— 252 — festgesetzten Tage Vorräthe von stark fuselhaltigem Branntwein in erheblichen Mengen nicht vorhanden sind, sowie daß die amtliche Aufnahme der Bestände ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten ermöglicht wird. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, daß der vorhandene Branntwein durch thunlichste Vollfüllung der Sammelgefäße (Bassins, Bottiche 2c.) möglichst konzentrirt und dadurch die Ermittelung des Bestandes vereinfacht und sicherer gestaltet wird. Zum Zmwecke dieser Bestandsaufnahme ist spätestens am Tage vor dem bestimmten Termine von Anlage v. S, dem Inhaber oder bevollmächtigten Vertreter der Anstalt eine Bestandsdeklaration nach Anlage T 6 bei der Stererstelle abzugeben. KS. 11. Die Bestandsaufnahme hat durch 2 Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen und ist auf Feststellung der vorhandenen Litermenge reinen Alkohols zu richten. Zur Herbeiführung einer möglichst genauen Feststellung des Istbestandes ist seitens der Steuer- behörde darauf hinzuwirken, daß die in der Gewerbsanstalt vorhandenen Branntweinbestände thunlichst der Verwiegung zugänglich gemacht werden. Insoweit die letztere, z. B. wegen der Größe der Vorräthe, nicht angängig erscheint, erfolgt die Feststellung der in den einzelnen Sammelgefäßen 2c. vorhandenen Litermenge reinen Alkohols nach Maßgabe des §. 18 der Anleitung zur Ermittelung des Alkoholgehalts um Branntwein. . » HieraufistderSollbestauddurchAbzugderseitderletztenBestandsaufnahmeuachdemKonto- register aus der Anstalt zum Ausgange abgefertigten Litermenge reinen Alkohols von der Summe des bei der letzten Bestandsaufnahme ermittelten Istbestandes zuzüglich der seitdem nach dem Kontoregister in die Anstalt eingebrachten Litermenge reinen Alkohols zu berechnen. Ergiebt hiernach der Istbestand eine Fehlmenge gegenüber dem Sollbestande, so kann die wirk— liche Fehlmenge bis zur Höhe von 1 Prozent der seit der letzten Bestandsaufnahme zur Verarbeitung in der Reinigungsanstalt gelangten Alkoholmenge steuerfrei abgeschrieben werden; ein den Satz von 1 Prozent übersteigendes Manko ist zur Versteuerung zu ziehen. Als verarbeitete Menge ist hierbei die Differenz zwischen dem bei der gegenwärtigen Bestandsaufnahme ermittelten Istbestande an ungereinigtem Brannt- wein und der Summe des bei der letzten Bestandsaufnahme vorgefundenen Istbestandes an ungereinigtem Branntwein zuzüglich der seitdem nach dem Kontoregister in die Anstalt eingebrachten Litermenge reinen Alkohols anzusehen (vergl. Anlage I 6). Ist ausnahmsweise ungereinigter Branntwein aus der Anstalt wieder ausgeführt worden, so ist derselbe von der letzteren Summe abzurechnen. S. 11a. Der 1 Prozent übersteigende wirkliche Schwund, bis zu 2½ Prozent der seit der letzten Be- standsaufnahme zur Verarbeitung gelangten Alkoholmenge, ist in denjenigen Gewerbsanstalten steuerfrei abzuschreiben, welche sich den nachstehenden ferneren Bedingungen unterwerfen: 1. Branntwein und sonstige Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens, welche sich bereits im freien Verkehr befinden, dürfen innerhalb des Bereichs der Reinigungsanstalt und des zugehörigen Areals nicht gelagert, sämmtliche zum Ausgang amtlich abgefertigte Erzeugnisse müssen möglichst bald nach der Abfertigung, und zwar unter den Augen des Abfertigungs beamten, aus dem Bereiche der Reinigungsanstalt entfernt werden. Im Bedürfnißfalle können Ausnahmen seitens der Direktivbehörden unter Anordnung anderweiter Sicherungs- maßregeln zugelassen werden. 2. Der Inhaber der Anstalt hat sich protokollarisch der im §. 9d bezeichneten Konventionalstrafe, neben welcher die sonstigen dort bezeichneten Folgen gleichfalls eintreten, auch für jeden Einzel- fall zu unterwerfen, in dem nachgewiesen werden sollte, daß dem in Nr. 1 enthaltenen Ver- bote entgegen Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens ohne Zuziehung von Beamten bei dem Ausgange aus der Anstalt entfernt, oder, bei der ausnahmsweisen Befreiung von dem ge- dachten Verbote, den angeordneten Sicherungsmaßregeln zuwider gehandelt worden. 3. Die nach Maßgabe der vorstehenden Nr. 1 für die einzelne Reinigungsanstalt geltenden Be- stimmungen sowie die Vorschrift zu Nr. 2 sind durch dauernden Aushang an einer oder mehreren von der Steuerbehörde zu bestimmenden Stellen der Anstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.