72 — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. Mts. folgenden Beschluß gefaßt: 1. Das Beispiel im §. 14 Absatz 2 der am 29. Mai v. J. beschlossenen Anleitung zur Ermitte- lung des Alkoholgehalts im Branntwein (Central-Blatt Für 1889 Seite 320) wird dahin ab- geändert: „Beträgt z. B. die wahre Stärke des Branntweins 77,4 Prozent und dessen Nettogewicht 935, kg, so findet man aus der Tafel zunächst die Litermenge für 900 kg mit 1 055,7 Liter, -: 30 = 35,185 - O 5 5,86043 „ - 0O.5: O,se##s# = (aus dem Werthe für 5 kg durch Versetzen des Kommas um eine Stelle nach links), mithin für 935,, KkK. 1 09#7, % Liter, oder, da Bruchtheile unter einem halben Liter unberücksichtigt bleiben, 1 097 Liter Brannt- wein (nicht reinen Alkohol).“ 2. Der Ueberschrift des §. 16 der Anleitung: „3. Abfertigung von nicht versetztem Branntwein in Flaschen u. s. w.“ ist hinzuzufügen: „und Ermittelung der durch den Siemensschen Probennehmer geflossenen Liter- menge reinen Alkohols.“ In gleicher Weise ist die Angabe des Inhaltsverzei ichnisses unter II Nr. 3 und der Absatz 4 Nr. 3 "ul Einleitung zur Anleitung zu ergänzen. 3. Hinter dem Absatz 2 des §. 16 der Anleitung findet folgende Bestimmung als Absatz 3 neu Aufnahme: „In den mittelst Siemensschen Probenehmers kontrolirten Brennereien ist zur Er- mittelung der durch den Probenehmer geflossenen Litermenge reinen Alkohols das im Absatz 2 angegebene Verfahren gleichfalls anzuwenden.“ 4. Der bisherige Absatz 3 des §. 16 der Anleitung (vergl. Central-Blatt für 1890 S. 16) wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: „Wird z. B. die Litermenge einer in Flaschen befindlichen beziehungsweise durch den Probenehmer geflossenen Branntweinpost zu 535 Liter und die wahre Stärke des Branntweins beziehungsweise der im Probesammler zurückbehaltenen Branntweinprobe zu 30,5 Prozent festgestellt, so beträgt nach Tafel 7 das Gewicht v von 1 Liter Brannt— wein dieser Stärke und der Temperatur von 15 Grad . 0,9550kg, alsovoanbLtteerb0,9550-)...........510,9i)50- oder abgerundet 510,5 - wovon sich nach Tafel 2 die Litermenge reinen Alkohols für 500 kge aWb 12928 Liter, - 10 * * . . . . . . . . . . . 3,9 - - 0, * - ............. 0,2 -, mithinfiir510,zlcs.sauf.............196,6Liter, abgerundet auf 197 Liter berechnet.“ Berlin, den 25. März 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.