— 218 — aufzunehmen und für jede der in der Anlage 1 bezeichneten Klassen in je einer Summe diejenigen Litermengen reinen Alkohols anzugeben, welche die Gesammtheit der zu der Klasse gehörigen Brennereien in den letztvergangenen drei Betriebsjahren durchschnittlich 1. im Ganzen (Anlage 1 Spalte 7), - 2. zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze (Anlage 1 Spalte 11) hergestellt hat. Zu 2 ist jedoch für diejenigen Brennereien, auf welche die Bestimmungen des §. 2 unter d bis f in Anwendung kommen, nicht die in Spalte 11, sondern die in Spalte 12 der Anlage 1 angegebene Summe in Rechnung zu stellen. « §6 Die obersten Landesfinanzbehörden theilen — vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 16 — die gemäß 8. 5 ihnen angezeigten Summen, beziehungsweise für jede Klasse spaltenweise zu je einer Summe vereinigt, mittels des gleichen Formulars dem Reichsschatzamt mit. S. 7. Das Reichsschatzamt läßt die ihm gemäß S. 6 mitgetheilten Summen wiederum für jede Klasse spaltenweise zu je einer Summe zusammenziehen und hieraus für das ganze Reichsgebiet — mit Aus- nahme der im §. 16 aufgeführten Bundesstaaten und Gebietstheile — das prozentuale Verhältniß zwischen der in den letztvergangenen drei Betriebsjahren stattgehabten Gesammtproduktion an Alkohol überhaupt und der in dem gleichen Zeitraum zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellten beziehungsweise als hergestellt in Ansatz gebrachten Alkoholmenge auf vier Dezimalstellen, und zwar für jede der in der Anlage 1 bezeichneten Klassen von Brennereien in je einer Verhältnißzahl berechnen. Diese Verhältnißzahlen werden von dem Reichsschatzamt den obersten Landesfinanzbehörden mit- getheilt werden. 8. 8 Wenn eine bisher am Kontingent noch nicht betheiligte landwirthschaftliche Brennerei oder eine am Kontingent bereits betheiligte Brennerei, welche während der ganzen Dauer der Kontingentsperiode geruht hat, jedoch nicht gänzlich abgemeldet worden ist, die Zuweisung eines Kontingents für die nächste Kontingentsperiode beanspruchen, oder eine am Kontingent bereits betheiligte Brennerei den Anspruch erheben will, daß ihr Betrieb für die abgelaufene Kontingentsperiode als ein unregelmäßiger behandelt werde, so ist ein bezüglicher schriftlicher Antrag zu stellen. Derartige Anträge dürfen nur dann berück- sichtigt werden, wenn sie bei der Steuerbehörde, in deren Hebebezirk die Brennerei gelegen ist, vor dem 1. November 1890 eingegangen sind. · Für Brennereien, welche bis zum 31. Oktober 1890 noch nicht betriebsfähig hergestellt worden sind, ist der Antrag auf Zuweisung eines Kontingents für die nächste Kontingentsperiode unzulässig. 4 S. 9. Die Entscheidung über die im §. 8 bezeichneten Anträge und, im Falle der Genehmigung, die Feststellung des angemessenen Betriebsumfanges nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 10 erfolgt durch die zuständige Direktiobehörde. Auf die Entscheidungen, burch welche a) der Antrag auf Neuzuweisung eines Kontingents oder auf Behandlung des in der ab- gelaufenen Kontingentsperiode stattgehabten Betriebes als eines unregelmäßigen zurückgewiesen, # b) die Größe des angemessenen Betriebsumfanges gemäß §. 10e festgestellt wird, finden die Vorschriften des §. 4 entsprechende Anwendung. 8. 10. :.. Soweit einer der im §. 8 bezeichneten Ansprüche seitens der Steuerbehörde als vechtzeitig er— haben und an sich gerechtfertigt anerkannt wird, findet das folgende Verfahren Anwendung: a) Es ist. festzustellen, welcher Betriebsumfang als für die in Frage stehonde Brennerei angemessen zu erachten sein würde, wenn dieselbe in den letztvergangenen drei Betriebsjahron regelmäßig betrieben worden wäre. . 4 - « Hierbei sind der Umfang der Betriebsanlagen und insbesondere die landwirthschaft- lichen Verhältnisse zu berücksichtigan und ist der Betriebsumfung gleichartiger, unter ähnlichen