse  jedes  Vierteljahres  nach  den  Gesammtergebnissen  erfolgen.  as

atum  der  Elntragung  ist  in  Spalte  15  zu  vermerken
Nach  jedem  Dierzegah  ist  das  Kontobuch  Innerhalb  der  nächsten  3  Tage  in  den  Spalten  7  und  11  abzuschließen.

aibehungsweise  in  Spalte  5  mit  Hülfe  der
        <pb n="361" />
        —  345  —

Aulage  K  5.

Anmeldung
zur
Denaturirung  von  Branntwein.

(Für  Essig  fabrikanten.)

Dem  zu

melde  d  Unterzeichnete  den  umstehend  aufgeführten  Branntwein  zur  Denaturirung  durch  Vermischung
  mit  Wasser  und  Essig  an.
,  den  4%  18

Vor-Register:

Kontobuch  der  Brennerei  Nr.  Die  Anmeldung  ist  heute  vorgelegt

 

s  gssch  pfangs-Register  Nr.  und  im  Denaturirungs-Register  unter
Branntwein-Niederlage-Register  Nr.  Nr.  eeingetragen.
Konto-Register  der  Reinigungsanstalt  Nr.
,  den  it#½#  18.
Amt.

Anleitung.

Die  ersten  fünf  Spalten  sind  vom  Anmelder,  die  übrigen  von  den  Steueraufsichtsbeamten  auszusüllen.  ·
.DiesieaeraufsichtsbeamtenhabenjedesmaldavonlleberseugungzuIIehaIen-daßdaöGefäß.luwelcheatdieVemtichung
Leg-.  Frisflantmins  mit  dem  Wasser  und  dem  Essig  vorgenommen  werden  soll,  entweder  leer  oder  doch  nur  mit  Wasser
e  .
ZuSpaltensusd8·BeijedetseftstellungdeöBkntfosundNettogewichtseinesGebindessindBtuchtbeileeiaeöKilos
grautm,wenasieuntekeinemhalbenKilogramtnbleiben,außerBetkachtsulassetywenasleabckcinhalbesKilogkamm
oder  mehr  betragen,  als  ein  halbes  Kilogramm  anzunehmen.
Welche  von  den  in  Spalte  7  bezelchneten  beiden  Arten  der  Taraermittelung  zur  Anwendung  gekommen,  ist  von  den  Steueraufsichtsbeamten
  durch  Vorseßen  des  Buchstabens  a  oder  b  vor  das  ermittelte  Taragewicht  ersichtlich  zu  machen.
Zu  Spalten  13  und  14.  Bei  Heder.  Feststellung  einer  Litermenge  sind  in  der  Schluhsumme  sich  ergebende  Bruchtheile  des
Liter,  wenn  sie  unter  einem  halben  Liter  bleiben,  unberücksichtigt  zu  lassen,  anderenfalls  auf  ein  ganzes  #lter  abzurunden.
52

*  #—

*n

E
        <pb n="362" />
        I.  Anmeldung.

 

Der  Gebinde

 

 

Lau-  l  Bitermenge
fende  aich-  .
.  reinen
N  amtlich
Nr.
Marke.  Nummer.  ermittelte,  Alkohols
"  Tara
kg
1.  2.  3  4.  .

 

Bruttogewicht


kg

6.

 

 

 

 

II.  Revisions
Der  Gebinde  Des
**  Nettogewicht  ·  .
-)dukchsteuet-  ,  einbare
amtliche  Ver  nach  Abzug  der  scheinbo  Temperaturwiegung;
  "  amtlich  in  grade
b)  aichamtlich  ermittelten  Normal-  Gewichts-  nach
ermitelte  Tara  .  Tara
Tara  (Spalte  7)  prozenten  Celsius.
kg  kg  kg  Prozent
7.  8.  9.  10.  II.
        <pb n="363" />
        347

 

 

 

 

 

befund.  III.  Denaturirung  unter  Steuerkontrole.  #r  Angabe
Brauntweins  Von  der  Liter-Die  Branntweinmenge  beamten,
menge  Wasser  (Spalte  13)  ist  demmach  Bemerkungen  denatnerte
u  n  "  An  Wasser  (Hpalte  10)  vermischt  worden  der  Seuer=  Branntwein
wahre  eter  ommt  dii  .-Stärk
  Raum-  Litermenge  sind  Differenz  mit  Wasser  büeamten,  der,  Maih-Starle
  reinen  ..  zwischen  den  (bezw.  Bier,  besonders  otti  r
in  Gewichts=  menge  bbeizumischen  Angaben  der  Dle  mit  Essig  bezüglich  des  tclalsiener
Alkohols  Spalten  13/11  wasser,  Denaturirungs-  ---prozenten
  -.  -  gnaclielck
in  Abzug  mit  Naturwein)  mittels.  anterlegen.
Prozen).  2  7  7  7  1  1  1  hat.
12.  143.  12.  15  16.  ·—..—  10.  20.
1
l
s
.  l  II  .
I  i
l

 

 

 

2.  Justiz-Wesen.

 

Inm  Verlage  von  Puttkammer  &amp;amp;  Mühlbrecht,  Buchhandlung  für  Staats=  und  Rechtswissenschaft
hierselbst  (N.W.,  Unter  den  Linden  Nr.  64),  ist  ein  vierter  Jahrgang  der  im  Reichs-Justizamt  bearbeiteten

„Deutschen  Justiz-Statistik“

erschienen  und  im  Buchhandel  zum  Preise  von  8  J7.  zu  beziehen.
Berlin,  den  23.  Mai  1889.
Der  Staatssekretär  des  Reichs-Justizamts.

von  Oehlschläger.
        <pb n="364" />
        348

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     
    
 
 

   
  

      
    
 
 

 

 

 

 

    

  

 

Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
o  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Datum
2  Orund  Behörde,  welche  die  des
1I  Ausweisung  Auswesssungsder
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  ö.  6.
Auf  Grund  des  §.  39  des
I.Viktoria.  am  Zl.  Dezember  1867  Re.  20.  F
kowska,  Gemeinde  zuf  d.  J.
ehelicht,  Gouvernement
ortsangehörig
2.  Pest,  1837  Kreis.  15.  April  d.  J.
19.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgeseßbn  chs:
3.  De  Bigosz,  44  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange-(Landstreichen  un  Königlich  preußischer  Re./24.  Mai  d  J.
Arbeiter,  *s  zu  Ju##  tin,  Bezirk  Budapest.  Betteln,  serungopräffdent  zu
ngarn,  otoda
4.  sAnton  Janda,  gebohen“,  am  23.  März  1862  zu  Bud-desgleichen.  #n#zuch  preußtscher  Re.18.  Mai  d.  J.
Fabrikarbeiter,  weis,  Böhmen,  onttangehletg  zu  gerungapräsent  zu
bischau,  Bezirk  Gudweis,
5.  Pauline  Christoph.4  Jahre  alt,  geboren  zu  Jabrzek,  Be-  Landstreichen  und  Sfkelen  preußischer  Re..  März  d.  J.
verkhelichte  Zigeu  zirk  Mistek,  Möähren,  Hehlerei,  egenprrtoent  zu
n,
6.  -  birsch,  geboren  am  5.  Februar  1853  zu  Chiesch,Landstreichen,  Ke#bich  preuhischer  Re22.  Mai  d.  J.
Kaufmann,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  sertpräfldent  zu
ildeshei
7.  Karl  Natali,  beboren  am  23.  September  1856  zusLandstreichen  und  Königlich  wieubüe  Re.6.  Mai  d.  J.
Bäcker,  —  Oesterreich,  eben.  Betteln,  genep  sident  zu
elbst,
8.  Johann  Sillober,  r*—  am  27.  9  zusschwerer  Dichftal  und  21  bayerisches  Be..  April  d.  J.
Schweizer,  Wildschönau,  2  a  Br  etteln  im  wieder·  zirkdamt  Bamberg  ll,  ·
ortsangehörig  ebendaselbst,  holten  Läkäa
1  Jahr  Zuchthaus!
laut  E*n  vom
9.  Karl  Parlik,  —  am  28.  Januar  1865  zu  Eger,  Diebstahl,  Land-  Stadtmagistrat  Strau.  8.  Mai  d.  J.
Tagelöhner,  ps  nn  7*  hrig  zu  Putzen-streichen  und  Betteln,bbing,  Bayern,
e  ezi  aus,  erre
10.  Karl  Ankerl,  geboren  am  I7.  Oktober  1868  zu  Eben.Landstreichen,  Königlich  bayerlsches  Be..  Mai  d.  J.
Schuhmacher,  furth,  Bezirk  Wiener-Neustadt,  Oester-  zirksamt  Traunftein,
reich,  —  cend  W——
II1.  Pöllomene  Jaro,  Kgeboren  am  28.  Au  ch·  Diebstahl  und  BettelnKöniglich  bayerisches  Be.  12.  Mal  d.  J.
Gärtnersfrau,  städt,  Bayern,  aal  160  zu  Eic  im  wiederholten  Rück.  zirksamt  Hilpoltstein,
nitz,  Bezirk  Neustadt,  Bbn  men,  all,
12.  Josef  Ebenhöh,  (geboren  am  21.  Zuli  1865  zu  Wald.  Betteln  im  wieder-Königlich  sächsische  Kreis./1.  Mai  b.  J.
Handarbeiter,  dorf,  Bezirk  Bischofteinip,  Böhmen,  holten  Nünfal.  bauptmannschaft
ortsangehörig  zu  Bischofteinitz,  Baußen,
13.  Gottlied  Danner,  46  Jahre  alt,  aus  Bern,  Schoen  orts-  wireichen  und  lerücher  B  guiapräfl.  22.  Mai  d.  J.
Gärt  angehörig  ebendaselbst,  Betteln,  dent  zu  Straßbu
14.  Karl  eeronl  ch,  geboren  im  November  1844  zu  Obatow,  Betteln  im  wieder.  0  Bgiriseu.  24.  April  d.  J.
Schuhmacher,  Asi  Polen,  ortsangehörig  -ebenda-  holten  Rückfall,  dent  et.
15.  Nikolaus  Berg,  Gboren  #im  Jahre  1871  zu  Luxemburg,  Landstreichen  und  derselbe,  28.  .  J.
Schlosser,  6  dortgongehöchg  abendaelh,  re  s  mnt-  erse  Mei  d.  s

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedrudt  bei  Jullus  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="365" />
        —  349  —

Tentral-Blatt
D  entsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Bhuchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitgg,  den  14.  Juni  1889.  )  25.

 

 

Inhalt:  1.  Koufulat=  Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtt.
ung  zur  Vornahme  von  Cipilftands-  Akten'  —  GEnuatur.  5  Heull  und-  F“d—  SCines  Siatione,

 

 

 

Erlheilllnyng  Seite  349
·  BefnnifendersollundSteuetstellea—sbändenmen
2  d  Beten:  Status  der  deutschen  rio  25  u  e#w  Verzelchnisse  der  zur  Hsteadelung  r-  von  Si  5
3.  Finanz  Si  n  der  Einnahmen  des  Hess  arten  befugten  Joll.  und  Steuerstellen
das  tatsjahr  1888  99
4.  grabt,  Ausnahme  des  Artlkels  7„Speisezwiebeln-  in  6.  Lecei  #ele#  Ausweisung  von  Ausländem  aus  —W
das  statistische  Verzeichniß  der  Massenzüter  353  Sebletttees

 

1.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Mjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisher  mit  der  kommissarischen  Verwaltung
des  Konsularamts  in  Rotterdam  betrauten  Vice-Konsul  von  Herff  zum  Vice-Konsul  daselbst  zu  ernennen
  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Geschäftsträger  Freiherrn  von  Ketteler  zu  Peking  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
  vom  4.  Mai  0  in  Verbindung  mit  §F.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  die  Dauer
der  Vertretung  den  lrLin  e  Kaiserlichen  Gesandten  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  in  China  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

-

Dem  zum  Konsul  der  Republik  Nicaragua  in  Bremen  ernannten  Herrn  Heinrich  Schaer  ist  das  Exequatur
  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="366" />
        350

2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
*i“  Event.
z  etse  u  ·  Ist-«
IBssHchUUUg  Gegenbäglich  o  Gegese
"  Grund·  Reserve  ·  Noten  ·  egen  nunge  ·  aen  1a—  Gegen  telten  LIEIIIIEIIIE  4
#  ver  zo.  Uprif  bechte  30.  upril  6  30.  prilit  30.  Uprii  30.  Upril  der  ao.  Aprils  an
EXIIIIIX  Vafflva  welterge-2
  Banken.  «  "  j1889.  Noten.  1869.  1889.  Kündi.  1889.  5868%·8.fa.gen
;  aie.  *  laläs-J
  kelten.  dischen
feik.  Gechsels.
1.  2.  x  4.  .  —s  —27————  1  18.  6.  11.
«  l
I
tuetchuost......  tpoow244ssgzscss-4oots--23142(41(2s»-j-51522-  —  872-7sts«9224-20m—
istadr.sssuasceaas.  sooo  wenn-status-«  WH-  Cnso-—4  It—  sum-m  280
Nasdbeburger  Privatbaue  oon  6os  2  75—  11  s  m«—  1  a438—  o5  799—  3ss—  2„  511
4  Der  Erivat-  urrien·
.......  sow  7w2425-117I-724-2s  m—4s(os1—au  no-«st«oc-Sn  It
sctovl  tatssktletssasl  des
Großherzogihmas  Bost  3000  750|  181—  31  195.  7  785  (  406  5  170  33—  12]  607/+  423  517
Saumoversche  Bank12000  1  200  2  20|—  1157  84#—  906  6440%—  877  3/+  66  259  18  %160  *72
7  Frankfurter  Ba44  110||  972,..  27  35691  773212·-+  2  69000  8  ros  459  40—  398  2433  50
8  Sayerische  Notenbank  7  5ooo  1  36%  6  178  8  27  7623/—  19997  635  1.—  ½22%99  196%  13+  680  6887
9Sichfische  Bank  zu  Dresden  soOOo  40%0|  42  899+  2773  1  2  576  7  553.—  466  206  —  #,G6  1  1356
10  eilpzlger  Kaffenvereln  3000  2653¾  2921  7  77  —  402  630|—  434  ½—  1847/—  7"63  65
118bemalber  Stadtbank  510  127  509  16  146  12  70  —  20  .  *.  55)K  1  3223/+—  173  271
12  Wärttembergische  Notenbank  s  ooo  620]  517  1I.—  183“  23—  3  2664  37  80  411—  “  1383
13  Badische  Bant..  ...  0oo  1634  46]7¼  —  144  1260  4  2381  —  —  276/  3  268-  1911  9515
14  W  für  Süddeutschlend153=  462  131  200—  —  JJ—————————
158raschweigische  BVank4  50))]236%  —  „29|  1  577  —  49%  5  s3668—  132  1431—  266  16811  1  %%  231  536
18Eremer  Sar  16  607  97  18o—  4  S017  +  193  2606  10M  *  110  50|  307  26  8204  22  830
l  -
Jusssues·u»n«zoous9sn-4«ISscas7—2»ptu921o-Hz4osum-sp-ech-4uosIm»-i-219nisus

 

Zu  Spalte
gun

 

 

9  Nr.
9  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LEIEIIIIIIIE
Zu  Spalte  55:  Davon  in  Abschnitten  zu  19—  —  739  725  250  ,

500

408  800  ∆  (bei  der  Bank  Nr.  5),

53  751  500  .4∆K  (bel  den  Banken  Nr.  I,  5,  ½.  ,  10),

343  677  500  "Kx  („  1,  2.  7

1  000
u:  Darunter  iz3  4A  noch  nicht  zur  Einlösung  8  Guldennoten.
"  8837  —  “*  ·

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="367" />
        Wesen.

banken  Ende  Mai
sichten,  verglichen  mit  demjenigen

auf  tausend  Mark.)

1889.

Ende  April  1889.

351  —

 

 

 

 

 

 

Actlva.

-  ·.-’
—  Keichs.  Ge#en  Noten  Tegen  W  Gegen  Cegen  Sonstige  GEsmmnme  Veges  "!
30.  April  tafsen·  s30.  Upril  anderer  30.  April]  Wechsel.0.  pril  ombarb.  p/tekte  0.  pri1  30.  Upril  30.  Arrillt
Sshansbd  eese.%.  ea.s.  1860.  16%.  1%%8m,  Nesa..#isra.80  n.
□G
r
2
16.  10.  20.  u.  S  x-  24  26.  26.  n  38.  20.  20.  ti.  12.  33.  4.
95  G  23  0869  +  2491  10  89—  35  446  226  —  2628  61  6491  0  2133  19040  J  763  397  56  1051  549  137  "1  +2  638  1
1024—  38  6  —  1  □—  5  434%  s  1  2  300  K.  10  760  —  21#3  —  10774  —  103  2

0  —  47  18  ",  —  456½  1.  8  ——0  770  —  9711  70—  29  775.—  s
9  3  —  —  —  1468  372|  157  2111  +  9  —  —  12698  —  816  4
—o-—.  E  1  ——  il##é%ô  sos  —l-  7ol6454  43
11441  67  16J  6  —  12117  —  1620  7/#684  641  1332  —  49  5  874  —  204583/—  19606
3409  —  1289  76—  3  2667—-M  2  880  22  045  3298  o  116  4  16027  706—  104  420588—  61  49  560  —+M  24929
2#  osS|  1862  61+  12  3319+  487  4779  1317  1  565—  37  2434  124  114114  59  e8o  142  6880
17  a36  —  7598  —  9  333  2752  60  0911  4  01  41260  105  868—  76  6  416  19  Nost  410.09
1  106—  80  38.  —  30  4644%  344  3366.  —  113  10551  4  806  32  1082%  71  r  417—  743  10
209  —  69  12.—  12  1121—  W  3412  228  193  —  62  27.  25  9811.  95  5223  17311
8936+  16  8921  24  J—’1—  18288  +  33  836  —  81  6871  —  4700—  68  20  411  —  1712  11
420%  —  769  18—  1  59—  46  17uso  +  198  708  —  23  168  9  1641—  52  —0D
1%T  12  13/I  18  r7J  #mK  26  78/  —  11  4444  1  2#r  ½.  810
1%  222-  6  15  33  7264  712  161  X  100  2  2o.  1  "s  —  14%%
16590½—  291  30  —  7  9  27  247922%  79  9  949  ·  —  188  12280  4  2932  1154  178  a8  004  4  100  16

I
1050627417666  IISUÆIM  2848542479  698179—1481  109  762  5  195  35  2600  8651  66  444  +  2130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

53“
        <pb n="368" />
        362

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)
an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  das  Etatsjahr  1888/1889.7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Die  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  aol-Signehme  Ausfuhr=  im  4wischen  uen
der  ber  4  Bleiben  vorigen  und  5
das  E  Vergütungen  Etatsjahre  +mnmehr
Einnahmen.  888/89  (Spalte  4)  —  weniger
1.  2.  3.  4.  5.  6.
8S  e  312  816  503  284  291  312  532  212  270  3677811442  164  431
10  911  928  120  618  10  791  310  !  11021318  —  230008
Zu  eialfteuer  71794  131  107  131  2799  —  35  337148  1332  300  —36  669  498
ru  bon  JZucker  23  081  303  —  23  081  303  —  +23  C081  303
Salzsten  41  929  901  90  204  41  839  697  40  472  541  +  1367  156
re  und  urenganguebgei-  von  «
anntweln  fut  die  Zeit  vor  dem
30  655  1453276  —  1422621  3  814  999  —  5237620
Machl,d  *s*  ——“—–“—  29  455  475  7454  488  22  000  987  24  682  421  —  2681  434
erriuchtabza  e  von  Branntwein  und  Zu.
schlag  zu  n  .  .  .  111550571  116  776  111  433  795  43  o38  634  +68  395  161
Nach  für  ranntwein  52  103  —  52  103  26  138  34442  086  241
Br  .  BEIDE  303  347  23  118  596  22  010  549  T  1  108  047
üebengenebabgcbe  von  Bler  .  2  840  766  —  2  840  766  2500  600  340  157
Summe  627  885  279116  954279  510  931  000  "  445  379  566  —+565  551  454
Spielkartenstempel  —  1255  909  1211  996  +J.  43  913
nent.  .  —  —  6  886  718  6  7339711+  154  742
tenp  h........  —  —  7909  612  4900  504  +  3  109  los
3  72  k  und  sonsige  Anschaffungsgeschäfte  —  —  124456  823  7398  019  +  5058  804
e)  Loose  zu
vathotzerten.  .  —  —  544  699  439318s  105  381
taatsl  —  —  6  709  502  6  624  0100  +  85  462
*  CPund  -o  —  —  201  122  477.  189  931  092411  191385
—  —  50  065  880  49  564  198+  501  682

 

)Die  entsprechende  Nachweisung  für  das

 

Vorjahr  1887/68  siehe  Central-Blatt  für  1888  Seite  218.
        <pb n="369" />
        —  363  —

Anmerkung:  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhrvergütungen  und  Verwaltungskosten
beträgt  bei  den  vachkezelchnesen  Einnahmen  är  das  Etatsjahr  1888/59:

 

 

 

 

 

 

iffere  i
Bezeichnung  —  W  Einnahne  d
der  i  mehr
188/89  im  vorigen  Etatsjahre
Einnahmen.  weniger
.  W.  .
1.  2.  3.  4.
Zõlle..  .  283  149  442  251  695  665  +  31  453  777
Tabacksteuewenr  10  840  813  10  466  344  —  3174469
Zucker.  Materlalsteer  8888  632  15.75  855  —  6387223
Verbrauchsabgabe  von  Zucker  618  20  —  +  618250
Salzsterrr  .....  4s1  287266  39  718  50!  +  1568  765
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  i
Branntwein  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Ok.  .
tober  1999907.  —  1424  801  17  400  815  —  18  825  616
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  19  511  666  7259  482  +  12252124
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag  I
zu  derselben:  72  312210  6  061  2.8  +  66250  972
Nachsteuer  für  Branntwein  9  319363  12943740  –  3424377
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  22014  264  a  20  761  341  "„  +  1252423
Summe  466  517045  8  381  583  461  +  84  933  564
Spielkartenstempdhbemnnnl  1  162  317  „  1132  902  +  29  415

4.  Statisti  k.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Mai  d.  J.  beschlossen,  den  Artikel  „Speisezwiebeln“

—  aus  Nr.  351  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  —  vom  1.  Juli  1889  ab  in  das  Verzeichniß  derjenigen

  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  über  die

Statistik  des  Waarenverkehrs  mit  dem  Auslande  vom  20.  Juli  1879  Anwendung  findet,  aufzunehmen.
Berlin,  den  8.  Juni  1889.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

5.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschufses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  sächsische  Zoll-Inspektor  Rheinschüssel  in
Freiberg  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  sächsischen  Zollraths  Ritscher  den
fünf  hamburgischen  Hauptzollämtern  zu  Hamburg  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz  in  Hamburg,
vom  1.  Juni  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Hauptsteueramt  zu  Konitz  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Kokosfasern
  in  Strängen,  welche  für  die  dortige  Provinzial-Besserungs=  und  Landarmen-Anstalt  eingehen,
        <pb n="370" />
        dem  Steueramt  I.  zu  Wetzlar  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Marburg  die  Befugniß  zur
Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  41  4  5  und  41  46  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten
Zollsätzen  ieser  Nummern,

dem  Steueramt  I.  zu  Lüdenscheid  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Iserlohn  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  für  die  dortige  Firma  Basse  und  Fischer  zur  Reparatur
eingehenden,  aus  der  Fabrik  dieser  Firma  herrührenden  Messing-,  Tomback=  und  Britanniametall-Waaren
bei  deren  Wiederausfuhr  in  das  Ausland,

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Zawisna  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Landsberg  O.  S.  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  !  über  Mehl  und  erlegtes  Wild,

dem  Steueramt  II.  zu  Sinzig  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Neuwied  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  das  für  die  dortigen  Salzkreditlager  bestimmte  inländische  Salz,

dem  Hauptsteueramt  zu  Preußisch-Stargardt  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  über  ausländischen  Taback,  .

dem  Hauptsteueramt  Wittenberg=  Zollabfertigungsstelle  an  der  Elbe  bei  Klein-Wittenberg,  die
Befugniß  zur  Abfertigung  von  Baumwollengarnen  Nr.  2  c  1,  2  und  3  des  Zolltarifs  zu  anderen  als
den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern,  sowie  zur  Abfertigung  der  auf  der  lenbahn  ein=  und  ausgehenden
  Waarensendungen  nach  Maßgabe  der  I§.  63  und  66—71  des  Vereinszollgesetzes,  ferner  die
Befugniß  zu  Um=  und  Ausladungen  der  mittelst  Eisenbahn  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65
des  Vereinsgollgesetzes)  und  endlich  die  Befugniß  zur  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  den
im  Eienbahnveriehr  vorkommenden  Verschlußverletzungen  (§.  96  Abs.  2  des  Vereinszollgesetzes  und  §.  27
des  Eisenbahn-Zollregulativs),

dem  Steueramt  ll.  zu  Eutin  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Neustadt  i.  H.  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  das  für  den  Lohgerber  Grantz  in  Eutin  eingehende  Salz  und

dem  Nebenzollamt  I.  zu  Rönnebeck  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll.

Im  Königreich  Bayern.

Dem  Nebenzollamt  I.  zu  Füssen  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Pfronten  ist  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  Ill,  sowie  die  Befugniß  zur  Abfertigung
  des  Waaren-Ein=  und  Ausganges  im  Eisenbahnverkehr  (§§.  63  und  66—71  des  Vereinsgollgesches)
  und  zur  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  ankommenden  Begleitscheingüter  beigelegt
worden.

Im  Königreich  Sachsen.

Die  Steuerrecepturen  zu  Lindenau  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Leipzig  und  zu  Elsterberg
  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Plauen  sind  in  Untersteuerämter,  und  das  Untersteueramt  zu
Pausa  im  Bezirk  des  letztgenannten  Hauptamts  ist  in  eine  Steuerreceptur  umgewandelt.

Dem  Untersteueramt  zu  Bischofswerda  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Bautzen  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  lI  beigelegt  worden.

Im  Herzogthum  Anhalt.
Dem  Steueramt  ll.  zu  Oranienbaum  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Versendungsscheinen  1  und  II  über  inländische  Tabackblätter  und  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1
und  UI  über  unbearbeitete  ausländische  Tabackblätter  beigelegt  worden.

Im  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.

Dem  Hauptzollamt  zu  Lübeck  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf
Steuervergütung  ausgehenden,  mit  Zucker,  Zuckerstoffen  oder  anderen  Ingredienzien  versetzten  Trinkbranntweinen,
  sowie  Punschessenzen,  anderen  alkoholhaltigen  Essenzen  und  Fruchtsäften  ertheilt  worden.

Dem  genannten  Hauptamt  ist  ferner  die  Befugniß  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  B  twein-Versendungsschei  l  und  ll  ertheilt,  auch  ist  demselben  die  Befugniß  zur  Abfertigung
  von  Branutwein  zur  Ausfuhr,  sei  es,  daß  für  den  letzteren  die  Rückvergütung  der  Maischbottichsteuer
  oder  die  Freilassung  von  der  Verbrauchsabgabe  und  dem  etwaigen  Zuschlage  zu  derselben  in
        <pb n="371" />
        355

Anspruch  genommen  wird,  sowie  dem  Nebenzollamt  I.  zu  Travemünde  die  Befugniß  zur  Ertheilung
der  Ausgangsbescheinigung  für  derartigen  Branntwein  belassen  worden.

In  Elsaß-Lothringen.

Sämmtlichen  Haupt=  und  Unterämtern,  einschließlich  der  Uebergangs-Steuerstellen,  ist  die  Befugniß
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  und  ll  über  inländischen  Branntwein,  sowie
zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  oder  auf  Freilassung  von  der  Verbrauchsabgabe
  und  dem  etwaigen  Zuschlag  zu  dieser  Abgabe  zur  Ausfuhr  angemeldeten  inländischen  Branntweins
beigelegt  worden.

Die  Steuerämter

zu  Kattenhofen,  Maizieères  bei  Metz  und  Sierck  im  Hauptzollamtsbezirke  Diedenhofen,

zu  Secourt  im  Hauntzollamtsbezirke  Metz,

zu  Albesdorf,  Lörchingen,  Pfalzburg  und  Vic  im  Hauptzollamtsbezirke  Saarburg,

zu  Weiler  im  Hauptzollamtsbezirke  Schirmeck,

zu  Dammmerkirch  und  Pfirt  im  Hauptzollamtsbezirke  Altkirch,

zu  Markolsheim  im  Hauptsteueramtsbezirke  Colmar,

zu  Niederbronn,  Selz,  Sulz  unterm  Wald  und  Wörth

Hagenau,  sowie

zu  Falkenberg  und  Mörchingen  im  Hauptsteueramtsbezirke  Saargemünd

sind  in  Steuerämter  l.  umgewandelt  worden.

im  Hauptsteueramtsbezirke

Verzeichniß
der  im  Königreich  Sachsen  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Brannt  gssch
1  und  II  befugten  Aemter,  sowie  derjenigen  Amtsstellen,  welche  zur  Bonifikationsabfertigung
von  Branntweinfabrikaten,  deren  Alkoholgehalt  nicht  mittelst  des  Thermo-Alkoholometers  festgestellt
  werden  kann,  ermächtigt  sind.

r——

MM#.  *8  NNN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Fautsiener  s,  sowe  bnrssnc
m  ations-·
Der  Antsstellen  8  ausgrfünt  a  befagt  abfertizur
  gung  von
Hauptamts.  —  —  —  —  Srannt-  Be  ·
Bezirk.  Ausfertigung  Erlehigung  sWwein  ·  merkungen.
von  von  fabrikaten
Ort.  Bezeichnung.  Versendungs  ·  Versendungs-befugte
scheinen  scheinen  Amts=4
  cEs½  u.  uUn  belen.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  J7.  8.  9.
s  ’  l
Annaberg  Annaberg  Hauptzollamt  ja  ja  ja  ja  ja
-  -  Zollexpedition  Bahnhof  ia  ja  ja  gn  .
-  Reitzenhain  Nebenzollamt  I.  ja  ja  ja  ja
-  Jöhstadt  Nebenzollamtll.  und  Unterh  ja  ja  ja  ja
steueramt  1  U
-  Ober-Wiesenthal  Nebenzollamtll.  und  Unterda  ja  ja  #  ja
eueramt
-  Ehrenfriedersdorf  Untersteueramt  ja  ja  ja  ja
-  Lengefeld  -  ja  ja  ja  ja
-  Marienberg  -  ja  jall  ja  ja
        <pb n="372" />
        Die  Amisstellen  sind,  soweit

 

 

 

Zur  Bonidie
  einzelnen  Spalten  mit  filations  ·
Der  Amtsstellen  vt  a-  2  befugt  ——
Hauptamts  ·  —  ——  —  *d  Be  ·
Bezirk.  usfertigung  Erledizung  sammien.  merkungen.
abrikaten
Ort.  Bezeichnung.  Versendungs-  Versendungs  ·  befugte
schelnen  scheinen  Anis.
1.  u.  u.  Jstellen.
I.  2.  3.l  4.  5.  6.  7.  8.  9.
Annaberg  Olbernhau  Steuerreceptur  ja  ja  ja  ja
-  Scheibenberg  -  ja  ja  ja  ja
-  Zwönitz  -  jaja  ja  ja
Eibenstock  Eibenstock  Hauptzollamt  ja  jaja  ja
-  Klingenthal  Nebenzollamt  l.  und  Unterja  ja  ja  ja
siteueramt  s
Voitersreuth  Nebenzollamt  l.  .,.  ja  ja
Wittigsthal  -  jakjajaja  —
Johanngeokgen-Nebenzollamtllundllntcvjanaja  ja
-  stadt  steueramt  1  »
-  Adorf  Untersteueramt  ja  ja  ja  ja
-  Schun  tzenbers  -  ja  ja  ja  ja
-  choͤne  Steuerreceptur  ja#jja  ja  1  ja
Schandaum  Schandau  Hauptzollamt  ja  ja  a  ja
-  Bodenbach  Nebenzollamt  l  .  .  a  ja
-  Sebnitz  ja  ja  ja  ja
2-  Tetschen  .  .  a  .
-  Altenberg  Untersieueramt  ja  ja  a  ja
-  Dohna  -  ja  ja  a  ja
-  Königstein  -  ja  ja  a  ja
-  Liebstadt  -  ja  ja  a  ja
-  Lohmen  -  jaja  aja  .
-  Neustadt  -  ja  ja  a  ja  .
-  Pirna  -  ja  ja  a  ja  ja
-  Stolpen  -  ja  ja  a  ja  .
-  Berggießhübel  Steuerreceptur  ja  jaf  ja  ja
Oü  Sebnitz  -  ja  ja  ja  ja
Zittau  Zittau  Hauptzollamt  ja  ja  ja  ja  ja
-  Ebersbach  Nebenzollamt  J.  ja  ja  ja  ja  .
-  Großschönau  Nebenzollamt  I.  und  Unter-  1
steueramt  ja  j  ja  ja
-  Neugersdorf  Nebenzollamt  l.  und  Unter-  1
steueramt  ja  ja  ja  ja
-  Reichenberg  Nebenzollamt  J.  ..  ja
Reichenau  Nebenzollamtll.und  Untersteueramt
  ja  ja  ja  ja
        <pb n="373" />
        Die  Amtsstellen  sind,  sowelt  Zur  Boni-Der
  Umtsstellen  —W  e  t  fügen
gung  von
Hauptantts-  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  BOBrannt·  Ee-  «-Bezirk.
  Ausfertigungrledigung  wein-  merkungen.
von  fabrikaten
Ort.  Bezeichnung  Bersendungs·  aesherdangt,  befugte
schelnen  schein  Amis·
——  KAöAöööö.  i.  u.  1.  n.  elen.
1.  2.  8.  ——  8.  9.
Zittau  errnhut  Untersteueramt  jaja  ja  ja
-  str-  -  jaichajia
s
Bautzen  Bautzen  Keuptstaueram  ja  ja  ja  n!  ja  ja
-  Steinigtwolms-  ebenzollamt  II.  —  —  ja  ja
o
-  Bischofswerda  Untersteueramt  ja  ja  s  ja  ja
-  Kamenz  -  —
-  Königsbrück  -  ja  jassa  ja
-  Löbau  -  ja  ja  ja  ja
2  eu  alza  2  ja  ja  ja  ja
-  Pulsnitz  -  ja  la!  ja  ja
*  Weißenberg  -  ja  ja  ja  ja
-  Schirgiswalde  Steuerreceptur  ja  ja  ja  ja
Chemnitz  Chemnitz  Haupt  tsteueramt  ja  ja  ja  ja  .
-  O  peditionam  Bahnhosa  ja  ja  ja  ja
-  Burgstädt  alxdi  jajaz  ja  ja  .
-  Frankenberg  -  ja  ja  jaja
-  Hohenstein  -  ja  ja  jasja
8c  ja  la  la  de
-  Uenbers  -  jafja  ja  ja
-  bollerg  -  ja  ja  jaja
-  Faul  urg  -  ja  ja  ja  ja
-  Ichopan  -  ja  ja  ja  ja
-  imbach  -  ja  ja  ja  ja  .
Dresden  Dresden  #  ja  ja  ja  ja  ja
-  -  Achtnon  am  Berliner/  ja  ja  ja  ja  .
ahn  .
-  -  Zogeäpedikion  amBöhm-jajaja  ja
-  -  Zo  cmeeb  in]  ja  ja  ja  ja
-  -  i  hitien  jjaja  ja  ja
-  Dippoldiswalde  Untersteueramt  ja  ja  ja  ja
-  Radeberg  -  ja  ja  jaja
-  Radeburg  -  iia  ja  ja  ja
-  Tharandt  -  ja  ja  jaf  ja
-  Wilsdruff  -  jaja;  ja  ja
        <pb n="374" />
        #%  zzce  #.  keen  3  en
Ter  Uurise  11es#  —  *
r#  sns  #en
——=  —4  —  #e.
—  Aut  tertigaang  Erickiznuns  ######e.
e  “tso
See##.
O  zesk#sz  #ung  —  5
—  J  ——.—
1  u.  2.  4.  5.  6.  7.  6.  -
Freiberg  Freiber.  Hauvrienerann  ja  ja  ja  ja
-  m—  Nebenzollamt  I.  a
-  Tebeln  ——  ja  a  a  ja
-  Humhen  -  ja  a  a  ja
-  cñen  -  ja  a  a  ja
-  Oederan  -  ja  a  a  ja
-  Sayda  -  ja  a  a  ja
-  Baldbeim  -  ja  a  a  ja
-  Irauennnein  SEieuerreceptu  ia  ja  a  ja  ·
-  Minneida  Braumieuerreceprur  .  als.  FOR-scis-Ps-

  Grimma  Haupm̃eueram  ja  a  a  ja  —  —
-  Coldit  Unterneuerern  ja  a  a  ja
-  Frohburg  -  ja  a  a  ja
-  Leisnig  -  ja  a  a  ja
-  Mugschen  -  ja  a  a  ja
-  Rochlitz  -  ja  a  a  ja
-  Wurzen  -  ja  a  a  ja
Leipzig  Leipzig  Hauptzoliami  ja  ja  ja  ja  ja
-  -  Uebergangsstelle  am  Baye--ja  ja  ja  ja
rüchen  Bahnhof
-  -  lexpedirion  am  er]  ja  ja  ja  ja
Bahnhort
-  -  Zollexpedition  am  Dresdesja  ja  ja  ja
Bahnhof
-  -  Poñ  ʒollerpedition  a  jia  ja  a
-  Borna  Unterĩtt  uerami  ja  ja  a
-  Pegau  -  a  ja  ja  a
-  Lindenau  -  a  ja  ja  a
Meißen  Meißen  Haupmeueramt  a  ja  ja  a
-  Dahlen  Untersteueram  a  ja  ja  a
-  Großenhain  -  a  ja  ja  a
-  Lommahs-  -  a  ja  ja  ja
-  Oschatz  -  a  ja  ja  ja
-  Riesa  -  a  ja  ja  a
-  Zeithain  -  a  ja  ja  a
        <pb n="375" />
        Die  Amtestellen  sind,  soweit  Zur  Boni- 



die  elnzelnen  Spalten  mitfkations-Der
  Amtsstellen  a-  ausgefünr  nd.  befugt  abfertizur
  gung  von
Hauptamts.  —  —  —Brannt  ·  Be.
Bezirk.  Ausfertigung  Erledigung  seiine  merkungen.
Ort.  l  Bezeichnung.  Versendungs  ·  Versendungs-]  befugte
scheinen  scheinen  amts.
D  .
-,..-.  -  s«  ..I-.,l.u,-.«4L-"«"T.-I.
  2.  i  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
Plauen  Plauen  auptsteueramt  ja  ja  ja  ja
-  -  ollabfertigungsstelle  am  ja  ja  ja  ja
ahnhof  ,
Auerbach  Untersteueramt  ja  ja  ja  ja
Delsnitz  -  ja  ja  ja  ja
Elsterberg  -  ja  ja  ja  ja

u  unumnu

Lengenfeld  ja  ja  ja  ja
1
Zwickau  Zwickau  Hauptsteucramt  ja  ja  ja  ja
-  -  Zollexpedition  am  Bahn--a  ja  ja  ja
o  I

-  Crimmitschau  Unlersteueramt  ja  ja  ja  ja
-  Glauchau  -  ja  ja  ja  ja
-  Kirchberg  -  ja  ja  ja  ja
-  Lichtenstein  -  ia  ja  ja  ja
-  eerane  -  ja  ja  ja  ja
-  Schneeberg  -  ja  ja  ja  ja
-  Werdau  «  -  Iasjajaja
-  Hartenstein  Steuerreceptur  ja  ja  ja  ja

Befu
II.

Reichenbach  i.  V.  -
Pausa  Steuerreceptur  ja  ja  ja  ja

 

 

 

 

 

 

Im  Hamburgischen  Staatsgebiete  sind  ermächtigt  worden:

1.  das  Hauptzollamt  Hamburg  (St.  Annen)
zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  von  im  Bundesgebiete  gefertigten
Spielkarten,  sonie  von  Spielkarten,  welche  vom  Auslande  in  das  Bundesgebiet  eingehen,

2.  das  Hauptzollamt  Hamburg  (Jonas),

3.  die  Zollabfertigungsstelle  Kehrwieder  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hamburg  (Kehrwieder),

4.  die  Zollabfertigungsstelle  in  der  Meyerstraße  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Hamburg  (Ericus)
zur  Abstempelung  der  von  Reisenden  oder  Schiffern  vom  Auslande  eingeführten  Spielkarten.

Die  dem  Stempel-Comtoir  zu  Hamburg  hinsichtlich  des  Spielkartenstempels  bisher  zugestandene

niß  (Central-Blatt  für  1880  S.  672)  ist  zurückgezogen  worden.

n  Bremischen  Staatsgebiete  sind  ermächtigt  worden:

1.  das  Hauptzollamt  zu  Bremen
zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  von  im  Bundesgebiete  gefertigten
Spielkarten,  sowie  von  Spielkarten,  welche  vom  Auslande  in  das  Bundesgebiet  eingehen,

54
        <pb n="376" />
        2.  das  Hauptzollamt  zu  Bremerhaven
zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung  von  Spielkarten,  welche  vom  Auslande
  in  das  Bundesgebiet  eingehen.

Die  dem  Generalsteueramt  zu  Bremen  und  dem  Steueramt  zu  Bremerhaven  bezüglich  des

Spielkartenstempels  bisher  zugestandenen  Befugnisse  (Central-Blatt  für  1880  S

360

 

 

S.  672)  sind  zurückgezogen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

worden.
6.  Polizei--Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
.  s
Name  und  Stand  1  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  D
7  "„  de  s#en  Auömeisung  Auenchunge
der  Ausgewiesenen.  r  Bestrafung.  beschlossen  hat.  ·
2  gewie  beschlufses.
I.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbu
1.]  Faustim  Michalo-geboren  am  4½  “  1900  zu  Diebstahl  (1  Ja  örssöniglic  preußische  Re-  *  Januar
wicz,  Händler,  Zagorowo,  Kreis  Slupce,  ussisch=  Juchthaus  laut  er-  gierung  zu  Bromberg,  d.  J.
Polen,  onlangehörig  lebh  o  kenniniß  vom  |
8  März  8  «-b)
  Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.]  Meier  Lewin,  geboren  am  15.  Mai  1847  zu  Warschau,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re.|I.  Juni  d.  J.
Mechaniker,  “  “4#  Polen,  ortsangehörig  eben-  ferungopräffdent  zu
daselbst  otsdam,
3.  Franz  Januscheitis-  Jahre  alt,  geboren  zu  Sklaudschen.  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re12.  April  d.  J.
Arbeiter.  —’  Suwalki,  Rufsisch=  Betteln,  ferungspräfldent  zu
önigsberg,.
4.]  Mathias  Chour,  geboren  im  Jahre  1836  zu  Boric,  Landstreichen,  Khmigsch  preußischer  Re14.  Mai  d.  J.
Müller,  eis  Chrudim,  Böhmen,  ortsange.  gierungsprästdent  zu
hörig  ebendaselbst,  Oppeln,
5.]  Johann  Wilde,  geboren  am  3.  Juli  1863  zu  Peters-Landstreichen  und  derselbe,  Odesgleichen.
Arbeiter.  orf.  Bezirk  Jägerndorf,  Oekerreichifh,  Betteln.
Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
6.]  Alois  Nemerek,  geboren  am  26.  Juni  1854  zu  Chvala,[Betteln  im  wieder-  Königlich  preußischer  Re.20.  April  d.  J.
Tischlergeselle,  Bähmen,  holten  Rückfall,  zriprlden  zu
7.  Gerd  Drenth,  geboren  am  28.  Juli  1859  zu  Gyten,  esgleichen,  Sersurg  preuwischer  Re.29.  Mai  d.  J.
Kanalarbeiter,  Provinz  Drenthe,  Niederlande,  orts-  berunsspräftdent  zu
rnshn  ebendaselbst,  "
8.]  Anton  Bruhin,  geboren  am  3.  Juni  1856  zu  Tuggen,  desgleichen,  Knkglih,  preußischer  Re.10.  April  d.  J.
Arbeiter.  Kanton  Schwyz,  Schweiz,  ortsange-  terungsprästdent  zu
hörig  eberdaseloft  ade,
9.  Janna  Harms,  geb.sgeb  August  1850  zul  Diebstahl,  Land-  Königlich  preußischer  Re.29.  Mai  d.  J.
Baliseee,  Ar.  Batpornerteich,  Regierungsbezirk  Osna-streichen  und  Betteln,  Herungspräfent  zu
wüc-  Preußen,  ortsangehörig  zu  abrück
Dauer  Provink  Den  the,  Lerechene
st  zuletzti  emrcher-=  Moor  *-§
Regiruhehten  *  ·
10.  Josef  Eilies.  geboren  am  30.  März  u  zu  Shh  #richen  und  Fhiglich  bayerisches  Be23.  Mai  d.  J.
Sattlerzeselle  Bezirk  r*-[)52  (Göhmen,  #  Betteln,  zirksamt  Traunstein,
zu  Risfut,  Bezirk  Schlan,  e  —*
11.Lina  Schult,  oPhnesgsboren  am  1..  4  1865  zu.  —  desgleichen,  Heserliche  —  Mai  d.  J.
Stan  Kanton  Aargau,  Schweiz,  ortsange-  dent  zu  Colmar
börig  ebendaselbst,
12.  Louis  Gogniat,  geboren  am  25.  Auguft  1871  Trésdesgleichen,  derselbe.  desgleichen.
Uhrmacher,  eli,  Frankreich,  ortsangehörig  eben-  -
aselb

 

 

 

 

 

in  CGentral-Blatt  für  1888  S.  857  unter  Ziffer  4  aufgeführte  Person  heiht  nicht  Gründerg,  sondern  David
Salmani  in  .  16  Jahre  alt  und  in  Moineshe  bei  Bakau  in  Rumänien  geboren.

Berlin,  Car#.  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="377" />
        Central-Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

[+

 

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  BSuchhandlungen.

 

 

XVII.  Jahrgang.)  Berlin,  Freitag,  den  21.  Juni  1889.  l  26.

:  1.  :  *-25  3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs
Inhalt:  1.  Aonsulat  Wesen  Ernennung  Sette  361  Se  April  dis  esng  der  Einnahmen  des  äs6
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Zurückziehung  der  Befugniß  4.  Hullzei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

einer  Steuerstelll  361  Reichsgebiee  363

 

 

1.  ston  sulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Kurt  Bergter  zum  Konsul  in
San  José  de  Cücuta  (Columbien)  zu  ernennen  geruht.

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Die  dem  Königlich  preußischen  Steueramt  II.  zu  Bielefeld  (Stadt)  ertheilte  Befugniß  zur  Erhebung  der
Stempelabgabe  und  Abstempelung  von  im  Bundesgebiet  gefertigten  Spielkarten  (Central-Blatt  für  1888
S.  4525  ist  zurückgezogen  worden.

55
        <pb n="378" />
        862

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1889.

 

 

 

 
 
 
  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-  Ei  Diff  e
Einnahme  beträgt  mnahme  erenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  Ausfuhr-  in  demselben  zwischen,  un
der  Etatsjahres  bis  Bleiben  Zeitraum  bah  5
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres  H  mehr
Einnaymen.  obengerennten  (Spalte  4)  —  weniger
“  —  “  —  .4
1.  2.  3.  4.  5.  6.
53  984  553  58  569  53  925  984  40  572  313  13353  671
1  165  824  16  337  1149  487  1111892  44  37595
....  2202  904  20  332  121  —  18  129  217—  29937712  11  808  495
von  Zucker.  7  637  784  6170  7  631  614  —  +  7631614
.·...·...  4958  375  544  4957  831  5298741—  340  910
Branntweinmaterialsteuer  3262  129  1  113  431  2148  698  326  8o2  +  1819896
von  Branntwein,  und  r
derselben.  17  601  518  50  491  17551.027  17  358  088  +  192939
.  4240  654  3399  4237255  3880  84  +  356  421
von  Bier  .  476  485  —  476  485  438  062  +  38  428
Summe  95  530  226  21  581  062  73  949  164  39  051020  +34  898  144
Sigltartensteuel  —  —  157726  158  25—  509
Wechselftempelsteuer  —  —  1200  746  1  100  08+  100048
Stempelfteuer  für“
a)  Werthpap  —  —  2  804  898  959  700  +  1845  198
b  Kauf-  u.  ¾-  nsttge  Anschaffungsgeschäfte  —  —  2  798  283  1516  655  t4  1  632
e)  Loo
Prtragotterten  .  —  —  96  341  98  70—  2379
Staatslotterien  —  —  766  337  758  212  4  8125

kung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Hinnahme,  ab  üglich  der  Ausfuhr-Vergütungen  und  Verwaltungskosten
  berrln  bei  en  o  Einnahmen  5  Ende  züglich  gütung  g

 

 

 

 

 

Einnahme  vom  Di  erenz  zischen  den
Bezeichnung  rre  des  45  Ist-Einnahme  in
.  palten  2  gnd  8.
der  (#5#  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  des  +  mehr
Einnahmen.  u  h  Monats  —  weniger
—  -  4
1.  3.  4.
Zoll  .  45  210  671  33  716  105  +  11494566
Aabessteuer  1  136  475  1074994  +  61  481
Zuckermaterialfteuer  20  551  388  4  784  626  —  27233238
Verbrauchsabgabe  von  Zucker  7  840  665  —  +  7840  665
alzste  6075726  6393  111  —  317  385
Ma  Schberich.  und  Branntweinmaterialsteuer  .  3808874  1  614  854  +  2194020
i  abe  auon  Branntwein  und  Zuschlag
.  15593035  7  916  106  +  7676  929
Vraustchtr  und  ürrerganzscbgcbe  von  Bler  4  009  171  672  801  +  336  370
Summe  104  226  005  102  172  597  +  2  053  408
Spielkartenstempel.  ....  216  321  205  948  +  10  373
        <pb n="379" />
        4.  Polize

863

i-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Laufende  Nr.

Name  und  Stand

Alter  und  Heimath

 

der  Ausgewiesenen.

2.  I

Grund
der  Bestrafung.

 

8.

4.

Behoͤrde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

Datum

des
Ausweisungsbeschluffes.

6.

 

8

#

r*ul

–

Salomon  Bermann,

 

4|Franz  Hrobarik,
Arbeiter,

4.  Josef  Josch,  Glaser,

Johann  Friedrich
65

.-.IAnna  Maria  Riß,

ßül-  Athanafius  Aime
e

.Katharine  Wei- 



Handelsmann,

Marie  Johanne

Nielsen,  Kellnerin,tlan
i,Benjamin  Goldsteln,

  Seidenweber,
ägler,  Tagner,

#½5  Leonhardt,
abackshändlerin,

udebert,
er,

mann,  ledig,

a)  Auf  Grund  des  8.  30  des  Strafgesetzbuchs:

beboren  im  Jahre
Bsinc-Poler.  ortsangehsrig  eben

26  Jahre  alt,  geboren  zu  Makow,
Oesfterreich,

geboren  am  17.  März  1842  Biala,
Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,

19  Jahre  alt,  aus  Skanderborg,  Jüt.

!  am  is.  März  1844  zu  Viano,
Niederlande

geboren  im  Jahre  1851  zu  Basel,
Schweiz,  ortsangehörig  zu  Langenbruck,
Kanton  Basel-Land,  ebendaselbst,

geboren  am  4.  Juni  1862  zu  Bürchau,K
Schweiz,  ortgengehört.  in  der  Schwel
wohnhaft  zuletzt  in  Mülhausen,  it6
geboren  am  16.  Februar  1859  zu  Paris,
Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,

1852  zu  Kali  4,  schwerer

Diebstahl

—  Jahre  Jachthaus
Erkenntniß  vo

15.  Juni  1887),

desgleichen,

—  un  ·

SWWtreichen  und
Betteln,

Betteln  im  wiederholten
  Rückfall,

us  elei  und  gewerbs.
si  ige  Unzucht,

Landstreichen,

 

geboren  am  15.  eebe  1866  zul

Luxemburg,  ortsange

 

örig  ebendaselb  t  #i*

Uebertretung  fllten-Vor.


chriften,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

 

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:
Landstreichen  und
Betteln,

äsniglich  preußischer  .
ierungsprästdent
5  eln,

niglich  ar  .
gerungsprästdent
*  r—
hiho  preuhische  Reerung
  zu  Schleswig,

##n  lich  preußischer  be,
krlich  ccher  d

achen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ludwigshafen
Im  Rhein,  Bayern,

Kaiserlicher  Sesspaäfl
dent  zu  Colmar

derselbe,

 

 

ferlicher-  pst
dent  zu  M

18.  März  d.  J.

 

24.  Mal  d.  J.

22.  Mal  d.  J.

1.  Juni  d.  J.

18.  Mai  d.  J.

8.  Mai  d.  J.

1.  Juni  d.  J.

5.  Juni  d.  J.

3.  Juni  d.  J.

 

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Zulius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="380" />
        <pb n="381" />
        365

Tentral.  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  «

In  chalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachtrag  ia  zur  Nachweisung  i  ürer
Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Mai  1889
Seite  365
.  Eisenbahn-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Ermächtigung
  mebrerer  Behörden  2c.  im  Auslande  zur  5
stellung  von  Leichenpässen  (
Marine  und  Schiffahrt:  Eriheinen  des  Rautiichen  8
buchs  für  das  Jahr  1892

1

*

Berlin,  Freitag,  den  28.  Zuni  1889.  1

IS##  27

Erxeguatur.  Ertheilung.  .  .  366
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
367

4.  Konsulat.Whelen:
5.  Polizei-Wesen:
Reichsgebiete
Anhang.  #ilitör-Wesen:  Gesammt-Verzeichnisß  der  zur
Auestellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Be.
fähigung  für  den  einiäbrig  freiwilligen  Militaͤrdienst  berechtigten
  höheren  Lehranstalten  369

1.  Finanz=  Wesen.

 

Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis
zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1889.“)

 

 

Einnahme  Ei  —
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nnahme  Mithin  im  Etats-Etatsjahres
  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1889/90
der  uß  des  raum  des  Vor--
  vorbezeichneten  jahres  mehr
Einnahmen.  Mine  jah
4  4
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  34  453  712  31  163  980  3  289  732
Reichseisenbahn-Verwaltuunng  8  279  000  8220  000)  59  000

 

)  Die  Nachweisun
½%  Die  definitive

 

 

 

 

der  Einnahme  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1889,  Seite  362.
nnahme  stellte  sich  im  Vorjahre  um  300  226  .4&amp;amp;  höher.
        <pb n="382" />
        *  366.  —-2.

  Eisenbahn-Wese  n.

 

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  34  Ziffer  4  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bekanntmachung
  vom  14.  Dezember  1887,  Central-Blatt  Scite  664)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  Leichentransporte,
  welche  aus  dem  Auslande  kommen,  der  Kaiserliche  Minister-Resident  in  Tanger,  sowie  die
Kaiserlichen  Konsularämter  in  Algier  und  Tunis  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigt  worden  sind.

Berlin,  den  21.  Juni  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes  „Nautisches  Jahrbuch  oder  Ephemeriden
  und  Tafeln  für  das  Jahr  1892  zur  Bestimmung  der  Zeit,  Länge  und  Breite  zur  See  nach  astrobonichen
  Beobachlungen“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymanns  Verlag“  in  Berlin  soeben
erschienen.

Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  105  für  das  Exemplar  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  dasselbe  zum
Preise  von  1,60  /¼  für  das  Exemplar  zu  beziehen.

Berlin,  den  27.  Juni  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

4.  Kon  sulat=  Wesen.

 

Dem  zum  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin  ernannten  Herrn
George  H.  Murphy  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="383" />
        Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  wesche  die  Datum
Grund  6  bes
2  D  #s  Anzwelsung  Auzwelsungs
7  der  Ausgewiesenen.  t  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschluffes.
1.  2.  l  s.  4.  b.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
I.  Mortsches  Kohen  12  Jahre  alt,  geboren  zu  Neustadt,[Landstreichen,  Königlich  preußlscher  Re.29.  Mal  d.  J.
Mossen  Koy),  Russisch-Polen,  ortsangehörig  zu  Wla-  Perungeprftvem  zu
chuhmachergeselle,  *xmv“  Gouvernement  Suwalki,  eben.  otsdam,
dase
2.]  Maria  Kapp  ssbeen  am  18.  Dezember  1870  zu  Ober-Landstreichen  und  Stadtmagistrat  Kempten,.  Juni  d.  J.
ledige  nlzrn  schedlesch,  Bezirk  Plan  Böhmen,  orts--)  Fälschung  eines  Bayern,
wb  zu  Liboch,  Bezirk  Dauba,  Zeugnisses,
endasel
3.  Adolf  Wutscher,  geboren  am  n  Juni  1850  zu  Moettling,Landstreichen  und  Königlich  boerlsches  Be.|/é.  Juni  d.  J.
Kaufmann,  Soiu  bshereno  Oeterreih,  orts-]  Betteln,  r7  Neustadt
angehörig  ebendaselbst.
4.|Josef  Shnelder.  —  *  Jahre  1839  zu  Beraun,  Landstreichen,  Beiteln,  Königlich  baherische  Be.12.  Junl  d.  J.
Tagelöhner,  Bezirk  Horsowitz,  Böhmen,  ortsange-  *  enes  Waffen  Zirkamt  Erding,
boris  ehendaselbst,
5.  Johann  Shneider  gebor  im  Jahre  zu  Beraun,  Sired  und  dasselbe.  desgleichen.
Tagelöhner.  noceneckiag.  .  Betteln,
6.]  Ferdinand  Hauser,  geboren  6.  Juli  1850  zu  Langen-Betteln  im  wleder.  Königlich  L  süsi  Kreis-1.  Juni  d.  J.
Glasspinner,  bruck,  s  **-  Böhmen,hHolten  Rückfall,  hauptm
zuengcheB  Doche,  Bezirk  Bautzen,
7.Wilhelm  Lalou,  behoren  rüs  Juni  1862  zu  Molenbeck|Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsl.8.  Juni  d.  J.
Tagelöhner,  .  *  Eien,  Belglen,  ortsangehörig  eben-  dent  zu  Metz,
ase

 

 

 

 

 

Die  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirkspräͤsldenten  zu  Colmar  vom  28.  September  1887  verfügte  Ausweisung
der  Schweizerin  Marie  Müller  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  für  1887  Seite  518  Ziffer  15)  ist  zurückgenommen  worden,
nachdem  die  Genannte  inzwischen  durch  Verheirathung  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  erlangt  hat.

 

Berlin,  Carl  Hepmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        Anbang
Nr.  27  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Neich.

Berlin,  —reitas  den  28.  Juni  1889.

 

Bekanntmachung
des
Gesammts=  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

 

E-  wird  hierunter  das  Gesammt-Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
welche  sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Theil  I  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  im  Besitze  der
Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigfreiwilligen
  Militärdienst  befinden.

Gesammt-Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  ein  jährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Gymnasien.

 

I.  Königreich  Preußen.  12.  das  s  Gymnasium  zu  Memel,
Provinz  Ostpreußen.  13.  -Rastenburg,
1.  Das  Gymnasium  zu  Allenstein,  14.  -  *  Mseel-2.=
  -  Bartenstein,  15.  5  Kissit,
3#.  Braunsberg,  16.  -  -Wehlau.
4.  -  :Gumbinnen,  .
5.  Oh  Hohenstein,  Provinz  Westpreußen.
6.  -  -Insterburg  (verbunden  mit  17.  Das  Gymnasium  zu  Conitz,
dem  Real-Gymnasium  daselbst),  18.

7.  -Altstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg  19.  —-  Körigliche  Cymnasium  zu  Danzig,

i.  Ostpr.,  20.  .  Städtische  -  daselbst,
8..  Friedrichs-Kollegium  daselbst,  21.  -  Gymnasium  zu  Elbing,
9.  -Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,  22.=  -  *  Graudenz,
10.  -  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  23.=  -  Deutsch-Krone,
11.  -Goymnasium  zu  Lyck,  24.=  -  -Marienburg  i.  Westpr.,

67
        <pb n="386" />
        370

 

2.  das  Gymnasium  zu  Marienwerder,  64  das  Gymnasium  zu  Sorau,
-  -  *  Neustadt  i.  Westpr.,  -  -  Sphandat-3
  -  -  =  Pr.  Stargardt,  6.  -  :  Wittstock,
28.  -  -Strasburg  i.  Westpr.,  67.=  Pädagogium  Züllichau.
29.=  -  Thorn  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst).  Provinz  Pommern.
Provinz  Brandenburg.  68.  e  Das  Gymnasiuni  zu  “7#
30.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,  "  70.  "  -  -Cöslin,
31.  -  Französische  Gymnafium  daselbst,  71.  -  -  Colberg  (verbunden  mit
32.  Friedrichs-Gymnasium  daselbst,  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
33.  -Friedrichs-Werder'sche  Gymnasium  daselbst,  *)  72.  "  -  zu  Demmin,
34.  -  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  73.  -  -  Dramburg,
35.  =  Humboldts-Gymnasium  daselbst,  74.  -  Garz  a.  d.  Oder,
36.  .  Jaoachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,  75.  -  -Greifenberg  i.  Pomm.,
37.  --  OGymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,  76.  --  -  -Greifswald  (verbunden
38.  -  Köllnische  Gymnasium  daselbst,  mit  dem  Real-Vrogymnasium  daselbsi),
39.  -Königstädtische  Gymnasium  daselbst,  *77.  .Gymnasium  zu  Neustettin,
40.  .  Leibniz-Gymnasium  daselbst,  78.  Pädagogium  =  Putbus,
41.  -LLessing-Gymnasium  daselbst,  79.  =  Gymnasium  =  Pporitz,
42..Lauisen-Gymnasium  daselbst,  80.  -  -  Stargard  i.  Pomm.,
43.  -  Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,  81.  -König-Wilhelms-Gymnasium  zu  Stettin,
44.  —Sophien-Gymnasium  daselbst,  82.  .=  Marienstifts-Gymnasium  daselbst,
45.  -Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  83.  Stadt-Gymnasium  daselbst,
46.  .Gymnasium  zu  Brandenburg,  84.  -  Gymnasium  zu  Stolp  (verbunden  mit
47.  die  Ritter-Akademie  daselbst,  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
48.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,  85.  -  Gymnasium  zu  Stralsund,
49.  -  -Eberewalde,  86.  -  Treptow  a.  d.  Rega.
50.=  -  -  a.  d  .
51.  =  -  -  a.  d.  Oder,  .
52.  --  i.d.  Neu-Panz  Provinz  Posen.
53.  -  -  87.  Das  Gymnasium  zu  Bromberg,
54.  O  -  mit  88.  -  -  -Gnesen,
dem  Real-Gymnasium  daselbft),  89.  -  -  Inowrazlaw,
55.  zu  Königsberg  i.  d.  Neumark,  90.  -  -Krotoschin,
56.  :Kottbus  (verbunden  mit  91.  -  -CLissa,
dem  Real-Progymnasium  das.),  92.  -  -  Meseritz,
57.  -ßN  -  zu  Küstrin,  93.  -  -
58.  -  -Landsberg  a.  d.  Warthe  94.  -  -  -Ostrow
Gverbunden  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),  95.  -Friedrich-Wilhelms-  Eue-  zu  Posen,
59.  das  Gymnasium  zu  Luckau,  96.  =  Marien-Gymnasium  daselbst
60.  -  -Neu-Ruppin,  97.  -  Gymnasium  zu  Nogasen,
61.  -  -  *  Potsdam,  98.  -  -  Schneidemühl,
62.  -  Prenzlau,  99.  -  -Schrimm,
63.  -  -  -Schwedt  a.  d.  Ober,  100.  -  -  --  Wongrowitz.
*)  Die  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  zur  Ertheilung  wiseenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
  für  den  einfährig-ireiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Anstalt  der  unter  A.  b.  B.  b.  B.  der  C.  a.  aa  aufgeführten  Kate.

Forien  (Real.  Gymnasium,  Realichule.  Real.  Progvmnasium  oder  böhere  kser  nen  an  corigeterischen.  Unterricht  im  Latein
nicht  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  der  Theiluahme  am  Unterricht  in  der  Kriechischen
Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig
tbeilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums
  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

zn  Zeit  find  dies  die  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien  (A.  a  und  B.  a).
        <pb n="387" />
        —  371

Provinz  Schlesien.

101.  Das  Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.-Schl.,

102.
103.
104.
105.
106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.
113.

*  .
F3

r  eunamnnn  anmnmnm  u"  a

u  amn  G  ½

.  die
.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

an  n„

u  ua  aun  nan  an

i

*

Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Johannes-Gymnasium  daselbst,
Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
Matthias-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brieg,

-  -Bunzlau,

-  -  Glatz,

-  -Gleiwitz,
evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
katholische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Görlitz  (verbunden  mit

dem  Real-Gymnasium
daselbst),
Groß-Strehlitz,
Hirschberg,
Jeauer,
Kattowitz,
Königshütte,
Kreuzburg,
Lauban,

-  Leobschütz,

Ritter-Mdemie  zu  Liegnitz,

#.  asn  a  hr

Neisse,
Neustadt  i.  O.-Schl.,
Oels,

Ohlau,
Oppeln,
Patschkau,
Pleß,
Ratibor,
Sagan,
Schweidnitz,
Strehlen,
Waldenburg,
Wohlau.

Provinz  Sachsen.

Gymnasium  zu

“v“

u  bun  anm  a  a  asa  a  u

u  aan  uann  an  auan  n  n

u.  Das  Gymnasium  zu  Aschersleben  (verbunden

mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Burg,

Eisleben,

Erfurt,
Halberstadt,

*
*  *

e  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,
as  Städtische  Gymnasium  daselbst,

Gymnasium  zu  Heiligenstadt,
Pädagogium  des  Klosters  Unserer  Lieben
Frauen  zu  Magdeburg,
Dom-Gymnasium  daselbst,
König-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

 

148.  das  Dom-Gymnasium  zu  Merseburg,

149.  =

151.
152.  -
153.  die

Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.  (verbunden

  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),



Dom-Gymnasium  zu  Naumburg  a.  d.  Saale,

Gymnasium  zu  Neuhaldensleben,
Nordhausen  a.  Harz,

Landesschule  Pforto,

154.  das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,

155.  die

157.  -

—
—
—
——2——
u  bun  an  „

Klosterschule  zu  Roßleben,

das  Gymnasium  zu  Salzwedel,

Sangerhausen,
Schleusingen,

Seehausen  i.  d.  Altmark,
Stendal,

Torgau,

Wernigerode,
Wittenberg,

Zeitz.

:

—————.————.————a—
u  anhno  nn  na  b

Provinz  Schleswig-Holstein.

169.
166.  =

167.
168.

#u  „

169.

170.
171.
172.

N  e  aannn

174.
175.
176.  „

177.  Das  Immnasium  zu  Aurich,
Cell

Das  Gymnasium  zu  Altona,

Flensburg  (verbunden
mit  dem  Naal  Gymmassum,  baselbst),
Gymnasium  zu  Glückstadt,

-  Hadereleben  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Husum,

*

u
—
anu

—

Ratzeburg,

Rendsburg  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Schleswig  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Wandebeck  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

e  „
yo  um  un

Provinz  Hannover.

178.  =  -  e,
*179.  -  -  -Clausthal,
*180.  -  -Enden,
181.  -  Eöttingen  (verbunden
mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
182.  Gymnasium  zu  Goslar  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
183..=  Gymnasium  zu  Hameln  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
184.  -  Lyzeum  l.  zu  Hannover,
185.  -III.  daselbst,

577
        <pb n="388" />
        186.  das  Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  zu  Hannover,
187.  =  Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim,
188.  -  -  Josephinum  daselbst  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),
189.  die  Kbseerschule  zu  Ilfeld,
190.  das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),
*191.  -Gymnasium  zu  Lingen,
192.  -  -  Lüneburg  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
193.  =  Gymnasium  zu  Meppen,
194.  =  -  :  Norden,
195.  =  -  Carolinum  zu  Osnabrück,
196.  -  Raths-Gymnasium  daselbst,
197.  =  Gymnasium  zu  Stade  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
*198.  .Gymnasium  zu  Verden,
199.  =  -  -  Wilhelmshaven.

Provinz  Westfalen.

200.  Das  Gymnasium  zu  Arnsberg,

201.  -  Altendorn,

202.  -  -  -Bielefeld  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),

203..--Gymnasium  zu  Bochum,
204.  -  Brilon,
205.  -  -Burgsteinfurt  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
206.  Gymnasium  zu  Coesfeld,
207.  -  Dortmund,
208.  -  -Guütersloh,
209.  -  -  -Hagen  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),
210.  Guymnasium  zu  Hamm,
*211.  -  -  Hersor,,
212.  -  Ho
213.-  -  Nirben,  (verbunden  mit
dem  Real=  Gymnasium  baselbst),
214.  .=  Gymnasium  zu  Münster,
215.  =  -  :  Paderborn,
216.  Oü  Recklinghausen,
217.  =  -  -Rheine,
*218.  -  Seest,
219.  Ö  -  -Warburg,
220.  -  -  -Warendorf.

Provinz  Hessen-Nassau.
221.  Das  Friedricht-Oomnastum  zu  Cassel,
2.

22  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
223.  Gymmasium  zu  Dillenburg,
224.  Frankfurt  a.  Main,

372

 

 

229.  das  Gymnasium  zu  Fulda,
226.  =  Hadamar,
227.  =  -  -Hanau,
226.  =  -  -Hersfeld  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
229.  --Gymnasium  zu  Marburg,
230.  -  -Montabaur,
231.  "=  -  -Rinteln,
232.  -  -  -Weilburg,
233.  -  -  -  Wiesbaden.
Rheinprovinz.

234.  Das  Kaiser-Karls-Gymnasium  zu  Aachen,

235.

Gymnasium  zu  Barmen,

236.  die  Ritter-Akademie  zu  Bedburg,
33  bas  Gymnasium  zu  Bonn,

2
*

d
W
sann-un

W

*
J#
oaon  mn  „

2
□
u  hn  a  vri

d
——

e
„e  à

*il
S□
1

-  -Cleve,

-  -Coblenz,

-  an  der  ddniellirche  zu  Cöln,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  an  Marzellen  daselbst,

zu  Düren,
Königliche  Gymnasium  zu  Düsseldorf,
Städtische  -  daselbst  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Duisburg,
-  -Elberfeld,
Emmerich,

amn  n

Essen,
:M.-Gladbach  (verbunden
mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Kempen,

-  -Krefeld,

-  -Kreuznach,

-  :  Moers,

-  .  Mülheim  a.  d.  Ruhr
(verbunden  mit  dem  Real-Gymnasium
daselbst),

Gymnasium  zu  Mumnstereifel,

-  Neuß,

-  Neuwied  (verbunden  mit
dem  Real-Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Saarbrücken,

-  -  Siehburz.

rie

-  Wefel  (verbunden  mit
dem  Naal-  Progymnasium  daselbst),
Gymnasium  zu  Weglar.

Hohenzollern'sche  Lande.

265.  Das  Gymnasium  zu  Sigmaringen  (früher
Hedingen).
        <pb n="389" />
        U.  Königreich  Bapyern.

(Die  nachstehend  unter  Ziffer  1—35  aufgeführten  Lehran-.
stalten  sind  vollständige  humanistische  Gymnasten  mit  neun
Jahreskursen  und  führen  auch  die  eeichnung=  „  Studien  -«

P

Das

——s——s..—.——.—...—.——————.6.———————————————————————————————

anstalten.

Gymnafium  zu  heg

=  Anebach,
Aschaffenburg,
St.  Anna-Gymnasium  zu  Augsburg,
Gymnasium  zu  St.  Stephan  daselbst,
Bamberg,
Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
Eichstätt,
Erlangen,
Freising,

2-  -

d

2

Hof,
Kaiserslautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,

-  Metten,
Ludwigs-Gymnasium  zu  München,
Luitpold-Gymnasium  daselbst,
Maximilians-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,
Neustadt  a.  d.  Haardt,
Nürnberg,

un  an  naoee  uanoo½n

u  unenb  uaÖoG

u  n
u  K  5"

*  Passau
Alte  Gymnasium  zu  Negensburg.
Neue  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Schweinfurt,
-  -Speyer,
-Straubing,
Alte  Eomnasium  zu  Würzburg,
Neue  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Zweibrücken.

u

III.  Königreich  Sachsen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Bautzen,
2.

Chemnizt,

3.  die  Kreuzschule  zu  Dresden,
4.  das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,

5.
6.

7.

#
2
2

Wettiner  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  rieben  Naufeat,

erg,
8.  die  Försten-  und  Landenschilt  zu  Grimma,

9.  das  Gymnasium  zu  Leipzig,
10.  die  Nikolaischule  daselbst,

11.—
12.

2
2

Thomasschule  daselbst,
Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,

373

 

13.  das  Gymnasium  zu  Plauen,

14.
15.

16.
17.

"*?.
4.

*7.
*8.

10.
L

12.
13.

15.

—
o

SPPPSVP

IV.
.  Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blauu

  a  n  à  Un  *d  u#u  ean  h

u  am  „½

Das

“*  u  „n  en  Ö

e

VI.

-  -Schneeberg  (verbunben
mit  Realklassen),

-  :  Wurzen,

-  Zittan,

-  *  Zwickau.

Königreich  Wäürttemberg.

euren,
Gymnasium  zu  Ehingen,
Ellwangen,

#

-  Hall,

-  Heilbronn  (verbunden
mit  Realklassen),

evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulbro



u  „

n,
Gymnasium  zu  Ravensburg,
-  -  Neutlingen,

angelscheloosoh  Ebuar  zu  Schöntha
  -

zu  Stuttdaselbst,


Gymnasium  zu  Tübingen,

-  -Ulm,
evangelisch-theologische  Seminar  zu  Urach.

Großberzogthum  Baden.

Gymnasium  zu  Baden  (verbunden  mit
Realklassen),

Bruchsal,

Freiburg,

Heidelberg,

Karlsruhe,

Konstanz,

Lahr  (verbunden  mit

einer  Real-Abtheilung),

Lörrach  (verbunden  mit

dem  Real-Progymnasitum

daselbst),

Mannheim,

Offenburg,

Pforzheim,

Rastatt,
Lauberbischofsheim,
Wertheim.

n  nelDG„  „

i*ie  n  s  a  u  a  „

„

on  un

2
2
*

Großberzogtbum  Hessen.

Das  Gymnasium  zu  Bensheim,

-  -  Bubingen,

8
        <pb n="390" />
        4.  das  Gymnasium  zu  Gießen,
5.  O  (Fridericianum)  zu  Laubach,
6.  =  Oö  zu  Mainz,
7.  =  -  -Worms.

VII.  Großherzogtbum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Das  Gymnasium  Friderico-Francisceum  zu

Doberan,

2.  die  Domschule  zu  Güstrow,

3.  das  Friedrich-Franz-Gymnasium  zu  Parchim
(verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium
daselbst),

4.  ..Guymnasium  zu  Rostock,

5.  -  Fridericianum  zu  Schwerin,
6.

7.

u  „

=

zu  Waren,
die  große  Stadtschule  zu  Wiemar  (verbunden
mit  einer  Naalschul  e).

VIII.  Großberzogthum  Sachsen.
1.  Das  OIymnasium  zu  Eisenach,
2.  =  Jena,
3.  -  -Weimar.
Großherzogthum  Mecklenburg--Strelitz.
1.  Das  Oymnasium  zu  Friedland,
2.  "  -  Reubrandenburg,
3.  -  -Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.
1.  Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld  (verbunden  mit
einer  Real-Abtheilung),

*2.  "  -  -Eutin,

*3.  .=  Marien-Gymnasium  zu  Jever,
4.  -  GOynmnasium  zu  Oldenburg,

5.  =  -  -Vechta.

XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,
(Alte)  Gymnasium  Martino-Catharineum
zu  Braunschweig,
Neue  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Helmstedt,
-  Holzminden,
-  -Wolfenbüuttel.

u

u  àbn

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,


2.=  Bernhardinum  zu  Meiningen.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Altenburg,

2.  =  Ccristianeum  zu  Eisenberg.

374

 

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  -  Ernestinum  zu  Gotha  (verbunden

  mit  Realklassen).
XV.  Herzogthum  Anhalt.
1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)  zu

Bernburg,
2."  Cudwige-Gymnasiun)  zu
Cöthe
3.  -  (Ereduiche-Gymnastun)  zu
Dessau,
4.  (Francisceum)  zu  Zerbst
(verbunden  mit  Realklassen).
XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondersausen.

1  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,
*  Sonderehausen.
XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt  (verbunden  mit  Realklassen).


XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Das  Gymnasium  zu  Greiz  (verbunden  mit  einer
Real-Abtheilung).
XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
»2.  chleiz.

-  -

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Böückeburg  (verbunden
  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.

1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold
(verbunden  mit  Realklassen),
2.  -  zu  Lemgo.
XXIII.  Freie  und  Sausestadt  Lübeck.

Das  Catharineum  zu  Lübeck  (verbunden  mit  einem
Real-Gymnasium).

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bremen,
        <pb n="391" />
        —  375

2.  das  Gymnasium  zu  Bremerhaven  (verbunden
mit  der  Realschule  (Real-Progymnasiumj
  daselbst).

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
1.  Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu

Hamburg,
2.  das  Wilhelm-Gymnasium  daselbst.

XXVI.  Elsaß-Lotbringen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,
*2.  .=  Lyzeum  zu  Colmar  (verbunden  mit  Real- 



14.
5.
6.

das  Gymnasium  zu  Hagenau  (verbunden  mit
einer  Real-Abtheilung),

Lyzeum  zu  Metz,

bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)
zu  Montigny  bei  Meßz,

u

:  Gymnasium  zu  Mülhausen  i.  Els.,
-  -  -Saarburg,

-  s  -Saargemünd,

2  2  -  Schlettstadt,

*  LWzeum  zu  Straßburg  i.  Els.  (verbunden
mit  einer  Real-Gymnasial-Abtheilung),
é6  bischöfliche  Gymnasium  bei  St.  Stephan
daselbst,
protestantische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu.  Weißenburg,
Zabern.

u  u  „

b.  Keal-Gyumnasien.

klassen),
3..-JGoymnasium  zu  Diedenhofen,
*4.  -  --Gebweiler,
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Insterburg  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
die  Burgschule  zu  Königsberg  i.  Oslpr.,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbst,
:Real-Gymnasium  zu  Osterode  i.  Ostpr.,
Tilsit.

2  2  -

Provinz  Westpreußen.
Die  Johannisschule  zu  Danzig,
:  Petrischule  daselbst,
das  Real-Gymnasium  zu  Elbing,
-  -Thorn  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst).

S5

Provinz  Brandenburg.

10.  Das  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule)
uU  Berlin,

11.  =  Dorotheenstädtische  Real-Gymnasium  das.,
12.  „Falk-Real-Gymnasium  daselbst,

13.  -Friedrichs-Real-Gymnasium  daselbst,

14.  „Königliche  Real-Gymnasium  daselbst,

15.  =  Königstädtische  Real-Gymnasium  daselbst,
16.  -Luisenstädtische  Real-Gymnasium  daselbst,
17.  -=  Sophien-Real-Gymnasium  daselbst,

18.  Raal-  Oymnasium  zu  Brandenburg,

19.  Frankfurt  a.  d.  Oder,

20.  die  Haupt-  Kadettenanstalt  zu  Groß-Lichterfelde,

21.  das  Real-Gymnasium  zu  Guben  (verbunden  mit
dem  Gymnasiumdaselbst),


 

22.

##

26.
27.
28.

29.
30.

32.

das  Real-Gymnasium  zu  Landsberg  an  der
Warthe  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
daselbst),
-  Perleberg,
-  Potsdam.

Provinz  Pommern.

A  Das  Real-Gymnasium  zu  Colberg  (verbunden

mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
die  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,
das  Städtische  Real-Gymnasium  daselbsi,
Real-Gymnasium  zu  Stralsund.

Provinz  Posen.
Das  Real  Gymnasium  zu  Bromberg,
=  -  -  "  Posen,
Rawitsch.

#  „½

2  *

Provinz  Schlesien.

3.  Das  Real-Gymnasium  zum  belgen  Geist  zu

Breslau,
-  am  Zwinger  daselbst,
zu  Görlitz  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
EGrünberg,
-  Landeshut,
-  Neisse,
        <pb n="392" />
        33  bas  NealGymmastum  zu  Reichenbach,

41.

4.

49.

50.

63.

64.

bSn

u  aàmnmn

#

Sprottau,
Tarnovwitz.

Provinz  Sachsen.
Das  Real-Gymnasium  zu  Aschersleben  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
Erfurt,
Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale,
Magdeburg,
Nordhausen  a.  Harz.

FPrown  Schleswig-Holstein.

.  Das  Real-Gymnasium  zu  Altona

(verhunden
mit  der  Realschule
aselbst),

-Flensburg  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

Rendsburg  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst).
Provinz  Hannover.

.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Celle,
.  -Götttngen(verbunden

  mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

-Goslar  (verbunden

mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
Hannover,

Leibn),  Real.  Gymnasiun  daselbst,
Real-Gymnasium  zu  Harburg,
Andreas-Real-Gymnasium  zu  Hildesheim,
Real-Gymnasium  zu  Ler  (verbunden  mit

#u  e#  „

3

dem  Gymnasium
daselbst),

-  Lüneburg  (verbunden

mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

:  Osnabrück,
Osterode,
:  Quakenbrück.

Provinz  Westfalen.
Das  Real-Gymnasium  zu  Bielefeld  (verbunden

Burgsteinfurt

mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
(verbunden
  mit  dem
Gymnasium  daselbst),


376

 

65.  das  Real-  Gymnafium  zu  Dortmund,
66.

76.  -

“’
“’
*
*

8

Hagen  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
  daselbst),

Iserlohn,

Lippstadt,

Minden  (verbunden
mit  dem  Gymnasium
  daselbst),
Münster,

Schalike,

2
“v“

7“

Siegen,
Witten.

Provinz  Hessen-Nassau.

74.  Das  Real-Gymnasium  zu  Cassel,

75.  die  Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
Wöhlerschule  daselbst,
77.  das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.

Rheinprovinz.

78.  Das  NealOymnastum  zu  Aachen,

79.  -  -Barmen,

80.  -  -  -Coblenz,

81.  -ßP  -  :  Cöln,

82.  =  -  -  Düsseldorf  (verbunden
  mit  dem  Städtischen
  Gymnasium
daselbst),

83.  *  Dutisburg,

84.  -Elberfeld,

85.  -  -Essen  (eerbunden
mit  der  höheren
Bürgerschule  daselbst),


86.  -  -Krefeld,

87.  -  -Mülheim  a.  Rhein,

86.  -  -Mulheim  a.  d.  Ruhr
(verbunden  mitdem
Gymnasium  daselbst),


89.  -Ruhrort,

90.  -W  -  rier.

II.  Königreich  Bayern.

1.  Das  Raal-  Gymnasium  zu  Augeburg

2.  "  :Münnchen,

3.  -  Kodettenkorpe  daselbst,

4.  -  Naal-  Gymnasium  zu  Nürnberg,

5.  =  -  -  Würzburg.
        <pb n="393" />
        III.  Königreich  Sachsen.

1.  Das  Neal-Gymnasium  zu  Ammaberg,
2.  -  -  -Borna,
3  -  -Chemnitz,
4.  -

Döbeln  (verbunden
mit  der  Knawirchscdlrin  (#  daselbst),

5  Annen-Real-Gymnasium  zu  Dresden,

6.  Neustädter  Real-Gymnasium  daselöst,

7.  =  Real-  Iymnastum  zu  Freiberg,

8.=  -  Leipzig,

9  -  -  Zittaun  (verbunden
mit  einer  Handels-Abtheilung),


10.  Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.
1.  Das  Neal-Gymnasium  zu  Stuttgart,
2.  -  -  :  Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.

l  Das  Real  Gymnasium  zu  Karlsruhe,
2.  -Mannheim.

VI.  Großberzogthum  Hessen.

1.  Das  Neal-Gymnasium  zu  Darmstadt  (verbunden
  mit  der  Realschule
  daselbst),

*  Gießen  (desgl.),

=  Mainz  (desgl.),

*  Offenbach  a.  Main

(besgl.).

VII.  Großberzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Das  Real-  Gymnasium  zu  Zuten

2  -  -NGüstrow,!)
3.  -  -  -  *  Ludwigslust,
4.  -  -  -NMalchin,

5.  -  -  -  -NRoostock,

6.  -  -  -  -Schwerin.

377

 

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.

1.  Das  Neal-  Gymnnasium  zu  Eisenach,
2.  -Weimar.

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Real-Gymnasium  zu  Braunschweig.

X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1.  Das  Neal-  Oymnasium  zu  Meiningen,
2.  -Saalfeld.

XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Die  Nealklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.
XII.  Herzogthum  Anuhalt.

1.  Das  Neal-Gymnasium  (Karls-Real-  Gymnasium)
  zu  Bernburg,

2.  Oü  (Friedrichs-Real-Gymnasium)
  zu  Dessau.
XIII.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

Das  Neal-Gymnasium  zu  Gera.

XIV.  Frele  und  Hausestadt  Lübeck.
Das  Real-Gymnasium  des  Catharineums  zu  Lübeck.

XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

1.  Die  Handelsschule  (Real-Gymnasium)  zu
Bremen,
2.  das  Real-Gymnasium  zu  Vegesack.

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Das  Real-Gymnasium  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XVII.  Elsaß-Lothringen.
Die  Real-Gymnasial-Abtheilung  des  Lyzeums  zu
Straßburg  i.  Els.

c.  Gber-Kealschulen.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Brandenburg.

4)  1.  Die  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realchule  zu

erlin,
12.  Luisenstädtische  Ober-Realschule  daselbst.

 

Provinz  Schlesien.
13.  Die  Ober-Realschule  zu  Breslau,
+4.  -  -Gleiwitz.
Provinz  Sachsen.
15.  Die  Ober-Realschule  zu  Halberstadt,
16.  .  Guericke-Schule  zu  Magdeburg.

1)  Auf  dem  Real.  Gymnasium  zu  Güstrow  beginnt  der  Unterricht  im  Latein  erst  mit  der  Unlertertia.
1)  Die  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

5
        <pb n="394" />
        —  378  —

Provinz  Schleswig-Holstein.  II.  Königreich  Württemberg.
1  7.  Die  Ober-Realschule  zu  Kiel.  11.  Die  Nealanstalt  zu  Reutlingen,
12.  „  Stuttgart,
13.  -  *  Ulm.

Provinz  Hessen-Nassan.
4  8.  Die  Klingerschule  zu  Frankfurt  a.  Main.  IIl.  Großberzogthum  Oldenburg.
1  Die  Ober-Realschule  zu  Oldenburg.

Rheinprovinz.
1  9.  Die  Lber  Ralschule  zu  Cöln,  IV.  Herzogthum  Braunschweig.
t10.  -  -  -Elberfeld.  Die  Ober-Realschule  zu  Braunschweig.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Drogymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Schleswig-Holstein.
·  19.  Das  Progymnasium  zu  Neumünster  (verbun-Provinz
  Ostpreußen.  .  ,
1.  Das  Progymnasium  zu  Königsberg  i.  Ostpr.,  den  mit  dem  Real  Progymnasium  daselbgh.
2.  =  -  -VLötzen.  Provinz  Hannover.
Provinz  Westpreußen.  20.  Das  Progymnasium  zu  Duderstabt  (we
3.  Das  Progymnasium  zu  Pr.  Friedland,  gymnasium  daselbsh
.  -  0an  öbar  r  i.  West  *21.  Geestemünde,
6.  5  -  —8  i.  Westpr.,  22.  Münden  (verbunden
!n  -  -  -Schweb  mit  dem  Real-Pro-Provinz
  Brandenburg.  23  n  baleling
çl  "  .  b.  "„Q  3.  Nienburg  (verbunden
7.  Das  Progymnasium  zu  Forsti.  b  Luusig  ver.  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbst).
Progymnasium  das.),
%  Gro-Lihterfelde,  5  Provinz  Westfalen.
9.  Krossen  (verbunden  mit  4.  Das  Progymnasium  zu  Dorsten,
dem  Real-Progymna=  25.  Rietberg.
sium  daselbs).  Provinz  Hessen-Nassau.
10.  -  Steglitz.  26.  Das  Progymnasium  zu  Eschwege  (verbunden
Provinz  Pommern.  krsther  Naalschule
11.  Das  Progymnasium  zu  Lauenburg  i.  Pomm.,
12.  Schlawe.  Rheinprovinz.
Provinz  Posen.  8  Das  Progymnasium  zu  hetüst-13.
  Das  Progymnasium  zu  Kempen,  29.  “  4  5#  *
14.  Tremessen.  D  1  *  Vrühl,
30.  -  -  Gschweiler  (verbunden
Provinz  Schlesien.  mit  dem  Real-Pro-=15.
  Das  Progymnasium  zu  Frankenstein,  gymnasium  daselbst),
16.  Striegau.  3  .  -  -Euskirchen,
Provinz  Sachsen.  33.  3Q  O"Q  -
17.  Das  Progymnastum  zu  Genthin,  34.  -  -  -Malmedy,
18.  Weißenfels.  35.  -  -Prüm,
        <pb n="395" />
        379

 

IV.  Großberzogthum  Hessen.
1.  Das  Progymnasium  zu  Alzey  (verbunden  mit
der  Realschule  daselbst),
2.  -  Friedberg  (verbunden
mit  der  Realschule  daselbst).


V.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Das  Progymnasium  zu  Ohrdruf  (verbunden  mit
der  Realschule  daselbst).

VI.  Elsaß-Lothringen.

1.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch,

2.  :  Bischweiler,
3.  -  -  -Farbach,

4.  -  -Oberehnheim,
5.  -  *  Thann.

b.  Kealschulen.

36.  das  Progymnasium  zu  Rheinbach,
37.  =  -  Sobernheim,
38.  -  :  Trarbach,
39.  -  -  -St.  Wendel,
40.  -  -  Wipperfürth.
II.  Königreich  Württemberg.

*1.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,

*2.  -  *  Eßlingen,

—-  -  -2  Ludwigsburg,

"4.  -  -Oehringen.

III.  Großberzogthum  Baden.

1.  Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,

2.  -Durlach  (verbunden
mit  einer  Real-Abtheilung).


I.  Königreich  Preußen.
Provin;  Brandenburg.
#1.  Die  Realschule  zu  Potsdam.:)
Provinz  Schleswig-Holstein.
12.  Die  Realschule  zu  Altona  (verbunden  mit  dem

13.

*

14.

Real-Gymnasium  daselbst),
-  -  -Ottensen.

Provinz  Westfalen.
Die  Realschule  zu  Bochum.

Provinz  Hessen-Nassau.

15.  Die  Realschule  zu  Bockenheim,
16.  =  -  -Cassel,
7.  -  -  *  Eschwege  (verbunden  mit  dem
Progymnasium  daselbst),
18.  der  israelitischen  Religionsgesellschaft
  zu  Frankfurt  a.  Main,
19.  der  israelitischen  Gemeinde  daselbst,

110.  -Adlerflychtschule  daselbst,
TII..  Realschule  zu  Hanau,
112.  --  -  -Homburg  v.  d.  Höhe,
113.  "  -  :  Wiesbaden.
Rheinprovinz.
#14.  Die  Realschule  mit  Fachklassen  zu  Aachen,
115.  „  -  zu  Barmen-Wupperfeld,
16.  -  -  Krefeld,
1T17.  =  Gewerbeschule  (Realschule)  zu  Remscheid,
118.  Realschule  zu  Rheydt.

 

II.  Königreich  Württemberg.
1#1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach,

12.  -  -  *  Cannstatt,
13.  -  Eßlingen,
+4.  -  -Göppingen,
15.  -  *  Hall,

16.  -  -Heilbronn,
17.  =  -  *  Ludwigsburg,
18.  =  -  Ravensburg,
19.  -  -  -NRottweil,
rio.  -  -  Tübingen.

III.  Großberzogthum  Baden.

#I.  Die  Realschule  zu  Freiburg,
12.  -  -Heidelberg,

3.  "  -  -Karlsruhe,
14.  „  -  Konstanz,
15.  -  -  -Pforzheim.

IV.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Die  Realschule  zu  Alsfeld,
12.  Alzey  (verbunden  mit  dem
Progymnasium  daselbst),

13.  =  Bingen,

T4.  „6  *  Darmstadt  (verbunden  mit
dem  Real-Gymnasium  daselbst),


15.  *  Friedberg  (verbunden  mit
dem  Progymnasium  daselbs),

6.  *  Gießen  (verbunden  mit  dem
Real-Gymnasium  daselbst),

17.  "  :  Groß-Umstadt,

*54)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1387.

58°
        <pb n="396" />
        die  Realschule  zu  Mainz  (verbunden  mit  dem

Neal-Gymnasium  daselbst),

18.

19.  „  *  Michelstadt,

1T10.  =  :  Offenbach  a.  Main  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium
  daselbst),

+11.  "  -  :  Oppenheim,

112.  "  -  :  Wimpfen  am  Berg,

113.  -  -Worms.

V.  Großbherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1Die  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Neustrelitz.

VII.  Großberzogtbum  Oldenburg.
1  Die  Nealschule  zu  Oberstein-Idar.

380

 

VIII.  Fürstenthum  Schworiborg-Sonbersausen

13  Die  Realschule  zu  Arnsiadt,
2.  -Sondershausen.
Freie  Hansestadt  Bremen.
11.  ½%  Naalschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,
712.  -  beim  Doventhor  daselbst.
X.  Elsaß-Lothringen.
1.  Die  Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,
2.  H-Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu
agenau,

64
4

3.  -  Realschule  zu  Metz

14.  -  Gewerbeschule  zu  Wotzausen  i.  Els.,
15.  =  Nealschule  zu  Münster,

6.  -  -  Rappoltsweiler,

17.  .Neue  Realschule  zu  Straßburg  i.  Els.,
18.  Raalschule  bei  St.  Johann  daselbst.

c.  Keal-Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Gumbinnen,
22  -  Pillau.

Provinz  Westpreußen.

