— 126 — Lasseren kostenfrei und ohne Verzögerung bis zum Postdampfer bezw. von demselben, in Hamburg, zu befördern. Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten des Reichsgebiets, welche der Reichs- kanzler bezeichnen wird, Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über den ganzen Transport von der Sammel- stelle bis zu dem überseeischen Bestimmungsort der Frachtgüter abzuschließen. Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen (Betriebsreglement) für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Artikel 16. Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Postdampferlinien angestellten Personen, ein- schließlich der in ausländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch besondere Verhältnisse nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche Reichsangehörige sein. An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unternehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maßgabe der von der Reichs- Postverwaltung zu ertheilenden näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienstverrichtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung wird von der Reichs-Postverwaltung festgesetzt. Schiffsführer und sonstige im Betrieb der Postdampferlinien Angestellte, welche einer erheblichen Verletzung oder Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig machen, sind aus dem Dienstbetrieb der Postdampferlinie zu entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses der anzustellenden Untersuchung dies verlangt. Artikel 17. Der Unternehmer ist verpflichtet, die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaates reisenden Beamten, einschließlich der im Auslande stationirten Beamten, welche fich auf Urlaub begeben oder davon zurückkehren, die Ablösungs= und Ersatz-Mannschaften der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz- truppen in den deutschen Schutzgebieten, sowie die wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen zurück- gesandten Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen, ferner Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen gegen um 20 Prozent unter dem Tarif ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Zahl der erwähnten Mannschaften ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 auf demselben Schiff hinausgehen. Die gedachten Transporte sind, wenn dieselben mindestens vier Wochen vor Abgang des Schiffes angemeldet werden, vom Unternehmer unter allen Umständen zu berücksichtigen und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder später zur Beförderung angemeldeten Personen oder Sachen. Eine gleiche Tarifermäßigung für die Beförderung von Personen und Sachen ist denjenigen Ver- einen zu gewähren, welche für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutzgebieten wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt. Artikel 18. Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zweck der Strafverfolgung oder Straf- vollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern. Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vor- herigem Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufficht zu gestatten. Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden, oder im Auslande auf Verlangen eines Gesandten oder Konsuls des Reichs oder einer sonst zuständigen deutschen Behörde zu übernehmen und werden für dieselbe dem Unternehmer die tarifmäßigen Sätze vergütet. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden