Einzahlung der Beiträge durch die Rheder. Autheilige Ein- behaltung der Bei- träge von der Heuer. Ausweis der Versicherung durch das Seefahrtsbuch. 2. – 362 — Eseikuekr# und Marken nach den Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (Reichs- esetzbl. S. 97). Dasselbe gilt für die freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses seitens der Seeleute. Für angemusterte Seeleute bedarf es der Ausstellung von Ouittungskarteu und der Ver- wendung von Beitragsmarken nicht. Die Einziehung der Beiträge und der Nachweis über Dauer und Höhe der Invaliditäts= und Altersversicherung erfolgt unter Benutzung der See- fahrtsbücher und besonderer Ausweise nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Beiträge der angemusterten Seeleute werden von den Rhedern nach Maßgabe der Zahl der auf dem Schiffe beschäftigt gewesenen Personen und nach der Dauer der Beschäftigung für diejenigen Lohnklassen entrichtet, zu welcher die einzelnen Klassen der Seelente nach den Vor- schriften des §. 22 Absatz 2 Ziffer 2 a. a. O. gehören. Waren Rheder und Versicherte darüber einverstanden, daß die Versicherung in einer höheren Lohnklasse erfolgen solle (§. 22 Absatz 2 im zeen a. a. O.), so sind die Beiträge der Rheder nach diesen höheren Lohnklassen zu bemessen. Die Entrichtung der Beiträge (Ziffer 3) erfolgt nachträglich binnen sechs Wochen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Innerhalb dieser sechs Wochen hat der Rheder eine Aufstellung über die von ihm zu entrichtenden Beiträge, nach den einzelnen in dem verflossenen Kalender- jahre zurückgelegten oder begonnenen, bei Ablauf des Jahres aber noch nicht vollendeten Reisen geordnet, nach dem Muster A an die Versicherungsanstalt des Heimathhafens einzu- reichen und bei derselben die hiernach zu entrichtenden Beträge einzuzahlen. War im Einverständniß zwischen dem Rheder und dem Versicherten eine höhere als die für die betreffende Klasse von Seeleuten in Betracht kommende Lohnklasse bei der Versicherung zu Grunde zu legen, so hat der Rheder dies bei der Aufstellung und Einzahlung zu berücksichtigen. Auf Antrag des Rheders kann die Versicherungsanstalt die Frist erstrecken. Zur Kontrole der Aufstellungen dienen, unbeschadet der Vorschriften des §. 126 a. a. O., die Musterrollen und Musterungsprotokolle der Seemannsämter. · DieSeemannsämterimJnlandchabenüberjedevorihnenstattfindendeAbmusterungdie Musterungsprotokolle in Urschrift oder beglaubigter Abschrift an die Versicherungsanstalt ihres Bezirks einzusenden. " Letztere hat, wenn der Heimathhafen nicht in ihrem Bezirke liegt, diese Urkunden beziehungs- weise Abschriften an die Versicherungsanstalt des Heimathhafens zu übermitteln. · · Für Abmusterungen im Auslande haben die Seemannsämter des Heimathhafens die an sie zurückgelangenden Musterrollen oder Abschriften der in Betracht kommenden Theile derselben an die Versicherungsanstalt ihres Bezirks einzusenden. Rheder, welche es unterlassen, die Aufstellungen (Ziffer 4) rechtzeitig einzureichen oder die nach denselben geschuldeten Beträge rechtzeitig einzuzahlen, können von dem Vorstande der Ver- sicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden. Hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellungen finden die Vorschriften des §. 142 a. a. O., hinsichtlich der Beschwerde sowie der Beitreibung der Beiträge und Strafen dagegen die Vorschriften der §§. 145 beziehungsweise 137 a. a. O. entsprechende Anwendung. Die Strafen fließen in die Kasse der Versicherungsanstalt. Die Rheder sind befugt, bei der Zahlung der Heuer (des Lohnes) den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden zu entrichtenden Beiträge erstrecken. Ueber den auf Grund dieser Bestimmung von der Heuer (dem Lohn) einbehaltenen Betrag at der Schiffer oder der Rheder dem Seemann auf dessen Antrag eine Bescheinigung auszu- Haten Aus derselben muß ersichtlich sein, für welche Zeitdauer und Lohnklasse und in welcher Höhe die Heuer (der Lohn) einbehalten worden ist. Auf Antrag des Seemanns kann diese Bescheinigung in das Seefahrtsbuch unter den Abmusterungsvermerk eingetragen werden. Für Seeleute, welche sich im Besitz eines Seefahrtsbuchs befinden, erfolgt der Ausweis über die Versicherung durch das Seefahrtsbuch. *ê1•A In das Seefahrtsbuch ist bei der Bezeichnung des Inhabers (Seite 3) handschriftlich der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Inhaber nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die erste versicherungspflichtige Beschäftigung gehabt hat. War diese