— 221 — Anlage 1. amtsbezirk. Nachweisung zu. §. 1 der Vorschriften für die Veranlagung der Brennereien zum Kontingent. Aunleitung. 1. In der Abtheilung A und E sind auch diejenigen Brennereien aufzuführen, welche der Hauptsache nach Kartofseln und dergleichen, daneben aber auch Getreide verarbeiten, ohne Hefe zu bereiten. 2. Bei Ausfüllung der Spalten 4 bis 12 werden Bruchtheile des Liter, wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt gelassen, andernfalls auf ein ganzes Liter abgerundet. 3. Zu dem zum niedrigeren Verbrauchsabgabesatz hergestellten Branntwein (Spalten 8 bis 11) ist auch derjenige Branntwein zu rechnen, welcher unter Ertheilung von Berechtigungsscheinen zum höheren Abgabesatz zur An- schreibung gelangt ist. 4. Die Gesammtproduktion der nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche Materialsteuer oder statt dieser Zuschlag zur Verbrauchsabgabe entrichten, ist in Spalten 8 bis 11 nur nachrichtlich in je einer Gesammt- menge anzugeben.