— 69 — der 8. 9 des bezeichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die Zuziehung von vier Bei— sitzern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von zwei Beisitzern genügen soll. Dieser Fall wird auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn in Folge der Zuziehung von vier Beisitzern in erster Instanz nach Lage der Verhältnisse keine ausreichende Zahl von Beisitzern für die eventuelle Verhandlung in der Be— rufungsinstanz verwendbar bliebe, da bei dem Obergericht (8. 6 der Verordnung vom 7. Februar 1890) eine Verminderung der Zahl von vier Beisitzern unter keinen Umständen gestattet, die Personen aber, welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind. 3. In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten als in der zweiten In— stanz einen Vertheidiger haben (Strafprozeßordnung §. 140, Abs. 1, Verordnung vom 7. Februar 1890, §. 8 Abs. 5). In diesen Sachen und ebenso in den sonstigen Fällen, in welchen nach §. 140, Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Beschuldigten, welcher einen Ver- theidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald das Hauptverfahren er- öffnet wird. Beim Mangel geeigneter, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassener Personen ist als Vertheidiger ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu bestellen. 4. Auf das Strafverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den §§. 36 bis 40 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und in den §§. 6 und 8 der Verordnung vom 7. Februar 1890 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buche der Straf- prozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten (Strafprozeßordnung §. 362, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §. 39) unmittelbar an das Obergericht. . 6. Kostenwesen. (Zu §. 10 der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1890.) 1. In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Konkursordnung oder die Strafprozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. Die Ge- bühren der Zeugen und Sachverständigen werden in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der Um- stände desselben festgesetzt, die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtsbeamten nach den für deren Höhe geltenden allgemeinen Bestimmungen. Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Gebühren nach Maßgabe des angehängten — Tarifs erhoben. Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene Privatklage handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur Deckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses auferlegt werden. Die Ausführung der Zwangsvollstreckung kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Privatklagesachen kann, insoweit es sich um ein ge— bührenpflichtiges Verfahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines entsprechenden Gebührenvor— schusses verpflichtet werden. Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist derjenige, welchem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher dieselben durch eine vor der Gerichtsbe— hörde abgegebene oder derselben mitgetheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung eines anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat, Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Beträge (Abs. 3 und 4) bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind. 2. In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, werden, vor- behaltlich der Vorschriften in den folgenden Absätzen, Kosten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 1. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt S. 2.15) erhoben. « Bei Vormundschaften mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft ist von dem Kapital-Betrage des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreckt, insofern dasselbe über 150 M. beträgt, zu erheben: