Beamten bezw. Behörden werden von dem Reichskanzler eintretendenfalls dem Unternehmer schriftlich be- zeichnet werden. Artikel 31. Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertrag- schließenden Theilen dem Schiedsgericht (Artikel 23) zur Entscheidung zu unterbreiten. Artikel 32. Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrages nach dessen Ablauf wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer stattfinden. Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer. . Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt worden. So geschehen Berlin, den 9. Mai 1890. Hamburg, den 5. Mai 1890. Der Reichskanzler. Deutsche Ost-Afrika-Linie. (L. S.) v. Caprivi. (L. S.) Bohlen. Ed. Woermann.