3.  Das  Neal-Progymnasium  zu  Culm,
4.  -  -  -Dirschau,
5.  -  -  -  -Jenkau,
6.  -  -  -  Riesenburg.
Provinz  Brandenburg.
7.  Das  Raal-  Progymmasium  zu  ECharlottenburg
*r  Forst  i.  d.  Laufitz
(verbunden  mit  cdem  Progymnasium  daselbst,
9.=  Neal-  Progymnasium  zu  Havelberg,
10.  HKottbus  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
11.  =  Real-Progymnasium  zu  Krossen  (verbunden
mit  dem  Progymnasium
  daselbst),
12.  -  -  -Luckenwalde,
13.  -  -  Lübben,
14.  „  -  -Nauen,
15.  -  -  -Rathenow,
16.  -  -  -Epremberg,
17.  -  -  -Wriezen.
Provinz  Pommern.
18.  Das  Real-Progymnasium  zu  Greifawald  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
19.  =  Real-Progymnasium  zu  Stargard  i.  Pomm.,

 

20.  das  Real-Progymnasium  zu  Stolp  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),

21.  "O  Naal-  Progummasium  zu  Wolgaß,

22.  =  Wollin.
Provinz  Schlesien.

23.  Das  Neal  Progymnasium  zu  Freiburg  i.  Schl.,

24.  -  -Vöwenberg,

25.  -  -  -  Ratibor.
Provinz  Sachsen.

26.  Das  Neal-Progymnasium  zu  Delitzsch,

27.  -  -  Eilenburg,

28.  -  -  -  Eisleben,

29.  -  -  -  -Gardelegen,

30.  -  -  -  Langensalza,

31.  -  -  -  Mühlhausen  i.  Thür.

(verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
32.  .„  Real-Progymnasium  zu  Naumburg  a.  d.
Saale,
33.  .-Real-Progymnasium  zu  Schönebeck.
Provinz  Schleswig-Holstein.
34.  Das  Real-Progymnasium  zu  Hadersleben  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
35.  „-Real-Progymnasium  zu  Itzehoe,
36.  die  Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,

37.  das  Real-  Progymnasium  zu  Marne,

38.  -  -Neumuinster  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
39.  .  Real-Progymnasium  zu  Oldesloe,
        <pb n="397" />
        40.  das  Real-Progymnasium  zu  Schleswig  (verbunden

  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

41.  das  Real-  Progymnasium  zu  Segeberg,
4.

43.

44.
45.

46.
47.

48.

*

-Sonderburg,
-Wandbsbeck  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

Provinz  Hannover.

Das  Real-Progymnasium  zu  Buxkehude,

V#  Ubd

2

Das  Real·  Progymnasium  zu  Altena,
Bo

*

2

Duderstadt  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-  Progymnasium  zu  Einbeck,

*  Hameln  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Hildesheim  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  Josephinum
daselbst),

Real-Progymnasium  zu  Münden  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real  Progymnasium  zu  Nienburg  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),
Real-  Progymnastum  zu  Northeim,

-  -Otterndorf,

-  -  Papenburg,

-  Stade(verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst),
Real-Progymnasium  zu  Uelzen.

Provinz  Westfalen.

-  -  cholt,
-  -Ludenscheid,
-Schwelmi.

.

Provinz  Hessen-Nassau.

Das  Real-Progymnasium  zu  Biebrich-Moebach,

voeaasnse  #

o  am  n  dà„

*  2

Biedenkopf,

Diez,

Ems,

Fulda,
Geisenheim,
Hersfeld  (verbunmit
  dem  Gymnasium  daselbst),
al-Progymnasium  zu  Hofgeismar,
Limburg  a.  d.  Lahn,
Marburg,

*  Oberlahnstein,
Schmalkalden.

n  nUM
#  u  an

u  u  a  „n
u

m3
23

nvn  „  fFSC

*  2

#  „

RNheinprovinz.

Das  Neal-  Progymmasiun  zu  Dülken,

b  üren,

381

 

das  Real-Progymnasium  zu  Eschweiler  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

75.  Naal-  Progymnasium  zu  Eupen,

76.  -  M.-Gladbach  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

77.  =  Real-  Progymnasium  zu  Langenberg,

78.  =  -  *  Lennep,

79.  -  Neuwied  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

80.  =  Real-Progymnasium  zu  Oberhausen,

½—5•  2  Saarlouis,

82.  -  -Solingen,

833.  "Z  Viersen,

84.  „  -  -  Wesel  (verbunden
mit  dem  Eynmasium  daselbst).
II.  Königreich  Württemberg.

1.  Das  Real-Lyzeum  zu  Calw,

2.  Gmünd,

3.  die  Nealklassen  des  ymnasiuns  zu  Heilbronn,

4.  das  Real-Lyzeum  zu  Nürtingen.

III.  Großherzogthum  Baden.
1.  Das  Neal  Progymnasium  zu  Sitenhein,
2.  =  Lörrach  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst).

1IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Das  Real-Progymnasium  zu  Parchim  (verbunden
  mit  dem  Friedrich-Franz-Gymnasium
daselbst),
2.  das  Real-Progymnasium  zu  Ribnitz.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Neal-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.

VI.  Herzogthum  Braunschweig.
Das  Real--Progymnasium  zu  Gandersheim.

VII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Das  Real-Progymnasium  zu  Altenburg.

*z  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.

Die  Realschule  zu  Coburg,
-Ohrdruf  (verbunden  mit  dem
Progymnastum  daselbst).

IX.  Herzogthum  Anhalt.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Zerbst.

*  Fürstenthum  ——  ab  —N·
.  Das  Neal-Progymnasium  zu  Frankenhausen,
z  die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.
        <pb n="398" />
        XI.  Fürstenthum  Waldeck.  XIV.  Fürstenthum  Lippe.
Das  Real-Progymnasium  zu  Arolsen.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.
XlII.  Fürstentbum  Reuß  älterer  Linie.  XV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Greiz.  Die  Realschule  (Real-Progymnasium)  zu  Bremerhaven

(verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst).
XNllII.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Das  Real-Progymnasium  zu  Bückeburg  (verbunden  XVI.  Elsaß-Lothringen.
mit  dem  Gymnasium  daselbst).  Das  Real-Progymnasium  zu  Markirch.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.
an.  öhere  BHürgerschulen.

 

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Westfalen.
Provinz  Ontpreußen.  113.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Blrerschule,  u
1.  Die  höhere  Bürgerschule  im  Löbenicht  zu  Kö-  4.  "n  "b’  Ob  .
nigsberg  i.  O  *  zu  Hagen
Provinz  Hessen-Nassau.
Prooinz  Westpreußen.  115.  Die  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.
12.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Graudenz.  Rheinprovinz.
1#16.  Die  Gewereschule  (höhere  Bürgerschule  mit
.  Fachklassen)  zu  Barmen,
Provinz  Brandenburg.  «  f17.-  höhere  Burgerschule  zu  Bonn,
3.  Die  erste  höhere  Buͤrgerschule  zu  Berlin,  18.  -  Cöln,
4.  das  Real-Progymnasium  zu  Strausberg.  +119.  -  -  Düsseldorf,
120.  =  Essen  (verbunden
Provinz  Schlesien.  mit  dem  Neal-  Eymnasium  daselbst).
15.  Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu  Hohenzollern'sche  Lande.
reslau  1721.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen.
16.  =  zure  czangelssche  höhere  Bürgerschule  da-Lelhn
  sche  höhere  Bürgerule  daselon  II.  Königreich  Bayera.
...  katholische  höhere  Krhert  ule  daselbst,  Di
8.  „  höhere  Bürgerschule  zu  Görlitz,  w0.  Die  Realschule  zu  Anbünc.
19.-Milhelmaschule  zu  Liegnitz  13.  -Kreisrealschule  zu  Augsburg,
1T4.  "  “33  Bamberg,
.  f5.-KretsrealsuezuBayreuth,
«  Provinz  Sachsen.  16..Raalschule  zu  Erlangen,
110.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Erfurt.  17.  O"’7  Freising,
8.  -  -  Fürth,
.  i9.---s
Provinz  Han  nover.  110.  "  -  -  o  olstadt,
1I1.  Die  erste  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,  T11.  =  Kreiesrealschule  zu  Kaiserslautern,
12.  zweite  -  baselbst.  1T12.  =  Realschule  zu  Kaufbeuren,
        <pb n="399" />
        13.  die  Nealschule  zu  Kempten,

114.  "  -  Kissingen,

15.  -  Ritzingen,

+16.  -  *  Landau,

117.  -  Landshut,

+h48.  -  :  Lindau,

t19.  -  -Memmingen,
Kreisrealschule  zu  München,

121  Realschule  zu  Neustadt  a.  d.  Haardt,

S
n  en  aun  u  u.  ö  a  un  n

 

7122.  Nördlingen,
123.  Kreierealschule  zu  Nürnberg,
124.  -  :  Passau,
125.  -  Regensburg,
126.  Nealschule  zu  Nothenburg  a.  d.  Tauber,
127.  6  -  -Schweinfurt,
128.  =  -  Speyer,
129.  „  -  -Straubing,
130.  Traunstein,
131.  Kreisrealschule  zu  Würzburg,
132.  Realschule  zu  Wunsiedel,

3.  -

*  Zweibrücken.
III.  Königreich  Sachsen.

11.  Die  Nealschule  zu  Bautzen,

1T#2.  :  Crimmitschau,

13.  Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  für  Knaben
zu  Dresden-Friedrichstadt,#1)

14.  „  Naalschule  zu  m

15.  „  Glauchau,l)

6.  -  -Grimma,!)

17.  Großenhain,!)

8.  Leipzig,

19.  -  -CLeipzig-Neudnitz,!)

10.  Leisnig,1)

+11.  -  Löbau,

12.  =  Meerane,#)

+1  3."  -  -  Meißen,!)

+T14.  "  -  -Mittweida,

115.  =  Pirna,.)

16.  -  Neichenbach  i.  Voigtlande,!)

117.  --  Nochlitz,

118.  „C  Nealklassen  bes  Gymnasiums  zu  Schneeberg,



383

 

1#19.  die  Realschule  zu  Stollberg,!)
120.  *  Werdau.

IV.  Großherzogthum  Baden.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,
Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu
Durlach,
-  Neal  Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Lahr,
-  hohere  Burgerschule  zu  Sineheim,
-  Villingen,
-  Waldshut.
V.  Vrobber  joatbun.  Hessen.
1  Die  böere  Bürgerschule  zu  Heppenheim  a.  d.  Bergstraße.


1
2
3.
4.
5
6  2-  -

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Das  Neal-Progymnasium  zu  Grabow,
12.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Rostock.
VII.  Großberzogthum  Sachsen.
11.  Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Realschule
  zu  Apolda,
12.=  Grohherzogliche  Realschule
#.  d.  Orla.
VIII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Schönberg.
IX.  Herzogthum  Braunschweig.
1  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wolfenbüttel.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
1  Die  um¼  mit  Handels-Abtheilung  zu  Sonnezu

  Neustadt

Xl.  —--  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
12ie  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.
XII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
1  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Lübeck.
XlIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
1Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.

XIV.  Elsaß-Lothringen.
1.  Die  Realschule  zu  Barr,
12.  -  ..  Wassel  nheim.

bb.  Andere  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
1.  Die  Landwirthschastschule  zu  Heiligenbeil,
-  WMarggrabowa.
i.  Ostpr.

 

Provinz  Westpreußen.
Landwirthschaftsschule  zu  Marienburg
Westpr.
Provinz  Brandenburg.
4.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Dahme.

3.  Vie

1)  Mit  den  Realschulen  zu  Dredden  ·  Friedrichstadt,  Frankenberg,  Glauchau.  Griuima,  Großeuhain,  Lelpzig  ·  Reudnigt.
Leisnig,  Meerane,  Meißen,  Pirma,  Reichenbach  i.  Voigtlande,  Rochlitz  und  Stollberg  find  Pregymnasialklassen  verbunden,  welche

den  Klassen  Se#ta.  Oninta  und  Ouarta  der  Gymnasirn  entjprechen.
        <pb n="400" />
        —T

–

17.

8.
5.

S

*

tii.

t13.
#14.

—

1

*

Provinz  Pommern.

.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Eldena,

-Schivelbein
i.  Pomm.
Provinz  Posen.
Die  Landwirthschaftsschule  zu  Samter.
Provinz  Schlesien.

Die  Landwirthschaftsschule  zu  Brieg,

-  -  Liegnitz.
Provinz  Schleswig-Holstein.

Die  Landwirthschaftsschule  zu  Flensburg  (verbunden

  mit  der  öffentlichen  Handelsschule
daselbst),

öffentliche  Handelsschule  daselbst  (verbunden
mit  der  Landwirthschaftsschule).))

Provinz  Han  nover.

Die  Landwirthschaftsschule  zu  Hildesheim.

Provinz  Westfalen.
Die  Landwirthschaftsschule  zu  Herford,
-  -VWuüdinghausen.

Provinz  Hessen-Nassau.

Die  Landwirthschaftsschule  zu  Weilburg.

Rheinprovinz.

Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,
7.  "  ¾  Cleve.

384

 

II.  Königreich  Bayern.

11.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,

12.  Kreislandwirthschaftsschule  zu  Lichtenhof,
13.  -Handelsschule  zu  München,

14.  .Industrieschule  zu  München,

5.  -  -  Nürnberg,

6.  -Handelsschule  daselbst,

7.  -  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.


III.  Königreich  Sachsen.

1#1.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,
2.  -Loandwirthschaftöschule  zu  Döbeln  (verbunden
  mit  dem  Real-Gymnasium  daselbst),

13.  .  öffentliche  Handels-Lehranstalt  der  Dresdener
  Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)
zu  Dresden,

14.  „  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig,

415.  -Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums

zu  Zittau.

IV.  Königreich  Württemberg.
Die  Gemeinde-Lateinschule  zu  Kornthal.

V.  Großherzogthum  Oldenburg.
1ie  Landwirthschaftsschule  zu  Varel.
VI.  Herzogthum  Braunschweig.
1Die  landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  bei
Helmstedt.
VII.  Elsaß-Lothringen.
1Die  Landwirthschaftsschule  zu  Rufach.

b.  Privat-Lekiranstalten.*)

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Westpreußen.

Die  Handels-Akademie  unter  Leitung  des  Dr.

Völkel  zu  Danzig.

Provinz  Brandenburg.

Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,
.  das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher

Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.,

4.  die,  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Groß-Befähigungszeugnisse

  nur  auf  Grund  einer  im

Lichterfelde.

 

Provinz  Posen.
5.  Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach
zu  Ostrowo  bei  Filehne.
Provinz  Schlesien.
16.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu  Breslau,
17.  .  höhere  Privat-Bürgerschule  unter  Leitung
des  Diakonus  G.  Lentz  zu  Gnadenfrei,
8.  das  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
Bauer  zu  Niesky.
Provinz  Hannover.
19.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lindemann  (früher
Nölle)  zu  Osnabrück.

)  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1889.
X)  Die  unter  dieser  Kategorie  ausgeführten  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  8.),  dürfen

eisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen  Entlassungs.

prüfung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
        <pb n="401" />
        S

1

#

112.

11

#

11

L

—.

1

•1
1.
1

—

1
1

1

1

44.

15.

*

*

11.

.

*

#

l

Provinz  Westfalen.

Die  progymnasiale  und  die  #  höhere  Bürgerschul-Abtheilung

  des  Erziehungs-Instituts
des  Dr.  Franz  Knickenberg  (früher  I.
Knickenberg  sen.)  zu  TLelgte.

Provinz  Hessen-Nassau.

.  Das  Knaben-Institut  des  Dr.  Künkler  (früher

Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künkler
  und  Dr.  Burkart)  zu  Biebrich,
Erziehungs-Institut  von  W.  Brötz  (früher
Nuoff-Hassel)  zu  Frankfurt  a.  Main,
die  *  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.
Uch  (früher  Schenck-Garnier)  zu
W*3  bei  Homburg,

das  Erziehungs-Institut  von  Karl  Harrach  zu

St.  Goarshausen.

Rheinprovinz.

Die  katholische  Knaben-Unterrichts=  und  Erziehunge-Anstalt
  des  Dr.  Christian  Joseph
Jonas  (früher  Gerhard  Loben)  zu  Kemperhof
  bei  Coblenz.

II.  Königreich  Bayern.
Die  allgemeine  Handels-Lehranstalt  von  Joh.
Stahlmann  zu  Augsburg,
das  Real-Lehr-Institut  von  Anton  Alfons
Bertololy  und  Valentin  Trautmann  zu
Frankenthal  (Pfalz),
die  israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Dessau

zu  Fürth,

-  Handeleschule  von  Josef  Damm  zu  Marktbreit
  a.  Main,

:Real=  und  Handels-Lehranstalt.  (Institut
M.  Gombrich)  zu  Nürnberg.  1)

III.  Königreich  Sachsen.

Die  Real--Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt

  von  Böhme  zu  Dresden,
das  Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek  und
P.  Th.  Schumann  (srüher  Gelinek-Körnersches
  Real-Institut)  daselbst,)
Lehr-Institut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käuffer)  daselbst,)
die  Realklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher  Dr.
R.  Albani)  daselbst,)
*  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth  zu
Leipzig,

385

 

16.  die  Knaben-Abtheilung  der  Privatschule  des
Dr.  Friedrich  Thomas  Roth  (früher  Teichmann)
  zu  Leipzig

17.  =  Privat-  Fralschuns.  von  Otto  Albert  Toller
daselbst.

IV.  Königreich  Württemberg.

#1.  Die  höhere  Handelsschule  von  Martin  Scheck
zu  Stuttgart,

12.  =  realistische  Abtgeilung  der  Privat-Lehranstalt

  von  Karl  Widmann  (srüher  Rauscher)
daselbst.
V.  Großberzogthum  Baden.

.  Das  internationale  Lehr-Institut  von  Eduard
Mulller  (früher  Dr.  von  Scchelles)  zu

—

1

—

ruchsal,
.die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim
(verbunden  mit  der  höheren  Bürgerschule
daselbst).

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.
(früher  Dr.  Klein)  zu  Mainz.

—

1I.D  Heskamp

12.  „  Privat-Handelsschule  des  Dr.  Konrad  Tolle
(früher  Dr.  Naegler)  zu  Offenbach  a.  Main.)

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
1.  Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst

Pfeiffer  zu  Jena,

88  Ansiait  des  Dr.  Heinrich  Stoy

daselbst.

VIII.  Herzogthum  Braunschweig.

Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann  Jahn
(früher  Dr.  Günther)  zu  Braunschweig,
Jakobson-Schule  unter  Leitung  des  Dr.  Emil
Philippson  zu  Seesen  a.  Harz.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.

X.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop
zu  Keilhau.

12.

ti.
12

l.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.

*  *“  Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule  (Handels-Akademie)
  unter  Leitung  von  Friedrich
Claußen  zu  Gera.

Anerkennusg  mit  rückwirkender  Kraft  zu  Gunsten  decjenigen  Scüler,  welche  die  im  Herbste  1887  und  1888  an
der  Anstalt  un  Ertlassungsprüfunzen  bestand  n  haben
)

sen  Anstalten  ist  der  o

ligatorische  umtercht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.

2)  Die  Verleihung  der  Militärberechtigung  hat  nur  bis  zum  Michaelistermin  1885  einschließlich  Geltung.

59
        <pb n="402" />
        —  386  —

XII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.  44.  die  Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange  zu
1Die  Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann  Hamburg,
(früher  von  Großheim)  zu  Lübeck.  5.  -  -  von  F.  L  —  daselbst,
6.  -  i  giss  M.  as
17.  =  israelitische  Stiftungsschule  von-  1815  unter
#  Xlll.  Freie  Hansestadt  Bremen.  Leitung  des  Dr.  A.  Re  daselbst,
1Die  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.  18.  .Naalschule  der  reformirten  heme  unter
Leitung  des  Dr.  Reinmüller  daselb
XIV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.  19.  „=  Ssileen  -  Hauschast  tunp,
I.  Die  Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu  Hamburg,  10.  das  unter  Leitung  des  Direktors  Wichern  und
12.  .Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.  des  Pastors  a.  D.  Röhricht  sthende  Pau-G.
  Fischer)  dafelbst,  linum,  Pensionat  des  Rauhen  Hauses  zu
13.  é"  der  Gebrüder  F.  und  W.  GElitza  Horn  bei  Hamburg.  (Progummastale  und
daselbst,  1  Real-Abtheilung  (höhere  Bürherschulel.  )

 

D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Besthigungshengise
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

I.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Sachsen.

Rheinprovinz.  Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz-)
1ie  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.)

Berlin,  den  26.  Juni  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

1)  An  der  progymnastalen  Abtheilung  wird  die  zum  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  eventuell  befähigende  Prüfung
bereils  nach  Zurücklegung  des  Lehrgangs  der  ntersckunda  abgehalten
2)  Diese  ansiat  darf  “  ihrer  Schüler  esähigungszenguisse  ausstellen,  welche  nach  Erledigung.  der  ersten
theoretischen  die  Reise  für  die  Fachklasse  erworben  haben
Anstalt  ist  befugt,  Fochtessaen  ihrer  Schüler  Besählgungegenguis  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von  einem  Reierungs·
  ½st  abgehaltenen  e  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1½/  jährigen)  und  zweiten  (1  ährigen)
n-  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Vprpersian  gengen  angeeignet  haben.

 

Carl  Heymanns  Verlag,  Berlin.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Verlin.  *
        <pb n="403" />
        —  387  —

Central  Glatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—

 

Du  veriehen  durch  alle  Postanstalten  und  Suchhandlungen.

XVII.  Jahrgung.)  Verlin,  Freitag,  den  5.  Juli  1889.  983238.

 

 

den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen;  —
an  einen  Stations.Kontrolör  Seite  387
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Ethit

Juhalt:  1.  Zell  und  Steuer-Wesen:  Abfertigung  von
Branntwein  mit  Versendungsschein  1;  —  Abänderung  der
5§.  79  u.  81  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zucker-  2.
steuergesetz;  —  Abfindung  der  kleinen  Brennereien;  —
Transport.,  Buch=  und  dagerkontrole  für  Getreide  im  8.
Grenzbezirk  Leer;  —  Veränderungen  in  dem  Stande

   
 
 

—  Erxequatur-Ertheilung.  389

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  v.  Mts.  beschlossen,
daß  die  Versendungsscheine  1  die  Branntweinsendungen,  über  welche  sie  ausgefertigt  sind,
jederzeit  zu  begleiten  haben  und  daß,  falls  der  Branntwein  mit  Versendungsschein  1  ohne
amtlichen  Verschluß  oder  Beamtenbegleitung  abgelassen  worden  ist,  die  ausgestellten  Frachtbriefe
  oder  Konnossemente  dem  Empfangsamt  mit  vorzulegen  sind.  «

Berlin,  den  2.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Bekanntmachung.

In  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Zuckersteuergesetze  vom  9.  Juli  1887  (Central=Blatt
  von  1888  Seite  267  ff.)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  5.  v.  Mts.  beschlossen:
1.  Die  im  §.  79  der  Ausführungsbestimmungen  für  die  Herstellung  von  Fabriklagern  in  den
bereits  bestehenden  Zuckerfabriken  festgesetzte,  am  1.  Oktober  d.  J.  ablaufende  Frist  wird  bis
zum  1.  Oktober  1891  verlängert.  ç
60
        <pb n="404" />
        —  388  —

2.  An  Stelle  des  zweiten  Satzes  im  8.  81  der  Ausführungsbestimmungen  tritt  folgende  Vorschrift:

„Ausnahmen  können  für  Einzelfälle  von  der  Steuerstelle,  auf  die  Dauer  von  dem

Hauptamt  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  gestattet
werden.“

Berlin,  den  2.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Juni  d.  J.  beschlossen,
daß  die  obersten  Landesfinanzbehörden  ermächtigt  seien,  das  im  S.  13  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1887  vorgesehene  Verfahren  auch  auf  solche  Brennereien  in  Anwendung
bringen  zu  lassen,  welche  Abfälle  nicht  eigener  Biererzeugung  verarbeiten.

Fur  einen  Theil  des  Grenzbezirks  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Leer,  nämlich  für  denjenigen
  Theil  des  Kreises  Aschendorf,  welcher  westlich  der  Ems  —  diese  ausgeschlossen  —  und  südlich
der  von  Aschendorf  über  Rhede  nach  Bellingwolde  führenden  Zollstraße  —  diese  sowie  die  Ortschaft
Rhede  eingeschlossen  —  belegen  ist,  ist  eine  Trausport-,  Buch=  und  Lagerkontrole  für  Roggen  und  Buchweizen
  gemäß  §§.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  eingeführt  worden.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.

Zu  Deutsch-Krawarn  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Ratibor  ist  ein  Nebenzollamt  II.
errichtet  worden.

Die  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  zu  Neustadt  in  Holstein  ist  aufgehoben  und  die  bisherige
freie  Niederlage  zu  Harburg  in  eine  allgemeine  Niederlage  im  Sinne  der  88.  98  ff.  des  Vereinszollgesetzes
  umgewandelt  worden.  "

.  Das  Steueramt  l.  zu  Krotoschin  ist  aus  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Skalmierzyce  ausgeschieden
  und  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Lissa  zugetheilt  worden.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Nebenzollamt  l.  zu  Einswarden  (Wachtschiff)  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde
  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  des  Steueramts  l.  zu  Scharmbeck:

dem  Hauptsteueramt  zu  Breslau  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  mit  dem  Anspruch  auf
Steuervergütung  auszuführenden  Branntweinfabrikaten,  deren  Alkoholgehalt  nicht  unter  Anwendung  des
Thermo-Alkoholometers  ermittelt  werden  kann.

Im  Königreich  Bayern.
Zu  Böttigheim  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Würzburg  ist  eine  nicht  fixe  Uebergangsstelle
mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  und  Transportscheinen  über
Wein  errichtet  worden.
        <pb n="405" />
        —  389  —

Im  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Hauptsteueramt  zu  Güstrow  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  22f,
22  8  1  und  22  1g2  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern:
dem  Nebenzollamt  I.  zu  Wismar  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Rostock  die  Befugniß  zur
Ausfuhr  bestimmte,  mit  Zuckersoffen  und  anderen  Ingredienzien  versetzte  Trinkbranntweine,  sowie  Punsch-Seen
  umd  andere  alkoholhaltige  Essenzen  und  Fruchtsäfte  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung
abzufertigen.

Im  Großherzogthum  Oldenburg.
Das  Nebenzollamt  II.  zu  Lemwerder  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Oldenburg  ist  aufgehoben
  worden.
Im  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Dem  auptzollamt  Entenwärder  ist  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Begleitzettel  über  Eisenbahnladungen,
  die  an  Orten  der  Oberelbe  auf  Wasserfahrzeuge  umgeladen  und  auf  dem  Wasserwege  nach
Hamburg  befördert  werden,  zu  erledigen.

Dem  Stations-Kontrolör,  Zoll-Inspektor  Teuffel  in  Hannover  ist  von  der  Königlich  württembergischen
Regierung  der  Titel  und  Rang  eines  Finanz-Assessors  verliehen  worden.

2.  Kon  sulat=  Wese  n.

 

Dem  mit  der  Verwaltung  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Apia  beauftragten  General-Konsul  Stuebel  ist
auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom
6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

r  chilenischen  Konsul  W.  Graupenstein  in  Leipzig  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt
worden.
        <pb n="406" />
        390

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

.  ..  ,;....  .  .  ..  .  .  .
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  l  Gd  Behörde,  welche  die  otm
7l“  ruen  Ausweisung  Ausweisungs
—  9
.  der  Ausgewiefenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  bat.  beschsen-G-

  2.  3.  4  1  .  .
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Anton  Sparmann,  geberen  am  14.  September  1853  zu  schwerer  Diebstahl  und  Königlich  sächfische  Kreis--15.  April  d.  J.
Schuhmacher  und  Georgswalde,  Bezirk  Schluckenau,  r  Betteln  (1½  Jahr  bauptmannschaft
Handarbeiter,  men,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Zuchthaus  laut  Er.  Baupen,
stenntniß  vom  3.  ei
zember  1887).
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.]  Franz  Kastreuz,  geboren  am  15.  Jannar  1855  zu  Tscher-  Landstreichen.  Betteln  Königlich  siine  Kreis.  2.  Mai  d.  J.
Kaufmannsgehilfe,  nembl,  Krain,  ortsangehörig  ebenda  ·  und  grober  Unfug,  Fit  iannschaft
se  ickau,
3.  Iebann  Jakob  Wa-  geboren  am  26.  Dezember  1871  zu  Ober-  gondstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  20.  Juni  d.  J.
lauer,  Schlosser,  F  Schweiz,  ortsangehbrig  ebenda  dent  zu  Straßburg,
41.]  Johann  Albert  glberen  am  16.  Dezember  1870  zu  Thun,  desgleichen,  rerselbe,  desgleichen.

 

Zehnder,  Büchsen.  Schweiz,  ortsangehörig  ebendajselbst,

 

 

macher,

 

Berlin.  Carl  Hevmanns.  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="407" />
        Central.  Blatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

—.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

XVII.  Jahrgang.

Inhalt:  1.  Zell-  und  Etruer,  Wesen:  Ansführungsbestimmungen
  zu  §.7  des  Zuckerstenergesetes;  dazu:  Instruktion
  zur  Untersuchung  von  Chekelade,  Konditerwaaren
und  Likören  auf  ihren  Gehalt  an  Rohrincker,  Anweisung
zur  Feststellung  des  Benifikationswertbes  von  Invertzuckersorup;

  —  Transportkentrole  für  Kaffee,  Taback  und
Branntwein  in  den  Grenzbezirken  der  hamburgischen
General.Jolldirektion  Seite  391

2.  Militär-Wesen:  Aenderung  in  dem  Verzeichniß  der  den
Militäranwärtern  im  Reichedienst  vorbehaltenen  Stellen;

 

—  Abänderungen  der  für  Preußen  zu  den  Anstellungsgrundsätzen

  ergangenen,  für  die  Reichsverwaltung  in  Kraft
400

gesetzten  Zusatzbestimmungen

Berlin,  *  Freitog,  den  den  12.  Juli  1889.

 

838329.

r-*  Mrine  —  Saissahrt:  Ensheinen  res  Hondbuchs  für
die  deutsche  Handelsmarine  für  1889999  401
ersicherungs-Wesen:  Abänderung  ,  Bestandes  mehrerer
Berufsgenossenschaften  401
eMesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Juni  1889  .  402
Eisenbohn=  Wesen:  Ergänzung  und  Abänderung  des  “  52
des  Beriebe-  „Reglements  für  die  Eisenvbahnen  Deutsch
laddddss
—  Ernennung;  —  Entlassung;  —  Sennnt
fall;  —  Einziehung  zweier  Konsulatt  406m
Pallzel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  M  407

□—W*

e’

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  d.  Mts.  beschlossen:

1.  den  nachstehenden  Bestimmungen  —  Anlage  A  —  zur  Ausführung  des  §.  7  des  Gesetzes  4.

vom  9.  Juli  1887,  die  Bestencrung  des  Zuckers  betreffend,  sowie  der  zugehörigen  Instrultion
zur  Untersuchung  von  Chokolade,  Konditorwaaren  und  Likören  auf  ihren  Gehalt  an  Rohrzucker
  —  Anlage  B  —  die  Zustimmung  zu  ertheilen;

2.  die  Anwendung  der  vorbezeichneten  Bestimmungen  auf  den  von  der  Firma  Sachsenroeder
&amp;amp;  Gottfried  zu  Leipzig  hergestellten  „flüssigen  Naffinadezucker",  sowie  auf  den  nach  dem
deutschen  Reichspatent  Nr.  35487  hergestellten  und  zur  Zeit  als  sogenannter  „Fruchtzucker“  in
den  Handel  gebrachten  Invertzuckersyrup  mit  folgenden  Maßgaben  zu  genehmigen:

a)  durch  die  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung,  denen  die  allgemeine  Aufsicht  über  die
betreffenden  Fabriken  in  Gemäßheit  des  §.  39  Absatz  4  des  Zuckersteuergesetzes  übertragen
  wird,  ist  in  geeigneter  Weise  zu  kontroliren,  daß  zur  Herstellung  der  fraglichen
Zuckerwaaren  mindestens  Zucker  der  Klasse  e  des  §.  6  desselben  Gesetzes  verwendet  wird;

b)  die  Feststellung  des  Zuckergehalts  des  „flüssigen  Raffinadezuckers“"  erfolgt  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  in  den  letzten  vier  Absätzen  der  Ziffer  II  g  der  Anlage  B;  bei  der  Be-61
        <pb n="408" />
        —  392  —

rechnung  der  Steuervergütung  ist,  solange  nicht  ein  geringerer  Zuckergehalt  nachgewiesen
oder  deklarirt  ist,  jedesmal  ein  Zuckergehalt  von  75,  Prozent  zu  Grunde  zu  legen;

I)  die  Feststellung  des  Zuckergehalts  des  Invertzuckersyrups  und  die  Berechnung  der  Steuervergütung
  für  denselben  hat  nach  Maßgabe  der  unter  C  beiliegenden  Anweisung  zur
Feststellung  des  Bonifikationswerthes  von  Invertzuckersyrup  zu  erfolgen;

)  die  obersten  Landes-Finanzbehörden  werden  ermächtigt,  weitere  durch  das  Steuerinteresse
etwa  gebotene  Kontrolen  anzuordnen.

Berlin,  den  8.  Juli  1889.
"  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Malßahn.

A.  .
Bestimmungen
zur
Ausführung  des  8.  7  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1887,  die  Besteuerung  des  Zuckers
betreffend.

 

Fur  die  nachbezeichneten  Waaren,  nämlich:

I.  Chokolade:;

II.  Konditorwaaren,  und  zwar:

a)  Dragées  (tüberzuckerte  Samen  und  Kerne  unter  Zusatz  von  Mehld,
b)  Raffinadezeltchen  (Zucker  mit  Zusatz  von  ätherischen  Oelen  oder  Jarbslofsen),
I)  Santoninzeltchen  (Gemenge  von  Zucker  mit  einem  Bindemittel,  wie  Eiweiß,  nebst  einer
Zuthat  von  Santonin),
d)  Dessertbonbons  (Fondants,  Pralinés,  Chokoladebonbons  2c.  aus  Zucker  und  Einlagen
von  Marmelade,  Früchten  oder  Chokolade),
e0)  Marzipanmasse  und  Fabrikat  (Zucker  mit  zerquetschten  Mandeln),
f)  Cakes  und  ähnliche  Backwaaren,
6)  verzuckerte  Süd=  und  einheimische  Früchte,  glasirt  oder  kandirt;  in  Zuckerauflösungen
eingemachte  Früchte  (Marmelade,  Pasten,  Kompots,  Gelced);
III.  zuckerhaltige  alkoholische  Flüssigkeiten  als:
a)  versüßte  Spiriluosen  (Liköre),
b)  mit  Alkohol  versetzte  und  mit  Zucker  eingekochte  Fruchtsäfte  (Fruchtsyrupe),  sowie  Fruchlbranntweine
  (z.  B.  Heidelbeerwein,  Blackberrrhrand)),
wird,  wenn  zu  deren  Herstellung  im  freien  Verkehr  befindlicher  Zucker  verwendet  worden  ist,  bei  der  Ausfuhr
  oder  der  Niederlegung  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  Privatniederlagen  unter  amtlichem  Mitverschluß
  eine  Vergütung  der  Zuckersteuer  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren  Bestimmungen  gewährt:

1.  Ein  Anspruch  auf  Steuervergütung  steht  nur  den  Fabrikamen  der  Waaren,  nicht  auch  anderen
Versendern  zu.

Die  Steuervergütung  begreift  die  Vergütung:

a)  der  Materialsteuer  nach  dem  Satz  c  (S.  6  des  Gesetzes)  von  10  Mark  für  100  kg,
b)  der  Verbrauchsabgabe  von  12  Mark  für  100  kg.

Die  Vergütung  erfolgt,  soweit  nicht  bezüglich  einzelner  Arten  von  Waaren  eine  andere  Berechnung
vorgeschrieben  wird,  für  die  Gesammtenge  des  in  den  Fabritaten  nachweisbar  vorhandenen  Zuckers  mit
Einschluß  des  invertirten,  nicht  aber  für  denjenigen  Theil  des  verwendeten  Zuckers,  der  im  Laufe  der
Fabrikation  ausgeschieden  oder  verloren  gegangen  ist.

.  Die  Vergütungsfähigkeit  der  Fabrikate  ist  dadurch  bedingt,  daß  dieselben,  abgesehen  von  der
Verwendung  aus  Startezucker  bereiteter  Conleur  zum  Järben  der  Waare,  ohne  Miltverwendung  von
        <pb n="409" />
        —  393  —

Stärkezucker  oder  Honig  hergestellt  sind  und  mindestens  10  Prozent  ihres  Gewichts  an  vergütungsfähigem
Zucker  enthalten.
Die  Steuervergütung  kann  nur  beansprucht  werden,  wenn
a)  zuckerhaltige  alkoholische  Flüssigkeiten,  für  welche  auch  Vergütung  der  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  der  Maischbottich=  beziehungsweise  Materialsteuer  in  Anspruch  genommen  wird,
in  der  die  Vergülung  dieser  Abgaben  bedingenden  Minimalmenge  zur  Abfertigung  gecstellt
werden,
b)  in  den  übrigen  Fällen  die  in  den  gleichzeitig  zur  Ansfuhr  det  Niederlegung  angemeldeten
Fabrikaten  enthaltene  Zuckermenge  mindestens  100  kg  betr

Die  Direklivbehörden  sind  befugt,  im  Bedürfnißfalle  Ausnahmen  erpon  zuzulassen.

Für  Fabrikate  der  unter  I#g  und  Alb  bezeichneten  Arten  wird  mit  Rücksicht  auf  den  natürlichen
Zuckergehalt  der  zur  Herstellung  der  Waaren  verwendeten  Früchte  die  Steuervergütung  auf  90  Prozent
der  in  dem  Fabrikat  vorhandenen  Zuckermenge  beschränkt.

Die  Fabrikate,  für  welche  Steuervergütung  beansprucht  wird,  sind  von  dem  Fabrikanten  bei
einer  zur  unbeschränkten  Abfertigung  von  Zucker  aller  Art  ermächtigten  Steuerstelle  nach  Maßgabe  des
§.  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz  schriftlich  anzumelden.  Jedes  Kollo  darf  nur
Waaren  gleicher  Gatlung  und  gleichen  Zuckergehalts  enthalten.

In  der  Anmeldung  (Muster  2  der  gedachten  Ausführungsbestimmungen)  hat  der  Versender

in  Spalte  4  neben  der  Art  der  Fabrikate  die  Art  und  die  Anzahl  der  inneren  Umschließungen,
in  welchen  sich  die  Fabrikate  innerhalb  der  einzelnen  in  Spalte  2  und  3  bezeichneten  Kolli  befinden,  und
den  Gehalt  der  Fabrikate  an  Zucker  in  Prozenten  des  Nettogewichts  derselben,  beziehungsweise  bei
Spiriluosen,  für  welche  auch  eine  Vergütung  an  Branntweinsteuer  beantragt  wird,  nach  der  Anzahl  von
Grammen  Zucker  in  einem  Liter  der  Flüssigkeit,

in  Spalte  6  das  Nettogewicht  der  in  dem  einzelnen  Kollo  enthaltenen  Fabrikate,  d.  h.  das
Gewicht  derselben  ohne  alle  Umschließungen,  beziehungsweise,  sofern  in  Spalte  4  der  Zuckergehalt  nach
Litergrammen  angegeben  ist,  die  Menge  der  Flüssigkeit  in  Litern,

b  in  Spalte  7  das  Gewicht  der  Zuckermenge,  für  welche  Steuervergütung  beantragt  wird,

anzugeben.

In  Spalte  4  kann  statt  des  wirklichen  Gehalts  der  Waare  an  Zucker  ein  niedrigerer  (Mindestgehalt)
  und  Engena  auch  in  Spalte  7  eine  entsprechende  Zuckermenge  angegeben  werden.

4.  Die  amtliche  Ermittelung  des  Nettogewichts  der  in  einem  Kollo  enthaltenen  Fabrikate  kann
durch  probeweise  Verwiegung  des  Inhalts  eines  Theils  der  in  dem  Kollo  enthaltenen  inneren  Umschließungen
  erfolgen.  Dabei  kommen  siungemäß  die  Vorschriften  in  §§.  35  bis  37  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zuckersteuergesetz  in  Anwendung.

Auch  kann  zur  Erleichterung  der  Feststellung  des  Nettogewichts  zugelassen  werden,  daß  die  zur
Ausfuhr  angemeldeten  Fabrikate  auf  Kosten  des  Versenders  in  dessen  Räumen  vor  der  Verpackung  amtlich
verwogen,  unter  amtlicher  Aufsicht  verpackt  und  zu  der  Abfertigungsstelle  übergeführt  werden.  In  diesem
Falle  ersetzt  die  Bescheinigung  der  Kontrolbeamten  über  das  Gewicht  der  Fabrikate  und  die  Art  und  Zahl
der  in  einem  Kollo  enthaltenen  inneren  Umschließungen  die  Ermittelungen  der  Abfertigungsstelle.

Bezüglich  derjeuigen  Fabrikate,  für  welche  neben  der  Zuckersteuervergütung  auch  eine  Vergütung
an  Branntweinsteuer  beansprucht  wird,  sind  die  zu  letzterem  Zweck  erfolgten  amtlichen  Ermittelungen,  soweit
sie  auch  für  die  Zuckerstenervergütung  in  Betracht  kommen,  zu  benntzen.

5.  Der  Gehalt  der  Fabrikate  an  Zucker  und  das  Nichtvorhandensein  von  Stärkezucker  oder  Honig
in  denselben  wird  durch  eine  Untersuchung  von  Mustern  ermitlelt,  die  von  der  Abfertigungsstelle  unter
Mitwirkung  eines  Oberbeamten  und  Zuziehung  des  Versenders  zu  entnehmen  sind.  Die  Untersuchung
geschieht  auf  Kosten  des  Versenders  durch  eine  seitens  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  oder  auf  deren
Ermächtigung  seitens  der  Direktivbehörde  zur  Vornahme  solcher  Untersuchungen  bezeichnete  Person  oder
Anstalt  nach  Maßgabe  der  dieserhalb  ergehenden  Anweisung.

Es  bleibt  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  überlassen,  demnächst  die  Feststellung  des  Zuckergehalts
  solcher  Waaren,  bei  denen  derselbe  zufolge  der  gesammelten  Erfahrungen  mit  Sicherheit  durch  die
Polarisation  zu  bestimmen  ist,  der  Steuerstelle  zu  übertragen.

Die  Untersuchung  der  Waare  auf  den  Zuckergehalt  braucht  stets  nur  soweit  ausgedehnt  zu  werden,
daß  das  Vorhandensein  eines  der  Anmeldung  entsprechenden  Mindestgehalts  von  Zucker  in  der  Waare
nachgewiesen  wird.

61°
        <pb n="410" />
        —  394  —

Der  festgestellte  Gehalt  an  Zucker  ist  von  der  Abfertigungsstelle  in  Spalte  11  der  vorstehend
unter  Ziffer  3  bezeichneten  Anmeldung  (Muster  2)  einzutragen.  Demnächst  erfolgt  in  Spalte  14  der  Anmeldung
  gemäß  den  Ermittelungen  in  den  Spalten  11  und  13  und  eventuell  unter  Anwendung  der  Bestimmung
  im  letzten  Absatz  der  obigen  Ziffer  2  die  Feststellung  der  der  Berechnung  der  Steuervergütung
zu  Grunde  zu  legenden  Zuckermenge.  Statt  des  amtlich  ermittelten  Zuckergehalts  ist  hierbei  der  deklarirte
in  Ansatz  zu  bringen,  sofern  der  letztere  geringer  ist  als  der  erstere.

Bei  der  Entnahme  der  Muster  ist  die  größte  Sorgfalt  anzuwenden.  Von  jeder  Gattung  von
Waaren,  welche  unter  der  nämlichen  Benennung  und  mit  dem  nämlichen  Zuckergehalt  angemeldet  ist  und,
wenn  bezüglich  der  Gleichartigkeit  der  Waare  Zweifel  bestehen,  von  jedem  für  nicht  gleichartig  erachteten
Theile  der  Sendung,  nach  vorgängiger  Feststellung  des  Gewichts  dieses  Theiles,  muß  ein  Muster  von
mindestens  55  g  Gewicht  entnommen,  im  Beisein  des  Versenders  gehörig  verpackt  und  mit  amtlichem
Siegel  verschlossen  werden,  welchem  der  Versender  sein  eigenes  Siegel  beifügen  kann.

.  Bei  Abfertigung  von  Waaren  aus  Fabriken,  deren  Inhaber  das  Vertrauen  der  Steuerverwaltung
  besitzen  und  sich  schriftlich  verpflichten,  unter  einer  bestimmten  Benennung  stets  nur  gleichartige
Waaren  von  einer  näher  anzugebenden  und  durch  Hinterlegung  von  Mustern  festzustellenden  Beschaffenheit
mit  dem  nämlichen  Zuckergehalt  zur  Anmeldung  zu  bringen,  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Landes-Finanzbesore,
  nachdem  mindestens  zweimal  eine  vorschriftsmäßige  Untersuchung  von  Waarensendungen
der  bemusterten  Art  auf  den  Zuckergehalt  stattgefunden  und  ein  mit  der  Anmeldung  übereinstimmendes
Ergebniß  geliefert  hat,  von  einer  regelmäßigen  Feststellung  des  Zuckergehalts  der  Waaren  durch  amtliche
Untersuchung  abgesehen  und,  falls  sich  bei  der  Revision  keine  Abweichung  der  Waare  von  den  Mustern
ergiebt,  der  in  der  Anmeldung  angegebene  Zuckergehalt  als  richtig  angenommen  und  der  weiteren  Behandlung
  der  Anmeldung  zu  Grunde  gelegt  werden.  Die  Steuerstelle  ist  jedoch  verpflichtet,  auch  von  ansheuen
  normalen  Waaren  ab  und  an  Proben  zu  entnehmen  und  auf  Kosten  der  Versender  untersuchen
zu  lassen.  -

8.  Im  übrigen  kommen  bezüglich  der  Abfertigung  der  mit  Anspruch  auf  Steuervergütung  auszuführenden
  oder  niederzulegenden  Fabrikate,  bezüglich  der  weiteren  Behandlung  der  Anmeldungen,  der
Liquidation  und  Zahlung  der  Steuervergütung,  sobie  der  Buchführung  die  zur  Ausführung  des  §.  6  des
Zuckersleuergesetzes  gegebenen  bezüglichen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  in  die
Spalten  16  des  Musters  3,  10  des  Musters  4  und  8  des  Musters  6  der  amtlich  festgestellte  Zuckergehalt
der  Fabrikate,  beziehungsweise,  sofern  der  deklarirte  Zuckergehalt  derselben  geringer  ist,  der  letztere,  und
in  die  Spalten  17  des  Musters  3,  11  des  Musters  4  und  9  des  Musters  6,  sowie  in  den  Text  des
Musters  5  die  in  Spalte  14  des  Musters  2  festgestellte  Zuckermenge  zu  übernehmen  ist.

B.
Instruktion
zur
Untersuchung  von  Chokolade,  Konditorwaaren  und  Likören  auf  ihren  Gehalt  an
Rohrzucker.

 

Vorbemerkungen.

-  .BeidenzuunterfuchcndenWaaren,namentlichbciChokoladc,SüdfknchtschalenundLikören,
ist  die  Untersuchung  zumächst  auf  das  Vorhandensein  von  Stärkezucker  oder  Honig  zu  richten.

.  Zur  Bestimmung  des  Rohrzuckergehalts  dient  das  Soleil-Ventzkesche  Saccharimeter.  Für
die  Benutzung  des  Justruments  sind  die  Vorschriften  der  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz
vom  9.  Juli  1887  als  Anlage  C  beigegebenen  Anleitung  zur  Ausführung  der  Polarisation  maßgebend.

Die  sogenante  Veutzkesche  Skala  ist  so  eingerichtet,  daß  der  hundertste  Punkt  erreicht  wird,  wenn
man  eine  200  mm  lange  Röhre  einlegt,  gefüllt  mit  einer  Zuckerlösung,  welche  in  100  cem  26,046  g  reinen
Nohrzucker  enthält.
        <pb n="411" />
        —  896  —

Wiegt  man  von  einem  Material  26),018  g  ab,  stellt  daraus  100  cem  Lösung  dar  und  polarisirt
diese  in  der  200  mm--Röhre,  so  drückt  die  an  der  Skala  ahgelesene  Anzahl  Grade  die  Gewichtsprozente
Zucker  in  dem  angewandten  Material  aus.

Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  das  halbe  Normalgewicht,  d.  h.  13/036  g,  abgewogen  und  in  50  cem
Lösung  übergeführt  werden.  Bei  Herstellung  von  100  cem  Lösung  muß  die  Ablesung  am  Sachharimeter
verdoppelt  werden.

Hat  man  irgend  eine  andere  Gewichtsmenge  (p.  Gramm)  der  zuckerhaltigen  Substanz  abgewogen,
zu  100  cem  gelöst  und  in  der  200  mm-Röhre  polarisirt,  so  giebt  dic  abgelesene  Anzahl  Theilstriche  (a),
multiplizirt  mit  O,,  die  Anzahl  Gramme  Nohrzucker  an,  welche  in  100  cem  der  Lösung  enthalten  sind.
Die  Prozente  Zucker  in  der  angewandten  Substanz  findet  man  aus  64—

Die  Polarisation  giebt  in  allen  denjenigen  Fällen  ein  ganz  richtiges  Resultat,  wo  die  zu  untersuchende
  Substanz  außer  Rohrzucker  keine  anderen  optisch  aktiven  Körper  enthält.  Sind  solche  vorhanden,
wie  z.  B.  Traubenzucker,  Invertzucker,  Maltose,  Dextrin,  Gummi,  Pektinstoffe  u.  s.  w.,  so  wird  die  Anwendung
  des  Polarisationsapparats  unsicher,  und  man  kann  nur  in  gewissen  Fällen,  welche  in  der  Folge
angegeben  sind,  noch  einigermaßen  zuverlässige  Bestimmungen  erhalten.

Bezüglich  der  Herstellung  der  zur  polarisirenden  Lösungen  ist  Folgendes  zu  bemerken:  Von
Fabrikaten,  welche  größtentheils  nur  aus  Zucker  bestehen  und  beim  Behandeln  mit  Wasser  wenig  Rückstand
binterlasten,  kann  die  in  einer  Neusilberschale  abgewogene  Substanz  in  dieser  selbst  gelöst  werden,  worauf  man

ie  Flüssigkeit  in  ein  Meßkölbchen  (gewöhnlich  von  100  cem)  spült.  Bei  Materialien  dagegen,  welche  viel

unlösliche  Bestandtheile  enthalten,  dürfen  die  letzteren  nicht  in  das  Meßkölbchen  kommen,  indem  sonst  das
Volumen  der  entstehenden  Zuckerlösung  nicht  100  ccm,  wie  es  werden  soll,  sondern  weniger  betragen
würde.  Man  hat  in  diesem  Falle  die  Flüssigkeit  von  dem  Rückstand  durch  Filtation  zu  tvennen  und
den  letzteren  auszuwaschen.

Die  meisten  der  zuckerhaltigen  Substanzen  liefern  beim  Filtriren  nicht  sofort  ganz  durchsichtige
Flüssigkeiten,  und  es  müssen  diese  daher  mit  Klärungsmitteln  behandelt  werden.  Als  solche  dienen:

1.  Bleiessig,  von  welchem  man  je  nach  Erforderniß  1  bis  10  cem  zusetzt,  stark  umschüttelt,  sodann

¼  bis  ½  Stunde  stehen  läßt,  worauf  filtrirt  wird.

Bleiessig  mit  nachherigem  Zusatz  einiger  Tropfen  einer  Lösung  von  Alaun  oder  schwefelsaurer
Thonerde,  wobei  der  entstehende  Niederschlag  von  Bleisulfat  die  trübenden  Theilchen  niederreißt.

Thonerdehydrat  in  Form  eines  dünnen  Breies,  von  welchem  einige  Kubikcentimeter  mittelst
eines  Löffels  zu  der  Flüssigkeit  gebracht  und  damit  stark  geschüttelt  werden.

4.  Gerbsäurelösung  behufs  Ausfällung  von  Eiweißsubstanzen.  Man  hat  vorher  diese  Lösung  für
sich  allein  im  Polarisationsapparat  zu  prüfen,  ob  sie  keine  Ablenkung  bewirkt.

5.  Zur  Entfernung  von  Farbstoffen  dient  am  besten  Blutkohle,  von  welcher  ½  bis  1  g  mit  der

lüssigkeit  geschüttelt  wird.

In  manchen  Fällen  verursacht  die  Klärung  Schwierigkeiten  und  es  muß  das  zweckmäßigste  Verfahren
  durch  einige  Vorversuche  ausfindig  gemacht  werden.  Für  die  aus  Zuckerwaaren  dargestellten
Lösungen,  welche  oft  schwer  von  trübenden  Theilchen  zu  befreien  sind,  ist  das  in  breiartigem  Zustande
aufzubewahrende  Thonerdehydrat  das  bewährteste  Klärmittel.  Von  den  im  Handel  vorkommenden  Arten
von  Blutkohle  zeichnet  sich  die  gegenwärtig  von  der  chemischen  Fabrik  von  H.  Flemming  in  Kall  bei
Cöln  hergesonlt  durch  ein  außergewöhnlich  starkes  Entfärbungsvermögen  aus.

Wenn,  wie  es  bei  den  hier  in  Frage  kommenden  Materialien  nicht  selten  der  Fall  ist,  neben
Rohrzucker  sich  noch  Invertzucker  vorfindet,  so  würde  wegen  des  Linksdrehungsvermögens  des  letzteren
das  Resultat  der  Polarisation  zu  klein  sich  ergeben.  Um  den  Rohrzuckergehalt  richtig  zu  finden,  wendet
man  dann  das  sogenannte  Clergetsche  Inversionsverfahren  an,  welches  auf  folgende  Weise  ausgeführt
wird:  Von  dem  zu  untersuchenden  Material  werden  26/06  g  abgewogen  und  ohne  Zusatz  von  Klärmitteln
  in  100  cem  Lösung  übergeführt.  Sodann  entnimmt  man  von  der  Flüssigkeit  mittelst  einer
50  cem-Pipctte  die  Hälfte  und  verwendet  diese  zur  direkten  Polarisation,  nöthigenfalls  unter  vorheriger
Dhandlung  mit  Klärmitteln  im  50/55  ccm-Kölbchen.  Zu  der  im  100  cem  -Kölbchen  verbleibenden
Lösung,  welche  nunmehr  13/04  g  Substanz  enthält,  spült  man  zunächst  die  in  der  Pipette  haften  gebliebenen
  Flüssigkeitstheilchen  mit  etwas  Wasser  nach,  versetzt  hierauf  mit  5  cem  konzentrirter  Salzsäure
(am  besten  von  38.  Prozent,  spezifisches  Gewicht  1/188  bei  150  C.)  und  stellt  sodann  das  Gefäß  unter
öftererem  Umschwenken  15  Minuten  lang  in  ein  Wasserbad,  dessen  Temperatur  auf  67  bis  70°  C.  erhalten

Si[-
        <pb n="412" />
        —  396  —

wird.  Eine  Ueberschreitung  der  lezteren  Grenze  ist  zu  vermeiden.  Schließlich  kühlt  man  das  Kölbchen
rasch  auf  gewöhnliche  Temperatur  ab  und  verdünnt  mit  Wasser  auf  100  cem.  Zeigt  sich  die  Flüssigkeit
gefärbt,  so  wird  sie  mit  ½  bis  1  g  Blutkohle  geschüttelt  und  schließlich  durch  ein  doppeltes  Filter  geossen.
  Zur  Polarisation  bringt  man  die  stark  saure  Lösung  in  eine  200  wmm  lange  Röhre,  welche  mit
Fuechem  Ansatz  zum  Einführen  eines  Thermometers  versehen  ist.  Da  das  Drehungsvermögen  des  Invertzuckers
  sehr  von  der  Temperatur  beeinflußt  wird,  so  muß  diese  berücksichtigt  werden.  Man  hält  sie
am  besten  zwischen  18  und  220  C.,  liest  aber  den  Thermometerstand  während  der  Polarisation  genau  ab.
Die  erhaltene  Ablenkung,  welche  jetzt  nach  links  gerichtet  ist,  hat  man  der  Verdünnung  der  Flüssigkeit
wegen  zu  verdoppeln.

Zur  Berechnung  der  Prozente  Rohrzucker  (KR)  wird  die  Polarisation  der  ursprünglichen  Lösung
zu  derjenigen  nach  der  Inversion  addirt,  die  Summe  (8)  mit  100  multiplizirt  und  durch  die  Zahl
Wn  t  getheilt,  wobei  t  die  Temperatur  der  invertirten  Flüssigkeit  bei  der  Beobachtung  bezeichnet.

s  ist  also:
100  S

14  241—  ½  t.
Führt  man  die  Polarisation  bei  der  Temperatur  von  200  C.  aus,  so  kann  in  dieser  Formel
statt  der  Zahl  142,  noch  etwas  genauer  14268  gesetzt  werden,  wodurch  sich  ergiebt:
100  S

100
R  20  13266  2
2

Enthält  die  Substanz  viel  Invertzucker,  so  muß  die  Polarisation  der  ursprünglichen  Lösung  bei
der  nämlichen  Temperatur  vorgenommen  werden,  wie  diejenige  der  invertirten.

I.  Chokolade.

Man  wiegt  13/,02c6  g  der  geraspelten  Chokolade  in  einer  Neusilberschale  ab,  feuchtet  zuerst  mit
Alkohol  an  (um  die  nachherige  Benetzung  mit  Wasser  zu  erleichtern),  übergießt  mit  etwa  30  cem  Wasser
und  erwärmt  10  bis  15  Minuten  auf  dem  Wasserbade.  Sodann  wird  heiß  durch  ein  Faltensilter  in  ein
untergestelltes  100/110  cem-Kölbchen  filtrirt,  wobei  die  Flüssigkeit  ohne  Schaden  trüb  durchgehen  kann.
Den  Rückstand  auf  dem  Filter  übergießt  man  unter  vollständiger  Anfüllung  des  letzteren  mehrmals  mit
heißem  Wasser,  bis  etwa  100  cem  Filtrat  sich  angesammelt  haben.  Nunmehr  ist  die  Klärung  vorzunehmen,
  welche  auf  folgende  Weise  sich  erreichen  läßt:  Man  versetzt  zuerst  mit  ungefähr  5  cem  Bleiessig,
läßt  ¼  Stunde  stehen,  fügt  sodann  einige  Tropfen  Alaunlösung  und  etwas  feuchtes  Thonerdehydrat  zu,
verdünnt  sodann  mit  Wasser  bis  zur  110-Marke,  schüttelt  stark  um  und  siltrirt  schließlich  durch  ein  Faltenfilter.
  Das  letztere  kann  behufs  schnellen  Durchgehens  der  Flüssigkeit  vorher  schwach  angefeuchtet  werden;
man  muß  dann  aber  die  ersten  25  cem  Filtrat  verloren  geben.  «

Der  Polarisationsbetrag  ist  um  ½10  zu  vermehren  und  sodann  zu  verdoppeln.

II.  Konditorwaaren.

a)  Dragées  (überzuckerte  Samen  und  Kerne,  unter  Zusatz  von  Mehl).  26),016  g  werden  in
einem  Becherglase  mit  40  bis  50  cem  kaltem  Wasser  übergossen  und  unter  bisweiligem  Umrühren  stehen
gelassen,  bis  die  Masse  sich  vollkommen  zertheilt  hat.  Zeigt  die  Flüssigkeit  saure  Reaktion,  so  setzt  man
etwas  gefällten  kohlensauren  Kalk  oder  auch  ein  paar  Tropfen  Ammoniak  hinzu.  Nunmehr  werden  die
gröberen  Theilchen  mittelst  Durchgießens  durch  ein  Filter  von  Nesselzeug  getrennt,  wobei  man  das  Filtrat
in  einem  100/110  ecem-Kolben  auffängt.  Der  Rückstand  auf  dem  Filter  wird  mit  kaltem  Wasser  gewaschen,
bis  ungefähr  100  cem  Filtrat  entstanden  sind.  Behufs  Klärung  setzt  man  sodann  elwas  Thonerdebrei
zu,  füllt  mit  Wasser  zur  110-Marke  auf,  schüttet,  im  Falle  die  Flüssigkeit  gefärbt  ist,  ungefähr  ½  g  Blutkohle
  hinzu  und  läßt  unter  bisweiligem  Umschütteln  mindestens  ½  Stunde  stehen.  Zuletzt  wird  durch  ein
trockenes  Faltenfilter  filtrirt.

Zunächst  prüft  man  nun  einen  Theil  der  Flüssigkeit  im  Reagensrohr  mittelst  Kupfervitriol  und
Natronlauge,  ob  blos  Rohrzucker  oder  auch  Invertzucker  vorhanden  ist.  Im  ersieren  Falle  kann  direkt
polarisirt,  im  zweiten  muß  das  Inversionsverfahren  angewandt  werden.  Dragses  sind  fast  stets  invertzuckerhaltig.
        <pb n="413" />
        —  397  —

b)  Raffinadezeltchen  (Nohrzucker  mit  Zusatz  von  ätherischen  Oelen  oder  Farbstoffen).  26,048
Material  werden  in  Wasser  gelöst,  die  Flüssigkeit  in  einen  100  cem-Kolben  gebracht  und  zur  Marke  mit
Wasser  verdünnt.  Wenn  nöthig  entfärbt  man  mit  Blutkohle.

Eine  Probe  des  Filtrats  prüst  man  zunächst  mit  Kupfervitriol  und  beschränkt  sich  je  nach  dem
Ergebniß  entweder  auf  die  einfache  Polarisation  oder  führt  noch  die  Inversion  aus.

c)  Santoninzeltchen  (Wurmzeltchen,  Gemenge  von  Rohrzucker  mit  einem  Bindemittel,  wie
Eiweiß,  nebst  einer  Zuthat  von  Santonin).  Man  löst  13,0/4  g  in  Wasser  im  100  cem-Kolben,  wobei
das  Santonin  ungelöst  bleibt,  setzt  etwa  5  cem  Bleiessig  nebst  einigen  Tropfen  Alaun  zu,  läßt  unter
3  Umschütteln  einige  Zeit  stehen,  verdünnt  schließlich  zur  Marke  und  filtrirt.  Es  folgt  dann  die

olarisation.

d)  Dessertbonbons  (Fondants,  Pralinés,  Chokoladebonbons  rc.,  enthaltend  Rohrzucker,  eventuell
Invertzucker,  und  Einlagen  von  Marmelade,  Früchten  oder  Chokolade).  13,03/4  g  werden  mit  Wasser
unter  Zusat  einiger  Tropfen  Ammoniak  bis  zur  Lösung  behandelt.  Bleibt  wenig  Rückstand,  so  kann  die
ganze  Masse  in  das  100  cem-Kölbchen  gebracht,  anderenfalls  muß  filtrirt  werden.  Die  eine  Hälfte  der
Flüssigkeit  verwendet  man  zur  Inversion  und  klärt  nachher  mit  Blutkohle,  die  andere  Hälfte  wird  direkt
polarisirt,  nachdem  man  zuerst  im  50/55  cem-Kolben  mit  Thonerde  geklärt  hat.

ge)  Marzipanmasse  und  Fabrikat  (Rohrzucker  mit  zerquetschten  Mandeln).  13/0  g  Material
werden  mit  kaltem  Wasser  im  Porzellanmörser  zerrieben,  sodann  in  einem  Kölbchen  mit  50  ccm  Wasser
und  etwa  30  cem  Thonerdebrei  versetzt,  gut  durchgeschüttelt  und  durch  ein  Faltenfilter  gegossen.  Den
Trichter  setzt  man  auf  einen  200  cem-Kolben  und  wäscht  die  Masse  so  lange  mit  Wasser,  bis  die  Marke
erreicht  ist.  Da  in  dem  Marzipan  sich  kein  Invertzucker  vorfindet,  so  kann  die  Flüssigkeit  direkt  im
2  dm-Rohr  polarisirt  werden,  worauf  die  Ablesung  wegen  des  angewandten  halben  Normalgewichts  und
der  Verdünnung  auf  200  cem  mit  4  multiplizirt  werden  muß.

Cakes  und  ähnliche  durch  Zucker  versüßte  Backwaaren.  26),48  g  des  gepulverten
Materials  werden  in  einem  Becherkolben  mit  etwa  75  cem  Alkohol  von  85  bis  90  Volumenprozent  mindestens
  ½  Stunde  in  der  Wärme  stehen  gelassen,  hierauf  durch  ein  Nesselfilter  gegossen  und  der  Rückstand
  mehrmals  mit  Alkohol  ausgewaschen.  Das  in  einer  Porzellanschale  aufgefangene  Filtrat  erwärmt
man  auf  dem  Wasserbade  bis  zum  vollständigen  Verflüchtigen  des  Alkohols,  zuletzt  unter  Zusatz  von
½  8  Blutkohle  und  filtrirt  schließlich  durch  ein  Faltenfilter  in  einem  100  cem-Kolben.  Von  der  Flüssigkeit
  werden  50  cem  zur  Inversion,  der  Rest  zur  direkten  Polarisation  verwendet.

)  Verzuckerte  Süd=  und  einheimische  Früchte  und  in  Zuckerauflösungen  eingemachte
  Früchte  (Marmelade,  Pasten,  Kompots,  Gelées).  Dieselben  enthalten  neben  Rohrzucker  eine
erhebliche  Menge  Invertzucker  und  ferner  Pektinstoffe.  Die  wässerige  Lösung  der  letzteren  besitzt  jedoch
kein  Drehungsvermögen.  ·

Ist  das  Material  fest,  so  werden  von  einer  zerquetschten  oder  in  dünne  Scheiben  geschnittenen
Durchschnittsprobe  13,024  g  mit  30  bis  50  cem  Wasser  nebst  einigen  Tropfen  Ammoniak  (zur  Bindung
freier  Fruchtsäuren)  versetzt  und  mehrere  Stunden  stehen  gelassen.  Sodann  filtrirt  man  durch  ein
Nesselfilter  in  einen  100  oder  200  cem-Kolben,  wäscht  den  Rückstand  wiederholt  mit  heißem  Wasser,  setzt
zu  dem  Filtrat  eiwa  10  cem  Thonerdebrei  nebst  ½  x  Blutkohle,  läßt  unter  häusigem  Umschütteln  einige
Zeit  siehen  und  verdünnt  schließlich  bis  zur  Marke.  Die  durch  ein  Faltenfilter  gegossene  Flüssigkeit  muß
nach  dem  Inversionsverfahren  polarisirt  werden.

In  gleicher  Weise  werden  Fruchtgelces  und  Marmeladen  behandelt.

Bde  man  bei  Waaren  der  Ziffer  II  g  den  Zuckergehalt  nach  der  oben  angegebenen  Formel
R  =  1  berechnen,  so  würde  man  nur  den  zur  Zeit  der  Untersuchung  in  den  Waaren  noch

vorhandenen  Gehalt  an  Rohrzucker  erhalten.  Bei  der  Herstellung  der  Fabrikate  ist  ursprünglich  eine  viel
größere  Menge  Rohrzucker  verwandt  worden,  von  welcher  aber  ein  erheblicher  Theil  durch  die  Säuren
der  Früchte  in  Invertzucker  umgewandelt  wurde.

Dieser  der  Steuervergütung  zu  Grunde  zu  legende  ursprüngliche  Rohrzuckergehalt  der  Waare,
welcher  vorhanden  sein  müßte,  wenn  keine  Innerlzuckerbildung  stattgefunden  hätte,  läßt  sich  nun  berechnen
aus  der  Linksablenkung,  welche  die  durch  Behandlung  mit  Salzsäure  vollständig  invertirte  Lösung  des
Fabrikats  zeigt.  Bezieht  man  diese  Beobachtung  auf  26,048  g  angewandten  Materials,  gelöst  zu  100  cem
4n  auf  die  Rohrlänge  von  2  Am,  so  hat  man,  wenn  die  erhaltene  Zahl  B  genannt  wird,  folgende
Verhältnisse:
        <pb n="414" />
        —  398  —

Eine  Lösung  von  26),0#6  g  Rohrzucker  zu  100  cecm  giebt  nach  der  Inversion  bei  der  Temperatur
t  die  Linksablenkung  42½  —  ½t.  Die  der  beobachteten  Polarisation  B  entsprechende  Rohrzuckermenge
folgt  demnach  aus  der  Proportion:  26  8
5046

42  —  ½t  :  26,00  —  B:  —  ##

2
und  diese  ist  enthalten  in  26/06  g  angewandten  Materials,  d.  h.  de-  Zuckerfrüchten.  Somit  ergiebt  sich
der  ursprüngliche  Prozentgehalt  r  an  Rohrzucker  in  denselben  aus  der  zweiten  Proportion:
26  .  268  B.  100  zr.
5  4—  W4
woraus  folgt:
100  B

r..
42%  —  ½  t.
at  man  13/0286  g  Substanz  zu  100  cem  Lösung  gebracht  und  bei  der  Temperatur  von  20°  C.  polariirt,
  so  läßt  sich  noch  genauer  setzen:  8
100

r*r  Pe  16

III.  Lihöre.

Der  Gehalt  der  Liköre  an  Zucker  wird  gewöhnlich  so  ausgedrückt,  daß  man  die  Anzahl  Gramme
angiebt,  welche  im  Liter  enthalten  sind.

Jeder  Likör  ist  zunächst  darauf  zu  prüfen,  ob  er  blos  Rohrzucker  allein  oder  außerdem  noch
Invertzucker  enthält;  dies  geschieht,  wie  schon  erwähnt,  dadurch,  daß  man  einige  Kubikcentimeter  des  Likörs
in  ein  Reagirrohr  bringt,  mit  etwas  Wasser  verdünnt,  ungefähr  5  Tropfen  Kupfervitriollösung  und  schließlich  soviel
  Natronlange  hinzusetzt,  daß  eine  klare  blaue  Flüssigkeit  entsteht.  Bleibt  dieselbe  beim  nachherigen  Erwärmen
  unverändert,  so  ist  blos  Rohrzucker  vorhanden;  tritt  dagegen  ein  gelber  oder  rother  Niederschlag
von  Kupferoxydat  auf,  so  ist  damit  die  Gegenwart  der  anderen  Zuckerarten  dargethan.

Liköre,  welche  bei  Anstellung  der  Kupferprobe  sich  als  frei  von  Invertzucker  erwiesen  haben,
können  (nöthigenfalls  unter  vorheriger  Entfärbung  mit  Blutkohle)  direkt  im  2  dhm-Rohr,  oder  bei  hohem
Zuckergehalt  im  1  dm-Rohr  polarisirt  werden.  Das  4hrinire  von  Alkohol  ist  hierbei  von  keinem
störenden  Einfluß.  Die  ätherischen  Oele,  welche  in  den  Likören  vorkommen,  haben,  obgleich  sie  drehend
wirken,  ihrer  geringen  Menge  wegen  keinen  Einfluß  auf  die  Zuckerbestimmung.  Die  Anzahl  Gramme
Rohrzucker  R  im  Liter  findet  man,  wenn  A  die  auf  2  dm  bezogene  Ablenkung  bedeutet,  aus:

A

3  B.

S96048  A
Ist  der  Likör  invertzuckerhaltig,  so  muß  vor  allem  der  Alkohol  entfernt  werden,  da  dieser  die
Drehung  der  genannten  Zuckerart  nicht  unerheblich  verändert.  Man  mißt  ein  bestimmtes  Volumen  (am
besten  50  cem)  Likör  mit  der  Pipette  ab,  entleert  in  eine  Porzellanschale  und  verdampft  auf  dem  Wasserbade
  nahezu  die  Hälfte  der  Flüssigkeit.  Im  Falle  der  Likör  saner  reagiren  sollte,  wird  er  vor  dem  Erwärmen
  mit  einigen  Tropfen  Ammoniak  neutralisirt.  Den  Rückstand  in  der  Schale  spült  man  in  einem
100  cem-Kolben  und  verdünnt  mit  Wasser  zur  Marke.  Die  eine  Hälfte  der  Flüssigkeit  wird  dann  direkt
polarisirt,  die  andere  nach  der  Inversion  mit  Salzsäure.  Beide  Portionen  müssen  nöthigenfalls  mit  Blutkohle
  entfärbt  werden.
Bezeichnet:
V  die  zur  Analyse  angewandte  Anzahl  Kubikcentimcter  Likör,
die  Ablenkung  der  nicht  invertirten  Lösung,
B  die  Ablenkung  der  invertirten  Lösung,
beide  bezogen  auf  2  dm  Rohrlänge,
t  die  Temperatur  der  invertirten  Lösung  bei  der  Polarisation,
6  berechnet  sich  die  Anzahl  Gramme  Rohrzucker  R,  welche  in  1  Liter  des  Likörs  enthalten  sind,  durch  die
ormel:

256048  (A--B)

(1412/—½  4)V7
wobei  in  den  Fällen,  wo  die  ursprüngliche  Lösung  rechtsdrehend  (+),  die  invertirte  linksdrehend  (—)  ist,
die  Differenz  A—B  in  die  Summe  A-B  übergeht.
        <pb n="415" />
        —  399  —

Hält  man  die  Temperatur  t  auf  20°,  so  wird:
K  =  196,  4½½%  oder  etwas  genauer  =  196,66  W—

Bei  den  Likören  der  Ziffer  Ulb  kann  die  ursprünglich  angewandte  Rohrzuckermenge  in  Folge  des
Zusatzes  der  Fruchtsäfte  durch  Uebergang  in  Invertzucker  abgenommen  haben.  Der  der  Steuervergütung
zu  Grunde  zu  legende  ursprüngliche  Zuckergehalt  derselben  ist  daher  wie  bei  den  verzuckerten  Früchten
aus  der  Ablenkung  B  der  invertirten  Lösung  zu  berechnen.  Die  zu  1  Liter  Likör  verwandte  Anzahl
Gramme  Zucker#r  findet  man  aus:

26048-B

5*  (421—  —
und  wird  t  =  20°  genommen,  so  ist:

26  018  B  „  B
r  804  oder  etwas  genauer  —  32  v4  1976  V.  4
2222M“G  +7
Anweisung
zur

Feststellung  des  Bonifikationswerthes  von  Invertzuckersyrup.

Wahrend  oder  vor  dem  Einfüllen  des  Invertzuckersyrups  in  die  Fässer  nimmt  man  Proben  von  verschiedenen
  Stellen  des  betreffenden  Syrup-Postens,  damit  man  ein  Durchschnittsmuster  erhält.  Dasselbe
wird  zunächst  gut  durchgerührt,  dann  werden  250  g  davon  in  einem  tarirten  Becherglase  abgewogen.
Nachdem  diese  250  g  mit  destillirtem  Wasser  unter  Umrühren  gelöst  sind,  wird  das  Glas  abermals  auf
die  Waage  gebracht  und  so  viel  Wasser  hinzugesetzt,  daß  das  Gewicht  von  Syrup  und  Wasser  zusammen
1000  x  beträgt:  man  hat  alsdann  den  Syrup  auf  das  Vierfache  seines  ursprünglichen  Gewichts  verdünnt.
Wenn  man  es  schwierig  findet,  genau  250  g  abzuwiegen,  so  kann  man  auch  in  anderer  Weise  verfahren;
man  füllt  250  bis  300  g  Syrup  in  das  Glas  und  bestimmt  das  Gewicht,  es  sei  261  g,  man  ergänzt
nun  nicht  nit  Wasser  zu  1000  g,  sondern  wiegt  3  2x  261  =  783  g  Wasser  hinzu,  ergänzt  das  Gewicht
1  .

also  zu  **  und  hat  dann  gleichfalls  den  Syrup  auf  das  Vierfache  verdünnt.  Nach  dem  Zufügen
des  Wassers  rührt  man  den  Inhalt  des  Becherglases  mit  einem  Glasstab  nochmals  gut  durch,  um  ihn
ordentlich  zu  vermischen,  und  füllt  alsdann  mit  der  Flüssigkeit  einen  Cylinder,  welcher  die  Spindel  zur
Bestimmung  des  Invertzuckergehalts  aufnehmen  soll.  Diese  Spindel  ist  eigens  für  diesen  Zweck  angefertigt
und  mit  der  Ausschrift  „Spindel  zur  Bestimmung  von  Invertzucker“  versehen.  Die  Benutzung  derselben
geschieht  genau  in  gleicher  Weise,  wie  die  der  Brixspindel  bei  Feststellung  des  Gehalts  der  Syrupe,  weshalb
  auf  die  betreffende  Vorschrift  hier  verwiesen  werden  kann.  Bezüglich  einer  Abweichung  der  Temperatur
  von  der  Normaltemperatur  von  17½  C.,  welche  ein  an  der  Spindel  angebrachtes  Thermometer
erkennen  läßt,  benutzt  man  zur  Korrektion  der  Ablesung  folgende  Tabelle:
Man  zieht  von  der  Spindelanzeige  ab:
bei  Temperatur  der  Ablesung

nach  Celsius
100  D[.  0,  ?  Brix,
1150  O  29  ?#  *
172.  09  -
13  5½  ..  .  ...  .  .  ...  .  0,22  d  -
14.o.............  o,js  *
15  04°  =
16  .............  Ouo  ?  *
1722..  09))#  -

62
        <pb n="416" />
        —  400  —

Man  zählt  zur  Spiudelablesung  zu  beir
18°  C0  ..·..  O,os“  Brix,

19°..  .  O,os  =
20  *  "  On  *  *
212  --  .  O,24  *-  -
227  0n
2  rose
242  -  .  0,44  o  *
252--  .  0,07  =
26=  -  0-57  *
272  z  —  %  -
28  .  0,1"  6=29=
  —
302.6  ——

Alsdann  multiplizirt  man  das  erhaliene  Resultat  mit  4  um  den  Invertzuckergehalt  des  unverdänmten
  Syrups  zu  erfahren.  Die  gefundene  Zahl  wird  auf  Zehntel  abgerundet,  und  zwar  stets
nach  oben.

Beispiel:  Die  Spindelung  ergebe  18,1  Prozent  Invertzucker  bei  20,  demnach  wird  nach  der
Tabelle  zuzuzählen  sein  0,7  “,  also  beträgt  die  Summe

i
0n.
18%  X  4  =  7308,  abgerundet  =  731.
Nachdem  auf  diese  Weise  der  Gehalt  des  Syrups  an  Invertzucker  bestimmt  ist,  berechnet  man
durch  Abzug  von  ½0  und  Multiplikation  der  gesundenen  Zahl  mit  dem  Gewicht  des  Invertzuckersyrups
das  Gewicht  des  zur  Herstellung  desselben  verwendelen  Rohrzuckers.

In  den  Grenzbezirken  des  Verwaltungsbereichs  der  hamburgischen  General-Zolldirektion  sind
1.  roher  und  gebrannter  Kaffee,
2.  Tabackbläller,  Tabackstengel  und  Tabackfabrikate,
3.  Branntwein  aller  Art  und  Liköre

einer  Transportkontrole  gemäß  §§.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  unterstellt  worden.

2.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

In  dem  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  D  der
Anstellungsgrundsätze  vom  7./21.  März  1882,  Central-Blat!  S.  123)  kommen  die  unter  II.  25  aufgeführten
  Stellen  der  Stallmeister  beim  Reit-Institut  in  Fortfall  und  sind  daher  zu  streichen.
Berlin,  den  6.  Juli  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Aiftrager  Bosse.

Vetanntmachung.

J.

Die  für  Preußen  zu  den  Anstellungsgrundsätzen  vom  7.,21.  März  1882  ergangenen,  für  die  einzelnen
Zweige  der  Neichsverwaltung  in  Kraft  gesetzten  Zusatzbestimmungen  (Ausgabe  Berlin  1882  R.  v.  Deckers
Verlag)  sind  zu  berichtigen  wie  folgt:
        <pb n="417" />
        —  401  —

Neite  17.  In  dem  Zusatz  Ziffer  2  zu  8.  14  ist  das  Wort  „Beurlaubung“  durch  „Kommandirung“
  zu  ersetzen.

Seite  78.  Ziffer  26  ist  im  ersten  ae  auf  a  30  der  Friedens-Besoldungsvorschrift  anstatt
auf  §.  341  und  4b  des  Geldverpf  für  das  preußische  Heer  im  Frieden  zu
verweisen.

Ebendaselbst.  Im  zweiten  Absatz  ist  die  Stelle  „unter  den  dort  angegebenen  Bedingungen“
zu  streichen.

Berlin,  den  6.  Juli  1889.

—

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  Werkes:  „Handbuch  für  die  deutsche
Hondelsmarie  auf  das  Jahr  1889“  ist  im  Verlage  der  Buchhandlung  Georg  Reimer  in  Berlin  soeben
erschienen.
Das  Buch  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung,  sowie  den  Wiederverkäufern
  zum  Preise  von  5,62  77.  für  das  Exemplar  von  der  Verlagsbuchhandlung  geliefert.  Im
Buchhandel  ist  dasselbe  zum  Preise  von  7,500  „E.  für  das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  2.  Juli  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

4.  Versicherung  =  Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Abänderung  des  Bestandes  mehrerer  Berufsgenossenschaften.
Vom  5.  Juli  1889.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sihng  vom  16.  Mai  1889  nach  erfolgter  Beschlußfassung  der  betheiligten

  GE  schaf  auf  Grund  des  §.  31  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli
1884  beschlossen:

a)  zu  genehmigen,  daß  die  Betriebe  der  Dachfilz=  und  Dachpapperstabrunoo  aus  der  Papier-=verarbeitungs-Berufsgenossenschaft

  ausgeschieden  und  der  Beru  Pgenosseuschaft  der  chemischen

Industrie  zugewiesen  werden,  sowie  daß  diese  Veränderung  schon  vom  1.  Januar  1888  an  in

Kraft  tritt;
b)  sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  die  Betriebe  der  Edelstein-  und  Halbedelstein-Schleiferei
  und  -Schneiderei  aus  den  B  ks-Ber  haften  ausgeschieden  und  den

 

 

beiden  Edel=  und  Unedelmetall-  Berufsgenossenschaften“  zugetheilt  werden,  vorbehaltlich  der
näheren  Bestimmung  des  Zeitpunktes,  an  welchem  diese  Aenderung  in  Kraft  treten  soll;

J)  zu  genehmigen,  da  die  Speckstein  =  Gasbrennerfabriken  aus  den  Baugewerks-Berufsgenossenschaßen
  ausgeschieden  und  der  Töpferei  -Berufsgenossenschaft  zugewiesen  werden,  sowie  daß
diese  Aenderung  mit  der  Wirkung  vom  1.  Jannar  1889  ab  stattfindct.

Der  Zeitpunkt  zu  b  des  Beschlusses  wird  nach  erfolgter  Feststellung  demnächst  belkannt  gegeben

  werden.
Das  Reichs-Versicherungsamt.
Dr.  Bödiker.

62-
        <pb n="418" />
        5.—  Bauk-.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5°:

Zu  Spalte  9  Nr.  7·:
Zu  9.  1•:

 

 

 

 

 

 

200
500

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
Ler.  Bet.
·  st-EB
  nse  öludlick-  bludlich
-  ezeichnung  Grund·  Beserve·  Noten·  Unge·  ¶  Gegen  Gegen  telten  Gegen  Sonstigen  Eenen  sSumme  Gegen  teiien
9  der  —  Mai  -  6  Sl.  Mais  mit  di.  Mai  n.ihr  /1.  Matsurg.
z  Banken.  ——————  Noten.  1689.  zin  ius3.  aũndi.  ioss.  Vassiva.  affiva.  369.  *8
—  ·  .  Iesteiten
  eune“  dschen
r  frisn  Wechsels.
1.  3.  3.  .  1.  10.  11  12  13.  16.  1—  16.  u.
1HelchssarnhxynZ120000|21  161  470  4161470  391  800  =  1  622,  1450  6
2S#äbt.  Bauf  zu  Bresfan  3  0##0  600  2777  1231  +  178  12  1680  T  300  21  —  1153+  689“1  326
3Nesbeburger  Grlsatbentk.  2  ooo  6o2j  2540  1  173.  120  —  301  348  —  90  757/  118  65"
4  ——  Vrivat  ·  Uliien  ·  l
.·....  soou  750241  1271  281—  77  3910—  913  770|J  36/1  465
5  —  dl-Aktien-Bank  des
babhengen  thums  Vesen  2  ooo  750  1732  1  5%%  —  7o  7  %%¼4  50  26  —  IEEI  755
6  ob  „  Bank  12000  1  200  1607  ½5—  6(126  —  314  No  —  54  368|  109  21  5’.—  8#82  653
7  Srankfurter  BarhT71431s|  S7  5%½  5  617  758  22%  7/-X  11¼H
6Sayerische  Notenbank  7  500  1  318  683966  77  61½6  7955  +  102  1  —  2036—  25:  82  7°%  —  37  1463
eSichsische  Bauk  zu  Dresdenoo  4040  4  17  361,  14  558  X  175  1212  183—  231  1  158  7
10  Leipziger  Kassenverein  3000  253  2869  1  107/—  1267|/—  270  R  252  814  5  7  58/—  568  103
11hemalter  Stadtbank  L  127  807  ⁊20  *  ½73/—  157  6  7  5%7  —  116  501
12  Wãrnembergische  Notenbank  ↄ  oou  63|  1203  9913  —  466—  51  23—  340K  30  5½  —  69%  137
5.———.NZ  P  #oovoo  1831  1710  7  825  —  1150  F.  200  —  —  312/..  7  2066  18  384
14EEfür  Süädduschland+  6721  17751  14160  s  666  1128—  18—  —  40/%  6  87  127/-T  1064
i18  Braunschwelgische  Bant..  10  500  507  7765  1916  +  5  184  20  1910—  141  r  iere  191  20  445—  490  199
16%emer  BGagg1607  %  4  3  o6s  ui'#8  6%%  Nf  840  43%  —  193  688166
.
Zifsssses.nnnuzootm727  --ee-«-·-«:»«--ccs—uusones-»so7oss-i-15r-Ioss7at-k-97«o16887
l
Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  *  =  882287500  MA

-  314  800  .4  (bei  der  Bank  Nr.  5),
58  *5200  X  (bei  den  Banken  Nr.  1,  5,  7,  9,  10),
1  000  =  2277235  (  1,  2.  7).
Darunter  œ—  4  nech  nicht  *  e  frangte  Guldennoten  .

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="419" />
        Wesen.

banken  Ende  Juni  1889,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1889.
auf  tausend  Mark.)

403

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aectiva.
S
Metall.  Gegen,ReichsGegges  Noten  Gegen  Gegen  Geges  Gegens  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  1•
SI.  Mal-assen.  31.  Maiederer  31.  Mais  Meel.  31.  Mals  ombarbd.)#U1.  Mai  Gfteklen.  31.  Mal  1.  Mai  der  .  Ma
echend.cheine.1.  Gonfen.  3ss  1  1889.  10%mA  Nsa.683  a#n##.  uss
7
18.  19.  220.  21.  22.  23.  24.  26.  26.  ½27v  28.  2.  20.  21.  **  23.  E
l

stossu-48us-o4.18»-2651  sang-»Sozvegss«os»t104016442325  um«-Us-  sama-samaminnt-komm1

wes—  1  1.—  5  —*  5  702  1.  269  3366  63  760  —  24  —  1139  1  621
8124  11  23  —+  5  502  1.  137  m  –  4644  656½½  65  826  T  0  1137  13  7  :61  1  1#  1

i
gis-—  6  —  —  65  +  25  ½  156  3514  43  1187  107  213  16  11  651  —  101
59  30  —  —  Iris-s-  25  4204  +  433  1517  —  125  506  —  42—  11  7376  322212
——  12/—  9“  372,  1  r-i  866  1129  3863  1616  +  2641  53320  —  612  21  ö1—  8626
3/“  3J1  o  —  48  —  2421  4121  —  1292  991.  779  6936  197  2755„5  10  65  os—  4497
32  63—  397  53.  —  8  *75  T  40  42603  —  976  1683  118  284  39  1456|X  J17  82  776—  3678
16  792—  1083  *  83  EXEII  —.—  5  1  1232  79]—  97  5  127  —  2890%  %  „„  6164
n#oos)  1#  18—  20  65|/TX  17  2  228  —  638  11764  123  soo  6  —  781  86910
20—  2  E  5  73  —  69  3137/J  25  221  28  235—  19  ss67  11  5  #dyimsl-  1½611
5—  2759  75.  —  7  1238  —  260  18  1765  6o0  —  6  säü9  2  461  9  30  311—  492
1151  683  0½  —  2  76.  +  19  16  33  —  268  791  TJ  83  166.  —  —  ———  .
*  69  —  35  70—  5  "7  292  1809.  3903  10%  TF  301  1798/  J  177  —  à32  177  1064
711  102  5  1  v20  —  22  5%#/4  1320  d1099  —  12  265  43  823344  1401  20  52..  40%
16311  —  28  i5/  —  123  -!  a6  24os—  72  10  224  —  2685  12331  4  7  101—  u  nnu  —  566
s  -.
989192-5021521022—«52  51849420947977ts49s969Haus-fingJust-Ins  7040841961Manns-Fassu-
        <pb n="420" />
        —  404  —

6.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  des  §.  52  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen

Deutschlands,  sowie  der  Aulage  D  zu  diesem  Reglement.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  26.  v.  Mts.
nachstehende  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  §.  52  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands,  sowie  der  Anlage  D  zu  diesem  Reglement  beschlossen:
I.  1.  Im  §.  52  Absatz  3  sind  die  Worte  „nach  Tragkraft  der  Wagen“  in  „nach  Ladegewicht  der
Wagen“  abzuändern.
2.  Die  Bestimmung  im  Absatz  7  des  §.  52  erhält  folgende  Fassung:
„Wenn  nach  den  besonderen  Vorschriften  der  einzelnen  Eisenbahnen  Güter  von  den
Absendern  selbst  zu  verladen  sind,  so  dürfen  die  Wagen  nur  bis  zu  dem  an  denselben
vermerkten  Ladegewicht,  oder  sofern  eine  stärkere  Belastung  nach  den  besonderen  Bestimmungen
  der  Eisenbahnverwaltung  zulässig  ist,  bis  zu  der  an  den  Wagen  vermerkien
Tragfähigkeit  beladen  werden.  Für  Ueberlastung  kann  die  Eisenbahn,  vorbehaltlich
sonstiger  Entschädigung,  eine  in  den  besonderen  Vorschriften  festzustellende  Konventionalstrafe
  erheben.“
3.  In  der  Anlage  D  unter  1  4  Absatz  5  sind  die  Worte  „seiner  Tragfähigkeit“  durch  die  Worte
„seines  Ladegewichts“  zu  ersetzen.
ll.  1.  Im  sechsten  Absatz  der  Bestimmung  unter  I  der  Anlage  D  ist  hinter  den  Worten  „gefertigte
Patronen“  einzuschalten:
„(jedoch  mit  Ausschluß  nasser  gepreßter  Schießbaumwolle  mit  15  und  mehr  Prozent
Wassergehalt,  wegen  dieser  siehe  1  a)."“
2.  Hinter  I  ist  folgende  neue  Bestimmung  aufzunehmen:

n.  Nasse  gepreßte  Schießbaumwolle  mit  15  und  mehr  Prozent

Wassergehalt  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:
1.  Dieselbe  ist  in  wasserdichten,  haltbaren,  starkwandigen  Behältern  fest  zu  verpacken.

S

—

GG

Diese  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen  Aufschrift  „Nasse  gepreßte  Schießbaumwolle“,
  unter  Angabe  des  Wassergehalts  in  Prozenten,  versehen  sein.

Das  Bruttogewicht  eines  Kollo  darf  00  kKg  nicht  überschreiten.
Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.  Die  Beförderung
darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber  nur  auf  solchen
Strecken  erfolgen,  auf  welchen  keine  Güterzüge  verkehren.

Auf  dem  Frachtbrief  muß  vom  Versender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift

  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden
  Schießbaumwolle  den  oben  getroffenen  Bestimmungen  entspricht.

Die  Schießbaumwolle  darf  nur  mit  solchen  Gütern  in  demselben  Wagen  verladen

werden,  welche  nicht  leicht  entzündlich  sind.

Eine  Unterbringung  von  Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörpern
oder  Zzündungen  mitl  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen  ist  untersagt.  Im
übrigen  dürfen  die  unter  I  der  Anlage  D  zum  Betriebsreglement  aufgeführten
Gegenstände  unter  Beachtung  der  für  diese  vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen
mit  Schießbaumwolle  in  demselben  Wagen  befördert  werden,  sofern  die  Schießbaumwolle
  gleichzeitig  mit  diesen  Gegenständen  zur  Ausladung  kommen  soll  und
die  Behälter  der  Schießbaumwolle  nicht  mit  eisernen  Bändern  versehen  sind.

uZur  Beförderung  von  Schießbaumwolle  verwendete  offene  Wagen  sind  mit  Decken

zu  versehen.
        <pb n="421" />
        —  405  —

lll.  Der  erste  Absatz  unter  ln  der  Anlage  D  erhält  folgende  Fassung:

„Ils.  Patronen  aus  Sekurit  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Kalisalpcter
und  Dinitrobenzol),  aus  Roburit  (einem  Gemenge  von  Ammoniakfsalpeter,  Chlordinitrobenzol
  und  Chlordinitronaphtalin),  sowie  ferner  aus  dem  sogenannten  JFavier'schen
Sprengstoff  (einem  Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  und  Mono=  oder  Dinitronaphtalin)
werden  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:“  -

IV.  1.  Hinter  XII  der  Anlage  D  ist  unter  Xlla  folgende  Bestimmung  einzuschalten:

„Das  allgemeine  Denaturirungsmittel  für  Spiritus  (mit  Pyridin
versetzter  Holzgeist)  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Dasselbe  darf,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen  (Kesselwagen)  oder

Fässer  zur  Verwendung  kommen,  nur  in  Metall=  oder  Glasgefäßen  aufgegeben

werden,  deren  Verpackung  nachstehenden  Vorschriften  entspricht:

a)  werden  kuer  Gefäße  mit  diesem  Stoffe  in  einem  Frachtstücke  vereinigt,  so
müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein;

b)  bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer  gut
befestigten  Schutzdecke,  sowie  mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln  zulässig;  die  Schutzdecke
  muß,  falls  sie  aus  Stroh,  Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,
  mit  Lehm=  oder  Kalkmilch  unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt
sein.  Das  Bruttogewicht  des  einzelnen  Kollo  darf  75  Kilogramm  nicht
übersteigen.

