— 124 — Artikel 9. Im Falle ein auf den Vertragslinien verwendetes Schiff in Verlust geräth, hat der Unternehmer einen neuen Dampfer zu beschaffen und bis zu dessen Fertigstellung für den ungestörten Fortgang des Dienstes Sorge zu tragen. Vorübergehend können in solchem Falle mit Genehmigung des Reichskanzlers auch Schiffe eingestellt werden, welche nicht allen vertragsmäßigen Bedingungen entsprechen; nothwendiges Erforderniß ist jedoch, daß sie zur Einhaltung der planmäßigen Fahrzeit im stande sind. Zum Ersatze eines in Verlust gerathenen Schiffes durch einen allen Bedingungen genüge leistenden neuen Dampfer wird eine Frist von 18 Monaten gewährt. Artikel 10. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte wie Reisende J. Klasse und Unterbeamte wie Reisende Il. Klasse. Jedem Postbegleiter ist eine besondere Kabine mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen. Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werthsendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern von der deutschen Reichs-Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden aus— ländischen Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden. Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen bezieht das Reich. Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Fahrt und au den Unterwegsorten gegen Quittung zu übernehmen und in einem eigens zu diesem Zweck hergerichteten, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der Schiffsführer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den betreffenden Unterwegsorten bezw. am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berechtigten Per— sonen abzuliefern. Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Be— ziehung von der Reichs-Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den Anforderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der Fahrt postbüreaumäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Ueber- nahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unter- nehmer verpflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zum Transport der Postsäcke zwischen dem Büreauraum und dem Aufbewahrungsraum u. s. w. erforderliche Hülfe durch die Schiffsmannschaft zu gewähren. · Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlichkeit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis auf weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichspostverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen. Auf jedem Schiff muß auf Kosten des Unternehmers ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Begleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Kapitän durch einen von ihm zu bestimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach Maßgabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen be- handeln zu lassen. Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unterneh- mers zu erfolgen. Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafen- orte, bezw. auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. « Wenn der Dampfer durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platz, wo Posten abzuliefern oder einzunehmen sind, sobald und so oft er es in dienstlichem Interesse für nothwendig hält, aus Land zu befördern und von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleich-