— 55 — XIV. Für das Gebiet des Herzogthums Braunschweig: eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet. XV. Für die Gebiete der Freien und Hansestadt Lübeck, der Freien Hansestadt Bremen, sowie der Freien und Hansestadt Hamburg: eine gemeinsame (hanseatische) Versicherungsanstalt für die Gebiete der bezeichneten drei Bundesstaaten. XVI. Für das Gebiet des Reichslandes Elsaß-Lothringen: eine Versicherungsanstalt für das ganze Staatsgebiet. 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. M. beschlossen, daß vom 1. April d. Js. ab in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Aenderungen ein- zutreten haben: Lau= Nummer Tarasätze. Benennung Art Prozente des Brutto- fende des der der gewichts. Num- Zoll- Gegenstände Umschließung mer. tarifs. Bisher. Künftig. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 1 25h 2 Rosinen. Kisten von 10 Kilogramm und 16 13 darunter. 2 25h 2 Feigen, Korinthen, Rosinen. 25h 3  Getrocknete Datteln, Man-   Umschließungen aus einfachem, — 1 deln, Pomeranzen und leichtem Leinen. dergleichen. Berlin, den 18. März 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 3. Kolonial-Wesen. Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall-Inseln. Zur Ausführung der Vorschriften über die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Marschall-Inseln, welche durch das Gesetz vom 15. März 1888 und die Kaiserliche Verordnung vom 7. Februar 1890 getroffen sind, wird in Ergänzung der Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit, vom 2. Dezember 1886 Folgendes bestimmt: 12*