2.  Die  Beförderung  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gesäße,  in  welchen
das  Denaturirungsmittel  befördert  worden  ist.  Derartige  Gefäße  sind  im  Frachtbriefe
  stets  als  solche  zu  bezeichnen.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  die  Bestimmung

unter  XXXIX.“

2.  In  der  Bestimmung  unter  XXXIX  ist  jedesmal  hinter  XII  „Xlla“  einzuschalten.
V.  Hinter  XVIII  der  Anlage  D  sind  folgende  Bestimmungen  einzuschalten:

„XVIIIa  Phosphortrichlorid,  Phosphoroxychlorid  und  Acetylchlorid
dürfen  nur  befördert  werden:

entweder

1.  in  Gefäßen  aus  Blei  oder  Kupfer,  welche  vollkommen  dicht  und  mit  guten  Verschlüssen
  versehen  sind,

oder
2.  in  Gefäßen  aus  Glas;  in  diesem  Falle  jedoch  unter  Beachtung  folgender  Vorschriften:

a)  Zur  Beförderung  dürfen  nur  starkw#ndige  Glasflaschen  verwendet  werden,
welche  mit  gut  eingeschliffenen  Glasstöpseln  verschlossen  sind.  Die  Glasstöpsel
sind  mit  Paraffin  zu  umgießen,  auch  ist  zum  Schutz  dieser  Verkittung  ein
Hut  von  Pergamentpapier  über  den  Flaschenhals  zu  binden.

b)  Die  Glasflaschen  sind,  falls  sie  mehr  als  2  kg  Inhalt  haben,  in  metallene,
mit  Handhaben  versehene  Behälter  zu  verpacken  und  darin  so  einzusetzen,
daß  sie  30  mm  von  den  Wänden  abstehen:  die  Zwischenräume  sind  mit  getrockneter
  Infusorienerde  dergestalt  vollständig  auszustopfen,  daß  jede  Bewegung
  der  Flaschen  ausgeschloßen  ist.

e#)  Glasflaschen  bis  zu  2  kg  Wy#ant  werden  auch  in  starken,  mit  aandfaben
versehenen  Holzkisten  zur  Beförderung  zugelassen,  welche  durch  Zwischenwände
  in  so  viele  Abtheilungen  getheilt  sind,  als  Flaschen  versandt  werden.
Nicht  mehr  als  vier  Flaschen  dürfen  in  eine  Kiste  verpackt  werden.  Die
Flaschen  sind  so  einzusetzen,  daß  sie  30  mm  von  den  Wänden  abstehen;  die
Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt  vollständig  auszustopfen,
  daß  jede  Bewegung  der  Flaschen  ausgeschlossen  ist.
        <pb n="422" />
        —  406  —

4)  Auf  den  Deckeln  der  unter  b  und  c  erwähnten  Behäller  ist  neben  der  Angabe
des  Jnhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.“

NVIIIlUb.  Phosphorpentachlorid  (Posphorsuperchlorid)  unterliegt  den
unter  XVIII  #  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die  unter  2b  angeorducte
Verpackung  erst  bei  Glasflaschen  von  mehr  als  5  kx  Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen
bis  zu  5  kg  Inhalt  genügt  die  Verpackung  nach  2e.

VI.  Hinter  XXVII  der  Anlage  l)  ist  solgende  Bestimmung  einzuschalten:

„XAVIIA.  Wasserstoffsuperoxyd  ist  in  Gefäßen,  welche  nicht  luftdicht  verschlossen
sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  mit  Deckenverschluß
  befördert.

Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  wird,  so  müssen  die
Behälter  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben  versehene  starke  Kisten  oder
Körbe  eingeschlossen  sein.“

VII.  Die  Bestimmung  unter  XXXI  Absatz  1  der  Aulage  D  ist  wie  folgt  zu  fassen:

„Wolle,  Haare,  Kunstwolle,  Baumwolle,  Seide,  Flachs,  Hanf,  Jute
im  rohen  Zustande,  in  Form  von  Absällen  vom  Verspinnen  und  Verweben  als  Lumpen
oder  Putzlappen:  serner  Seilerwaaren,  Weber-,  Harnisch=  und  Geschirrlitzen
(wegen  gebrauchter  Putzwolle  vergl.  Absatz  3)  werden,  wenn  sie  gefettet  sind,  nur  in
bedeckt  gebauten  oder  in  offenen  Wagen  unter  Deckenverschluß  befördert.“

VIII.  In  der  Bestimmung  unter  XXXVIIIa  der  Anlage  D  ist  der  letzte  Satz  zu  streichen  und  an
dessen  Stelle  folgende  Vorschrift  zu  setzen:

„Zum  Schutze  der  Ventile  an  den  Behältern  müssen  Kappen  aufgeschraubt  sein.
Auf  dem  oberen  Theil  der  Kappen  ist  ein  Kranz  fest  aufzuziehen,  der  nach  außen  viereckig
  ist  und  über  den  Umfang  der  Behälter  derart  hervorragt,  daß  jedes  Nollen  der
Behälter  verhindert  wird.  Die  Schutzkappen  und  Kränze  müssen  aus  demselben  Material
wie  die  Behaälter  selbst  gefertigt  sein.“

Vorstehende  Aenderungen  treten  am  1.  August  d.  J.  in  Kraft.
Berlin,  den  9.  Juli  1889.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers:
v.  Boctticher.

7.  Kon  fulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Gustav  Bey  an  Stelle  des  auf
sein  Ansuchen  entlassenen  bisherigen  Konsuls  Dahlander  zum  Konsul  in  Valencia  zu  ernennen  gernht.

Dem  bieherigen  Vize-Konsul  des  Reichs  in  Acapulco  (Mexiko),  Gericke,  ist  die  nachgesuchte  Entlassung
ertheilt  worden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Krug  in  Campinas  (Brasilien)  ist  gestorben.
Die  Vize-Konsulate  in  San  Lucar  de  Barameda  (Spanien)  und  in  Samos  sind  zur  Einziehung
gelangt.
        <pb n="423" />
        —  407  —

8.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
B9  #  der  9  —  Ausweisung  —i-·-
  ..  estrafun  «
der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  3.  9r  .  6.
a)  Auf  Grund  des  F.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Spißer,  :31  Jahre  alt,  geboren  zu  Potohaz,  Ko.  Diebstahl  (4  Jahre  HKäniglich  baverisches  Be.]/13.  Mal  d.  J.

We  Foibe,uR°  mitat  Raab,  Ungarn,  ortsangehörig  zu!  Zuchthaus  laut  Er.  zirksamt  Bamberg  Il,

1  Reofalu,  ebendaselbst,  kenntniß  vom  12.  Mal
1885).

2.|Marcus  Freud,  geboren  am  17.  November  1877  zu  Loky,versuchter  schwerer  Se  der  Polizei  zu  Ham.  29.  Juni  d.  J.

Maschinenstepper-  4  *  wohnhaft  zuletzt  in  Altona,  Deptert  im  wieder,  burg,

gehuͤlfe,  hen.  holten  RNückfall  u

#

5.]David

„

—

 

Emma  Gerson,
unverehelicht,

.Georg  Kuczera.

Bäckergeselle,
ottlieb,
Unterlehrer,

.Maria  Evangeline

Gravander,
Dienstmädchen,

.)Guftav  Johann

Seidel,  Brauer,

.  Friedrich  Jenni,

weizer,

.uUrsula  Blach  (Bau  ·

mann),  ledige  Musikert


Na  Neumüller,

lerige  Dienstmagd,

.Rudolf  Dobry,

Handlungsdiener,

Bannbruch  (2  Iun
Zuchthaus  laut  Erkenmmniß
  vom  7.  Mai
1887)

 

 

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  13.  Juli  1859  zu  Biala,  Landstreichen  und
Oesterreich,  Betteln,

geboren  im  Jahre  1670  *  Orawa,  Be.  desgleichen,
zirk  Fridoschin,  Unga

sbermn  im  Jahre  W#00  zu  Turki,  °  bandstreicen,
zirk  Turka,  Galizien,  ortsangehöri

ebendaselbst,

26  Jahre  alt,  seberenkn  und  ortsangehörig  gewerbsmähige
zu  Arvika.  Schweden  zucht,

Un-33

  Jahre  alt,  geboren  und  ortsangehörig

zu  Asch,  Bödme

geboren  am  28.  ri-t  1862  zu  Langen.

bruck,  Bezirk  Waldenburg,  Kanton

Basei.  Land,  Schweiz,  ortsangehörig

ebendaselbst,

geberen  im  Hr  1865  zu  Brunnecken,

Tirol,  ortsangehörig  zu  Buchkirchen,
Bezirk  Wels,  Oberösterreich,

geboren  am  6  Dezember  1858  zu  Schär,  Landstreichen,  Betteln

ding.  Oesterreich,  orckangehöli  eben.  und  Kenkubinat,
aselbst.

geberen  am  7.  Oktober  1871  zu  Prag,  Betteln  im  wieder-Böhmen,

  ortsangehörig  zu  Pilsen,  holten  Rückfall,

ebendaselbst,  wohnhaft  zuletzt  in  Bedei

günne  bei  Hamburg,

Landstreichen  und
etteln,

Diebstahl  und  Land.

streichen,

Landstreichen  und
Baunbruch,

 

 

 

Köôniglich  preußischer  z
gierungspräsident

ppeln,
derselbe,

Königlich  vreuisce  Regierung
  zu  Cassel,

(Königlich  preußische  Regierung

  zu  Schleswig.
dieselbe,

Stadtmagistrat  Amberg,
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Laufen,

Königlich  baverisches  Bezirksamt
  Mühldorf,

Großherzoglich  mecklenburg-schwerinsches
  Ministerium
  des  Innern  zu
Schwerin,

 

 

 

12.  Juni  d.  J.

15.  Juni  d.  J.
21.  Juni  d.  J

13.  Juni  d.  3
26.  Juni  d.  J.
14.  Juni  d.  J.
22.  Junl  b.  J.
desgleichen.

13.  Juni  d.  J.

 

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Kulius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="424" />
        <pb n="425" />
        —  409  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

 

Du  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Sguchhandlungen.

 

 

·  .

XVII.  Jahrgang.)  Berlin,  Freitag,  den  19.  Juli  1889.  S##  30.
Inhalt:  1.  golonial.  Wesen:  Exmächtigung  zur  Vornahme  4.  Hondels.  und  Gewerbe,  Wesen:  Vorschriften  über  die

von  Civilstands.  Akten  im  dentschen  Schupgebirt  Kamerun  Prüfung  der  Zahnärzte;  —  Abänderung  der  Vorschriften

Seite  109  über  die  Prüfung  der  Apotheker;  —  Vorschriften  über

2.  Koufulat-Wesen:  Exequatur,Ertheiliung  1409  die  Prüfung  der  Thierärzte
3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Lestmmunden  über  die  Be.

willigung  ven  Todeilungslagern  an  die  Kaijerliven  5.  Halizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Marine  d  berrklegunghämmer  .........  0  Nelchsgeblckes-----·--s---  128.

 

1.  Kolonial-Wesen.

 

Auf  Grund  des  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  vom
17.  April  1886  in  Verbindung  mit  Art.  III  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888,  des  F.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  und  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  21.  April  1886  ist  dem  kommissarischen  Kanzler
Grafen  Pfeil  in  Kamerun  für  den  dortigen  Amtsbezirk  und  für  die  Fälle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung
  des  Kaiserlichen  Gouverneurs,  sowie  dem  Dr.  Krabbes  in  Victoria  für  seinen  Amtsbezirk  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht
Eingeborene  sind,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

2.  Kon  fulat=  Wesen.

 

Dem  Kaufmann  Leopold  Auerbach  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  Vize-Konsul  der  Vereinigten
  Staaten  von  Venezuela  in  Berlin  ertheilt  worden.
        <pb n="426" />
        —  410  —

3.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  d.  M.  die  nachfolgenden  Bestimmungen  über  die  Bewilligung
  von  Theilungslagern  an  die  Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsämter  beschlossen:

Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  sind  ermächtigt,  den  Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsämtern
  zum  Zweck  der  Versorgung  der  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  mit  Verpflegungsartikeln
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  Privatlager-Regulativs  mit  nachstehenden  Erleichterungen
Theilungslager  ohne  zollamtlichen  Mitverschluß  bewilligen  zu  lassen:

1.  In  diese  Lager  dürfen  alle  zollpflichtigen  Verpflegungsartikel  ohne  Rücksicht  auf  den  Abgabensatz
  sowie  inländisches  unversteuertes  Salz  aufgenommen  werden,  letzteres  mit  derselben
Wirkung,  als  wenn  es  in  einer  öffentlichen  Niederlage  für  unversteuertes  inländisches  Salz
niedergelegt  wäre.  Ebenso  dürfen  Waaren,  für  welche  bei  der  Ausfuhr  eine  Zoll=  oder
Steuervergütung  gewährt  wird,  mit  Ausnahme  von  Bier,  Taback  und  Tabackfabrikaten  sowie
von  Salzfleisch  und  gesalzenem  Speck,  in  diesen  Lagern  niedergelegt  werden,  und  zwar  mit
der  gleichen  Wirkung,  als  wenn  sie  in  eine  öffentliche  Zollniederlage  aufgenommen  wären.

Die  Abfertigung  der  in  ganzen  Eisenbahmwagenladungen  eingehenden  Güter  findet  in  den
Lagern  sat  wenn  der  Eisenbahn-Güterbahnhof  mit  den  letzteren  durch  einen  Schienenstrang
verbunden  ist.

Ebenso  erfolgt  die  Abfertigung  der  mit  den  Kaiserlichen  Schiffen  vom  Auslande  einbeziehungsweise
  zurückgebrachten  Verpflegungsartikel  in  den  Lagern.

Die  Marineverwaltung  wird  zur  Entrichtung  von  Gebühren  für  Zollabfertigungen  in
den  Lagern  nicht  herangezogen;  sind  zur  Tragung  der  Kosten  hierfür  Privatpersonen  gehalten,
so  finden  in  dieser  Beziehung  die  allgemeinen  Bestimmungen  Anwendung.

Ueber  die  in  die  Lager  ausgenommenen  Waaren  werden  von  den  Marine-Verpflegungsämtern
Lagerkontos  nach  dem  anliegenden  Muster  A  geführt.  -
.  Augi-  den  im  Inlande  zu  verbrauchenden  Waaren  dürfen  den  Theilungslagern  Waaren,
welche
a)  an  die  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  zum  Verbrauch  im  Auslande  abgegeben  oder
b)  gu  ein  anderes  Theilungslager  der  Marine-Verpflegungsverwaltung  verbracht  werden
ollen,
ohne  zollamtliche  Mitwirkung  entnommen  werden.

8#

“

zen

l

5.  Ueber  die  den  Lagern  zu  den  unter  Ziffer  4a  und  b  genannten  Zwecken  entnommenen
Ruster  R#  Waaren  sind  der  Zollbehörde  vierteljährlich  Nachweisungen  nach  dem  beiliegenden  Muster  B
Mau  zu  übergeben.

Die  Nachweisungen  zu  a  sind  für  jedes  Schiff  besonders  aufzustellen  und  mit  einer
amtlich  zu  vollziehenden  Bescheinigung  des  Verpflegungsamts  über  die  Verladung  der  entnommenen
  Waaren  auf  das  Sci  zu  versehen.  In  diesen  Nachweisungen  ist  der  Ausgang
des  Schiffes  seitens  der  Zollbehörde  zu  bescheinigen.

Die  Nachweisungen  zu  b  sind  mit  einer  Empfangsbescheinigung  des  auswärtigen  Verpflegungsamts
  zu  belegen,  welche  die  Erklärung  enthalten  muß,  daß  die  empfangenen  Waaren
in  dem  Konto  dieses  Amts  zur  Anschreibung  gelangt  sind,  und  daß  die  Zollbehörde  am
Empfangsorte  von  dem  Zugang  behufs  Anschreibung  der  Waaren  in  ihrem  Niederlageregister
in  Kenntniß  gesetzt  ist.

Auf  Grund  der  vorstehend  bezeichneten  Nachweisungen  erfolgt  die  Abschreibung  der
ausgeführten  oder  versandten  Waaren  in  dem  Niederlageregister.

In  anderen  als  den  in  Ziffer  4  bezeichneten  Fällen  der  Entnahme  von  Waaren  aus  den
Theilungslagern  erfolgt  Abfertigung  unter  Begleitscheinkontrole  mit  der  Maßgabe,  daß  von
einer  speziellen  Revision  Abstand  genommen  wird,  wenn  in  den  Abmeldungen  Gattung  und
Menge  der  Waaren  mit  hinreichender  Genauigkeit  angegeben  sind.

Berlin,  den  8.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.
        <pb n="427" />
        —  411  —

Wuster  4.

Konto

des
Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsamts  zu
über  die

zur  Ausrüstung  der  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  bestimmten  in  das  demselben
bewilligte  Theilungslager  ohne  zollamtlichen  Mitverschluß  ausgenommenen  Waaren

für  das  Jahr  18

Geführt  von

#
        <pb n="428" />
        —  412  —

Anschreibung.

 

Ordnungsnummer.

 

Gattung  und  Menge  der  Waaren.

 

 

Bezeichnung
Der  und  Nummer  des  Nach  stattgehabter  zollamtlicher  Ermittelung.
Anschreibung  zollamtlichen  Zollpflichtiges
ern  Tarismäßige  Benennung  mit  Angabe  Einlagerungsgewicht
«  der  Tarifnummer.
Tag  und  Monat.]  Jahr.  ke  i/  100
        <pb n="429" />
        —  413  —

 

 

 

 

 

 

 

Abgang.
D  En  Art  des  Abgangs:
er  mommenes  1.  durch  Verladung  auf  die  namhaft  zu  machenden
Entnahme  aus  dem  gollpflichtiges  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  zur  Ausfuhr;
·  2.  durch  Versendung  an  das  Kaiserliche  Verpflegungs-  Bemerkungen.
Lager  Gewicht  atntzu.....»,
3.  durch  Versendung  unter  Begleitscheinkontrole;
4.  durch  Entnahme  in  den  freien  Verkehr.
Monat  und  Tag  Jahr  kg  /00
C
        <pb n="430" />
        <pb n="431" />
        —  415  —

Muster  B.

Uachweifung
über

die  dem  Theilungslager  des  Kaiserlichen  Marine-Verpflegungsamts  zu
im  .  Quartal  des  Etatsjahrs  18  entnommenen  Waaren  zum  Zweck

(a)  der  Verproviantirung  S.  M.  H.  und  Versendung  mit  demselben
ins  Ausland,

(b)  der  Versendung  an  das  Kaiserliche  Marine  Verpflegungsamt  zu

temer  kung.

Es  ist  für  jetre  verproviantirte  Schiff  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.  Ebenso  sind  für  die  Versendungen
  an  verschiedene  Kaiserliche  Marine-Verpflegungsämter  pWanh  Na  WG  aufzustellen;  zu  verschiedenen
Feiens  an  dasselbe  Verpflegungsamt  versandte  Waaren  dürfen  auf  dieselbe  Nachweisung  28  werden.
        <pb n="432" />
        —  416  —

 

Gattung  und  Menge  der  Waaren.

 

 

Der  Ordnungs-Entnahme
  aus  dem  zahl  Tarismähige  Benennung  iinomne  Bemerkungen.
Lager  Lan.  mit  Angabe  Eamichs
Konko.  der  Tarifnummer.
Monat  und  Tag.  Jahr.  10%

 

 

 

 

Wescheinigung  zu  a.

Es  wird  hierdurch  bescheinigt,  daß  die  vorstehend  aufgeführten  Verpflegungsartikel  zur  Verpflegung  der
Besatzung  S.  M.  S.  auf  dasselbe  verladen  worden  sind.

N.  J.,  den

Maiserliches  Marine-Verpflegungsamt.
N.  N.  N.  N.

Bescheinigung  zu  b.

„Auf  besonderem  Begen  oder  auf  einem  Duplikate  der  Nachweisung  auszustellen.)

Das  unterzeichnete  Verpflegungsamt  hat  von  dem  Kaiserlichen  Verpflegungsamt  in
zur  Aufnahme  in  das  Theilungslager  die  nachbenannten  Waaren,  nämlich:  (oder:  die  vorstehend  bezeichneten
Waaren)

empfangen,  welches  mit  dem  Hinzufügen  hierdurch  bescheinigt  wird,  daß  dieselben  in  dem  Konto  unter

Nr.  zur  Anschreibung  gelangt  sind  und  daß  die  Zollbehörde  hierselbst  von  dem  Zugang  in  Kenntniß
gesetzt  worden  ist.
N.  N.,  den

Kaiserliches  Marine-Verpslegungsamt.
        <pb n="433" />
        —  417  —

4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Prüfung  der  Zahnärzte.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath
  beschlossen,  wie  folgt:

Vorschriften
über  die  Prüfung  der  Zahnärzte.

S.  1.

Zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Zahnarzt  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  einc  oder  mehrere  Landesuniversitäten
haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des  Königreichs
Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,
des  Großherzogthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft
  die  Ministerien  des  Großherzogthums  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogthümer;

2.  das  Ministerium  für  Elsaß-Lothr•ingen.

Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  ausgestellt.

g.  2.
Die  Approbation  wird  demjenigen  ertheilt,  welcher  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften
die  zahnärztliche  Prüfung  vollständig  bestanden  hat.

g.  3.

Die  zahnärztliche  Prüfung  ist  vor  den  für  die  Prüfung  der  Aerzte  gebildeten  Kommissionen
(§.  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,  vom  2.  Juni  1883,  Central-Blatt  für  das
zaeucheech  S.  191)  abzulegen,  denen  für  diesen  Zweck  mindestens  ein  praklischer  Zahnarzt  beizuordnen
  ist.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  derselben  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,
achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genau  befolgt  werden,  ordnet  bei  vorübergehender
  Behinderung  eines  Mitgliedes  dessen  Stellvertretung  an,  berichtet  unmittelbar  nach  dem  Schluß
jeder  Prüfungsperiode  der  vorgesetzten  Behörde  über  die  Thätigkeit  der  Kommission  und  legt  Rechnung
über  die  Gebühren.

Es  finden  in  jedem  Jahre  zwei  Prüfungen,  die  eine  im  Sommer-,  die  andere  im  Winterhalbjahre
  statt.  Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  zuständigen  Behörde  (F.  1)  bis  zum
1.  April  beziehungsweise  1.  November  einzureichen.  Verspätete  Meldungen  können  nur  aus  besonderen
Gründen  berücksichtigt  werden.

S.  4.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis:

1.  der  Reife  für  die  Prima  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums.  Die  Reife
ist  nachzuweisen  entweder  durch  das  Schulzeugniß  oder  durch  das  Zeugniß  einer  besonderen
Prüfungskommission  bei  einer  der  genannten  Ulnterrichtsanstalten;

2.  mindestens  einjähriger  praktischer  Thätigkeit  bei  einer  zahnärztlichen  höheren  Lehranstalt  oder
einem  approbirten  Zahnarzt;

65
        <pb n="434" />
        —  418  —

3.  eines  zahnärzkiichen  Studiums  von  mindestens  vier  Halbjahren  auf  Universitäten  des  Deutschen
  Reichs.

Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  die  Nachweise  über  die  Erfüllung  der  vorstehenden  Bedingungen
in  Urschrift,  sowie  ein  kurzer  Lebenslauf  beizufügen.

Mit  der  Zulassungsverfügung  ist  dem  Kandidaten  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Vorschriften
zuzustellen.

Der  Kandidat  hat  sich  binnen  drei  Wochen  nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung  unter  Vorzeigung
  derselben,  sowie  der  Onittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (§.  13)  bei  dem  Vorsitzenden  der
Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu  melden.

Die  Prüfung  zerfällt  in  vier  Abschnitte.

I.  Im  ersten  Abschnitt  hat  der  Kandidat  vor  dem  chirurgischen  Mitgliede  der  Prüfungskommission
einen  ihm  vorgeführten  Krankheitsfall,  betreffend  eine  Affektion  der  Zähne  oder  des  Zahnfleisches,  des
harten  Gaumens  u.  s.  w.,  zu  untersuchen,  die  Anamnese,  Diagnose  und  Prognose  des  Falles,  sowie
den  Heilplan  festzustellen,  den  Befund  sofort  in  ein  von  dem  Examinator  gegenzuzeichnendes  Protokoll
aufzunehmen  und  noch  an  demselben  Tage  über  den  Krankheitsfall  einen  kritischen  Bericht  anzufertigen,
welcher,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehen,  am  nächsten  Morgen  dem  Examinator  zu  übergeben  ist.

II.  Der  zweite  Abschnitt  zerfällt  in  drei  Theile:

1.  Anatomie  und  Physiologie,

2.  allgemeine  Pathologie,  Therapie  und  Heilmittellehre,  einschließlich  der  Toxikologie,

3.  spezielle  chirurgisch-zahnärztliche  Pathologie  und  Therapie.

In  jedem  Theile  hat  der  Kandidat  unter  spezieller  Aufsicht  eines  Mitgliedes  der  Prüfungskommission  zwei
Fragen  schriftlich  unter  Klausur  und  ohne  Benutzung  von  Hülfsmitteln  zu  beantworten.  Die  Fragen
werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Zu  diesem  Zweck  hat  die  Kommission  Aufgabensammlungen,  welche
die  betreffenden  Früfungsfacher  möglichst  vollständig  umfassen,  anzulegen  und  alljährlich  vor  dem  Beginn
der  Prüfungen  (§.  3  Absatz  3)  zu  revidiren.

III.  Im  dritten  Abschnitt,  welcher  in  zwei  Theile  zerfällt,  hat  der  Kandidat  in  Gegenwart  eines
Examinators

1.  seine  praktischen  Kenntmisse  in  der  Anwendung  der  verschiedenen  Zahninstrumente,  sowie  in  der
Ausführung  von  Zahnoperationen  an  einem  Lebenden  nachzuweisen  und  dabei  mindestens  zwei
Füllungen  —  darunter  eine  Goldfüllung  —,  zwei  Ausziehungen  und  eine  Reinigung  der
Zähne  auszuführen,

2.  seine  praktischen  Kenntnisse  in  der  Ausführung  von  Ersatzstücken  oder  Regulirapparaten  nachzuweisen
  und  dabei  mindestens  ein  Ersatzstück  mit  künstlichen  Zähnen  oder  einen  Regulirapparat
für  den  Mund  eines  Lebenden  anzufertigen.

Die  Wahl  des  Materials  bleibt  dem  Examinator  überlassen.  Die  Prüfung  im  dritten  Abschnitt  ist  von
dem  praktischen  Zahnarzt  abzuhallen.  Wenn  einer  Prüfungskommission  mehrere  praktische  Zahnärzte
beigegeben  sind,  so  kann  der  Vorsitzende  für  jeden  Theil  des  brinen  Abschnitts  einen  besonderen  Examinator
  bestellen.

IV.  Im  vierten  Abschnitt  ist  der  Kandidat  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  von  wenigstens  drei
Examinatoren,  unter  welchen  sich  ein  praktischer  Zahnarzt  befinden  muß,  über  die  Anatomie,  Physiologie,
Pathologie  und  Diätetik  der  Zähne,  über  die  Krankheiten  derselben  und  des  Zahnfleisches,  über  die  Bereitung
  und  Wirkung  der  Zahnarzneien  und  über  die  Indikationen  zur  Anwendung  der  verschiedenen
Zahnoperationen  mündlich  zu  prüfen.  Die  Prüfung  in  diesem  Abschnitt  ist  öffentlich.

g.  6.

Die  Aufgaben  und  die  Kranken  sind  dem  Kandidaten  für  jeden  Abschnitt  erst  bei  Beginn  desselben
zu  überweisen.  Zwischen  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten  darf  in  der  Regel  nur  ein  Zeitraum  von
acht  Tagen  liegen.  Nach  Beendigung  eines  jeden  Prüfungsabschnitts  sind  die  Examinatoren  verpflichtet,
dem  Vorsitzenden  die  Prüfungsakten  unverweilt  zuzusenden.

Wer  in  einem  der  ersten  drei  Abschnitte  nicht  vollständig  besteht,  hat,  soweit  es  die  Umstände
gestatten,  die  Wahl,  ob  er  sich  der  Prüfung  in  einem  der  anderen  Abschnitte  sogleich  oder  erst  nach
Wiederholung  des  nicht  bestandenen  unterziehen  will.
        <pb n="435" />
        —  419  —

Zur  Prüfung  im  vierten  Abschnitt  wird  nur  zugelassen,  wer  die  Prüfungen  in  den  ersten  drei
Abschnitten  bestanden  hat.

§.  7.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  wird  für  jeden  Abschnitt  eine  besondere  Zensur  unter  ausschließlicher
  Anwendung  der  Prädikate  sehr  gut  (1),  gut  (2),  genügend  (3),  ungenügend  (4),  schlecht  (5)  ertheilt.

Im  zweiten  Abschnitt  wird  für  jede  Arbeit  von  dem  betreffenden  Fach-Examinator  eine  Zensur
ertheilt.  Jeder  einzelne  Theil  gilt  nur  dann  als  bestanden,  wenn  beide  Arbeiten  mindestens  die  Zenfur
„genügend“  erhalten  haben.  Aus  den  sechs  Zensuren  der  Arbeiten  wird  die  Zensur  für  den  ganzen  Abschnitt
  nach  der  im  §.  9  enthaltenen  Regel  ermittelt.

Im  dritten  Abschnitt  wird  für  jeden  Theil  eine  Zensur  ertheilt  und  die  Abschnittszensur  in  der
Weise  ermittelt,  daß  die  Zahlenwerthe  der  Theilzenfuren  zusammengezählt  werden  und  das  Ergebniß  durch
zwei  getheilt  wird.  Ein  etwa  sich  ergebender  Bruch  bleibt  unberücksichtigt.

Für  den  vierten  Abschnitt  erpolnt  die  Erlheilung  der  Zensur  auf  Grund  des  Gesammtergebnisses
der  Abschnittsprüfung  durch  Mehrheitsbeschluß  der  an  der  letzteren  betheiligten  Kommissionsmitglieder,  einschließlich
  des  Vorsitzenden.  Im  Falle  von  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Spricht  sich  auch  nur  eines  der  Kommissionsmitglieder  für  Ertheilung  der  Zensur  „schlecht“  oder  sprechen  sich
zwei  oder  mehrere  derselben  für  Erheilung  der  Zensur  „ungenügend“  aus,  so  darf  eine  bessere  Zensur
als  „ungenügend“  nicht  ertheilt  werden.

.  B.

Ist  ein  Prüfungsabschnitt  oder  ein  *  des  zweiten  oder  dritten  Prüfungsabschnitts  „ungenügend“
  oder  „schlecht“  bestanden,  so  muß  er  wiederholt  werden,  und  zwar  bei  ganzen  Abschnitten,  wenn
die  Zensur  „.ungenügend“  ertheilt  war,  nicht  vor  Ablauf  von  drei,  wenn  die  Zensur  „schlecht“  ertheilt
war,  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten,  bei  den  einzelnen  Theilen  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts
nicht  vor  Ablauf  von  sechs  beziehungsweise  acht  Wochen.

die  Frist  für  die  Wiederholung  wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt  und  dem  Kandidaten
mitgetheilt.

Erfolgt  die  Meldung  zur  Wiederholung  nicht  binnen  Jahresfrist,  so  ist  die  Prüfung  auch  in  den
früher  bestandenen  Abschnitten  zu  wiederholen.  Eine  Ausnahme  kann  nur  aus  besonderen  Gründen
gestattet  werden.

Die  zweite  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  findet  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  statt.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.
  Ausnahmen  hiervon  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden.

8.  9.
Hat  der  Kandidat  sämmtliche  Prüfungsabschnitte  bestanden,  so  wird  die  Gesammtzensur  in  der
Weise  ermittelt,  daß  die  Zahlenwerthe  der  Einzelzensuren  addirt  und  durch  vier  dividirt  werden.  Ergeben
sich  bei  der  Theilung  Brüche,  so  werden  dieselben,  wenn  sie  über  0),  betragen,  als  ein  Ganzes  gerechnet,
anderenfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.
Der  Vorsitzende  überreicht  die  Prüfungsakten  nach  Feststellung  der  Zensur  der  Behörde  (F.  1)
zur  Ertheilung  der  Approbation.

S.  10.

Wer  sich  nicht  rechtzeitig  persönlich  bei  dem  Vorsitzenden  meldet,  oder  die  Termine  ohne  hinreichende
  Entschuldigung  versäumt,  kann  von  dem  Vorsitzenden  bis  zur  folgenden  Prüfungsperiode  (sF.  3
Absatz  3)  zurückgestellt  werden.

Tritt  ein  Kandidat  ohne  ausreichenden  Grund  von  einem  bereits  begonnenen  Prüfungsabschnitt
mi  Fisde  dies  die  gleichen  Wirkungen,  als  wenn  er  in  dem  betreffenden  Abschnitt  die  Zensur  „schlecht"
erhalten  hätte.

S.  11.
Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  welcher  sie  begonnen
  ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden.
Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  sind  dem  Kandidaten  erst  nach  bestandener
Gesammtprüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so  sind  vor  der  Rückgabe  sämmtliche  Behörden
  (S.  1)  durch  Vermitlelung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,  daß  der  Kandidat  die  Prüfung

65“
        <pb n="436" />
        —  420  —

begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die  Zeugnisse  zurückgegeben  worden  sind.
In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses  ist  ein  Vermerk  über  den  Ksfan  der  bisherigen
Prüfung  einzutragen.

§.  12.
Approbirte  Aerzte,  welche  die  Approbation  als  Zahnarzt  zu  erlangen  wünschen,  sind  der  im  §.  4
Nr.  1  und  3  erwähnten  Nachweise  überhoben  und  brauchen  nur  den  ersten,  dritten  und  vierten  Prüfungsabschnitt
  abzulegen.

S.  13.

Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  betragen  siebenzig  Mark,  nämlich  zehn  Mark  für  Abschnitt
  Il,  fünf  Mark  für  jeden  Theil  des  Abschnitts  II,  7,50  Mark  für  jeden  Theil  des  Abschnitts  Ill,
zwanzig  Mark  für  Abschnitt  IV  und  zehn  Mark  für  sächliche  Ausgaben  und  Verwaltungskosten.

Bei  Wiederholungen  kommen,  außer  den  anzusetzenden  Gebühren,  für  jeden  zu  wiederholenden
Abschnitt  drei  Mark,  für  jeden  zu  wiederholenden  Theil  der  Abschnitte  ll  und  Ul  eine  Mark  für  sächliche
Ausgaben  und  Verwaltungskosten  zur  nochmaligen  Erhebung.

Wer  von  der  Prüfung  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  die  Gebühren  für  die  noch  nicht
begonnenen  Prüfungsabschnitte  ganz,  die  sächlichen  Gebühren  nach  Verhältniß  zurück.

.  14.
Am  Schluß  jeder  Prũfungsperiode  (8.  3  Absatz  3)  werden  Verzeichnisse  der  in  derselben  Approbirten
  mit  den  Prüfungsakten  von  den  zuständigen  Zentralbehörden  dem  Reichskanzler  eingereicht.  Die
Akten  werden  den  Behörden  zurückgesendet.

S.  15.

Ueber  Zulassung  der  im  F.  8  Absatz  3  und  Absatz  5  und  im  §.  11  Absatz  1  vorgesehenen  Ausnahmen,

  sowie  über  die  Dispensation  von  den  im  §F.  4  erwähnten  Zulassungsbedingungen  entscheidet  der
Reichskanzler  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen  Landes-Zentralbehörde  (6.  1).

16.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  diothnber  1889  in  Kraft.

Formular.

Nachdem  Herr
aus  :,  808□D.  WX  am  ten  18
die  zahnärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission  .  n—  –—  —
mit  dem  Prädikat  „  bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch  die  Approbation
als  Zahnarzt  mit  der  Geltung  vom  bezeichneten  Tage  ab  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  gemäß
§.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  ertheilt.

en

.............  .-en

  18
(Siegel  und  Unterschrift  der  approbirenden  Behörde.)

 

Approhation
für

als
Zahnarzt.
Berlin,  den  5.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.
        <pb n="437" />
        —  421  —

Bekanntmachung.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath
  beschlossen,  wie  folgt:
Die  Bekanntmachung  vom  b.  März  1875,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker  (Central-Blatt
S.  167)  erhält  hinter  §.  17  folgenden  Zusatz:

§.  17  .

Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  welcher
sie  begonnen  ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (S.  4  Absatz  3)  sind  dem  Kandidaten
  erst  nach  bestandener  Gesammtprüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so
sind  vor  der  Rückgabe  sämmtliche  Behörden  (§.  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  zu
benachrichtigen,  daß  der  Kandidat  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm
auf  seinen  Antrag  die  Zeugnisse  zurückgegeben  worden  sind.  In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses
  ist  ein  Vermerk  über  den  Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

Berlin,  den  6.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte,  vom  13.  Juli  1889.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath
  zu  den  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  (Bekanntmachung  vom  27.  März  1878,
Central-Blatt  S.  160)  mehrfache  Abänderungen  und  Ergänzungen  beschlossen.  Der  Wortlaut  der  Vorschrisften,
  wie  er  sich  hiernach  gestaltet  hat,  wird  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  nachfolgenden  Vorschriften  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  13.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Vorschriften
über  die  Prüfung  der  Thierärzte.

 

I.  Zeutralbehörden,  welche  Approbationen  ertheilen.

8.  1.

Zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Thierarzt  für  das  Reichsgebiet  sind  nur  die  Zentralbehörden
derjenigen  Bundesstaaten  befugt,  welche  eine  oder  mehrere  thierärztliche  Lehranstalten  haben,  mih  zur
Zeit  die  zuständigen  Ministerien  von  Preußen,  Bayern,  Königreich  Sachsen,  Würtlemberg  und  Hessen.

Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  ausgestellt.
        <pb n="438" />
        —  422  —

II.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.

8.  2.
Die  Approbation  als  Thierarzt  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,  welche  die  thierärztliche
  Prüfung  vollständig  bestanden  haben.

8.  3.
Die  Prüfung  besteht  in  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  (88.  5  bis  11)  und  in  der  thierärztlichen
  Fachprüfung  (§8.  12  bis  23).

F.  4.
Die  Ablegung  der  Prüfung  hat  bei  einer  deutschen  thierärztlichen  Lehranstalt  zu  erfolgen.
Die  Prüfungsbehörde  besteht  aus  dem  Direktor  und  dem  Lehrerkollegium  der  Anstalt  unter  Hinzutritt
  derjenigen  Personen,  welche  von  der  zuständigen  Zentralbehörde  etwa  noch  beigeordnet  werden.
ie  #Wiusammenschung  der  Kommissionen  für  die  Prüfung  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern  geschieht
  nach  Maßgabe  der  Anordnungen  der  zuständigen  Zentralbehörde.
Die  obere  Leitung  der  gesammten  Prüfungsverhandlungen  liegt  dem  Direktor  der  Anstalt  ob.

§.  5.
A.  Naturwissenschaftliche  Prüfung.
1.  Bedingungen  der  Zulassung.

Die  Zulassung  zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis,  daß  der  Kandidat
a)  die  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzt.  —  Derselbe  ist  zu  führen  durch  das  Zeugniß

  der  Reife  für  die  Prima  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums,  oder  einer  durch  die

zuständige  Zentralbehörde  als  gleichstehend  anerkannten  höheren  Lehranstalt:  —
b)  nach  erlangter  wissenschaftlicher  Vorbildung  mindestens  drei  Semester  hindurch  thierärztliche  oder

andere  höhere  wissenschaftliche  deutsche  Lehranstalten  besucht  hat.

8.  6.
2.  Meldung.
Die  Termine  für  die  Meldung  zur  naturwissenschaftlichen  Prüfung,  sowie  für  die  Abhaltung  der
letzteren  werden  für  jede  thierärztliche  Lehranstalt  durch  den  Direktor  festgestellt.
Die  Meldung  hat  unter  Beifügung  beglaubigter  Zeugnisse  über  die  Erfüllung  der  Bedingungen
der  Zulassung  (S.  5  a  und  b)  bei  dem  Direktor  zu  erfolgen.

S.  7.
3.  Prüfungsfächer  und  Verfahren  bei  der  Prüfung.

Die  Fächer,  auf  welche  sich  die  Prüfung  zu  erstrecken  hat,  sind:

SJatome  der  Hausthiere  mit  Einschluß  der  Histologie,  Physiologie,  Botanik,  Chemie,  Physik,
oologie.

Die  Prüfung  ist  mündlich  und  öffentlich;  dieselbe  4%  den  Zweck,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat
die  für  das  Studium  der  thierärztlichen  Fächer  erforderlichen  Kenntnisse  in  den  genannten  naturwissenschaftlichen
  Disziplinen  besitzt.

Die  Prüfung  darf  zu  gleicher  Zeit  mit  mer  als  vier  Kandidaten  nicht  vorgenommen  werden.

Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Direktor  der  thierärztlichen  Lehranstalt  als  Vorsitzenden
und  mindestens  drei  Mitgliedern.

Die  Prüfung  wird  von  den  Fachexaminatoren  unter  Anwesenheit  des  Lorüihenden  abgehalten.
Ueber  den  Verlauf  der  Prüfung  eines  jeden  Kandidaten  wird  ein  vollständiges  Protokoll  für  jedes  einzelne
  Prüfungsfach  ausgenommen  und  von  der  Kommission  vollzogen.

Wenn  der  Examinand  den  anberaumten  Prüfungstermin  ohne  ausreichenden  Grund  versäumt,
so  ist  er  von  dem  Vorsitzenden  bis  zur  nächsten  Prüfungsperiode  zurückzustellen.
        <pb n="439" />
        —  423  —

8.  8.
Die  Prüfung  in  der  Chemie  und  Physik  in  der  ärztlichen  Vorprüfung  oder  in  der  pharmazeutischen
  Approbationsprüsung  kann  als  Aequivalent  der  entsprechenden  Fächer  der  naturwissenschaftlichen
Prüfung  an  den  thierärztlichen  Lehranstalten  anerkannt  werden.

g.  9.
4.  Festftellung  des  Ergebnisses.

Ueber  den  Ausfall  der  Prüfung  in  jedem  der  vorbezeichneten  Fächer  (§.  7)  wird  von  dem
betreffenden  Examinator  eine  Zensur  ertheilt.  Die  anzuwendenden  Bezeichnungen  sind:  sehr  gut  (1)
—  gut  (2)  —  genügend  (3)  —  ungenügend  (4)  —  schlecht  (5).  Z

Der  Kandidat  hat  die  Prüfung  bestanden,  wenn  er  in  jedem  einzelnen  Prüfungsfache  mindestens
die  Zensur  „genügend“  erhalten  Has.

Als  Schlußzensur  darf  „sehr  gut“  nur  gegeben  werden,  wenn  der  Kandidat  in  der  Mehrzahl  der
Prüfungsfächer  „sehr  gut“  und  in  allen  übrigen  Fächern  „gut“,

die  Schlußzensur  „gut“  nur  dann,  wenn  er  in  der  Mehrzahl  der  Prüfungsfächer  „gut“  oder
wenigstens  in  der  Hälfte  der  Fächer  „sehr  gut“  und  in  allen  übrigen  mindestens  „genügend“  bestanden  hat.

Die  Schlußzensur  „genügend“  ist  zu  ertheilen,  wenn  der  Kandidat  in  der  Mehrzahl  der  Prüfungsfächer
  die  Zensur  „genügend“  und  in  keinem  Fache  die  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“  erhielt.

Die  Schlußzensur  „ungenügend“  wird  ertheilt,  wenn  der  Kandidat  nicht  in  allen  Prüfungsfächern
mindestens  „genügend“  bestand.

at  der  Kandidat  in  mehr  als  zwei  Prüfungsfächern  „ungenügend“,  oder  in  mehr  als  einem
Prüfungsfache  „schlecht",  oder  in  einem  Prüfungsfache  „schlecht"  und  in  einem  anderen  „ungenügend“
erhalten,  so  darf  nur  die  Schlußzensur  „schlecht“  ertheilt  werden.

Tritt  ein  Kandidat  ohne  ausreichende  Entschuldigung  im  Laufe  der  Prüfung  zurück,  so  hat  dies
die  gleichen  Wirkungen,  als  wenn  er  die  Schlußzensur  „schlecht“  erhalten  hätte.

8.  10.
5.  Wlederholung.

Hat  der  Examinand  die  Schlußzensur  „ungenügend“  erhalten,  so  ist  ihm  nach  Ablauf  von  drei
Monaten  eine  Nachprüfung  in  denjenigen  Prüfungsfächern  zu  gestatten,  in  welchen  er  nicht  bestanden  hat.
Besteht  der  Examinand  bei  dieser  Nachprüfung  auch  nur  in  einem  von  den  betreffenden  Fächern  „ungenügend"
  oder  „schlecht“,  so  bat  derselbe,  falls  nicht  nach  dem  Ergebniß  der  Nachprüfung  die  Schlußzenfur
  „schlecht“  ertheilt  werden  muß,  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  die  naturwissenschaftliche  Prüfung
in  sämmtlichen  Prüfungsfächern  zu  wiederholen.  Letzteres  hat  auch  einzutreten,  wenn  der  Kandidat
sich  innerhalb  eines  Monats  nach  Ablauf  der  Wiederholungsfrist  zur  Nachprüfung  nicht  meldet.

ei  der  Schlußzensur  „schlecht“  ist  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  in  sammlchen  Prüfungsfächern
  nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  wiederholen.

Eine  mehr  als  einmalige  Wiederholung  der  ganzen  Prüfung  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
  der  zuständigen  Zentralbehörde  statthaft.

S.  11.
6.  Gebühren.
Die  Gebühren  für  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  betragen  zwanzig  Mark,  für  die  Wiederholung
  der  Prüfung  in  einzelnen  Fächern  zehn  Mark.
S.  12.
B.  Fachprüfung.
1.  Bedingungen  der  Zulassung.

Die  Zulassung  zur  Fachprüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis,  daß  der  Kandidat

a)  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  bestanden,

b)  nach  deren  Ablegung  mindestens  drei  Semester  deutsche  thierärztliche  Lehranstalten,  im  ganzen

aber  mindestens  sieben  Semester  thierärztliche  oder  andere  böher  wissenschaftliche  deutsche  Lehranstalten
  besucht  und  auf  denselben  das  Studium  der  nachstehend  verzeichneten  Fächer  erledigt  hat:
        <pb n="440" />
        —  424  —

#natemie  der  Hausthiere  und  Histologie,  nebst  anatomischen  und  histologischen  Uebungen,
ysiologie,
Botanik  (Anatomie  und  Physiologie  der  Pflanzen,  Uebersicht  der  Systeme,  Uebungen  im
Bestimmen  der  Pflanzen),
ge  anorganische  und  organische  mit  Uebungen,
ysit,
Zoologie,
Allgemeine  Pathologie  und  Therapie,
materia  medica  nebst  Toxikologie,
Pharmakologie  und  pharmazeutische  Uebung
Pathologische  Anatomie  mebf  ipachologisch-nalomischen  Demonstrationen  und  Sektionen,
Spezielle  Pathologie  und  Therapie,
Chirurgie,
Akiurgie  nebst  Operationsfübungen
S  des  Hufbeschlages  ueß  t  praltischen  Uebungen,
Diäteti
Thierzuchtlehre  nebst  Gestütkunde,
Geburtshülfe  nebst  Uebungen  am  Phantom
Lehre  vom  Exterieur  des  Pferdes  und  der  übrigen  Arbeitsthiere,
Veterinärpolizei  (mit  Berücksichtigung  der  öffentlichen  Gesundheitspflege)  und  Seuchenlehre,
Gerichtliche  Thierarzneikunde,
Geschichte  der  Thierheilkunde,
Spitalklinik  (als  Praktikant),  ·
Ambulatorische  Klinik.

§.  13.
2.  Meldung.

Die  Termine  für  die  Meldung  zur  Fachprüfung,  sowie  für  die  Ab  altung  der  letzteren  werden
für  jede  Hiieränzuche  Lehranstalt  durch  die  zuständige  Zentralbehörde  festgestellt.
ee  Meldung  hat  unter  Beifügung  beglaubigter  Zeugnisse  über  die  Erfüllung  der  Bedingungen
der  #½##  (§.  12.  a  und  b)  und  eines  kurzen  Lebenslaufs  bei  dem  Direktor  zu  erfolgen
Die  Termine  für  die  Abhaltung  der  einzelnen  Prüfungsabschnitte  (§.  14)  beslungue  der  Direktor.

S.  14.
3.  Prüfungsabschnitte  und  Verfahren  bei  der  Prüfung.

Die  Prüfung  ist  öffentlich.  Dieselbe  zerfällt  in  folgende  Abschnitte:
I.  die  anatomische,  physiologische  und  pathologisch-anatomische  Prüfung:
II.  die  klinische  Prüfung
1.  die  —  klinische,
2.  die  chirurgisch-klinische,
bie  operative,
4.  die  p  armazeuscer
III.  die  Schlußprüsun
§.  15.
Die  Prüfung  in  den  einzelnen  Prüfungsabschnitten  hat  in  unmittelbarer  Aufeinanderfolge  und
bei  ein  und  derselben  Prüfungsbehörde  stattzufinden.
Aus  besonderen  Gründen  kann  jedoch  der  Vorsitzende  einem  Kandidaten  gestatten,  die  Prüfung
in  den  noch  nicht  begonnenen  Abschnitten  bis  zur  nächsten  Prüfungsperiode  aufzuschieben.
Zu  einem  folgenden  Prüfungsabschnitt  darf  nur  derjenige  Kandidat  zugelassen  werden,  welcher
den  vorhergehenden  bestanden  hat.
Tritt  ein  Kandidat  ohne  ausreichende  Entschuldigung  von  einem  bereits  begonnenen  Prüfungsabschnitt
  zurück,  so  hat  dies  die  gleichen  Wirkungen,  als  wenn  er  in  dem  betreffenden  Abschnitt  die  Zensur
„ungenügend“  erhalten  hätte.
        <pb n="441" />
        —  426  —

Wenn  der  Examinand  den  anberaumten  Prüfungstermin  ohne  ausreichenden  Grund  versäumt,
so  ist  er  von  dem  Vorsitzenden  bis  zur  nächsten  Prüfungsperiode  zurückzustellen.
S.  16.
gandid  In  der  anatomischen,  physiologischen  und  pathologisch-anatomischen  Prüfung  (§.  14.  I.)  hat  der
andidat:  «
1.  eine  der  Körperhöhlen  irgend  eines  Thieres  im  Beisein  der  Examinatoren  zu  öffnen  und  deren
Inhalt  zu  demonstriren;
Hein  osteologisches  und  ein  splanchnologisches  Präparat  ex  tempore  zu  beschreiben  und  zu
erläutern;
Hein  anatomisches  Präparat  unter  Klaufur  oder  Aussicht  anzufertigen  und  zu  demonstriren;
.  ein  histologisches  Präparat  vor  den  Augen  der  Examinatoren  anzufertigen  und  zu  erklären;
eine  physiologische  Aufgabe  er  tempore  durch  mündlichen  Vortrag  abzuhandeln:
entweder  die  Sektion  der  Leiche  eines  kranken  Thieres  bezw.  einer  Körperhöhle  auszuführen,
oder  ein  pathologisch-anatomisches  Präparat  zu  demonstriren,  und  in  beiden  Fällen  den  Befund
zu  Protokoll  zu  diktiren;  ferner  ein  pathologisch-anatomisches  Präparat  für  das  Mikroskop
anzufertigen  und  zu  demonstriren.
Die  anatomischen  und  physiologischen  Ausgaben  werden  von  den  Kandidaten  durch  das  Loos

sers  d

gezogen.
Die  Kommission  für  diesen  Abschnitt  besteht  aus  drei  Examinatoren.

8.  17.

In  der  kklinischen  Prüfung  (F.  14.  II.)  hat  der  Kandidat:

1.  ein  ihm  in  der  Regel  auf  drei  Tage  zu  überweisendes,  an  einer  inneren  Krankheit  leidendes
Thier  zu  untersuchen  und  nach  Feststellung  der  Diagnose  zu  behandeln;

2.  ein  an  einer  chirurgischen  Krankheit  leidendes  Thier  zu  untersuchen  und  nach  Feststellung  der
Diagnose  mindestens  3  Tage  lang  zu  behandeln.

In  beiden  Fällen  hat  der  Kandidat  sofort  eine  Krankheitsgeschichte  in  wissenschaftlicher  Form

unter  Klausur  auszuarbeiten.

Die  mündliche  Prüfung  über  jeden  Fall  findet  erst  nach  der  schriftlichen  Bearbeitung  statt.

Die  bei  der  Behandlung  anzuwendenden  Arzneien  hat  der  Kandidat  selbst  anzufertigen.

Ferner  hat  der  Kandidat

3.  drei  Operationen,  von  denen  sich  eine  auf  den  praktischen  Hufbeschlag  beziehen  muß,  zu  demonstriren
  und  praktisch  auszuführen;

4.  zwei  ihm  vorzulegende  frische  oder  getrocknete  offizinelle  Pflanzen  oder  Pflanzentheile  zu  demonfien,
  auch  zwei  ihm  vorzulegende  chemisch-pharmazeutische  Präparate  nach  Bestandtheilen,
Darstellung  u.  s.  w.  zu  erklären.  Außerdem  hat  der  Kandidat  in  Gegenwart  der  Examinatoren
zwei  ihm  gestellte  Aufgaben  zur  Verschreibung  verschiedener  Arzneiformen  schriftlich  zu  lösen
und  über  die  Wirkung  und  Anwendung  einzelner  Arzneimittel  Auskunft  zu  geben.

Die  Operationen  (3),  sowie  die  zu  demonstrirenden  pflanzlichen  und  chemisch-pharmazeutischen  Präparate

  (4)  werden  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Prüfungskommission  für  jedes  Prüfungsfach  (1—4)  besteht  aus  zwei  Examinatoren.

8.  18.

Die  Schlußprüfung  (§.  14.  III.)  tann  sich  auf  alle  thierärztlichen  Fächer  erstrecken,  soweit  sie  nicht
schon  in  den  vorangegangenen  Prüfungsabschnitten  spezieller  Gegenstand  der  Prüfung  gewesen  sind.

Die  Prüfung  darf  zu  gleicher  Zeit  mit  mehr  als  vier  Kandidaten  nicht  vorgenommen  werden.
Dieselbe  ist  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  durch  mindestens  drei  Examinatoren  zu  bewirken.

Jeder  Examinator  hat  auf  die  Prüfung  des  einzelnen  Kandidaten  eine  Zeit  von  10—15  Minuten
zu  verwenden.

8.  19.

Ueber  die  mündlichen  Prüfungen  jedes  Kandidaten  wird  ein  besonderes  Protokoll  unter  Anführung
der  Prüfungsgegenstände  ausgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  den  betheiligten  Examinatoren
vollzogen.

66
        <pb n="442" />
        —  426  —

S.  20.
4.  Feststellung  des  Ergebnisses.
Fr  jedes  Prüfungsfach  wird  eine  Zensur  und  für  jeden  Prüfungsabschnitt  eine  Hauptzensur  ertheilt.
ie  Zensur  für  jedes  einzelne  Prüfungsfach  wird  von  demjenigen  Mitgliede  der  Prüfungskommission,

  welches  das  betreffende  Fach  vertritt,  ertheilt.  Gehören  zwei  Vertreter  eines  Faches  der
betreffenden  Prüfungskommission  an  und  ertheilt  einer  von  ihnen  die  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“,
so  entscheidet  seine  Stimme;  anderenfalls  werden  die  Jahlenwerthe  der  beiden  Einzelzensuren  zusammengezählt
  und  die  Summen  durch  zwei  getheilt;  etwa  sich  ergebende  Brüche  bleiben  unberücksichtigt.  Für
den  dritten  Prüfungsabschnitt  wird  nur  eine  Hauptzensur  ertheilt;  dieselbe  wird  von  dem  Direktor  und
den  betheiligten  Examinatoren  durch  Stimmenmehrheit  festgestellt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Vorsitzenden.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Bezeichnung  und  Feststellung  der  Zensuren  nach  den  in  §.  9  gegebenen
Vorschriften.

S.  21.
5.  Wiederholung.

dat  der  Examinand  in  einem  der  Prüfungsabschnitte  (I.  14)  die  Hauptzensur  „ungenügend“
erhalten,  so  kann  er,  falls  er  nur  in  einem  Fache  nicht  bestanden  hat,  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  zu
einer  Nachprüfung  in  diesem  Fache  zugelassen  werden.  Besteht  der  Kandidat  auch  in  der  Nachprüfung
nicht,  so  hat  er  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  die  Prüfung  in  dem  betreffenden  ganzen  Prüfungsabschnitt
  zu  wiederholen.  Dasselbe  gilt,  wenn  er  sich  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Ablauf  der  für  die
Nachprüfung  gestellten  Frist  zu  letzterer  nicht  meldet.  Hat  der  Examinand  in  mehr  als  einem  Prüfungsfache
  die  Zenfur  „ungenügend“  erhalten,  so  hat  eine  Wiederholung  des  ganzen  Prüfungsabschnitts  nach
Ablauf  von  sechs  Monaten  stattzufinden.

Bei  der  Hauptzensur  „hecchl-  ist  die  Prüfung  in  dem  ganzen  Prüfungsabschnitt,  und  zwar  erst
nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  wiederholen.

Erfolgt  die  Meldung  zur  Wiederholung  eines  ganzen  Prüfungsabschnittes  nicht  innerhalb  dreier
Monate  nach  Ablauf  der  für  die  Wiederholung  gestellten  Frist,  so  sind  auch  die  früher  etwa  bestandenen
Prüfungsabschnitte  zu  wiederholen.

Eine  mehr  als  einmalige  Wiederholung  eines  ganzen  Prüfungsabschnitts  ist  nur  mit  Genehmigung
der  zuständigen  Zentralbehörde  statthaft.

g.  22

Die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  und  Prüfungsprotokolle  sind  nach  jeder  Prüfung  der  zuständigen

Zentralbehörde  einzusenden.
§.  23.
6.  Gebühren.

Die  Gebühren  für  die  Fachprüfung  betragen  sechzig  Mark.  Hiervon  entfallen  auf  Prüfungsgebühren
  für  jeden  der  drei  Prüfungsabschnitte  und  auf  Verwaltungskosten  je  fünfzehn  Mark.

Tritt  ein  Kandidat  während  der  Prüfung  zurück,  so  werden  ihm  für  diejenigen  Abschnitte,  in
denen  er  die  Prüfung  noch  nicht  begonnen  hat,  die  Prüfungsgebühren  mit  je  fünfzehn  Mark  erstattet.

Eine  Rückzahlung  der  auf  Verwaltungskosten  entfallenden  Gebühren  findet  nicht  statt.

Bei  jeder  Nachprüfung  oder  bei  Wiederholung  des  dritten  Prüfungsabschnitts  sind  je  fünf  Mark,
bei  Wiederholung  des  ersten  oder  zweiten  Prüfungsabschnitts  je  zehn  Mark  auf  Verwaltungskosten,
austernen  bei  jeder  Wiederholung  eines  ganzen  Prüfungsabschnitts  fünfzehn  Mark  Prüfungsgebühren  zu
entrichten.

F.  21.
.  Schlußzensur.
Die  Schlußzensur  wird,  nachdem  die  Prüfung  in  sämmtlichen  Abschnitten  bestanden  ist,  auf  Grund

der  für  die  einzelnen  Abschnitte  ertheilten  Hauptzensuren  (§.  20)  vom  Vorsitzenden  unter  sinngemäßer
Anwendung  der  im  §.  9  gegebenen  Vorschriften  festgesetzt.
        <pb n="443" />
        —  427  —

Die  Fachprüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,  bei  welcher  sie
begonnen  ist.  Ausnahmen  können  nur  aus  besonderen  Gründen  gestattet  werden.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (§.  13  Absatz  2)  sind  dem  Kandidaten
erst  nach  bestandener  Gesammtprüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie  früher  zurück,  so  sind  vor  der
Rückgabe  sämmtliche  Behörden  (S.  1)  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  zu  benachrichtigen,  daß  der
Kandidat  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt  hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die  Zeugnisse
zurückgegeben  worden  sind.  In  die  Urschrift  des  Abgangszeugnisses  derjenigen  Lehranstalt  (§.  126b),
welche  der  Kandidat  zuletzt  besucht  hat,  ist  ein  Vermerk  über  den  Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.


III.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

8.  25.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  in  Ausnahmefällen  in  Uebereinstimmung  mit  der  zuständigen
Landesregierung  von  einzelnen  der  Bedingungen  für  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  (88.  5  und  12)
Dispensation  zu  ertheilen.

8.  26.
Nach  dem  Schluß  der  Fachprüfung  im  Sommerhalbjahr  werden  die  Namen  der  im  letzten  Jahre
Approbirten  von  der  die  Approbation  ausstellenden  Behörde  dem  Reichskanzler  mitgetheilt.

8.  27.

Diejenigen  Kandidaten  der  Thierheilkunde,  welche  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1879  das  Studium
der  Thiecheilkunde  begonnen  haben,  sind  zu  den  Prüfungen  auch  dann  zuzulassen,  wenn  sie  nur  das  im
§.  3.  III.  der  Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  635)  bezeichnete  Maß
wissenschaftlicher  Vorbildung  besitzen.

Von  der  Verpflichtung  zur  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen  Prüfung  sind  diejenigen  Kandidaten
entbunden,  welche  bereits  vor  der  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  vom  27.  März  1878  an  einer  thierärztlichen
  Lehranstalt  inskribirt  waren,  dieselben  sind  dagegen  bei  der  Schlußprüfung  auch  in  den  Naturwissenschaften
  zu  prüfen.

§.  28.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  zum  Dienste  im  Reichsheere  bestimmten  Roßärzte
mit  nachfolgenden  Vorbehalten  Anwendung:

a)  die  Militär-Eleven  sind  von  der  Prüfung  im  Hubbeschlage  zu  entbinden,  falls  sie  eine  solche
Prüfung  an  einer  Militär-Roßarztschule  oder  an  einer  andern  thierärztlichen  Lehranstalt  bereits
bestanden  haben;

b)  dieselben  sind,  falls  sie  das  Studium  der  Thierheilkunde  vor  dem  1.  Oktober  1881  begonnen
boben,  zu  den  Prüfungen  auch  dann  zuzulassen,  wenn  sie  nur  das  durch  die  früheren  Vorchriften
  erforderte  Maß  wissenschaftlicher  Vorbildung  besitzen.

§.  29.
Alle  über  die  Prüfung  der  Thierärzte  ergangenen  Vorschriften  sind  aufgehoben.

Thierärztlicher  Approbationsschein.

Nachdem  Herr
aus

us

die  thierärztliche  Prüfung  vor  der  Prüfungskommission

u  mit  dem  Prädikate  bestanden  hat,

wird  ihm  hierdurch
die  Approbation  als  Thierarzt

im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  in  Gemäßheit  des  8.  29  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  ertheilt.

66*
        <pb n="444" />
        —  428  —
5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

        
   
      
 
   
       
       
          
    
 

    

  

  

 
 

     
   
    
       
  

 

 
 

  

  

 

.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Gehhörde,  wesche  die  Datm
1  "  au  Auswerlsung  uuehen  o
z  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschum  *
1.  2.  l  3.  4.  .  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.|]  Franz  Xaver  Abel,geboren  am  3.  Jull  1851  zu  Bufsang,  Betrug  und  Diebftahl  Kaiserlicher  Bezirkspräsi./11.  Mai  d.  J.
Dienstknecht,  Frankreich,  ortsangehört  rienbesel  imwiederholten  Rück!  dent  zu  Colmar,
wohnhaft  zuletzt  in  Wesserling,  Ober-  fall  (4  Jahre  Zucht-Elsaß,
  baus  laut  Erkennt-  %
½  vom  II.  Juni  #
b)  Auf  Grund  des  §F.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  5.  zu  und  Re  ·  4.  Juli  d.  J.
zu
3.Andreas  Simko,  RKe.  5.  Juli  d.  J.
opfftricker,  zu
4.  Josefa  Hhoren  zu  Grabowa,  Re.9.  März  d.  J.
ähren,  zu
5.  im  Jahre  1818  zu  25.  Juni  d.  J.
6.  Re.  4.  Juli  d.  J.
zu
7.  Paul  am  26.  August  1861  zu  Re.  31.  Mai  d.  J.
und  St.  Gallen,  Schweiz,  zu
ebendaselbst,
8.Leonard  Smits,  am  11.  November  1845  Re.  3.  Juli  d.  J.
iesterer.  Belgien,  ortsangehörig  zu
9.  Wenzl  1859  zu  Bayreuth,  13.  Februar
Dienstknecht,  Böhmen,  d.  J.
10.  Johann  zu  bayerisches  Be.  14.  Mai  d.  J.
Hutmacher,  Regen,  1
II.Michael  und  Presgleichen.
Maurer,
12.  zu  Landstreichen  und  bayerisches  Ve.2.  Juni  d.  J.
zu  Betteln,  Wunsiedel,
13.  Brunner,  1871  zu  Bärets,  Landstreichen,

    
 

 

baverisches  Be.  26.  Juni  d.  J.

Schweiz,  ortsan-,  und  Ueberlassen  Bruck,  1
Legltimatiens:  %

papieres,

   

 

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Beilin.
        <pb n="445" />
        —  429  —

Central  Blatt
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  HBHuchhandlungen.

 

 

 

!  (!
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  6.  Auli  1889.  9#  4..
Inhalt:  1.  Narine  und  SEclffahrt:  bBekauntmachung,  b  8.  a  reI  „  rrct  ng  420
treffend  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seebemosschiffen  4.  U-  und  Stener-Wesen:  Schiffsbau-  Regulativ  4
eite  42  freiheit  der  Schiffsbaumaterialien)  ......
2.  Koufulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ermächtigungen  zur  5.  Hallzei=  Lesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  der
Vornahme  von  Elvilstands=  Akten  Reichsgebiete...  443

 

 

1.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Sechanfchiffen  der  deutschen  Handelsflotte,
vom  18.  Juli  1

Auf  Grund  des  §.  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß
an  Stelle  der  Vorschristen  im  §.  2  Abs.  1  und  §.  7  Abs.  1  der  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1879,  in
Verbindung  mit  der  Bekanntmachung  vom  12.  November  1887,  betreffend  die  Prüfung  der  Maschinisten
auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1879  S.  427  und
1887  S.  550)  die  folgenden  Bestimmungen  treten:

§.  2  Abf.  1.

Ein  Befähigungszeugniß  für  Maschinisten  dritter  Klasse  berechtigt  zur  Leitung  der  Maschinen
von  Schleppdampfschiffen,  Fischereidampfschiffen  und  von  solchen  Seedampfschiffen,  deren  Fahrten  sich  nicht
über  fünfzig  Seemeilen  von  der  deutschen,  niederländischen  oder  belgischen  Küste  erstrecken.

§.  7  Abf.  1.

Schleppdampfschiffe  und  solche  Seedampfschiffe,  deren  Fahrten  sich  nicht  über  fünfzig  Seemeilen
von  der  deutschen,  niederländischen  oder  belgischen  Küste  erstrecken,  müssen  mindestens  einen  Maschinisten
67
        <pb n="446" />
        —  430  —

dritter  Klasse,  Fischereidampfschiffe,  welche  diese  Grenze  überschreiten,  müssen  mindestens  zwei  Maschinisten
dritter  Klasse  an  Bord  haben.

Berlin,  den  18.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

2.  Kon  sulat  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Konsul  Becker,  früher  in  Apia,  zum
Konsul  in  Cairo  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  Haaben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Dragoman  bei  dem  General-Konsulat
  in  Constantinopel,  Dr.  Mordtmann,  zum  Konsul  in  Salonik  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Becker  zu  Cairo  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in
Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt
  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich
der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
derselben  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Jerusalem,  Kanzler-Dragoman  a.  i.  Schmidt,  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Legationsrath  Grafen  von  Wallwitz  zu  Madrid  ist  auf  Grund  des  §F.  1  des  Gesetzes
  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  der  Kaiserlichen  Botschaft  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

3.  Eisen  ahn=  Wesen.

 

Druckfehler-Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  9.  Juli  d.  J.  (Central-Blatt  S.  404  ff.)  ist  auf  S.  406  Zeile  6  v.  o.  am
Schlusse  statt  „2c%  zu  lesen  „2C“.
        <pb n="447" />
        —  431  —

4.  Zoll-  und  Steuer--Wesen.

Bekanntmachung.

Zur  Ausführung  des  §.  5  Ziffer  10  des  Zolltarifgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  von  1885,  Seite  112)  in
betreff  der  Zollfreiheit  von  Materialien,  welche  zum  Bau,  zur  Reparatur  oder  zur  Ausrüstung  von  Seeschiffen
  verwendet  werden,  einschließlich  der  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,  hat  der  Bundesrath  in  seiner
Siung  vom  6.  d.  Mts.  die  nachstehenden  Bestimmungen,  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Oktober  d.  Is.  an,
eschlossen:

Schiffsbau-Regulativ.

 

A.
Allgemeine  Bestimmungen.

§S.  1.
Als  Seeschiffe  werden  alle  Wasserfahrzeuge  betrachtet,  welche  mit  einem  festen  seefähigen  Deck
versehen  und  nach  ihrer  Bauart  ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum  Verkehr  auf  See  oder  auf  den
Buchten,  Haffen  und  Watten  derselben  bestimmt  sind.

§.  2.

Zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  sind  diefenigen  beweglichen  Inventarienstücke  zu  rechnen,
welche  in  den  Titeln  bis  einschließlich  X  der  Anlage  E  1  zu  den  Normativbestimmungen  für  die  Hafenregulative
  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1888  S.  761  ff.)  aufgeführt  sind.  Werden  Gegenstände,
  welche  zu  dem  in  den  Titeln  I  und  ll  des  Inventarienverzeichnisses  (Anlage  E  2  dortselbst)
aufgeführten  Kajüts=  und  Küchengut  gehören,  mit  dem  Schiffskörper  niet=  und  nagelfest  verbunden,  so  sind
auch  diese,  sowie  die  zu  deren  Herstellung  erforderlichen  Materialien  zollfrei  abzulassen.

Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  sind  ermächtigt,  nach  Maßgabe  derjenigen  Gesichtspunkte,
welche  für  die  Einreihung  der  Inventarienstücke  in  die  einzelnen  Titel  der  vorbezeichneten  Anlagen  E  1
und  E  2  entscheidend  gewesen  sind,  vorläufige  Bestimmung  darüber  zu  treffen,  ob  in  den  letzteren  nicht
aufgeführte  Inventarienstücke  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  zu  rechnen  sind.  Jedoch  ist  hiervon
dem  Bundesrath  behufs  Entscheidung  über  die  Ergänzung  der  Verzeichnisse  Mittheilung  zu  machen.

Bei  Schiffen  der  deutschen  Kriegsmarine  sind  auch  die  zu  artilleristischen  und  Armirungszwecken
bestimmten  Gegenstände  als  gewöhnliche  Schiffsutensilien  zu  behandeln.  Ob  und  inwieweit  dementsprechend
auch  bei  dem  Bau  2c.  von  Kriegsschiffen  für  fremde  Nationen  zu  verfahren  ist,  bleibt  der  Entscheidung
der  obersten  Landes-Finanzbehörde  in  jedem  einzelnen  Falle  überlassen.

§.  3.

Die  im  fertigen  oder  vorgearbeiteten  Zustande  vom  Auslande  bezogenen  Bau=  und  Ausrüstungsgegenstände,
  oder,  falls  dieselben  im  Inlande  gefertigt  sind,  das  dazu  erforderliche,  vom  Auslande  bezogene
Material,  werden  vom  Eingangszoll  frei  gelassen,  wenn  der  Nachweis  der  wirklichen  Verwendung  nach
Maßgabe  der  folgenden  Bmiinomüngen  erbracht  wird.

Bis  zur  Erbringung  dieses  Nachweises  ist  der  Eingangszoll  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  für
den  Zollkredit  sicher  zu  stellen.  Die  Direktivbehörden  sind  ermächtigt,  die  Sicherheit  in  der  Weise  bestellen
zu  lassen,  daß  der  Schiffsbau-Unternehmer  einen  nach  Maßgabe  seines  durchschnittlichen  Jahresverbrauchs
an  ausländischen  Materialien  zu  bemessenden  Zollbetrag  als  Kaution  zu  hinterlegen  oder  in  vorschriftsmäßiger
  Weise  sicher  zu  stellen  hat,  und  daß  derselbe  der  Verwaltung  allgemein  die  Berechtigung  einräumt,
etwaige  Zollansprüche  aus  dieser  Kaution  zu  decken.

 

67“
        <pb n="448" />
        —  432  —

B.
Besondere  Bestimmungen.

I.  Für  metallene  Materialien.

*r*'
Bei  Neubauten  hölzerner  Schtiffe  soll  für  #c=  metallenen  Gegenstände,  welche  zu  den  im  fertigen
A  .  Schiffe  nachweisbaren  (Anlage  A  Verzeichniß  I)  nicht  gehören,  oder  für  das  zu  deren  Anfertigung  erforder-Tlliche
  Material  der  freizuschreibende  Zoll  bestimmte,  nach  dem  Brutto-Raumgehalt  des  Schiffes  (§.  2
Absatz  2  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni  1888  —  Reichs-Gesetzbl.  Seite  190  —)  abgemessene
  Beträge  nicht  übersteigen.
Die  Anlage  B  enthält  die  Nachweisung  dieser  Beträge  für  den  eisenfesten  und  kupferfesten  Bau
hölzerner  Schiffe.  Diese  werden  bei  einer  Veränderung  der  jetzigen  Tarifsätze  für  Eisen  einer,  dieser
Veränderung  entsprechenden  anderweiten  Feststellung  unterworfen  werden.
Bei  dem  Neubau  eiserner  Schiffe  sind  diese  Höchstbeträge  nicht  maßgebend.

§S.  5.
Das  unter  4  beiliegende  Verzeichniß  1  enthält  diejenigen  metallenen  Bau=  und  Ausrüstungsgegenstände,
  deren  Verwendung  bei  dem  Neubau,  der  Reparatur  oder  der  Ausrüstung  von  Sesschicen
für  dieselben  als  speziell  nachweisbar  angenommen  wird.

Das  Gewicht  des  zur  Anfertigung  dieser  Gegenstände  zollfrei  zu  lassenden  Materials  ermittelt
sich  aus  deren  Nettogewicht  im  fertigen  Zustande  und  einem  dem  fraglichen  Verzeichnisse  zu  entmehmenden
Prozentzuschlag  zu  demselben.

Die  bei  der  Bearbeitung  der  Materialien  entstehenden  Abfälle  (Lochputzen,  Drehspäne  2c.)  treten
ohne  Verzollung  in  den  freien  Verkehr.

Sollten  in  Zukunft  speziell  nachweisbare  metallene  Gegenstände,  welche  bisher  beim  Schiffsbau
nicht  zur  Verwendung  gelangt  sind,  in  Gebrauch  kommen,  so  können  dieselben  mit  Genehmigung  der
obersten  Landes-Finanzbehörde  gleich  den  in  dem  Verzeichnisse  1  aufgeführten  Gegenständen  behandelt
werden,  jedoch  ist  hiervon  dem  Bundesrath  behufs  der  Entscheidung  über  die  Ergänzung  des  Verzeichnisses
Mittheilung  zu  machen.

Werden  Gegenstände,  welche  zu  artilleristischen  und  Armirungszwecken  für  Schiffe  der  deutschen
Kriegsmarine  bestimmt  sind,  aus  ausländischen  Materialien  hergestellt,  so  ist  das  Gewicht  der  zollfrei  zu
lassenden  Materialien,  insoweit  nicht  in  dem  Verzeichniß  1  (Anlage  A)  für  solche  Gegenstände  bestimmte
Zuschlagprozente  festgesetzt  sind,  nach  Maßgabe  des  thatsächlichen  Verbrauchs  festzustellen.  In  betreff
solcher  Gegenstände  bedarf  es  der  im  vorigen  Absatz  angeordneten  besonderen  Genehmigung  der  obersten
Landes-Finanzbehörde  und  Mittheilung  an  den  Bundesrath  nicht.

II.  Für  nicht  metallene  Materialien.

S.  6.
1  Das  Verzeichniß  l  der  Anlage  A  enthält  diejenigen  nicht  metallenen  Gegenstände,  deren  Ver-#1—
  wendung  beim  Schiffsbau  2c.  als  speziell  nachweisbar  angenommen  wird,  nebst  den  zu  deren  Anfertigung
dienenden  nicht  metallenen  Materialien,  welche  bei  Gewährung  der  Zollfreiheit  in  Betracht  kommen.  Als
Gewicht  des  zur  Anfertigung  dieser  Gegenstände  zollfrei  einzulassenden  Materials  gilt  deren  Nettogewicht
im  fertigen  Zustande.
Sollten  in  Zukunft  speziell  nachweisbare  nicht  metallene  Gegenstände  oder  Materialien  zu  deren
Herstellung  beim  Schiffsbau  in  Gebrauch  kommen,  welche  in  dem  Verzeichniß  II  nicht  aufgeführt  sind,  so
findet  die  Bestimmung  im  §.  5  Absatz  4  entsprechende  Anwendung.
Zu  den  in  Bezug  auf  die  Zollfreiheit  in  Betracht  kommenden  Gegenständen  gehören  ferner  an
nicht  speziell  nachweisbaren  Materialien:
Bau=  und  Nutzholz,
2.  Oelfarbe  und  Oel,
3.  Firniß,
4.  Filz  und  graues  Löschpapier,
        <pb n="449" />
        —  433  —

5.  Korkplatten  zur  Herstellung  von  wasserdichten  Zellen  bei  Schiffen,  Korkfender-Apparaten,  Rettungsgürteln
  2c.,
6.  Cellulose  mit  Kokosfasern  gemischt  zu  gleichen  Zwecken  wie  bei  5.

·4

Bestimmungen  für  das  hinsichtlich  der  zollfreien  Ablassung  der  Materialien  anzuwendende
Verfahren.

8g.  7.  ·
Wer  Zollfreiheit  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Regulativs  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  bei
de  Zolldirektivbehörde  einen  entsprechenden  Antrag  zu  stellen;  die  letztere  versieht  das  Hanptamt  mit
Anweisung.
Vor  dem  Beginn  eines  jeden  Baues  2c.  ist  der  Zollstelle,  welcher  die  Beaufsichtigung  des  Baues  rc.
obliegt,  eine  Deklaration  nach  Muster  C  einzureichen.

.  8.

1.  Diejenigen  in  Anlage  A  Verzeichniß  i  II  (Spalte  2)  enthaltenen  Gegenstände,  welche  im
fertigen  oder  vorgearbeiteten  Zhande  vom  Anslande  bezogen  werden,  hat  der  Schiffsbau-Unternehmer
oder  dessen  Bevollmächtigter  der  Zollstelle  mit  einer  auf  die  Deklaration  (F.  7  Absatz  2)  hinweisenden
besonderen  Anmeldung,  in  welcher  die  Gegenstände  unter  Angabe  ihrer  Bestimmung,  der  Stückzahl  und
des  Gewichts  speziell  zu  bezeichnen  sind,  zur  Eingangsabfertigung  vorzuführen.  Die  gedachten  Gegenstände
  werden  sodann  nach  der  Abfertigung  in  ein  Kontoregister  nach  Stückzahl  und  Gewicht  eingetragen
und  gegen  Empfangsbescheinigung  des  Schiffsbau-Unternehmers  oder  deten  Bevollmächtigten,  welche
zugleich  das  Anerkenntniß  des  bei  nicht  deklarationsmäßiger  Verwendung  eveniuell  zu  entrichtenden  tarifmäßigen
  Eingangszolls  enthält,  gegen  Sicherstellung  deselben  unverzollt  abgelassen.  Ist  in  Gemäbheit
des  §.  3  Absatz  2  von  der  den  Direktivbehörden  gegebenen  Ermächtigung  Gebrauch  gemacht,  so  genügt
die  Empfangsbescheinigung  des  Schiffsbau-Unternehmers  oder  dessen  Bevollmächtigten.

Ob  und  auf  welche  Art  die  Gegenstände  zur  Sicherung  der  Verwendungskontrole  mit  Identitätszeichen
  zu  versehen  sind,  bleibt  dem  Ermessen  der  Zollstelle  überlassen.

2.  Von  der  deklarationsmäßigen  Verwendung  überzeugt  sich  die  Zollbehörde  während  oder  nach
Vollendung  des  Baues  2c.  Auf  Grund  der  hierüber  abzugebenden  Bescheinigungen,  beziehungsweise
aufzunehmenden  Verhandlungen  erfolgt  demnächst  die  zollfreie  Abschreibung  im  Kontoregister.

3.  Bei  Schiffsbau-Anstalten,  deren  Inhaber  kaufmännische  Bücher  ordnungsmäßig  führen  und
das  Vertrauen  der  Verwaltung  genießen,  erfolgt  in  der  Regel  —  neben  der  allgemeinen  Ueberwachung
des  Betriebes  durch  Zollbeamte,  welche  die  Verwendung  der  ausländischen  Materialien  und  Gegenstände
nach  Erforderniß  beaufsichtigen  —  die  Kontrole  der  deklarationsmäßigen  Verwendung  auf  Grund  der
Geschäftsbücher.

Zu  diesem  Zweck  sind  die  Inhaber  von  Schiffsbau-Anstalten  nach  näherer  Anordnung  der  Zollbehörde
  gehalten,  für  jedes  in  Bau,  Reparatur  oder  Ausrüstung  genommene  Seeschiff  gesondert  fortlaufende
  Anschreibungen  aller  bei  dem  Bau  2c.  desselben  zur  Verwendung  gelangenden  ausländischen
Gegenstände  2c.  nach  Stückzahl,  Gewicht  und  ihrem,  nach  der  Fertigstellung  in  den  Schiffsbau-Anstalten
zu  ermittelnden  Nettogewicht  zu  führen.

Diese  Anschreibungen  können,  wenn  es  die  Betriebsverhältisse  erfordern,  für  jedes  Schiff  in
mehreren  Abtheilungen  —  z.  B.  über  die  Gegenstände  2c.  für  den  Bau  des  Schiffskörpers  und  über  die
Gegenstände  r2c.  für  die  Maschinen  —  getrennt  geführt,  auch  können  die  bei  dem  Bau  eines  Schiffes
elwa  zur  Verwendung  kommenden  inländischen  Gegenstände  in  demselben  Buche  zusammen  mit  den  ausländischen
  angeschrieben  werden,  doch  sind  in  letzterem  Falle  die  inländischen  Gegenstände  2c.  als  solche
besonders  zu  bezeichnen.

Während  der  Geschäftsstunden  steht  den  mit  der  Kontrole  der  Schiffsbau-Anstalten  beauftragten
Beamten  die  Einsicht  in  diese  Anschreibungen  und  außerdem  den  Oberbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung
  die  Befugniß  zu,  von  allen  auf  die  Materialverwendung  Bezug  habenden  Geschäftsbüchern,
Schiffsbau-Kontrakten  2c.  Einsicht  zu  nehmen.

Die  gedachten  Anschreibungen  dienen  als  Hülfsmittel  der  Kontrole  der  Verwendung  der  gegen
Empfangsbescheinigung  unverzollt  abgelassenen  Gegenstände  r2c.  und  als  Unterlage  für  die  zollamtlichen
Verwendungsbescheinigungen,  auf  Grund  deren  die  Abschreibung  in  dem  amtlichen  Kontoregister  erfolgt.

P  #  1
        <pb n="450" />
        —  434  —

4.  Sollen  die  unter  1  gedachten  Gegenstände  im  Inlande  zur  Anfertigung  gelangen,  so  werden
die  dazu  vom  Auslande  bezogenen  Materialien  auf  eine,  die  anzufertigenden  Gegenstände  unter  Hinweisung
  auf  die  abgegebene  Deklaration  (F.7  Absatz  2)  genau  bezeichnende  Anmeldung  des  Schiffsbau-Unternehmers
  beziehungsweise  dessen  Bevollmächtigten  gegen  Empfangsbescheinigung,  welche  erforderlichenfalls
  (Zisser  1  Absatz  1)  das  Anerkenntniß  des  tarifmäßigen  Eingangszolls  enthält,  unverzollt  abgelassen.
Art  und  Gewicht  dieser  Materialien  werden  in  das  bei  der  Amtsstelle  geführte  Kontoregister  eingetragen
und  darin  später  auch  Stückzahl  und  Gewicht  der  fertigen  Gegenstände  notirt,  welche  vor  der  Verwendung
im  Schiff  zur  Verwiegung  zu  stellen  sind.

Die  Kontrole  der  Verwendung  und  die  Abschreibung  des  nach  §.  5  Absatz  2  beziehungsweise
§.  6  Absatz  1  zu  berechnenden  Gewichts  des  zur  Fertigstellung  der  Gegenstände  erforderlich  gewesenen
Materials  erfolgt  in  der  vorstehend  unter  1  bis  3  angegebenen  Weise.  Handelt  es  sich  hierbei  um  einen
Gegenstand,  welcher  aus  verschiedenen  Materialien  (z.  B.  Eisen  und  Kupfer)  zusammengesetzt  ist,  so  ist  der
Antheil  jedes  einzelnen  Materials  am  Fertiggewicht  des  ganzen  Gegenstandes  durch  Verwiegung  der
einzelnen  Theile,  materialweise  getrennt,  vor  der  Zusammensetzung,  und  wenn  dieses  nicht  möglich,  durch
Abschähung,  oder  nach  den  Geschöftsbühern  zu  ermitteln  und  demnächst  das  Gewicht  der  zur  Anfertigung
des  Gegenstandes  erforderlich  gewesenen  Materialien,  für  jedes  derselben  besonders,  zu  berechnen.

In  den  vorstehend  unter  3  gedachten  Schiffsbau-Anstalten  unterbleibt  in  der  Regel  die  Gestellung
der  sertigen  Gegenstände  zur  amtlichen  Verwiegung,  und  werden  Stückzahl  und  Gewicht  derselben  auf
Grund  der  nach  den  Geschäftsbüchern  zu  prüfenden  Angaben  beziehungsweise  nach  den  Ermittelungen
der  Schiffsbau-Anstalten  in  den  amtlichen  Kontoregistern  nolirt.

8.  9.

Die  im  fertigen  Schiff  nicht  speziell  nachweisbaren  Gegenstände  und  die  zur  Herstellung  derselben
erforderlichen  metallenen  und  nicht  metallenen  Materialien  (§§.  4  und  6  Absatz  3)  werden  in  der  im  8.  8
vorgeschriebenen  Weise  einstweilen  unverzollt  abgelassen  und  im  Kontoregister  angeschrieben.

Die  Abschreibung  im  Kontoregister  erfolgt  —  und  zwar  bei  metallenen  Materialien  unter  Berücksichtigung
  der  im  F.  4  gegebenen  Bestimmung  und  beim  Holz  unter  Zusetzung  der  Abfallmengen,  welche
sich  bei  der  Anfertigung  der  einzelnen  Gegenstände  ergeben  —,  nachdem  die  mit  der  Beaussichtigung  der
Werft  befaßte  Zollstelle  sich  von  der  wirklichen  Verwendung  durch  örtliche  Prüfung  der  von  dem  Schiffsbau-Unternehmer
  oder  dessen  Bevollmächtigten  abzugebenden  speziellen  Verwendungsdeklaration,  eventuell
auch  durch  Einsicht  in  die  Geschäftsbücher  überzeugt  hat.  Die  Bestimmung  im  §.  8  Ziffer  3  hat  hier  ebenmäßig
  Anwendung  zu  finden.  Die  Zollbehörde  ist  anzuordnen  befugt,  daß  die  beim  Holz  sich  ergebenden
Abfallmengen  zu  deklariren  sind.

Sollte  sich  ergeben,  daß  in  die  Verwendungsdeklaration  Gegenstände  aufgenommen  sind,  welche
im  Schiff  nicht  zur  Verwendung  gekommen,  so  ist,  abgesehen  von  der  Einleitung  des  Strafverfahrens,
nach  den  Umständen  dem  betreffenden  Schiffsbau-Unternehmer  sofort  jede  Erleichterung  in  der  Kontrole
der  Verwendung  vom  Auslande  zum  Schiffsbau  bezogener  Gegenstände  2c.  zu  entziehen.  Die  Bestimmung
hierüber  erfolgt  durch  die  Direklivbehörde.  Die  entstehenden  Mehrkosten  für  die  Kontrole  und  Ueberwachung
  fallen  dem  Schiffsbau-Unternehmer  zur  Last.

§.  10.

Soll  ausländisches  Holz  (§.  6  Absat  3  Nr.  1),  welches  zur  zollfreien  Verwendung  nach  Maßgabe
  des  gegenwärtigen  Regulativs  bestimmt  ist,  zuvor  gelagert  werden,  so  finden  auf  die  zu  diesem
Zweck  zu  bewilligenden  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  die  Bestimmungen  des  Regulativs  vom
24.  Mai  1880  Anwendung.

Für  sonstige  zu  dem  gleichen  Zweck  bestimmte  Gegenstände  darf  nach  dem  Ermessen  der  Direktivbehörde
  auch  daun  ein  Privatlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bewilligt  werden,  wenn  solches  nach  dem
Privatlager-Regulativ  ausgeschlossen  ist.

Die  Abschreibung  im  Niederlagekonto  erfolgt,  sobald  die  Anschreibung  im  Kontoregister  (.  8
Absatz  1  und  §.  9  Absatz  1)  statigefunden  hat.

·  §.11.

Sobald  der  Bau  oder  die  Reparatur  eines  Schiffes  vollendet  und  dasselbe  zur  Seefahrt  völlig
ausgerüstet  ist,  hat  hiervon  Anzeige  bei  dem  Bezirks-Hauptamt  zu  erfolgen,  welches  demnächst  das  Erforderliche
  wegen  der  Schlußrevision  veranlaßt.
        <pb n="451" />
        —  435

Bei  derselben  ist  zunächst  festzustellen,  ob  das  Schiff  nach  der  Bestimmung  des  §.  1  als  Seeschiff
zubetrache  ist.  Walten  in  dieser  Hinsicht  Zweifel  ob,  so  ist  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  einzuholen.


Sodann  ist  bei  der  Schlußrevision,  soweit  erforderlich,  von  dem  Vorhandensein  der  unverzollt  abgelassenen
  Gegenstände  in  beziehungsweise  an  dem  erbauten,  reparirten  oder  ausgerüsteten  Schiff  Ueberzeugung
  zu  nehmen.  »

Nach  Eingang  der  hierüber  aufzunehmenden  Verhandlung  ist  das  Kontoregister  definitiv  abzuschließen
  und  der  durch  die  Abschreibungen  etwa  nicht  zur  Freischreibung  gekommene  Zollbetrag  festzustellen;
der  letztere  ist  sofort  einzuziehen.

Die  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Ge  enstände  und  Materialien  können  auf  Antrag  des
Schiffsbau-Unternehmers  beziehungswesse  dessen  Bevollmächtigten  auf  ein  anderes  Konto,  welches  bei  demselben
  Amt  geführt  oder  eröffnet  wird,  übertragen  oder  auf  ein  Zolllager  gebracht,  oder  in  das  Ausland
ausgeführt  und  demnächst  im  Kontoregister  abgeschrieben  werden,  wenn  kein  Zweifel  besteht,  daß  zum
Bau  2c.  des  betreffenden  Schiffes  angemeldete,  einstweilen  unverzollt  abgelassene  Gegenstände  und  Materialien
  vorliegen.

§.  12.

Bei  den  der  Kaiserlichen  Admiralität  unterstehenden  Werften  findet  bezüglich  der  Verwendung
lediglich  Buchkontrole  statt.  An  die  Stelle  der  zollamtlichen  Verwendungsbescheinigungen  können  amtliche
Verbrauchsatteste  der  Kaiserlichen  Werften  treten;  die  Werftdirektionen  werden  dem  betreffenden  Hauptamt
gegebenenfalls  die  zur  Ausstellung  dieser  Verbrauchsatteste  bevollmächtigten  Beamten  bezeichnen.  Auch
kann  die  Schlußrevision  durch  eine  amtliche  Bescheinigung  darüber  ersetzt  werden,  daß  es  sich  um  den
Bau  c2c.  eines  Seeschiffes  handelt,  daß  der  Bau  2c.  vollendet  ist,  und  daß  sämmtliche  Gegenstände,  für
welche  Zollfreiheit  in  Anspruch  genommen  ist,  sich  auf  dem  Schiff  befinden,  beziehungsweise  zu  dessen
Herstellung  verwendet  sind.

 

In  Füllen,  in  welchen  es  sich  lediglich  um  die  Abfertigung  einzelner  fertiger  Ausrüstungsgegenstände
  für  Seeschiffe  oder  um  die  Reparatur  solcher  Ausrüstungsgegenstände  handelt,  bleiben  die  Vorschriften
  in  den  §§.  4  bis  12  außer  Anwendung.  Besteht  über  die  Eigenschaft  des  Schiffes  als  Seeschiff
kein  Zweifel,  so  erfolgt  die  zollfreie  Ablassung  auf  Grund  einer  zollamtlichen  Verwendungsbescheinigung
anderenfalls  ist  die  Entscheidung  der  Direktivbehörde  einzuholen.  Bei  Schiffen  der  deutschen  Kriegsmarine
kann  die  vorbezeichnete  Bescheinigung  durch  eine  Bescheinigung  des  zuständigen  Werftbeamten  (S.  12)  oder
des  Schiffskommandos  ersetzt  werden.

Berlin,  den  17.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.
        <pb n="452" />
        —  436  —

Anlage  A  I.

