— 57 — §. 2. Gerichtsschreiber. (Zu Abschnitt V der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886). Falls von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten die Erledigung einzelner zu seiner Zuständigkeit gehörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen wird (Abschnitt III Nr. 4 der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886), kann dieser auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen werden. §. 3. Zustellungen. (Zu §. 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 und Abschnitt VII der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886). Im Abschnitt VII der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886 wird Nr. 2A folgendermaßen abgeändert: 2. Von Amtswegen erfolgen: A.  in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen nicht bloß (wie nach §. 294 Absatz 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten, insbesondere auch der Urtheile. Ebenso werden Zahlungs- und Voll= streckungsbefehle dem Gläubiger und dem Schuldner und Beschlüsse, durch welche eine Forderung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem Schuldner und dem Drittschuldner von Amtswegen zugestellt (Verordnung vom 7. Febmar 1890 §. 1). Ausgenommen sind nur: a) Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß= und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (§. 1 der Verordnung vom 7. Februar 1890); bei diesen genügt die Verkündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben; b)  Arrestbefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar ebenfalls von Amts- wegen (294 Absatz 3, §. 809 Absatz 2 der Civilprozeßordnung); die Zustellung an den Schuldner dagegen findet nur auf Antrag des Gläubigers statt (§. 802 Absatz 2 daselbst), damit nicht durch vorzeitige Bekanntgebung des verfügten Arrestes an den Schuldner die dem- nächstige Vollstreckung des Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet werde. Dieses Interesse des Gläubigers fällt jedoch weg, wenn derselbe mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls zu- gleich die Vollstreckung desselben, z. B. durch Bezeichnung des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweglichen Sachen oder Forderungen u. s. w.) beantragt. In diesem Fall ist anzunehmen, daß mit dem Antrag auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung desselben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arrestbefehl zugleich die Zustellung desselben und die betreffende Vollstreckungsmaßregel zu verfügen. Ingleichen wird die Nr. 3 A im Abschnitt VII der bezeichneten Dienstanweisung folgendermaßen abgeändert: 3. Auf Betreiben der Parteien erfolgen: A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (vergl. Nr. 2 A) und die Zustellung von Arrestbefehlen an den Schuldner (vergl. Nr. 2 A b). §. 4. Zwangsvollstreckungen. (Zu §. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 und Abschnitt VIII der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886.) Die Bestimmungen Nr. 2 bis 4 des Abschnitts VIII der Dienstanweisung vom 2. Dezember 1886 werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt: