— 127 — Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Behörden auch die Untersuchungs- akten und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung ge- währt wird. Artikel 19. Auf jedem Dumpfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt. Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die alten eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben. Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Verlangen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden find von dem Kapitän sogleich gründlich zu untersuchen. Demnächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachver- halt geprüst und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist. Artikel 20. Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Kurshäfen oder unterwegs — den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Verlangen ungehinderter Zutrit zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen. Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtsgeldes (Artikel 17); jedoch ist dem Kommissar stets eine besondere Kabine zuzuweisen. Artikel 21. Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im März 1891 in vollem Umfange aufgenommen werden und erstrecken sich auf einen Zeitraum von zehn hintereinander folgenden Jahren, vom Tage der ersten regelmäßigen Fahrt von Hamburg ab. Vorher sollen jedoch, und zwar im Juli 1890 beginnend, drei oder vier vorläufige Fahrten wenigstens auf der Hauptlinie in Zwischenräumen von höchstens je acht Wochen stattfinden. Im zehnten Vertragsjahre kommen von den letzten regelmäßigen Fahrten so viel Fahrten im Wegfall, als vorläufige Fahrten stattgefunden haben, unter entsprechender Kürzung der Gegenleistung. Die Vergütung für die vorläufigen Fahrten wird auf Grund der zurückgelegten Entfernungen nach dem Verhältniß der Jahresbeihülfe (Artikel 22) nach Beendigung jeder Fahrt gezahlt. Inwieweit für die vorläufigen Fahrten von den Bestimmungen der Artikel 1, 6 und 8 hin- sichtlich der Ausdehnung der Fahrt und der Beschaffenheit der Schiffe abgesehen werden kann, bestimmt der Reichskanzler. Artikel 22. Für die Erfüllung der in diesem Vertrage übernommen Verbindlichkeiten empfängt der Unter- nehmer vom Tage der Eröffnung der regelmäßigen Fahrten ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 900 000 „Ax, zahlbar in monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder theilweise aus- gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurückgelegte Seemeile auf der Hauptlinie der Betrag von 3),80 7, und auf den Küstenlinien der Betrag von 19%5 J4 von den nächstfälligen Monatsraten zur Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen der Seemeilen-Anzahl maßgebend. Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 11 und 24 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie die nach Artikel 12 zu erstattenden Beför- derung skosten werden — unbeschadet der Bestimmung im Artikel 26 — von der zunächst fällig werdenden Subventionsrate einbehalten.