Verzeichniß  1

derjenigen  metallenen  Bestandtheile  und  Inventarienstücke  von  Seeschiffen,  deren

Verwendung  sich  speziell  nachweisen  läßt,  nebst  Angabe  des  Zuschlagsgewichts,  welches

zum  Nettogewicht  der  fertigen  Gegenstände  hinzuzufügen  ist,  um  die  Menge  des  zu
deren  Herstellung  erforderlichen  Materials  festzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bi  zum  Nettogewicht  der  fertigen
egenstände,  falls  solche  aus  unverzolltem
  Material  im  Inlande  ange-Lau-
  fertigt  sind,  für  Theile  aus:
sende  Kezeichnnug  der  Gegenstände.  schmiedharem  Eisen  Guß.  Kurfert
in  in  elsen,  Zink  *Schrott-Nr.
  Stanzen  Ulechen  s  *8  deren  Ke.  eisen
Blöcen  Platten  barem  Frgen
Prozent.roent.]  Prozent.Prozent.  Prozenl.
1.  Anlker  (aus  Schrotteisen  —  Abfalleisen  —  geferligh  —  —  —  —  70
aus  Luppeneisen  1  —  —  –
2.  Ketten  jeder  Art,
a)  mit  gußeisernen  Stütten  12  —  8  —  —
b)  ohne  gußeiserne  Stühen.  ..115  —  —  —  —
3.  Eiserne  Kniee,  Bug-  und  Heckbander  .  110  —  —  —  —
4.  Eiserne  Diagonalbänder  .  ..  ·......  7  —  —  —  —
5.  Klusen  .......—  10  6  —  —
6.  Spillgeschirr  (Brat-  und  Ganafois  2  —  12  —  —
7.Schiffswinden  12  —  20  —  —
8.  Eiserne  Wasserbehälter  (TLanks)  ........—  5  —  —  —
9.5Schiffspumpen  mit  Zubehr12  —  —  12  10  —
10.  Kembüfen  (Kochöfen)  mit  Röhrnren  2  1  10  12  —  —
11.Oefenm1tRh  —  2  6  —  —
12.  Eiserne  Bootskrahnbalken  (Davids)  einschließlich  der  Halter  «
und  Schuhe  12  —  6  —  —
13.  Eiserne  Beitst  lellen,  wenn  sen  mit  dem  n  Schise  in  enes  Ver-  i
bindunggebrachtsin.  10  —  —  —  —
14.  Eiserne  Galerien  .  ·  12  —  —  —  —
15.Eiserne  Decksstũtzen  mit  Kopf-  und  Fußstützen  .  9  —  —  —
16.Eiserne  Blöcke  und  Räder  (Ketten-,  Losch-  und  d  Wipbrader  12  10  12  6  —
17.Metallene  Scheiben  zu  Blöckken  —  —  —  8  —
18.  s  Eiserne  Mastringe  und  Belegenäegel.  4  —  6  8  —
19.éEisernes  Püttingsgut.  12  6  —  —
20.  Eiserner  Ruderkeschlag,  Ruderpinne,  Steuerwelle,  Szepter
nebst  Zubehör  .  15  —  12  —
21.  Eiserne  Racken  nebst  Bubehor  Veiclage  der  Nurdeher,
Sattlungen  15  —  6  —  —
22.|]  Ventilatttennx—  1  8  —  —  8
        <pb n="453" />
        Zuschlag  zum  Netlogewicht  der  fertigen
Gegenstände,  falls  solche  aus  unverzolltem
  Material  im  Inlande  ange- 



 

 

 

 

Lau-  sertigt  sind,  für  Theile  aus:
fende  ezeichnung  der  Gegeustände.  schmiedbarem  Eisen!  Guß.  lt,
in  in  eisen.  rott-Nr.
  Stangen  Blechen  auch  aiun  Schrt
oder  #oder  scmied.  etrungen  eisen
Bloͤcken  Platten  barem  Blei
Prozent.]  Prozent.  Prozent.  Prozent.]  Prozenk.
1  1  "n  "I
23.]  Bandeisen  für  V  Wasser  u  und  Proviantfässer  für  Pasaagiere.  2  —  —  —  —
24.Wasserkloseis.  .  —  12  10  12  —
25.Balkenbügel.  .  12  —  —  —  —
26.  iteniare  sofern  solche  für  sich  befehende  Maschierien  12
sin  «  —  12  —  —
27.  Mlinberne  Decks=  und  Seitenfenster.  .  —  —  12  20  —
28.Kupfer  und  dessen  Legirungen  (Bronze,  Messing,  auch
ellow-Metall),  Nickel  und  dessen  Legirungen  (Neusilber),
  Zink  und  dessen  Legirungen,  Blei
a)  Stangen  b)  Nägel  c)  Platten  und  Bleche  —  —  4  —
4)  Ruderbeschlag,  Schwalben  und  Schienen  —  —  —  3  —
29.Material  zum  Bau  eiserner  Schiffe:
a)  Stäbe  und  Stangen  von  einfachem  Querschnitt  (Onadrat-,
  Rund-,  Flacheisen)  Winkel  und  Platten  aus
schmiedbarem  Eisen  ..  .  6  6  15  20
b)  Modell=  und  Faconeisen  (eiserne  Decksbalken  ꝛc.)  6  —  —  —  —
JD)  Schmiedestücke  (abgeschmiedet,  auch  vorgearbeitet  eingeführt)
  .  6  —  —  —
d)  Schwere  Schmiedestücke,  aus  Abjalleisen  beserügt-  «
I.  Hintersteven  und  Vorsteven  ..  —'—  —  —  25
II.  Ruderrahmen  —  —  —  —  50
III.  Kielstücke  ..  —  -—.—  —  20
30.  Drahttaue  .  4  —  —  —
31.HGalerien  und  Steuerräder  von  Messing  —  —  —  8  —
32.|Kohlenbunker  der  Dampfschiffe  —  6  —  —  —
33.Signalkanonen  12  —  12  8  —
34.  J  Eiserne  Schiffsboote  —  12  —  —  —
35.]Eiserne  Masten  .  12  10  6  —  —
36.Relingsbeschläge  aus  Vellow-Metall  —  —  —  6  —
37.Dampfkenel(ohneArmatur),Zuschlagzum  ganzen  Gewicht  —  13  —  —  —
38.|Materialien  zum  Bau  von  Dampfmaschinen,  Dampfkesseln
und  allen  Zubehörtheilen:  1
a)  Geschmiedetes  Eisen:
Kurbelwellen,  Pluelstangenans  Schrotteisen  hergestellt
I.  fertig  bearbeitete  —  —  —  200
ll.  vorgearbeitet.  1—  —  —  150
III.  ausgeschmiedet.  —  —  100
b)  Gerade  Wellen  und  sämmtliche  anderen  aus  Abfalleisen
  hergestellten  Schmiedestuck  e:
I.  fertig  bearbeitet.  .  —  —  —  —100
Il.  vorgearbeitet  —  —  —  —  80
III.  ausgeschmiedet  —  —  —  75

 

 

 

 

 

 

68
        <pb n="454" />
        —  488  —

 

Zuschlag  zum  Nettogewicht  der  fertigen
Gegenstände,  falls  solche  aus  unverzolltem
  Material  im  Inlande  ange- 



 

 

 

 

 

 

Lau-  fertigt  sind,  für  Theile  aus:
fende  Gezeichnung  der  Gegenstände.  schmiedbarem  Eisen  Gu  2
Nr.  Si  Siin  eisen,  5  n1  Schrottangen
  Blechen
oder  oder  schmie  bt  eisen
Blöcken  Platten  barem  Blei,
Prozen!.  Prozent.Prozent.  Prozent.  Prozent.
J%0)  Einfache  Schmiedestücke  aus  Eisen  oder  Stahl,  wenn
abgeschmiedet  eingeführt:
I.  Kurbelwellen,  Pleuel=  und  Kolbenstangen  mit
Kreuzköpfen  42E  —  —  —  —
U.  Gerade  Wellen  und  alle  anderen  Schmiedestücke  1  —  —  —
ch  Sämmtliche  anderen,  vorstehend  nicht  genannten  und  l
im  Inlande  augefertigien  Sämiedestcke  aus  Eisen  —
oder  Stahl  .  1  3414  —  —  —  —
Tc)  Muttern  .  341—  —-  —  —
)  Gußgegenstände  aus  Brich  oder  Roheisen  beraesiellt
I.  unbearbeitet  —I  —  6  —
II.  bearbeitet  ..  ..  .  —  —  9  —  —
6)  Gußgegenstände  aus  Stahl  .  8  —  —  —  —
h)  Gegenstände  aus  Bronze=  oder  esngoafe  I  "„  «
I.  Condensatorrohrplatten  —  —  50  —
II.  Condensatorrohre  —  —  —  2
III.  Siederohre  für  Dam  pfkessel.  —  —  —  2  —
IV.  Sämmtliche  Her-  *  nachsiehend  nicht  aufgeführten
  Gegenstände  aus  Bronze-oder  Messinggoß,  —  —  —  20  —
39.Rohe  unpolirte  Eisenplatten,  die  zu  Flurplatten  (Pflichten),  1  I
Bekleidungs  und  Schutzblechen  im  Maschinen=  und  essel-  3  "
raum  von  Dampsschiffen  bestimmt  find  55  5  —  —
40.Schaufelräder  12  10  —  —.  —
41.  Schiffstelegrarh  34  12  6  8.  —
42.  6  6  6  ——
43.  Klampen,  Ferohregheing  Web  Sern  Klosetrohre,  Spül=  I  :  «
gossen,  Treppenstufen,  Treppenschienen,  Fensterschutzringe,  "  r
Ventilatorentöpfe,  Glockenstühle  und  Zangen.  6  6  6  8  20
4.  Destillir-Apparate  zur  Herstellung  von  as  aus  I  I
Seewasser  ...  6  6  6  8  —
45.|]  Bleiplatten,  Zinkplatten,  Zinknägel-  .  .—  —  —  4  —
46.Sirxenen  (Nebelhorn)  und  deren  metallene  Bestandtheile  .  6  6  6  4  —
47.Stahlmatratzen,  wenn  sie  mit  dem  Schiffe  in  feste  Verbin-  U  l  ;
dung  gebracht  sind  .  6  —  —  —
18.Umsponnener  Kupferdraht  zur  dastelmo  von  elektrischen
Beleuchtungsanlagen  —  —  —  6  —
49.  Die  vorstehend  nicht  aufgeführten,  umter  den  Titeln  VI,  s
VII  und  VIII  der  Anlage  E  1  (Nachweisung  derjenigen  "
zu  den  gewöhnlichen  Schiffsntensilien  zu  rechnenden
Inventarienstücke,  welche  nach  Nr.  15  d  des  Zolltarifs
zollsrei  sind)  zu  den  Normativbestimmungen“  für  die
Hafen-Regulative  benannten  metallenen  Geräthe.  12  12  6  6  —
        <pb n="455" />
        —  439  —

Verzeichniß  II,

enthaltend

diejenigen  ganz  oder  theilweise  nicht  metallenen  Bestandtheile  und  Inventarienstücke
von  Seeschiffen,  deren  Verwendung  sich  speziell  nachweisen  läßt,  nebst  Angabe  der
zur  Anfertigung  dieser  Gegenstände  im  Inlande  für  die  Gewährung  der  Zollfreiheit
in  Betracht  kommenden  nicht  metallenen  Materialien.

Bezeichnung  der

 

 

 

 

Laufende

Nummer.  Gegenstände.  Materialien.

I.  2.  3.  .
1.]  Die  Takclage.  Segeltuch,  Flaggentuch,  lohgahres
2.  Das  Tauwerk.  Leder,  Tafel=  und  Fensterglas
3.  Die  Segel.  aller  Art.

4.  Das  Steuermannsgut.  D
5.  Das  Bootsmannsgut.

6.  Das  Zimmermannsgut.  6
7.,Die  Boote  mit  Zubehör.

8.Presennings.

9.  Deck=  und  Seitenfenstergläser.

 

68
        <pb n="456" />
        —  440  —

Anlage  B.

Nachweisung
der

beim  Bau  von  hölzernen  Seeschiffen  je  nach  deren  Tragfähigkeit  für  die  nicht  speziell
nachweisbaren  Eisenbestandtheile  höchstens  zu  bewilligenden  Zollvergütung.

 

Betrag  Differenz
*  pro  Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt  der  Seeschiffe  in  Kubikmeter.  des  pro

Brutto-Raumgehalts  Kubikmeter
Mark  Pf.  Pf.

 

 

Für  Schiffe  bis  zu  200  Kubikmeter  einschließlich  —  47  —
-  -  300  -  -  «  —  45  5  15/1000
2  2  2  400  -  -  —  44  15  n000
-  -  --  500  -  2-  —  42  #n  1/1000
S6%00  HH12%00n
-  -  700  O  -  ....."..  --  41V10  1000
580600  ..  —40-I,-s«»,7-.»00
-  «--900  -  OD  —  39  /100½
-  -  21000  -  -  —  9  /1000
-  -  .  1  100  -  -  —  38  50  5/1000
*  *  :  .  1200  -  -  —  38  100
-  -  :  1300  -  -  —  37  /10  5/1000
-  -  :  1  400  -  -  —  5/1000
*  *  *  -  1500  *  -  —  36  5%  5  1000
-  -  2  88  -  -  —  36  looo
-  2-  -2  -  -  —  35  50  /1000
-  b  "“  1  500  -  -  —  35  5
-  -  2  -  -  —  34  5/10  5/1000
-  -  2  2000  2-  -  —  34  5/1000
-  -  2100  -  -  —  33  7/10  3/1000
-  -  2200  -  -  —  33  /10  /1000
-  -  -222300  -  -  —  33  /10  Alooo
-  -  -2  40  -  -  —  3  *  u
"  *  2500  "  "  —  10  i00o

umnmn  unu

u  *
        <pb n="457" />
        —  441  —

 

 

Betrag  Differenz
pro  Kubikmeter
Brutto-Raumgehalt  der  Seeschiffe  in  Kubikmeter.  des  pro
Brutto-Raumgehalts  Kubikmeter
Mork.  WVi.  Pf.
Für  Schifte  bis  zu  2900  EKubilmeter  einschliehlich  —  31/10  1000
-  3  000  —  31  1000
-  2  23100  -  -  308--0·-’-«1000
-  -  .3200  OD  30  60  2000
—23300  —  30  ½0  2000
*  23  400  *  —  30  0  i000
*  *  3  500  —  30  *  1000
-  --3600  -  —  29510  10o0o
-  -23700  -  —  29  31  000
-  --3800  -  —  —  29  ½%  000
-  23900  -  —  29  3/10.  2/1000
-  4000  5/  1000

 

 

 

Anmerkungen.

Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  eisenfest  erbaute  Schiffe  und  werden  bei  kupferfest  erbauten  Schiffen,

wenn  das  dazu  verwendete  Stangenkupfer  oder  Messing  zollfrei  abgelassen  ist,  um  5  7/10  Pfennig  für
das  Kubikmeter  ermäßigt.

Für  Schiffe  von  einer  Größe,  welche  zwischen  je  zwei  der  in  vorstehender  Tabelle  aufgeführten  Zahlen

"  fällt,  ist  der  Ver  ergütungsbetrag  pro  Kubikmeter  mit  Hülfe  der  Differenzen  an  der  entsprechenden  Stelle

proportional  zu  berechnen
Beispiel:

Die  Vergütung  pro  Kubikmeter  für  ein  Schiff  von  1.025  Kubikmeter  berechnet  sich,  da  die  Differenz
zwischen  1000  und  1  100  Kubikmeter  5/1000  Pfennig  beträgt,  auf
39  Pfennig  —  25  XK  58/1000  =  38875/1000  Pfennig  pro  Kubikmeter.

Bei  den  Endresultaten  gelten  Bruchpfennige,  wenn  der  Bruch  mehr  als  ½  Pfennig  beträgt,  als  volle

Pfennig,  entgegengesetztenfalls  bleiben  sie  außer  Ansatz.
        <pb n="458" />
        —  442  —
Anlage  C.

Deklaration

über  den  Neubau
über  die  Reparatur
über  die  Ausrüstung
des  nachstehend  bezeichneten  Schiffes  behufs  Erlangung  der  Zollfreiheit  für  die  dazu
vom  Auslande  eingehenden  Gegenstände  und  Materialien  einschließlich  der  gewöhnlichen
  Schiffsutensilien.
.Name  des  Schisses  ,
.Namedes  Schiffsbau-Unternehmers  ........·....
Welcher  Rhederei  das  Schiff  angehört.  ..
.DbSegel-odchampfSchaufel-oder  Schrauben-)  Schiff  .
Ob  der  Schiffskörper  in  n-  oder  Eisen  ausgeführt  werden  *#
.Raumgehalt  nach  Kubikmeter  ..
Länge  auf  Deck  zwischen  den  beiden  Steven
.  Grogtc  Breite  auf  der  Auhenhaut  ..
.«I'1efennRaum..  .
.Zahlder  Zwischendecke
Art  der  Takelung  (ob  Galeaß,  Schooner,  Scheonerbrigo,  Varag,  2  Iuate
oder  Kriegsschiff)  .
12.  Ob  eisen=  oder  Hupferfest  und  letzterenfalls  wie  weit
13.  Ob  ohne  oder  mit  Kupferhaut  und  lehserenfalls  wie  weit
14.  Eiserne  Kniee  (mit  oder  ohnes
15.  Eiserne  Diagonalbänder  (mit  oder  ohn).
16.  Bestimmung  des  Schiffes  zur  Frachtfahrt,  Passagierfahrt,  zum  Trausport  von
Auswanderern,  Walsischfang,  Kriegsschiff  rc
17.  Für  welche  Gewässer  das  Schiff  huplsähhehh  bestimmt  ist  (ob  zur  transatlankischen
Fahrt,  Grönlandsfahrt  oder  für  die  Fahrt  auf  europäischen  Gewässern)
18.  Bezeichnung  der  Person,  welcher  die  Leitung  des  Baues  rc.  und  die  Ermächtigung
übertragen  ist,  der  mit  der  Beaufsichtigung  der  Werft  befaßten  Zollstelle  gegenüber
die  ersorderlichen  verantwortlichen  Erklärungen  und  Unterschriften  bzugeben  .
19.ErklarungubetdteStchcrstcllungdcsEtgangözollö.
besNeubaueg....
des  Reparaturbaues
der  Ausrüstung

„den  ten  18

522  2  ,  1—

—  —

20.  Ort  der  Ausführung

 

(Unterschrift  des  Anmeldenden.)
        <pb n="459" />
        5.  Polize

443

i-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

S.  Name  und  Stano  Alter  und  Heimath  -  -  Datum
Grund  Behörde,  welche  die  des
-  I  9  Aueweisuns  Auswelsungs.
1  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusted
i.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Ganczar,  sgeboren  1841  zu  Sztaskow,  Bezirkiein  einfacher,  zwell  Königlich  preußischer  r**  April  d.  J.
Tagelöhner,  Csacza,  Ungarn,  ortsangehörig  eben  versuchte  schwere  Aeerungspräfleent
daselbst,  Diebstähle  (14  Jahr  Oppeln,
Zuchthaus  laut  Er.
kenntniß  vom  5.
uar  1888),  Id.
g  neichen  und  Betteln  uu
2.  David  Kahn,  geboren  19.  April  1845  zu  Budapest  Banden=  Diebstadl  Königlich  bayerisches  Be.17.  Juni  d.  J

Schneider  und
Schuhstepper,

.Marianne  Bar,  unverehelicht


Johanna  2
Schmiedst
.Karoline  E
Schmiedat
4.Johanna  Fasol,
eSchmied  anx—

Hall

#nn  rins
Johann  Doyrnda,
Drahtbinder,

Heinrich  Hietel,
Schuhmachergesell,

Adalbert  Tomann,
Tagelöhner,

*

zar,

u,
ender,
frau,

*

S

 

5

—

2

—

.Johanna  Rauth,
ledige  Ladnerin,

—

.Josef  Plott,  Friseur,

Peter  Dollmeyer,
Strohhutklechter,

.Georg  Mathieu,
Arbeiler,

 

Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst,

49  Jahre  alt.
27  Jahre  alt,
50  Jahre  alt,
28  Jahre  alt,
40  Jahre  alt,
64  Ja
55

geboren  zu  Zabrze
bei  Bielipz,  Esfterket  ,

re  alt,  oren  und  ortsange-Ungar



gebchen-  is#1  zu  Weiher,  Bezirk  Tetschen,

vinb  orlsangehörig  zu  Altstadt,
ebendaselb

ogeren  et  Ipril  1859  zu  Hussinec,
Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,  ortsangehöchg

  ebendaselbst,

geboren  6.  Februar  1875  zu  Angsburg,
  Bavern,  ortsangehörig  zu  Mals,
geln  Denn,  Tirol,  wohnhaft  zuletzt
ugs
geboren  12.  Hebru  ar  1842  zu  I#  au,
Mähren,  ortsangehörig  ebendaselb

geboren  23.  Februar  1869  zu  Nancy,
Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  -  Debember.  1864  zu  Avesne,
Departem  du  Nord,  Frankreich,
are3  ebendaselbsft,

 

(3  Jabre  Zuchthaus
laut  Eikenntniß  vom

 

hr
örig.  u  4  Bezirk  Trentschin,

2.  Juli  1886),

[Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen  und
tteln.

ucht  und  Arbeitscheu,

Landstreichen,
desglelchen,

deögleichen,

 

zirksamt  Ansvdach,

 

desgleichen,

Betteln  im  wieder.
bolten  Rückfall  grober
„Unfug,  vorsäßliche
örperverletzung,
Widerstand,

gewerhänaihtize  Un.

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Königlich  preußischer  Re-Lerungspräftdent
  zu
ppeln,

derselbe,
Königlich  baverisches  Bezirksamt
  Deggendorf,

Stadtmagistrat  Amberg,
Vern,

E

Stadtmagistrat  Augsburg,
Bayern,

Großherzoglich  badischer

—
reib

 

uot  9
u  Mep,

dent

Fun

 

14.  Juni  d.  J.

21.  Juni  d.  J.
deSgleichen.

11.  Juni  d.  J.

29.

4.  Juli  d.  J.
9.  Juli  d.  J.

1II.  Juli  d.  J.

 

 

Berlin.  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bel  Julius  Sers  in  Beilin.
        <pb n="460" />
        <pb n="461" />
        Tentral-Hlatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

———

Du  betriehen  durch  alle  Postanstalten  vund  SHPuchbsuhlungen.

 

den  2.  August  1889.

 

S#  32.

 

 

XVII.  Jahrgang.)

Inhalt:  1.  Zell-  und  Stener-Gesen:  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zuckersteuergesetz  rücksichtlich
de5  im  Fabriklager  durch  Zufall  zu  Grunde  gehenden
Juckers;  —  Jollbehandlung  der  Austernsetzlinge;  —  Einschränkung
  der  für  die  Unterelbe  bestehenden  Transport-Berlin,

  Freitag,

ontrolen  und  Aufhebung  der  Transportkontrole  für  Salz
l  vig-  holsteinischen  Grenzbezirkstheilen  Seite  445

 

 

sen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

biete  46

 

 

 

sen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs

#pril  bis  Ende  Juni  18929  448

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

In  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Zuckersteuergesetz  vom  9.  Juli  1887  (Central-Blatt
von  1888  S.  267  ff.)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  d.  Is.  beschlossen,
1.  dem  §.  89  Absatz  3  der  Ausführungsbestimmungen  folgende  Fassung  zu  geben:
„Das  Ergebniß  der  Bestandsaufnahme  hat  der  Lager-Inhaber  durch  Unterzeichnung  der
Afnahmenerhandlung  als  richtig  anzuerkennen  und  zugleich  ebenfalls  schriftlich  zu  erklären,

daß  er  für

en  Betrag  der  Verbrauchsabgabe,  welche  auf  den  Zuckervorräthen  ruht,  soweit

die  letzteren  nicht  etwa  auf  dem  Fabriklager  erweislich  durch  Zufall  zu  Grunde  gehen,  bis
zum  Nachweis  der  Entrichtung  der  Abgabe  oder  bis  zur  stattgehabten  Abfertigung  des  Zuckers
aus  dem  Fabriklager  im  gebundenen  Verkehr  die  Haftung  übernehme.“

und

2.  im  §.  12  des  Zuckerniederlage-Regulativs  (Anlage  E  zu  den  Ausführungsbestimmungen)  hinter

„haftet"  ein  Komma  und  die  Worte  einzuschalten:

„insoweit  der  Zucker  nicht  etwa  im  Vergütungslager  oder  bei  der  Versendung  von  demselben

im  gebundenen  Verkehr  erweislich  durch  Zufa

Berlin,  den  25.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.

zu  Grunde  geht.“

In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

69
        <pb n="462" />
        —  146  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  d.  Is.  beschlossen,  daß  zur  Aussaat  bestimmte
Austernsetzlinge,  welche  zum  Konsum  noch  vollständig  unbrauchbar  sind,  nicht  als  Austern  im  Sinne  der
Nr.  25  r  2  des  Zolltarifs  anzusehen  und  demgemäß  zgollfrei  abzulassen  sind.

Berlin,  den  25.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

Auf  dem  preußischen  Stromgebiete  der  Unterelbe  sowie  in  den  zu  den  Hauptamtsbezirken  Harburg  und
Stade  gehörigen  Theilen  des  Grenzbezirks  unterliegen  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  nur  noch  nachstehende
Waaren  der  Transportkontrole  (vergl.  Central-Blatt  für  1882,  Seite  2)  nach  Maßgabe  des  §.  119  ff.
des  Vereinszollgesetzes:

1.  roher  und  gebrannter  Kaffee,

2.  Tabackblätter,  Tabackstengel  und  Tabackfabrikate,

Branntwein  aller  Art  und  Liköre.

n  den  zu  den  Hauptamtsbezirken  Ibehes  Tönning  und  Tondern  gehörigen  Theilen  des  Grenzbezirks
  "“*  bie  Tumsportkontrole  für  Salz  von  dem  oben  gedachten  Zeitpunkte  ab  aufgehoben  worden.

Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

z  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

z  s  M  III-WINka
I  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlosfen  hat.  beschlufses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  TArobbil  Wasinski,37  Jahre  alt,  aus  Kazmierki,  Gouver-]drei  einfache  und  zweis  Königlich  preußische  Re]l6.  Juli  d.  J.
utscher,  nement  Kalisch.  Russisch-Polen,  orts-  schere  ebstäblr  in  gierung  zu  Posen,
angehörig  zu  Chocz,  ebendaselbst,  wiederholten  Rückfall
(10  Jahre  Zuchthaus
laut  Erkenntniß  vom
10.  Juli  1879),

 

 

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Johann  Hoffmann,  sboren  am  I14.  Mai  1874  zu  Niclas.  ueptreiche  und  Königlich  preußischer  Re-  *  Juli  d.  J.
zu

 

Arbeitsbursche,  orf.  Bezirk  Freiwaldau.  Oesterreichisch.  Betteln  ierungspräsident
.  kransibs,  ebendaselbst,  ppeln,
Za.  ü  Pendech  40.  Jahee,  b.  *  Jahre  Feien
igeunerwiltwe,  eboren  und  ortsangehörig  zu  Mährisch.  .  .  .-  .
b.  deren  Tochter  Lucie  Fens  Bezirk  7  o  Wmima  1A  bandstreichen,  derselbe,  ĩ.  Juli  d.  J.
e
(Cnel  Heldenberg,  zcboren  am  23.  Dezember  1865  zu  Wien,  Landstreichen  und  Königlich  wweußiicher  *  13.  Zuli  d.  J.
Steirmeß.  Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  gierungspräsiden
*x  rseburg,  "
        <pb n="463" />
        447

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Era  Behörde,  welche  die  k
z  da  .rbn  Ausweisung  Ausweisungs.
der  Ausgewiesenen.  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  ß.

5.  ca.  57  Jahre  alt,  geboren  und  ortsan-  20.  Juli  d.  J.

-

*

*

!*—[—

wo

2

.  E

 

Anton  Pech,  Tagelöhner,


Maria  Biermanns,
ohne  Stand,

Ili
*

Anna  Kraus,  verw.
Hadernsammlerin,

deren  Tochter  Barbara
Kraus,

Wilhelmine
Spräston  ph.

She  GCapit,
Regenschirmmacher,

.  III-CI  Schwach,

Felir  Talzson,
Schreiner,

Anton  Kraus,
Bäcker,

Johann  Gerard
Friedrich  Hermann
van  Voorst,
Cigarrenmacher,

Franz  Stefan
Sandor,  Gymnastiker,


enst  Ehrmann,
dandelsmann,
bdraham

l
A
1

 

andelsmann,
Abraham  Kobinsohn,
  Handelsmann,

 

 

Luise  Brisard,  ledig,

Eebrig  gu-  zu  Burowina  bei  Pecka.  Bezirk

it  ns
gebore  I.  Min  1867  zu  Mecheln
Abberlende,  wohnhaft  zuletzt  in  Aachen,

uhen,
geboren.  am  3.  Dezember  1875  zu  Sandersdorf,
  Bezirk  Malacka.  Komitat  Pozsony,
  Ungarn,  ortsangehörlg  zu  Spann-.
  Bezirk  Groß.  Enzersdorf,  Oester-5


47  Eé  alt,  geboren  und  ortsangehörig
ritienz  z,  Bezirk  Deutschbrod,
öhmen,  —58  zuletzt  zu  Schäf.
Bezirk  Grafenau,  Bavern,

—  und
Betteln,

zuneraub  Hhr
m  das  preu
Staatsgebiet,

Landstreichen  und
Betteln,

Tdesgleichen,

 

we
19  Gahr#t  alt,  geboren  zu  Aöbiin.
Bezirk  E  Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Fnns  wohnhaft  zuletzt
  zu  Asw
geboren  am  K  858  zu  Eger,
Böhmen,  kuls  n  êßê
52  Jahre  alt,  geboren  zu  Neudörfl,
Bezirk  Taus,  Böhmen,  ortsangehörig

zu  Glosau,  ebenraselbst
39  Jahre  alt,  V  E4  Wien,  Oesterjehd
  dan,  Bezirk

ch  v
Auzpi,  Mähren  „sahnh  zuletzt  in
—  Bezirk  Stadtamhof,  Ba  Vermgeboren
  am  13.  Januar  1853  zu  Sctin
(Elstein),  i-  Prachatitz,
gestangehör  ebendaselbst,

24  Jahre  alt,  geboren  zu  Altensteig,
Bezirk  Neuhauz,  Böhmen,  orteangehörig
  zu  Niedermühl,  ebendaselbst,
K6torsn  am  16.  August  1860  zu

Renkum,  Niederlande,  ortsangehörig
ebendaselbst.

 

geboren  am  26.  Mai  1856  zu  Wieselkun
  süngam,  ortsangehörig  ebenda


56  Jahre  alt,  aus  Siadel,  Rußland,
ursbangebörn  ebend

t,  aus  6  Rußland,
hrhe  altn0  ebendaselbst,

Polen,  ortsangehörig  ebendaselbst,

geboren  im  Juni  1857  zu  Politiers,
Frankreich,

öhmen,  füh

45  Jahre  alt,  aus  Kiotokow,  Russisch

 

Landstreichen  und  ge.
——  Un.

auchtenr  und  Landstreichen,


Diebstahl,  Gaukelei
———

Betteln  unter  Waffenrung,


Landstreichen,  falsche
Namensangabe  und
Führen  eines  gesülhen
  Beugist  es,

Landstreichen  un

Betteln,

Landstreichen,  Gerauch
  falscher  Legitimationspapiere
  und
Angabe,  eines  falschen

Nan

ene  und
Betteln,
desgleichen,

Landstreichen
Hausiren  ohne  W
dergewerbeschein,
Landstreichen  und

„

 

 

Gr  lich  badischer
Tase  "

Königlich  preußischer  Redungsprüfident
  zu
orf,
Fissnich  a  her  za  Re-*


ahnhi  bayerl  ce  Sezirksamt
  München

Königlich  baverisches  Bezirksamt
  Grafenau,

Steitmagistrat  Hof,
Bayern,

Königlich  bayerisches  Be.
zirkͤamt  Kötzting,
Königlich  bayerisches  Beinggich
  Stadtamhof,
Königlich  baverisches  Bezirksamt
  Erding,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Eggenfelden,

Konstanz,

G  lich  bad
Trole  aach  adischen

 

gd  derselbe,

Freiburg,

Hierlcher  Bezirkspräsld
  dent  9  Straßburg,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Colmar,

19.  Juli  d.  J.

5.  Juli  d.  J.

8.  Juli  d.  J.

9.  Juli  d.  J.
desgleichen.

10.  Juli  d.  J.

20.  Jull  d.  J.

desglelchen.

15.  Juli  d.  J.

18.  Juli  d.  J.

26.  Juni  d.  J.
deßgleichen.

desgleichen.

10.  Juli  d.  I
        <pb n="464" />
        448

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1889.

 

 

 

 

 

  
   

 

 

 

 

 

e  Soll.  *
—  betruͤgt  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Begimr  der,  auskuhr.  in  denselben  zwischn  den
der  Etatsjahres  bis  4  Bleiben  Zeitraum  e,
zun  chiusse  des  Bergütungen  deß  Vorjahres  +mehr
Einnahmen.  o  n  en  (Spalte  4)  —  weniger
4  M  —  4  —
1.  2.  8.  l  4.  5.  6.
80  225  908  64  723  80  161  165  61  820  266  +  18340  917
1  808  155  31  771  1776  17139391  62  458
....  3292142  29  593  493  —  26  301  353  —  46  644  668  T  20  343  337
von  Zucker.  11  019850  14  871  11004879  +  11  004  979
7  505  407  405  7  503  002  8  151  oia  —  648  011
d  Branntweinmatertalsteuer  4599284  1795  168  2  804  116  2172090  +  2586  907
von  Branntwein  und  Zu-  .
zu  derselben  ...  24  846  415  84  827  24  261  588  25  990  421  —  1228833
Braufteuer..  6  338  526  54  #  6333  089  5  6070  8991  TF  6642  198
Uebergangsabgabe  von  Bier  .  723  116  723116  617  1632  +—  105954
Summe  140  358  8633  31  592  695  los  ves  108s  57536207  +51  229  901
Spielkartenstempel  —  —  214  303  217  782  —  3479
Techsesterwesteer  .  —  —  1771349  1  645  246  +  126  103
Stempelsteuer  fü
a)  Werthpa  —  —  3  786  145  1  632  333.  +  2153  787
b)  Kauf.  u.  sicrese  Anschaffungsgeschöfte  —  —  3  861  743  "„  25155099  LKA  1346  144
e)  Loose  zu  «
Priest-»ttenen.  .  —  l  —  203  884  89  239  +  104  645
Staatslotterien  —  1  —  1362  155  1348  039  —  14  116
Post.  und  Telegr  benherwoitung.  —  —  50  441  745  47  010  330.  +  3431  395
Reichs-  Eisenbahn-  Verwaltung.  .  —  —  .  12649500«12376800’):-i-272700
)  Die  besinierre  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahre  um  278  890  E.  höher.
1  Reichskasse  gelangte  Ist.  Kinnahne  W  der  Ausfuhr-  Vergütungen  und  Verwaltungs-.

An  .
kosten  beträgt  ber  1  ng  edr  Einnahmen  bis  Ende  Juni

 

 

 

 

 

 

oh  innahme  vom  3  ·  Differenz  zwischen  den
Bezeichnung  Vesinn  des.  Eiatssahres  venbst  innahn  ies  Spalten  2  und  3,
der  s  zum  Schluß  des  9  hrg  +  mehr
cinnahmen  obengenannten  Monats  orja  —  weniger
————  A  A.  4
1.  2.  3.  l  4.
Zoͤlle  ..  69034441  50  585  901  t8  448  540
Tabasssteuer  .  1728  298  1596  897  131  401
Juckermaterialstener  25  976  052  1  52713  830  —  260  737778
Verbrauchsabgabe  von  Zucker  10  806  555  —  lo  s06  555
alzste  9  330  582  9355150  —  24  568
Maischbottich.  und  Branntweinmaterialsteuer  5869  178  2  622  107  +  3247071
Verbranche  *  nron  Branntwein  und  duschlas
.  22421626  13  243  362  +  9178264
Brauste  er  u  Ulbergangdabgabe  von  Bier  5997946  5345  127  +  652  19
Summe  151  164  678  135  462  374  +  15  702  304
Spielkartenstempel  ....  317577  291397  +  26  180

 

Berlin.  Carl  Hevmanns)  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="465" />
        —  449  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

hu  bexiehen  durch  alle  Postanstalten  und  huchhandlungen.

 

 

.  .

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  August  1889.  33.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Whesen:  Bestimmungen,  be-  »
treffend  die  Beröffentlichung  periodischer  Minth  lungen  2.  Koufulat  =  Wesen:  Ernennungen;  —  Bestellung  eines
über  den  jeweiligen  Stand  der  Branntweinproduktion  und  Kensular  ·  A  He#ten  —  tui  zur  Vornahme  von
Versteuerung;  der  Augführungsbestim.  Civilstands.  Kenz  —  Tedes  —  Einziehung  eines
mngen  zum  nei  rücksichtlich  des  Um-  Konsulats;  —  Exequatur-Ertheilungz  451
anges  der  von  der  Branntwein  benergeneinschast  zu  tra-  Pollzel-Wesen:  Aus  Ausländ  d
genden  Kosten  der  ersten  Anschaffung  der  Sameelgefäße  #  r.;  7.  Kechelwiet  .  weisung  von  Auslan  ern  ½„  52
—  Titelverleihung  an  einen  Stations-Kontrolör  Seite  449

 

1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  d.  J.  die  nachfolgenden  Bestimmungen,  betreffend  die
Veröffentlichung  periodischer  Mittheilungen  über  den  J#i  Stand  der  Branntweinproduktion  und
Versteuerung.  beschlossen:

*

*

Die  Steuerhebestellen  haben  über  die  am  30.  September  jedes  Jahres  in  den  Niederlagen  und
Reinigungsanstalten  ihres  Bezirks  befindlichen  Mengen  an  inländischem  unversteuerten  Branntwein
  Auszüge  aus  den  Niederlage=  beziehungsweise  Kontoregistern  nach  dem  anliegenden
Muster  A  bis  zum  6.  Oktober  den  Hauptämtern  einzureichen  und  letztere  haben  hieraus  nach
demselben  Muster  eine  den  Hauptamtsbezirk  umfassende  Nachweisung  dem  Kaiserlichen  Statistischen
Amt  bis  zum  12.  Oktober  einzusenden.  Sollten  bezügliche  Bestände  im  Hauplamtsbezirk  nicht
vorhanden  sein,  so  hat  das  Hauptamt  bis  zum  gleichen  Termin  eine  Fehlanzeige  zu  liefern.
Das  Kaiserliche  Statistische  Amt  hat  auf  Grund  der  demselben  nach  Ziffer  1  von  den  Hauptämtern
  zugehenden  Nachweisungen  jährliche  Uebersichten  aufzustellen  und  durch  den  Reichsanzeiger
zur  Veröffentlichung  zu  bringen.

Die  Hauptbuchhalterei  des  Reichsschatzamts  hat  auf  Grund  der  entsprechenden  Angaben  in  den
ihr  allmonatlich  zugehenden  Reichssteuerübersichten  nach  dem  anliegenden  Muster  B7)  monatliche
Nachweisungen  über  die  Menge  des  in  den  Brennereien  des  Deutschen  Reichs  hergestellten  und
des  nach  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe  in  den  freien  Verkehr  übergeführten  Branntweins
aufzustellen  und  durch  den  Reichsanzeiger  zur  Veröffentlichung  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Juli  1899.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

—  *)  Hier  nicht  mit  abgedruckt.

„Muster
        <pb n="466" />
        —  450  —

Muster  A.

Einsendungstermine:  Direktivbezirk:
für  die  Hebestellen  an  das  Hauptamt:
6.  Oktober  18  Hauptamtsbezirk:
für  die  Hauptämter  an  das  Kaiserliche  Statistische  Amt:
12.  Oktober  18  Hebebezirk:

Nachweisung

Bestandes  an  inländischem  unversteuerten  Branntwein  in  den  Niederlagen  und
Reinigungsanstalten

im  Bezirk  des  zu

am  30.  September  18

 

 

Zahl  Bestand  an  unversteuertem  Branntwein
Gattung  der  iederlagen,  dieser  am  30.  September  18
in  welchen  inländischer  Branntwein  unver-  Nieder=  zum  Verbrauchsabgabensatze  von
4  «  50  Pfennig  "  70  Pfenni
teuert  gelagert  hat.  5  9
gelagert  h  lagen.  für  1  Liter  reinen  Altohols.
—  1.  ———  2.  3.  I

 

Hekteliter  reinen  Alkohols.

a)  Oeffentliche  Niederlagen  für  unverzollte  «
Waaren  .

b)  Oeffentliche  Niederlagen  für  Branntwein

W0)  Privattheilungslager  .

(1)Andcrc  Privatlager  unter  antlichen  Mitverschluß


e)  Konten  über  den  zur  en  celene
den  Branntwein

 

 

Auleitung.
Die  Anschreibung  geschieht  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  den  betreffenden  Niederlage  beziehungsweise
  Kontoregistern  in  vollen  Hektolitern,  ohne  Dezimalen.  Ueberschießende  Mengen  von  weniger
als  50  Liter  sind  bei  der  Anschreibung  außer  Betracht  zu  lassen,  solche  von  50  Liter  und  darüber  auf

ganze  Hektoliter  abzurunden.
        <pb n="467" />
        —  451  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  d.  Is.  in  Ergänzung  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen

  zum  Brünnkweinstenergeseg  vom  24.  Juni  1887  rücksichtlich  des  Umfanges  der  von  der

B  tweinsteuergemeinschaft  zu  tragenden  Kosten  der  ersten  Anschaffung  der  Sammelgefäße  2c.  beschlossen:

1.  dem  Absatz  1  unter  Ziffer  4  der  vorläufigen  Ausführungsbestimmungen  tritt  die  folgende  Bestimmung
  hinzu:

Neben  den  Kosten  für  die  sonstigen  nothwendigen  Zubehörstücke  der  Sammelgefäße  und
Meßapparate  werden  auch  die  Kosten
a)  der  eisernen,  hölzernen  oder  anderen  derartigen  Unterlagen  unter  den  Sammelgefäßen,

b)  der  Rohrleitungen  von  den  Vorlagen  bis  zu  den  Sammelgefäßen  beziehungsweise
in  den  mit  Meßapparaten  ausgerüsteten  Brennereien  von  den  Vorlagen  bis  zu  den
Apparaten  und  von  den  letzteren  bis  zu  den  B  twein-Aufbewahrungsgefäßen,
c4)  der  Bohrung  von  Plombirlöchern  zum  Zweck  des  amtlichen  Verschlusses  der  vorerwähnten
  Rohrleitungen,  der  Sammelgefäße  und  Meßapparate

von  der  Branntweinsteuergemeinschaft  getragen.

2.  der  Absatz  2  a.  a.  O.  hat  zu  lauten:

Dagegen  haben  die  Brennereibesitzer  die  Kosten  für  die  Unterhaltung  der  vorbezeichneten
Gegenstände,  sowie  für  die  sonstige,  den  maßgebenden  Vorschriften  entsprechende  Einrichtung
und  Unterhaltung  ihrer  Betriebsanstalten  zu  tragen.

3.  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  Kosten  der  unter  1  bezeichneten  Art  bei  Einreichung  der  Liquidationen
  nicht  mit  in  Aufrechnung  gebracht  worden  sind,  oder  in  denen  die  Erstattung  derselben
abgelehnt  ist,  dürfen  Anträge  auf  nachträgliche  Vergütung  dieser  Kosten  nur  dann  berückjichtigt
werden,  wenn  sie  vor  dem  1.  Oktober  d.  Is.  angebracht  worden  sind.

Berlin,  den  3.  August  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

Dem  Stations-Kontrolör,  Hauptamts-Kontrolör  Mantow  zu  Halle  a.  S.  ist  von  der  Großherzoglich
mecklenburg-schwerinschen  Regierung  der  Dienstkarakter  als  Zoll-Inspeklor  verliehen  worden.

2.  Konusfulat--Wese  n.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Carl  Fensohn  zum  Konsul  in  Curacao,
den  Konsul  Lehmann,  bisher  in  Buenos  Aires,  zum  Konsul  in  Rio  de  Janeiro
d

un
den  Civil-Ingenieur  und  Plantagen-Direktor  Richard  Spengler  zum  Vize-Konsul  in  St.  Thome
zu  ernennen  geruht.

Seitens  des  Kaiserlichen  Vize-Konsuls  Reuter  in  Carlshamn  (Schweden)  ist  der  Schiffsmakler  Ludwig
Kindborg  zum  Konsular-Agenten  in  Ahus  bestellt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Porto,  Wilhelm  Katzenstein,  ist  auf  Grund  des  §.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner
Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

70“
        <pb n="468" />
        —  452  —

Der  Kaiserliche  Konsul  Ths.  S.  Falck  in  Stavanger  (Norwegen)  ist  gestorben.

Nachdem  dem  bisherigen  Kaiserlichen  Konsul  Carlström  in  Christinestad  die  nachgesuchte  Entlassung
aus  dem  Reichsdienst  ertheilt  worden,  ist  das  Kaiserliche  Konsulat  in  Christinestad  einstweilen  eingezogen
  und  der  Amtsbezirk  desselben  dem  Konsulat  in  Nikolaistad  (Wasa)  zugewiesen  worden.

Dem  zum  General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin  ernannten  Herrn  William
Hayden  Edwards  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

 

 

 

 

 

 

Polizei--Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
S*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datum
2  I  Grund  Ausweisung  aussekun  8
3  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  besclustens
#
1.  2.  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Pauline  Christoph  .17  Jahre  alt,  goboren  zu  Hrabowa,  Gtreichen  und  Keniglich  preußischer  Re.  12.  Juli  d.  J.
Zigeunerin,  Bezirk  Mistek,  zähren,  l  tetungöpkasidcat  zu

2.]  Helene  Hoffmann,  4  Jahre  alt,  ertsangehörig  zu  Heinik  Betrug,  Nichtbegeh.
  Neiwirt,  bei  Kotteso,  Ungarn,  schaffung  eines  Unter  gierungspräsident
Fleischerwittwe,  lomilung  Land-  Magdeburg,

.  streichen  und  Füh.
—  rung  falscher  Legil


Komgltch  preußischer  27.  Juli  d.  J.

timationspapiere,
3.,  Wenzel  Winkler,  geboren  im  Jahre  1855  zu  Mirotic,Betteln  nn  wieder,  Stadtmagistrat  Amberg,  5.  Juli  d.  J
Schlofsergeselle,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  ertsangehörig  holten  Rückfall  Bayern,

ebendaselbst,  grober  iing  vor.

sätzliche  erschwerte

Körperverletung,

Widerstand  gegen  die

Staatsgewalt,

4.  rn  Jaser.  ohne  geboren  am  8  Mai  1867  zu  Nancyv,  Landstreichen  und
Stan

 

 

 

 

 

 

HLiserlicher  Bezirkspräsl.  29.  Juli  d.  J.
Frankreich,  orsngcherig  ebendaselbst,  Betteln,  dent  zu  Metz
5.  Peter  Julius.  geboren  am  19.  1867  zu  Sault,  Landstreichen,  Kslerbcher  3.  irkspräfi.  26.  Juli  d.  J.
Lapierre,  Metzger,  Frankreich,  4,  Salbss  ebendaselbst,  dent  zu  Stratzburg.
6.  Jmius  Trucamail.  geberen  am  12.  April  1865  zu  Ger,  desgleichen,  derselbe.  desgleichen.
et,  Fuhrmann.  Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst.)
9  Gotting,  geboren  am  11.  Jannar  1865  zu  Mestri,  Landstreichen  und  ge.  derselbe,  27.  Juli  d.  J.
nunverehelicht,  "  Jtalien.  ortsangehörig.  ebendaselbst,  5  nermhige  Un.  6
L

 

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.  J
        <pb n="469" />
        —  453

Tentral  latt
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

[

 

Du  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

:  4
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  August  1889.  1  ##34.
I
InhaltlsnslsttssssssesesBetechmmgdesskapttal  Gebrauche  für  die  bewaffnete  Macht  vorbereiteten  Spreng
werthes  der  von  der  Tiefbau-  Berufsgenossenscheft  8  stoffe  und  Munitionsgegenstäde
ahlenden  NRNenten  Sei  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Il.  Nachtrags  %
2.  l-Wesen:  States  der  deutschen  Notenbanken  red  amtlichen  Schiffsliste  für  1889;  —  desgl.  eines  weiteren
Juli  1889.  .....  458  Heftes  der  Entscheidungen  des  Ober  Seeamts  und  der
3.  Militär.  ejen:  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gefammtver.  Seeämtter  48s
zeichniß  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  5.  Konsalat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigungen  zur
vorbehaltenen  Stellen;  —  Neues  Gesammtoerzeichniß  der  Vornahme  von  Eivilstands-Akten  481
zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  Privat-  6.  Holizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Eisenbahnen;  —  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  zum  Reichsgebeee  482

 

 

 

1.  Ver  sicherungs--We  sen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Berechunug  des  Kapitalwerthes  der  von  der  Tiefbau-Berufsgenosseuschaft  zu  zahlenden
Renten.
Vom  26.  Januar  1889.)

Nach  §.  10  Absatz  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.  Seite  287)
werden  in  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  —  abgesehen  von  der  bei  ihr  errichteten  Versicherungsanstalt
—  die  erforderlichen  Mittel  von  den  Mitgliedern  durch  Beiträge  aufgebracht,  welche  so  zu  berechnen  sind,
daß  durch  dieselben  außer  den  sonstigen  Leistungen  der  Berufsgenossenschaft  der  Kapitalwerth  der  ihr  im
abgelaufenen  Rechnungsjahre  zur  Last  gefallenen  Renten  gedeckt  wird.  Die  Grundsätze  für  die  Berechnung
des  Kapitalwerthes  werden  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.

*  Ausführung  dieser  gesetzlichen  Vorschriften  wird  das  Folgende  bestimmt:

Die  Berechnung  des  Kapitalwerthes  der  in  Rede  stehenden  Renten  erfolgt  auf  Grund  des

nachsehen  abgedruckten  Tarifs.

2.  Als  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  „im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  zur  Last  gefallen“
sind  alle  diejenigen  Renten  anzusehen,  welche  für  Unfälle  des  abgelaufenen  Jahres  oder  früherer  Jahre

*.)  Diese,  auf  S.  78  ff.  der  amtlichen  Nachrichten  des  Relchs-Versicherungsamts  veröffentlichte.  Vektan  zntmachung  n  awird
hier  nachträglich  zum  Abdruck  gebracht.  edakti

71
        <pb n="470" />
        —  464  —

von  den  Organen  der  Genossenschaft  oder  von  den  Schiedsgerichten  oder  vom  Reichs-Versicherungsamt
im  abgelaufenen  Jahre  oder  vor  dem  1.  April  des  laufenden  Jahres  festgestellt  worden  sind.

3.  Wird  eine  so  festgestellte  Rente  noch  kenerhal  des  unter  Ziffer  2  erwähnten  Zeitraums  von
fünfzehn  Monaten  wegen  Veränderung  der  Verhältnisse  gemäß  §.  65  Absatz  1  des  Unfallversicherungsgesetzes
  in  Verbindung  mit  §.  38  Absatz  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  anderweit  festgestellt,  so  ist
das  Ergebniß  der  letzten  Feststellung  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.  Dagegen  bleiben  diejenigen
Feststellungen  außer  Betracht,  durch  welche  Renten,  die  schon  vor  jenem  Zeitraum  festgestellt  worden  sind,
und  deren  Kapitalwerth  deshalb  bereits  früher  zu  berechnen  und  aufzubringen  war,  vermindert  oder
erhöht  werden.

boh  4.  Nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  (Ziffer  3)  ist  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  aus  anderen
Gründen  als  wegen  Veränderung  der  Verhältnisse  (S.  65  a.  a.  O.)  eine  gemäß  Ziffer  2  festgestellte  oder
gemäß  Ziffer  3  anderweit  festgestellte  Rente  noch  im  Laufe  des  unter  Ziffer  2  erwähnten  Zeitraums  eine
Abänderung  erfährt.  Hierhin  gehören  beispielsweise  die  Fälle,  wenn  ein  Verletzter,  nachdem  die  Rente
für  ihn  festgestellt  ist,  in  Folge  des  Unfalls  stirbt,  und  die  Berufsgenossenschaft  nunmehr  verpflichtet  ist,
der  Wittwe,  den  Kindern  und  eventuell  auch  den  Aszendenten  eine  Rente  zu  gewähren,  oder  wenn  die
Renten  von  Wittwen,  Waisen  oder  Aszendenten  sich  wegen  Wegfalls  einer  rentenberechtigten  Person  erhöhen,
  oder  wenn  Aszendenten,  welche  bisher  vom  Bezuge  der  Rente  ausgeschlossen  waren,  weil  der  Hoöchstbetrag
  der  Rente  für  die  Wittwe  und  die  Waisen  in  Anspruch  genommen  wurde,  in  Folge  Wegfalls  einer
oder  mehrerer  dieser  Personen  in  den  Genuß  der  Rente  treten.

.  Wird  die  Höhe  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  festgestellten  Rente  durch  Berufung
oder  Rekurs  angefochten,  so  kommen  die  in  höherer  Instanz  getroßenen  Entscheidungen  nur  insoweit  in
Betracht,  als  dieselben  noch  innerhalb  des  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Zeitraums  ergangen  sind.  Erfolgt
eine  Herabsetzung  oder  Erhöhung  der  Rente  seitens  der  berufsgenossenschaftlichen  Organe  während  des
Laufes  des  Berufungs=  oder  Rekursverfahrens,  so  ist  jene  neueste  Rentenfeststellung  der  Berechnung  des
Kapitalwerthes  zu  Grunde  zu  legen.

.  Wenn  Ehegatten  eine  Aszendentenrente  beziehen,  so  ist  bei  der  Berechnung  nur  das  Alter  des
jüngeren  in  Betracht  zu  ziehen.

7.  Die  für  fünfzehnjährige  Verletzte,  sechszehnjährige  Wittwen  und  dreißigjährige  Aszendenten
ermittelten  Zahlen  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  etwa  für  solche  Personen  von  noch  geringerem
Lebensalter  eine  Rente  festgesetzt  sein  #lle.

Der  Berechnung  ist  das  Lebensjahr  zu  Grunde  zu  legen,  welches  die  rentenberechtigte  Person
in  demjenigen  Kalenderjahre  zurückgelegt  hat,  in  welches  der  Beginn  der  Entschädigungspflicht  der  Genossenschaft
  fällt.  Wenn  z.  B.  im  Jahre  1890  für  einen  Unfall,  welcher  sich  im  Jahre  1888  ereignet
hat,  eine  vom  15.  Juli  1888  ab  laufende  Rente  festgesetzt  wurde,  so  ist  nicht  das  Lebensjahr  maßgebend,
welches  der  Rentenempfänger  im  Jahre  1890  vollendet,  sondern  dasjenige,  welches  er  im  Jahre  1888
zurückgelegt  hat.

9.  Auf  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden
  Renten  findet  der  Tarif  ebensowenig  Anwendung,  wie  auf  die  im  abgelaufenen  Jahre  zur  Last
gefallenen,  bereits  wieder  erloschenen  Renten.  Für  diese  Renten  ist  ein  E  überhaupt  nicht  umzulegen;
  dieselben  werden  vielmehr  gleich  den  sonstigen  Leistungen  der  Genossenschaft  (Heilverfahrens-,
Beerdigungs-,  Verwaltungskosten  2c.)  bei  der  Berechnung  der  Mitgliederbeiträge  nur  soweit  in  Ansatz  gebracht,
  wie  sie  thatsächlich  gezahlt  worden  sind.
        <pb n="471" />
        455  —

urif
zur  Berechnung  des  Kapitalwerthes  der  der  Tiefban-Bernfsgenossenschaft  in  einem  Rechnungsjahre

  zur  Last  gefallenen  Renten.

 

Um  den  Kapitalwerth  der  Rente  zu  ermitteln,  welche  ein  im  Alter  von  X  Jahren  stehender
Entschädigungsberechtigter  (Spalte  1)  bezieht,  ist  die  Jahresreute  zu  vervielfältigen  bei
Verletzten,  Wittwen,  Waisen  und  Aszendenten  mit

((.  Spalte  2—5)).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UAnier  in  27m“  Witt.  Ulter  in  in  win.  Alter  in  Witt.
se  Ver-  ga  Wai-  Aszen.  zurücs  Ver-  wen  Wal-Aszen-  zurics  Ver  ·  wen  sWai-  Aszen  ·
e  e-  elegten  e-  elegten  e·
8  lehte.  töd.  sen.  denten.  gashen.  letzte.  töd  sen.  denten.  Gallen.  leßte.  töd.  sen.  denten.
keter.  x.  teter  x.  teter.
I.  —4  –  4.  5.  1.  22  3.4  5.  I.  2.  3  5
unter  1  Jabr  .  8,0
E  9,6  34  14,“  16,  17,  67  70  i  7,2
2  90  35  14,5  16,1  1  7)1  68  6,—  50  6,
3  9,2  36  144  16  16,6  69  6,  6,  6,6
4  8.5  37  14,,160  16,6  70  6,2)  6,4  6,
5  8,1  38  14,2  16,0  16,  71  50  61  6,0
6  55  7,5  39  14145½  16,1  72  5655  5.5
7  6,6  40  14,0  15,8  15,8  73  5,a  5,  5,
8  G,1  41  13,8  15,6  15,,  74  5,1  5,2  5,1
9  *  5,3  42  13,6  15,4  15,  75  4,8  4,9  4,9
10  4,5  43  13,15,2  15,0  76  46%  1,  4,6
11  ·  3,  443%  14  77  44  4,
12  #  2,8  45  12,  4  14,  78  4,  4,2  4,2
13  .  1,9  46  12,6  144  14,2  79  3,9  4,0  4,0
14  .  1,0  47  12,3  14,1  13,59  80  3,7  3,8  3,8.
15  9,2  .  .  48  1  2,0  13,,  1  3,6  81  3,5  3,6  3,6
16  96  12,,  49  113  13,  82  343  3
17  10012  50  11  13%½  124.63  3  3
18  10,1  12,6  51  11  12%  12,6  84  3,0  3,1  3,1
19  10,4  12,  52  10,9  12,6  12,3  85  2,9  2,9  2,
20  112„  53  10,6  12,2  11,  86  2,  2,8  2,6
21  117.139  54  10,,%½  11,6  87  2,6  2,7  2),7
22  1213„  55  10,416  11  88  2,52,5  2,5
23  12,5  13,5  56  9  «  10,9  89  24  24  24
24  12,8  1  3,8  57  9,  10,  10,6  90  2,  2,3  2,
25  131,40  58  910,  10,,  9112912%  2,5
26  13,14  59  910,  .  9,  92  2,1  21  2,
27  13714,6  1  60  8,39  9,5  93  20  2,0  2,
28  14,0  14,9  61  8,69  .  9,2  94  1%  1,  1.
29  14%  15  62  8  9  8.  95  13  1  18
30  14,3  15,  184  63  8,1  8,  B,5  96  1,  .  1,  57
31  1445,  18,n  64  7,6  8,3  8  97  1,5  1,5  1,5
32  14,  15  18,0  65  7,5  8,0  7,  98  1/  1  1%
33  1456160  1744A  1½  7'%9%  1,  16  15
und  mehr.  1
Berlin,  den  26.  Januar  1880.  Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.  Mittheilung,

71“
        <pb n="472" />
        —  466  —

Mittheilung,

betreffend  die  Berechnung  des  Kapitalwerthes  der  von  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
in  einem  Jahre  zu  zahlenden  Renten.

Die  in  dem  vorstehend  abgedruckten  Tarif  enthaltenen  Zahlen  gründen  sich  auf  die  Berechnungen
eines  Sachverständigen,  welche  nach  erfolgter  Nachprüfung  und  Begutachtung  durch  einen  im  Lebensversicherungswesen
  erfahrenen  Fachmann  dem  Vorstande  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  mit  dem  Anheimstellen
  mitgetheilt  worden  sind,  vor  definitiver  Regelung  dieser  für  die  Mitglieder  der  genannten  Berufsgenossenschaft
  überaus  wichtigen  Angelegenheit  sich  auch  seinerseits  gutachtlich  zu  äußern.  Der  Vorstand
hat  der  Berechnung  zugestimmt.

Der  letzteren  !½  ein  Zinsfuß  von  3½  Prozent  zu  Grunde  gelegt.

Auf  Wunsch  des  Vorstandes  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  sind  die  ermittelten  Zahlen  auf  nur
eine  Dezimalstelle  im  Interesse  thunlichster  Arbeitsersparniß  abgerundet  worden.

Nach  §.  39  Absatz  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes  ist  die  Tiesbau-Berufsgenossenschaft  befugt,
die  Zahlung  der  Entschädigungsrenten  einzustellen,  solange  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt.  Da
bei  Lerfbaugorrbeiten  (Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich-,  Festungs-,  Meliorations=  u.  s.  w.  Arbeiten)
  nicht  selten  Ausländer  beschäftigt  werden,  so  wird  die  Genossenschaft  voraussichtlich  hin  und  wieder
in  die  Lage  kommen,  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  zu  machen.  Bei  der  Ausarbeitung  der  Tabelle  ist
die  hierdurch  sich  ergebende  Minderung  des  Kapitalwerthes  der  Renten  indessen  nicht  berücksichtigt,  weil
jeder  Anhaltspunkt  für  ihre  ziffermäßige  Berechnung  fehlt.

Gleiches  ist  der  Fall  bezüalch  der  Abfindung  von  Ausländern  gemäß  §.  39  a.  a.  O.  Absatz  2.

Es  kann  vorkommen,  daß  eine  von  dem  Vorstande  beziehungsweise  Ausschusse  festgesetzte  Rente
infolge  Berufung  beziehungsweise  Rekurses  vom  Schiedsgericht  beziehungsweise  Reichs-Versicherungsamt
nach  Ablauf  des  in  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Zeitraums  erhöht  wird.  Dieser  Umstand
ist  ebenfalls  nicht  in  Betracht  gezogen.

Die  Rente  kann  sich  nach  Ablauf  jenes  Zeitraums  mindern  durch  theilweise  Wiedererlangung  der
Erwerbsfähigkeit  beziehungsweise  Minderung  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  6  65  des  Unfallversicherungsgesetzes
  in  Verbindung  mit  §.  38  Absatz  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes).  Bisweilen
wird  zwar  auch  eine  Erhöhung  der  Rente  einzutreten  haben,  wenn  nachträglich  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit
  sich  steigert;  aber  diese  Erhöhung  wird  nach  der  Natur  der  Sache  so  selten  vorkommen,  daß
daduch  die  erwähnte  Minderung  nicht  ausgeglichen  wird.  Auch  diese  Minderungen  haben  bei  der  Feststellung
  des  Tarifs  nicht  berücksichtigt  werden  können,  sondern  nur  der  Fall,  daß  der  Verletzte  die  volle
Erwerbsfähigkeit  wieder  erlangt  (sogenannte  Reaktivirung).

Es  kann  vorkommen,  daß  ein  Verletzter,  nachdem  eine  Rente  festgesetzt  ist,  nachträglich  noch  insolge
  des  Unfalls  stirbt,  und  infolgedessen  an  die  Stelle  der  Verpflichtung  der  Berufsgenossenschaft  zur
Zahlung  jener  Rente  die  Verbindlichkeit  tritt,  der  Wittwe,  den  Kindern  und  eventuell  auch  den  Aszendenten
des  Verstorbenen  eine  Rente  zu  gewähren.  Der  Kapitalwerth  der  Belastung  der  Berufsgenossenschaft
wird  sich  in  solchem  Falle  zwar  meist  mindern,  kann  sich  aber  auch  erhöhen.  Auch  diese  Möglichkeiten
sind  —  soweit  sie  nicht  innerhalb  des  in  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  bezeichneten  Zeitraums  eintreten  —
außer  Berechnung  gelassen.

Die  Rente  von  Aszendenten  kann  nach  Ablauf  jenes  Zeitraums  wegen  Wegfalls  der  Bedürftigkeit
derselben  erlöschen.  Mangels  aller  statistischen  Unterlagen,  und  da  man  wohl  annehmen  darf,  daß  nur
in  sehr  vereinzelten  Fällen  die  Bedürftigkeit  wegfallen  wird,  wurde  dieser  Umstand  bei  der  Feststellung
der  Grundsätze  nicht  in  Rechnung  gezogen.

Gleiches  ist  der  Fall  bezüglich  der  Möglichkeit,  daß  Renten  von  Wittwen,  Waisen  und  Aszendenten
zu  erhöhen  sind,  beziehungsweise  erst  entstehen,  weil  eine  oder  mehrere  bereits  rentenberechtigte  Personen
wegfallen  (zu  vergleichen  §.  6  Ziffer  2  unter  a  Absatz  1  und  2  und  vorletzter  Absatz  des  §.  6  des  Unfallversicherungsgesetzes
  in  Verbindung  mit  §.  6  Absatz  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes).

Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  an  die  Stelle  der  Wittwenrente  wegen  Wiederverheirathung  die  Abfindung
  tritt  (s.  6  #fer  2  unter  a  Absatz  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  in  Verbindung  mit  §.  6
Absatz  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes),  ist  bei  der  Feststellung  der  Grundsätze  berücksichtigt  worden.

Zu  Ziffer  2  und  5  der  Bekanntmachung  ist  Folgendes  zu  bemerken:  Es  kam  in  Frage,  welcher
        <pb n="473" />
        —  457  —

Zeitpunkt  dafür  maßgebend  sein  solle,  ob  eine  Rente  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  in  einem  Jahre
„zur  Last  gefallen“  „
der  Tag  des  Unfalls,  oder
bei  Invaliditätsfällen  der  Beginn  der  vierzehnten  Woche  nach  dem  Unfall  (Ablauf  der
Wartezeil),  oder
der  Tag  der  Rentenfestsetzung  durch  den  Vorstand  beziehungsweise  Ausschuß  desselben  ohne
Unterschied,  ob  diese  Feststellung  rechtskräftig  oder  angefochten  wird,  oder  erst
der  Tag  des  rechtskräftigen  Schiedsgerichts-Urtheils  beziehungsweise  der  Tag  der  Entscheidung
des  Reichs-Versicherungsamts  oder
welcher  sonstige  Zeitpunkt.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  davon  ausgegangen,  daß  als  in  einem  bestimmten  Rechnungsjahre
  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  zur  Last  gefallen  alle  diejenigen  Renten  anzusehen  sein  werden,
welche  für  Unfälle,  die  sich  in  dem  abgelaufenen  Jahre  oder  einem  früheren  Lafe  ereignet  haben,
von  den  Organen  der  Genossenschaft  im  abgelaufenen  Jahre,  oder  zwar  erst  im  laufenden  Jahre,  aber
vor  dem  Abschluß  der  Berechnung  der  für  das  abgelaufene  Jahr  zu  zahlenden  Beiträge  (§8.  10  Absatz  1
und  41  Absatz  2  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes,  §§.  71  Absatz  2  und  3,  72  des  Unfallversicherungsgesetzes)
  festgestellt  worden  sind:  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß,  sofern  bis  zu  der  Berechnung  und  Ausschreibung
  der  Beiträge  in  der  Höhe  jener  Renten  mittelst  einer  neuerlichen  Feststellung  des  Vorstandes
auf  Grund  der  §§.  6  beziehungsweise  65  des  Unfallversicherungsgesetzes  Veränderungen  eintreten,  diese
bei  der  Berechnung  des  Kapitalwerthes  noch  in  Betracht  gezogen  werden.  Dabei  ist  auf  Antrag  des
Genossenschaftsvorstandes  der  1.  April  als  der  Abschlußtermin  für  die  Berechnung  und  als  der  Beginn
der  Ausschreibung  der  Mitgliederbeiträge  angesehen  worden  und  darauf  Bedacht  genommen,  daß  die  bis
zu  diesem  Tage  ergehenden  Entscheidungen  der  höheren  Instanzen  noch  mit  berücksichtigt  werden.  Dagegen
sollen  alle  späteren  Veränderungen  unberücksichtigt  bleiben;  denn  wollte  man  eine  noch  weiter  gehende
Rücksichtnahme  erfolgen  lassen,  so  müßte  eine  sehr  umständliche  Berechnung  des  Kapitalwerthes  jeder  eingetretenen
  Rentenminderung  oder  -Erhöhung  unter  Berücksichtigung  des  inzwischen  eingetretenen  höheren
Alters  der  Berechtigten  stattfinden,  wodurch  für  die  Verwaltung  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  eine
überaus  große  Arbeitslast  entstehen  würde.

Hierbei  wird  allerdings  vorausgesetzt,  daß  der  Vorstand  der  Gesetzesvorschrift  entsprechend  in
jedem  Rechnungsjahre  mit  gleichmäßiger  Beschleunigung  sich  die  Feststellung  der  Renten  angelegen  sein
läßt  und  nicht  die  Feststellung  einzelner  Renten,  welche  im  Zeitraum  A  noch  möglich  sein  wird,  erst  im
Zeitraum  B  bewirkt,  mithin  den  Jahrgang  B,  statt  des  Jahrgangs  A,  mit  der  Rentenlast  belastet.  Der
Vorstand  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  hat  sich  dieser  Auffassung  angeschlossen  und  erklärt,  daß  er  sich
bestreben  werde,  die  Feststellung  der  Renten  so  schleunig  wie  möglich  zu  Ende  zu  führen.

Der  Inhalt  der  Ziffer  9  der  Bekanntmachung  findet  seine  Begründung  in  dem  System  des
Kapitaldeckungsverfahrens.

Was  endlich  den  Werth  anlangt,  den  der  vorstehend  abgedruckte  Tarif  für  die  sämmtlichen
Berufsgenossenschaften  hat,  wenn  cs  sich  um  den  Uebergang  von  Renten  von  der  einen  auf  die  andere
Berufsgenossenschaft  und  die  Berechnung  des  mitübergehenden  Reserwefonds-Antheils  handelt,  so  ist  dieserhalb
  auf  das  Rundschreiben  vom  20.  Dezember  1888  R.  V.  A.  I.  22  512  Ziffer  2  Absatz  2  —  Amtliche
Nachrichten  des  R.  V.  A.  1889  Seite  6  —  zu  verweisen.

Berlin,  den  26.  Januar  1889.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
        <pb n="474" />
        —  458  —

2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lanten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passivwva.
Cvent.
Sonstige  8  Henr-#e
  zeichnung  —————  degen  bladlich.  c  —.——  ti
8  Vrund  ·  Reserve  ·  Nolen  ·  6  l  föntge  keiten  %aGonufalge  *
der  #olel.  Sorde.  uandeul  30.  Juni  decdte  30.  Juni  *8  30.  Junl  ul  30.  Junl  *-  30.  Juni  der  0.  Jumi  welterge.
2  Banken.  '  ·tm.Ists-.1m.u»».·us9.tsadt-Im.  «tssv.valstva.1ss9.qebcz-es
atten  „  u
frist.  Wechseln.
1.  2  U  4  ;u  6  7  8  2  10.  11.  12  13  14  18  16.  17
1sbasksk  120  ooo  2  1251  coo  c60  é  —  555—  1  267  60
Siäbt.  Bank  zu  Greslanun  *e  6o  27|—  3½  105|  183  114  a680  —  2  1095—  301  336
3Nagdeburger  Vrivatbauk  S  dd  ad2  24—  06  169  4  ——  714  4  a66  56  26  78“4.  22  45
4  D#er  Privat  ·  Ultlen  ·
Sak  #usa  750  2700—M  "%  1  337N  56  f499  38  4%  28  k  213  11
5  urnne.  Alles-Bank  des
Großherzogthums  Polen.  2  ono  7501  17334  61  1104  97  ö#  19  56¼—  500  1—  7  663/—  683“  1064
6  Paunsversche  Hant%C  33  225%—  115)]  6176  288+  15  41%  4%  2  205|  366  *
71Srankfurter  Gasnu.  1114114  10%N0  56  905  72  15.—  59  4543  681  1853
s  Bayerische  Notenbank  J#  ol  65  112|X  1  116  29  0  1  1  7917—  43  1Z  —.  ————
SSüächsiche  Bank  zu  Dresdesss00Oof  40400  43  74/—  1  905  15797/T-  1781|  129682  —  15960  6792|+  1  178  330  149%  d0/  5  1  1258
10  eelpglger  Kassenverein  vooo  25¾  282—  40130  1140  127  504  16  1111  %  11  53
11/  #bTmulter  Stadtbonk  ölo  127  1%%.  1  200  120  6d5  48  396  169  88.J  26  2924  245  485
12  Wũrttembergische  Notenbant  9  —  ——1  —  244  I  MHIJIISSJEISCS  1  365
1  Sodische  Barnrk  2%  660  Sé  %  —  —  361  41%  25“484/  181
19  für  Südeutschland  5%%GBéCO  57  101  -  —  a48314  76  3210—  19  H405
15  Braunschweigische  Bant.  .  1o0o  sod  507  27934  23  11350—  60S995S  1  569  3|  5  153|.  4  1  869|  1  Séd  270
18mer  k  16  607  5760  3  3126  4  67  56  3  4%  18  1  237—  23  37093|  888  184
JulammenGS6006
l
l

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  —  788  755  450  4
"  s-—  319  600  4  (bel  der  Bank  Nr.  5),
-  M·-55  W«(bddeasaalmelö7910),
000  —  343  783  500  A  7).
Zu  Spalte  9  Nr.  7:  Darunter  182  200  .  hach  nicht  zun  Einlösung  friange  udemer
JZu  9  l4“:  92837  Gulden-  un  Thalermoten.

1,  2,.
        <pb n="475" />
        Wesen.

banken  Ende  Juli  1889,

459

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1889.
auf  tausend  Mark.)
Aotiva.
Meiall.  —.  ——.——  Noten  Gegen  Gegen  Geges  —  Sonstige  en  Summen  Vegen
30.  Juni.  kassen-  30.  Juni  anderer  80.  JunlWechsel.  20.  JuniLombard.So.  Juni  Affetten.  30.  Juni  o.  Juni  der  20.  Iunl
Sestan,  ese.  Naufrn.688.  1869%.  u186.  168%9.%,.,a.  888.  "
l
r
18.  19.  20.  x  23.  24.  26.  26.  !.  28.  -  120.  1.  23.  2  .
.
899117:l—llläl  YOU-l-  187  llSl7-O-s0"  scsl77»—9320  CSSS.I—IJIII  1307342816  ssIU-Is·.lslss?722—ss"9  1
10oi10  —  13  1  11  100  5  473  —  223  34131  4  13  760  —  24  —  11  099  —  30
8%  7  12  11  1,  688  1035  +  608  35  16  —  346  "3—  40  76  4  k  1coo
l
912  3  —  #1½r  —+  67  374  +  599  3745  +  199  11#19—  66  1  5989—  537  11905  +  251
—  11  k  +  1  44  —  51  3936  1  —  358  133—  131  506  —  356  —  56  6  740  651
•6033  —  246  16r  +  1  326  —  46  17267  +  6  10301  —  99  1527—  89  5136  101  21206  —  366  68
3515  75  15.—  7  %  —  158  ——  (6309  9420—  495  631  287  3005+  2850  45  123—  41  7
3  33/—  231  17/T  21  356¼  —  154  4  1  1  11  2221  10  1  ½  69%  1  1233
16  56%  —  213  ————————  1  2  –  835  636  155  55104  a63  20040  63114  9
n  61  16  120  —  231  r—-p  rlos!  —  9.1  is  16  1232  4  262  737  1
210  3  1  11  uis  1  59  A.  14  763  T  1  2987  68  750)—  f1  529  „511
EI  "  16  106  ——.  s  —  EEEEIIEILEIIIE
4201.—  57  15.—  1  „  +  3  18  301  T  +  1660  7850  —  6  207.  39  16611—  369  25  454  4  1266  13
6252  4  3536  .  —  1  184,  —  384  18  060—  28  1220  J1  180  1625—  170  2726  28  17r  108—  1914
700.  6  18  +  13  1998  +  89  5108  938.  3115  +  6  2796  533  7130  —  1224  19086-  146
1652  21  10—  72  51—  76  22766  —  1292  10  121  —  113  1  700.  467  1254  211  37  5799—  7606
2#N  10900—  1100  281.  20  16561  sors°  7  6  1110330|%  —  —
l  t
        <pb n="476" />
        —  460  —

3.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  9.  August  v.  J.  (Central-Blatt  S.  802)  werden  hierunter  diejenigen
  Abänderungen  vrröftentüch  welche  seitdem  in  dem  Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen  (Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1887,  Central-Blatt  Anhang
S.  217)  eingetreten  sind.

Zweiter  Nachtrag

zu
dem  Gesammtuerzeichniß  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen
  Stellen.

Anmerkungen:  l.  Die  in  den  Verzeichnissen  aufgelührten  Stellen  sind  den  Militäranwärlern  ausschließlich  vorbehalten,  sofern
  bei  den  einzelnen  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.
2.  Diejenlgen  Stellen,  welche  den  Militäranwärtern  vorbehalten,  aber  denselben  nur  im  Wege  des  Aufrückens
bezw.  der  Besörderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.

 

 

 

Angab  Bezeichnung
dei  den  für  Militär.  der  Bebörden,  an  welche
«  wärter  nicht  aus-  die  Bewerbungen  zu
Bezeichnung  der  Stellen.  #clteglih  bestimmten  sichten  sind,  wenn  es  nicht  Bemerkungen.
EStellen,  in  welchem  J  die  egin  selbst  bei
Umfange  dieselben  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.

 

I.  Königreich  Preußen.
II.  Staatsministerium.
(An  Stelle  der  Ziffer  1  des  durch  Bekanntmachung  *  9.  August  1888  —  Central-Blatt  S.  802  —  veräffentlichten  Nach-8

  ist  zu  setzen:)
1.  —..———  fr  Weitpreußen  und
-Selretaratsasiftenten,  "—  mindestens  zur  Hälfte.  —

Ill.  Zinanzministerium.

Bei  den  nachstehend  bezeichneten  Vermerken  des  Gesammterkeichnisses  vom  24.  Juni  1887  —  Central-Blatt  S.  221  —  ist
unter  Ziffer  9e  sta
Hauptzoll  und  Hauptsteueramts.
Assistenten  2c.“
zu  setzen:
zusammengerechnet  Provinzialk  Steuer-  Di  ·
,  mindestens  zu  einem  rektio
ittheil.

(Ober-Kontrole,  Assistenten,
UuUANMNINRNR  *828  ##

MN.  1.
INI

owie
vallemmie  m  bei  den  Provinzlal-Steuer-Direktionen,
  nicht  aber  bef  den  Erb.
schaftsste  nerämtern.
Ebendaselbft  "  Ziffer  10  zu  streichen
„Hof.  b  Civsldtener  Wittwenkafe  zu
Hannov
        <pb n="477" />
        461

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche
die  Bewerbungen  zu
aichten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bri
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bemerkungen.

 

VIII.  Ministerium  für  Landwirihschaft,  Vomänen  und  Forsten.
(An  Stelle  der  Ziffer  7  des  Gesammtverzeichnisses  —  Central-Blatt  1887  S.  227  —  ist  zu  seten:)

7.  Forfiverwaltun
Wald-,
wärte

14  Wiesen-,  Wege-  und  Flöß.Sovweit  diese  Siellen

Die  betreffenden  Regienicht
  mit  Forstversor=  rungen.
gungsberechtigten
bezw.  mit  auf  Forst,
versorgung  dienenden
Anwärtern  der  Jäger-Bataillone
  besetzt  wer.
den  können.

Känigreich  Bayern.

A.  Staatsministerium  des  Käniglichen  Hauses  und  des  Aeußern.

3.  Verkehrsanstalten:
(Cesammperziichniß  —  Central=  Blatt  1887,
S.  229

Staatseisenbahnverwaltung,  Boden
seedampfschiffabr"  n  und  Ludwig-  Donauain.

  Kana

Oberbauführer,  (binter  Oberezeditoren
einzuscha

auführer  4  %%  Expeditoren

.

 

einzuchalt

-Siakusmähie  Banzeichner  (hinter  Bahnmeister
  einzuschallen).
E.
8.  Etat  der  Oekenemlen  und
(Cesammtoerseichnß

24
lden  bisher  aufgeführten  Stellen.  anzureihen:  I
Brunnwart  in  Grũnw

Gewerbe:
Central  =  Blatt  1887,

(Neu  hinzutretend:)
11.  Kuslalten  für  forstlichen  Unterricht:
a)  Forstlehranstalt  Aschaffenburg:
Hausmeister  und  Pede

#!)  Forstliche  Versuchsanstalt  zu  München:
Hausmeister  und  Pede
Laboratoriumsdiener.

F.

7.  Naturalverpflegung:
(Gesammtverzeichniß  —  Central-Blatt
S.  242  —).

(An  die  Spitze  treten:

Staatsministerium  der

1887,.

Generaldirektion  der
Königlichen  Staalseisenbahnen.


zur  Hälfte.

Finanzen.

Regierungsfinanzkammer
von  Oberbayern.

Forstlehranstalt  Aschaffenburg.

Woarstiche,  Versuchsanstalt

zu  München.
Kriegeministerium.

 

 

 

Proviantamts-Direktoren.

Kriegsministerlum.

Destetemäößeeen  Slellen  der

Kön  aiglichmn  pnhk  alen.

a  n  sind  für  die
us  ben  antnalsso  her  ·
anile

li  che  Cesähigung  besitzen.

—I
1#.
        <pb n="478" />
        —  462  —

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe
bei  den  für  Nilttanwärter
  nicht  a
schlielich  hisinnen
tellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

zeichnung
der  vahi  an  welche
die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  wenn  —  aicht
die  Behörde  selbst  i
welcher  die  Anste  bin
gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

9.  Garnisonderwaltungs--  und  Serriswesen:
Ständige  Schreiber  bei  den  Garnisonbauinspektoren

  (zu  streichen).

(Neu  binzutretend  :)
18.  Allgemein

Tchsten,  behnschreiber,  Hülfsschreiber,
Ma.

Aufseher  (Magazins.,  Lhaue.
schinen-  und  andere  A  ufsehet).
Diener  und

Heizer  und  Hauele

sechte,
Portier,  K  13  Thürsteher,  Wächter
und  W  Nacht.  und

er  (Magazins.,

andere  —##  und  Wärter),
Jeichner,  Gärtner,  Küster,
Wasch-  und  Werkmeister.

III.  Kön

?
"

 

 

An  diesenige  Behörde,  bei
welcher  der  Militäran-.
wärter  in  Thätigkeit
zu  treten  wünscht.

igreich  Sachsen.

VII.  Finanzministerium.

 

Julowest  diese  Stellen  aus
Sachau  urgset  E——

werden,  oder,

selben  zuscht  bel  d  all

III-ins
r

.  w.  N  le
i“  find.

(An  Stelle  der  Ziffer  10  des  Gesammtverzeichnisses  —  Central-Blatt  1887  S.  248/249  —  ist  zu  setzen:

10.  Eisenhahnverwaltung.

Aufseher  I.  bis  mit  llI.  Klasse,
*Bahn.  und  Haltestellenwärter,
*Baubüreau-Assistenten,
Bauverwaltungs-Sekretäre,
*Betriebs,  Sekretäre,

Billeteure,

*Büreau  Assistenten,

 

*Eisenbahn-As  stenten  I.  und  II.  Klasse,
erchrenn  ktemten  III.  Klasse  für  den

Expeditio
Eisenbahn.  Se

*Güterexpeditionskasstrer,

Güterverwalter  I.  und  II.  Klasse,

nsene  oleur,
Kassen-Assistenten
Kasstrer,

„Magazinverwalter  I.  und  II.  Klasse,

Packer,  zugleich  für  den  Eweditionsdienst,
Stationsvorstände  l.  bis  mit  IV.  Klasse,
Weichenwärter  I.  Klasse  (für  den  Central.

weichen-  und  Signaldienst),
Weichenwärter  II.  Klasse,

□

Vertstattzausse  er,

Bahnwärte

Bodemreeistr.  12  und  II.  Laass,  e
è

Büreaudiener  I.  und  II.

 

äußeren  sowie
graphendienst,

zugleich  zur
Hülfsleistung  für  den  Eppeditionsdienst,

e.
isenbahn-  Assistenten  III.  Klasse  für  den
für  den  Betriebstelezur

  Hälfte.

 

 

Königliche  Generaldlrek.
ion  der  fä
Staatselsenbahnen  zu
Dresden.
        <pb n="479" />
        —  463  —

 

Bezeichnung  der  Stellen.

bei  den  aheh  Militäranwärter
  nicht  a
schließlich  eseianen
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche
die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

Frachtbriefträger,
Hauemänner,

Kassend

r  Posieleennn  I.  Klasse,
Kohlenausgeber  II.  Klasse,

 

Klasse,
er  fur  den  -  Güterdienst,
orwierd  l  und  ll  Klasse,
d  der1
r.  La
allnen  N  und  II.  Klasse,
ä  ger

*  Wag  wärt.
—*  II.  Klasse  für  den  äußeren

IV.  Aö

 

nigreich  Wür

11111111

 

Königlich=  F„  Generaldirel,

chsischen
wwesreh  zu
Dresden

ttemberg.

III.  Im  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

B.  Abthellung  für  die  Berlehrtansialten.

b)  Eisenbahn  und  Dampfschiffahrts--Verwaltung:


a)  Eisenbahnbau  und  Betrieb:
1.  Die  in  dem  Gesammtverzeichniß  (Central-Blatt
1887  S.  251)  enaltene  Bezeichnung  „Kondukteure“
  (Nr.  12)  ist  in  „Schaffner“  a  zuändern.

2.  a  Vortrag  „Güterexpeditionskasstere“  (Nr.  22)
kkreichen,  da  diese  Stellen  organisationsnicht

  zu  den  S  des  niederen  Eisen.
n  gehören.

8)  Bodenseedampfschiffahrt:
Auf  S.  251  ist  statt  „Bü  ülfen“  (Nr.  28
zu  —  Sistkaa.  “se
e)  Voste  no  Telegraphen--Verwaltung:

Auf  S.  252  hat  die  Nr.  50  lünftg.  zu  lauten:
unl  25  bei  den  Post.  und  Telegraphen.
ämtern,  nämlich:  Briefträ  "rn  Pacetbesteler,  Post  ·
schaffner  und  Bahnpoftscha

 

zu  zwei  Dritteln.

zu  zwel  Dritteln.

 

Könlgliche  Generaldirektlon
  der  Staatseisenhuen.


desgleichen.

Königliche  Generaldirek.
tion  der  Posten  und
Telegraphen.

 

 

Die  frühere  Bemerkung  sälll
aus.
        <pb n="480" />
        Angabe  Bezeichnun
bei  den  fuͤr  Militär.  der  Behörden,  an  welche
anwärter  nicht  aus-  die  Bewerbungen  zu
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  richten  sind,  wenn  es  nicht  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem  die  Behärde  selbst  ist,  bei
Umfange  dieselben  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.

 

 

 

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

II.  Ministerium  des  Innern.

(Im  Gesammtverzeichniß  —  Central-  Blatt  1887  S.  265  —  ist  einzufügen:)
5n.  Bei  den  Clvilvorfitzenden  der  Ersatztommisstonen:
Ak#nare!)  asternirend.  Großherzogliches  Militär.Geist  urs  #essbigs..
Departement  zu  Schwe-  aihehen  s  HPr#

rin.  ung.

Die  #tluare  flnd  auf  Er
sorde  zur  Vestellung
einer  vn  *8  Kautlon

  verp

E  Semeit  die  Stellen
durch  aeaktel  seiten  der
werden

Tren  8  die  ““  ung
l  Geschäfte

s  n.  W

kräste  sellens  sies  Sdt
sitenden  selbst  erfolgt.

 

 

 

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
IV.  Im  Hereich  des  Departements  der  Finanzen:
(Das  Gesammtverzeichniß  —  Central-  Blatt  1887,  S.  271  —  ist  wie  folgt  zu  berichtigen)

;  i  Die  frũ  Benieil  i
Steueraufseher,  s  zu  *  Departrmentder  Finanzen.  E

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
(Im  Gesammtverzeichniß  —  Central-Blatt  1887,  S.  277  —  sind  hinzuzufügen:
26.  Die  Stieneraufseher,  itten  zu  zwei!]  Staatsministerium,  Ab-Dritteln.
  theilung  der  Finanzen.
XXIV.  Freie  DHausestadt  Bremen.
(Dem  Gesammtverzeichniß  —  Central-Blatt  1887,  S.  289/00  —  find  folgende  Stellen  hinzuzufügen:)
.  Zoll-  und  Steuerverwaltt

er  a

a)  Heizer,  Matrosen  und  Scdt  Wacht.  —  Zolldirektion.
und  Kreuzerschiffen,  Frchuseraul  Boois  ·

führer,
b)  Aufseher=  im  ausübenden  Grenzaufsichts.  zu  b)  zusammenge.bdesgleichen.
dienst,  rechnet  mindestens
enliene,  und  Steuerausseher,  zur  Hälfte.
Maschinisten  auf  Barkassen,

 

!

Afistenten  II.  Klasse  (einschließlt  derzuc)  zusammengerech.esgleichen.
Alsistenten  auf  Zollkreuzern  und  Wacht.]net  mindeftens  zur
i  Hälfte.

schiffen),

Asststenten  1.  Klasse,

*Einnebmer  I.  und  IlI.  Klasse.
»Kureauajsijterten  bei  er  Zolldirrktion.
        <pb n="481" />
        Bezeichnung
bel  *“-  8  z  der  Behörden,  an  welche
anwärter  nicht  aus-  die  Bewerbungen  zu
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmtenrichten  sind,  wenn  cs  nicht  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem,die  Behörde  selbst  ist,  bei
Umfange  dieselben  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.

 

 

XXV.  Ereie  und  Hansestadt  hamburg.

(Das  Gesammtverzelchniß  —  Central-Blatt  1887.  S.  292  —  ist  zu  berichtigen  bezw.  zu  ergänzen  wie  folgt:)

 

 

24.  Bürcaubeamte,  De#tatien  für  indirekte  Steu-]  zur  Hälfte.  Senatskanzlei  zu  Ham.  Die  Stellen  der  Reisorrn
5  bgaben,  Sektion  burg,  a  o  E  Gentralstello,  *#
Hülfsarbeiter.  für  Woaren  Aalenkticn.  desgleichen.  für  die  Meldung  von  n  D  ali  gekommen.
Militäranwärtern.
25.  Aufseher,  r7  zusammengerechnet  Generalzolldirektion.
Kassendiener  und  Amtsdiener,  mx  mindestens  zur
Maschinisten  und  Heizer  auf  Barkassen,  5  ällte.
Boolsleute,
*Kanzlisten  bei  der  Generalzolldirektion,  —
Büreaudiener  bei  der  Generalzolldirektion.  .  ".
Jollamtsassistenten  und
Einnehmer  erster  und  zweiter  Klasse.  l
XXVI.  Ellaß-Lothringen.
III.  Unterrichtsverwallung.
(An  Stelle  der  Ziffer  2  des  Gesammtverzeichnisses  —  Central,  Blall  1887,  S.  293  —  ist  zu  setzen:)
2.  Universitäts-  und  Landesbibliothek  zu
Straßburg:
Sekretariatsasslstent,  zur  Hälfte.  Ministerium.  Die  Stelle  des  Kanzlisten
Diener,  Kastellan.  —  Oberbibliothekar.  ill  eingegangen.

Berlin,  den  8.  August  1889.

Der  Neichskanzler.
Im  Auftrage:  Buosse.
        <pb n="482" />
        —  466  —

Bekanntmachung.
Unier  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  13.  August  v.  J.  (Central-Blatt  1888,  S.  808,821)  wird
hierunter  ein  nenues
Gesammtverzeichniß  der  in  den  Bundesstaaten  vorhandenen  Privat-Eisenbahnen
  und  der  durch  Private  betriebenen  Eisenbahnen,  welchen  die  Verpflichtung
  auferlegt  worden  ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter
vorzugsweise  zu  berücksichtigen,
zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Gesammtverzeichniß
der
in  den  Bundesstaaten  vorhandenen  Privat-Eisenbahnen  und  der  durch  Private  betriebenen
Eisenbahnen,  welchen  die  Verpslichtung  auferlegt  worden  ist,  bei  Lesetzung  von  Beamtenstellen
Wilitäranwärter  —  zu  krnihsictigen.

 

 

Brzeichnung
Alteregrenze.  der  Verwaltun
gbehörde,  an
Bezeichnung  Bezeichnung  spis  i  welche  die  Bewerbungen  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs-  x  wärter  richten  sind.  soweit  nicht  un  emerkungen
·  weise  mit  Militäranwärtern  brüchih  t  den  Vakanzanmeldungen  .
Eisenbahrn.  zu  beseten  sund  werden  N  andere  enstellungebehörden
"“  müssen.  aus  rruckic  cbeeiche  net

 

J.  Königreich  Vreußen.

 

 

 

 

I.  Altdamm-Colberger  Eisenbahn.  Subaltern,  und  Unterbeamte.40  Jahre.  Direktion  der  Altdamm-Col.  ei  bron  thurd
berger  Eisenbahngesellschaft  reeen,
zu  Stettin.  rmi

di  W
sau  rifien  in  Anwendung
  zu
bringen.

2.  Altenburg-  Zeiper  Eisenbahn  (für  Bahnwärter,  Schaffner  und5  Königliche  Generaldirektion

die  preußische  Strecke).  sonstige  Unterbeamte,  mit  der  Sichsischen  Staatseisen-Ausnahme
  der  einer  tech-  bahnen  zu  Dresde
nischen  Vorbildung  bedür.
fenden.
3.  Altona  -Kaltenkirchener  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Altona-Kalten.  Wie  zu  !.
bahn.  ischener  Eisenbahnzesel.
schaft  zu  Altona.
4.  Braunschwiizische  bundeseisen,  Wie  zu  1.  40  i  der  Braunschwei.  Wie  zu  1.
bahn  (für  die  preußische  S  gische  Landeseisenbahn-.
der  Ba  adJÖ  d  nschweig-  *i  beseilschaftgaraanferaelg.
urg-  Seesen

5.  Bredlau-Warschauer  Eisenbahn  Wie  zu  2.  35  Direktion  der  Breslau-War.

(preußische  Abtheilung).  tr  Eisenbahngesell.
aft  Dels.

