— 180 — 2. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. Mal d. J. in betreff der Veröffentlichung periodischer Mittheilungen über den jeweiligen Stand der Branntweinproduktion und Versteuerung das Folgende beschlossen: An die Stelle der durch den Bundesrathsbeschluß vom 4. Juli v. J. getroffenen Bestimmungen (vergl. Central-Blatt für 1889 S. 449), treten pom 1. Juli 1890 ab die nachfolgenden Vorschriften: 1. Von den Haupt= und Unterämtern sind am Schlusse jedes Rechnungsmonats die in den Niederlagen und Reinigungsanstalten unter steueramtlicher Kontrole stehenden Branntwein- bestände durch Aufrechnung der Lagerkonten festzustellen und in den Uebersichten der Ein- nahmen an Reichssteuern nachrichtlich anzugeben. 2. Die Hauptbuchhalterei des Reichsschatzamts hat auf Grund der entsprechenden Angaben in den ihr allmonatlich zugehenden Reichssteuer-Uebersichten über die Menge des in den Brennereien des Deutschen Reichs hergestellten Branntweins, sowie des nach Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführten und des in den Niederlagen und Reinigungsanstalten befindlichen unversteuerten inländischen Branntweins nach dem anliegenden Muster?') monatliche Nachweisungen aufzustellen und durch den Reichsanzeiger zur Veröffent- lichung zu bringen. Berlin, den 21. Juni 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. Mai d. J. beschlossen, daß für Branntwein, welcher behufs der Ausfuhr oder der steuerfreien Verwendung zu gewerblichen u. s. w. Zwecken zur Abfertigung gestellt wird, die Steuervergütung beziehungsweise die Abgabenfreiheit nur dann zu gewähren ist, wenn der Branntwein keinen größeren Fuselölgehalt als 2 Gewichtsprozente der in ihm enthaltenen Menge reinen Alkohols besitzt. Berlin, den 21. Juni 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Maltzahn. 3. Kon sulat-Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Vize-Konsul Coates in Hongkong zum Konsul daselbst zu ernennen geruht. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Lima Eduard Mohr ist auf Grund des §. 1 des Ge- setzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- bezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bür- gerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu be- urkunden. Namens des Reichs ist das Exequatur ertheilt worden dem zum Vize= und Deputy-General-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin ernannten Herrn George H. Murphy und dem Banquier Adolf Rosenstern als Konsul der Vereinigten Staaten von Venezuela in Hannover. *) Hier nicht mit abgedruckt.