— 230 — Für die Brennereien, über deren Beschwerde wegen der Ansetzung eines geringeren als ihres bis- herigen Kontingents gemäß §. 2 unter e bis 8 der Vorschriften erst nach Aufstellung der Nachweisung zu §. 5 endgültig entschieden worden ist, sind als bisherige durchschnittliche Produktion zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze in Ansatz zu bringen Liter reinen Alkohols. Von den mit dem Anspruche, ihren Betrieb während der abgelaufenen Kontingentsperiode als einen unregelmäßigen zu erachten, erst nach Aufstellung der Nachweisung zu §. b endgültig abgewiesenen Brennmereien sind bisher durchschnittlich zu dem niedrigeren Verbrauchsabgabesatze hergestellt worden Liter reinen Alkohols.