6.  Broelthal-Bahn.  Wie  zu  2.  35  Direktion  der  Broelthaler
irndeergsilgen

zu  H  a  ieg

7.  Crefelder  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  Direktion  der  Crefelder  Eisen.We  zu  .
bahngesellschaft  zu  Crefeld.

8.  Cronberger  Eisenbahn.  Wie  zu  2.  35  Verwaltungsrath  ber  Cronberger
  S  n  Hmron
zu  Cronberg.
        <pb n="483" />
        467

 

 

 

 

 

 

Cranzer  Eisenbahngesellschaft
  zu  Königsberg  i.Ostpr.

 

Bezeichnun
·  bäueuwglxeefåeek  der  Verwolhungskeßörde,  an
Bezeichnung  Bezeichnung  Jsge  welche  die  Bewerbungen  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs.  nwärter  richten  sind,  soweit  nicht  in  Bemerkungen
·  weise  mit  Militäranwärtern  berückicheigt  den  Bakanzanmeldungen  ·
Eisenbahn.  u  besehen  sind  werden  andere  Anstellungsbehörden
n  müssen  ausdrücklich  bezeichnet
·  werden.
9.  Dahme-Uckroer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  Dahme-UckroerWie  zu  1.
Eisenbahngesellschaft  zu.
Dahme.
0.  Dortmund  -  Gronau-Enscheder  Wie  zu  2.  3t5  Direktion  der  Dortmund-Gro-Eisenbahn.
  nau.  Enscheder  Eisenbahn.
gesellschaft  zu  Dortmund.
1.  Eckernförde-Kappelner  Schmal.Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Eckernförde.  Wie  zu  r.
spurbahn.  Kappelner  Schmalspur.
bahe-Geseuschaft  zu  Eckern-2.
  Eisenberg.Crossener  Eisenbahn  Wie  zu  1.  35  Vorstand  der  Eisenberg-Crosse.  Wie  zu  1.
(für  die  preußische  Strecke).  ner  Eisenbahngesellschaft  zu
Eisenberg  i-.  Altenburg.
3.  Eisern-Siegener  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Eisern-  Siege.Wie  zu  1.
ue  lenbahnselel  schaft  zu
4.  Farge-Vegesacker  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Königsches  Eisenbahnbe.ie  zu  1.
triebsamt  zu  Bremen.
5.  Flensburg  -  Kappelner  Eisen.Wie  zu  1.  40  Kreis=  Eisenbahn-Kommission  Wie  3u  11.
zu  Flensburg.
6.  Glasow-Berlinchener  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Stargard.Wie  zu  ½
Cüstriner  Eisenbahngesell.
schaft  zu  Cüsiri
7.  Halberstadt-Blankenburger  Wie  zu  1.  a)  35  Jahre  rchalen  de:  Halberstadt.Wie  zu  1.
Eisenbahn  (für  die  preußischen  ür  Langen.Blankenburger  Eisenbahn-Theile
  der  Bahnstrecken  Langen-  füra  Deren-  esellschaft  zu  Blankenstein-Derenburg
  und  Blanken-  burg,  urg  a.  H.
burg  Rübeland  -  Elbingerode-  b)  8  Jahre
anne).  fũr  Blankenburg
  Rübe-«
  land-Tanne.
18.  Hannsdorf-Ziegenhals  für  die  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  österreichischen  Wie  zu  1.
im  breußischen  Gebiete  delegene  *  Eisenbahngesellschaft
9.  P2  sta  (für  die  Wie  zu  2.  35  Iwatuntrath  der  Hessiheile
  der  Bahn.  schen  Ludwigs.  Eisenbahn-*
  nz  ·  Wiesbaden,  gesellschaft  zu  Mainz.
srrre  nx"  M.  Griesheim  und
Hanau-Babenhausen,  sowie  für
Frankfurt  a.  M.-Camberg-Eschhofen
  und  Wiesbaden-Niedernhausen).

O.  Hoyaer  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  Vorstand  der  Hoyaer  Eisen.  Wie  zu  1.
kaahngesellschaft  zu  Hoyva.
21.  Ilme--Bahn  (Einbeck-Dassel).  Wie  zu  1.  10  Königliches  Eisenbahnbe.  Wie  zu  1.
tricbltnt“Ganmeber-  Cassel)
zu  Cassel.
22.  Kerkerbachbahn  (Heckholzhausen-  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Kerkerbachbahn.Wie  zu  1
Dehrn).  Aktiengesellschaft  zu  Christianshütte
  (Postamt  Runkel
4Kiel-  Eckernförde  -  Flensburger  Wie  zu  1.  35  Direktion  der  Kiel-  Eckern.We  #
Eisenbahn.  förde  -  Flensburger  Eisenbahngesellschaft
  zu  Kiel.
4.  Königsberg-Cranzer  Eisenbahn.  Wie  zu  1  40  irektion  der  Königsberg-#Wie  3u  1.
        <pb n="484" />
        468

 

 

Bezeichnung
.  bglsltestdgälpen  der  Verwallenhebelörde,  an
Bezeichnung  der  St  4herichng  "  i  iczh  r  —  zu
er  Stellen,  welche  vorzugs·  richten  sind,  soweit  n  n
der  weise  mit  Militäranwärter,,  den  Vakanzanmeldungen.  Bemertungen.
Eisenbahn.  b  ucschtig  un  K—
zu  beseßen  sind.  werden  edrü  ars  4  zur  chnet.
müssen.
25.  Kreis  Altenaer  Schmalspur  Wie  zu  1.  40  Jahre.  Direktion  der  Kreis  Altenaer  Wle  zu  1.
bahnen.  Schmalspurbahnen  zu
Lüdenscheid.
26.  Kreis  Oldenburger  Eisenbahn  Wie  zu  l.  35  Königliches  Eisenbahnbe.ie  zu  1.
(Neustadt-Oldenburg).  .  triebsamt  zu  Kiel.
27.  Marienburg.  Mlawkaer  Eisen.3a)  Wie  zu  2  für  die  Strecke5  Direktion  der  Marienburgbahn.
  Marienburg-Mlaw#ka,  Mlawkaer  Eisenbahngesell  "
b)  Wie  zu  1  für  die  Strecke0  schaft  zu  Danzig.  1)  Wie  3u1

28.  Neuhaldensleben  .  Eilslebener
isenbahn.
29.  Nordbrabant-Deutsche  Eisenbahn

(für  den  preußischen  Theil  der
Bahnstrecke  Gennep-Wesel).

Osterwieck-Wasserlebener  Eisen-.
  Mieußiiche  Sau-apu.

E
—

*
S

.  Paulinenaue  -  Neu  Ruppiner
Eisenbahn.

Pfälzische  Kuwigsbahn  (für  die
12  Theile  der  Bahn.

en  Welledweiler  ·  Grube

Ks  bel  innh  und  St.

.  III-Hilfst  erle·

Rhene  ·  Diemelthal  ·  Eisenbahn.

2
—

Angeler  Eisenb
—  senbehn

.  Schleswig  ·  Holstelnische  Marsch  ·
bahn.

#
—

*
*

Shellalden  Wernshausener
Eisenbahn.

2
—

k  Stargard-Cüstriner  Eisenbahn.

#

Stendal  -  Tangermünder  Eisenbahn.


 

Zajonskowo-Löban.
Wie  zu  1.

Wie  zu  2,  auherdem  Stations-.
vorsteher,)  Stationsauf.
seher  und  Asststenten,  Telegraphisten,
  Materialienverwalter,

  Magazinaufseher.

Wie  zu  1.

a)  Z  uit  2  für  Pillauöberg-Proftken,

b)  F“*#  hn  1  für  Fischhausen
  —  Palmnicken.
Wie  zu  I.

Wie  zu  2.

Wie  zu  1.
Wie  zu  1.
Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

Wie  zu  2.

Wie  zu  1.

Wie  zu  1.

 

40
35

40

45
35
40
40
40
40
35
40
40  "

 

Vorstand  der  Neuhaldens.
lebener  Eisenbahngesellschaft
  zu  Neuhaldensleben.

Direktion  der  Nordbrabant-Deutschen
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Gennep.

 

Magistrat  der  Siadt  Osterwieck.


Verwaltungsrath  der  Ostreußischen
  Südbahngesell-5
  chaft  zu  Königsbergi.  #-Direktion

  der  Paulinenaue-Neu.Ruppiner
  Eisenbahngesellschaft
  zu  Neu-Ruppin.

Direktion  der  Pfälzischen
SEisenbaha  zu  Ludwigshafen
  a.  Rhein.

Direktion  der  Priegn
r————*39

Vorstand  ##  Rhene-Diemeli

  -  Eifenbahngefellichaft
zu  Sieg

Direktion  Schleswig-Anie
  st32

Direktion  der  *z  leswig.Holstelnischen
  5  dad
sellschaft  zu  Glückstadt.

Direktion  der  Werra-Eisen.
bahngesellschaft  zu  Meiningen.


k3

ner  Eilsenbahngese
schaft  zu  Cüstrin.

Dnernon  der  Stendal-Tan
ermünder  Eisenbahn
6  chaft  zu  Tangerm

nie

 

#
to

Wie  z#  1.

Wle  zu  1.

Wle  zu  1.

5)  ie  3711.

Wle  za  1.

Wie  1.

Wie  zu  1.

e  1.
        <pb n="485" />
        469

 

 

—

—

Pfälzische  Eifenbahnen.

 

 

Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen,
  zum  Theile:

:  Weichen.  veei

 

 

 

 

 

—

*  (Kondukteure),
  Büreau.  u
diener,  Stations.  an
meister,  Portiers  ten.
(Stationsdiener),  ein.
Hausmeister,  Jugführer
  (Oberkon.
dulteure)  Obleute

un  Lademeister.  n
Güterbestätter.  Bll.,  Buem
lerrrucker,  Rangirer.  *
Bahnhofaufseher,  el.
altestelleverwalter,

legraphisten,
Stationsverwalter,
Gehülfen  der  Cen.
tralbüreaus,  Er1,
peditionsgehülfen,  einen
Gepäckexpedienten,  rft.
Einnehmereigehül.  #el
fen,  Gehülfen  der  «
Magazinsverwal.

tung.

 

 

35  Jahre.

 

 

Direktion  der  Pfälzischen
Eisenbahnen  zu  Ludwigshafen
  a.  Rhein.

73

 

 

Bezeichnu
Altersgrenze,  der  Verwaltun  bbrhörde,  an
Bezeichnung  Bezeichnung  bis  n  welcher  welche  die  Dedeer  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs.  anwärte.  richten  sind,  soweit  nicht  in  Bemerkungen
»  weise  mit  Militäranwärtern  berücksichtigt  den  Vakanzanmeldungen  gen.
Eisenbahn.  zu  beseien  sind.  Fiessenn  ndere  Anstellungsbehörden
müssen.  ausbrüchlich  cbekeichnet
I.  Unterelbesche  Eisenbahn.  Wie  zu  2.  35  Jahre.  Direktion  der  Unterelbeschen
Eisenbahngesellschaft  zu
arburg.
2.  Warstein-Lippstadter  Eisenbahn.]  Wie  zu  1.  40  Vorstand  der  Warstein-Lipp.  Wie  zu  1.
-  stadter  Eisenbahngesellschaft
zu  Lippsta
3.  Wermelskirchen.  Burger  Schmal.  Wie  zu  l.  40  Vorstand  der  Wermelskirchen-  Wie  zu  .
spurbahn.  Burger  Eisenbahngesellschaft
  zu  Wermelskirchen.
4.  Werra.  Eisenbahn  (für  die  Strecke  Wie  zu  1.  40  Direktion  der  Werra.  Eisen.Wie  zu  1.
Themar-Schleusingen).  bahngesellschaft  zu  Miiningen

5.  Westholsteinische  Eisenbahn.  Wie  zu  1.  35  Direktion  der  Westholsteini.]Wie  zu  1.
schen  Eisenbahngesellschaft
zu  Neumünster.
6.  Wittenberge.  Perleberger  Eisen.  Wie  zu  1.  40  Magistrat  der  Stadt  Perle.Wie  zu  1
erg.
7.  n  Finsterwalder  Eisen.Wie  zu  I.  40  Sechen  der  Ischipkau-Fin.Wie  zu  1.
bahn.  sternalder  Eisenbahn-Geellschaft
  zu  Finsterwalde.
II.  Königreich  Bayern.
        <pb n="486" />
        —  470

 

Bezeichnung

der

Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

 

Altersgrenze,
bis  *  welcher
ilitäranwärter

berücksichtigt

 

Bezeichnu
der  Verwalkenasbehorde,  an
welche  die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  soweit  nicht  in
den  Bakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

 

 

Bemerkungen.

 

1.

—

2.  Mannheim  —  Weinheimer  Eisen.
bahn.

2.

—ee

II.  Kön

Dampfstraßenbahn  Ravensburg-Exvedient,  .
Weingarten.  Expeditions-  ##  s#es
gehülfen,  ritteln.

Zugführer  "1  aus.
Treuste.  schließlich.

Filderbahn

Strecken

 

ber
rba

(Damffstraßenbahn
Degerloch  Hohenheim).

Expedient,  Zugführer,  Schaffner,
  Bremser,  Weichensteller.


Magazinsaufbach

  ·  hessische  Grenze  gegen  seher,  Ladmeister.  Telegraphisten.““"

  Billet,  und  Gepäckexpedienten
  Güter.
W-eieenten  brzw.  Gehül.

*-  Stationsverwalter
n  und  III.  Klasse.““  Sta.
tionsassistenten.“

 

Subaltern-  und  Unterbeamte.

 

40  Jahre.

Eine  Altersgrenze
  ist  für
die  badischen
Strecken  nicht
festgesetzt.

40  Jahre.

 

igreich  Württemberg.

Voalba  Attiengesellschaft
zu  München.

Betriebsvorstand  der  Filderbahn
  zu  Stuttgart.

IV.  Großherzogthum  ZBaden.
bessische  Ludwigs,  Eisenbahn  für  die  Stationsdiener.  Bahnwärter,“
5  Mannheim=  hessische  Weichemwärter,  Stations.
greze  gegen  Lampertheim  und1fseher,

Vermaltungsrath  der  Hessischen
  Ludwigs--Eisenbahngesellschaft
  zu  Mainz.

Betriebsverwaltun

bessischer
Nebenbahnen  zu

armstadt.

 

 

Bei  der  Brietbung
sind  die  für  den
S#nsessenhe
er

Wie  zu  1.

)  Die  8t:

ballung  und  Gr.
neuerung  des
Oberbaues,  so.
wie  im  as
tewachungs.  und
Signaldienst  el-*


ewesen

Naur  Erlangung
der  mit
Kicnrten  Siel

lern  porbedalen

g  ieng  hen“  die
r  den  Staals  ·
enr  d  in
aasen.  *
ehung  l  sen
-  #chriften
Anwendung
bringen.
        <pb n="487" />
        Bezeichnung

 

 

 

 

Altersgrenze,  der.  Verwalian  öbehörde,  an
Bezeichnung  Bezeichnung  n  welcher  welche  die  Bbelehoe  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs-.  uchren  sind,  soweit  nicht  in  B  t

weise  mit  Militäranwärtern  an  t  den  Vakanzanmeldungen  emerlungen

Eisenbahn.  zu  beseben  fünd.  andere  Anstellungsbehörden

ausdrücklich  bezeichnet
nt  werden.
V.  Grohherzogthum  Pessen.
I.  Darmstadt  —  Elberstädter  Eisen.Weichenwärter,  Etations,  Bis  zum  noch  Betriebsvenwaltung  Hessischer
bahn.  wärter,  Schaffner  nicht  räckge-  4  Nebenb.#hnen  zu  Darmstatt.
leuen.  0
2.  Darnstadt  —  Grieshelueer  Esien-  Welchenwirter,  Stations.  aoiiebre#a  Desgleichen.
bahn.  wärter.  chaffner.

3.  Hessische  Ludwigs.  „Eisenbahn  für  die  Stationsdiener,  VBahnwärter,“  Eine  Alters.  Verwaltungsrath  der  Hessi.  7)  Die  Bahn-Strecken
  Lampertheim  —  badische  ei  ciwirin  -  grenze  ist  für  en  Ludwigs-  Eisenbahn.  tiodre
Grenze  gegen  Mannheim  und!]  aufse  insauf.)  die  hessischen)  gesellschaft  zu  Mainz.  ae
Bübli  rhreußische  Grenze  gegen  feh.  r  s#ré⅞  —  Stirecken  nicht  sichigung,  wenn
Frankfurt  a  Lampertheim-—  histen,“  Billet.  u  e-  festgesept.  zger  g64
Worms.  Erbach—badische  Grenze  Packervedienten=  “  s  valung  und  Em.
gegen  Eberbach  und  Babenhausen  —  pedienten  bezw.  Gehül-  neucuung  des
preußische  Grenze  gegen  Hana#.  e  Stationsverwalter  lrtse4

II  und  III.  Klasse.“  Sta-  bewachungs-.  und
tionsassistenten,“  Sta-  -  Wisti  7
m  1

4.  Mannheim  —  Weinheimer  Eisenbahn.


5.  Reinheim  -  Reichelsheimer  und
Osthofen-Westhofener  Eisenbahn.

6.  Sprendlingen  —  Wöllsteiner  Eisen.
bahn.

liensgehäsfen=  bezw.  Diurnisten,“
  Zugführer,  Kondukteure.
  .  enwärter,
Wagenaufseher,  Bremser.

Subaltern-  und  Unterbeamte.

Statfonbasssten..  [Stattons
e  #lea,
Bahnw

Stationsaufseher,  Schaffner,
Weichenwärter,  Bahnwärter.


 

40  Jahre.

40

 

Betriebsverwaltung  Hessischer
Nebenbahnen  zu  Darmstadt.

Desgleichen.

Desgleichen.

 

 

booL  #
*-  “  *deiermit


Kii  E—

(.  n
m  und

I
fthek  Stellesiaddtaatlttech


er

tein  verbehalten.
Bel  der  Be  ·
ebung  siend  die
ür  den  Staatsiilenbahorienh,

mt“  si
Se

4
        <pb n="488" />
        —  472

 

Bezeichnung
der

Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugs.
weise  mit  Militärauwärtern
zu  beseßen  sind.

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden
müssen.

Be  zeichnung
der  Verwallangsbeheerde,  an
welche  die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  soweit  nicht  in
den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungshehörden
r  Ickltch  beze  ichnet

Bemerkungen.

 

7.  Worms-Offsteiner  Cisenbahn.

 

Statiengafsstent.  Stations.
aufseher,  Zugführer,
Schaffner,  Weichenwärter,
Bahnwärter.

 

Bis  zum  noch
nicht  zurüchze-  elegien
  40.
bensjahre.

 

Bepiebsperwaltung  Oessscher
Nebenbahnen  zu  Darmstadt

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

—

bahn).

#

—
·(

.Deutsch  ·  Nordischer  Lloyd  (Neutrelit
  —  Warnemünder  Eisen-Gnoien-Teterower

  Eisenbahn.

.  Güstrow-Plauer  Eisenbahn.

Mecklenburgi  riedrich.  -
ETIJMIWWWMZ

Rangirmeister,  Weichensteller,
Bahnwärter,  Portier,  Lademeister,
  Zugführer,  Packmeister,
  Schaffner,  Vremser,
Büreaudiener,  Kassenboten,
Nachtwächter

Büreandiener,  Bahnwärter,
Zugführer,  Schaffner.

3u8  ü  ührer,  Streckenwärter,
üreaudiener,  Bremser.

 

37  Jahre.
37
35
35

 

 

Direktion  des  Deutsch-Nordischen
  Llopd  zu  Nosteck.

Vorstand  der  Gnoien-Tete.
Ei  Elienbahngesellschaft
zu

Vorstand  der  Güstrow.  Plauer
Eisenbahngesellschaft  zu
Güstrow.

Dire  —  Mecklenbur.
zaierei5  2

 

 

Eisenbahnbetriebs.

wen  Stellen  aus.
schließlich  mit
Milltä.  zu  ke-Sekretär,

  Bürezu- 



n
Milltärs  zu  "*nt
etzen.

Büreauassistent  ist
alterulrend,

 

mit  Militärs  zu
besetzen.

Schaffner,  Jees.
        <pb n="489" />
        473

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sünd.

Altersgrenze,

bis  zu  welcher
ne  litärwärter


rre

keen

Bezeichnung
der  Verwaltungsbehörde,  an
welche  die  Bewerbungen  zu
v-e  sind,  soweit  nicht  in
den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
drücli  chekeichnet

Bemerkungen.

 

5.  Mecklenburgische  Frledrich=  Fran

Snütch  (für  die
Güstrow-  Schulon)

6.  Mecklenburgische  Friedrich
Eisenbahn  (für
Schwerin.  Grioihg

Strecke

ranz  ·
treck

 

Telegraphist,  erpedirende
Weichensteiler  (Haltestellenvorst
  cher#,,  r  Bah  rter,
Hülfswärt

Weichen-.,  Bahn.,  Hülfsbahnwärter,
  expedirende  Weichenwärter,
  Schaffner,  Bremser,
Güterbodenvororbelter,
Bahnhofsverwalter.

 

37  Jahre.

##
—

 

Direkion  der  Mecklenburgischen
Friedrich  Franz.  Eisenbahngesellschaft
  zu  Schwerin.

Desglelchen.

 

urige-  ala#sn
e  Gñ  ·

2  waan
dürfen  mit  einem

frei  werdende
Stelle  derStaunn  ·
bahn  zur  Be  ·;
etzung  durch  einen
Militãranwãrter
angemelret  wird

und  die  angemeldete
  Stelle  gleichweithig
  mlt  der  an
er  S  Su

 

w  waan
vakanrgewertenen
Sielle  lii

Die  Stelle  des

gen  Stellen  flad
*  „e

au
srnts  roree.
Heiten
*  füzir-W
  ran

n  berũ
det  **,
r—4

Allerhöchten  -
seripts  vom  71.

 

——“  Cribit
srei  g  en
Sielle  ist.
        <pb n="490" />
        474

 

 

 

er.
Stationsarbeiter,  Bremser.

 

 

 

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Zugfü  ihrer,  —  (Sta-  40  Jahre.

Feldabahn.

tionsvorsteher),  Kreau-=und
  Expeditionsgehülfen.

 

Vetriebsperwaltung  der  Feldaach.


bahn  zu  Dermb

 

 

Bezeichnn
Altersgrenze,  der  Verw
altenhsbehrde  an
Bezeichnung  der  St  iichng  bis  n—  welche  di  Gd  1
er  Stellen,  welche  vorzugs-  „  L.  richten  sind,  soweit  nicht  in
der  weise  mit  Militäramwärtern  branfer  den  Vakanzanmeldungen  Bemerkungen.
Eisen  bahn.  zu  besetzn  find.  mechen  4andere  Anstellungsbehörden
müssen  ausdrücklich  bezeichnet
·  werden.

7.  Mecklenburgische  Südbahn.  Bodenmeister,  Packmeister,7  Jahre.  Betriebsverwaltung  Mecklen.Sekrstär.  zE

2  führer,  Telegraphist,  burgischer  Rebenbahnen  zu  Aicch  i-Schaffner,
  Bahnwirter,  Waren.  1  alt#erai-VBelchensteler,
  Güterboden.  rend,  Stations
arbeiter,  Bahnhofsarbeiter.  E——
Statlonsausseher,
Kechnungsführer,
Kassirer,  B
halter  slad  zu
#wel  Dritteln,
die  übrigen  de
naunten  Stelleu
usichtieß  lich
mit  Mllitärs  za
besetzen.
8.  Parchlm—Ludwigsluster  Eisen=  Telegraphist,  Zugführer,  Desgleichen.  MWa,  a##n  elbahn.
  Schaffner,  Bodenmeister,  gerpunsag
Weichensteller,  Bahnwärter,  Statsonzassisten.
erroͤndiener,  Bodenar-  #  *m
beiter,  Nachtwächter,  Loko-  Detteln,  ##emotivpuper.
  len  Stellen  aus.
schllelich  mit
Militärg  zu  bejetzen.


9.  Wismar—Karewer  Eisenbahn.  Zugführer,  Schaffner,  Brem7  Vorstand  der  Wismar—Ka-  Statlensofseer,
ser,  Weichensteller,  Strecken-  rower  Eisenbahngesellschaft  Esttonsn  6
wärter.  zu  Wismar.  Tl  Sinlonsdseust

und  Exwoeditions
dienst  beschäftigte
Beainte)  siad  zu
zwei  Dritteln,
alle  übrigen  Subaltern
  ·  und  Unerdeanitenftellen,

kür  welche  besonre
  eqchnische
Keuntulsse  #cht

orderilch  sind,
ausschließlich
mie  Militärs  zu
besetzen.

0.  Wismar—Mostocker  Eisenbahn.  Büreaudiener,  ugführer,37  Vorstand  der  Wismar—Ro.#retär,  Alstltent,
Schaffuer,  ingens  brecken.  stocker  Eisenbahngesellschaft  er
wärt  Barrierenmwärter,  zu  Wismar.  taitenb.  Gia- 



Sialiensaysseher,
Stationswärter

 

ad  zu  3
Dritteln,
        <pb n="491" />
        475

 

Beze

 

 

 

 

 

Altersgrenze,  der  Herkaeichm  übehörde,  an
Bezelchnung  Bezelchnung  bis  Jmu  welcher  welche  die  Boberzumg  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs-  anwärter  richten  sind,  soweit  nicht  in  Bemerk
·  weise-uitMitits-«wmäktemberücksich«denVsksnacumelduveu"""""9«"«
Eisenbahn  zu  besehen  sind.  werden  gt  andere  Anstellungsbehörden
mössen  ausdrücklich  bezeichnet
·  werden.

2.  Saal.  Eisenbahn.  Eanzseibeamte  Oiener  Wiie  e·35  Jahre.  Direktlon  der  Saal-Eisenmeister,
  Wächter,  Hüft.  bahngesellschaft  zu  Jena.
wärter,  Bahnwärter,  Weichensteller,
  Zugbegleitungsversonas,
  Bremser,  Schaff.

3.  Weimar  —  Berka  —  Blanken-  Sinktionzvorsteter,  Zugführer,0  Betriebsverwaltung  Thürin.

hainer  Eisenbahn.  chaffner  (zugführender),  chern  „Nebenbahnen  zu
Weichensteller.  i
4.  Weimar—Geraer  Eisenbahn.  K#zleigehülfen.  Hüreeu-  Eine  Alters-  muenlen  ver  Welmar—Gener,
  Schaffner,  Bremser,renzeist  nichter  Eisenbahngesellschaft
derbr“  Welchensteller,  Fertgesegt.  zu  Weimar.
er.
5.  Welmar  —  Rastenberger  Eisen-  Zugrührer.  Brensert  Bahn-  40  Jahre.  Direktion  der  Weima
bahn.  wärter,  Wächter.  Rastenberger  —
sellschaft  zu  Buttelstedt.

6.  Wutha—Ruhlaer  Eisenbahn.  Betriebspersonal.  Eine  Alters.Betrtebsverwaltung  Thüringrenzeist
  nicht  ischer  Nebenbahnen  zu
festgesetzt.  #che

VIII.  Grobherzogthum  WMechlenburg-Strelitz.
1.  Deutsch-Nordischer  Llopd  (Neu-  37  Jahre.  Direktion  des  Deutsch-Nordi.Die  Eriedlgung

1#

3.  Neubrandenburg  —  Friedländer
isenbahn.

-strelig  —
Eisenbahn).

Mecklenburgische  Südbahn.

stock—  Warnemünder

 

(Büa)

  Eisenbahnsekretäre
reau.  und  Registraturver
steher  und  Kalkulatoren),
Büreauassistenten  und  Materialienverwalter.


b)  Stationsvorsteher,  Stationsassistenten,
  Stations.
aufseher,
Kalr  .
c)Bo  III-leistet  Packmeister,
ugführer.  lesrapbisten,
Scaffue  ner,  Bahnwärter,
Weichensteller,  Eheroden.
und  Bahnhofsarbeiter.

Stationsvorsteher,  Stations.
wärter,  Zugführer,  Güterbodenvorarbeiter.
  üter.
boden-  und  Stationkar- 



 

beiter,  Weichensteller.

schen  Lloyd  zu  Rostock.

Vetriebsverwaltung  Mecklenbanhicher
  Nebenbahnen  zu
ten

Desgleichen.

 

 

einer  Stelle  wird

Bezug  gegommen.

Die  Erledigung

er  Stelle  wird

merkang  zu  VI,  7
Bezug  genommen.
        <pb n="492" />
        —  476

 

Bezelchnung
der
Eisenbahn.

 

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  beseten  fund.

 

Altersgrenze,
bis  zu  welcher
Miltär.
E—

een

 

Bezeichnung
der  Verwaltungsbehörde,  an
welche  die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  soweit  nicht  in
den  Vakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehorden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

 

Bemerkungen.

 

Eutin—  Lübecker  Eisenbahn.

1.  Braunschweigische
bahn.

2.  Halberstadt-Blankenburger  Eisen.
bahn.

Landeseisen.

 

Zuaführer,  Packmeifter,
Schaffner,  Schmierer,
Weichenwärter,  Bahn.
wärter,  Brückenwärter,
Stationsverwalter,  Stationsassistenten,
  Stations- 



anfseher,  Schreiber.

Büreaudiätare,  Kanzlisten,
Stationsassistenten,  Teleraphisten,
  Büreauboten,
lortiers,  Nachtwächter,
zgremser  und  Schmierer,
Schaffner,  Rangirer  und
xkoppler,  Magazin-  und
PaterialienauH=  eher,  Billet.
drucker.,  ahnwärter,
Welchenwärter.

 

—  *&amp;amp;  a.—

Büreaudiätare,
Epeditionsdiätare

Expeditions.
assistenten

Kanzlisten,

reau.  und
Stationsdienst

E  für  den  Bü-2


3
S

en

Telegraphisten.  ,

Nachtun


 

35  Jahre.

40  Jahre.

a)  Für  die
Strecke  Lan.
Panstein  —

erenburg:
35  Dahrei

b)  Für  die
Sreecke  Hal.
berstadt  —
Blankenburg

nne:
40  Jahre.

 

IX.  Großherzogthum  Oldenburg.

Vermaltungerach  der  Entin  —
bübecker  Eisenbahngesell.
schaft  zu  Lübeck.

X.  Herzogthum  Braunschweig.

Direktien  der  Braunschweigischen

  Landeseisenbahngesellschaft
  zu  Braunschweig.


Direktion  der  Halberstadt.
Blankenburger  Eisenkahngelenschaft
  zu  lanken- 



Sämmlliche  Siel-WMilitkranwänern


vortekalten.

Die  nach  beenbeter
—  eit  in

una  —
        <pb n="493" />
        477

 

Bezeichnung
der
Eisenbahn.

 

Bezeichnung
der  Stellen,  welche  vorzugsweise
  mit  Militäranwärtern
zu  besetzen  sind.

 

Alterögrenze.
bis  *  welcher

anwärter.

 

Bezeichnu
der  Vermaszanhbbehrd  an
welche  die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  soweit  nicht  z
den  Bakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
ausdrücklich  bezeichnet
werden.

 

Bemerkungen.

 

XI.  HDerzogthum  Sachsen-Meiningen.

.  Feldabahn
Hildburghausen·  Heldburger  Eisen  ·
bahn.

w

80

.  Saal  ·  Eisenbahn.

**

Schmalkalden  Wernshausener
Eisenbahn.

-*

.  Werra-Eisenbahn  (für  die  Strecke
Sonneberg-Lauscha).

—

Werra--Eisenbahn  (für  die  Strecke
Themar—Schleusiugen).

 

Eredtent  „  Exeditiens-.

gehülfe.
Stationsvorsteher,  Zugführer.

5e&amp;amp;  „  Bahnwärter,

gichenstell,  Zupbegleiecheneele


Bahnwärter,  S  chaffner  und

sontige  n  Unterbeamte,  emit
usn
ddn  Vorbuͤdung  be-13



Subaltern,  und  Unterbeamte.

Desgleichen.

 

40  Jahre.
35  J

Eine  Alterst


40  Jahre.

 

Betriebsverwaltung  der  Feldabahn
  zu  Dermbach.

Betriebsverwaltung  der  Hild.
burglausen-  Helbburzer

Eisenbahn  zu  Hildburg-Direkti

  itlen-  der  Saal-Eisen.
bahngesellchaft  zu  Jena.

Direktion  der  Werra-Eisen.
bahngesellschaftsnzu  ##  Meiningen.


Desgleichen.

Desgleichen.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Untere  Betriebsbeamte,  mit  35  Jahre.

I.  Altenburg-Zeitzer  Eisenbahn.

2.  Eisenberg  Crossener  Eisenbahn.

Ausnahme  der  einer  te

nischen  Vorbildung  be.
.  35

dũrfenden

Generaldirektion
aächsischen  Staats  ·
ei  enbahnen  zu  Dresden.
Vorstand  der  E  grn
Crossener  Eisenbahngesell.
iall  zu  Eisenberg  in

Altenburg.

Konigli  e

 

der  voe
.  n  erg

d  rt

in  dleser  Be

ke  er  und  un.
londere  bezüs

lich  der  ernitte.

Lung  r

Der  Betrieb  dieser
Bahn  i
tet;  es  kann  daher
die  Ulnstellung
        <pb n="494" />
        478

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung
Bezei  billtersgeeger  der  Verwaflangsbehörde,  an
Bezeichnung  ezeichnung  r4  Hüita  welche  die  Bewerbungen  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs.  8  chten  sind,  soweit  nicht  in]  Bemerkungen
«  weise  mit  Militäranwärtem  bmirter  4ßden  Vakanzanmeldungen  ·
Eisenbahn.  zu  beseen  sind  weren  andere  Anstellungsbehörden
«  ausdrücklich  bezeichnet
sien.  werden.
3.  Saal-Eisenbahn.  Hülfswärter,  Bahnwärter,35  Jahre.  Direktion  der  Saal  Eisen-Weichensteller.
  bahngesellschaft  zu  Jena.
4.  Weimar-Geraer  Eisenbahn.  Bahnwärter,  Weichensteller.  Eine  Alters.  Direktion  der  Weimar-Geraer
renzeist  nicht  Eisenbahngesellschaft  zu
se  estgesetzt.  Weimar.
XIII.  Herzogthum  Sachsen-Toburg  und  Gotha.
1.  Arnstadt-Ichtershausener  Eisen.]  Subaltern  und  Unterbeamte.40  Jahre.  Betriebsperwaltung  Thürin.  #  der  Besehung
bahn.  gischer  Nebenbahnen  zus  sind  die  #  den
Weimar.  Stoalseisenbahn.
dienst  in  dieser
Seglehung  gülti
en  BVorschrisflen
Anwendung  zu
.  ringen.
2.  Wutha  ·  Ruhlaer  Eisenbahn.  Eypeditionsdiätar,  Schaffner,s5.  Desgleichen.

XIV.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

.Arnstadt  ·  Ichtershausener  Eisenbahn.


Weichensteller,  Bahnwärter.

Weichensteller.

Schaffner,
Bahmwärter.

 

2.  Hohenebra-Ebelebener  Eisenbahn.  Weichenfteller,  Schaffner.
3.  Ilmenau-Großbreitenbacher  Stationsdiätar,  BWeichen-Eisenbahn.
  steller,  Schaffner.
Für

Saal-Eisenbahn.  Wiegemeister,  Hülfswärter,
Bahnwärter,  Weichensteller.
  Zugbegleitungspersonal.


Rhenc-Diemelthal.  Eisenbahn.

Subaltern  und  Unterbeamte.

 

40  Jahre.
40
40

 

35  Jahre.

XVI.  Fürstenthum  Waldeck.

40  Jahre.

 

Betriebsverwaltung  Thüringischer
  Nebenbahnen  zu
Weimar.

Desgleichen.

Desgleichen.

 

Bei  der  Besehun
flnd  d  6.  qz  P

bring

 

stenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Direktion  der  Saal.  Eisenbahn
gesellschaft  zu  Jena.

Vorstand  der  Rhene-Diemelthal-
  Eisenbahngesellschaft
Siegen.

 

Bel  der  ##
sind  die
        <pb n="495" />
        479

 

Bezeichnung
Bezei  W  der  Verwaltungsbehörde,  an
Vezeichnung  ezeichnung  uer  welche  die  Bewerbungen  zu
der  der  Stellen,  welche  vorzugs-  k#rter  richten  sind,  sowelt  nicht  in
«  weise  mit  Militäranwärtern  “5  t  den  Bakanzanmeldungen
Eisenbahn.  zu  besetzen  sind  werden  ndere  Snesunbeburde
"  müssen.  ausbrücklich

 

 

 

Bemerkungen.

 

XVII.  Fürstenthum  Reuß  jfüngerer  Linie.

Schaffner,  Bremser,  Bahn,Eine
wärter,  Weichensteller.

Weimar-  Geraer  Eisenbahn.  Alters.  Direktion  der  Weimar  Geraer
grenze  istnichtEisenbahngesellschasft  zu
estgesetzt.  Weimar.

XVIII.  Freie  und  Hansestadt  TLübeck.

Eutin-  Lübecker  Eisenbahn  (be.Stationsverwalter,  Stations.35  Jahre.  Verwaltungsrath  der  Eutinzüglich
  des  im  lübeckischen  Gebieteistenten,  Brückenwärter,  Lübecker  Eisenbahngesellstationirten
  Personals).  Weichensteller,  Bahnwärter.  schaft  zu  bübeck.

2.  Lübeck-  Büchener  Eisenbahn  für  Vahahofevorther  in  Trave.5  Direktion  der  Lübeck-Büchener
die  Zweigbahn  Lübeck-  Trave.  münde,  Tel  üe,  Sienbahngeiellscheft  zu
münde.  Weichensteller,  Bahnwärter,

Schaffner,  Nachtwächter.

 

 

 

 

XIX.  Freie  und  Hansestadt  Damburg.

Unterelbesche  Eisenbahn.  Schaffner,  Bremser,  22  35  Jahre.  Direktion  der  Unterelbeschen
n  ·

rer,  Lademeister,  Wei  Eisenbahngesellschaft  zu
steller,  Gahnwärter,  Vorttere,  Harburg.
Nachtwächter,  Büreaudiener,
  Rangtrer.
XX.  Glfalt-TLothringen.
1.  Kaisersberger  Thalbahn  (Horburg-  Unterbeamte,  soweit  die.  40  Jahre.
Colmar-Kaisersberg-Schnierlach).  setben  einer  technischen  Aus-  1  der  Kaisersberger
bildung  nicht  bedürfen.  (gars  vn  8  Esrascet
2.  Straßenbahn  Colmar  -  Winzen-  Desglelchen.  40  |  zu  Colmar  I./Elf.
eim.
3.  Straßenbahn  von  Erstein  (Rhein-  Desgleichen.  40  Verwaltung  der  ernr
straße)  nach  Erstein  (Reichseisen.  Stgahenkahmseuschaft  zu
bahnhof).  Straßburg  i.|Els

 

74°

Nach  einer  Vereinbarung
  mit  der
Grohhergoglich
oldenburgischen
        <pb n="496" />
        —  480  —

 

 

 

Bezeichun
Altersgrenz..  der  Verwal#an  bbehrde.  an
Bezeichnung  Bezeichnung  bis  N  #elcher  welche  dle  Beeerbungn  ꝛ
der  der  Stellen,  welche  vorzugs-  anwärter  richten  sind,  soweit  nicht  in  Bemerkungen
*  bah  weise  mit  Militäranwärtern  berücksichiigt  der  Ja  gen.
isenbahn.  andere  Anstellungsbehörden
zu  besetzen  find.  rseen  ausdrü  dt  4  b  chnet
4.  Stratenbahn“  au#geldurg.  Pfalz.  Unterbeamte,  soweit  dieselben  40  Jahre.  Vorstand  der  Pfalzburger
burg-  Wilsb  elnertechntschen  Ausbildung.  33  zu
nicht  bedürfen.  Pfal
5.  Straßenbahn  Mülhausen-Ensis.  Desgleichen.  40  Vorstand  der  Straßenbahn.
heim.  Sm#ischatt  Dlhauseneim-Wittenheim
  zu
6.  Straßenbahn  Mülhausen  Ill-  Desgleichen.  40  Mülhausen  1/Ell.
zach-Wittenhelm
7.  Straßenbahn  von  Straßburg  nach  Desgleichen.  40
Markolsheim  mit  Abzweigung  von  son  der  Straßburger
Boofszheim  nach  Nheinau.  Site,  Pöngselsca  zu
8.  Straßenbahn  von  Straßburg  nach  Desgleichen.  40
Truchtersheim.

 

 

 

 

Berlin,  den  9.  August  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  des  Verzeichuisses  der  zum  Gebrauche  für  die  bewaffnete
Macht  vorbereiteten  Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände.

Auf  Grund  des  §.  35  Ziffer  7  der  Militäc-Transpork  Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedeus-Transport-Ordnung)
  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23  ff.)  haben  die  vereinigten  Ausschüsse
des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen
folgende  Bestimmung  getroffen:
„In  dem  Verzeichnisse  der  zum  Gebrauche  für  die  bewaffnete  Macht  vorbereiteten  Sprengstoffe
und  2  Munitionsgegenstände  ([.  Bekanntmachung  vom  7.  März  1888  —  Central-Blatt  S.  106)  sind:
1.  unter  A  die  Nummern  4.  „Nasse  Schießwolle  (d.  h.  Schießwolle  mit  15  und  mehr  Prozent
Wassergehalt)“  und  8.  „Raketen  und  Sheladene  Raketenhülsen“  zu  streichen,
.  die  Nummern  5,  6.  7  und  9  in  4,  5,  6  und  7  abzuändern,
Hin  der  Ueberschrift  B  vor  II  die  Ziffer  „la,“  und  hinter  III  die  Ziffer  „IIId“  einzuschalten,
unter  B  als  neue  Nummer
1  a.  „Nasse  gepreßte  Schießbaumwolle  mit  15  und  mehr  Prozent  Wassergehalt“
und  hinter  Nummer  3  als  neue  Nummer
Za.  „Raketen  und  geladene  Raketenhülsen“
einzufügen.
Berlin,  den  10.  August  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetlicher.

sr
        <pb n="497" />
        —  4181  —

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  II.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Wss-  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1889“  ist
erschienen.

Berlin,  den  8.  August  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

Das  dritte  Heft  des  achten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  in
Hamburg  soeben  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,00  JF.  für.  das
Exemplar  zu  beziehen.  -

Berlin,  den  8.  August  1889.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vize-Konsul  Dr.  Ferié,  bisher  in  New-Vork,
  zum  Konsul  in  Buenos  Aires  zu  ernennen  geruht.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Tunis,  von  Knapp,  ist  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk  des
Kaiserlichen  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutgenossen,  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben
zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Feriä  zu  Buenos  Aires  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Geseßes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschlicßungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="498" />
        6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

  
   
 
 
   
 
   
   

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datum
Grund  Auzwei  des
S  .  der  Bestrafun  Wirr  Auswelsungs.
1  der  Ausgewiesenen.  er  "  -  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  s.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
I.]  Johann  Migdall,  secboren  im  Jahre  1  und  Königlich  preußlscher  Re.|5.  Juni  d.  J.
Fleischergeselle,  Kreis  Bochnia,  r*  -  ferungopräsident  zu
ortsangehörig  Pbendaelbst.“  arienwer
2.  Jan  Gras,  Zimmer=  geboren  am  25.  Sep  Königlich  Papischer  8*  30.  Juli  d.  J.
nn,  Nieuwe  ·  Schans,  552  znder  Lerüngsräftden
Niederlande,  ortsangehörig  zu  urich,
ningen,  ebendaselbst,
3.Lervy  Papegaal,  geboren  am  30.  Juni  1866  zu  Königlich  preußischer  Keä  August
Diamantschleifer,  da  Rtererlande,  orksangehörig  Wngewräftlet  d.  J.
ase  üfseldo
4.Anton  Göhlert,  geboren  am  25.  März  1861  Belteln  Königlich  anis:  Kreis.6.  Juli  d.  J.
Tagearbeiter,  Bezirk  Teplitz,  Böhmen,  eines  slanhemmnschaft  zu
zu  Brandau,  ebendaselbst,
5.]Marie  Job,  ohne  schoren  am  25.  Februar  1838  zu  und  toi  Bezirkspräsi.31.  Juli  d.  J.
Stand,  Lothringen,  ortsangehörig  zu  dent  zu  Metz,
court,  Departement  Meurthe  et
Frankrei

 

 

 

 

 

 

Berlin.  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julins  Sitte

unfeld  in  Beilin.
        <pb n="499" />
        —  488  —

Tentral-Slatt
Deutsche  Reich.

—

Reichsamt  des  Innern.

—.  ——  —

Vn  betiehen  durch  alle  Postanstalton  und  Buchhandlungen.

 

          

 

Berlin,  Freitag,  den  23.  August  1889.  9  35.
Inha#lt:  1.  Zell-  und  Stener=  #esen:  me  des  Ar.  8.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  HEinnahmen  des  ..
tikels  „höl  n  Ventilatoren“  in  die  näess  sung  der  zu  vom  I.  Wr  bis  Ende  Iu  (  188  484
###  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  zu  rechnenden  In-  r'  iphabeiisch  geordnetes
tarienstükee  Seite  483  —t  —  im  Reichsgebiet  kelete  nen,  regelmäßigen
  1Unersachungen  unterliegenden  und  den  Anforde.
2.  gnmen  —  Ermächtigung  #r  rungen  der  Reblaus-Konvention  entsprechend  ertiarien
Vornahme  von  X  ------  Ganenbauxesnagen.........  485

 

 

1.  Zoll  und  Stener-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  6.  Juli  d.  Is.  beschlossen,  hölzerne  Ventilatoren  in  die
Nachweisung  der  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  zu  rechnenden  Inventarienstücke  —  Anlage  E  1
zu  den  Normatiobestimmungen  für  die  Hafen-Regulative  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang
  1888  S.  761  ff.)  —,  und  zwar  als  Bootsmannsgut  unter  Ziffer  VII  daselbst  aufzunehmen.
Berlin,  den  19.  August  1889.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Aschenborn.

2.  Koufulat.=  Wesen.

Seine  Waiestit  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Vize-Konsul  in  East  London,  Hermann  Malcomeß,  zum  Konsul  in  King
Williams  Tomn,

den  Kaufnam  John  Dircks  zum  Vize-Konsul  in  East  London
zu  ernennen  geruht.

Dem  Verweser  des  Kalserlichen  Konsulats  zu  Jassy,  Dragoman  Bojinca,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner
Geschäftsführung  die  Ermächügmng  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

75
        <pb n="500" />
        484

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (oinschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich

für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1889.

 

 

 

 

 

  
  

 

 

 

 

 

 

*  e  Soll-Einnahme
  Differenz
b  t
Bezeschung  rr  he  dan  Ausfuhr.  in  demselben  u  den
der  GEiatzjahtrel  bis  ·  Bleiben  Zeitraum  keoren  4
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres!  —  mehr
Einnahmen.  obengenannten  (Spalte  4)  —  weniger
A  AM.  4  x  #
1.  2.  3.  4.  5.  6.
122  53  321  96  955  122  156  366  89  976  577  32  7  789
2;619581  39  901  2579  680  2  5336  866  42  815
.·..  4097221  34066686—29969465i—52244l48FZZZHSSZ
von  Zucker.  13  830  055  23  237  13  806  818  1  —  +  13  806  818
10  591  807  2  410  10  589  397  11205  186  —  615  789
d  Branntweinmaterialsteuer  4785206  2  372  347  2  412  899  —  279318  +  2692207
von  Branntwein  und  Zu-  x
derselben  ..·  33  855  082  101  913  33  753  169  33  703  477  49  692
8999  153  21.547  8977606  7902  770|  1074  836
von  Bier  961  075  —  961  075  836  308  124767
Summe  201  992  501  30  724  996  165.267  505  93  637  687/—77  629  818
Spielkartenstempdhel.  —  —  278  163  281  0011—  2838
Sesfelsters  gempelsteuerk“  ....  2  402  542  2237155  1565  387
tempel
a  —  —  4491  1663  2368  773/+  2122  390
3  auf  u.  r:  Anschaffungsgeschäfte  —  —  4  700  041  3433948+  1266  093
e  u:
Privatlotterien  —  —  243  053  151  735  4  91318
m  erien  —  —  1974  636  1949725.  24  911
Lost  und  22  —  —  68  686  040  63  445  263—+  5240  757
chs  ·  Eisenbahn  ·  Ver  e  —  —  17002000  ls717M«)-f-  85

 

 

 

*.)  Die  zrsine  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahre  um  100  439  .C.  höher.

erkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Eimnahme,  abzũ  lich  der  Ausfuhr  ·  Vergũtungen  und  Verwaltungs.
losten  betr  Poel  den  nachbezeichneten  Einnnen  bl  Ende  Juli  -

 

 

 

 

 

 

.  Differenz  zwischen  den
Bezelchn  ung  Is.  Einnahmen  vom  Ist.  Einnahme  in  .
—
Einnahmen.  obengenannten  Monats  Vorjahres  —  weniger
4  —G  4
1.  2.  3.  4.
Toaue.  csieuer  .  109  740  625  76  335  482  +  33  4  15
Taba  2  338  646  2245  527  +  93  11
Zuckermateri  alsteuer  27  302  676  49  915  943  —  22613  267
#  von  Jucker  13  895  076  —  +  13  895  076
alzsteuer  ..  11962275  12  010  816  —  48  541
Maischbottich-  und  Branntwelnmaterial  Meuer  .  7503153  3867  036  +  3636  11I7
Verricheen  abe  von  Branntwein  und  Zuschlag
elben  ..  29  661  360  20  025  991  +  96835  369
Hraustuer.  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  8446  996  7  426  702  +  1020294
,  Summe  210  850  307  171  827  497  +  39  023  310
Spielkartenstempel  ....  400  290  373236  +.  27054
        <pb n="501" />
        4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

485  —

Bekanntmachung.

Uneer  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §.7  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  149)  wird  nachstehend  ein  nach  Ortschaften  und  innerhalb  derselben  nach  dem  Namen  der  Besitzer
alphabetisch  geordnetes  Verzeichniß  sämmtlicher  im  Reichsgebiet  belegenen  Gartenbau=  oder  botanischen
Anlagen,  Schulen  und  Gärten  veröffentlicht,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen  in  angemessener  Jahreszeit
unterliegen  und  amtlich  als  den  Anforderungen  der  internationalen  Reblaus-Konvention  entsprechend  erklärt
worden  sind.

 

Name  des  Besitzers

 

 

Württemberg.

Allwind,  Gemeinde  Hoyern.
.Alsenz,  Bayern.
.Alienburg,  Sachsen-Altenburg.

 

Schmid,  Martin,  Handelsgärtnerei.

Lichtenberger,  Benjamin,  Handelsgärtnerei.

Bretschneider,  Fr.  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Dietrich,  Julius,  Handelsgärmerei.

Düsterhöft,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Franz  Julius,  Handelsgärtnerei.

Fischer,  Gottfried,  Handelsgärteerei.

Fischer,  Richard  Karl,  Handelsgärtnerei.

Franke,  Karl  Heinrich,  Handelsgärtnerei.

Gerbig,  Friedrich  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Gerbig,  Otto,  Handelsgärtnerei.

Kunze,  Franz,  in  Firma  J.  J.  Kunze,  Handelsgärtmerei.


Kunze,  Gustav,  Handelsgärtnerei.

Kunze,  Robert,  in  Firma  Kunze  und  Sohn,
Handelsgärtnerei.

Müller,  Louis,  Pachtgärtnerei.

Raubold,  Karl  Theodor,  Handelsgärtnerei.

Rauschenbach,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Nothe,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.

Schmieder,  Hermann,  Handelsgärtnerei.

Tillich,  Friedrich  Hermann,  Handelsgärtnerei.

 

1.
S
DOnlt  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
-  Art  des  Grundstücks.
1.Aachen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Geduldig,  Gärtnerei.
2.  Aalen,  Württemberg.  Schmid,  Alois,  Handelsgärtnerei.
3.Achbrücke,  Gemeinde  Reutin,Brem,  Josef,  Handelsgärtnerei.
Bayern.
4.|Aeschach,  Bayern.  Brög,  Ludwig,  Handelsgärtnerei.
5.  »  Buchner,  August,  Handelsgärtnerei.
6.  „  Flachs,  Johann  Georg,  Handelsgärtnerei.
7.  Ailingen,  Oberamt  Tettnang,  Vogler,  J.,  Baumschule.
        <pb n="502" />
        486

 

 

S  Name  des  —i
Oirt  der  Gartenbau-Anlage.  Bemerkungen.
Art  des  Ernnopücke,
28.|  Altenburg,  Sachsen-Altenburg.Wassermann,  Bernhard,  Handelsgärtnerei.
29.  Alt-Geltop,  Preußen,  Provinz  Stiftung,  Baum=  und  Strauchpflanzungen  der
Brandenburg.  Landesbaumschule.
30.  Ansbach,  Bayern.  Kusidlo,  Wenzel,  Kunst=  und  Handelsgärtmerei.
31.##AuchêbeiCorny,  Elsaß-Lothringen.Dausse.
32.|Aulnois,  Elsaß-Lothringen.  Majérus.
33.Baden--Baden,  Baden.  Großherzogliche  ügärtnerei  (Hofgärtner  Fießer).
34.  »  »  Leichtlin,  Max,  Gartenanlage.
36.  «  «  Meier,  Franz  Sales,  Gärtnerei.
36.  «  »  Vogel,  Hartweck,  Gärtnerei.
37.Baienfurt,  Oberamt  Ravensburg,  Egger,  Th.,  Lehrer,  Baumschule.
Württemberg.
38.|  Barmbeck,  Hamburg.  Meyer,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
39.  »  »  Riechers  &amp;amp;  Söhne,  F.  A.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

40.Barmen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Broegelmann,  H.,  Gartenanlage.
41.  »  »  Dinslake,  H.,  Gartenanlage.
4.  »  «  Heß,  W.,  artenanlage.
43.Bayreuth,  Bayern.  Freiberger,  Martin,  Handelsgärtnerei.
44.—  »  ,,  get-old  Karl,  Handelsgärmerei.
45.  Beiderwiele  (Bezirksamt  Passau),  Sterk,  Hieronymus,  Handelsgärtnerei.
ayern.
46.|  Benrath,  Preußen,  Rheinprovinz.  Kuchenberg,  Baumschule.
47.  „  Kürten,  Baumschule.
48.  Banaan  Preußen,  Provinz  Barth,  Lehrer,  Baumschule.
lesien.
49.  Herthelsdorf  bei  Döbeln,  König=  Pohlers,  Louis,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
reich  Sachsen.  ç
50.  Been  bei  Leipzig,  Königreich  Richter,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
ü1  Bollweiler,  Elsaß-Lothringen.  Baumann.
52.  77.  «  ·
53.  «  «  Frist-54.Brandenburg,Preußen,Provinzangeot,A.,Bautnfchule.

Brandenburg.
55.  „  »  Riemschneider,  Gärtnerei.
56.|Bremen.  Hellemann,  Heinrich  Carl  August,  Handelsgärtnerei
  und  Baumschule.
57.  »  Hunholt,  Friedrich  August,  Handelsgärtnerei
und  Baumschule.
58.  «  Karich,  Christian  Ludwig,  Handelsgärmerei  und
Baumschule.
59.  Breslau,  Preußen,  Provinz  Dammann,  H.,  Gärtnerei.  Vorderbleiche.
Schlesien.
60.  «  »  Laqua,  Paul,  Gärtnerei.  Ohlauer  Chaussee
Minnahof.
        <pb n="503" />
        —  487  —

 

 

8  Name  des  „Vesibers
—  Ot  der  Gartenbau-Anlage.  Bemerkungen.
".  Art  des  SvndaG‘.
61.]  Breslau,  Preußen,  Provinz  Laqua,  Reinhold,  Gärtnerei.  Maxstraße.
Schlesien.
62.  aé„  «  Lüdke,  in  Firma  Guido  von  Drabizius,  Gärtnerei.Kletschkaustraße.
63.Britz,  Preußen,  Provinz  Branden-Späth,  Oekonomierath,  Baumschulen.
burg.
64.Cannstatt,  Württemberg.  Binter  und  Eblen,  Baumschulen.  Ludwigsburgerstraße,
auf  der  Prag.
65.  »  »  Ehle,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
66.  «  »  Gaucher,  Nikolaus,  Baumschulen.  Ludwigsburgerstraße,
auf  der  Prag.
67.  »  «  Groß,  Gustav,  Handelsgärtnerei.  Holzstraße.
68.  ,  Schächterle,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
69.  ——’  Provinz  Hessen-Müller  &amp;amp;  Sauber,  Gärtnerei.
70.Colditz,  Königreich  Sachsen.  Michler,  Robert,  Gärtnerei.
71.  Schmidt,  Carl,  Gärtnerei.
72.|Colmar,  Elsaß-Lothringen.  Koenig,  Carl.
73.  Kürßner.
74.  Connewitz  bei  Leipzig,  Königreich  Damm,  Gustav  Emil,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärteerei.
75.  »  »  Hühndorf,  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
76.  »  «  Nabel  Gustav  Georg,  Kunst=  und  Handelsärtnerei.

77.  «  «  ischer,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
78.  «  »  Was-Iet,  August,  Kunst-  und  #  ndelsgärtnerei.
79.  Corny,  Elsaß-Lothringen.
80.|Crefeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Dähne,  Eugen,  Baumschule.
81.  n  «  Empting,  Gebr.,  Baumschule.
82.  «  »  Hülsen,  Wittwe,  Gärtnerei.
83.  7  7  Janßen,  H.,  Gärtnerei
84.  «  «  Laurentius,  H.,  Wittwe,  Baumschule.
85.  «  »  Moll,  Peter,  Baunmschule.
r—  »  Neutikchen,C.,Gärinecei.
87-«  »  Pannenbecker,  H.,  Baumschule.
88.  «  »  Samson,  A.,  Baumschule.
89.  „  »  Schröder,  Baumschule.
90.  «  Sybertz,  Peter,  Baumschule.
91.  «  «  Wiest,  Baumschule.
92.|  Cronberg,  Preußen,  Provinz  Eichenauer,  Christian,  Baumschule  und  Rosen-Hessen-Nassau.
  pflanzung.
93.  »  «  Eichenauer,  Karl,  Rosenpflanzung.
94.  «  »  Huttenlehner,  Joh.,  Rosenpflanzung.
95.Debschwitz,  Reuß  j.  L.  Siermamn,  Hermamn,  Gärteerei.
96.  «  »  Wesser,  Reinhold,  Gärtnerei.
97.  Degelstein,  Gemeinde  Hoyern,  Brög,  Gottlob,  Handelsgärtmerei.

 

Bayern.
        <pb n="504" />
        —  488  —

 

Name  des  Besitzers

 

8
S
DOirt  der  Gartenhau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
98.  il  Preußen,  Provinz  Sorhagen,  Baumschule.
Sachsen.
99.Ditzingen,  Oberamt  Leonberg,  Brecht,  Julius,  Baumschule.
Württemberg.
100.Dölitzbei  Leipzig,  Königr.  Sachsen.  Auerbach,  Carl  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

101.  Fischer,  Franz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
102  Papsdorf,  Hermann  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

103  5  Pladeck,  Bruno,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
104.  Schumann,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

100%  »  ,,  Waltct,FrKunst-undHandclsgärtnerci.
106.»  »  »  Wolf,  Johann  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärmerei.

107.  Dresden,  Königreich  Sachsen  Beyer,  Robert,  Kunft=  und  Handelsgärtnerei.
108.  »  »  Herschel,  M.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
109.  »  «  Knösel,  Gebrüder,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
110.  »  »  Kunze,  H.  A.  Fr.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
111.  »  «  Lehmann,  B.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
112.  »  »  Liebmann,  Oskar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
113.  „  »  Meurer,  Gottlieb  Reinhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

114.  Mietzsch,  C.  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei
und  Baumschulen.
115.  «  »  Nätzsch,  F.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
116.  »  -»  Pressel,  Hermann,  Kunft=  und  Handelsgärtnerei.
117.  „  »  Rölke,  Jakob,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
118.  »  «  Ruschpler,  jun.,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

119.  »  «  Schneider,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
120.  »  »  Schreiber,Kunst-WHmelsgartneret
121.  »  »  Schulze,  Conrad,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
122.  «  »  Ve  n  Ffiedrich  Wilhelm,  Kunst=  und  Handels-123.|Düsseldorf,
  Preußen,  Rheinprovinz.  *  Gärtnerei  des  zoologischen
124.  »  »  Ftskaltschek  Jägerhofgarten  und  botanischer
125.  ,,  »  Posse,  Gärtner-et
126.  7  7  Wensclewsky,  Gebr.,  Gärtnerei.
127.  Eberswalde,  Preußen,  Provinz-Haerecke,  Gärtnerei.
Brandenburg.
128.  Ebingen,  Oberamt  Balingen,  Jedele,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
Württemberg.
129.Ehrenfeld,  Preußen,  Rheinprovinz.  Bellen,  W.,  Gärtnerei.
130.  „  »  Strauß,  H.,  Gärtnerei.
        <pb n="505" />
        —  489  —

 

 

8  Name  des  Besitzers
—DOrt  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Art  des  Grundstücks.
131.Eilbeck,  Hamburg.  Hügelmann,  J.  A.  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

132.  »  »  Schmidt,  J.,  Handelsgärtnerei.
133.  „  «  Stange,F.F.,Handelsgäktnerci.
134.  »  «  Tümler,  C.  H.  T.,  Handelsgärtnerei.  ·
135.Elster,Bad,bciOclsititz,si«-3nig-Fleißner,Albin,Kunst-undHandelsgärtneru.
reich  Sachsen.
136.  »  Königliche  Anstaltsgärtnerei  (Gärtner  Otto
Scharf).
137.  «  «  Scharf,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
138.Eltville,  Preußen,  Provinz  Hessen=  Schmidt,  Karl,  Rosenpflanzung.
Nassan.
139.Ems,  Preußen,  Provinz  Hessen-Bars,  A.,  Gärtnerei.
assau.
140.  «  »  Eisenbeis,  Joseph,  Söhne,  Gärtnerei.
141.  »  ,,  Hoffrichter,  Paul,  Rosenpflanzung.
142.  »  »  Lefebre,  Chr.,  Rosenpflanzung.
143.  ,  »  Wurm,  Franz,  Gärtnerei.
144.  Eningen,  Oberamt  Reutlingen,  Rall,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei  und  Baum-Württemberg.
  schule.
145.Eppendorf,  Hamburg.  Böttcher,  F.  W.,  Handelsgärtnerei.
146.  «  »  Dencker,  J.  D.,  Handelsgärtnerei.
147.  „  „  arms,  Fr.,  Handelsgärmerei.
148.  „  «  Zcuey  G.  C.  H.,  und  Strack,  H.  J.,  Handelsärtnerei.

149.  »  »  Reinke,  C.  F.  W.,  Handelsgärtnerei.
150.  »  »  Schirmer,  H.,  Handelsgärtnerei.
151.  ,  »  Schneider,  C.  H.,  Handelsgärtnerei.
152.Erfurt,  Preußen,  Provinz  Sachsen.  Benary,  E.,  Gärtnerei.
153.  ½  «  Chrestensen,  N.  L.,  Gärtnerei.
154  »  Döppleb,  V.,  Gärtnerei.
155.  «  »  Haage  &amp;amp;  Schmidt,  Gärtnerei.
156.  »  Heinemann,  F.  C.,  Gärtnerei.
1571  „  Holt,  C.,  Baumschule.
158.  „  „  Bahlte,  J.,  Nachfolger,  Gärtnerei.
159h  5  »  Knopff,  O.,  Gärtnerei.
160.,  «  Kropp,  C.,  Gärtnerei.
161.%  „  Lorenz,  Ehrn.,  Gärtnerei.
162  4  »  Neumann,  R.,  Gärtnerei.
163.Q  »  Pabst,  A.,  Nachfolger,  Gärtnerei.
16444  „  Petersein,  M.,  Gärimnerei.
166  «  Platz  &amp;amp;  Sohn,  C.,  Gärtnerei.
166.  „  Schmidt,  J.  C.,  Gärinerei.
167.]Eßlingen,  Württemberg.  von  Palmsche  Gärtnerei,  Rosen=  und  Baumschule.  Hohenkreuz.
168.  Schneider,  Albert,  Handelsgärtnerei.  Ebershaldenstraße  5.
169.

 

Eutritzsch  bei  Leipzig,  Königreich
Sachsen.

 

 

 

Allendorf,  Walter,  Kunst--  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="506" />
        490  —

 

 

 

 

 

Name  des  Besitzers
2  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
-  Art  des  Grundstücks.
170.  Eutigsch  bei  Leipzig,  Königreich  Mann,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärknerei.
achsen.
171.|Feldkirch,  Elsaß-Lothringen.  Holder.
172.  7.  »  «  Roemelen.
173.|Fellen  (Bezirksamt  Lohr),  Bayern.  Fischer,  Johann,  Handelsgärtnerei.
174.]  Feuerbach,  A-Oberamt  Stuttgart,  Gädertz,  H.  W.,  Baumschule.
Württemberg.
175.|Frankfurt  a.  M.,  Preußen,  Pro-Döllstaedt  &amp;amp;  Richter,  Gärtnerei.  Röderbergweg.
vinz  Hessen-Nassau.  ·
176.  „  «  Fleisch-Daum,  Gärtnerei.  Wiesenhüttenplatz  und
Kaiserstraße.
177.  »  Hoß,  Gärtnerei.  Bornheimer  Landwehr.
178.  „  Neder,  J.  A.,  Wittwe,  Baumschulen.  Baumweg  und  Hanauer
Landstraße.
179.  Niemann,  Theodor,  Gärtnerei.  Eschersheimer  Landraße.

180.  Petersen,  Nachfolger  (Inhaber  Julius  Börsting=  Mainzer  Landstraße.
181  haus).  Gärinerer.  Saviguystraße  und
«  Rühl,  .F.,  Gärinerei.
Nühl,  #h.  F.  Gärtnerei  Mainzer  Landstraße.
182.  Stock,  Peter,  Gärtnerei.  Sachsenhauser  Landwehr.

183.  „  „  Straßheim,  Gärtnerei.  Heddrichstraße.
184.  «  »  Wenzel,  J.  C.,  Gärtnerei.  eidestraße.
185.  »  »  Witzel,  A.,  Gärtnerei  und  Baumschulen.  delechefveg  Schwars-186.|Frauendorf,
  Bayern.  Fürst,  Gebrüder,  Inhaberin  Anna  Fürst,  Handelsärtnerei.

187.|Freiberg,  Königreich  Sachsen.  Fhirksobstbauverein  (Obstbaumschule).
188.  „  „  Meyer,  Friedrich  August,  Kunst=  und  Handels-·,
  gärmerei.
189.|Friedrichshafen,  Oberamt  Tett-Brechenmacher,  J.,  Handelsgärtnerei.
nang,  Württemberg.
190.  «  »  Heim,  Gottlieb,  Baumschule.
191.  «  »  Reck,  Karl,  Handelsgärtnerei.
192.  .«  »  Stemmer,  Joseph,  Baumschule.
193.|Gebweiler,  Elsaß-Lothringen.  Biehler,  Joseph.
194.|Gelnhausen,  Preußen,  Provinz  Hohm,  Franz,  Baumschule.
Hessen-Nassau.
195.  „  Hohm,  Franz,  und  L.  W.  Schöffer,  Baumschule.
196.|Gera,  Reuß  j.  L.  Rehnlich,  Julius  Robert,  Gärtnerei.
197.!.  „  Bernst,  Walther,  Gärtnerei.
1%  „  Bräunlich,  August,  Gärtnerei.
199  %  „  Burkhardt,  Franz  Eduard,  Gärtnerei.
200.  »  Fiedler,  Hermann,  Gärtnerei.
201.  »  «  Fontaine,Curt,Gä1-tnerei.

Freiesleben,  August,  Gärtnerei.
        <pb n="507" />
        —  491  —

 

 

E-  Name  des  Besitzers
Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
203.|Gera,  Reuß  j.  L.  Geinitz,  Karl  Heinrich,  Gärtnerei.
204.  »  Fempel  Ernst  Wilhelm,  Gärtnerei.
205..  «  ehmann.  Gustav  Albin,  Gärtnerei.
206.  „  »  Meyer,  Friedrich  Wilhelm,  Gärtnerei.
207.  „  Meyer,  Otto  Hermann,  Gärteerei.
208.  „  «  Rüdiger,  Paul,  Gärtnerei.
209.  «  Scheibe,  Anton,  Gärtnerei.
210.4  «  Scheibe,  Richard,  Gärtnerei.
211.  »  Schmalfuß,  Friedrich,  Gärtnerei.
2120.09  „  Schmalfuß,  Karl,  Gärtnerei.
213.  «  Schmalfuß,  Rudolf,  Gärtnerei.
214.  „  Seidel,  Gustav  Paul,  Gärtnerei.
215.,  »  Sieckmann,  Julius,  Gärtnerei.
216.%  „  Uhlmann,  Julius,  Gärtnerei.
217..  «  Wagner  Richard,  Gärtnerei.
218.0.4  Wetzel,  Walther,  Gärtnerei.
219.Glauchau,  Königreich  Sachsen.  Albrecht,  Emil  Max,  Handelsgärtnerei.
220.  »  ,,  Grötzschel,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.
221.  »  »  Haneck,  Carl  Ernst,  Handelsgärtnerei.
222.  »  «  Kleindienst,  Johann  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
223.  »  »  Kretzschmar,  Max  Richard,  Handelsgärtnerei.
224.  »  »  Mäder,  Robert  Emil,  Handelsgärtnerei.
225.  »  »  RostFncdnchHermann,handelsgaktneret
226.  „  „  Wetzel,  Heinrich  Theodor,  Handelsgärtnerei.
227.  Gmünd,  Württemberg.  Denzel,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.
228.  Godesberg,  Preußen,  Rhein-  Kleinsorge,  ,  Söhne,  Gärtnerei  und  Baumrovinz.

229.  p  »  »  Kurth,  Joh.  Gärtnerei.
230.|  Göôppingen,  Württemberg.  Mauch,  Karl,  Handelsgärtnerei.
231.]Göttingen,  Preußen,  Provinzi  Köwing,  Gärtnerei.
Hannover.
232.  "„  »  Starke,  H.,  Gärtner
233.  Gohüs  bei  Dresden,  Königreich  Krüger,  Edwin,  her  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
234.  »  »  Meurer,  Karl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
236.  Gohle,  bei  Leipzig,  Königreich  Eichstädt,  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
236.  «  »  Lehmann,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.

237.  »  »  Thalacker,  Otto,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
238.  Wagner,  Abert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
239.  ,,  «,  Wagner,  Carl,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
240.Grimma,  Königreich  Sachsen.  Günther,  Edgar,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
241.  „  «  Hart-g,KarlAdolph,Kunst-undHandelsgakmeret
242.  Klemm,  Karl  Gotthelf,  Kunst=  und  Handels- 



11  11

 

 

 

gärtnerei.

 

76
        <pb n="508" />
        492  —

 

 

S  Name  des  -Vesiers
—Oirt  der  Gartenbau-Anlage.  Bemerkungen.
Art  des  Grundük.
243.|  Grünberg,  Preußen,  Provinz  Eichler,  Gärtnerei.
Schlesien.
244.  »  Gartenbaugesellschaft,  Gartenanlagen.
246.  Gundelfingen,  Bayern.  Schmid,  Franz,  Kunstgärtnerei.
246.|Halberstadt,  Preußen,  Provinz,Bürger,  Gärtnerei.
Sachsen
247.  «  Weber,  Gärtnerei.
248.  Hamburg.  Botanischer  Garten.
249.  ..  Dörge,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
rei
250.  Haßit,  Preußen,  Provinz  Schlesien.  Streubel,  Baumschulen.
251.|Heilbronn,  Württemberg.  Kübler,  Christoph,  Handelsgärtnerei.
252.|  Heimersrentin,  Gemeinde  Aesch=  Wilhalm,  Daniel,  Handelsgärtnerei.
bach,  Bayern.
253.|Hilden,  Preußen,  Rheinprovinz.  von  der  Heiden,  Baumschule.
254.  Hildesheim,  Preusßen,  Provinz]  Westenius,  E.,  Baumschule.
Hannov
255.  en“  Preußen,  Provinz  Dr.  Loewenthal  (Verwalter  A.  Arens),  bota-Schles
  nischer  Garten.
256  eri  Gemeinde  Aeschbach,  Mayer,  Gottfried,  Baumzüchterei.
auye
257.  ohenselde,  Hamburg.  Fröhle,  G.,  Handelsgärtnerei.
258.  Holben,  Bayern.  Rupflin,  Georg,  Handelsgärlnerei.
259.|  Holthusen,  Precußen,  ProvinzHesse,  W.  (Verwalter  Berlin),  Baumschule.
Hannover.
260.|Holzheim,  Elsaß-Lothringen.  odel.
261.  vogern  (Bezirksamt  Lindau),  Sündermann,  Franz,  Gärtnerei.
ayern.
262.  Jüngsfeld,  Preußen,  Rhein=  Dahs,  Reuter  &amp;amp;  Co.,  Baumschule.
provinz.
263.  Kaiserslautern,  Bayern.  Helfert,  Josef,  Handelsgärtnerei.
264.Kamenz,  Königreich  Sachsen.  Weiße,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
265.]|Kempen,  Preußen,  Rheinprovinz.  Trimborn,  Everhard,  Baumschule.
266.|Kir  heinbolmdat.  ayern.  Schiller,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
267.Königsbrück,  Königreich  Sachsen.Heitmüller,  Ernst  Ludwig,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

268.  «  »  Graf  Wildnig  von  Königsbrück,  Kunst=  und  Pächter:  Emil  Tonske.
Handelsgärtnerei.
269.|Königstein,  Preußen,  Provinz  Becker,  Hauptmann  z.  D.,  Gärtnerei.
Hessen-Nassau.  -
270.  »  »  Dornauf,  Lorenz,  Gärinerei.
271.  »  «  Krieger,  Rosenschule.
272.  »  Steier,  A.,  Gärtnerei.
273.]Köstritz,  Reuß  j.  L.  Deegen,  Franz,  jun.,  Gärtnerei.
274.  »  »  Deegen,  Max,  Gärtnerei.
275

 

 

Fürslliche  Hofgärtnerei.
        <pb n="509" />
        —  493  —

 

 

S  Name  des  Besitzers
2  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
276.  Köstritz,  Reuß  j.  L.  Hergers,  6t  Nachfolger  (Conrad  von  Burgsdorff),
  Gärtnerei.
277.  «  »  Sieckmann,  Julius,  Gärtnerei.
278.  »  »  Zersch,  Rudolf,  Gärtnerei.
279.  Konstanz,  Baden.  Eble,  Heinrich,  Gärtnerei.
280.  »  «  Lohrer,Johann,Gärtncrci.
281.  »  »  Mayer,  Adolph,  jetzt  Beller,  Anton,  Gärtnerei.
282.  »  «  Winterer,  Heinrich,  Gärinerei.
283.  Krel  Preußen,  Provinz  Schle-Fickert,  Gärtnerei.
ien.
284.Langsur,  Preußen,  Rheinprovinz.  Müller,  Baumschule.
285.Lannesdorf,  Preußen,  Rhein=  Gräve,  L.,  Baumschule.
provinz.
286.  Leipzig,  Königreich  Sachsen.  Ehrlich,  F.  E.,  Gärtnerei.
287.  7  7“  Mönch,  Fr.,  Gärtnerei.
288.  »  »  Mönch,  jun.,  Th.,  Gärtnerei.
289.  «  «  Peters,  C.  A.,  Gärtnerei.
290.  »  «  Rischer,  W.,  Gärtnerei.
291.]Leipzig-Anger-Crottendorf,  König=  Köhler,  Wilhelm  Hermann,  Kunst=  und  Handelsreich
  Sachsen.  gärtnerei.
292.Leisnig,  Königreich  Sachsen.  Förster,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
293.  »  «  Käuffel,  Walther,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
294.  »  »  Mtektfch,Woldemac,Kunst-undpaadelsgatlncret
295.  «  «  Dr.  Mirussche  Gärtnerei  (Obergärtner  Robert
Heintze),  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
296.  »  »  Vogelsang,  Ernst,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
297.  Lennep,  Preußen,  Rheinprovinz.Linden,  H.,  jun.,  Gärinerei.
298.  Leutkirch,  Württemberg.  Leutkirch,  Stadtgemeinde,  Pflanzschulen.
299.  «  «  Leutkirch,  Stiftungspflege,  Pflanzschulen.
300.Lichtenthal,  Amtsbezirk  Baden,  Uhink,  Handelsgärmerei.
Baden.
301.Lindau,  Bayern.  Rupflin,  Friedrich,  Kunst-  und  Handelsgärlnerei.
302.Lindenau  bei  Leipzig,  Königreich  Böhme,  Heinrich  Wilhelm,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gärtnerei.
303.  »  Jähnich,  Otto,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
304.  »  Kaiser,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
305.  »  Kersten,  Wilhelm  Albert,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

306.  »  »  Langkopf,Fnedr1ch,Kunst-u.Handelsgmtneret.
307.  »  »  MekkeyFriedrichEkaft,Kunft-undHandelsgärtnerei.

308.  „  «  Pelers,  A.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
309.  »  »  Richter,  Lonis,  andelsgärtnerei.
310.  „  »  Schneider,  August  Emil,  Kunst=  und  Handelsgärteerei.

311.  «  «  TtlltchLKunstundHandtlsgärincrec
312.  Uhde,  Bernhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="510" />
        494

 

Name  des  Besitzers

 

s  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.

2  Art  des  Grundstücks.

313.|Lucka,  Sachsen-Altenburg.  Franke,  Ernst  Arno,  Handelsgärtnerei.

314.Ludwigsburg,  Württemberg.  Hartmann,  Karl,  Baumschule.

315.|Lübeck.  Böckmann,  J.  H.  H.,  Kunst=  und  Handels=  Arnimstraße  53.
gärtnerei.

316.  »  Crull,  W.  C.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Seitenstraße  5.

317.  »  Elster  &amp;amp;  Kollmann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  44.

318.  »  Hasselmann,  C.  J.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  61.

319.  »  Hedlund,  W.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Bangsweg  5.

320.  «  Jebens,  C.  N.  JI  J.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  171.

321.  »  John,  R.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Roeckstraße  20.

322.  »  Kock,  A.  C,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Adlergang  35.

323.  „  Laue,  W.  0.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Schönbökener  Weg  9.

324.  «  Linde,  M.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Schwartauer  Allee  49b.

326.  »  Million,  C.,  Kunst-  und  Handelsgärmerei.  Moislinger  Allee  67.

326.  »  Müller-,H.C.,Kunst-undHandelsgärtnerei.MoislingekAllec93·

327.  «  Paulig,  Ph.,  Kunst-  und  Handelsgärlnerei.  Fackenburger  Allee  16.

328.  «  Piehl  &amp;amp;  Langbehn,  Spalkhaver  Nachfolger,  Schwartauer  Allee  51.
Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

329.  «  Rastedt,C.H.,Kunst-undHandelsgürtnerei.FackenburgerAllee32a.

330.  «  Rose,  W.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.  Israelsdorfer  Allee.

331.  «  Schopf,Paul,Kunst-undHandelsgärtncrei.Schivartauekscllee57.

332.  «  Sperling,  FrKunst-unddandelsgartnerctSchönbökenerWegll.

333.  »  Theile,  B.  F.,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Moislinger  Allee  49.

334.  »  Vollert,  H.  F.,  Baumschulenbesitzer.  Wakenitzstraße  21.

335.  »  VollethJLBaum-und.)iofenfchule  Ratzeburger  Allee  28.

336  Wiese,  C.  H.  H.,  (Kunst-  und  Handelsgärtnerei.  Finkenstraße  1.

337  Wrede,  H.,  Gärtnerei.

v  Lüneburg,  Preußen,  Provinz  Hannover.

Markkleeber  weri  Leipzig,  Königen.


reich  Sa

v  Markranstädt,  Königreich  Sachsen.
.  Maftensbec  Döbeln,  Königreich
.Meißen,  Königreich  Sachsen.

 

v  Melaten,  Preußen,  R

heinprovinz.

7  11

 

 

Häßler,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Oope,  Joh.  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärt-*

  Bernhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Shir  G.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Wolf,  J.  H.  F.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Shmalfüß,  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärt-Nisce,

  Friedrich  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Born,  Franz,  Gärtnerei.

Born,  Louis,  Gärtnerei.

Dietrich,  Otto,  Gärtnerei.

Pfennig,  Karl  Robert,  Gärtnerei.

Pinkert,  Friedrich  Otto,  Gärtnerei.

Walther,  Ernst,  Gärtnerei.

Best,  Gebr.,  Gärtnerei.

Saddeler,  Peter,  Gärtnerei.
        <pb n="511" />
        S  Name  des  Besitzers

Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
353.  Mülhausen,  Elsaß-Lothringen.  Barthel.

354.  »  -  »  Geiger.

355.  P  «  Hans.
356.  »  »  Strub.
357.Müllheim,  Baden.  Fark,  Wilhelm,  Gärtnerei.
358.München,  Bayern.  Buchner,  August,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
359.  «  »  Führmann,  Anton,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
360.  »  »  Koch,  Josef,  Kunst-  und  Handelsgärtnerei.
361.  »  »  Scndtner,Theodot,Bankdtkektot
362.Münchhof,Gemeincheutin,Rennct,Georg,Handelsgåktncrc-i.

Bayern

363.  Naunhof,  Königreich  Sachsen.

 

SNeusalz  a.  O.,  Preußen,  Provinz

chlesien.

5.Neuulm,  Bayern.
Nieder-Höchstadt,  *  Provinz

  Hessen-Nassau

Niedersedlitz  hei-  Dresden,  Königreich

  Sach

7  77

«  «

·Niendorf,Lübcck.

Nürtingen,  Württemberg.
Nürnberg,  Bayern.

Z  Obergorbit  bei  Dresden,  Königreich

  S

achsen.
.  Obeklößmp  bei  Dresden,  Königreich

  S

.  Obermoschel  Bayern
.Ober-Sulz,ElfaßLoth1-mgen
·Oerursel

Preußen,
Hessen-Nassau.

Provinz

v  Oelsnitz  #.  V.,  Königreich  Sachsen.

7  77.

 

Rothe,  Wilhelm  Paul,  Handelsgärtnerei.
Krause,  F.  W.,  Gärtnerei.

Neubronner,  D.,  Handelsgärtnerei.
Hofmann,  R.,  Pflanzung.

Glieme,  Carl  August,  Landschafts-,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.

Tube,  Gottlob  Friedrich,  Landschafts-,  Kunstund
  Handelsgärtnere

Wild,  Carl  Friedrich,  Landschafts-  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.

Gottsch,  Carl,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Wischhöfer,  C.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Otto,  Emanuel,  Baumschule.

Bänsch,  Karl,  Gärtnerei.

Dietrich,  Simon,  Samenhandlung  und  Gärtnerei.

Emmel,  Theodor,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Hofmann,  Sebastian,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Hupler,  Eberhardt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Michel,  Friedrich,  Handelsgärtmerei.

Schmid,  Emil,  Handelsgärtnerei.

Baumschule  des  Relttungshauses  mit  Diakonenbildungsanstalt.


Gladewitz,  Friedrich  August.

Rannßweiler,  Jakob,  Handelsgärtnerei.
Biehler,  Adolph.
Lüttich,  Ernst,  Baumschule.

Rinz,  S.  und  I.,  Baumschule  und  Gärtnerei.

Tischner,  st  Christiane,  Wittwe,  geb.
Hunger,  Gärtn

Wohlfarth,  Wülhern,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
        <pb n="512" />
        —  406  —

 

 

S  Name  des  Besihers
*  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
S  Art  des  Grundstücks.
388.  Oetzsch  bei  Leipzig,  Königreich]  Hofmann,  Adolf  Wilhelm,  Kunst=  und  Handels-Sachsen.
  gär  ärtnerei.
389.  „  Thier,  H.,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
390.Offenburg,  Baden.  Dinner,  Nugust,  Gärtnerei.
391.|Passau,  Bayern.  Leuthe,  Johann,  Handelsgärtnerei.
392.|  Pegau,  Königreich  Sachsen.  Festner,  Friedrich  Ernst  Reinhold,  Handelsgärtnerei.

393.  »  »  Frenzel,  verw.,  Louise  geb.  Hüfner,  Handelsgärtnerei.

394.  »  «  Vester,  Gustav,  Garten.
395.  echant  bei  Zittau,  Königreich  Baumert,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Sachsen.
396.  »  »  Donner,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
397.  «  »  Frenzel,  Ernst  Moritz,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

398.  »  »  Zobel,  Wilhelm,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
399.  Pirna,  Königreich  Sachsen.  Anders,  Karl,  Handelsgärtnerei.
400  „  Bauer,  B.,  Handelsgärtnerei.
40..  „  Bötecher,  Ed.,  Handelsgärtnerei.
402  «  Gregor,  Abolf,  Handelsgärtnerei.
403.  „  Gregor,  Ernst,  Handelsgärtnerei.
404  »  Gregor,  Richard,  Handelsgärtnerei.
4005  »  Günther,  C.  W.,  Handelsgärtnerei.
406.  »  Hebold,  Otto,  Handelsgärtnerei.
407.  »  «  Jäger,  Georg,  Handelsgärtnerei.
408  5  »  Mehnert,  Gustav  Emil,  Handelsgärinerei.  Am  1.  Juli  1886  nach
Fchili  verzogen.  Die
ärtnerei  wird  von  Hebold
  Nr.  406  weiter
betrieben.
409..  «  Nicolai,  William,  Handelsgärtnerei.
410  «  Peppisch,  Theodor,  Handelsgärtnerei.
—  »  Philipp,  A.,  Handelsgärtnerei.
412.„  «  Plotz,  Eril,  Handelsgärtnerei.
413.%  »  Schneider,  Gustav,  Handelsgärtnerei.
414.  »  Sperling,  Wittwe,  Handelsgärtnerei.
4156ö.  »  Wagner,  Max,  Handelsgärtnerei.
416.  Plautieres  bei  Metz,  Elsaß-=  Simon.
Lothringen.
417.|Pohlitz,  Reuß  j.  Eckardt,  Ernst,  Gärtnerei.
418.|  Potsdam,  lda,  Provinz  Hübner,  O.,  Gärtnerei.
Brandenburg.
419.  Prchsch,  Preußen,  Provinz-Sensenhauser,  Gärtnerei.
Sachsen.
40.  Probstdeuben  bei  Leipzig,  König-Mauer,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

 

reich  Sachsen
        <pb n="513" />
        Ort  der  Gartenbau-Anlage.

—  497  —

Name  des  sesitzers

und
Art  des  OErund  säcks.

Bemerkungen.

 

450.

456.

fDQuedlinburg,  Preußen,  Provinz
chsen

Sa

Radeberg,  Königreich  Sachsen.

v  Radolfzell,  Amsbezirk  Konstanz,
Baden.

x  Ravensburg,  Württemberg.

.  Regensburg,  Bayern.
Reudni  Leipzig,  Königreich

chs
Reullingen,  Württemberg.

.  Riesa,  Königreich  Sachsen.

77
7  7.

77  7

Rixdorf,  Ireußen,  Provinz  Bran-452.


453.
454.

denbu
Roda,  Thsen-  Altenburg.
Ronneburg,  Sachsen-Altenburg.

r□  1

Rottwerndorf  bei  Pirna,  Königreich
  Sachsen

Rüngsdorf,  Preußen,  Rheinpro- 



vinz.

 

Dippe,  Gebrüder,  Gärtnerei.

Ferstare  Gärtnerei.

ebhardt,  Gärtnerei.

Graßhof,  A.,  Gärtnerei.

Graßhof,  M.,  Gärtnerei.

Grube  (Besitzer  Schiele),  Gärtnerei.

Kettenbeil,  Gebrüder,  Gärtnerei.

Nütz,  L.,  Gärtnerei.

Roemer,  Gärtnerei.

Sachs,  Gärtnerei.

Sattler  &amp;amp;  Bethge,  Gärtnerei.

Teupel,  Gärtnerei.

Vieweg,  Gärtnerei.

Wehrenpfennig,  Gärtnerei.

Freund,  Johann  Trangott,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Hetschold,  Eduard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Fritschi,  Joseph,  Gärtnerei.

Keßler,  Albert  (Mattern  &amp;amp;  Keßler),  Gärtnerei.
Binter,  Rudolph,  Handelsgärtnerei.

Eckers,  Matthias,  Handelsgärtnerei.

Frede,  Theoder.

Hanisch,  C.  J.,  Kunst-  und  Handelsgärmerei.

Lucas,  Fritz,  pomologisches  Institut,  Baumschule
  u.  s.  w.

Schlegel,  Gottlob,  Handelsgärtnerei.

Sommer,  Ernst,  Handelsgärtnerei.

Wenz,  Adolph,  Handelsgärtnerei.

Korf,  Emma  Auguste,  Wittwe,  Gärtnerei.

Müller,  Ferdinand,  Hausbesitzer  und  Rentier.

Pinkert,  Hermann,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Seisert,  Ifiedrich  Ernst,  Kunst=  und  Handelsgärtn


Späth,  Hetonomierach,  Baumschulen.

Heine,  Andreas,  Baumschule  und  Rosenzüchterei.
Fischer,  Louis,  Handelsgärtnerei.

Schellenberg,  Otto,  Handelsgärtnerei.
Steinbach,  Karl,  Handelsgärtnerei.

Degenkolb,  Rittergut.

Fahrmeyer,  Friedr.,  Garten  im  Felde.
        <pb n="514" />
        —  498  —

 

 

*  Name  des  *-Onrt
  der  Gartenbau-Anlage.  Bemerkungen.
Art  des  Orundtücke.

458.  Salzwedel,  Preußen,  Provinz,Schröter,  Gärtnerei.

459.  Junghänel,  Ferdinand,  Handelsgärtnerei.

460.
461.
462.
463.
464.
465.
466.
467.
468.
469.

470.
471.

472.
473.

474.
475.
476.
477.
478.
490.
481.

 
   
 

 

s  Gemeinde  Hoyern,
Bay

Schedewi  bei  Zwickau,  Königreich
  Sachsen.

Bayern.

Bayern.

Preußen,  Provinz

bei

  
  
 

bei  Döbeln,
Soden,  Hessen-Nassau.


11  11

Sommerfeld  bei  Leipzig,  Königreich
  Sachsen.

Speyer,  Bayern.

Steglitz,  Preußen,  Provinz  Brandenburs.


11
Provinz

Stendal,  Preußen,
Sochsen.

“y“  bei  Leipzig,  Königreich
Sa
Strabburg,  Elsaß-Lothringen.

Strehlen  bei  Dresden,  Königreich
Sachsen.

v  Striesen  bei  Dresden,  Königreich

Sachsen.

7“.

 

Lorenz,  Paul,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Fürst,  Albert,  Handelsgärtnerei.
Hörmann,  Michael,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
Alscher,  Gärtnerei.

Mehlhorn,  Iriebrich  August,  Kunst-  und  Handelsgärtner


Göhlich,  Em  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei


Scheffler,  Konrad,  Gärtnerei.

Schneider,  Wilhelm,  Härtnerei

Weigand,  Christoph,  Gärtnere

Mosenthin,  Joh.  Friedrich,  Kuns-  und  Handelsgärtnerei.


Velten,  C.  F.

Lackner,  Gärtnerei.

van  der  Smissen  und  Schwartz.
Bertram,  Chrn.,  Baumschule.

Schulze,  Carl  Friedrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Müller,  Martin  (Vater).

Weick.

Döring,  Curt,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Gössel,  Moritz,  Gärtnerei.

Hähnel,  Bernhard,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Just,  Josef,  Landschafts-,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Kegel,  Heinrich,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Müller,  Max,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Nitzsche,  Adolf,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Raue,  Hermann  Christian,  Rosengärtnerei.

Rülcker,  Karl  Julius,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Simmgen,  Oskar,  Handelsgärtnerei.

Wedler,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.

Barteldes,  Louis  Max,  Gärtmerei.

