— 303 — Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — — — — —— — Bu beziehen durch alle Postaustalten und Buchhandlungen. "r XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. September 1890. 936. Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Bekanntmachung, betreffend » , die Abänderung des §. 27 der Bahnordnung für deutsche 3. Soll- und Steuer-Wesen: Veränderungen in dem Stande Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Seite 303 desgl. der Zuckersteuerstellen 313 2. Kolonial-Wesen: Dienstanweisung, betreffend die Aus- 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem übung der Gerichtsbarkeit in dem siüdwestafrikanischen Reichsgebttte . 314 Schutzgebkt 304 1. Eisenbahn = Wesen. Gekanntmachung, betreffeud die Abänderung des §. 27 der Bahnordunng für deutsche Eisenbahnen unter- geordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878. Durch Beschluß des Bundesraths ist der §. 27 der Bahnordunung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung vom 12. Juni 1878 (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1878 S. 341) folgendermaßen abgeändert worden: S. 27. Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven wird durch die Landesaufsichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilo- meter in der Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf normalspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 20 Wagenachsen führen und mit durch- gehenden Bremsen versehen sind. Die nach §. 24 Absatz 1 mindestens erforderliche Anzahl der zu bremsenden Räder- paare muß bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometer in der Stunde um ein gewisses Maß erhöht werden, welches von der Landesaufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs- Eisenbahn-Amts festzusetzen ist. — Die Betriebsmittel, welche in diese schnellfahrenden Züge eingestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupt— eisenbahnen Deutschlands entsprechen. Berlin, den 3. September 1890. Der Reichskanzler. v. Caprivi. 54