a) von je 50 des Betrages bis zu 300 M, b) von je 100 -des Mehrbetrages bis zu 600 „., c) von je 150 /. des Mehrbetrages bis zu 1500 J7., d) von je 300 Jx des Mehrbetrages fünfzig Pfennig. 3. Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Instanz. Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Instanz findet Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter Instanz statt. · « 4. Auf die beim Inkrafttreten dieser Anweisung anhängigen Rechtssachen finden die bisherigen Vorschriften über die Gerichtskosten bis zum Beginn eines nach den neuen Vorschriften gebührenpflichtigen, selbständigen Abschnittes des Verfahrens Anwendung. 8. 7. Die Dienstanweisung tritt gleichzeitig mit der Kaiserlichen Verordnung vom 7. Februar 1890 in Kraft. Berlin, den 10. März 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf Bismarck. Aulage zu §. 6 Nr. 1. Taurif für die Erhebung von Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurssachen und Strafsachen. I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Eine Gebühr wird erhoben: 1. für das Verfahren in erster Instanz; 2. für das Verfahren in der Berufungsinstanz: 3. für die Ausführung der Zwangsvollstreckung Die Erhebung der Gebühren erfolgt nach dem Werthe des Streitgegenstandes, im Falle der Nr. 3 nach dem Werthe des zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruchs. Für die Werthberechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§. 3 bis 9 und der Konkursordnung §. 136 maßgebend. Bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen wird der Werth des Streitgegenstandes zu 2000 r ausnahms- weise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 J/ und nicht über 50 O00 J/x angenommen. 1. Verfahren in erster Instanz. A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, werden erhoben: a) von *n“ Streitgegenstande bis zum Betrage von 150 “ einschließlich von jeder Mark 10 Pfennig, b) von dem Mehrbetrage bis zu 1500 ¾ einschließlich von jeder Mark 5 Pfennig; c) von dem Mehrbetrage von jeder Mark 1 Pfennig. Die im vorhergehenden Absatze bezeichneten Sätze ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Erledigung durch Versäumnißurtheil oder durch ein auf Grund Anerkenntnisses oder Verzichts erlassenes Urtheil erfolgt ist. B. Soweit nach Erhebung der Klage das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, wird die Gebühr nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die in Nr. 1 A, Schluß- absatz bezeichneten Sätze hinaus bestimmt.