Berg,  Ferdinand  August  Gustav,  Gärtnerei.
        <pb n="515" />
        499

 

 

 

S  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
"  Art  des  Grundstücks.
490.  Stcescn  bei  Dresden,  Königreich  Bley,  Friedrich,  Gärtnerei.
Sachsen.
491.  »  «  Engelhardt,  Gustav,  Gärtnerei.
492.  »  «  Fischer,  Johann  Gustav  Adolf,  Gärtnerei.
493.  „  „  Feudenberg,  Carl  Hermann,  Gärtnerei.
494.  „  „  äbler,  Paul  Julius,  Gärtnerei.
495.  »  »  Geißler,  Johannes  Guido,  Gärtnerei.
496.  »  »  Geyer,  Felix  Bruno  Curt,  Gärtnerei.
497.  »  »  ärtel,  Ernst,  Gärtnerei.
498.  »  »  artl,  Carl  Oskar,  Gärtnerei.
499.  «  «  aubold,  August  Robert  Bernhard,  Gärtnerei.
500.  «  »  Hennicke,  Friedrich  Hermann,  Gärtnerei.
501.  «  «  Hofmann,  Hermann  Ludwig  Robert,  Gärtnerei.
502.  »  «  Kernert,  Johann  Carl  August,  Gärtnerei.
503.  «  «  Lehmann,  Carl  Heinrich  Gustav,  Gärtnerei.
504.  »  »  Liebig,  Emil  Gerhard,  Gärtnerei.
505.  »  «  Manewaldt,  Carl  Friedrich,  Gärtnerei.
506.  «  »  Müller,  Richard  Heinrich,  Gärtnerei.
507.  ,,  «  Müller,  Wilhelm  Ernst  Oskar,  Gärtnerei.
508.  »  »  Olberg,  Friedrich  Otto,  Gärtnerei.
509.  «  »  Poscharsky,  Oskar  Wilhelm,  Gärtnerei.
510.  7.  7  Rentschka,  Otto,  Gärtnerei.
511.  »  »  Richter,  Eduard  Hermann,  Gärtnerei.
512.  »  «  Richter,  Ludwig  Richard,  Gärtnerei.
513.  „  «  Richter,  Oswald  Albin,  Gärtnerei.
514.  «  »  Schäme,  August  Julius,  Gärtnerei.
515.  »  »  Schäme,  Friedrich  Carl,  Gärmerei.
516.  «  »  Schletter,  Max  Theodor,  Gärtnerei.
517.  «  »  Seidel,  Traugott  Jakob  Hermann,  Gärtnerei.
518.  «  «  Simmgen,  Ernst  Wilhelm,  Gärmerei.
519.  «  «  Stöckert,  Carl  Heinrich,  Gärtnerei.
520.  »  »  Trauwitz,  Martin  Carl,  Gärtnerei.
521.  »  »  Weißbach,Robert,Gät-tnerei.
522.  »  «  Wirth,  Heinrich  Otto  Hermann,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
523.  „  „  Sbel  August  Wilhelm,  Gärtnerei.
524.  „  „  Ziegenbalg,  Carl  Albert  Max,  Kunst=  und
Handelsgärtnerei.
525.  ,  .  »  schau,  Friedrich  Hermann,  Gärtnerei.
526.Stuttgart,  Stadt,  Württemberg.  Bofinger,  Wilhelm,  Handelsgärtnerei.  Mönchstraße  34.
527.  ,,  ,,  Merz,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.  Forststraße  88.
528.  „  «  Pfitzer,  Wilhelm,  Handelsgärinerei.  Militärstraße  74.
529.  »  »  Schickler,  Karl,  Handelsgärtnerei.  Hinter  dem  Fangelsbach-Friedhof.

530.  «  «  Schneider,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.  Hegelstraße  48.
531.|  Tharandt,  Königreich  Sachsen.  Forstgarten  im  Staatsforstrevier.

 

ITinz,  Reuß  j.  L.

 

Weber,  Alfred,  Gärtnerei.
        <pb n="516" />
        500

 

 

S  Name  des  Besitzers
S  Ort  der  Gartenbau-Anlage.  und  Bemerkungen.
Z  Art  des  Grundslücks.
533.|  Uelzen,  Preußen,  Provinz  Han-Hirt,  Gärtnerei.
nover.  -
534.  Uerdingen,  Preußen,  Rhein-Fettweiß,  Peter,  Gartenanlage.
provinz.
535.  upenhorf,  Hamburg.  Stueben,  F.  L.,  Handelsgärtnerei.
536.  Ulm,  Württemberg.  Siuchen,  4  Straub,  Handelsgärtnerei.
537..  »  Bock,  jung  David,  Handelsgärtnerei.
538..  «  Eiselin,  Johannes,  Handelsgärtnerei.
—  „  Hößle,  Heinrich,  Handelsgärtnerei.
540.  %  «  LopPaulHandelsgarmeret
541.Bier-fewPreußen,Rheinprovinz.Wa  senhoven,  Hubert,  Gartenanlage.
542.Wandsbek,  Preußen,  ProvinzBurau,  G.,  Gärtnerei.
Schleswig-Holstein.
543.|  Weener,  Preußen,  Provinz  Han-Hesse,  H.,  Baumschule.
nover.
544.|  Weilheim,  Bayern.  Ferchl,  Sebastian,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.
545.|  Westerende-Otterndorf,  Preußen,  von  Seht,  H.,  Baumschulen.
Provinz  Hannover.
546.]  Wiesbaden,  Preußen,  ProvinzKlein,  Gärtnerei  und  Baumschulen.  Elisabethstraße  und
Hessen-Nassau.  Schiersteinerstraße.
547.  „  »  Weber,  A.,  &amp;amp;  Co.,  Gärtnerei.  Parkstraße.
548.]  Windhag,  Gemeinde  Schnetzen=  Geyer,  Friedrich,  Baumschule.
hausen,  Oberamt  Tettnang,
Württemberg.
549.  Widschläg,  Amtsbezirk  Offen=  Mayer,  Ludwig,  Gärtnerei.
urg,  en.
550.]  Winterhude,  Hamburg.  Müller,  G.,  Handelsgärtnerei.

551.

557.

 

 

Wölfnitz  bei  Toesdeno  Königreich
Sachsen.

.  Würzburg,  Bayern.

*  11

Zirlau  Preußen,  Provinz  Schle-.

  Zofchen,Pkcußcn,ProvtnzSachfrn
.-3wcibruckcn,Bayct-n

Zwenkau,  Königreich  Sachsen.

 

 

Tube,  Gotthelf  Erust,  Baumschulen.

Semper,  Dr.,  Universitätsprofessor,  botanischer
*27  Wilhelm,  Kunstgärtnerei  (Obergärtner
enchi  usst

Dr.  Dieck,  Baumschulen.

Guth,  Friedrich,  Handelsgärtnerei.
Groenäan,  Gustav,  Kunst=  und  Handelsgärtnerei.


Berlin,  den  10.  August  1889.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

 

Berln,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="517" />
        —  501  —

Tentral-latt
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  betkiehen  durch  alle  Postanstalten  und  hLhuchhandlungen.

II  dabthaug.  «  Berlin,  Freitag,  d  den  30.  August  1  1889.  9##  36.

Ingatt:  1.  Zell-  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen  über
die  auf  Grund  des  §.  10  des  Vereinszollgesetzes  für
Rechnung  des  Reichs  zu  erhebenden  Gebühren,  sowie  über
die  an  Zollbeamte  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen
auf  Kosten  des  Reichs  zu  gewährenden  besonderen  Berwtun
  gen;  —  Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den

efugnissen  der  Zoll.  und  Steuerstellen  Seite  501

2.  mariue  und  Sagiffahrt.  Erscheinen  e  eines  weiteren  Heftes
der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter
506

 

3.  Loufulat  -Wesen:  Ernennung;  —  Ermächtigung  zur
Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Exeguatur-  rihen
lungen...  ..

Eesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  *
Reichogebiete....  .....  507

1.  Zell=  und  Stener--Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  Juli  d.  J.  beschlossen:

1.  die  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen  über  die  auf  Grund  des  §.  10  des  Vereinszollgesetzes
für  Rechnung  des  Reichs  zu  erhebenden  Gebühren,  sowie  über  die  an  Zollbeamte  für  außer-2.
  cewöhliche  Dienstleistungen  auf  Kosten  des  Reichs  zu  gewährenden  Vergütungen  zu  genehmigen,  und
.  zu  bestimmen,  daß  diese  Vorschriften  am  1.  Oktober  1889  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.

Berlin,  den  20.  August  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Aschenborn.

geRimmungen
über  die

auf  Grund  des  §.  10  des  Vereinszollgesetzes  für  Rechnung  des  Reichs  zu  erhebenden  Gebühren,
  sowie  über  die  an  Zollbeamte  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen  auf  Kosten  des
Reichs  zu  gewährenden  besonderen  Vergütungen.
Die  Erhebung  von  Gebühren  im  Zollverkehr,  sowie  die  Gewährung  besonderer  Vergütungen  an
Zollbeamte  für  außergewöhnliche  Dienstleistungen  findet  für  Rechnung  des  Reichs  nur  insoweit  statt,  als
738
        <pb n="518" />
        —  502  —

es  sich  dabei  um  Amtshandlungen  solcher  Beamten  handelt,  deren  Dienstbezüge  von  der  Zollgemeinschaft
erstattet  werden  (Ziffer  5  der  Vorschriften  für  die  Vergütung  der  Zollverwaltungskosten  vom  30.  Juni  1882).

A.  Gebühren.

1.  Die  Erhebung  von  Gebühren  neben  den  Zöllen  ist  —  abgesehen  von  den  im  §.  8  des  Vereinszollgesetzes
  bezeichneten,  den  Landeskassen  zustehenden  Abgaben  —  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  in  den
§§.  27  und  108  jenes  Gesetzes  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  oder  als  es  sich  um  eine  Entschädigung
  für  den  Mehraufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  welchen  die  Verabsäumung  gesetzlich
den  Betheiligten  obliegender  Verpflichtungen  noch  in  anderen  Fällen  als  denen  des  §.  27  des  Vereinszollgesetzes
  oder  die  Gestattung  einer  Ausnahme  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sowie  der
auf  Grund  desselben  erlassenen  Regulative  und  sonstigen  Bestimmungen,  insbesondere  die  Bewilligung
  einer  Erleichterung  oder  Begünstigung  in  der  Zollbehandlung  im  Interesse  der  Zollsicherheit
nothwendig  macht.

Unter  diesen  Voraussetzungen  sind  Gebühren  insbesondere  zu  erheben:

a)  wenn  die  amtliche  Begleitung  von  Schiffen,  Eisenbahnzügen  oder  anderen  Waarentransporten
auf  Antrag  der  betheiligten  Waarenführer  oder  auch  ohne  solchen  Antrag  im  Interesse  der
Zollsicherheit  von  der  Zollbehörde  angeordnet  wird;

b)  wenn  die  amtliche  Bewachung  unter  Zollkontrole  stehender  Schiffe,  Wagen  oder  Güter  auf
Antrag  der  Betheiligten  oder  auch  ohne  solchen  Antrag  im  Interesse  der  Folicherheit  von  der
Zollbehörde  angeordnet  wird:

e)  wenn  bi  Vornahme  von  Zollabfertigungen,  einschließlich  der  auf  Umladungen,  Zuladungen,
Leichterungen,  Verschlußverletzungen  2c.  während  des  Transports  bezüglichen  Amtshandlungen,
an  anderen  Orten  als  der  ordentlichen  Amtsstelle,  sowie  außerhalb  der  Häfen  beziehungsweise
der  erlaubten  Lösch=  und  Ladeplätze  oder  mit  Ausnahme  der  im  §.  133  Absatz  3  und  4  des
Vereinszollgesetzes  vorgesehenen  Fälle,  außerhalb  der  Dienststunden  oder  an  Sonn=  und  Festltagen
  gestattet  wird,  und

4)  wenn  die  amtliche  Bewachung  eines  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlagers
eintritt.

2.  Eine  Gebühren-Erhebung  findet  indessen  in  der  Regel  nicht  statt:

a)  für  die  amtliche  Begleitung  von  ein=  oder  ausgehenden  Waarentransporten  zwischen  der  Zollgrenze
  oder  dem  Ansageposten  und  dem  Grenz=  Ein=  oder  Ausgangsamt;

b)  für  Schiffsbegleitungen  und  Schiffsleichterungen  auf  dem  Rheine  und  dessen  konventionellen
Nebenflüssen,  insoweit  nicht  die  Fahrt  ohne  zwingenden  Grund  vom  Schiffsführer  verzögert

oder  unterbrochen  wird,  beziehungsweise  die  Leichterung  nicht  durch  ein  Verschulden  des  Schiffsführers
  nothwendig  geworden  ist;

6)  für  Schiffsbegleitungen  auf  den  zum  Zollgebiet  gehörigen  Theilen  der  Unterelbe  und  der  Unterweser
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  Zollregulativen  für  die  Unterelbe  beziehungsweise
  die  Unterweser;

4)  für  die  amtliche  Bewachung  unter  Zollkontrole  stehender  Schiffe,  Wagen  oder  Waaren  während
der  durch  die  Mittagspause  nothwendig  werdenden  Unterbrechung  der  Abfertigung;

e)  für  Zollabfertigungen  außerhalb  der  Amtsstelle,  wenn  deren  Vornahme  an  der  Amtsstelle  aus
dienstlichen  Rücksichten  nicht  ausführbar  oder  unzweckmäßig  wäre.  «

«JnBezugFufdicErhebungvonGebührenfürdieBcwachungherunterbesonderemamtlichcn
Mitverschlusse  stehenden  Weintheilungslager  bewendet  es  bis  auf  weiteres  bei  den  Vorschriften  im
§.  5  des  Weinlager-Regulativs.

3.  Die  Höhe  der  Gebühren  beträgt  ohne  Rücksicht  auf  die  den  Beamten  zu  gewährenden  Vergütungen:

a)  Für  gebührenpflichtige  Amtshandlungen  aller  Art  in  dem  Stationsort  und  in  einer  Entfernung
von  weniger  als  2  km  von  demselben,  oder,  falls  den  betreffenden  Beamten  ein  Dienstbezirk
uhesen  ist,  in  diesem  Dienstbezirke  für  Aufseher  und  Beamte  gleichen  oder  niederen  Ranges
für  jebe  angefangene  Stunde  30  Pf.,  für  Beamte  höheren  Ranges  das  Doppelte.  Die  Vorschriften
  im  §.  9  Absatz  5  des  Privatlager-Regulativs,  in  Nr.  12  Absatz  3  der  Grundzüge
für  die  Bestimmungen,  betreffend  die  Exportbrauereien  in  Bremen,  und  in  Nr.  8  Absatz  2  der
Grundzüge,  betreffend  die  Zollbehandlung  der  Petroleum-Raffinerie  vormals  A.  Korff  in
        <pb n="519" />
        )

#

—

—  503  —

Bremen,  treten,  soweit  sich  dieselben  auf  die  Festsetzung  eines  Maximalsatzes  beziehen,  außer
Wirksamkeit.

Wird  die  ständige  Ueberwachung  eines  Privatlagers  erforderlich,  so  kann  die  oberste
Landes-Finanzbehörde  anordnen,  daß  der  Lager-Inhaber  an  Stelle  dieser  Gebühren  einen  Verwaltungskostenbeitrag
  von  der  Höhe  der  für  Beamte  der  betreffenden  Kategorien  anrechnungsfähigen
  Vergütungen  (Tit.  1  bis  VI  des  Zollverwaltungskosten-Etats)  zu  zahlen  hat.

In  Bezug  auf  die  Höhe  und  die  Berechnung  der  Gebühren  für  die  amtliche  Bewachung
iub  Weinlager  bleiben  bis  auf  weiteres  die  Bestimmungen  im  §.  5  des  Weinlager-Regulativs

estehen.

b)  Für  gebührenpflichtige  Amtshandlungen  außerhalb  des  Stationsortes  in  einer  Entfernung  von
2  kKkm  und  mehr  von  demselben  oder  außerhalb  des  Dienstbezirks  der  betreffenden  Beamten,
und  zwar:

)  für  Begleitung  von  Eisenbahnzügen,  Schiffen  und  Transporten  auf  dem  Landwege,  wenn
die  Begleitung  einschließlich  der  zur  Rückreise  nach  der  Station  erforderlichen  Zeit  nicht
länger  als  8  Stunden  dauert,  1,50  „X,  bei  längerer,  jedoch  24  Stunden  nicht  überschreitender
  Dauer,  sowie  für  jede  weiter  angefangenen  24  Stunden  3  /4;

5)  für  alle  sonstigen  Amtshandlungen  sind  Gebühren  in  Höhe  der  den  ausführenden  Beamten
nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden  Tagegelder  zu  erheben.

c)  Wird  die  Fahrt  oder  der  Transport  der  unter  amtlicher  Begleitung  abgelassenen  Schiffe  und
Waaren  oder  die  Vornahme  der  zollamtlichen  Abfertigung  ohne  zwingenden  Grund  vom  Schiffsführer
  beziehungsweise  von  den  sonst  betheiligten  Privatpersonen  verzögert  oder  unterbrochen,
so  kann  für  die  Zeit  der  Verzögerung  oder  Unterbrechung  der  Gebührensatz  unter  Ziffer  Za
und  3ba  verdoppelt  werden;  die  Entscheidung  über  die  Anwendbarkeit  des  höheren  Gebührensatzes
  steht,  vorbehaltlich  der  Berufung  auf  die  höhere  Instanz,  der  die  Gebühr  erhebenden
Amtsstelle  zu.

4)  Bei  Schiffsbegleitungen  ist  der  Schiffsführer  verpflichtet,  die  Begleiter  an  den  üblichen  Mahlzeiten
  unentgeltlich  theilnehmen  zu  lassen.

c)  Erwachsen  der  Zollverwaltung  für  die  mit  der  Ausführung  gebührenpflichtiger  Amtshandlungen
beauftragten  Beamten  Ausgaben  an  Fuhrkosten,  so  erhöhen  sich  die  Gebühren  um  den  Betrag
dieser  Ausgaben.  Dem  Gebührenpflichtigen  kann  jedoch  überlassen  werden,  statt  Zahlung  der
Fuhrkosten  für  die  angemessene  Beförderung  der  Beamten  selbst  Sorge  zu  tragen.

Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  sind  ermächtigt,  die  Sätze  unter  Za  Absatz  1  und  3b  zu  erhöhen,
  insofern  die  letzteren  dem  entstehenden  Mehraufwand  gegenüber  zu  gering  erscheinen.  Reichen
dieselben  zur  Deckung  der  den  Beamten  zu  zahlenden  Vergütungen  nicht  aus,  so  sind  in  jedem  Falle
Gebühren  in  Höhe  dieser  Vergütungen  zu  erheben.

Sind  zu  einzelnen  gebührenpflichtigen  Amtshandlungen,  welche  für  gewöhnlich  von  Aufsehern  und
Beamten  gleichen  oder  niederen  Ranges  auszuführen  sind,  in  Ermangelung  solcher  höhere  Beamte
verwendet  worden,  so  gelangen  gleichwohl  nur  die  Sätze  für  die  ersteren  zur  Erhebung.

Werden  zu  demselben  Geschäft  mehrere  Beamte  gleichzeitig  oder  wegen  der  nothwendigen  Ablösung
nach  einander  erforderlich,  so  ist  die  Gebühr  für  jeden  derselben  einzuziehen,  im  letzteren  Falle  jedoch
nur  nach  der  Gesammtdauer  der  aufgewendeten  Zeit  zu  bemessen.

Die  nach  Ziffer  3  bis  6  zu  erhebenden  Gebühren,  Tagegelder  und  Fuhrkosten  hat  in  allen  Fällen

die  auftraggebende  Zollstelle  nach  den  von  der  Direktivbehörde  gegebenen  Vorschriften  festzusetzen  und
von  den  Gebührenpflichtigen  einzuziehen.  Den  Beamten,  welche  den  Dienst  ausführen,  ist  die  Einziehung
  der  Gebühren  2c.  unter  keinen  Umständen  gestattet.

B.  Vergütungen  der  Beamten.
Ein  Anspruch  auf  die  nach  Abschnitt  A  zur  Erhebung  gelangenden  Gebühren  sicht  den  Beamten
nicht  zu.  Die  Gewährung  einer  Vergütung  für  Reichsrechnung  ist  nicht  davon  abhängig,  ob  und
in  welcher  Höhe  für  die  betreffende  Dienstleistung  Gebühren  erhoben  werden.
Besondere  Vergütungen  können  für  Reichsrechnung  gewährt  werden:

a)  für  außergewöhnliche,  nicht  an  der  Amtsstelle  auszuführende  Dienstleisungen  am  Stationsorte
und  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  2  km  von  demselben,  oder  im  Dienstbezirk,  wenn
die  auf  dieselben  verwendete  Zeit  einschließlich  der  von  den  Beamten  etwa  auf  anderweite

787
        <pb n="520" />
        10.

—

12.

—

1.

—
—

—  504  —

Dienstgeschäfte  verwendeten  Zeit  im  Laufe  des  Tages  die  Dauer  des  gewöhnlichen  Dienstes
überschritten  und  jedenfalls  mehr  als  8  Stunden  betragen  hat;

4b)  für  Dienstleistungen  außerhalb  des  Stationsortes  in  einer  Entfernung  von  2  km  und  mehr

von  demselben  oder  außerhalb  des  Dienstbezirks.

In  den  Fällen  zu  ga  kann  bewilligt  werden:

Aufsehern  und  Beamten  gleichen  oder  niederen  Ranges  für  jede  über  die  Zeit  ihres  gewöhnlichen

  Dienstes  hinausgehende,  auch  nur  angefangene  Stunde  eine  Vergütung  von
30  Pf.,  Beamten  höheren  Ranges  das  Doppelte.

Die  hiernach  zu  berechnende  Vergütung  darf  jedoch  den  Betrag  der  den  Beamten  nach  den

landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden  Tagegelder  nicht  übersteigen.

Die  Bewilligung  derselben  Vergütungen  ist  zulässig,  wenn  Beamte  vor  oder  nach  Ableistung
ihres  gewöhnlichen,  mindestens  8  Stunden  währenden  Tagesdienstes  oder  an  Sonn=  und  Festtagen
  gebührenpflichtige  Amtshandlungen  an  der  Amtsstelle  auszuführen  haben.

Werden  die  Beamten  mit  Rücksicht  auf  den  ünen  übertragenen  außergewöhnlichen  Dienst
von  einem  Theil  des  gewöhnlichen  Tagesdienstes  entbunden,  so  erhalten  sie  für  die  entsprechende
Zeit  des  außergewöhnlichen  Dienstes  keine  Vergütung.

Für  Dienstleistungen  nach  9b  dürfen,  sofern  es  sich  nicht  um  Begleitungsdienst  handelt,  die  den
Beamten  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  zustehenden  Tagegelder  und  Fuhrkosten  dem  Reich
aufgerechnet  werden.  Die  Juhrtosten  kommen  in  Wegfall,  wenn  der  Gebührenpflichtige  für  die
angemessene  Beförderung  der  Beamten  auf  dem  Hin=  und  Rückwege  selbst  Sorge  trägt.

Handelt  es  sich  in  den  Fällen  der  Fffer  10  II  um  die  Begleitung  von  Eisenbahnzügen,  Schiffen  und
anderen  Waarentransporten,  so  dü

gütungen,  sofern  die  durch  den  Begleitungsdienst  und  die  Rückkehr  nach  dem  Stationsorte  bedingte
dienstliche  Abwesenheit  des  Beamten  von  seiner  Station  länger  als  zwei  Stunden  gedauert  hat,  betragen
  bei  einer  Abwesenheit

en  die  dem  Beamten  für  Reichsrechnung  zu  gewährenden  Verbis

  zu  4  Stunden  höchsts  0O90—4#
11  11  8  77  77  "  "  (  ·  ·  ·  ·  1,00  77
„  „  12  „  «  ·...........·.1,50»

„  „  24  7„  88999e000
Für  den  zweiten  und  die  folgenden  Tage  der  Abwesenheit  dürfen  dieselben  Vergütungen

gewährt  werden.

Die  Sätze  zu  Ziffer  10  1  und  zu  Ziffer  11  sind  als  Maximalsätze  anzusehen.  Innerhalb  derselben

erfolgt  die  Festsetzung  der  zu  bewilligenden  Vergütung  durch  die  Direktiobehörden.

In  Fällen  außergewöhnlicher  Dienstleistungen  können  den  Beamten,  auch  wenn  sie  die  in  den

Ziffern  10  und  11  bezeichneten  Vergütungen  nicht  zu  beziehen  haben,  die  ihnen  erwachsenen  baaren

Auslagen  an  Fuhrkosten  auf  Reichsrechnung  erstattet  werden,  wenn  die  Benutzung  von  Beförderungsmitteln

  entweder  allgemein  oder  im  einzelnen  Falle  vom  vorgesetzten  Hauptamt  genehmigt  ist  oder

im  Dienstinteresse  geboten  war  und  die  Beamten  neben  oder  in  ihrem  ständigen  Diensteinkommen

nicht  eine  Pauschsumme  für  Reisekosten  oder  Unterhaltung  von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen.

Hülfsbeamte,  welche  lediglich  für  bestimmte,  unter  die  Vorschriften  zu  Ziffer  9  bis  11  fallende  außergewöhnliche
  Dienstleistungen  angenommen  sind,  erhalten  neben  den  ihnen  ausgesetzten  Diäten  weitere
Vergütungen  der  vorbezeichneten  Art  nur  insoweit,  als  es  sich  um  die  Erstattung  von  aufgewendeten
Fuhrkosten  oder  um  Fülle  der  unter  Ziffer  9a  und  10  I  vorgesehenen  Art  handelt.

Sämmtliche  vorbezeichnete  Vergütungen  dürfen  nur  denjenigen  Beamten  gewährt  werden,  welche  die

betreffenden  Dienstleistungen  ausgeführt  haben,  auch  wenn  der  gewöhnliche  Tagesdienst  von  privativen
Beamten  wahrgenommen  worden  ist.

C.  Allgemeine  Bestimmungen.

Der  Betrag  der  auf  Grund  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  bis  7  erhobenen  Gebühren  ist  in  den
Reichssteuer-Einnahme-Uebersichten  bei  den  Zöllen  nachzuweisen.  Die  nach  den  Bestimmungen  unter

—

isser  8  bis  15  auf  Reichsrechnung  gezahlten  Vergütungen  können  der  Zollgemeinschaft  mit  den
ollverwaltungskosten  in  Anrechnung  gebracht  werden.  gous  schaf
        <pb n="521" />
        —  606  —

17.  Auf  die  nach  Artikel  6  der  Vereinbarung  vom  8.  Mai  1867  für  privative  Rechnung  der  einzelnen
Bundesstaaten  zu  erhebende  Kontrolgebühr  für  abgabenfreie  Verabfolgung  ausländischen  Salzes,
sowie  auf  die  den  Beamten  für  die  betreffenden  Dienstleistungen  etwa  zu  zahlenden  Vergütungen
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Nebenzollamt  ll.  zu  Neu-Zielun  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Strasburg  in  Westpreußen
  die  Befugniß  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Getreide  und  Oelsaaten
(Pos.  9n,  b  #a.  H.  y.  3.,  e  und  9d)  auf  das  Steueramt  l.  zu  Lautenburg  in  demselben  Hauptamtsbezirk,
  und  letzterem  Amt  die  Befugniß  zur  Erledigung  dieser  Begleitscheine,  sowie  zur  Ausfertigung  von
Legleitscheinen  1  über  Getreide  aus  dem  Privat-Transitlager  des  Kaufmanns  Bernhard  Aronsohn  zu

autenburg;

dem  Nebenzollamt  J.  zu  Rönnebeck  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitzetteln;

dem  Steueramt  l.  zu  Winsen  a.  L.  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Harburg  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Legleilicheinen  über  Rohtabak;

dem  Steueramt  l.  zu  Gelsenkirchen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Dortmund  die  Befugniß,
  Aus=  und  Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (C.  65
des  Vereinszollgesetzes)  vornehmen  zu  lassen  und

dem  Steueramt  I.  zu  Homburg  v.  d.  H.  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Biebrich  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Waaren  der  Nr.  26  a  und  b  des  guent

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Verden  wird  das  seit  dem  Zollanschlusse  von  Bremen  im
Bahnhofsgebäude  zu  Sebaldsbrück  zunächst  provisorisch  untergebrachte  Steueramt  1.  Hemelingen  daselbst
wese  werbleiben  und  fortan  seinem  Stationsorte  gemäß  den  Namen  „Steueramt  I.  zu  Sebaldsrück“

  führen.

Das  Nebenzollamt  I.  zu  Ober-Wüstegiersdorf  ist  in  ein  Nebenzollamt  II.  umgewandelt
worden.  Demselben  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Leinwand  (Pos.  22f,  g1,  962  und  Anmerkung
zu  f  und  g  des  Zolltarifs)  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifposition,  sowie
zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt,  dagegen  die  Befugniß
zur  Ausgangsbescheinigung  bei  der  Ausfuhr  eingesalzener  Gegenstände,  für  welche  die  Salzabgaben-Vergütung
  beansprucht  wird,  entzogen  worden.

Die  zum  Hauptsteueramtsbezirk  Magdeburg  I.  gehörige,  bisher  am  Magdeburg-Wittenberger
Sahnhofe  zu  Magdeburg  gelegene  Zoll-Expedition  ist  nach  dem  neu  errichteten  Elb-Bahnhofe  daselbst
verlegt  worden  und  hat  die  Bezeichnung  „Zollabfertigungsstelle  am  gbeBahngofe  erhalten.

Den  auf  dem  Neustädtischen  Hafenterrain  ebendortselbst  errichteten  Zuckerspeichern  ist  die  Eigenschaft
  einer  öffentlichen  Niederlage  für  Güter  aller  Art  beigelegt,  und  die  daselbst  errichtete  Abfertigungsstelle,
  welche  als  „Hauptsteueramt  I.  Magdeburg,  Abfertigungsstelle  am  Neustädter  Hafen“  bezeichnet
worden  ist,  mit  nachstehenden  Befugnissen  ausgestattet  worden:

Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II,

Abfertigung  der  unter  Eisenbahnverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter,

Abfertigung  der  mit  Ladungsverzeichniß  eingehenden  Güter,

Ausfertigung  und  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  1  und  II  und

unumschränkte  Abfertigung  des  mit  Anspruch  auf  Steuervergütung  auszuführenden  oder  niederzulegenden
  Zuckers  aller  Art.

Zu  Lissa  ist  unter  der  Bezeichnung  hauptsteuerm  Lissa,  Abfertigungsstelle  für  inländischen
Branntwein  zu  Lissa“  eine  Abfertigungsstelle  mit  folgenden  Befugnissen  errichtet  worden:

1.  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  inländischen  Branntwein,
2.  Abfertigung  des  aus  der  dortigen  Branntwein-Reinigungsanstalt  der  Breslauer  Spritfabrik,
        <pb n="522" />
        —–  506  —

Aktiengesellschaft,  mit  dem  Anspruch  auf  Rückvergütung  der  Maischbottich=  oder  Branntwein-Materialsteuer
  ausgehenden  inländischen  Branntweins.
Die  Gefälle-Erhebung  erfolgt  beim  Hauptamt.
Das  Steueramt  II.  zu  Dormagen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Neuß  ist  in  ein  Steueramt
  I.  umgewandelt  worden.
Im  Großherzogthum  Baden.

Der  Steuer-Einnehmerei  zu  asrich  im  Ber  der  Ober-Einnehmerei  zu  Hornberg  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  1  und  II  ertheilt  worden.

Im  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.
Der  Zellabfertigungsselle  Landungsbrücke  des  Hauptzollamts  Jonas  ist  die  Befugniß  beigelegt
worden,  Begleitscheine  1  —  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die  unter  Eisenbahnwagen-Verschluß  eingehenden
  Güter  —  zu  erledigen.

2.  M  arine  und  Schiffahrt.

Das  vierte  Hest  des  achten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.
in  Hamburg  soeben  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  10  JN/  für
das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  23.  August  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

3.  Konfulat-Wesen.

 

Seine  Masjestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisher  mit  der  Verwaltung  des  Konsulats
in  Tientfin  betrauten  Vize-Konsul  Feindel  zum  Konsul  in  Amoy  zu  ernennen  geruht.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Smyrna,  Pitschel,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  den  Amtsbezirk
des  Kaiserlichen  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  rpen  u  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Edeschließun  en  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter
deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  der- 



euts
selben  zu  beurkunden.

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden
dem  bisherigen  griechischen  Vize-Konsul  Franz  Dick  in  Königsberg  il./Pr.  als  griechischer  Konsul

aselbst,
dem  derm  ¶Ougo  M.  Starkloff  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Bremen

dem  zum  Wie  Rorsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Düsseldorf  ernannten  Herrn
Adolph  Schniewind.
        <pb n="523" />
        —  507  —

 

 

:  Laufende  Nr.

 

 

Peolizei--Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Bchörde,  welche  die  Datum
l  Grund  Anzweisung  "  —
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  eschlusses.
2.  l  3.  4.  b.  6.

 

 

 

 

wW

 

a)  Auf  Grund  des  g.  38  des  Strafgesetzbuchs:

.Franz  Stoeckert,  gebor  am  5.  April  1852,  J  hörigseinfacher  und  schwerer'Königlich  baverisches  Be.8.  Juli  d.  J.

einitz.Diebstahl  (2  Jahre]  zirksamt  Ansbach,
18  Tage  Zuchthaus,
laut  Erkenntniß  vom
14.  Juli  1887  und
Beschluß  vom  10.  Januar
  1888),

Tagelöhner,  MW  Ronsperg,  Bezirk  Bischo

.Michael  Regen-  geboren  am  27.  April  1868  zu  Delatyn,  schwerer  Diebstahl  Herzoglich  braunschwei  ·  8.  Auguft

streif,  Malergeselle,  Galizlen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  3  Jahre  Zuchthaus  Kreisdirektion  zu  d.  J
laut  Erkenntniß  vom|  Braunschweig,
31.  August  1887),

 

 

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

   
 
 
 
   

     
 
  
     
      
    
 

  

  
  

 

   
 

    
       

     
 

  
 

3.  Karl  Petzel,  am  11.  Juli  d.  J
4.  August
J.
5.  am  16.  Mai  1856  zu  Augu
#a#n  de  Calch,  *-origangehörig

6.]  Franz  im  Februar  1831  zu  Juli  d.  J.
mann,  Tirol,  iennet  ihe,
7.]  Pietro  Besozzi,  am  1.  1820  zu  Augu
Bäcker,  -7  bei  Füalien.  d.  J.  *
8.  Juli  d.  J.
9.
40  S  an
15  Jahre  alt
«  August
Land  en,
30  H%  alt,  streich  J.
d)  20  Jahre  alt,

    

 

Berlin.  Carl  Heymanns  Lierlax.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Verlin.
        <pb n="524" />
        <pb n="525" />
        —  5009  —

Tentral-Blaft
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Du  reniehen  durch  alle  Postanstalten  und  Zuchhandlungen.

 

        

 

Verlin,  Freitag,  den  6.  September  1889.  1  37.
Inhatt.  1.  ##ulat.  Wesen:  Bestellung  eines  Konsular.  ,.  -
Agenten;  —  Ermächtigung  zur  *NJ  von  Civilftands  ·  *  Rei  vu  4  Ausweisung  von  üusländern  aus  dem
Akten;  —  Exequatur-Ertbellungeen  —Seite  509

 

 

1.  Koeufulat--Wesen.

 

Seitens  des  Kaiserlichen  Konsuls  Ravn  in  Christiansand  (Norwegen)  ist  der  Kaufmann  Niels-Eyde
zum  Konsular-Agenten  in  Flekkefjord  an  Stelle  des  verstorbenen  Herrn  Guldahl  bestellt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  zu  Bahia,  Michelsen,  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Gese  äftsführung  die
Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  zum  General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Herrn
Frank  H.  Mason  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Dem  bisherigen  niederländischen  Vize-Konsul  August  Holtkott  in  Ruhrort  ist  das  Exequatur  als  Konsul
der  Niederlande  daselbst  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

79
        <pb n="526" />
        610

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Auslaͤndern  aus  dem  Reichsgebiete.
l  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
z  Grund  —  des
Ausweisungs-1
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafunz.  beschloffen  2  he
1.  2.  l  s.  4.  s.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.|  Johann  Simon,  geboren  am  20.  Mai  1866  zu  Rudolfs-[Landstreichen  und  Kuniglich  preußischer  Re-  29.  August
Tagearbeiter,  thal,  W5nw  mirn  Hohenktd,  Mähren,  orts.  Betteln,  gerunge  prästdent  zu  d.  J.
angehörig  ebenda  res
2.  W-  Ducke,  Tuch-  gehlen  n  am  16.  November  1822  zu  Alt.|Landstreichen,  Betteln  i  ——  8  2  August
drucker,  Schiedl  bei  Haida,  Böhmen,  ortsan  und  Fälschung  eines  iern  spräsiden  d.  J.
eed  ebendaselbst,  degltimationbpapie  ·  *
3.  Julius  Grüner,  sgeboren  am  26.  Juli  1870  zu  Zuck-  “m“  2  und  schwerer  rnncb  preußischer  e8  Juli  d.  J.
Tagearbeiter,  mantel,  Bezirk  Freiwaldau,  Osse-.  Diebstahl,  Landstrei.  gierungspräsident
rechtsch  ch-Schlesien,  ortsangehörig  eben.  chen,  Betteln  und  DOy#er  ln,
daselbfi,  Uebertretungdes§  368
Nr.  8  des  Strafge-Luch.
  (2  Jahre  Gefängniß
  und7  Wochen
büastue  ut  nntniß
vom  2.  Juli  1887),
4.|  Josef  Remez,  geboren  am  26.  Dezember  1871  zu  Prag,Landstreichen  und  berselbe,  8.  Auguft
osser,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  d.  J.
5.|Wilhelm  Moses  geboren  am  26.  Februar  1867  zu  Düna-  desglelchen,  Königlich  preußischer  Re20.  Auguft
Ibrehamsohn,  burg,  Rußland,  Frungeprästdent  zuf  d.  J.
aser,
6.  Mathias  Burg.  geboren  am  7.  März  1827  zu  Luxem-esgleichen,  Königlich  preußischer  Re-.  19.  August
meyper,  Leinenweber,  burg,  gerengspräfldem  zu|  d.  J.
7.  Josef  Stonad,  geboren  am  19.  März  1844  zu  Unter-Betteln  im  wiederhol-  Königlich  bayerisches  Be.ö.  Auguft
Schneider,  lallg.  Bezie,  zssie  Böhmen,  orts.ten  Rückfall,  zirksamt  Stadtamhof,  b.  J.
angehörig  ebendaselbst
8.Jacob  Eschmann,  sgeboren  am  13.  September  1838  zulandstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräfi.17.  August
Schlosser,  Wülflingen,  Schweiz,  ortsangehörig  zus  Betteln,  dent  zu  Colmar,  d.  J.
Schönenberg,  ebendaselbst,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  del  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="527" />
        —  511  —

Tentral-Blaft
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Bu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

Berlin,  Freitag,  den  13.  September  1889.  E  WW  td7

               

8.  Zell=  und  Stener-Wesen:  Veränderungen  in  dem  Stande
oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und  Steuerstellen.  514

Inhalt  1.  —  —  Ernennungen  —  —Dpclano
eines  Konsular-Agenten;  —  Ermöchtigung  zur  Vornahme
Fr

dnn  Civilstands-Akten;  —  Todesfall;  equatur  ·  Erbei
..............  Seite  511  Ausländ  s  de
2.  Q  Status  der  deutschen  Nosenbanken  l  1—  bhebefe  ·  Audwelsung  von  aus  an  ern  .  355.
ugust  1  ..

 

1.  Koufulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
ben  heshersgen  Dolmelcher  bei  der  Kaiserlichen  Gesandtschaft  in  Tolio,  Krien,  zum  Konsul  in
öul  (Korea

 

und
den  bisher  mit  der  kommissarischen  Verwaltung  des  Vize-Konsulats  in  Fiume  betrauten  Konsul
Galli  zum  Konsul  in  Algier
zu  ernennen  geruht.
Seitens  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Terceira  (Azoren)  ist  der  Kaufmann  Jacintho  Manuel  da  Silveira
zum  Konsular-Agenten  in  Horta  (Fayal)  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Lehmann  zu  Rio  de  Joneio  ist  auf  Grund  des  8.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Girbefalle  derselben  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Konsul  N.  H.  Heydemann  in  Bradford  England  ist  gestorben.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  in  Lübeck  ernannten  Herrn  Alexander  Lüdert
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

80
        <pb n="528" />
        512

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fassiwva.
Ver·  —
O4  Sonsiige
r  bindlich-  Amllc-"5
  Bezelchnung  Grnnd·  Reserve.  Roten.  Beden  unge  ·  Gegen  *  Gegen  teiten  Gegen  sSonfilge  Gegen####e##  t
der  31.  Juli]  deate  31.  Juli]  fadige  #31.  Jolilimit  81.  Juli  ai.  Suli]  der  31.  Sali  e
z  Banken.  Kapltalonbe.dauf.se.  eten660.  *  1869.  saũadi.  %  Vassiva.  Lofiea.6  —
6“  adlich-  gungs
*  keiten.
2  i  .
*  3.  8.  (.  K  6.  1.  8.  9.  10.  11.  13.  13.  14.  15.  16.  17.
l
lItlchsbIII-..·..  120  000  24135992  150  —  614  1026184  24  531  122  209  15  757  —  1  —  425—  130s  öSS9  219—24  40  —
:Stsbt.  Bank  zu  Breslau  3  ooo  éGoof  2  567K.  %10%  186  4  4260  —  420  211  —  10  624  418  416
Nagdeburger  Prlvatbank  2  ooo  6éo)  2  228—  210  1  206+M  3  8134  95  259—  327  7108|—  441  11
4  D  Erivat-  Aktien-.......
  aoou  nagen-Harnis—  «szc-s-sss4275—2.i  m—stsns«-sm  n
sskovislslssktletssosldes  "
Ewisbsmsthsias  Hofe-·  3000  750  1864  71  1192—  12  2317-  979  559—  5  18—  4  6  —  214  1  046
6  Sannoversche  Bant.  .  .  123  o000l  1  200  s60—  314  3—  1  688J  27  206  16  1200T  1%  4286  —
7Sraukfarter  Bank  11  1#4  10  %  82  4166—  88]6151+  110  83/9—  687  10—  54460  68  741
s  Bayerische  Rotenbant  a  85800o  1216  710|N  1%  11  1—  2  70  6  ½  es  298-  2%,  113
Sichfische  Bank  zu  Dresden  30  Ooo  4040  41  69  —  7075  15  867|+  70  19  911  A  852  7729J  737  261—  71  9  SS.  20652
10  Leipziger  Rafsenvereln.  2  ooo  2538  3%  11—  11%  Sl0  4—  35  119—  S1091  u1—
#uIbemlter  Stadtbank  6  10  121  500—  -l  —  4  5930472  27  79.—  1991—  91  L
12  Wũrttembergische  Votenbant  v  ooo  620/  2i107#1—  308  9920  T  126  741  X  130  254  I  Los-i-  031972—11s  US
Iso-dlichsocss..·..  vooo»san«-Aktennagst-send-Is—  -.  cogkussesskmiou
14vaakfikeüddestichtasd.1«7217751429142179us«4-zsc  gi--  7-  —  mirtoonmsknotm
15smsschlve1slichesnk«tosou  mDass-mIst-l—s:nsm-:nsusw-p-  m-s1sm—m  M
Isoamekvssk.....  um  o7scus-sssno1-829ess—ssonuo-soo  Anfangs-usw«-.

stie--e-.mnsumringen-umDecke-»s-essen-um»von-tmestsfswsooqm-Invsnm
Bemerkungen.
B  789  320  900  .4,

Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100
.  200

Zu  Spalte  9  Nr.  7“:
Ju  9..  14:

500

4s9  800  .4  (bei  der  Bank  Nr.  5

P40  5  7  0  4  br

·1  000
Darunter  132  3382  4  noch  r*  zur  Einloͤsung  gelangte  Suldemoten.

den  Banken  *  5,  7,  9,  10),
4  531  500  Mf  7).

1,  2.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="529" />
        Wesen.

banken  Ende  August  1889,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1889.
auf  tausend  Mark.)

513

 

 

 

 

 

Actwa.

Metall-  GegenNelchs.#e#e  Noten  —  Gegen  Gegen  Geges  Sonstige  Senen  Summe  Segen  *7
##1.  Julliiss  31.  Jullllderer  31.  JullWechsel.  31.  Juliombard.1.  JullEstekien.]  31.  Juli  St.  Juli  der  Sl.  Juli  *
Sslland6  else.  Gafen.1659.  1688.  r*  1889.  AUttiva.  i6889.  attiva.  1665.
#
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  26.  29.  20.  31.  12.  93.  34.
bs  109%  41  570  20  211  31  10  206  —  1  41  560  074X  19  797  69  3353+  2892  11005  206  39  700  —  5321564  686  4  23136
·  98t—  26  1  —  351—  61  66724  100  310)—  311  760  —  23  —  10  791  .  —  2982
—  59  14.—  2  13—  276  5155  170  695  —  146  1551  —  323  173—  90  7238  —  4363
911—  1  —  —  46—  55  3883  149  3687  —  58.  1185  66  1  70.  105  121314%  2264
654  56  1  —  714  3  4050%  116  1311  22  150—  336  356—  2  65390—  205
515—  58.  8.—  8  275—  51  11  3899—  678  12710  .  190  1683  156  5630  K  203  20  999  256
3154-  361  5+  9  8300  X+M  712  21923—  467  9540  +  111  6363  —  2568  3#1s  213  45  o7)  511
—#  68—  6  3367—  197  '  1841  2653  194  70  180%.  I112  1255—7  76  95  989  2099
15  62—  947  122  4  75  9728  —  1773  60  314  13857  4437—  8  boil  —  1535  EIEIE  EIEIIIIIIE
1008  —  b6  206  2  626  206  333|X  198  1131  49  756—  31  1136—  96  8100  27210
196—  14  12  4  5  49  —  142  3362—  217  29771  33  268—  5  777  27  49611  31111
8660  —  276  117—  29  2357  —  197  192888.  62  1020  T.  1#  869  —  546  178  31  97—  1152
1729  25  11—  4  109  26  18  616  115  867  +  82  260—  5  15364  125  25  628  4  1141  12
4970—  282  13  —  6  1683—  31  19675  1556  12724  4  4537—  91  1986—  640  22  4183J  310
60—  117  ul.  10  205  4  6  4493  1387  16988—  1297  1042  —  1766  7959  T  829  16  109—  68815
1547  —  105  21—  19  161  97  22056  —  702  10  8  17  1237—  463  1o0o0o—  3238  ——  13181  16

984  130—  44060  20  987—  35  286991  2662815  015+  23  616  112  00  +  1678  31  380  5l8  65  618  24  2008  97537—24460

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

80“
        <pb n="530" />
        —  614  —

3.  Zoll=  und  Steuer--Wesen.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:

der  Zollabfertigungsstelle  auf  der  Post  zu  Frankfurt  a.  M.  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts
daselbst  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  unter  die  Tarisnummern  22  f,  22  2K  1,  22  g2  und  die  Anmerkung
  zu  Nr.  22f  und  g  fallenden  Waaren  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarisnummem:;

dem  Steueramt  I.  zu  Belgard  im  Bezirk  des  Hauptsteuceramts  zu  Schivelbein  die  Besugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  Taback  und  Salz:

dem  Steueramt  ll.  zu  Halle  i.  W.  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Minden  i.  W.  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  lI,  auch  solcher  über  inländisches  Salz,  und

dem  inzwischen  von  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Celle  abgezweigten  und  dem  Bezirk  des
Hauptzollamts  zu  Harburg  zugetheilten  Steueramt  I.  zu  Soltau  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitsheine
  1  über  die  für  die  Fabrik  des  G.  A.  Röders  in  Soltau  zur  Veredelung  eingehenden  Krahn=  und
Hahnpipen.

Das  Steueramt  I.  zu  Wilster  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Itzehoe  sowie  die  öffentliche
Niederlage  bei  dem  Nebenzollamt  I.  zu  Stolpmünde  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Stolp  sind
aufgehoben  worden.

Im  Königreich  Württemberg.

Den  Orts-Steuerämtern  zu  Enzberg  und  Oetisheim  im  Bezirk  des  Kameralamts  zu  Maulbronn
  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  beigelegt  worden.

Im  Großherzogthum  Baden.
Der  Steuer-Einnehmerei  zu  Triberg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Lahr  ist  die  Besugniß
zur  Abfertigung  von  unter  Eisenbahnwagen-Plombenverschluß  ankommenden  übergangssteuerpflichtigen  Biersendungen
  ertheilt  worden.

Im  Großherzogthum  Oldenburg.

Dem  Nebenzollamt  I.  zu  Rüster  siel  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Varel  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II,  auch  solcher  über  inländisches  Salz  beigelegt  worden.

Im  Herzogthum  Braunschweig.
Dem  Steueramt  zu  Seesen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Braunschweig  ist  die  Befugniß
zur  Ausfuhrabfertigung  von  Tabackfabrikaten  ertheilt  worden.

Im  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Die  Follabfert  ungsstelle  Landungsbrücke  des  Hauptzollamts  Hamburg  (Jonas)  ist  zur  Erledigung
  von  Ue  aegangsscheinen  ermächtigt  worden.
        <pb n="531" />
        EC
*—
Cit

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

S  Name  und  Stano  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  1  Onund  Ausweisung  —ie
-  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrasung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  S§.  39  des  Strafgesetzbuchs:
I.  Peter  Zwolinski,  geboren  im  Jahre  1863  zu  Frakau,  schwerer  Diebstahl,  Königlich  preußischer  Re.  7.  Juni  d.  J
Maurer,  Galizien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  versuchter  schwerer  gierungspräsident  zut
·  Diebstahlandlltsppeln,
kundenfälschung
(3¼  Jahre  Juchthaus

4.  Franz  Tutschka,
Hausdiener
(Arbeiter),

Josef  Glombik,
Drahtbinder,

6.  Edmund  Sedlack,
Bäckergeselle,

7.  Ludwig  Hermann,
Bäckergeselle,

6.  FranzKrausgruber,
Wachezieher.

9.  Beit  Skok  (

Sikok),  rmili.hls

10.  Maria  Weinrich,
Musikerstochter.

11.  Katharina  Weinrich,
Sängerin,

12.  Josef  Weinrich,

usiker,

 

3.  Franz  Josef  Groß,
Schlosser,

 

1  Tichernatic,  seboren  am  14.  April  1871  zu  Dauba,

geboren  am  19.0

b)  Auf  Grund  des  §.  362

Böhmen,  ortsangehörig  zu  Nossadel,
Bezirk  Mänchenzes,  ecbendaselbst,
ärg  1866  zu  Troppau,
Oesterreichisch-Schlesien,  ortsangehörig
ebendaselbst,
-  am  2.  Februar  1860  zu  Brünn,
Mähren,  hortsangehörig  zu  Nilolsburg,
cendaselb  st,
18  Jahre  alt,  geboren  zu  Niesluza,
Veziut  Trentschin,  Ungarn,
gcboren  am  20.  Oktober  1862  zu  Meidg
  bei  Wien,  Oesterreich,  ortsange.
gn  ebendaselbst,

laut  Erkenntniß  vom
21.  Mai  1886),

des  Strafgesetzbuchs:

[Betteln  im  wieder.
holten  Rückfall,

desgleichen,
—’*  und
Bettel

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten
  Rückfall  und
versuchter  Diebstahl
imwisderholten,  Rück.

D  settahl,  Land- 



geboren  am  6.  März  1848  zu  Flöhan,
Bezirk  Podersam,  Böhmen,  ortsangeh


geboren  am  9.  März  1859  zu  Ried,
Oesterreich,  nh  zu  na  ereith.
Bezirk  Imst,  Tirol,
3  Tahre  alt,  gekoren  und  ortsange.
W#  zu  Popoviß,  Bezirk  Moldautein,
Oesterr
33  Fehre.  alt.  Keboren  zu  Elling.  ortsangehörig
  zu  Dietmanns,  Bezirk  Waidhofen,
  Nicberfterreich  zwba  zuletzt
in  Eberhardsreuth.  B
15  Jahre  alt,  Feberen“  in  ortoͤange  ·
hort  zu  Dietmanns,  wohnhaft  zuletzt
berhardsreuth,
2  Iahre  alt,  geboten  zu  Heiligenberg,
ortzangehörig  g  zu  Dietmanns,  wohnha)

 

nreichen  und  Betteln,

Betteln  im  wiederhol.
ten  Rückfall,

Landstreichen,

desglelchen,

Landstreichen  und
Betteln,

Landstreichen,

 

zuletzt  in  Eberhardsreuth,

 

(Königlich  preußischer  Polizeipräsident
  zu  Berlin,

derselbe,
Königlich  preußischer  Referungspräfdent


Sbolaheen  Freußischer  Re.
gierungspräsident

Oppeln,
Körhlich  preußischer  ves

i's
erseburg,

Stadtmagistrat  Amberg,
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Schongau,

Könlglich  bayerisches  Bezirksamt
  Landsberg,

Königlich  baverisches  Be.)B
zirksamt  Grafenaun,

dasselbe,

dasselbe,

 

25.  April  d.  J.
16.  Juli  d.  J
g  7.  Zugust
August

15.  Juli  d.  J.

5.  Juli  d.  J.

6  August
d.  J.

"  August
d.  J.

August

22.
d.  J.

desgleichen.

desgleichen.
        <pb n="532" />
        516

 

 

 

*

—

r*

 

Anton  Mateyka,
Schlosser,

Camille  Delcroix,
ohne  Stand,
Johann  Hurstel,
Weber,

zu  Deutsch-Praußnitz,  ebendaselbst,

geboren  17.  Januar  1872  zu  Klader,
Bezirk  Smichow,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbst,

geboren  30.  März  1859  zu  Roeulr,
Belgien,  ortsangehörig  ebendaselbst,
geboren  18.  August  1832  zu  Kerzfeld,

gung  und  ZRuhegerr
  d

an  un

Betieln,
Landstreichen,

#mstreichen  und
ein,

Unter.  Elsaß,  ortsangehörig  zu  Nancy,  Betteln

Frankreich,

 

 

ommissär  zu
Freiburg,

Kalserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,
Kaiserlicher  Bezirkspräsi.
dent  zu  Metz,

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  de,  welche  die  Datum
Grund  Behärde,  welche  di  des
7  Z  der  Bestrafu  Ausweisung  Auswelsungsder
  Ausgewiesenen.  er  Bestrafung.  beschloffen  hat.  beschlufses
.
l.  2.  3.  4.  5.  6.
A|  Franz  Weinrich,  32  Jahre  alt,  geboren  zu  Untersulz,Landstreichen,  Königlich  baverisches  Be.  22.  August
Gymnastiker,  ortsangehörig  zu  Dietmanns,  wohnhaft  zirksamt  Grafenau,  d.  J.
zuletzt  in  Eberhardsreuth.
(Gustav  Weih,  geboren  2.  Februar  1862  r  Reichen-  Landstreichen  und  Königlich  sächsische  Kreis-  8.  Auguft
Schuhmacher,  berg,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Dalle.  Betteln,  auptmannschaft  d.  J.
schitz,  Bezirk  Gablonz,  ebendaselbst,  autzen,
|Franz  Berger,  geboren  2.  Juli  1850  zu  Heindorf.  Be.  Betteln  lm  wiederhol.  Königlich  sächsische  Kreis.  22.  Juli  d.  J.
Schlosser,  zirk  Trautenau,  Böhmen,  ortsangehörig  ten  Rückfall,  Beleidi!  hauptmannschaft  Zwickau,

Großherzoglich  badischer  28.  August
Enden  t  d.  J.  6

24.  August
d.  J.
30.  August
d.  J.

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin
        <pb n="533" />
        —  517  —

Tentral-Büatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Su  bezßiehen  durch  alle  Postanstalten  und  HgLHuchhandlungen.
XVII.  Jahrgang.  D.  As  39.

Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermächt.

 

Berlin,  Freitag,  den  20.  September  1889.

 

3.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Transport.,  Buch-  und  Lager-E#%

  Gn,  Vornehme  von  Eioülstands-Aten:  —  kontrole  für  Getreide  im  Grenzbezirk  Emmerich  519
atur-  Ertbeilungen  Seeite

Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  Einnahmen  des  Reichs  4.  2—##t  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

vom  I.  April  bis  Ende  A#b#ust  18889  513  Reichsgebleee  519

 

1.  Konfulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen

Vize-Konsuls  Christian  Vagt  den  Kaufmann  N.  A.  Brännström  zum  Vize-Konsul  in  Skelleften  (Schweden)
zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Feindel  zu  Amoy  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigun
ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließli

der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbesälle
  derselben  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tientsin  Vize-Konsul  Freiherrn  von  Seckendorff  ist
auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  für  den  Amtsbezirk  des  Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächzan
  erteeit  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich
  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden  4
dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen  ernannten  Herrn  Adolf  G.  Studer

un
dem  zum  columbischen  Konsul  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Kaufmann  Adolf  Baecr-Goldschmid.

81
        <pb n="534" />
        518

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1889.

 

 

 

 

 

   
  
 

 

 

 

 

e  Soll  E
.  Einna  me  beträgt  Einnahme  l  Differenz
Bezeichnung  5  an  Ausfuhr.  in  demselben  twischen  den
der  Euatzsahre  #  bis  Bleiben  Zeitraum  pal  fenden
zum  a  dee  Vergütungen  des  Vorjahres  r.  e  .
Einnahmen.  obengenannte  *  (Spalte  4)  1  —  weniger
-  D  --  A.  AM.  M
1.  2.  3.  4.  5.  6.
148  669  747  135  676  148  531071  1  111  402  963  +  37  131  108
3  336  636  59  069  3277567  3215  708  —+  61  859
....  4365252i02349605—47977353l—89655329441677976
von  Zucker.  15  774  812  25  579  15  719  233  1242  K+  15  717991
14446  196  9257  14  396  939  14  392  998—  4541
.  J  4943  384  2  9  228  1973  156  —  918  700  M  2891  856
von  Beanmwein  und  1  1
derselben  .  43  269  185  117  780  43  151  405  42079  626+  1071  779
·  10  877  130  43  046  10  834  084  9393043  +  1441  041
von  Bler  ·  1222839  —  1222839  06%2  %  —  141001
Summe  246  905  181  55773240  191  1319941440  2  +  100  159242
Sxielkartenstempel  —  —  381  034  369  368  1  +  11666
Wechselstempelsteuer  .  —  —  3022213  2  786  932  +J+  235281
Sieuesteutr  für  für-  l
a)  Werthpap  .  —  —  5  016  325  2954  744  1  +  2  06  581
b)  Kauf--  u.  Pirs7  Anschaffungsgeschäfte  —  —  5  704  896  4552  166  +  1152730
D)  Loose  zu:
rivatlotterien  —  —  9916  193  042  —  86  874
Staatslotterten  —  —  2  z  912  2377459  +  140  453

 

 

erkung.  Die  zur  Reichskafse  gelangte  Ist.  Hinnahme  hegtzuͤslich  der  Ausfuhr-Vergütungen  und  Verwaltungskosten
  betreh  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  August  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist.Einnahme  vom  «  ·  DI  erenz  wischen  den
Bezeichnung  Beginn  des  ——.  d  E—  des  r*—  2  und  3,
der  zum  Schluß  des  Vorsahres  +  mehr
Einnabmen.  obengenannten  Monats  —  weniger
D1  M  *—  4
1.  2.  3.  4.
Zöllel  134  389  902  96  415  665  +  37974237
Tabacksteuer  2  990  040  2  825  209  164  831
Zuckermaterialsteuer  11645  597  15  459  794  —  3814  197
Vertrauchsabgabe  von  Zucker  16  487  298  1  192  +  16  486  106
Salzsteuer  14  534  333  14  781941  —  24
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  .  8  616973  58025237  +  3591  v56
Verbrauchsab  8  rvon  Branntwein  und  uschea
36  710  970  26  765  297  +  99945  673
Brausteuer  end  lebergangscbgcbe  von  Bier  10  238  38  8  875  102  +  1363256
Summe  235  613  471  170  149  437  E.  +  65  464  034
Spielkartenstempel.  ....  469  411  437093  l  +  32318
        <pb n="535" />
        519

3.  Zoll.

un  d  Steuer-Wesen.

Fur  folgende  Theile  des  Bezirks  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Emmerich,  nämlich
1.  für  den  Ober-Grenzkontrolbezirk  Emmerich,  mit  Ausnahme  der  Feldmark  Grietherbusch  in
der  durch  den  alten  Rhein  und  zwischen  Bienen  und  Rees  durch  den  Rheindamm  gegebenen

Begrenzun

2.  für  den  wezuch  der  Chaussee  Rees-Haldern-Werth  belegenen  Theil  des  Ober-Grenzkontrolbezirks

Rees,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  von  dieser  Chau

Aspel  und  Haldern)  einbegriffen  sind,

ee  berührten  Ortschaften  (Rees,  Groin,

ist  auf  Grund  der  I§.  119—124  des  6Vereinszohgesehes  in  Bezug  auf  Roggen,  Hafer,  Weizen,  Gerste
und  Buchweizen  die  Transport-,  Buch=  und  Lagerkontrole  angeordnet  worden.

Polizei--Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Datum
Srund  3  die  v
«  MS  sag-»etwas«-der
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlufes.
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.s  Anton  Döllner,  geboren  am  1.  Januar  1869,  ortsan-schwerer  und  einfacher'Königlich  bayerisches  Be.)10.  Juli  d.  J.
Tagelöhner,  Hazörg  zu  Perlsberg.  n%%ôW  Plan,  Diebstahl  und  Dieb.  zirksamt  Ansbach,
öhmen,  stahlsversuch  (2  Jahre

r

6.  Marie  Schustek,

.Jakob  Kosak,

n  Ber
Istdor  Laib  Sapir,  ceire  Fo  alt,  ortsangehörig  zu

,.Ida  Marsenger,

 

Ottokar  Moser,

Uhrmacher,  Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
wohnhaft  Belrher  m  Sentenhart,  Bezirk
Meßkirch,  Baden

b)  Auf  Grund  des  §.  362

ssie  am  20.  E—  860  zu  Net.
schenin,  Bezirk  S  orts.

Kellner,  men,
1  engehörhg  a  Ent  wohnhaft  zuletzt

Pelzmacher,  Horsel,  Russisch.  Pole  n,

geboren  am  2.  Mal  1874  zu  Kronstadt,
Mähren,  ortsangehörig  zu  Schwarzwasser.
  Böhmen,  wohnhaft  zuleßt  in
Habelschwerdt,  Preußisch-Schleslen.

18  Jahre  alt,
boͤris  zu  -*

unverehelicht,

unverehelicht.  Mähren,

 

 

7),
Ff  eorHn-  am  29.  Juli  1865  zu  Budweis,  birener  schwerer
(1

Piern  und  orisungeUmter  lagung,
e

Juchthaus  laut  Er.
semmniß  v.  27.  Auguft

 

E  bftahl  Jah
Zuchthaus  laut  “

kenutniß  v.  28.  Sep

tember  1888),

im  wiederholten
  Rückfall,

onpstreichen  und
Betteln,

 

rehr  badesche

lsruhe,

des  Strafgesetzbuchs:
Betteln

Königlicher
sident  zu  Berlin,

 

zucht  und  Beilegung

eines  falschen  Namens,


 

ierungspräsident
grieimer
gewerbsmäßige  Un-Königli  eßischer
ucht,  ferengupesshen  zu
reslau
Be.Königlich  preußischer  8
trug,  Betrugsversuch!gierungspräsident
gewerbsmäßige  Un.  Oppeln,

 

Polizeiprä-Königlich

  preußischer  *

r  Re·

.  September
d.  J.

7.  August
d.  *

2,#  September
d.  J.

#§  September
d.  J.

8.  März  d.  J.
        <pb n="536" />
        520

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
7  1!  d  —  Ausweisung  —
E—  er  r—  ng.

7  der  Ausgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

7.  August  Karl  Blum-geboren  am  28.  August  1851  zu  Col.  Sstreichen  und  Königlich  preußischer  .  10.  September
rich,  Weber  und]  Mingwip,  Bezirk  Friedland,  Böhmen,Betteln,  berungeprästdent  d.  J.
Bergmann,  ortsangehörig  ebendaselbst,  at

8.  Johann  Michael  geboren  am  28.  Febrnar  1869  zu  Reval,  Betteln  im  wiederhol.K#  8  preußlscher  z  12.—  August
Frey,  Schiffer,  Rußland,  ortsangehdrig  ebendaselbst,  ten  Rückfall,  granbrden  d.  J.

agde
9.Karl  Fackler,  Kauf-geboren  am  29.  oder  30.  September  1844  Betteln  *  Ziede  en  atn  Mauhser  Re-  n  August
mann,  zu  Riga,  Rußland,  ten  ierungs  Frästem  zul  d.  J.
gehen  karlr  2  Ins.  ildes  e
185,  263,  303  des
Strafgesetzb  8.
10.]Tönnis  Harms,  geboren  am  28.  April  1854  zu  Nott-  Landstreichen,  etteln  Königlich  preußischer  Re.  September
Arbeiter,  berg,  Niederlande,  und  Führung  eines  zraunigepr  t  zuf  d.  J.
fals—  n  Namens,  mabrück,
11.  Webdrich  Wessely,  geboren  am  14.  Januar  1859  zu  Berg-Landstreichen  und  Sn  baperis  es  Be-  8.  August
Tagelöhner,  stadtl,  Bezirk  Tabor,  Böhmen,  ortsan.  Betteln,  zirksamt  Wolfstein,  d.  J.
ehörig  zu  Stubenbach,  Bezirk  Schütten.
bPofen,  ebendaselbft,
12.  Lieo  Colini,  geboren  im  S  is53  zu  Roncabdella,  Landftreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.2.  September
Erdarbeiter,  Provinz  Reggio  Emilia,  Italien,  orts-  dent  zu  Colmar,  d.  J.
angehörig  ebendaselbst,
13.Ludwig  Bichet,  —  am  6.  Oktober  1860  zu  Genf,  desgleichen,  derselbe,  September
utmacher,  Schweiz,  ortsangehörig  ebendaselbst,
14.|Emil  Louis  Fran.  (geboren  am  20.  April  1859  Tin.  desgleichen,  derselbe,  asigen.

 

geni,  Mechanlker,

 

zu
ona,  Schweiz,  ortsangehörig  ebendafb


 

 

 

 

 

Verlin,  Carl  Heymanns  Berlag.  —  Gedruckt  del  Julius  Sitenfeld  in  Berlin.
        <pb n="537" />
        521

Tentral-  Hatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Du  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

            

Berlin,  Freitag,  den  27.  September  1889.

9  40.

 

zur  Nachweisung  über
bis  Ende  August  1889

Inhalt:
eite  521

Nachtra
Einnahmen  des  Reichs  vom  6

I.  Apri

2.  Versicherungs-Wesen:  Aufhebung  der  Sektionen  der  Norddeutschen
  Textil=  Berufsgenossens  aft,  sowie  Bildung  e
fünf  Schiedsgerichten  für  diese  Genossenschaft  522

 

8.  Eisenbahn-Wesen:  Ernennung  eines  richterlichen  Mitglieddes
  Reichs-Eisenbahn-Amt

1  stensulat·  Wesen:  an

—  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

ögebiete  523

1.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis
zum  Schluß  des  Monats  August  1889.“)

 

 

Einnahme  Ei  ...
Be  ze  ich  un  g  vom  Beginn  des  innahme  Mithin  im  Etats-Etatsjahres
  bis  zum  in  demselben  Zeitt
jahre  1889,90
der  Schluß  des  raum  des  Vor--
  vorbezeichneten  jahres  mehr
Einnahmen.  Monats  jah
4  4  4

Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  84  977  391  78  690  106  6  287  285
21  795  000  21  172  500)  622  500

 

Reichseisenbahn--Verwaltung.  ..  .  ...

 

)  Die  Nachwelsung  der  Einnahme  an  Zöllen  2c.  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1889,  Seite  518.
“#)  Die  definitive  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahre  um  109  056  .&amp;amp;  höher.
        <pb n="538" />
        —  622  —

2.  Versicherungs-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffeud  die  Aufhebung  der  Sektionen  der  Norddeutschen  Textil-Berufsgenossenschaft  sowie  die
Bildung  von  fünf  Schiedsgerichten  für  diese  Genossenschaft.
Vom  20.  September  1889.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen,
betreffend  die  Sitze  der  Schiedsgerichte,  deren  Bezirke  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaats
hinausgehen,  vom  12.  September  1885  (Amtliche  Nachrichten  des  R.  V.  A.  Seite  218,
Reichs-Anzeiger  vom  17.  September  1885),  und  betreffend  die  Organisation  der  Unfallversicherung
  vom  26.  Oktober  1885  (Amtliche  Nachrichten  des  R.  V.  A.  Seite  291),
wird  bekannt  gemacht,  daß  die  am  28.  Mai  1889  abgehaltene  Genossenschaftsversammlung  der  Norddeutschen
  Textil-Berufsgenossenschaft  die  Aufhebung  der  Sektionen  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1889  im
Wege  der  Statutänderung  beschlossen  hat,  was  diesseits  genehmigt  worden  ist.

Der  Anregung  der  gleichen  Genossenschaftsversammlung  zur  Bildung  von  fünf  Schiedsgerichten
—  an  Stelle  nur  eines,  beziehungsweise  der  bisher  bestehenden  sieben  —  gemäß  §.  46  Absatz  2  des
Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbla#t  Seite  69)  hat  der  Bundesrath  in  seiner
Sitzung  vom  4.  Juli  1889  dahin  Folge  gegeben,  daß  die  Schiedsgerichtsbezirke  I  bis  III  mit  den  Bezirken
  der  bisherigen  Sektionen  1  bis  Il  zusammenfallen,  der  Schiedsgerichtsbezirk  IV  dagegen  die  Bezirke
  der  bisherigen  Sektionen  IV  und  V,  der  Schiedygerichtsbezirk  V  die  Bezirke  der  bisherigen
Sektionen  VI  und  VII  umfaßt.

Als  Sitz  der  neugebildeten  Schiedsgerichte  sind  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaats
hinausgehenden  Bezirke  1  bis  IV  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten
Landes-Centralbehörden,  für  den  Bezirk  V,  welcher  sich  nicht  über  das  Königreich  Preußen  hinaus  erstreckt,
  von  dem  Königlich  preußischen  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  folgende  Städte  bestimmt  worden,

und  zwar

für  Bezirk  I  Eisenach,

-  -  II  Gera,

-  -IIII  Hannover,

-  [IV  Berlin,

OD  -  V  Cottbus.

Das  Reichs-Versicherungsamt.

Dr.  Bödiker.

3.  Eisenbahn-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  den  Königlich  württembergischen  Landgerichts-Präsidenten
  von  Landerer  zu  Ravensburg  zum  richterlichen  Mitglied  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  für
die  Dauer  seines  gegenwärtigen  Staatsamts  zu  ernennen.
        <pb n="539" />
        —  623  —

4.  Konfulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Soerabaya  (Java),  von  Bültzingslöwen,  ist  gestorben.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  alter  und  Heimath  Datum
3  der  Ausgewiesenen.  der  Beftafung.  beschlossen  bat.  Fasas
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

a)  Auf  Grund  des  F§.  39  des  Strafgesetzbuchs:

 

 

 

 

 

1.]  Johann  Paul,  Tage-geboren  am  16.  Mai  1856,  ortsange[Diebstahl  (1  JabrsKöniglich  baverisches  Be.]/17.  August
löhner,  hörig  zu  Königgrätz,  Böhmen,  Zuchthaus  laut  Er.  zirksamt  Ansbach,  d.  J.
kenntniß  vom  7.  September
  1888),
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Valentin  Christophl47  Jahre  alt,  geboren  zu  Zabrzek,  Be-Landstreichen  und  ein-  Königlich  preußischer  Re.  9.  März  d.  J.
(Zigeuner),  Schmied,  #irk  Mistek,  Mähren,  facher  Diebstahl,  terungspräsident  zu
ppeln,
3.  Josef  Christoph  26  Jahre  alt,  geboren  zu  Zabrzek,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
(Zigeuner),  Kettenschmied,

4.  Josef  Warzulla,  geboren  im  Juni  1851  zu  Nobketnip,Landstreichen,  derselbe,  27.  August
Messerschmied.  Bezirk  Meseritsch-Walachisch,  Mähren,  d.  J.
«  ortöangehörigebcndaielbff,
5.JonSteinmesgebotenen12.MailssözuBnnanadesgleichem  KöniglichpreußischetNeleSeptember
(Neger),  Arbeiter,  a.  Congo,  Westafrika.  grrungspräfdent  zu|  d.  J.
üneburg.
6.  Johann  Schmidts,  geboren  am  17.  März  1830  zu  Maastricht.  Landstreichen  und  derselbe,  17.  September
Seiler,  Niederlande,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln,  d.  J.
7.HGerhard  Bernard  Ma.geboren  am  13.  März  1853  zu  Merkel=  desgleichen,  [Kaiserlicher  Bezirkspräsi.5.  September
thilde  Sistermans,  berk,  Niederlande,  ortsangehörig  eben-  dent  zu  Meß,  d.  J.
Schuhmacher,  aselbst.
8.  Marie  Krier,  lediglgeboren  am  6.  Dezember  1869  zulLandstreichen  und  derselbe,  17.  September
Budersberg,  Luxemburg,  ortsangehörig  Sittenpolizei  -  Kon-  d.  J.
ebendaselbst,  p  travention,

 

Die  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  Berchtesgaden  vom  27.  April  1884  verfügte  Ausweisung
der  ledigen  Tagelöhnerin  Josefa  Steiner  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  S.  170  Ziffer  2)  ist  zurückgenommen  worden.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  vei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="540" />
        <pb n="541" />
        Central  Blati
Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  4

DZu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.

 

 

H
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,!  den  4.  Oktober  1889.  41.
Hnbat:  1—————22  Ernemungen:  2—  HaS  J  —
eines  Konsular-Agenten;  —  Ermächtigung  zur  Vornahme  2.  *  Bese:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
von  Civilstands=  Akten;  —  Todesfall;  —  Exequatur.  Reichsgebiete.  ...  526
Ertheilunenh  Seite  525

 

 

1.  Kon  sulat=  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Vize-Konsul  Dr.  von  Si  zum  Konsul  in  Manila,
den  bisherigen  Konsul  in  Sunderland,  F.  Gordon,  zum  Konsul  in  Newcastle-on-Tyne

den  —nie"  Hugh  Edwards  zum  Vize-Konsul  in  Holyhead
zu  ernennen  geruht.

“  des  Kaiserlichen  Konsuls  Klüsener  in  Puerto  Plata  (Dominikanische  Republik)  ist  der  Kaufmann
J.  C.  A.  Stapelfeldt  zum  Konsular-Agenten  in  Monte  Christy  bestellt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  a.  i.  Kriege  zu  Asuncion  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  Konsul  Otto  Bulle  in  Bahia  (Süöo  Salvador)  ist  gestorben.

83
        <pb n="542" />
        —  526  —

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden
dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staalen  von  Amerika  in  Sonneberg  (Herzogthum  Sachsen-Meiningen)
  ernannien  Herrn  Silas  C.  Halsey

und
dem  Herrn  Charles  F.  Johnson  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Hamburg.

Polize

i.  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stano  Alter  und  Heimath

 

 

l
der  Ausgewiesenen.

gaufende  Nr.

2.  I  s.

 

Grund
der  Bestrafung.

4

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum
des
Auswelsungsbeschlufses.


6.

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

.])Josef  Löbel,  Maurer  beboren  am  19.  März  1839  zu  Markers.
und  Fabrlkarbeiter,  dork,  Bezirk  Tetschen,  Böhmen,  ortsangehörig
  ebendaselbft,

2.Emil  Schilberg,  geboren  am  18.  August  1816  zu  Frei-Lackirergebilfe.

  berg,  Bezirk  Murau.  Mähren,  ortsangehörig
  ebendaselbst.

3  Auguste  Francois  “  1843  zu  Montreuil.  „aux.  Bois,

Platean,  Erd.  Belgien

arbeiter.  —

Candstreichen,

Königlich  sächsische  Kreis.
Huftmannschaft  zu

 

Betteln  im  wiederhol
ten  Rückfall,

Landstreichen  und
Betteln

 

Seuhn  lich  sächsische  Kreis.
gienne  zu
Soßter  erzoglich  vadisce

Landeskommissär
Karlsruhe,

 

*8  September
d.  J.

6.  September
d.  J.

31.  Juli  d.  J.

 

 

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="543" />
        —  527  —

Tentral-  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—.  —  —

Zu  stiehen  durch  alle  Postanstalten  und  guchhandlungen.

 

 

XVI.  debrhang  EF  Berlin,  Freitag,  den  11.  Oktober  1889.  42.
tes  auz  Ka#ulat--Wesen:  Ernennungen;  —  G#uaur.  2.  Poltzel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

............  527l  Reiches-biete.............528

 

1.  Koufulat.  Wese  n.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Konsular-Agenten  in  Botuschan,
Karl  Becker,  zum  Vize-Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  ersten  Beamten  der  Westerbotten  Privatbank,
  Nils  Emil  Häggbom,  zum  Vize-Konsul  in  Umeä  (Schweden)  zu  ernennen  geruht.

Dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Danzig  ernannten  Herrn  Philipp
Albrecht  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

84
        <pb n="544" />
        —  528  —

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
7  n!  run  Ausweisung  unschehn  8
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschensses
G

I.  2.  I  3.  4.  .  6.

 

 

 

Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
I.  Carolus  Ludovlcus  Aere  am  24.  März  1843  zu  Geerts.  Betteln  im  wieder  Königlich  preußischer  Re.  11.  September
d.  J.

enannt  Louis  Lion,  bergen  (Grammont),  Belgien,  orts.  holten  Rückfall,  Verungspräsdent  zu
Ciagarrenarbeiter.  angehörig  ebendaselbst,  Schles
2.  Josef  Tillimann,  geboren  im  April  1857  zu  Odrau,  Be-  Landstreichen  und  nöniich  Preußischer  Re.  23.  September
Fleischergeselle,  Herr  Troppau,  Oesterreichisch.  Shiesen,  Betteln,  gierungspräsident  zu  d.  J.
ortsangehörig  zu  Schönau,  ziüentasetbst,  Oppeln,
3.)  Moritz  Pettin,  Hut.  geboren  im  wigeuSchd  1862  zu  Neu  desgleichen,  derselbe,  desgleichen
machergeselle,  titschein,  Mähren,  ortsangehörig  ebenaselbst,



 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag  —  Gedruckt  bel  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="545" />
        –  529  —

Tentral  Büabt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

un

Reichsamt  des  Innern.

–

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  SPuchhandlungen.

 

 

 

Sa  «
XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Oltober  1889.  R  43.
Inhalt:  1.  gonsalat-Wesen:  Ermächtigungen  zur  Vor-  1  treide  unterworfenen  Ortschaften  des  Grenzbezirks  Cleve;
nahme  von  Cidilstands-Aktern  529  —  Namhastmachung  einer  zur  Zusammensetzung  des
2.  Ba#nk-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Branntwein  -  Denaturirungsmittels  ermächtigten  Firma
Sertember  1888  zze  1  ite  532
3.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Aenderungen  in  dem  Ver-4.

  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zeichniß  der,  der  Kontrole  für  den  Handel  mit  Ge-  Relchsgebiete  .«...........  -.532

LKonsnlatsWesem

 

Dem  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  zu  Schanghai  beschäftigten  Assessor  M.  von  Loehr  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
  1875  für  den  Amtsbezirk  des  General-Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  amtlichen  Thätigkeit
daselbst  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen,  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  Verweser  des  Fiserlichen  Vize-Konsulats  zu  Swatow,  Dolmetscher  Streich,  ist  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes  vom-  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für
den  Amtsbezirk  des  Vize-Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  einschließlich  der
unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="546" />
        2.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ge.
O7  Sonhige  Vor.  —
#nBezei  chnun  taͤglich  bladllc  .  T#
3  L  9  Orse.serse.Neten.  Gegerngeege  **  GegenltenGegea  *m——————
K  der  31.  Augdeckte  31.  Aug.  96  31.  ###g.  mit  31.  Aug.  #1.  Aug.  ber  81.  Aug.  2
*  aRapital.  Gonds.  Umlaus  Ber  ·  Passiva.  —
7  Banden.  .  .  -1os9.sete-.tsoi.  bindlich-  18339.Kndl.16.  18689.  Vassiva.  i1889.  —
·  sags-’-
  keiten.  Deschen
2#  srin.  6#
I.  2.  2  4  6  6  .  8.  9  10.  11.  12.  13.  14  16.  44.  1.
1  Reidabant.......  120  O000  24  421  15  527  4154377]  27  -  ↄ5  os]  —  —  461  36|½  6#  SO  K  6  S  -—
20S.##dbt.  Bank  zu  Breslau  *#h  600  2  S1+  334  1260..  19  1653—  21  2  600  —  660  211  —  10  2271  257  554
3  Magdeburger  Vrivatbante  2  ooo  60  2732+  504  1½2.—  1  2:5+  49  659  —  16  397%  v5%  476  a70
Dugr  Vrivat  ·  Aktien-.......
  now  75027684126  12724  3  3248  -  3211  132314  68  sos  6N  1  248
5  Brone#  gelrtst  s  des
5ogthums  Veien  300%0  750  17|—  70  1121—  6a  160  —  77  554—  6n  20|  2  4SA  130  779
6  ———  Bankzk120005  1200  —  23|—  862—  529  2024  3  4%  12  20  6  —  681  1343
7  Sranky#ter  Barklil  4  1041  946—  256  4382—  1144NSS  —..  4  209  2261  2193
#Seerische  Notenbank  7  soof  1  318  66063—  8  227  —  7/6  1  2  186  —  3  180  1  s1  1  250
DS#sch  Va,  zu  Dresden000os  040|  S0|  301|  1721  1  8T  16  29914  38  104  2164  6  745  3  400
10  eeiptiger  Rafsenverein  ..  2  ooo  25  2940|+—  102  v1  200,  J  1  181  #|—  226  127.  5  ½780%  —  300  —
Chemniter  Stadibank  bio  127  305  5  274  31  4714  4  a  488  254  **  1  4710  —  241  1132
12  Eiĩrttembergische  Rotenbant  v  ooo  6G#0  220066  w  2266%  1000  4  3236  271.  2  4624  53)3  -  1  303  2  oss
1aodische  Bars  la#0  153  12366—  172  6I12—  9  21604  26  —  —  419—  17  25729/—  *-  3  82
4S###für  Säddeutschland  15  672  1  775/  1538|T  1142  —  171594  —-  —  —  S°  1  236744  1166  1  aso
18S#auchweigische  Bank  0  500  507  29294  3504  205  +  535Soos  216  veas  /  341  128  1  0  —  39  1236
Gremer  Bark  6  607  27/  4330  —  196%%  2337  —  170  375  K  93  1247  6s6  450  .  573  402
«
ss  s
Ductus-va-ndgotaneuktssaps4usszskvtoshsento-9»uusw-tu-66044s2057525456sww1u

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  +K  =  994  08  000  ,
200  385  000  —4  (bei  der  Bank  Nr.  ö5),
500  56  585  000  .K&amp;amp;x  (bei  den  Bauken  zr.  1,  5,  7,  9,  10),
———  .  I.,  2.  7).
Zu  Spalte  9  Nr.  7:  Darunter  182  100  noch  nicht  zur  Einlösung  selangte  Guldennoten
JZu  9.  14“:  Gulden-  und  Thyalernoten.
        <pb n="547" />
        Wesen.

banken  Ende  September

1889.

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1889.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aocuva.
El
——  en  JRelchs  ·  Gegen  Noten  Gegen  Ge  Geges  Gegen  m  Gegen  Summe  Gegen  5
s1.  Anga.  tassen  ·  a1.  Aug.  anderer  I1.  Aug.  Wechfel.  a1.  AUug.  Lombard.  81.  Ung.  Qffetten.  31.  Aug.  .  Aug.  der  31.  Aug.
Sest.t.ieise.%.  Vefes6  1065.  i680.  i888.  sAUttiva-  i1880.  attiva.  ioss
#
2
18.  19.  26.  1.  —u  1  23.  24.  25.  26.  27.  28.  27.  30.  21.  22.  31.  34
I  !
.  (
770  860%  97229  17  195  —  3022  8  547.  —  1659  660  1299Z  ibol55  12  718|K  ö1363  6779  41216  3#  216;  +  1  316  +  S
1017)  33  1—  3  ero  +  292  4641  —  932  3421  319  760  —  ꝛ4  —  10516  —  2161  2
901—  1  19  5  —.  17997  —  138  93820|  235  14—  10  27—  76  7729  +.  11
948  97  —  —  5½  +  86  1115.  32932  3776—  39  1160  —  25  1314—  389  12  161  +  3701
1  1
6151  —  19  1  —  4%|  +  47  #100  +  18  1295—  16  -  -  150  3535  1  6  420  —  119
3/2  —  203  5.  3  ara  +  47  10  208  I  —  1386  1620  410  1  S16  +  133  3950  +  321  20  268  —  63111
3236  82  57.  2  W  —  727  17  7721—  21851  9848  3os  6266  117  IIIE  79  4  à91  1  —  1181
31  79—  209  48—  20  4  20  +  863  4%330  —  2°5  201  +  10%  171  3  1356  +  301  84  180  n  —  1  818
15  660|  38.  506  894  13  26#  +  7535  6#  07  1293  ——  616  +  113  667  965  104  248  +J  6  7885
1026)  20  10.—  10  702  +  76  3205  —  2238  1134  +  1  680  —  73  1030  —  36  7  809  1  —  30010
139—  7  4—  9  6  11  207  —  3894  277  —  20  257—  L  897  120  4740  —  2411
—————  18  1  %%  J  685%1  1056  4  36  8390  —  534Ü  33175  +  #  3o812
41136.  —  73  100  —  1  1%  —  1  18  371H1B—  239  845  —  22  —  42  18151  4  215  25  529  —  99  13
5298J  3168  20|  7  186—  23  19246—  379  1476  +  254  4520—  15  2  811  +T+  9##8  a2674  +  1156
75  149  13—+  5  1100  95  62097  —  196  37755  +  1867  694%  346  6  53641  —  1395  18  185  —  135
1  5012.—  45  21—  1  4699  3198  20  37  1182  10  910  —  96  12730—  7  1422  +  421  35  729  "  .
A
847  onl  87078  18  048.  —  2939  33  4794  4183  912  198  4  v8  183  170  7053/1  58697  26  469  #  *4819  68  617  #  2322  2077  618  +F  6ç  36
l
·
l
        <pb n="548" />
        I
l
O-S

1

3.  Zo  ll--und  Steuer---Wesen.

Die  in  einem  Theile  des  Bezirks  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Cleve  eingeführte  Transport-,
  Buch=  und  Lagerkontrole  für  Roggen,  Hafer  und  Weizen  (vergl.  Central-Blatt  1889  S.  243)  ist
für  die  zur  Bürgermeisterei  Keeken-Niel  gehörige  Ortschaft  Rindern  und  für  die  Ortschaft  Kevelaer
anufgehoben,  dagegen  auf  die  zur  Bürgermeisterei  Griethausen  gehörigen  Ortschaften  Schenkenschanz  und
Salmorth  ausgedehnt  worden.

Genäß  g.  9  des  Regulativs,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  2c.  Zwecken,
ist  die  „Chemische  Fabrik  Hochspeyer  G.  Ottmann  &amp;amp;  Co.“  in  Hochspeyer  in  Bayern  zur  Zusammensetzung
  des  allgemeinen  Branntwein-Denaturirungsmittels  ermächtigt  worden.

 

4.  Polizei--Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  #  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
"  Grund  Ausweisung  u
der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  nashi  "
1  2.  l  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:
Ia.  I

Moses  Nochim  Kur.,56  Jahre  alt,  geboren  und  e  T

1
zjondkowski,  hörig  zu  Grajewo,  Kreis  Szizuez.  Königlich  preußlscher  Re-Schuhmacher,

  "  RKussich-Polen,  Landstreichen,  gierungspräsident  zusl?.  Zusust
b.  Isaak  Lewinski,  56  Jahre  alt,  geboren  und  erstange.  Königsberg,  45
Schuhmacher,  derig  z  rasewo,  k„
2.  Karl  Walther,  3Zi.  32  Jahre  alt,  Geburtsort  nicht  bekannt,  Landstreichen  und  ver.  Königlich  bayerisches  Be.  5.  Juli  d.  J.
genner,  ortsangehörig  zu  Chlistau,  Bezirk,  botwidriges  Führen  zirksamt  Pegnigh,
Klattau,  Böhmen,  von  Waffen,
.  Josef  Kunz,  Kamin.  20  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange-  Betteln  im  wiederhol-  Königlich  baverisches  Be.  19.  September
kehrer,  hörig  zu  Sonnenberg,  Bezirk  Komotau,  ten  Rüdkfall,  zirksamt  Ludwigshafen,  d.  J.
Aöhmen.  Im  Rhein,
1.  Karl  Matuschka,  geboren  am  10.  Juli  1860  zu  Wien,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be.  1.  Oktober
Kommis,  Oesterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  ührun  falscher  zirksamt  Sonthofen,  d.  J.
s  eugnisse,
5.  Johann  Peter  geboren  am  15.  Mai  1833  zu  Mont.  Landstreichen  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  3.  Okteber
Mangin,  Arbeiter,  r  Brawtreh,  ortsangehörig  eben.  Betteln,  dent  zu  Me#,  d.  S.
daselbst,

I

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gerruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  erlin.
        <pb n="549" />
        —  533  —

Tentral.  Blatt
D  entsch  e  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Oktober  1889.  D  9y  44.

 

 

 

 

 

 

Ingelt  1  1.  geu-  und  Stener=  Wesen:  Aenderung  in  dem  2.  Konfulat-Wesen:  Todesfall;  —  Eregnatlur-Ertheilung
Fierseichu  erienigen  Börlent  an  welcen  Terminpreise  5368m
ür  gewisse  Waaren  notirt  werden;  —  Veränderungen  in
dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll.  und  Steuer.  8.  ei-Vesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
stelen  Seite  533  Reichsgebete  536

 

 

1.  ZSoll-  und  Steuer--Wesen.

 

N  ach  einer  Mittheilung  der  Königlich  preußischen  Regierung  werden  an  der  hiesigen  Börse  Terminpreise*)
  für  Karloffelmehl  und  trockene  Kartoffelstärke  vom  1.  d.  Mts.  ab  nicht  mehr  notirt.

Berlin,  den  23.  Oktober  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Maltaahn.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.
Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:
dem  Steueramt  II.  zu  Lingen  im  Bezirk  des  Hauplzollamts  zu  Nordhorn  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  die  für  J.  Bräckel  daselbst  eingehenden  Waaren;
dem  Steucramt  l.  zu  Cöpenick  im  Bezirk  des  Hanptsteueramto  für  inländische  Gegenstände  zu
Berlin  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Getreide  für  den  Mühlenbesitzer  L.  Berner

in  Cöpenick;
dem  Hauptsteueramt  zu  Verden  die  allgemeine  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln:
dem  Steueramt  1.  zu  Militsch  im  Bezirk  des  Hauptsteucramts  zu  Oels  die  Befugniß  zur  Erledigung

  von  Begleitscheinen  Il  über  Taback;
*  Gentral.Blatt  für  1885  S.  511.
86
        <pb n="550" />
        —  534  —

dem  Steueramt  I.  zu  Cöslin  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Colbergermünde  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und-  II  über  inländisches  Salz  und

dem  Steueramt  l.  zu  Burgdamm  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  über  inländischen  Taback.

Es  sind  aufgehoben  worden:

das  Steueramt  I.  zu  Oipzacer  im  Bezirk  des  Hauptsteuerawts  zu  Lüneburg;

das  Nebenzollamt  I.  zu  Katingsiel  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Tönning  und

das  Steueramt  I.  zu  Netra  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Cassel

Das  Steueramt  l.  zu  Fischhausen  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Pillau  ist  in  ein  Steueramt
  ll.  umgewandelt  worden.

Die  Steuerämter  l.  zu  Pudewitz  und  Gnesen  sind  aus  dem  Bezirk  der  Hauptzollämter  zu
Pogorzelice  bbei.  Inowrazlaw  ausgeschieden  und  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Posen  zugetheilt
  worden.  «

Dem  Hauptsteucramt  für  ausländische  Gegenstände  zu  Cöln  und  dem  Nebenzollamt  I.  zu
Herbesthal  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Aachen  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  derjenigen  mit
dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweinfabrikate  ertheilt  worden,  deren  Alkoholgehalt
nicht  unter  Anwendung  des  Thermo-Alkoholometers  ermittelt  werden  kann.  Die  den  Hauptzollämtern  zu
Aachen  und  Emmerich  ertheilte  gleiche  Ermächtigung  ist  zurückgezogen  worden.

In  Rogasen,  Provinz  Posen,  ist  ein  Hauptsteueramt  errichtet  worden,  welchem  die  bisher  dem
Hauptsteueramt  zu  Bromberg  unterstellten  Steuerämter  I.  zu  Kolmar  in  Posen,  Schneidemühl,  Schokken,
Wongrowitz  und  das  Steueramt  lI.  zu  Margonin,  sowie  die  bisher  dem  Hauptsteueramt  zu  Posen  unterstellten
  Steuerämter  l.  zu  Czarnikau,  Filehne,  Murowana-Goslin,  Obornik  und  Schönlonke  zugewiesen
worden  sind.  Das  bisherige  Steueramt  1.  zu  Rogasen  ist  aufgehoben  worden.

Das  Hauptsteueramt  zu  Rogasen  erhält  die  Besugnisse  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  #l,
auch  über  inländisches  Salz;  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  Il,  sowie  zur  Erledigung
von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Taback;  zur  Erledigum  von  Zuckerbegleitscheinen  1  und  Il;
zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  1  und  II  über  inländischen  Branntwein;  zur
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;  zur  Abfertigung  des  mit  dem
Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins,  Tabacks  und  Zuckers,  des  letzteren  ohne
Befugniß  zur  Polarisirung;  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen.

In  Gleiwitz,  Sagan  und  Breslau  sind  Hauptsteuerämter  errichtet  worden.  Das  neue  Hauptsteueramt
  in  Breslau  ist  als  Hauptsteueramt  Breslau  lII.,  das  bisherige  als  Hauptsteueramt  Breslau  J.
bezeichnet  worden.  Gleichzeitig  sind  folgende  Organisationsveränderungen  eingetreten:

Die  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Landsberg  O.-S.  gehörigen  Steuerämter  I.
zu  Kreuzburg  O.-S.  und  Constadt  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Oppeln  überwiesen.

Die  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Liebau  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Greiffenberg
  und  Hirschberg,  sowie  das  Steueramt  lI.  zu  Löwenberg  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts
zu  Liegnitz  überwiesen.

Das  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Mittelwalde  gehörige  Steueramt  I.  zu
Frankenstein  ist  dem  Bezirk  des  Hauptsteuerent  zu  Schweidnitz  überwiesen.

Die  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Myslowitz  gehörigen  Nebenzollämter  II.  zu
Jarzombkowitz  und  Schwarzwasser,  sowie  das  Steueramt  1.  zu  Sohrau  sind  dem  Bezirk  des
Hauptsteueramts  zu  Gleiwitz  überwiesen.

Die  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Glogau  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Freystadt,
  Grünberg,  Naumburg  a.  B.  und  Sprottau  bud  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan
überwiesen.  «

Die  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Görlitz  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Muskau
  und  Priebus  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan  überwiesen.

