4. Justiz-Wesen. Bekanntmachung. In dem durch Bekanntmachung vom 2. März 1888 (Central-Blatt S. 107) veröffentlichten Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden wird das Verzeichniß der Gerichtsbehörden im Kanton Zürich durch das nachstehende ersetzt: Das Obergericht in Zürich, Das Bezirksgericht in Zürich, Die Staatsanwaltschaft in Zürich, Die Bezirksanwaltschaft in Zürich, Das Bezirksgericht in Affoltern, Das Statthalteramt in Affoltern, Das Bezirksgericht in Horgen, Das Statthalteramt in Horgen, Das Bezirksgericht in Meilen, Das Statthalteramt in Meilen, Das Bezirksgericht in Hinweil, Das Statthalteramt in Hinweil, Das Bezirksgericht in Uster, Das Statthalteramt in Uster, Das Bezirksgericht in Pfäffikon, Das Statthalteramt in Pfäffikon, Das Bezirksgericht in Winterthur, Die Bezirksanwaltschaft in Winterthur, Das Bezirksgericht in Großandelfingen, Das Statthalteramt in Großandelfingen, Das Bezirksgericht in Bülach, Das Statthalteramt in Bülach, Das Bezirksgericht in Dielsdorf, Das Statthalteramt in Dielsdorf. Ersuchen um Rechtshülfe in Civilsachen sind an die benannten Bezirksgerichte, solche in Straf- sachen für die Bezirke Zürich und Winterthur an die dortigen Bezirksanwaltschaften, für die übrigen Be- zirke an die Statthalterämter der betreffenden Bezirke zu richten. Berlin, den 17. Januar 1890. In Vertretung des Reichskanzlers: von Ohlschläger.