— 304 — 2. Kolonial-Wesen. Dienstanmeisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikantschen Schutzgebiet. Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 10. August 1890 (Reichs- Gesetzblatt S. 171) über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet wird auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- Gesetzblatt 1888 S. 75), Folgendes bestimmt: · §.1. Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen. (Zu den 9§. 1 und 2 der Verordnung.) Die Gerichtsbarkeit in dem Schutzgebiet erstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen weiteren Kreis von Personen als die Konsulargerichtsbarkeit. Der ersteren sind unterworfen: 1. nicht nur Reichsangehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen sind nur Eingeborene (vgl. §. 2 der Verordnung), soweit sie nicht durch die von dem Kaiserlichen Kommissar mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden; 2. nicht nur alle Personen, welche im Schutzgebiet wohnen oder sich dort aufhalten, sondern auch solche Personen, hinsichtlich deren, ohne daß sie dort Wohnsitz oder Aufenhalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen der §§. 24, 29, 31, 32 der Civilprozeßordnung). S. 2. Gerichtsbehörden. (Zu §. 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; §§. 2, 3 Nr. 9 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete; §§. 3 u. 4 der Verordnung.) 1. Die Gerichtsbehörden erster Instanz haben in den von ihnen ausgehenden Schriftstücken: a) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zuziehung der Beisitzer erledigt werden, die Bezeichnung als „Kaiserliches Gericht des südwestafrikanischen Schutzgebietes . .. « « b) sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt werden, die Bezeichnung als „Kaiserlicher Richter des südwestafrikanischen Schutzgebietes zu. .. ... « anzuwenden. » 2. Die Gerichtsbehörde zweiter Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken a) in a unter 1a bezeichneten Fällen (8. 7 Absatz 1, 8. 13 Absatz 1 der Verordnung) die Be— zeichnung als „Kaiserliches Obergericht des südwestafrikanischen Schutzgebietes“, b) in den unter 1b bezeichneten Fällen die Bezeichnung als „Kaiserlicher Ober-Richter des südwestafrikanischen Schutzgebietes“ anzuwenden. · 3. Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Kaiserliche Kommissar ermächtigt. Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wird durch die vom Reichskanzler ermächtigten Personen ausgeübt. Für den Fall der Behinderung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gilt der zur allgemeinen Vertretung desselben durch Anordnung des Reichskanzlers berufene Beamte auch als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Es ist jedoch zu beachten, daß in der höheren Instanz kein Richter mitwirken darf, welcher in der unteren Instanz bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung betheiligt war (Civilprozeßordnung §. 41 Nr. 6, Strafprozeßordnung §. 23 Absatz 1). Für den Fall,