Die  bisher  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Liegnitz  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Bunzlau
  und  Naumburg  a.  Qu.  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Sagan,  sowie  die  Steuerämter
  I.  zu  Köben,  Steinau  a.  O.  und  Wohlau  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Glogau
überwiesen.
        <pb n="551" />
        —  535  —

Die  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Oels  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Auras,  Hundsseld,
  Militsch,  Trachenberg  und  Trebnitz  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  Breslau  ll.  überwiesen
  worden.

Die  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Oppeln  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Cosel,
Tarnowitz,  Tost  und  Ujest  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Gleiwitz  überwiesen  worden.

Die  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Ratibor  gehörigen  Steuerämter  I.  zu  Loslau  und
Rybnik,  sowie  das  Nebenzollamt  II.  zu  Golkowitz  sind  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Gleiwitz

überwiesen

worden.

Das  zu  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Schweidnitz  gehörige  Steueramt  l.  zu  Striegau

ist  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Liegnitz  überwiesen  worden.

ie  Steuerämter  I.  zu  Gleiwitz  und  Sagan  sind  aufgehoben  worden.

Den  neuerrichteten  Hauptsteuerämtern  sind  folgende  Abfertigungsbefugnisse  beigelegt  worden:
A.  Dem  Hauptsteueramt  zu  Gleiwitz  die  Befugniß

1.

—  —

B.  Dem

———.—.....———.m-#ô

  N  r  ldbl—

zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  1,  beschränkt  auf  die  aus  ausländischem  Eisenblech
in  der  Fabrik  von  A.  Leinweber  &amp;amp;  Co  daselbst  gefertigten,  zur  Ausfuhr  bestimmten
Waaren;  «

.  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I,  beschränkt  auf  Eisenblech  für  die  Fabrik  von  A.  Leinweber

  &amp;amp;  Co.  daselbst;
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II

.  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  inländisches  Salz,  beschränkt  auf  Wieliczkaer  Steinsalz

  für  die  chemische  Fabrik  des  Dr.  Hiller  zu  Gleiwitz;

u.  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  dergleichen  Salz:  "“

.  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  lI  über  inländischen  Taback:
.  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  II  über  inländischen  Taback;

.  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;

zur  Ziederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  im  Eisenbahn—
verkehr:  -  .

.zukAbfertigungdesmitdemAnfpruchaafSteueroergütuthausgehendenTabacks;

zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.
  ·
Hauptsteueramt  zu  Sagan  die  Befugniß:

.  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll;

zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  und  II  über  inländisches  Salz;

.  zur  Ausfertigung  von  Versendungsscheinen  I  und  II  über  inländischen  Taback;

.  zur  Erledigung  von  Versendungsscheinen  lI  über  inländischen  Taback;

.  zur  Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs;  —

zur
zur
zur

von  Baumwollgarnen  Nr.  2c.  1,  2  und  3  des  Tarifs;
des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Tabacks;
von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Ueber-   


   

C.  Dem  Hauptsteueramt  Breslau  ll.  die  Befugniß:

1.
2.

zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins  (aus
Privatlägern  und  Reinigungsanstalten):
zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  und  Abstempelung  von
a)  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen  (Nr.  1—3  des  Tarifs  zum  Gesetze  vom
3.  Juni  1885),
b)  Formularen  zu  Schriftstücken  nach  Nr.  4  daselbst,
T)  Lotterieloosen  (Nr.  5  daselbs.).

Z„  )
Die  vorstehende  Befugniß  zu  2  ist  dagegen  dem  Hauptsteueramt  Breslau  I.  entzogen  worden.

Im  Königreich  Bayern.

Dem  Nebenzollamt  ll.  zu  Griesen  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Pfronten  ist  die  Befugniß
ertheilt  worden,  Begleitscheine  l,  welche  von  dem  Hauptzollamt  zu  Simbach  und  dem  Nebenzollamt  I.

86“
        <pb n="552" />
        536

zu  Salzburg  über  das  unter  Kolloverschluß  im  Durchgangsverkehr  abgeferligte  Getreide  und  Mehl  ausgestellt
  werden,  zu  erledigen.

Zu  Tauberrettersheim  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Würzburg  ist  eine  Uebergangsstelle  mit
der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangs=  und  Transportscheinen  errichtet  worden.

Im  Großherzogthum  Hessen.
Dem  Hauptsteueramt  zu  Bingen  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nr.  4145
und  41  d6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt  worden.

Im  Herzogthum  Braunschweig.

Das  Salzsteueramt  zu  Oelsburg  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Braunschweig  ist  aufgehoben
  worden.

Das  Steueramt  zu  Wolfenbüttel  ist  in  ein  Hauptsteueramt  mit  den  Abfertigungsbefugnissen  des
bisherigen  Steueramts  umgewandelt  worden.  Von  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Braunschweig
sind  abgezweigt  und  dem  Bezirk  des  neuerrichteten  Hauptamts  Wolfenbüttel  zugetheilt  die  Stenerämter  zu
Harzburg,  Schöningen,  Schöppenstedt,  Helmstedt,  Königslutter,  Vorsfelde  und  Calvörde,  die  Steuer-Rezeptur
  zu  Solder  und  das  Salzsteueramt  zu  Schöningen.

2.  Konsfulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Isidoro  Esteban  Banwos  in  Drun  (Spanien)  ist  gestorben.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Crefeld  ernannten  Herrn  Evans  Blake
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

3.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datum
I  .Gm"d  Ausweiinug  Ansssspa
2  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  bescluften
—
I.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.|  Franz  Wagner,  (geboren  am  26.  August  1849  zu  Bätter-schwerer  und  ginfacher  Kaiserlichcn  Bezirkspräsi.  19.  September

Knecht,  kinden,  Kanton  Bern,  Schweiz,  orts.  Diebstahl  (5  Jahre  dent  zu  Colmar,  |1  d.  J.

angehörig  ebendaselbst,  Zuchthaus  lant  Er.

2

 

Cölestin  Waldisperg,
  Knecht,

geberen  am  6.  April  1851  zu  Altishofen,
  Kanton  Luzern,  Schweiz,  ortsangehörig
  ebendaselbst,  wohnhaft  zuletzt
in  Pfastatt,  Ober-Elsaß,

tober  1884),

Diebstahl  im  wiederholten
  Rückfall  und
Unzucht  (3  Jahre
Zuchthaus  laut  Er.
kenntniß  vom  25.Ok.

 

 

 

tober  1886),

kenntulß  vom  20.Ok.

derselbe,  2.  Oktober
d.  J.
        <pb n="553" />
        Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Orund  Behörde,  welche  die  hne
n  l  der  Vefrtn  Ausweisung  Auswelsungs-5
  der  Ausgewiesenen.  «  beschlossen  hat.  beschlufses.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.)  Wendel  Kraft,  am  6.  und  Oktober
Schuhmacher,  d.  J.
4.  Eduard  Nawratil,  18.  Oktober
ellner,  Wien,  d.  J.
Penzig,
5.  Josef  Eschig,  August
—  s  d.  J.  s
6.  Franz  Praza  September
Vuchoruckekgchün.  d.  J.
7.  Alois  Morawepz,  September
Tischler,  d.  J.
8.  Whos  Muskat,  1845  zu  Oktober
rbeiter.  Kalisch,  J.
9.  Johann  Berchem,  am  21.  April  1848  zu  September
Cigarrenmacher,  ortsangehörig  ebendaselbsft,  J
10.  Franz  Schwetz,  am  31.  bayerisches  1.  Oktober
Gloengthrr,  zalosch,  d.  J.
11.  Karl  !  (Haje  August
Lochsle  e,  s  d.  gu  aus
"
»  in
12.  Alols  Metzler,  am  12.  Februar  1843  zu  Oktober
Gypser,  Bregenz,  Oesterreich,  d.  J.

ebendaselbst,

 

 

Berlin,  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  Gedrudt  bei  Julins  Sittenselt  in  Reilin
        <pb n="554" />
        <pb n="555" />
        —  539  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—  —

 

Zu  betkiehen  durch  alle  Postanstalten  und  ZHuchhandlungen.

XVII.  dahrhang.  Berlin,  Freitag,  d  den  1.  November  1889.  Z  WM  45.

Znhast  Pol.  und  Teler  —  Encheinen- 



welterer  7¾“  der  neuen  Post.  und  Eisenbahoarse  des  4.  Fe#r-  ½  ssss  Verzeichniß  der  Zurstener
2.  D###icen  eichs  ..  539  ------------Wulst-seistExeqiiatukhktbeiliing..
  Aus  Ausländ  a  d
3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnabmen  d  des  rn  5  6%  .  lu  weisung  von  Auslan  ern  aut
vom  1.  April  bis  Ende  September  1889.

 

1.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.

Bekanntmachung.
Post=  und  Eisenbahnkarte  des  des  Deutschen  Reichs.

Von  der  im  Kursbüreau  des  Reichs-Postamts  bearbeiteten  neuen  Post=  und  Eisenbahnkarte  des  Deutschen
Reicho)  sind  jetzt  die  Blätter  XV.  XVII  und  XVlII  erschienen.  Blatt  XV  enthält  die  an  die  Provinz
Schlesien  im  Osten  angrenzenden  Theile  von  Rußland  und  Oesterreich-Ungarn.  Die  Blätter  XVII  und
XVIII  umfassen  den  südlichen  CTheil  von  Bayern  und  Württemberg,  sowie  die  angrenzenden  Theile  von
Oesterreich-Ungam  und  der  Schweiz.

Die  Blätter  können  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2  J¾  für  das  unausgemalte
Blatt  und  2  4.  25  Pf.  für  jedes  Blatt  mit  farbiger  Angabe  der  Grenzen  von  dem  Verleger  der
Karten,  dem  Berliner  Lithographischen  Institut  von  Julius  Moser  (Berlin  W.,  Potsdamerstraße  110),
bezogen  werden.

Berlin  W.,  den  26.  Oktober  1889.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
In  Vertretung:  Sachse.

2.  Konfulat-Wesen.

Dem  zum  columbischen  Konsul  in  Bremen  ernannten  Herrn  Karl  H.  Rieke  ist  das  Exequatur  Namens
des  Reichs  ertheilt  worden.

9)  Centr.  .Bl.  von  1886,  S.  111.

 

87
        <pb n="556" />
        540

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1889.

 

 

 

 

 

 

 

  
 
    
 

 

 

 

 

 

 

#Die  Sarlz  Einnahme  Differen
Bezeichnung  vom  r2  desKusfuhr.  in  demselben  schen  din
der  Etatsjahres  bis  4  Bleiben  Zeitraum  und  5
dun  Schluste  des  Bergütungen  des  Borjahres  +mehr
Einnahmen.  o  Aenaun  en  (Spalte  4)  weniger
4  4  4  A  4
1.  2.  8.  4.  5.  6.

175.771  459  137571  175  633  888  135  488  160540  145  723

4117034  70  196  4  046  838  3  840  07  206  767

....  1495  267  524434  434  —  47939  167  —  89  71  882  K+  41  782  715

von  Zucker.  18  707  041  65  058  18  641  983  27751|+18614232

..........  18  163  084  52  344  18  110  740  18  054  345  55  .795

Branntweinmaterialsteuer  5  092  471  3  608  600  1  483  871  —  1262941.  2746  818

von  Branntwein,  und  3  .

zu  derjelben·  53  120  934  125  154  52  995  780  48  594  067  +  4401  713

.  .  12  565  078  50  318  12  514760  10  939252  +  1575  508

von  Bier  .  1501231  —  1501  231  1278  322  JT  222908

Summe  298  583  599  56  543  675  236  989  924  127237745  +109752179

Spielkartenstempel  —  —  502  436  478087J  24  349

Wechself  gendvenlsteuer  .  3  629  816  3344  036  44  22385  780
Stempelsteuer

a)  Werthpap  —  5776742  3  513  407/  2  263  335

b)  Kauf--  u.  4erelae  Anschaffungsgeschäfte  —  —  6  781  110  5  735  3608  —+  1045742

e)  Loo

tn  .  —  —  303  661  +  69  880

Staats  —  —  31  5  —  28  961

Post.  und  “*J  —  —  io  8  8  94447  300|  +  7310  675

Reichs.  Eisenbahn-Verwaltu  —  —  26  711000  25  550  200°  +  1  160  800

 

5  Die  defintioe  Einnahme  stellte  sich  im  Vorjahre  um  168  381  .K.  höher.

 

 

 

 

 

 

erkung.  Die  zur  Reichskafse  gelangte  Ist=  Einnahme  abzüglich  der  Ansfuhr.  Verzütunen  und  Verwaltungskosten
  brtreln  ber  den  Wchbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  September  1889:
Sckt.  Einnahme  vom  Differenz  zi  den
Bezeichnung  Betinn  des  Etatsjahres  demse  betsehenem.  palten  2  und  3,
der  s  zum  Schluß  des  Vorsahres  —+  mehr
Einnahmen  obengenannten  Monats  —  weniger
n  72  #  ——  [4
1.  2.  3.  4.
Zölle  158  330  266  117  191989  +  41  138277
Tabacssteuer  .  3550  753  3385  985  +  164  768
Zuckermaterialsteuer  11  631  186  15225  861  1  —  354  675
2  von  Fucker  20  725  868  —  69  597  +  20  795  465
Sa  alzste  .  17  140  628  17714013  —  573  385
Mai  —  und  Branntweinmaterialsteuer  .  9413876  7  109  123  +  2304  753
L  abe  von  Branntwein  und  Zuschlag  «
dih  .  44  106  086  31415  332  +  12  690  754
Brauftener  und  üebergangsabgabe  von  Bler#  11  908  005  10  370  935  +  1537070
Summe  276  806  668  202  343  64s  I  +  74  463  027
Spielkartenstempel.  ...  535  338  500  525  I  —  34  813
        <pb n="557" />
        4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Verzeichniß  der  Zuckersteuerstellen.

Aufgestellt  auf  Grund  der  bis  zum  1.  Gktober  1889  eingegangruen  bezüglichen  Mittheilungen

Bemertung.  Stattgehabte  Beschränkun
behörden  auf  Grund  des  8.  2  der  ncherrsen  zum

der  Gundesregierungen.

en  der  Abfertigungsbefugnisse  der  Zuckersteuerstellen  durch  die  obersten  Landesfinanz.
uckersteuergefetz  sind  in  Spalte  7  des  Verzeichnisses  ersichtlich  ge- 



 

 

 

 

 

 

 

 

macht.  Beschränkungen  in  Bezug  auf  die  Erhebung  der  Zuckersteuer  sind  unberücksichtigt  geblieben.
Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-38
  .  --—--——---——-—-—-———--——stelleiitzuftändig
Z  Hauptamtsbezirk.  2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.für  die  Zucker-  Bemerkungen.
F  1.  selbständige.  ·
IS  Art  der  Amtsstellen.  Ort  derselben.  fabriken  zu
.  2.  III  4.  .  6  .
I.  Königreich  Preußen.
a.  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Königsberg  in  Preußen.
1.  Friedland  Tapian  Tapiau
2.  „  Rastenburg  «  Rastenburg
3.  Braunsberg  Hirschfeld  Hirschfeld
b.  Provinzial-Stener-Direktion  zu  Danzig.
4.]|Danzig  Danzig  »  Praust  und  Gr.
Zünder
5.  Straßburg  Steueramt  I.  Graudenz  Melno
6.  Thorn  Thorn  .  Unislaw
7.  „  Culmsee  ·  Culmsee  und
I  l  Schönsee
S.Elbing  Dirschau  Dirschau  und
1  Liessau
9.  Marienburg  Sandhof  und  Altelde

10.  Riesenburg  I  Riesenburg
11.  Tiegenhof  Tiegenhof  und
euteich
12.  „  .  Steueramt  J.  Marienwerder  Marienwerder
13.  Pr.  Stargardt  Pelplin  Pelplin  und
Nichtsfelde
14.  „  Sobbowitz  ·  .  .  Sobbowitz
15.  Konitz  Steueramt  J.  Schwetz  Schwetz
        <pb n="558" />
        —  542  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  uckerstenerstellen  Die  Zuckersteuer-#l
  —  ——  stelle  ist  zuständig  4  .
Hauptamtebezirk.  lilaud  2  mit  anderen  Antestellen  verbundene.  für  die  Zucker-  Semerfungen
1.  selbständige.  —  —  —  fabriken  31
S  E  der  Amtostellen  ODrt  derselben.  fabriken  zu
1.  2.  3.  "„  4.  5.  6.  7
.  Provinzial-Stener-Direktion  zu  Berlin.
16.  Eberswalde  Alt-Rauft  »  Alt-Rauft
17.  ,,  Thöringswerder  Thöringswerder
18.  J  Frankfurt  a.  O.  JCüstrin  Golzow  und  Gorast

19.  Lebus  I  Legt-s  und  Po-·
  delzig
20.  Sachsendorf  l  !  Sachsendorf
21.  Seelow  Gusow  und
Tucheband
22.  „  Zechin  "  Friedrichsaue  und
"  Voßberg.
23.  Potsdam  Hauptsteucramt  Potsdam  Potsdam
21.Prenzlau  Prenzlau  .  Prenzlau
25.  „  Strasburg  U.  M.  *  Strasburg  U.  M.
l
il-Proviuzial-Steuet-DitektiouzaStettin.
26.Wolqaft  Anklam  Anklam
27.  "„  Demmin  Demmin
28.Stargard  i.  P.  Stargard  i.  P.  Klütow'
20.  „  Pyrith  Pyrib
:30.  „  Fiddichow  I  Fiddichow
31.  JStettin  Stettin  Stettin,  Scheune
und  Bredow
32.  Gartz  a.  O.  MWescherin
e.  Provinzial-Steuer.  Direktion  zu  Posen.
33.]  Jnowrazlaw  Amsee  Amsee
34.  „  Kruschwitz  Kruschwitz
35.  „  Pakosch  l  Georgenburg  bei
Pakosch
46.  „  Szymborce  1  Szymborce
37.  ,,  Tuczno  Tuczno
ns.  »  Wierzchoslawice  Wierzchoslawice
39.  Pogorzelice  Schroda  S
10.  „  .  XX  Pogorzelice  Komorze
II.  „  Steneramt  I.  Wreschen  Wreschen
12.Skalmierzyre  ZIduny  1  .  .  Zduny
41n.Bromberg  Nakel  Nakel
44.  DLissa  Fraustadt  #  Fraustadt
45.  „  Goerchen  .  Goerchen
(.  „  Steueramt  I.  Kosten  Kosten
17.  Weseritz  Opalenita  .  .  Opalenitza
13.Posen  Gnesen  "  "„  Guesen
        <pb n="559" />
        —  543  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-*
  »  ,  .  —--—-ftclleistzustäudig  B  tunge
Hauptamtsbezirk.  2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.für  die  Zucker-  emertungen.
*  1.  selbständige.  fabriken  zu
5  Art  der  Autostellen.  Ort  derselben.  fabriken  z
I.  2.  3.  l  4.  l  6.  7.
l.  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Breslau.
19.  J  Wittelwalde  Eckersdorf  D  Eckersdorf
50.  „  Nieder-Schwedel-  Nieder-Schwedeldorf
  dorf
51.  Neustadt  O.  S.  Bielan  Bielan
52.  „  Poln.  Nenkirch  Poln.  Neukirch
5.  »  Ottmachau  Ottmachau
51.  ,,  .  Hauptzollamt  Neustadt  O,S.  Buchelsdorf  und
«  Schönowitz
55  »  .  Steueramt  l.  Ober-Glogan  Ober-Glogan
50.  Breslau#!  Klettendorf  .  .  Klettendorf
57  «  Kraika  Kraika
58.  »  Lanisch  Lanisch
h0.  „  Groß-Mochbern  Groß-Mochbern
60.  „  Groß-Peterwitz  Groß-Peterwitz
61.  «  Puschkowa  .  «  Puschkowa
62.  «  Poln.  Peterwitz  Poln.  Peterwitz
und  Schmolz
63.  „  Tschauchelwitz  Tschauchelwitz
64.  *#  Zottwitz  .  -  Zottwitz
65.  „  Hauptsteueramt  Breslanu  Rosenthal
66.  „  Steueramt  II.  Koberwitz  Koberwitz
67.reslau  II  Steueramt  I.  Trachenberg  Trachenberg
68.|  Gleiwit  »  Cosel  Reinschdorf
69.Glogan  Hauptsteueramt  Glogan  Glogau
70.  »  Steueramt  I.  Beuthen  O/S.  Neukersdorf
71.  „  .  «  Steinaua»-O.  Georgendorf
72.Liegnitz  Gutschdorf  .  Gutschdorf
73.  »  Nieder-Hertwigs-  Nieder-Hertwigswaldau
  waldau
74.  „  Alt-Jauer  Alt-Jauer
75.—  „  Puschkau  .  Puschkau
76.  „  .  Hauptsteueramt  Liegnitz  Neuhof  und  Seiffersdorf

77.  „  Steueramt  I.  aynau  Haynau
78.  „  „  Lüben  üben
79.  »  .  ,,  Striegau  Gräben
80.Oels  Briegl  ..  Brieg
L  „  Brieg  11  Briegischdorf
82.  »  Fröbeln  .  .  Fröbeln
83.  „  .  StraekmntL  Bernstadt  Vernstadt
.  Oppeln  Roswadze  .  .  Roswadze
85.  „  Steueramt  I.  Krenzburg  Kreuzburg
86.|  Ratibor  Bauerwitz  .  .  Banerwitz
I7.  „  Hauptsteueramt  Ratibor  Ratibor,  Woinowitz
  und  Groß-Pelerwitz

83.  Schweidnitz  Heidersdorf  Heidersdorf
2V.  „  Kurtwib  Kurwib
        <pb n="560" />
        —  544  —

 

 

 

 

 

*  Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-3
  .  stelle  ist  zuständig
2  Hauptamtsbezirk.  *•§:  2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.#für  die  Zucker-  Bemerkungen.
1.  selbständige.  fabriken  zu
S  Art  der  Amtsstellen.  Ort  derselben.
1.  2.  3.  4.  5  6.  7.
90.Schweidnitz  Protschkenhain  Protschkenhain
Michelss

91.  „  Michelwitz  Michelwitz
92.  „  Penkendorf  Penkendorf  und
Klettendorf
93.  „  Weizenrodau  .  .  Weizenrodau
94.  »  .  Hauptsteueramt  Schweidnitz  Croischwitz  und
Säbischdorf
95.  „  Steueramt  I.  Frankenstein  Zadel
96.  „  „  Münsterberg  Reindörfel
97.  „  „  Reichenbach  Faulbrück
98.  »  ,,  Strehlen  Niclasdorf
z.  Provinzial-Stener.  Direktion  zu  Magdeburg.
99.)  Halberstadt  Halberstadt
100.  „  Gröningen
101.  »  egeleben
102.  „  Hedersleben
103.  »  Aschersleben
104.  Oschersleben
105.  Schwanebeck
106.  Aderstedt
107.  Hamersleben
108.  »  Hötensleben  Hötensleben  und
en
109.  Eilsleben  Eilsleben  und
Ummerdorf
110.  Osterwieck  Osterwieck  und
Hornb  urg
111  Dedeleben  Dedeleben  und
4  Badersleben
112  Wernigerode  Minsleben  und
Wassersleben
113  „  Steueramt  J.  Tuedlinburg  Quedlinburg
111.Halle  Halle  1  .  .  Halle,  Raffinerie
am  Bahnhofe
115  »  Halle  II  Halle,  Raffinerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

am  Hospitalplatz
        <pb n="561" />
        –  545  —

 

Zuckerstenerstellen

 

 

 

 

*  Die  Zuckersteuer-S9
  -  —  stelle  ist  zuständig
*  Hauptamtsbezirk.  .  2  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.  für  die  Zucker-  Bemerkungen.
2  1.  selbständige.  fabriken  zu
an  der  Amtsstellen.  Ort  derselben.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
116.  Halle  Halle  1I1  «  Begierion  und
Trotha
117.  Halle  IV  Salzmünde  und
Trebitz
118.  „  Halle  V  Teutschenthal  und
angenbogen
119.  „  Halle  VI  Wallw  ¾
Snu  und
120.  „  Halle  VII  biben  und
in
121.  «  Mekstsburg  Stüme  und
%  4  Körbisdorf
v122  „  -  4t.  t  Sersun,
23.  »  Schafste  Schafstedt
124.  „  Eisleben  1  Echasted  und
4  -  Großosterhausen
125.  „  Eisleben  II  ;  u  Heefolterho
4  und  Helmsdorf
126.  «  Alslcbenl  Alsleben  und  Belleben

127.  „  Alsleben  II  Mucrena,  Neubeesen
  und  Beseau

128.  »  Coennern  Coennern,  Köber
*½*½  jün  und  Merbitz
129.  ,,  Zörbig  S62big,  Srachstede
·  ·  ne
130.]Langensalza  Artern  Artern  "
131.  »  Roßleben  Roßleben
132.  «  Straußfurt  Straußfurt
133.Magdeburg  !  Magdeburg  1  Magdeburg-Neustadt,
  Raffinerie
von  J.  Hennige
und  Mrllasse-Entzuckerungs-

  von
Höhndorf,
131  Becker  &amp;amp;  Co.
34.  Magdeburg  II  Maer
stadt,  Raffinerie
20J  Gebr
*  urchardt
135.  Magdeburg  III  an  sñ
uckau,  Raffinerie
  von  *5
136  „  mann  &amp;amp;  Magu
.  Magdeburg  1#  Magdeburg.- 



 

 

 

 

 

denburg,  Ka
finerie  von

 

Fölsche  &amp;amp;  Co
        <pb n="562" />
        –  54½

 

 

 

 

 

 

 

S*  Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-2
  —  —  —  stelle  ist  zuständig
Hauptamtebezirk.  selbjtnd  2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.  für  die  Zucker—  Bemerlungen.
Z  1.  selbständige.  sobrikenn
7  Art  der  Amtsstellen  Ort  derselben.  fabriken  zu
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7
137.Magdeburg  l  Magdeburg  V  Magdeburg-Sudenburg,
  Raffinerie
  von
Gebr.  Dannenbaum

138.  Magdeburg  VI  Magdeburg-Sudenburg,
  Nafsinerie
  von  A.
C.  MaquctNachfolger

139.  Magdeburg  VII  Maglurg.  Zudeuburg,
  Rafsinerie
  von  E.
C.  Helle
140.  Magdeburg  VIII  D  Magdehurg-  Sudeuburg,
  Zucker-1
  raffinerie  Mag-1
  deburg,  Aktien=1
  gesellschaft
141.  Magdeburg  IX  Magdeburg,
Zuckerfabrik  von
Rudoph  &amp;amp;  Co.
Nachf.  Klein-Ottersleben
  und
Gr.  Ottersleben
142.  Magdeburg  X  Langenweddingen
1  und  Sülldorf
143.  Magdeburg  XI  „  Westerhüsen  anl
.  Bohrendorf
111.  Magdeburg  XII  .  Niederudodeleben,
Gr.  Ammensleben
  und  Meibendorf

145.  Wolmirstedt  Wolmirstedt,  Irseleben
  und  Dahlenwarsleben

146.Magdeburg  lI  Hadmersleben  Hadmersleben
117.  „  Kl.  Wanzleben  Kl.  Wanzleben
118.  »  Seehausen  K.  W.  Seehausen  K.  W.
119.  „  Domersleben  .  Domersleben  und
—  Wanzleben
150.  Calbe  a.  S.  e  a.  S.
151.  Calbe  a.  S.  1  Lat  und  Gr.
a  Rosenburg
152.  Staßfurt  "  Staßfurt
153.  Atzendorf  Atendorf  und
Athensleben
154.  Biere  Biere  und  Welsl


 

 

 

 

 

 

leben
        <pb n="563" />
        547

 

 

Zuckersteuerstellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

58

Die  Zuckersteuer-.
  Ktelle  ist  zuständig
E  Hauptamtebezirk.  bĩländ  2  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.für  die  zucker=  Bemerkungen
-  1.  selbständige.  —  —  —  sohr
Art  der  Amtsstellen.  Ort  derselben.  fabriken  zu
1.  2.  3.  1.  5.  6.  7.
#
155.Magdeburg  II  Egeln  1  I  Marienstuhl,
Hackeborn  und
Eigersleben
156.  „  Egelu  11  Wolmirsleben,
Bleckendorf  und
Schwaneberg
157.  »  Schneidlingen  Cochstedt  und
Börnecke
158.  „  Schakensleben  Schakensleben
und  Ackendorf
159.  „  Eichenbarleben  Eichenbarleben
und  Ochtmersleben

160.  „  Nordgermersleben  .  .  Nordgermersleben
161.  „  Steuerait  l.  Neuhaldensleben  sNeuhaldensleben
162.Mühlberg  a.  E.  .  Hauptsteucmmt  Mühlberg  Brottewitz
163.  Naumburg  a.  S.  Weißeufels  .  Weißenfels  und
Lützen
164.  „  Nebra  Laucha  und  Reinsdorf
  (Vitzenburg)

165.  „  Zeitz  .  .  Zeitz  und  Spora
166.  »  .  Hauptsteueramt  Naumburg  a.  S.  tößen
167.  Nordhausen  Nordhausen  .  .  Wolkramshausen
und  Heringen
168.  ,,.  Roßla  Aumühle  und
Roßla
169.  „  Sangerhausen  Wallhausen  und
Oberröblingen
a.  Harz
170.Stendal  Arneburg  Arneburg
171.  „  Weferlinhen  I  Weferlingen
172.  „  Tangermünde  1  Tangermünde,
Zuckerraffinerie
von  Fr.  Meyers
ohn
173.  Tangermünde  II  Tangermünde,
Zuckerraffinerie
von  Fr.  Meyers
»  »ohn  (Kandis-6

174.Wittenberg  Roitzsch  ½#  ind
rehna
5)  Provinzial-Stener-Direktion  zu  Altona.
175.  |  NKeustadt  i.  H.  Ahrensböck  Ahrensböck
176.  St  Wesselburen  Wesselburen
177.Izehoe  tehoe  .  .  Itzehoe
178.  St.  Michagelisdonn  .  .  Et.  Michaelisdonn
119.  Wandsbek  .  Steneramt  I.  Oldesloe  Oldesloe
        <pb n="564" />
        —  548  —

 

I
s

Laufende  Nr.

198.
109.
201.

202.
203.

201.

205.

 

 

 

Hauptamtsbezirk.

Celle

«

»
Hannover

Hildesheim

7.

“

Lüneburg
Münden

7

 

Zuckersteuerstellen

2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundenc.

1.  selbständige.  .
Art  der  Amtsstellen.  Ort  derselben.

3  4.  I  5.

i)  Provinzial-Stener-Direktion  zu  Hannover.

Fallersleben
Papenteich  bei
Meine
Lehrte
Hannover  I

Hannover  III
Hildesheim  I
Hildesheim  II

Hannover  II  D4

1*!
Hildesheim  III
Dildesheim  Iy  ·
Hildesheim  V
Peine

Hohenhameln

Elze

Nordstemmen

Hameln
Vienenburg

Ringelheim

Bockenem
Uelzen
Müinden
Duderstadl

Einbeck
Northeim

Nörten

 

Göttingen
|

 

Die  Zuckersteuerstelle
  ist  zuständig
für  die  Zuckerfabriken
  zu

Bemerkungen.

6.  7.

Fallersleben
Papenteich

Lehrte
Linden  und  Rethen
a.  d.  Leine

Gehrden  und
Weetzen

Munzel-Holtensen
ildesheim

Hasede  und
Harsum

Dingelbe
Dinklar  und
Gr.  Düngen
Peine  und
Gr.  Lafferde
Equord,  Hohenhameln
  und
Clauen
Gronau,  Elze  und
Oldendorf  ·
Nordstemmen  und
Sarstedt  (Neumark)

Bennigsen  und
Emmerthal
Vienenburg  und
Schladen
Groß-Mahner,
Ringelheim  und

Othfresen
Bockenem  und
Baddeckenstedt
Uelzen
Münden
Duderstadt  und
Rittmarshausen
Einbeck
Northeim  und
Uslar
Göttingen  und

Obernjesa
Nörten
        <pb n="565" />
        —  549

 

 

 

 

7  3  ucker  st  euerstellen  Die  Zuckersteuer-“-
  *m  stelle  ist  zuständige
Hauptamtsbezirk.  2  mit  anderen  #nestelen  verbundene  für  die  Zucker-  Bemerkungen.
F  1.  selbständige.  —  sobrife
Art  der  Amtsstellen.“  Ort  derfelben.  fabriken  zu
l.  2.  3.  I  5.  6.  7
k.  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Müluster.
206.Lemgo  Brakel  .  .  Brakel
207.  ,,  Hauptsteueramt  Lemgo  Lage  i.  L.
-  „  Steneramt  I.  Warburg  Warburg
200.  Lippstadt  .  ,,  Soest  Soesl
210.  J  Minden  Vlotho  .  Vlotho
211.  „  Sieueramt  l.  Rinteln  Hessisch-Oldendorf
1
I.  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Cassel.
212.Biebrich  Steneramt  I.  Höchst  Hattersheim
213.Cassel  „  Eschwege  Niederhone
214.  „  -  »  «Fritzlar  Wabern
215.]  Hanan  Hünfeld  Hünfeld
m.  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Cöln.
16.achen-  Düren  I  ·  Düren
217.  Cöln,  für  inlän-56Gölul  Cöln,  Raffinerie
dische  Gegen-  des  Rheinischen
stände  Aktienvereins
.  für  Zuckerfabrikation,
  am  Holzmarkt

218.  Cöln  II  Cöln,  Naffinerie
desselben  Vereins
  in  der
"  Machhabäer=.-
  straße
219.  Cölu  I#II  Cöln,  Raffinerie
!  von  J.  J.  Langen
  &amp;amp;  Söhne
220.  Cöln  IV  Cöln,  Raffinerie
von  vom  Rath
&amp;amp;  Bredt
221.  „  Cöln  V  Ossendorf
222.  „  Brühl  Brühl
223  „  Euskirchen  Euskirchen
224.  Duisburg  Duisburgel  Duisburg,  Raffinerie
  von  Brockhoff
  &amp;amp;  Co.
225.  Duisburg  lI  Dnisburg,  Raffinerie
  von  Rasche
&amp;amp;  Feldmann
226.  Neuß  Dormagen  Dormagen
227.  „  Wevelinghoven  Wevelinghoven
und  Elsen
228.  „  Jülich  Jülich  und  Ameln
229.  „  Elsdorf  D!  Elsdorf  und  Bed- 



 

 

 

burg

 

88“
        <pb n="566" />
        550

 

 

 

 

S*  Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-*
  —  —.—1/  stelle  ist  zuständig  4
7  Hauptamtsbczirk.  0  mit  anderen  Amtsselllen  verbundene.  für  die  Zucker-  Bemerkungen.
I.  selbständige.  —  fabrik
5  Art  der  Amtesellen!  Ort  derselben.  sabriten  zu
.  2..  3.  s  5.  *1:  6.  -
230.Uerdingen  Uerdingen!  Uerdingen,  Raffinerie
  von  P.
Schwengers
Söhne  4
231.  Uerdingen  II  Uerdingen,  Raffinerie
  von  Lüps
1  &amp;amp;  Melcher  und
„  von  Schwengers
Gebrüder
232.  ]  Wesel  Wesel  s  Wesel
II.  Königreich  Bayern.
General-Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Stenern  zu  Mänchen.
233.Bayreuth  Hauptzollamt  Bayreuth  St.  Georgen  bei
Bayreuth
231I.Ludwigshafen  .  Nebenzollamt  Frankenthal  Fuan  enthal
235.  „  Ofsstein  r  .  .  stctn
2:6.  „  .  Nebenzollamt  Speyer  Spey
237.  Schweinfurt  Hauptzollamt  Schweinfurt  Syweinfurt
III.  Königreich  Sachsen.
Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu  Dresden.
238.]  Baut#zen  Löban  Löban
239.]  Meißen  Cöllu  bei  Meißen  Cölln  bei  Meißen
210.reiberg  Döbeln  .  .  Döbeln
211.Leipzig  Hauptzollamt  Leipzig  Markranstädt  und
D4  Leipzig
IV.  Königreich  Württemberg.
Steuerkollegium  zu  Stuttgart.
212.Friedrichshafen  Altshausen  .  .  Altshausen
—  Deilbronn  Heilbronn
244.  «  Züttlingen  "„  Tüttlingen
215.  Ttuttgart  Zuniitgart  «  Stuttgart
216.  »  Böblingen  Böblingen

249.
0.

 

 

217.  Mannheim
18.

7.

Gießen

Offenbach

 

Waghäusel

VI.

V.  Großherzogthum  Baden.

Zolldirektion  zu  Karlsruhe.

Dauptzollamt

NMnbeim

Großherzogthum  Hessen.
Ministerium  der  Finanzen,  Abtheilung  für  Steuerwesen  zu  Darmstadt.
Friedberg

Steueramt
77

7

Stockheim
Groß--Gerau

 

 

Mannheim
Waghäusel

Stockheim

Friedberg
Groß-Geran
        <pb n="567" />
        551

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Zuckersteuerstellenu'  Die  Zuckersteuer-2
  —  —  —  —  —  —  stelle  ist  zuständig
Hauptamtsbezirk.  lbständ  2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.]für  die  Zucker-  Bemerkungen.
1.  selbständige.  —  —  —  fabri
25  Art  der  ntsstelen  Ort  derselben.  fabriken  zu
I.  2.  ·  Es  «.  4.  z.  6.  T.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Steucr=  und  Zolldirektion  zu  Schwerin.
252.Güstrow  Hauptsteueramt  Guüstrow  Dahmen,  Güstrow,
Malchin  und
·  »  Stavenhagen
253.  Nostock  Hauptzollamt  NRostock  Rostock
VIII.  Thüringischer  Zoll-  und  Handelsverein.
General-Inspektion  zu  Erfurt.
a)  im  Königreich  Preußen.
254.  Erfurk  Walschleben  i  .  Walschleben  I
b)  im  Großherzogthum  Sachsen.
255.  I  RechnungöamtlDermbach  Dermbach  I
e)  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
256.  Steueramt  Camburg  Camburg
257.  „  Rößneck  Pößneck
d)  im  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
258.]  Altenburg  1  Rositz  .  .  IRofio  I
e)  im  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
259.  I  Steueramt  Gotha  Gotha  I
X.  Großherzogthum  Sachsen,  soweit  dessen  Gebiet  nicht  zu  VIII  gehört.
Großherzoglich  sächsische  General-Inspektion  zu  Erfurt.
260.  Allstedt  .  Allstedt
261.  Oldisleben  .  I  Oldisleben
X.  Herzogthum  Braunschweig.
«  Zoll-asttenechreknou  zu  Braunschweig.
262.  Brauuschweig  Braunschweigel  Iraunschweig
(Zuckerraffinerie
1  Brannschweig)
203  Braunschweig  II  «  Brattmchcvc
(Aktienzuckersabrik
  Braunsihweig
  und
Raffinerie  von
J.  H.  Grassau
u.  Sohn)
264.  Braunschweig  III  Braunschweig
"  1  (Zuckerraffinerie
  Brunonia)
        <pb n="568" />
        562

 

 

 

 

 

*  Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-—
  *-  1  stelle  ist  zuständig  i-si*  .
Hauptamtsbezirk.  2,  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.  für  die  Zucker-  Bemerkungen.
1.  selbständige.  —  —  —  fabriken  31
6  Art  der  Amtsstellen.  Ort  derselben.  fabrilen  zu
I1  2.  3.  4"4.  65.  99.  1.
265.Braunschweig  Braunschweig  1V  Braunschweig
(Aktienzucker-"
  siederei  Braunschweig)

266.  Broitzem-Wierthe  I  Broitzem  und  hht-  tejugt  zur
Mioriher  etigung  un
Vierthe  Er  hi  8  von
Zucker  Begleit.
1  scheinen  II;  hin-|
  sichtlich  der  Erledigung
  v.  Zucker-Begleitscheinen
  1
beschränkt  a
Zuckerprodukte,
welche  zur  Aufnahme
  in  den
Enbrikbetuten  bestimmt
  sind,  und
zur  Abfertigung
von  #uckerab-=läufen
  in  den
freien  Verkehr  nur
dann  befugt,  wenn
die  Abgabenfrei-1
  bei.  festgestellt  ist
oder  Denaturirung
  stattgesun--
  den  hat.
267.  Eichthal-Raut-  Eichthalin  Braun-:  Wie  zu  Nr.  266
heim  schweig  und
Rautheim
268.  „  Steueramt  Holzminden  Holzminden  .
269.  „  Oestrum  .  .  Destrum  Wie  zu  Nr.  270
270.  „  Seesen-Ganders-  Seesen  und  Gan-  desgl.
eim  dersheim
271.  „  Vechelde-Dels-  Vecheldeund  Dels-  desgl.
urg  urg
272.  Wolfenbüttel  Barum-Immen-  Barum  und  Imdorf
  mendorf
273.  „  Broistedt-Burg-  Broistedt  und  Wie  zu  Nr.  266
dor  urgdorf
274.  „  Frellstedt  Frellstedt
275.  „  Helmstedt  Helmstedt  .
276.  „  Hessen-Mattierzoll  Hessen  und  Wie  zu  Nr.  200
»  Mattierzoll
277.  ,,  Königslutter  Königslutter  desgl.
278.  „  Salzdahlum-  Salzdahlum  und  desgl.
Dettum  Dettum
279.  ,,  Schöppenstedt-  Aktienzuckerfabrik  desal.
lienan  Schöppenstedt
und  Aktienzuckerfabrik
  Al-46#
  tenau
280.  Söllingen-  Söllingen  und  desgl.

 

 

 

Hoyersdorf

 

 

Hoyersdorf
        <pb n="569" />
        553

Zuckersteuer  stellen

 

 

Die  Zuckerstenerstelle
  ist  zuständig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prosigk,  Radegast
ung  Schortewitz



 

“
Hauptamtsbczirk.  bitaud  2.  mit  anderen  Amtsstelln  verbundene.  für  die  Zucker-  Bemerkungen.
—  1.  selbständige.  fabri
7  Art  der  Amlostellen.  Ort  derselben.  fabriken  zu
1  2.  3.  4.  5.  6.  7.
l
281.  Wolfenbüttel  Thiede-Uesingen  Thiede  und  Wie  zu  Nr.  266
!  Uefingen
282.  Twülpstedt-  1.  Twülpstedt  und  desgl.
Trendelbusch  Trendelbusch
bei  Helmstedt
283.  Watenstedt-Jerx-  Watenstedt  und  desgl.
heim  Jerrheim
281.  Wendessen-  Wenbessen  und  desgl.
Hedwigsburg  T%  Hedwigsburg
XI.  Herzogthum  Anuhalt.
Herzeglich  anhaltsche  Zolldirektion  zu  Magdeburg.
285.  Dessan  Beruburg  1  #  Bernburg  (Zuckerfabrik
  von  Cuny
&amp;amp;  Co.),  Dröbel
und  Grimschn
  leben
2586.  „  Beruburg  II  ·  Bernburg  (Zucker-«
  fabrik  Waldau),
Ilberstedt,  Par-J
  forcehaus  un
»  l  Plötzkau
287.  »  Cothenl  l  ·  Großpaschleben,
Kleinpaschleben
»  und  Wulfen
288.  «  Cöthen  II  Biendorf,  Edderitz
,⅜  I  und  Gerlebogk
289.  „  Cöthen  III  —  und  Els-290
  •  Hollandn  Cöthen  Snn  in  Cöthen
291.,.4  De  lan,  essau
292.  „  Glan  Glauzig
203.  »  Gkvßlllölcbcll  Großalsleben
294.  „  Güsten  1  Sandersleben,
ackent
un  Warms-295.
  „  Güsten  1I  arirrn
O#macglehen
296.  „  Hoym  Hoym  und  Rein-·
  tedt
297.  ,,  Radegast
        <pb n="570" />
        —  664  —

 

*  Zuckersteuerstellen  Die  Zuckersteuer-2

  —  stelle  ist  zuständig

E  DLauplamtebezirk.  2.  mit  anderen  Amtsstellen  verbundene.]  für  die  Zucker-  Bemerkungen.
1.  selbständige.  «--5

  Art  der  Amtsstellen.,  Ort  derielben.  fabriken  zu

2.  3.  s  4.  5.  6.  .

 

 

—

 

XII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen,  soweit  dessen  Gebiet  nicht  zu  VIII  gehört.
Fürstlich  schwarzburgisches  Ministerium,  Finanzabtheilung  zu  Sondershausen.
298.  1  1  .  Steueramt  Sondershausen  1  Greußen  und  Ebe-  1
leben

XIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt,  soweit  dessen  Gebiet  nicht  zu  VIII  gehört.
299.  Renl-  und  Seuer-  Fraukenhausen  Frankenhausen  1

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburgische  General-Zolldirektion  zu  Hamburg.

300.Hamburg  (Enten-  Stencramt  Bergedorf  Bergedorf
wärder)  1

5.  Polize  i-Wesen.

Auswelsung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

T  .
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  *o

7  .  n  run  Ausweisung  Ausweisungs-7
  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  eschlossen  hal  beschlusses.
r—

.  2.  ,  2  4.  *

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
b2t  Munzar,  geboren  am  9.  Januar  1860  zu  NiederDiebstahl  (2  Jahre  Königlich  preußische  Re-)7.  d.

 

Tuchmachergeselle,  Emaus,  Bezirk  Königinhof,  Böhmen,  Zuchthaus  laut  Er.]  gierung  zu  Posen,
TZ  ortsangehörig  ebendaselbst,  kenntniß  vom  3.  No-1
  vember  1887),
b)  Auf  Grund  des  S§.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Bran;  Thevenin,  geboren  im  Jahre  1865  zu  Mangiennes,  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  18.  Oktober
Knecht,  Departement  de  la  Meuse,  Frankreich,  dent  zu  Me#,  Ü  d.  J.

1

arksangehörig  ebendaselbst,

3.  Ursula  Soissant,  geboren  im  Jahre  1840  zu  Sorque,  anelweicen.  und  derselbe,  „19.  Oktober
verbeirathete  Pai.  Frankreich,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Betteln  d.  J.
reise,  ohne  Stand,
4.  Anna  Maria  Fabré.  geboren  am  14.  August  1805  zu  Krie.  desgleichen,  derselbe.  20.  Oktober

verwittiwete  Gorcy,  chingen,  Elsaß.Lethringen,  ortsange.  d.  J.
Teagnerin,  hörig  zu  Liverdy,  Departement  Seine,
s  et  Marne,  Frankreich,

 

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlag.  —  —  bei  bei  Zulius  Sittenseld  in  in  Berlin.
        <pb n="571" />
        —  555  —

Tentral-Hatt
Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

–.  —

 

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

 

 

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  November  1889.  1  Gd46.
Inhalt:  I1.-Zell-  und  Etruer-Wesen:  Weiterer  Anschluß  3  2.  Marise  t  Soiffehrt:  E  u  des  III.  N  cht  8
elnes  Theils  des  Freihafengebiets  von  Cuxhaven  an  das  1  t:  Erscheinen  de  Nachtrag
deutsche  Zollgebiet;  —  Auseehnung  der  für  die  Grenz-  zur  amtlichen  Schissslifte  für  1889  ««««««  556
Mittel  vottt  SItrußen  KARL-drängt  Bat-tolle  für  3.  Konsfulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  556
ndel  mit  weinen  auf  die  Sta  emel;  —  Ver-  6„  ·
änderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  4.  Reichs.  sbesenr  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Zoll-  und  Steuerstelen.  Seite  555  gebletttttee

 

1.  Z9oll-  und  Steuer-  Wese  n.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  Oktober  d.  J.  folgenden  Beschluß  gefaßt:

Nachdem  die  am  Südende  des  Cuxhavener  Zollausschlußgebiets  befindliche  Schleuse  etwa
120  Meter  nördlich  durch  eine  neue  Schleuse  nebst  Deich  und  einen  durch  eine  Vorsetze  eingefaßten
  Landungsplatz  ersetzt  worden,  wird  dieser  Landungsplatz  und  der  südlich  von  dieser
neuen  Schleuse  befindliche  Theil  des  Zollausschlußgebiets  vom  1.  November  dieses  Jahres  ab
dem  deutschen  Zollgebiet  augeschlossen.

Die  Zollgrenze  läuft  von  diesem  Zeitpunkt  ab  von  der  südlichen  Wand  des  Schlippens.
vor  dem  Zollamt  am  Fuß  der  Außendossirung  des  westlichen  Obdeichs  bis  zu  dem  neu  angelegten
  Landungsplatz,  wo  sie  an  die  Vorsetzen  des  letzteren  abbiegt,  längs  dieser  und  der
neuen  Ritzebütteler  Schleuse  nach  dem  östlichen  Ufer  des  Ritzebütteler  Schleusenpriels  sich
Hinäberze  und  daselbst  diesem  Ufer  in  der  bisherigen  Richlung  (Central-Blatt  für  1885
S.  193)  folgt.

Die  innerhalb  der  Grenzbezirke  des  Regierungsbezirks  Gumbinnen  und  der  Königlichen  Hauptzollämter
  zu  Neidenburg  und  Memel  gemäß  §.  119  ff.  des  Vereinszollgesetzes  angeordnete  Transportkontrole
  für  Schweine  bezw.  eingeführte  Buchkontrole  für  den  Handel  mit  Schweinen  (vergl.  Central-Bla1
1888,  Seite  572)  ist  auf  die  Stadt  Memel  ausgedehnt  worden.

89
        <pb n="572" />
        —  550  —

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.  -
DieSteueråmtcrll.zuBublitzichzirkchHauptzollamtszuColbekgermündeundzu
Neustettin  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Schivelbein  sind  in  Steuerämter  I.  umgewandelt  worden.
Dem  Steueramt  I.  zu  Neustettin  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  und  II  über
Waaren  der  Nummer  25  des  Zolltarifs  beigelegt  worden.

Das  Steueramt  l.  zu  Kösen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Naumburg  a.  d.  Saale  und
das  Steueramt  ll.  zu  Lychen  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Prenzlau  sind  aufgehoben  worden.

Das  Nebenzollamt  l.  zu  Tuntschendorf  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Mittelwalde  ist  in
ein  Nebenzollamt  ll.  umgewandelt  worden.  Demselben  bleibt  die  Befugniß  zur  Eingangsabfertigung  von
Leinwand  und  Leinengarn  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Karinammerg  in  dem
bisherigen  Umfange  belassen.

Im  Königreich  Württemberg.

In  Leutkirch  ist  ein  Kameralamt  ohne  grenzsteueramtliche  Befugnisse  errichtet  worden,  welchem
die  nachstehend  genannten,  bisher  den  Kameralämtern  Ochsenhausen,  Waldsee  und  Wangen  unterstellten
Grenzsteuerämter  zugetheilt  worden  sind:

von  dem  Kameralamt  Ochsenhausen
das  Grenzsteueramt  Egelsee,
von  dem  Kameralamt  Waldsee
die  Grenzsteuerämter  Aichstetten  und  Aitrach,  Gemeindebezirks  Mooshausen,
von  dem  Kameralamt  Wangen
die  Grenzsteuerämter  Friesenhofen,  Gebrazhofen,  Hofs,  Leutkirch  und  Winterstetten.

Zu  Unterzeil  und  Thannheim  im  Bezirk  des  Kameralamts  zu  Leutkirch  sind  Grenzsteuerämter
mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier,  Branntwein,  Wein  und  geschrotenes
Malz  errichtet  worden.

Im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
ist  dem  Steueramt  zu  Sonneberg  die  allgemeine  Niederlage-Befugniß,  sowie  die  Befugniß  zu  Abferiigungen
  im  Eisenbahnverkehr  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66  bis  71  des  Vereinsgollgesetzes  beigelegt
  worden.
In  Elsaß-Lothringen.

Der  Zollabfertigungsstelle  am  Centralbahnhof  zu  Straßburg  i.  Els.  ist  die  Befugniß  ertheilt
worden,  Branntweinfabrikate,  deren  Alkoholgehalt  nicht  vermittelst  des  Thermo-Alkoholometers  festgestellt
werden  kann,  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  zum  Ausgang  abzufertigen.

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  III.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1889“  ist
erschienen.
Berlin,  den  4.  November  1889.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

3.  Konusfulat-Wese  n.

 

Denm  zum  belgischen  Konsul  in  Leipzig  ernannten  Herrn  Robert  James  Derham  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="573" />
        —  557  —

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  weche  te.  Datum
3  Grund  Answei  des
#  "  der  Bestrafung  beschloff  44n  a  Ausweisungsder
  Ausgewi  «  ·e"«
Z  knqeweieueu  beschlusses.
1.  2.  I  3.  9r  5.  Gé.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.Jean  Petroͤ,  geboren  am  17.  November  1859  zu  Bern,  schwerer  Diebstahl]  Großher  seh  bablscher  k  Oktober
Hausirer,  Schweiz,  3  Jahre  1  Monat  Lande  d.  J.
·  uchthaus  laut  Er.]  Karl  braht,
kenninis  vom  21
27*  8  uli  1887)
2.  Johann  Szra-  ".4  Zahre  alt,  geboren  und  ortsange-Raub  -  Königlich  preußischer  Re.  22.  Oktober
moweki,  Arbeiter,  in  Poniatowo,  Kreis  Sierpec,  haus  laut  Erkenntniß  g  ungspräsident  zu  d.  J.
D  47  Polen,  ,  26.  Oktober#  Marienwerder,
»  1877,

—

2

Vi

–

.Magdalena  Buri-.KSFranz

  Kalika,
beiter,

.Richard  Bayer,

.Magdalena  Dapra,

SZJuliane  Kölpl,

DHubert  Emanuel

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:
alt,

   

Oktober
J.

 

anski,  ledige
geunerin,

  

zu

   
 
 
 
 
 
  

Oktober
J.

Oktober
zellanmaler,  d.  J.

Oktober
d.  J.

eb.  Hoffmann,
rbeiterin

    

Passau,

  
  
  
 
  
 
  
 

September
ledige  Dienstmagd,  d.  J.
Oktober

Okteber
.  J.

 
  

1860  zu
Rickals,  Fabrik-  Belgien,

ter,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="574" />
        <pb n="575" />
        —  559  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

IDn  betziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

l
XVI.  —  Berlin,  Freitag,  den  15.  November  1889.  —  #  47.
Jagalt:  1.  Gasbels-  und  Gewerbe  Wesen:  Abänderun  4.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Beftellung  eines  Stations.
der  Formulare  für  Wandergewerbescheint.  Seite  r  Kontrol#rs;  —  Namcaftmachung  einer,  zum  Vertrieb
Ernennuben  des  za  Heaname  Dngturikunzs  Zwecken  dergeftelten
2.  Koufulat-Wesen:  Ernennunen  tigten  Frmn
3.  Bank--Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  cn  5.  *  *  Ligen  Firw  von  Ausländern  aus  dem
Oktober  180  Reichsgebieteeee  562

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Bekanntmachung

vom  8.  November  1889,  betreffend  Abäuderung  der  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbeordnung
  vom  31.  Oktober  1883.

Auf  Beschluß  des  Bundesraths  sind  in  den  von  demselben  festgestellten  Formularen  A,  B  und  C
für  Wandergewerbescheine  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  31.  Oktober  1883,  Central-Blatt  für
das  Deutsche  Reich  S.  305)  auf  S.  1  hinter  den  Worten  „wohnhaft  zi  “  die  Worte  „staatsangehörig
  in  ..  ...  einzufügen.

Berlin,  den  8.  November  1889.

Der  Stellvertreter  des  Neichskanzlers.
v.  Boetticher

2.  Konfulat-Wesen.

Seine  Majestat  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Vize-Konsul  bei  dem  General-Konsulat  in  Shanghai,  von  Syburg,  zum  Konsul
in  Bombay,
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  bisherigen  Konsuls  M.  Börresen  den  Kaufmann
Einar  Rolfsen  zum  Konsul  in  Drammen  (Norwegen)
und

an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  bisherigen  Konsuls  Werlemann  den  Kaufmann
Lambert  Neumann  zum  Konsul  in  Lüttich

zu  ernennen  geruht.
80
        <pb n="576" />
        —  560  —
33.  Banuk.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiwva.
.  Ver.  1  —
“„  Souftige  !
Bezeichnun  -  täglich  G  —***  Ge  S  —
"  1  96  Grund.Kesere.  egen  Ange-  Gegen  enen  telten  Segen  Sonftige  Gegen  Summe  Gegen  tru
*  der  30.  Sept.]  bedite  30.  Sepi.  de  30.  Sept  mit  30.  Sept.  30.  Sept]  der  230.  Sept.
*  8  Kapltal.]  Sonds.mlanl.  #  .  vom-a-  MMV
anken.  18389.  oten.1882.  oimüch  1899.ündl.  1589.  %%  Hasfiva.  be
E  .  ist«-7
  keines-s  Wä«  diuschen
#  tin.  Wdsein
2  2  4  34  7.66  3.  10.  11.  12  13  14  16.  16.  17.
l
I  ;
1Rei0shast...  .1200002«s«ozc  **  93  3|3  6  —  17  119  —  107.  —  34  511  560—111024  —
2*Stär.  Bank  zu  ereslen  .  got-o  suo2snsi—4n  1245;-:I.-)  m--s-  937604160  21  —  10  ½9.  —  24  347
Weagdeburger  Prloatbank“  2000  502  2337.—  495  11½1½—  1  237  —  156  822  +  133  291  —  11291—  295  126
4  D  o##vat-  Aktlen-  1  «
.......  7501  2795  —  21  1242  30  x17  4721  4070  —  2463  343  —  26601—  30  757
6  Provinzial  ·  Uttien  ·  Bant  des
roßhergoagthumi  Polen.  3000  7½30  1574  —  230  1017—  107  320  =  10  7.—  207  20  —  s  ori  267  62
6  Hanunoversche  Bank  12  000  1  200  529  —  1644—  —  33]  6513  +  68  979.—  10  1656.—  23  7  753
7  Srankfurter  Bar71“43/  410  #o  +  338  554710  ——  v  —  1  ½555  T  %
8Gaoyverische  Notenbank  7800  1  316  65  708  —  35  256  129%—  956  5  620  —  322  1.  —  1942  21483  2  10#1  688
Sichsische  Bank  zu  Dresden  30  1½0  40  7  —  800  9  769.—  106  27998.  129  200  —  30“  1657
10belpziger  Kafsenverein  3000  253  —  1188  —  121  1077  —  109  575  +  52  142  16  §  22  —  7s1  1
11  Cheriniter  Stadibant..  510  127  508  —+  à  235  —  39  53  4  6  26114  148  108  4  25  4  P½/  L  105
123  WRũrnembergische  Notenbant  ↄ  000  64uo—  %0%%  „½  ½  loa  W  4  5  72  1
13#dsche  Bak  ooo  ½  834Ssé  J+  70¼  -  „HH  —  53.  83
14  Ban#  für  Süddeutschlann52  15  1314  1  22  2"60..—  11—  —  *%%  %  %  "1
15chweigische  Lank4%  50]  2379.—  5530  1  12  —  4402  290  1464  1  1  136  —  132641  238  s10
16mer  Garrmm6607  732010  S0  37  146.—  9572  11%1  12460  35  05—  100|  2  198
11
s  -
Zusammen  .  262  9321  3  90|  101050  %1f351  611  a6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

emerkungen.

B
Zu  Spalte  5°:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  4  —  838  259  850  4
.  200  —W  40  000  4  (bei  der  Bank  Nr.  5
¾  1  500  ê°

5),
51  647  88  (bei  den  Banken  Ar.  1I,  5,  7,  9,  10),
350  (  .
Zu  Spalte  9  Nr.  7:  Darunter  132  4  2  noch  4  zur  X  helanzie  Guldennote
Ju  9.  14#  Gul

den-  um  Thalernoten.
        <pb n="577" />
        —  561  —
Wesen.

banken  Ende  Oktober  1889,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1889.
auf  tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  —

4

 

AQOMVA.
Metall.,#  Reichss  Gegen  NotenGege#  Gegen  Geges  Gegen  Sonstigte  GegenSumme  Gegen  1.
30.  Gept.  fassen.  30.  Sept.  anderer  30.  Sept.]  Gechsel.  so.  Sept.  Lombard.  30.  Sept.E#ffekren.30.  Sept.  .  der  30.  Sept.  -
Setan)else.  1689  —  dess.  1689.  1880.  136%.  sa.1.  atuira.  —.
#
“-6
  I  7
18.  19.  20.  1.  —p  24.  55.  26.  27.  29.  2  320.  91.  32.  3.
"  «  l
«  «  i
756M—1420011949«4-754  Indus-sem-592Isoii·-6·.sntwolle-Unm-  aus«-Uma1352—2ssstk.2usn-notst
tots-  77  4  2  R  145  2s½  àko  —  J11  !7  —  2#  —  10  6  —  220
1011  K  111#3  ꝛu  5  125  —  23„12  n1.  4  #  13  120  —  23  —.—  71  -x432
1024  4  f6  —  —  32  —  159  ——*zhsê  3370.  —  05  5½1.  8  20%  7½  1216  4  5
1  1
—  1r  —  1—  39  4033  —  67  1221  —  „  —  —  353  —  4  162  —  258
43“  89  12  2  1321  —  188  ———.  1  %r  "  —  219  131½.—  6  *  225  254  2  oo  K  733
3711—  25  851  26  163.  —  410  —  16  10  727  1  +  #8#1  6  1741—  52  3336  197  11  301  r|  +  410
3  711.X  2  0  —.—.  4%  +  671  3  11  20541  5  1611  —  13  1669  .  111  ——
Is  6ß000  240  651  +  145  ½%  —  1957  Srolt—  1½  11½.—  x2a  1244  —  657#.  5919  2  5½  200  T  —  39018
1061  33  20|  10  50%  —  196  2340%  +  195  1105.  —  29  5:i  —  101  s31  —  1s9  722  237
221X  32  124  8  40  4  2  3##100.  +  392  243  —  3  12.  —  75  1—i+s  11711.  17
8  8661  1  i2  —  5  2  928  —  114  13%  4  16  1010  —  13  42  —  1—  033256+  f1
476  6890  1½  2  sa  25  1%  7711T  39  —  —*•—.N  139/  —  un  6370  1
5  F  22  i13  7  non  —  7edv139113  137  1230  —  14  Aniso  +  6.8  2  ä1—  „5  één.  7
616  136  10  3  IueT  31  7161  +X  867  21577  —  175  —  6256—  3J17  is  431  E  246
75—  745  231  1  I17  —  222  ,  —  3601  9%0—  —  232  1  #31  613  2  GÖSS  K
«  l
l  o
onus-lossc-  Ipozosf  loo-2:-:-02—4277085124—78074meins-zusp-Uns-wo71870417ntoansoqnoss
I

 

 

 

 

 

 

 

*
        <pb n="578" />
        —  562  —

4.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Hauptamts-Rendant,  Steuer-Inspektor
  eae  zu  Cöln  an  Stelle  des  in  den  Landeodienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen
Revisions-Inspektors  Rosse  den  Königlich  sächsischen  Hauptämtern  zu  Annaberg,  Eibenstock,  Chemnitz,
Dresden,  Freiberg  und  Meißen  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz  in  Dresden,  vom  1.  November
  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

Dem  Fabrikanten  Karl  Aug.  Rüggeberg  zu  Neheim  ist  die  Erlaubniß  ertheilt  worden,  den  von  ihm  hergestellten,
  zu  Denaturirungszwecken  zu  verwendenden  Holzgeist  durch  einen  amtlich  bestellten  Chemiker
untersuchen  und  in  seiner  Fabrik  amtlich  verschließen  zu  lassen,  sowie  denselben  außer  an  Fabriken,  die
zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Denaturirungsmittels  ermächtigt  sind,  auch  an  Gewerbetreibende
und  Händler  abzugeben.

HPolizei-  *.  Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

El  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behsrde,  wesche  die  Datum
"  Grund  —  —i
%  ungs  ·
der  Ausgewiesenen.  Z„  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  neschussesn
.
1.  2.  D  3.  ·  4.  5.  6.

 

 

a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

Rudolf  Kandler,  geboren  im  Jahre  1858  zu  Villach,  schwerer  Diebstahl  Königlich  bayerisches  Be.16.  September
Spängler  und  Glaser,  Kärnthen,  ortsangehörig  zu  Völker-  (#,  Jahre  Zuchthaus  zirköamt  Bamberg  II,  J.
!  markt,  ebendaselbst,  ut  Erkenntniß  vom

7  März  1888),

b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuch  s:
Fepybusch  Berkowitz,  geboren  im  Jahre  1846  zu  Ciechanow,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re.  28.  K.  Slieber

 

*

 

 

 

D  Handelsmann,  HGouvernement  Plock,  Russisch-Polen,Betteln,  gerungspröstdent  zus  d
ortzangehörig  ebendaselbst,  arienwerder,  V
3.  Hirsch  Leib  Kat,  goriten  im  Jahre  1851  41  Przasnisch,  desgleichen,  runer  deögleichen.
Handelemann,  orn  Pe.,  ussisch.  Polen,
:  onöange  örig  zu  Ciechanow
4.  Bernhard  Peer  geb  im  am  15.  März  1863.  zu  ermn  anfrih  ainet  Prrußllcher  Re.  5.  November
mann,  Schuhmacher,  Naßlank  orlgangehrig  ebendaselbst,  serungspräsldent  zu|d.  J.
5.|  Johann  Malcher,  geboren  am  8.  Mai  1853  zu  Stachen-  ich  und  an  preußischer  Re-  5  Oktober
Müllergeselle.  Bezirk  Neu-Titschein,  Mähren,  Betteln  wW[es  zu  fd.  J.
zeneng  ebenda  f  lbst,
6.  Wst  Glanz,  c*8  im  Jahre  4  zu  —  desgleichen,  sallt  desgleichen.
men,  ortsangehörig  e
7.  ss  58  V  alt,  r  un  und  ortsangehörig  Landstreichen,  Korigua  3  Be.24.  Oktober
u  irker,  zu  Pra  aliß  öhn  zirksamt  Tra
8.  Jeei  öffler.  geboren  am  19.  Juni  1650  zu  Lindenau,  bessleichen,  Sänieuich  sächsische  Kreis.  8  Ditober
Färber,  ori  ki  Leipa,  ortsangehörig  b  haut  ustmannscha  aft  zu  d.  J.
ebendaselbst,
9.  Josefa  Nepl,  LFwben  am  14.  Juli  1869  zu  Ober.  #gewerbsmäßige  un-Cd  ker  golgze-  zu  Ham-30.  Oktober
Näherin,  eiring,  Steiermark,  ortsangehörig  zuB  zucht,  burg,  d.  J.
assing.  ebendaselbst.  T  1

 

 

Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag.  —  —  bel  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="579" />
        Central  Blatt
D  eutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  ———

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Huchhandlungen.

 

 

 

*  8  1
XVII.  Jahrgang.]  Verlin,  Freitas,  den  22.  November  1889.  IXW  48.
Inhalt:  1.  —  Bestellung  eines  Konsular-  Q„  5  n#n„

Agenten;  —  Ermächtigung  rte  von  Ciovil.  1  *  Fr  der  ve  *  des  r
2  WS  gun  :  Nachweisung  der  Einnahmer  Stitt  564  4.  Doilsei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Fisanz--Wesen:  Nachweisung  d  n  n  des  8

*  April  bis  Bubber  nahn  en  —  Reichsgebiete...  566

 

1.  Konsulat--Wesen.

 

Der  frühere  Dolmetscher  Michriki  Chenoude  ist  an  Stelle  seines  verstorbenen  Vaters  Chenoude  Morros
zum  Konsular-Agenten  in  Sohag  (Egypten)  bestellt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  General-Konsulats  zu  Bangkok,  Legationskanzlist  Flügger,  ist  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  F.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1875  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen  General-Konsulats  und  für  die  Dauer  seiner  Geschäftsführung
die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,
  einschließlich  der  unter  deutschem  Schutze  lebenden  Schweizer,  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="580" />
        564

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1889.

 

 

 

 

 

 

 

  
     
 

 

 

 

 

 

  
 
 

 

 

 

 

Die  Sol.  —
·  »C-UNambmn  Einnahme  Diisserenz
Bezeichnung  vom  imn  de  Ausfuhr.  in  demselben  zwischen  den
der  Eiatssahren  bis  Bleiben  Jeitraum  naden
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Vorjahres  .  meh-Einnahmen
  obengenannten  (Spal  H  ive
.  onats  palte  4)  —  weniger
i  A.  “  “G  1  4
1.  2.  3.  4.  .  5.  6.
1n  W1
211  291  813  142  751  211  110  02  |  160  133  402  J45  015  0
5  076  020  98  92  4  094  38  116  389
....  11  048  927  52  485  000  —  4s  75  082  —  s  684  4344  45  248  Ps
von  Zucker  23  063  634  65  058  23  898  576  2  221  5606  —+  21  677  O
22257  534  6V  047  22  188  487  077  800  110687
Branntweinmaterialsteuer  6114525  4455  466  1  659  059  —  *#n  164  2340223
von  Branntwein  und  Zu.  «
zu  derselben  .  .  61  566  171  140  336  64  4066  885  58277  200  T  6  138  P35
.  .  15  153261  76  373  15  076  888  13  315  175,  +F  1761  713
von  Bier  .  1774  664  —  1774684  1540  220  T  2341464
Summe361  246  56  57541966.  303  701  03,  180  938  6111  +122765992
Spielkartenstempel  —  1  —  646  525  620  005  +  246510
Bechselstempelsteuer  —  4295  292  3  968  1063+  327159
Sterwbel  euer  füm  %  «  «  »
a)  Werthpap  —  —  6345  790  Ü  4271  963  +  2073827
b)  ¾  Anschaffunzägeschüfte  (—  .  —  »  8144  737  6  906  1244  12368613
e)  Loose  ·
Privenotterien  .  —  !  —  361187  239239  +  121948
Staatslotterien  —  —  3989589  3  820  371  1  169218
Poft  ·  und  Telegraphen  ·  ers#tt  —  —  121  898  330  113084  330  8  814  000
Reichs=  Eisenbahn-Verwaltu  —  —  31  536  000  30  108  900)  1  427  100
*r)  de  *  ———  stelte  sich  im  Vorjahre  um  96  277  .  höher.
Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhr.  Vergütungen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bel  ven  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Oktober  1889:
-  Einnahmevom  «.  Differenz  zwischen  den
Bezeichnung  Besinn  des  Etatsjahres  ne  palten  2  und  3,
der  s  zum  Schluß  des  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Monats  —  weniger
—  4  4
1.  2.  3.  4.
Jölel  188  009  226  141728622  +  46  280  604
Tabadsteuer  6  937506  7  582  841  —  645  335
Zuckermaterialsteuer  11  616  512  15  164  308  —  3547  796
Verbrauchsabgabe  von  Zucker  24  823  432  —  1067  +  24930  226
Salzsteuer  .  .  20  478  454  20  887  005  —  4098551
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  .  959  949  9029921  +  930028
Verbrauchsab  60  avon  Branntwein  und  Zuschlag
zu  52  622  658  37  237  789  +  15  384  869
Brausteuer  und  Uebekgangsabgabe  von  Bier  14  315  801  12  612  395  +  1  703  406
Summe  328  763  538  244  136  087  +  84  627  451
Spielkartenstempel.  ....  616  175  585  777  +  30  398
        <pb n="581" />
        —  565  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

·  In  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zuckersteuerstellen  (vergleiche  das  Verzeichniß  auf
Seite  541  und  folgenden)  sind  nachstehende  Aenderungen  eingetreten:

Im  Königreich  Preußen.

Im  Hauptammsbezir-  Eberswalde  ist  die  Zuckersteuerstelle  zu  Alt-Ranft  aufgehoben  und  die
ckersteuerstelle  zu  Thöring  swerder  nach  Wriezen  verlegt  worden.  Die  letztgedachte  Zuckersteuerstelle
ist  zuständig  für  die  Zuckerfabriken  zu  Alt-Ranft  und  Thöringswerder.

Die  Zuckersteuerstelle  zu  Gnesen  im  Hauptamtsbezirk  Posen  ist  mit  dem  Steueramt  I.  zu  Gnesen
verbunden  worden.

Die  mit  dem  Hauptsteueramt  Breslau  !  verbunden  gewesene,  für  die  Zuckerfabrik  zu  Rosenthal
zuständige  Zuckersteuerstelle  ist  auf  das  Hauptsteueramt  Breslau  II  übergegangen  und  mit  diesem  Hauptamt
  verbunden.

Zu  Guhrau  im  Hauptamtsbezirk  Glogau  ist  eine  mit  dem  Steueramt  l.  zu  Guhrau  verbundene
Zuckersteuerstelle  errichtet  worden,  welche  für  die  Zuckerfabrik  zu  Guhrau  zuständig  ist.

Die  Zuckersteuerstelle  zu  Aschersleben  im  Hauptamtsbezirk  Halberstadt  ist  nur  noch  für  die
Zuckerfabriken  zu  Aschersleben  und  Königsaue  zuständig.

In  Ermsleben  im  Hauptamtsbezirk  Halberstadt  ist  eine  selbständige  Zuckersteuerstelle  errichtet
worden,  welche  für  die  Zuckerfabrik  zu  Ermsleben  zuständig  ist.

Zu  Neustadt  i.  H.  im  Hauptamtsbezirk  gleichen  Namens  ist  eine  selbständige  Zuckersteuerstelle
errichtet  worden,  welche  für  die  Zuckerfabrik  daselbst  zuständig  ist.

Die  Zuckersteuerstelle  zu  Nordstemmen  im  Hauptamtsbezirk  Hildesheim  ist  aufgehoben  und
dafür  eine  selbständige  Zuckersteuerstelle  in  Hildesheim  mit  der  Bezeichnung  „Hildesheim  VI“  errichtet
worden,  welche  für  die  Zuckerfabriken  zu  Nordstemmen  und  Sarstedt  (Neumark)  zuständig  ist.

Die  selbständige  Zuckersteuerstelle  zu  Wevelinghoven  im  Hauptamtsbezirk  Neuß  ist  mit  dem
Steueramt  l.  zu  Wevelinghoven  verbunden  worden.  Dieselbe  ist  nur  noch  für  die  Zuckerfabrik  zu  Gilbach

(in  dem  Verzeichnisse  der  Zuckersteuerstellen  ist  auf  Seite  549  dafür  versehentlich  Wevelinghoven  angegeben)
  zuständig.

In  Elsen  in  demselben  Hauptamtsbezirk  ist  eine  selbständige  Zuckersteuerstelle  errichtet  worden,
welche  für  die  Zuckerfabrik  zu  Elsen  zuständig  ist.

Im  Hauptamtsbefire  Uerdingen  ist  eine  selbständige  uckersenersele  zu  Uerdingen  mit  der
Bezeichnung  „Uerdingen  II“  errichtet  worden,  welche  für  die  Raffinerie  von  Schwengers  Gebrüder  daselbst
zuständig  ist.  Die  selbständige  Zuckersteuerstelle  Uerdingen  lIl  ist  nur  noch  für  die  Raffinerie  von
Lüps  &amp;amp;  Melchers  zu  Uerdingen  zuständig.
        <pb n="582" />
        4.  Polizei

566

i.  Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

dName  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
3  Grund  des
-  Ausweisung  -
1  der  Ausgewiesenen.  der  Besftrafung.  beschlossen  hat.  beschsess
1.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Franz  Josef  Schwen.  geboren  am  10.  März  1844  zu  Dorn=  vollendete  und  ver.  Königlich  preußischer  Re.10.  Oktober
dinger,  Arbeiter,  birn,  Bezirk  Bregenz,  Tirol,  suchte  Brandstiftung  gierungspräsident  zus  d.  J.
I  18  Jahre  Zuchthaus  Cöln,
l  laatEfleantnißvom
12.  Oktober  1881),/
b)  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
Maria  —  sca.  4  Jahre  alt,  geboren  zu  Groß-Landstreichen,  Königlich  preußischer  Ne  5,  November
eb.  Kosalk  Sar  Ungarn,  hrsangehörig  zu  ierungspraͤsident  zu  d.  J.
i  Neg.  Saron  ebendasel  bst,  otsdam.
3.  Jobann  nFri  tsche,  sgeboren  am  6.  April  1860  zu  KhaasBetteln  im  wiederhol.  Königlich  preußtscher  Re  6  November
Färber  un  Arbelier,  bei  Schönlinde,  Mmen,  ten  Rückfall,  gaggrsben  zu  d.  J.
ersebur
4.  Christian  Pleim-geboren  am  13.  Juli  1832  zu  Befort,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re.  4.  Norember
ling,  ohne  Stand,!  Luxemburg,  Betteln,  lerungsprälent  zuld.  J.
5.Bartholomäus  geboren  am  24.  August  1855  zu  Sr  eteln  im  wieerhol.  erei.  Passau,  /10.  Auguß
W  Schlosser-  brnin  Böhmen.  ortsangehörig  eben.ten  Rückfall,  Bapern,  d.  J.
gese  dasel
6.]  Martin  Kunesch,  geboren  am  11.  November  1828  zuskandktreichen,  derselbe,  8  ttober
Steinhauer,  Kaltenbach,  Bezirk  Prachatip,  Böhmen,
ortsangehörlg  ebendaselbst,
7.  F  Ellesch,  —  am  7.  Oktober  1835  zu  Odran  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Tischler,  Oesterreichisch-Schlesien,  ortgangehörig  .
ebendase
8.  Biktor  Kuban,  geboren  im  Jahre  1884  zu  Strunkoniß,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be.  31.  Oktober
Tagelöhner,  Bezirk  Pisek,  Böhmen,  ortsangehörig  Nichtabhalten  seiner#zirksamt  Vilsbiburg,  d.  J.
ebendaselbst.  Kinder  vom  Betteln,
9.  Anton  Moller,  geboren  am  11.  Dezember  1864  zu  Lanrstreichen,  Königlich  baverisches  Be--  2.  November
Schlosser,  Adelsberg,  Bezirk  Prestic,  Böhmen,  zirk3amt  Stadtamhof,  d.  S.
ortsangehörig  zu  Prestic,
10.]Hermine  Balls,  geboren  am  11.  Septeunber  1872,  an.  Uebertretung  sitien.  Hroherzoglich  hessisches  18.  Oktober
unverehelicht.  geblich  zu  Wien,  Oesterreich,  ortsange  polizeilicher  Vor.  Krelsamt  Mainz,  d.  J.
1  ##sn  Kleean,  Bezirk  Karolinen  schriften,
tha
I1.Peter  Koustrup  Jahr,  sien  zu  Nlbe,  Kreis  Ol.  Betteln  im  wieder.  t  olden-!23.  Oktober
Nielsen,  Arbeiter,  N  Dän  holten  Rückfall  burgisches  Staatsmuniste.  d.  J.
ium.  -  ement
·  I  Innern  zu  Oldenbur  an-12.Franz
  Cretin,  atboren  am  1.  Juli  1863  zu  St.  Wmi*  33  „Entwen-  Hllr-iche  Bezirkspräfl-  2  Oktober
Tagner,  sanna,  Departement  Doubs,  Frankreich,  und  ban  dent  zu  Colmar,  d.  J.
ortsangehörig  ebendaselbst,  I  en
13.  Johann  Janslin,  sgeboren  am  8.  November  1843  zu  Landstreichen  und  derselbe,  desgleichen.
Schneider,  Muttenz,  Kanton  Basel,  Schweiz,  orts.  Betteln,  "
angehörig  ebendaselbst,  #

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heomanne  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="583" />
        —  567  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Huchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  November  1889.  M  49

 

·

Inhalt:  1.  Zol-  und  Siener=  Wesen:  Ergänzung  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergeseß  hinsichtlich
  der  Begleitscheine  bei  Zuckertransporten;  —  Abänderung

3.  Kolonial-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten
  im  Schutzgebiet  der  Neu.  Guinea.  Kompagnie
575

 

des  Verzeichnisses  der  Zuckersteuerstellen;  —  Anderweite  4.  WMarine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes
Bestimmungen  über  B  tweinst  Berechtigungsscheine,  der  Entscheidungen  des  Ober.  Seeamts  und  der  Seeämter
sowie  Steuervergütungsscheine  für  Branntwein  und  Zucker  575
Seite  5607  5.  Pollzei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Konfulat--Wesen:  Ernennng  575  Reichsgebette  5353795

 

1.  Zoll=  und  Steuer--Wesen.

Der  Bundeerath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  heutigen  Tage  beschlossen,  hinter  §.  101  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zurckerstenergesetz  (Central-Blatt  von  1888  Seite  267  folgd.)  als  S.  101
solgende  Bestimmungen  einzuschalten:

8.  101a.

„Bei  der  Ausfertigung  eines  Begleitscheins  über  mehrere  mit  Zucker  beladene  Eisenbahnwagen
  ist  in  den  Begleitschein  die  Anzahl,  Bezeichnung  und  das  Gewicht  der  in  jedem  Wagen
verladenen  Kolli  aufzunehmen.

Bei  Transporten  unter  Raumverschluß  sind  dem  Begleitschein  zu  den  Schlössern  jeder
besonderen  Kunstschloß-Serie  2  Schlüssel  in  gesonderter  Verpackung  beizugeben.

Falls  unterwegs  in  Folge  von  Naturereignissen  oder  Unglücksfällen  oder  aus  Eisenbahn-Betriebsrücksichten
  ein  oder  mehrere  Wagen  zurückbleiben  müssen,  ist  von  der  Güter-Expedition
eine  beglaubigte  Abschrift  von  dem  Begleitschein  zu  fertigen  und  auf  dem  Original,  sowie  auf
der  Abschrift  mit  rother  Tinte  ein  Vermerk  über  die  zurückgebliebenen  Wagen  zu  machen,  welchem
etwa  folgende  Fassung  zu  geben  ist:

„Eisenbahnwagen  Vr.  laufunfähig  und  behufs  Umladung  in  Station  N.  zurückgeblieben.



Duplikatschlüssel  zurückbehalten.
(Datum,  Stempel  und  Unterschrift  der  Güter-Expedition.)“
        <pb n="584" />
        —  568  —

Die  lauffäßg  gebliebenen  Wagen  können  sodann  mit  dem  Originalbegleitschein  weitergesandt
  und  am  Bestimmungsorte  alsbald  nach  dem  Eintreffen  abgefertigt  werden.

Dem  nächsten  Zoll  oder  Steueramt  ist  von  der  Trennung  der  Wagen  und  deren  Ursache
sofort  Anzeige  zu  machen.  Dieses  beziehungsweise  der  von  demselben  beauftragte  Beamte  hat
nach  der  Vorschrift  im  §.  28  des  Begleitschein-Regulativs  zu  verfahren  und  das  Geschehene  in
der  Begleitscheinabschrift  zu  bemerken

Eine  Aenderung  der  Bestimmung  für  die  murüstgebliebenen  Wagen  ist  ausgeschlossen.
Beim  Empfangsamt  ist  die  übfertigung  auf  Grund  der  dem  Original  als  Belag  beizusügenden

  Begleitscheinabschrift  zu  bewirken  und  demnächst  der  Begleitschein  vorschriftsmäßig  zu
erledigen.“

Berlin,  den  21.  November  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Malpahn.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

In  Bezug  auf  die  Zuckersteuerstellen  (vergl.  das  Verzeichniß  auf  Seite  541  und  flgd.)  ist  nachstehende
  Aenderung  eingetreten:

Im  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Die  mit  dem  Hauptsteueramt  Güstrow  verbundene  Zuckersteuerstelle  ist  außer  für  die  Zuckersabriken
  zu  Dahmen,  Güstrow,  Malchin  und  Stavenhagen  auch  für  die  neu  errichtete  Zuckerfabrik  zu
Teterow  zuständig.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  1.  d.  Mis.  beschlofsen,  daß
a)  die  Gültigkeitsdauer  der  Brannt  ü#scheine  auf  ein  Jahr,  vom  Beginn  des
auf  die  Ausfertigung  derselben  5  N  an  gerechnet,  beschränkt,

b)  der  Wortlaut  der  Steuervergütungsscheine  für  Zucker  und  Branntwein,  sowie  der  Branntweinsteuer-Berechtigungsscheine
  in  der  aus  den  Anlagen  ersfichtlichen  Weise  abgeändert  wird.

Berlin,  den  25.  November  1889.

 

Arlagen  ln.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.
        <pb n="585" />
        —  569  —

 

Aulage  I.
Bundesstaat:  (Landeswappen.)
Zuckersteuer-Vergütungsschein.
.  1#
2  Kilogramm
,  welche  für  d
zu
am  ten  18  nach  Nr.  des  ç  Registers
lausgeführt  1  cden  jind,  deirs
des  Amts  zu  lniedergelegt!  worden  sind,  beträgt
die  Verglütung
a)  an  Materialsteuer  Pf.,
b)  an  Verbrauchsabgabe  .  .  ..  -  -,
zusammen  .  M  Pf.,

in  Worten:

Mark  Pf.

Dieser  Betrag  kann  vom  Augenblick  der  Aushändigung  dieses  Vergütungsscheins  an  von  jedem  Inhaber  desselben

  bei  jeder  Steuerstelle  eines  deutschen  Bundesstaates  auf  nicht  gestundete  Zuckersteuer  aller  Art,  sowie  auf  gestundete,

nicht  früher  als  am  18  fällig  werdende  derartige  Steuer  statt  baarer  Zahlung
in  Anrechnung  gebracht  oder  auch  von  dem  vorbezeichneten  Tage  ab  bei  dem  Haupt-  -Amt
zu  baar  erhoben  werden.  Die  Gültigkeit  dieses  Vergütungsscheins  erlischt  mit  Ablauf

eines  Jahres,  vom  Beginn  des  auf  die  Ausfertigung  folgenden  Monats  an  gerechnet.

,  den  ten  18

(Stempelabdruck)  Benennung  der  Direktivbehörde.  Ausgeferligt:

(Unterschrift.)

Jahlungsbedingungen.
1.  Der  Inhaber  dieses  Steuervergütungsscheins  hat,  wenn  er  die  Vergütung  baar  zu  erheben  oder  einer  Reichsbankanstalt  zur  Gutschrift
auf  Girokonto  zu  überweisen  beabsichtigt,  die  von  ihm  gewünschte  Art  der  Realistrung  des  Scheins  und  den  Tag  der  Erhebung
beziehungsweise  der  Ueberwelsung  mindestens  Tage  vorher  dem  obengenannten  Hauptamt  anzumelden.

2.  Bei  gleichzeitiger  Einrelchung  mehrerer  sälliger  Steuervergütungsscheine  ist  dem  genannten  Hauptamt  ein  nach  dem  vorgeschriebenen

Muster  aufzustellendes  Verzeichniß  vorzulegen.
22-
        <pb n="586" />
        —  570  —

Sescheinigung  über  erfolgte  Aurechunng  der  Vergütung.
Umstehender  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Worten:
-Amt  zu  auf  die  von  mir  (uns
18  (heute)  fällig  werdende  Zuckersteuer  angerechnet  worden.

18

ist  heute  von  dem
au  dasselbe  zu  zahlende,  am
,  den  ten

 

EEEEIIIrIItIItI

Umstehender  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Worten:

ist  mir  (uns)  von  dem  -„Amt  zu  baar  gezahlt  worden,

worüber  diese  Ouittung.

den  ten  18
Buchungsvermerk.
Der  Vergütungsschein  ist  bei  dem  -Amt  zu

am  *  18  in  Zahlung  gegeben  und  gebucht

in  Einnahme:  in  Ausgabe:
im  Zuckersteuer-Hebe-Register  Seite  9  im  Haupt-Journal  Seite  NM
im  Kredit-Jonrnal  für  18  Seite  t  im  Haupt-Manual  Seite  M
im  Kredit-Manual  für  18  Seite  Conto  im  Kassen-Journal,  Abth.  II  Seite  .

D  Kassen  beamte
        <pb n="587" />
        Aulage  II.
Bundesstaat:  (Landeswappen.)
Branntweinstener-Vergütungsschein.

Für  Liter  reinen  Alkohols,  welche  für  d
zu  am  ten  18  nach  Nr.
des  -Registers  des  -Amts  zu
worden  sind,  beträgt  die  Vergütung

a)  an  Maischbotlich=  oder  Branntweinmaterialsteuer  Ti.,

b)  an  Verbrauchsabgabe  ..  .:k:;f-zzz-,
in  Worten:  zusammen  —  pf

Dieser  Betrag  kann  vom  Augenblick  der  Aushändigung  dieses  Vergütungsscheins  an  von  jedem  Inhaber
desselben  bei  jeder  Steuerstelle  eines  deutschen  Bundesstaates  auf  nicht  gestundete  Branntweinsteuer  aller  Art,  sowie  auf
gestundete,  nicht  früher  als  am  18  fällig  werdende  derartige  Steuer  statt  baarer  Zahlung
in  Anrechnung  gebracht  oder  auch  von  dem  vorbezeichneten  Tage  ab  bei  dem  Haupt-  „Amt  zu

baar  erhoben  werden.  Die  Gültigkeit  dieses  Vergütungsscheins  erlischt  mit  Ablauf
eines  Jahres,  vom  Beginn  des  auf  die  Ansfertigung  folgenden  Monats  an  gerechnet.

6  den  ten  18

Beuennung  der  Direktiobehörde.  Ausgeferligt:

(Stempeladdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="588" />
        —  572  —

Gescheinigung  über  ersolgte  Aurechnung  der  Vergütung.
Umstehender  Betrag  von  Mark

Pf.,  in  Worten:
ist  heute  von  dem  Amt  zu  auf  die  von  mir  (uns)
an  dasselbe  zu  zahlende  am  18  (heute)  fallig  we  rdende  Branntweinsteuer  angerechnet  worden.
,  den  u  18

 

Cuittung  über  empfangene  Baarzahlung.

Umstehender  Betrag  von  Mark  Pf.,  in  Worten:
ist  mir  (uns)  von  dem  Haupt=  -Amt  zu  baar  gezahlt  worden,
worüber  diese  Quittung.
b  den  ten  18

Buchungsvermerk.

Der  Vergütungsschein  ist  bei  dem  Amt  zu

18  in  Zahlung  gegeben  und  gebucht
in  Einnahme:

 

in  Ausgabe:
im  Branntweinsteuer-Hebe-Register  Seite  3##  im  Haupt--Journal  Seite  W
im  Kredil-Journal  für  18  Seite  %  1  im  Haupt-Manual  Seite  —-im
  Kredit-Mannal  für  18  Seite  Conto  im  Kassen-Journal,  Abth.  II  Seite  X

D.  Kassenbeamte
        <pb n="589" />
        Bundesstaat:  (Landeswappen.)

Branntweinsteuer-Berechtigungsschein

Am  ien  18  heat  der  Brennereibesitzer

zu  gemäß  der  Anschreibung  im  Drennerei  Kontobuch  für  das  Ouartal  18

 

unter  Nr.  eine  Menge  von  Liter  reinen  Alkohols
auf  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  derselbe  zu  dem  niedrigeren  Verbrauchsabgabesatze  von  0,50.  ¾  für  das
Liter  reinen  Alkohols  herstellen  darf,  in  Anrechnung  bringen  und  dieselbe  gleichzeitig  zu  dem  höheren  Verbrauchsabgabesaße
  von  0,vo  X  für  das  Liter  reinen  Alkohols  abfertigen  lassen.

Für  die  gedachte  Litermenge  reinen  Alkohols  beträgt  die  Verbrauchsabgabe

 

zum  höheren  Satze  %  Pl.,
zum  niedrigeren  Satze  ..  —--L,  Pf--es
  sind  daher  bei  der  Abfertigung  des  Branntweins  .  ..  A.  Pf.

mehr,  als  nach  8.  1  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  darauf  entfallen,  an  u  Verbrauchsabgabe  zum  Ansatz  gebracht  worden.

Der  letztere  Betrag  von:

kann  vom  Augenblick  der  Aushändigung  dieses  Berechtigungsscheins  an  von  jedem  Inhaber  desselben  bei  jeder  Steuerstelle
  eines  deutschen  Bundesstaates  auf  nicht  gestundete  Branntweinsteuer  aller  Art,  sowie  auf  gestundete,  nicht  früher
als  am  18  fällig  werdende  derartige  Steuer  statt  baarer  Zahlung  in  Anrechnung  gebracht
werden.  Die  Gültigkeit  dieses  Berechtigungsscheins  erlischt  mit  Ablauf  eines  Jahres  vom  Beginn  des  auf  die  Ausfertigung
  folgenden  Monats  an  gerechnet.

,  den  *  18

Benennung  der  Direktivbehörde.  Ausgefertigt:

(Stempelabdruck.)  (Unterschrift.)
        <pb n="590" />
        —  5674  —

SGescheinigung  über  die  erfolgte  Aurechnung,

Umseitiger  Betrag  von  M.  Pf.,  in  Worten:
ist  mir  (uns)  von  dem  -Amt  zu  auf  zu  entrichtende,
am  18  (heute)  fällig  werdende  Branntweinsteuer  angerechnet  worden.
,  den  18

Buchungsvermerke.
Der  angerechnete  Betrag  ist  gebucht  in

Einnahme:  Ausgabe:

D  Kassenbeamte
        <pb n="591" />
        —  575  —

2.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ludwig  Jacobsen  zum  Bize-Konsul
  in  Coronel  (Chile)  zu  ernennen  geruht.

3.  Kolonial-Wesen.

Giemäß  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebietc,  vom  17.  April  1886
in  Verbindung  mit  Art.  Ill  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888  und  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes,
betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,
  vom  4.  Mai  1870,  ist  dem  Gerichtsaktuar  Oskar  Hering  in  Kerawara  im  Schusgebiete  der  Neu-Guinca-Kompagnie
  für  den  Bezirk  der  Blanche-Bay  in  Neu-Pommern  und  für  die  Dauer  seiner  amtlichen
Thätligkeit  auf  der  Station  Kerawara  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Fällen  der  Abwesenheit
  oder  sonstigen  Verhinderung  des  Standesbeamten,  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht  Eingeborene
  sind,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle

  derselben  zu  beurkunden.

4.  Marine  und  Schiffahrt.
Das  fünfte  Heft  des  achten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  u.  Co.
in  Hamburg  erschienen  und  zum  Preise  von  2,00  7J.  zu  beziehen.

Polizei--Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

2  i  :  —
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  "  Behörde,  welche  die  |  Dan
2  -  Grund  www  Ausweihm  s-I
  der  Ausgewiesenen.  "  der  Bestrafung.  beschlossen  bst  beschusten  .
l
1.  2.  l  3.  D  4.  I  5.  6.

 

a)  Auf  Erund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.,  Nikolaus  Müller,  sgeboren  am  Februar  1860  zu.  Diebstahl  mittelst  Ein-Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  F  Alteber
Käser,  Ruswyl,  2n  ortsangehörig  eben.  bruchs  (2  Jahre  und,  dent  zu  Colmar,
daselbst,  wohnhaft  zuletzt  in  Mül]6  Monate  Juchthaus
hausen,  Elsaß-Lotbringen,  laut  Erkenntniß  vom
        <pb n="592" />
        2  l

si-  ,  .

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  —  Behörde,  welche  die  Den

2  d  Auswelsung  Ausweisungs  ·

der  Ausgewiesenen.  er  Bestrafung.  beschloffen  hat.  beschluffes.

—

1.  2.  l  3.  4.  5.  6.

b)  Auf  Grund  des  8  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.]  Martin  Holas,  geboren  am  15.  März  1863  zu  ein,  bandstrichen  und  Königlich  preußischer  Re  9.  #embeer
Schneider,  Ungarn,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Bette  lr  I

otsdam

3.  Johann  Schreiber,ghoren  am  17.  März  1845  8  Obet  ·  Betteln  im  wieder.  Königlich  preußischer  gh  detaleiden.
Fabrikarbeiter,  Adersbach,  Bezlrk  gun  öhmen,  holten  Rückfall,  Herungepräsidemt  )

ortsangehörige  ebendaselbst  reßlau

4.,  Josef  Kubitzek,  geboren  am  19.  März  ä  zu  Kemet,  desgleichen,  derselbe,.  desgleichen.
Korbmachergeselle,  Bezirk  Schönberg,  Mähren,  ortsangehörig

  ehendeselel-.
5.|  Martin  Wojeik,  geboren  im  Jahre  1854  zu  Trzebinia,  Landstreichen  und  Königlich  preußischer  Re.  7.  November
Arbeiter,  Bezirk  Krzanow,  Galizien,  ortsange  Betteln,  #r#nssrrästdent  zuld  d.  J.
hörig  ebendaselbst,
6.  Jussi  Pigkumaki,  geboren  am  18.  August  1858  in  Landstreichen,  doberiKönehly  wreußbischer  Pe  dessleichen.
Schiffszimmermann,  Australien,  Unfug  und  Wider-  Herungepröfident
1  T  stand  gegen  die
I  Staatsgewalt,

7.  Battista  Comba,  etwa  38  Jahre  alt,  aus  Lewone,  Landstreichen,  Königlich  preußischer  9  November

Bergarbeiter,  Italien,  gierungspräsident  zu  d.  J.
Hannober,

8.  Jean  Pierre  geboren  am  29.  Juni  1847  zu  Moyeurre-.  Vetteln  im  wieder.  Königlich  preußischer  Ne.  u.  September
Charpentier,  Grande,  Elsaß--Lothringen,  französlscher  holten  Rückfall,  ierungspraͤsident  zu  d.  J.
Mechaniker,  Staatsangehöriger,  iesbaden,

9.  Viggo  Nielsen,  geboren  am  25.  Juli  1808  zu  Kopen-Landftreichen,  derselbe,  28.  Oltober
Bäcker,  hagen,  Dänemark,  d.  J.

10.  Rudolf  Schmeier,  Igeboren  am  19.  Juli  1871  zu  Rudolfs-  desgleichen,  derselbe,  5.  November
Schneider,  heim.  Bezirk  Sechshaus,  Oesterreich,  .  5i1½  J.

atdangedoris  zu  Neu-Lerchenfeld,  Be·
zirk  Hernals,  ebendaselbst,  «
ll.StanislausSvaton,  2J  Jahre  alt,  geboren  zu  Poratek,  daaegsnean  und  Stadtmagistrat  Passau,  10.  Auguft
Kellner,  ilgram.  Böhmen,  ortgengeörig  zu  eln,  Bayern,  d.  J.
Drhool,  Bezirk  Fie  ebendaselbst.  TZ

12.]  Johann  Priwik,  geboren  im  Jahre  1853  zu  Moldautein.  desgleichen,  derselbe,  14  Oltober

Maler,  Böhmen,  n  nen  Chelelc  d.  J.
Bezirk  Prachatitz,  B  D

13.  Josef  Rech,  geboren  am  29.  Jult  120  zu  Berg-]Diebstahl  und  Land.  Stadtmagistrat  Augsb  99  November
Schreiner,  stadtl,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  strelchen,  Bay  d.

14.|  Magdalena  R#eß,  geboren  am  16.  Juli  1872  zu  Stockau  andstreichen  und  Peoeniche  Be.  eln-  November
ledig,  Tagelöhnerin,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böhmen,  ortsan=  Betteln,  zirksamt  Viechtach,  d.  J.

gehörig  ebendaselbst,  #

15.]Die  Eheleute:

a.  Johann  Neumann  (4  us  alt.  gehenne  zu  zen.g)

u  esterreich,  ortsangehörig  ebendaselbst.

b.Therese  Neumann,  46  Ja  ähe  geberen  *  Gutwasser.  desgleichen.  Knigli  —  —  R  Joreniber

Tagelöhner,  Bezirl  Schüttenhosen,  Böhmen,  orts-  1  iburs,  ·
angehörig  zu  uhu,  1

16.  Rudolf  Nozicka,  geboren  am  30.  März  1850  zu  Ko-  anefetedenebruchznognkath  sächsische  Keis.  8  Oktober

Schreiber,  letzsch,  Bezirk  Schlan..  Böhmen,  wieder  hauptmannschaft  z  d.  J.
7  ui  Rüchfal  Dresden,

17.  Wilhelm  Bonte,  27  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange-  E  im  wieederhol.  Großderzoglich  oldenbur.  .  Oktober

Weber,  hörig  zu  Almelo,  Niederlande,  n  Rückfall,  gisches  Staatsministe  ·  d.  J.
·  *  Departement  9
Junern  zu  Oldenbu

18.  Alexander  Matt,  taubetwa  49  dehre  alt,  französischer  Staats.  urichen  und  HKaiserlicher  Bezirke-  *i*dp  November

stumm,  ohne  Gewerbe,  angehöriger  Betteln,  sident  zu  Mex,  d.  J.

 

 

 

Der  im  Central-Blatt  für  1888  Seite  102  Ziffer  6  aufgeführte  Ludwig  Perrin  heißt  mit  riiigem  Namen
Bartholomäus  Tafurelli,  ist  Mufsiker,  geboren  den  14.  September  1856  zu  Bramasanc,  Provinz  Piacenza,  Italien,  und  orts.
—  zu  Borgonura,  ebendaselbst.

Berlin.  Ga##  —m—  Verlag.  —  Gedruckt  dei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="593" />
        —  577  —

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu'beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  SZLuchhandlungen.

 

 

 

  
   
 

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Dezember  1889.  3#  50.
l

Inhalt:  1.  Ulgemeine  Verwaltungs-Sochen:  Herausgabe  —  esgll.  im  Reichsdienst.  —  resgl.  in  rem
des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1890  —  a  gllunsbehenen  5  578
Seite  577  4.  Wesen:  Bestellung  **  Stations
—  -  nderungen  in  dem  Stande  oder  den
.  sensulat-  Wesen:  Exequatur  ·  Ertheilung.  .  .  .  577  der  Joll  und  Shuersteen  ·  ...«)s
s  Instit-sein«Abänderungendechnetchnmesderten  5.  Ausweisung  von  Ausländern  aus  den

Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Von  dem  Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  wird  für  das  Jahr  1890  eine  neue  Ausgabe  veranstaltet.
Das  Werk  erscheint  im  Laufe  des  Monats  Jannar  k.  J.  im  Verlage  der  Buchhandlung  „Carl  Heymanns
Verlag“  zu  Berlin  und  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter  Bestellung  zum  Preise  von
4  .X  geliefert.  Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von  5  .&amp;amp;¾  zu  beziehen.

2.  Kon  sulat  Wesen.

Dem  zum  Königlich  belgischen  Konsul  in  Steitin  ernannten  Kaufmann  Haus  Schröder  ist  das  Exequatur
Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

94
        <pb n="594" />
        —  578  —

3.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

In  dem  durch  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1887  (Central-Blatt,  Anhang  S.  217)  veröffentlichten
Gesammtverzeichniß  der  den  Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Siellen  wird  der
wschnit  XIll  erzogthum  Sachsen-  Altenburg  unter  —  16  und  17  bgeändert“  wie  falgt

 

Angabe  Bezeichnung
bei  den  fur  Militär,Dder  Behörden,  an  welche
anwärter  nicht  aus-  die  Bewerbungen  zu
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  richten  sind,  wenn  es  nicht  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem  dde  Behörde  selbst  ist,  bei
Umfange  dieselben  welcher  die  Anftellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.

 

XIII.  DBerzogthum  Sachsen-  Altenburg.

16.  Sportelbeamte  bei  den  Steuerund
  Rentämtern,  —  Herzogliches  Mi-  Die  Stellen  unter  16  mit  dem
nisterium,  Abthei-  Vorbehallte,  Aspiranten  zum

höheren  Steuerdienst  aus  dem
lung  für  Finanzen.  Eivilstande  zunächst  solche
Stellen  zu  übertragen,  jedoch
höchstens  bis  zu  einem  Dritt
·  tbeil  der  Stellen.
17.  Steuerausseher,  mindestens  zu  zwei

Dritteln.

 

 

 

Berlin,  den  28.  November  1889.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

Bekanntmachung.

iun  dem  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  (Anlage  L)  der
Anstellungsgrundsätze  vom  7./21.  März  1882,  Central-Blat  S.  123)  wird  der  durch  die  Bekanntmachungen
vom  4.  Juni  1886  (Central-Blatt  S.  219)  und  5.  August  1888  (a.  a.  O.  S.  672)  veröffentlichte,  auf  die
Marineverwaltung  bezügliche  Abschnitt  Il  durch  noachstehende  Zusammenstellung  ersetzt:

III.  Marine-Verwaltung.“)

„Sekretariatsassistenten  im  Reichs-Marine-Amt  und  beim  Ober-Kommando  der  Marine,  soweit
sie  nicht  ausnahmsweise  aus  Beamten  der  Marine  ergänzt  werden,
“*“*5  —  im  Reichs-Marine-Amt  und  beim  Ober-Kommando  der  Marine,  soweit
sie  nicht  aus  Beamten  der  Marine  ergänzt  werden,

ari
V  I

"  Die  mit  einem  —  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  welchen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren  des  Land.
heeres  zu  berücksichtigen  sind.
        <pb n="595" />
        —  679  —

 

Marine-Intendantur-Registraturassistenten,
Sekrelär  und  Registrator,  bei  der  Seewarte,  soweit  sie  nicht  mit  Beamten  der
Sekretariats=  und  Registraturassitent!  Stationsintendanturen  besetzt  werden,
Rendanten  1  „  ..
Kontrolöre  bei  den  Bekleidungsämtern  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  aus  Beamten
*5½
„Nendanten  bei  den  Verpflegungsämtern  der  Marine  ergänzt  werden,

1  soweil  sie  nicht  aus  Personen  des  aktiven  Dienststandes  ergänzt
  werden,

     
 
    

und  der  Werftfahrzeuge,

2Spritzenmeister,
Marine-Gerichtsaktuare,
Lazareth=  und  Kasernen-Inspektoren,
Schiffslazareth-Depot-Verwalter,
Lootsen-Sekretär,
Materialien-Verwalter,
Schiffsführer,  =  Maschinisten,

·  )  «  -.
XSteuekleute,XUnter-Steuetleute,XLootseIh  beim  Lootsenkommando  an  der  Jade,
2  Leuchtthurmwärter,  Leuchtthurmwärtergehülfen,
Nebelsignalwärter,
SSchisfsführer,
Suerleuts,  .  beim  Vermessungs-Dirigenten  der  Marinestation  der  Ostsee,
„Nebelsignalwärter,

Maschinisten  und  -Heizer  für  Wasserheizanlagen,  Wasserleitungen  und  Garnisonwaschanstalten,
Gärtner  und  Parkaufseher  in  Wilhelmshaven,

Drucker“  igehülfe  im  Reichs-Marine-Amt,
Bauschreiber,
Küster,

Garnison-Todtengräber.

Berlin,  den  29.  November  1889.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

Bekanntmachung.

In  dem  durch  Bekanntmachung  vom  28.  Juli  1886  (Central-Blatt  S.  306)  und  6.  August  1888
(d.  a.  O.  S.  672)  veröffentlichten  Verzeichniß  derjenigen  Behörden,  welche  hinsichtlich  der  in  Anlage  l)  der
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Suballern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  ausgeführten  Stellen  des  Reichsdienstes  als  Anstellungobehörden  anzusehen  sind,
wird  der  auf  die  Marineverwaltung  bezügliche  Abschnitt  durch  nachstehende  Zusammenstellung  ersetzt:

694
        <pb n="596" />
        580  —

 

Nummer
des
Stellen-Verzeich-



Anlage  D.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  pvoihanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

III.
III.

*)  Die  mit  einem  2c&amp;amp;  bezeichneten  Stellen  sinr  selche,  bei  welchen  Unterefssiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren  des

 

Marine-Verwaltung.“)

Die  Gesuche  um  Anstellung  bei  allen  nachstehend  nicht  besonders  aufgeführten
  Behörden  sind  an  die  betreffende  Behörde  selbst  zu  richten.

Reichs  -Marine-Amt  und  Ober-Kommando
  der  Marine  zu  Berlin:

Kanzleib  te,  Bot  ister,  Kanzleiund
  Hausdiener,  Pförtner.

Sekretariatsassistenten,  Registraturassistenten,
  Drucker  und  Druckereigehülfe.


Kommando  der  Marinestation  der
Ostsee  zu  Kiel  bezw.  der  Nordsee
  zu  Wilhelmshaven:

Marine-Gerichtsaktuare,  Küster.

Deutsche  Seewarte  zu  Hamburg,
Observatorium  zu  Tielmehher
und  Chronometer-Observatorium
zu  Kiel:

Büreaudiener.

Lootsenkommando  an  der  Zade  zu
Wilhelmshaven:

Lootsen-Sekretär.

„Materialien-Verwalter,  2Schiffsführer,
  Maschinisten,  =  Steuerleute,
  -Unter-Steuerleute,  Lootsen,
  Leuchtthurmwärter,  Leuchtthurmwärtergehülfen
  und  -  Nebelsignalwärter.


Vermessungs-Dirigent  der  Marinestation
  der  Ostsee  zu  Kiel:

Schiffsführer,  x  Steuerleute,
„Unter-Steuerleute,  —  Nebelsignalwärter.


Intendantur  der  Marinestation  der
Ostsee  zu  Kiel  bezw.  der  Nordsee
zu  Wilhelmshaven:

Kanzlisten,  Büreaudiener.

Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.

Der  Staatesekretär  des  Reichs-Marinc-Amts
  zu  Berlin.

Das  betreffende  Stations-Kommando
  zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.


Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts
  zu  Berlin.

 

Der  Staatssekretär  des
Marine-Amts  zu  Berlin.

Reichs-S—



Der  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts

  zu  Berlin.

Der  Staatssekretär  des  Reichs- 



Marine-Amts  zu  Berlin.
        <pb n="597" />
        581  —

 

Nummer
des

Stellenverzeich-



Anlage  D.

Bezeichnung
der  Behörden,  bei  welchen  die
Stellen  vorhanden  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche  die  Anmeldungen
  zu  richten  sind.

Bemerkungen.

 

III.

 

Marine-Intendantur-Registratoren
und  Marine-Intendantur-Registraturassistenten.


Nanne-  Pakarete.  zu  Kiel  und
Friedrichsort,  sowie  zu  Wilhelmshaven:


Krankenwärter,  Hausknechte.

Lazareth-Inspektoren,  Schiffslazareth
  =  Depot-Verwalter,  —  Maschinisten
  und  =  Heizer  bei  den
Wasserheizanlagen  der  Lazarethe.

Marine-Gar  zu
Kiel  und  Friedrichsort,  sowie  zu
Wilhelmshaven:

Kasernen=  und  Gefängnißwärter,
Aufseher  bei  dem  Wasserwerk  zu
Wilhelmshaven,  Sielwärter  zu
Wilhelmshaven,  Bauaufseher.

Kasernen-Inspektoren,  Bauschreiber,
„Maschinisten  und  Heizer  bei
den  Wasserheizanlagen,  Wasserleitungen
  und  Garnison-Waschanstalten,
  Gärtner  und  Parkaufseher

  zu  Wilhelmshaven,  Garnison-Todtengräber.


Bekleidungsämter  zu  Kiel  und  Wilhelmshaven:


Rendanten,  Kontrolörc.

 

Verpflegungsämter  zu  Kiel  und
Wilhelmshaven:

Magazin-Auffeher,

Rendanten,  =  Kontrolöre.

Stationskassen  zu  Kiel  und  Wilbeimeren:


Kassendiener.

Marine-Akademie,  und  -Schule  zu
Kiel:
Hausaufseher,  Portier.

Maschinist,  Heizer  für  die  Zeutral-Heizanlage.


Die  betreffende  Stationsintendantur
zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

Das  betreffende  Stationskommando
zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

Die  betreffende  Stationsintendantur
zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

Die  betreffende  Stationsintendantur
zu  Kiel  oder  Wilhelmshaven.

Ddie  Stationsintendantur  zu  Kiel.

l
        <pb n="598" />
        —  682  —

 

 

Nummer
Sdes  Bezeichnung  Bezeichnung
verzech=  der  Behörden,  bei  welchen  die  der  Behörden,  an  welche  die  An-=  Bemerkungen.
niges  Stellen  vorhanden  sind.  meldungen  zu  richten  sind.
Anlage  D.
Werften  zu  Danzig,  Kiel  und  Wilhelmshaven:

I.  Kanzlisten,  Magazin-Oberaufseher,

Magazinaufseher,  Dockwärter,
Brückenwärter,  Portiers,  Büreauin
  und  Kassendiener.
Benshen  Dersteoermar-  Die  betreffende  Kaiserliche  Werft.
Sekretäre,  Werft-Sekretariatsassistenten,
  Werft-Schreiber  und
Werft-Hülfsschreiber,  -Werft-Oberbootsleute,
  =  Werft-Bootsleute,
  Führer  und  -Maschinisten
der  Werftfahrzeuge,  Schleusenmeistergehülfen,
  Spritzenmeister.

 

 

 

Berlin,  den  29.  November  1889.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

4.  Zell-  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses
des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  vom  1.  Dezember  d.  J.  ab  der  Stations-Kontrolör,  Königlich
  sächsische  Zoll-Inspektor  Lucius  zu  Schweidnitz  unter  Belassung  in  seinen  bisherigen  Funktionen  dem
neu  errichteten  Königlich  preußischen  Hauptsteueramt  zu  Sagan  und  der  Stations-Kontrolör,  Königlich
bayerische  Zoll-Inspektor  Mehrl  zu  Breslau,  ebenfalls  unter  Belassung  in  soinen  bisherigen  Funktionen,
den  neu  errichteten  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern  zu  Breslau  II  und  Gleiwitz  als  Stations-Kontrolör
  beigeordnet  worden.

 

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

Im  Königreich  Preußen.
Es  ist  ertheilt  worden:

dem  Steueramt  I.  zu  Wiedenbrück  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Minden  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  unbearbeitete  Tabackblätter;

dem  Steueramt  l.  zu  Dülken  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Crefeld  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  II  über  zollpflichtige  Gegenstände:

dem  Steueramt  I.  zu  Bartenstein,  welches  von  dem  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Friedland
i.  Ostpr.  abgetrennt  und  demjenigen  des  Hauptsteueramts  zu  Braunsberg  zugetheill  worden  ist,  die  Behehris
  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  !  über  Getreide  für  den  Mühlenbesitzer  J.  Meyer  zu  Bartentein
  un
        <pb n="599" />
        —  583  —

dem  Steueramt  I.  zu  Scharmbeck  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Geestemünde  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Degliicheinen  über  Kokosfasern  in  Strängen  (Kokosgarn).

Im  Königreich  Bayern.

Dem  Nebenzollamt  zu  Neustadt  a.  Haardt  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Landau  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  Weizensendungen  für  das  Mühlenlager  der  Aktiengesellschaft
  für  Mühlenbetrieb  daselbst  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  !  über  die  aus  diesem
Lager  ausgeführten  Mühlenfabrikate  ertheilt  worden.

Im  Gebiet  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg.

Die  Zollassistentur  Sternschanze  ist  mit  der  in  den  Räumen  der  ehemaligen  Zollvereinsniederlage
  befindlichen  Post-Zollabfertigungsstelle  des  Hauptzollamts  Kehrwieder  zu  einer  dem  letztgenannten
Hauptamt  unterstellten  Abfertigungsstelle  vereinigt  wirhen.

Dieser  neuen  Abfertigungsstelle,  welche  die  Firma  „Hauptzollamt  Kehrwieder,  Zollabfertigungsstelle
Sernschanzen  führt,  sind  die  nachstehend  aufgeführien  Befugnisse  beigelegt  worden:

Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  und  lI:
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  Il  neben  der  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß
  eingehenden  Eisenbahnpüter  (vergleiche  6c0:
Erledigung  von  Begleitscheinen  !  und  lI  über  inländisches  Salz;
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen  I  und  U  über  inländischen  Branntwein;
Ausfertigung  von  Musterpässen  über  Gegenstände  des  freien  Verkehrs:
Abfertigungen  im  Eisenbahnverkehr  und  zwar:
a)  Waaren-Ein=  und  Ausgang  5#  63  und  66—71  des  Vereinsgollgesetzes),
b)  Aus=  und  Umladungen  des  unter  Wagenverschluß  beförderten  Güter  (§.  65  des  Vereinszollgesetzes),

)  Wiederanlegung  des  amtlichen  Verschlusses  bei  Verschlußverletzungen  (§.  96  des  Vereinszollgesetzes
  und  8.  27  des  Eisenbahnregulativs),
4)  Abfertigung  der  unter  Eisenbahnwagenverschluß  eingehenden  Begleitscheingüter:
Abfertigung  von
a)  Baumwollengarnen  Nr.  2c  1,  2  und  3  des  Zolltarifs,
b)  Leinengarnen  Nr.  22  und  b  des  Zolltarifs,
T)  Leinwand  Nr.  22f,  g1,  c22  und  Anmerkung  zu  k  und  g,
d)  Wollenwaaren  Nr.  414  5  und  6
zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifposition;
8.  Abseruns  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden
u)  Bieres,
b)  Branntweins,
0)  Tabacks,
4)  Zuckers,
P)  der  ausgehenden,  nicht  unter  stehender  Kontrole  eingesalzenen  Gegenstände,  für  welche  die
Salzabgabenvergütung  beansprucht  wird,
ß)  Branntweinfabrikate,  deren  Alkoholgehalt  nicht  unter  Auwendung  des  Thermo-Alkoholometers
  ermittelt  werden  kann,

—

22

–

und  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung;
9.  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen.

In  Elsaß-Lothringen.

Dem  Nebenzollamt  lII.  zu  Deutsch-Oth  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Diedenhofen  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  !  über  das  auf  der  Eisenbahnstrecke  von  der  französischen
Grenze  bei  Villerupt  bis  Deutsch-Oth  aus  den  Hüttenwerken  zu  Villerupt  beziehungsweise  den  vereinigten
Hüttenwerken  des  Beckens  Longwy  eingehende  Roheisen,  sowie  die  Befugniß  zur  Verzollung  dergleichen
Roheisens,  auch  wenn  die  Gefälle  für  die  ganze  Wagenladung  den  Betrag  von  75  —  übersteigen,
beigelegt  worden.
        <pb n="600" />
        —  584  —

5.  Polizei-Wese  n.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum
2  «  Grund  Ausweisung  E  nas
—  er  B  1  -
der  Aubgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  EN]J3e
1.  1
n.  2.  l  3.  4.  5.  6.
a)  Auf  Grund  des  F§.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Klein,  Schmied,  geboren  am  19.  März  1857  zu  ch-schwen  Diebstahl  (3.Königlich  preußischer  Re.  21.  November
merit,  Bezirk  Kromau,  Mähren,  Jahre  Zuchthaus  lant.  Hicungepraͤsibent  zu  d.  J.
Erkenntniß  vom  14.  Merseburg,
Dezember  1886)
2.  Johannes  Frev,  Ke  am  25.  ue  1845  zu  Rei-  schwerer  Drlaee.  in  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  14.  oember
Fuhrmann,  dswyl,  Kanton  Basel-Land,  orts-  drei  Fällen  (1  Jahr  dent  zu  Colmar,  J.

P  ebendaselbst,  6  Monate  Zuchthaus
laut  Grtenntvit  vom
ai

 

Norember

3
.J.

I  l
3.  ZJulins.  Seenrist-  chenn  am  21.  Juli  1850  E—  Herzo-  seheerer  T  ubgn  derselbe,
Knecht,  age  nbuchsee,  Kanion  Bern,  Schweiz,  Diebstahl  (14  Jah
·  ortsangehörig  ebendaselbst,  Szzwe.  Zuchihaus  *  Er.
zuletzt  in  Pfastatt,  Ober.  Elsaß,  kenntniß  vom  3.  Dezzember
  1885),

b)  Auf  Grund  des  5.  362  des  Strafgesetzbuchs:

27

 

 

 

 

 

 

 

4.  Franz  ZFleischer,  sgeboren  am  12.  Februar  1869  zu  Raub.  Wastreichen  und  öniglich  preußischer  Re.  21.  Nevember
Klempnergeselle,  Ungarn,  urtsanscchörig  ebendaselbst,  Betteln,  #erungspräsident  zu,  d.  J.
Potsdam,
5.  Stephan  Neiber,eboren  am  17.  April  1857  zu  Woitz.Betteln  im  wieder.  Königlich  preuhischer  Re.20.  Nerember
Müllergeselle,  dorf,  Bezirk  Freiwaldau,  Oesterreichisch!]  holten  Rückfall,  gierungspräsident  zus  d.  J.
Schlesien,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Breslau,
6.  Marianna  Teuman=  setwa  27  Jahre,  geboren  zu  Starowies.  andstreichen  und  Königlich  preußischer  Re.  5.  November
—  (K  Sinserg.  Oesterreich,  Betteln.  E——  zul  d.  J.
mie
7.  Anton  %%  geboren  am  14.  April  1861  zu  Wisch.  dpbesgleichen,  ot  preußischer  Re.11.  Oktober
Buchbin  hrad  bei  Prag,  Böhmen.  ortsangehörig  1  koenspiilident  zu  d.  J.
!⅜|s“  Kingesshein,  Bezirk  Gabel.  eobe
dase  «
8.EmanaelWintergebokenmaloMai-zlsonuharlemIhr-gleichem  Routgltch  pkutwschcidkcsszl.November
Gärtnergehülfe,  Niederlande,  ortsangehörig  ebendaselbst,  Ferungepräsiden.  zu  d.  J.
9.  Josef  Beraneck,  eboren  am  27.  August  1884  zu  Pir.desgleichen,  n  Strau.  14.  Zuni  d.  J.
Ailrrgesell.  nitz,  Bezirk  Iglau.  Mähren,  orts.  bing,  Bayern,  .
angehörig  ebendaselbft,
10.  Franz  Wrana,  geboren  am  24.  September  1845  zusLandstreichen  und  Königlich  baverisches  Be.  22.  Oktober
Schneidergeselle,  Jungwocic,  Bezirk  Tabor,  Böhmen,  Fäun  gefälschter  zirksamt  Mühldorf,  d.  J.
.  «  ortsangehörig  ebendaselbst,  eugnisse,
11.  Karl  Rinkes,  geboren  am  21.  Dezember  1885  zu  Prag.]Betteln  im  wiederhol.Königlich  baverisches  t  November
Lackirer,  ortsangehörig  zu  Altfatil,  Bezirk  Falllen  Rückfall,  zirksamt  Regen,  d.  J.
kenau,  ebendaselbst,  wohnhaft  zuleßt  in
egen,  Bayern,
12.  Caroline  Rieß,  ver-  eboden  am  22.  Juni  1835  zu  Stockau,  Landstreichen  und  Königlich  bayerisches  Be-  /1.  3  Rember
heirathete  Tagelöhne  Behirt  Bischofteinitz,  Böhmen,  orts.  Betteln,  zirksam!t  Biechtach,  d.  J.
angehörig  edendaselbst,  I
13.  Johann  Ear  ch,  geboren  am  11.  Juni  1871  zu  Meein,  desgleichen.  dasselbe,  desgleichen.
Bäckerge  Bezirk  Prestig  Böhmen,  C
14.  Aaron  .n  geboren  am  ai  1870  zu  Berditschew,  Betteln  im  wicterhel.  Großberzeglich  mecklen.  1.  November
Buchbinder  Zelenunent  Kiew,  Rußland,  orts!ten  Rückfall,  burg  schwerinsches  Mi.  d.
angehörig  ebendaselbst.  aisterium  des  Innern  zu
·  ch
lb.:EugenRane-y.sgeborenameMatlsäszaSmntnanIftteichcih  Menserltcher  Bezirkspräsi-  8  November
Maler,  ard,  Luxemburg,  dent  zu  Colmar,  d.  J.

Berlin,  Carl  —  Verlag.  —  —Gedruckt  #  bei  Julius  6  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="601" />
        Tentral.  Blatt
D  eutsch  e  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

—  -

Zu  —  durch  alle  Postanstalten  und  Luchhandlungen.

 

 

 

l
XVII.  dahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  13.  Dchenter  1889.  E  9#  51.
Ingalt  1.  —  "  Wesen:  Abänderun  en  des
F.  95  sowie  einiger  Formulare  zu  den  zur  "  8.  Konfulst-Wesen:  Ernennunnng  588.
stimmungen  zum  Zuckersteuergesetz  Seite  595  4.  pPollzel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Deanl-Mesen:  Status  der  ipe  Notendanken  *—  Reichsgebettee  588
November  19888  .......  "%

 

1.  Zeoll-und  SteuereWesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  d.  Mts.  beschlossen,  die  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Zuckersteuergesetz  vom  9.  Juli  1887  (Central-Blatt  von  1888  Seite  267  ff.)  wie  folgt  abzuändern:
1.  §.  95  Absatz  2  unter  b  erhält  die  Fassung:
ab.  bei  der  Entnahme  von  Syrup  und  Melasse  außerdem  auch  eine  Angabe  darüber,  ob
der  Quotient  unter  70  oder  70  und  mehr  beträgt  (vergl.  §.  7),“
2.  an  die  Stelle  des  Schlußsatzes  des  Absatz  4  daselbst  tritt  die  Bestimmung:
„Auch  sind  Abweichungen  von  den  Angaben  über  den  Ouotienten  der  Zuckerabläufe
straffrei,  insofern  nicht  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Quotient  auf  weniger  als  70  angegeben
  ist,  der  ermittelte  Quotient  72  oder  mehr  beträgt.“
3.  in  den  Anmerkungen  )  der  Formularmuster  10,  14,  15  und  in  den  Anmerkungen  5)  der
Formularmuster  19  und  22  ist  nach  den  Worten  tbei  Abläufen  der  Quotient“  hinzuzufügen:
„  und  zwar  entweder  in  einer  bestimmten  Zahl  oder  nach  der  Lage  unter  70  oder  der
höheren.“
Berlin,  den  10.  Dezember  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.
        <pb n="602" />
        586

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  B  a  n  (1
Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  verbffentlichten  Wochenübe
(Die  Beträge  lauten
Passiva.
E###
Ver.  Ber
-  v  bindlich  ·  biadlio.
1  ezeichnung  Osm.derse.e.  egenusge.e  anl  Gegen  ——————  *
.  der  31.  Ott.  decte  31.  Okt.  i  Sl.  O.uiu  t31.  Okt.  l  l———.
72  Banken.  EELEBIEAEEXIIIII  ——————  ioss.  EEEIIIXI  —58
r*  «  IIgungts
  ·
—  di
7  fanl  "rPhfn
2.  1.  4.  5.  6.  7.  0%.  vo.  I1  .  13.  14.  u.  te.  11.
1chstar  120  Ooo  24  151  coo  Oa55  95½S  oS  KT  8  --  1  36%  —  23/1493  92—  6½%Ü—
Seébt.  Bauk  zu  Breslaur  2  ooo  oo  2350—  18  1  144„„  333350  —  111  ꝛi  —  94  —  6891  2
Nagdeburger  Grivatbank  vooo  os  91|  16  112  1  267  2%  821  4  b  31  K  4%  7327/X  35  11.
1  Duter  Brivat  ·  Ulilen  ·
.......  sooo  75028434481272430715-tus-«a-i--s-:scc  01410012193400  sk-5
  uu  Nal-ktien--Bantk  de
gogthums  nt  8  ooo  7580  197/T  773  15/  1281  446  126  4  140  10—  1  6649/+  638  6
6  „ÖWw„„at  Baak  12000  1  200  41—  1111—  —  6194—  319  516|.  17  4  MXM  39  20  019—  387  7#1
78Srauffurter  Barrky31R100  926  2281983|—  564  52K  1953  931+—  212  1  —  4%  66  A  3101  225
Onyerische  Notenbank  7  80oo  1  3183  Lo  —  1  S8oof  26  „os.  79  621—  371  1.  —  1560|  269%o  233  s6
Sichsische  Bank  zu  Dresden00oof  4040  422784  262  14  **  796/  138142  %  761—  9  29  —  §  557  32221  1723
10Tipziger  Kastenverelin  2  ooo  265  2762.—  7  1019.—-  169  1435—  10o6  2894  14  18  186  79607.  411s5  51
#iuluide  Stadtbank  510  127  dos  2  24.  14  s64  8  2038  573  EEILIEILII
12  Wãruembergische  Votenbaut  9  000  620  200  1890  18  6841—  116  21.—  10  61214  7831010|—  2246  ass
13  Badische  Bant.....  voooß  1  884  1298—  699  5  27—  19  115—  161  —.  II  77/  5  883  —  ½885
14  Bant  für  Söddentschluad  1567|7%,  66  56—  1.—  —  771  68  383  307/—  35¼  1
15  Brauuschweigische  Bant.  10  boo  50o]  2835|+  15%  770-  %  0%  1  136—  18  68/  400  125
16  mer  Gar.  17  45561  #  3  1350—  905  673  —  633  #22o
.
Zusammen.70%4os  4  0/.  19%  641S##1M  —  1  14  672
l
Uestetkutse  Is.
ZuSpalte5«:Davontnsbschnittensu100«-8058088
s200-—  3100  (bel  der  Bank  Nr.  5),
.  500  —  550  1  500  4  bei  den  Banken  Nr.  1I,  5,  7,  9,  10),
322•428  4  !  2  7).

1  000
Zu  Spalte  9  Nr.  71:  Darunter  112  200  *  0  *  zur  Einloͤsung  helanzie  Guldennote
JInu  9..  14  786  —#  Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="603" />
        Wesen.

banken  Ende  November  1889,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1889.

auf  tausend  Mark.)

587

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Metall·  Gegen  JReicha  ·  Gegeꝛ  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Geg  Sonstige  Gegen  Summe  Geges  3
a21.  Oft.  taffen·  81.  Oft.  „rer  21.  Olt.  Bechsel.  31.  Oombard.  Ott.  ECffetten.  21.  Ott.  21.  Olt.  der  21.  Ott.  l
Besianb.!  isso.  scheine.  1889.  Banten.  i866.  166.  1660.  16%  Nettra.é  a.15  1
18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  16.  27.  28.  29.  20.  81.  12.  18.  34
l
777  864421  184  17  950+  1901  10  0906+  323  572  431  1□—  27  377  88  6971  1  4768+  129  31  853K.  5061  s  -—  47  1
98  —  31  7—  1  260  —  6  45/3  —  311  3214—  1356  702  —  58.  23  —  927231  —  565  2
999—  65  168—  8  151.—  26  5  106  +  25  9759  27  111—  3  190—  53  7  507  +  60  3
1  000—  22  —  —  669  4  40  13938  +J  256  3  öbis  T  248  1539.—+  71  D  19  608  T+  44  4
670  1V  1  —  191106  410  —  377  172758—  37  —  —  358—  7  6  6918  656  4  4
8781  —  62  5  7  456.  2328  11  330  I.  +  336  13531—  48  1786—  21  5  3lil  914  20  819—  337686
3  559F  348  66  19  631  1  20  181  J  578  12600  X  1970  6  113—  31  3199—  137  46  491/J  31800ä7
33036  —  1235  120  4  19  421¼—  6602  39  186  10  1709  —  331  118  3254  1730—  36  EEIEIIIIIE
16093  8615  4%  131  110244  1711  59  49%  —  1562  5131  7  662  118141-  60  6  158  XJ  239  979527  327
1017—  4  18—  2  726  +  2392  ———  1117—  12  339  —  210  937/X  1356  7967+  445
179—  4  7—  5  ro  30  2813  —  6827  260  +  17  2705  43  810  61  4394—  52311
1——  177+  46  1357  —  1  #71  19  3325  —  618  885  —  125  849  —  7191.  235  Sloio  -  2246½
4130%—  267  20  16  —  1e  98  987  —.  127.—  7  157½  426  2  568—  7853
5  30  162  20.  7  385  777  18  11  9902  1271  66  4137  J13  3ogg  471  131  380o  —  35414
650—  34  5—  5  110.  —  31  7696  X  6534  37133  —  11  664  -  6  900  340  18  830  +  4
471—  2566  29—  6  177  —  12547—  1723  14  687  +F  4909  2  577  731  11535+  39010  4r273  +  7560
"1
855  5S#  1  19  109  20  846+  1796  30  305|  +  1307  803  41447  141  14  4671  26  275  4386  760k4  4704
s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zö«
        <pb n="604" />
        588

3.  KoufulatWesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  in  London,  Es  chke,
zum  Konsul  in  Singapore  zu  ernennen  geruht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
*  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behoͤrde,  welche  die  Datum
ẽ  der  —8  ————
S  estrafung.
2  der  AuSgewiesenen.  beschlossen  hat.  beschlusses.
I.  2.  l  3.  4  .  6.
a)  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.)  Heimann  Jonas,  sgeboren  am  18.  November  1865  zuschwerer  und  einfacher  Königlich  shuce  Re.  29.  November
Schneider,  Kalisch,  Russisch-Polen,  enstengehe  Diebstahl  im  wieden  gierung  zu  Posen  d.  J.
ebendaselbst,  holten  Rückfall
Uebertretung  l-5.
  360  Nr.  8  des
«  Reichsgttafgeiesbuchö
2  Jahre  6  Monate
Zuchthaus  laut  Er
enntniß  vom  15
5  zi  106
2.  Louis  Letter  Jeangeboren  am  2.  Nove  2#  1837  zu  St.]  brechen  Kalserlicher  Grksprfl  27.  November
son,  S  iffer,  Dizier,  Frankreich,  fr  ansficher  eia  ats-  E  r  Juchthaus|  dent  zu  Colmar,  d.  J.
angehöriger,  noheyest  zuletzt  in  Siraß.,  hut  Erkenntniß  vom
burg,  Elsaß,  2.  Dezember  1884).
I
b)AufGtundbeö§362desStkafgesetzbuchs:
3.JwanKogut,  21  Jahre  alt,  geboren  und  orlsange-Landstreichen,  Königlich  preuhischer  Re./26.  November
Arbeiter.  “  ens  zu  VBednarka  bei  Gorlice,  grungepräsident  zu  b.  J.
alizien  otsda
4.  eiseess  Bastide,  seborn  am  8.  August  1871  zu  Tou,.  desgleichen,  sbniglich  ppeußischer  Re.28.  August
Komm  ain  Frankreich,  französischer  Staats-  zerunsepaustemt  zus  d.  J.
angehöriger,  nigsb
5.  Wenzel  Kohout,  19  Sarres  alt,  geboren  zu  Roßlowitz,  Landstreichen  und  Königlich  sieszicel  Re-.23.  November
Arbeiter.  Bezirk  Podebrad,  Oesterreich,  ortsan.  Betteln,  Verungprä  sident  zuf  d.  J.
gehörig  zu  Kamilov,  Bezirk  Podebrad,
6.  Georg  Schimanik,  sIboren  am  24.  April  1840  zu  Nimt.  desgleichen,  derselbe,  26.  November
Uhrmacher,  Es-  ortsangehörig  eben-  d.  J.
afelbst
7.]  Jakob  Moor,  geboren  am  12.  Juli  1849  zu  Vordem  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.23.  November
Arbelter,  wald,  Bezirk  Zofingen,  Schweiz,  orts-  Ferungspräfdent  zul  d.  J.
angehörig  aheskaselst.  ffel.
8.Die  Zigeuner:
a.  —  ntlg!.  a)  25  Jahre  alt,  geboren  in  Ungarn,  geniglich  beyerische  B  6  —uen
erdehändler,  önig  ayeri  e-  16.  September
b.  Maria  Ordelvyi,  b)  50  Jahre  alt,  Geburtsort  unbekannt,  bandstrelchen,  zirköamt  Etersberg,  d.  J.
Wittwe,  gsangebörig  zu  Stinamanger  (Szombathelpy),
  Komitat  Vas,  Ungarn,
9.9  August  Kodet,  23  Jahre  alt,  geboren  Prag,  gessfreicen.  und  Köntglic  baverisches  Be2.  November
Schneider,  —  zu  Wotitz,  Bamr  Selcan,  Bett  zirksamt  Münchberg,  d.  J.
öhmen,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin.  Carl  Heomanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="605" />
        —  589  —

Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  guchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  3  Berlin,  Freitag,  den  20.  Dezember  1889.  1  52.

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zell-  und  Stener-  Wesen:  Zollfreiheit  der  2.  Militär-Wesen:  Nachtrags-Verzeichniß  höherer  Lehranstalten,
Geschenke  eines  fremden  Staatsoberhauptes;  —  Stener.  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenfreiheit

  des  zur  Herstellung  von  Lacken  und  Polituren  schaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Miliverwendeten
  Branntweins;  —  Abänderung  des  Regulatios  tärdienst  bercchtigt  find  596
für  Hripattransitlager  von  den  in  Nr.  9  des  Zolltarifs  ts
aufgeführten  Waaren  (Getreide  2c.);  —  Regulativ  über  siyes  eines  Konfuls  593.

den  goll-  eder  steueramtlichen  Verschluß  von  Schiffen.
welche  den  Rhein  und  seine  konventionellen  Nebenflüsse

4.  Valizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
befahren  Seite  580  5908.

·
8.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Verlegung  des  Amts.
„  Reichsgebiete.  ..

 

1.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  heutigen  Tage  beschlossen,  daß  Gegenstände,  welche  als  Geschenke
  eines  fremden  Staatsoberhaupts  eingehen,  mit  Zustimmung  der  obersten  Landessinanzbehörde  des
Bestimmungsorts  der  Geschenke  zollfrei  abzulassen  sind.

Berlin,  den  5.  Dezember  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Malgaahn.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Dezember  d.  J.  im  Verfolg  der  Bestimmung  unter
Ziffer  8  des  Beschlusses  vom  21.  Juni  v.  J.,  die  Denaturirung  des  Branntweins  betreffend  (vergl.
Central-Blatt  von  1888  Seite  227),  das  Folgende  beschlossen:

a)  die  Steuerfreiheit  für  den  zur  Herstellung  von  Lacken  und  Polituren  verwendeten  Branntwein
wird,  wenn  die  Lacke  und  Polituren  nicht  zur  Verarbeitung  im  cigenen  Fabrikationsbetriebe,
sondern  zum  Handel  bestimmt  sind,  nur  unter  der  Bedingung  gewährt,  daß  dieselben  mindestens
10  Prozent  an  Schellack  oder  sonstigen  Harzen  enthalten:

9  K.
        <pb n="606" />
        —  590  —

b)  die  in  Zweifelsfällen  vorzunehmende  Ermittelung  des  Gehaltes  an  Schellack  oder  sonstigen
Harzen  hat  nach  Maßgabe  der  nachstehend  abgedruckten  Anleitung  zu  erfolgen.

Berlin,  den  18.  Dezember  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Anleitung
zur
Untersuchung  von  Lacken  und  Polituren  auf  das  Vorhandensein  des  vorgeschriebenen  Harzgehaltes.

10  g  der  zu  untersuchenden  Flüssigkeit  sind  auf  dem  Wasserbade  bis  zum  Verdunsten  des  Alkohols
zu  erwärmen  und  hierauf  im  Trockenschrank  2  Stunden  lang  bei  einer  Temperalur  von  100  bis  105  Grad
zu  erhitzen,  worauf  mindestens  1  g#  fester  Rückstand  verbleiben  muß.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Dezember  d.  Is.  Folgendes  beschlossen:
Der  Absatz  2  im  §F.  9  des  Regulativs  für  Privattransitlager  von  den  in  Nr.  9  des  #  Bolltarifs
aufgeführten  Waaren  (Getreide  r2c.),  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde,  vom  13.  Mai  1880
(vergl.  Central-Blatt  von  1880  S.  285  ff.)  ist  durch  ein  Semikolon  abzuschließen  und  erhält
solgenden  Suab
„solchenfalls  sind  indessen  nach  erfolgter  Verladung  des  Getreides  die  darüber  ausgestellten
Frachtpapiere  (Frachtbriefe,  Konnossemente  rc.)  dem  B  samt  vorzulegen.
Letzteres  hat  dieselben  mit  den  Angaben  des  Begleitscheins.  zu  vergleichen,  in  diesem  die  Uebereinsimmung
  mit  dem  Frachtpapier  zu  bescheinigen  und  demnächst  die  Frachtpapiere  mit  der
Nummer  des  Begleitscheins  und  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen.

In  den  Begleitscheinen,  welche  die  Sendung  jederzeit  zu  begleiten  haben,  ist  das  Transportmittel
  und  die  besondere  Art  der  Niederlage,  von  welcher  das  Getreide  abgemeldet  worden,
genau  zu  bezeichnen.  Findet  auf  dem  Transport  eine  Umladung  stalt,  so  ist  diese  von  dem
Transportführer  unter  genauer  Bezeichnung  des  neuen  Transportmittels  in  den  Frachtpapieren
zu  vermerken.

Beim  Begleitschein-Empfangsamt  sind  die  Frachtpapiere  vorzulegen  und  auf  ihre  Uebereinstimmung
  mit  den  Begleitscheinen  zu  prüfen.“

Berlin,  den  19.  Dezember  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Bekanntmachung.

.  Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Dezember  d.  Is.  das  nachstehende

Regulativ  über  den  zoll=  oder  sieurramächen  Verschluß  von  Schiffen,  welche  den  Rhein  und

seine  konventionellen  Nebenflüsse  befahren,
beschlossen.  Dasselbe  tritt  vom  1.  Januar  1890  ab  (vergl.  §.  20)  an  die  Stelle  der  im  Jahre  1841  vereinbarten
  Anleitung,  den  Verschluß  der  Schiffe  betreffend.
Berlin,  den  19.  Dezember  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.
        <pb n="607" />
        —  591  —

Regulativ
über  .
den  zoll=  oder  steueramtlichen  Verschluß  von  Schiffen,  welche  den  Nhein  und  seine
-  konventioncllenNebcuflüsscbefahren.

§.1.
Schiffer,  welche  beim  Transport  unter  Zoll=  oder  Steuerkontrole  stehender  Waaren  auf  dem  Rhein
und  seinen  konventionellen  Nebenflüssen  die  Abfertigung  unter  Schiffsverschluß  begehren,  haben  nachstehende
  Vorschriften  zu  befolgen:

A.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Bauart  der  zur  Verschlußanlage
zuzulassenden  Schiffe.

§.  2.
Die  Fahrzeuge  dürfen  weder  verborgene  Räume  enthalten,  noch  mit  Zugängen  versehen  sein,  die
nicht  bei  einer  äußerlichen  Besichtigung  sofort  in  die  Augen  fallen.

Die  äußeren  Schiffswände  müssen,  soweit  sie  zur  Abschließung  der  Waarenräume  dienen,  aus
dicht  verzimmertem  Holz  oder  vernieteten  Metallplatten  bestehen.

.  4.

Die  Zwischenwände  (Schotten),  welche  die  unr  Verschluß  zu  setzenden  Laderäume  von  einander
und  von  den  übrigen  Schiffsräumen  trennen,  sind  ebenfalls  dicht  von  Holzbrettern  oder  Metallplatten
herzustellen,  auch  mit  den  Wänden,  dem  Boden  und  dem  Deck  durch  Verzimmern,  Verkrammen  oder  Vernieten
  in  feste  Verbindung  zu  bringen,  so  daß  dieselben  weder  ganz  noch  theilweise  weggenommen  werden
können,  ohne  sichtbare  Spuren  der  Beschädigung  zu  hinterlassen.

Die  zu  dieser  Befestigung  dienenden  Gegenstände  dürfen  nur  von  dem  Innern  des  Verschlußraumes
  aus  zugänglich  sein.

Thüren  und  Fenster  in  den  Wänden  der  Laderäume  sind  unzulässig;  nur  bei  hölzernen
Schiffen  darf  zwischen  Lade=  und  Wohnraum  eine  Thür  angebracht  sein.  Bezüglich  der  Herstellung
dieser  Thür  und  des  amtlichen  Verschlusses  derselben  haben  die  in  den  §§.  8  und  Da  gegebenen  Bestimmungen
  sinngemäße  Auwendung  zu  finden.

5.

Bestehen  die  Schotten  aus  Brettern,  so  diß  jedes  derselben  über  die  ganze  Höhe  des  Schiffskörpers
  reichen;  außerdem  ist  jedes  Schottbrett  wenigstens  an  einem  über  die  ganze  Wand  im  Innern
des  Laderaums  führenden  eisernen  Bande  durch  Nieten  zu  befestigen.

Werden  die  Schotten  durch  Eisenplatten  gebildet,  so  sind  diese  dicht  mit  einander  zu  vernielen.

Pumpen,  welche  durch  das  Verdeck  in  die  Laderäume  führen,  müssen  die  Durchführungsöffnung
im  Verdeck  genau  ausfüllen  und  so  befestigt  sein,  daß  deren  Herausnahme,  ohne  sichtliche  Spuren  von
Beschädigung  zu  hinterlassen,  nicht  geschehen  kann.  Sollen  die  Pumpen  zur  Herausnahme  cingerichtet
werden,  so  müssen  sie  durch  eine  feste  Verschalung,  die  nach  den  Vorschriften  über  die  Beschaffenheit  der
Schotten  herzustellen  ist,  von  den  Verschlußräumen  getrennt  sein.  Ebenso  sind  die  Näume,  in  denen  sich
bewegliche  Masten  besinden  (Köcher),  wie  auch  die  vom  Deck  aus  in  den  Schiffsraum  hineingebauten
Behälter  zur  Aufbewahrung  von  Segeln  u.  s.  w.  von  den  Verschlußräumen  durch  gleichartige  feste  Verschalungen
  zu  trennen.

Bei  den  mit  einem  Ruff  oder  einer  über  dem  Schiffsraum  angebrachten  Schifferwohnung  versehenen
  Schiffen  ist  im  Innern  des  Laderaums,  in  der  Mitte  zwischen  jeder  Balkenlage,  eine  durch  die
ganze  Schiffsbreite  reichende  Latte  oder  ein  eisernes  Band  mittelst  guter  an  der  Oberseite  vernieteter

96
        <pb n="608" />
        —  592  —

Schrauben  oder  Nägel  an  jeder  einzelnen  Diele  des  Deckbodens  und  dem  Gangbord  von  unten  nach  oben
zu  befestigen,  so  daß  keine  Stelle  des  Deckbodens  von  oben  oder  vom  Innern  des  Ruffs  aus  abgenommen
werden  kann,  ohne  sichtbare  Spuren  von  Beschädigung  zu  hinterlassen.  Auch  die  Seitenwände  des  Ruffs
oder  der  Schifferwohnung,  die  den  Laderaum  begrenzen,  müssen  nach  denselben  Vorschriften  gefertigt  sein.

§.  6.

Alle  Krampen,  Oesen,  Nägel,  Nieten,  Klammern,  Schrauben,  Bolzen  und  dergleichen  mehr,
welche  an  der  Außenseite  angebracht  werden,  sind  so  zu  befestigen,  daß  sich  ihre  Enden  innerhalb  des
Verschlußraumes  befinden  und  sie  daselbst  umgeschlagen,  vernietet,  verschraubt  u.  s.  w.  sind,  so  daß  eine
Entfernung  derselben  ohne  Verletzung  des  Baumaterials  nicht  möglich  ist.

Alle  zum  Verschluß  erforderlichen  Eisentheile,  als  Stangen,  Oesen,  Krampen,  Schlaufen  u.  s.  w.,
sind  ohne  deckenden  Anstrich  mit  Farbe,  Theer  oder  Lack  zu  lassen,  doch  ist  es  gestattet,  diese  Eisentheile
zur  Verhütung  des  Nostens  mit  einem  durchsichtigen  Firniß  zu  überziehen.

B.
Besondere  Bestimmungen.
a.  Ichisse  mit  sestem  Deck.

§.  7.

Das  Verdeck  muß  mit  dem  eigentlichen  Schiffskörper  so  verzimmert,  verbolzt,  vernietet  oder  sonst
verbunden  sein,  daß  ohne  Zerstörung  eines  Theils  des  Schiffskörpers  oder  des  Verdecks  der  Zutritt  in
den  unter  Verschluß  siehenden  Laderaum  nicht  möglich  ist.  Die  Verbindungsstücke  zwischen  Deck  und
Schiffskörper  sind  nur  im  Innern  des  Verschlußraumes  anzubringen  und  die  Verschraubungen,  Vernietungen,
  Verbolzungen  u.  s.  w.  in  der  im  §.  6  vorgeschriebenen  Weise  vorzunehmen.  Außer  den  Ladeluken
darf  das  Deck  keine  irgend  beweglichen  Theile  erhalten:  dasselbe  muß  mit  den  Seitenwänden  in  untrennbarer
  Verbindung  stehen  und  darf  nur  einen  einzigen  zusammenhängenden  Theil  bilden,  der  mit  den
innen  liegenden  Rippen,  Deckbalken  und  Querschotten  durch  Nägel,  Schrauben,  Nieten  u.  s.  w.  unbeweglich
verbunden  ist.

S.  8.

Die  Rahmen  der  zu  den  Verschlußräumen  führenden  Luken'müssen  ein  in  sich  verbundenes  Ganzes
bilden  und,  wenn  von  Holz,  in  das  Deck  eingebaut,  wenn  von  Eisen,  auf  demselben  sest  vernietet  sein.

zum  Verschluß  der  Ladeluken  dürfen  nur  abhebbare  Deckel  verwendet  werden.  Es  ist  zulässig,
eine  Luke  auch  durch  mehrere  Deckel  zu  schließen.  Sind  dieselben  aus  hölzernen  Brettern  gefertigt  und
sind  die  Breiter  nicht  schon  mit  Ouerleisten  verzargt,  so  sind  im  Innern  eiserne  Querschienen,  mit  welchen
jedes  einzelne  Brett  vernietet  ist,  in  so  großer  Zahl  anzubringen,  daß  ein  Ausbiegen  oder  Auswuchten
eines  der  Bretter  nicht  vorkommen  kann.  Eiserne  Deckel  müssen  aus  ganzen  oder  in  ihren  Theilen  unter
einander  vernieteten  starken  Platten  bestehen.  Lukendeckel,  die  nicht  in  einem  ausgeschnittenen  Falz  des
Lukenrahmens  liegen,  müssen  auf  der  Innenseite  mil  Vorstößen  dergestalt  versehen  sein,  daß  sie  mit  denselben
  genau  in  den  Lukenrahmen  hineinpassen  und  nach  keiner  Seite  verrückt  werden  können.

§.  9.
jee  Verschluß  der  Ladeluken  erfolgt  entweder  mittelst  Oberverschlusses  oder  mittelst  Seitenverschlusses.


7  a.  Der  Oberverschluß  erfordert  für  jede  Luke  mindestens  zwei  ausreichend  starke  eiserne  vierkantige
  Stangen,  die  über  die  Deckel  in  deren  Querrichtung  und  in  entsprechender  Entfernung  von  den
parallelen  Deckelrändern  zu  legen  sind.  Dieselben  sind  durch  je  zwei  in  den  sich  gegenüberliegenden
Wänden  des  Lukenrahmens  angebrachte,  von  Juncu  vernietete  oder  verbolzte  und  mit  dem  ausgeschnittenen
und  dem  QOuerdurchschnitt  der  Stange  genau  entsprechenden  Auge  über  den  Deckel  hervorragende  eiserne
Oesen,  sowie  durch  eine  auf  jedem  Deckel  in  der  Mitte  zwischen  den  Längsseiten  angebrachte  und  in  gleicher
  Weise  befestigte  eiserne  Oese  hindurchzuführen,  und  zwar  so,  daß  die  Stange  mit  ihrer  schmalen  Kante
auf  den  Deckeln  unverrückbar  festliegt.  Durch  jedes  Ende  der  Verschlußstange  wird  dicht  vor  der  Oese
ein  eiserner,  doppelt  durchlochter  Bolzen  von  angemessener  Länge  gesteckt,  so  daß  die  Löcher  zu  beiden
Seiten  der  Stange  dicht  neben  derselben  liegen.  Durch  diese  Löcher  wird  sodann  die  Verbleiungsschnur
gezogen  und  so  kurz  verknotet,  daß  der  Bolzen  in  seiner  Lage  unverrückbar  festgehalten  wird.  Es  braucht
        <pb n="609" />
        —  593  —

die  Verschlußstange  nur  an  einem  Ende  mit  einem  Bolzen  befestigt  zu  werden,  wenn  am  anderen  Ende
der  Stange  ein  zu  ihrem  Festhalten  genügender  eiserner  Kopf  angeschmiedet  ist.

Um  den  Verschluß  gegen  jede  mögliche  Gefahr  eines  zungseebene  oder  Ausbiegens  der  Lukendeckel
zu  schützen,  sind  je  nach  Unränden  auch  mehr  als  zwei  Verschlußstangen  anzuwenden.

b.  Der  Seitenverschluß  kann  nur  Anwendung  finden,  wenn  die  Lukendeckel  von  einer  Seite
der  Lukenöffnung  bis  zur  gegenüberliegenden  reichen,  und  die  Ladeluken  also  nicht  durch  einen  Scherbaum
tn  der  Mitze  getheilt  sind.  Zu  seiner  Anlegung  sind  entweder  Hängeschlaufen  oder  Stechschlaufen
erforderlich.

Für  die  Verbindung  der  Hängeschlaufe  mit  dem  Lukendeckel  und,  falls  sie  aus  mehreren  Theilen
besteht,  für  die  Verbindung  dieser  Theile  unter  sich,  ist  der  Gebrauch  von  Charnieren  ausgeschlossen.

Stechschlaufen  müssen  eine  Stärke  von  mindestens  0#s  cm  haben.  Die  in  den  Rand  der  Lukendeckel
  eingeschnittenen  und  zur  Aufnahme  der  Stechschlaufen  bestimmten  Oeffnungen  müssen  bei  Holzdeckeln
mit  einer  auf  dem  Deckel  durch  Stifte  oder  Schrauben,  welche  auf  der  Innenseite  vernietet  sind,  befestigten
starken  Metallplatte  eingefaßt  sein.  Der  Einschnitt  der  Einfassungsplatte  muß  sowohl  hinsichtlich  der  Länge
als  der  Breite  den  Dimensionen  der  Stechschlaufe  genau  entsprechen.  An  jeder  Seite  des  Lukendeckels
muß  mindestens  eine  Schlaufe  angebracht  werden.  Unterhalb  der  Schlaufen  sind  in  den  Seitenwänden
der  Lukenrahmen  eiserne  Oesen  zu  befestigen,  über  welche  die  Schlaufe  gelegt  wird;  diese  darf  aber  nur
so  lang  sein,  daß  sie  gerade  über  die  Oese  hinübergreist  und  also  ein  Heben  des  Lukendeckels  verhindert.
Die  Seitenarme  oder  Köpfe  der  Stechschlaufen  müssen  die  zur  Einführung  der  letzteren  bestimmte  Oeffnung
der  Lukendeckel,  beziehungsweise  bei  Holzdeckeln  der  Einfassungsplatten  auf  beiden  Seiten  um  mindestens
O,  5o  em  überragen.

Durch  die  Oesen  wird  quer  vor  den  aufgesteckten  Schlaufen  eine  aus  einem  einzigen  Stück
bestehende  Eisenstange  von  angemessener  Stärke  durchgezogen  und  dieselbe  an  beiden  Enden  mit  Bleien,
zu  deren  Anbringung  die  Stange  an  zwei  Stellen  durchbohrt  ist,  entweder  an  die  letzie  Oese  oder  an  die
zunächst  anstoßende  Verschlußstange  befestigt.  Die  Verschlußstangen  sind  nur  an  einem  Ende  mit  Bleien
anzuschließen,  wenn  das  andere  Ende  in  einen  angeschmiedeten  Kopf  ausläuft,  welcher  das  Durchziehen
durch  die  Oese  verhindert.

Ketten  dürfen  als  Verschlußmittel  nirgends  gebraucht  werden.

§.  10.

Auf  allen  Schiffen  mit  festem  Deck  können  auch  oberhalb  des  Decks  Verschlußräume  mittelst  sogenannter
  Deckkleider  hergestellt  werden.

Hierbei  gelten  folgende  Bestimmungen:

In  das  Verdeck,  wenn  dieses  aus  Holz  besteht,  sind  rings  um  die  für  den  Verschlußraum  zu
benutzende  Stelle,  welche  stets  ein  Viereck  bilden  muß  und  auch  eine  oder  mehrere  Ladeluken  der  unteren
Verschlußräume  einschließen  darf,  mindestens  2  em  dicke,  7  cm  lange  und  4  em  breite  eiserne  Platten  in
Entfernungen  von  nicht  über  20  cm  von  einander  einzulassen,  in  deren  Mitte  durch  die  ganze  Platte
hindurch  das  Gewinde  einer  Schraube  mit  einem  Durchmesser  von  mindestens  1½  cm  eingeschnitten  ist.
Diese  Platten  sind  im  Verdeck  mit  geköpften  starken  Bolzen  zu  befestigen,  deren  durch  das  Deck  reichende
Enden  entweder  in  der  im  §.  6  angegebenen  Weise  im  Innern  des  Laderaums  oder  auch  bei  umgekehrter
  Anbringung  oben  auf  der  Platte  zu  größeren,  in  die  Augen  fallenden  Köpfen  zu  vernieten  sind.
In  jede  Platte  wird  eine  mit  einem  Schraubengewinde  versehene  Oese,  welche  dicht  auf  der  Platte  aufsitzen
  und  mit  ihrem  Schraubengewinde  bis  auf  die  Unterlage  der  Platte  reichen  muß,  eingeschraubt.  Die
Deckkleider  müssen  aus  ganzen,  durch  doppelte  Stepp=  und  Kappnaht  verbundenen  Bahnen  starken  Segeltuchs
  gefertigt  und  rings  am  Rande  mit  nicht  über  20  em  von  einander  entfernten,  ausgeschlagenen  und
mit  Metall  ausgebüchsten  Augen  zur  Aufnahme  der  Verschlußstangen  versehen  sein.  Der  Ueberhchlag  der
Bahnen  sowie  der  durch  Umschlag  des  Randes  zu  bildende,  für  die  Aufnahme  der  Augen  bestimmte  Saum
des  Deckkleides  muß  mindestens  5  em  breit  sein.

Ausbesserungen  an  den  Deckkleidern  sind  mit  gleichem  Stoff  und  mit  gleicher  Naht,  wie  jene  selbst
auszuführen;  ihre  Zahl  muß  eventuell  bei  jedem  einzelnen  Antrage  auf  Deckverschluß  angemeldet  werden.

Durch  die  festgeschraubten  Oesen  und  die  im  Deckkleid  befindlichen  Augen  werden  in  der  Weise,
daß  die  vorhandene  größere  Anzahl  Augen  entsprechend  zwischen  den  Oesen  zu  vertheilen  ist,  eiserne  Ver-Hüfftanen
  von  der  im  §.  9b  beschriebenen  Beschaffenheit  durchgeführt  und,  wie  dort  angegeben,
verschlossen.
        <pb n="610" />
        —  594  —

b.  Schiffe  mit  abhebbarem  Deck.

11.

Schiffe  mil  abhebbarem  Deck  dürfen  zur  Prüfung  auf  ihre  Verschlußfähigkeit  überhaupt  nur
zugelassen  werden,  wenn  dieselben  längs  des  ganzen  Laderaumes  an  beiden  Seiten  des  Schiffes  mit
sogenannten  Gangborden  versehen  sind,  und  die  Oeffnung  des  Laderaums  durch  Tennebäume  und  Kopflücke
  begrenzt  ist.  Gangborde,  Tennebäume  und  Kopfstücke  müssen  unter  sich  und  mit  dem  Schiffskörper
luu  sester  untrennbarer  Verbindung  stehen.

 

12.

Zum  Verschluß  der  Laderäume  sind  Deckel  von  der  Beschaffenheit  der  im  §.  8  beschriebenen
Lukendeckel  zu  verwenden,  welche  aufgelegt  eine  vollständig  dichte  und  feste  Bedachung  bilden.  Dieselben
ruhen  mit  dem  unteren  Ende  auf  den  Tennebäumen,  mit  dem  oberen  Ende  auf  dem  Scherstock.  Da,  wo
die  Seitenränder  zweier  Deckel  aneinanderstoßen,  sind  Balken  zwischen  Scherstock  und  Tennebaum  einzulegen,
  welche  von  den  aufliegenden  Deckelrändern  vollständig  bedeckt  werden.

Damit  die  Deckel  keine  Verschiebung  nach  unten  erleiden  können,  ist  an  ihrem  unteren  Theil  ein
Vorstoß  anzubringen,  welcher  dicht  an  die  Innenseite  des  Tennebaums  anschließt.  Nach  oben  und  nach
den  Seiten  ist  jede  Verschiebung  der  Deckel  durch  überstehende  Falze  in  den  Kopfstücken  des  Laderaums
und  im  Scherstock  unmöglich  zu  machen.

13.

Der  Scherstock  ist  mit  den  beiden  geprhüe,  des  Laderaums  und  den  auf  den  inneren  Ouerbalken

  (Gebinden)  des  Schiffes  stehenden  Deckständern  in  feste  von  außen  untrennbare  Verbindung
u  bringen.
6  4#  auf  dem  Scherstock  anzubringende  Kappe  muß  aus  starkem,  zähem  Eisen  gefertigt  und  in
kurzen  Zwischenräumen,  insbesondere  an  den  Enden  der  einzelnen  Stücke,  an  den  Scherstock  festgenietet
oder  mittelst  Bolzen  in  der  Art  befestigt  werden,  daß  die  an  der  Innenseite  des  Laderaums  auf  die  Bolzen
aufgeschraubten  Muttern  fest  an  der  unteren  Seite  des  Scherstocks  anliegen  und  die  darans  hervortretenden
Bolzenenden  noch  zu  größeren  Köpfen  vernietet  werden.

Der  unter  der  Kappe  liegende  Falz  des  Scherstocks  muß  genau  der  Stärke  der  Deckel  nebst
Querbalken  entsprechen.

§.  14.

Der  Verschluß  der  Deckel  ersolgt  an  der  Außenfläche  der  Tennebaäume  mittelst  loser  Stechschlaufen
oder  fester  Hängeschlaufen,  wie  dieselben  im  §.  9  beschrieben  sind.  An  jedem  Deckel  sind  je  nach  seiner
Breite  eine  oder  mehrere  Schlaufen  anzubringen.  Diese  Schlaufen  werden  ebenso  wie  die  Schlaufen  der
Lukendeckel  (§.  9)  über  die  an  der  Seite  des  Tennebaums  anzubringenden  Oesen  gelegt  und  mitteelst
eiserner,  durch  letztere  zu  ziehender  Stangen  festgehalten.  Für  die  Beschaffenheit  und  Befestigung  der
Oesen,  sowie  für  die  Beschaffenheit  und  den  Verschluß  der  Stangen  sind  die  im  F.  9  gegebenen  Vorschriften
  maßgebend.

C.
Bestimmungen  über  Anmeldung,  Besichtigung  2c.  der  Verschlußschiffe.

u15.

Ein  Schiffer,  welcher  die  Vergünstigung  —*  zoll=  oder  steueramtlichen  Abferligung  unter  Naumverschluß
  in  Anspruch  nehmen  will,  hat  sein  Fahrzeug  einem  am  Rheine  oder  einem  konventionellen
Nebenfluß  desselben  belegenen  Hauptamt  in  unbeladenem  Zustande  vorzuführen  und  gleichzeitig  in  je
zwei  Exemplaren

)  eine  Zeichnung,  welche  den  Längendurchschnitt  des  Fahrzeugs  und  die  Verschlußeinrichtung

sowohl  im  Querschnin  als  auch  in  der  Deckansicht  nachweist,  und

b)  eine  Beschreibung,  welche  die  näheren  Angaben  über  die  Bauart  des  Fahrzeuges  und  die

Beschaffenheit  sämmtlicher  Räume,  insbesondere  der  Laderäume  und  ihrer  Zugänge,  sowie
über  die  Verschlußeinrichtung  enthält,
einzureichen.

·  «  8.  16.
Das  Hauptamt  ordnet  die  Besichtigung  und  Prüfung  des  Fahrzeuges  durch  einen  Oberbeamten
unter  Zuziehung  des  Schiffers  oder  seines  legitimirten  Vertreters  an.  Auch  kann  auf  Kosten  des  Schiffers
        <pb n="611" />
        —  595  —

ein  Schiffsbaumeister  zugezogen  werden.  Die  Prüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  ob  die  Bauart  des
Fahrzeuges  der  Zeichnung  und  Beschreibung  (F.  15),  sowie  den  Vorschriften  dieses  Regulativs  entspricht,
und  die  Anlegung  eines  sicheren  Raumverschlusses  gewährleistet.  Ueber  das  Ergebniß  derselben  ist  im
Anschluß  an  die  Zeichnung  und  Beschreibung  eine  von  den  Betheiligten  zu  vollziehende  Verhandlung  in
zwei  Exemplaren  aufzunehmen,  in  welchen  die  etwa  vorgefundenen  Anstände  genau  zu  bezeichnen  sind.

Soweit  hiernach  Bedenken  nicht  obwalten  —  eventuell  nach  Beseitigung  der  Anstände  —  fertigt
das  Hauptamt  ein  Anerkennmiß  über  die  Verschlußfähigkeit  des  Fahrzeugs  aus,  welches  von  dem  Schiffer
nebst  je  einem  Exemplar  der  Zeichnung,  der  Beschreibung  und  der  Prüfungsverhandlung  stets  an  Bord
des  Fahrzeugs  in  einem  starken  Umschlag  unversehrt  aufzubewahren  und  den  Beamten  der  Zoll=  und
Steuerverwaltung  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen  ist.  Das  Anerkenntniß  kann  jederzeit  zurückgezogen
  werden.

S.  17.

Jede  bauliche  Veränderung  des  Fahrzengs,  insbesondere  der  Verschlußeinrichtung,  ist,  bevor  eine
weitere  Abfertigung  unter  Naumverschluß  beansprucht  werden  darf,  einem  nach  §.  15  zuständigen  Hauptamt
unter  Vorlegung  der  in  den  §§.  15  und  16  bezeichneten  Schriftstücke  anzuzeigen,  und  zugleich  das  Fahrzeug
  —  und  zwar,  soweit  dieses  zur  Prüfung  der  vorgenommenen  Veränderung  erforderlich  ist,  in  unbeladenem
  Zustande  —  vorzuführen.  Auf  die  Prüfung  finden  die  Vorschriften  im  §.  16  entsprechende
Anwendung.

Wenn  hierbei  Bedenken  gegen  die  Verschlußsicherheit  des  Fahrzeuges  nicht  hervortreten,  so  hat
das  Hauptamt  die  Veränderung  auf  den  vorgelegten  Exemplaren  der  Zeichnung  und  Beschreibung  zu
vermerken  und  beide  Schriftstücke  nebst  einem  Exemplar  der  neuen  Prüfungsverhandlung  dem  Schiffer  zur
Aufbewahrung  gemäß  §.  16  auszuhändigen,  das  zweite  Exemplar  der  Verhandlung  aber  demjenigen
Hauptamt  zu  übersenden,  bei  welchem  die  erstmalige  Prüfung  erfolgt  ist.

Erscheint  es  dagegen  bedenklich,  das  Fahrzeug  ferner  zur  Abfertigung  unter  Naumverschluß  zuzulassen,
  und  werden  die  Anstände  nicht  binnen  einer  angemessenen  Frist  beseitigt,  so  ist  das  Anerkenntniß
nebst  den  zugehörigen  Schriftstücken  (S.  16)  zurückzubehalten  und  unter  Angabe  des  Sachverhalts  dem
letztbezeichneten  Amt  zu  übersenden.

18.

Jeder  amtlichen  Verschlußanlegung  hat  ii  sorgfältige  Prüfung  der  Verschlußeinrichtung,  soweit
der  Ladungszustand  des  Fahrzeugs  es  gestattet,  voraufzugehen.  Außerdem  hat  jedesmal  dasjenige  Amt,
bei  welchem  die  vollständige  Entladung  der  unter  Verschluß  abgelassenen  Laderäume  stattfindet,  von  der
unveränderten  Verschlußsicherheit  dieser  Räume  Ueberzeugung  zu  nehmen.  Das  Ergebniß  dieser  Prüfungen,
welche  thunlichst  unter  Antheilnahme  von  Oberbeamten  zu  geschehen  haben,  ist  fortlaufend  in  ein  hierzu
bestimmtes  Buch  (Verschlußbuch)  einzutragen,  welches  auf  Kosten  des  Schiffers  anzulegen,  amtlich  zu
soliiren  und  mit  dem  Stempelabdruck  zu  belegen,  und  auf  dem  Fahrzeug  stets  sorgfältig  aufzubewahren
ist.  Vor  jeder  Verschlußanlegung  ist  das  Verschlußbuch  von  den  Abfertigungsbeamten  einzusehen  und  die
Beseitigung  der  darin  vermerkten  Mängel,  soweit  sie  nicht  inzwischen  schon  erfolgt  ist,  herbeizuführen,
eventuell  aber  die  Abfertigung  unter  Raumverschluß  bis  auf  weiteres  zu  versagen.  Die  Beseitigung  der
"  ist  von  dem  betreffenden  Hauptamt  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  in  dem  Verschlußbuch  zu
escheinigen.

19.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrihn  dieses  Regulativs  werden,  sofern  nicht  schärfere
Strafbestimmungen  Anwendung  finden,  in  Gemäßheit  des  §.  152  des  Vereinsgzollgesetzes  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  geahndet.

20.

Dieses  Regulativ  tritt  am  1.  Jannar  i8d  in  Kraft.  Die  zu  diesem  Zeitpunkt  bereits  als  verschlußfähig
  anerkannten  Fahrzeuge  dürfen  unter  den  bisherigen  Bedingungen  und  unter  Beachtung  der  in
den  vorstehenden  §§.  15  und  19  ertheilten  Vorschriften  auch  ferner  zur  Abfertigung  unter  Raumverschluß
zugelassen  werden.  Wird  jedoch  ein  solches  Fahrzeug  in  seiner  Bauart  oder  seiner  Verschlußeinrichtung
verändert,  so  hat,  falls  die  neue  Einrichtung  nicht  den  Vorschriften  dieses  Regulativs  entspricht,  die  dem
zuständigen  Amt  (§.  17)  vorgesetzte  Direktivbehörde  darüber  zu  entscheiden,  ob  dasselbe  noch  ferner  zur
Abfertigung  unter  Raumverschluß  zuzulassen  ist.
        <pb n="612" />
        —  696  —

2.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  d.  J.  (S.  369)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.l  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeuguissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Schlesien.
Das  König-Wilhelms-Gymnasium  zu  Breslau.
II.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Alteirch  (bisher  Progymnasinm,  B.  a.  VI.  1  des  Verzeichnisses  vom  26.  Juni  d.  J.,
Central-Blatt  S.  369).
Gymnasium  zu  89  peiler  (verbunden  mit  einer  Real-Abtheilung)  A.  u.  XXVI.  1  a.  a.  O.)
Lyzeum  zu  Colmar  (verbunden  mit  einer  Real-Abtheilung)  (früher:  verbunden  mit  Realklassen,
A.  a.  XXVI.  2  a.  a.  O.).
Wzeun,  zu  Straßburg  im  Elsaß  (früher:  verbunden  mit  einer  Real-Gymnasial-  Abtheilung)  (A.
VI.  12  a.  a.  O.).

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.
Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Progymnasium  zu  Limburg  a.  d.  Lahn  (verbunden  mit  dem  Real-Progymnasium  daselbs).
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1889.
b.  Realschulen.

Elsaß-Lothringen.
Die  Real-Abtheilung  des  Lyzeums  zu  Colmar  (früher:  die  Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,  B.  b.
X.  1  des  Verzeichnisses  vom  26.  Juni  d.  J.,  Central-Blatt  S.  369).

—#
..
un

u

 

)  Goumasium  mit  der  Befugniß,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen
Militärdienst  auch  seinen  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,
insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und  nach  mindestens  eintährigem
  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein  Beugutß  des  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung
  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Die  mit  einem  4  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligakorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="613" />
        —  597  —

e.  Real-Progymnasien.
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Real-Progymnasium  zu  Limburg  a.  d.  Lahn  (verbunden  mit  dem  Progymnasium  daselbst).  (Verzeichuiß
  vom  26.  Juni  d.  J.,  Central-Blatt  S.  369,  B.  c.  I.  68).
ll.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Das  Real-Progymnasium  („Hansaschule“)  n  Bergedorf.
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  zu  Gunsten  derjenigen  Schüler,  welche  die  zu
OÖstern  1889  an  der  Anstalt  abgehaltene  Entlassungsprüfung  bestanden  haben.

.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen
  Befähigung  erforderlich  ist.

n.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  Bürgerschulen.
I.  Großherzogthum  Hessen.
1  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Butzbach.
Anmerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1889.
II.  Elsaß-Lothringen.
1.  1.  Die  Real-Abtheilung  des  Gyumasiums  zu  Buchsweiler.
Aumerk.  Anerkennung  mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres  1888,89.

12.  Die  seiun  is  Markirch  bisher:  Real-Progymnasium,  B.  c.  XVI.  des  Verzeichnisses  vom
26.  Juni  d.  J.,  Central-Blatt  S.  369).

(bb.  Andere  Lehranstalten.)

b.  Privat-Lehranstalten.)
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Schlesien.
Die  höhere  Privat-Knabenschule  unter  Leitung  des  Vorstehers  G.  Schwarzkopf  zu  Cosel  O.  S
Anmerk.:  Anerkennung  mitl  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1889.
II.  Großherzogthum  Hessen.

1  Die  Privat-Handelsschule  des  Dr.  Konrad  Tolle  (früher  Dr.  Naegler)  zu  Offenbach  a.  Main  (C.  b.  VI.
des  Verzeichnisses  vom  26.  Juni  d.  J.,  Central-  Blatt  S.  369).

Die  Neal  Gommastal-Abtheilung  des  Lozems  zu  Straßburg  im  Eisaß  (Verzeichniß  vom  26.  Juni
d.  IJ.,  Central-Blatt  S.  369,  A.  b.  XVII)  ist  mit  Ablauf  des  Sommerhalbjahres  1889  eingegangen.
Berlin,  den  18.  Dezember  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstallen  dürien  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines
Regierungs.  Kommissars  abgebaltenen,  wohl  beftandenen  Entklassungsprüsung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigt  ist.
        <pb n="614" />
        —  598  —
3.  Koufulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  "  Neichs  den  bisherigen  Königlich  preußischen  Regierungs-Assessor
  Freiherrn  von  Humboldt-Dachroeden  zum  Vize-Konsul  für  den  Hafen  von  London  zu  ernennen
  geruht.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  G.  Boy  hat  seinen  Amtssitz  von  Retalhuleu  nach  Quezaltenango  (Guatemala)
  verlegt.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

E  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Behörde,  welche  die  Datum

«  Gm«d.«"«mäsp"9  aus-Nun  s
J  der  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  D  beschlossen  hat.  bsschustens
1.  2.  l  3.  4.  I  s.  6.

 

Auf  Grund  des  8.  362  des  Strafgesetzbuchs:
Christian  Hansen,  Beboren  am  I1.  Juni  1832  zu  Schüskau,  Betteln  im  wiederhol.  Königlich  wreußischer  kie  Aovember
Schuhmachergeselle,  Dänemark,  ortdangehörig  ebendaselbst,  ten  Rückfall,  Penimgeprält.  d.  J  .

orf,
Jehann  Zilacek,  geboren  im  Jahre  1834  zu  Zichovice,  kandstreichen,  Betteln,  i  baverisches  Be-  9  d

1r

i.

 

 

Handardeien,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  orts.,  Beleidigung  und  zirksamt  Viechtach,
·  angehörig  ebendaselbst,  Sdersaf  egen  die
t
3.  Eba  Wrba,  Hand.  geboren  im  Jahre  1826  Marsowit,  2unditreshen.  Betteln  dasselbe,  desgleichen
arbeiterin,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  orts  und  Beleidigung,
angehörig  ebendaselbst,
4.  #7  Forst,  geboren  am  16.  April  1869  zu  Morso-  Diebstahl,  Betteln  im  Königlich  bayerisches  Be..  November
Fditrbeie,  wi.  Bezirk  Beneschau,  Böhmen,  orts  wlederholten  Rückfall  zirkamt  Miesbach,  d.  J.
angehörig  ebendajelbst,  und  Führung  falscher
Legitimationspapiere
5.  Johann  Cerny,  550  Jahre  alt,  geboren  und  ortsange.  Landstreichen  und  Königlich  baverisches  Be.19.  November
Fabrikarbeiter,  s  borcg  «u»tkebecm,  Bezirk  Prestit,  Betteln,  zirksamt  Traunstein,  d.  J.
men,
6.  Franz  Pernsteiner,  geboren  am  27.  November  1868  zu]Beleidigung,  Wider-Königlich  bayerisches  Be.21.  November
"„  Bäckergeselle,  Gallnenkirchen,  Bezirk  Linz,  Oester!  stand  gegen  die]  zirköamt  Wasserburg,  d.  J.
reich,  Psigangehörig  zu  Hellmonsoed  Staatsgewalt  und
ebendaselbst,  Betteln  im  wiederholten

  Rückfall,

 

q.  Johanna  Mruaz,  ver-  genn  aui  16.  September  1842  zu  Landftreichen,  Betteln  Königlich  bayerisches  Be  ·  s23.  November
wittwele  Tage-  Welhartitz,  Bezirk  Schüttenhofen,  und  Fälschung  eines]  zirksamt  Laufen,  d.  J.
löhnerin,  Böhmen,  ortsangehörig  zu  Wittingau  egittmationspapiers,
"  Böhmen,  wohnhast  zuletzt  in  Laufen,
!  9L
8.  Zesef  Krause.  brber  'am  25.  Juli  1859  zu  Schrö.Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be.28.  November
Sattler,  bersdorf,  Bezirk  Schüttenbofen,  riis  Neustadt  d.  J.

Böhmen,  ortsangehörig  ebendaselbst,
9.|  Emil  Beringer,  geboren  am  24.  November  1870  zusLandstrelchen  und  iliche  Bezirss  Prä.  5.  Dhee
Erdarbeiter,  #  Siuic.  Schweiz,  ortsangehbrig  eben.  Betteln,  sident  zu  Met,  d.  J.
|  asel  I
DiedarchBefchlußdesKaIserlIchenBezirksPräfldenten  Colmar  vom  19.  November  v.  J.  irrthümlich  verfügte
Ausweiung  ues  Melkers  Josef  Künzli  aus  dem  Reichsgebiek  (Central-Bl.  f.  1888  S.  958,  Z.  13)  ist  wieder  zurückgenommen
  worden.

 

 

 

 

Veriin.  Carl  Heomanns  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sinenfeld  in  Berlin!
        <pb n="615" />
        Central-Blatt

Deutsche  Reich.

Reichsamt  des  Innern.

Zu  betiehen  durch  alle  Postanstalten  und  Lguchhandlungen.

XVII.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  d  den  27.  Dezember  1  1889.  *

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Mi#llitär.  Wesen:  Fe  Dlunz  der  für  die  Natural.  dersenigen  Bi  Börsen,  an  welchen  Zemminpreie  sar  gewisse
verpflegung  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1890  Waaren  notirt  werden;  -  Ergänzung  der  Ausführungs.
Selte  599  bestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz  durch  Aufnahme  eines

2.  Jin#m-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  neuen  Paragraphen  (§.  101  )  —  Abänderung  des  Vervom
  r  bis  Ende  November  1889  600  Tichrules  der  Zuckersteuerstellen  601

8.  Zell-  unb  Stener  ·  Nesen:  Venderung  in  dem  Verzeichuiß  4.  Kouinlat--Wesen:  Exequatur.  Enzellung  602

 

 

1.  Militär-Wese  n.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  F.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblat#  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Natural-=verpflegung
  zu  gewährenden  ergütung  für  das  Jahr  1890  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung
für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskt.  20  Pf.,  65  Pf.
b)  für  die  Mittagskot  4060  „  35  „
e)  für  die  Abendkoot  25  „  20  „
4)  für  die  Morgenkot  15  „  10  „

Berlin,  den  19.  Dezember  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boctticher.
        <pb n="616" />
        —  61000  —

2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich
für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1889.

 

 

 

 

 
 
 
  
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  5  6
einihSe  Sinahne  Oisfr
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  Auskuhr=  in  zeten  Sche  -
der  Etatsjahres  bis  Bleiben  1  Zeitrau
zum  Schlusse  des  Vergütungen  des  Verlahre,
obengenannten  s
Einnahmen.  Epalte  4)  —  weniger
nats  "
———  2
1.  2.  3.  4  5.  .  6.
246  842  546  206  307  246  636  239  199977  836  1  +46  658  403
6368  144  110  679  6257  465  5744  20  J  513235
..·.  33927358  52  743  518  —  18  816  160  —  66  779  705  +  47  963  543
von  Zucker.  30  446  975  65  058  90  381  917  7  138  889;  +23243  028
........·.  26  978  295  76  763  26  901  532  27  271  502  —  369  970
Branntweinmaterialsteuer  9  809  820  5  511  687  4298  133  2254  548+  2043  585
von  Beamtwein  und  Zu.  ·
*  *  .  76  804  620  176  735  76  627  38“  69  548  474  K  7079  410
.  16930578  89  383  T  16  841  195  14  884  929  +  1956267
von  Bier  ·  2  051  805  —  .  2051805  1  798  260  253  545
Summe  450  160  141  58  980  130  391s  180  OlI  261  838  964  +1293410t7
Spielkartenstempel  —  —  791677  757145  1+  34  532
Wechselstempelsteuer  "  4040  589  4553  839  +  3866  750
Stempelsteuer  für  "1.
a)  Werthpap  —  6  956  553  4618  929  +J  2337624
b)  Lauf-.  u.  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  —  —  9527653  793071454-l596939
e)  Loose  »  -
kostlptteaesk  —  —  393  226  341416  351810
taatslotterien  —  —  4383  747  4  8  266  +J  281  4381
Post.  und  Teleg  NNi’iespN  —  —  139  455  934  129  820  337  4+  9635  597
Reichs-Eisenbahn-Verwaliu  .  —  —.35921000Invwoosikqstsznoo
D#n  definitive  Einnahme  betrug  im  Vorjahre  164  346  ..  weniger.
erkung.  Die  4ur  Reichskasse  gelangte  Ist.  Einnahme  abzüglich  der  Ausfuhr.  Vergütungen  und  Verwaltungskosten
  brrie.  be  den  Abezeh  neten  Einnahmen  bis  Ende  —  18622
-  Jst-Einnahme  vom  Dif  erenz  u  den
Bezeichnuns  Blt  te  Ehpealten
der  bls  zum  Schluß  des  Vorsah  +  W
Einnahmen  obengenannten  Monats  —  weniger
.  1  6  —  “
1.  2.  3.  4.
Zoͤll  217  398  238  168  432  913  (  43  965  325
Tabensteuen  .  7  638  986  8240  718  —  601  732
Juckermaterialsteuer  .  10  848  586  14  688  737  —  3840  15
Verbrauchsabgabe  von  Zucker  28  352  424  —  210  425  +  28562  849
Salzsteuer  24  558  133  24  620  448  —  62  315
Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  .  11  018  147  11  158  209  —  140062
Verbrauchsabgabe  von  Branntwein  und  Zuschlag
elben  .  60  829  355  13  912  044  +  16  917  311
Brausteuer  und  üebergangsabgabe  von  Bier  16  063  502  14  156  653  +  19049
Summe  376  707  371  284  999  297  +  91  708  074
Spielkartenstempel.  ....  728  558  694  005  +  33  653
        <pb n="617" />
        —  601  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Nach  der  auf  Grund  der  Ziffer  9  der  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung
von  Reichsstempelabgaben  (Central-Blatt  für  1885  Seite  417),  von  der  Königlich  preußischen,  bezw.  der
Großherzoglich  badischen  Regierung  getroffenen  Feststellung  werden  an  der  Börse  zu  Magdeburg  Terminpreise
  für  Rohzucker  l.  Produkt,  und  zwar  Transitopreise  Basis  88%  Rendement  frei  an  Bord  Hamburg,
und  an  der  Börse  zu  Mannheim  Terminpreise  für  Weizen,  Roggen  und  Hafer  notirt.

Berlin,  den  19.  Dezember  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  d.  Mts.  beschlossen,  daß  den  Ausführungsbestimmungen
zum  Zuckersleuergesetz  (Central-Blatt  von  1888  Seite  267  ff.)  der  nachstehende  §.  101b  hinzuzufügen  ist:

101b.

Zur  größeren  Sicherung  gegen  dio  Gewährung  einer  unrechtmäßigen  oder  zu  hohen
Vergütung  der  Materialsteuer  für  Erzeugnisse  der  Melasse-Entzuckerung  (vergl.  §.  41)  wird  bestimmt:
1.  Die  Steuerstellen  hoben  die  ihnen  bekannte  Eigenschaft  von  Zucker  als  Melassezucker  —  d  h.

als  ein  aus  Melasse,  ohne  oder  mit  Zuckereinwurf,  in  einem  der  verschiedenen  Entzuckerungsverfahren
  (Strontianit-,  Kalk-,  Osmoseverfahren  u.  s.  w.)  gewonnenes  Erzeugniß  —  anmtlich
von  der  Erzeugungsstätte  ab  solange  festzuhalten,  bis  entweder  zufolge  beantragter  Abfertigung
des  Zuckers  zur  Ausfuhr  oder  Niederlegung  gegen  Materialsteuervergütung  der  Zuckergehalt
auf  Grund  chemischer  Analyse  amtlich  festgestellt  oder  der  Zucker  in  den  Betrieb  einer  anderen
Zuckerfabrik  (Raffinerie  u.  s.  w.)  aufgenommen  oder  bis  derselbe  in  den  freien  Verkehr  (S.  96
Absatz  1,  2)  abgefertigt  worden  ist.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung  auf  Mischungen  von  Melassezucker
und  anderem  Zucker.

Ausgeschlossen  von  der  Anwendung  der  Vorschrift  bleiben  die  Zucker,  welche  als
weiße  volle,  harte  Brode,  Blöcke,  Platten,  Stangen  oder  Würfel,  oder  als  aus  solchen  Zuckern
durch  Zerkleinerung  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  gewonnen,  amtlich  festgestellt  worden  sind.

2.  Gemäß  Ziffer  1  Absatz  1  und  2  ist  bezüglich  des  ohne  Anspruch  auf  Vergütung  der  Materialsteuer

  in  eine  Niederlage  gebrachten  Zuckers  die  Eigenschaft  als  Melassezucker  oder  Mischung
von  solchem  und  anderem  Bucker  insbesondere  auch  in  den  Fällen  einer  auf  dem  Lager  stattfindenden
  Umpackung,  Theilung  oder  Mischung  amtlich  festzuhalten.

3.  Die  Festhaltung  der  Eigenschaft  von  Zucker  als  Melassezucker  u.  s.  w.  geschieht  durch  einen
entsprechenden  Zusatz  (z.  B.  „Melassezucker“  oder  „Mischung  von  Melassezucker  und  anderem
Zucker")  zu  der  amtlichen  Angabe  der  Art  des  Zuckers  in  den  bezüglichen  Spalten  der  betreffenden
Abfertigungspapiere  und  Register.

Auch  für  Mischungen  von  Melassezucker  und  anderem  Zucker  hat  zur  Feststellung  des  Zuckergehalts
  die  chemische  Analyse  stattzufinden.  Von  der  Herbeiführung  derselben  kann  jedoch  die
Steuerstelle  im  Einzelfall  absehen,  wenn  nach  dem  ihr  bekannten  Mischungsverhältniß  und  den
sonstigen  Umständen  kein  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Mischung  überpolarisirende
Bestandtheile  (Raffinose  u.  s.  w.)  in  verhältnißmäßig  erheblicher  Menge  enthalte  (§S.  41  Absatz  1).

Berlin,  den  21.  Dezember  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

98“
        <pb n="618" />
        602  —

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

iän  Bezug  auf  die  Zuckersteuerstellen  (vergl.  das  Verzeichniß  auf  Seite  541  und  slgd.)  ist  nachstehende
Aenderung  eingetreten:

Im  Königreich  Preußen:

In  Nauen  im  Hauptsteueramtsbezirk  Potsdam  ist  eine  selbständige  Zuckersteuerstelle  errichtet
worden,  welche  für  die  Zuckerfabrik  in  Nauen  zuständig  ist.

4.  Kon  sulatlWesen.

 

Dem  zum  Konsul  der  Republik  Nicaragua  in  Berlin  ernannten  Kaufmann  Otto  Schiffmann  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

Berlin.  Carl  Hevmanns  Verlaa  —  Gerruckt  bei  Juliné  Sinenteld  in  Veilin
        <pb n="619" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
